Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.
bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit dem Ausgangsvermerk;
2.
bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
a)
mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
b)
mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
aa)
den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
bb)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
cc)
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
dd)
den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
ee)
den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
ff)
eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
gg)
die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.
der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und
2.
der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.

(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.

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zitiert 4 andere §§ aus dem .

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Tenor I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 wird dahin gehend geändert, dass innergemeinschaftliche Umsätze in Höhe von 35.000,00 € steuerfrei belassen w

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Okt. 2010 - 6 K 1644/08

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 29. September 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 wird dahin gehend geändert, dass innergemein

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 12 K 190/06

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Tatbestand   1  Streitig ist, ob Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind. 2  Der Kläger betreibt seit Jahren als selbständiger Unternehmer den Handel mit neuwertigen P

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 12 K 247/06

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tatbestand   1 Streitig ist, ob Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind. 2 Der Kläger betreibt seit Jahren als selbständiger Unternehmer den Handel mit neuwertigen Personenfahrzeugen. Seit dem Kalenderjahr 2000 füh

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Mai 2010 - XI R 6/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhält Wechselstuben in gemieteten Geschäftsräumen auf einem deutschen Flughafen. Darin betreibt sie u.a

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. März 2010 - 6 K 1729/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor I. Die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2000 vom 4. April 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2007 und für die Jahre 2001 und 2002 vom 4. März 2008 werden geändert. Die Umsatzsteuer wird auf den Betrag festgesetzt

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Tatbestand   1  I. Streitig ist, ob es für die Steuerbefreiung in das Drittlandsgebiet gelieferter -X--Uhren ausreicht, diese mit "Armbanduhren mit autom. Werken" zu bezeichnen. 2  Der Antragsteller (Ast) b

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bei uns veröffentlicht am 21.08.2006

Gründe   1  Die Antragstellerin betrieb im Streitjahr 1999 ein Autohaus in …. 2  In diesem Jahr schloss sie mit der Firma ..., Im- und Export GmbH, ... in ... Kaufverträge über mehrer

Finanzgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Dez. 2005 - 1 V 277/05

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

Tatbestand Der Antragsteller betreibt einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen als Einzelunternehmen. Die Fahrzeuge werden in größerem Umfang auch an ausländische Abnehmer veräußert. In den Jahren 2001 und 2002 haben beim Antragste

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. Apr. 2005 - 14 V 23/04

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) I. 2  Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferung nach § 6 a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen.

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(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:1.bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der...