Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2016 - AnwZ (Brfg) 31/14
Gericht
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger ist Rechtsanwalt und im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit 2005 darf er die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" führen. Er ist außerdem Fachanwalt für Steuerrecht. Auf seinem Briefkopf bezeichnet er sich als "Notar Rechtsanwalt Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht zert. Testamentsvollstrecker (DEV) Fachanwalt für Arbeitsrecht". In einem so bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen "Belehrungsbescheid" vom 15. August 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" unzulässig sei. Aufgrund der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet seien, sei ein Spezialistentum auf dem gesamten Gebiet einer Fachanwaltschaft in der Regel nicht möglich und daher irreführend (§ 7 Abs. 2 BORA). Die Bezeichnung "Spezialist für Erbschaftsteuer" sei dagegen zulässig, weil der Kläger dargelegt habe, dass er insoweit über zusätzliche theoretische Kenntnisse verfüge und auf diesem Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sei.
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Der Kläger hält die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" nicht für irreführend. In seinen etwa 33 Berufsjahren sei er fast ausschließlich auf dem Gebiet des Erbrechts tätig gewesen. Im Verfahren zur Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" habe er eine Fallliste mit mehr als 600 einschlägigen Fällen aus den drei Jahren vor Antragstellung vorgelegt. Er sei Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge, der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde, des Deutschen Forums für Erbrecht und Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V. sowie der Arbeitsgemeinschaft für Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Darüber hinaus habe er zahlreiche erbrechtliche Fortbildungs- und Qualifizierungsveranstaltungen besucht, an allen Deutschen Erbrechtstagen teilgenommen, eine Vielzahl von populärwissenschaftlichen Aufsätzen zum Thema Erbrecht, Vermögensnachfolge und Erbschaftsteuer verfasst und mehr als einhundert Vorträge vor Laienpublikum gehalten. Als Rechtsanwalt sei er ganz überwiegend, als Notar in beträchtlichem Umfang auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. So habe er im Jahr 2010 als Anwalt 60 neue erbrechtliche Mandate übernommen, dazu 233 neue notarielle Angelegenheiten mit erbrechtlichem Schwerpunkt. Im Jahr 2011 habe er als Anwalt 55 neue rein erbrechtliche Mandate übernommen sowie 333 neue notarielle Angelegenheiten mit erbrechtlichem Schwerpunkt. Im Jahr 2012 habe er als Anwalt 53 neue erbrechtliche Mandate bearbeitet, dazu 359 notarielle Angelegenheiten mit erbrechtlichem Schwerpunkt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Belehrungsbescheid der Beklagten vom 15. August 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ihren Bescheid verteidigt.
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Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht über die herausragenden Kenntnisse und Erfahrungen eines "Spezialisten" auf dem Gebiet des Erbrechts verfüge.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist ergänzend auf das nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ergangene Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2014 (I ZR 53/13, NJW 2015, 704). Er beantragt,
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das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014, Aktenzeichen: 2 AGH 20/12, und den Belehrungsbescheid der Rechtsanwaltskammer H. vom 15. August 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die kraft Zulassung durch den Senat statthafte (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO) Berufung bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO). Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten belehren. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die das betroffene Mitglied in seinen Rechten beeinträchtigen kann. Als solche ist sie anfechtbar (BGH, Urteil vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7).
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, indem er sich die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" beigelegt hat.
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a) Die Beklagte hat ihren Belehrungsbescheid auf § 7 Abs. 2 BORA gestützt. Diese Vorschrift nimmt auf § 7 Abs. 1 BORA Bezug. Nach § 7 Abs. 1 BORA darf - unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen - derjenige Rechtsanwalt Teilbereiche der Berufstätigkeit benennen, der seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BORA verbietet Benennungen, die nach § 7 Abs. 1 BORA zulässig sein könnten, die aber die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Sie entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13, NJW 2015, 704 Rn. 11 f.) und steht mit der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit in Einklang (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014, aaO Rn. 13).
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b) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Qualifikation, welche einem Rechtsanwalt erlauben würde, neben den Bezeichnungen "Spezialist für Erbschaftsteuer" und "Fachanwalt für Erbrecht" noch diejenige eines "Spezialisten für Erbrecht" zu führen, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend dargelegt .
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aa) Das Erbrecht ist ein Spezialgebiet, auf welches ein Rechtsanwalt grundsätzlich hinweisen darf. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA in der seit dem 1. März 2006 geltenden Fassung stellt es dem Rechtsanwalt frei, auf Teilbereiche seiner Berufstätigkeit und auf die den entsprechenden Angaben zu Grunde liegende Qualifizierung - etwa Lehrgänge, Aufbaustudiengänge, langjährige Fachpraxis - hinzuweisen. Dadurch soll dem Verbraucher das Auffinden eines geeigneten Rechtsanwalts und damit der Zugang zum Recht erleichtert werden (vgl. die Begründung für die Änderungen der §§ 7, 6 Abs. 2 und 3 BORA, BRAK-Mitt. 2006, 212 zu § 7 BORA). Eine zahlenmäßige oder terminologische Beschränkung ist seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. März 2006 nicht mehr vorgesehen. Durch den Verzicht auf terminologische Vorgaben sowie eine zahlenmäßige Beschränkung soll ein größtmöglicher Freiraum für die Gestaltung der Werbung des Anwalts ermöglicht werden (BRAK-Mitt. 2006, 212 zu § 7 BORA).
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bb) Die Bezeichnung "Spezialist" ist ein qualifizierender Zusatz gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA. Als "Spezialist" wird im allgemeinen Sprachgebrauch jemand bezeichnet, der auf einem bestimmten (Fach-) Gebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ein "Spezialist für Erbrecht" ist danach jemand, der besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Erbrechts aufweist. Wer qualifizierende Zusätze wie etwa "Spezialist" oder "Experte" verwendet, muss nach Vorstellung der Satzungsversammlung über Kenntnisse verfügen, die das Führen der betreffenden Bezeichnung rechtfertigt. Die Art des Erwerbs solcher Kenntnisse wird nicht vorgegeben. Die Kenntnisse müssen aber nachweisbar vorhanden sein. Der Anwalt muss zudem auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein (BRAK-Mitt. 2006, 212 zu § 7 Abs. 1 BORA). Auf terminologische Vorgaben hat die Satzungsversammlung bewusst verzichtet. Den geforderten "erheblichen Umfang" der praktischen Erfahrung hat sie ebenfalls nicht näher bestimmt. Entscheidend soll sein, dass die in der Werbung herausgestellten Angaben des Anwalts zutreffen. Je intensiver der Anwalt Teilbereiche seiner Berufstätigkeit werbend herausstellt, desto fundierter müssen seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sein (BRAK-Mitt. 2006, 212 zu § 7 Abs. 1 BORA).
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cc) Unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist" für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf, wird in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Weil § 7 Abs. 2 BORA Bezeichnungen verbietet, welche die Gefahr einer Verwechselung mit Fachanwaltschaften begründen, werden vielfach besonders hohe, vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Anforderungen an den Begriff des "Spezialisten" gestellt, um einer solchen Verwechselung vorzubeugen (vgl. etwa Feuerich/Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 7 BORA Rn. 28). Ein "Spezialist" sei nur ein Anwalt, welcher bevorzugt, wenn nicht sogar ausschließlich einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung bearbeite. In diesem eng beschränkten Bereich verfüge er über besondere Kenntnisse und Erfahrungen sowohl rechtstheoretischer als auch praktischer Art. Er kenne die Feinheiten und Besonderheiten des materiellen Rechts und wisse, wie dieses prozessual durchgesetzt werden könne. Dieser Ansicht hat sich der Anwaltsgerichtshof angeschlossen. Teilweise wird sogar vertreten, dass es "Spezialisten" auf einem Rechtsgebiet, für das eine Fachanwaltsbezeichnung besteht, nicht geben kann (so etwa Huff in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BORA/§ 43b BRAO Rn. 30; ders., WRP 2015, 343). In eine ähnliche Richtung deutet die Forderung, der sich als "Spezialist" auf einem Gebiet, für welches es eine Fachanwaltsbezeichnung gebe, bezeichnende Anwalt müsse die vertieften Kenntnisse und Erfahrungen eines Spezialisten, die diejenigen eines Fachanwalts überragen, auf allen Teilbereichen des Rechtsgebiets nachweisen (OLG Nürnberg, NJW 2007, 1984, 1985 f.).
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Demgegenüber hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 24. Juli 2014 (I ZR 53/13, NJW 2015, 704) entschieden, dass einem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung "Spezialist" für ein Rechtsgebiet, für welches eine Fachanwaltschaft besteht, dann nicht untersagt werden kann, wenn er über Fähigkeiten verfügt, die denjenigen eines Fachanwalts entsprechen. Der Entscheidung liegt eine vom damaligen Berufungsgericht getroffene und revisionsrechtlich gebilligte Feststellung dahingehend zugrunde, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Rechtsuchender die nach Art eines Titels verwendeten Begriffe "Spezialist" und "Fachanwalt" als Synonyme versteht (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014, aaO Rn. 14 ff.). In der Begründung heißt es weiter, die Rechtsuchenden wüssten regelmäßig nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen werde. Sie könnten deshalb nicht zwischen einem "Fachanwalt" und einem "Spezialisten" unterscheiden. Dann aber könne von einem selbst ernannten "Spezialisten" nicht mehr als die Expertise eines Fachanwalts verlangt werden, der seine besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen habe. Wer sich als "Spezialist" bezeichne und dabei über die gleichen Kenntnisse und Erfahrungen wie ein Fachanwalt verfüge, wecke damit keine unrichtigen Erwartungen. Dieses Urteil hat Zustimmung (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., Vor § 43b Rn. 37), aber auch Kritik erfahren (Remmertz, NJW 2015, 707; Kleinemenke, GRUR-Prax 2015, 68; Huff, WRP 2015, 343; Omsels, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 3). Der Kläger versteht dieses Urteil dahingehend, dass er sich schon deshalb, weil er Fachanwalt für Erbrecht sei, auch als "Spezialist" für Erbrecht bezeichnen dürfe.
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dd) Einer näheren Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2014 und der hieran geübten Kritik bedarf es nicht. Der vorliegende Fall liegt deshalb besonders, weil der Kläger sich nicht nur als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, sondern zusätzlich den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt. Die Bezeichnung "Spezialist" kann unter diesen Umständen nicht nur bedeuten, dass der Kläger Kenntnisse und praktische Erfahrungen aufweist, die denjenigen eines Fachanwalts entsprechen. Ein solcher Hinweis wäre überflüssig. Wer den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt und sich zusätzlich als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, verwendet die genannten Begriffe nicht synonym, sondern bringt zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines "Nur-Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten. Hinzu kommt, dass der Kläger sich außerdem als "Spezialist für Erbschaftsteuer" bezeichnet. Der Ausdruck "Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer" unterscheidet, was die Tiefe der Kenntnisse und den Umfang der praktischen Erfahrungen angeht, nicht zwischen dem Oberbegriff des Erbrechts und dem Teilgebiet des Erbschaftsteuerrechts. Der Kläger berühmt sich besonderer, diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigender Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts, wobei das Erbschaftsteuerrecht nur beispielhaft herausgestellt wird.
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ee) Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts, welche diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigen, hat der Kläger nicht dargelegt.
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(1) Es kommt auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Klägers im Zeitpunkt des Belehrungsbescheides vom 15. August 2012 an. Qualifizierende Zusätze darf ein Rechtsanwalt nur dann verwenden, wenn er nicht nur in der Vergangenheit - etwa im Zeitpunkt der Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen - über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte und in erheblichem Umfang tätig war, sondern auch im Zeitpunkt der Verwendung (vgl. Kilian, WuB 2015, 687, 690). Das folgt hinreichend deutlich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA und entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch.
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(2) Der Kläger darf seit 2005 die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" führen. Da die ihm erteilte Erlaubnis nicht widerrufen worden ist, hat er die in § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungen Jahr für Jahr nachgewiesen, sich also seither theoretisch fortgebildet (vgl. § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der Kläger war und ist zudem in erheblichem Umfang auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. Die mitgeteilten Fallzahlen in den Jahren 2010 bis 2012 im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit liegen über den 80 Fällen, welche § 5 Abs. 1 lit. m FAO für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vorsieht. Insoweit übertrifft der Kläger durchaus die Anforderungen, die an einen Fachanwalt gestellt werden. Der Fachanwalt braucht nämlich keinerlei praktische Tätigkeit mehr nachzuweisen, wenn er einmal die Berechtigung erlangt hat, den Fachanwaltstitel zu führen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 21). Hinzu kommt die umfangreiche Notartätigkeit des Klägers auf dem Gebiet des Erbrechts. Aus dem Vortrag des Klägers folgt schließlich eine erbrechtliche "Spezialisierung" in dem Sinne, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum mehr erbrechtliche Fälle als Fälle aus anderen Rechtsgebieten bearbeitet hat.
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(3) Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass seine Fälle allen oder jedenfalls mehreren der in § 14f FAO (in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Juli 2011, die bis zum 1. Dezember 2012 in Kraft war) genannten Bereiche entstammten.
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Ein Fachanwalt für das Erbrecht musste im Jahre 2012 besondere Kenntnisse nachweisen in den Bereichen des materiellen Erbrechts unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht, im Bereich des Internationalen Privatrechts im Erbrecht, im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge sowie der Vertrags- und Testamentsgestaltung, im Bereich der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, im Bereich der steuerlichen Bezüge zum Erbrecht sowie im Bereich der Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. An praktischer Erfahrung verlangte § 5 Abs. 1 lit. m FAO in der Fassung vom 1. Juli 2011 insgesamt 80 Fälle aus dem Erbrecht, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren, davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Fälle mussten sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass diese Vorschrift im Rahmen des § 7 BORA entsprechend anzuwenden ist. Er entnimmt ihr jedoch den Rechtsgedanken, dass die Kenntnisse und praktischen Erfahrungen eines Fachanwaltes alle Teilbereiche des § 14f Nr. 1 bis 5 FAO abdecken müssen. Für einen Anwalt, der sich zusätzlich als "Spezialist" für Erbrecht bezeichnen will, kann nichts anderes gelten. Seine vertieften, diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigenden Kenntnisse und Erfahrungen müssen sich auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen. Ist dies nicht der Fall, darf der Anwalt nur das Teilgebiet benennen, auf welches sich seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen beziehen.
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Dazu, aus welchen Teilbereichen die von ihm in den Jahren 2010 bis 2012 bearbeiteten erbrechtlichen Fälle stammten, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keine Angaben gemacht. Er hat - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - die Ansicht vertreten, es sei Sache der beklagten Kammer, ihm nachzuweisen, dass seine Angaben unrichtig seien. Dies trifft nicht zu. Ein Rechtsanwalt, der Benennungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA führt, muss die seinen Angaben entsprechenden Kenntnisse nachweisen. Das folgt (hinreichend deutlich) aus dem Wortlaut der Norm. Nichts anderes gilt hinsichtlich der qualifizierenden Zusätze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA, der an § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA anschließt und auf diese Vorschrift Bezug nimmt. Im Übrigen ist der Anwalt schon im Verwaltungsverfahren vor der Kammer nach §§ 32 BRAO, 26 Abs. 2 VwVfG gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Anwaltssenat setzt sich diese Mitwirkungslast fort (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der Kläger hat nur Fallzahlen mitgeteilt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht auf allen Teilgebieten des Erbrechts gearbeitet hat. Die Fälle könnten sogar ganz oder überwiegend aus nur einem einzigen Teilgebiet - etwa demjenigen der Erbschaftsteuer - stammen, wenn dies auch nicht wahrscheinlich ist. Dann aber gäbe es gar keine Grundlage für die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" neben derjenigen etwa eines "Spezialisten für Erbschaftsteuer".
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(4) Nachdem der Kläger schon nicht die erforderliche Breite seiner erbrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts dargetan hat, kommt es auf die Frage, wie vertieft seine Kenntnisse und Erfahrungen sind und hätten sein müssen, um sich als Fachanwalt und als Spezialist bezeichnen zu dürfen, nicht an. Vorträge vor Laienpublikum und populärwissenschaftliche Veröffentlichungen dürften insoweit aber nicht ausreichen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
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Limperg Lohmann Remmert
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Schäfer Lauer
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Annotations
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel
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der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes, - 2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz
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über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist, - 2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.