Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2013 - 1 StR 560/12

published on 10/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2013 - 1 StR 560/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 560/12
vom
10. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlossen
:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 17. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge eines Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot für die
Angaben eines als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bleibt erfolglos.
Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach ihrer
Festnahme am Morgen war die Angeklagte durch einen Polizeibeamten gemäß
§ 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO belehrt worden und hatte darum gebeten, mit
einer von ihr namentlich genannten Verteidigerin sprechen zu können; dieselbe
Verteidigerin benannte nach Belehrung auch der mitbeschuldigte Ehemann der
Angeklagten. Nachdem vergeblich versucht worden war, die Verteidigerin telefonisch
zu erreichen, hatten die Angeklagte und ihr Ehemann unabhängig voneinander
von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nachdem die Verteidigerin
sich auch bis zum Mittag desselben Tages nicht zurückgemeldet hatte,
unternahm der Polizeibeamte J. einen weiteren Vernehmungsversuch, bei
dem er die Angeklagte erneut gemäß § 163a StPO belehrte. Die Angeklagte
ließ sich nunmehr zur Sache ein. In der Hauptverhandlung sagte der Zeuge
J. zum Inhalt der Einlassung aus.
Insoweit reklamiert die Revision ein Verwertungsverbot, weil der Zeuge
die Angeklagte in der (zweiten) Belehrung weder ausdrücklich darauf hingewiesen
habe, dass die Verteidigerin noch nicht erreicht worden sei, noch dass sie
nicht dieselbe Verteidigerin wie ihr Ehemann wählen könne; der Zeuge habe es
deshalb versäumt, der Angeklagten die Gelegenheit zur Wahl eines anderen
Verteidigers zu geben.
Die Rüge ist unbegründet. Ein Verwertungsverbot besteht nicht.
Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Angeklagte durch den unterbliebenen
Hinweis auf den bis dahin fehlgeschlagenen Kontaktversuch zu
der Verteidigerin in ihrem Recht auf Verteidigerkonsultation beeinträchtigt worden
ist. Die Angeklagte war über dieses Recht am Beginn beider Vernehmungen
belehrt worden; ihren zunächst geäußerten Wunsch auf Verteidigerkonsultation
vor der Vernehmung hatten die Beamten respektiert (vgl. demgegenüber
BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 374). Anhaltspunkte
dafür, dass die Angeklagte nach der zu Beginn der zweiten Vernehmung
erfolgten erneuten Belehrung keine frei verantwortliche Entscheidung
über die Ausübung ihres Schweigerechts hätte treffen können (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 21. Mai 1996 - 1 StR 154/96, BGHSt 42, 170), sind nicht ersichtlich.
Unbeschadet der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine darüber
hinausgehende Hilfestellung bei der Verteidigersuche überhaupt noch erforderlich
gewesen wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1996
- 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar
2002 - 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 234), hatten sich die Beamten jedenfalls
aktiv und ernstlich um die Kontaktaufnahme zu der von der Angeklagten gewählten
Verteidigerin bemüht.
Auch ein besonderer Hinweis an die Angeklagte, dass sie und ihr Ehemann
um Kontaktaufnahme mit derselben Verteidigerin gebeten hatten, war
nicht erforderlich. Eine Mehrfachverteidigung lag bereits objektiv nicht vor, weil
die Verteidigerin im Zeitpunkt der zweiten polizeilichen Vernehmung der Angeklagten
noch kein konkurrierendes Mandat übernommen hatte. Das Verbot ist
zudem - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
hingewiesen hat - an ein förmliches gerichtliches Zurückweisungsverfahren
(§ 146a Abs. 1 StPO) geknüpft. Die Annahme eines Verwertungsverbotes
lag dabei schon wegen der weiteren Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung
vorgenommenen Handlungen des Verteidigers (§ 146a Abs. 2 StPO) fern.
2. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, ein Antrag
auf (erneute) Vernehmung des Zeugen J. sei unter Verstoß gegen § 244
Abs. 3 StPO abgelehnt worden, ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen
versagt schon deshalb, weil der Nachweis der behaupteten Tatsachen - die
nicht den Schuld- und Strafausspruch, sondern Verfahrensabläufe betrafen - im
Freibeweisverfahren hätte geführt werden können. Die dortige Beweiserhebung
unterliegt nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO; ob das Gericht entsprechenden
Anträgen nachkommen muss, beurteilt sich allein nach Maßgabe
der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO, vgl. Bachler in Graf (Hrsg.), StPOOK
, § 244 Rn. 8). Was das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen hätte
drängen sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Grausamkeit der (versuchten) Tötung steht, jedenfalls in Fällen
der vorliegenden Art, außer Frage und bedarf keiner näheren Erörterung.
Nack Wahl Rothfuß
Sander Radtke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
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published on 05/02/2002 00:00

BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2 1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, a
published on 10/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 560/12 vom 10. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlossen : Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 435/12 vom 27. Juni 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre.

(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.