Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Okt. 2010 - 6 K 1643/08

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2010:1014.6K1643.08.0A
bei uns veröffentlicht am14.10.2010


Tenor

I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 wird dahin gehend geändert, dass innergemeinschaftliche Umsätze in Höhe von 35.000,00 € steuerfrei belassen werden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.

2

Die Klägerin ist Autohändlerin. Sie verkaufte im Dezember 2005 10 gebrauchte PKW Smart für insgesamt 35.000,00 € an die Firma C (Inh. P. R., Anm. d. Neutralisierenden) in Italien, USt-Id.Nr. IT ... . Die Rechnung vom 05.12.2005 erfolgte ohne Ausweis von Umsatzsteuer (Bl. 32 Handakte USt-Sonderprüfung). Sie enthält einen Stempel der Firma und eine nicht leserliche Unterschrift. Der Rechnung beigefügt ist eine Vollmacht ohne Datum in deutscher Sprache für Herrn F, die den Stempel der Firma trägt und eine Unterschrift mit dem Namenszug „P. R.“ (Bl. 33 Handakte USt-Sonderprüfung). Außerdem befindet sich in den Unterlagen eine Ausweiskopie der Frau P. R. (Bl. 34 Handakte USt-Sonderprüfung), sowie Bescheinigungen über die steuerliche Erfassung (Bl. 35 Handakte USt-Sonderprüfung) und die Erfassung bei der Handelskammer (Bl. 36 Handakte USt-Sonderprüfung). Die Klägerin hatte beim Bundesamt für Finanzen eine einfache und qualifizierte Abfrage eingeholt (Bl. 28/29 Handakte USt-Sonderprüfung), die nur hinsichtlich der Rechtsform der Firma die Angaben nicht bestätigten. Die Fahrzeuge wurden von F abgeholt und auf einen Fahrzeugtransporter verladen. Der Kaufpreis wurde bar beglichen. Herr F unterschrieb eine Erklärung, dass er die Fahrzeuge direkt nach Italien überführe (Bl. 37 Handakte USt-Sonderprüfung).

3

Der Beklagte hatte die Mitteilung erhalten, dass die Firma C weder über einen Sitz, noch einen für die Ausstellung von Fahrzeugen geeigneten Platz verfügte. Frau P. R. selbst hatte nie einen Autohandel betrieben. Herr F, der Sohn von Frau P. R., hatte deren USt-Id.Nr. benutzt, um Mehrwertsteuerbetrug zu begehen.

4

Nach den Feststellungen des Beklagten wurden die Fahrzeuge in Deutschland nicht zugelassen (Bl. 53 - 62 Handakte USt-Sonderprüfung).

5

Der Beklagte führte sodann bei der Klägerin eine Nachschau durch, bei der er feststellte, dass keine Aufzeichnungen über den Namen und die Anschrift des Fahrzeugabholers geführt wurden, keine Erkundigungen über seine Abholvollmacht eingeholt worden waren und keine Kopien seiner Ausweispapiere gefertigt wurden. Der Prüfer sah deshalb den Buchnachweis nach § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV als nicht erbracht an. Das Prüfungsergebnis ist im Aktenvermerk vom 29.08.2006 dargestellt (Bl. 64 – 66 Handakte USt-Sonderprüfung).

6

Der Beklagte versagte daraufhin mit Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat Dezember 2006 die Steuerfreiheit dieser Umsätze.

7

Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein mit der Begründung, die vom Beklagten geforderten Nachweise seien nicht Bestandteil des Buchnachweises gemäß § 17c UStDV.

8

Am 08.02.2007 erließ der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid für 2005, mit dem er wiederum die Umsätze in Höhe von 35.000 € (brutto) als steuerpflichtig behandelte.

9

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

10

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe sich auch eine Vollmacht mit Namen und Anschrift des Fahrzeugabholers vorlegen lassen. Die Vollmacht sei auch mit dem Ausweis des Herrn F verglichen worden, allerdings sei der Ausweis nicht kopiert worden. Dies sei das einzige, was der Klägerin vorgeworfen werden könne. Allerdings gehe auch der Beklagte von der Identität des Herrn F aus. Zudem bestünden über seine Identität keine Zweifel.

11

Die Buch- und Belegnachweise seien somit vollständig.

12

Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass Herr F ein Betrüger sei, könne der Klägerin nicht angelastet werden. Dies habe sie nicht erkennen können. Sie genieße insoweit Vertrauensschutz.

13

Wenn der Finanzverwaltung bekannt sei, dass Herr F in Deutschland ein Unternehmen angemeldet habe, könne sie die Umsatzsteuer bei ihm nachfordern. Wenn sie dies unterlasse, dürfe sie sich nicht an die Klägerin halten.

14

Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 dahin zu ändern, dass innergemeinschaftliche Umsätze in Höhe von 35.000,00 € steuerfrei belassen werden.

15

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16

Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, auch nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 23.04.2009 – V R 84/07, vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 28.05.2009 – V R 23/08 sei die Steuerfreiheit zu versagen.

17

Nach Tz. 27 des BMF-Schreibens vom 05.05.2010 sei die Angabe „Italien“ in dem Verbringungsnachweis unzureichend, denn es müsse der Bestimmungsort angegeben werden. Somit sei der Buch- und Belegnachweis unzureichend.

18

Außerdem sei die Unterschrift der Frau P. R. auf der Vollmacht nicht identisch mit der Unterschrift in ihrem Personalausweis. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Unterschrift auf dem Verbringungsnachweis von Herrn F stamme.

19

Es sei nicht davon auszugehen, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien gelangt seien. Dies sei eher unwahrscheinlich, da Herr F in den Jahren 2005 und 2006 zunächst in M (in Deutschland, Anm. d. Neutralisierenden) und später in O (in Deutschland, Anm. d. Neutralisierenden) einen Gewerbebetrieb angemeldet habe, beim Finanzamt M steuerlich geführt werde und eine deutsche USt-Id.Nr. besitze. Herr F sei deshalb auch kein ausländischer Abnehmer.

20

Da die Buch- und Belegnachweise nicht vollständig seien, könne auch kein Vertrauensschutz gewährt werden.

21

Im Übrigen stehe der Gewährung von Vertrauensschutz auch entgegen, dass es sich um einen Barverkauf gehandelt habe. Bei Bargeschäften seien an die Nachweispflichten besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen sei es dem Unternehmer auch zumutbar, sich über die Identität des Abnehmers über das qualifizierte Bestätigungsverfahren hinaus zu vergewissern.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist begründet.

1.

1.1.

23

Gemäß § 6 a Abs. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 1 b UStG liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn

 - der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,

 - der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und

 - der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.

1.2.

24

Hierzu hat der EuGH in den Urteilen vom 27.09.2007 entschieden (C-409/04 – Teleos u. a.; C-146/05 – Collée und C-184/05 – Twoh, UR 2007, 774 f., 782 f., und 813 f.), dass Grundlage einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Übergangsbestimmungen in den Art. 28 a und 28 c der Richtlinie 77/388/EWG. 6. EG-Richtlinie – i. f. RL – darstellen. Art. 28 a RL enthält die Voraussetzungen für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder Erwerb. Danach ist notwendig, dass Veräußerer und Erwerber Unternehmer sind (Art. 28 a Abs. 1 a; Art. 4 RL) und als solche handeln. Weiterhin ist erforderlich, dass die Befähigung, wie ein Eigentümer zu verfügen, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht und der Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat versendet oder befördert wird als den, in dem er sich zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, Art. 28 c Teil A Buchst. a) 1.Unterabs. (Rn. 27 Teleos). Notwendig ist hierbei die physische Bewegung des Gegenstandes vom einen in den anderen Mitgliedstaat. Das Merkmal der Beförderung oder Versendung ist noch nicht erfüllt, wenn der Liefergegenstand lediglich dem Empfänger oder seinem Beauftragten im Ausgangsstaat übergeben wird (Rn. 37 bis 42 Teleos; Rn. 23 Twoh).

25

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich auf eine Abgabenbefreiung beruft - hier: steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung - die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen trägt (Rn. 26 Twoh). Zwar ist das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur anhand der objektiven Voraussetzungen zu beurteilen, die in Art. 28 a RL genannt sind. Da es aber nach Abschaffung der Grenzkontrollen schwierig ist sich zu vergewissern, ob die Waren den Mitgliedstaat physisch verlassen haben , müssen sich die Finanzbehörden in erster Linie auf die von den Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise und Erklärungen verlassen (Rn. 44 Teleos).

26

Deshalb gesteht Art. 28 c Teil A RL den Mitgliedstaaten das Recht, zu die Voraussetzungen für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung festzulegen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten (Rn. 45 Teleos; Rn. 25 Twoh).

27

Ferner geht aus der Rechtsprechung des EuGH hervor, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (Rn. 46, 59 f. Teleos). Es verstieße gegen dieses Gebot der Neutralität, wenn bei innergemeinschaftlichen Umsätzen eine einseitige und endgültige Belastung des Lieferanten entstünde, der von dem Steuerbetrug nicht weiß oder diesen nicht kennen musste. Denn bei innerstaatlichen Umsätzen wird der Lieferant in einem gleich gelagerten Sachverhalt nicht belastet. Die einseitige Belastung des Lieferanten würde zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des innergemeinschaftlichen Umsatzes im Verhältnis zum innerstaatlichen Umsatz führen (Rn. 60 Teleos).

28

Zusätzlich ist bei der Beantwortung der Frage, wie der Nachweis über das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen ist, die Grundfreiheit des Warenverkehrs zu beachten. Hierbei sind die Mitgliedstaaten aufgrund Art 22 Abs. 8 RL berechtigt, die erforderlichen Pflichten zur Vermeidung der Steuerhinterziehung und zu Sicherstellung der genauen Erhebung der Steuern festsetzen. Vom Lieferanten ist zu fordern, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Steuerhinterziehung führt. Eine Lieferung i.S.d. Art. 5 RL liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige selbst an der Hinterziehung beteiligt ist (Rn. 63 – 65 Teleos, Kittel und Recolta C-439/04 Rn. 51, 53; FTI C-384/04, Rn. 33; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, DStR 2007, 1524, www.bundesfinanzhof.de, unter C. 2. a) der Gründe). Das Gericht versteht diese Äußerung des EuGH dahin, dass eine Regelung über den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung zulässig ist, wenn darin die oben genannten Maßnahmen verlangt werden und die Maßnahmen objektiv geeignet sind, eine Steuerhinterziehung zu vermeiden.

1.3.

29

Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung in Art. 28 c Teil A Buchst a 1. Unterabs. RL wie folgt Gebrauch gemacht:

30

Nach § 6 a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist in § 17 a Abs. 1 UStDV geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Welche Nachweise geführt werden sollen, ist in Abs. 2 hinsichtlich der Beförderung und in Abs. 4 hinsichtlich der Versendung im Einzelnen geregelt. § 17a UStDV überschreitet nicht die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG (BFH Urteil vom 12.05.2009 – V R 65/06).

31

Der Belegnachweis kann noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden (EuGH C-146/05 – Collée, BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 47/03, UR 2006, 397).

32

Ferner bestimmt § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die Voraussetzungen müssen gemäß § 17 c Abs. 1 Satz 2 UStDV "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen" sein (sog. Buchnachweis). Nach Abs. 2 dieser Regelung soll der Unternehmer unter anderem regelmäßig Folgendes aufzeichnen: den Namen und die Anschrift des Abnehmers und des Beauftragten des Abnehmers, den Tag der Lieferung, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 17 c Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 UStDV).

33

Unter einem Buchnachweis ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen zu verstehen. Der Buchnachweis verlangt deshalb stets mehr als den bloßen Nachweis durch Aufzeichnungen oder Belege. Belege werden erst durch die entsprechenden und erforderlichen Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden (Vorlagebeschluss vom 10.02.2005 zum Rechtsstreit Collée, V R 59/03, BStBl II 2005, 537, m.w.N.).

34

Der Buchnachweis muss bis zu dem Zeitpunkt geführt werden, in dem die Voranmeldung abzugeben ist. Er kann jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt oder berichtigt werden (BFH Urteil vom 28.05.2009 – V R 23/08).

35

Wird der Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt, so kann die Lieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG objektiv feststehen (BFH Urteil vom 28.05.2009 – V R 23/08).

1.4.

36

Der EuGH hat hinsichtlich der erforderlichen Nachweispflichten festgestellt, dass eine Regelung, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen und ohne in Betracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer zu berücksichtigen (Rn. 29 Collée). Die Umsätze sind nämlich anhand ihrer objektiven Merkmale zu besteuern. Diese ergeben sich aus Art. 28 a Abs. 1 a RL iVm. Art 28 c Teil A Buchst. a 1. Unterabs. RL und setzen lediglich voraus, dass ein Gegenstand von einem Unternehmer an einen im anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer versandt oder befördert wird und der Gegenstand physisch in den anderen Mitgliedstaat gelangt. Sind die materiellen Anforderungen an eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt, so ist die Befreiung zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhält es sich freilich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen gerade den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind. (Rn. 30-32 Collée).

1.5.

37

Die Bestimmungen der §§ 17 a und 17 c UStDV entsprechen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

38

Der BFH hat mit Urteil vom 08.11.2007 – V R 71/05 festgestellt, dass die als Soll-Vorschrift ausgestalteten Nachweispflichten des § 17 a UStDV mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

39

Zwar führt das Fehlen der in § 17 a Abs. 2 UStDV aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung. Dies gilt jedoch nur, wenn die geforderten Nachweise durch andere Belege als erbracht anzusehen sind:

40

Nach Art. 28 c Teil A erster Satz RL ist die Festlegung der Bedingungen in die Kompetenz der Mitgliedstaaten gestellt (BFH-Urteil vom 01.02.2007 - V R 41/04, BStBl. II 2007,1059). Die Entscheidung des EuGH C-146/04 Collée – verwarf diese Vorschriften der UStDV nicht; er hatte hierüber auch nicht zu entscheiden (Rn. 28 Collée). Aus den Ausführungen des EuGH ist vielmehr allgemein zu entnehmen, dass die Steuerbefreiung nicht wegen eines formellen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten scheitern darf, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, es sei denn, gerade der Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen verhindert den Nachweis der materiellen Anforderungen (Rn. 31 Collée).

41

Zweck des § 17 a UStDV ist die Festlegung der Belegnachweisvoraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die dort genannten Nachweise ermöglichen dem Lieferanten zu erkennen, welche Anforderungen an ihn gestellt werden. Sie dienen damit der Rechtsicherheit. Sie sind auch darauf ausgerichtet, der Finanzverwaltung die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Waren tatsächlich den Ausgangsstaat physisch verlassen haben, da nicht nur die Benennung der Vertragsparteien und ihre Unternehmereigenschaft, sondern auch Nachweise über den Grenzübertritt  erbringen sind, wie z.B. durch den Beleg über den Bestimmungsort (§ 17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) oder die Belege nach § 10 UStDV17 a Abs. 4 UStDV). Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass die in § 17 a Abs. 2 bzw. Abs. 4 UStDV genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zwar sind § 17 a Abs. 2 und Abs. 4 jeweils eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege erbracht werden kann (s. a. BFH-Urteil vom 01.02.2007 - V R 41/04 unter 2.b) der Gründe; BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 52/03, BFH/NV 2007, 634 unter 2 c) der Gründe). Diese Auslegung des BFH entspricht auch den Vorgaben der EuGH-Entscheidungen Teleos und Collée. Denn Art 22 Abs. 8 RL bzw. Art. 28 c Teil A Buchst. a 1. Unterabs. RL gestatten den Mitgliedstaaten, den Steuerpflichtigen bei der Durchführung innergemeinschaftlicher Umsätze Pflichten aufzuerlegen, um die genaue Erhebung der Steuern sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Das Verlangen nach Nachweisen in der in § 17 a UStDV genannten Form verstößt hierbei weder gegen das Gebot der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit oder das Recht auf freien Warenverkehr, weil sie Pflichten normieren, die für den Lieferanten vor der innergemeinschaftlichen Lieferung klar erkennbar sind und auch keine Verschlechterung gegenüber dem Zustand vor Schaffung des Binnenmarktes darstellen. Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Nachweis auch durch „andere“ geeignete Belege geführt werden kann. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Vorliegen der materiellen Anforderungen die Steuerbefreiung nicht nur aus formellen Gründen scheitert.

42

Die Belege gemäß § 17a UStDV müssen – ggf. i.V.m. anderen Unterlagen – die Identität des Ausstellers erkennen lassen. Die Belegnachweise unterliegen der Nachprüfung durch das Finanzamt und ggf. das Finanzgericht. Werden begründete Zweifel an der Richtigkeit der dort gemachten Angaben nicht ausgeräumt, so hat dies zur Folge, dass die Lieferung steuerpflichtig ist. Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Namens und der Anschrift des Ausstellers des Belegs ergibt sich daraus, dass die Richtigkeit seiner Angaben durch eine Anfrage bei ihm überprüfbar sein muss (BFH Urteile vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 23.04.2009 – V R 84/07).

43

Allerdings gehört die Vollmacht des Abholers nicht zu den in § 17a UStDV geforderten Belegen. Fehlt sie, kann also nicht allein deshalb die Lieferung als steuerpflichtig behandelt werden. Bestehen jedoch Zweifel an der Abholberechtigung, so muss der Unternehmer diese ausräumen oder nachweisen, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich physisch in den anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist (BFH Urteil vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 23.04.2009 – V R 84/07).

44

Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn die Empfängerbestätigung in Feld 24 nicht ausgefüllt ist. Auch hier gilt allerdings, dass bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief die Lieferung nur dann steuerfrei ist, wenn der Unternehmer diese Zweifel ausräumt oder objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH Urteil vom 12.05.2009 – V R 65/06).

1.6.

45

Hieraus folgt:

46

Sind Buch- und Belegnachweise vollständig erbracht, ist grundsätzlich von der Steuerfreiheit der Lieferung auszugehen.

47

Bestehen allerdings begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der darin gemachten Angaben, so muss der Unternehmer diese Zweifel nach den allgemeinen Beweisregeln ausräumen. Gelingt dies nicht, so ist die Lieferung grundsätzlich als steuerpflichtig zu behandeln.

48

Das Gleiche gilt, wenn Buch- und Belegnachweise unvollständig sind.

49

Steht trotz der Unvollständigkeit der Nachweise oder Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben fest, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich an den Abnehmer in dem anderen Staat im Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, dann ist die Lieferung trotz der Mängel des Nachweises steuerfrei. Dass der Abnehmer die Erwerbsbesteuerung durchgeführt hat, ist nicht Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

50

Kann der Nachweis der tatsächlichen physischen Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet nicht erbracht werden, so kann die Lieferung unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 UStG gleichwohl als steuerfrei behandelt werden, wenn der Unternehmer die Buch- und Belegnachweise vollständig erbracht hat und die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (Gutglaubensschutz).

2.

51

Nach diesen Grundsätzen ist der Klage stattzugeben.

2.1.

52

Die Buch- und Belegnachweise (§§ 17a und 17c UStDV) liegen vor.

2.1.1.

53

Die Vollmacht für den Abholer ist nicht Bestandteil der Belegnachweise (BFH, Beschluss vom 3. Mai 2010 XI B 51/09, BFH/NV 2010, 1872).

54

Gleichwohl ist aufgrund der Vollmacht der Frau P. R. anzunehmen, dass F als deren Vertreter gehandelt hat. Somit ist die Firma C Vertragspartner des Klägers.

55

Soweit der Beklagte moniert, dass die Unterschrift nicht mit der des Personalausweises identisch sei, kann das Gericht dem nicht folgen. Die Unterschriften weichen nicht so signifikant ab, dass der Verdacht, es handele sich um eine andere Person, aufkommen müsste. Im Gegenteil ist bei laienhafter Betrachtung eher von Übereinstimmung auszugehen (insbesondere aufgrund der Übereinstimmung beim „x“ und beim „R“). Zudem kann von einem Unternehmer nicht mehr als eine laienhafte Prüfung der Unterschriften verlangt werden, so dass eine Abweichung schon ins Auge springen muss, um Zweifel zu wecken.

56

Zwar bestehen im Streitfall Zweifel, ob Frau P. R. der deutschen Sprache so weit mächtig war, um den Inhalt der – in schlechtem Deutsch wohl von Herrn F selbst verfassten – Vollmacht zu verstehen. Doch auch wenn der Klägerin sich diese Zweifel auch aufdrängen mussten, kann dies nicht dazu führen, dass die Buch- und Belegnachweise als nicht erbracht anzusehen sind, da die Vollmacht ja gerade nicht Bestandteil derselben ist. Außerdem erklärt sich die Abfassung in Deutsch dadurch, dass die Finanzverwaltung Dokumente in deutscher Sprache fordert. Die Klägerin durfte auch darauf vertrauen, dass Herr F ggf. Frau P. R. den Inhalt des zu unterschreibenden Dokuments mündlich erläuterte.

57

Der Unternehmer muss grundsätzlich nicht prüfen, ob der ausländische Vollmachtgeber den Inhalt einer in Deutsch verfassten Vollmacht verstanden hat. Vielmehr kann der Unternehmer erwarten, dass ein ausländischer Unternehmer, der mit deutschen Unternehmern Geschäfte macht, sich selbst vergewissert, was für Dokumente er unterschreibt.

58

Zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer, dessen USt-Id.Nr. verwendet wurde, Vertragspartner und damit Abnehmer der Fahrzeuge ist, kommt in einem vergleichbaren Fall auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil v. 20.05.2010 – 12 K 247/06, EFG 2010, S. 1537).

59

Das Gericht geht davon aus, dass die nicht leserlichen identischen Unterschriften auf der Rechnung und dem Verbringungsnachweis von Herrn F stammen. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, dass Herr F persönlich bei der Abholung der Fahrzeuge anwesend war und die Unterschriften im Beisein der Klägerin geleistet hat, ist glaubhaft. Die Identität des Herrn F ist im Übrigen auch nicht streitig. Die Klägerin war nach der Einsicht in den Personalausweis nicht verpflichtet, eine Kopie des Ausweises des Herrn F zu seinen Unterlagen zu nehmen, auch wenn dies in ihrem eigenen Interesse wohl zweckmäßig gewesen wäre.

2.1.2.

60

Die Klägerin hat auch nicht im Hinblick auf die qualifizierte Abfrage, die eine Abweichung bei der Rechtsform ergeben hat, ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hat vielmehr sich einen Auszug aus dem Register der italienischen Handelskammer vorlegen lassen, aus dem sich ergibt, dass es sich bei der Firma C um ein Einzelunternehmen handelt (Bl. 29 Prüfer-Handakte). Nachdem damit klar war, dass es sich um ein existierendes Unternehmen handelte, war sie zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet.

2.1.3.

61

Das Gericht sieht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung den Belegnachweis auch nicht aufgrund dessen, dass im Verbringungsnachweis nicht der Bestimmungsort im Sinne der Gemeinde, sondern lediglich „Italien“ genannt ist, als nicht erbracht an.

62

Das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 (Rz. 27) führt hierzu aus:

63

„Der Begriff „Bestimmungsort“ in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist dahingehend zu verstehen, dass aus den Belegen der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte Gegenstand befördert werden soll oder befördert wird, und der dort belegene Bestimmungsort des Liefergegenstands (z. B. Stadt, Gemeinde) hervorgehen. Eine Angabe wie z. B. „Aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich verbracht“ ist unzureichend, wenn der Bestimmungsort in dem anderen Mitgliedstaat nicht genannt ist.“

64

Soweit das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 die Angabe des Bestimmungsorts im Verbringungsnachweis verlangt, wird dies zu Recht kritisiert (z.B. Prätzler in JurisPR 29/2010), da dieses Erfordernis mit den Bedürfnissen der Geschäftsleute bei Reihengeschäften nicht vereinbar ist. Ansonsten würde der Abnehmer so verfahren, dass er im Verbringungsnachweis einen anderen Bestimmungsort als den tatsächlichen einträgt, da der Verkäufer diesen ja nicht erfahren soll. Dann würde in jedem Fall einer falschen Eintragung der Buch- und Belegnachweis verneint und der Verkäufer könnte allenfalls aufgrund Vertrauensschutz seine Steuerfreiheit retten.

65

Soweit die Finanzverwaltung weiterhin der Auffassung ist, dass die bloße Angabe des Bestimmungslandes nicht ausreichend ist, sondern mindestens der Ort (z.B. Stadt, Gemeinde) aufgezeichnet werden soll (vgl. Rn. 27 des BMF-Schreibens 05.05.2010), vermag das Gericht dem nicht zu folgen, da gerade im Fall von Reihengeschäften dies unmöglich ist (siehe hierzu z.B. Prätzler, Anmerkung zum BMF-Schreiben vom 05.05.2010 in JurisPR Steuerrecht 29/2010 vom 19.07.2010). Dass im Streitfall keine Hinweise auf das Vorliegen eines Reihengeschäfts vorhanden sind, kann in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein, da der Lieferer regelmäßig nicht wissen soll, ob es sich um ein Reihengeschäft handelt oder nicht.

66

§ 17a UStDV verlangt die Angabe des Bestimmungsorts ausdrücklich nur in Abs. 2 Nr. 2, nicht jedoch Nr. 4, welche die Angaben im Verbringungsnachweis regelt. Dort wird nur die Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen, verlangt.

67

Auch das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 nimmt nur Bezug auf § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV, obwohl der Verbringungsnachweis in Nr. 4 geregelt ist.

68

Auch dem FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.05.2010 a.a.O.) genügt es in diesem Zusammenhang, dass sich der Bestimmungsort aus der in der Rechnung angegebenen Adresse des Abnehmers ergibt (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 08.11.2007 – V R 72/05).

2.2.

69

Dass es sich bei der Firma C, die Vertragspartner der Klägerin ist, möglicherweise um ein wirtschaftlich inaktives Unternehmen handelt, bedeutet noch nicht, dass sie auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer anzusehen ist. Allein aufgrund der Umsätze mit der Klägerin und Herrn E. (6 K 1644/08) ist sie bereits als Steuerpflichtiger i.S. des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen.

70

Da die Firma C und nicht Herr F Vertragspartner der Klägerin war, spielt es keine Rolle, dass Herr F auch in Deutschland als Unternehmer tätig war. Herr F war nicht in seiner Eigenschaft als deutscher Unternehmer Abnehmer der Fahrzeuge, sondern hat ausschließlich als Bevollmächtigter des italienischen Abnehmers C unter Verwendung von dessen italienischer USt-Id.Nr. gehandelt.

2.3.

71

Im Streitfall bestehen allerdings Zweifel daran, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien verbracht wurden.

72

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung handelt es sich bei Herrn F um einen Betrüger, der unter dem Namen der Firma C eigene Geschäfte betrieben hat. Herr F hat zudem auch ein Unternehmen in Deutschland. Auch aus diesem Grund bestehen Zweifel daran, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien verbracht wurden. Zudem war zumindest eines der zeitgleich von Herrn E. an die Firma C verkauften Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkaufs in Deutschland zugelassen und ist für einen danach liegenden Zeitraum befristet vorübergehend stillgelegt worden (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 52 Prüfer-Handakte). Ein weiteres Fahrzeug hatte am 24.11.2005 eine Tageszulassung und ein für die Ausfuhr in ein Drittland verwendetes Kennzeichen (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 53 Prüfer-Handakte). Die übrigen Fahrzeuge wurden nicht in Deutschland zugelassen (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 45 – 51 und Bl. 54 – 57 Prüfer-Handakte); das gleiche gilt für die von der Klägerin verkauften Fahrzeuge.

73

Da zumindest bei einem im Zuge der gemeinsam mit Herrn E. vorgenommenen Geschäfte verkauften Fahrzeug (Verfahren 6 K 1644/08, dort Bl. 52 Prüfer-Handakte) erhebliche Zweifel an der Verbringung nach Italien bestehen, ist der Wahrheitsgehalt der Erklärung des Herrn F, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, insgesamt zweifelhaft.

2.4.

74

Die physische Verbringung nach Italien ist  im Streitfall nicht erwiesen (im Unterschied zu dem dem Urteil des FG Baden-Württemberg v. 20.05.2010 zugrunde liegenden Fall; dort hatte dem FG die Empfangsbestätigung zum Nachweis der physischen Verbringung genügt). Im Streitfall liegt zwar eine Empfangsbestätigung vor (Bl. 34 Prüfer-Handakte), die allerdings aufgrund der Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen darauf schließen lässt, dass die Übergabe in Deutschland erfolgte; dies entspricht auch den unstreitigen Sachverhaltsfeststellungen. Die Empfangsbestätigung genügt im Streitfall somit nicht zum Nachweis der Verbringung nach Italien. Weitere Nachweise liegen nicht vor.

2.5.

75

Auf die tatsächliche Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet kommt es für die Steuerfreiheit aber dann nicht an, wenn die Klägerin Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 UStG) genießt.

76

Dies ist zu bejahen.

77

Die Buch- und Belegnachweise sind vollständig (siehe Ziffer 2.1.).

78

Die Klägerin konnte – wenn dem tatsächlich so gewesen sein sollte – nicht erkennen, dass Herr F tatsächlich nicht als Vertreter der Firma C, sondern selbst als Unternehmer – und zwar möglicherweise als inländischer – gehandelt hat.

79

Da an der Identität des Herrn F keine Zweifel bestanden, war dessen Ausweiskopie nicht erforderlich. Wäre diese in den Unterlagen gewesen, hätte sich am Sachverhalt nichts geändert.

80

Die Klägerin konnte auch nicht erkennen, ob die Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, unwahr war.

81

Die Klägerin hat keine Sorgfaltspflichten verletzt.

82

Aus dem Umstand, dass es sich um einen Barverkauf handelte, folgt nicht, dass die Klägerin über die qualifizierte Abfrage hinaus Erkundigungen über die Unternehmereigenschaft seines Vertragspartners einholen muss. Dies würde die Anforderungen an den Unternehmer überspannen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Auslandsverkäufen von Fahrzeugen die Abwicklung in bar oft die einzig praktikable Methode ist, um beide Seiten abzusichern und dass deshalb Barverkäufe auch bei hochpreisigen Fahrzeugen üblich sind. Es kann nicht Aufgabe des Unternehmers sein, festzustellen, ob es sich bei seinem Vertragspartner möglicherweise um eine Scheinfirma oder einen „missing trader“ handelt, wenn dafür keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.

83

Die Abweichung der qualifizierten Abfrage bei der Rechtsform erfordert möglicherweise weitere Nachforschungen, die die Klägerin auch vorgenommen hat.

2.5.

84

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Klägerin von dem Steuerbetrug des Abnehmers wusste oder gar an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung mitgewirkt hat (vgl. Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH vom 07.07.2009 - 1 StR 41/09).

85

Vielmehr aus der Sicht der Klägerin Lieferung im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts und nicht zu dem Zweck, missbräuchlich in den Genuss von gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehenen Steuervorteilen zu kommen.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

87

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten, sofern nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet (§ 711 ZPO i.V.m. § 155 FGO).

88

Die Revision wurde im Hinblick darauf zugelassen, ob die Angabe „Italien“ in der Versicherung des Abnehmers gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, den Gegenstand in das übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, ausreichend ist oder ob – wie die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 05.05.2010 fordert – der Sitz des Abnehmers anzugeben ist. Diese Frage ist für eine Vielzahl von Fällen relevant und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.
bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit dem Ausgangsvermerk;
2.
bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
a)
mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
b)
mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
aa)
den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
bb)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
cc)
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
dd)
den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
ee)
den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
ff)
eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
gg)
die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.
der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und
2.
der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.

(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.

In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie
2.
eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor.

2

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3

a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits geklärt, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 --UStG--) grundsätzlich nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) nicht nachkommt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbracht hat (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2007 V R 59/03 - Nachfolgeentscheidung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2007 Rs. C-146/05 --Collèe--, Slg. 2007, I-7861, BFH/NV 2008 Beilage 1, 34 - BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57, Leitsätze 1 bis 4; vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, unter II.B.2.b bb; vom 28. Mai 2009 V R 23/08, BFHE 226, 177, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFHE 226, 449, unter II.3.).

4

b) Das Finanzgericht (FG) ist von diesen Grundsätzen ausgegangen (Urteil S. 6 bis 8) und hat anschließend im Einzelnen begründet, dass im Streitfall aufgrund der objektiven Beweislage --u.a. aufgrund von Bescheinigungen der italienischen und spanischen Behörden über die Zulassung der in Rede stehenden PKW-- feststehe, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen, auch wenn die Klägerin und Beschwerdegegnerin die nach § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV erforderlichen Nachweise "nicht vollumfänglich" erbracht habe (Urteil S. 8 ff.).

5

c) Soweit das FA mit seiner Beschwerde geltend macht, das Urteil des FG weiche von den Voraussetzungen ab, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Schreiben vom 6. Januar 2009 IV B 9 - S 7141/08/10001 (BStBl I 2009, 60, Rz 22 bis 24) aufgestellt habe, folgt daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

6

Denn bei diesen Verwaltungsanweisungen in BStBl I 2009, 60 handelt es sich lediglich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes dienen, die aber die Gerichte nicht binden und die keine Verschärfung der unter 1.a) dargelegten Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung begründen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 264, unter II.B.4.b aa (3)).

7

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

8

a) Das FA macht hierzu geltend, das FG habe eine schriftliche, lieferungsbezogene Vollmacht der Abholer der beiden PKW nicht verlangt und sei dadurch von den BFH-Urteilen vom 8. November 2007 V R 26/05 (BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49) und V R 71/05 (BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52) abgewichen.

9

Der BFH hat aber durch das nachfolgend ergangene Urteil in BFHE 225, 264 entschieden, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis gehört (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden sei die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das FA bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.

10

Soweit sich aus den vom FA zitierten BFH-Urteilen in BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49 und in BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52 in sog. Abholfällen generell das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht ableiten lassen könnte, wäre dies nach Auffassung des erkennenden Senats durch das Urteil in BFHE 225, 264 überholt (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 3. August 2009 XI B 79/08, BFH/NV 2010, 72).

11

Der V. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 225, 264 ausdrücklich ausgeführt, soweit er in seinem Urteil in BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49 von der Steuerpflicht der im damaligen Streitfall zu beurteilenden innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgegangen ist, habe dies entscheidend darauf beruht, dass der als Abnehmer geführte Unternehmer die Erteilung der Vollmacht an den Abholer ausdrücklich bestritten habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 264, unter II.B.4.b aa (3)).

12

b) Das FG-Urteil weicht schließlich nicht vom BFH-Urteil in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 ab.

13

Entgegen der Auffassung des FG verhindert der Verstoß gegen die formellen Nachweisanforderungen im Streitfall nicht den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen an das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Vielmehr steht nach der im Einzelnen und mit Bindungswirkung für den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO) dargelegten Auffassung des FG "nach der objektiven Beweislage fest", dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG im Streitfall vorliegen (Urteil S. 9).

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Tatbestand

 
Streitig ist, ob Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind.
Der Kläger betreibt seit Jahren als selbständiger Unternehmer den Handel mit neuwertigen Personenfahrzeugen. Seit dem Kalenderjahr 2000 führt der Kläger auch innergemeinschaftliche Lieferungen aus. Das - damalige - Bundesamt für Finanzen (künftig: BfF) bestätigte dem Kläger in dem Verfahren nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes (UStG), dass dessen Anfrage hinsichtlich „Name, Ort, Plz, Straße“ jeweils übereinstimmen würde
zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
mit Schreiben vom
                 
IT…1003
6. September 2001
        
12. September 2001
        
9. Oktober 2001
        
29. November 2001
                 
IT…0171
12. September 2001
        
30. Oktober 2001
        
6. Dezember 2001
                 
IT…1007
8. Februar 2002
        
22. Februar 2002
        
25. April 2002
        
17. Juli 2002
        
4. September 2002
        
13. November 2002
                 
GB…6864
10. Oktober 2002
                 
IT…0599
4. November 2002
Die Besteuerungsgrundlagen setzte der Kläger in seinen Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 u. a. wie folgt an:
für das Kalenderjahr
                 
                          
2000
Lieferungen zum allgemeinen Steuersatz
6.355.733 DM
        
innergemeinschaftliche Lieferungen
604.709 DM
                          
2001
Lieferungen zum allgemeinen Steuersatz
8.658.615 DM
        
innergemeinschaftliche Lieferungen
2.698.654 DM
                          
2002
Lieferungen zum allgemeinen Steuersatz
3.091.816 Euro
        
innergemeinschaftliche Lieferungen
2.975.000 Euro
Die Staatsanwaltschaft X (Procura della Repubblica presso il Tribunale di X) teilte mit ihren Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 10. November 2003 (Rechtshilfeersuchen) und an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C vom 6. Februar 2004 mit, seit dem Jahre 2001 seien tausende von Fahrzeugen auch von Deutschland nach Italien gelangt. Die Abnehmer dieser Fahrzeuge - namentlich die ... s.r.l. (künftig: RR), die .... s.r.l. (künftig: RY) und die .... s.r.l. (künftig: ET) - hätten die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb der Fahrzeuge allerdings hinterzogen. Deren Geschäfte seien von einer Frau ... (künftig: S) und ihrem Lebensgefährten - einem N.N. - geführt worden. Die Unternehmen hätten ihre Tätigkeit jedenfalls an ihrem Sitz in Italien nicht ausgeübt. Die Staatsanwaltschaft X brachte auch vor, die Verkäufer dürften von der Steuerhinterziehung zugunsten der RR, der RY oder der ET gewusst haben, denn sie hätten ihre Fahrzeuge nicht an die wirklichen Käufer geliefert, sondern an die RR, die RY oder die ET.
Hierauf wurde (auch) gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet (vgl. Beschluss des Amtsgerichts C vom 11. Februar 2005, ABl. 18 ff.). Insoweit ermittelte die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle des Finanzamts B (Steuerfahndung) den Sachverhalt. Dabei wurden auch die Wohn- und Geschäftsräume der S in V durchsucht. Dort fanden die mit der Durchsuchung beauftragten Bediensteten Geschäftsunterlagen der RR und der RY vor, insbesondere die von ihnen empfangenen oder abgesandten Geschäftsbriefe - namentlich die Rechnungen ihrer Lieferanten und der von ihnen beauftragten Speditionen - oder Stempel und Vordrucke für Frachtbriefe, zum Teil nebst vorab eingefügter Stempelabdrucke.
Die Steuerfahndung stellte ferner fest, im Inland habe allein S im Namen der RR und der RY gehandelt. Nur S habe die von diesen Unternehmen bezogenen Fahrzeuge bestellt. Der Kläger, der selbst nicht Italienisch spreche, habe ausschließlich mit S verhandelt. Dies würde auch für den Schriftwechsel gelten, jedenfalls soweit dieser über Telefax erfolgt sei. S habe ferner für beide Unternehmen bei der H-Bank in O Konten einrichten lassen, über die zu verfügen sie auch Vollmacht gehabt habe. Der den Lieferanten geschuldete Kaufpreis sei stets zu Lasten dieser Konten überwiesen worden. In der Regel habe S oder einer ihrer Bekannten die Fahrzeuge bei den Lieferanten abgeholt. Nur in Ausnahmenfällen habe S eine Spedition beauftragt. Die Fahrzeuge seien aber stets zuerst nach V verbracht worden.
Zu den steuerlichen Verhältnissen des Klägers im Einzelnen stellte die Steuerfahndung - in der Anlage zu ihrem Bericht an die Staatsanwaltschaft C vom 11. August 2005 anhand der nachfolgend aufgeführten Schreiben des Klägers (Rechnungen, mit Ausnahme der nachfolgenden laufenden [lfd.] Nrn. 7, 47, 53: „verbindliche Bestellung“) - fest, dieser habe u. a. die folgenden Umsätze als - steuerfreie - Lieferungen an die RR, an die RY und an die ET sowie an eine .... s.r.l. in San Marino (künftig: PA) behandelt:
10 
im Kalenderjahr 2001
11 
Schreiben vom
gerichtet an die Firma
„Re-Nr.“
betreffend das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer
Kaufpreis
(Euro)
lfd. Nr.
der Anlage zum
Bericht vom
11. August 2005
                                                     
11. September
RR   
236
...933
11.371,84
1       
11. September
RR   
235
...599
11.371,84
2       
11. September
RR   
258
...647
11.371,84
3       
11. September
RR   
263
...652
11.459,99
4       
13. September
ET   
264
...820
13.355,30
5       
17. September
RR   
269
...247
11.555,20
6       
26. September
RR   
285
...491
11.759,71
7       
28. September
RR   
243
...374
13.178,99
8       
28. September
RR   
296
...510
11.759,71
9       
28. September
RR   
288
...079
11.759,71
10   
4. Oktober
PA   
286
...729
12.015,36
11   
10. Oktober
RR   
301
...496
11.452,94
12   
10. Oktober
RR   
300
...804
11.452,94
13   
10. Oktober
RR   
302
...049
11.452,94
14   
22. Oktober
PA   
286
...729
296,55
15   
29. Oktober
ET   
319
...782
12.561,91
16   
6. Dezember
ET   
391
...719
12.650,07
17   
17. Dezember
RR   
396
...955
12.650,07
18   
17. Dezember
RR   
397
...854
12.650,07
19   
17. Dezember
RR   
401
...787
13.972,37
20   
12 
im Kalenderjahr 2002
13 
Schreiben vom
gerichtet an die Firma
„Re-Nr.“
betreffend das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer
Kaufpreis
(Euro)
lfd. Nr.
der Anlage zum Bericht vom
11. August 2005
                                                     
17. Januar
RR   
435
...308
12.650,00
21   
17. Januar
RR   
015
...054
12.350,00
22   
17. Januar
RR   
017
...923
12.350,00
23   
17. Januar
RR   
019
...673
12.350,00
24   
17. Januar
RR   
018
...948
12.350,00
25   
17. Januar
RR   
020
...769
12.350,00
26   
17. Januar
RR   
021
...210
12.350,00
27   
17. Januar
RR   
016
...845
12.350,00
28   
17. Januar
RR   
013
...985
12.350,00
29   
17. Januar
RR   
014
...336
12.350,00
30   
17. Februar
RY   
080
...879
12.350,00
31   
21. Februar
RY   
077
...661
12.350,00
32   
21. Februar
RY   
053
...551
12.100,00
33   
21. Februar
RY   
076
...812
12.350,00
34   
21. Februar
RY   
062
...763
12.350,00
35   
21. Februar
RY   
054
...916
12.100,00
36   
21. Februar
RY   
078
...569
12.350,00
37   
25. Februar
RY   
057
...008
13.600,00
38   
25. Februar
RY   
060
...127
13.600,00
39   
25. Februar
RY   
059
...249
13.600,00
40   
25. Februar
RY   
058
...896
13.600,00
41   
25. Februar
RY   
056
...418
13.600,00
42   
25. Februar
RY   
055
...274
13.600,00
43   
25. Februar
RY   
061
...772
13.600,00
44   
25. Februar
RY   
079
...347
12.350,00
45   
25. Februar
RY   
081
...913
12.350,00
46   
24. April
RY   
158
...469
12.500,00
47   
3. Mai
RY   
151
...510
12.500,00
48   
18. Juli
RY   
237
...348
20.000,00
49   
24. Juli
RY   
248
...294
20.300,00
50   
24. Juli
RY   
249
...331
20.000,00
51   
25. Juli
RY   
236
...797
20.000,00
52   
26. Juli
RY   
257
...035
16.000,00
53   
1. September
RY   
285
...927
11.250,00
54   
2. September
RY   
189
...757
11.200,00
55   
3. September
RY   
188
...098
11.200,00
56   
12. September
RY   
289
...178
11.800,00
57   
12. September
RY   
287
...989
13.900,00
58   
12. September
RY   
284
...865
11.000,00
59   
12. September
RY   
281
...438
11.200,00
60   
12. September
RY   
280
...847
11.200,00
61   
12. September
RY   
282
...367
11.200,00
62   
12. September
RY   
283
...659
11.200,00
63   
13. November
RY   
369
...157
13.400,00
64   
13. November
RY   
368
...667
13.400,00
65   
13. November
RY   
370
...136
13.140,00
66   
14 
Darüber hinaus - in ihrem Bericht an den Beklagten vom 26. September 2005 - stellte die Steuerfahndung fest, der Kläger habe im Kalenderjahr 2002 u. a. ausweislich
- seines Schreibens (Re-Nr. 328) vom 22. Oktober 2002 ein Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer ...178 zum Preis von 24.400 Euro an eine .... Ltd. mit Sitz in Großbritannien (künftig: EC) und
- seines Schreibens (Re-Nr. 354) vom 31. Oktober 2002 ein Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer ...742 zum - von ihm als Bargeld vereinnahmten - Preis von 20.350 Euro an eine.... s.r.l. mit Sitz in W (Italien, künftig: AU)
veräußert.
15 
Die Steuerfahndung kam schließlich zu dem Ergebnis, die vorstehend aufgeführten Umsätze könnten nicht als „steuerfreie EU-Lieferungen“ behandelt werden. Sie schlug dem Beklagten daher vor, die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei den Lieferungen zum allgemeinen Steuersatz zu erhöhen
16 
für das Kalenderjahr (Streitjahr)
um
                 
2001
387.961,37 DM
                 
2002
561.025,86 Euro
17 
Der Beklagte folgte diesem Vorschlag. Der Einspruch des Klägers gegen die - gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten - Bescheide über die Umsatzsteuer für die Streitjahre vom 11. Oktober 2005 blieb erfolglos. Mit seinen Bescheiden vom 31. Juli 2006 änderte der Beklagte - unter Bezugnahme auf einen Bericht vom 18. April 2006 über eine bei dem Kläger durchgeführte Außenprüfung - erneut. Zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf
- den Bericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft C vom 11. August 2005,
- den Bericht der Steuerfahndung an den Beklagten vom 26. September 2005,
- die Bescheide jeweils vom 11. Oktober 2005 und vom 31. Juli 2006,
- die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2006 und
- die Schriftsätze des Beklagten vom 8. März und 21. Mai 2010, jeweils nebst Anlage.
18 
Der Kläger macht weiterhin geltend, er habe die erforderlichen Nachweise erbracht.
19 
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, er ändere hiermit die angefochtenen Bescheide, indem er die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz mindere
- für das Streitjahr 2001 ausgehend von Rechnungsbeträgen in Höhe von insgesamt 23.580,00 DM und
- für das Streitjahr 2002 ausgehend von einem Rechnungsbetrag von 12.500,00 Euro.
20 
Der Beklagte sicherte ferner zu, er werde den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt geben.
21 
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über die Umsatzsteuer vom 20. Mai 2010 zu ändern und dabei die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz zu mindern
- für das Streitjahr 2001 um 367.633,81 DM oder 187.968,18 Euro und
- für das Streitjahr 2002 um 511.672,47 Euro
22 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
23 
Er führt im Wesentlichen aus, die wirkliche Abnehmerin der - in der Anlage zum Bericht vom 11. August 2005 bezeichneten - Lieferungen sei S. Jedoch hätten weder der Kläger noch S als seine Abnehmerin den Gegenstand der jeweiligen Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Vielmehr hätte die jeweilige Beförderung stets im Inland geendet. Deshalb seien die im Streitfall ggf. vorliegenden innergemeinschaftlichen Lieferungen ausschließlich S zuzurechnen.
24 
Der Kläger habe auch nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Er habe - obwohl sich die entsprechenden Fragen aufgedrängt hätten - davon abgesehen, den Auszug aus dem Handelsregister, die - angeblichen - Vollmachten der S und darüber hinaus die bei Beförderungs- oder Versendungsfällen stets erforderlichen Nachweise zu sichern. Ferner würden die vorliegenden Unterlagen dafür sprechen, dass selbst der Kläger erkannt gehabt habe, dass S die wirkliche Abnehmerin seiner Lieferungen gewesen sei und seine Lieferungen an deren Wohnort geendet hätten. Der Kläger könne daher den Vertrauensschutz des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht beanspruchen.
25 
Mit seinem Schreiben an die Bevollmächtigten vom 25. Mai 2010 teilte der Beklagte mit, die Umsatzsteuer mindere sich
- für das Streitjahr 2001 um 3.252,41 DM auf ./. 442.321 DM und
- für das Streitjahr 2002 um 1.724,13 Euro auf ./. 440.74,27 Euro.

Entscheidungsgründe

 
26 
1. Die Klage ist überwiegend begründet.
27 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann auf oder ändert ihn, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist im Streitfall zu bejahen, soweit der Beklagte die Einnahmen des Klägers berücksichtigt hat, die sich aus der Anlage zu dem Bericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft C vom 11. August 2005 ergeben. Die streitigen Lieferungen sind als steuerfrei anzusehen.
28 
Nach § 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG sind steuerfrei die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne von § 6a UStG. Nach § 6a Abs. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) vor, wenn
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG),
- der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG), und
- der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG).
29 
Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG). Das BMF kann gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Insoweit hat das BMF in § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) u. a. Folgendes bestimmt:
30 
„(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
31 
(2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
32 
...(4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes) und
2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.“
33 
§ 10 Abs. 1 UStDV lautet:
34 
„(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:
35 
1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke...“
36 
Als Frachtbrief im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV ist auch ein nach dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road [CMR-Übereinkommen], Bundesgesetzblatt II 1961, 1120) ausgestellter Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) anzusehen (dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555, insbesondere unter II. B. 3. b).
37 
Die nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV beizubringenden Nachweise dienen der - gemäß §§ 88, 90 ff. AO 1977 und ggf. unter Anwendung der innergemeinschaftlichen Amtshilfebestimmungen - vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit tatsächlich vorliegen.Erweisen sich dabei die Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig. Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort oder einer zweifelhaften Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 71/05, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2009, 52, unter II. 2. b, aa, m. w. Nachw.).Belegangaben erfüllen die ihnen zukommende Nachweisfunktion allerdings nur, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Belegangaben beim Aussteller des Beleges überprüft werden kann, weshalb die Anschrift des Belegausstellers bekannt sein muss (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555, unter II. B. 1. d).
38 
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der - formellen - Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte (BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55, unter II. 2. c, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. d, m. w. Nachw.).
39 
Hat der Unternehmer schließlich eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG). Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 71/05, BStBl II 2009, 52, unter II. 2. b, m. w. Nachw.).
40 
Hieraus folgt für den Streitfall:
a) Der Senat ist im Streitfall zum einen im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass der Kläger jeweils
- seinen Nachweispflichten (§ 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV) nachgekommen ist, dabei jedoch
- die - mögliche - Unrichtigkeit der Angaben seiner Abnehmer und der Frachtführer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte:
41 
(1) Zur Lieferung der in den an die RR gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 015, 017, 019, 018, 020 sowie 021 (lfd. Nrn. 22 bis 27) und in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 057, 060, 059, 058, 056, 055, 061, 285 (vom 1. September 2002), 289, 287, 284, 281, 280, 282, 283, 369, 368 und 370 (lfd. Nrn. 38 bis 44, 54, 57 bis 66) bezeichneten Fahrzeuge:
42 
Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.
43 
Zunächst bestehen im Streitfall keine Zweifel daran, dass die RR und die RY die wirklichen Vertragspartner des Klägers waren (vgl. hierzu Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., 2009, § 6a Rdnr. 70, m. w. Nachw.). Allein der Umstand, dass S im Inland (für beide Abnehmer) auftrat, hier insbesondere die Verträge aushandelte und ggf. auch abschloss und ausführte, oder, dass die RR und die RY den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlten, begründet nach Ansicht des Senats noch keinen Anlass zu Argwohn. Auch ist im Streitfall bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage erkennbar, dass die RR oder die RY jemals geleugnet hätten, dass S in ihrem Namen habe handeln dürfen. Vielmehr sprechen schon die Abdrucke, die der Kläger - mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 und als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 27. Juli 2009 - vorgelegt hat (ABl. 105, 106 bzw. Anlagenband), eher für die entsprechende Vertretungsmacht. Der von der Staatsanwaltschaft X vorgetragene Sachverhalt setzt - wovon der Senat überzeugt ist - eine solche Vertretungsmacht geradezu voraus.
44 
Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass die RR und die RY Abnehmer waren, die die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarben. Der Senat entnimmt dies den Bestätigungen, die das BfF dem Kläger in dem Verfahren nach § 18e UStG erteilt hat. Auch lagen diese dem Kläger jeweils bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vor, das der Kläger in seinem ersten Schreiben bezeichnet hatte, das er an die RR und die RY als seine Abnehmer gerichtet hatte. Aus dem Doppel der jeweiligen Rechnung (gerichtet an eine „Firma“) in Verbindung mit der von ihnen verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der von dem BfF im Rahmen des Verfahrens nach § 18e UStG hierzu erteilten Bestätigung ergibt sich, dass beide Abnehmer - die RR und die RY - in Italien jedenfalls als Unternehmer im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 2 UStG auftraten. Eine solche Identifikationsnummer erhalten nämlich grundsätzlich nur Unternehmer im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. für das Inland § 27a UStG, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ferner - für die Streitjahre - Art. 22 Abs. 1 Buchst. c bis e in Verbindung mit Art. 4 der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [Sechste Richtlinie] bzw. - jetzt - Art. 214 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie]; vgl. auch Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009, 5 V 3471/08 A [U], Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1872, juris-Rdnr. 62). Ferner hat das BfF mit seinen Schreiben jeweils Namen, Ort und Anschrift (des in den Rechnungen des Klägers ausgewiesenen Leistungsempfängers) bestätigt (zur sog. qualifizierten Bestätigungsanfrage vgl. Abschn. 245i Abs. 4 der Amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe 2008 [UStHA]). Das Risiko, ob die Angaben, die in dem Verfahren nach § 18e UStG bestätigt werden, tatsächlich zutreffen, darf jedenfalls nicht den Steuerpflichtigen und damit im Streitfall auch nicht den Kläger treffen (vgl. auch Stadie, UStG, 2009, § 6a, Rdnr. 63).
45 
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Versendung der bezeichneten Fahrzeuge im Streitfall durch den Kläger oder seine Abnehmer - die RR und die RY - erfolgte (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009, XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567, unter II. 2. d). Insoweit befinden sich bei den „Beweismittelakten Steufa ...“ (künftig: Steufa-Akten) sowohl das Doppel der Rechnung als auch - als Bl. 39, 41,40, 70 - die entsprechenden Belege im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV, und zwar
46 
Bl.
in Verbindung mit den Schreiben mit den Rechnungs-Nrn.
                 
41   
020, 019, 018, 017, 015, 021
39   
057, 060, 059, 058, 056, 055, 061
40   
285, 289, 287, 284, 281, 280, 282, 283
70   
369, 368, 370
47 
Auch weisen die Belege - mit Ausnahme des als Bl. 70 bei den Steufa-Akten abgelegten Abdrucks - insoweit jeweils dieselben Fahrgestellnummern aus wie die bezeichneten Schreiben des Klägers. Der als Bl. 70 bei den Steufa-Akten abgelegte Abdruck weist zwar nicht die Fahrgestellnummern aus. Die gelieferten Fahrzeuge sind jedoch über die Angaben zu Anzahl und Fahrzeugtyp hinreichend sicher bestimmbar. Zweifel tatsächlicher Art sind insoweit auch weder von dem Beklagten benannt noch sonst nach Aktenlage erkennbar.
48 
Der Senat vermag auch Rdnr. 36 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2010 - IV D 3 - S 7141 / 08 / 10001 (2010 / 0334195) nicht zu folgen. Die dort - unter Bezugnahme auf § 408 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) - erwähnte Unterschrift des Absenders betrifft vor allem das Rechtsverhältnis der an dem Gegenstand der Lieferung - als Verkäufer, Käufer und Frachtführer - beteiligten Vertragsparteien untereinander. Für den tatsächlichen Ablauf der Versendung - insbesondere für die Beförderung des Frachtguts zum Bestimmungsort -  hingegen ist allein das Verhalten des Frachtführers entscheidend. Mit seiner Unterschrift (vgl. auch § 408 Abs. 2 Satz 2, 3 HGB) wirkt der Frachtbrief nicht nur als Empfangsbekenntnis (Quittung) im Sinne von § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Frachtbrief hat zugleich die Beweiskraft, die § 416 der Zivilprozessordnung den Privaturkunden beimisst (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002, I ZR 104/00, Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungsreport Zivilrecht [NJW-RR 2003, 754], unter II. 3. b): Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
49 
Mit seiner Unterschrift bekundet der Frachtführer mithin, dass er über das Frachtgut einen Frachtvertrag mit den Angaben abgeschlossen hat, die aus dem Frachtbrief ersichtlich sind. Er bringt zum Ausdruck, dass er insbesondere für die Beförderung des Frachtguts zum Bestimmungsort die Gewähr übernommen hat (vgl. auch § 407 Abs. 1 HGB). Deswegen sieht § 17a UStDV - anders als in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer - in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet - davon ab, die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, zu verlangen (vgl. einerseits § 17a Abs. 4 UStDV, andererseits § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV).
50 
Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass diese Fahrzeuge auch tatsächlich - physisch - nach Italien verbracht wurden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 26/05,BStBl II 2009, 49, unter II. 1. b, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. a, je m. w. Nachw.). Der Senat entnimmt dies zum einen den Schreiben der Staatsanwaltschaft X, die hiervon ausgehen, und zum anderen den ebenfalls bezeichneten Belegen und Schreiben des Klägers. Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ergibt sich insoweit jedenfalls aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RR und der RY (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55). Dies gilt auch, soweit der als Bl. 41 bei den Steufa-Akten abgelegte Abdruck keine Angaben zum „Auslieferungsort des Gutes“ enthält.
51 
Darüber hinaus sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - zweifelhaft sein könnten, im Streitfall nicht ersichtlich. Jedenfalls sind hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die - von dem Kläger jeweils bezeichneten - Abnehmer oder Bestimmungsorte ernstlich in Zweifel zu ziehen gewesen wären, ebenso wenig ersichtlich, wie solche Umstände, die - bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus der damaligen Sicht des Klägers – darauf hingedeutet hätten, dass seine Vertragspartner eine fremde Firma oder eine fremde, eine zu Unrecht erteilte oder eine (bereits wieder) ungültige Identifikationsnummer verwendeten. Insbesondere war - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - nicht erkennbar, dass die RR und die RY - möglicherweise - als sog. Missing Trader im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer handelten. Vielmehr sind - jedenfalls hinreichend gewichtige - Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen der Kläger
- die Fahrzeuge nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte geliefert hat, sondern, um missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Mai 2008,Ampliscientifica Srl und Amplifin SpA, C-162/07, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2008, 902, Rdnr. 27, m. w. Nachw.), insbesondere
- an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seiner Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet mitgewirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009, XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567, unter II. 2. c, m. w. Nachw.) haben könnte,
weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.
52 
(2) Zur Lieferung der in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 151 und 237 (lfd. Nrn. 48 und 49) bezeichneten Fahrzeuge:
53 
Der Senat ist davon überzeugt, dass auch diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.
54 
Er ist zunächst - wie zu (1) - davon überzeugt, dass
- die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war,
- die RY die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung durch die RY erfolgte.
55 
Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ergibt sich wiederum aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55).
56 
Insoweit befinden sich bei den Steufa-Akten sowohl das Doppel der Rechnung als auch die entsprechenden Belege im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 3, 4 UStDV, und zwar jeweils auf dem Doppel der Rechnung angebracht
- die Empfangsbestätigung der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten und
- die Versicherung der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien“) zu befördern.
57 
Hinsichtlich der auf dem Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 151 angebrachten Erklärungen ist ferner die - damalige - Anschrift der Abholerin offenkundig, hinsichtlich der auf dem Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 237 angebrachten Erklärungen ist die - hinreichend deutlich lesbare - Kopie des Personalausweises beigefügt.
58 
Den bezeichneten Empfangsbestätigungen der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten und deren Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu befördern, entnimmt der Senat zugleich, dass die Fahrzeuge auch tatsächlich - physisch - nach Italien verbracht wurden. Er ist aber auch - wie zu (1) - davon überzeugt, dass
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
59 
(3) Zur Lieferung des in dem an die PA gerichteten Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 286 (lfd. Nr. 11) bezeichneten Fahrzeugs:
60 
Dieser Umsatz ist zwar nicht als innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger insoweit  eine gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung ausgeführt hat. Eine nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt etwa vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet - ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG - versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Dies muss vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG). Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat (§ 6 Abs. 4 Satz 2 UStG).
61 
Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Unternehmer gemäß §§ 8 ff. und § 17 UStDV einen Nachweis durch Belege (Belegnachweis) und gemäß § 13 UStDV einen Nachweis durch Aufzeichnungen (Buchnachweis) zu führen. Die Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis gemäß § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 bis 17 UStDV beruhen gemeinschaftsrechtlich auf der gemäß Art. 15 Einleitungssatz der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Befugnis, Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen festzusetzen und sind daher grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.). Erfüllt der Unternehmer die nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 bis 17 UStDV bestehenden Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.). Die durch den Unternehmer beigebrachten Nachweise unterliegen aber der Nachprüfung durch das Finanzamt, da es für die Steuerfreiheit auf die Richtigkeit der Nachweisangaben ankommt (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.).
62 
Die Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 ff. UStDV sind jedoch keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 2., m. w. Nachw.). Der Buchnachweis muss dennoch grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Denn der Unternehmer, der eine Ausfuhrlieferung als steuerfrei erklärt, muss sich unter Berücksichtigung des Ziels, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Neutralität und der Rechtssicherheit durch seine buchmäßigen Aufzeichnungen zumindest dem Grunde nach vergewissern, ob er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit als gegeben ansehen kann. Im Übrigen wird mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügt (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). Allerdings sind Ausfuhrlieferungen trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten - ausnahmsweise - steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 3. c, m. w. Nachw.).
63 
Insoweit hat der Kläger selbst in der Tat eine Ausfuhrlieferung gebucht. Diese Erkenntnis entnimmt der Senat dem Abdruck aus dem Sachkonto 08120, der als Bl. 24 bei den Steufa-Akten abgelegt ist. Hierzu befinden sich bei den Steufa-Akten ferner - neben dem Doppel der Rechnung (Bl. 241) auch - die Belege im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV (Bl. 234 f., 237 f.). Auch weisen diese Belege jeweils dieselbe Fahrgestellnummer aus wie das Schreiben des Klägers vom 26. September 2001 (Bl. 88).
64 
Zweifel daran, dass die PA der tatsächliche Vertragspartner des Klägers war, vermag der Senat auch dem Schreiben des Klägers vom 26. September 2001, auf dem die „verbindliche Bestellung“ unterzeichnet ist, nicht zu entnehmen. Dieses ist zwar an die RR gerichtet. Ein Hinweis auf die PA hingegen fehlt. Die Frage nach dem tatsächlichen Vertragspartner beantwortet sich zur Überzeugung des Senats jedoch aus dem - an die PA gerichteten - Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 286 vom 4. Oktober 2001 in Verbindung mit dem Versendungsbeleg.
65 
Der Senat ist aber auch davon überzeugt
- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte tatsächlicher Art, dass die PA ein ausländischer Abnehmer war und das Fahrzeug tatsächlich nach San Marino gelangt ist, und
- wie zu (1), dass die Versendung durch den Kläger oder die PA erfolgte.
66 
Dabei berücksichtigt der Senat im Streitfall auch, dass der Beklagte keine begründeten Zweifel an den materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1, 2 UStG äußert (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 4. b). Aus der - aus Bl. 243 der Steufa-Akten ersichtlichen - Rückzahlung des in der Rechnung zunächst ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags, ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten kein hinreichend gewichtiger Zweifel.
67 
(4) Zur Lieferung der in den an die ET gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 264, 319 und 391 (lfd. Nrn. 5, 16 und 17) bezeichneten Fahrzeuge:
68 
Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.
69 
Insoweit befindet bei den Steufa-Akten zunächst wiederum jeweils ein Doppel der Rechnung. Zwar befindet sich bei den Akten ferner - als Bl. 209 - eine „Bestätigung“, die - für sich betrachtet - offen lässt, ob die ET nur eines der in den genannten Schreiben bezeichneten Fahrzeuge erworben hat oder mehrere und ggf. welches dieser Fahrzeuge. Entsprechendes gilt für den Bestimmungsort. Die Bestätigung der ET wird jedoch verständlich in Verbindung mit
- dem auf den Schreiben mit der Rechnungs-Nrn. 264, 319 und 391 angebrachten Vermerk, die dort bezeichneten Fahrzeuge würden „nach Italien ausgeführt“ und
- dem dort ebenfalls angebrachten Stempelabdruck in Verbindung mit einer Unterschrift, die zwar für sich nicht lesbar, aber doch einer Überprüfung zugänglich erscheint.
70 
Der Senat ist mithin - entsprechend den Ausführungen zu (2) - davon überzeugt, dass
- die ET der wirkliche Vertragspartner des Klägers war,
- die ET die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung durch die ET erfolgte,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die ET - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der ET im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
71 
Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der ET.
72 
(5) Zur Lieferung der in den an die RY gerichteten Schreiben vom 24. und 25. Juli 2002 (Rechnungs-Nrn. 249 und 236 bzw. lfd. Nrn. 51 und 52) bezeichneten Fahrzeuge:
73 
Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.
74 
Insoweit befinden sich bei den Steufa-Akten ein Doppel der Rechnung und - auf diesen Schreiben angebracht - jeweils auch
- die Empfangsbestätigung des Beauftragten des Abnehmers und
- dessen Versicherung, das betreffende Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien“) zu befördern.
75 
Zwar nennen diese Erklärungen - für sich betrachtet - noch nicht die Anschrift des Belegausstellers. Diese ist jedoch dem beigefügten Abdruck des Personalausweises des Beauftragten zu entnehmen.
76 
Der Senat ist mithin - wie zu (2) - davon überzeugt, dass
- die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war,
- die RY die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung durch die RY erfolgte,
- der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY erbracht ist,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
77 
(6) Zur Lieferung der in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 248, 189, 188 (lfd. Nrn. 50, 55, 56) bezeichneten Fahrzeuge:
78 
Insoweit befinden sich bei den Steufa-Akten sowohl das Doppel der Rechnung als auch die Belege im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 3, 4 UStDV, und zwar jeweils auf dem Doppel der Rechnung angebracht
- die Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. seines Beauftragten und
- die Versicherung des Abnehmers bzw. seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien“) zu befördern.
79 
Jedoch sind auf dem Schreiben mit der
- Rechnungs-Nr. 248 weder die Anschrift des Abholers noch dessen vollständiger Name ausreichend bestimmt vermerkt, da auf dem beigefügten Abdruck des Personalausweises dessen Namen nicht hinreichend deutlich lesbar ist,
- Rechnungs-Nr. 188 nur die Firma und Anschrift der RY, nicht aber die Anschrift des Abholers oder dessen Name ausreichend bestimmt vermerkt, außerdem die Unterschrift des - mutmaßlichen - Abholers nicht hinreichend deutlich lesbar angebracht und
- Rechnungs-Nr. 189 weder die Anschrift des Abholers oder dessen vollständiger Name ausreichend bestimmt vermerkt sind noch die angebrachte Unterschrift des Abholers hinreichend deutlich lesbar ist.
80 
Dennoch ist der Senat - wie schon zu (1) - davon überzeugt, dass die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war. Diese Überzeugung entnimmt der Senat auch insoweit der Erkenntnis, dass
- im Streitfall hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen diese Frage ernstlich in Zweifel zu ziehen wäre, ebenso wenig ersichtlich sind, wie solche Umstände, die - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - darauf hingedeutet hätten, dass sein Vertragspartner eine fremde Firma oder eine fremde, eine zu Unrecht erteilte oder eine (bereits wieder) ungültige Identifikationsnummer verwendete,
- allein der Umstand, dass S im Inland (für beide Abnehmer) auftrat, hier insbesondere die Verträge aushandelte und ggf. auch abschloss und ausführte, oder, dass die RR RY den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlte, noch keinen Anlass zu Argwohn begründet,
- im Streitfall bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage erkennbar ist, dass die RY jemals geleugnet hätte, dass S in ihrem Namen habe handeln dürfen,
- vielmehr schon die Abdrucke, die der Kläger - mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 und als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 27. Juli 2009 - vorgelegt hat (ABl. 105, 106 bzw. Anlagenband), eher für die entsprechende Vertretungsmacht sprechen und
- der von der Staatsanwaltschaft X vorgetragene Sachverhalt - wovon der Senat überzeugt ist - eine solche Vertretungsmacht geradezu voraussetzt.
81 
Mithin ist der Senat - wie zu (2) - auch insoweit davon überzeugt, dass
- die RY die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung durch die RY erfolgte,
- den Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY erbracht hat,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
82 
(7) Zur Lieferung der in den an die RR gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 236 (11. September 2001), 235, 258, 263, 269, 243, 296, 288, 301, 300, 302, 396, 397, 401, 435, 016, 013 sowie 014 (lfd. Nrn. 1 bis 4, 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 18 bis 21, 28 bis 30) und der in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 080, 077, 053, 076, 062, 054, 078, 079 und 081 (lfd. Nrn. 31 bis 37, 45 und 46) bezeichneten Fahrzeuge:
83 
Insoweit befindet sich bei den Steufa-Akten ebenfalls jeweils ein Doppel der Rechnung. Hier fehlt jedoch jeweils der Beleg im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV oder, falls die Fahrzeuge durch den Abnehmer befördert wurden,
- die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und
- die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien“) zu befördern.
84 
Dennoch ist der Senat - wie schon zu (6) - davon überzeugt, dass die RY, aber auch die RR auch für die hier bezeichneten Lieferungen die wirklichen Vertragspartner des Klägers waren. Ebenso ist der Senat - wie zu (6) - auch insoweit davon überzeugt, dass die RR und die RY
- die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarben,
- die Beförderung durch die RR oder die RY erfolgte,
- den Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RR bzw. der RY erbracht haben,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RR bzw. die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelten und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RR bzw. der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
85 
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die bezeichneten Fahrzeuge auch tatsächlich - physisch - nach Italien verbracht wurden. Er hat am Wahrheitsgehalt der bei den Steufa-Akten als Bl. 37, 38 abgelegten, schriftlich abgefassten Erklärung der RR keine Zweifel. Diese Erklärungen sind offenbar zwar nachträglich erstellt, aber - allem Anschein nach - bevor die Staatsanwaltschaft X tätig wurde. In seiner Überzeugung sieht sich der Senat wiederum - wie zu (1) und (2) - bestärkt von den Schreiben der Staatsanwaltschaft X und den zu (1) und (2) angeführten Versendungsnachweisen bzw. Empfangsbestätigungen der RR und der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten und deren Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu befördern.
86 
(8) Zur Lieferung des in dem an die RY gerichteten Schreiben vom 26. Juli 2002 („verbindliche Bestellung“, Rechnungs-Nr. 257 bzw. lfd. Nr. 53) bezeichneten Fahrzeugs
87 
Insoweit befindet sich bei den Akten zwar weder ein Doppel der Rechnung noch der Versendungsbeleg im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV oder, falls das Fahrzeug durch den Abnehmer befördert wurde,
- die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und
- die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (namentlich: nach Italien) zu befördern.
88 
Hinsichtlich dieser Lieferung folgt auch in Verbindung mit dem als Bl. 63 der Steufa-Akten abgelegten Abdruck des „Überweisungsauftrag[s] mittels Fernkopierer“ nichts anderes: Dieser Auftrag bestimmt den auf diesem Weg bezahlten Gegenstand der Lieferung nicht hinreichend genau.
89 
Dennoch ist der Senat - wie schon zu (1) - davon überzeugt, dass die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war. Diese Überzeugung entnimmt der Senat auch insoweit der Erkenntnis, dass
- im Streitfall hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen diese Frage ernstlich in Zweifel zu ziehen wäre, ebenso wenig ersichtlich sind, wie solche Umstände, die - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - darauf hingedeutet hätten, dass sein Vertragspartner eine Firma oder eine fremde, eine zu Unrecht erteilte oder eine (bereits wieder) ungültige Identifikationsnummer verwendete,
- allein der Umstand, dass S im Inland (für beide Abnehmer) auftrat, hier insbesondere die Verträge aushandelte und ggf. auch abschloss und ausführte, oder, dass die RR RY den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlte, noch keinen Anlass zu Argwohn begründet,
- im Streitfall bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage erkennbar ist, dass die RY jemals geleugnet hätte, dass S in ihrem Namen habe handeln dürfen,
- vielmehr schon die Abdrucke, die der Kläger - mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 und als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 27. Juli 2009 - vorgelegt hat (ABl. 105, 106 bzw. Anlagenband), eher für die entsprechende Vertretungsmacht sprechen und
- der von der Staatsanwaltschaft X vorgetragene Sachverhalt - wovon der Senat überzeugt ist - eine solche Vertretungsmacht geradezu voraussetzt.
90 
Mithin ist der Senat - wie zu (1), (2), (5) und (6) - auch insoweit davon überzeugt, dass die RY
- das gelieferte Fahrzeug für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung oder Versendung durch die RY erfolgte,
- den Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in dem Schreiben vom 26. Juli 2002 ausgewiesenen Anschrift der RY erbracht hat,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
91 
Der Senat ist insoweit auch davon überzeugt, dass eine zu dem Schreiben vom 26. Juli 2002 inhaltsgleiche Rechnung vorlag. Dies entnimmt der Senat zum einen dem Umstand, dass der Kläger bei seinen Fahrzeugverkäufen offenbar stets so verfuhr, in Verbindung mit dem weiteren Umstand, dass der Kläger diese Lieferung insoweit hinreichend bestimmbar in seinem - für innergemeinschaftliche Lieferungen geführten - Sachkonto 08125 zum 1. August 2002 verbucht hat. Der Senat nimmt insoweit ferner Bezug auf den als Bl. 30 der Steufa-Akten abgelegten Abdruck.
92 
(9) Zu den Lieferungen der in den - an die EC und an die AU gerichteten - Schreiben vom 22. und 31. Oktober 2002 (Rechnungs-Nr. 328 bzw. 354) Fahrzeuge:
93 
Die Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer sind insoweit nicht mehr streitig. Dem Antrag des Kläger ist - in Verbindung mit dem Schreiben des Berichterstatters an die Bevollmächtigten vom 18. Mai 2010 - zu entnehmen, dass der Kläger im Streitfall insoweit den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht mehr verfolgt, seinen Antrag deshalb entsprechend eingeschränkt hat.
94 
b) Der Senat ist im Streitfall aber auch - unabhängig davon, ob der Kläger seinen Nachweispflichten im Sinne von § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV nachgekommen ist - aufgrund der vorstehend zu a unter (1) bis (8) angeführten Umstände im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass der Kläger jeweils eine - steuerfreie - innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt hat.
95 
2. Hinsichtlich der Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer ist der Senat gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, 3 FGO verfahren.
96 
3. Die Revision wird - im Hinblick auf die bei dem BFH bereits anhängige Revision XI R 10/09 - gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und - im Hinblick auf Rdnr. 36 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2010 - IV D 3 - S 7141 / 08 / 10001 (2010 / 0334195)  - gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
97 
4. Der Beklagte trägt, da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, gemäß § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO die Kosten des Verfahrens.
98 
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruht auf  § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe

 
26 
1. Die Klage ist überwiegend begründet.
27 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann auf oder ändert ihn, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist im Streitfall zu bejahen, soweit der Beklagte die Einnahmen des Klägers berücksichtigt hat, die sich aus der Anlage zu dem Bericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft C vom 11. August 2005 ergeben. Die streitigen Lieferungen sind als steuerfrei anzusehen.
28 
Nach § 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG sind steuerfrei die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne von § 6a UStG. Nach § 6a Abs. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) vor, wenn
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG),
- der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG), und
- der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG).
29 
Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG). Das BMF kann gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Insoweit hat das BMF in § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) u. a. Folgendes bestimmt:
30 
„(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
31 
(2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
32 
...(4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes) und
2. durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.“
33 
§ 10 Abs. 1 UStDV lautet:
34 
„(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:
35 
1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke...“
36 
Als Frachtbrief im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV ist auch ein nach dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road [CMR-Übereinkommen], Bundesgesetzblatt II 1961, 1120) ausgestellter Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) anzusehen (dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555, insbesondere unter II. B. 3. b).
37 
Die nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV beizubringenden Nachweise dienen der - gemäß §§ 88, 90 ff. AO 1977 und ggf. unter Anwendung der innergemeinschaftlichen Amtshilfebestimmungen - vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit tatsächlich vorliegen.Erweisen sich dabei die Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig. Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort oder einer zweifelhaften Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 71/05, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2009, 52, unter II. 2. b, aa, m. w. Nachw.).Belegangaben erfüllen die ihnen zukommende Nachweisfunktion allerdings nur, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Belegangaben beim Aussteller des Beleges überprüft werden kann, weshalb die Anschrift des Belegausstellers bekannt sein muss (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555, unter II. B. 1. d).
38 
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der - formellen - Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte (BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55, unter II. 2. c, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. d, m. w. Nachw.).
39 
Hat der Unternehmer schließlich eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG). Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 71/05, BStBl II 2009, 52, unter II. 2. b, m. w. Nachw.).
40 
Hieraus folgt für den Streitfall:
a) Der Senat ist im Streitfall zum einen im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass der Kläger jeweils
- seinen Nachweispflichten (§ 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV) nachgekommen ist, dabei jedoch
- die - mögliche - Unrichtigkeit der Angaben seiner Abnehmer und der Frachtführer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte:
41 
(1) Zur Lieferung der in den an die RR gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 015, 017, 019, 018, 020 sowie 021 (lfd. Nrn. 22 bis 27) und in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 057, 060, 059, 058, 056, 055, 061, 285 (vom 1. September 2002), 289, 287, 284, 281, 280, 282, 283, 369, 368 und 370 (lfd. Nrn. 38 bis 44, 54, 57 bis 66) bezeichneten Fahrzeuge:
42 
Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.
43 
Zunächst bestehen im Streitfall keine Zweifel daran, dass die RR und die RY die wirklichen Vertragspartner des Klägers waren (vgl. hierzu Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., 2009, § 6a Rdnr. 70, m. w. Nachw.). Allein der Umstand, dass S im Inland (für beide Abnehmer) auftrat, hier insbesondere die Verträge aushandelte und ggf. auch abschloss und ausführte, oder, dass die RR und die RY den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlten, begründet nach Ansicht des Senats noch keinen Anlass zu Argwohn. Auch ist im Streitfall bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage erkennbar, dass die RR oder die RY jemals geleugnet hätten, dass S in ihrem Namen habe handeln dürfen. Vielmehr sprechen schon die Abdrucke, die der Kläger - mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 und als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 27. Juli 2009 - vorgelegt hat (ABl. 105, 106 bzw. Anlagenband), eher für die entsprechende Vertretungsmacht. Der von der Staatsanwaltschaft X vorgetragene Sachverhalt setzt - wovon der Senat überzeugt ist - eine solche Vertretungsmacht geradezu voraus.
44 
Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass die RR und die RY Abnehmer waren, die die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarben. Der Senat entnimmt dies den Bestätigungen, die das BfF dem Kläger in dem Verfahren nach § 18e UStG erteilt hat. Auch lagen diese dem Kläger jeweils bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vor, das der Kläger in seinem ersten Schreiben bezeichnet hatte, das er an die RR und die RY als seine Abnehmer gerichtet hatte. Aus dem Doppel der jeweiligen Rechnung (gerichtet an eine „Firma“) in Verbindung mit der von ihnen verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der von dem BfF im Rahmen des Verfahrens nach § 18e UStG hierzu erteilten Bestätigung ergibt sich, dass beide Abnehmer - die RR und die RY - in Italien jedenfalls als Unternehmer im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 2 UStG auftraten. Eine solche Identifikationsnummer erhalten nämlich grundsätzlich nur Unternehmer im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. für das Inland § 27a UStG, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ferner - für die Streitjahre - Art. 22 Abs. 1 Buchst. c bis e in Verbindung mit Art. 4 der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [Sechste Richtlinie] bzw. - jetzt - Art. 214 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie]; vgl. auch Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009, 5 V 3471/08 A [U], Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1872, juris-Rdnr. 62). Ferner hat das BfF mit seinen Schreiben jeweils Namen, Ort und Anschrift (des in den Rechnungen des Klägers ausgewiesenen Leistungsempfängers) bestätigt (zur sog. qualifizierten Bestätigungsanfrage vgl. Abschn. 245i Abs. 4 der Amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe 2008 [UStHA]). Das Risiko, ob die Angaben, die in dem Verfahren nach § 18e UStG bestätigt werden, tatsächlich zutreffen, darf jedenfalls nicht den Steuerpflichtigen und damit im Streitfall auch nicht den Kläger treffen (vgl. auch Stadie, UStG, 2009, § 6a, Rdnr. 63).
45 
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Versendung der bezeichneten Fahrzeuge im Streitfall durch den Kläger oder seine Abnehmer - die RR und die RY - erfolgte (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009, XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567, unter II. 2. d). Insoweit befinden sich bei den „Beweismittelakten Steufa ...“ (künftig: Steufa-Akten) sowohl das Doppel der Rechnung als auch - als Bl. 39, 41,40, 70 - die entsprechenden Belege im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV, und zwar
46 
Bl.
in Verbindung mit den Schreiben mit den Rechnungs-Nrn.
                 
41   
020, 019, 018, 017, 015, 021
39   
057, 060, 059, 058, 056, 055, 061
40   
285, 289, 287, 284, 281, 280, 282, 283
70   
369, 368, 370
47 
Auch weisen die Belege - mit Ausnahme des als Bl. 70 bei den Steufa-Akten abgelegten Abdrucks - insoweit jeweils dieselben Fahrgestellnummern aus wie die bezeichneten Schreiben des Klägers. Der als Bl. 70 bei den Steufa-Akten abgelegte Abdruck weist zwar nicht die Fahrgestellnummern aus. Die gelieferten Fahrzeuge sind jedoch über die Angaben zu Anzahl und Fahrzeugtyp hinreichend sicher bestimmbar. Zweifel tatsächlicher Art sind insoweit auch weder von dem Beklagten benannt noch sonst nach Aktenlage erkennbar.
48 
Der Senat vermag auch Rdnr. 36 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2010 - IV D 3 - S 7141 / 08 / 10001 (2010 / 0334195) nicht zu folgen. Die dort - unter Bezugnahme auf § 408 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) - erwähnte Unterschrift des Absenders betrifft vor allem das Rechtsverhältnis der an dem Gegenstand der Lieferung - als Verkäufer, Käufer und Frachtführer - beteiligten Vertragsparteien untereinander. Für den tatsächlichen Ablauf der Versendung - insbesondere für die Beförderung des Frachtguts zum Bestimmungsort -  hingegen ist allein das Verhalten des Frachtführers entscheidend. Mit seiner Unterschrift (vgl. auch § 408 Abs. 2 Satz 2, 3 HGB) wirkt der Frachtbrief nicht nur als Empfangsbekenntnis (Quittung) im Sinne von § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Frachtbrief hat zugleich die Beweiskraft, die § 416 der Zivilprozessordnung den Privaturkunden beimisst (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002, I ZR 104/00, Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungsreport Zivilrecht [NJW-RR 2003, 754], unter II. 3. b): Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
49 
Mit seiner Unterschrift bekundet der Frachtführer mithin, dass er über das Frachtgut einen Frachtvertrag mit den Angaben abgeschlossen hat, die aus dem Frachtbrief ersichtlich sind. Er bringt zum Ausdruck, dass er insbesondere für die Beförderung des Frachtguts zum Bestimmungsort die Gewähr übernommen hat (vgl. auch § 407 Abs. 1 HGB). Deswegen sieht § 17a UStDV - anders als in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer - in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet - davon ab, die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, zu verlangen (vgl. einerseits § 17a Abs. 4 UStDV, andererseits § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV).
50 
Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass diese Fahrzeuge auch tatsächlich - physisch - nach Italien verbracht wurden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 26/05,BStBl II 2009, 49, unter II. 1. b, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. a, je m. w. Nachw.). Der Senat entnimmt dies zum einen den Schreiben der Staatsanwaltschaft X, die hiervon ausgehen, und zum anderen den ebenfalls bezeichneten Belegen und Schreiben des Klägers. Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ergibt sich insoweit jedenfalls aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RR und der RY (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55). Dies gilt auch, soweit der als Bl. 41 bei den Steufa-Akten abgelegte Abdruck keine Angaben zum „Auslieferungsort des Gutes“ enthält.
51 
Darüber hinaus sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - zweifelhaft sein könnten, im Streitfall nicht ersichtlich. Jedenfalls sind hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die - von dem Kläger jeweils bezeichneten - Abnehmer oder Bestimmungsorte ernstlich in Zweifel zu ziehen gewesen wären, ebenso wenig ersichtlich, wie solche Umstände, die - bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus der damaligen Sicht des Klägers – darauf hingedeutet hätten, dass seine Vertragspartner eine fremde Firma oder eine fremde, eine zu Unrecht erteilte oder eine (bereits wieder) ungültige Identifikationsnummer verwendeten. Insbesondere war - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - nicht erkennbar, dass die RR und die RY - möglicherweise - als sog. Missing Trader im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer handelten. Vielmehr sind - jedenfalls hinreichend gewichtige - Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen der Kläger
- die Fahrzeuge nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte geliefert hat, sondern, um missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Mai 2008,Ampliscientifica Srl und Amplifin SpA, C-162/07, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2008, 902, Rdnr. 27, m. w. Nachw.), insbesondere
- an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seiner Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet mitgewirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009, XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567, unter II. 2. c, m. w. Nachw.) haben könnte,
weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.
52 
(2) Zur Lieferung der in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 151 und 237 (lfd. Nrn. 48 und 49) bezeichneten Fahrzeuge:
53 
Der Senat ist davon überzeugt, dass auch diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.
54 
Er ist zunächst - wie zu (1) - davon überzeugt, dass
- die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war,
- die RY die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung durch die RY erfolgte.
55 
Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ergibt sich wiederum aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55).
56 
Insoweit befinden sich bei den Steufa-Akten sowohl das Doppel der Rechnung als auch die entsprechenden Belege im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 3, 4 UStDV, und zwar jeweils auf dem Doppel der Rechnung angebracht
- die Empfangsbestätigung der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten und
- die Versicherung der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien“) zu befördern.
57 
Hinsichtlich der auf dem Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 151 angebrachten Erklärungen ist ferner die - damalige - Anschrift der Abholerin offenkundig, hinsichtlich der auf dem Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 237 angebrachten Erklärungen ist die - hinreichend deutlich lesbare - Kopie des Personalausweises beigefügt.
58 
Den bezeichneten Empfangsbestätigungen der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten und deren Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu befördern, entnimmt der Senat zugleich, dass die Fahrzeuge auch tatsächlich - physisch - nach Italien verbracht wurden. Er ist aber auch - wie zu (1) - davon überzeugt, dass
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
59 
(3) Zur Lieferung des in dem an die PA gerichteten Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 286 (lfd. Nr. 11) bezeichneten Fahrzeugs:
60 
Dieser Umsatz ist zwar nicht als innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger insoweit  eine gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung ausgeführt hat. Eine nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt etwa vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet - ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG - versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Dies muss vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG). Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat (§ 6 Abs. 4 Satz 2 UStG).
61 
Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Unternehmer gemäß §§ 8 ff. und § 17 UStDV einen Nachweis durch Belege (Belegnachweis) und gemäß § 13 UStDV einen Nachweis durch Aufzeichnungen (Buchnachweis) zu führen. Die Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis gemäß § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 bis 17 UStDV beruhen gemeinschaftsrechtlich auf der gemäß Art. 15 Einleitungssatz der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Befugnis, Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen festzusetzen und sind daher grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.). Erfüllt der Unternehmer die nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 bis 17 UStDV bestehenden Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.). Die durch den Unternehmer beigebrachten Nachweise unterliegen aber der Nachprüfung durch das Finanzamt, da es für die Steuerfreiheit auf die Richtigkeit der Nachweisangaben ankommt (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.).
62 
Die Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 ff. UStDV sind jedoch keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 2., m. w. Nachw.). Der Buchnachweis muss dennoch grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Denn der Unternehmer, der eine Ausfuhrlieferung als steuerfrei erklärt, muss sich unter Berücksichtigung des Ziels, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Neutralität und der Rechtssicherheit durch seine buchmäßigen Aufzeichnungen zumindest dem Grunde nach vergewissern, ob er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit als gegeben ansehen kann. Im Übrigen wird mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügt (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). Allerdings sind Ausfuhrlieferungen trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten - ausnahmsweise - steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 3. c, m. w. Nachw.).
63 
Insoweit hat der Kläger selbst in der Tat eine Ausfuhrlieferung gebucht. Diese Erkenntnis entnimmt der Senat dem Abdruck aus dem Sachkonto 08120, der als Bl. 24 bei den Steufa-Akten abgelegt ist. Hierzu befinden sich bei den Steufa-Akten ferner - neben dem Doppel der Rechnung (Bl. 241) auch - die Belege im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV (Bl. 234 f., 237 f.). Auch weisen diese Belege jeweils dieselbe Fahrgestellnummer aus wie das Schreiben des Klägers vom 26. September 2001 (Bl. 88).
64 
Zweifel daran, dass die PA der tatsächliche Vertragspartner des Klägers war, vermag der Senat auch dem Schreiben des Klägers vom 26. September 2001, auf dem die „verbindliche Bestellung“ unterzeichnet ist, nicht zu entnehmen. Dieses ist zwar an die RR gerichtet. Ein Hinweis auf die PA hingegen fehlt. Die Frage nach dem tatsächlichen Vertragspartner beantwortet sich zur Überzeugung des Senats jedoch aus dem - an die PA gerichteten - Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 286 vom 4. Oktober 2001 in Verbindung mit dem Versendungsbeleg.
65 
Der Senat ist aber auch davon überzeugt
- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte tatsächlicher Art, dass die PA ein ausländischer Abnehmer war und das Fahrzeug tatsächlich nach San Marino gelangt ist, und
- wie zu (1), dass die Versendung durch den Kläger oder die PA erfolgte.
66 
Dabei berücksichtigt der Senat im Streitfall auch, dass der Beklagte keine begründeten Zweifel an den materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1, 2 UStG äußert (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 4. b). Aus der - aus Bl. 243 der Steufa-Akten ersichtlichen - Rückzahlung des in der Rechnung zunächst ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags, ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten kein hinreichend gewichtiger Zweifel.
67 
(4) Zur Lieferung der in den an die ET gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 264, 319 und 391 (lfd. Nrn. 5, 16 und 17) bezeichneten Fahrzeuge:
68 
Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.
69 
Insoweit befindet bei den Steufa-Akten zunächst wiederum jeweils ein Doppel der Rechnung. Zwar befindet sich bei den Akten ferner - als Bl. 209 - eine „Bestätigung“, die - für sich betrachtet - offen lässt, ob die ET nur eines der in den genannten Schreiben bezeichneten Fahrzeuge erworben hat oder mehrere und ggf. welches dieser Fahrzeuge. Entsprechendes gilt für den Bestimmungsort. Die Bestätigung der ET wird jedoch verständlich in Verbindung mit
- dem auf den Schreiben mit der Rechnungs-Nrn. 264, 319 und 391 angebrachten Vermerk, die dort bezeichneten Fahrzeuge würden „nach Italien ausgeführt“ und
- dem dort ebenfalls angebrachten Stempelabdruck in Verbindung mit einer Unterschrift, die zwar für sich nicht lesbar, aber doch einer Überprüfung zugänglich erscheint.
70 
Der Senat ist mithin - entsprechend den Ausführungen zu (2) - davon überzeugt, dass
- die ET der wirkliche Vertragspartner des Klägers war,
- die ET die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung durch die ET erfolgte,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die ET - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der ET im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
71 
Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der ET.
72 
(5) Zur Lieferung der in den an die RY gerichteten Schreiben vom 24. und 25. Juli 2002 (Rechnungs-Nrn. 249 und 236 bzw. lfd. Nrn. 51 und 52) bezeichneten Fahrzeuge:
73 
Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.
74 
Insoweit befinden sich bei den Steufa-Akten ein Doppel der Rechnung und - auf diesen Schreiben angebracht - jeweils auch
- die Empfangsbestätigung des Beauftragten des Abnehmers und
- dessen Versicherung, das betreffende Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien“) zu befördern.
75 
Zwar nennen diese Erklärungen - für sich betrachtet - noch nicht die Anschrift des Belegausstellers. Diese ist jedoch dem beigefügten Abdruck des Personalausweises des Beauftragten zu entnehmen.
76 
Der Senat ist mithin - wie zu (2) - davon überzeugt, dass
- die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war,
- die RY die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung durch die RY erfolgte,
- der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY erbracht ist,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
77 
(6) Zur Lieferung der in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 248, 189, 188 (lfd. Nrn. 50, 55, 56) bezeichneten Fahrzeuge:
78 
Insoweit befinden sich bei den Steufa-Akten sowohl das Doppel der Rechnung als auch die Belege im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 3, 4 UStDV, und zwar jeweils auf dem Doppel der Rechnung angebracht
- die Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. seines Beauftragten und
- die Versicherung des Abnehmers bzw. seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien“) zu befördern.
79 
Jedoch sind auf dem Schreiben mit der
- Rechnungs-Nr. 248 weder die Anschrift des Abholers noch dessen vollständiger Name ausreichend bestimmt vermerkt, da auf dem beigefügten Abdruck des Personalausweises dessen Namen nicht hinreichend deutlich lesbar ist,
- Rechnungs-Nr. 188 nur die Firma und Anschrift der RY, nicht aber die Anschrift des Abholers oder dessen Name ausreichend bestimmt vermerkt, außerdem die Unterschrift des - mutmaßlichen - Abholers nicht hinreichend deutlich lesbar angebracht und
- Rechnungs-Nr. 189 weder die Anschrift des Abholers oder dessen vollständiger Name ausreichend bestimmt vermerkt sind noch die angebrachte Unterschrift des Abholers hinreichend deutlich lesbar ist.
80 
Dennoch ist der Senat - wie schon zu (1) - davon überzeugt, dass die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war. Diese Überzeugung entnimmt der Senat auch insoweit der Erkenntnis, dass
- im Streitfall hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen diese Frage ernstlich in Zweifel zu ziehen wäre, ebenso wenig ersichtlich sind, wie solche Umstände, die - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - darauf hingedeutet hätten, dass sein Vertragspartner eine fremde Firma oder eine fremde, eine zu Unrecht erteilte oder eine (bereits wieder) ungültige Identifikationsnummer verwendete,
- allein der Umstand, dass S im Inland (für beide Abnehmer) auftrat, hier insbesondere die Verträge aushandelte und ggf. auch abschloss und ausführte, oder, dass die RR RY den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlte, noch keinen Anlass zu Argwohn begründet,
- im Streitfall bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage erkennbar ist, dass die RY jemals geleugnet hätte, dass S in ihrem Namen habe handeln dürfen,
- vielmehr schon die Abdrucke, die der Kläger - mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 und als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 27. Juli 2009 - vorgelegt hat (ABl. 105, 106 bzw. Anlagenband), eher für die entsprechende Vertretungsmacht sprechen und
- der von der Staatsanwaltschaft X vorgetragene Sachverhalt - wovon der Senat überzeugt ist - eine solche Vertretungsmacht geradezu voraussetzt.
81 
Mithin ist der Senat - wie zu (2) - auch insoweit davon überzeugt, dass
- die RY die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung durch die RY erfolgte,
- den Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY erbracht hat,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
82 
(7) Zur Lieferung der in den an die RR gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 236 (11. September 2001), 235, 258, 263, 269, 243, 296, 288, 301, 300, 302, 396, 397, 401, 435, 016, 013 sowie 014 (lfd. Nrn. 1 bis 4, 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 18 bis 21, 28 bis 30) und der in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 080, 077, 053, 076, 062, 054, 078, 079 und 081 (lfd. Nrn. 31 bis 37, 45 und 46) bezeichneten Fahrzeuge:
83 
Insoweit befindet sich bei den Steufa-Akten ebenfalls jeweils ein Doppel der Rechnung. Hier fehlt jedoch jeweils der Beleg im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV oder, falls die Fahrzeuge durch den Abnehmer befördert wurden,
- die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und
- die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien“) zu befördern.
84 
Dennoch ist der Senat - wie schon zu (6) - davon überzeugt, dass die RY, aber auch die RR auch für die hier bezeichneten Lieferungen die wirklichen Vertragspartner des Klägers waren. Ebenso ist der Senat - wie zu (6) - auch insoweit davon überzeugt, dass die RR und die RY
- die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarben,
- die Beförderung durch die RR oder die RY erfolgte,
- den Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RR bzw. der RY erbracht haben,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RR bzw. die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelten und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RR bzw. der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
85 
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die bezeichneten Fahrzeuge auch tatsächlich - physisch - nach Italien verbracht wurden. Er hat am Wahrheitsgehalt der bei den Steufa-Akten als Bl. 37, 38 abgelegten, schriftlich abgefassten Erklärung der RR keine Zweifel. Diese Erklärungen sind offenbar zwar nachträglich erstellt, aber - allem Anschein nach - bevor die Staatsanwaltschaft X tätig wurde. In seiner Überzeugung sieht sich der Senat wiederum - wie zu (1) und (2) - bestärkt von den Schreiben der Staatsanwaltschaft X und den zu (1) und (2) angeführten Versendungsnachweisen bzw. Empfangsbestätigungen der RR und der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten und deren Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu befördern.
86 
(8) Zur Lieferung des in dem an die RY gerichteten Schreiben vom 26. Juli 2002 („verbindliche Bestellung“, Rechnungs-Nr. 257 bzw. lfd. Nr. 53) bezeichneten Fahrzeugs
87 
Insoweit befindet sich bei den Akten zwar weder ein Doppel der Rechnung noch der Versendungsbeleg im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV oder, falls das Fahrzeug durch den Abnehmer befördert wurde,
- die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und
- die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (namentlich: nach Italien) zu befördern.
88 
Hinsichtlich dieser Lieferung folgt auch in Verbindung mit dem als Bl. 63 der Steufa-Akten abgelegten Abdruck des „Überweisungsauftrag[s] mittels Fernkopierer“ nichts anderes: Dieser Auftrag bestimmt den auf diesem Weg bezahlten Gegenstand der Lieferung nicht hinreichend genau.
89 
Dennoch ist der Senat - wie schon zu (1) - davon überzeugt, dass die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war. Diese Überzeugung entnimmt der Senat auch insoweit der Erkenntnis, dass
- im Streitfall hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen diese Frage ernstlich in Zweifel zu ziehen wäre, ebenso wenig ersichtlich sind, wie solche Umstände, die - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - darauf hingedeutet hätten, dass sein Vertragspartner eine Firma oder eine fremde, eine zu Unrecht erteilte oder eine (bereits wieder) ungültige Identifikationsnummer verwendete,
- allein der Umstand, dass S im Inland (für beide Abnehmer) auftrat, hier insbesondere die Verträge aushandelte und ggf. auch abschloss und ausführte, oder, dass die RR RY den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlte, noch keinen Anlass zu Argwohn begründet,
- im Streitfall bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage erkennbar ist, dass die RY jemals geleugnet hätte, dass S in ihrem Namen habe handeln dürfen,
- vielmehr schon die Abdrucke, die der Kläger - mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 und als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 27. Juli 2009 - vorgelegt hat (ABl. 105, 106 bzw. Anlagenband), eher für die entsprechende Vertretungsmacht sprechen und
- der von der Staatsanwaltschaft X vorgetragene Sachverhalt - wovon der Senat überzeugt ist - eine solche Vertretungsmacht geradezu voraussetzt.
90 
Mithin ist der Senat - wie zu (1), (2), (5) und (6) - auch insoweit davon überzeugt, dass die RY
- das gelieferte Fahrzeug für ihr Unternehmen erwarb,
- die Beförderung oder Versendung durch die RY erfolgte,
- den Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in dem Schreiben vom 26. Juli 2002 ausgewiesenen Anschrift der RY erbracht hat,
- die Angaben hinsichtlich des - wirklichen - Abnehmers oder des Bestimmungsorts - aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) - jedenfalls nicht zweifelhaft waren,
- aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY - möglicherweise - als Missing Trader handelte und
- der Kläger - aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.
91 
Der Senat ist insoweit auch davon überzeugt, dass eine zu dem Schreiben vom 26. Juli 2002 inhaltsgleiche Rechnung vorlag. Dies entnimmt der Senat zum einen dem Umstand, dass der Kläger bei seinen Fahrzeugverkäufen offenbar stets so verfuhr, in Verbindung mit dem weiteren Umstand, dass der Kläger diese Lieferung insoweit hinreichend bestimmbar in seinem - für innergemeinschaftliche Lieferungen geführten - Sachkonto 08125 zum 1. August 2002 verbucht hat. Der Senat nimmt insoweit ferner Bezug auf den als Bl. 30 der Steufa-Akten abgelegten Abdruck.
92 
(9) Zu den Lieferungen der in den - an die EC und an die AU gerichteten - Schreiben vom 22. und 31. Oktober 2002 (Rechnungs-Nr. 328 bzw. 354) Fahrzeuge:
93 
Die Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer sind insoweit nicht mehr streitig. Dem Antrag des Kläger ist - in Verbindung mit dem Schreiben des Berichterstatters an die Bevollmächtigten vom 18. Mai 2010 - zu entnehmen, dass der Kläger im Streitfall insoweit den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht mehr verfolgt, seinen Antrag deshalb entsprechend eingeschränkt hat.
94 
b) Der Senat ist im Streitfall aber auch - unabhängig davon, ob der Kläger seinen Nachweispflichten im Sinne von § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV nachgekommen ist - aufgrund der vorstehend zu a unter (1) bis (8) angeführten Umstände im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass der Kläger jeweils eine - steuerfreie - innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt hat.
95 
2. Hinsichtlich der Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer ist der Senat gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, 3 FGO verfahren.
96 
3. Die Revision wird - im Hinblick auf die bei dem BFH bereits anhängige Revision XI R 10/09 - gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und - im Hinblick auf Rdnr. 36 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2010 - IV D 3 - S 7141 / 08 / 10001 (2010 / 0334195)  - gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
97 
4. Der Beklagte trägt, da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, gemäß § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO die Kosten des Verfahrens.
98 
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruht auf  § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

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Tenor

I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 29. September 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 wird dahin gehend geändert, dass innergemeinschaftliche Umsätze in Höhe von 46.150,00 € steuerfrei belassen werden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.

2

Der Kläger ist Autohändler. Er verkaufte am 6. Dezember 2005 13 gebrauchte PKW Smart für insgesamt 46.150,00 € an die Firma C (Inhaber P. R., Anm. d. Neutralisierenden) in Italien, USt-Id.Nr. IT ... . Die Rechnung vom 06.12.2005 erfolgte ohne Ausweis von Umsatzsteuer (Bl. 24 Handakte USt-Sonderprüfung). Sie enthält einen Stempel der Firma und eine nicht leserliche Unterschrift. Der Rechnung beigefügt ist eine Vollmacht ohne Datum in deutscher Sprache für Herrn F, die den Stempel der Firma trägt und eine Unterschrift mit dem Namenszug „P. R.“ (Bl. 26 Handakte USt-Sonderprüfung). Außerdem befindet sich in den Unterlagen eine Ausweiskopie der Frau P. R. (Bl. 27 Handakte USt-Sonderprüfung), sowie Bescheinigungen über die steuerliche Erfassung (Bl. 28 Handakte USt-Sonderprüfung) und die Erfassung bei der Handelskammer (Bl. 29 Handakte USt-Sonderprüfung). Der Kläger hatte beim Bundesamt für Finanzen eine einfache und qualifizierte Abfrage eingeholt (Bl. 31 - 33 Handakte USt-Sonderprüfung), die nur hinsichtlich der Rechtsform der Firma die Angaben nicht bestätigten. Die Fahrzeuge wurden von F abgeholt und auf einen Fahrzeugtransporter verladen. Der Kaufpreis wurde bar beglichen. Herr F unterschrieb eine Erklärung, dass er die Fahrzeuge direkt nach Italien überführe (Bl. 34 Handakte USt-Sonderprüfung).

3

Der Beklagte hatte die Mitteilung erhalten, dass die Firma C weder über einen Sitz, noch einen für die Ausstellung von Fahrzeugen geeigneten Platz verfügte. Frau P. R. selbst hatte nie einen Autohandel betrieben. Herr F, der Sohn von Frau P. R., hatte deren USt-Id.Nr. benutzt, um Mehrwertsteuerbetrug zu begehen.

4

Der Beklagte führte sodann beim Kläger eine Nachschau durch, bei der er feststellte, dass keine Aufzeichnungen über den Namen und die Anschrift des Fahrzeugabholers geführt wurden, keine Erkundigungen über seine Abholvollmacht eingeholt worden waren und keine Kopien seiner Ausweispapiere gefertigt wurden. Der Prüfer sah deshalb den Buchnachweis nach § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV als nicht erbracht an. Das Prüfungsergebnis ist im Aktenvermerk vom 29.08.2006 dargestellt (Bl. 72 – 74 Handakte USt-Sonderprüfung).

5

Der Beklagte versagte daraufhin mit Umsatzsteuerbescheid vom 29.09.2006 die Steuerfreiheit dieser Umsätze.

6

Der Kläger legte dagegen Einspruch ein mit der Begründung, die vom Beklagten geforderten Nachweise seien nicht Bestandteil des Buchnachweises gemäß § 17c UStDV. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen ist auch ausgeführt, es sei eher unwahrscheinlich, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien gelangt seien, da Herr F in den Jahren 2005 und 2006 auch einen Gewerbebetrieb zunächst in M (in Deutschland, Anm. d. Neutralisierenden) und sodann in O (in Deutschland, Anm. d. Neutralisierenden) angemeldet gehabt habe. Außerdem seien mindestens zwei der Fahrzeuge in Deutschland zugelassen worden.

7

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe sich auch eine Vollmacht mit Namen und Anschrift des Fahrzeugabholers vorlegen lassen. Die Vollmacht sei auch mit dem Ausweis des Herrn F verglichen worden, allerdings sei der Ausweis nicht kopiert worden. Dies sei das einzige, was dem Kläger vorgeworfen werden könne. Allerdings gehe auch der Beklagte von der Identität des Herrn F aus. Zudem bestünden über seine Identität keine Zweifel.

8

Die Buch- und Belegnachweise seien somit vollständig.

9

Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass Herr F ein Betrüger sei, könne dem Kläger nicht angelastet werden. Dies habe er nicht erkennen können. Er genieße insoweit Vertrauensschutz.

10

Wenn der Finanzverwaltung bekannt sei, dass Herr F in Deutschland ein Unternehmen angemeldet habe, könne sie die Umsatzsteuer bei ihm nachfordern. Wenn sie dies unterlasse, dürfe sie sich nicht an den Kläger halten.

11

Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 29. September 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 dahin zu ändern, dass innergemeinschaftliche Umsätze in Höhe von 46.150,00 € steuerfrei belassen werden.

12

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, auch nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 23.04.2009 – V R 84/07, vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 28.05.2009 – V R 23/08 sei die Steuerfreiheit zu versagen.

14

Nach Tz. 27 des BMF-Schreibens vom 05.05.2010 sei die Angabe „Italien“ in dem Verbringungsnachweis unzureichend, denn es müsse der Bestimmungsort angegeben werden. Somit sei der Buch- und Belegnachweis unzureichend.

15

Außerdem sei die Unterschrift der Frau P. R. auf der Vollmacht nicht identisch mit der Unterschrift in ihrem Personalausweis. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Unterschrift auf dem Verbringungsnachweis von Herrn F stamme.

16

Da die Buch- und Belegnachweise nicht vollständig seien, könne auch kein Vertrauensschutz gewährt werden.

17

Im Übrigen stehe der Gewährung von Vertrauensschutz auch entgegen, dass es sich um einen Barverkauf gehandelt habe. Bei Bargeschäften seien an die Nachweispflichten besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen sei es dem Unternehmer auch zumutbar, sich über die Identität des Abnehmers über das qualifizierte Bestätigungsverfahren hinaus zu vergewissern.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist begründet.

1.

1.1.

19

Gemäß § 6 a Abs. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 1 b UStG liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn

 - der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,

 - der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und

 - der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.

1.2.

20

Hierzu hat der EuGH in den Urteilen vom 27.09.2007 entschieden (C-409/04 – Teleos u. a.; C-146/05 – Collée und C-184/05 – Twoh, UR 2007, 774 f., 782 f., und 813 f.), dass Grundlage einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Übergangsbestimmungen in den Art. 28 a und 28 c der Richtlinie 77/388/EWG. 6. EG-Richtlinie – i. f. RL – darstellen. Art. 28 a RL enthält die Voraussetzungen für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder Erwerb. Danach ist notwendig, dass Veräußerer und Erwerber Unternehmer sind (Art. 28 a Abs. 1 a; Art. 4 RL) und als solche handeln. Weiterhin ist erforderlich, dass die Befähigung, wie ein Eigentümer zu verfügen, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht und der Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat versendet oder befördert wird als den, in dem er sich zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, Art. 28 c Teil A Buchst. a) 1.Unterabs. (Rn. 27 Teleos). Notwendig ist hierbei die physische Bewegung des Gegenstandes vom einen in den anderen Mitgliedstaat. Das Merkmal der Beförderung oder Versendung ist noch nicht erfüllt, wenn der Liefergegenstand lediglich dem Empfänger oder seinem Beauftragten im Ausgangsstaat übergeben wird (Rn. 37 bis 42 Teleos; Rn. 23 Twoh).

21

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich auf eine Abgabenbefreiung beruft - hier: steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung - die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen trägt (Rn. 26 Twoh). Zwar ist das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur anhand der objektiven Voraussetzungen zu beurteilen, die in Art. 28 a RL genannt sind. Da es aber nach Abschaffung der Grenzkontrollen schwierig ist sich zu vergewissern, ob die Waren den Mitgliedstaat physisch verlassen haben , müssen sich die Finanzbehörden in erster Linie auf die von den Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise und Erklärungen verlassen (Rn. 44 Teleos).

22

Deshalb gesteht Art. 28 c Teil A RL den Mitgliedstaaten das Recht, zu die Voraussetzungen für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung festzulegen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten (Rn. 45 Teleos; Rn. 25 Twoh).

23

Ferner geht aus der Rechtsprechung des EuGH hervor, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (Rn. 46, 59 f. Teleos). Es verstieße gegen dieses Gebot der Neutralität, wenn bei innergemeinschaftlichen Umsätzen eine einseitige und endgültige Belastung des Lieferanten entstünde, der von dem Steuerbetrug nicht weiß oder diesen nicht kennen musste. Denn bei innerstaatlichen Umsätzen wird der Lieferant in einem gleich gelagerten Sachverhalt nicht belastet. Die einseitige Belastung des Lieferanten würde zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des innergemeinschaftlichen Umsatzes im Verhältnis zum innerstaatlichen Umsatz führen (Rn. 60 Teleos).

24

Zusätzlich ist bei der Beantwortung der Frage, wie der Nachweis über das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen ist, die Grundfreiheit des Warenverkehrs zu beachten. Hierbei sind die Mitgliedstaaten aufgrund Art 22 Abs. 8 RL berechtigt, die erforderlichen Pflichten zur Vermeidung der Steuerhinterziehung und zu Sicherstellung der genauen Erhebung der Steuern festsetzen. Vom Lieferanten ist zu fordern, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Steuerhinterziehung führt. Eine Lieferung i.S.d. Art. 5 RL liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige selbst an der Hinterziehung beteiligt ist (Rn. 63 – 65 Teleos, Kittel und Recolta C-439/04 Rn. 51, 53; FTI C-384/04, Rn. 33; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, DStR 2007, 1524, www.bundesfinanzhof.de, unter C. 2. a) der Gründe). Das Gericht versteht diese Äußerung des EuGH dahin, dass eine Regelung über den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung zulässig ist, wenn darin die oben genannten Maßnahmen verlangt werden und die Maßnahmen objektiv geeignet sind, eine Steuerhinterziehung zu vermeiden.

1.3.

25

Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung in Art. 28 c Teil A Buchst a 1. Unterabs. RL wie folgt Gebrauch gemacht:

26

Nach § 6 a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist in § 17 a Abs. 1 UStDV geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). Welche Nachweise geführt werden sollen, ist in Abs. 2 hinsichtlich der Beförderung und in Abs. 4 hinsichtlich der Versendung im Einzelnen geregelt. § 17a UStDV überschreitet nicht die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG (BFH Urteil vom 12.05.2009 – V R 65/06).

27

Der Belegnachweis kann noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden (EuGH C-146/05 – Collée, BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 47/03, UR 2006, 397).

28

Ferner bestimmt § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die Voraussetzungen müssen gemäß § 17 c Abs. 1 Satz 2 UStDV "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen" sein (sog. Buchnachweis). Nach Abs. 2 dieser Regelung soll der Unternehmer unter anderem regelmäßig Folgendes aufzeichnen: den Namen und die Anschrift des Abnehmers und des Beauftragten des Abnehmers, den Tag der Lieferung, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 17 c Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 UStDV).

29

Unter einem Buchnachweis ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen zu verstehen. Der Buchnachweis verlangt deshalb stets mehr als den bloßen Nachweis durch Aufzeichnungen oder Belege. Belege werden erst durch die entsprechenden und erforderlichen Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden (Vorlagebeschluss vom 10.02.2005 zum Rechtsstreit Collée, V R 59/03, BStBl II 2005, 537, m.w.N.).

30

Der Buchnachweis muss bis zu dem Zeitpunkt geführt werden, in dem die Voranmeldung abzugeben ist. Er kann jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt oder berichtigt werden (BFH Urteil vom 28.05.2009 – V R 23/08).

31

Wird der Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt, so kann die Lieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG objektiv feststehen (BFH Urteil vom 28.05.2009 – V R 23/08).

1.4.

32

Der EuGH hat hinsichtlich der erforderlichen Nachweispflichten festgestellt, dass eine Regelung, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen und ohne in Betracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer zu berücksichtigen (Rn. 29 Collée). Die Umsätze sind nämlich anhand ihrer objektiven Merkmale zu besteuern. Diese ergeben sich aus Art. 28 a Abs. 1 a RL iVm. Art 28 c Teil A Buchst. a 1. Unterabs. RL und setzen lediglich voraus, dass ein Gegenstand von einem Unternehmer an einen im anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer versandt oder befördert wird und der Gegenstand physisch in den anderen Mitgliedstaat gelangt. Sind die materiellen Anforderungen an eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt, so ist die Befreiung zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhält es sich freilich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen gerade den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind. (Rn. 30-32 Collée).

1.5.

33

Die Bestimmungen der §§ 17 a und 17 c UStDV entsprechen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

34

Der BFH hat mit Urteil vom 08.11.2007 – V R 71/05 festgestellt, dass die als Soll-Vorschrift ausgestalteten Nachweispflichten des § 17 a UStDV mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind:

35

Zwar führt das Fehlen der in § 17 a Abs. 2 UStDV aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung. Dies gilt jedoch nur, wenn die geforderten Nachweise durch andere Belege als erbracht anzusehen sind:

36

Nach Art. 28 c Teil A erster Satz RL ist die Festlegung der Bedingungen in die Kompetenz der Mitgliedstaaten gestellt (BFH-Urteil vom 01.02.2007 - V R 41/04, BStBl. II 2007,1059). Die Entscheidung des EuGH C-146/04 Collée – verwarf diese Vorschriften der UStDV nicht; er hatte hierüber auch nicht zu entscheiden (Rn. 28 Collée). Aus den Ausführungen des EuGH ist vielmehr allgemein zu entnehmen, dass die Steuerbefreiung nicht wegen eines formellen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten scheitern darf, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, es sei denn, gerade der Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen verhindert den Nachweis der materiellen Anforderungen (Rn. 31 Collée).

37

Zweck des § 17 a UStDV ist die Festlegung der Belegnachweisvoraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die dort genannten Nachweise ermöglichen dem Lieferanten zu erkennen, welche Anforderungen an ihn gestellt werden. Sie dienen damit der Rechtsicherheit. Sie sind auch darauf ausgerichtet, der Finanzverwaltung die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Waren tatsächlich den Ausgangsstaat physisch verlassen haben, da nicht nur die Benennung der Vertragsparteien und ihre Unternehmereigenschaft, sondern auch Nachweise über den Grenzübertritt  erbringen sind, wie z.B. durch den Beleg über den Bestimmungsort (§ 17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) oder die Belege nach § 10 UStDV17 a Abs. 4 UStDV). Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass die in § 17 a Abs. 2 bzw. Abs. 4 UStDV genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zwar sind § 17 a Abs. 2 und Abs. 4 jeweils eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege erbracht werden kann (s. a. BFH-Urteil vom 01.02.2007 - V R 41/04 unter 2.b) der Gründe; BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 52/03, BFH/NV 2007, 634 unter 2 c) der Gründe). Diese Auslegung des BFH entspricht auch den Vorgaben der EuGH-Entscheidungen Teleos und Collée. Denn Art 22 Abs. 8 RL bzw. Art. 28 c Teil A Buchst. a 1. Unterabs. RL gestatten den Mitgliedstaaten, den Steuerpflichtigen bei der Durchführung innergemeinschaftlicher Umsätze Pflichten aufzuerlegen, um die genaue Erhebung der Steuern sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Das Verlangen nach Nachweisen in der in § 17 a UStDV genannten Form verstößt hierbei weder gegen das Gebot der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit oder das Recht auf freien Warenverkehr, weil sie Pflichten normieren, die für den Lieferanten vor der innergemeinschaftlichen Lieferung klar erkennbar sind und auch keine Verschlechterung gegenüber dem Zustand vor Schaffung des Binnenmarktes darstellen. Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Nachweis auch durch „andere“ geeignete Belege geführt werden kann. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Vorliegen der materiellen Anforderungen die Steuerbefreiung nicht nur aus formellen Gründen scheitert.

38

Die Belege gemäß § 17a UStDV müssen – ggf. i.V.m. anderen Unterlagen – die Identität des Ausstellers erkennen lassen. Die Belegnachweise unterliegen der Nachprüfung durch das Finanzamt und ggf. das Finanzgericht. Werden begründete Zweifel an der Richtigkeit der dort gemachten Angaben nicht ausgeräumt, so hat dies zur Folge, dass die Lieferung steuerpflichtig ist. Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Namens und der Anschrift des Ausstellers des Belegs ergibt sich daraus, dass die Richtigkeit seiner Angaben durch eine Anfrage bei ihm überprüfbar sein muss (BFH Urteile vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 23.04.2009 – V R 84/07).

39

Allerdings gehört die Vollmacht des Abholers nicht zu den in § 17a UStDV geforderten Belegen. Fehlt sie, kann also nicht allein deshalb die Lieferung als steuerpflichtig behandelt werden. Bestehen jedoch Zweifel an der Abholberechtigung, so muss der Unternehmer diese ausräumen oder nachweisen, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich physisch in den anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist (BFH Urteil vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 23.04.2009 – V R 84/07).

40

Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn die Empfängerbestätigung in Feld 24 nicht ausgefüllt ist. Auch hier gilt allerdings, dass bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief die Lieferung nur dann steuerfrei ist, wenn der Unternehmer diese Zweifel ausräumt oder objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH Urteil vom 12.05.2009 – V R 65/06).

1.6.

41

Hieraus folgt:

42

Sind Buch- und Belegnachweise vollständig erbracht, ist grundsätzlich von der Steuerfreiheit der Lieferung auszugehen.

43

Bestehen allerdings begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der darin gemachten Angaben, so muss der Unternehmer diese Zweifel nach den allgemeinen Beweisregeln ausräumen. Gelingt dies nicht, so ist die Lieferung grundsätzlich als steuerpflichtig zu behandeln.

44

Das Gleiche gilt, wenn Buch- und Belegnachweise unvollständig sind.

45

Steht trotz der Unvollständigkeit der Nachweise oder Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben fest, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich an den Abnehmer in dem anderen Staat im Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, dann ist die Lieferung trotz der Mängel des Nachweises steuerfrei. Dass der Abnehmer die Erwerbsbesteuerung durchgeführt hat, ist nicht Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

46

Kann der Nachweis der tatsächlichen physischen Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet nicht erbracht werden, so kann die Lieferung unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 UStG gleichwohl als steuerfrei behandelt werden, wenn der Unternehmer die Buch- und Belegnachweise vollständig erbracht hat und die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (Gutglaubensschutz).

2.

47

Nach diesen Grundsätzen ist der Klage stattzugeben.

2.1.

48

Die Buch- und Belegnachweise (§§ 17a und 17c UStDV) liegen vor.

2.1.1.

49

Die Vollmacht für den Abholer ist nicht Bestandteil der Belegnachweise (BFH, Beschluss vom 3. Mai 2010 XI B 51/09, BFH/NV 2010, 1872).

50

Gleichwohl ist aufgrund der Vollmacht der Frau P. R. anzunehmen, dass F als deren Vertreter gehandelt hat. Somit ist die Firma C Vertragspartner des Klägers.

51

Soweit der Beklagte moniert, dass die Unterschrift nicht mit der des Personalausweises identisch sei, kann das Gericht dem nicht folgen. Die Unterschriften weichen nicht so signifikant ab, dass der Verdacht, es handele sich um eine andere Person, aufkommen müsste. Im Gegenteil ist bei laienhafter Betrachtung eher von Übereinstimmung auszugehen (insbesondere aufgrund der Übereinstimmung beim „x“ und beim „R“). Zudem kann von einem Unternehmer nicht mehr als eine laienhafte Prüfung der Unterschriften verlangt werden, so dass eine Abweichung schon ins Auge springen muss, um Zweifel zu wecken.

52

Zwar bestehen im Streitfall Zweifel, ob Frau P. R. der deutschen Sprache so weit mächtig war, um den Inhalt der – in schlechtem Deutsch wohl von Herrn F selbst verfassten – Vollmacht zu verstehen. Doch auch wenn dem Kläger sich diese Zweifel auch aufdrängen mussten, kann dies nicht dazu führen, dass die Buch- und Belegnachweise als nicht erbracht anzusehen sind, da die Vollmacht ja gerade nicht Bestandteil derselben ist. Außerdem erklärt sich die Abfassung in Deutsch dadurch, dass die Finanzverwaltung Dokumente in deutscher Sprache fordert. Der Kläger durfte auch darauf vertrauen, dass Herr F ggf. Frau P. R. den Inhalt des zu unterschreibenden Dokuments mündlich erläuterte.

53

Der Unternehmer muss grundsätzlich nicht prüfen, ob der ausländische Vollmachtgeber den Inhalt einer in Deutsch verfassten Vollmacht verstanden hat. Vielmehr kann der Unternehmer erwarten, dass ein ausländischer Unternehmer, der mit deutschen Unternehmern Geschäfte macht, sich selbst vergewissert, was für Dokumente er unterschreibt.

54

Zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer, dessen USt-Id.Nr. verwendet wurde, Vertragspartner und damit Abnehmer der Fahrzeuge ist, kommt in einem vergleichbaren Fall auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil v. 20.05.2010 – 12 K 247/06, EFG 2010, S. 1537).

55

Das Gericht geht davon aus, dass die nicht leserlichen identischen Unterschriften auf der Rechnung und dem Verbringungsnachweis von Herrn F stammen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass Herr F persönlich bei der Abholung der Fahrzeuge anwesend war und die Unterschriften im Beisein des Klägers geleistet hat, ist glaubhaft. Die Identität des Herrn F ist im Übrigen auch nicht streitig. Der Kläger war nach der Einsicht in den Personalausweis nicht verpflichtet, eine Kopie des Ausweises des Herrn F zu seinen Unterlagen zu nehmen, auch wenn dies in seinem eigenen Interesse wohl zweckmäßig gewesen wäre.

2.1.2.

56

Der Kläger hat auch nicht im Hinblick auf die qualifizierte Abfrage, die eine Abweichung bei der Rechtsform ergeben hat, seine Sorgfaltspflichten verletzt. Er hat vielmehr sich einen Auszug aus dem Register der italienischen Handelskammer vorlegen lassen, aus dem sich ergibt, dass es sich bei der Firma C um ein Einzelunternehmen handelt (Bl. 29 Prüfer-Handakte). Nachdem damit klar war, dass es sich um ein existierendes Unternehmen handelte, war er zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet.

57

Dass die Abfragen beim Bundesamt für Finanzen an Frau Ro. adressiert waren, ist im Hinblick auf die gemeinsame Abwicklung der Geschäfte mit der Firma C unschädlich.

2.1.3.

58

Das Gericht sieht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung den Belegnachweis auch nicht aufgrund dessen, dass im Verbringungsnachweis nicht der Bestimmungsort im Sinne der Gemeinde, sondern lediglich „Italien“ genannt ist, als nicht erbracht an.

59

Das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 (Rz. 27) führt hierzu aus:

60

„Der Begriff „Bestimmungsort“ in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist dahingehend zu verstehen, dass aus den Belegen der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte Gegenstand befördert werden soll oder befördert wird, und der dort belegene Bestimmungsort des Liefergegenstands (z. B. Stadt, Gemeinde) hervorgehen. Eine Angabe wie z. B. „Aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich verbracht“ ist unzureichend, wenn der Bestimmungsort in dem anderen Mitgliedstaat nicht genannt ist.“

61

Soweit das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 die Angabe des Bestimmungsorts im Verbringungsnachweis verlangt, wird dies zu Recht kritisiert (z.B. Prätzler in JurisPR 29/2010), da dieses Erfordernis mit den Bedürfnissen der Geschäftsleute bei Reihengeschäften nicht vereinbar ist. Ansonsten würde der Abnehmer so verfahren, dass er im Verbringungsnachweis einen anderen Bestimmungsort als den tatsächlichen einträgt, da der Verkäufer diesen ja nicht erfahren soll. Dann würde in jedem Fall einer falschen Eintragung der Buch- und Belegnachweis verneint und der Verkäufer könnte allenfalls aufgrund Vertrauensschutz seine Steuerfreiheit retten.

62

Soweit die Finanzverwaltung weiterhin der Auffassung ist, dass die bloße Angabe des Bestimmungslandes nicht ausreichend ist, sondern mindestens der Ort (z.B. Stadt, Gemeinde) aufgezeichnet werden soll (vgl. Rn. 27 des BMF-Schreibens 05.05.2010), vermag das Gericht dem nicht zu folgen, da gerade im Fall von Reihengeschäften dies unmöglich ist (siehe hierzu z.B. Prätzler, Anmerkung zum BMF-Schreiben vom 05.05.2010 in JurisPR Steuerrecht 29/2010 vom 19.07.2010). Dass im Streitfall keine Hinweise auf das Vorliegen eines Reihengeschäfts vorhanden sind, kann in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein, da der Lieferer regelmäßig nicht wissen soll, ob es sich um ein Reihengeschäft handelt oder nicht.

63

§ 17a UStDV verlangt die Angabe des Bestimmungsorts ausdrücklich nur in Abs. 2 Nr. 2, nicht jedoch Nr. 4, welche die Angaben im Verbringungsnachweis regelt. Dort wird nur die Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen, verlangt.

64

Auch das BMF-Schreiben vom 05.05.2010 nimmt nur Bezug auf § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV, obwohl der Verbringungsnachweis in Nr. 4 geregelt ist.

65

Auch dem FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.05.2010 a.a.O.) genügt es in diesem Zusammenhang, dass sich der Bestimmungsort aus der in der Rechnung angegebenen Adresse des Abnehmers ergibt (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 08.11.2007 – V R 72/05).

2.2.

66

Dass es sich bei der Firma C, die Vertragspartner des Klägers ist, möglicherweise um ein wirtschaftlich inaktives Unternehmen handelt, bedeutet noch nicht, dass sie auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer anzusehen ist. Allein aufgrund der Umsätze mit dem Kläger und der Firma Ro. (6 K 1643/08) ist sie bereits als Steuerpflichtiger i.S. des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen.

67

Da die Firma C und nicht Herr F Vertragspartner des Klägers war, spielt es keine Rolle, dass Herr F auch in Deutschland als Unternehmer tätig war. Herr F war nicht in seiner Eigenschaft als deutscher Unternehmer Abnehmer der Fahrzeuge, sondern hat ausschließlich als Bevollmächtigter des italienischen Abnehmers C unter Verwendung von dessen italienischer USt-Id.Nr. gehandelt.

2.3.

68

Im Streitfall bestehen allerdings Zweifel daran, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien verbracht wurden.

69

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung handelt es sich bei Herrn F um einen Betrüger, der unter dem Namen der Firma C eigene Geschäfte betrieben hat. Herr F hat zudem auch ein Unternehmen in Deutschland. Auch aus diesem Grund bestehen Zweifel daran, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien verbracht wurden. Zudem war zumindest eines der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkaufs in Deutschland zugelassen und ist für einen danach liegenden Zeitraum befristet vorübergehend stillgelegt worden (Bl. 52 Prüfer-Handakte). Ein weiteres Fahrzeug hatte am 24.11.2005 eine Tageszulassung und ein für die Ausfuhr in ein Drittland verwendetes Kennzeichen (Bl. 53 Prüfer-Handakte). Die übrigen Fahrzeuge wurden nicht in Deutschland zugelassen (Bl. 45 – 51 und Bl. 54 – 57 Prüfer-Handakte).

70

Da zumindest bei einem Fahrzeug (Bl. 52 Prüfer-Handakte) erhebliche Zweifel an der Verbringung nach Italien bestehen, ist der Wahrheitsgehalt der Erklärung des Herrn F, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, insgesamt zweifelhaft.

2.4.

71

Die physische Verbringung nach Italien ist im Streitfall nicht erwiesen (im Unterschied zu dem dem Urteil des FG Baden-Württemberg v. 20.05.2010 zugrunde liegenden Fall; dort hatte dem FG die Empfangsbestätigung zum Nachweis der physischen Verbringung genügt). Im Streitfall liegt zwar eine Empfangsbestätigung vor (Bl. 34 Prüfer-Handakte), die allerdings aufgrund der Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen darauf schließen lässt, dass die Übergabe in Deutschland erfolgte; dies entspricht auch den unstreitigen Sachverhaltsfeststellungen. Die Empfangsbestätigung genügt im Streitfall somit nicht zum Nachweis der Verbringung nach Italien. Weitere Nachweise liegen nicht vor.

2.5.

72

Auf die tatsächliche Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet kommt es für die Steuerfreiheit aber dann nicht an, wenn der Kläger Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 UStG) genießt.

73

Dies ist zu bejahen.

74

Die Buch- und Belegnachweise sind vollständig (siehe Ziffer 2.1.).

75

Der Kläger konnte – wenn dem tatsächlich so gewesen sein sollte – nicht erkennen, dass Herr F tatsächlich nicht als Vertreter der Firma C, sondern selbst als Unternehmer – und zwar möglicherweise als inländischer – gehandelt hat.

76

Da an der Identität des Herrn F keine Zweifel bestanden, war dessen Ausweiskopie nicht erforderlich. Wäre diese in den Unterlagen gewesen, hätte sich am Sachverhalt nichts geändert.

77

Der Kläger konnte auch nicht erkennen, ob die Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, unwahr war.

78

Der Kläger hat keine Sorgfaltspflichten verletzt.

79

Aus dem Umstand, dass es sich um einen Barverkauf handelte, folgt nicht, dass der Kläger über die qualifizierte Abfrage hinaus Erkundigungen über die Unternehmereigenschaft seines Vertragspartners einholen muss. Dies würde die Anforderungen an den Unternehmer überspannen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Auslandsverkäufen von Fahrzeugen die Abwicklung in bar oft die einzig praktikable Methode ist, um beide Seiten abzusichern und dass deshalb Barverkäufe auch bei hochpreisigen Fahrzeugen üblich sind. Es kann nicht Aufgabe des Unternehmers sein, festzustellen, ob es sich bei seinem Vertragspartner möglicherweise um eine Scheinfirma oder einen „missing trader“ handelt, wenn dafür keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.

80

Die Abweichung der qualifizierten Abfrage bei der Rechtsform erfordert möglicherweise weitere Nachforschungen, die der Kläger auch vorgenommen hat.

2.5.

81

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Kläger von dem Steuerbetrug des Abnehmers wusste oder gar an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung mitgewirkt hat (vgl. Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH vom 07.07.2009 - 1 StR 41/09).

82

Vielmehr aus der Sicht des Klägers Lieferung im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts und nicht zu dem Zweck, missbräuchlich in den Genuss von gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehenen Steuervorteilen zu kommen.

83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

84

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten, sofern nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet (§ 711 ZPO i.V.m. § 155 FGO).

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Die Revision wurde im Hinblick darauf zugelassen, ob die Angabe „Italien“ in der Versicherung des Abnehmers gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, den Gegenstand in das übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, ausreichend ist oder ob – wie die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 05.05.2010 fordert – der Sitz des Abnehmers anzugeben ist. Diese Frage ist für eine Vielzahl von Fällen relevant und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.