Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2013 - V R 48/11

bei uns veröffentlicht am18.04.2013

Tatbestand

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I. Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem Landkreis, ein Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds für den Sohn der Beigeladenen aus deren Anspruch auf Kindergeld zusteht.

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Die Beigeladene bezog Kindergeld für ihren Sohn, der schwerbehindert ist und im Haushalt der Beigeladenen lebt. Im Schwerbehindertenausweis ist für den Sohn ein Grad der Behinderung von 80 v.H. eingetragen. Außerdem sind dort die Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und H (Hilflosigkeit) angebracht. Der Sohn der Beigeladenen besuchte eine Förderschule für Kinder mit Behinderung.

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Mit Schreiben vom 13. September 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch der Beigeladenen unter Hinweis auf die von ihm gewährte Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von damals 402,45 € monatlich. Hilfsweise meldete er einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an. Zur Begründung führte er an, dass gemäß § 43 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern bei der Leistungsgewährung unberücksichtigt bleiben müssten, sofern die Eltern jährlich ein Gesamteinkommen von unter 100.000 € erzielten. Deshalb sei auch dann eine Abzweigung möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen Kindes verpflichtet sei, weil das Kind Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII erhalte.

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Die Beigeladene teilte der Familienkasse hierzu mit, dass die Betreuung ihres Sohnes für sie mit einem erheblichen behinderungsbedingten zusätzlichen Aufwand verbunden sei. Sie wende für ihren Sohn monatlich 50 € Taschengeld, 400 € für Bekleidung und behinderungsbedingte Änderungen an der Kleidung, 759 € für Fahrtkosten (z.B. zu therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen) und 120 € für ärztliche und therapeutische Behandlungen auf. Hinzu kämen jährlich 143,96 € für Medikamente, 456,60 € für Ferien- und Freizeitunternehmungen sowie 2.597,06 € für die Teilnahme an einer näher bezeichneten Therapie. Zur Begleichung dieser Kosten verwende sie das Pflegegeld von 430 €.

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Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers auf Abzweigung mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 ab und führte zur Begründung an, dass der Beigeladenen für ihr Kind Aufwendungen in Höhe von 4.520 € entstünden, so dass sich im Durchschnitt eine monatliche Belastung von 376,66 € ergebe. Dieser Betrag übersteige das monatliche Kindergeld erheblich.

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Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2011 zurück. Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2012, 629 veröffentlichten Urteil entschied das FG, dass die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der gegenüber einem volljährigen behinderten Menschen im Haushalt der Eltern lebenden Kind Grundsicherungsleistungen erbringe, grundsätzlich ausgeschlossen sei. Im Regelfall sei zu unterstellen, dass die --selbst keine Sozialhilfe beziehenden-- Kindergeldberechtigten mindestens den Kindergeldbetrag für den Unterhalt ihres Kindes aufwendeten. Da bei der Zahlung von Grundsicherungsleistungen gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII keine Prüfung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern erfolge, sei diese Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes auch im Verfahren der Abzweigung des Kindergelds an den Träger der Sozialhilfe zu beachten und führe dazu, dass die tatsächlich vom Kindergeldberechtigten erbrachten Unterhaltsleistungen nicht aufzuklären seien. Aus der Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes durch die Erbringung der Grundsicherungsleistungen lasse sich nicht schließen, dass beim Kindergeldberechtigten keine Unterhaltsleistungen anfallen. § 74 Abs. 1 EStG differenziere nicht zwischen notwendigem und weiterem Lebensbedarf des Kindes. Der Kindergeldberechtigte könne im Verfahren wegen der Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG nicht zur Führung eines Haushaltsbuches verpflichtet werden.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Das Urteil des FG sei nicht vereinbar mit § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG. Das FG erwecke den Anschein, dass aufgrund des schweren Schicksals der betroffenen Familien nicht unter § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG subsumiert werde. Auch ihm falle es nicht leicht, Recht durchsetzen zu müssen. Er unterliege aber dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Das FG habe eine unzutreffende teleologische Reduktion vorgenommen. Es entstünden Ansprüche erster und zweiter Klasse. Er könne Abzweigung beanspruchen. Dass die Beigeladene keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem SGB XII bezogen habe, führe nicht dazu, dass eine Abzweigung bereits dem Grunde nach ausscheide. Die Grundsicherungsleistungen hätten auch nicht den Charakter einer aufgedrängten Bereicherung. Das FG habe sich zu Unrecht auf unterhaltsrechtliche Leitlinien bezogen. Fraglich sei, warum nur der Regelsatz mit den Grenzbeträgen verglichen werden solle. Die Auffassung des FG, dass eine lückenlose Aufklärung aller Ausgaben nur mit einem Haushaltsbuch möglich und deshalb unzumutbar wäre, sei unhaltbar. Im Rahmen der Kindergeldzahlung sei der Anspruchsberechtigte nachweispflichtig. Das FG sei vorschnell von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen.

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Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Zurückverweisung an das FG.

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Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Lebe das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten wie im Streitfall, sei nach den für sie bindenden Dienstanweisungen regelmäßig davon auszugehen, dass der Berechtigte Unterhaltsleistungen erbringe, die den Betrag des Kindergelds überstiegen.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG zu.

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1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Kind seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

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Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung nicht vorliegen, da jede andere Entscheidung als die Ablehnung der Abzweigung ermessenswidrig wäre.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind bei der Ausübung des Ermessens, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, ist eine Abzweigung nicht ermessensgerecht (BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, unter II.2.; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, unter II.3.b, und BFH-Beschluss vom 17. August 2012 III B 26/12, BFH/NV 2012, 1963, unter II.3.c aa). Nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1963, scheidet eine Abzweigung aus, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil durch Übernahme eines Kostenbeitrags und durch Gewährung von Unterkunft Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des gesetzlichen Kindergeldbetrags für ein volljähriges behindertes Kind erbringt, das nicht vollstationär untergebracht ist, sondern sich über Nacht und an freien Tagen im Haushalt des Kindergeldberechtigten befindet.

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b) In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung steht die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) zu § 74 Abs. 1 EStG, bei der es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die das der Verwaltung durch § 74 Abs. 1 EStG eingeräumte Ermessen lenken soll. Die im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigende XII. DA-FamEStG 2009 zu § 74 EStG in der Fassung vom 21. Dezember 2010 ordnete an, dass grundsätzlich keine Abzweigung erfolgen kann, wenn ein Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen ist (§ 64 Abs. 2 EStG); ebenso kommt keine Abzweigung in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen (DA 74.1.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Hieran hat die Verwaltung auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. DA 74.1.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der DA-FamEStG 2012, wonach eine Abzweigung nicht in Betracht kommt, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergelds übersteigen, wovon grundsätzlich auszugehen ist, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist).

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c) Ist eine Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 der Abgabenordnung). Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften können nach der Rechtsprechung des BFH unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und damit der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) von Bedeutung sein; das gilt aber nur, wenn sich die in ihnen getroffenen Regelungen innerhalb der Grenzen halten, die das GG und die Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 I R 44/10, BFH/NV 2011, 2005). Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Selbstbindung der Verwaltung führen, sind daher bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Finanzverwaltung ihre Ermessensentscheidung fehlerfrei, insbesondere willkürfrei getroffen hat, von den Finanzgerichten zu beachten (BFH-Urteile vom 13. Januar 2011 V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610, unter II.2.a; ebenso zuvor vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92, unter II.4.b).

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d) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) lebte der schwerbehinderte Sohn der Beigeladenen im Haushalt der Beigeladenen. Zudem hat die Beigeladene selbst keine Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erhalten, die nach dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07 (BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926, unter II.2.) dem Kindergeldanspruch entgegenstehen. Die im Streitfall nach § 102 FGO nur im Hinblick auf Ermessensfehler zu überprüfende Verwaltungsentscheidung erweist sich danach unter Berücksichtigung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften zu § 74 Abs. 1 EStG als rechtmäßig. Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob die Familienkasse bei der Ablehnung der Abzweigung zu Recht und ohne Verstoß gegen die Verpflichtung zur einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsermittlung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 85/09, BFHE 237, 145, BFH/NV 2012, 1369, unter II.4.b) davon ausgegangen ist, dass der Beigeladenen für den Unterhalt ihres Sohnes --neben der Haushaltsaufnahme-- monatliche Aufwendungen von mehr als dem Kindergeldbetrag von monatlich 184 € entstanden sind.

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e) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

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Für die Beantwortung der Frage, ob unterhaltsbezogene Aufwendungen der Beigeladenen durch die Unterbringung ihres Sohnes in ihrem Haushalt vorliegen, ist im Hinblick auf den maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriff entscheidend, ob es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die als Erfüllung der Unterhaltspflicht nach § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen sind. Das "Maß" des bürgerlich-rechtlich zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich "nach der Lebensstellung des Bedürftigen" als sog. "angemessener Unterhalt" (§ 1610 Abs. 1 BGB), wobei der Unterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB "den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung" umfasst. Dies ist im Streitfall im Hinblick auf die Kosten für die Unterbringung des Sohnes der Beigeladenen in ihrem Haushalt ohne weiteres zu bejahen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch das Abstellen auf die unterhaltsbezogenen Aufwendungen des Kindergeldberechtigten nicht "pauschal unterstellt, dass sie [die Kindergeldberechtigten] zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aufwendungen in Höhe des Kindergelds haben". Da die Unterhaltspflicht nach § 1610 BGB wegen der Anknüpfung an die Lebensstellung des Berechtigten weiter reicht als die Leistungen zur Grundsicherung, die sich nur auf den "notwendigen Lebensunterhalt" (§ 41 SGB XII) beziehen, steht der Berücksichtigung unterhaltsbezogener Aufwendungen der Beigeladenen nach § 1610 BGB nicht entgegen, dass der Kläger Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt bereit gestellt hat. Unerheblich ist daher --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch, dass "die Grundsicherungsleistungen [seiner Ansicht nach] ausreichend bemessen sind, um den notwendigen Lebensbedarf sicherzustellen". Soweit dies dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Kläger davon ausgeht, dass Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII dazu führen sollen, dass Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten nicht zu berücksichtigen sind, ist dies im Hinblick auf den zivilrechtlich zu bestimmenden Unterhaltsbegriff des § 74 Abs. 1 EStG nicht zutreffend.

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2. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 74 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG berufen.

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a) Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG besteht eine Abzweigungsberechtigung zugunsten des Kindes auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Auch diese Auszahlung kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

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b) Auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG liegen nicht vor.

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Selbst wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, dass sich aus der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII ergibt, dass die Beigeladene im Umfang dieser Grundsicherung "mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig" gewesen sein sollte, kommt nach der BFH-Rechtsprechung eine Abzweigung auch nicht in Betracht, soweit der Kindergeldberechtigte trotz dieser Grundsicherungsleistungen eigene Unterhaltsleistungen erbringt, die der Höhe nach mindestens dem Kindergeld entsprechen. So ist es im Streitfall.

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3. Über Erstattungsansprüche nach § 74 Abs. 2 EStG ist im Streitfall nicht zu entscheiden, da der Kläger im Verfahren vor dem FG keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und einen derartigen Anspruch auch nicht mit seiner Revision verfolgt hat.

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4. Soweit der Kläger mangelhafte Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) geltend macht und dies als Verfahrensrüge zu verstehen sein sollte, hat diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil er nicht dargelegt hat, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Beweisantrag gestellt hat.

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 180/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 05. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2013 rechtswidrig ist, soweit er einen Teilbetrag aus dem monatlichen Kindergeldanspruch der Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2)

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(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.