Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2017 - 4 StR 294/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR294.17.0
31.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 294/17
vom
31. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines
Unglücksfalls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR294.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2017 gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017 wird dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2017 sowie der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen.
4. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. März 2017 von den Vorwürfen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Beleidigung freigesprochen, weil er im jeweiligen Tatzeitpunkt im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Es hat indes unter Einbeziehung des Urteils vom 18. März 2016, durch das der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt und die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG vorbehalten worden war, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2
Mit am 21. April 2017 beim Landgericht eingegangenem Schreiben hat der Angeklagte „Einspruch“ gegen das Urteil vom 22. März 2017 eingelegt und „Wiedereinsetzung“ begehrt.
3
Das Landgericht hat die Begehren des Angeklagten als Revision gegen das Urteil vom 22. März 2017 und als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgelegt. Es hat beide Rechtsmittel durch Beschluss vom 16. Mai 2017, dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt am 19. Mai 2017, als unzulässig verworfen.
4
Der Beschluss enthielt – auszugsweise – folgende Rechtsmittelbelehrung :
5
„Der Verurteilte kann gegen diesen Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe auf Entscheidung des Revisions- gerichts antragen. (…)“
6
Dem Angeklagten wurde der Beschluss unter dem 18. Mai 2017 formlos übersandt, ohne dass sich das Datum des Zugangs nachvollziehen lässt. Die Übersendung erfolgte unter dem Hinweis, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten erfolgt sei. Eine gesonderte Belehrung über die fristauslösende Wirkung der Zustellung an den Verteidiger erfolgte nicht.
7
Gegen die Verwerfung seiner Begehren durch das Landgericht wendet sich der Angeklagte persönlich mit mehreren im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 8. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben, in denen er wiederum „Ein- spruch“ erhebt.

II.


8
Der Senat hat über die Anträge des Angeklagten wie aus der Beschlussformel ersichtlich entschieden.
9
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 7. Juli 2017 dazu das Folgende ausgeführt: „Dem Beschwerdeführer ist gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren.
Er hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil er nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist, die durch Zustellung an den Verteidiger am 19. Mai 2017 in Lauf gesetzt worden war (§ 145a Abs. 1 StPO), auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen hat.
Die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten es indes, dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer ist in einem psychiatrischen Krankenhaus die Freiheit entzogen. Er wird als psychisch Kranker angesehen, der psychiatrischer Behandlung bedarf, und der aus diesem Grund für die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht verantwortlich war. Er leidet insbesondere an einer Intelligenzminderung, die nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf den Grad eines Schwachsinns im Sinne des § 20 [StGB] aufweist (UA S. 10). Diese Umstände begründen eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13, juris Rn. 39).
Unter Berücksichtigung dessen vermindern die besonderen Umstände des Einzelfalles das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
Die formalistisch im Beschluss vom 16. Mai 2017 ergangene Belehrung über die Möglichkeit eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO war für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dessen bestehender Intelligenzminderung möglicherweise irreführend. Sie spricht davon, dass der Verurteilte gegen den Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung auf Entscheidung des Revisionsgerichts antragen kann. Im Begleitschreiben zur Übersendung des Beschlusses vom 18. Mai 2017 (SA Bd. VI, Bl. 925) ist lediglich der Hinweis erfolgt, dass der Beschluss dem Verteidiger förmlich zugestellt worden sei. Ein besonderer Hinweis darauf , dass diese Zustellung für den Lauf der im Beschluss vom 16. Mai 2017 dargelegten Rechtsmittelfrist maßgeblich ist, erging nicht.
Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie den Rechtsbegriff der Zustellung und die Wirkungen des § 145a StPO verkannt hat und davon ausging, dass er („der Ver- urteilte“) eine Frist von einer Woche ab eigener Kenntniserlangung zu wahren habe, zumal er an einer Intelligenzminderung im Grade des Schwachsinns leidet. Für diese Annahme spricht insbesondere der Inhalt seines Schreibens vom 24. Mai 2017 (SA Bd. VI, Bl. 907). Darin führt er an, dass er den Beschluss vom 16. Mai 2017 erhalten habe und wisse, dass er eine Woche Zeit habe, „Einspruch“ einzulegen.
Die besondere Schutzbedürftigkeit wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt verteidigt wurde. Der Verteidiger hat seine Aufgabe nach Erlass des Beschlusses vom 16. Mai 2017 und dessen Zustellung am 19. Mai 2017 faktisch nicht mehr wahrgenommen. Er hat den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt noch über die für den Lauf der Rechtsmittelfrist relevanten Wirkungen der am 19. Mai 2017 erfolgten Zustellung belehrt (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920). Ebenso wenig hat er seinerseits Initiative ergriffen, die Rechtsmittelfrist des § 346 Abs. 2 StPO zu wahren. Zwar muss ein Verteidiger nicht proprio motu Rechtsmittel einlegen. Er kann dies nur, wenn es dem Willen des Beschuldigten nicht zuwiderläuft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 297 Rn. 3 mwN). Spätestens durch Zustellung des Beschlusses vom 16. Mai 2017 hatte der Verteidiger jedoch Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2017 anfechten wolle. Dies hätte Anlass dazu geboten, die Belange des Beschwerdeführers erneut zu eruieren und dessen Rechte, zumindest durch Beratung und Belehrung, zu wahren. Dies ist unterblieben (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920), sodass eine Verteidigung, die im Hinblick auf die bei dem Angeklagten bestehende Intelligenzminderung sowie dessen Unterbringung besonderer Fürsorge bedurfte, effektiv nicht stattfand.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von dem ihm formlos übersandten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017 erst am 24. Mai 2017 Kenntnis erlangt hat. Eine Rekonstruktion des Postlaufs ist nicht möglich (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920). Der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem der Beschluss am 19. Mai 2017 zugestellt worden ist, hat den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von dem Beschluss zu keinem Zeit-
punkt in Kenntnis gesetzt (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920).
Eigener, unverschuldet irrtümlicher Vorstellung nach hätte der Beschwerdeführer in diesem Fall durch sein am 30. Mai 2017 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenes Schreiben die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewahrt.
Zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht gebieten diese Umstände unter Berücksichtigung der Garantien des Art. 6 Abs. 1 MRK die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen. Die dargelegten besonderen Umstände fallen zwar nicht in die alleinige Verantwortung des Landgerichts Düsseldorf. Dies steht der Gewährung einer Wiedereinsetzung indes nicht entgegen (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13, juris Rn. 43). Sie vermindern das Ausmaß des Verschuldens , das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist, der sich nicht nur mit einer rechtlich wie persönlich schwierigen Lage, mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, konfrontiert sah, sondern darüber hinaus auch nicht mehr aktiv von einem Verteidiger unterstützt wurde, in einem solchen Maße, dass die Versagung einer Wiedereinsetzung das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kerngehalt beeinträchtigen würde (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13, juris Rn. 43).
Da den im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 8. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben des Beschwerdeführers (SA Bd. VI, Bl. 904 ff.) dessen Begehren um gerichtliche Überprüfung des Beschlusses vom 16. Mai 2017 hinreichend entnommen werden kann, hat er den nach § 346 Abs. 2 StPO erforderlichen Antrag, wenn auch formal verspätet, gestellt, mithin die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
Infolge der zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [hat] der Senat auf den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 346 Abs. 2 StPO über den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017, durch den das Gesuch des Angeklagten um Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
vom 22. März 2017 und das gegen dieses Urteil selbst gerichtete Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden sind, zu befinden […].
Der Beschluss ist aufzuheben. Wegen des zugleich mit dem Revisionsbegehren gestellten Wiedereinsetzungsantrags war das Landgericht zu einer Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht mehr befugt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 – 3 StR 461/12, juris Rn. 2; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 346 Rn. 16). Auch die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war gemäß § 46 Abs. 1 StPO dem Landgericht entzogen.
Das Revisionsgericht ist damit berufen, in eigener Zuständigkeit sowohl über das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 46 Abs. 1 StPO) als auch die Zulässigkeit des als Revision auszulegenden Rechtsmittels zu entscheiden (§ 349 Abs. 1 StPO).
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist statthaft, aber im Übrigen unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Diese begann für das in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil am Tag der Verkündung , dem 22. März 2017, und endete damit am 29. März 2017 um 24:00 Uhr. Das Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem erstmals das Begehren um Anfechtung des Urteils zum Ausdruck gebracht wurde, ging erst am 21. April 2017 beim Landgericht Düsseldorf ein.
Ein auf Wiedereinsetzung gerichteter Antrag muss indes Angaben nicht nur über die versäumte Frist und die Gründe enthalten, auf Grund derer die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden konnte, sondern auch den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses darlegen. Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden (BGH NStZ-RR 1996, 338), woran es vorliegend gänzlich fehlt. Einer Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 – 1 StR 142/97).
Bezogen auf die versäumte Frist zur Einlegung der Revision aus § 341 Abs. 1 StPO sind auch keine Umstände gegeben, die zur Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen Anlass geben. Der Beschwerdeführer wurde durch den Vorsitzenden des Tatgerichts in Anwesenheit seines Verteidigers und der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestellten Ergänzungspflegerin über die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Rechtsmittels der Revision belehrt (vgl. SA Bd. VI, Bl. 901 sowie PB Bl. 11).
Im Nachgang der Urteilsverkündung erörterten der Verteidiger des Beschwerdeführers und dessen Ergänzungspflegerin den Inhalt und die Folgen der ergangenen Entscheidung sowie die Möglichkeit der Anfechtung erneut mit dem Beschwerdeführer, ohne dass das Ansinnen formuliert wurde, Rechtsmittel einzulegen (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920).
Dies führt zur Verwerfung der entgegen § 341 Abs. 1 StPO verspätet eingelegten Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufene Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 3 StR 461/12, juris Rn. 2).“
10
Dem schließt sich der Senat an. Mit Blick darauf, dass den Eltern des Verurteilten das Sorgerecht entzogen, Rechtsanwältin N. für die Dauer von dessen Minderjährigkeit zur Ergänzungspflegerin bestellt worden war und die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 16. Mai 2017 auch an diese erfolgt ist, bemerkt der Senat mit Blick auf § 37 Abs. 2 StPO lediglich ergänzend:
11
Abgesehen davon, dass ein Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter nicht per se als empfangsberechtigt im Sinne von § 37 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 37 Rn. 105; Meyer-Goßner/ Schmitt, § 37 Rn. 3, jeweils mwN), war die Ergänzungspflegschaft von Rechts- anwältin N. durch Eintritt der Volljährigkeit des Verurteilten bereits am 11. April 2017 erloschen.
Sost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist urlaubs- Franke abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Quentin Feilcke

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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

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2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat geht davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes „Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet“ sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 2 StR 582/13).
2
1. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger setzt sich das Urteil noch hinreichend damit auseinander, ob den Angeklagten, die das infolge Durchtrennung der rechten Halsschlagader bereits tödlich verletzte Opfer ohne Rettungsbemühungen zurückließen, auch ein - untauglicher - Versuch eines Tötungsdelikts durch Unterlassen zur Last fällt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10, NJW 2011, 2895, 2897 f.; vom 7. November 1991 - 4 StR 451/91, NJW 1992, 583). Nach den Darlegungen hat das Landgericht nicht feststellen können, dass sich die Angeklagten "im Sinne einer billigenden Inkaufnahme des Todes … mit dem weiteren Gang der Ereignisse abgefunden hätten". Ersichtlich hat das Landgericht danach die mitgeteilten Einlassungen der Angeklagten für unwiderlegbar gehalten, sie seien beim Verlassen des Tatorts jedenfalls nicht von schwerwiegenden möglicherweise zum Tode des Tatopfers führenden Verletzungen ausgegangen.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 461/12
vom
18. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hier: Revisionen der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen
und des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2012 gemäß
§§ 44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2012 aufgehoben. 2. Die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 3. Die Revisionen der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. Jede Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
2
Dies führt zur Verwerfung ihrer Revisionen gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge berufene Revisionsgericht (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 346 Rn. 17). Mit dem die Revisionen der Nebenklägerinnen gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2012 konnte es hier nicht sein Bewenden haben (vgl. hierzu Meyer-Goßner, aaO, Rn. 10 mwN), denn das Landgericht war wegen der Wiedereinsetzungsanträge für eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht mehr zuständig. Auf die Anträge der Nebenklägerinnen war der Beschluss deshalb aufzuheben (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.