Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - 4 StR 198/18
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 198/18
vom
19. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR198.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Dezember 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und versuchten Betrugs unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Das Landgericht hat es versäumt, eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17, BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 2). Hierzu bestand aber Veranlassung, weil die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten es nahelegen, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen nicht sofort begleichen kann.
Bender Feilcke
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Referenzen - Gesetze
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgeric
Strafgesetzbuch - StGB | § 42 Zahlungserleichterungen
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. D
Strafgesetzbuch
StGB

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2018 - 2 StR 348/17
bei uns veröffentlicht am 20.02.2018
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 348/17 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR348.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung