Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 4 StR 255/19

published on 06/08/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 4 StR 255/19
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 255/19
vom
6. August 2019
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2019:060819B4STR255.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Januar 2019 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Obgleich dem Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der Anlasstaten III.2.a) und III.2.d) Rechtsfehler unterlaufen sind, hält die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
3
1. Die Annahme, der Beschuldigte habe im Fall III.2.a) mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und deshalb neben einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und einer Nötigung (§ 240 StGB) auch einen versuchten Totschlag in vier tateinheitlichen Fällen (§§ 212, 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) begangen, wird in den Urteilsgründen nicht belegt.
4
a) Nach den Feststellungen litt der Beschuldigte an einer schweren, mit wahnhaften Symptomen einhergehenden Erkrankung in der Form paranoiden Erlebens. Infolgedessen fühlte er sich von anderen Verkehrsteilnehmern erheblich beeinträchtigt und angegangen. Insbesondere ging er davon aus, dass die Straßen mit Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns „verstopft“ würden, wenn er sein Anwesen mit seinem Pkw verlasse. Die aufgrund seiner Erkrankung angesammelte Anspannung entlud sich in den Taten.
5
Am 13. Juni 2018 befuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw eine Verbindungstrasse zwischen zwei Ortschaften. Als ihm in einer Entfernung von 200 bis 400 Metern der Geschädigte L. mit seinem Pkw VW-Touran, in dem sich auch dessen Ehefrau und zwei Kinder befanden, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h entgegenkam, zog der Beschuldigte mit seinem Pkw auf dessen Fahrspur und fuhr frontal auf ihn zu. L. bremste daraufhin sein Fahr- zeug ab und lenkte es auf die Gegenfahrbahn. Der Beschuldigte wechselte nun auf seine Richtungsfahrbahn zurück, sodass beide Fahrzeuge wiederum frontal aufeinander zufuhren. Nachdem der Geschädigte wieder auf seine eigentliche Fahrspur zurückgewechselt war, lenkte der Beschuldigte seinen Pkw erneut auf die Gegenfahrbahn und fuhr mit ca. 70 km/h bewusst auf L. und seine Mitfahrer zu. Dieser deutete nun einen weiteren Spurwechsel nach links an, fuhr dann aber nach rechts, sodass ein Großteil seines Fahrzeuges auf das unbefestigte Bankett geriet. Nur dadurch gelang es ihm, einen Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu verhindern. Die Entfernung zwischen beiden Fahrzeugen betrug zu diesem Zeitpunkt nur noch 20 bis 30 Meter.
6
Die Strafkammer meint, der Beschuldigte habe in Bezug auf alle vier Personen in dem entgegenkommenden Fahrzeug mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil ein Zusammenstoß nur durch das Ausweichmanöver des Geschädigten verhindert worden sei und keine Situation vorgelegen habe, in der er auf ein Ausbleiben tödlicher Verletzungen vertrauen durfte.
7
b) Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht.
8
aa) In rechtlicher Hinsicht ist ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt – Wissenselement – und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein – Willenselement. Beide Elemente sind umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass sich der Tatrichter auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460, 461 f. mwN). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, ist zudem zu beachten, dass eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen kann, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621 Rn. 21 mwN). Soweit der Täter aufgrund seines Zustands Umstände verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte, wird die Annahme eines (natürlichen) Vorsatzes mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 63 StGB davon nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 5 StR 189/14 mwN).
9
bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Strafkammer hat die Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht im Einzelnen geprüft. Eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und den konkreten Tatumständen hat sie ebenfalls nicht vorgenommen. Schließlich hätte auch der Gesichtspunkt der Eigengefährdung erkennbar Berücksichtigung finden müssen. Soweit das Landgericht in der rechtlichen Wür- digung ausgeführt hat, dass es dem Beschuldigten „gerade auf einen Zusammenstoß angekommen sei“ (UA 18),fehlt dafür jeder Beleg. Auch steht diese Wendung nicht im Einklang mit der an anderer Stelle (UA 5) getroffenen Feststellung , wonach der Beschuldigte ein Rammen des Pkw des Geschädigten „zumindest billigend in Kauf“ genommen habe.
10
2. Soweit die Strafkammer im Fall III.2.d) neben einer Nötigung gemäß § 240 StGB auch von einer tateinheitlich begangenen vollendeten Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen ist, wird dies von den Urteilsgründen nicht getragen.
11
a) Nach den Feststellungen wechselte der Beschuldigte mit seinem Pkw im Verlauf seiner Fahrt ein weiteres Mal auf die Gegenfahrbahn und fuhr nunmehr frontal auf den Geschädigten S. zu, der ihm mit seinem Pkw VW-- Passat entgegenkam. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er das Fahrzeug des Geschädigten rammen und diesen dabei in die Gefahr des Todes oder einer erheblichen Verletzung bringen würde. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, vollzog der Geschädigte S. eine Vollbremsung bis zum Stillstand. Der Beschuldigte wechselte daraufhin wieder auf seine Fahrspur zurück und fuhr weiter.
12
b) Hieraus ergibt sich nicht, dass es infolge des Verhaltens des Beschuldigten zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert kam.
13
aa) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nrn. 1-3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sa- che im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 505/18, NJW 2019, 615, 616 mwN).
14
bb) Die Feststellungen verhalten sich nicht dazu, welcher Abstand zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem Fahrzeug des Beschuldigten bestand, als dieser wieder auf seine Fahrspur wechselte. Auch der Beweiswürdigung lässt sich dazu nichts Weiterführendes entnehmen. Soweit der Geschä- digte angegeben hat, dass der Beschuldigte ihm „kurz vor dem Zusammenstoß“ ausgewichen sei, reicht dies ohne nähere tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f.) für den Beleg eines „Beinaheunfalls“ nicht aus.
15
2. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der rechtlichen Bewertung von zwei der vier Anlasstaten stellen die Gefährlichkeitsprognose gleichwohl nicht in Frage , sodass die Unterbringungsanordnung bestehen bleiben kann.
16
Die sachverständig beratene Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche Straftaten ähnlich den Anlasstaten zu erwarten sind (UA 20 f.), von denen sie zwei (Fälle III.2.a) und c) der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei als vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewertet hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich dabei, dass die Strafkammer ihre Bestimmung des Gewichts der zu erwartenden Straftaten und deren Bewertung als erheblich zutreffend auf die objektive Gefährlichkeit der Anlasstaten (UA 22) und das äußere Tatbild gestützt hat. Der Senat vermag daher auszuschließen, dass sie bei einer Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes im Fall III.2.a) der Urteilsgründe und einer Nichtannahme eines (weiteren) vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall III.2.d) der Urteilsgründe zu einer anderen Prognose gelangt wäre.

II.


17
Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Bestimmung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a Abs. 1, § 71 Abs. 2 StGB können bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer bei der Bestimmung der Dauer der Sperrfrist auch darauf abgestellt, dass der Beschuldigte teilweise mit Tötungsvorsatz handelte. Der Senat kann aber ausschließen, dass ohne diese Erwägung auf eine kürzere Sperrfrist erkannt worden wäre. Denn die Strafkammer hat sich an der Festsetzung einer lebenslangen Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB nur deshalb gehindert gesehen, weil sie nicht auszuschließen vermochte, dass der Beschuldigte doch noch „vollständig austherapiert werden kann“. Dem ist zu entnehmen, dass sich das Landgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich an dem Krankheitszustand des Beschuldigten orientiert hat.
Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 189/14 vom 18. Juni 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.
published on 05/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 505/18 vom 5. Dezember 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR505.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des.
published on 01/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 158/17 vom 1. März 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:010318U4STR158.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 2018
published on 01/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 399/17 vom 1. März 2018 BGHSt: ja zu I und II BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 212 Abs. 1 Zur Bedeutung der Eigengefährdung für d
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.

(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.