Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2012 - III ZB 63/10

bei uns veröffentlicht am16.05.2012
vorgehend
Kammergericht, 20 Sch 2/10, 12.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 63/10
vom
16. Mai 2012
in dem Verfahren
auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten
Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 28. März 2012 wird zur Klarstellung von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt , dass es auf Seite 8 in Zeile 3 nicht Schiedsvertrag, sondern Schiedsrichtervertrag heißt, mithin der Satz insgesamt lautet : "Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind." Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - I ZB 42/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/16 vom 2. März 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Richt

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.