Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 2 StR 547/17

bei uns veröffentlicht am06.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 547/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR547.17.0


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1.b), 1.c) und 2. auf dessen Antrag – am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Juli 2017,
a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen;
b) dahin ergänzt, dass hinsichtlich der in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird;
c) dahin berichtigt, dass gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Anrechnungsentscheidung für in Rumänien erlittene Auslieferungshaft getroffen und den „Verfall eines Geld- betrages in Höhe von 10.000,00 €“ angeordnet.
2
Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
Sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Der Erörterung bedürfen lediglich folgende Punkte:
4
1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage schweren Menschenhandel in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei (Fälle II.1 bis II.3), vorsätzliche Körperverletzung (Fall II.4) sowie versuchten schweren Menschenhandel in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei (Fall II.5) jeweils zum Nachteil derselben Geschädigten vorgeworfen. Die Strafkammer hat den Angeklagten der Zuhälterei, im Fall II.1 in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie tatmehrheitlich in den Fällen II.2 und II.4 der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Hingegen hat sie – ohne teilweise freizusprechen – den Tatvorwurf des schweren Menschenhandels bzw. des versuchten schweren Menschenhandels in den Fällen II.3 und II.5 nicht bestätigen können.
5
Der Senat holt den erforderlichen Teilfreispruch im Revisionsverfahren nach (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN; KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 21). Denn mit dem Wegfall des Vorwurfs des Menschenhandels ist trotz der verbleibenden Verurteilung wegen des Dauerdelikts der ausbeuterischen Zuhälterei eine selbständig angeklagte Tat in Wegfall geraten (BGH, Urteil vom 9. November 1993 – 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 391; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1998 – 4 Ws 139 u. 140/98, NStZ-RR 1999, 176, 177; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 181a Rn. 74).
6
2. Das Landgericht hat in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung Einzelgeldstrafen verhängt, dabei jedoch die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen – wie hier – gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Senat, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 295/17, juris Rn. 2). Der Senat setzt hier – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst die Höhe des Tagessatzes auf das gesetzliche Mindestmaß fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1988 – 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209; Senat, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 295/17, juris Rn. 2).
7
3. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 10.000 € gemäß § 73a Satz 1, § 73c Abs. 1 StGB aF angeordnet hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2017 die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) unter Berücksichtigung von Art. 316h EGStGB maßgebend sind. In Anwendung der neuen Gesetzeslage berichtigt der Senat die Entscheidung dahingehend, dass gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nF angeordnet wird.
Krehl Eschelbach Zeng Grube Schmidt

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung


Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

2
Das Landgericht hat wegen Diebstahls eine Geldstrafe verhängt und dabei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Fest- setzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe - wie hier - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Urteil vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessatzhöhe regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Senat, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 1 2 6 / 1 4
vom
8. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. November 2013 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Nachstellung und der versuchten Nötigung schuldig ist. 2. Der Tagessatz der im Fall III.3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro festgesetzt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, Nachstellung sowie Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Im Fall III.1. der Urteilsgründe ändert der Senat den allein auf die Verurteilung wegen sexueller Nötigung lautenden Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2001 – 1 StR 317/01) dahingehend, dass der Angeklagte auch der tat- einheitlich verwirklichten vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist. Die entsprechende Fassung des Urteilstenors ist ersichtlich irrtümlich unterblieben. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergriff der Angeklagte die Nebenklägerin im Verlauf des zur sexuellen Nötigung führenden Geschehens und trug sie ins Schlafzimmer. Durch die dabei angewendeten Griffe erlitt die Nebenklägerin Schmerzen, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm (UA S. 9). In seiner rechtlichen Würdigung hat das Landgericht dieses Geschehen sowie die anschließende Vornahme sexueller Handlungen als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Köperverletzung gewertet (UA S. 30). Zudem hat es im Rahmen der konkreten Strafzumessung für diese Tat berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Strafgesetze verletzt hat (UA S. 31).
3
Angesichts der Berücksichtigung der Verwirklichung auch der tateinheitlichen Körperverletzung bei der Strafzumessung für die sexuelle Nötigung schließt der Senat aus, dass das Fassungsversehen im Schuldspruch sich bei der Festsetzung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
4
2. Im Fall III.3. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Bedrohung (§ 241 StGB) verurteilt und dafür eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt. Die Höhe des Tagessatzes hat es nicht festgelegt.
5
a) Nach den getroffenen Feststellungen kündigte der Angeklagte während einer Beschuldigtenvernehmung im Rahmen eines gegen ihn wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz geführten Ermittlungsverfahrens den beiden Vernehmungsbeamten an, sie und alle anderen an dem Verfahren gegen ihn beteiligten Personen umzubringen. „Seine Absicht war dabei, auf das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren … Einfluss zu nehmen und die Beamten zumindest zeitweise von weiteren Ermittlungen ab- zuhalten“ (UA S. 16).
6
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchter Nötigung zu Lasten der zuständigen Polizeibeamten strafbar gemacht. Sein Vorsatz war darauf gerichtet, diese durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel davon abzuhalten, weitere Ermittlungen, mithin Handlungen , vorzunehmen. Durch das Aussprechen der Drohung hat der Angeklagte unmittelbar zu der im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB verwerflichen, weil auf einen rechtswidrigen Zweck gerichteten Tat angesetzt. Hinter dieser versuchten Nötigung tritt die durch dieselbe Nötigungshandlung begangene Bedrohung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342 mwN). Da nach den weiteren Urteilsgründen die Beamten sich in ihrer Ermittlungsarbeit von der Drohung nicht weiter haben beeindrucken lassen, war der Nötigungsversuch fehlgeschlagen. Die Bedrohung kann daher auch nicht im Hinblick auf einen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Nötigung bestehen bleiben.
7
Der Senat hat dem gesetzeskonkurrierenden Vorrang der Verurteilung wegen versuchter Nötigung entsprechend den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf nicht erfolgreicher hätte verteidigen können.
8
b) Der Senat schließt auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes aus § 23 Abs. 2 StGB angesichts des gegenüber § 241 StGB höheren Strafrahmens von § 240 StGB aus, dass das Tatgericht im Fall III.3. der Urteilsgründe zu einer geringeren Tagessatzanzahl gelangt wäre, wenn es seiner Strafzumessung eine versuchte Nötigung zugrunde gelegt hätte.
9
c) Das Landgericht hat bezüglich der im Fall III.3. verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung regelmäßig eine Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH aaO, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO; siehe auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 53 Rn. 4 mwN) und etwa die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, WM 2010, 1957, 1964). Davon macht der Senat Gebrauch.
10
3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung des Landgerichts im Fall III.2. der Urteilsgründe (Nachstellung) bleiben ohne Erfolg. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB liegt im Ergebnis nicht vor. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass dem objektiven Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB mit dem Merkmal „beharrlich“ eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot innewohnt (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 195). Das Tatgericht hat mit der strafschärfenden Berücksichtigung der „besonderen Hartnäckigkeit“ und „Bedenkenlosigkeit“ des Angeklagten je- doch nicht auf die Beharrlichkeit als Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes abgestellt, sondern – wie sich aus der Bezugnahme auf die Äußerung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, ihm sei das gerichtlich angeordnete Kontaktverbot zu der Nebenklägerin egal – die ablehnende Einstellung des Ange- klagten gegenüber den durch Einzelanordnungen konkretisierten Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung berücksichtigt. Soweit zudem auf die rechtsfehlerfrei festgestellten gravierenden Auswirkungen der Tat für die körperliche und psychische Gesundheit der Nebenklägerin abgestellt worden ist, handelt es sich ohnehin nicht um zum Tatbestand von § 238 Abs. 1 StGB gehörende Merkmale, dafür aber um berücksichtigungsfähige, verschuldete Auswirkungen der Tat gemäß § 46 Abs. 2 StGB.
Graf Jäger Cirener
Radtke Mosbacher
2
Das Landgericht hat wegen Diebstahls eine Geldstrafe verhängt und dabei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Fest- setzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe - wie hier - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Urteil vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessatzhöhe regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Senat, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.