Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Juni 2015 - 6 K 1216/15
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Streitig ist, ob eine Zweitausbildung oder eine einheitliche Ausbildungsmaßnahme vorliegt.
- 2
Der Kläger ist der Vater der am 26.09.1991 geborenen J.
- 3
J schloss ihre Schulausbildung im März 2011 mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen, die sie am 22.01.2014 erfolgreich abschloss.
- 4
Im September 2014 begann J berufsbegleitend ein Studium an der VWA … mit der Fachrichtung „Betriebswirt (VWA)“. Sie reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden.
- 5
Am 20.11.2014 beantragte der Kläger Kindergeld für J ab September 2014 (Bl. 152-155 Kg-Akte).
- 6
Mit Bescheid vom 26.11.2014 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für J ab Juli 2014 auf. Sie vertrat die Auffassung, dass J mit der Abschlussprüfung zur Kauffrau im Gesundheitswesen eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG habe.
- 7
Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen.
- 8
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, seine Tochter J habe nach dem Abitur beabsichtigt, eine kaufmännische Ausbildung im Gesundheitswesen zu absolvieren und darauf aufbauend ein Studium im Bereich der Gesundheitsökonomie. Ihr Berufsziel sei eine Tätigkeit im mittleren Management des Gesundheitswesens. Während ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen habe sie beantragt, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Ihre Ausbildung sei daraufhin um ein halbes Jahr verkürzt worden. Um die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2014/15 zu überbrücken, habe sie nach dem Ablegen der Prüfung als Angestellte bei der … Kliniken GmbH in N gearbeitet. Ihre Bewerbung für einen Studienplatz bei der Hochschule … in K habe sie im Mai 2014 eingereicht. Nachdem ihr Arbeitgeber ihr angeboten habe, ein berufsbegleitendes Studium an der VWA … zu absolvieren, habe J sich entschieden, dieses Angebot anzunehmen. Sie habe sich bei der VWA … für den Studiengang „Betriebswirt (VWA)“ beworben. Studienbeginn sei jeweils im September. Grundsätzlich seien eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums. Obwohl J im September 2014 diese Voraussetzungen nicht erfüllt habe, sei sie ausnahmsweise vorläufig immatrikuliert worden. Die Arbeitszeit sei auf 30 Stunden wöchentlich reduziert worden. Der Arbeitgeber habe sich verpflichtet, die Studiengebühren und die Prüfungskosten zu übernehmen. Durch das Studium werde das Wissen vermittelt, das für künftige Fach- und Führungsaufgaben benötigt werde. Das Studium sei wirtschaftsbezogen aufgebaut und berücksichtige die relevanten rechtlichen Hintergründe. Mit dem erstrebten Abschluss bestehe für J die Möglichkeit, Assistentin der Geschäftsleitung im … Klinikum N zu werden.
- 9
Mit dem Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Januar 2014 sei die erstmalige Ausbildung der J im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei einer mehraktigen Ausbildung sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen seien dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach dem Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt und das angestrebte Berufsziel erst nach dem weiter führenden Abschluss erreicht werde.
- 10
Bei der Beurteilung dürfe es keine Rolle spielen, ob die Ausbildungsabschnitte parallel oder zeitlich nacheinander absolviert würden. Der Umfang der erstmaligen Berufsausbildung werde durch den Berufswunsch des Kindes und die Umsetzung im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsangebote bestimmt.
- 11
J habe von Anfang an zielstrebig ihre Ausbildung beim … Klinikum N abgeschlossen. Die zeitliche Unterbrechung ihrer Ausbildung sei nur dadurch entstanden, dass sie die Prüfung früher als vorgesehen abgelegt habe. Im Studium würden Kompetenzen vermittelt, die zu einer gehobenen Tätigkeit befähigten. Dass die Lerninhalte vertiefend zur Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen seien, ergebe sich aus dem Vergleich der Ausbildungsinhalte.
Aus § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstbereichen des Gesundheitswesens ergebe sich, das Gegenstand der Ausbildung Qualitätsmanagement, Verkauf, betriebliches Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling seien. Diese Ausbildungsinhalte seien jedenfalls teilweise in vertiefter Form auch Inhalt des Studiums.
- 12
Zu berücksichtigen sei auch, dass J im Hinblick auf die Aufnahme des Studiums ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden wöchentlich reduziert habe. Die Verfassungsmäßigkeit der festen Unschädlichkeitsgrenze von 20 Wochenstunden sei zu bezweifeln. Auch im Falle der Tochter des Klägers verbleibe eine erhebliche finanzielle Belastung; J sei auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Dieser sei gem. § 1610 Abs. 2 BGB weiterhin unterhaltspflichtig. Auch bei einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden könnten die Einkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen.
- 13
Der Begriff der Erstausbildung sei weit zu verstehen. Auf die Frage, ob das Kind sich durch den Erwerb des ersten Abschlusses selbst unterhalten könne, komme es nicht an.
- 14
Ergänzend wird auf die Klageschrift vom 27.02.2015 (Bl. 10-25 PA) und den Schriftsatz vom 19.05.2015 (Bl. 36-38 PA) Bezug genommen.
- 15
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 26. November 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015, sowie den Ablehnungsbescheid vom 28.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine Tochter J Kindergeld ab Juli 2014 zu gewähren.
- 16
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 17
Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, das BFH-Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13 sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da J kein duales Studium absolviere. Vielmehr habe J vor Aufnahme des Studiums eine von diesem Studium völlig unabhängige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und daran anschließend das Studium begonnen. Der Umstand, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium sei, spiele für die Frage, ob bereits eine Erstausbildung vorliege, keine Rolle. Der Abschluss der Berufsausbildung sei kein integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges. Bereits durch die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen werde die Tochter des Klägers in die Lage versetzt, sich selbst unterhalten zu können.
- 18
Ausbildungsmaßnahmen gälten nur dann als einheitliche Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden könne. Dies sei bei der Ausbildung der J nicht der Fall. J habe bereits einen Abschluss und erwerbe mit dem Studium einen weiteren Abschluss. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Ausbildungsgang.
- 19
Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 28.04.2015 (Bl. 32-34 PA) Bezug genommen.
- 20
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.04.2015 den Bescheid vom 26.11.2014 dahin gehend abgeändert, dass der Antrag auf Kindergeld vom 20.11.2014 abgelehnt wird.
- 21
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
- 22
Die Klage ist nicht begründet.
- 23
Gegenstand der Entscheidung ist gem. § 68 FGO die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung vom 28.04.2015.
- 24
Gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
- 25
Die Tochter J des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen ab September 2014.
- 26
Für die Monate Juli und August 2014 erfüllt J die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG, da sie sich für den Studienplatz beworben hatte, das Studium jedoch erst im September 2014 beginnen konnte.
- 27
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass ein Kind, das die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 erfüllt, für den Fall, dass es bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Satz 3 regelt, dass eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden unschädlich ist, ebenso eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.
- 28
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG liegen im Streitfall unstreitig nicht vor. J ist mit mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen; um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelte es sich nicht.
- 29
Die Berücksichtigung der J ist also ausgeschlossen, wenn ihre Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist.
- 30
Mit Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13 (BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152) hat der BFH entschieden, dass ein erster Abschluss zum Steuerfachangestellten im Rahmen eines dualen Studienganges mit Bachelor-Abschluss Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei, so dass auf den Zeitraum nach dem Erwerb des ersten Abschlusses bis zur Bachelor-Prüfung die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden ist. Demzufolge ist auch eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden während der Fortsetzung des Studiums für die Berücksichtigung nicht schädlich.
- 31
Der BFH führt aus, dass nach der systematischen Stellung und dem Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung sind, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden kann (Rz. 27).
- 32
Wird das angestrebte Ausbildungsziel erst mit dem zweiten Abschluss erreicht, so besteht die Pflicht der Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB zur Gewährung von Unterhalt und Finanzierung einer angemessenen Ausbildung während dieser Phase dem Grunde nach fort (vgl. auch Viefhues in Juris PK § 1610 BGB, Rz. 364). Hierin liegt die Rechtfertigung für die weitere Berücksichtigung des Kindes (Rz. 28).
- 33
Bei der Auslegung des Begriffes der Berufsausbildung ist unter Heranziehung der Grundsätze zur Unterhaltspflicht das durch Eltern und Kind definierte Berufsziel zugrunde zu legen (Rz. 29).
- 34
Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich bei mehraktigen Ausbildungen der erste Abschluss als Teil der Erstausbildung anzusehen ist, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung mit dem ersten Abschluss noch nicht abgeschlossen hat (Rz. 30).
- 35
Abzustellen ist darauf, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sind (Rz. 30). Dies hat der BFH für den dualen Studiengang bejaht.
- 36
Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH entschiedenen Fall durch folgende Fakten:
- 37
· Anders als im Fall eines dualen Studienganges wird im Streitfall die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet, sondern durch das Kind selbst, das von vornherein eine praktische Ausbildung mit anschließendem Aufbaustudium geplant hat, um sein eigentliches Berufsziel zu erreichen.
- 38
· Der von J gewählte Aufbau-Studiengang setzt grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufspraxis voraus.
- 39
· Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist im Streitfall nur aufgrund der ausnahmsweisen Zulassung ohne Erfüllung der einjährigen Berufspraxis zu bejahen. Zwar dürfte das Vorziehen des Abschlusses aufgrund der Vorbildung (Abitur) unschädlich sein; andererseits hätte J aber voraussichtlich bei regulärer Ausbildungszeit ihr Studium erst ein Jahr später aufnehmen können.
- 40
Es bestehen folgende Gemeinsamkeiten:
- 41
· Das Kind hat mit dem ersten Abschluss das von ihm gewählte Berufsziel noch nicht erreicht.
- 42
· Die Unterhaltspflicht der Eltern dem Grunde nach besteht bis zum Erreichen des Berufsziels durch den weiteren Abschluss fort (Viefhues in Juris PK § 1610 BGB, Rz. 364).
- 43
Der Senat stellt für den Streitfall entscheidend darauf ab, dass die Verklammerung der beiden Ausbildungsabschnitte anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 03.07.2014 entschiedenen Fall nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges vorgenommen wurde. Der BFH hat in Rz. 30 des Urteils nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass darauf abzustellen sei, dass sich die Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen.
- 44
Zwar wurde – ebenfalls in Rz. 30 – auch ausgeführt, dass dann, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind die für das angestrebte Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss erreicht hat, die weiter führende Ausbildung als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren ist.
Diese Voraussetzungen bejaht der Senat für den Streitfall.
Objektive Beweisanzeichen ergeben sich insbesondere daraus, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. J hat als Berufsziel „Management im Gesundheitswesen“ angegeben. Dieses Berufsziel konnte sie allein mit ihrem Abschluss als Kauffrau im Gesundheitswesen nicht erreichen. Vielmehr bedurfte es dafür auch des Abschlusses eines betriebswirtschaftlich orientierten Studienganges. Damit ist ein sachlicher Zusammenhang gegeben. Der zeitliche Zusammenhang ist im Streitfall evident: J hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen des ersten Abschlusses das Studium aufgenommen.
- 45
Das Gericht geht aber auch davon aus, dass der BFH diese Grundsätze mit dem Nachsatz, dass die Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein müssen, eingeschränkt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es nach Auffassung des Senats im Streitfall.
- 46
Dies folgt daraus, dass die von J gewählte Ausbildung nicht als einheitliche Ausbildung auf dem Ausbildungsmarkt angeboten wird, sondern von J individuell kombiniert wurde.
- 47
Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen einen Abschluss darstellt, der eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ermöglicht. Dies gilt nämlich gleichermaßen für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten und ist nach den Grundsätzen, die der BFH mit Urteil vom 03.07.2014 aufgestellt hat – maßgeblich sind die Berufsziele des Kindes – nicht relevant.
- 48
Das von J gewählte Aufbau-Studium setzt jedoch eine abgeschlossene kaufmännische oder informatik-orientierte Berufsausbildung und mindestens einjährige Berufspraxis voraus (Information über die Zulassungsvoraussetzungen unter www.vwa-....de, Bl. 41 PA). Eine bestimmte kaufmännische Ausbildung ist – anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall – nicht vorgeschrieben. J hätte auch alternativ zu dem gewählten Studium an der VWA … ein anderes betriebswirtschaftlich orientiertes Studium zum Erreichen ihres Berufsziels aufnehmen können. J hat also die Module ihrer Ausbildung selbst zusammengestellt. Die Verklammerung von erstem und zweitem Abschluss wurde also im Streitfall vom Kind selbst und nicht vom Anbieter des Ausbildungsgangs vorgenommen.
- 49
Hinzu kommt, dass aufgrund der grundsätzlich geforderten mindestens einjährigen Berufspraxis ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten im Regelfall nicht mehr gegeben ist. Dass der Streitfall hiervon abweicht, muss bei der Würdigung, ob eine einheitliche Ausbildung vorliegt, außer Betracht bleiben.
- 50
Auch in dem Fall eines Bachelor- und anschließenden Master-Studiums wird die Verklammerung vom Kind selbst vorgenommen. Dieser dem Streitfall vergleichbare Fall ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Für die Behandlung als einheitliche Erstausbildung hat sich Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 32 EStG, Rz. 17 ausgesprochen (Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 32 EStG, Rn. 17; a.A. BMF v. 07.12.2011, BStBl. I 2011, 1243, Rn. 19; DA-KG Kap. A 19.2.4 Abs. 3: Masterstudium als Zweitstudium). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 02. September 2014 – 15 K 15011/14 (Juris) mit dem Erwerb des Bachelor eine abgeschlossene Berufsausbildung angenommen; diesbezüglich ist unter dem Aktenzeichen VI R 9/15 beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig.
- 51
Die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern und die grundsätzliche Pflicht zur Finanzierung des Aufbau-Studiums gem. § 1610 Abs. 2 BGB – unabhängig von der im Streitfall vorliegenden Finanzierung durch den Arbeitgeber – könnte zwar für die Gleichbehandlung des Streitfalls mit dem vom BFH entschiedenen Fall sprechen. Unabhängig davon, ob die Verklammerung durch den Anbieter eines Ausbildungsganges oder durch das Kind durch die Wahl seines Berufsziels vorgenommen wurde, sind die Eltern gem. § 1610 Abs. 2 BGB bis zum Erreichen sämtlicher erforderlichen Abschlüsse unterhaltspflichtig.
- 52
Andererseits war es jedoch gerade die Absicht des Gesetzgebers, die Fälle von der Berücksichtigung auszunehmen, in denen faktisch eine Unterhaltspflicht nicht mehr besteht, da das Kind aufgrund seines ersten Abschlusses mit einer Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden bei typisierender Betrachtung seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.
Tatsächlich ist J auch aufgrund ihrer Arbeit mit 30 Wochenstunden in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; die zusätzlich anfallenden Studien- und Prüfungsgebühren werden von ihrem Arbeitgeber übernommen.
- 53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 54
Das Gericht hat gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden.
- 55
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. In dem Urteil des BFH vom 03.07.2014 – III R 52/13 musste der BFH zu der Frage, ob eine einheitliche Ausbildung auch dann anzunehmen ist, wenn die Verklammerung der Abschlüsse nicht vom Anbieter des Ausbildungsgangs, sondern vom Kind durch die Wahl seines Berufsziels vorgenommen wird, nicht Stellung nehmen.
Für die Einbeziehung dieser Konstellation könnte der Umstand sprechen, dass auch in diesem Fall dem Grunde nach die Pflicht der Eltern zum Unterhalt des Kindes und zur Finanzierung der Ausbildung gem. § 1610 Abs. 2 BGB bis zum Erreichen des Berufsziels fortbesteht.
Auch ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Begriff der Erstausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem in § 12 Nr. 5 EStG in der bis 2014 gültigen Fassung (ab 2015: § 9 Abs. 6 EStG) identisch ist.
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(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.