Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W-KG (KG). Die KG war als Großhändlerin vorwiegend im Handel mit Getränkedosen tätig. Die von ihr in das europäische Ausland verkaufte Ware wurde von Spediteuren, die von den Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beauftragt worden waren, aus einem inländischen Lager abgeholt. Der jeweilige Fahrer quittierte auf dem gemäß dem Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for International Carriage of Goods by Road --CMR-Übereinkommen--, BGBl II 1961, 1120) ausgestellten Frachtbrief (CMR-Frachtbrief), die Ware in Empfang genommen zu haben. Die Aufträge der ausländischen Kunden erfolgten per Telefon oder Telefax. Die Ware wurde bei Abholung bar bezahlt.

2

Die KG meldete mit Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar, Februar und Juni 2005 überwiegend innergemeinschaftliche Lieferungen an und machte jeweils Umsatzsteuerguthaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärte zu den Voranmeldungen für Januar und Februar 2005 seine Zustimmung. Im August 2005 teilte er der KG mit, eine Zustimmung für die Voranmeldung Juni 2005 komme nicht in Betracht. Hiergegen legte die KG noch im August 2005 Einspruch ein.

3

Das FA änderte mit Bescheiden vom November 2005 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Januar und Februar 2005 und setzte mit Bescheid vom Dezember 2005 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juni 2005 abweichend von der Voranmeldung mit dem Hinweis fest, dass sich hierdurch der Einspruch vom August 2005 erledigt habe. Gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Januar und Februar 2005 vom November 2005 legte die KG Einspruch ein. Eine Einspruchsentscheidung ist nicht ergangen. Mit Bescheid vom Januar 2006 änderte das FA die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Februar 2005 erneut.

4

Den Änderungsbescheiden lagen die Ermittlungen der Steuerfahndung zugrunde, wonach von der KG als innergemeinschaftliche Lieferungen erklärte Umsätze nicht an die genannten Unternehmen ausgeführt worden seien, sondern an Abnehmer in Deutschland.

5

Die KG erhob im März 2006 Klage und begehrte, die im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens mit Bescheiden vom Oktober 2006 erneut geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Januar, Februar und Juni 2005 unter Berücksichtigung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen zu ändern.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Klage sei unbegründet. Die i.S. des § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als innergemeinschaftliche Lieferungen angemeldeten Umsätze seien nicht steuerfrei. CMR-Frachtbriefe seien keine i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) als Versendungsbelege geeigneten Dokumente. Dies gelte insbesondere, wenn sie wie im Streitfall unvollständig ausgefüllt seien, weil sie ganz überwiegend keine Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Empfangs der Lieferung in Feld 24, zu Name und Anschrift des Frachtführers oder zum Ort der Lieferung in Feld 3 enthielten. Einen Nachweis über die Versendung auf andere Weise habe die KG nicht geführt. Die Lieferungen seien bereits mangels vollständig erfüllter Nachweispflichten nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei zu behandeln. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 653 veröffentlicht.

7

Nachdem die KG wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Vorentscheidung Beschwerde eingelegt hatte, wurde über ihr Vermögen im August 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das unterbrochene Beschwerdeverfahren wurde durch den Kläger aufgenommen und mit Beschluss des Senats vom April 2009 wurde die Revision zugelassen.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensmängel. Die KG habe mit den vorliegenden CMR-Frachtbriefen trotz des Fehlens einer gesonderten Empfängerbestätigung in Feld 24 den Belegnachweis über die Versendung i.S. der §§ 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV erbracht. Die KG könne Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG beanspruchen. Sie habe trotz beachteter kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht erkennen können, dass die Angaben der Abnehmer unrichtig gewesen seien und die Ware das Inland nicht verlassen habe. Das FG habe entgegen § 76 FGO den Sachverhalt unvollständig ermittelt, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG Hamburg vom 5. Dezember 2007  7 K 71/06 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

10

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das FG habe in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die KG den nach § 17a UStDV erforderlichen Belegnachweis nicht erbracht habe, und rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Lieferungen nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei zu behandeln seien. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel seien nicht gegeben oder könnten infolge Rügeverzichts nicht mehr gerügt werden.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

13

1. Das FG hat die Klage zu Recht als zulässig behandelt. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage i.S. des § 46 Abs. 1 FGO liegen vor. Darüber besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten.

14

2. Entgegen der Auffassung des FG kann im Rahmen des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung ein CMR-Frachtbrief ein geeigneter Versendungsbeleg i.S. des § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 UStDV sein.

15

Versendet wie im Streitfall der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber durch das Doppel der Rechnung i.S. der §§ 14, 14a UStG und durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV führen (§ 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStDV).

16

a) Diesen Belegnachweis soll der Unternehmer durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Spediteurbescheinigung oder eine Versandbestätigung des Lieferers (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV) erbringen.

17

b) Ein CMR-Frachtbrief ist entgegen der Vorentscheidung als Frachtbrief i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.3.b). Auch die Finanzverwaltung erkennt nunmehr einen CMR-Frachtbrief als belegmäßigen Nachweis an (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 5. Mai 2010 IV D 3 - S 7141/ 08/10001, 2010/0334195, BStBl I 2010, 508, Rz 37).

18

c) Entgegen der Ansicht des FG scheidet ein CMR-Frachtbrief nicht bereits deshalb als geeigneter Versendungsbeleg aus, weil das Formular in Feld 24 nicht oder unvollständig ausgefüllt ist. Für die Anerkennung eines CMR-Frachtbriefs als Versendungsbeleg nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV kommt es nicht darauf an, dass dieser die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung aufweist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.3.c; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 508, Rz 38).

19

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Den tatsächlichen Feststellungen des FG lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang die vorgelegten CMR-Frachtbriefe --abgesehen von dem Feld 24-- ausgefüllt waren.

20

a) Wie das FG zutreffend erkannt hat, ist die Angabe des Bestimmungsortes grundsätzlich erforderlich, um die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegmäßig nachzuweisen. Denn die für die Ablieferung vorgesehene Stelle muss sowohl nach § 408 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs als auch nach Art. 6 Nr. 1 Buchst. d CMR-Übereinkommen aus einem Frachtbrief hervorgehen. Ob ausnahmsweise bei einem Reihengeschäft zum Schutz der Geschäftsbeziehungen auch die Angabe des Bestimmungslandes ausreichend sein kann (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2010  6 K 1643/08, EFG 2011, 670, Revision eingelegt, Az. XI R 42/10), kann im Streitfall offenbleiben. Denn einen solchen Fall hat das FG nicht festgestellt.

21

Mit dieser Auffassung, dass sich die für die Ablieferung vorgesehene Stelle aus dem Frachtbrief ergeben muss, weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des V. Senats des BFH ab. Dieser hat es in Abholfällen unter Hinweis auf das Fehlen handelsüblicher Belege nicht beanstandet, dass das FG für die Angabe des Bestimmungsortes die Rechnungsanschrift als ausreichend angesehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 52/03, BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420, unter II.2.c). Dagegen gibt es in Fällen einer Versendung mit einem Frachtbrief einen handelsüblichen Beleg, in dem --wie dargelegt-- der Bestimmungsort anzugeben ist.

22

b) Deshalb vermag der Senat auch der in der Literatur zum Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsfällen nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV vertretenen Ansicht, die Angabe des Bestimmungsortes dürfe in den nationalen Nachweis- und Kontrollregeln nicht maßgebend sein, weil sie kein Kriterium nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --nunmehr Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347/1)-- sei (vgl. Wagner, Haufe Steuer Office, Haufe-Index 1969513, Stand 8. November 2007), nicht zu folgen. Im Übrigen ist es Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union zu bestimmen, welche Beweise die Steuerpflichtigen vorlegen müssen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu gelangen, eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2010 Rs. C-285/09 --R--, Deutsches Steuerrecht 2010, 2572, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 15, Rz 43 f., m.w.N.).

23

c) Da es sich bei § 17a Abs. 4 Satz 1 UStDV um eine Sollvorschrift über die an den Nachweis nach § 17a Abs. 1 UStDV zu stellenden Anforderungen handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420, unter II.2.c), bleibt es dem Unternehmer allerdings unbenommen, einen geeigneten Ersatzbeleg vorzulegen, soweit sich der Ort der voraussichtlichen Auslieferung der vom Frachtführer in Empfang genommenen Ware nicht aus dem Frachtbrief ergibt.

24

d) Soweit das FG danach im zweiten Rechtsgang, den Beleg- und Buchnachweis als geführt ansehen sollte, wird es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu entscheiden haben, ob Vertrauensschutz zu gewähren ist. Der Senat sieht entgegen dem Begehren des Klägers im gegenwärtigen Verfahrensstadium auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts keinen Anlass, der insoweit ggf. erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände vorzugreifen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 04. Mai 2011 - XI R 10/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 04. Mai 2011 - XI R 10/09

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Mai 2011 - XI R 10/09 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung


(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebi

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen


(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wen

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen


(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem ander

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen


(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen: 1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel

Handelsgesetzbuch - HGB | § 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung


(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:1.Ort und Tag der Ausstellung;2.Name und Anschrift des Absenders;3.Name und Anschrift des Frachtführers;4.Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die fü

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Mai 2011 - XI R 10/09 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Urteil, 04. Mai 2011 - XI R 10/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Okt. 2010 - 6 K 1643/08

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

Tenor I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 wird dahin gehend geändert, dass innergemeinschaftliche Umsätze in Höhe von 35.000,00 € steuerfrei belassen w
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 04. Mai 2011 - XI R 10/09.

Landgericht Duisburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 21 O 40/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.706.552,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanw

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Dez. 2011 - XI R 32/09

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb einen Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen (Kfz). Er veräußerte in den Jahren 1997 bis 1999 (

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 12 K 190/06

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tatbestand   1  Streitig ist, ob Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind. 2  Der Kläger betreibt seit Jahren als selbständiger Unternehmer den Handel mit neuwertigen P

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 12 K 247/06

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tatbestand   1 Streitig ist, ob Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind. 2 Der Kläger betreibt seit Jahren als selbständiger Unternehmer den Handel mit neuwertigen Personenfahrzeugen. Seit dem Kalenderjahr 2000 füh

Referenzen

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.
bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit dem Ausgangsvermerk;
2.
bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
a)
mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
b)
mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
aa)
den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
bb)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
cc)
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
dd)
den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
ee)
den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
ff)
eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
gg)
die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.
der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und
2.
der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.

(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.
bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit dem Ausgangsvermerk;
2.
bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
a)
mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
b)
mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
aa)
den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
bb)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
cc)
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
dd)
den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
ee)
den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
ff)
eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
gg)
die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.
der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und
2.
der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.

(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.
bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit dem Ausgangsvermerk;
2.
bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
a)
mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
b)
mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
aa)
den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
bb)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
cc)
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
dd)
den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
ee)
den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
ff)
eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
gg)
die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.
der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und
2.
der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.

(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.
bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit dem Ausgangsvermerk;
2.
bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
a)
mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
b)
mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
aa)
den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
bb)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
cc)
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
dd)
den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
ee)
den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
ff)
eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
gg)
die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.
der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und
2.
der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.

(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.

(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:

1.
Ort und Tag der Ausstellung;
2.
Name und Anschrift des Absenders;
3.
Name und Anschrift des Frachtführers;
4.
Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
5.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;
6.
die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
7.
Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
8.
das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;
10.
den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
11.
Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;
12.
eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.



Tenor

I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 wird dahin gehend geändert, dass innergemeinschaftliche Umsätze in Höhe von 35.000,00 € steuerfrei belassen werden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.

2

Die Klägerin ist Autohändlerin. Sie verkaufte im Dezember 2005 10 gebrauchte PKW Smart für insgesamt 35.000,00 € an die Firma C (Inh. P. R., Anm. d. Neutralisierenden) in Italien, USt-Id.Nr. IT ... . Die Rechnung vom 05.12.2005 erfolgte ohne Ausweis von Umsatzsteuer (Bl. 32 Handakte USt-Sonderprüfung). Sie enthält einen Stempel der Firma und eine nicht leserliche Unterschrift. Der Rechnung beigefügt ist eine Vollmacht ohne Datum in deutscher Sprache für Herrn F, die den Stempel der Firma trägt und eine Unterschrift mit dem Namenszug „P. R.“ (Bl. 33 Handakte USt-Sonderprüfung). Außerdem befindet sich in den Unterlagen eine Ausweiskopie der Frau P. R. (Bl. 34 Handakte USt-Sonderprüfung), sowie Bescheinigungen über die steuerliche Erfassung (Bl. 35 Handakte USt-Sonderprüfung) und die Erfassung bei der Handelskammer (Bl. 36 Handakte USt-Sonderprüfung). Die Klägerin hatte beim Bundesamt für Finanzen eine einfache und qualifizierte Abfrage eingeholt (Bl. 28/29 Handakte USt-Sonderprüfung), die nur hinsichtlich der Rechtsform der Firma die Angaben nicht bestätigten. Die Fahrzeuge wurden von F abgeholt und auf einen Fahrzeugtransporter verladen. Der Kaufpreis wurde bar beglichen. Herr F unterschrieb eine Erklärung, dass er die Fahrzeuge direkt nach Italien überführe (Bl. 37 Handakte USt-Sonderprüfung).

3

Der Beklagte hatte die Mitteilung erhalten, dass die Firma C weder über einen Sitz, noch einen für die Ausstellung von Fahrzeugen geeigneten Platz verfügte. Frau P. R. selbst hatte nie einen Autohandel betrieben. Herr F, der Sohn von Frau P. R., hatte deren USt-Id.Nr. benutzt, um Mehrwertsteuerbetrug zu begehen.

4

Nach den Feststellungen des Beklagten wurden die Fahrzeuge in Deutschland nicht zugelassen (Bl. 53 - 62 Handakte USt-Sonderprüfung).

5

Der Beklagte führte sodann bei der Klägerin eine Nachschau durch, bei der er feststellte, dass keine Aufzeichnungen über den Namen und die Anschrift des Fahrzeugabholers geführt wurden, keine Erkundigungen über seine Abholvollmacht eingeholt worden waren und keine Kopien seiner Ausweispapiere gefertigt wurden. Der Prüfer sah deshalb den Buchnachweis nach § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV als nicht erbracht an. Das Prüfungsergebnis ist im Aktenvermerk vom 29.08.2006 dargestellt (Bl. 64 – 66 Handakte USt-Sonderprüfung).

6

Der Beklagte versagte daraufhin mit Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat Dezember 2006 die Steuerfreiheit dieser Umsätze.

7

Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein mit der Begründung, die vom Beklagten geforderten Nachweise seien nicht Bestandteil des Buchnachweises gemäß § 17c UStDV.

8

Am 08.02.2007 erließ der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid für 2005, mit dem er wiederum die Umsätze in Höhe von 35.000 € (brutto) als steuerpflichtig behandelte.

9

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

10

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe sich auch eine Vollmacht mit Namen und Anschrift des Fahrzeugabholers vorlegen lassen. Die Vollmacht sei auch mit dem Ausweis des Herrn F verglichen worden, allerdings sei der Ausweis nicht kopiert worden. Dies sei das einzige, was der Klägerin vorgeworfen werden könne. Allerdings gehe auch der Beklagte von der Identität des Herrn F aus. Zudem bestünden über seine Identität keine Zweifel.

11

Die Buch- und Belegnachweise seien somit vollständig.

12

Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass Herr F ein Betrüger sei, könne der Klägerin nicht angelastet werden. Dies habe sie nicht erkennen können. Sie genieße insoweit Vertrauensschutz.

13

Wenn der Finanzverwaltung bekannt sei, dass Herr F in Deutschland ein Unternehmen angemeldet habe, könne sie die Umsatzsteuer bei ihm nachfordern. Wenn sie dies unterlasse, dürfe sie sich nicht an die Klägerin halten.

14

Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 dahin zu ändern, dass innergemeinschaftliche Umsätze in Höhe von 35.000,00 € steuerfrei belassen werden.

15

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16

Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, auch nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 23.04.2009 – V R 84/07, vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 28.05.2009 – V R 23/08 sei die Steuerfreiheit zu versagen.

17

Nach Tz. 27 des BMF-Schreibens vom 05.05.2010 sei die Angabe „Italien“ in dem Verbringungsnachweis unzureichend, denn es müsse der Bestimmungsort angegeben werden. Somit sei der Buch- und Belegnachweis unzureichend.

18

Außerdem sei die Unterschrift der Frau P. R. auf der Vollmacht nicht identisch mit der Unterschrift in ihrem Personalausweis. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Unterschrift auf dem Verbringungsnachweis von Herrn F stamme.

19

Es sei nicht davon auszugehen, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien gelangt seien. Dies sei eher unwahrscheinlich, da Herr F in den Jahren 2005 und 2006 zunächst in M (in Deutschland, Anm. d. Neutralisierenden) und später in O (in Deutschland, Anm. d. Neutralisierenden) einen Gewerbebetrieb angemeldet habe, beim Finanzamt M steuerlich geführt werde und eine deutsche USt-Id.Nr. besitze. Herr F sei deshalb auch kein ausländischer Abnehmer.

20

Da die Buch- und Belegnachweise nicht vollständig seien, könne auch kein Vertrauensschutz gewährt werden.

21

Im Übrigen stehe der Gewährung von Vertrauensschutz auch entgegen, dass es sich um einen Barverkauf gehandelt habe. Bei Bargeschäften seien an die Nachweispflichten besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen sei es dem Unternehmer auch zumutbar, sich über die Identität des Abnehmers über das qualifizierte Bestätigungsverfahren hinaus zu vergewissern.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist begründet.

1.

1.1.

23

Gemäß § 6 a Abs. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 1 b UStG liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn

 - der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,

 - der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und

 - der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.

1.2.

24

Hierzu hat der EuGH in den Urteilen vom 27.09.2007 entschieden (C-409/04 – Teleos u. a.; C-146/05 – Collée und C-184/05 – Twoh, UR 2007, 774 f., 782 f., und 813 f.), dass Grundlage einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Übergangsbestimmungen in den Art. 28 a und 28 c der Richtlinie 77/388/EWG. 6. EG-Richtlinie – i. f. RL – darstellen. Art. 28 a RL enthält die Voraussetzungen für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder Erwerb. Danach ist notwendig, dass Veräußerer und Erwerber Unternehmer sind (Art. 28 a Abs. 1 a; Art. 4 RL) und als solche handeln. Weiterhin ist erforderlich, dass die Befähigung, wie ein Eigentümer zu verfügen, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht und der Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat versendet oder befördert wird als den, in dem er sich zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, Art. 28 c Teil A Buchst. a) 1.Unterabs. (Rn. 27 Teleos). Notwendig ist hierbei die physische Bewegung des Gegenstandes vom einen in den anderen Mitgliedstaat. Das Merkmal der Beförderung oder Versendung ist noch nicht erfüllt, wenn der Liefergegenstand lediglich dem Empfänger oder seinem Beauftragten im Ausgangsstaat übergeben wird (Rn. 37 bis 42 Teleos; Rn. 23 Twoh).

25

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich auf eine Abgabenbefreiung beruft - hier: steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung - die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen trägt (Rn. 26 Twoh). Zwar ist das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur anhand der objektiven Voraussetzungen zu beurteilen, die in Art. 28 a RL genannt sind. Da es aber nach Abschaffung der Grenzkontrollen schwierig ist sich zu vergewissern, ob die Waren den Mitgliedstaat physisch verlassen haben , müssen sich die Finanzbehörden in erster Linie auf die von den Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise und Erklärungen verlassen (Rn. 44 Teleos).

26

Deshalb gesteht Art. 28 c Teil A RL den Mitgliedstaaten das Recht, zu die Voraussetzungen für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung festzulegen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten (Rn. 45 Teleos; Rn. 25 Twoh).

27

Ferner geht aus der Rechtsprechung des EuGH hervor, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (Rn. 46, 59 f. Teleos). Es verstieße gegen dieses Gebot der Neutralität, wenn bei innergemeinschaftlichen Umsätzen eine einseitige und endgültige Belastung des Lieferanten entstünde, der von dem Steuerbetrug nicht weiß oder diesen nicht kennen musste. Denn bei innerstaatlichen Umsätzen wird der Lieferant in einem gleich gelagerten Sachverhalt nicht belastet. Die einseitige Belastung des Lieferanten würde zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des innergemeinschaftlichen Umsatzes im Verhältnis zum innerstaatlichen Umsatz führen (Rn. 60 Teleos).

28

Zusätzlich ist bei der Beantwortung der Frage, wie der Nachweis über das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen ist, die Grundfreiheit des Warenverkehrs zu beachten. Hierbei sind die Mitgliedstaaten aufgrund Art 22 Abs. 8 RL berechtigt, die erforderlichen Pflichten zur Vermeidung der Steuerhinterziehung und zu Sicherstellung der genauen Erhebung der Steuern festsetzen. Vom Lieferanten ist zu fordern, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Steuerhinterziehung führt. Eine Lieferung i.S.d. Art. 5 RL liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige selbst an der Hinterziehung beteiligt ist (Rn. 63 – 65 Teleos, Kittel und Recolta C-439/04 Rn. 51, 53; FTI C-384/04, Rn. 33; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, DStR 2007, 1524, www.bundesfinanzhof.de, unter C. 2. a) der Gründe). Das Gericht versteht diese Äußerung des EuGH dahin, dass eine Regelung über den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung zulässig ist, wenn darin die oben genannten Maßnahmen verlangt werden und die Maßnahmen objektiv geeignet sind, eine Steuerhinterziehung zu vermeiden.

1.3.

29

Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung in Art. 28 c Teil A Buchst a 1. Unterabs. RL wie folgt Gebrauch gemacht:

30

Nach § 6 a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist in § 17 a Abs. 1 UStDV geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Welche Nachweise geführt werden sollen, ist in Abs. 2 hinsichtlich der Beförderung und in Abs. 4 hinsichtlich der Versendung im Einzelnen geregelt. § 17a UStDV überschreitet nicht die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG (BFH Urteil vom 12.05.2009 – V R 65/06).

31

Der Belegnachweis kann noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden (EuGH C-146/05 – Collée, BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 47/03, UR 2006, 397).

32

Ferner bestimmt § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die Voraussetzungen müssen gemäß § 17 c Abs. 1 Satz 2 UStDV "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen" sein (sog. Buchnachweis). Nach Abs. 2 dieser Regelung soll der Unternehmer unter anderem regelmäßig Folgendes aufzeichnen: den Namen und die Anschrift des Abnehmers und des Beauftragten des Abnehmers, den Tag der Lieferung, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 17 c Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 UStDV).

33

Unter einem Buchnachweis ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen zu verstehen. Der Buchnachweis verlangt deshalb stets mehr als den bloßen Nachweis durch Aufzeichnungen oder Belege. Belege werden erst durch die entsprechenden und erforderlichen Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden (Vorlagebeschluss vom 10.02.2005 zum Rechtsstreit Collée, V R 59/03, BStBl II 2005, 537, m.w.N.).

34

Der Buchnachweis muss bis zu dem Zeitpunkt geführt werden, in dem die Voranmeldung abzugeben ist. Er kann jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt oder berichtigt werden (BFH Urteil vom 28.05.2009 – V R 23/08).

35

Wird der Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt, so kann die Lieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG objektiv feststehen (BFH Urteil vom 28.05.2009 – V R 23/08).

1.4.

36

Der EuGH hat hinsichtlich der erforderlichen Nachweispflichten festgestellt, dass eine Regelung, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen und ohne in Betracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer zu berücksichtigen (Rn. 29 Collée). Die Umsätze sind nämlich anhand ihrer objektiven Merkmale zu besteuern. Diese ergeben sich aus Art. 28 a Abs. 1 a RL iVm. Art 28 c Teil A Buchst. a 1. Unterabs. RL und setzen lediglich voraus, dass ein Gegenstand von einem Unternehmer an einen im anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer versandt oder befördert wird und der Gegenstand physisch in den anderen Mitgliedstaat gelangt. Sind die materiellen Anforderungen an eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt, so ist die Befreiung zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhält es sich freilich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen gerade den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind. (Rn. 30-32 Collée).

1.5.

37

Die Bestimmungen der §§ 17 a und 17 c UStDV entsprechen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

38

Der BFH hat mit Urteil vom 08.11.2007 – V R 71/05 festgestellt, dass die als Soll-Vorschrift ausgestalteten Nachweispflichten des § 17 a UStDV mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

39

Zwar führt das Fehlen der in § 17 a Abs. 2 UStDV aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung. Dies gilt jedoch nur, wenn die geforderten Nachweise durch andere Belege als erbracht anzusehen sind:

40

Nach Art. 28 c Teil A erster Satz RL ist die Festlegung der Bedingungen in die Kompetenz der Mitgliedstaaten gestellt (BFH-Urteil vom 01.02.2007 - V R 41/04, BStBl. II 2007,1059). Die Entscheidung des EuGH C-146/04 Collée – verwarf diese Vorschriften der UStDV nicht; er hatte hierüber auch nicht zu entscheiden (Rn. 28 Collée). Aus den Ausführungen des EuGH ist vielmehr allgemein zu entnehmen, dass die Steuerbefreiung nicht wegen eines formellen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten scheitern darf, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, es sei denn, gerade der Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen verhindert den Nachweis der materiellen Anforderungen (Rn. 31 Collée).

41

Zweck des § 17 a UStDV ist die Festlegung der Belegnachweisvoraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die dort genannten Nachweise ermöglichen dem Lieferanten zu erkennen, welche Anforderungen an ihn gestellt werden. Sie dienen damit der Rechtsicherheit. Sie sind auch darauf ausgerichtet, der Finanzverwaltung die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Waren tatsächlich den Ausgangsstaat physisch verlassen haben, da nicht nur die Benennung der Vertragsparteien und ihre Unternehmereigenschaft, sondern auch Nachweise über den Grenzübertritt  erbringen sind, wie z.B. durch den Beleg über den Bestimmungsort (§ 17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) oder die Belege nach § 10 UStDV17 a Abs. 4 UStDV). Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass die in § 17 a Abs. 2 bzw. Abs. 4 UStDV genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zwar sind § 17 a Abs. 2 und Abs. 4 jeweils eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege erbracht werden kann (s. a. BFH-Urteil vom 01.02.2007 - V R 41/04 unter 2.b) der Gründe; BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 52/03, BFH/NV 2007, 634 unter 2 c) der Gründe). Diese Auslegung des BFH entspricht auch den Vorgaben der EuGH-Entscheidungen Teleos und Collée. Denn Art 22 Abs. 8 RL bzw. Art. 28 c Teil A Buchst. a 1. Unterabs. RL gestatten den Mitgliedstaaten, den Steuerpflichtigen bei der Durchführung innergemeinschaftlicher Umsätze Pflichten aufzuerlegen, um die genaue Erhebung der Steuern sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Das Verlangen nach Nachweisen in der in § 17 a UStDV genannten Form verstößt hierbei weder gegen das Gebot der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit oder das Recht auf freien Warenverkehr, weil sie Pflichten normieren, die für den Lieferanten vor der innergemeinschaftlichen Lieferung klar erkennbar sind und auch keine Verschlechterung gegenüber dem Zustand vor Schaffung des Binnenmarktes darstellen. Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Nachweis auch durch „andere“ geeignete Belege geführt werden kann. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Vorliegen der materiellen Anforderungen die Steuerbefreiung nicht nur aus formellen Gründen scheitert.

42

Die Belege gemäß § 17a UStDV müssen – ggf. i.V.m. anderen Unterlagen – die Identität des Ausstellers erkennen lassen. Die Belegnachweise unterliegen der Nachprüfung durch das Finanzamt und ggf. das Finanzgericht. Werden begründete Zweifel an der Richtigkeit der dort gemachten Angaben nicht ausgeräumt, so hat dies zur Folge, dass die Lieferung steuerpflichtig ist. Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Namens und der Anschrift des Ausstellers des Belegs ergibt sich daraus, dass die Richtigkeit seiner Angaben durch eine Anfrage bei ihm überprüfbar sein muss (BFH Urteile vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 23.04.2009 – V R 84/07).

43

Allerdings gehört die Vollmacht des Abholers nicht zu den in § 17a UStDV geforderten Belegen. Fehlt sie, kann also nicht allein deshalb die Lieferung als steuerpflichtig behandelt werden. Bestehen jedoch Zweifel an der Abholberechtigung, so muss der Unternehmer diese ausräumen oder nachweisen, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich physisch in den anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist (BFH Urteil vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 23.04.2009 – V R 84/07).

44

Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn die Empfängerbestätigung in Feld 24 nicht ausgefüllt ist. Auch hier gilt allerdings, dass bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief die Lieferung nur dann steuerfrei ist, wenn der Unternehmer diese Zweifel ausräumt oder objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH Urteil vom 12.05.2009 – V R 65/06).

1.6.

45

Hieraus folgt:

46

Sind Buch- und Belegnachweise vollständig erbracht, ist grundsätzlich von der Steuerfreiheit der Lieferung auszugehen.

47

Bestehen allerdings begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der darin gemachten Angaben, so muss der Unternehmer diese Zweifel nach den allgemeinen Beweisregeln ausräumen. Gelingt dies nicht, so ist die Lieferung grundsätzlich als steuerpflichtig zu behandeln.

48

Das Gleiche gilt, wenn Buch- und Belegnachweise unvollständig sind.

49

Steht trotz der Unvollständigkeit der Nachweise oder Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben fest, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich an den Abnehmer in dem anderen Staat im Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, dann ist die Lieferung trotz der Mängel des Nachweises steuerfrei. Dass der Abnehmer die Erwerbsbesteuerung durchgeführt hat, ist nicht Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

50

Kann der Nachweis der tatsächlichen physischen Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet nicht erbracht werden, so kann die Lieferung unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 UStG gleichwohl als steuerfrei behandelt werden, wenn der Unternehmer die Buch- und Belegnachweise vollständig erbracht hat und die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (Gutglaubensschutz).

2.

51

Nach diesen Grundsätzen ist der Klage stattzugeben.

2.1.

52

Die Buch- und Belegnachweise (§§ 17a und 17c UStDV) liegen vor.

2.1.1.

53

Die Vollmacht für den Abholer ist nicht Bestandteil der Belegnachweise (BFH, Beschluss vom 3. Mai 2010 XI B 51/09, BFH/NV 2010, 1872).

54

Gleichwohl ist aufgrund der Vollmacht der Frau P. R. anzunehmen, dass F als deren Vertreter gehandelt hat. Somit ist die Firma C Vertragspartner des Klägers.

55

Soweit der Beklagte moniert, dass die Unterschrift nicht mit der des Personalausweises identisch sei, kann das Gericht dem nicht folgen. Die Unterschriften weichen nicht so signifikant ab, dass der Verdacht, es handele sich um eine andere Person, aufkommen müsste. Im Gegenteil ist bei laienhafter Betrachtung eher von Übereinstimmung auszugehen (insbesondere aufgrund der Übereinstimmung beim „x“ und beim „R“). Zudem kann von einem Unternehmer nicht mehr als eine laienhafte Prüfung der Unterschriften verlangt werden, so dass eine Abweichung schon ins Auge springen muss, um Zweifel zu wecken.

56

Zwar bestehen im Streitfall Zweifel, ob Frau P. R. der deutschen Sprache so weit mächtig war, um den Inhalt der – in schlechtem Deutsch wohl von Herrn F selbst verfassten – Vollmacht zu verstehen. Doch auch wenn der Klägerin sich diese Zweifel auch aufdrängen mussten, kann dies nicht dazu führen, dass die Buch- und Belegnachweise als nicht erbracht anzusehen sind, da die Vollmacht ja gerade nicht Bestandteil derselben ist. Außerdem erklärt sich die Abfassung in Deutsch dadurch, dass die Finanzverwaltung Dokumente in deutscher Sprache fordert. Die Klägerin durfte auch darauf vertrauen, dass Herr F ggf. Frau P. R. den Inhalt des zu unterschreibenden Dokuments mündlich erläuterte.

57

Der Unternehmer muss grundsätzlich nicht prüfen, ob der ausländische Vollmachtgeber den Inhalt einer in Deutsch verfassten Vollmacht verstanden hat. Vielmehr kann der Unternehmer erwarten, dass ein ausländischer Unternehmer, der mit deutschen Unternehmern Geschäfte macht, sich selbst vergewissert, was für Dokumente er unterschreibt.

58

Zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer, dessen USt-Id.Nr. verwendet wurde, Vertragspartner und damit Abnehmer der Fahrzeuge ist, kommt in einem vergleichbaren Fall auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil v. 20.05.2010 – 12 K 247/06, EFG 2010, S. 1537).

59

Das Gericht geht davon aus, dass die nicht leserlichen identischen Unterschriften auf der Rechnung und dem Verbringungsnachweis von Herrn F stammen. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, dass Herr F persönlich bei der Abholung der Fahrzeuge anwesend war und die Unterschriften im Beisein der Klägerin geleistet hat, ist glaubhaft. Die Identität des Herrn F ist im Übrigen auch nicht streitig. Die Klägerin war nach der Einsicht in den Personalausweis nicht verpflichtet, eine Kopie des Ausweises des Herrn F zu seinen Unterlagen zu nehmen, auch wenn dies in ihrem eigenen Interesse wohl zweckmäßig gewesen wäre.

2.1.2.

60

Die Klägerin hat auch nicht im Hinblick auf die qualifizierte Abfrage, die eine Abweichung bei der Rechtsform ergeben hat, ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hat vielmehr sich einen Auszug aus dem Register der italienischen Handelskammer vorlegen lassen, aus dem sich ergibt, dass es sich bei der Firma C um ein Einzelunternehmen handelt (Bl. 29 Prüfer-Handakte). Nachdem damit klar war, dass es sich um ein existierendes Unternehmen handelte, war sie zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet.

2.1.3.

61

Das Gericht sieht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung den Belegnachweis auch nicht aufgrund dessen, dass im Verbringungsnachweis nicht der Bestimmungsort im Sinne der Gemeinde, sondern lediglich „Italien“ genannt ist, als nicht erbracht an.

62

Das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 (Rz. 27) führt hierzu aus:

63

„Der Begriff „Bestimmungsort“ in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist dahingehend zu verstehen, dass aus den Belegen der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte Gegenstand befördert werden soll oder befördert wird, und der dort belegene Bestimmungsort des Liefergegenstands (z. B. Stadt, Gemeinde) hervorgehen. Eine Angabe wie z. B. „Aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich verbracht“ ist unzureichend, wenn der Bestimmungsort in dem anderen Mitgliedstaat nicht genannt ist.“

64

Soweit das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 die Angabe des Bestimmungsorts im Verbringungsnachweis verlangt, wird dies zu Recht kritisiert (z.B. Prätzler in JurisPR 29/2010), da dieses Erfordernis mit den Bedürfnissen der Geschäftsleute bei Reihengeschäften nicht vereinbar ist. Ansonsten würde der Abnehmer so verfahren, dass er im Verbringungsnachweis einen anderen Bestimmungsort als den tatsächlichen einträgt, da der Verkäufer diesen ja nicht erfahren soll. Dann würde in jedem Fall einer falschen Eintragung der Buch- und Belegnachweis verneint und der Verkäufer könnte allenfalls aufgrund Vertrauensschutz seine Steuerfreiheit retten.

65

Soweit die Finanzverwaltung weiterhin der Auffassung ist, dass die bloße Angabe des Bestimmungslandes nicht ausreichend ist, sondern mindestens der Ort (z.B. Stadt, Gemeinde) aufgezeichnet werden soll (vgl. Rn. 27 des BMF-Schreibens 05.05.2010), vermag das Gericht dem nicht zu folgen, da gerade im Fall von Reihengeschäften dies unmöglich ist (siehe hierzu z.B. Prätzler, Anmerkung zum BMF-Schreiben vom 05.05.2010 in JurisPR Steuerrecht 29/2010 vom 19.07.2010). Dass im Streitfall keine Hinweise auf das Vorliegen eines Reihengeschäfts vorhanden sind, kann in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein, da der Lieferer regelmäßig nicht wissen soll, ob es sich um ein Reihengeschäft handelt oder nicht.

66

§ 17a UStDV verlangt die Angabe des Bestimmungsorts ausdrücklich nur in Abs. 2 Nr. 2, nicht jedoch Nr. 4, welche die Angaben im Verbringungsnachweis regelt. Dort wird nur die Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen, verlangt.

67

Auch das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 nimmt nur Bezug auf § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV, obwohl der Verbringungsnachweis in Nr. 4 geregelt ist.

68

Auch dem FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.05.2010 a.a.O.) genügt es in diesem Zusammenhang, dass sich der Bestimmungsort aus der in der Rechnung angegebenen Adresse des Abnehmers ergibt (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 08.11.2007 – V R 72/05).

2.2.

69

Dass es sich bei der Firma C, die Vertragspartner der Klägerin ist, möglicherweise um ein wirtschaftlich inaktives Unternehmen handelt, bedeutet noch nicht, dass sie auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer anzusehen ist. Allein aufgrund der Umsätze mit der Klägerin und Herrn E. (6 K 1644/08) ist sie bereits als Steuerpflichtiger i.S. des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen.

70

Da die Firma C und nicht Herr F Vertragspartner der Klägerin war, spielt es keine Rolle, dass Herr F auch in Deutschland als Unternehmer tätig war. Herr F war nicht in seiner Eigenschaft als deutscher Unternehmer Abnehmer der Fahrzeuge, sondern hat ausschließlich als Bevollmächtigter des italienischen Abnehmers C unter Verwendung von dessen italienischer USt-Id.Nr. gehandelt.

2.3.

71

Im Streitfall bestehen allerdings Zweifel daran, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien verbracht wurden.

72

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung handelt es sich bei Herrn F um einen Betrüger, der unter dem Namen der Firma C eigene Geschäfte betrieben hat. Herr F hat zudem auch ein Unternehmen in Deutschland. Auch aus diesem Grund bestehen Zweifel daran, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien verbracht wurden. Zudem war zumindest eines der zeitgleich von Herrn E. an die Firma C verkauften Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkaufs in Deutschland zugelassen und ist für einen danach liegenden Zeitraum befristet vorübergehend stillgelegt worden (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 52 Prüfer-Handakte). Ein weiteres Fahrzeug hatte am 24.11.2005 eine Tageszulassung und ein für die Ausfuhr in ein Drittland verwendetes Kennzeichen (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 53 Prüfer-Handakte). Die übrigen Fahrzeuge wurden nicht in Deutschland zugelassen (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 45 – 51 und Bl. 54 – 57 Prüfer-Handakte); das gleiche gilt für die von der Klägerin verkauften Fahrzeuge.

73

Da zumindest bei einem im Zuge der gemeinsam mit Herrn E. vorgenommenen Geschäfte verkauften Fahrzeug (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 52 Prüfer-Handakte) erhebliche Zweifel an der Verbringung nach Italien bestehen, ist der Wahrheitsgehalt der Erklärung des Herrn F, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, insgesamt zweifelhaft.

2.4.

74

Die physische Verbringung nach Italien ist  im Streitfall nicht erwiesen (im Unterschied zu dem dem Urteil des FG Baden-Württemberg v. 20.05.2010 zugrunde liegenden Fall; dort hatte dem FG die Empfangsbestätigung zum Nachweis der physischen Verbringung genügt). Im Streitfall liegt zwar eine Empfangsbestätigung vor (Bl. 34 Prüfer-Handakte), die allerdings aufgrund der Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen darauf schließen lässt, dass die Übergabe in Deutschland erfolgte; dies entspricht auch den unstreitigen Sachverhaltsfeststellungen. Die Empfangsbestätigung genügt im Streitfall somit nicht zum Nachweis der Verbringung nach Italien. Weitere Nachweise liegen nicht vor.

2.5.

75

Auf die tatsächliche Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet kommt es für die Steuerfreiheit aber dann nicht an, wenn die Klägerin Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 UStG) genießt.

76

Dies ist zu bejahen.

77

Die Buch- und Belegnachweise sind vollständig (siehe Ziffer 2.1.).

78

Die Klägerin konnte – wenn dem tatsächlich so gewesen sein sollte – nicht erkennen, dass Herr F tatsächlich nicht als Vertreter der Firma C, sondern selbst als Unternehmer – und zwar möglicherweise als inländischer – gehandelt hat.

79

Da an der Identität des Herrn F keine Zweifel bestanden, war dessen Ausweiskopie nicht erforderlich. Wäre diese in den Unterlagen gewesen, hätte sich am Sachverhalt nichts geändert.

80

Die Klägerin konnte auch nicht erkennen, ob die Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, unwahr war.

81

Die Klägerin hat keine Sorgfaltspflichten verletzt.

82

Aus dem Umstand, dass es sich um einen Barverkauf handelte, folgt nicht, dass die Klägerin über die qualifizierte Abfrage hinaus Erkundigungen über die Unternehmereigenschaft seines Vertragspartners einholen muss. Dies würde die Anforderungen an den Unternehmer überspannen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Auslandsverkäufen von Fahrzeugen die Abwicklung in bar oft die einzig praktikable Methode ist, um beide Seiten abzusichern und dass deshalb Barverkäufe auch bei hochpreisigen Fahrzeugen üblich sind. Es kann nicht Aufgabe des Unternehmers sein, festzustellen, ob es sich bei seinem Vertragspartner möglicherweise um eine Scheinfirma oder einen „missing trader“ handelt, wenn dafür keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.

83

Die Abweichung der qualifizierten Abfrage bei der Rechtsform erfordert möglicherweise weitere Nachforschungen, die die Klägerin auch vorgenommen hat.

2.5.

84

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Klägerin von dem Steuerbetrug des Abnehmers wusste oder gar an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung mitgewirkt hat (vgl. Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH vom 07.07.2009 - 1 StR 41/09).

85

Vielmehr aus der Sicht der Klägerin Lieferung im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts und nicht zu dem Zweck, missbräuchlich in den Genuss von gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehenen Steuervorteilen zu kommen.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

87

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten, sofern nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet (§ 711 ZPO i.V.m. § 155 FGO).

88

Die Revision wurde im Hinblick darauf zugelassen, ob die Angabe „Italien“ in der Versicherung des Abnehmers gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, den Gegenstand in das übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, ausreichend ist oder ob – wie die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 05.05.2010 fordert – der Sitz des Abnehmers anzugeben ist. Diese Frage ist für eine Vielzahl von Fällen relevant und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.