vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 82/17, 02.11.2017
Landgericht Düsseldorf, 36 O 101/15, 16.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 108/17
vom
8. November 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:081118BIZB108.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2017 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.438,68 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Das Landgericht hat die Beklagte aus einem Transportvertrag zu einer Schadensersatzzahlung für die beim Abladen entstandene Beschädigung einer Sortiermaschine verurteilt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist ist beim Berufungsgericht per Telefax eine nicht unterschriebene Berufungsbegründung eingegangen. Mit Telefaxschreiben vom darauf- folgenden Tag ging eine inhaltsgleiche unterschriebene Berufungsbegründung beim Berufungsgericht ein.
2
Nach Hinweis des Berufungsgerichts, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz keine Unterschrift enthalte, hat die Beklagte fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Büroangestellte ihres Prozessbevollmächtigten habe versehentlich nicht den für das Gericht bestimmten unterschriebenen Schriftsatz, sondern das für die Mandantschaft bestimmte nicht unterzeichnete Exemplar des Schriftsatzes per Telefax an das Berufungsgericht übersandt. Dies sei bei der am nächsten Tag von der Bürovorsteherin durchgeführten Kontrolle, ob der Schriftsatz ordnungsgemäß und mit einem entsprechenden Fax-Protokoll zur Versendung gelangt sei, aufgefallen. Die Kontrolle habe am Vortag nicht stattfinden können, weil die Bürovorsteherin das Büro vorzeitig verlassen habe. Eine Nachkontrolle sei nicht erforderlich gewesen, weil der bearbeitende Rechtsanwalt der Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt und deren Erledigung später selbst durch Rückfrage überprüft habe.
3
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
5
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihrer Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 1004 [juris Rn. 17] mwN; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZB 19/16, NJW-RR 2017, 1140 Rn. 7 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Anforderungen an die anwaltliche Organisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze überspannt.
7
a) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Die Beklagte trage nicht vor, welche allgemeinen Anweisungen in Bezug auf die Ausgangskontrolle im Büro ihres Prozessbevollmächtigten bestünden. Unklar sei, ob allabendliche Ausgangskontrollen angeordnet seien und weshalb die mit der Ausgangskontrolle beauftragte Bürovorsteherin am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist das Büro vorzeitig verlassen habe. Der Umstand, dass ihr bei der am Folgetag nachgeholten Ausgangskontrolle die fehlende Unterschrift sofort aufgefallen sei, zeige, dass eine Überprüfung erfolgt wäre und im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten offensichtlich auch für erforderlich gehalten werde. Vortrag zur Organisation der Aus- gangskontrolle sei nicht wegen einer Einzelweisung entbehrlich gewesen. Die Büroangestellte habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärt, sie sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem Schriftsatz um eine an diesem Tag ablaufende Fristsache handele, die "möglichst" vorab an das Berufungsgericht gefaxt werden "solle". Dem könne eine konkrete Einzelanweisung nicht entnommen werden. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
8
b) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 5).
9
c) Die Beklagte trifft danach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Die Fristversäumung beruhte nicht auf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten , sondern auf einem der Beklagten nicht zurechenbaren Fehler der Büroangestellten ihres Prozessbevollmächtigten bei der Versendung der Berufungsbegründung per Telefax.
10
aa) Die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax stellt eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der geschultes und zuverlässiges Kanzleipersonal be- auftragt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 7; Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJWRR 2013, 1467 Rn. 9, jeweils mwN). Wird eine nicht unterzeichnete Rechtsmittel (Begründungs-)Schrift fristgerecht bei Gericht eingereicht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9; Beschluss vom 18. Februar 2016 - IX ZB 30/15, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
11
Die Beklagte hat durch Vorlage der eidessstattlichen Versicherung der Kanzleikraft sowie durch die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass diese Anforderungen im Büro ihres Prozessbevollmächtigten beachtet werden. Danach ist der seit einem knappen Jahr im Büro beschäftigten Kanzleikraft regelrecht "eingebläut" worden, dass sie vor der Versendung fristgebundener Schriftsätze zu prüfen habe, ob der betreffende Anwalt unterzeichnet habe. Sie sei insofern immer wieder von der Bürovorsteherin und den Anwälten kontrolliert worden und habe sich seit Beginn ihrer Tätigkeit als absolut zuverlässig erwiesen. Fehler seien ihr bei der Erledigung von Fristsachen bislang nicht unterlaufen. Auf eine vom Berufungsgericht verneinte konkrete Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten kommt es danach nicht mehr an.
12
bb) Es liegt kein sonstiges für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Ausgangskontrolle eines fristwahrenden Schriftsatzes nach seiner Übermittlung per Telefax überspannt.
13
(1) Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 16 mwN). Diese Fristenkontrolle dient nicht alleine dazu zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (vgl. BGH, NJW 2015, 253 Rn. 10; NJW-RR 2017, 1532 Rn. 16 mwN). Eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke ist im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1140 Rn. 14); eine solche wäre bei per Post versendeten Schriftstücken, insbesondere mit Blick auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterschrift, auch nur begrenzt möglich.
14
(2) Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten liegt danach nicht vor. Eine entsprechende Ausgangskontrolle durch die Bürovorsteherin hat der Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert. Weiterer Vortrag zur Organisation der Ausgangskontrolle war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich. Überdies dient die allabendliche Ausgangskontrolle nach der Rechtsprechung nicht dazu, eine inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke vorzunehmen. Nur eine solche hätte aber im vorliegenden Fall eine Versendung der Berufungsbegründung ohne Unterschrift - möglicherweise - aufdecken können.
15
Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann ein Verschulden auch nicht deshalb angelastet werden, weil die abendliche Ausgangskontrolle in seinem Büro offensichtlich die Prüfung umfasst, ob der Schriftsatz mit der erforderlichen Unterschrift gefaxt worden ist, und diese Kontrolle am fraglichen Tag nicht stattfand. So- weit im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine solche, über das gebotene Maß hinausgehende Ausgangskontrolle aufgrund einer Anordnung stattfindet, kann dies nicht zu einer Verschärfung der den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten führen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJWRR 2016, 126 Rn. 13).
16
3. Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden.
Koch Kirchhoff Löffler
Schwonke Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2017 - 36 O 101/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.2017 - I-18 U 82/17 -

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

7
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verwehrt. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW-RR 2016, 1529 Rn. 6 mwN).

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

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a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Bü- ropersonal des Rechtsanwalts hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Rechtsanwalt nicht ein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.
7
a) Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9; vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09, r+s 2010, 307 Rn. 9).
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aa) Es entspricht zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW-RR 2012, 1084 Rn. 17 mwN), dass der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Faxversand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen darf. Es trifft auch zu, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO Rn. 9 mwN). Im Streitfall erfüllt die von der Klägerin vorgetragene und durch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten glaubhaft gemachte Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung des Fristverlängerungsantrags den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer (hier also des Berufungsgerichts) anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu überprüfen und die Notfrist erst zu löschen, wenn eine solche Überprüfung erfolgt ist.
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bb) Das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters ist jedoch, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, dann nicht rechtlich erheblich, wenn die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. November 1957 - IV ZB 197/57, VersR 1958, 62; vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002). In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, VersR 2009, 699 Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = VersR 1975, 135 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286; vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86, VersR 1987, 383, 384; vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, VersR 1995, 479, 480; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, VersR 2007, 375 Rn. 9 und vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, VersR 2007, 1101; BAG, NJW 1966, 799; BAG, AP, § 233 ZPO Nr. 66; siehe auch Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 22). Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88, VersR 1989, 209 mwN) - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, aaO).
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a) Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schuldhaft den Berufungsschriftsatz nicht unterschrieben und damit eine Ursache dafür gesetzt, dass dieser vor Unterzeichnung irrtümlicherweise in den Postausgang geraten ist und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht wurde. Doch hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters dann rechtlich unerheblich ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat. Insbesondere kann bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittelschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (BGH, aaO Rn. 9).
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a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
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aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564 Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8).
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cc) Schließlich kann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden auch nicht deshalb angelastet werden, weil er nichts unternahm, nachdem ihm seine Mitarbeiterin entgegen der allgemeinen Weisung den Schriftsatz vor der Versendung nicht noch einmal zur Durchsicht vorgelegt hatte. Eine solche, über das gebotene Maß hinausgehende Anordnung kann nicht zu einer Verschärfung der den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten führen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 11; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06, NJW 2007, 1455, Rn. 8). Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Kazele Göbel

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.