Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2018 - 2 StR 348/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 3 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Zur unterbliebenen Entscheidung über Zahlungserleichterungen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2017 ausgeführt: „c) Rechtsfehlerhaft ist (..) nicht über Zahlungserleichterungen entschie- den worden. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg § 42 Rn. 4). Dies ist hier der Fall, weil auf der Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann (zu diesem Kriterium Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Albrecht, StGB, § 43 Rn. 4). Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 – III-1 RVs 112/14 -; zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitslose vgl. § 12 Abs. 2 und 3 SGB II). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar , so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKoStGB /Radtke, § 42 Rn. 16 ff.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, § 42 Rn. 4, jeweils mwN); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran nichts. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält (vgl. demgegenüber BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1; ferner MüKo-StGB/Radtke aaO Rn. 26). Dass bei Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen (vgl. dagegen OLG Bremen NJW 1954, 522).
d) Es ist sachdienlich, die Sache im verbleibenden Umfang nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht – Strafrichter – zurückzuverweisen.“
- 3
- Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
- 4
- Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass dieser wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt wird. Zuvor hatte es in der Berufungshauptverhandlung das Verfahren wegen des anderen Vorwurfs abgetrennt und das abgetrennte Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Sodann hatte der Angeklagte die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
4Die Feststellungen zum Tatgeschehen, die das Amtsgericht getroffen hat, lauten wie folgt:
5„Am 31.03.2012 hielten sich die Angeklagten gegen 15:10 Uhr in einer aus vier Personen bestehenden Gruppe auf der Rheinischen Straße in Dortmund auf. Für sämtliche Umstehenden gut wahrnehmbar riefen auf ungefährer Höhe der Hausnummer 199 der Rheinischen Straße zunächst der Angeklagte T und sodann der Angeklagte L die Worte „Sieg Heil“.
6Im Rahmen der anschließenden Identitätsfeststellung bezeichnete der Angeklagte L die Polizeibeamten PK’in C, PK N, PK I, PK D und PK Q als „Legasteniker“, um so seine Missachtung gegenüber den Polizeibeamten zu bekunden.“
7Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision mit der die Verletzung „formellen und materiellen Rechts“ rügt. Er rügt im Einzelnen eine fehlerhafte (Nicht-)Anwendung des § 42 StGB (Ratenzahlung) und eine fehlerhafte Anwendung des § 46 StGB, weil der Angeklagte wegen einer bloßen Beleidigung eine gleich hohe Strafe erhalten habe, wie der nichtrevidierende ehemalige Mitangeklagte wegen des schwereren Delikts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
8Die Generalstaatsanwaltschaft hat zunächst beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch betreffend den Angeklagten insoweit aufzuheben, als eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben ist und dem Angeklagten durch Entscheidung des Revisionsgerichts Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro/Monat zu gestatten.
9In der Revisionshauptverhandlung hat sie den Antrag gestellt, die Revision zu verwerfen.
10II.
11Die Revision des Angeklagten ist zulässig aber unbegründet.
12Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allein zulässig erhobenen Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
131.
14Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die erfolgte Abtrennung des Verfahrens bzgl. eines Teilvorwurfs hier überhaupt zulässig war. Eine Abtrennung von Verfahrensteilen ist grds. nur dann zulässig, wenn es sich bei dem abgetrennten Verfahrensstoff um selbständige prozessuale Taten handelt (BGH NStZ 2002, 105). Das könnte hier zweifelhaft sein. Indes wurden darauf gerichtete Verfahrensrügen nicht erhoben.
152.
16Im Übrigen bedürfen nur die in der Revisionsbegründung angesprochenen Punkte näherer Erörterung.
17a) Dass das Landgericht keine Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB angeordnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 42 S. 1 StGB ist dem Angeklagten zu gestatten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn ihm eine sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Die Vorschrift ist zwingender Natur (BGH, Beschl. v. 17.08.1984 - 3 StR 283/84 - juris; BGH bei Detter NStZ 1900, 578; KG Berlin StV 2006, 191; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 1 Ss 8/12 = BeckRS 2012, 20554; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2008 - 2 Ss 346/08 = BeckRS 2009, 08549). Angesichts des zwingenden Charakters der Regelung kann von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht, nicht etwa deswegen abgesehen werden, weil auch die Vollstreckungsbehörde noch Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO bewilligen darf (OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2014 – III-1 RVs 48/14 - juris). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung ist auch zu berücksichtigen, dass es zur Vollstreckung der Geldstrafe erfahrungsgemäß erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung kommt, da es wegen der Nachbearbeitung bei Gericht (z.B. Kosten) etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis die Akten an die Vollstreckungsbehörde zurückgelangen, von der dann erst die Vollstreckung eingeleitet werden kann. Insoweit kann berücksichtigt werden, ob der Angeklagte - wenn er Kenntnis von seiner (rechtskräftigen) Zahlungsverpflichtung erhält - die Möglichkeit hat, die Geldstrafensumme bis zur voraussichtlichen Vollstreckung anzusparen. Hat er diese Möglichkeit, so ist ihm die Zahlung der Gesamtsumme zumutbar (OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2014 – III-1 RVs 48/14 – juris).
18Bei Anwendung dieser Grundsätze bestand hier noch kein Anlass zur Erörterung und Bewilligung von Ratenzahlung nach § 42 StG. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil bezieht der Angeklagte zwar „sogenannte Hartz IV – Leistungen“, wobei er Unterhaltsleistungen für ein Kind nicht erbringt. Dies könnte zwar an sich ein Grund sein, die Gewährung von Zahlungserleichterungen zu prüfen. Im konkreten Fall ist es aber so, dass die Summe der Geldstrafe im Verhältnis zu den Einkünften des Angeklagten nicht so hoch ist, als dass ein „Ansparen“ bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollstreckung nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Urteil durchaus als fähig erwiesen hat, größere Geldsummen auf einmal zu zahlen. So hat er die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 09.12.2013 „am 24.04.2014 vollständig“ (also zeitnah zum Urteil des Berufungsgerichts) gezahlt. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass der Angeklagte weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht gemacht hat, waren hier, trotz seiner geringen festgestellten Einkünfte, Ausführungen zu Zahlungserleichterungen ausnahmsweise entbehrlich, denn das Landgericht hatte damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollstreckung der Geldstrafe nicht zu ihrer Zahlung in der Lage sein würde. Soweit der Angeklagte in der Revisionshauptverhandlung durch seinen Verteidiger weitere Umstände vorgetragen hat, etwa, dass die frühere Geldstrafe aus seinen letzten Ersparnissen nach Verlust seines Arbeitsplatzes getilgt worden sei, sind diese für das Revisionsgericht im Rahmen der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin unbeachtlich. Überprüfungsgrundlage sind insoweit allein die Feststellungen im angefochtenen Urteil. Danach hat der Angeklagte aber nur ganz knappe Angaben zu seinen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen gemacht und die nunmehr vorgebrachten Umstände gerade nicht behauptet.
19b) Ein Erörterungsmangel bzgl. der Relation der Strafen des Angeklagten und des ehemaligen Mitangeklagten liegt ebenfalls nicht vor. Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann zwar nicht völlig unbeachtet bleiben. Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGH NStZ-RR 2009, 71). Hier ergeben sich aber solche Unterschiede aus der Sache selbst. Zwar ist die Beleidigung im Vergleich zu § 86a StGB der mit einer geringeren Strafandrohung versehene Straftatbestand. Allerdings ist lediglich die Strafobergrenze beider Straftatbestände unterschiedlich. Die Strafuntergrenze, an der sich die verhängten Strafen aufhalten, ist gleich. Das Landgericht hat zudem bei der Strafzumessung insbesondere auch das Bewährungsversagen und die Vorbelastungen des Angeklagten berücksichtigt. Insoweit ist zu sehen, dass der ehemalige Mitangeklagte weniger Vorstrafen aufweist und die Tat nicht unter laufender Bewährung stehend begangen hat.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.