Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 189/14
vom
18. Juni 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1952 – 1 StR 510/52, BGHSt 3, 287; Beschluss vom 24. Juni 2008 – 3 StR 222/08, NStZ-RR 2008, 334; Schöck in LK, 12. Aufl., § 63 Rn. 43 ff.). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 63 StGB reicht es zur Bejahung des voluntativen Vorsatzelements aus, dass es dem Beschuldigten – zurAbwehr vermeintlicher Feinde – darauf ankam, das Feuer zu legen, das leicht auf wesentliche Gebäudeteile hätte überspringen können.
Basdorf Sander Schneider König Bellay

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - 5 StR 189/14 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2008 - 3 StR 222/08

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 222/08 vom 24. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstimmig beschlos
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - 5 StR 189/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2018 - 4 StR 642/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 642/17 vom 24. Mai 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2018:240518U4STR642.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2018, an der teilgenommen ha

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 4 StR 255/19

bei uns veröffentlicht am 06.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 255/19 vom 6. August 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2019:060819B4STR255.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 8 1 / 1 5 vom 30. Juni 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 222/08
vom
24. Juni 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht lediglich von "im Zustand der Schuldunfähigkeit"
begangener "fahrlässiger Brandstiftung" ausgegangen ist,
hat es verkannt, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt,
wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die
jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl. Fischer,
StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die fehlerhafte Bewertung
der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes nicht beschwert.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.