Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:200616UANWZ.BRFG.56.15.0
bei uns veröffentlicht am20.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 1995 verlieh ihm die Beklagte die Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen.

2

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, zehn Stunden Fortbildung für die vorgenannte Fachanwaltsbezeichnung nachzuweisen. Der Kläger teilte ihr daraufhin mit, er habe bisher für das Jahr 2013 eine Fortbildung nicht durchgeführt, da er aufgrund beruflicher Belastungen nicht die erforderliche Zeit habe aufwenden können; zugleich kündigte er einen Verzicht auf das Führen seiner Fachanwaltsbezeichnung zum 30 Juni 2014 an. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, die Fachanwaltsbezeichnung werde grundsätzlich zu dem Zeitpunkt widerrufen, zu welchem der Verzicht auf diese erklärt werde.

3

Mit Schreiben vom 1. August 2014 forderte die Beklagte den Kläger erneut zum Nachweis der vorbezeichneten Fortbildung auf. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach und erklärte mit Schreiben vom 25. August 2014 den Verzicht auf den Titel "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" mit Wirkung zum 31. August 2014. Mit Bescheid vom 28. August 2014 widerrief die Beklagte daraufhin die Befugnis des Klägers zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wegen des von diesem erklärten Verzichts.

4

Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof den vorstehend genannten Widerrufsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - trotz des von diesem erklärten Verzichts vorhanden. Die Klage sei auch begründet. Der angegriffene Widerrufsbescheid sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einem zu widerrufenden Grundverwaltungsakt. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten - als der zuständigen Behörde - wirksam aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsbefugnis auf das Recht zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung verzichtet. Hierdurch sei diese den Kläger begünstigende Rechtsposition erloschen.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

7

Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht den angegriffenen Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28. August 2014 aufgehoben.

8

1. Die Klage ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht auch das - von der Beklagten in Zweifel gezogene - Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bejaht. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung nur ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte (BVerwG, NVwZ 2016, 316 Rn. 19 mwN; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02, juris Rn. 17).

9

So liegt der Fall hier indes nicht. Denn die vom Kläger erstrebte gerichtliche Aufhebung des Widerrufsbescheids bringt ihm jedenfalls den - von ihm auch angestrebten - Vorteil, nicht mit einem Rechtsanwalt gleichbehandelt zu werden, dessen Fachanwaltsbezeichnung wegen einer Verfehlung gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO widerrufen worden ist. Eine solche Gleichbehandlung hat im Übrigen auch die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung als "nicht wünschenswert" angesehen.

10

2. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht auch als begründet angesehen und den angefochtenen Widerrufsbescheid aufgehoben. Denn dieser ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war zu einem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung weder gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO noch aufgrund einer analogen Anwendung der vorbezeichneten Bestimmung in Verbindung mit der Vorschrift über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach erfolgtem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) berechtigt. Für eine solche Analogie fehlt es bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die dem Kläger verliehene Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen, hat bereits durch dessen gegenüber der Beklagten wirksam erklärten Verzicht ihre Wirksamkeit verloren, indem sie sich "auf andere Weise" im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat. Eines zusätzlichen rechtsgestaltenden Aktes in Gestalt eines Widerrufs bedurfte es hierzu nicht.

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a) Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis des Rechtsanwalts zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar unstreitig die ihm nach § 15 Abs. 1 FAO obliegende Fortbildungspflicht für das Jahr 2013 nicht erfüllt. Auf diesen - im angegriffenen Widerrufsbescheid nicht erwähnten - Umstand hat die Beklagte den Widerruf der Erlaubnis des Klägers zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung indes nicht gestützt. Er vermag - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - an der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Widerrufsbescheids auch schon deshalb nichts zu ändern, weil es sich hier unstreitig um eine erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht des Klägers handelt und die Beklagte die in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10 mwN) vor einem Widerruf erforderliche Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten war diese Ermessensausübung hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ihr Ermessen aufgrund der vom Kläger in allgemeiner Form geäußerten Zweifel, ob die Fachanwaltsbezeichnung angesichts der großen Zahl inzwischen vorhandener Fachanwälte noch Sinn ergebe, auf Null reduziert gewesen wäre.

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b) Der Anwaltsgerichtshof ist ebenfalls zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO berechtigt war, nach dem vom Kläger erklärten Verzicht auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung diese zusätzlich noch zu widerrufen. Die von der Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung, wonach der Gesetzgeber bei der Schaffung der Widerrufsvorschrift des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO den Fall des Verzichts auf die Fachanwaltsbezeichnung - anders als beim Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) - schlicht nicht bedacht habe und daher eine im Wege der analogen Anwendung der vorbezeichneten Bestimmungen zu schließende planwidrige Regelungslücke vorliege, trifft nicht zu.

13

aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat. Eine solche Regelung enthält § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO für den hier in Rede stehenden Fall des Verzichts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung hingegen nicht.

14

Allerdings hat der Senat für die in § 43c Abs. 4 Satz 1 BRAO vorgesehene Möglichkeit der Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung entschieden, dass diese Bestimmung nicht als abschließende Regelung anzusehen ist, die eine Rücknahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts in jedem Fall ausschließt. § 43c Abs. 4 Satz 1 BRAO lässt vielmehr Raum für die entsprechende (vgl. § 2 Abs. 3 VwVfG) Anwendung des § 48 VwVfG auf andere Fälle der rechtswidrigen Erlaubniserteilung (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2004 - AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748 unter 1; Feuerich/Weyland/Vossebürger, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 43c BRAO Rn. 44).

15

Es kann dahin gestellt bleiben, ob Gleiches auch für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO und eine mögliche entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 49 Abs. 2 VwVfG über den Widerruf eines - wie hier - rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes gilt (vgl. Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 43c BRAO Rn. 39; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43c BRAO Rn. 50; vgl. auch Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 43c BRAO Rn. 67; aA Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung mit Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 25 FAO Rn. 2 mwN). Denn im vorliegenden Fall liegen - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG vor, wonach der Widerruf erfolgen darf, wenn er durch Rechtsvorschrift - hier § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO als maßgebliche spezielle Regelung - zugelassen ist, nicht hingegen diejenigen der weiteren in § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG genannten Widerrufsgründe.

16

bb) Die Frage, ob - wie die Beklagte anders als der Anwaltsgerichtshof meint - im Fall eines Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung der Vorstand der Rechtsanwaltskammer berechtigt oder gar verpflichtet ist, diese zu widerrufen, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Allerdings verliert der Rechtsanwalt die ihm verliehene Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung im Falle eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 BRAO) mit der Bestandskraft dieses Widerrufs und dem damit einhergehenden Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO), ohne dass es hierfür eines rechtsgestaltenden Aktes in Form eines Widerrufs der Erlaubnis nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO bedarf (Senatsurteile vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 4 f. mwN; vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 49/14, AnwBl. 2016, 437 Rn. 5). In Fortführung dieser Grundsätze entscheidet der Senat die eingangs genannte Rechtsfrage dahin, dass auch im Falle eines Verzichts des Rechtsanwalts auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung diese bereits hierdurch ihre Wirksamkeit verliert, ohne dass es eines Widerrufs nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO bedarf.

17

cc) Eine Berechtigung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung folgt - wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat - auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO.

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(1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389 f.; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; jeweils mwN; vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 Rn. 9; Beschlüsse vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, WM 2004, 1594 unter III 3 b bb (2), insoweit in BGHZ 157, 97 nicht abgedruckt; vom 25. August 2015 - X ZB 5/14, GRUR 2015, 1253 Rn. 19; jeweils mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, aaO S. 390; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, aaO; Beschlüsse vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, aaO; vom 25. August 2015 - X ZB 5/14, aaO), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178, Rn. 18).

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(2) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst noch aus den Gesetzesmaterialien ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach das im Falle eines Verzichts des Rechtsanwalts auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO bestehende Erfordernis eines zusätzlich zur Verzichtserklärung auszusprechenden Widerrufs auch für den Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gelten solle.

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(a) Eine Vorschrift über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wurde in die Bundesrechtsanwaltsordnung erstmals im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150; im Folgenden: BRAO a.F.) - als § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. - eingefügt. Nach dieser Vorschrift konnte die Erlaubnis widerrufen werden, wenn eine nach § 42d Abs. 1 BRAO a.F. durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Fortbildung trotz Aufforderung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer unterlassen wurde. In der ursprünglichen Fassung des zunächst mit der Bezeichnung "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung" (BT-Drucks. 11/6007) eingebrachten Gesetzentwurfs waren diese Vorschriften noch nicht enthalten. Erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages die Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung (§§ 42a bis 42d sowie § 210 BRAO a.F.) einschließlich der eingangs genannten Bestimmung des § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. in den Gesetzentwurf eingefügt und die Bezeichnung des Gesetzes wie oben genannt geändert (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 11/8307, S. 4, 13 bis 15, 17 und 19 f.). Der Gesetzentwurf ist in dieser Fassung vom Bundestag angenommen (BT-Plenarprotokoll 11/233, S. 18628 ff.) und nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates (BR-Plenarprotokoll 625, S. 674, sowie BR-Drucks. 834/90 [Beschluss]) wie oben angeführt verkündet worden.

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(b) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. weitere Widerrufsgründe als den darin genannten Grund des Unterlassens der vorgeschriebenen Fortbildung erwogen und namentlich einen der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO entsprechenden Widerrufsgrund in seinen Regelungsplan der Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung aufgenommen gehabt hätte, sind weder dem Gesetz noch den vorgenannten Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Vielmehr bestätigen diese die bereits aus dem Wortlaut des § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. folgende Erkenntnis, dass es dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Widerrufsmöglichkeit lediglich um die Sanktionierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfahrensfragen ging (so auch BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 22).

22

Nach dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages sollte die- auf Beratungen der Berichterstatter des Rechtsausschusses und Gesprächen mit den Sachverständigen der betroffenen Berufsverbände (Bundesnotarkammer, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltsverein) sowie mit Vertretern des Bundesjustizministeriums und mehrerer Bundesländer zurückgehende - Einfügung der Regelungen über das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen dazu dienen, in Vorwegnahme der in der nächsten Legislaturperiode zu beschließenden Berufsrechtsnovelle baldmöglichst eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen zu schaffen (BT-Drucks. 11/8307, S. 16 f., 19). In der Einzelbegründung zu § 42c BRAO a.F. heißt es zum Widerrufsgrund lediglich:

"Die Vorschrift befasst sich mit der Rücknahme und dem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung." (BT-Drucks. 11/8307, S. 19)

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Anhaltspunkte für einen über die in § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. genannten Widerrufsvoraussetzungen hinausgehenden Regelungsplan des Gesetzgebers ergeben auch die oben genannten weiteren Materialien des Gesetzgebungsverfahrens nicht (vgl. insbesondere BT-Plenarprotokoll 11/233, S. 18629, 18636, sowie Protokoll der 625. Sitzung des Bundesrates, S. 674).

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(c) Auch im Rahmen der im Jahre 1994 erfolgten Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung ist ein solcher Regelungsplan des Gesetzgebers nicht zutage getreten. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) wurden die §§ 42a-42d BRAO a.F. in dem neuen § 43c BRAO zusammengefasst. An die Stelle des bisherigen § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. trat § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO in der bis heute geltenden Fassung, wonach die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht verbunden sein (BT-Drucks. 12/4993, S. 29). Dem entsprechend heißt es in der Begründung des Entwurfs des vorgenannten Gesetzes:

"Mit der Regelung in § 43c wird die Entscheidung des Gesetzgebers aufrechterhalten, dass die Rechtsanwaltskammer die Befugnis aussprechen kann, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. […]. Aus den bisherigen Vorschriften der §§ 42a bis d werden die Normen mit statusbildendem Charakter aufgegriffen, ohne dass inhaltliche Änderungen gegenüber dem geltenden Recht vorgesehen wären. Absatz 1 erhält die grundsätzliche Möglichkeit der Vergabe einer Fachanwaltsbezeichnung, […]. Die Grundzüge des Verfahrens der Erteilung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung regelt Absatz 2 […], während Absatz 4 die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf vorsieht." (BT-Drucks. 12/4993, aaO).

25

Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke ergeben sich auch weder aus dem auf § 14 BRAO bezogenen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 24 f.) noch sonst aus den Materialien des weiteren Gesetzgebungsverfahrens, welches der Gesetzentwurf hinsichtlich der beiden vorbezeichneten Bestimmungen unverändert durchlaufen hat (vgl. insbesondere Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7656, S. 8; BT-Plenarprotokoll 12/230, S. 20019 f.).

26

(d) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem, dass die Bundesrechtsanwaltsordnung bereits seit ihrem Erlass im Jahre 1959 (vgl. den Gesetzentwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958, BT-Drucks. 3/120, S. 10, 62 f. [§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BRAO-E]) - wie zuvor auch schon die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177; vgl. hierzu BT-Drucks. 3/120, S. 62) - eine Regelung enthält, wonach ein Verzicht des Rechtsanwalts auf die Zulassung zur Anwaltschaft möglich ist und im Falle eines solchen Verzichts ein Widerruf (gemäß der damaligen Regelung: eine Zurücknahme) der Anwaltszulassung zu erfolgen hat.

27

Da dem Gesetzgeber mithin bei der Einführung der Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung bereits seit mehr als 100 Jahren vor Augen stand, dass ein Rechtsanwalt auf eine ihm verliehene Rechtsposition wirksam verzichten und das Gesetz für diesen Fall zusätzlich einen Widerruf jener Rechtsposition durch die zuständige Behörde vorsehen kann, liegt die Annahme der Beklagten fern, der Gesetzgeber habe dies bei den Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung übersehen. Insofern verfängt auch die Auffassung der Beklagten nicht, ein Widerruf der Fachanwaltsbefugnis sei aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70, juris Rn. 8, 10 ff.; Feuerich/Weyland/Vossebürger, aaO, § 14 BRAO Rn. 43 ff.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 14 BRAO Rn. 25; jeweils mwN) erforderlich. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst davon abgesehen, eine der speziellen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO vergleichbare Regelung in § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. beziehungsweise in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO aufzunehmen. Ihm ging es, wie bereits erwähnt, bei der Schaffung der auf die Fachanwaltsbezeichnung bezogenen Widerrufsmöglichkeit lediglich um die Sanktionierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfahrensfragen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 22).

28

(e) Die Schaffung einer Widerrufsregelung auch für den Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung war für den Gesetzgeber - was zusätzlich gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht - rechtlich auch nicht erforderlich. Denn bereits der Verzicht des Rechtsanwalts auf diese Befugnis führt, ohne dass es darüber hinaus eines rechtgestaltenden Aktes in Form eines Widerrufs der Erlaubnis bedarf, zu ihrem Erlöschen, indem sie sich als Verwaltungsakt "auf andere Weise" im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und damit ihre Wirksamkeit verliert.

29

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen eingetreten ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 729, 730; BVerwGE 139, 337 Rn. 13). Zu den von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen der Erledigung des Verwaltungsakts "auf andere Weise" im Sinne der letzten Variante des § 43 Abs. 2 VwVfG zählt der - hier in Rede stehende - einseitige Verzicht (vgl. nur BVerwG, NVwZ-RR 2015, 254 Rn. 3; CR 2010, 97 Rn. 18; VGH Mannheim, NVwZ 2014, 1597, 1598; jeweils mwN; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 43 Rn. 209; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Aufl., § 43 Rn. 45).

30

In Rechtsprechung und Literatur ist die Möglichkeit des Verzichts des Bürgers auf eine durch Verwaltungsakt vermittelte begünstigende öffentlich-rechtliche Rechtsposition anerkannt (vgl. nur BVerwG, CR 2010; VGH Kassel, NVwZ-RR 1995, 495; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 53 Rn. 29 ff.; Kopp/Ramsauer, aaO, § 53 Rn. 50 ff.; Nebendahl/Rönnau, NVwZ 1988, 873, 875 ff. mwN). Ein solcher Verzicht setzt die Dispositionsbefugnis des Verzichtenden voraus (BVerwG, CR 2010, aaO; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO Rn. 36 f.; Nebendahl/Rönnau, aaO); die Dispositionsbefugnis kann ausnahmsweise fehlen, wenn gesetzliche Bestimmungen die Verzichtsbefugnis einschränken oder wenn der Fortbestand der betroffenen Rechtsposition auch öffentlichen oder anderweitigen privaten Interessen dient (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO Rn. 37; Nebendahl/Rönnau, aaO S. 876 f.; vgl. auch BVerwG, CR 2010, aaO). Der Verzicht muss eindeutig und unmissverständlich gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden und wird mit dem Zugang bei dieser wirksam (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO Rn. 33 f.; Nebendahl/Rönnau, aaO S. 879; vgl. auch BT-Drucks. 3/120, S. 62 f.). Ab dem Zugang entfaltet der Verzicht Bindungswirkung und kann vom Verzichtenden nicht mehr widerrufen werden (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, 304 Rn. 24 ff.; Kopp/Ramsauer, aaO Rn. 51).

31

Der auf diese Weise wirksam erklärte Verzicht führt - wenn nicht das Gesetz, wie etwa in § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, weitergehende Anforderungen beinhaltet - unmittelbar zum Verlust beziehungsweise zum Erlöschen der von ihm betroffenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition (vgl. BVerwGE 84, 209, 211 f.; BVerwG, NVwZ-RR 2013, aaO Rn. 28; OVG Saarlouis, NVwZ 1984, 657, 658; Kopp/Ramsauer, aaO Rn. 50; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO Rn. 29) mit der Folge, dass der diese Rechtsposition vermittelnde Verwaltungsakt "auf andere Weise" gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt ist und damit - ohne weiteren rechtsgestaltenden Akt, wie hier etwa in Gestalt eines Widerrufs der Fachanwaltsbefugnis - seine äußere und innere Wirksamkeit verliert (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 4 f. mwN; vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 49/14, AnwBl. 2016, 437 Rn. 5; BVerwG, NVwZ 1998, aaO; BVerwGE 139, aaO Rn. 13, 15).

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(3) Da es mithin bereits an einer planwidrigen Regelungslücke in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO fehlt, kommt es auf die weitere Annahme der Beklagten nicht entscheidend an, es bestehe, jedenfalls was das öffentliche Interesse betreffe, hinsichtlich des Verzichts auf die Fachanwaltsbefugnis eine mit dem Verzicht auf die Anwaltszulassung vergleichbare Interessenlage.

33

dd) Für den Streitfall ergibt sich aus dem Fehlen der Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, dass die Beklagte mangels einer Rechtsgrundlage nicht berechtigt war, die Fachanwaltsbefugnis des Klägers nach erfolgtem Verzicht zu widerrufen. Die Fachanwaltsbefugnis ist vielmehr gemäß den vorstehend genannten Grundsätzen des § 43 Abs. 2 VwVfG durch den Verzicht des Klägers, den der Anwaltsgerichtshof zutreffend als wirksam und insbesondere auch als von der erforderlichen Dispositionsbefugnis des Klägers getragen angesehen hat, erloschen.

34

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt ein Recht zum Widerruf der Fachanwaltsbefugnis des Klägers schließlich auch nicht etwa "spiegelbildlich" aus ihrem Recht zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1, 2 BRAO). Da der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO gesetzlich geregelt hat und die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier weder in direkter Anwendung noch in analoger Anwendung in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO erfüllt sind, kann der Beklagten - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - durch das Gericht keine weitergehende Widerrufsbefugnis zuerkannt werden. Ob im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn der Rechtsanwalt trotz des von ihm erklärten Verzichts das Erlöschen der Fachanwaltsbezeichnung in Zweifel zieht oder die Fachanwaltsbezeichnung weiterhin führt - ausnahmsweise durch einen Verwaltungsakt klarstellend festgestellt werden darf, dass die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung durch den ausgesprochenen Verzicht erloschen ist, bedarf keiner Entscheidung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser                     Seiters                       Bünger

                 Kau                         Wolf

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Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2013 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Februar 2013 die dem Kläger am 12. November 2007 erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" wegen Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Nach Auffassung des Klägers hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da sich die Fragen stellten, "ob es dem betroffenen Rechtsanwalt grundsätzlich gestattet ist, zur Abwendung des Widerrufs die fehlenden Fortbildungen für die letzten drei zurückliegenden Jahre nachzuholen", "ob der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung rechtswidrig ist, wenn nicht abgewartet wurde, ob der Betroffene gemäß seiner Ankündigung binnen kurzer Frist die bisher versäumten Fortbildungsstunden nachholen würde" und "ob die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs wegen der Unterlassung einer vorgeschriebenen Fortbildung voraussetzt, dass der betroffene Rechtsanwalt vor dem Widerruf erfolglos mit einer Rüge zur Absolvierung der Fortbildung aufgefordert worden ist". Da alle drei Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dem folgt der Senat nicht.

4

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

5

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 9). Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit längerem in Kraft befindlicher Regelungen geht - über die Darstellung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu erfolgen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die angebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 5, 9).

6

Bereits an letzterem fehlt es in der Antragsbegründung, die lediglich die persönliche Auffassung des Klägers enthält, ohne dass dieser auf Rechtsprechung und Literatur überhaupt eingeht. Abgesehen davon versucht der Kläger nur in untauglicher Weise, seinem individuellen Fall, der bereits auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung entschieden werden kann, Grundsatzbedeutung beizumessen. Insoweit bestehen auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, soweit dieser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände den streitgegenständlichen Widerruf als nicht ermessensfehlerhaft beurteilt hat.

7

Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Ausbildung unterlassen wird. § 15 FAO bestimmt hierzu, dass der Fachanwalt kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen muss, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf und die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist.

8

Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildungen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).

9

Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres an. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende "Nachholung" der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.

10

Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Zwar ist die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer möglicherweise davon ausgegangen, dass bereits in diesem Fall ein Widerruf zu erfolgen hat; denn ein Antrag, den Widerruf erst vorzusehen, wenn die Fortbildungspflicht in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Scharmer in Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 25 FAO Rn. 1). Gegenteiliges folgt aber aus dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ("kann") und daraus, dass ein Verständnis der Regelung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO als "Muss-Regelung" mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10). Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls - so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO) - zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie - wie hier anfangs die Beklagte - bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt - hier allerdings erfolglos - die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO). Zwar kann dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt werden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung (s.o.) aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

11

In diesen Zusammenhang gehört auch die in der Literatur diskutierte Frage nach dem Verhältnis von § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO zum Rügerecht des Kammervorstands nach § 74 BRAO. Vielfach (vgl. etwa Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 25 FAO Rn. 3; Jährig, Fachanwaltschaften - Entstehung, Entwicklung und aktuelle Fragen, S. 140 f.; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., S. 308 Rn. 1385; dieselbe auch in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 FAO Rn. 43) wird die Auffassung vertreten, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO sei lex spezialis, sodass eine Verletzung der Fortbildungspflicht nicht mit einer Rüge geahndet werden könne. Teilweise wird dies demgegenüber für möglich erachtet (vgl. Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 7), teilweise - hierauf aufbauend und weitergehend - die Meinung vertreten, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei die Kammer gehalten, bei einer einmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst zur Rüge statt zum Widerruf zu greifen (vgl. Scharmer, aaO § 15 Rn. 72, § 25 FAO Rn. 11 ff.). Diese Diskussion ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das wäre sie lediglich dann, wenn der Senat - für den Fall, dass er bei Verletzung der Fortbildungspflicht eine Rüge für grundsätzlich möglich hielte - im konkreten Fall den Widerruf ohne vorangegangene Rüge als unverhältnismäßig beurteilen würde. Hiervon kann aber keine Rede sein. Denn der Kläger hat nicht einmal, sondern in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren (2010-2012) - entgegen seiner in 2011 der Beklagten gegebenen Zusage und trotz Androhung des Widerrufs in 2012 - seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Da mit Ablauf des jeweiligen Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht feststand, konnte sich hieran bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 14. Februar 2013 nichts ändern. Durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung Anfang Februar 2013 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht nicht mehr (teilweise) für die Vergangenheit, sondern nur für 2013 erfüllt.

12

Die Beklagte war vor diesem Hintergrund auch nicht verpflichtet, vor dem Widerruf den vom Kläger angekündigten weiteren Besuch von Fortbildungsveranstaltungen abzuwarten. Abgesehen davon, dass hierdurch die bereits vorliegenden Pflichtverletzungen nicht hätten beseitigt werden können und auch das Ziel des § 15 FAO, durch laufende jährliche Weiterbildung eine durchgängige Qualitätssicherung zu gewährleisten, nicht mehr zu erreichen war, hat die Beklagte dem Kläger bereits zuvor ausreichend - aber ohne Erfolg - Gelegenheit gegeben, einen Widerruf abzuwenden.

13

2. Der Kläger ist ferner der Auffassung, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die Frist des § 25 Abs. 2 FAO bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises zu laufen beginnt". Diese Frage müsse bejaht werden, weshalb der Widerruf verfristet sei.

14

Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist jedoch in der Senatsrechtsprechung - und zwar im gegenteiligen Sinne - bereits geklärt. Nach § 25 Abs. 2 FAO sind die Rücknahme und der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO ist den in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (auch i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG) enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten entlehnt. Hier wie dort handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche - auch für die Ermessensausübung - relevanten Tatsachen bekannt sind, mithin Entscheidungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (vgl. nur Senat, Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 8 m.w.N. und vom 8. April 2013, aaO Rn. 11). Räumt die Kammer einem Fachanwalt bei einmaliger Versäumung der Fortbildung die Möglichkeit ein, im Folgejahr zur Vermeidung eines Widerrufs sich verstärkt fortzubilden, kann auch dies den Fristbeginn hinausschieben (vgl. Senat, aaO Rn. 9 bzw. aaO Rn. 11). Insoweit läuft die Frist des § 25 Abs. 2 FAO nicht bereits mit fruchtlosem Fristablauf der ersten Erinnerung zur Vorlage des Fortbildungsnachweises. Eine Verfristung ist im vorliegenden Fall auch nicht eingetreten.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 13 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser                        Roggenbuck                         Seiters

               Braeuer                               Schäfer

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2011 wie folgt abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten auf Antrag ohne Weiteres die Fachanwaltsbezeichnung für Verwaltungsrecht zu verleihen ist, sofern sie nachweist, dass sie sich in dem in § 15 FAO bezeichneten Umfang fortgebildet hat, und sofern nicht der Gesetzgeber Regelungen zur Neuverleihung einer Fachanwaltsbezeichnung bei erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach deren vorherigem Erlöschen getroffen hat. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin war seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 14. Juli 2009 zum Führen der Bezeichnung " Fachanwältin für Verwaltungsrecht" berechtigt. Nachdem sie ein zwischenzeitlich eingegangenes befristetes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein unbefristetes umgewandelt hatte, bat sie die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2010 um Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Zugleich beantragte sie die Zusicherung, bei Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie weiterhin ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 FAO genüge. Die Beklagte widerrief die Rechtsanwaltszulassung mit Bescheid vom 30. März 2010. Mit Bescheid vom 7. April 2010 lehnte sie es ab, die begehrte Zusicherung zu erteilen. Die Klägerin müsse im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung neu beantragen.

2

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin zuletzt die Feststellung beantragte, dass sie im Fall erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerruflich berechtigt sei, die Bezeichnung "Fachanwältin für Verwaltungsrecht" zu führen, soweit sie in der Zwischenzeit ihrer Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO genügt habe, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 2. Juli 2012 (AnwZ (Brfg) 57/11, BRAK-Mitt. 2012, 242) zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12 (NJW 2015, 394) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

3

1. Die Berufung ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 9).

4

2. Das Rechtsmittel hat mit dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Feststellungsantrag in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

5

a) Der Senat hält an seiner - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 25, 26) - Auffassung fest, dass die der Klägerin erteilte Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit der Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren hat und nach etwaiger erneuter Zulassung nicht wieder aufleben kann (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11, aaO Rn. 4 ff.). Demgemäß müsste die Klägerin im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung neu beantragen, worüber die Beklagte dann zu entscheiden hätte (a.M. wohl Offermann-Burckart, NJW 2015, 380, 381).

6

b) Die Beklagte wäre auf der Grundlage des derzeit geltenden Satzungsrechts verpflichtet, die Fachanwaltsbezeichnung auf Antrag der Klägerin abermals zu verleihen.

7

aa) Die Fachanwaltsordnung enthält zwar gegenwärtig keine spezifischen Regelungen betreffend die Neuverleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach erloschener und dann wieder erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gemäß bindender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt jedoch eine Auslegung des maßgebenden Berufsrechts, nach der die Klägerin deswegen das in den §§ 2 ff. FAO normierte Verfahren zur (erstmaligen) Befugniserteilung nochmals vollständig zu durchlaufen hätte, gegen den Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 15). Dies gilt ungeachtet der Frage, für welche Zeit die Klägerin aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden und mit welchen beruflichen Aufgaben sie zwischenzeitlich befasst gewesen ist; denn das Berufsrecht enthält derzeit keine Bestimmung, nach der die einmal erworbene berufspraktische Qualifikation allgemein (vgl. § 3 FAO) oder hinsichtlich des Fachgebiets (vgl. § 5 FAO) allein durch Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf oder durch Zeiten beruflicher Untätigkeit erlischt (BVerfG, aaO Rn. 30).

8

Deshalb dürfte die Beklagte die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Klägerin nicht - wie von § 3 FAO gefordert - über eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor (erneuter) Antragstellung verfüge oder dass der praktische Nachweis nicht erbracht sei, weil die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung keine Fälle im Fachgebiet bearbeitet habe (vgl. § 5 Abs. 1 FAO). Eine solche Entscheidung könnte vor der Verfassung keinen Bestand haben. Der Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ergäbe sich dabei unmittelbar aus § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, weil die Klägerin die von ihr einmal erworbene berufspraktische Qualifikation auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts während des Nichtbestehens der Rechtsanwaltszulassung nicht wieder verloren hat (vgl. hierzu BVerfG, aaO Rn. 26, 30).

9

bb) Der Senat kann die diesbezügliche Feststellung trotz entgegenstehenden zwingenden Satzungsrechts (§§ 3, 5 FAO) selbst treffen.

10

(1) Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung namentlich der §§ 3, 5 Abs. 1 FAO mit dem vorgenannten Inhalt schon im Blick auf die Eindeutigkeit der bezeichneten Bestimmungen nicht möglich (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, NVwZ 2015, 510 Rn. 89 ff. mwN). Ferner darf der normative Regelungsinhalt nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung erst geschaffen oder neu bestimmt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 8, 28, 34 f.; 9, 83, 87; 34, 165, 200; 48, 40, 46 f.).

11

(2) Jedoch stehen hier Normen im Rang unter dem förmlichen Gesetz in Frage, für die das so genannte Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nicht gilt (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473, 474 mwN). Deren verfassungsrechtliche Nachprüfung obliegt in Fällen ihrer Entscheidungserheblichkeit vielmehr jedem Richter (vgl. BVerfGE 48, 40, 45; BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473, 474, jeweils mwN). Gegebenenfalls wird die Verfassungswidrigkeit solcher Rechtsnormen in den Gründen der Entscheidung festgestellt (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473; BVerwGE 80, 355, 358 f.). Dementsprechend ist hier festzustellen, dass die §§ 3, 5 FAO in ihrer derzeitigen Fassung keine Anwendung finden, soweit sie nach ihrem keiner anderen Interpretation zugänglichen Wortlaut einer Neuverleihung der Fachanwaltsbezeichnung an die Klägerin entgegenstehen könnten.

12

c) Die Feststellung kann indessen nicht ohne Einschränkung getroffen werden.

13

aa) Was die Erfüllung der nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO kontinuierlich zu erbringenden Fortbildungspflicht anbelangt, hat die Klägerin eine dahin zielende Bedingung bereits in ihren Antrag aufgenommen. Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob sich eine Obliegenheit zur laufenden Fortbildung auch nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltszulassung aus dem Berufsrecht ableiten lässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 27). Hieran könnten Zweifel bestehen, weil § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO wie auch § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 FAO ersichtlich an den Bestand der Fachanwaltsbezeichnung und eine Mitgliedschaft des Betroffenen in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer anknüpfen. Beides ist hier aber nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltszulassung nicht gegeben. Ungeachtet dessen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass der Nachweis beim Ersuchen um abermalige Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung antragsgemäß zu erbringen sein wird.

14

bb) Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bis zu einer Entscheidung über eine Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft und einem erneuten Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung spezifische Regelungen zu der inmitten stehenden Problematik schafft. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu Hinweise gegeben (BVerfG, aaO Rn. 31). Für diesen Fall wird ein etwaiger Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung an den dann geltenden Satzungsbestimmungen zu messen sein. Die Klägerin genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz gegen eine zukünftige Änderung des geltenden Rechts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 57). Namentlich hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass es der Gesetzgeber bei dem derzeit ungeregelten Rechtszustand belässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 20, 31).

15

3. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Klägerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Sie entspricht hinsichtlich der Höhe der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht.

Kayser                         König                        Remmert

                Braeuer                         Kau

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 274/02 Verkündet am:
16. Juli 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes
am 1. September 2001 geschlossen worden ist, in entsprechender Anwendung
des § 539 BGB a.F. sein Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er den Mangel längere
Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter gezahlt hat, so
verbleibt es hinsichtlich der bis zum 1. September 2001 fällig gewordenen Mieten bei diesem
Rechtsverlust. Die Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes und der hierzu ergangenen
Übergangsvorschriften führen nicht zu einem Wiederaufleben des Minderungsrechts.

b) Für nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordene Mieten scheidet
eine analoge Anwendung des § 536b BGB, der an die Stelle des § 539 BGB a.F. getreten
ist, aus. Insoweit beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter
wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern kann, ausschließlich nach § 536c
BGB. Dies gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden
sind.

c) Soweit hiernach das Minderungsrecht des Mieters nach dem 1. September 2001 nicht
entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB
a.F. erloschen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Mieter dieses Recht unter den strengeren
Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts
verloren hat.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
am Bundesgerichtshof Dr. Deppert sowie die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Mai 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des Beklagten auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Miete für den Monat September 2001 zurückgewiesen hat. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in F., H.-Straße gelegenen Mehrfamilienhauses. Eine im Erdgeschoß dieses Anwesens befindliche Wohnung hat sie seit 1979 an den Beklagten vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie vom Beklagten die Zahlung rückständiger Miete für die Zeit von September 1999 bis einschließlich September 2001. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Etwa seit der Jahreswende 1994/95 fühlte sich der Beklagte nach seiner Behauptung durch Lärm gestört, der von den kurz zuvor eingezogenen Bewohnern einer benachbarten Wohnung ausgegangen sein soll. Erstmals mit Schreiben vom 22. Februar 1997 beschwerte er sich bei der Klägerin über die ständige Ruhestörung; weitere ähnliche Schreiben folgten. Nachdem der Beklagte unter dem 26. Juni 1997 angekündigt hatte, er werde wegen des Lärms die Miete um 70 DM mindern, reduzierte die Klägerin auf seine Aufforderung hin den Bankeinzug in dieser Höhe. Im Juli 1997 und erneut im März 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie die Mieter der Nachbarwohnung angeschrieben und zur Unterlassung der Lärmbelästigungen aufgefordert habe. Anfang 1999 mahnte sie beim Beklagten die Bezahlung des bis Dezember 1998 aufgelaufenen Mietrückstandes in Höhe von insgesamt 1.450,47 DM an. Dieser Aufforderung kam der Beklagte unter Vorbehalt nach. Da nach dem Vorbringen des Beklagten Abhilfeversuche der Klägerin hinsichtlich der angeblichen Ruhestörungen erfolglos geblieben waren, machte der Beklagte mit Schreiben vom 16. September 1999 abermals eine Minderung der Miete, und zwar um 69,90 DM, geltend. Weil die Klägerin hierauf nicht reagierte , widerrief der Beklagte schließlich die Bankeinzugsermächtigung. Für den
Monat September 1999 zahlte er überhaupt keine und für die Zeit von November 1999 bis einschließlich September 2001 lediglich eine um 69,90 DM geminderte Miete. Die dadurch entstandenen Mietrückstände in Höhe von insgesamt 2.083,19 DM (1.065,12 age. Die Klägerin hat zunächst behauptet, bei einer Überprüfung hätten sich die Vorwürfe des Beklagten hinsichtlich der Lärmbelästigungen nicht bestätigt. Im weiteren Verfahren hat sie sich überdies darauf berufen, der Beklagte habe jedenfalls ein etwaiges Recht zur Mietminderung dadurch verloren, daß er trotz Kenntnis von der behaupteten Ruhestörung über zwei Jahre lang - bis Juni 1997 - die Miete vollständig und vorbehaltlos gezahlt habe. Dem hat der Beklagte entgegengehalten, die Lärmbelästigungen hätten sich im Laufe der Zeit immer mehr verstärkt; außerdem sei nach der Neuregelung des § 536c BGB die frühere Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 539 BGB a.F. nicht mehr anwendbar. Das Amtsgericht hat der Klage - von einem Teil der Zinsen abgesehen - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob der Beklagte wegen der behaupteten Lärmbelästigung zur Minderung der Miete oder sogar - für September 1999 - zur
vollständigen Zahlungsverweigerung berechtigt gewesen sei; denn er sei in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. oder des § 536b BGB n.F. mit einer Mietminderung schon dem Grunde nach ausgeschlossen gewesen. Deshalb könne auch dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die am 1. September 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 536b BGB bereits für den Zeitraum bis zum 31. August 2001 maßgebend sei oder ob insoweit noch § 539 BGB a.F. heranzuziehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum früheren Mietrecht sei der Mieter in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. mit der Mietminderung für die Vergangenheit und Zukunft ausgeschlossen , wenn er im Verlauf der Mietzeit Kenntnis von einem Mangel erlange und dennoch den ungeminderten Mietzins über eine gewisse Zeit vorbehaltlos weiterzahle. Dasselbe Ergebnis sei nunmehr auch aus der entsprechenden Anwendung des an die Stelle des § 539 BGB a.F. getretenen § 536b BGB n.F. herzuleiten. Diese Frage sei zwar im Schrifttum und in der jüngsten Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten; auch spreche gegen eine analoge Anwendung des § 536b BGB n.F., daß nach der amtlichen Begründung, die die Vorschrift als abschließende Regelung für Fälle der vorliegenden Art ansehe, eine planwidrige Regelungslücke verneint werden könne und eine Analogie damit von vornherein ausgeschlossen sei. Die der Begründung zugrundeliegende Auffassung habe jedoch im Gesetzestext keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und betreffe überdies nur einen relativ kleinen Teil der in der Praxis vorkommenden Fälle. Im übrigen sprächen sowohl die Vorschrift des § 536c BGB n.F., der ohne inhaltliche Änderungen an die Stelle des § 545 BGB a.F. getreten sei, als auch die Übergangsregelung des Art. 229 § 3 EGBGB, die für die große Zahl der Altfälle der vorliegenden Art keine Bestimmung enthalte, gegen die Annahme, daß es sich bei § 536b BGB n.F. um eine abschließende Regelung handele, die eine analoge Anwendung ausschließe.
Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Minderungsausschlusses wegen längerer vorbehaltloser und ungeminderter Mietzahlung trotz Kenntnis von dem Mangel seien gegeben. Die angebliche Lärmbelästigung sei dem Beklagten bereits zwei Jahre lang bekannt gewesen, bevor er sich das erste Mal hierüber bei der Klägerin beschwert habe. Daß die Klägerin ab Juli 1997 nur noch die um 70 DM geminderte Miete eingezogen habe, sei unerheblich, da sie an die vom Beklagten erklärte Beschränkung der Einzugsermächtigung gebunden gewesen sei und ihrem Verhalten deshalb kein Erklärungswert zukomme. Das Minderungsrecht des Beklagten sei auch nicht aus anderen Gründen wieder aufgelebt; weder habe die Klägerin eine ausdrückliche Beseitigungszusage erteilt , noch hätten sich die den Mangel begründenden Umstände in der Folgezeit erheblich verändert.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung insoweit stand, als es um die Mietminderung für den Zeitraum bis einschließlich August 2001 geht. Für den Monat September 2001 ist der Beklagte dagegen an einer Minderung der Miete nicht gehindert, falls - was bislang offen ist - die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Für Fälle der vorliegenden Art hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß der Mieter das Recht zur Mietminderung wegen eines nachträglich eingetretenen oder ihm bekannt gewordenen Mangels der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. verliert, wenn er die Miete ungekürzt, über einen längeren Zeitraum und ohne Vorbehalt weiterzahlt; dabei kann eine Frist von sechs Monaten im Regelfall als "längerer Zeitraum" angesehen werden. Der Verlust des Minderungsrechts gilt
analog § 539 BGB a.F. auch für die weiteren Mietraten (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991- XII ZR 63/90, NJW-RR 1992, 267 = WM 1992, 583 unter III 1; Urteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95, NJW 1997, 2674 = WM 1997, 2002 unter 2 a und b aa; Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663 = WM 2000, 1965 unter 3, Urteil vom 26. Februar 2003 - XII ZR 66/01, jew. m.w.Nachw.; vgl. RG, JW 1936, 2706 mit Anm. Roquette). Dieser Rechtsprechung haben sich die Instanzgerichte angeschlossen (z.B. OLG Naumburg, ZMR 2001, 617; OLG Hamburg, ZMR 1999, 328; OLG Koblenz, ZMR 2002, 744; OLG Köln, ZMR 2001, 121; OLG Frankfurt, WuM 2000, 116; OLG Hamm, ZMR 2000, 93 und MDR 1988, 410; OLG Düsseldorf, ZMR 1987, 329). Auch in der Kommentarliteratur hat sie einhellige Zustimmung gefunden (z.B. Blank/Börstinghaus, Miete, § 539 Rdnr. 20, 21; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.B Rdnr. 1413; Emmerich /Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 537 Rdnr. 36; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl., § 539 Rdnrn. 29-41, jew. m.w.Nachw.; kritisch dagegen Wichert ZMR 2000, 65). 2. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes ist hieran festzuhalten. Von dieser Rechtsprechung geht an sich auch die Revision aus; sie meint jedoch, die bisher praktizierte analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. sei im Hinblick auf die Neuregelung der §§ 536b, 536c BGB n.F. und das Fehlen einer Übergangsregelung jetzt auch für Altfälle nicht mehr gerechtfertigt. Insoweit komme allenfalls noch der Tatbestand der Verwirkung (§ 242 BGB) in Betracht. Das trifft nicht zu. Das Mietrechtsreformgesetz ist am 1. September 2001 in Kraft getreten (Art. 11) und ist daher, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das hier streitige Rechtsverhältnis erfaßt, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHZ 9, 101). Der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 EGBGB ist zu ent-
nehmen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4553 S. 75), daß der Gesetzgeber das neue Mietrecht - abweichend von dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - grundsätzlich auf die vor seinem Inkrafttreten begründeten Verträge anwenden will (vgl. BGHZ 44, 192, 194; 10, 391, 394 f.). Dies kann jedoch nicht für die schon zuvor fällig gewordenen , als wiederkehrende Leistungen entstandenen einzelnen Mietzinsansprüche gelten, die durch Verlust des Minderungsrechts analog § 539 BGB a.F. der Höhe nach feststehen (vgl. BGHZ 10 aaO für geleistete Prämienraten). Auch soweit sie noch nicht erfüllt sind, leben die für diese Forderungen an sich bestehenden , analog § 539 BGB a.F. erloschenen Minderungsrechte nicht wieder auf. Auch die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 3 EGBGB, insbesondere die in Absatz 1 genannten Tatbestände, lassen den Willen des Gesetzgebers erkennen, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Sachverhalte von dem neuen Recht unberührt zu lassen. Das Landgericht hat daher zutreffend angenommen, der Beklagte habe für die Zeit bis einschließlich August 2001 sein Recht zur Minderung der Miete wegen der behaupteten Lärmbelästigung eingebüßt, weil er bereits seit der Jahreswende 1994/95 Kenntnis von diesem Mangel gehabt und dennoch bis Juni 1997 die Miete vorbehaltlos und ungemindert weitergezahlt habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die tatsächlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, die nach der bisherigen Rechtsprechung zu einem Ausschluß des Minderungsrechts führen, wird von der Revision nicht angegriffen.

III.

1. Für den Monat September 2001 hat der Beklagte jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts sein Recht zur Minderung der Miete nicht aus Rechtsgründen verloren. Insoweit kann die bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. nicht mehr herangezogen werden, weil durch die Neuregelung des Mietrechts ihre Grundlage entfallen ist.
a) Mietzinsansprüche entstehen für jeden Monat (oder sonstigen Bemessungszeitraum ) neu. Ab dem 1. September 2001 gelten deshalb, soweit nicht in Art. 229 EGBGB, insbesondere in Art. 229 § 3, etwas anderes bestimmt ist - was hier nicht der Fall ist -, die neuen Mietrechtsvorschriften auch für bestehende Mietverhältnisse (vgl. oben zu II, 2). Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Mieter wegen Lärmbelästigungen im Monat September 2001 - der Zeit, während der auch nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts der Wohnwert seiner Wohnung gemindert gewesen sein soll - gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB "nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten" hat. Da § 539 BGB a.F. nicht mehr analog anzuwenden ist, könnte ein Rechtsverlust nur noch nach den Vorschriften der §§ 536b, 536c BGB stattfinden. Eine entsprechende Anwendung des § 536b BGB, der an die Stelle des § 539 BGB a.F. getreten ist, auf Fälle der nachträglichen Kenntniserlangung des Mieters vom Vorliegen eines Mangels ist nach der neuen Rechtslage aber nicht (mehr) gerechtfertigt, so daß der Mieter sein Minderungsrecht nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen kann.
b) Die Frage, ob und inwieweit sich die Reform des Mietrechts auf die bisherige Praxis des Ausschlusses des Rechts zur Mietminderung auswirkt, ist allerdings im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich bisher nicht beantwor-
tet. Die bislang veröffentlichte Rechtsprechung der Instanzgerichte ist uneinheitlich. Die obergerichtliche Rechtsprechung und ein Teil der Literatur vertritt - wie im vorliegenden Fall das Berufungsgericht - die Auffassung, daß die zu § 539 BGB a.F. entwickelten Grundsätze auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes für § 536b BGB gelten. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers sei nicht eindeutig festzustellen. Überdies seien die in den Gesetzesmaterialien angeführten Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung nicht tragfähig und in den neuen Vorschriften nicht erkennbar zum Ausdruck gekommen; sie seien daher für den Richter nicht bindend. Die Praxis sei auf die Heranziehung der Leitlinien angewiesen, die der Bundesgerichtshof zur Anwendung des § 539 BGB a.F. entwickelt habe und die sich bewährt hätten (so OLG Naumburg, Urteil vom 27. November 2001, NZM 2002, 251; OLG Dresden, Urteil vom 18. Juni 2002, NJW-RR 2002, 1163; Eckert, NZM 2001, 409; Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz , Erl. zu § 536b BGB, Rdnrn. 3 und 4; Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 64 Rdnrn. 9 und 10; Lammel, Wohnraummietrecht , 2. Aufl., § 536b, Rdnrn. 19 ff.; Sternel, ZMR 2002, 1, 2; Timme, NZM 2002, 685, 687; offengelassen: KG ZMR 2002, 111). Nach der Gegenmeinung muß die bisherige Rechtsprechung für die neue Gesetzeslage aufgegeben werden; jedoch soll auch nach dieser Ansicht ein Verlust des Minderungsrechts künftig möglich sein, allerdings nur unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB). Einigkeit besteht darin, daß der in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 536b BGB n.F. zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers nicht ignoriert werden könne (Blank/Börstinghaus, Neues Mietrecht, § 536c Rdnrn. 8 und 9; Palandt /Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 536b Rdnr. 8; Eisenschmid, WuM 2001,
215; Kinne, GE 2001, 1105; Langenberg, NZM 2001, 212, 213; Lützenkirchen, WuM 2002, 179, 187f; ders., Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 582 ff.; Wichert, Anm. zu KG, NZM 2002, 111/114). 2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Einer analogen Anwendung des § 536b BGB auf während der Mietzeit auftretende Mängel (§ 536c BGB) im Sinne der bisherigen Rechtsprechung steht der eindeutige Wille des Gesetzgebers des Mietrechtsreformgesetzes entgegen.
a) Ebensowenig wie bei den Vorschriften der §§ 539, 545 BGB a.F. läßt sich dem Wortlaut der Bestimmungen der §§ 536b, 536c BGB entnehmen, daß der Mieter sein Recht zur Minderung der Miete auch für die Zukunft verliere, wenn ein Mangel nach Abschluß des Mietvertrages oder Übernahme der Mietsache durch den Mieter eintritt oder wenn der Mieter von dem Mangel nachträglich Kenntnis erlangt und er dennoch über einen längeren Zeitraum die Miete ohne Vorbehalt und ungekürzt weiterzahlt. In § 536b BGB, der § 539 BGB a.F. entspricht, ist lediglich der Verlust des Minderungsrechts wegen eines anfänglich vorhandenen und bekannten - oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannten -, aber nicht gerügten Mangels geregelt. Hinsichtlich des nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Mangels sieht das Gesetz in § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB ebenso wie in § 545 BGB a.F. nur vor, daß der Mieter solange keine Minderung verlangen kann, wie er die Mangelanzeige an den Vermieter unterläßt und der Vermieter infolgedessen keine Abhilfe schaffen kann. Daraus folgt, daß der Mieter von dem in § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB umschriebenen Zeitpunkt an zur Minderung berechtigt ist, solange der Mangel nicht beseitigt ist. Zahlt er dennoch zunächst über einen längeren Zeitraum und ohne jeden Vorbehalt die Miete ungekürzt weiter, kann er zwar - soweit ihm, wie im Regelfall beim heutigen Kenntnisstand der beteiligten Kreise anzunehmen, sein Recht zur Herabsetzung der Miete bekannt ist - die "Überzahlung" nicht
zurückfordern (§ 814 BGB). Der Gesetzestext schließt es aber nicht aus, daß er für die Zukunft immer noch mindern kann, ohne durch sein bisheriges Verhalten daran gehindert zu sein. Das ist beim anfänglichen Mangel anders, weil mit dem Unterlassen der rechtzeitigen Rüge das Minderungsrecht und alle anderen Gewährleistungsrechte des Mieters kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung endgültig verloren gehen.
b) Eine Analogie zu § 536b BGB in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu dem gleichlautenden § 539 BGB a.F. kommt nicht mehr in Betracht. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (so zuletzt BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204 unter II 2 b bb; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 252; 135, 298, 300). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben. Eine derartige Regelungslücke war aus den von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angenommenen Gründen für die frühere Gesetzeslage zu bejahen. Sie ist jedoch bei der jetzigen, durch das Mietrechtsreformgesetz geschaffenen Rechtslage nicht mehr vorhanden. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 536b, der das Gesetzgebungsverfahren insoweit ohne Gegenäußerungen unverändert durchlaufen hat, heißt es aus-
drücklich, daß - bewußt - "davon abgesehen (wurde), im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 536b-Entwurf eine Regelung für den Fall zu treffen, daß der Mieter den Mangel erst nach Vertragsschluß erkennt und trotz Kenntnis des Mangels die Miete über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos in voller Höhe weiterzahlt" (BT-Drucks. 14/4553 S. 41 f.). Sodann geht die Begründung auf die bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. ein, die sie als nicht gerechtfertigt bezeichnet und der sie mit dem Hinweis auf die "als ausreichend und sinnvoll" erachtete Regelung des § 545 a.F. und die "zusätzliche Handhabe" der §§ 242, 814 BGB zur rechtlich befriedigenden Lösung des Problems entgegentritt. Das Ergebnis dieser und weiterer Erwägungen wird schließlich dergestalt zusammengefaßt ("Somit gilt für Mängel Folgendes : ..."), daß damit klargestellt wird, bei § 536c BGB solle es sich um eine abschließende Regelung für nachträglich sich zeigende Mängel handeln. Wie in der Begründung des Entwurfs weiter ausgeführt wird, werde dies im Gesetz dadurch zum Ausdruck gebracht, daß "die beiden Vorschriften anders als bisher unmittelbar nacheinander angeordnet worden sind und ihr Anwendungsbereich auch durch die Überschriften deutlicher gekennzeichnet ist". Da der Gesetzgeber das Problem erkannt und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze erwogen, sich aber dennoch bewußt gegen eine derartige gesetzliche Regelung entschieden hat, bleibt für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im Rahmen des § 536c BGB und die dadurch eröffnete Möglichkeit einer Analogie zu § 536b BGB kein Raum. 3. Da aufgrund des erklärten Willens des Gesetzgebers des Mietrechtsreformgesetzes , wie ausgeführt, eine planwidrige Regelungslücke für die hier zu entscheidende Frage nicht mehr angenommen werden kann und somit eine analoge Anwendung des § 536b BGB in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 539 BGB a.F. ausgeschlossen ist, kann der Mieter nunmehr
- mangels einer entgegenstehenden Übergangsvorschrift - die Miete grundsätz- lich auch wegen eines solchen Mangels (wieder) mindern, hinsichtlich dessen er nach altem Recht das Minderungsrecht für den früheren Mietzins verloren hatte (ebenso Lützenkirchen, WuM 2002, 179, 188; ähnlich insoweit wohl auch Haas aaO S. 105 Rdnr. 6). Die Minderung ist nur noch unter den Voraussetzungen des ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzichts (vgl. RG JW 1936, 2706 mit Anm. Roquette; Senatsurteil vom 19. September 1974 - VIII ZR 63/73, NJW 1974, 2233) oder des § 242 BGB, insbesondere der Verwirkung, ausgeschlossen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 536b Rdnr. 8), wobei die Umstände des Einzelfalles sowie die Person des Mieters - Mieter von Wohnraum oder geschäftserfahrener Mieter von Gewerberaum - durchaus von Bedeutung sein können.

IV.

Eine abschließende Entscheidung der Frage, ob der Beklagte sein Minderungsrecht infolge Verzichts oder wegen Verwirkung für die Zeit ab 1. September 2001 verloren hat, und, falls dies zu verneinen ist, ob die behaupteten Lärmbelästigungen vorgelegen haben, ist dem Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht möglich. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Landgericht ein Recht des Beklagten zur Mietminderung auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 in entsprechender Anwendung des § 536b BGB verneint hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppert für den wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert Karlsruhe, den 15.07.2003
Dr. Wolst Dr. Frellesen
23
aa) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (siehe etwa BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f.).
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2. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinen dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f; 180, 185, 188 Rn. 8).
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aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich also aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23 und vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32, jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 43/03
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein
Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.

b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts.
Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses
objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.

c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige
Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung,
weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.
§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls
dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.
Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids
und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn
dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.
BGH, Beschl. v. 27. November 2003 - V ZB 43/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hin wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits VG 15 A 296.02 vor dem Verwaltungsgericht Berlin ausgesetzt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000

Gründe


I.


Die Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals volkseigenes Grundstück in der Gemeinde W. . Dieses Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 21. Juli 1997 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem Land B. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen Präsi-
denten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 wurde dieser Be- scheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück stattdessen gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am 30. April 2003 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage.
Eine gegen die Gemeinde W. gerichtete Klage der Klägerin auf Ersatz ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durch Urteil des Landgerichts P. vom 19. Februar 2002 abgewiesen. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese war dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz dieser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Aufhebungsbescheid vom 13. Oktober 2000 ausgeht.
Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2000 auszusetzen. Dem hat das Landgericht entsprochen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.


Das Beschwerdegericht sieht den Verwaltungsrechtsstreit über den Zuordnungsbescheid vom 13. Oktober 2000 zwar mit dem Landgericht als vorgreiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkungen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde W. vor
dem Landgericht Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergan- gene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellung des Landgerichts, der Bund sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will.

III.


Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Verwaltungsrechtsstreit ist für die vorliegende Klage vorgreiflich. Der Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entscheidend davon ab, daß die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin ausschlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungsrechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 festgestellt oder dieser aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Ausweislich dieses Bescheids ist das Land B. Eigentümer. Die Beklagte wäre dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unterliegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Das Grundstück würde damit gewissermaßen wieder „zuordnungslos“. Da ein Zuordnungsverfahren nicht anhängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das Landgericht verpflichtet , in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem
Einigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des Zuordnungsrechts zugefallen ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat das Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 nicht bestimmten Verwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern den Erholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen FDGB gedient. Es wäre deshalb nach Art. 22 des Einigungsvertrags als Finanzvermögen der Beklagten zugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre deshalb gegeben.
2. Der Vorgreiflichkeit steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in dem Verwaltungsrechtsstreit einen In-sich-Prozeß gegen sich selbst führt. Ein solcher In-sich-Prozeß ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein Ergebnis durch eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle der streitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungsbescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG darf das Bundesministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde aller Zuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei Zuordnungsbescheiden In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG ausdrücklich zugelassen.
3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil in dem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die Interventionswirkung entgegen, die das Urteil des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.

a) Ob sich das schon daraus ergibt, daß ein Urteil im Verwaltungsrechtsstreit nachträglich die von dem Landgericht P. im Vorprozeß der
Klägerin gegen die Gemeinde W. angenommene Rechtslage verändern würde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragte Aufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 13. Oktober 2000 zurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung.
b) Die Feststellung des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. , die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlich keine Interventionswirkung aus.
aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9). Das gilt aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen, OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; OLG Köln, NJW-RR 1992, 119, 120; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 Rdn. 15; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO; Bischof, JurBüro 1984, 1141, 1143). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt, wird unterschiedlich gesehen. Das OLG München (NJW 1986, 263) stellt auf die subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach herrschender Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (RG, JW 1911, 767, 768; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; Musielak /Weth aaO; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rdn. 5; Vollkommer, NJW 1986, 264; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 96; Zöller /Vollkommer aaO; Bischof aaO; im Ergebnis ebenso: Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 68 Rdn. 7). Dem schließt sich der Senat an. Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nicht beitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf den Rechtsstreit Einfluß zu nehmen. Bei korrekter Prozeßführung durch das Gericht kann er nur auf den Streitstoff Einfluß nehmen, auf den es bei objektiver Betrachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streit beitritt, kann der Streitverkündungsempfänger sinnvoll nur treffen, wenn er von einer solchen korrekten Prozeßführung und den hierbei zu erwartenden Feststellungen ausgeht. Allerdings muß der Empfänger einer Streitverkündung auch damit rechnen, daß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz entscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den Rahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtlichen Ansatzes erübrigt hätte (Wieczorek/Schütze/Mansel, § 68 Rdn. 98).
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grundstücks , auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine solche überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwendung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf den nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten geprüft und „bereits“ wegen Fehlens einer (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es zwar mit der Begründung verneint, der Bund sei Eigentümer. Auf das Eigentum gerade des Bundes kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht an, um eine Lücke zu verneinen.
(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, daß die verklagte Gemeinde bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 8 VZOG verfügungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfür nur der 1. Mai oder der 1. August 2000 in Betracht. Zu beiden Zeitpunkten fehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde W. . Diese war 1992 nach § 8 VZOG verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Volkes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde W. eingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. a VZOG mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der BvS vom 21. Juli 1997 kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den Zuordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen der in dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG setzt nämlich voraus, daß das Grundstück noch als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung des Zuordnungsbescheids nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück, wenn, was das Verwaltungsgericht Berlin in dem Rechtsstreit VG zu klären hat, diese Art der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder „zuordnungslos“. An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das jedoch nichts. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondern allein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch keineswegs bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). Der frühere formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wiederherstellbar , weil „Eigentum des Volkes“ seit dem 3. Oktober 1990 als Inhalt
einer Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG im vorliegenden Fall die Grundlage.
(2) Eine Analogie wäre im übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthielte (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz /Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar wäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603; BAG, NJW 2003, 2473, 2475). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 aaO). Auch daran fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. Er knüpft tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der Eigentümer des genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraft Gesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden, auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der Grundstückseigentümer regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nicht zusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines Rechtsnachfolgers ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11 Abs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch auf Wertersatz erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis
zum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberechtigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine im Sinne von § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauch macht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Außer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte die seinerzeit verklagte Gemeinde W. nichts unternommen. Nicht einmal diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfügungsbefugt war.
(3) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpG auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Darauf hätte das Landgericht letztlich abgestellt, weil es eine Analogie „bereits“ am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Gesetzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der in der Person einer nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirklichen war. Außerdem sollte § 8 VZOG nur eine Möglichkeit zur Verfügung über noch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 8 VZOG Rdn. 6; RVI/Schmidt-Räntsch/Hiestand § 8 VZOG Rdn. 5). Zweck des § 8 VZOG war dagegen nicht, möglichen Gläubigern der Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten, wäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfassungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätte der Verfügungsbefugnis ihren Beschleunigungseffekt genommen. Etwas anderes könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, daß sich die verfügungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wertzuwachs verschafft.

Danach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigen- tümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalb auch nicht an seiner Interventionswirkung teil.
4. Das Landgericht hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht insoweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücks ist, kann umfassend nur in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit geklärt werden.

IV.

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu befinden (OLG Köln, OLGR 1998, 89, 90; MünchKom-ZPO/Lipp, § 577 n. F. Rdn. 23; Zöller/Greger, § 252 Rdn. 3; a. M. MünchKom-ZPO/Feiber § 252 Rdn. 28).
Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann
19
(a) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige oder ungewollte Regelungslücke enthält, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergibt, und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift , zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZB 6/12, GRUR 2013, 430; Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, WM 2014, 2167 Rn. 12; Urteil vom 26. Februar 2015 - IX ZR 172/14, WM 2015, 684 Rn. 28, 31).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 274/02 Verkündet am:
16. Juli 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes
am 1. September 2001 geschlossen worden ist, in entsprechender Anwendung
des § 539 BGB a.F. sein Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er den Mangel längere
Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter gezahlt hat, so
verbleibt es hinsichtlich der bis zum 1. September 2001 fällig gewordenen Mieten bei diesem
Rechtsverlust. Die Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes und der hierzu ergangenen
Übergangsvorschriften führen nicht zu einem Wiederaufleben des Minderungsrechts.

b) Für nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordene Mieten scheidet
eine analoge Anwendung des § 536b BGB, der an die Stelle des § 539 BGB a.F. getreten
ist, aus. Insoweit beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter
wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern kann, ausschließlich nach § 536c
BGB. Dies gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden
sind.

c) Soweit hiernach das Minderungsrecht des Mieters nach dem 1. September 2001 nicht
entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB
a.F. erloschen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Mieter dieses Recht unter den strengeren
Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts
verloren hat.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
am Bundesgerichtshof Dr. Deppert sowie die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Mai 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Berufung des Beklagten auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Miete für den Monat September 2001 zurückgewiesen hat. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in F., H.-Straße gelegenen Mehrfamilienhauses. Eine im Erdgeschoß dieses Anwesens befindliche Wohnung hat sie seit 1979 an den Beklagten vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie vom Beklagten die Zahlung rückständiger Miete für die Zeit von September 1999 bis einschließlich September 2001. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Etwa seit der Jahreswende 1994/95 fühlte sich der Beklagte nach seiner Behauptung durch Lärm gestört, der von den kurz zuvor eingezogenen Bewohnern einer benachbarten Wohnung ausgegangen sein soll. Erstmals mit Schreiben vom 22. Februar 1997 beschwerte er sich bei der Klägerin über die ständige Ruhestörung; weitere ähnliche Schreiben folgten. Nachdem der Beklagte unter dem 26. Juni 1997 angekündigt hatte, er werde wegen des Lärms die Miete um 70 DM mindern, reduzierte die Klägerin auf seine Aufforderung hin den Bankeinzug in dieser Höhe. Im Juli 1997 und erneut im März 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie die Mieter der Nachbarwohnung angeschrieben und zur Unterlassung der Lärmbelästigungen aufgefordert habe. Anfang 1999 mahnte sie beim Beklagten die Bezahlung des bis Dezember 1998 aufgelaufenen Mietrückstandes in Höhe von insgesamt 1.450,47 DM an. Dieser Aufforderung kam der Beklagte unter Vorbehalt nach. Da nach dem Vorbringen des Beklagten Abhilfeversuche der Klägerin hinsichtlich der angeblichen Ruhestörungen erfolglos geblieben waren, machte der Beklagte mit Schreiben vom 16. September 1999 abermals eine Minderung der Miete, und zwar um 69,90 DM, geltend. Weil die Klägerin hierauf nicht reagierte , widerrief der Beklagte schließlich die Bankeinzugsermächtigung. Für den
Monat September 1999 zahlte er überhaupt keine und für die Zeit von November 1999 bis einschließlich September 2001 lediglich eine um 69,90 DM geminderte Miete. Die dadurch entstandenen Mietrückstände in Höhe von insgesamt 2.083,19 DM (1.065,12 age. Die Klägerin hat zunächst behauptet, bei einer Überprüfung hätten sich die Vorwürfe des Beklagten hinsichtlich der Lärmbelästigungen nicht bestätigt. Im weiteren Verfahren hat sie sich überdies darauf berufen, der Beklagte habe jedenfalls ein etwaiges Recht zur Mietminderung dadurch verloren, daß er trotz Kenntnis von der behaupteten Ruhestörung über zwei Jahre lang - bis Juni 1997 - die Miete vollständig und vorbehaltlos gezahlt habe. Dem hat der Beklagte entgegengehalten, die Lärmbelästigungen hätten sich im Laufe der Zeit immer mehr verstärkt; außerdem sei nach der Neuregelung des § 536c BGB die frühere Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 539 BGB a.F. nicht mehr anwendbar. Das Amtsgericht hat der Klage - von einem Teil der Zinsen abgesehen - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob der Beklagte wegen der behaupteten Lärmbelästigung zur Minderung der Miete oder sogar - für September 1999 - zur
vollständigen Zahlungsverweigerung berechtigt gewesen sei; denn er sei in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. oder des § 536b BGB n.F. mit einer Mietminderung schon dem Grunde nach ausgeschlossen gewesen. Deshalb könne auch dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die am 1. September 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 536b BGB bereits für den Zeitraum bis zum 31. August 2001 maßgebend sei oder ob insoweit noch § 539 BGB a.F. heranzuziehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum früheren Mietrecht sei der Mieter in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. mit der Mietminderung für die Vergangenheit und Zukunft ausgeschlossen , wenn er im Verlauf der Mietzeit Kenntnis von einem Mangel erlange und dennoch den ungeminderten Mietzins über eine gewisse Zeit vorbehaltlos weiterzahle. Dasselbe Ergebnis sei nunmehr auch aus der entsprechenden Anwendung des an die Stelle des § 539 BGB a.F. getretenen § 536b BGB n.F. herzuleiten. Diese Frage sei zwar im Schrifttum und in der jüngsten Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten; auch spreche gegen eine analoge Anwendung des § 536b BGB n.F., daß nach der amtlichen Begründung, die die Vorschrift als abschließende Regelung für Fälle der vorliegenden Art ansehe, eine planwidrige Regelungslücke verneint werden könne und eine Analogie damit von vornherein ausgeschlossen sei. Die der Begründung zugrundeliegende Auffassung habe jedoch im Gesetzestext keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und betreffe überdies nur einen relativ kleinen Teil der in der Praxis vorkommenden Fälle. Im übrigen sprächen sowohl die Vorschrift des § 536c BGB n.F., der ohne inhaltliche Änderungen an die Stelle des § 545 BGB a.F. getreten sei, als auch die Übergangsregelung des Art. 229 § 3 EGBGB, die für die große Zahl der Altfälle der vorliegenden Art keine Bestimmung enthalte, gegen die Annahme, daß es sich bei § 536b BGB n.F. um eine abschließende Regelung handele, die eine analoge Anwendung ausschließe.
Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Minderungsausschlusses wegen längerer vorbehaltloser und ungeminderter Mietzahlung trotz Kenntnis von dem Mangel seien gegeben. Die angebliche Lärmbelästigung sei dem Beklagten bereits zwei Jahre lang bekannt gewesen, bevor er sich das erste Mal hierüber bei der Klägerin beschwert habe. Daß die Klägerin ab Juli 1997 nur noch die um 70 DM geminderte Miete eingezogen habe, sei unerheblich, da sie an die vom Beklagten erklärte Beschränkung der Einzugsermächtigung gebunden gewesen sei und ihrem Verhalten deshalb kein Erklärungswert zukomme. Das Minderungsrecht des Beklagten sei auch nicht aus anderen Gründen wieder aufgelebt; weder habe die Klägerin eine ausdrückliche Beseitigungszusage erteilt , noch hätten sich die den Mangel begründenden Umstände in der Folgezeit erheblich verändert.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung insoweit stand, als es um die Mietminderung für den Zeitraum bis einschließlich August 2001 geht. Für den Monat September 2001 ist der Beklagte dagegen an einer Minderung der Miete nicht gehindert, falls - was bislang offen ist - die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Für Fälle der vorliegenden Art hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß der Mieter das Recht zur Mietminderung wegen eines nachträglich eingetretenen oder ihm bekannt gewordenen Mangels der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. verliert, wenn er die Miete ungekürzt, über einen längeren Zeitraum und ohne Vorbehalt weiterzahlt; dabei kann eine Frist von sechs Monaten im Regelfall als "längerer Zeitraum" angesehen werden. Der Verlust des Minderungsrechts gilt
analog § 539 BGB a.F. auch für die weiteren Mietraten (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991- XII ZR 63/90, NJW-RR 1992, 267 = WM 1992, 583 unter III 1; Urteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95, NJW 1997, 2674 = WM 1997, 2002 unter 2 a und b aa; Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663 = WM 2000, 1965 unter 3, Urteil vom 26. Februar 2003 - XII ZR 66/01, jew. m.w.Nachw.; vgl. RG, JW 1936, 2706 mit Anm. Roquette). Dieser Rechtsprechung haben sich die Instanzgerichte angeschlossen (z.B. OLG Naumburg, ZMR 2001, 617; OLG Hamburg, ZMR 1999, 328; OLG Koblenz, ZMR 2002, 744; OLG Köln, ZMR 2001, 121; OLG Frankfurt, WuM 2000, 116; OLG Hamm, ZMR 2000, 93 und MDR 1988, 410; OLG Düsseldorf, ZMR 1987, 329). Auch in der Kommentarliteratur hat sie einhellige Zustimmung gefunden (z.B. Blank/Börstinghaus, Miete, § 539 Rdnr. 20, 21; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.B Rdnr. 1413; Emmerich /Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 537 Rdnr. 36; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl., § 539 Rdnrn. 29-41, jew. m.w.Nachw.; kritisch dagegen Wichert ZMR 2000, 65). 2. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes ist hieran festzuhalten. Von dieser Rechtsprechung geht an sich auch die Revision aus; sie meint jedoch, die bisher praktizierte analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. sei im Hinblick auf die Neuregelung der §§ 536b, 536c BGB n.F. und das Fehlen einer Übergangsregelung jetzt auch für Altfälle nicht mehr gerechtfertigt. Insoweit komme allenfalls noch der Tatbestand der Verwirkung (§ 242 BGB) in Betracht. Das trifft nicht zu. Das Mietrechtsreformgesetz ist am 1. September 2001 in Kraft getreten (Art. 11) und ist daher, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das hier streitige Rechtsverhältnis erfaßt, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHZ 9, 101). Der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 EGBGB ist zu ent-
nehmen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4553 S. 75), daß der Gesetzgeber das neue Mietrecht - abweichend von dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken - grundsätzlich auf die vor seinem Inkrafttreten begründeten Verträge anwenden will (vgl. BGHZ 44, 192, 194; 10, 391, 394 f.). Dies kann jedoch nicht für die schon zuvor fällig gewordenen , als wiederkehrende Leistungen entstandenen einzelnen Mietzinsansprüche gelten, die durch Verlust des Minderungsrechts analog § 539 BGB a.F. der Höhe nach feststehen (vgl. BGHZ 10 aaO für geleistete Prämienraten). Auch soweit sie noch nicht erfüllt sind, leben die für diese Forderungen an sich bestehenden , analog § 539 BGB a.F. erloschenen Minderungsrechte nicht wieder auf. Auch die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 3 EGBGB, insbesondere die in Absatz 1 genannten Tatbestände, lassen den Willen des Gesetzgebers erkennen, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Sachverhalte von dem neuen Recht unberührt zu lassen. Das Landgericht hat daher zutreffend angenommen, der Beklagte habe für die Zeit bis einschließlich August 2001 sein Recht zur Minderung der Miete wegen der behaupteten Lärmbelästigung eingebüßt, weil er bereits seit der Jahreswende 1994/95 Kenntnis von diesem Mangel gehabt und dennoch bis Juni 1997 die Miete vorbehaltlos und ungemindert weitergezahlt habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die tatsächlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, die nach der bisherigen Rechtsprechung zu einem Ausschluß des Minderungsrechts führen, wird von der Revision nicht angegriffen.

III.

1. Für den Monat September 2001 hat der Beklagte jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts sein Recht zur Minderung der Miete nicht aus Rechtsgründen verloren. Insoweit kann die bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. nicht mehr herangezogen werden, weil durch die Neuregelung des Mietrechts ihre Grundlage entfallen ist.
a) Mietzinsansprüche entstehen für jeden Monat (oder sonstigen Bemessungszeitraum ) neu. Ab dem 1. September 2001 gelten deshalb, soweit nicht in Art. 229 EGBGB, insbesondere in Art. 229 § 3, etwas anderes bestimmt ist - was hier nicht der Fall ist -, die neuen Mietrechtsvorschriften auch für bestehende Mietverhältnisse (vgl. oben zu II, 2). Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Mieter wegen Lärmbelästigungen im Monat September 2001 - der Zeit, während der auch nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts der Wohnwert seiner Wohnung gemindert gewesen sein soll - gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB "nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten" hat. Da § 539 BGB a.F. nicht mehr analog anzuwenden ist, könnte ein Rechtsverlust nur noch nach den Vorschriften der §§ 536b, 536c BGB stattfinden. Eine entsprechende Anwendung des § 536b BGB, der an die Stelle des § 539 BGB a.F. getreten ist, auf Fälle der nachträglichen Kenntniserlangung des Mieters vom Vorliegen eines Mangels ist nach der neuen Rechtslage aber nicht (mehr) gerechtfertigt, so daß der Mieter sein Minderungsrecht nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen kann.
b) Die Frage, ob und inwieweit sich die Reform des Mietrechts auf die bisherige Praxis des Ausschlusses des Rechts zur Mietminderung auswirkt, ist allerdings im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich bisher nicht beantwor-
tet. Die bislang veröffentlichte Rechtsprechung der Instanzgerichte ist uneinheitlich. Die obergerichtliche Rechtsprechung und ein Teil der Literatur vertritt - wie im vorliegenden Fall das Berufungsgericht - die Auffassung, daß die zu § 539 BGB a.F. entwickelten Grundsätze auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes für § 536b BGB gelten. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers sei nicht eindeutig festzustellen. Überdies seien die in den Gesetzesmaterialien angeführten Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung nicht tragfähig und in den neuen Vorschriften nicht erkennbar zum Ausdruck gekommen; sie seien daher für den Richter nicht bindend. Die Praxis sei auf die Heranziehung der Leitlinien angewiesen, die der Bundesgerichtshof zur Anwendung des § 539 BGB a.F. entwickelt habe und die sich bewährt hätten (so OLG Naumburg, Urteil vom 27. November 2001, NZM 2002, 251; OLG Dresden, Urteil vom 18. Juni 2002, NJW-RR 2002, 1163; Eckert, NZM 2001, 409; Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz , Erl. zu § 536b BGB, Rdnrn. 3 und 4; Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 64 Rdnrn. 9 und 10; Lammel, Wohnraummietrecht , 2. Aufl., § 536b, Rdnrn. 19 ff.; Sternel, ZMR 2002, 1, 2; Timme, NZM 2002, 685, 687; offengelassen: KG ZMR 2002, 111). Nach der Gegenmeinung muß die bisherige Rechtsprechung für die neue Gesetzeslage aufgegeben werden; jedoch soll auch nach dieser Ansicht ein Verlust des Minderungsrechts künftig möglich sein, allerdings nur unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB). Einigkeit besteht darin, daß der in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 536b BGB n.F. zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers nicht ignoriert werden könne (Blank/Börstinghaus, Neues Mietrecht, § 536c Rdnrn. 8 und 9; Palandt /Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 536b Rdnr. 8; Eisenschmid, WuM 2001,
215; Kinne, GE 2001, 1105; Langenberg, NZM 2001, 212, 213; Lützenkirchen, WuM 2002, 179, 187f; ders., Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 582 ff.; Wichert, Anm. zu KG, NZM 2002, 111/114). 2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Einer analogen Anwendung des § 536b BGB auf während der Mietzeit auftretende Mängel (§ 536c BGB) im Sinne der bisherigen Rechtsprechung steht der eindeutige Wille des Gesetzgebers des Mietrechtsreformgesetzes entgegen.
a) Ebensowenig wie bei den Vorschriften der §§ 539, 545 BGB a.F. läßt sich dem Wortlaut der Bestimmungen der §§ 536b, 536c BGB entnehmen, daß der Mieter sein Recht zur Minderung der Miete auch für die Zukunft verliere, wenn ein Mangel nach Abschluß des Mietvertrages oder Übernahme der Mietsache durch den Mieter eintritt oder wenn der Mieter von dem Mangel nachträglich Kenntnis erlangt und er dennoch über einen längeren Zeitraum die Miete ohne Vorbehalt und ungekürzt weiterzahlt. In § 536b BGB, der § 539 BGB a.F. entspricht, ist lediglich der Verlust des Minderungsrechts wegen eines anfänglich vorhandenen und bekannten - oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannten -, aber nicht gerügten Mangels geregelt. Hinsichtlich des nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Mangels sieht das Gesetz in § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB ebenso wie in § 545 BGB a.F. nur vor, daß der Mieter solange keine Minderung verlangen kann, wie er die Mangelanzeige an den Vermieter unterläßt und der Vermieter infolgedessen keine Abhilfe schaffen kann. Daraus folgt, daß der Mieter von dem in § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB umschriebenen Zeitpunkt an zur Minderung berechtigt ist, solange der Mangel nicht beseitigt ist. Zahlt er dennoch zunächst über einen längeren Zeitraum und ohne jeden Vorbehalt die Miete ungekürzt weiter, kann er zwar - soweit ihm, wie im Regelfall beim heutigen Kenntnisstand der beteiligten Kreise anzunehmen, sein Recht zur Herabsetzung der Miete bekannt ist - die "Überzahlung" nicht
zurückfordern (§ 814 BGB). Der Gesetzestext schließt es aber nicht aus, daß er für die Zukunft immer noch mindern kann, ohne durch sein bisheriges Verhalten daran gehindert zu sein. Das ist beim anfänglichen Mangel anders, weil mit dem Unterlassen der rechtzeitigen Rüge das Minderungsrecht und alle anderen Gewährleistungsrechte des Mieters kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung endgültig verloren gehen.
b) Eine Analogie zu § 536b BGB in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu dem gleichlautenden § 539 BGB a.F. kommt nicht mehr in Betracht. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (so zuletzt BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204 unter II 2 b bb; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 252; 135, 298, 300). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben. Eine derartige Regelungslücke war aus den von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angenommenen Gründen für die frühere Gesetzeslage zu bejahen. Sie ist jedoch bei der jetzigen, durch das Mietrechtsreformgesetz geschaffenen Rechtslage nicht mehr vorhanden. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 536b, der das Gesetzgebungsverfahren insoweit ohne Gegenäußerungen unverändert durchlaufen hat, heißt es aus-
drücklich, daß - bewußt - "davon abgesehen (wurde), im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 536b-Entwurf eine Regelung für den Fall zu treffen, daß der Mieter den Mangel erst nach Vertragsschluß erkennt und trotz Kenntnis des Mangels die Miete über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos in voller Höhe weiterzahlt" (BT-Drucks. 14/4553 S. 41 f.). Sodann geht die Begründung auf die bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. ein, die sie als nicht gerechtfertigt bezeichnet und der sie mit dem Hinweis auf die "als ausreichend und sinnvoll" erachtete Regelung des § 545 a.F. und die "zusätzliche Handhabe" der §§ 242, 814 BGB zur rechtlich befriedigenden Lösung des Problems entgegentritt. Das Ergebnis dieser und weiterer Erwägungen wird schließlich dergestalt zusammengefaßt ("Somit gilt für Mängel Folgendes : ..."), daß damit klargestellt wird, bei § 536c BGB solle es sich um eine abschließende Regelung für nachträglich sich zeigende Mängel handeln. Wie in der Begründung des Entwurfs weiter ausgeführt wird, werde dies im Gesetz dadurch zum Ausdruck gebracht, daß "die beiden Vorschriften anders als bisher unmittelbar nacheinander angeordnet worden sind und ihr Anwendungsbereich auch durch die Überschriften deutlicher gekennzeichnet ist". Da der Gesetzgeber das Problem erkannt und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze erwogen, sich aber dennoch bewußt gegen eine derartige gesetzliche Regelung entschieden hat, bleibt für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im Rahmen des § 536c BGB und die dadurch eröffnete Möglichkeit einer Analogie zu § 536b BGB kein Raum. 3. Da aufgrund des erklärten Willens des Gesetzgebers des Mietrechtsreformgesetzes , wie ausgeführt, eine planwidrige Regelungslücke für die hier zu entscheidende Frage nicht mehr angenommen werden kann und somit eine analoge Anwendung des § 536b BGB in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 539 BGB a.F. ausgeschlossen ist, kann der Mieter nunmehr
- mangels einer entgegenstehenden Übergangsvorschrift - die Miete grundsätz- lich auch wegen eines solchen Mangels (wieder) mindern, hinsichtlich dessen er nach altem Recht das Minderungsrecht für den früheren Mietzins verloren hatte (ebenso Lützenkirchen, WuM 2002, 179, 188; ähnlich insoweit wohl auch Haas aaO S. 105 Rdnr. 6). Die Minderung ist nur noch unter den Voraussetzungen des ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzichts (vgl. RG JW 1936, 2706 mit Anm. Roquette; Senatsurteil vom 19. September 1974 - VIII ZR 63/73, NJW 1974, 2233) oder des § 242 BGB, insbesondere der Verwirkung, ausgeschlossen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 536b Rdnr. 8), wobei die Umstände des Einzelfalles sowie die Person des Mieters - Mieter von Wohnraum oder geschäftserfahrener Mieter von Gewerberaum - durchaus von Bedeutung sein können.

IV.

Eine abschließende Entscheidung der Frage, ob der Beklagte sein Minderungsrecht infolge Verzichts oder wegen Verwirkung für die Zeit ab 1. September 2001 verloren hat, und, falls dies zu verneinen ist, ob die behaupteten Lärmbelästigungen vorgelegen haben, ist dem Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht möglich. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Landgericht ein Recht des Beklagten zur Mietminderung auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 in entsprechender Anwendung des § 536b BGB verneint hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppert für den wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert Karlsruhe, den 15.07.2003
Dr. Wolst Dr. Frellesen
23
aa) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (siehe etwa BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f.).
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2. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinen dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f; 180, 185, 188 Rn. 8).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 43/03
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein
Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.

b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts.
Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses
objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.

c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige
Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung,
weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.
§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls
dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.
Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids
und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn
dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.
BGH, Beschl. v. 27. November 2003 - V ZB 43/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hin wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits VG 15 A 296.02 vor dem Verwaltungsgericht Berlin ausgesetzt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000

Gründe


I.


Die Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals volkseigenes Grundstück in der Gemeinde W. . Dieses Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 21. Juli 1997 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem Land B. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen Präsi-
denten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 wurde dieser Be- scheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück stattdessen gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am 30. April 2003 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage.
Eine gegen die Gemeinde W. gerichtete Klage der Klägerin auf Ersatz ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durch Urteil des Landgerichts P. vom 19. Februar 2002 abgewiesen. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese war dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz dieser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Aufhebungsbescheid vom 13. Oktober 2000 ausgeht.
Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2000 auszusetzen. Dem hat das Landgericht entsprochen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.


Das Beschwerdegericht sieht den Verwaltungsrechtsstreit über den Zuordnungsbescheid vom 13. Oktober 2000 zwar mit dem Landgericht als vorgreiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkungen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde W. vor
dem Landgericht Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergan- gene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellung des Landgerichts, der Bund sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will.

III.


Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Verwaltungsrechtsstreit ist für die vorliegende Klage vorgreiflich. Der Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entscheidend davon ab, daß die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin ausschlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungsrechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 festgestellt oder dieser aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Ausweislich dieses Bescheids ist das Land B. Eigentümer. Die Beklagte wäre dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unterliegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Das Grundstück würde damit gewissermaßen wieder „zuordnungslos“. Da ein Zuordnungsverfahren nicht anhängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das Landgericht verpflichtet , in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem
Einigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des Zuordnungsrechts zugefallen ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat das Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 nicht bestimmten Verwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern den Erholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen FDGB gedient. Es wäre deshalb nach Art. 22 des Einigungsvertrags als Finanzvermögen der Beklagten zugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre deshalb gegeben.
2. Der Vorgreiflichkeit steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in dem Verwaltungsrechtsstreit einen In-sich-Prozeß gegen sich selbst führt. Ein solcher In-sich-Prozeß ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein Ergebnis durch eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle der streitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungsbescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG darf das Bundesministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde aller Zuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei Zuordnungsbescheiden In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG ausdrücklich zugelassen.
3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil in dem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die Interventionswirkung entgegen, die das Urteil des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.

a) Ob sich das schon daraus ergibt, daß ein Urteil im Verwaltungsrechtsstreit nachträglich die von dem Landgericht P. im Vorprozeß der
Klägerin gegen die Gemeinde W. angenommene Rechtslage verändern würde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragte Aufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 13. Oktober 2000 zurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung.
b) Die Feststellung des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. , die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlich keine Interventionswirkung aus.
aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9). Das gilt aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen, OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; OLG Köln, NJW-RR 1992, 119, 120; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 Rdn. 15; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO; Bischof, JurBüro 1984, 1141, 1143). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt, wird unterschiedlich gesehen. Das OLG München (NJW 1986, 263) stellt auf die subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach herrschender Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (RG, JW 1911, 767, 768; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; Musielak /Weth aaO; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rdn. 5; Vollkommer, NJW 1986, 264; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 96; Zöller /Vollkommer aaO; Bischof aaO; im Ergebnis ebenso: Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 68 Rdn. 7). Dem schließt sich der Senat an. Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nicht beitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf den Rechtsstreit Einfluß zu nehmen. Bei korrekter Prozeßführung durch das Gericht kann er nur auf den Streitstoff Einfluß nehmen, auf den es bei objektiver Betrachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streit beitritt, kann der Streitverkündungsempfänger sinnvoll nur treffen, wenn er von einer solchen korrekten Prozeßführung und den hierbei zu erwartenden Feststellungen ausgeht. Allerdings muß der Empfänger einer Streitverkündung auch damit rechnen, daß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz entscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den Rahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtlichen Ansatzes erübrigt hätte (Wieczorek/Schütze/Mansel, § 68 Rdn. 98).
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grundstücks , auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine solche überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwendung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf den nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten geprüft und „bereits“ wegen Fehlens einer (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es zwar mit der Begründung verneint, der Bund sei Eigentümer. Auf das Eigentum gerade des Bundes kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht an, um eine Lücke zu verneinen.
(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, daß die verklagte Gemeinde bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 8 VZOG verfügungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfür nur der 1. Mai oder der 1. August 2000 in Betracht. Zu beiden Zeitpunkten fehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde W. . Diese war 1992 nach § 8 VZOG verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Volkes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde W. eingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. a VZOG mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der BvS vom 21. Juli 1997 kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den Zuordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen der in dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG setzt nämlich voraus, daß das Grundstück noch als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung des Zuordnungsbescheids nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück, wenn, was das Verwaltungsgericht Berlin in dem Rechtsstreit VG zu klären hat, diese Art der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder „zuordnungslos“. An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das jedoch nichts. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondern allein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch keineswegs bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). Der frühere formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wiederherstellbar , weil „Eigentum des Volkes“ seit dem 3. Oktober 1990 als Inhalt
einer Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG im vorliegenden Fall die Grundlage.
(2) Eine Analogie wäre im übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthielte (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz /Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar wäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603; BAG, NJW 2003, 2473, 2475). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 aaO). Auch daran fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. Er knüpft tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der Eigentümer des genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraft Gesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden, auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der Grundstückseigentümer regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nicht zusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines Rechtsnachfolgers ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11 Abs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch auf Wertersatz erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis
zum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberechtigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine im Sinne von § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauch macht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Außer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte die seinerzeit verklagte Gemeinde W. nichts unternommen. Nicht einmal diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfügungsbefugt war.
(3) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpG auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Darauf hätte das Landgericht letztlich abgestellt, weil es eine Analogie „bereits“ am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Gesetzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der in der Person einer nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirklichen war. Außerdem sollte § 8 VZOG nur eine Möglichkeit zur Verfügung über noch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 8 VZOG Rdn. 6; RVI/Schmidt-Räntsch/Hiestand § 8 VZOG Rdn. 5). Zweck des § 8 VZOG war dagegen nicht, möglichen Gläubigern der Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten, wäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfassungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätte der Verfügungsbefugnis ihren Beschleunigungseffekt genommen. Etwas anderes könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, daß sich die verfügungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wertzuwachs verschafft.

Danach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigen- tümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalb auch nicht an seiner Interventionswirkung teil.
4. Das Landgericht hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht insoweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücks ist, kann umfassend nur in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit geklärt werden.

IV.

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu befinden (OLG Köln, OLGR 1998, 89, 90; MünchKom-ZPO/Lipp, § 577 n. F. Rdn. 23; Zöller/Greger, § 252 Rdn. 3; a. M. MünchKom-ZPO/Feiber § 252 Rdn. 28).
Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann
19
(a) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige oder ungewollte Regelungslücke enthält, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergibt, und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift , zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZB 6/12, GRUR 2013, 430; Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, WM 2014, 2167 Rn. 12; Urteil vom 26. Februar 2015 - IX ZR 172/14, WM 2015, 684 Rn. 28, 31).

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2011 wie folgt abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten auf Antrag ohne Weiteres die Fachanwaltsbezeichnung für Verwaltungsrecht zu verleihen ist, sofern sie nachweist, dass sie sich in dem in § 15 FAO bezeichneten Umfang fortgebildet hat, und sofern nicht der Gesetzgeber Regelungen zur Neuverleihung einer Fachanwaltsbezeichnung bei erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach deren vorherigem Erlöschen getroffen hat. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin war seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 14. Juli 2009 zum Führen der Bezeichnung " Fachanwältin für Verwaltungsrecht" berechtigt. Nachdem sie ein zwischenzeitlich eingegangenes befristetes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein unbefristetes umgewandelt hatte, bat sie die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2010 um Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Zugleich beantragte sie die Zusicherung, bei Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie weiterhin ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 FAO genüge. Die Beklagte widerrief die Rechtsanwaltszulassung mit Bescheid vom 30. März 2010. Mit Bescheid vom 7. April 2010 lehnte sie es ab, die begehrte Zusicherung zu erteilen. Die Klägerin müsse im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung neu beantragen.

2

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin zuletzt die Feststellung beantragte, dass sie im Fall erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerruflich berechtigt sei, die Bezeichnung "Fachanwältin für Verwaltungsrecht" zu führen, soweit sie in der Zwischenzeit ihrer Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO genügt habe, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 2. Juli 2012 (AnwZ (Brfg) 57/11, BRAK-Mitt. 2012, 242) zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12 (NJW 2015, 394) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

3

1. Die Berufung ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 9).

4

2. Das Rechtsmittel hat mit dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Feststellungsantrag in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

5

a) Der Senat hält an seiner - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 25, 26) - Auffassung fest, dass die der Klägerin erteilte Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit der Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren hat und nach etwaiger erneuter Zulassung nicht wieder aufleben kann (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11, aaO Rn. 4 ff.). Demgemäß müsste die Klägerin im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung neu beantragen, worüber die Beklagte dann zu entscheiden hätte (a.M. wohl Offermann-Burckart, NJW 2015, 380, 381).

6

b) Die Beklagte wäre auf der Grundlage des derzeit geltenden Satzungsrechts verpflichtet, die Fachanwaltsbezeichnung auf Antrag der Klägerin abermals zu verleihen.

7

aa) Die Fachanwaltsordnung enthält zwar gegenwärtig keine spezifischen Regelungen betreffend die Neuverleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach erloschener und dann wieder erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gemäß bindender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt jedoch eine Auslegung des maßgebenden Berufsrechts, nach der die Klägerin deswegen das in den §§ 2 ff. FAO normierte Verfahren zur (erstmaligen) Befugniserteilung nochmals vollständig zu durchlaufen hätte, gegen den Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 15). Dies gilt ungeachtet der Frage, für welche Zeit die Klägerin aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden und mit welchen beruflichen Aufgaben sie zwischenzeitlich befasst gewesen ist; denn das Berufsrecht enthält derzeit keine Bestimmung, nach der die einmal erworbene berufspraktische Qualifikation allgemein (vgl. § 3 FAO) oder hinsichtlich des Fachgebiets (vgl. § 5 FAO) allein durch Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf oder durch Zeiten beruflicher Untätigkeit erlischt (BVerfG, aaO Rn. 30).

8

Deshalb dürfte die Beklagte die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Klägerin nicht - wie von § 3 FAO gefordert - über eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor (erneuter) Antragstellung verfüge oder dass der praktische Nachweis nicht erbracht sei, weil die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung keine Fälle im Fachgebiet bearbeitet habe (vgl. § 5 Abs. 1 FAO). Eine solche Entscheidung könnte vor der Verfassung keinen Bestand haben. Der Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ergäbe sich dabei unmittelbar aus § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, weil die Klägerin die von ihr einmal erworbene berufspraktische Qualifikation auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts während des Nichtbestehens der Rechtsanwaltszulassung nicht wieder verloren hat (vgl. hierzu BVerfG, aaO Rn. 26, 30).

9

bb) Der Senat kann die diesbezügliche Feststellung trotz entgegenstehenden zwingenden Satzungsrechts (§§ 3, 5 FAO) selbst treffen.

10

(1) Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung namentlich der §§ 3, 5 Abs. 1 FAO mit dem vorgenannten Inhalt schon im Blick auf die Eindeutigkeit der bezeichneten Bestimmungen nicht möglich (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, NVwZ 2015, 510 Rn. 89 ff. mwN). Ferner darf der normative Regelungsinhalt nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung erst geschaffen oder neu bestimmt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 8, 28, 34 f.; 9, 83, 87; 34, 165, 200; 48, 40, 46 f.).

11

(2) Jedoch stehen hier Normen im Rang unter dem förmlichen Gesetz in Frage, für die das so genannte Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nicht gilt (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473, 474 mwN). Deren verfassungsrechtliche Nachprüfung obliegt in Fällen ihrer Entscheidungserheblichkeit vielmehr jedem Richter (vgl. BVerfGE 48, 40, 45; BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473, 474, jeweils mwN). Gegebenenfalls wird die Verfassungswidrigkeit solcher Rechtsnormen in den Gründen der Entscheidung festgestellt (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473; BVerwGE 80, 355, 358 f.). Dementsprechend ist hier festzustellen, dass die §§ 3, 5 FAO in ihrer derzeitigen Fassung keine Anwendung finden, soweit sie nach ihrem keiner anderen Interpretation zugänglichen Wortlaut einer Neuverleihung der Fachanwaltsbezeichnung an die Klägerin entgegenstehen könnten.

12

c) Die Feststellung kann indessen nicht ohne Einschränkung getroffen werden.

13

aa) Was die Erfüllung der nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO kontinuierlich zu erbringenden Fortbildungspflicht anbelangt, hat die Klägerin eine dahin zielende Bedingung bereits in ihren Antrag aufgenommen. Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob sich eine Obliegenheit zur laufenden Fortbildung auch nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltszulassung aus dem Berufsrecht ableiten lässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 27). Hieran könnten Zweifel bestehen, weil § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO wie auch § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 FAO ersichtlich an den Bestand der Fachanwaltsbezeichnung und eine Mitgliedschaft des Betroffenen in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer anknüpfen. Beides ist hier aber nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltszulassung nicht gegeben. Ungeachtet dessen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass der Nachweis beim Ersuchen um abermalige Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung antragsgemäß zu erbringen sein wird.

14

bb) Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bis zu einer Entscheidung über eine Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft und einem erneuten Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung spezifische Regelungen zu der inmitten stehenden Problematik schafft. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu Hinweise gegeben (BVerfG, aaO Rn. 31). Für diesen Fall wird ein etwaiger Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung an den dann geltenden Satzungsbestimmungen zu messen sein. Die Klägerin genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz gegen eine zukünftige Änderung des geltenden Rechts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 57). Namentlich hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass es der Gesetzgeber bei dem derzeit ungeregelten Rechtszustand belässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 20, 31).

15

3. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Klägerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Sie entspricht hinsichtlich der Höhe der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht.

Kayser                         König                        Remmert

                Braeuer                         Kau

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.