Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - AK 5/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK5.18.0
22.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 5/18
vom
22. Februar 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK5.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 22. Februar 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen :
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

1
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für den am 18. September 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Jugendlicher ab dem 10. Juni 2014 im Raum Mossul (Irak) als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) mehrfach beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 1 JGG.
3
Nach der Eroberung Mossuls durch den IS am 10. Juni 2014 habe sich der Beschuldigte der Organisation angeschlossen und sich dort für sie mitgliedschaftlich betätigt. Im Juni 2014 sei er in Mossul bei dem Abtransport der Leichen zweier von IS-Kämpfern getöteter Nachbarinnen schiitischen Glaubens anwesend sowie bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus Polizeiautos vor dem Wohnhaus von ihm und seinem Vater, dem Mitbeschuldigten Az. , beteiligt gewesen und habe das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht. Am 23. Oktober 2014 habe er in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul den irakischen Offizier U. , der von anderen IS-Angehörigen gefangengenommen und zu einem Marktplatz geführt worden sei, dort vor dessen Hinrichtung schwerwiegend beschimpft und bespuckt.
4
Der Generalbundesanwalt hatte am 13. Dezember 2016 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten Az. , seinen Vater, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in einem von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren entsprechende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Tiergarten am 24. Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der ab demselben Tag vollzogen worden und auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gestützt war. Diesen Haftbefehl hat das Kammergericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.
5
Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im hiesigen Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts einen ersten Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der aus ermittlungstaktischen Erwägungen - um das Verfahren nicht aufzudecken - nicht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe am 23. Oktober 2014 in Dourat Qasim al Khayyat als Mitglied des IS der Hinrichtung des irakischen Offiziers beigewohnt und diesen zuvor in schwerwiegender Weise beschimpft und bespuckt. Dieser Haftbefehl ist durch den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Mitwirkung an der Errichtung eines "Schutzwalls" und der Bewachungstätigkeit erweiterten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 ersetzt worden.
6
Nach einem Hinweis des Senats in dem den Mitbeschuldigten Az. betreffenden Haftbeschwerdeverfahren hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 25. Januar 2018 auf Veranlassung des Generalbundesanwalts einen Vorgang zur besonderen Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsrichter sieht keinen Anlass, den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen. Hierzu hat dieser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung genommen.

II.

7
Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.
8
1. Wenngleich der verfahrensgegenständliche Haftbefehl erst zirka zweieinhalb Monate vollzogen wird, ist eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen.
9
Bei der Berechnung der Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO berücksichtigt der Senat auch die Zeit vom 15. Juni bis zum 4. Dezember 2017, während der der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Mai 2017 vollzogen wurde. Bereits auf der Grundlage der bei Erlass dieses Haftbefehls vorliegenden Erkenntnisse, die sich in dem dortigen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergeben hatten, war der Beschuldigte dringend verdächtig, als Mitglied der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) den irakischen Offizier U. in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben; hinsichtlich derselben Tat besteht auch gegenwärtig ein dringender Tatverdacht. Mit der gutachterlichen Altersbestimmung vom 14. Juni 2016 hatte der Zahnarzt B. - entgegen "erster Einschätzung" - ein Alter des Beschuldigten im Untersuchungszeitpunkt festgestellt, dem zufolge er im Tatzeitraum strafmündig war (von "mindestens" 16 Jahren "auf 18 Jahre hochgesetzt"). Daher hätte ein Haftbefehl vom Folgetag an auf den betreffenden Tatvorwurf gestützt werden können. Im Einzelnen:
10
a) Indem der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich nach dem 10. Juni 2014 als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) anschloss und am 23. Oktober 2014 für sie in der Nähe von Mossul den irakischen Offizier anlässlich dessen Hinrichtung beschimpfte und bespuckte, ist er dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB, §§ 1, 3 Satz 1 JGG.
11
aa) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - von folgendem Sachverhalt auszugehen:
12
(1) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
13
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Hinweise , dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
14
Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 etwa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mossul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt.
15
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen , ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Ter- roranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.
16
(2) Nachdem der IS am 10. Juni 2014 Mossul erobert hatte, schloss sich der - mindestens 15-jährige - Beschuldigte ihm an. Am 23. Oktober 2014 wohnte er als IS-Mitglied in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul der Hinrichtung des irakischen Offiziers U. durch IS-Angehörige bei. Dieser war zuvor vom IS gefangengenommen und von Mitgliedern der Vereinigung zu einem Marktplatz, der Hinrichtungsstätte, geleitet worden. Dort wurde er von Männern in Kampfuniformen, unter anderem dem Mitbeschuldigten Az. , dem Vater des Beschuldigten, bewacht. In Kenntnis der bevorstehenden Tötung sowie im Bewusstsein, dass das Geschehen per Video dokumentiert wird, beschimpfte und bespuckte der Beschuldigte den Offizier vor den Augen zahlreicher Schaulustiger. So betitelte er ihn etwa als "Hund" und äußerte: "Spucke auf dich, du Hurensohn". Mit Blick auf die Hinrichtungsszenerie pries er den IS: "Dank 'Daesh' konnten sie dich finden und hierher bringen". Anschließend wurde U. von dem führenden IS-Mitglied H. durch einen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet.
17
bb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
18
(1) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.
19
(2) Hinsichtlich der schwerwiegend erniedrigenden und entwürdigenden Behandlung des Offiziers hat der Beschuldigte das äußere Geschehen eingeräumt. Dies wird durch weitere Beweismittel bestätigt.
20
Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. September 2017 hat der Beschuldigte ausgesagt, er sei im Oktober 2014 in Mossul vom IS gefangengenommen worden und ca. 25 Tage inhaftiert gewesen. Dann sei ihm gesagt worden, dass die Hinrichtung des U. bevorstehe und er - der Beschuldigte - diesen beschimpfen und bespucken solle, anderenfalls er ebenfalls hingerichtet werde. Der Aufforderung sei er nachgekommen. Anschließend habe ein IS-Kämpfer ihm einen Klaps ins Gesicht versetzt, woraufhin er habe gehen können.
21
Ein im Internet gesicherter Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Offiziers durch den IS. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung von einem Minderjährigen beschimpft und bespuckt wird. Bei seiner Vernehmung hat der Beschuldigte auf der Videosequenz sich selbst als den Beleidiger identifiziert. Ein Identitätsgutachten des Landeskriminalamts Berlin vom 10. Januar 2018 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Beschuldigten und dem auf den Bildaufnahmen zu sehenden Minderjährigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person handelt. Darüber hinaus haben die Zeugen Al. , A. , M. und T. angegeben, der Beschuldigte habe ihnen gegenüber bekundet, dass er auf dem Video derjenige sei, der den Offizier beleidige.
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(3) Dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu den ehrverletzenden Handlungen gezwungen wurde, sondern er seinerseits dem IS angehörte und dessen Ziele teilte, folgt - ungeachtet der Frage der Plausibilität seiner Einlassung - ebenfalls aus den Aussagen der vier vorbenannten Zeugen. So hat etwa der Zeuge Al. angegeben, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, sie - der Mitbeschuldigte Az. und der Beschuldigte - seien vom IS. Des Weiteren ergibt sich ein Indiz für die Mitgliedschaft des Beschuldigten aus der mutmaßlichen Rolle seines Vaters in der Vereinigung, auf die noch wei- tere Beweismittel hinweisen, neben zahlreichen Zeugen (Ab. , S. , Sa. , D. , K. , "L. ", "P. ", "Se. ") die Auswertung eines dem Mitbeschuldigten Az. zuordenbaren sichergestellten Mobiltelefons , eine Videosequenz, die auf dem in dessen Wohnung sichergestellten Laptop gefunden worden ist (s. Auswertebericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. November 2017), sowie das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. Mai 2017.
23
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 verwiesen.
24
(4) Das Mindestalter des Beschuldigten beruht auf verschiedenen altersdiagnostischen gutachterlichen Stellungnahmen, namentlich der Altersbestimmung des Zahnarztes B. vom 14. Juni 2017, dem rechtsmedizinischen Gutachten der Charité Berlin vom 16. Juni 2017 sowie dem Gutachten zur Altersdiagnostik des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 22. August 2017.
25
cc) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der - strafmündige (s. § 19 StGB, § 2 VStGB) - Beschuldigte des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB dringend verdächtig ist.
26
(1) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im Irak in der Region um die Stadt Mossul stattfanden, handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Der irakische Offizier U. war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person.
27
Das Beschimpfen und Bespucken des Offiziers ist hier als eine in schwerwiegender Weise erniedrigende und entwürdigende Behandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu beurteilen. Im Hinblick auf den Verbrechenscharakter ist zwar eine einschränkende Auslegung dieser Tathandlungsvariante eines Kriegsverbrechens geboten; dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens. Die Vorschrift ist auf solche Verhaltensweisen zu beschränken, durch welche die Würde des Betroffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass sich die Tat aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als "Gräueltat" darstellt (vgl. - im Einzelnen - BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3671 mwN). Bloße Beleidigungen werden hierfür in der Regel nicht genügen. Die dem Beschuldigten angelastete Tat erhält jedoch durch die bevorstehende Hinrichtung U. s ein besonderes Gepräge. Nach der maßgeblichen Verdachtslage wurde der Offizier im Angesicht seines Todes vom Beschuldigten herabgewürdigt, der zugleich dem IS für die Gefangennahme und auch die bevorstehende barbarische Tat dankte. Zudem wurde diese außergewöhnliche Verhöhnung und Demütigung des Opfers im Wege der Videodokumentation gleichsam perpetuiert und stand dem IS zu Propagandazwecken zur Verfügung. Dieses Verhalten verletzte U. nicht nur in seiner Ehre als ein einzelnes Persönlichkeitsrecht, sondern traf ihn dadurch im Kern seiner Persönlichkeit, dass es ihn - in ehrverletzender Weise - als lebensunwert verfemte.
28
Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Behandlung des Offiziers durch den Beschuldigten und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.).
29
Indem nach Aktenlage der Beschuldigte, nachdem er sich dem IS angeschlossen hatte, für die Vereinigung an dem Offizier die schwerwiegend erniedrigende und entwürdigende Behandlung vornahm, betätigte er sich hierdurch zugleich als Mitglied, so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB) die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) idealkonkurrierend (§ 52 StGB) hinzutritt.
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(2) Für beide Delikte gilt nach § 1 VStGB und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
31
(3) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.
32
b) Auf der Grundlage dieser Beurteilung der Verdachtslage ist nunmehr gemäß §§ 121, 122 StPO eine Sechs-Monats-Haftprüfung geboten; denn der Beschuldigte war bereits am 14. Juni 2017 - während des Vollzugs des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten - dringend verdächtig, sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher dem IS angeschlossen und als dessen Mitglied U. vor der Hinrichtung schwerwiegend entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben. Dieser Tag ist maßgebend für die Bestimmung des Fristbeginns nach § 121 Abs. 1 StPO.
33
aa) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus; vielmehr läuft die ursprüngliche Frist fort.
34
Der Begriff "wegen derselben Tat" in dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden , die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen.
35
Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen Haftbefehl unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen worden sind, von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und dem Generalbundesanwalt) geführt wurden und auf Staats- anwaltsseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden konnte ; für die Vorwürfe des Kriegsverbrechens gegen Personen und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der Generalbundesanwalt originär zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der im Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft angefallenen, einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB begründenden Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist, so dass der Vorgang dem Generalbundesanwalt jedenfalls seit dem 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist.
36
Dem Amtsgericht Tiergarten wäre es auf Antrag des Generalbundesanwalts möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu erweitern. Der Generalbundesanwalt war nicht verpflichtet, einen diesen Vorwurf betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das Amtsgericht Tiergarten zuständig gewesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Haftbefehl für zwei Ermittlungsverfahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte.
37
Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reservehaltung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen.
38
bb) Schon bei der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Amtsgericht Tiergarten am 24. Mai 2017 bestand gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht, er habe als IS-Mitglied unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht den Offizier in schwerwiegender Weise entwürdigt und erniedrigt. Nach der vom Zahnarzt B. am 14. Juni 2017 vorgenommenen Altersbestimmung hätte ein Haftbefehl auf diesen Vorwurf gestützt werden können. Daher ist zu unterstellen, dass dieser neue bzw. erweiterte Haftbefehl am 15. Juni 2017 hätte erlassen und verkündet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 48). Tatsächlich hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bereits am 27. Juni 2017 - vorsorglich - einen solchen Haftbefehl erlassen, der allerdings nicht verkündet worden war.
39
Ganz wesentliche Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht noch immer maßgebend stützen, lagen bereits im damaligen Zeitpunkt vor. Dasgilt - neben dem Hinrichtungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al. , A. , M. und T. , die bereits zuvor, teils wiederholt, polizeilich einvernommen worden waren und mit ihren Aussagen den Beschuldigten belastet hatten.
40
c) Dahinstehen kann, ob der Beschuldigte einer zweiten - realkonkurrierenden (§ 53 StGB) - Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, indem er im Juni 2014 bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus vom IS eroberten Polizeiautos vor dem vom Mitbeschuldigten Az. und ihm bewohnten Haus beteiligt gewesen sei und das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht habe. Denn der dringende Tatverdacht in dem oben festgestellten Umfang (s. II. 1. a)) trägt für sich gesehen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Auch dann, wenn auf den Vorwurf weiterer Betätigungsakte als IS-Mitglied durch die Mitwirkung bei der Errichtung des "Schutzwalls" und die Bewachungstätigkeit abgestellt würde, wäre eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen, weil die diesbezüglichen Erkenntnisse dem Generalbundesanwalt am 27. Juli 2017 vorlagen, als dort das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Ab. vom 11. Juli 2017 einging.
41
2. Neben dem dringenden Verdacht des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.
42
a) Beim Beschuldigten bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität.
43
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Beschuldigte reiste erst 2015 nach Deutschland ein; über die Mitglieder seiner Familie hinaus verfügt er im Inland nicht über gefestigte soziale Bindungen. Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten seiner Familie ins Ausland auszugehen (zum diesbezüglichen Beweismaß vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN).
44
b) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
45
c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
46
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. Mai 2017 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden:
47
a) Der Generalbundesanwalt hat in seinem Vorlagebericht vom 24. Januar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach wurde das Verfahren bisher insbesondere wie folgt gefördert:
48
Eine Vielzahl von Beweismitteln (18 Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst WLAN-Router ), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Speichermedien haben sich Dokumente mit einem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesichert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die teilweise aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung extern durch die Bundespolizei gesichert worden waren, zunächst in eine editierbare und lesbare Form gebracht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in arabischer Sprache gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet, übersetzt und ausgewertet worden. Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von MessengerDiensten mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im gesamten Ermittlungskomplex sind vom 16. Mai bis zum 25. November 2017 insgesamt 17 Anschlüsse überwacht worden, davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Mitbeschuldigte Az. aus der Untersuchungshaft heraus über Mobilfunkanschlüsse von Mithäftlingen mit der Zeugin J. , dessen Ehefrau. In dem Ermittlungskomplex sind ferner mit 45 Zeugen 63 Vernehmungen durchgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36 dieser Vernehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorgenommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehörden Sachverständigengutachten zu Personenvergleichen in Bezug auf den Videomitschnitt von der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie zur - möglichst exakten - Altersbestimmung des Beschuldigten in Auftrag gegeben. Schließlich sind mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden.
49
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen.
50
b) Wenngleich dem Senat die Sachakten nicht vollständig vorliegen, bestätigen die vom Generalbundesanwalt übersandten Vorgänge die Ausführungen zur Verfahrensförderung. So sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; Aussageprotokolle liegen zu den Zeugen Ab. (zwei), Ala. , G. , Al. (zwei), O. , S. (zwei), Be. (zwei), D. , E. , J. , K. , Kl. , M. , "L. ", "P. ", Ma. , Sal. , "Se. ",W. und Y. ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den dargelegten Maßnahmen Bestandteil der vorgelegten Vorgänge. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19. Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 19. Januar 2018; Vermerk über die Asservatenauswertung vom 24. Januar

2018).

51
c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient, die Beweisgrundlage bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24. Mai 2017 sachdienlich gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestanden haben , dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Beweisergebnisse hat sich der Generalbundesanwalt nicht einlassen müssen.
52
4. Selbst wenn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO verstoßen hätte (s. II. 1. b) und c)), würde dies nicht zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung den Bestand des Haftbefehls gefährdet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KKSchultheis , StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Eine Fristüberschreitung wäre schon nicht erheblich. Die Sechsmonatsfrist endete frühestens mit dem Ablauf des 14. Dezember 2017.
Becker Spaniol Berg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - AK 5/18 zitiert 24 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafgesetzbuch - StGB | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung


(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg

Strafprozeßordnung - StPO | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls


(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Strafprozeßordnung - StPO | § 120 Aufhebung des Haftbefehls


(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sich

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 8 Kriegsverbrechen gegen Personen


(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,3. ein

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 120


(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. (weggefallen)2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des S

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsend

Strafprozeßordnung - StPO | § 162 Ermittlungsrichter


(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 3 Verantwortlichkeit


Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der ma

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 142a


(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurd

Strafgesetzbuch - StGB | § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes


Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Strafprozeßordnung - StPO | § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls


(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Ge

Strafprozeßordnung - StPO | § 169 Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes


(1) In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Er

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 2 Anwendung des allgemeinen Rechts


Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - AK 5/18 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2017 - AK 42/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2018 - AK 30/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 30/18 vom 26. Juli 2018 in dem Strafverfahren gegen alias: wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2018:260718BAK30.18.0 Der 3. Strafsenat des Bu

Referenzen

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 57/17
vom
27. Juli 2017
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Zur Strafbarkeit von Leichenschändungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17 - OLG Frankfurt am Main
in der Strafsache
gegen
wegen Kriegsverbrechens gegen Personen
ECLI:DE:BGH:2017:270717U3STR57.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
I. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Ende des Jahres 2013 fasste der Angeklagte den Entschluss, sich "dem bewaffneten Jihad" in Syrien anzuschließen, um dort "den islamischen Brüdern" im Kampf gegen das Assad-Regime zu helfen und zum Aufbau eines islamischen Gottesstaates beizutragen. Er gelangte spätestens am 8. März 2014 nach Syrien und lebte in der Folgezeit in der Wohnung seinesBekannten V. in der Stadt Binnish in der Provinz Idlib. Der aus Offenbach stammende V. hielt sich zu dieser Zeit bereits seit anderthalb Jahren als Jihadist in Syrien auf, hatte dort eine Waffenausbildung absolviert und war entsprechend kampferfahren. Er gab dem Angeklagten ein Sturmgewehr des Typs AK 47 und unterwies ihn im Umgang mit Schusswaffen sowie in Kampftechniken.
4
In der Provinz Idlib sowie in vielen weiteren Teilen Syriens herrschte seinerzeit ein bis heute andauernder Bürgerkrieg, in dem die syrischen Regierungstruppen einer Vielzahl von kämpfenden Gruppierungen gegenüberstanden , die zumeist islamistisch motiviert waren. Einige der oppositionellen Gruppen , insbesondere die "Freie Syrische Armee", die "Jabhat al-Nusra" und der damals noch so genannte Islamische Staat im Irak und in Syrien, die hierarchisch -militärisch strukturiert waren und über eine hohe Anzahl von Kämpfern verfügten, hatten bedeutende Landesteile unter ihre Kontrolle gebracht, insbesondere im Norden des Landes.
5
In der Zeit zwischen dem 8. März 2014 und dem 16. April 2014 griff eine Gruppe von bewaffneten jihadistischen Kämpfern, zu der auch V. gehörte , einen sog. Checkpoint in der Nähe von Binnish an, der von Streitkräften der syrischen Regierungstruppen gehalten wurde. Im Zuge der anschließenden Auseinandersetzung nahm die Gruppe um V. mindestens zwei gegnerische Soldaten gefangen und tötete sie. Während des Tötens oder danach enthaupteten Kämpfer der Gruppe die beiden Soldaten, spießten die abgetrennten Köpfe auf Metallstangen, an deren unteren Enden Beschwerungen angebracht waren, und stellten sie vor einer Schule in Binnish nebeneinander auf.
6
Der Angeklagte sah sich als Teil der Gruppe um V. ; die Getöteten , von denen er wusste, dass es sich um Angehörige der syrischen Regierungstruppen handelte, betrachtete er als "ungläubige" Alawiten. Er fasste den Entschluss, die beiden Opfer zu verhöhnen, sie in ihrer Totenehre herabzusetzen und sich dabei mit den trophäenartig zur Schau gestellten Köpfen fotografieren zu lassen.
7
Zu diesem Zweck posierte er - mit einem grünen tarnfleckgemusterten Oberteil und einer grünen Hose bekleidet - mit den Köpfen, indem er sich in unmittelbarer Nähe zu einem der aufgespießten Köpfe zwischen die beiden Metallstangen auf den Boden hockte und eine entspannte Haltung einnahm. Sodann ließ er sich in dieser Pose von vorn aus der Nähe fotografieren, so dass der abgetrennte Kopf eines der Opfer und dessen durch schwere Verletzungen entstelltes Gesicht gleichsam in Großaufnahme deutlich zu sehen waren. Außerdem gruppierte sich der Angeklagte gemeinsam mit V. , der eine AK 47 mit sich führte, und einer unbekannt gebliebenen Person, die ebenfalls eine militärische Tarnfleckkleidung trug, zwischen den aufgespießten Köpfen. Dabei hockte er sich wiederum auf den Boden, während V. und die weitere Person sich unmittelbar hinter den Angeklagten stellten. Die unbekannte Person legte ihren rechten Arm auf die Schulter von V. und dieser berührte mit seinem linken Arm den Angeklagten, um auf diese Weise Zusammengehörigkeit zu demonstrieren. In dieser Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelnden Pose ließen sich der Angeklagte und seine Mitstreiter zweimal ablichten. Auf einem der beiden Fotos ist der abgetrennte Kopf des anderen Opfers zu sehen, der in einer Weise, die eine Identifizierung ohne Weiteres zulässt, aufgenommen wurde. Auf dem anderen Foto sind beide aufgespießten Köpfe deutlich zu sehen.
8
Am 16. April 2014 veröffentlichte V. das Bild, auf dem der Angeklagte gemeinsam mit ihm und der unbekannten Person abgebildet und auf dem eines der Opfer zu sehen ist, zusammen mit einem weiteren Bild, das nur V. , eine AK 47 im Arm haltend, neben einem der aufgespießten Köpfe zeigt, im Internet. Der Angeklagte war bereits bei der Herstellung der Fotos von deren etwaiger Veröffentlichung im Internet durch einen der Beteiligten ausgegangen und damit einverstanden.
9
II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
10
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB).
11
1. Bei den im Tatzeitraum in Syrien, insbesondere in der Provinz Idlib, stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN).
12
Die in Syrien, insbesondere in der Provinz Idlib, zwischen den syrischen Streitkräften und oppositionellen bewaffneten Gruppen stattfindenden Kämpfe gingen zur Tatzeit über bloße innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten weit hinaus. Sie dauerten im Frühjahr 2014 bereits längere Zeit an und hatten nahezu das ganze Land erfasst. Zumindest solche Konfliktparteien wie die "Freie Syrische Armee", die "Jabhat alNusra" und der "Islamische Staat im Irak und in Syrien" waren zudem in hohem Maße organisiert: Sie waren hierarchisch strukturiert, verfügten über ein großes Ausmaß an militärischer Ausrüstung, kontrollierten weite Landesteile und waren in der Lage, ihre Kämpfer militärisch auszubilden sowie koordinierte Angriffe durchzuführen. Dementsprechend handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt , der jedenfalls zur Tatzeit noch als nichtinternationaler anzusehen war. Ungeachtet dessen, ob der Bürgerkrieg durch das Eingreifen ausländischer Kräfte inzwischen soweit "internationalisiert" ist, dass mittlerweile von einem internationalen bewaffneten Konflikt auszugehen wäre (vgl. zur Internationalisierung nichtinternationaler bewaffneter Konflikte MüKoStGB/ Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96, 101), war dies zumindest im Frühjahr 2014 noch nicht der Fall.
13
2. Bei den Geschädigten handelte es sich auch um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, wonach in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt insbesondere solche Personen als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende anzusehen sind, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Dazu gehören u.a. feind- liche Kämpfer, die "hors de combat", das heißt außer Gefecht gesetzt, sind (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 90; vgl. ferner - zu der § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB entsprechenden Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. c des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [IStGH-Statut] - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1189).
14
So verhielt es sich bei den beiden getöteten Soldaten. Es handelte sich um Angehörige der syrischen Regierungstruppen, die von der Gruppe bewaffneter jihadistischer Kämpfer, welcher auch V. angehörte, gefangen genommen worden waren. Sie waren mithin außer Gefecht gesetzt worden und befanden sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei.
15
3. Die beiden Soldaten unterfielen auch nach ihrer Tötung dem Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
16
a) Die danach strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person erfasst auch Verstorbene; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - StB 27/16, NJW 2016, 3604, 3606; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 204; vgl. auch Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1238).
17
Demgegenüber wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB Leichenschändungen nicht erfasse (Berster, ZIS 2017, 264). Diese Ansicht wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber nur den gesicherten Bestand des Völkergewohnheitsrechts habe kodifizieren wollen, dem "die Strafbewehrtheit" von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten jedoch nicht zugerechnet werden könne. Deren völker- gewohnheitsrechtliche Verfestigung ergebe sich weder aus dem kodifizierten Konfliktvölkerrecht von Genf noch aus späterer Völkerrechtspraxis, insbesondere nicht aus den sog. Verbrechenselementen oder aus der internationalen Völkerrechtsprechung. Überdies verstoße die Subsumtion Verstorbener unter den Begriff der "Person" gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Schließlich sei die für Verstöße gegen § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB angedrohte Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren im Hinblick auf Leichenschändungen schuldunangemessen hoch.
18
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
19
aa) Sie entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Mit dem VStGB sollten die Strafvorschriften des IStGH-Statuts umgesetzt und es sollte sichergestellt werden, dass Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallenden Verbrechen selbst zu verfolgen. In der Orientierung an den Strafvorschriften des IStGH-Statuts sowie den dazu formulierten sog. Verbrechenselementen sah der Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt zur Umsetzung gesicherten Völkergewohnheitsrechts in nationales Recht, denn er betrachtete das gesicherte Völkergewohnheitsrecht im Wesentlichen als im IStGH-Statut festgeschrieben (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 12 f.; so auch Berster aaO, S. 265).
20
§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB orientiert sich an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut (BT-Drucks. 14/8524, S. 28), wonach die entwürdigende und erniedrigende Behandlung geschützter Personen in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird. Zur Auslegung der in Art. 8 IStGH-Statut enthaltenen Bestimmungen dienen nach Art. 9 IStGH-Statut die "Verbrechenselemente". Darin ist im Hinblick auf die Elemente, die Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH- Statut betreffen, jeweils in einer Fußnote ausgeführt, dass sich die Bestimmungen auch auf Tote erstrecken (Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi), Ziffer 1 Fn. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. c (ii), Ziffer 1 Fn. 57). Gleichermaßen ist dementsprechend auch § 8 Abs. 1 Nr. 9 StGB zu verstehen (vgl. Werle /Jeßberger, aaO Rn. 1236, 1238; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 204).
21
bb) Daraus, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGHStatut auch die entwürdigende und erniedrigende Behandlung Verstorbener als Kriegsverbrechen erfassen, folgt zugleich, dass der Einwand fehl geht, wonach die Strafbewehrtheit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten nicht dem gesicherten Bestand des Völkergewohnheitsrechts zugerechnet werden könne. Denn das IStGH-Statut ist selbst eine zentrale Rechtsquelle des Völkerstrafrechts , die das nach Völkergewohnheitsrecht geltende Strafrecht weithin bestätigt und präzisiert (Werle/Jeßberger, aaO Rn. 189 f.; so auch Berster aaO, S. 265). Bei den Regelungen des Statuts handelt es sich teilweise um originär vertraglich begründetes Völkerrecht und teilweise um eine bloße deklaratorische Feststellung von bereits bestehendem Völkergewohnheitsrecht. Letzteres gilt insbesondere für die - u.a. in Art 8 IStGH-Statut - normierten Verbrechenstatbestände (vgl. zu allem Werle/Jeßberger, aaO Rn. 192).
22
(1) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei den Verbrechenselementen lediglich um "unverbindliche Interpretationshilfen" handele und sich die Erstreckung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) sowie Buchst. c (ii) IStGH-Statut auf tote Personen lediglich aus Fußnoten zu den betreffenden Verbrechenselementen ergebe (so aber Berster aaO, S. 266).
23
Unabhängig von der Frage der rechtlichen Verbindlichkeit der Verbrechenselemente ist festzuhalten, dass diese durch eine Arbeitsgruppe (sog.
PrepCom) formuliert wurden, die neben Vorschlägen verschiedener Mitgliedstaaten ihrer Ausarbeitung auch eine Studie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) zugrunde legte. Diese Studie repräsentierte alle relevanten Quellen des Völkerrechts und basierte ihrerseits auf umfassenden Forschungen und Analysen, nicht zuletzt der maßgeblichen Entscheidungen internationaler und nationaler Kriegsverbrecherprozesse (Dörmann, in: Fischer/Kreß/Lüder [Hrsg.], International and National Prosecution of Crimes, Under International Law 2001, S. 95, 96). In der Studie sind zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) IStGH-Statut u.a. Verfahren aufgeführt, die sich mit der Verstümmelung toter Kriegsgefangener befassten (vgl. UN Doc. PCNICC/1999/WGEC/INF.2, S. 49; vgl. auch Dörmann, Elements of War Crimes, 2003, S. 314). Dies erhellt, dass das Verbot von Leichenschändungen aus Sicht des IKRK und der PrepCom zum Bestand des humanitären Völkergewohnheitsrechts zählte und dementsprechend in das IStGH-Statut aufgenommen werden sollte. Die Auffassung, dies könne die PrepCom "nicht ernsthaft" angenommen haben (Berster aaO, S. 267) bleibt demgegenüber ebenso spekulativ wie die Ansicht, die Erwähnung von "toten Personen" lediglich in Fußnoten der Verbrechenselemente lasse "vermuten", dass insoweit kein voller Konsens erzielt worden sei (Berster aaO, S. 266).
24
Schließlich besteht auch keine Veranlassung, das Kriegsverbrechen der schwerwiegenden entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung im internationalen bewaffneten Konflikt anders zu behandeln als im nichtinternationalen (so aber Berster aaO, S. 265 f.). Vielmehr sprachen sich sowohl das IKRK als auch die PrepCom für eine Gleichbehandlung aus (UN Doc. PCNICC/1999/WGEC/INF.2, S. 48; Dörmann, Elements of War Crimes, 2003, S. 404).
25
(2) Die völkergewohnheitsrechtliche Ächtung von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten ergibt sich überdies aus den vom IKRK veröffentlichten Regeln des humanitären Völkerrechts in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten (Customary International Humanitarian Law). Die völkergewohnheitsrechtliche Verankerung der vom IKRK zusammengefassten Regeln beruht auf einer entsprechenden weltweiten Staatenpraxis. Danach ist gemäß Regel Nr. 113 zum einen anerkannt, dass jede Konfliktpartei alle möglichen Maßnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass die Toten ausgeplündert werden; zum anderen ist die Verstümmelung von Leichen verboten.
26
Die vom IKRK veröffentlichte Regel Nr. 113 des humanitären Völkergewohnheitsrechts steht in Einklang mit Art. 8 des II. Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte. Danach sind, "sobald die Umstände es zulassen, insbesondere aber nach einem Gefecht", unverzüglich alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um unter anderem "die Toten zu suchen , ihre Beraubung zu verhindern und sie würdig zu bestatten".
27
(3) Die völkergewohnheitsrechtliche Strafbewehrtheit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten hat zudem in Entscheidungen internationaler Gerichte ihren Niederschlag gefunden. So hat der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien die würdelose Behandlung, Verstümmelung, Bestattung in Massengräbern sowie "Wiederbestattung" von Getöteten als erniedrigend angesehen (vgl. JStGH, Urteil vom 1. September 2004 - Brđanin, IT99 -36-T, Nr. 1014 ff., 1019). Entsprechend beurteilt hat der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda das Einführen einer Flasche in die Vagina eines weiblichen Leichnams (vgl. RStGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-T, Nr. 2219, 2222; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 2011 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-A, Nr. 729).
28
cc) Es stellt auch keinen Verstoß gegen das Analogieverbot dar, Verstorbene als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB anzusehen. Der Begriff "Person" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch im Wesentlichen gleichbedeutend mit "Mensch" (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Person; www.woerterbuchnetz.de/dwb, "Person"). Er erfasst gleichermaßen lebende und tote Menschen; ob der betreffende Mensch lebendig oder tot ist, wird durch Beifügung des entsprechenden Adjektivs deutlich gemacht. Dem entspricht auch der Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs. Das zeigt sich am Beispiel des § 168 Abs. 1 StGB, in dem von einem "verstorbenen Menschen" die Rede ist. Gleichermaßen verhält es sich letztlich im internationalen Strafrecht, wie der Blick auf die bereits erörterten Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut verdeutlicht. In der englischsprachigen Originalfassung heißt es dazu jeweils: "For this crime, 'persons' can include dead persons." Es wird mithin gleichermaßen durch Hinzufügung des entsprechenden Adjektivs klargestellt , dass eine verstorbene Person gemeint ist.
29
dd) In Anbetracht der Tatsache, dass das IStGH-Statut zum Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen auch die entwürdigende und erniedrigende Behandlung von verstorbenen, nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Personen in bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen qualifiziert, kann es schließlich nicht zweifelhaft sein, dass es dem deutschen Gesetzgeber freisteht, in Umsetzung des IStGHStatuts einen entsprechenden Verbrechenstatbestand zu normieren.
30
Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, Art und Mindestmaß der Strafe zu bestimmen, die er für die Begehung einer Straftat androht. Die Festlegung eines Strafrahmens beruht auf einem nur in Grenzen rational begründbaren Akt gesetzgeberischer Wertung. Welche Sanktion für eine Straftat - abstrakt oder konkret - angemessen ist und wo die Grenzen einer an der Verfassung orientierten Strafdrohung zu ziehen sind, hängt von einer Fülle von Wertentscheidungen ab. Das Grundgesetz gesteht dem Gesetzgeber bei der Normierung von Strafdrohungen einen weiten Gestaltungsspielraum zu. Ein Verstoß gesetzlicher Strafdrohungen gegen den Schuldgrundsatz und das Übermaßverbot kommt deshalb nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 1973 - 2 BvL 8/71, BVerfGE 34, 261, 267; vom 16. Januar 1979 - 2 BvL 4/77, BVerfGE 50, 125, 133 f., 138, 140).
31
Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB als solche die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums - auch soweit sie die entwürdigende oder erniedrigende Behandlung Verstorbener umfasst - überschreiten könnte. Dem im Vergleich mit anderen Kriegsverbrechen gegen Personen in der Regel geringeren Unrechts - und Schuldgehalt einer Leichenschändung kann im Einzelfall innerhalb des Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden.
32
b) Der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB steht auch nicht entgegen , dass sich die Handlung des Angeklagten lediglich auf die abgetrennten Köpfe der Soldaten bezog. Denn eine danach strafbewehrte entwürdigende oder erniedrigende Behandlung eines Verstorbenen kommt auch dann in Be- tracht, wenn sich die Tathandlung nur gegen Leichenteile richtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um den Kopf des Toten handelt.
33
Es ist insoweit ohne Bedeutung, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB Leichenteile im Gegensatz zu § 168 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich als mögliche Tatobjekte benennt. Dass auch sie erfasst werden, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie dient ebenso wie Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut dem Schutz der persönlichen Würde; die Bestimmungen des IStGH-Statuts bringen dies in besonderem Maße dadurch zum Ausdruck, dass sie "die Beeinträchtigung der persönlichen Würde" in den Vordergrund stellen und eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung lediglich beispielhaft anführen.
34
Die persönliche Würde eines Verstorbenen kann auch durch Verhaltensweisen beeinträchtigt werden, die lediglich seinen abgetrennten Kopf betreffen. Denn der Kopf ist das herausragende Identifikationsmerkmal eines Menschen und bestimmt die Außenwahrnehmung einer Person am meisten.
35
4. Das Verhalten des Angeklagten stellt sich auch als schwerwiegende entwürdigende und erniedrigende Behandlung der beiden getöteten Soldaten dar.
36
a) Der Angeklagte hat die Getöteten, indem er sich mit ihren abgetrennten und auf Stangen aufgespießten Köpfen fotografieren ließ, behandelt.
37
aa) Als "Behandeln" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB kommt jedes unmittelbar auf das Opfer bezogene Verhalten in Betracht. Insoweit gilt:
38
(1) Es ist nicht erforderlich, dass der Täter physisch auf den Betroffenen einwirkt; vielmehr können selbst Beschimpfungen ausreichend sein (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 201).
39
Das folgt schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach wird unter "Behandeln" verstanden, dass mit jemandem bzw. etwas in bestimmter Weise umgegangen wird. Eine körperliche Einwirkung muss damit nicht verbunden sein (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Behandlung; vgl. auch www.woerterbuchnetz.de/dwb, "Behandeln").
40
Dem entspricht auch der juristische Sprachgebrauch (vgl. MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 36). So setzt eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden "Behandlung" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht notwendig eine physische Einwirkung voraus. Sie kann auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 12a) oder unter Umständen durch bloße Bedrohung (BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166).
41
Gleiches gilt für die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen gemäß § 31 Abs. 1 WStG. Darunter wird jedes Verhalten eines Vorgesetzten verstanden, mit dem er den Untergebenen zu einem austauschbaren Objekt erniedrigt, ihn der Lächerlichkeit und Verachtung preisgibt und damit den sozialen Wert- und Achtungsanspruch missachtet, den der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gemeinschaft und im Besonderen als Soldat in der soldatischen Gemeinschaft besitzt (MüKoStGB/Dau, 2. Aufl., § 31 WStG Rn. 3; Erbs/Kohlhaas/Dau, Strafrechtliche Nebengesetze, 208. EL, WStG § 31 Rn. 3 mwN). Dementsprechend liegt eine entwürdigende Behandlung im Sinne von § 31 Abs. 1 WStG beispielsweise vor bei bloßen Äußerungen mit sexuellem Bezug gegenüber untergebenen weiblichen Sanitätsoffizieren oder bei Beleidi- gungen bloßstellenden, erniedrigenden oder sexuellen Charakters (Erbs/Kohlhaas/Dau, aaO Rn. 4).
42
Schließlich entspricht es auch internationalem Verständnis, dass eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung keine körperliche Einwirkung auf das Opfer voraussetzt. So hat der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien insoweit bereits bloße Äußerungen für ausreichend erachtet (JStGH, Urteil vom 2. November 2001 - Kvočka u.a., IT-98-30/1-T, Nr. 172). Eine - nicht mit körperlicher Einwirkung verbundene - entwürdigende Behandlung hat er zudem in der permanenten Beleidigung von gefangenen bosnischen Muslimen gesehen, die gezwungen wurden, serbische Lieder zu singen, den "serbischen Gruß" zu entrichten und sich serbisch-nationalistischen Symbolen zu unterwerfen (JStGH, Urteil vom 1. September 2004 - Brđanin, IT-99-36-T, Nr. 1015); gleichermaßen bewertet hat er, dass Gefangene gezwungen wurden , sich in die eigene Kleidung zu erleichtern (JStGH, Urteil vom 2. November 2001 - Kvočka u.a., IT-98-30/1-T, Nr. 173) oder nackt auf dem Tisch zu tanzen (JStGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - Kunarac u.a., IT-96-23-T & IT-96-23/1-T, Nr. 772 f., 781 f.). Auch der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda hat darin , dass ein - zuvor gewaltsam entkleidetes - weibliches Opfer ohne erneute körperliche Einwirkung gezwungen wurde, vor einer Gruppe von Tätern gymnastische Übungen auszuführen, eine entwürdigende Behandlung gesehen (RStGH, Urteil vom 2. September 1998 - Akayesu, ICTR-96-4-T, Nr. 688, 694,

697).


43
Dementsprechend soll auch nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich "jede Art" von entwürdigender oder erniedrigender Behandlung zur Tatbestandserfüllung ausreichen, neben körperlichen Züchtigungen insbe- sondere auch "die Zurschaustellung von Gefangenen oder deren Beleidigung" (BT-Drucks. 14/8524, S. 28).
44
(2) Ein "Behandeln" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB setzt auch keine psychische Einwirkung auf den Betroffenen voraus; die Behandlung muss vielmehr nicht einmal von ihm wahrgenommen werden. Dies folgt ebenfalls bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach es lediglich darauf ankommt , dass mit jemandem bzw. etwas in bestimmter Weise umgegangen wird. So kann eine Person beispielsweise "wie Luft behandelt" werden, ohne dies überhaupt zu bemerken.
45
(3) Erforderlich ist danach nur, dass sich das Verhalten unmittelbar auf die Person bezieht, weil anderenfalls nicht die Rede davon sein kann, dass mit ihr umgegangen wird. Dem entspricht, dass nach dem oben gefundenen Ergebnis Verstorbene, auf die psychisch nicht eingewirkt werden kann, in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind.
46
bb) Hier bezog sich das Verhalten des Angeklagten unmittelbar auf die getöteten Soldaten, soweit er mit deren abgetrennten Köpfen posierte und sich mit ihnen fotografieren ließ. Demgegenüber bezog sich die spätere Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht unmittelbar auf die getöteten Soldaten. Darin ist kein Umgang mit den Soldaten, sondern mit den Fotos zu sehen.
47
b) Die entwürdigende und erniedrigende Behandlung der getöteten Soldaten durch den Angeklagten war auch schwerwiegend im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
48
aa) Nach der Intention des Gesetzgebers sollen durch die Formulierung "in schwerwiegender Weise" insbesondere "Beleidigungen von nur geringer Schwere" vom Anwendungsbereich des Tatbestands ausgenommen werden (BT-Drucks. 14/8524, S. 28). Dieses Merkmal bedarf indes im Hinblick auf den Verbrechenscharakter des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB und die damit verbundene Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots schuldangemessenen Strafens einer einschränkenden Auslegung.
49
Der Ansatzpunkt dafür ergibt sich aus der englischsprachigen Originalfassung der Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut, an der sich § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB nach dem Willen des Gesetzgebers orientiert. Dort wird im Zusammenhang mit der als Kriegsverbrechen erfassten entwürdigenden und erniedrigenden Behandlung jeweils der Begriff "outrage" verwendet. Dieser Begriff lässt sich als "Frevel(tat)", "Gräuel(tat)" bzw. "Ungeheuerlichkeit" übersetzen (vgl. https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/outrage). Als Kriegsverbrechen erfasst das IStGH-Statut mithin nur solche entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlungen, welche die Würde des Betroffenen in solchem Ausmaß verletzen, dass die betreffende Tat als Gräueltat anzusehen ist (so auch Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1238). Ausschlaggebend ist insoweit ein objektiver Maßstab (Werle/Jeßberger, aaO mwN), bei dem - wie sich aus den Verbrechenselementen ergibt (vgl. Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi), Ziffer 1 Fn. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. c (ii), Ziffer 1 Fn. 57) - der kulturelle Hintergrund des jeweiligen Opfers zu berücksichtigen ist (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 202).
50
Dementsprechend ist auch der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB auf solche Taten zu beschränken, durch welche die Würde des Be- troffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass sich die Tat aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als Gräueltat darstellt. Dem Wortsinn entsprechend (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Gräuel) ist das der Fall, wenn das Verhalten des Täters grauenhaft bzw. grauenerregend erscheint.
51
Dies kommt im Zusammenhang mit der entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung Verstorbener vor allem bei Verstümmelungen oder anderen körperlichen Einwirkungen in Betracht (vgl. RStGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-T, Nr. 2219, 2222; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 2011 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-A, Nr. 729). Bloße Beschimpfungen , Beleidigungen oder sonstige nicht mit physischer Einwirkung verbundene entwürdigende oder erniedrigende Behandlungen Verstorbener sind demgegenüber grundsätzlich nicht geeignet, als Gräueltat angesehen zu werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein derartiges Verhalten ausnahmsweise gleichermaßen grauenhaft bzw. grauenerregend erscheint wie eine durch körperliche Einwirkung begangene Gräueltat.
52
bb) So verhält es sich indes hier.
53
Das Verhalten des Angeklagten, sich mehrfach in einer Pose, die Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelte, in unmittelbarer Nähe zu den abgetrennten , auf die Metallstangen gespießten und quasi als Trophäen zur Schau gestellten Köpfen der Soldaten fotografieren zu lassen, knüpfte an deren vorangegangene entwürdigende und erniedrigende Behandlung an, die in dem Aufspießen ihrer Köpfe und deren Zurschaustellung vor der Schule bestand. Die Leichname nicht beizusetzen oder an den Gegner zu überstellen, sondern stattdessen deren Köpfe auf Metallstangen aufzuspießen und öffentlich als Trophäen zu präsentieren, stellte fraglos eine schwerwiegende entwürdigende und erniedrigende Behandlung der Getöteten dar.
54
Gleiches gilt auch für das an die Zurschaustellung der aufgespießten Köpfe anschließende, selbst nicht mit körperlicher Einwirkung verbundene Verhalten des Angeklagten. Er hat die durch die vorangegangene Behandlung der Opfer geschaffene, diese außerordentlich entwürdigende Situation genutzt, um deren erniedrigende Behandlung weiter zu vertiefen. Sich in unmittelbarer Nähe zu den aufgespießten und zur Schau gestellten Köpfen in einer Pose fotografieren zu lassen, die Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelte, erscheint aus der Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes der Opfer nicht minder grauenerregend als das Aufspießen und die Zurschaustellung der Köpfe. Denn der Angeklagte demonstrierte damit, dass ihn der entwürdigende Zustand der Opfer nicht zu Anteilnahme oder Scham veranlasste. Indem er sich alleine sowie gemeinsam mit V. und der unbekannten Person mit den abgetrennten und aufgespießten Köpfen in Szene setzte, brachten er und seine Mittäter vielmehr zum Ausdruck, dass ihnen die Köpfe als bloße Trophäen dienten, mit denen sie sich schmückten. Es ist insoweit bei objektiver Betrachtung ohne Bedeutung, dass der Angeklagte nicht zugleich körperlich auf die Opfer eingewirkt hat.
55
5. Schließlich hat der Angeklagte die Tat auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt begangen. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden. Eine Tatausführung wäh- rend laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29; Werle/Jeßberger, aaO Rn.1163 ff.; BT-Drucks. 14/8524, S. 25).
56
Hier wäre die Tat des Angeklagten ohne den bewaffneten Konflikt praktisch nicht denkbar gewesen. Er hatte sich nach Syrien begeben, um sich einer Gruppe von jihadistischen Kämpfern anzuschließen und durch den bewaffneten Kampf gegen die syrischen Regierungstruppen zum Aufbau eines islamischen Gottesstaates beizutragen. Bei den Getöteten handelte es sich um Regierungssoldaten , die bei der Erstürmung des von ihnen gehaltenen Checkpoints gefangen genommen und getötet worden waren, und die anschließende Zurschaustellung ihrer abgetrennten Köpfe sowie das Posieren des Angeklagten mit den Köpfen diente gerade zu dem Zweck, die eigene Überlegenheit und Gnadenlosigkeit zu demonstrieren.
Becker Gericke Tiemann Berg Hoch

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 57/17
vom
27. Juli 2017
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Zur Strafbarkeit von Leichenschändungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17 - OLG Frankfurt am Main
in der Strafsache
gegen
wegen Kriegsverbrechens gegen Personen
ECLI:DE:BGH:2017:270717U3STR57.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
I. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Ende des Jahres 2013 fasste der Angeklagte den Entschluss, sich "dem bewaffneten Jihad" in Syrien anzuschließen, um dort "den islamischen Brüdern" im Kampf gegen das Assad-Regime zu helfen und zum Aufbau eines islamischen Gottesstaates beizutragen. Er gelangte spätestens am 8. März 2014 nach Syrien und lebte in der Folgezeit in der Wohnung seinesBekannten V. in der Stadt Binnish in der Provinz Idlib. Der aus Offenbach stammende V. hielt sich zu dieser Zeit bereits seit anderthalb Jahren als Jihadist in Syrien auf, hatte dort eine Waffenausbildung absolviert und war entsprechend kampferfahren. Er gab dem Angeklagten ein Sturmgewehr des Typs AK 47 und unterwies ihn im Umgang mit Schusswaffen sowie in Kampftechniken.
4
In der Provinz Idlib sowie in vielen weiteren Teilen Syriens herrschte seinerzeit ein bis heute andauernder Bürgerkrieg, in dem die syrischen Regierungstruppen einer Vielzahl von kämpfenden Gruppierungen gegenüberstanden , die zumeist islamistisch motiviert waren. Einige der oppositionellen Gruppen , insbesondere die "Freie Syrische Armee", die "Jabhat al-Nusra" und der damals noch so genannte Islamische Staat im Irak und in Syrien, die hierarchisch -militärisch strukturiert waren und über eine hohe Anzahl von Kämpfern verfügten, hatten bedeutende Landesteile unter ihre Kontrolle gebracht, insbesondere im Norden des Landes.
5
In der Zeit zwischen dem 8. März 2014 und dem 16. April 2014 griff eine Gruppe von bewaffneten jihadistischen Kämpfern, zu der auch V. gehörte , einen sog. Checkpoint in der Nähe von Binnish an, der von Streitkräften der syrischen Regierungstruppen gehalten wurde. Im Zuge der anschließenden Auseinandersetzung nahm die Gruppe um V. mindestens zwei gegnerische Soldaten gefangen und tötete sie. Während des Tötens oder danach enthaupteten Kämpfer der Gruppe die beiden Soldaten, spießten die abgetrennten Köpfe auf Metallstangen, an deren unteren Enden Beschwerungen angebracht waren, und stellten sie vor einer Schule in Binnish nebeneinander auf.
6
Der Angeklagte sah sich als Teil der Gruppe um V. ; die Getöteten , von denen er wusste, dass es sich um Angehörige der syrischen Regierungstruppen handelte, betrachtete er als "ungläubige" Alawiten. Er fasste den Entschluss, die beiden Opfer zu verhöhnen, sie in ihrer Totenehre herabzusetzen und sich dabei mit den trophäenartig zur Schau gestellten Köpfen fotografieren zu lassen.
7
Zu diesem Zweck posierte er - mit einem grünen tarnfleckgemusterten Oberteil und einer grünen Hose bekleidet - mit den Köpfen, indem er sich in unmittelbarer Nähe zu einem der aufgespießten Köpfe zwischen die beiden Metallstangen auf den Boden hockte und eine entspannte Haltung einnahm. Sodann ließ er sich in dieser Pose von vorn aus der Nähe fotografieren, so dass der abgetrennte Kopf eines der Opfer und dessen durch schwere Verletzungen entstelltes Gesicht gleichsam in Großaufnahme deutlich zu sehen waren. Außerdem gruppierte sich der Angeklagte gemeinsam mit V. , der eine AK 47 mit sich führte, und einer unbekannt gebliebenen Person, die ebenfalls eine militärische Tarnfleckkleidung trug, zwischen den aufgespießten Köpfen. Dabei hockte er sich wiederum auf den Boden, während V. und die weitere Person sich unmittelbar hinter den Angeklagten stellten. Die unbekannte Person legte ihren rechten Arm auf die Schulter von V. und dieser berührte mit seinem linken Arm den Angeklagten, um auf diese Weise Zusammengehörigkeit zu demonstrieren. In dieser Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelnden Pose ließen sich der Angeklagte und seine Mitstreiter zweimal ablichten. Auf einem der beiden Fotos ist der abgetrennte Kopf des anderen Opfers zu sehen, der in einer Weise, die eine Identifizierung ohne Weiteres zulässt, aufgenommen wurde. Auf dem anderen Foto sind beide aufgespießten Köpfe deutlich zu sehen.
8
Am 16. April 2014 veröffentlichte V. das Bild, auf dem der Angeklagte gemeinsam mit ihm und der unbekannten Person abgebildet und auf dem eines der Opfer zu sehen ist, zusammen mit einem weiteren Bild, das nur V. , eine AK 47 im Arm haltend, neben einem der aufgespießten Köpfe zeigt, im Internet. Der Angeklagte war bereits bei der Herstellung der Fotos von deren etwaiger Veröffentlichung im Internet durch einen der Beteiligten ausgegangen und damit einverstanden.
9
II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
10
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB).
11
1. Bei den im Tatzeitraum in Syrien, insbesondere in der Provinz Idlib, stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN).
12
Die in Syrien, insbesondere in der Provinz Idlib, zwischen den syrischen Streitkräften und oppositionellen bewaffneten Gruppen stattfindenden Kämpfe gingen zur Tatzeit über bloße innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten weit hinaus. Sie dauerten im Frühjahr 2014 bereits längere Zeit an und hatten nahezu das ganze Land erfasst. Zumindest solche Konfliktparteien wie die "Freie Syrische Armee", die "Jabhat alNusra" und der "Islamische Staat im Irak und in Syrien" waren zudem in hohem Maße organisiert: Sie waren hierarchisch strukturiert, verfügten über ein großes Ausmaß an militärischer Ausrüstung, kontrollierten weite Landesteile und waren in der Lage, ihre Kämpfer militärisch auszubilden sowie koordinierte Angriffe durchzuführen. Dementsprechend handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt , der jedenfalls zur Tatzeit noch als nichtinternationaler anzusehen war. Ungeachtet dessen, ob der Bürgerkrieg durch das Eingreifen ausländischer Kräfte inzwischen soweit "internationalisiert" ist, dass mittlerweile von einem internationalen bewaffneten Konflikt auszugehen wäre (vgl. zur Internationalisierung nichtinternationaler bewaffneter Konflikte MüKoStGB/ Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96, 101), war dies zumindest im Frühjahr 2014 noch nicht der Fall.
13
2. Bei den Geschädigten handelte es sich auch um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, wonach in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt insbesondere solche Personen als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende anzusehen sind, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Dazu gehören u.a. feind- liche Kämpfer, die "hors de combat", das heißt außer Gefecht gesetzt, sind (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 90; vgl. ferner - zu der § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB entsprechenden Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. c des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [IStGH-Statut] - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1189).
14
So verhielt es sich bei den beiden getöteten Soldaten. Es handelte sich um Angehörige der syrischen Regierungstruppen, die von der Gruppe bewaffneter jihadistischer Kämpfer, welcher auch V. angehörte, gefangen genommen worden waren. Sie waren mithin außer Gefecht gesetzt worden und befanden sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei.
15
3. Die beiden Soldaten unterfielen auch nach ihrer Tötung dem Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
16
a) Die danach strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person erfasst auch Verstorbene; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - StB 27/16, NJW 2016, 3604, 3606; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 204; vgl. auch Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1238).
17
Demgegenüber wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB Leichenschändungen nicht erfasse (Berster, ZIS 2017, 264). Diese Ansicht wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber nur den gesicherten Bestand des Völkergewohnheitsrechts habe kodifizieren wollen, dem "die Strafbewehrtheit" von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten jedoch nicht zugerechnet werden könne. Deren völker- gewohnheitsrechtliche Verfestigung ergebe sich weder aus dem kodifizierten Konfliktvölkerrecht von Genf noch aus späterer Völkerrechtspraxis, insbesondere nicht aus den sog. Verbrechenselementen oder aus der internationalen Völkerrechtsprechung. Überdies verstoße die Subsumtion Verstorbener unter den Begriff der "Person" gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Schließlich sei die für Verstöße gegen § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB angedrohte Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren im Hinblick auf Leichenschändungen schuldunangemessen hoch.
18
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
19
aa) Sie entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Mit dem VStGB sollten die Strafvorschriften des IStGH-Statuts umgesetzt und es sollte sichergestellt werden, dass Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallenden Verbrechen selbst zu verfolgen. In der Orientierung an den Strafvorschriften des IStGH-Statuts sowie den dazu formulierten sog. Verbrechenselementen sah der Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt zur Umsetzung gesicherten Völkergewohnheitsrechts in nationales Recht, denn er betrachtete das gesicherte Völkergewohnheitsrecht im Wesentlichen als im IStGH-Statut festgeschrieben (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 12 f.; so auch Berster aaO, S. 265).
20
§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB orientiert sich an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut (BT-Drucks. 14/8524, S. 28), wonach die entwürdigende und erniedrigende Behandlung geschützter Personen in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird. Zur Auslegung der in Art. 8 IStGH-Statut enthaltenen Bestimmungen dienen nach Art. 9 IStGH-Statut die "Verbrechenselemente". Darin ist im Hinblick auf die Elemente, die Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH- Statut betreffen, jeweils in einer Fußnote ausgeführt, dass sich die Bestimmungen auch auf Tote erstrecken (Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi), Ziffer 1 Fn. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. c (ii), Ziffer 1 Fn. 57). Gleichermaßen ist dementsprechend auch § 8 Abs. 1 Nr. 9 StGB zu verstehen (vgl. Werle /Jeßberger, aaO Rn. 1236, 1238; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 204).
21
bb) Daraus, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGHStatut auch die entwürdigende und erniedrigende Behandlung Verstorbener als Kriegsverbrechen erfassen, folgt zugleich, dass der Einwand fehl geht, wonach die Strafbewehrtheit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten nicht dem gesicherten Bestand des Völkergewohnheitsrechts zugerechnet werden könne. Denn das IStGH-Statut ist selbst eine zentrale Rechtsquelle des Völkerstrafrechts , die das nach Völkergewohnheitsrecht geltende Strafrecht weithin bestätigt und präzisiert (Werle/Jeßberger, aaO Rn. 189 f.; so auch Berster aaO, S. 265). Bei den Regelungen des Statuts handelt es sich teilweise um originär vertraglich begründetes Völkerrecht und teilweise um eine bloße deklaratorische Feststellung von bereits bestehendem Völkergewohnheitsrecht. Letzteres gilt insbesondere für die - u.a. in Art 8 IStGH-Statut - normierten Verbrechenstatbestände (vgl. zu allem Werle/Jeßberger, aaO Rn. 192).
22
(1) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei den Verbrechenselementen lediglich um "unverbindliche Interpretationshilfen" handele und sich die Erstreckung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) sowie Buchst. c (ii) IStGH-Statut auf tote Personen lediglich aus Fußnoten zu den betreffenden Verbrechenselementen ergebe (so aber Berster aaO, S. 266).
23
Unabhängig von der Frage der rechtlichen Verbindlichkeit der Verbrechenselemente ist festzuhalten, dass diese durch eine Arbeitsgruppe (sog.
PrepCom) formuliert wurden, die neben Vorschlägen verschiedener Mitgliedstaaten ihrer Ausarbeitung auch eine Studie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) zugrunde legte. Diese Studie repräsentierte alle relevanten Quellen des Völkerrechts und basierte ihrerseits auf umfassenden Forschungen und Analysen, nicht zuletzt der maßgeblichen Entscheidungen internationaler und nationaler Kriegsverbrecherprozesse (Dörmann, in: Fischer/Kreß/Lüder [Hrsg.], International and National Prosecution of Crimes, Under International Law 2001, S. 95, 96). In der Studie sind zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) IStGH-Statut u.a. Verfahren aufgeführt, die sich mit der Verstümmelung toter Kriegsgefangener befassten (vgl. UN Doc. PCNICC/1999/WGEC/INF.2, S. 49; vgl. auch Dörmann, Elements of War Crimes, 2003, S. 314). Dies erhellt, dass das Verbot von Leichenschändungen aus Sicht des IKRK und der PrepCom zum Bestand des humanitären Völkergewohnheitsrechts zählte und dementsprechend in das IStGH-Statut aufgenommen werden sollte. Die Auffassung, dies könne die PrepCom "nicht ernsthaft" angenommen haben (Berster aaO, S. 267) bleibt demgegenüber ebenso spekulativ wie die Ansicht, die Erwähnung von "toten Personen" lediglich in Fußnoten der Verbrechenselemente lasse "vermuten", dass insoweit kein voller Konsens erzielt worden sei (Berster aaO, S. 266).
24
Schließlich besteht auch keine Veranlassung, das Kriegsverbrechen der schwerwiegenden entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung im internationalen bewaffneten Konflikt anders zu behandeln als im nichtinternationalen (so aber Berster aaO, S. 265 f.). Vielmehr sprachen sich sowohl das IKRK als auch die PrepCom für eine Gleichbehandlung aus (UN Doc. PCNICC/1999/WGEC/INF.2, S. 48; Dörmann, Elements of War Crimes, 2003, S. 404).
25
(2) Die völkergewohnheitsrechtliche Ächtung von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten ergibt sich überdies aus den vom IKRK veröffentlichten Regeln des humanitären Völkerrechts in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten (Customary International Humanitarian Law). Die völkergewohnheitsrechtliche Verankerung der vom IKRK zusammengefassten Regeln beruht auf einer entsprechenden weltweiten Staatenpraxis. Danach ist gemäß Regel Nr. 113 zum einen anerkannt, dass jede Konfliktpartei alle möglichen Maßnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass die Toten ausgeplündert werden; zum anderen ist die Verstümmelung von Leichen verboten.
26
Die vom IKRK veröffentlichte Regel Nr. 113 des humanitären Völkergewohnheitsrechts steht in Einklang mit Art. 8 des II. Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte. Danach sind, "sobald die Umstände es zulassen, insbesondere aber nach einem Gefecht", unverzüglich alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um unter anderem "die Toten zu suchen , ihre Beraubung zu verhindern und sie würdig zu bestatten".
27
(3) Die völkergewohnheitsrechtliche Strafbewehrtheit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten hat zudem in Entscheidungen internationaler Gerichte ihren Niederschlag gefunden. So hat der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien die würdelose Behandlung, Verstümmelung, Bestattung in Massengräbern sowie "Wiederbestattung" von Getöteten als erniedrigend angesehen (vgl. JStGH, Urteil vom 1. September 2004 - Brđanin, IT99 -36-T, Nr. 1014 ff., 1019). Entsprechend beurteilt hat der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda das Einführen einer Flasche in die Vagina eines weiblichen Leichnams (vgl. RStGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-T, Nr. 2219, 2222; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 2011 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-A, Nr. 729).
28
cc) Es stellt auch keinen Verstoß gegen das Analogieverbot dar, Verstorbene als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB anzusehen. Der Begriff "Person" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch im Wesentlichen gleichbedeutend mit "Mensch" (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Person; www.woerterbuchnetz.de/dwb, "Person"). Er erfasst gleichermaßen lebende und tote Menschen; ob der betreffende Mensch lebendig oder tot ist, wird durch Beifügung des entsprechenden Adjektivs deutlich gemacht. Dem entspricht auch der Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs. Das zeigt sich am Beispiel des § 168 Abs. 1 StGB, in dem von einem "verstorbenen Menschen" die Rede ist. Gleichermaßen verhält es sich letztlich im internationalen Strafrecht, wie der Blick auf die bereits erörterten Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut verdeutlicht. In der englischsprachigen Originalfassung heißt es dazu jeweils: "For this crime, 'persons' can include dead persons." Es wird mithin gleichermaßen durch Hinzufügung des entsprechenden Adjektivs klargestellt , dass eine verstorbene Person gemeint ist.
29
dd) In Anbetracht der Tatsache, dass das IStGH-Statut zum Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen auch die entwürdigende und erniedrigende Behandlung von verstorbenen, nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Personen in bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen qualifiziert, kann es schließlich nicht zweifelhaft sein, dass es dem deutschen Gesetzgeber freisteht, in Umsetzung des IStGHStatuts einen entsprechenden Verbrechenstatbestand zu normieren.
30
Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, Art und Mindestmaß der Strafe zu bestimmen, die er für die Begehung einer Straftat androht. Die Festlegung eines Strafrahmens beruht auf einem nur in Grenzen rational begründbaren Akt gesetzgeberischer Wertung. Welche Sanktion für eine Straftat - abstrakt oder konkret - angemessen ist und wo die Grenzen einer an der Verfassung orientierten Strafdrohung zu ziehen sind, hängt von einer Fülle von Wertentscheidungen ab. Das Grundgesetz gesteht dem Gesetzgeber bei der Normierung von Strafdrohungen einen weiten Gestaltungsspielraum zu. Ein Verstoß gesetzlicher Strafdrohungen gegen den Schuldgrundsatz und das Übermaßverbot kommt deshalb nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 1973 - 2 BvL 8/71, BVerfGE 34, 261, 267; vom 16. Januar 1979 - 2 BvL 4/77, BVerfGE 50, 125, 133 f., 138, 140).
31
Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB als solche die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums - auch soweit sie die entwürdigende oder erniedrigende Behandlung Verstorbener umfasst - überschreiten könnte. Dem im Vergleich mit anderen Kriegsverbrechen gegen Personen in der Regel geringeren Unrechts - und Schuldgehalt einer Leichenschändung kann im Einzelfall innerhalb des Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden.
32
b) Der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB steht auch nicht entgegen , dass sich die Handlung des Angeklagten lediglich auf die abgetrennten Köpfe der Soldaten bezog. Denn eine danach strafbewehrte entwürdigende oder erniedrigende Behandlung eines Verstorbenen kommt auch dann in Be- tracht, wenn sich die Tathandlung nur gegen Leichenteile richtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um den Kopf des Toten handelt.
33
Es ist insoweit ohne Bedeutung, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB Leichenteile im Gegensatz zu § 168 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich als mögliche Tatobjekte benennt. Dass auch sie erfasst werden, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie dient ebenso wie Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut dem Schutz der persönlichen Würde; die Bestimmungen des IStGH-Statuts bringen dies in besonderem Maße dadurch zum Ausdruck, dass sie "die Beeinträchtigung der persönlichen Würde" in den Vordergrund stellen und eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung lediglich beispielhaft anführen.
34
Die persönliche Würde eines Verstorbenen kann auch durch Verhaltensweisen beeinträchtigt werden, die lediglich seinen abgetrennten Kopf betreffen. Denn der Kopf ist das herausragende Identifikationsmerkmal eines Menschen und bestimmt die Außenwahrnehmung einer Person am meisten.
35
4. Das Verhalten des Angeklagten stellt sich auch als schwerwiegende entwürdigende und erniedrigende Behandlung der beiden getöteten Soldaten dar.
36
a) Der Angeklagte hat die Getöteten, indem er sich mit ihren abgetrennten und auf Stangen aufgespießten Köpfen fotografieren ließ, behandelt.
37
aa) Als "Behandeln" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB kommt jedes unmittelbar auf das Opfer bezogene Verhalten in Betracht. Insoweit gilt:
38
(1) Es ist nicht erforderlich, dass der Täter physisch auf den Betroffenen einwirkt; vielmehr können selbst Beschimpfungen ausreichend sein (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 201).
39
Das folgt schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach wird unter "Behandeln" verstanden, dass mit jemandem bzw. etwas in bestimmter Weise umgegangen wird. Eine körperliche Einwirkung muss damit nicht verbunden sein (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Behandlung; vgl. auch www.woerterbuchnetz.de/dwb, "Behandeln").
40
Dem entspricht auch der juristische Sprachgebrauch (vgl. MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 36). So setzt eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden "Behandlung" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht notwendig eine physische Einwirkung voraus. Sie kann auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 12a) oder unter Umständen durch bloße Bedrohung (BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166).
41
Gleiches gilt für die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen gemäß § 31 Abs. 1 WStG. Darunter wird jedes Verhalten eines Vorgesetzten verstanden, mit dem er den Untergebenen zu einem austauschbaren Objekt erniedrigt, ihn der Lächerlichkeit und Verachtung preisgibt und damit den sozialen Wert- und Achtungsanspruch missachtet, den der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gemeinschaft und im Besonderen als Soldat in der soldatischen Gemeinschaft besitzt (MüKoStGB/Dau, 2. Aufl., § 31 WStG Rn. 3; Erbs/Kohlhaas/Dau, Strafrechtliche Nebengesetze, 208. EL, WStG § 31 Rn. 3 mwN). Dementsprechend liegt eine entwürdigende Behandlung im Sinne von § 31 Abs. 1 WStG beispielsweise vor bei bloßen Äußerungen mit sexuellem Bezug gegenüber untergebenen weiblichen Sanitätsoffizieren oder bei Beleidi- gungen bloßstellenden, erniedrigenden oder sexuellen Charakters (Erbs/Kohlhaas/Dau, aaO Rn. 4).
42
Schließlich entspricht es auch internationalem Verständnis, dass eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung keine körperliche Einwirkung auf das Opfer voraussetzt. So hat der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien insoweit bereits bloße Äußerungen für ausreichend erachtet (JStGH, Urteil vom 2. November 2001 - Kvočka u.a., IT-98-30/1-T, Nr. 172). Eine - nicht mit körperlicher Einwirkung verbundene - entwürdigende Behandlung hat er zudem in der permanenten Beleidigung von gefangenen bosnischen Muslimen gesehen, die gezwungen wurden, serbische Lieder zu singen, den "serbischen Gruß" zu entrichten und sich serbisch-nationalistischen Symbolen zu unterwerfen (JStGH, Urteil vom 1. September 2004 - Brđanin, IT-99-36-T, Nr. 1015); gleichermaßen bewertet hat er, dass Gefangene gezwungen wurden , sich in die eigene Kleidung zu erleichtern (JStGH, Urteil vom 2. November 2001 - Kvočka u.a., IT-98-30/1-T, Nr. 173) oder nackt auf dem Tisch zu tanzen (JStGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - Kunarac u.a., IT-96-23-T & IT-96-23/1-T, Nr. 772 f., 781 f.). Auch der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda hat darin , dass ein - zuvor gewaltsam entkleidetes - weibliches Opfer ohne erneute körperliche Einwirkung gezwungen wurde, vor einer Gruppe von Tätern gymnastische Übungen auszuführen, eine entwürdigende Behandlung gesehen (RStGH, Urteil vom 2. September 1998 - Akayesu, ICTR-96-4-T, Nr. 688, 694,

697).


43
Dementsprechend soll auch nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich "jede Art" von entwürdigender oder erniedrigender Behandlung zur Tatbestandserfüllung ausreichen, neben körperlichen Züchtigungen insbe- sondere auch "die Zurschaustellung von Gefangenen oder deren Beleidigung" (BT-Drucks. 14/8524, S. 28).
44
(2) Ein "Behandeln" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB setzt auch keine psychische Einwirkung auf den Betroffenen voraus; die Behandlung muss vielmehr nicht einmal von ihm wahrgenommen werden. Dies folgt ebenfalls bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach es lediglich darauf ankommt , dass mit jemandem bzw. etwas in bestimmter Weise umgegangen wird. So kann eine Person beispielsweise "wie Luft behandelt" werden, ohne dies überhaupt zu bemerken.
45
(3) Erforderlich ist danach nur, dass sich das Verhalten unmittelbar auf die Person bezieht, weil anderenfalls nicht die Rede davon sein kann, dass mit ihr umgegangen wird. Dem entspricht, dass nach dem oben gefundenen Ergebnis Verstorbene, auf die psychisch nicht eingewirkt werden kann, in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind.
46
bb) Hier bezog sich das Verhalten des Angeklagten unmittelbar auf die getöteten Soldaten, soweit er mit deren abgetrennten Köpfen posierte und sich mit ihnen fotografieren ließ. Demgegenüber bezog sich die spätere Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht unmittelbar auf die getöteten Soldaten. Darin ist kein Umgang mit den Soldaten, sondern mit den Fotos zu sehen.
47
b) Die entwürdigende und erniedrigende Behandlung der getöteten Soldaten durch den Angeklagten war auch schwerwiegend im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
48
aa) Nach der Intention des Gesetzgebers sollen durch die Formulierung "in schwerwiegender Weise" insbesondere "Beleidigungen von nur geringer Schwere" vom Anwendungsbereich des Tatbestands ausgenommen werden (BT-Drucks. 14/8524, S. 28). Dieses Merkmal bedarf indes im Hinblick auf den Verbrechenscharakter des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB und die damit verbundene Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots schuldangemessenen Strafens einer einschränkenden Auslegung.
49
Der Ansatzpunkt dafür ergibt sich aus der englischsprachigen Originalfassung der Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut, an der sich § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB nach dem Willen des Gesetzgebers orientiert. Dort wird im Zusammenhang mit der als Kriegsverbrechen erfassten entwürdigenden und erniedrigenden Behandlung jeweils der Begriff "outrage" verwendet. Dieser Begriff lässt sich als "Frevel(tat)", "Gräuel(tat)" bzw. "Ungeheuerlichkeit" übersetzen (vgl. https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/outrage). Als Kriegsverbrechen erfasst das IStGH-Statut mithin nur solche entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlungen, welche die Würde des Betroffenen in solchem Ausmaß verletzen, dass die betreffende Tat als Gräueltat anzusehen ist (so auch Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1238). Ausschlaggebend ist insoweit ein objektiver Maßstab (Werle/Jeßberger, aaO mwN), bei dem - wie sich aus den Verbrechenselementen ergibt (vgl. Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi), Ziffer 1 Fn. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. c (ii), Ziffer 1 Fn. 57) - der kulturelle Hintergrund des jeweiligen Opfers zu berücksichtigen ist (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 202).
50
Dementsprechend ist auch der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB auf solche Taten zu beschränken, durch welche die Würde des Be- troffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass sich die Tat aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als Gräueltat darstellt. Dem Wortsinn entsprechend (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Gräuel) ist das der Fall, wenn das Verhalten des Täters grauenhaft bzw. grauenerregend erscheint.
51
Dies kommt im Zusammenhang mit der entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung Verstorbener vor allem bei Verstümmelungen oder anderen körperlichen Einwirkungen in Betracht (vgl. RStGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-T, Nr. 2219, 2222; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 2011 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-A, Nr. 729). Bloße Beschimpfungen , Beleidigungen oder sonstige nicht mit physischer Einwirkung verbundene entwürdigende oder erniedrigende Behandlungen Verstorbener sind demgegenüber grundsätzlich nicht geeignet, als Gräueltat angesehen zu werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein derartiges Verhalten ausnahmsweise gleichermaßen grauenhaft bzw. grauenerregend erscheint wie eine durch körperliche Einwirkung begangene Gräueltat.
52
bb) So verhält es sich indes hier.
53
Das Verhalten des Angeklagten, sich mehrfach in einer Pose, die Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelte, in unmittelbarer Nähe zu den abgetrennten , auf die Metallstangen gespießten und quasi als Trophäen zur Schau gestellten Köpfen der Soldaten fotografieren zu lassen, knüpfte an deren vorangegangene entwürdigende und erniedrigende Behandlung an, die in dem Aufspießen ihrer Köpfe und deren Zurschaustellung vor der Schule bestand. Die Leichname nicht beizusetzen oder an den Gegner zu überstellen, sondern stattdessen deren Köpfe auf Metallstangen aufzuspießen und öffentlich als Trophäen zu präsentieren, stellte fraglos eine schwerwiegende entwürdigende und erniedrigende Behandlung der Getöteten dar.
54
Gleiches gilt auch für das an die Zurschaustellung der aufgespießten Köpfe anschließende, selbst nicht mit körperlicher Einwirkung verbundene Verhalten des Angeklagten. Er hat die durch die vorangegangene Behandlung der Opfer geschaffene, diese außerordentlich entwürdigende Situation genutzt, um deren erniedrigende Behandlung weiter zu vertiefen. Sich in unmittelbarer Nähe zu den aufgespießten und zur Schau gestellten Köpfen in einer Pose fotografieren zu lassen, die Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelte, erscheint aus der Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes der Opfer nicht minder grauenerregend als das Aufspießen und die Zurschaustellung der Köpfe. Denn der Angeklagte demonstrierte damit, dass ihn der entwürdigende Zustand der Opfer nicht zu Anteilnahme oder Scham veranlasste. Indem er sich alleine sowie gemeinsam mit V. und der unbekannten Person mit den abgetrennten und aufgespießten Köpfen in Szene setzte, brachten er und seine Mittäter vielmehr zum Ausdruck, dass ihnen die Köpfe als bloße Trophäen dienten, mit denen sie sich schmückten. Es ist insoweit bei objektiver Betrachtung ohne Bedeutung, dass der Angeklagte nicht zugleich körperlich auf die Opfer eingewirkt hat.
55
5. Schließlich hat der Angeklagte die Tat auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt begangen. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden. Eine Tatausführung wäh- rend laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29; Werle/Jeßberger, aaO Rn.1163 ff.; BT-Drucks. 14/8524, S. 25).
56
Hier wäre die Tat des Angeklagten ohne den bewaffneten Konflikt praktisch nicht denkbar gewesen. Er hatte sich nach Syrien begeben, um sich einer Gruppe von jihadistischen Kämpfern anzuschließen und durch den bewaffneten Kampf gegen die syrischen Regierungstruppen zum Aufbau eines islamischen Gottesstaates beizutragen. Bei den Getöteten handelte es sich um Regierungssoldaten , die bei der Erstürmung des von ihnen gehaltenen Checkpoints gefangen genommen und getötet worden waren, und die anschließende Zurschaustellung ihrer abgetrennten Köpfe sowie das Posieren des Angeklagten mit den Köpfen diente gerade zu dem Zweck, die eigene Überlegenheit und Gnadenlosigkeit zu demonstrieren.
Becker Gericke Tiemann Berg Hoch

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

33
c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Im Fall 1 liegen die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB vor, weil der Angeklagte (auch) im Inland mitgliedschaftlich aktiv war; ob die Anwendung der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB daneben zusätzlich voraussetzt, dass der Geltungsbereich deutschen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB eröffnet ist (hierzu unten), kann offen bleiben, weil es sich aufgrund des bestehenden inländischen Handlungsortes um eine Inlandstat (§§ 3, 9 Abs. 1 Variante 1 StGB) handelt. Für die Fälle 2 bis 180, in denen der Angeklagte als Ausländer ausschließlich im nichteuropäischen Ausland tätig war, gilt das Folgende:

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

6
1. Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Dadurch soll dem Anspruch des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf beschleunigte Durchführung des Verfahrens (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK) sowie dem aus Art. 2 Abs. 2 GG herzuleitenden verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, NJW 1966, 1259) Rechnung getragen werden. Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur inzwischen nahezu einhellig vertretene Auffassung, dass der Begriff "derselben Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist und deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an erfasst, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 6, 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 HEs 9/13 (5/13), juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12, juris Rn. 21; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 AK 6/09, NJW 2010, 952; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08, juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 HEs 86/07, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 Ws 460/03, NStZ-RR 2004, 125 f.; OLG Koblenz (1. Strafsenat), Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, NStZ-RR 2001, 152; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98, NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Januar1998 - 1 BL 4/98, NStZ-RR 1998, 182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. März 1997, 2 (3) HEs 16/97, StV 1997, 536, 537; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 1990 - 1 HEs 259/88, NJW 1990, 2144; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. August 1989 - 1 Ws 243/89, StV 1989, 489; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 121 Rn. 11). Dadurch wird vermieden, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten des Beschuldigten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (sog. Reservehaltung von Tatvorwürfen).
48
3. Der Ablauf der durch den Haftbefehl vom 7. Februar 2017 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Da der dringende Tatverdacht hinsichtlich des neu hinzugetretenen Tatvorwurfs seit dem 16. November 2016 besteht, ist zu unterstellen, dass der um den Vorwurf erweiterte neue Haftbefehl am 17. November 2016 hätte erlassen und verkündet werden können. Die neue Sechsmonatsfrist hat folglich an diesem Tag zu laufen begonnen ; in diese Frist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom 20. März bis zum 19. August 2017, in dem der Untersuchungshaftvollzug infolge der Vollstreckung der fünfmonatigen Freiheitsstrafe unterbrochen war (s. § 116b Satz 2 StPO). Becker Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Berg sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
11
Der Begriff "wegen derselben Tat" in § 121 Abs. 1 StPO weicht vom Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab. Erstgenannter ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tat- verdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11).

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.

(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.

(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,

1.
wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a)
Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c)
Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d)
Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
2.
in Sachen von minderer Bedeutung.

(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,

1.
wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2.
wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.

(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 20/08
vom
13. Januar 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
_________________________________
AWG § 34 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c; GVG § 120 Abs. 2 Nr. 4
1. Zur Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
2. Holen die Strafverfolgungsorgane zu dieser Frage eine Stellungnahme des
Auswärtigen Amtes ein, so ist dieses allein gehalten, die aufgrund seiner besonderen
Sachkunde dort bekannten, für die Beurteilung des konkreten Falles
relevanten Tatsachen mitzuteilen; die Erstattung eines Rechtsgutachtens
obliegt ihm nicht.
3. Zur Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwalts
und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten
nach dem Außenwirtschaftsgesetz.
BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08 - Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verbrechens gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 13. Januar
2009 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwaige erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.

Gründe:

I.

1
Der Angeschuldigte ist am 20. Juni 2008 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (1 BGs 115/2008). Mit Beschluss vom 11. Juli 2008 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufrechterhalten und seinen weiteren Vollzug angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten hat der Senat durch Beschluss vom 8. September 2008 (StB 19/08) verworfen. Mit Beschluss vom 21. November 2008 (1 BGs 212/2008) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl neu gefasst. Am 12. Januar 2009 hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben.

II.

2
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
3
1. Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, mehrfach in strafbarer Weise gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verstoßen zu haben:
4
Der Angeschuldigte ist langjähriger Geschäftsführer der C. GmbH (im Folgenden: C. GmbH) mit Sitz in B. ; bis Ende 2006 war er gleichzeitig Alleingesellschafter dieses Unternehmens. Seit Mai 2001 ist er außerdem an dem türkischen Unternehmen IN. Ltd. beteiligt; dessen Geschäftsführer und Mitgesellschafter ist der gesondert Verfolgte I. . Spätestens Anfang 2006 kamen der Angeschuldigte, I. und der gesondert Verfolgte H. überein, zukünftig regelmäßig hochwertiges Graphit verschiedener Güteklassen ohne die erforderliche Genehmigung über die Türkei an die iranische S. (im Folgenden: S. ) zu liefern. Derartiges Graphit fällt unter den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-Use-Verordnung); seine Ausfuhr ist deshalb genehmigungspflichtig. Das Material ist auch von dem am 4. März 2008 im Bundesanzeiger veröffentlichten Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran-Embargo-Verordnung) erfasst ; eine Lieferung in den Iran ist seitdem verboten. Es findet bei der Herstellung von Mittel- und Langstreckenraketen Verwendung. Die S. ist am Programm des Iran für ballistische Raketen beteiligt; H. vertrat sie als zentraler Einkäufer. Die S. und H. sind in dem am 8. Mai 2007 im Bundesanzeiger veröffentlichten Anhang IV der Iran-Embargo-Verordnung aufgeführt ; deshalb ist seit diesem Zeitpunkt die Lieferung jeglicher Waren an sie nicht erlaubt. Der Angeschuldigte beabsichtigte, sich durch die folgenden Taten eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen:
5
a) Zwischen März 2006 und Januar 2007 lieferte der Angeschuldigte in Ausführung der mit I. und H. getroffenen Vereinbarung in sechs Fällen Graphit der beschriebenen Art aus Deutschland über die Türkei in den Iran. Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen wurde das Material in den Unterlagen als geringwertiges Graphit bezeichnet, das nicht unter die Dual-Use-Verordnung gefallen wäre und somit genehmigungsfrei hätte ausgeführt werden können. Bei mehreren Lieferungen wurde das hochwertige Graphit in den Transportbehältnissen mit minderwertigem Material bedeckt. Die Gesamtmenge des in den Iran gelieferten hochwertigen Graphits betrug 13.173 kg. Ein Kaufpreis für das angeblich geringwertige Material wurde auf Firmenkonten der C. GmbH gutgeschrieben ; ein darüber hinausgehender Betrag wurde vereinbarungsgemäß auf Konten des Angeschuldigten auf den Seychellen transferiert.
6
b) Im Februar/März 2007 vereinbarten der Angeschuldigte und I. , weitere insgesamt zehn Tonnen hochwertiges Graphit an die S. in den Iran zu liefern. Zur Umgehung der deutschen Exportkontrolle wandte sich der Angeschuldigte an den Geschäftsführer der in England ansässigen T. Ltd. (im Folgenden: T. Ltd.), den Zeugen D. . Diesem spiegelte er vor, es handele sich um eine Lieferung in die Türkei; er verheimlichte ihm, dass in Wahrheit Endabnehmer des Graphits die S. im Iran sein sollte. In Absprache mit dem Angeschuldigten bestellte I. bei der T. Ltd. 120 Graphitblöcke zu einem Gesamtpreis von 124.800 €. Der Angeschuldigte verpflichtete sich, bei Nichtbezahlung des Materials durch den türkischen Abnehmer dieses selbst zu übernehmen. In der Folgezeit wurde die Lieferung von Teilmengen vereinbart.
7
Im April/Mai 2007 wurde der erste Teil der Bestellung in die Türkei versandt. Aufgrund der unzutreffenden Angaben des Angeschuldigten beantragte die T. Ltd. keine Genehmigung für eine Ausfuhr in den Iran. H. verpflichtete sich, neben dem offiziellen Kaufpreis in Höhe von 36.680 € außerhalb der Buchführung weitere 60.000 € an den Angeschuldigten zu zahlen. Das Graphit verließ das EU-Gebiet im Mai 2007; es wurde durch den türkischen Zoll in Istanbul aufgehalten und im September 2007 zurückgesandt.
8
Danach entschieden der Angeschuldigte und I. , das für den Iran bestimmte Graphit erneut von der T. Ltd. in die Türkei versenden zu lassen. Der Angeschuldigte gab der T. Ltd. einen angeblichen neuen Empfänger in der Türkei vor und veranlasste, dass aus den Lieferpapieren die Angaben entfernt wurden, die einen Rückschluss auf "gelistetes" Material zuließen. Das Graphit verließ das EU-Gebiet kurz nach dem 29. November 2007; es wurde jedoch vom türkischen Zoll erneut angehalten und im Februar 2008 wieder nach England zurückgeschickt.
9
c) In der Folgezeit erwarb der Angeschuldigte für die C. GmbH das Graphit von der T. Ltd. Er erörterte mit I. verschiedene Möglichkeiten der Lieferung an die S. . Sie entschieden, das Graphit über andere Drittstaaten in den Iran transportieren zu lassen; dabei wurde konkret eine Lieferung über Rumänien und Aserbeidschan angestrebt. Zu diesem Zweck nahm I. Kontakt zu einem dem Angeschuldigten bekannten "A. " in Rumänien auf. Sodann erörterten der Angeschuldigte und I. die Zahlung einer Provision an "A. ". Die Aufbewahrung des erworbenen Graphits erfolgte außerhalb des eigentlichen Lagers der C. GmbH in einem Zelt. Das Material wurde weder verarbeitet noch an andere Kunden verkauft und der Anweisung des Angeschuldigten entsprechend nicht in die übliche Lagerbuchhaltung aufgenommen. Es wurde anlässlich einer Durchsuchung am 19./20. Juli 2008 sichergestellt.
10
2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich vor allem aus den mitgeteilten Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes, den Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung, den Ergebnissen der Auswertung der sichergestellten EDV-Datenträger, den Aussagen mehrerer Zeugen und dem Inhalt zahlreicher schriftlicher Unterlagen sowie abgehörter Telefongespräche. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni und 21. November 2008, dessen Haftfortdauerentscheidung vom 11. Juli 2008 sowie die in der Anklageschrift vom 7. Januar 2009 aufgeführten Beweismittel verwiesen. Der Senat hat zudem in seinem Beschluss vom 8. September 2008 den dringenden Verdacht bezüglich der beabsichtigten Lieferung weiterer zehn Tonnen Graphit in den Iran ausführlich begründet. Die dortigen Ausführungen gelten fort; der Senat nimmt auf sie Bezug.
11
3. Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wie folgt strafbar gemacht:
12
a) In sechs Fällen (s. o. II. 1. a) führte er jeweils gewerbsmäßig entgegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-Use-Verordnung) ohne die erforderliche Genehmigung Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus, die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind; dadurch handelte er einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwider. Da die erste Lieferung am 31. März 2006 und damit vor der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes am 8. April 2006 durchgeführt wurde, richtet sich die Straf- barkeit insoweit nach § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 AWG aF; § 70 Abs. 5 a Nr. 1 AWV aF; § 25 Abs. 2 StGB. Für die weiteren fünf Taten gelten § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 4 AWG nF; § 70 Abs. 5 a Nr. 1 AWV; § 25 Abs. 2, § 53 StGB. Die Handlungen des Angeschuldigten waren geeignet , die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Hierzu gilt Folgendes:
13
aa) Das Merkmal der Eignung, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, ist sprachlich sehr weit gefasst. Die auswärtigen Beziehungen umfassen diejenigen Sachverhalte, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik Bedeutung haben. Nach allgemeinem Verständnis können hierzu im konkreten Regelungszusammenhang auch Kontakte politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art gehören. Trotz der damit gegebenen Konzentration auf die staatliche Ebene erstreckt sich das Merkmal auf eine praktisch nicht überschaubare Vielfalt von Beziehungen. Seine Verwendung ist deshalb verfassungsrechtlich mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße problematisch (vgl. BVerfG NJW 2004, 2213, 2219).
14
Allerdings zwingt das Bestimmtheitsgebot den Gesetzgeber nicht dazu, auf auslegungsfähige Begriffe vollständig zu verzichten. Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, hängt von dessen Besonderheiten und den Umständen ab, die zu einer gesetzlichen Regelung führen (vgl. etwa BVerfGE 28, 175, 183; 75, 329, 341). Vorliegend wird zum einen eine konkretere Fassung der Norm durch die Komplexität der internationalen Beziehungen und die Vielfalt der Konfliktmöglichkeiten erschwert. Zum anderen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die gemeinsamen Interessen, welche die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staa- ten verbinden, gerade auch auf dem Gebiet der Außenwirtschaft - nötigenfalls durch Strafbestimmungen - zu wahren. Vor diesem Hintergrund begegnet der Straftatbestand letztlich zwar noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; indes begibt sich der Gesetzgeber mit der Verwendung eines derartigen Tatbestandselements in den Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen. Den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit genügt somit nur eine enge, konkretisierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals durch die Strafgerichte. Bereits von Verfassungs wegen ist somit eine restriktive Interpretation dahin erforderlich, dass nicht jede denkbare negative Reaktion irgendeines fremden Staates, sondern nur eine mögliche schwerwiegende Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen darstellen kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 1909, 1910; Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 166. ErgLfG. AWG § 34 Rdn. 18).
15
Führt demnach schon der verfassungsrechtliche Kontext der Norm zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung, so wird dieses Ergebnis durch Überlegungen auf der Ebene des einfachen Gesetzes bestätigt (vgl. Wolffgang/Simonsen, Kommentar zum Außenwirtschaftsrecht Stand Februar 2008, AWG § 34 Rdn. 48, 58 ff.):
16
§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG setzt nicht voraus, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland konkret gefährdet oder gar gestört werden; bei der Norm handelt es sich vielmehr um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH NJW 1999, 2129; Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts 2. Aufl. § 29 Rdn. 2; Hocke/Berwald/ Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht Stand Juni 2008 AWG § 34 Rdn. 26), so dass es genügt, wenn die Handlungen des Täters bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise geeignet sind, eine solche Gefährdung mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (vgl. Bieneck aaO § 29 Rdn. 17; Diemer aaO § 34 Rdn. 14). Jedoch kann die abstrakte Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik, anders als diejenige eines Individualrechtsgutes , nur mit Mühe an tatsächliche Sachverhalte angeknüpft werden. Durch das weitere Erfordernis, dass die Tat geeignet sein muss, die auswärtigen Beziehungen erheblich zu gefährden, kommt ein wertendes Element hinzu, das eine Abgrenzung zu Delikten mit minderer Gefährdungseignung erforderlich macht, für die - jedenfalls im Grenzbereich - kaum geeignete Beurteilungskriterien zur Verfügung stehen. Dies macht die Auslegung und Anwendung dieses Tatbestands- bzw. Qualifizierungsmerkmals, auf das sich auf der subjektiven Deliktsseite der Vorsatz oder zumindest die Erkennbarkeit der Gefährdungseignung (§ 34 Abs. 7 AWG) erstrecken muss, schon für sich einfachrechtlich außerordentlich schwierig.
17
Hinzu kommt, dass sich auch auf dieser Ebene die Notwendigkeit einer restriktiven Interpretation des Merkmals ergibt. Dies folgt zum einen schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach die Handlung des Täters geeignet sein muss, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht in irgendeiner Weise, sondern erheblich zu gefährden (vgl. Bieneck aaO § 29 Rdn. 25; Wolffgang/Simonsen aaO § 34 Rdn. 60). Zum anderen ist dieses Normverständnis aus der Gesetzessystematik herzuleiten: Im Fall des § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG führt die Erfüllung der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals dazu, dass die Handlung des Täters nicht lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1, 4 oder 5 AWG zu bewerten, sondern als Straftat mit einem Strafrahmen, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht, zu verfolgen ist. Diese erhebliche Verschärfung der angedrohten Sanktion ist nur bei einer adäquaten Erhöhung des tatbestandlichen Unrechts zu rechtfertigen; sie erfordert somit eine Auslegung, bei der dem Tatbestandsmerkmal ein erhebliches, das Tatunrecht wesentlich steigerndes Gewicht zu- kommt. Daneben ist lediglich auf diese Weise zu gewährleisten, dass der Straftatbestand des § 34 Abs. 2 AWG in sich stimmig ausgelegt und angewendet werden kann; denn in den übrigen Alternativen der Norm sind mit der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 AWG) und dem friedlichen Zusammenleben der Völker (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 AWG) Rechtsgüter von erheblichem Belang aufgeführt. Dem Merkmal der erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG) muss deshalb eine vergleichbar hohe Bedeutung zukommen.
18
Diese Überlegungen gelten für den Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG entsprechend. Hier führt die Bejahung des Tatbestandsmerkmals zu einer erheblichen Verschärfung des Strafrahmens; dieser beträgt im Fall des § 34 Abs. 4 AWG sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe , während demgegenüber § 34 Abs. 6 AWG Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. In den weiteren Alternativen des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. a und b AWG sind im Übrigen ebenfalls die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das friedliche Zusammenleben der Völker als Schutzgüter genannt.
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Aus alldem folgt, dass eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nur dann anzunehmen ist, wenn anhand konkreter tatsächlicher Umstände (vgl. Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich aaO § 34 Rdn. 29) festzustellen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen Staaten zu wahren. Danach kann das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur erheblichen Gefährdung beispielsweise erfüllt sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Ver- urteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien ausgelöst werden kann (vgl. OLG Hamm ZfZ 1992, 291, 292; Holthausen /Hucko NStZ-RR 1998, 225, 231; Wolffgang/Simonsen aaO § 34 Rdn. 58; Diemer aaO § 34 Rdn. 18, 20; vgl. auch die weiteren Beispiele bei Bieneck aaO § 29 Rdn. 25). Demgegenüber reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine bloße Demarche, für sich allein bereits aus (für eine zurückhaltende Anwendung ebenso Hocke/Berwald/Maurer/ Friedrich aaO § 34 Rdn. 57).
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bb) Ob die Handlung des Täters nach diesen Maßstäben geeignet ist, eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen herbeizuführen, ist aufgrund einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumstände zu entscheiden. Ein wichtiges Indiz hierbei ist, ob staatlichen deutschen Stellen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte (zweifelnd Bieneck aaO § 29 Rdn. 26); denn in diesen Fällen liegt es deutlich näher, dass die Bundesrepublik Deutschland negativen Reaktionen anderer Staaten oder internationaler Organisationen ausgesetzt ist, als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Organen kein Fehlverhalten anzulasten ist. Erst recht gilt dies, wenn diese durch ihr Eingreifen eine verbotene oder ohne die erforderliche Genehmigung geplante Lieferung eines Wirtschaftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden regelmäßig die sonstigen Umstände wie etwa Art und Menge der Ware, deren Verwendungsmöglichkeit und -zweck, das konkrete Empfängerland ebenso in die Gesamtbetrachtung einzustellen sein wie Umfang und Gewicht der konkreten außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Tat gefährdet werden können.
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cc) Der Generalbundesanwalt hat zur Klärung der insoweit aufgeworfenen tatsächlichen Fragen eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einge- holt. Diese gibt zunächst Anlass zu folgendem klarstellenden Bemerken: Das Auswärtige Amt legt - möglicherweise veranlasst durch die entsprechende Fragestellung in dem Anschreiben des Generalbundesanwalts vom 25. November 2008 - zu Beginn seiner Ausführungen und an weiteren Stellen dar, nach seiner Meinung seien auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Tatsachen sämtliche Handlungen des Angeschuldigten geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Auf diese Rechtsauffassung kommt es indessen nicht an (vgl. Bieneck aaO § 29 Rdn. 17). Holen die Strafverfolgungsorgane, was regelmäßig und vor allem in Zweifelsfällen in besonderem Maße angezeigt erscheint, eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu der in Rede stehenden Frage ein, so ist dieses gehalten, die aufgrund seiner besonderen Sachkunde dort bekannten Tatsachen mitzuteilen, soweit sie für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG im konkreten Fall relevant sind; die Erstattung eines Rechtsgutachtens ist nicht veranlasst. Die Funktion des Auswärtigen Amtes in dem Strafbzw. Ermittlungsverfahren unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen sonstiger Sachverständiger oder Zeugen. Vielmehr obliegt es allein den Strafverfolgungsorganen , auf der durch das Auswärtige Amt vermittelten tatsächlichen Grundlage zu prüfen und zu entscheiden, ob die Handlungen des Täters geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
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dd) Soweit das Auswärtige Amt ausführt, wenngleich es nicht zu offiziellen Demarchen gekommen sei, sei die gegebene Konstellation typischerweise geeignet, Kritik von staatlicher israelischer Seite auszulösen und trage außerdem zur Verringerung der Akzeptanz der legalen Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Iran bei, würde dies sowie der Umstand, dass sich das zuständige US-amerikanische Generalkonsulat zur Klärung weiterer Einzelheiten an den Generalbundesanwalt gewandt hat, allein nicht ausreichen, um nach den dargelegten Maßstäben die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG zu erfüllen. Den vom Auswärtigen Amt mitgeteilten tatsächlichen Umständen ist bei einer Gesamtschau indes noch ausreichend zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen das Graphit über die Türkei in den Iran geliefert wurde, die Handlungen des Angeschuldigten zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geeignet waren. In diesen Fällen haben sich die deutschen Exportkontrollbehörden über wesentliche Umstände täuschen lassen. Der Angeschuldigte lieferte jeweils eine erhebliche Menge Graphit, das beim Bau von Mittel- und Langstreckenraketen Verwendung finden kann. Jeder Einzelfall war Teil einer sich über längere Zeit hinziehenden Tatserie. Unter diesen Umständen waren die nicht verhinderten Lieferungen solchen Materials an die S. , einem an dem iranischen Raketenprogramm maßgeblich Beteiligten, in besonderem Maße geeignet , Zweifel an der Effektivität der deutschen Exportkontrolle aufzuwerfen. Hinzu kommt, dass die Politik des Empfängerlandes Iran insbesondere gegenüber Israel von einer aggressiven Grundhaltung geprägt ist. Mit Blick auf die in der Stellungnahme dargelegten besonderen außenpolitischen Interessen und Aktivitäten der Bundesrepublik Deutschland zur Stabilisierung der Region des Nahen und Mittleren Ostens waren die Handlungen des Angeschuldigten somit bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, Akte starker diplomatischer Missbilligung oder Medienkampagnen gegen die Bundesrepublik Deutschland in wichtigen Partnerländern herbeizuführen.
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b) Durch das Verbringen der Teillieferung des Graphits in die Türkei im Mai und erneut Ende 2007 (s. o. II. 1. b) ist der Angeschuldigte dringend verdächtig , in zwei Fällen versucht zu haben, gewerbsmäßig entgegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 im Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Ein- richtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin jeweils versucht zu haben, einem im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs -, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG nF; §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB). Demgegenüber kommen versuchte Verstöße gegen Art. 2 Buchst. a i. V. m. Anhang I der genannten Verordnung nicht in Betracht, weil die betreffende Güterliste erst am 4. März 2008 und damit nach Begehung der Taten im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Die Publikation des Anhangs IV erfolgte indes bereits am 8. Mai 2007 und demnach vor den Taten.
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Bei diesen Delikten ist kein dringender Verdacht dahin anzunehmen, dass der Angeschuldigte versucht hat, den Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG zu verwirklichen, oder in strafbarer Weise gegen die Dual-Use-Verordnung verstoßen hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); denn sie waren nach den oben dargelegten Maßstäben nicht geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Der Angeschuldigte veranlasste jeweils von Deutschland aus lediglich eine Lieferung des Graphits aus England, die nur bis in die Türkei gelangte. An dem Ausfuhrvorgang waren deutsche Behörden nicht beteiligt. Nach dem erhobenen Tatvorwurf wandte sich der Angeklagte vielmehr gerade deshalb an den Geschäftsführer der T. Ltd., um die strengen deutschen Exportkontrollbestimmungen zu umgehen. Seine Handlungen konnten deshalb allenfalls geeignet sein, Zweifel an der Effektivität der englischen Exportkontrolle hervorzurufen.
25
c) Die Vereinbarung mit I. , das Graphit über Umwege doch noch in den Iran zu liefern (s. o. II. 1. c), begründet den dringenden Verdacht, dass der Angeschuldigte mit einem Anderen verabredet hat, gewerbsmäßig entgegen Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 im Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und durch dieselbe Handlung mit einem Anderen verabredet zu haben, gewerbsmäßig entgegen Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung den im Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin verabredet zu haben , einem im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (§ 30 Abs. 2 StGB; § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG nF; § 25 Abs. 2, § 52 StGB).
26
Bei dem hochwertigen Graphit handelt es sich um wirtschaftliche Ressourcen i. S. d. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Hierunter fallen nach der Definition des Art. 1 Buchst. i derselben Verordnung Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Der Senat verweist zur Begründung im Übrigen auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 8. September 2008 (StB 19/08 S. 8 f.), die weiterhin gelten.
27
An seiner Annahme, gegen den Angeschuldigten bestehe der dringende Verdacht eines Verbrechens nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 423/2007 durch Erbringung von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang I zur IranEmbargo -Verordnung aufgeführten Gütern (vgl. Beschl. vom 8. September 2008 S. 9 f.), hält der Senat indes nicht fest.
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Ein dringender Verdacht eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG besteht auch bezüglich dieser Tat nicht. Dem Angeschuldigten wird lediglich zur Last gelegt, mit einem Anderen eine verbotene Lieferung verabredet zu haben. Das bei der C. GmbH gelagerte Material wurde von den deutschen Behörden sichergestellt und damit durch diese eine Lieferung in den Iran gerade verhindert. Es ist - auch unter Berücksichtigung aller sonstigen maßgebenden Umstände des vorliegenden Falles - nicht zu erkennen, inwiefern diese Fallgestaltung geeignet gewesen sein soll, erhebliche, den auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Nachteil gereichende Reaktionen hervorzurufen.
29
4. Da der Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 21. November 2008 ausdrücklich nur auf die dargestellten Taten gestützt ist, hat sich der Senat nicht damit zu befassen, ob der Beschuldigte dreier weiterer vollendeter Lieferungen hochwertigen Graphits in den Iran im Jahre 2005 (vgl. Taten 1. bis 3. der Anklageschrift vom 7. Januar 2009) dringend verdächtig ist.
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5. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Koblenz ist gegeben (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, § 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG; § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).
31
a) Wie dargelegt, waren in den sechs Fällen der vollendeten Lieferung des Graphits in den Iran (s. o. II. 1. a) die Taten nach den Umständen geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Damit ist für diese Taten auch das der materiellrechtlichen Regelung in § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG entsprechende Kriterium des § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG erfüllt.
32
Dieser Umstand allein reicht nach der gesetzlichen Regelung allerdings nicht aus, um die Zuständigkeit der genannten Strafverfolgungsorgane des Bundes zu begründen. § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG setzt zusätzlich voraus, dass dem Fall eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Hannich in KK 6. Aufl. § 120 GVG Rdn. 4 d). Diese hat der Generalbundesanwalt in den genannten sechs Fällen im Ergebnis mit Recht bejaht.
33
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt die Strafverfolgung der in § 120 Abs. 2 GVG aufgeführten Delikte entsprechend dem in der Norm deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sowie mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 96 Abs. 5 GG (vgl. BGHR GVG § 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1) grundsätzlich in die Kompetenz der Bundesländer; dies gilt sogar dann, wenn sich die Tat gegen die Bundesrepublik als Gesamtstaat richtet. Die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts werden nur begründet, wenn dem Fall darüber hinaus eine besondere Bedeutung zukommt. Dies ist erst dann der Fall, wenn es sich unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, dass es die Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegriffen wird (vgl. etwa BGHSt 46, 238, 253 f.; BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 1, 4; BGH NStZ 2008, 146, 147).
34
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung wird in der Literatur (vgl. Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 120 Rdn. 6; Hannich in KK 6. Aufl. § 120 GVG Rdn. 3; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 120 GVG Rdn. 6; Frister in SK-StPO 50. Lfg. § 120 GVG Rdn. 10; Welp NStZ 2002, 1, 7 sowie 609, 610) zu Recht darauf hingewiesen, das Tatbestandsmerkmal der besonderen Bedeutung solle vermeiden, dass die in der Verfassung angeordnete Regelzuständigkeit der Landesjustiz durch einen ausufernden Gebrauch des Evokationsrechts in eine solche des Bundes umgekehrt wird (vgl. Frister in SK-StPO aaO). Es habe die Funktion eines Korrektivs, mit dem verhindert werden solle, dass sich die Regelzuständigkeit der Landesjustiz in eine Regelzuständigkeit des Bundes umkehre (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg aaO). In § 120 Abs. 2 GVG normiere das Gesetz die besondere Bedeutung des Falles als zusätzliche Qualität der Katalogtaten. Die Bundeskompetenz beziehe sich nicht lediglich auf besonders schwerwiegende Delikte, sondern auf solche Taten, die die Bundesinteressen besonders nachhaltig berühren. Auch die Quantifizierung, die mit der besonderen Bedeutung des Falles verlangt sei, könne sich daher nur auf diesen Schutzzweck beziehen. Das Ausmaß der individuellen Rechtsverletzung und der Grad der Schuld seien daher für diese Frage nur insofern von Bedeutung, als sie das Gewicht des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaates mitbestimmten (vgl. Welp NStZ 2002, jeweils aaO).
35
Hieraus folgt, dass eine Katalogtat des § 120 Abs. 2 GVG selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und daher staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt hat, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen vermag (vgl. BGHR GVG § 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1; Rebmann NStZ 1986, 289, 293). Es besteht kein Anlass, von diesen für alle Alternativen des § 120 Abs. 2 GVG geltenden Grundsätzen gerade in den Fällen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG abzuweichen. Auch die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist in erster Linie Aufgabe der Länder; die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit ausübenden Organe ist daher nur bei einem spezifischen , ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen gegeben.
36
Aus diesen Gründen kann der vereinzelt in der Literatur vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, es sei davon auszugehen, dass der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung jedenfalls in den Fällen des § 34 Abs. 6 AWG grundsätzlich zu übernehmen habe, weil diese sowohl die Erheblichkeit als auch die besondere Bedeutung nach der gesetzlichen Bewertung gleichsam in sich trügen , ohne dass es eines weiteren Begründungsaufwandes bedürfe (vgl. Diemer aaO § 34 Rdn. 46). Gegen diese Auffassung spricht auch, dass etwa bei - in der Praxis häufig vorkommender - gewerbsmäßiger Begehung einer ansonsten nach § 34 Abs. 1, 2 oder 4 AWG strafbaren Tat (§ 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG) die Zuständigkeit der Bundesjustiz begründet wäre, ohne dass es auf die sonstigen Umstände des Falles noch maßgebend ankäme. Dies würde dem dargelegten Regel-/Ausnahmeverhältnis in eklatanter Weise widersprechen. Es ist kein Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der durch das 2. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl I 3416) neu geschaffenen Regelung des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG eine derart weitgehende Umverteilung der Zuständigkeit von den Ländern auf den Bund beabsichtigte. Nach den Ge- setzesmaterialien soll dem Generalbundesanwalt vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, auch für Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz seine Ermittlungszuständigkeit zu begründen, um zu gewährleisten, dass die sicherheitspolitische Dimension dieser Straftaten erhellt wird; hierdurch könne ein wesentlicher Beitrag zur effektiven Gestaltung der Ermittlungen und damit zur Bekämpfung einer für die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der Staatengemeinschaft besonders nachteiligen Kriminalität geleistet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich auf die notwendige Staatsschutzqualität der betreffenden Straftaten - unabhängig von einem geheimdienstlichen Hintergrund - hingewiesen. Im Übrigen soll es bei der originären Zuständigkeit der Landesjustiz für Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz bleiben (vgl. BTDrucks. 16/3038 S. 27).
37
Demnach erfordert die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Falles auch im Rahmen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtstaat. Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermag für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange durchaus mitbestimmen (vgl. Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 120 Rdn. 6). Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Erheblichkeit des Delikts eine Verfolgung mit besonderer Sachkunde geboten und angesichts des Auslandsbezuges ein spezieller Ermittlungsaufwand erforderlich erscheint. Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung ist zudem zu erwägen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtstaat etwa durch eine Schädigung des Ansehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft zu beeinträchtigen vermag (vgl. BTDrucks. 16/3038 S. 31).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist die Bejahung der besonderen Bedeutung des Falles durch den Generalbundesanwalt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeschuldigte hat in insgesamt sechs Taten über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder hochwertiges Graphit in den Iran geliefert. Aufgrund der Verbindungen nach England und in die Türkei bestand ein vielschichtiger Auslandsbezug, der einen speziellen Ermittlungsaufwand erforderlich machte. Nach den konkreten Umständen - Lieferung in den Iran, potentielle Bedrohung von Israel - kann eine von den Taten ausgehende Schädigung des Ansehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft nicht ausgeschlossen werden. Die Umstände und Auswirkungen der Taten stellen somit - jedenfalls bei einer Gesamtschau - einen derart gewichtigen Angriff auf die Interessen des Gesamtstaates dar, dass die Begründung der Bundesgerichtsbarkeit noch als vertretbar anzusehen ist.
39
b) Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane des Bundes erfasst auch diejenigen drei Taten (s. o. II. 1. b und c), bei denen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG nicht vorliegen, weil sie nicht geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu beeinträchtigen. Eine derartige Erstreckung erfordert vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelung zwar grundsätzlich, dass die betreffenden Straftaten mit zumindest einem die Bundeszuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt materiell- oder verfahrensrechtlich eine Tat bilden (vgl. BGHR GVG § 120 Zuständigkeit 1). Darüber hinaus besteht das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts jedoch ausnahmsweise auch dann, wenn ein derart enger persönlicher und deliktsspezifisch-sachlicher Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erscheint.
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Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die drei genannten Taten waren Teil einer insgesamt einheitlichen Serie dem Angeschuldigten zur Last gelegter , gleichgerichteter, gewerbsmäßig begangener Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Als solche waren sie dem Grunde nach geeignet, unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG die Bundeszuständigkeit zu begründen. Sie unterscheiden sich, soweit in diesem Zusammenhang von Relevanz , in tatsächlicher Hinsicht von den in Rede stehenden Staatsschutzdelikten im Wesentlichen nur dadurch, dass das Graphit nicht in den Iran gelangte. Die sie betreffenden Beweismittel sind - jedenfalls teilweise - mit denjenigen der Taten identisch, bei denen eine Gefährdungseignung i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG noch bejaht werden kann. Unter diesen Umständen widerspräche eine getrennte Verfolgung und Aburteilung in ganz besonderem Maße dem Gebot einer effizienten Strafverfolgung.
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6. Bei dem Angeschuldigten besteht aus den in den Haftbefehlen vom 20. Juni sowie 21. November 2008 und dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 11. Juli 2008 zutreffend aufgeführten Gründen der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auch auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 8. September 2008. Die zu erwartende Strafe begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Angeschuldigte besitzt die Staatsangehörigkeit der Seychellen und verfügt dort über ein beträchtliches Grund- und sonstiges Vermögen. Dies und die weiteren, in den genannten Entscheidungen aufgeführten Umstände machen es wahrscheinlich , dass der Angeschuldigte sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen i. S. d. § 116 StPO kommen nicht in Betracht.
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7. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be- sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren zahlreiche, zum Teil aufwändige und zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen wie etwa die Auswertung eines großen Teils der Datenverarbeitung der C. GmbH und Maßnahmen der internationalen Rechtshilfe durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gebot der Beschleunigungsgrundsatz es nicht, vorab eine Teilanklage bezüglich der Taten II. 1. b und c zu erheben. Die von der Verteidigung insoweit angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und verschiedener Oberlandesgerichte betreffen durchweg andere, mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Sachverhalte. Die weiteren Ermittlungsmaßnahmen betrafen hier insbesondere nicht nur Randbereiche; sie waren auch nicht lediglich geeignet, die bisherigen Ermittlungsergebnisse abzurunden. Sie bezogen sich vielmehr auf die gewerbsmäßig durchgeführten Lieferungen von Graphit in den Iran und damit auf Straftaten von erheblichem Gewicht , die für das Verfahren zentrale Bedeutung haben. Mit der zwischenzeitlichen Erhebung der Anklage bezüglich aller ermittelten Straftaten des Angeschuldigten ist das Verfahren insgesamt mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
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8. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfen, die teilweise mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht sind, nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Miebach Schäfer
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4. Der Senat verweist die Sache auch insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück, denn dessen Zuständigkeit ist ungeachtet des Umstands begründet, dass es sich weder bei der Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) noch bei der Billigung einer Straftat (§ 140 StGB) um ein Staatsschutzdelikt im Sinne von § 120 Abs. 1 oder Abs. 2 GVG handelt. Eine derartige Erstreckung der Zuständigkeit hat grundsätzlich zur Voraussetzung , dass nach der objektiven Rechtslage (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 244/11, NStZ-RR 2012, 76, 77 mwN) die betreffende Straftat mit zumindest einem die Bundeszuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt materiell- oder verfahrensrechtlich eine Tat bildet (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2006 - StB 14/06, NStZ-RR 2006, 303, 304; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144). In enger Ausnahme hiervon ist eine Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Bundes allerdings auch dann anzuerkennen, wenn eine verfahrensrechtlich selbständige Tat mit einem die Bundeszuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt in einem derart engen persönlichen und deliktsspezifisch -sachlichen Zusammenhang steht, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144).

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.

(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,

1.
wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a)
Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c)
Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d)
Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
2.
in Sachen von minderer Bedeutung.

(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,

1.
wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2.
wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.

(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.

(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.

48
3. Der Ablauf der durch den Haftbefehl vom 7. Februar 2017 in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Da der dringende Tatverdacht hinsichtlich des neu hinzugetretenen Tatvorwurfs seit dem 16. November 2016 besteht, ist zu unterstellen, dass der um den Vorwurf erweiterte neue Haftbefehl am 17. November 2016 hätte erlassen und verkündet werden können. Die neue Sechsmonatsfrist hat folglich an diesem Tag zu laufen begonnen ; in diese Frist nicht eingerechnet wird der Zeitraum vom 20. März bis zum 19. August 2017, in dem der Untersuchungshaftvollzug infolge der Vollstreckung der fünfmonatigen Freiheitsstrafe unterbrochen war (s. § 116b Satz 2 StPO). Becker Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Berg sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

20
Ohne Erfolg bleibt demgegenüber der Einwand der Verteidigerin, dass die Unregelmäßigkeiten in den Buchungsunterlagen auf "Fehler(n) der Reisebüros" beruhten, was sie "unter Beweis gestellt" habe. Die Annahme der Fluchtgefahr setzt kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen voraus. Sie müssen gerade nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen ; vielmehr genügt derselbe Grad der Wahrscheinlichkeit wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 22 mwN). Gleiches gilt, soweit die Verteidigerin geltend macht, dass den finanziellen Verbindlichkeiten des Angeklagten "Forderungen in mehrstelliger Höhe aus seinem Baugewerbe gegen seine Auftragnehmer" gegenüberstünden, was ebenfalls "unter Beweis gestellt" worden sei.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.