Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden für das Streitjahr 1999 mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 antragsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einvernehmlichem Abschluss einer Außenprüfung ließen die Kläger durch ihren damaligen steuerlichen Berater (StB S) dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitteilen, sie wählten aufgrund der geänderten Ergebnisse für das Streitjahr nunmehr die getrennte Veranlagung. Unter dem 21. Dezember 2005 hob das FA mit unmittelbar an die Kläger adressiertem Bescheid, dessen Bekanntgabezeitpunkt streitig ist, den Zusammenveranlagungsbescheid vom 5. Oktober 2001 auf. Mit Bescheiden vom 22. Dezember 2005, StB S für die Klägerin am 23. Dezember 2005 und für den Kläger am 28. Dezember 2005 bekannt gegeben, führte das FA getrennte Veranlagungen durch. Die Bescheide enthalten u.a. folgende Erläuterungen:

"Der Festsetzung/Feststellung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung zugrunde (siehe Prüfungsbericht vom 08.11.05). ... Es wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26a EStG durchgeführt."

Die Bescheide vom 22. Dezember 2005 wurden nicht mit Einspruch angefochten. Dem Antrag der Kläger vom 18. September 2006, die Bescheide vom 22. Dezember 2005 aufzuheben, weil diese unwirksam seien, entsprach das FA nicht. Die entsprechende Feststellungsklage hatte keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) ging in seinem Urteil vom 15. Juli 2010  7 K 14/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1660) zugunsten der Kläger davon aus, dass der Aufhebungsbescheid vom 21. Dezember 2005 erst am 9. Januar 2006 bei den Klägern eingegangen und mit erfolgter Weiterleitung an StB S wirksam geworden sei. Mithin habe es für einen kurzen Zeitraum ein rechtliches "Nebeneinander" der Zusammenveranlagung mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 und der getrennten Veranlagungen vom 22. Dezember 2005 gegeben. Dies habe jedoch nicht zur Nichtigkeit der neuen Bescheide wegen Unbestimmtheit oder widersprüchlicher Steuerfestsetzung geführt. Denn aufgrund der maßgeblichen Umstände sowie der in den Bescheiden vom 22. Dezember 2005 gegebenen Erläuterungen habe für die Kläger kein Zweifel bestehen können, dass das FA nunmehr die Einkommensteuer abschließend geregelt habe und diese Bescheide an die Stelle des ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheides getreten seien. Die Kläger könnten sich nicht auf eine unklare Rechtslage berufen, zumal die getrennte Veranlagung und damit der Erlass neuer Bescheide anstatt lediglich eines geänderten Bescheides auf ihrem Antrag beruhten.

3

Die Frist zur Begründung der von den Klägern erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde wurde antragsgemäß bis 5. November 2010 verlängert. Die Seiten 11 bis 20 der Beschwerdebegründung einschließlich der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten gingen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 6. November 2010 um 00:00 Uhr, die Seiten 1 bis 10 um 00:05 Uhr ein. Die Kläger hingegen machen geltend, laut Sendeprotokoll habe die erste Übertragung am 5. November 2010 um 23:55 Uhr begonnen und 03:36 Minuten gedauert, die zweite Übertragung habe um 23:59 Uhr begonnen und 03:42 Minuten gedauert. Selbst wenn die Frist aber versäumt wäre, sei ihnen im Hinblick auf den dargelegten körperlichen und geistigen Erschöpfungszustand des Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

4

Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

6

Der Senat kann offen lassen, ob die Kläger die verlängerte Beschwerdebegründungsfrist gewahrt haben oder ob ihnen ggf. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist. Soweit die Kläger Zulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt haben, liegen solche jedenfalls nicht vor.

7

a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sowie die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).

8

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Kläger wenden sich mit ihren Ausführungen vielmehr gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung und setzen ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Dies vermag die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO jedoch nicht zu begründen.

9

b) Bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage handeln (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653). Eine solche Rechtsfrage haben die Kläger jedoch nicht herausgestellt.

10

c) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert vorliegend keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).

11

aa) Eine Abweichung der Vorentscheidung von einer divergenzfähigen Gerichtsentscheidung, namentlich dem BFH-Urteil vom 23. August 2000 X R 27/98 (BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662), haben die Kläger nicht dargelegt.

12

Wird als Zulassungsgrund eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO geltend gemacht, so muss in der Beschwerdeschrift nicht nur die Entscheidung, von der das Urteil des FG abweichen soll, bezeichnet werden. Es muss darüber hinaus aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der Divergenzentscheidung im Widerspruch stehen kann. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 127/94, BFH/NV 1995, 909).

13

Eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt hätte vorausgesetzt, dass in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet worden wären, dass eine Abweichung erkennbar geworden wäre. Dies ist nicht der Fall.

14

bb) Eine Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH liegt auch nicht vor.

15

Das FG ist in seiner Entscheidung ersichtlich von den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662 ausgegangen. Es hat geurteilt, die Bescheide über die getrennte Veranlagung vom 22. Dezember 2005 seien zwar bereits zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben worden (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO), als der denselben Veranlagungszeitraum regelnde Zusammenveranlagungsbescheid vom 5. Oktober 2001 noch nicht ausdrücklich aufgehoben gewesen sei; denn der Aufhebungsbescheid vom 21. Dezember 2005 sei erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geworden. Gleichwohl seien die Bescheide vom 22. Dezember 2005 nicht nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, da sie aus der maßgeblichen Sicht der Kläger hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO) gewesen seien. Denn die Kläger hätten den Regelungsgehalt der Bescheide vom 22. Dezember 2005 nur dahin verstehen können, dass nunmehr diese die verbindliche Steuerfestsetzung enthielten und an die Stelle des Zusammenveranlagungsbescheides getreten sind.

16

Danach standen nach Auffassung des FG die angegriffenen Bescheide gerade nicht beziehungslos im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662 neben dem Zusammenveranlagungsbescheid, sondern stellten vielmehr ihr Verhältnis zu diesem klar. Wenn die Kläger der Auffassung sind, das FG habe die im BFH-Urteil in BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662 enthaltenen Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den Streitfall angewandt, vermag dies eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO nicht zu begründen.

17

cc) Auch ein schwerwiegender Rechtsfehler, der ausnahmsweise die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO gebieten würde, liegt nicht vor.

18

Ein solcher Fehler ist nicht darin zu erkennen, dass das FG in seinem Urteil zunächst von einem rechtlichen "Nebeneinander" des Bescheides vom 5. Oktober 2001 und der Bescheide vom 22. Dezember 2005 ausging, jedoch im Wege der Auslegung der Bescheide vom 22. Dezember 2005 unter Angabe von Gründen zu dem Ergebnis gelangte, dass diese an die Stelle des Zusammenveranlagungsbescheides getreten sind. Ein Rechtsfehler führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, m.w.N.).

19

Wenn die Kläger meinen, die Vorentscheidung sei im Hinblick auf die Auslegung der Bescheide vom 22. Dezember 2005 mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar, setzen sie sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Bescheid vom 5. Oktober 2001 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war, die Kläger während einer solchen Vorbehaltsveranlagung Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausüben konnten (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751), und der vorliegend gestellte Antrag auf Änderung der Veranlagungsart ein neues Veranlagungsverfahren auslöste (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980). Demgemäß geht die Vorentscheidung ausweislich der Entscheidungsgründe auch ausdrücklich von "neuen" Bescheiden und nicht von Änderungsbescheiden aus.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Aug. 2011 - III B 155/10 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Abgabenordnung - AO 1977 | § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

Abgabenordnung - AO 1977 | § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten


(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünft

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Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Aug. 2011 - III B 155/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2010 - 7 K 14/07

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

Tatbestand   1  Streitig ist, ob bei Ehegatten die aufgrund getrennter Veranlagung erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide deshalb unwirksam sind, weil bei Bekanntgabe der neuen Einkommensteuerbescheide der ursprüngliche Zusa
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Bundesfinanzhof Beschluss, 07. März 2012 - II B 90/11

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Feb. 2012 - II B 12/12

bei uns veröffentlicht am 13.02.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2)1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob bei Ehegatten die aufgrund getrennter Veranlagung erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide deshalb unwirksam sind, weil bei Bekanntgabe der neuen Einkommensteuerbescheide der ursprüngliche Zusammenveranlagungsbescheid noch nicht wirksam aufgehoben worden war.
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt -FA-) für den Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr) mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger führt einen......betrieb mit mehreren Teilbetrieben, die Klägerin führt u.a. einen Vermietungs- und Verpachtungsbetrieb.
Bei den Klägern wurde ab November 2004 eine Außenprüfung durchgeführt, die auch das Streitjahr umfasste. Die Prüfung wurde einvernehmlich abgeschlossen und der Prüfungsbericht vom 29. April 2005 wurde dem damaligen steuerlichen Berater der Kläger -Steuerberater ... (S)- übersandt.  Steuerberater S teilte dem FA mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 mit:
„… (ich) habe … die Berichte der Betriebsprüfung erhalten und geprüft. Sie sind soweit in Ordnung. Bedingt durch die geänderten Ergebnisse bitte ich bei Erlass der neuen Bescheide für das Jahr 1999 eine getrennte Veranlagung … zu machen.“ (Betriebsprüfungs-Bp-Akten -nicht paginiert-).
Der Prüfungsbericht (für den Hauptbetrieb des Klägers) wurde wegen Auslandssachverhalten nochmals geändert und der Veranlagungsstelle mit Schreiben vom 8. November 2005 übersandt.
Das FA erließ daraufhin gegenüber den Klägern einen („manuellen“) Bescheid über die Aufhebung des ursprünglichen Einkommensteuerzusammenveranlagungsbescheids 1999 vom 5. Oktober 2001. Der Aufhebungsbescheid wurde entgegen der von Steuerberater S am 7. Dezember 2004 vorgelegten uneingeschränkten Empfangsvollmacht (s. Einkommensteuerakten -ESt-Akten-; lose abgelegte Einzelvorgänge in Klarsichthülle) unmittelbar an die Kläger adressiert. Die näheren Umstände über den Erlass und die Bekanntgabe des Bescheids sind streitig. Die Kläger haben vorgetragen, dass sie den Bescheid erst am 9. Januar 2006 erhalten haben.
Das FA erließ am 22. Dezember 2005 ferner neue („maschinelle“)  Einkommensteuerbescheide 1999 für die Kläger, denen die Ergebnisse der Außenprüfung sowie eine getrennte Veranlagung zugrunde gelegt wurde. Der Einkommensteuerbescheid für die Klägerin wurde (zutreffend) an Steuerberater S adressiert und ging diesem am 23. Dezember 2005 zu; der Bescheid für den Kläger wurde an das früher empfangsbevollmächtigte Steuerberaterbüro .... (Steuerberaterbüro A) adressiert und von dort an Steuerberater S weitergeleitet, dem er am 28. Dezember 2005 zuging. Die Bescheide haben u.a. folgende Erläuterungen:
„Der Festsetzung/Feststellung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung zugrunde (siehe Prüfungsbericht vom 8.11.05). … Es wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26a EStG durchgeführt.“
Die Bescheide vom 22. Dezember 2005 wurden nicht angefochten.
10 
Im Juli 2006 stellte der Sachbearbeiter der Einkommensteuerveranlagungsstelle des FA fest, dass beim Kläger -im Zusammenhang mit dem Erlass eines fehlerhaft  ergangenen Bescheides über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2001 - die sog. Sollstellung für den Veranlagungszeitraum 2001 vollständig aufgehoben worden war mit der Folge, dass beim Kläger für 2001 (überhaupt) keine Einkommensteuer zum Soll gestellt war. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 erläuterte das FA die festgestellten Verbuchungsfehler und kündigte an, dass die Sollstellung für 2001 zeitnah nachgeholt werde.
11 
Die Kläger beantragten in der Folge mit Schreiben vom 18. September 2006, die (neuen) Einkommensteuerbescheide 1999 vom 22. Dezember 2005 aufzuheben, da beide Bescheide unwirksam seien. Die Kläger vertraten die Ansicht, das FA habe statt des Aufhebungsbescheids für 1999 irrtümlich einen Aufhebungsbescheid für 2001 erlassen und nachdem dieser Fehler Anfang 2006 erkannt wurde, habe das FA kurzer Hand einen Aufhebungsbescheid für 1999 erlassen und auf den 21. Dezember 2005, also auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Verjährung, zurückdatiert. Es habe dem ausdrücklichen Willen des FA entsprochen, die gemeinsame Einkommensteuerfestsetzung für 1999 gegen die Kläger aufzuheben und bis 31. Dezember 2005 neue Einkommensteuerbescheide für die Kläger getrennt zu erlassen.
12 
Die Kläger erhoben am 25. Januar 2007 Klage und begehren die Feststellung, dass die Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 22. Dezember 2005 keine Rechtswirkung entfalten. Die Kläger tragen vor, der Bescheid über die Aufhebung des alten Einkommensteuerbescheides 1999 sei in jedem Falle erst nach der Zustellung der Einkommensteuerbescheide 1999 vom 22. Dezember 2005 bekannt gegeben worden. Dies bedeute, dass die Einkommensteuerbescheide 1999 vom 22. Dezember 2005 wegen der gleichzeitigen Fortexistenz der ehemals gemeinsamen Einkommensteuerfestsetzung 1999 vom 5. Oktober 2001 „ins Leere gelaufen“ seien.
13 
Die Kläger beantragen, die Unwirksamkeit der Einkommensteuerbescheide 1999 vom 22. Dezember 2005 festzustellen.
14 
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
15 
Das FA weist den Vorwurf der Daten- und Aktenmanipulation entschieden zurück. Der Aufhebungsbescheid sei vom Sachbearbeiter des Veranlagungsbezirks am 20. Dezember 2005 in den internen Postlauf gegeben worden, so dass er -wie im Verfügungsteil vermerkt- am 21. Dezember 2005 abgesandt werden konnte. Der ursprüngliche Vortrag, der Aufhebungsbescheid sei am 27. Dezember 2005 -und damit gleichzeitig wie die neuen Einkommensteuerbescheide vom 22. Dezember 2005- wirksam geworden, werde aber wegen der fehlerhaften Adressierung des Aufhebungsbescheides nicht mehr aufrecht erhalten. Gleichwohl seien die neuen Einkommensteuerbescheide vom 22. Dezember 2005 wirksam. Denn für die Kläger habe es überhaupt keine Zweifel geben können, was es mit den neuen Bescheiden auf sich habe.  Das FA habe sich an den im Schreiben der Kläger vom 1. Juni 2005 formulierten Antrag auf getrennte Veranlagung gehalten und auf die Durchführung einer getrennten Veranlagung  in den neuen Bescheiden auch besonders hingewiesen. Die Frage der Verjährung stelle sich im Übrigen im Streitfall nicht und es könne auch offen bleiben, ob der Zusammenveranlagungsbescheid überhaupt hätte förmlich aufgehoben werden müssen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten (3 Bde ESt-Akten, 9 Bde Bp-Akten) einschließlich der mit den Akten vorgelegten Einzelvorgänge (lose bzw. geheftet) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide für 1999 vom  22.  Dezember 2005 sind wirksam.
18 
1. a) Nach § 125 Abs. 1 AO 1977 ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nach § 124 Abs. 3 AO 1977 unwirksam. § 125 Abs. 1 AO 1977 enthält den Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der streitbefangenen Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 22. Dezember 2005. Denn die Bescheide vom 22. Dezember 2005 sind jedenfalls Verwaltungsakte im Sinne des § 125 AO 1977. Die Bescheide enthalten eine Steuerfestsetzung und damit eine Regelung im Sinne des § 118 AO 1977 und sie wurden den Klägern am 23. Dezember 2005 bzw. am 28. Dezember 2005 mit dem Willen des FA bekannt gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich bei den Bescheiden -wie die Kläger meinen- um sog. Nichtverwaltungsakte oder Scheinakte handeln könnte.
19 
b) Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AO 1977 sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt gemäß § 119 Abs. 1 AO 1977 inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409). Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts gemäß § 118 Satz 1 AO 1977 betrifft auch dessen Regelungsinhalt (Ausspruch, Tenor, Verfügungs- oder Entscheidungssatz; vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 119 Rz 4, m.w.N.). Nach dem BFH-Urteil vom 23. August 2000 X R 27/98 (BStBl II 2001, 662) ist danach ein Einkommensteuerbescheid wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein wirksamer Einkommensteuerbescheid gegenüber demselben Adressaten erlassen wurde, ohne das Verhältnis zu diesem Bescheid klarzustellen.
20 
Eine Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit kommt aber nur in Betracht, wenn etwaige Zweifel am Regelungsinhalt des Bescheids nicht durch Auslegung behoben werden können. Der Regelungsinhalt ist unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ermitteln. Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen -nach seinem „objektiven Verständnishorizont“ (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256)- den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, m.w.N.; vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339, m.w.N.). Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheides abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (BFH in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96; BFH-Beschluss vom 9. März 1995 X B 242/94, BFH/NV 1995, 858).
21 
c) Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 22. Dezember 2005 an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dass dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht  kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. § 125 Abs. 1 AO 1977).
22 
Nach Würdigung des Senats gab es im Streitfall zwar -für einen kurzen Zeitraum- ein rechtliches „Nebeneinander“ der ursprünglichen Einkommensteuerzusammenveranlagung (Einkommensteuerbescheide vom 5. Oktober 2001) und der aufgrund der Außenprüfung sowie des Antrags auf getrennte Veranlagung erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide vom 22. Dezember 2005. Denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Einkommensteuerbescheide -die Bescheide gingen dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater S am 23. Dezember 2005 bzw. am 28. Dezember 2005 zu- war der fehlerhaft an die Kläger persönlich adressierte Bescheid über die Aufhebung der alten Zusammenveranlagung von den Klägern noch nicht  an Steuerberater S weitergeleitet. Der Sachverhalt konnte insoweit vom Gericht nicht vollständig aufgeklärt werden. Der Senat geht daher zugunsten der Kläger davon aus, dass der Aufhebungsbescheid erst am 9. Januar 2006 bei den Klägern einging und erst mit der danach erfolgten Weiterleitung an Steuerberater S wirksam wurde (zur Rechtslage vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 122 Rz 47, m.w.N.).
23 
Diese Sachlage -rechtliches Fortbestehen der Zusammenveranlagungsbescheide vom 5. Oktober 2001 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Einkommensteuerbescheide vom 22. Dezember 2005- führte jedoch nicht zur Nichtigkeit der neuen Bescheide wegen Unbestimmtheit oder widersprüchlicher Steuerfestsetzung. Denn bei Auslegung der maßgeblichen Umstände konnte für die Kläger kein Zweifel bestehen, dass das FA die Einkommensteuer für die Kläger mit den Bescheiden vom 22.  Dezember 2005 abschließend geregelt hat und dass diese Bescheide an die Stelle der ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheide aus dem Jahre 2001 getreten sind.
24 
aa) Die Kläger hatten zusammen mit Steuerberater S an der Schlussbesprechung teilgenommen (s. Bp-Akten; geänderter Bericht über die Außenprüfung vom 8. November 2005, Tz. 39). Es war ihnen daher bewusst, dass die (einvernehmlich abgeschlossene) Außenprüfung zu Mehrsteuern führen würde und dass zur Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse neue bzw. geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen würden. Wegen der geänderten Ergebnisse hatte Steuerberater S außerdem die Durchführung der getrennten Veranlagung beantragt, da eine getrennte Veranlagung für die Kläger steuerlich günstiger war als die bisherige Zusammenveranlagung. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Steuerberaters S vom 1. Juni 2005, in dem es heißt: „… (ich) habe … die Berichte der Betriebsprüfung erhalten und geprüft. Sie sind soweit in Ordnung. Bedingt durch die geänderten Ergebnisse bitte ich bei Erlass der neuen Bescheide für das Jahr 1999 eine getrennte Veranlagung, und für 2001 eine Zusammenveranlagung zu machen.“ Bei dieser Sachlage konnte für die Kläger und Steuerberater S, dessen Wissen den Klägern zuzurechnen ist, kein Zweifel darüber bestehen, dass die Einkommensteuer für 1999 durch die im Anschluss an die Außenprüfung erlassenen Bescheide vom 22. Dezember 2005 verbindlich festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben erscheint es vielmehr sogar widersprüchlich, wenn sich die Kläger auf eine angeblich unklare Rechtslage aufgrund der neuen Bescheide berufen, obwohl die getrennte Veranlagung und der Erlass neuer -statt lediglich geänderter- Bescheide gerade auf ihren Antrag hin erfolgte.
25 
bb) Hinzu kommt, dass auch aus den neuen Einkommensteuerbescheiden für 1999 ausreichend ersichtlich war, dass die neuen Bescheide an die Stelle des alten Zusammenveranlagungsbescheids getreten sind. Denn in den Erläuterungen der Bescheide ist ausdrücklich vermerkt, dass der Festsetzung „die Ergebnisse der bei ihnen durchgeführten Außenprüfung zugrunde (liegen)“ und dass „eine getrennte Veranlagung“ durchgeführt wurde. Die Kläger konnten den Regelungsgehalt der neuen Bescheide nach diesen Erläuterungen und den ihnen bekannten Umständen nur dahin verstehen, dass nunmehr die neuen Bescheide die verbindliche Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Ergebnisse der Außenprüfung und der durchgeführten getrennten Veranlagung enthielten und dass die neuen Bescheide insoweit an die Stelle des alten Zusammenveranlagungsbescheids getreten sind.
26 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
27 
3. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide für 1999 vom  22.  Dezember 2005 sind wirksam.
18 
1. a) Nach § 125 Abs. 1 AO 1977 ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nach § 124 Abs. 3 AO 1977 unwirksam. § 125 Abs. 1 AO 1977 enthält den Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der streitbefangenen Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 22. Dezember 2005. Denn die Bescheide vom 22. Dezember 2005 sind jedenfalls Verwaltungsakte im Sinne des § 125 AO 1977. Die Bescheide enthalten eine Steuerfestsetzung und damit eine Regelung im Sinne des § 118 AO 1977 und sie wurden den Klägern am 23. Dezember 2005 bzw. am 28. Dezember 2005 mit dem Willen des FA bekannt gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich bei den Bescheiden -wie die Kläger meinen- um sog. Nichtverwaltungsakte oder Scheinakte handeln könnte.
19 
b) Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AO 1977 sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt gemäß § 119 Abs. 1 AO 1977 inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409). Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts gemäß § 118 Satz 1 AO 1977 betrifft auch dessen Regelungsinhalt (Ausspruch, Tenor, Verfügungs- oder Entscheidungssatz; vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 119 Rz 4, m.w.N.). Nach dem BFH-Urteil vom 23. August 2000 X R 27/98 (BStBl II 2001, 662) ist danach ein Einkommensteuerbescheid wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein wirksamer Einkommensteuerbescheid gegenüber demselben Adressaten erlassen wurde, ohne das Verhältnis zu diesem Bescheid klarzustellen.
20 
Eine Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit kommt aber nur in Betracht, wenn etwaige Zweifel am Regelungsinhalt des Bescheids nicht durch Auslegung behoben werden können. Der Regelungsinhalt ist unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ermitteln. Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen -nach seinem „objektiven Verständnishorizont“ (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256)- den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, m.w.N.; vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339, m.w.N.). Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheides abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (BFH in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96; BFH-Beschluss vom 9. März 1995 X B 242/94, BFH/NV 1995, 858).
21 
c) Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 22. Dezember 2005 an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dass dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht  kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. § 125 Abs. 1 AO 1977).
22 
Nach Würdigung des Senats gab es im Streitfall zwar -für einen kurzen Zeitraum- ein rechtliches „Nebeneinander“ der ursprünglichen Einkommensteuerzusammenveranlagung (Einkommensteuerbescheide vom 5. Oktober 2001) und der aufgrund der Außenprüfung sowie des Antrags auf getrennte Veranlagung erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide vom 22. Dezember 2005. Denn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Einkommensteuerbescheide -die Bescheide gingen dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater S am 23. Dezember 2005 bzw. am 28. Dezember 2005 zu- war der fehlerhaft an die Kläger persönlich adressierte Bescheid über die Aufhebung der alten Zusammenveranlagung von den Klägern noch nicht  an Steuerberater S weitergeleitet. Der Sachverhalt konnte insoweit vom Gericht nicht vollständig aufgeklärt werden. Der Senat geht daher zugunsten der Kläger davon aus, dass der Aufhebungsbescheid erst am 9. Januar 2006 bei den Klägern einging und erst mit der danach erfolgten Weiterleitung an Steuerberater S wirksam wurde (zur Rechtslage vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 122 Rz 47, m.w.N.).
23 
Diese Sachlage -rechtliches Fortbestehen der Zusammenveranlagungsbescheide vom 5. Oktober 2001 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Einkommensteuerbescheide vom 22. Dezember 2005- führte jedoch nicht zur Nichtigkeit der neuen Bescheide wegen Unbestimmtheit oder widersprüchlicher Steuerfestsetzung. Denn bei Auslegung der maßgeblichen Umstände konnte für die Kläger kein Zweifel bestehen, dass das FA die Einkommensteuer für die Kläger mit den Bescheiden vom 22.  Dezember 2005 abschließend geregelt hat und dass diese Bescheide an die Stelle der ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheide aus dem Jahre 2001 getreten sind.
24 
aa) Die Kläger hatten zusammen mit Steuerberater S an der Schlussbesprechung teilgenommen (s. Bp-Akten; geänderter Bericht über die Außenprüfung vom 8. November 2005, Tz. 39). Es war ihnen daher bewusst, dass die (einvernehmlich abgeschlossene) Außenprüfung zu Mehrsteuern führen würde und dass zur Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse neue bzw. geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen würden. Wegen der geänderten Ergebnisse hatte Steuerberater S außerdem die Durchführung der getrennten Veranlagung beantragt, da eine getrennte Veranlagung für die Kläger steuerlich günstiger war als die bisherige Zusammenveranlagung. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Steuerberaters S vom 1. Juni 2005, in dem es heißt: „… (ich) habe … die Berichte der Betriebsprüfung erhalten und geprüft. Sie sind soweit in Ordnung. Bedingt durch die geänderten Ergebnisse bitte ich bei Erlass der neuen Bescheide für das Jahr 1999 eine getrennte Veranlagung, und für 2001 eine Zusammenveranlagung zu machen.“ Bei dieser Sachlage konnte für die Kläger und Steuerberater S, dessen Wissen den Klägern zuzurechnen ist, kein Zweifel darüber bestehen, dass die Einkommensteuer für 1999 durch die im Anschluss an die Außenprüfung erlassenen Bescheide vom 22. Dezember 2005 verbindlich festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben erscheint es vielmehr sogar widersprüchlich, wenn sich die Kläger auf eine angeblich unklare Rechtslage aufgrund der neuen Bescheide berufen, obwohl die getrennte Veranlagung und der Erlass neuer -statt lediglich geänderter- Bescheide gerade auf ihren Antrag hin erfolgte.
25 
bb) Hinzu kommt, dass auch aus den neuen Einkommensteuerbescheiden für 1999 ausreichend ersichtlich war, dass die neuen Bescheide an die Stelle des alten Zusammenveranlagungsbescheids getreten sind. Denn in den Erläuterungen der Bescheide ist ausdrücklich vermerkt, dass der Festsetzung „die Ergebnisse der bei ihnen durchgeführten Außenprüfung zugrunde (liegen)“ und dass „eine getrennte Veranlagung“ durchgeführt wurde. Die Kläger konnten den Regelungsgehalt der neuen Bescheide nach diesen Erläuterungen und den ihnen bekannten Umständen nur dahin verstehen, dass nunmehr die neuen Bescheide die verbindliche Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Ergebnisse der Außenprüfung und der durchgeführten getrennten Veranlagung enthielten und dass die neuen Bescheide insoweit an die Stelle des alten Zusammenveranlagungsbescheids getreten sind.
26 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
27 
3. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtsmaßstäbe, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.