Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015 6 K 1216/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater der im Jahr 1991 geborenen Tochter (J). J schloss im Januar 2014 im Anschluss an das Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen erfolgreich ab. Anschließend arbeitete sie als Angestellte bei der Klinik M. Zunächst bewarb sich J nach dem Vorbringen des Klägers im Mai 2014 zum Wintersemester 2014/2015 an der Hochschule K, da sie eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen anstrebte. Nachdem ihr Arbeitgeber ihr anbot, ein berufsbegleitendes Studium an der Verwaltungsakademie (VWA) zu absolvieren, bewarb sie sich dort zum nächstmöglichen Studienbeginn. Im September 2014 begann J berufsbegleitend ein Studium an der VWA mit der Fachrichtung "Betriebswirt (VWA)". Sie reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Für diesen Studiengang waren eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung. Obwohl J die Voraussetzung für die einjährige Berufszeit noch nicht erfüllte, wurde sie zunächst ausnahmsweise vorläufig immatrikuliert.

2

Mit Bescheid vom 26. November 2014 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für J ab Juli 2014 auf. Sie vertrat die Auffassung, dass J mit der Abschlussprüfung im Gesundheitswesen eine abgeschlossene Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe.

3

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1537 veröffentlichten Urteil ab.

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5

Er macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2015 V R 27/14 (BFHE 249, 500) geltend, dass mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren seien, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne. Zur Erreichung des Berufsziels der Tochter im Management-Gesundheitswesen sei ein Studium erforderlich gewesen.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015  6 K 1216/15 und den Bescheid der Familienkasse vom 26. November 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015 aufzuheben.

7

Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 121 FGO).

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum ab Juli 2014 zusteht.

10

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

11

2. Die Berücksichtigung der Tochter des Klägers ist ab Juli 2014 ausgeschlossen, weil J eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während ihrer nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitete (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

12

a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; in BFHE 249, 500, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, Rz 16). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

13

b) Das FG hat nach diesen Grundsätzen im Ergebnis zu Recht eine einheitliche Ausbildung verneint und damit das Studium an der VWA nicht mehr als Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG angesehen.

14

aa) Ob das Studium zum Betriebswirt (VWA) als fachliche Ergänzung oder Vertiefung einer kaufmännischen Ausbildung im Gesundheitswesen angesehen werden kann, kann dahinstehen.

15

bb) Die kaufmännische Ausbildung und das Studium stellen im vorliegenden Fall nicht notwendig eine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Das Studium an der VWA setzt eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Es stellt sich damit als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) dar. Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt somit zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt. Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können. Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein.

16

c) Dass vorliegend von der grundsätzlich geforderten einjährigen Berufstätigkeit eine Ausnahme gemacht wurde, ändert hieran nichts. Entscheidend ist --worauf das FG zu Recht abstellt--, ob die beiden von der Tochter gewählten Ausbildungen objektiv eine einheitliche Ausbildung darstellen.

17

d) Darüber hinaus war im Streitfall aufgrund objektiver Beweisanzeichen nicht erkennbar, dass J nach Abschluss ihrer kaufmännischen Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Januar 2014 noch eine weiterführende Ausbildung als Teil einer Erstausbildung anstrebte. Nach den Feststellungen des FG-Urteils bewarb sie sich erst im Mai 2014 während ihrer Berufstätigkeit um ein weiterführendes Studium.

18

3. Das Ergebnis --die Annahme einer Zweitausbildung-- steht aufgrund eines nicht vergleichbaren Sachverhalts auch nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH in BFHE 249, 500.

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Kindergeld: Zur Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

04.08.2016

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung.
Steuerrecht

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine Zweitausbildung oder eine einheitliche Ausbildungsmaßnahme vorliegt.

2

Der Kläger ist der Vater der am 26.09.1991 geborenen J.

3

J schloss ihre Schulausbildung im März 2011 mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen, die sie am 22.01.2014 erfolgreich abschloss.

4

Im September 2014 begann J berufsbegleitend ein Studium an der VWA … mit der Fachrichtung „Betriebswirt (VWA)“. Sie reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden.

5

Am 20.11.2014 beantragte der Kläger Kindergeld für J ab September 2014 (Bl. 152-155 Kg-Akte).

6

Mit Bescheid vom 26.11.2014 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für J ab Juli 2014 auf. Sie vertrat die Auffassung, dass J mit der Abschlussprüfung zur Kauffrau im Gesundheitswesen eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG habe.

7

Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen.

8

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, seine Tochter J habe nach dem Abitur beabsichtigt, eine kaufmännische Ausbildung im Gesundheitswesen zu absolvieren und darauf aufbauend ein Studium im Bereich der Gesundheitsökonomie. Ihr Berufsziel sei eine Tätigkeit im mittleren Management des Gesundheitswesens. Während ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen habe sie beantragt, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Ihre Ausbildung sei daraufhin um ein halbes Jahr verkürzt worden. Um die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2014/15 zu überbrücken, habe sie nach dem Ablegen der Prüfung als Angestellte bei der … Kliniken GmbH in N gearbeitet. Ihre Bewerbung für einen Studienplatz bei der Hochschule … in K habe sie im Mai 2014 eingereicht. Nachdem ihr Arbeitgeber ihr angeboten habe, ein berufsbegleitendes Studium an der VWA … zu absolvieren, habe J sich entschieden, dieses Angebot anzunehmen. Sie habe sich bei der VWA … für den Studiengang „Betriebswirt (VWA)“ beworben. Studienbeginn sei jeweils im September. Grundsätzlich seien eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums. Obwohl J im September 2014 diese Voraussetzungen nicht erfüllt habe, sei sie ausnahmsweise vorläufig immatrikuliert worden. Die Arbeitszeit sei auf 30 Stunden wöchentlich reduziert worden. Der Arbeitgeber habe sich verpflichtet, die Studiengebühren und die Prüfungskosten zu übernehmen. Durch das Studium werde das Wissen vermittelt, das für künftige Fach- und Führungsaufgaben benötigt werde. Das Studium sei wirtschaftsbezogen aufgebaut und berücksichtige die relevanten rechtlichen Hintergründe. Mit dem erstrebten Abschluss bestehe für J die Möglichkeit, Assistentin der Geschäftsleitung im … Klinikum N zu werden.

9

Mit dem Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Januar 2014 sei die erstmalige Ausbildung der J im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei einer mehraktigen Ausbildung sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen seien dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach dem Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt und das angestrebte Berufsziel erst nach dem weiter führenden Abschluss erreicht werde.

10

Bei der Beurteilung dürfe es keine Rolle spielen, ob die Ausbildungsabschnitte parallel oder zeitlich nacheinander absolviert würden. Der Umfang der erstmaligen Berufsausbildung werde durch den Berufswunsch des Kindes und die Umsetzung im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsangebote bestimmt.

11

J habe von Anfang an zielstrebig ihre Ausbildung beim … Klinikum N abgeschlossen. Die zeitliche Unterbrechung ihrer Ausbildung sei nur dadurch entstanden, dass sie die Prüfung früher als vorgesehen abgelegt habe. Im Studium würden Kompetenzen vermittelt, die zu einer gehobenen Tätigkeit befähigten. Dass die Lerninhalte vertiefend zur Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen seien, ergebe sich aus dem Vergleich der Ausbildungsinhalte.
Aus § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstbereichen des Gesundheitswesens ergebe sich, das Gegenstand der Ausbildung Qualitätsmanagement, Verkauf, betriebliches Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling seien. Diese Ausbildungsinhalte seien jedenfalls teilweise in vertiefter Form auch Inhalt des Studiums.

12

Zu berücksichtigen sei auch, dass J im Hinblick auf die Aufnahme des Studiums ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden wöchentlich reduziert habe. Die Verfassungsmäßigkeit der festen Unschädlichkeitsgrenze von 20 Wochenstunden sei zu bezweifeln. Auch im Falle der Tochter des Klägers verbleibe eine erhebliche finanzielle Belastung; J sei auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Dieser sei gem. § 1610 Abs. 2 BGB weiterhin unterhaltspflichtig. Auch bei einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden könnten die Einkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen.

13

Der Begriff der Erstausbildung sei weit zu verstehen. Auf die Frage, ob das Kind sich durch den Erwerb des ersten Abschlusses selbst unterhalten könne, komme es nicht an.

14

Ergänzend wird auf die Klageschrift vom 27.02.2015 (Bl. 10-25 PA) und den Schriftsatz vom 19.05.2015 (Bl. 36-38 PA) Bezug genommen.

15

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26. November 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015, sowie den Ablehnungsbescheid vom 28.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine Tochter J Kindergeld ab Juli 2014 zu gewähren.

16

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17

Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, das BFH-Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13 sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da J kein duales Studium absolviere. Vielmehr habe J vor Aufnahme des Studiums eine von diesem Studium völlig unabhängige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und daran anschließend das Studium begonnen. Der Umstand, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium sei, spiele für die Frage, ob bereits eine Erstausbildung vorliege, keine Rolle. Der Abschluss der Berufsausbildung sei kein integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges. Bereits durch die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen werde die Tochter des Klägers in die Lage versetzt, sich selbst unterhalten zu können.

18

Ausbildungsmaßnahmen gälten nur dann als einheitliche Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden könne. Dies sei bei der Ausbildung der J nicht der Fall. J habe bereits einen Abschluss und erwerbe mit dem Studium einen weiteren Abschluss. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Ausbildungsgang.

19

Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 28.04.2015 (Bl. 32-34 PA) Bezug genommen.

20

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.04.2015 den Bescheid vom 26.11.2014 dahin gehend abgeändert, dass der Antrag auf Kindergeld vom 20.11.2014 abgelehnt wird.

21

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist nicht begründet.

23

Gegenstand der Entscheidung ist gem. § 68 FGO die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung vom 28.04.2015.

24

Gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

25

Die Tochter J des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen ab September 2014.

26

Für die Monate Juli und August 2014 erfüllt J die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG, da sie sich für den Studienplatz beworben hatte, das Studium jedoch erst im September 2014 beginnen konnte.

27

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass ein Kind, das die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 erfüllt, für den Fall, dass es bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Satz 3 regelt, dass eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden unschädlich ist, ebenso eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.

28

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG liegen im Streitfall unstreitig nicht vor. J ist mit mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen; um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelte es sich nicht.

29

Die Berücksichtigung der J ist also ausgeschlossen, wenn ihre Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist.

30

Mit Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13 (BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152) hat der BFH entschieden, dass ein erster Abschluss zum Steuerfachangestellten im Rahmen eines dualen Studienganges mit Bachelor-Abschluss Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei, so dass auf den Zeitraum nach dem Erwerb des ersten Abschlusses bis zur Bachelor-Prüfung die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden ist. Demzufolge ist auch eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden während der Fortsetzung des Studiums für die Berücksichtigung nicht schädlich.

31

Der BFH führt aus, dass nach der systematischen Stellung und dem Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung sind, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden kann (Rz. 27).

32

Wird das angestrebte Ausbildungsziel erst mit dem zweiten Abschluss erreicht, so besteht die Pflicht der Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB zur Gewährung von Unterhalt und Finanzierung einer angemessenen Ausbildung während dieser Phase dem Grunde nach fort (vgl. auch Viefhues in Juris PK § 1610 BGB, Rz. 364). Hierin liegt die Rechtfertigung für die weitere Berücksichtigung des Kindes (Rz. 28).

33

Bei der Auslegung des Begriffes der Berufsausbildung ist unter Heranziehung der Grundsätze zur Unterhaltspflicht das durch Eltern und Kind definierte Berufsziel zugrunde zu legen (Rz. 29).

34

Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich bei mehraktigen Ausbildungen der erste Abschluss als Teil der Erstausbildung anzusehen ist, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung mit dem ersten Abschluss noch nicht abgeschlossen hat (Rz. 30).

35

Abzustellen ist darauf, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sind (Rz. 30). Dies hat der BFH für den dualen Studiengang bejaht.

36

Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH entschiedenen Fall durch folgende Fakten:

37
· Anders als im Fall eines dualen Studienganges wird im Streitfall die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet, sondern durch das Kind selbst, das von vornherein eine praktische Ausbildung mit anschließendem Aufbaustudium geplant hat, um sein eigentliches Berufsziel zu erreichen.
38
· Der von J gewählte Aufbau-Studiengang setzt grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufspraxis voraus.
39
· Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist im Streitfall nur aufgrund der ausnahmsweisen Zulassung ohne Erfüllung der einjährigen Berufspraxis zu bejahen. Zwar dürfte das Vorziehen des Abschlusses aufgrund der Vorbildung (Abitur) unschädlich sein; andererseits hätte J aber voraussichtlich bei regulärer Ausbildungszeit ihr Studium erst ein Jahr später aufnehmen können.
40

Es bestehen folgende Gemeinsamkeiten:

41
· Das Kind hat mit dem ersten Abschluss das von ihm gewählte Berufsziel noch nicht erreicht.
42
· Die Unterhaltspflicht der Eltern dem Grunde nach besteht bis zum Erreichen des Berufsziels durch den weiteren Abschluss fort (Viefhues in Juris PK § 1610 BGB, Rz. 364).
43

Der Senat stellt für den Streitfall entscheidend darauf ab, dass die Verklammerung der beiden Ausbildungsabschnitte anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 03.07.2014 entschiedenen Fall nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges vorgenommen wurde. Der BFH hat in Rz. 30 des Urteils nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass darauf abzustellen sei, dass sich die Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen.

44

Zwar wurde – ebenfalls in Rz. 30 – auch ausgeführt, dass dann, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind die für das angestrebte Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss erreicht hat, die weiter führende Ausbildung als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren ist.
Diese Voraussetzungen bejaht der Senat für den Streitfall.
Objektive Beweisanzeichen ergeben sich insbesondere daraus, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. J hat als Berufsziel „Management im Gesundheitswesen“ angegeben. Dieses Berufsziel konnte sie allein mit ihrem Abschluss als Kauffrau im Gesundheitswesen nicht erreichen. Vielmehr bedurfte es dafür auch des Abschlusses eines betriebswirtschaftlich orientierten Studienganges. Damit ist ein sachlicher Zusammenhang gegeben. Der zeitliche Zusammenhang ist im Streitfall evident: J hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen des ersten Abschlusses das Studium aufgenommen.

45

Das Gericht geht aber auch davon aus, dass der BFH diese Grundsätze mit dem Nachsatz, dass die Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein müssen, eingeschränkt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es nach Auffassung des Senats im Streitfall.

46

Dies folgt daraus, dass die von J gewählte Ausbildung nicht als einheitliche Ausbildung auf dem Ausbildungsmarkt angeboten wird, sondern von J individuell kombiniert wurde.

47

Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen einen Abschluss darstellt, der eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ermöglicht. Dies gilt nämlich gleichermaßen für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten und ist nach den Grundsätzen, die der BFH mit Urteil vom 03.07.2014 aufgestellt hat – maßgeblich sind die Berufsziele des Kindes – nicht relevant.

48

Das von J gewählte Aufbau-Studium setzt jedoch eine abgeschlossene kaufmännische oder informatik-orientierte Berufsausbildung und mindestens einjährige Berufspraxis voraus (Information über die Zulassungsvoraussetzungen unter www.vwa-....de, Bl. 41 PA). Eine bestimmte kaufmännische Ausbildung ist – anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall – nicht vorgeschrieben. J hätte auch alternativ zu dem gewählten Studium an der VWA … ein anderes betriebswirtschaftlich orientiertes Studium zum Erreichen ihres Berufsziels aufnehmen können. J hat also die Module ihrer Ausbildung selbst zusammengestellt. Die Verklammerung von erstem und zweitem Abschluss wurde also im Streitfall vom Kind selbst und nicht vom Anbieter des Ausbildungsgangs vorgenommen.

49

Hinzu kommt, dass aufgrund der grundsätzlich geforderten mindestens einjährigen Berufspraxis ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten im Regelfall nicht mehr gegeben ist. Dass der Streitfall hiervon abweicht, muss bei der Würdigung, ob eine einheitliche Ausbildung vorliegt, außer Betracht bleiben.

50

Auch in dem Fall eines Bachelor- und anschließenden Master-Studiums wird die Verklammerung vom Kind selbst vorgenommen. Dieser dem Streitfall vergleichbare Fall ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Für die Behandlung als einheitliche Erstausbildung hat sich Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 32 EStG, Rz. 17 ausgesprochen (Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 32 EStG, Rn. 17; a.A. BMF v. 07.12.2011, BStBl. I 2011, 1243, Rn. 19; DA-KG Kap. A 19.2.4 Abs. 3: Masterstudium als Zweitstudium). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 02. September 2014 – 15 K 15011/14  (Juris) mit dem Erwerb des Bachelor eine abgeschlossene Berufsausbildung angenommen; diesbezüglich ist unter dem Aktenzeichen VI R 9/15 beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig.

51

Die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern und die grundsätzliche Pflicht zur Finanzierung des Aufbau-Studiums gem. § 1610 Abs. 2 BGB – unabhängig von der im Streitfall vorliegenden Finanzierung durch den Arbeitgeber – könnte zwar für die Gleichbehandlung des Streitfalls mit dem vom BFH entschiedenen Fall sprechen. Unabhängig davon, ob die Verklammerung durch den Anbieter eines Ausbildungsganges oder durch das Kind durch die Wahl seines Berufsziels vorgenommen wurde, sind die Eltern gem. § 1610 Abs. 2 BGB bis zum Erreichen sämtlicher erforderlichen Abschlüsse unterhaltspflichtig.

52

Andererseits war es jedoch gerade die Absicht des Gesetzgebers, die Fälle von der Berücksichtigung auszunehmen, in denen faktisch eine Unterhaltspflicht nicht mehr besteht, da das Kind aufgrund seines ersten Abschlusses mit einer Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden bei typisierender Betrachtung seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.
Tatsächlich ist J auch aufgrund ihrer Arbeit mit 30 Wochenstunden in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; die zusätzlich anfallenden Studien- und Prüfungsgebühren werden von ihrem Arbeitgeber übernommen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

54

Das Gericht hat gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

55

Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. In dem Urteil des BFH vom 03.07.2014 – III R 52/13 musste der BFH zu der Frage, ob eine einheitliche Ausbildung auch dann anzunehmen ist, wenn die Verklammerung der Abschlüsse nicht vom Anbieter des Ausbildungsgangs, sondern vom Kind durch die Wahl seines Berufsziels vorgenommen wird, nicht Stellung nehmen.
Für die Einbeziehung dieser Konstellation könnte der Umstand sprechen, dass auch in diesem Fall dem Grunde nach die Pflicht der Eltern zum Unterhalt des Kindes und zur Finanzierung der Ausbildung gem. § 1610 Abs. 2 BGB bis zum Erreichen des Berufsziels fortbesteht.
Auch ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Begriff der Erstausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem in § 12 Nr. 5 EStG in der bis 2014 gültigen Fassung (ab 2015: § 9 Abs. 6 EStG) identisch ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.