Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Juli 2016 - X B 20/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:B.250716.XB20.16.0
bei uns veröffentlicht am25.07.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2015  8 K 10181/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war neben seinem Vater (V) Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das hierfür zuständige Finanzamt (FA X) erließ Gewinnfeststellungsbescheide u.a. für das Streitjahr 1997. Es entspann sich u.a. ein Streit um die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntgabe. V legte Einspruch ein. Das FA X zog den Kläger zum Verfahren hinzu und wies den Einspruch zurück. Der Kläger sowie der Insolvenzverwalter über das Vermögen des V erhoben Klage zum dortigen Finanzgericht (FG Y). Nach einem Erörterungstermin hob das FA X die Feststellungsbescheide gegenüber V auf und übersandte dem Insolvenzverwalter Berechnungen gleichen Inhalts. Das FG Y ließ den Rechtsstreit des Klägers als sonstige Erledigung aus dem Prozessregister austragen. Die Anschrift des Klägers sei nicht bekannt. Außerdem sei mit der Aufhebung der Bescheide gegenüber V die Grundlage für eine zulässige Klage des Klägers entfallen, da dieser nur Hinzugezogener zum Einspruchsverfahren des V gewesen sei.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers die seitens des FA X festgestellten Einkünfte. Im Einspruchsverfahren teilte das FA X dem FA auf Nachfrage mit, der Feststellungsbescheid sei bestandskräftig, da mit Aufhebung gegenüber V die verbundene Klage des Klägers mangels Zulässigkeit als erledigt zu betrachten sei. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

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Hiergegen erhob V in Vertretung für den Kläger Klage. Eine dem Augenschein nach für V ausgestellte Vollmacht des Klägers vom 10. August 2011 wurde zwei Tage darauf nachgereicht. In der Sache trug V vor, der Feststellungsbescheid entspreche nicht den tatsächlichen Ergebnissen und sei dem Kläger auch nicht ordentlich zugestellt worden, während das FA sich auf die Bestandskraft des Feststellungsbescheids berief. Das Finanzgericht (FG) beraumte auf den 17. November 2015 mündliche Verhandlung an. Die Ladung wurde dem V ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30. Oktober 2015 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Anschrift in A zugestellt, die V in seinem letzten Schriftsatz vom 1. Februar 2015 verwandt hatte. Am 16. November 2015 teilte V dem FG per Telefax unter einer Anschrift in B mit, er sei nicht mehr bevollmächtigt, da der Kläger einen Anwalt genommen habe, und beantragte Terminsverlegung sowie unmittelbare Ladung des Klägers. Er habe seit Monaten einen ersten Wohnsitz in B, die Ladung erst in der letzten Woche erhalten und weder den Kläger noch dessen Anwalt erreicht, um den Termin bekanntzugeben. Er selbst sei aufgrund von Lehrverpflichtungen verhindert. Das FG richtete am selben Tage für V eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt in A, die aber mangels eindeutiger Identifikation ergebnislos blieb.

4

Das FG führte die Verhandlung durch und wies die Klage ab. Der Kläger sei ordnungsgemäß geladen. Die Vollmacht des V habe fortbestanden, bis ihr Erlöschen angezeigt wurde. Die Behauptung, er habe den Kläger nicht erreichen können, sei unglaubhaft. In der Sache sei die Klage unbegründet. Zwar seien nicht die Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid, wohl aber der Umfang der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids und damit dessen Wirksamkeit zu prüfen. Bei Gesamtwürdigung der Umstände sei von einer wirksamen Bekanntgabe an den Kläger auszugehen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf mögliche Änderungen des Grundlagenbescheids finde nicht statt, da eine Entscheidung in einem besonderen Grundlagenverfahren nicht zu erwarten sei. Nachdem der Kläger selbst keinen Einspruch eingelegt habe und die Einspruchsentscheidung ihn nicht zusätzlich beschwert habe, sei er trotz Hinzuziehung nicht selbst klagebefugt gewesen. Das FG Y habe daher die Klage des Klägers zu Recht als unzulässig behandelt und beendet.

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Am 7. Januar 2016 teilte das Einwohnermeldeamt nach nunmehriger Identifizierung des V mit, die Anschrift in B sei seit dem 21. August 2014 die Hauptwohnung, die Anschrift in A sei seit diesem Zeitpunkt die Nebenwohnung.

6

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger im Wesentlichen Verfahrensmängel.

7

Durch die Verhandlung in seiner Abwesenheit sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden. Das FG habe ihn nicht fristgemäß geladen und den Termin nicht verlegt, obwohl er diesen ohne Verschulden nicht habe wahrnehmen können. V sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, da die Zustellung durch Niederlegung nur zulässig sei, wenn es zuvor einen Zustellversuch gegeben habe. V habe aber unter der Zustellanschrift in A nicht mehr gewohnt. Die Heilung der fehlerhaften Zustellung in der Woche vor dem Termin habe die Ladungsfrist nicht mehr gewahrt. Ein Verschulden des V müsse der Kläger sich nicht zurechnen lassen. Im Übrigen bestehe auch zwischen dem Kläger und V seit vielen Jahren ein tiefes Zerwürfnis. V sei mehrfach mit gefälschten Vollmachten und Unterschriften im Geschäftsverkehr aufgetreten, was zeige, dass die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung stets hinterfragt werden müsse. Das habe das FG versäumt. Tatsächlich sei eine Vollmacht am 16. November 2015 nicht mehr vorhanden gewesen, was auch das FG zutreffend ausführe.

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Nach alledem sei der Kläger im Verfahren nicht wirksam vertreten gewesen. Das FG habe sich mit einer Prozessvollmacht des V nicht auseinandergesetzt.

9

Das FG habe den Feststellungsbescheid fälschlich als Grundlagenbescheid behandelt, da dieser nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Es sei unklar, wann das FG die Bekanntgabe annehme.

10

Schließlich habe das FG zu Unrecht das Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt. Selbst wenn der Feststellungsbescheid wirksam bekanntgegeben worden wäre, habe das FG nicht von seiner Bestandskraft ausgehen dürfen, nachdem der Kläger beim FG Y hiergegen Klage erhoben habe. Es sei nicht korrekt, die Klage als unzulässig zu behandeln.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor.

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1. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit des Klägers verletzte dessen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. des § 119 Nr. 3 FGO nicht.

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a) Der Kläger wurde über seinen Bevollmächtigten V ordnungsgemäß, insbesondere fristgerecht, zur mündlichen Verhandlung geladen.

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aa) Der Kläger war bis zum 16. November 2015 und damit auch am 30. Oktober 2015 durch V vertreten. V ist als Prozessbevollmächtigter für den Kläger aufgetreten und verfügte zunächst über eine Vollmacht. Diese Vollmacht bezog sich auf alle Verfahren vor dem FG. Der Senat hat davon auszugehen, dass der Kläger diese Vollmacht tatsächlich ausgestellt hat. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass V sich mehrfach gefälschter Vollmachten und Unterschriften bedient habe, und hat beanstandet, dass das FG die Vollmacht nicht geprüft habe. Dieser Vorwurf enthält aber nicht die Behauptung, gerade diese Vollmacht sei gefälscht gewesen. Vielmehr hat der Kläger ausgeführt, eine Vollmacht sei am 16. November 2015 "nicht mehr" vorhanden gewesen, was notwendig impliziert, dass zuvor eine Vollmacht bestanden hat. Bestand aber eine Vollmacht, so wirkte sie nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenüber dem FG so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wurde. Dieser Zeitpunkt war der 16. November 2015. Das bedeutet, dass das FG bis zu diesem Zeitpunkt Prozesshandlungen, insbesondere auch Ladungen (vgl. dazu etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2011 IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904, m.w.N.), wirksam gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vornehmen konnte. Auf die Frage, wann die Vollmacht erloschen ist, kommt es in diesem Zusammenhang noch nicht an.

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bb) Auch die Zustellung der Ladung nach §§ 91, 53 FGO war als Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 ZPO ordnungsgemäß. Nach dieser Vorschrift kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden. Die Einlegung ist im Streitfall in einen zu der Wohnung des V gehörenden Briefkasten erfolgt und wurde mit diesem Zeitpunkt wirksam, ungeachtet der Frage, wann V sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Damit ist auch die zweiwöchige Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO gewahrt.

16

aaa) Der Begriff der Wohnung i.S. des § 180 ZPO entspricht angesichts der Verknüpfung der beiden Vorschriften dem Wohnungsbegriff des § 178 ZPO, so dass die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung ebenfalls heranzuziehen ist. Es handelt sich um den Ort, an dem der Zustellungsempfänger tatsächlich lebt und schläft, so dass die ordnungsbehördliche Meldung nicht erheblich ist (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 53 Rz 76). Vorübergehende oder längere bis mehrmonatige Abwesenheit ist unschädlich (vgl. BFH-Entscheidungen vom 1. Dezember 1988 V R 125/83, BFH/NV 1989, 523; vom 4. Juni 1987 V R 131/86, BFHE 150, 305, BStBl II 1988, 392, beide jeweils unter 2.a der Entscheidungsgründe; vom 16. Dezember 2004 II B 164/03, BFH/NV 2005, 716). Erst die endgültige Aufgabe der Wohnung schließt die Zustellung aus (Gräber/Stapperfend, a.a.O.). Wer sich nach außen den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben, somit bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeiführt, muss dies bei einer Zustellung gegen sich gelten lassen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 178 Rz 7, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat die diesbezügliche Rechtsprechung nicht beanstandet (Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2009  1 BvR 2333/09, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2010, 421, unter II.2.a bb (1), unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte).

17

bbb) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass V jedenfalls zum Zeitpunkt der Ladung noch eine Wohnung unter der Anschrift in A unterhielt. V hatte selbst seinen letzten Schriftsatz vom 1. Februar 2015 unter dieser auch früher bereits verwendeten Anschrift verfasst und keine Anschriftenänderung mitgeteilt, was ihm als Prozessbevollmächtigtem oblegen hätte. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung in A bereits als Nebenwohnung registriert. Wenn V weiter unter dieser Anschrift korrespondierte, konnte und musste das FG sich darauf verlassen, dass es sich um eine auch für Zustellungen zur Verfügung stehende Wohnung handelte. Soweit der Kläger sich nunmehr darauf beruft, V habe dort zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr gewohnt, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, um die Zustellung als mangelbehaftet darzustellen. Aus der meldeamtlichen Herabstufung der Wohnung in A zur Nebenwohnung im Jahre 2014 kann der Kläger nichts für sich herleiten. Zum einen ist die Registrierung der Wohnungen beim Einwohnermeldeamt ohnehin nicht erheblich. Zum anderen ist auch eine Nebenwohnung immerhin eine Wohnung. Diese Meldung steht folglich der durch das tatsächliche Verhalten des V begründeten Annahme, er habe dort eine Wohnung unterhalten, noch weniger entgegen als wenn V dort überhaupt nicht gemeldet gewesen wäre. Der Senat kann daher offenlassen, wie im Übrigen mit Nebenwohnungen zu verfahren ist.

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b) Das FG war auch nicht zur Verlegung des Termins verpflichtet. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen u.a. ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist das Ausbleiben einer Partei (im Finanzprozess des Beteiligten) oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, kein erheblicher Grund, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert war.

19

aa) Soweit V erklärt hatte, er selbst sei zum Termin verhindert, kam es hierauf nicht mehr an, da er gleichzeitig bekundete, nicht mehr bevollmächtigt zu sein, somit die Vollmacht auch im Außenverhältnis am 16. November 2015 endete. Er hätte den Kläger ohnehin nicht mehr vertreten können.

20

bb) Soweit es den Kläger selbst betrifft, ist die fehlende Teilnahme am Termin als verschuldet zu bewerten. Das gilt unabhängig davon, ob V den Kläger noch vor dem Termin unterrichtet hat.

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aaa) Der Senat kann nicht ausschließen, dass V trotz gegenteiliger Behauptung den Kläger noch vor dem Termin informiert hat. Selbst in der Beschwerdeschrift hat der Kläger nicht explizit behauptet, er sei nicht informiert worden. In diesem Falle wäre die Nichtwahrnehmung des Termins schon deshalb als verschuldet zu betrachten, weil der Kläger keine persönliche Verhinderung geltend gemacht hat. Allein der Vortrag der Beschwerdeschrift, er habe wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung und fehlender Terminsverlegung nicht am Termin teilnehmen können, ersetzt dies nicht. Darauf hätte es keinen Einfluss, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Kläger die Information des V vor dem Termin erhalten hat.

22

bbb) Die Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ist aber auch dann verschuldet, wenn V den Kläger tatsächlich nicht von dem Termin informiert haben sollte und der Kläger deshalb tatsächlich daran gehindert gewesen sein sollte, selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder einen anderen Bevollmächtigten damit zu beauftragen.

23

Das FG hat es zutreffend für unglaubhaft erachtet, dass der zwischen der Zustellung der Ladung und der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht noch prozessbevollmächtigte V unter Ausschöpfung der üblichen Kommunikationsmittel (Post, Telefon, Telefax und E-Mail) weder den Kläger persönlich noch dessen Anwalt habe erreichen können. Sollte V tatsächlich niemanden informiert haben, wäre dies daher V anzulasten. Der Kläger wiederum hätte sich die unzureichende Information durch V nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 1 ZPO zurechnen zu lassen. Soweit der Kläger hiergegen Einwände erhebt, hat er entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO deren tatsächliche Voraussetzungen nicht dargelegt. Zwar findet die Verschuldenszurechnung nicht mehr statt, wenn die Vollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis nicht mehr besteht und nur noch im Außenverhältnis nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO fortwirkt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2007 VIII ZB 44/07, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 234, unter II.2.). Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, wann die Vollmacht des V geendet haben soll, insbesondere, dass dies vor dem 16. November 2015 der Fall gewesen sei. Dann aber kann kein früherer Zeitpunkt angenommen werden. Allein die behaupteten Zerwürfnisse beenden keine Vollmacht.

24

Der Senat kann offenlassen, ob aus der Verschuldenszurechnung auch Fälle auszunehmen sind, in denen der Prozessbevollmächtigte den Beteiligten vorsätzlich schädigt (vgl. dazu Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 85 Rz 13). Der Kläger hat zwar eine tiefgreifende Störung des Verhältnisses zu V behauptet, aber nicht geltend gemacht, V habe ihn absichtlich gerade über den Termin nicht informiert, um ihn den Prozess verlieren zu lassen. Dagegen spricht auch, dass V immerhin noch im Interesse des Klägers die Verlegung des Termins beantragt hat.

25

2. Aus denselben Gründen liegt der gerügte Vertretungsmangel nach § 119 Nr. 4 FGO nicht vor. Der Kläger war bis zum 16. November 2015 durch V vertreten. Auch die Fortwirkung der Vertretung nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO ist eine ordnungsgemäße Vertretung. Andernfalls wäre diese Vorschrift obsolet. Von diesem Zeitpunkt an konnte er sich selbst vertreten.

26

3. Mit der Rüge, das FG sei zu Unrecht von einer Bekanntgabe und folglich von einer Bindungswirkung des Feststellungsbescheids im vorliegenden Einkommensteuerverfahren ausgegangen, beanstandet der Kläger lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils. Damit kann er die Zulassung der Revision nicht erreichen. Das betrifft insbesondere die Überlegung, eine Bekanntgabe an V in seiner Eigenschaft als Vertreter des Klägers sei nicht möglich, da das FA wegen der Differenzen zwischen dem Kläger und V die Einzelbekanntgabe gewählt habe. Dazu hat der Kläger zwar Überlegungen zur Sach- und Rechtslage angestellt, aber keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

27

Der Kläger hält dem FG außerdem vor, es habe sich mit der Frage nicht auseinandergesetzt, wie am 21. Januar 2003 eine wirksame Bekanntgabe erfolgt sein soll. Ein Begründungsmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt darin nicht. Das FG hat nämlich gar nicht die Ansicht vertreten, die Bekanntgabe sei zu diesem Datum erfolgt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Bekanntgabe zu einem nicht näher zu konkretisierenden Zeitpunkt nach dem Ausfertigungsdatum am 1. Oktober 2002, aber jedenfalls bis zum 21. Januar 2003 erfolgt sei, dem Zeitpunkt, zu dem das FA X im Hinblick auf die Einspruchsfrist zugunsten des V die Bekanntgabe angenommen hatte.

28

4. Im Ergebnis zu Recht hat schließlich das FG die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO abgelehnt. Die Entscheidung über die Aussetzung steht im Ermessen des FG, das allerdings im Streitfall in der Weise auf Null reduziert war, dass die Aussetzung nicht in Betracht kam. Auf die Überlegungen des FG zur Zulässigkeit der Klage des Klägers vor dem FG Y kommt es nicht an.

29

a) Das Verfahren ist regelmäßig auszusetzen, wenn die Klage gegen einen Folgebescheid gerichtet ist und Besteuerungsgrundlagen streitig sind, deren abschließende Prüfung dem Verfahren über einen Grundlagenbescheid vorbehalten ist (vgl. i.E. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 74 Rz 12). Allerdings ist im Verfahren über den Folgebescheid zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer und damit bindender Grundlagenbescheid existiert, da die Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht Gegenstand der Entscheidung des Grundlagenbescheids ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 131/94, BFH/NV 1996, 592, unter II.2.). Diese Prüfung hat das FG vorgenommen. Ist der Grundlagenbescheid bereits ergangen, aber angefochten, ist regelmäßig eine Aussetzung des Verfahrens ermessensgerecht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 X B 203/12, BFH/NV 2013, 511, unter II.1.a). Von der Aussetzung des Verfahrens kann aber abgesehen werden, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren nicht zu erwarten, etwa ein Grundlagenbescheid wegen verspäteter Klageerhebung bestandskräftig geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1999 I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, unter 1.c cc).

30

b) Im Streitfall war eine Änderung des Feststellungsbescheids auf die beim FG Y angebrachte Klage des Klägers nicht nur nicht zu erwarten, sondern so fernliegend, dass es ermessensfehlerhaft gewesen wäre, das Verfahren auszusetzen. Der Senat kann offenlassen, ob die Klage durch Prozessurteil abgewiesen werden müsste, wenn das FG Y sie auf Betreiben des Klägers als Feststellungsbeteiligtem wieder bearbeiten sollte.

31

Vielmehr scheitert die Aussetzung bereits daran, dass das FG Y die Klage des Klägers aus dem Verfahrensregister ausgetragen hat und der Kläger sie nicht betreibt. Es handelt sich zwar um eine lediglich technische Maßnahme, die die Rechtshängigkeit des Klageverfahrens nicht berührt. Eine Änderung des Feststellungsbescheids kann aber überhaupt nur dann zu erwarten sein, wenn das Klageverfahren vor dem FG Y Fortgang nimmt. Das setzt voraus, dass der Kläger es betreibt. Wenn aber das Verfahren aus dem Register ausgetragen ist, wird das FG Y von Amts wegen nichts mehr unternehmen. Ohne Zutun des Klägers wird es daher keine Änderung des Bescheids geben, und zwar unabhängig davon, ob die Klage in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte, wenn sie betrieben würde.

32

Der Kläger hat nie behauptet, er kümmere sich um die Fortsetzung des Verfahrens beim FG Y. Er hat im Gegenteil mit Schriftsatz vom 28. Juni 2014 erklärt, die Klagen beim FG Y hätten keinen Erfolg haben können. Der Kläger hätte sich lediglich gegen die Folgebescheide wehren können. Wie sich aus einem beigefügten Schreiben an das FA X vom 31. Mai 2014 ergibt, ist er zwar dort vorstellig geworden, aber wiederum nicht beim FG Y. Nachdem ihm das FA X mit Schreiben vom 12. Juni 2014 sogar mitgeteilt hatte, er möge sich mit weiterem Vorbringen an das FG Y unter dem dortigen Aktenzeichen wenden, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juli 2014 im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, es habe keine Möglichkeit mehr gegeben, gegen den nach eigenem Dafürhalten nicht zugestellten Grundlagenbescheid irgendwelche Rechtsmittel einzulegen, und dies mit Schriftsatz vom 14. August 2014 wiederholt. Mit diesem Vortrag hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren vor dem FG Y nicht weiter zu führen beabsichtigt. Ob dies wiederum auf einem Rechtsirrtum über die Rechtsfolgen der Registerlöschung beim FG Y beruht, ist unerheblich.

33

Abgesehen davon, dass es für die Entscheidung des FG über die Aussetzung auf etwaigen Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht mehr ankäme, hat der Kläger bis heute nichts Gegenteiliges behauptet. Der Vortrag allein, die Verfahrensweise des FG Y sei unzutreffend, ersetzt nicht eine Aktivität des Klägers, ohne die das FG Y nicht mehr tätig werden wird.

34

c) Die unterbliebene Aussetzung bewirkt keinen endgültigen Rechtsverlust für den Kläger, soweit es das Feststellungsverfahren betrifft. Sollte der Kläger sich doch noch um den Fortgang des Verfahrens vor dem FG Y bemühen und einen materiell-rechtlichen Erfolg erzielen, wird der Einkommensteuerbescheid, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern sein. Für die Festsetzungsfrist gilt § 171 Abs. 10 Satz 1 AO.

35

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

36

6. Von einer weiteren Darstellung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.