Herr Dr. Burkhard Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof, 6. Strafsenat

Herr Dr. Burkhard Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof, 6. Strafsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Dr. Burkhard Feilcke (*22. August 1969) gehört seit dem 1. November 2014 dem Bundesgerichtshof an. Zunächst war er dem VII. Zivilsenat zugewiesen; bereits im April 2015 wechselte er in den 5. Strafsenat, bevor er im Jahr 2020 in den neu errichteten 6. Strafsenat umzog – ein sogenannter „detachierter Senat“ mit Sitz in Leipzig, zuständig u. a. für Revisionen aus mehreren OLG-Bezirken sowie Verkehrsstrafsachen.

Werdegang: Nach juristischer Ausbildung und Tätigkeit als Rechtsanwalt trat Feilcke 2002 in den höheren Justizdienst Hamburgs ein (Landgericht). Von 2006 bis 2008 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof. Anschließend stieg er über die Karriereleitungen am OLG Düsseldorf (ab 2008) und OLG Frankfurt/Main (ab 2010) bis zur Berufung an den BGH.

Zusätzlich zu richterlichen Tätigkeiten war er ab 2017 stellvertretendes Mitglied im Unabhängigen Gremium zur Kontrolle der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND, bis das Gremium 2021 aufgelöst wurde. Zum 1. September 2025 wurde er zum Vizepräsidenten und Kontrollbeauftragten des Nachfolgeorgans, des Unabhängigen Kontrollrats ernannt – sein Richterverhältnis ruht seither.

Publikationen: Feilcke ist Mitbearbeiter im Handbuch der Wiederaufnahme in Strafsachen (Beck, 2016) sowie Mitherautor im Karlsruher Kommentar zur StPO und im Beck’s Online-Kommentar zum StGB.

Dr. Feilcke zeichnet sich durch einen reichhaltigen Erfahrungshintergrund aus höherer Justiz und höchstrichterlicher Praxis aus. Sein Übergang in den 6. Strafsenat mit Sitz in Leipzig unterstreicht seine Flexibilität und Bedeutung im Verkehrs- und Allgemeinstrafrecht. Die Berufung zum Vizepräsidenten des Kontrollrats zeigt das Vertrauen in seine Integrität und seine robuste Position im Justizsystem.

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published on 14.09.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 274/16 vom 14. September 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja BGHR: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 339 Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt bei bewus
published on 12.04.2018 00:00

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published on 13.03.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 570/17 vom 13. März 2018 BGHSt: ja (zu B.) BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 184i Abs. 1 Zu den Voraussetzungen einer sexuellen Belästigung i.S.d.
published on 01.03.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 399/17 vom 1. März 2018 BGHSt: ja zu I und II BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 212 Abs. 1 Zur Bedeutung der Eigengefährdung für d

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