Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2018 - 4 StR 505/18

published on 05/12/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2018 - 4 StR 505/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 505/18
vom
5. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR505.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen stellte sich der Angeklagte am Abend des 2. Januar 2018 gegen 21.20 Uhr auf einem Bahnsteig drohend vor den dort wartenden Geschädigten R. und verlangte von ihm Geld. Dabei hielt er eine 40 cm lange Axt schlagbereit in der rechten Hand, um seine Drohung zu bekräftigen. Der Geschädigte verstand die Aufforderung des Angeklagten zutreffend so, dass dieser ihn mit der Axt verletzen würde, wenn er ihm kein Geld gebe und warf Geldscheine in einem Wert von 25 Euro vor dem Angeklagten zu Boden. Dieser nahm die Geldscheine an sich.
3
Gegen 21.40 Uhr desselben Tages legte der Angeklagte sein Fahrrad in einem Waldstück auf eine unbeleuchtete Straße, um ein Hindernis für Kraftfahrer zu bereiten und diese zu veranlassen, deswegen anzuhalten. Sein Ziel war es, die Insassen zum Verlassen des Fahrzeugs zu veranlassen, um mit diesem dann davonzufahren. In der Nähe des Hindernisses verbarg er sich mit seiner Axt. Gegen 21.40 Uhr erreichte die Geschädigte I. mit ihrem Pkw Opel Corsa (Wert: mindestens 3.000 Euro) in Begleitung des Zeugen E. die Stelle, an der der Angeklagte das Fahrrad platziert hatte. Es regnete stark und es herrschte nur geringfügiger Fahrzeugverkehr. Die Geschädigte I. bemerkte plötzlich, dass sich ein Hindernis auf der Fahrbahn befand und leitete eine Vollbremsung ein. Der Bremsweg war aber zu kurz, sodass sie mit ihrem Fahrzeug an das Fahrrad stieß. Unmittelbar nachdem das Fahrzeug zum Stehen gekommen war, während der Motor noch lief und die Geschädigte das Bremspedal betätigte, begab sich der Angeklagte an die Beifahrerseite und schlug mit seiner Axt wuchtig gegen die B-Säule. Gleich darauf schlug er ein weiteres Mal in die Scheibe der Beifahrertür, die dadurch zersprang. Dabei schrie er: „Aussteigen!“ Unmittelbar danach führte der Angeklagte einen weiteren Schlag mit der Axt ins Fahrzeuginnere. Dabei traf er den Geschädigten E. am Arm und fügte ihm eine Schnittverletzung zu, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte E. wollte dem Angeklagten das Fahrzeug nicht überlassen. Er stieg deshalb aus und schrie den Angeklagten an, der daraufhin die Flucht ergriff.
4
Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des Geschädigten R. als besonders schwere räuberische Erpressung und das Vorgehen gegen die Geschädigten I. und E. als räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewertet. Es hat weiter angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei beiden Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei und von ihm aufgrund dieser Störung weitere erhebliche rechtswidrige Taten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien.

II.


5
Die Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
6
1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen weder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen, noch für fremde Sachen von bedeutendem Wert belegen. Auch der erforderliche Gefährdungsvorsatz ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
7
a) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträg- lichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 4 StR 334/17, Rn. 4; Beschluss vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, NZV 1996, 37; Beschluss vom 15. Februar 1963 – 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271, 272 f.). Die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn eine werthaltige Sache in einer solchen Weise gefährdet worden ist. Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 4 StR 22/11, Rn. 5; Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 mwN). Dessen Höhe ist nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 mwN).
8
Die Urteilsgründe belegen nicht, dass Leib oder Leben der Geschädigten I. und E. in einer diesen Vorgaben entsprechenden Weise konkret gefährdet waren. Die Feststellung, dass die Geschädigte I. eine Vollbremsung einleiten musste und es zu einem Anstoß an das als Hindernis ausgelegte Fahrrad kam, reicht dafür nicht aus. Angaben zu der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit enthält das Urteil nicht. Ob die konkrete Gefahr einer Fehlreaktion der Zeugin I. und eines dadurch bedingten Abkommens von der Fahrbahn bestand, lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Für die Annahme eines drohenden bedeutenden Sachschadens fehlt es an den erforderlichen Angaben zu dem zu erwartenden Schadensbild, das mit dem entstandenen Schaden nicht identisch sein muss, und dessen Bewertung. Die bloße Angabe des Fahrzeugwertes ist dafür nicht ausreichend.
9
b) In subjektiver Hinsicht setzt § 315b Abs. 1 StGB bei einem sog. Außeneingriff lediglich voraus, dass die Herbeiführung der konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert vom Vorsatz des Täters umfasst war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237; Urteil vom 31. August 1995 – 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231, 239). Dabei ist ein bedingter Vorsatz ausreichend, sodass bereits vorsätzlich handelt, wer die Umstände kennt, die zu der bestimmten Gefährdung geführt haben und den Eintritt der daraus folgenden (konkreten ) Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 – 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 74; Ernemann in SSW-StGB, 4. Aufl., § 315b Rn. 18).
10
Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, welches Vorstellungsbild der Angeklagte hatte, als er das Fahrrad auf die Straße legte. Die Feststellung, dass es ihm darum ging, Kraftfahrer zum Anhalten zu veranlassen, um deren Fahrzeug an sich zu bringen, deutet – für sich genommen – nicht auf einen Gefährdungsvorsatz hin.
11
c) Die Aufhebung betrifft auch den tateinheitlich und in Bezug auf die Geschädigte I. rechtsfehlerfrei erfolgten Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB (zur Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Hinblick auf den Geschädigten E. als Mitfahrer vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 – 4 StR 53/04, VRS 107, 38, 40; Ernemann in SSW-StGB, 4. Aufl., § 316a Rn. 15 mwN). Damit verliert auch der Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage. Der Senat hebt auch die für die besonders schwere räuberische Erpressung verhängte Einzelstrafe mit auf, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche Strafbemessung zu ermöglichen.
12
2. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe beide Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen , nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.
13
a) Bei der Frage, ob sich ein medizinisch-psychiatrischer Befund in der Tatsituation „erheblich“ auf das Steuerungsvermögen im Sinne des § 21 StGB ausgewirkt hat, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener Verantwortung und ohne Bindung an die Ausführungen des Sachverständigen zu entscheiden hat. Zu beurteilen ist, ob der Täter defektbedingt motivatorischen und situativen Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als ein Durchschnittsbürger (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53 Rn. 25; Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 172/11 Rn. 4; Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 15 ff. mwN). Hierzu bedarf es einer konkretisierenden und widerspruchsfreien Darlegung, aus der sich ergibt, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 4 StR 446/17 Rn. 7; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135, 136; Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN).
14
b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
15
Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung in Form einer „atypischen Schizophrenie gepaart mit einer posttraumatischen Belastungsstörung“ (UA 12) leide. Aufgrund dessen habe er sich „allgemein vor Verfolgern gefürchtet“ (UA 14) und sei davon überzeugt gewesen, dass er fliehen müsse. Seine Flucht habe er sich mit dem erbeuteten Geld und dem Fahrzeug erleichtern wollen. Dabei sei seine Einsichtsfähigkeit voll erhalten und seine Steuerungsfähigkeit zwar beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben gewesen. Denn der Angeklagte habe die Situationen jeweils erkannt und adäquat gehandelt. Seine Taten hätten eine rationale Vorplanung und ein überlegtes Verhalten gefordert, wozu er in der Lage gewesen sei. Äußerliche Zeichen einer Verwirrtheit hätten sich nicht ergeben (UA 13/14).
16
Damit hat das Landgericht zwar begründet, warum es nicht von einer Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB sicher erheblich vermindert war, hat es dagegen nicht dargelegt. Hierzu wären aber gerade mit Rücksicht auf das festgestellte „rationale und überlegte Verhalten“ (UA 14) des Angeklagten nähere Ausführungen erforderlich gewesen. Die Feststellung, dass die Tatmotivation des Angeklagten psychotisch beeinflusst war, begründet für sich genommen noch nicht, dass er den sich daraus ergebenden Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als ein Durchschnittsbürger.
17
c) Damit bedarf auch der Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird – mit Blick auf das atypische Krankheitsbild gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen – dabei Gelegenheit haben, auch das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung näher darzulegen (zum mehrstufigen Prüfungsaufbau vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 4 StR 446/17 Rn. 7 mwN).

III.


18
Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Seine Täterschaft bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten R. wird – trotz der knappen Darlegung des Ergebnisses der Wahllichtbildvorlagen – durch den Gesamtzusam- menhang der Urteilsgründe noch belegt. Dass der neue Tatrichter insoweit noch zu einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten gelangen könnte, schließt der Senat aus.
Sost-Scheible Cierniak Bender
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.