Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - I ZB 80/07

bei uns veröffentlicht am17.07.2008
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 29d M 5042/07, 28.02.2007
Landgericht Hamburg, 332 T 34/07, 25.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 80/07
vom
17. Juli 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung
eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den
Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung
des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung
der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich.

b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine
kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus.

c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin
nicht mehr zulässig.
BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - I ZB 80/07 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners und die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 25. Juli 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gegenstandswert: 1.500 €.

Gründe:


1
I. Der Schuldner wurde vom Oberlandesgericht München zur Zahlung von 1.999.800 US-Dollar an den Gläubiger verurteilt. Die Verfahrenskosten setzte das Landgericht München I mit Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 79.200 € gegen den Schuldner fest.
2
Der Schuldner, der seinen Wohnsitz in Großbritannien hat, war für den 15. Dezember 2006 als Zeuge in das Ziviljustizgebäude in Hamburg geladen.
3
Der Gläubiger, der in der Schweiz wohnt, beauftragte den Gerichtsvollzieher am 8. Dezember 2006, wegen eines Teilbetrags von 50.000 € aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Sachpfändung durchzuführen. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Pfändung beantragte der Gläubiger, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zu bestimmen und Haftbefehl zu erlassen, falls der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigern sollte.
4
Nachdem ein Pfändungsversuch am 15. Dezember 2006 im Ziviljustizgebäude in Hamburg erfolglos verlaufen war, lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 15. Januar 2007. Am 20. Dezember 2006 erteilte der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag zur Pfändung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München und beantragte , in dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15. Januar 2007 erneut eine Pfändung beim Schuldner vorzunehmen und gegebenenfalls einen weiteren Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen sowie bei einer Weigerung des Schuldners oder im Falle seines Nichterscheinens im Termin Haftbefehl zu erlassen.
5
Unter Berufung auf seinen Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland machte der Schuldner geltend, der Gerichtsvollzieher sei unzuständig. Zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15. Januar 2007 erschien der Schuldner nicht. Im Hinblick auf den Haftbefehlsantrag legte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckungsakte dem Amtsgericht Hamburg vor.
6
Das Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig erklärt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und es angewiesen, gegen den Schuldner Haftbefehl zu erlassen; die weitergehende sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
7
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners. Der Gläubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückzuweisen. Er beantragt weiterhin im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, die Zwangsvollstreckung entsprechend seinem Antrag vom 20. Dezember 2006 auszudehnen. Der Schuldner beantragt, die Anschlussrechtsbeschwerde zurückzuweisen.
8
II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners und die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers sind zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 575 ZPO). In der Sache haben sie keinen Erfolg.
9
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
10
Das Amtsgericht Hamburg sei nach § 899 Abs. 1, § 802 ZPO örtlich zuständig. Maßgeblich sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Aufenthaltsort des Schuldners, weil dieser keinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Der Schuldner habe sich zum Zeitpunkt des Pfändungsversuchs am 15. Dezember 2006 im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg aufgehalten. Davon sei auch auszugehen, wenn für einen Aufenthaltsort i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO erforderlich sei, dass der Schuldner sich in der maßgebenden Zeit dort über- wiegend aufzuhalten pflege und dass dort seine Interessen zusammenliefen, deretwegen er sich im Bundesgebiet aufhalte.
11
Der Antrag des Gläubigers auf Ausdehnung der Zwangsvollstreckung habe dagegen keinen Erfolg. Das Schreiben des Gläubigers vom 20. Dezember 2006 habe keine Ausdehnung der bereits laufenden Zwangsvollstreckung, sondern einen davon unabhängigen weiteren Zwangsvollstreckungsauftrag zum Gegenstand gehabt. Die unter dem 24. Januar 2007 nachgesuchte Ausdehnung der Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Sie sei erst nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Januar 2007 beantragt worden.
12
2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht begründet, weil das Beschwerdegericht das Amtsgericht zu Recht angewiesen hat, einen Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen (§§ 899, 900, 901 ZPO). Das Amtsgericht Hamburg ist für den Erlass des Haftbefehls zuständig.
13
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung folgt diese Zuständigkeit jedoch nicht aus Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001, Nr. L 12, S. 1 - im Folgenden: Brüssel-I-VO). Die Vorschrift betrifft die örtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung (vgl. Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 Brüssel-I-VO). Sie berührt nicht die internationale und die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund einer von einem deutschen Gericht erlassenen vollstreckbaren Entscheidung im Inland (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 899 Rdn. 4).
14
b) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für den Erlass des Haftbefehls nach § 901 ZPO folgt vielmehr mittelbar aus § 899 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthaltsort hat. Da der Schuldner in Deutschland keinen Wohnsitz hat, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort des Schuldners bei der Auftragserteilung nach § 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vorliegend: 8. Dezember 2006). Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs maßgeblich (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 899 Rdn. 2), weil erst zu diesem Zeitpunkt über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entscheiden ist und eine dann begründete Zuständigkeit ausreicht. Zu diesem Zeitpunkt (vorliegend: 15. Dezember 2006) hatte der Schuldner seinen Aufenthaltsort i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg.
15
Zur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus; eine Durchreise kann genügen (vgl. zu § 16 ZPO: Musielak/Heinrich aaO § 16 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/ Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 16 Rdn. 6; zu § 73 Abs. 1 FGG: KG OLGZ 1973, 149, 150; BayObLG NJW 2003, 596). Dagegen ist zur Begründung eines Aufenthaltsorts nicht erforderlich, dass der Schuldner sich in der fraglichen Zeit an dem in Rede stehenden Ort überwiegend aufzuhalten pflegt und seine Interessen in der Hauptsache dort zusammenlaufen (a.A. OLG Frankfurt am Main JurBüro 1978, 131; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 899 Rdn. 5 Fn. 22). Die Bestimmung des § 899 Abs. 1 ZPO setzt für die Begründung der Zuständigkeit keinen längeren oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus (zu diesen Erfordernissen: § 20 ZPO und § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach diesen Maßstäben genügte die Anwesenheit des Schuldners im Ziviljustizgebäude in Hamburg , um dort einen Aufenthaltsort i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO anzunehmen.
16
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es auch nicht darauf an, ob der Schuldner sich an dem fraglichen Ort freiwillig aufhält (vgl. BGH MDR 1987, 829; BayObLG VersR 1985, 742; MünchKomm.ZPO/Patzina, 3. Aufl., § 16 Rdn. 6; Wieczorek/Schütze/Hausmann aaO § 16 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 16 Rdn. 7).
17
c) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls vorliegen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
18
3. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
19
a) Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde ist eine Ausdehnung der Zwangsvollstreckung vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15. Januar 2007 durch den Gläubiger nicht erfolgt. Sein Schreiben vom 20. Dezember 2006 enthält keine Ausdehnung der laufenden Vollstreckungsmaßnahme, sondern einen weiteren Auftrag zur Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München.
20
Ohne Erfolg macht die Anschlussrechtsbeschwerde weiterhin geltend, dem Gerichtsvollzieher sei in zahlreichen Telefonaten der Hintergrund des Antrags vom 20. Dezember 2006 erläutert und eine Ausdehnung der Zwangsvollstreckung beantragt worden. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Vollstreckungsauftrags vom 20. Dezember 2006 und des nur vage gehaltenen Vor- trags des Gläubigers konnte das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgehen, dass eine Ausdehnung der laufenden Zwangsvollstreckung um die Hauptforderung sowie um Zinsen und weitere Kosten bis zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erfolgt war. Danach kommt es auch nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen eine Ausdehnung der Zwangsvollstreckung zwischen Anberaumung des Termins zur Abgabe der Offenbarungsversicherung und dem Termin selbst zulässig ist (vgl. hierzu LG Bonn JurBüro 1998, 102; Musielak/Voit aaO § 900 Rdn. 4).
21
b) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen nach dem Offenbarungstermin war nicht mehr zulässig (Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rdn. 22). Der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Terminsbestimmung liegt eine bestimmte zu vollstreckende Forderung zugrunde (vgl. § 900 Abs. 3 ZPO). Der Erlass des Haftbefehls setzt voraus, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt fern bleibt oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss danach im Termin bestanden haben (Schuschke in: Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 901 ZPO Rdn. 5; Zöller/Stöber aaO § 901 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/Storz aaO § 901 Rdn. 10). Denn der Haftbefehl dient der Erzwingung nur einer zulässigerweise abverlangten eidesstattlichen Versicherung. Damit nicht zu vereinbaren ist eine Auswechslung der titulierten Forderung oder eine Ausdehnung auf andere vollstreckbare Forderungen nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
22
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 29d M 5042/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 332 T 34/07 -

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(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1.
als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2.
mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
3.
in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4.
Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5.
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2.
von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.
sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2.
glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3.
zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

(1) Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.