Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2014 - 8 B 13.72

bei uns veröffentlicht am30.09.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 22. September 2011, mit dem der Plan für die westliche Umfahrung von O. (St ...) festgestellt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung O., das an einen Landwirt verpachtet ist und von der geplanten Trasse der Umgehungsstraße durchschnitten wird. Außerdem ist der Kläger Nießbraucher des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung O., das ca. 120 m von der Trasse entfernt liegt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 beantragte das Straßenbauamt M. (jetzt: Staatliches Bauamt F.) die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der St ... Umfahrung westlich O.. Die Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 4. Januar 2007 bis 7. Februar 2007 u. a. bei der Stadt O. öffentlich zur Einsicht aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist (21.2.2007) alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aufgrund verschiedener Einwendungen erstellte das Staatliche Bauamt F. die erste Tektur vom 23. Januar 2009, die einen Kreisverkehrsplatz bei Straßen-Kilometer 5,110 vorsieht; sie basiert zudem auf einer Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung und einem neuen Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007. Die geänderten Planunterlagen lagen u. a. in der Stadt O. nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 20. April 2009 bis 22. Mai 2009 öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Planänderungen mit Ablauf der Einwendungsfrist (5.6.2009) ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 8. bis 12. März 2010 erfolgte die zweite Tektur vom 26. Oktober 2010, die insbesondere eine Unterführung des entlang des S. verlaufenden Wegs mit einer lichten Höhe von 1,80 m vorsieht. Außerdem wurden detaillierte Abflussberechnungen zu den Auswirkungen verschiedener Hochwasserfälle erstellt. Die Planunterlagen der zweiten Tektur wurden nicht erneut ausgelegt, sondern den Betroffenen mit Schreiben vom 25. November 2010 übermittelt.

In seinen Einwendungen gegen die ursprüngliche Planung und die erste Tektur (Einwendungsschreiben vom 19.2.2007 und 2.6.2009) zog der Kläger insbesondere die Planrechtfertigung in Zweifel. Die Entlastungswirkung der Umgehungsstraße sei sehr gering. Der Eingriff in die bisher vom Verkehr verschonte Landschaft, die teilweise FFH- und Landschaftsschutzgebiet sei sowie wertvolle landwirtschaftliche Flächen aufweise, sei deshalb nicht gerechtfertigt, zumal auch das Lebensumfeld der geschützten Art Kiebitz gefährdet werde. Darüber hinaus werde auch das Gebiet als Naherholungsgebiet, das für ein gesundes Wohnumfeld unerlässlich sei, erheblich beeinträchtigt. Für die Wohnbebauung am Ortsrand von O. entstehe neuer Lärm. Auch die Hochwassersituation werde durch die Höherlegung des Straßenkörpers um 2 m und durch das Brückenbauwerk zu Ungunsten des Wohngrundstücks des Klägers verändert. Der Variantenvergleich sei fehlerhaft, da die Wahltrasse 2 eindeutig die bessere sei. Aufgrund aller dieser Auswirkungen vermindere sich auch der Wert der klägerischen Grundstücke. Für die Planung fehle es zudem an einer aktuellen landesplanerischen Beurteilung. Seit dem Raumordnungsverfahren von 1995 hätten sich wesentliche Veränderungen ergeben. Schließlich habe die Staatsstraße ... inzwischen die ihr gesetzlich zugewiesenen Funktion im östlichen Teil des Landkreises F. verloren. Sie sei nicht geeignet, die im Wesentlichen durch Ziel- und Quellverkehr sowie Binnenverkehre von O. und seinen Nachbargemeinden geprägten Verkehrsprobleme zu lösen. Hierfür sei vielmehr nur eine Kreisstraße geeignet. Das sog. Tangentenviereck, bestehend aus A 8, A 99, B 471 und B 2, sei insoweit noch nicht ausreichend leistungsfähig, als die B 2 durch die Stadt F. verlaufe. Vor der Planung einer Umgehungsstraße im Südwesten von O. müsse deshalb zunächst das Tangentenviereck bei F. geschlossen werden.

Die Einwände hinsichtlich der landesplanerischen Beurteilung, der Planrechtfertigung, der Verkehrslärmentwicklung und des Variantenvergleichs wurden im Rahmen der Einwendungen gegen die erste Tektur wiederholt und vertieft.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 stellte die Regierung von ... den Plan für die Staatsstraße ... E.-O., Umfahrung westlich O. (Bau-km 0+00 bis Bau-km 1+652, 592; Straßen-km 23,420 (St ...) bis Straßen-km 5,110 (St ...) mit Nebenbestimmungen fest.

Das Verwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 mit Urteil vom 10. Juli 2012 aufgehoben.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei, weil die geplante Ortsumfahrung O. als Staatsstraße eingestuft worden sei. Die geplante Straße habe nicht die Funktion einer Staatsstraße, weil auf ihr der Durchgangsverkehr innerhalb des Staatsgebiets im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG nicht überwiegen, sondern primär örtlicher und landkreisinterner Verkehr stattfinden werde und die St... im Verkehrsnetz auch nicht die Funktion einer Staatsstraße habe.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die geplante Westumfahrung O. nach der verkehrsplanerischen Konzeption der Staatsbauverwaltung die Funktion einer Staatsstraße im Straßennetz einnehmen solle. Dies komme schon im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 1. Januar 2011, der die Westumfahrung O. mit der Maßnahmenbezeichnung „OU südwestlich O.“ als Projekt der Dringlichkeit 1 einstufe, zum Ausdruck. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Bedeutung und Funktion der St ... auf ihrer gesamten Länge durch den Freistaat Bayern ständig weiter gestärkt werde (z. B. durch die seit 27.10.2012 unter Verkehr befindlichen Strecken der St ... mit dem Ausbau südlich A., ...- und ..., den Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2013 für die St ... Westtangente S. und das Planfeststellungsverfahren für die St ... Ortsumfahrung westlich G.). Zu berücksichtigen sei auch, dass die St ... seit Jahrzehnten mit anderen Staatsstraßen untereinander und zusammen mit Bundesstraßen ein weiträumiges Verkehrsnetz bildeten. Bei der Frage nach dem Netzzusammenhang und einer überörtlichen Funktion sei eine großräumige Betrachtungsweise geboten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die St ... faktisch in zwei Teilstrecken zerfalle und der nördliche streitrelevante Teil (rd. 6,61 km) zwischen der B 2 (E.) und der St ... (O.) nur Verkehrsbeziehungen im Landkreis F. vermittle, führe zu einer nicht nachvollziehbaren, willkürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Streckenzugs und seiner Verkehrsnetzfunktion. Insbesondere bilde die B 2 zwischen A. und P. keine Zäsur für die St .... Die bestandskräftige Widmung der St ... als Staatsstraße in der Straßenbaulast des Freistaats Bayern könne nicht durch einen kurzen Überlagerungsbereich mit einem anderen Straßenzug (B 2) infrage gestellt werden. Die St ... vermittle zusammen mit den angebundenen Bundesfern- und Staatsstraßen überregionale Verkehrsbeziehungen zwischen dem südlichen, westlichen und nördlichen Ballungsraum M.. Das sog. Tangentenviereck sei nur teilweise in der Lage, den großräumigen Verkehr aufzunehmen (z. B. wegen der Tonnagebeschränkung auf der B 2 in F.). Die St ... verbessere somit die Verkehrsbeziehung (Nord-Süd-Diagonale) zwischen B 2 und B 471 und biete eine leistungsfähige Alternative für den großräumigen Verkehr durch seine Verknüpfung mit dem bestehenden Verkehrsnetz. Es bestehe eine einer Staatsstraße vorbehaltene Netzfunktion als Teil des überörtlichen Straßennetzes.

Der geplanten Westumfahrung O. könne der Charakter einer Staatsstraße auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil auf ihr kein überwiegender Durchgangsverkehr stattfinde. Im Einzugsbereich einer Großstadt wie der Landeshauptstadt M. komme im Hinblick auf die vielfältigen Straßenverknüpfungen anerkanntermaßen der Quantität des vorgefundenen Verkehrs kaum Aussagekraft zu. Vielmehr sei im Einzugsbereich einer Großstadt vor allem auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz abzustellen. Die Verkehrsbelastung als solche, aber auch hohe Anteile des örtlichen Verkehrs im Verhältnis zum überörtlichen Verkehr änderten nichts daran, dass die Netzfunktion der geplanten Straße maßgeblich bleibe. Im Übrigen diene die Westumfahrung O. zumindest in einem nicht unerheblichen Umfang auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Nach dem Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007 sei mit einem Anteil am überörtlichen Durchgangsverkehr von 10% bzw. 30% Schwerlastverkehr zu rechnen.

Auch die Planrechtfertigung für das Vorhaben liege vor. Der Bau der Straße sei gerechtfertigt, weil er der Erhöhung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Staatsstraße diene, den Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen aus der Stadt O. ableite und den Ausweichverkehr über Schleichwege reduziere.

Die Rüge mangelnder Aktualität der landesplanerischen Beurteilung berühre die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht.

Der Vortrag des Klägers zum Natur- und Artenschutz sowie zur Alternativenprüfung sei weitgehend materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG). Die Einwendungen zum Natur- und Landschaftsschutz seien im Einwendungsverfahren nicht hinreichend konkret vorgebracht worden. Lediglich die Beeinträchtigung der geschützten Vogelart Kiebitz sei konkret gerügt worden. Insoweit habe die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung jedoch ergeben, dass unter Berücksichtigung der verfügten CEF-Maßnahmen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt würden.

Auch die Einwendungen hinsichtlich der fachplanerischen Alternativenprüfung seien im Wesentlichen präkludiert. Der nicht präkludierte Vortrag zur Vorzugswürdigkeit der Wahltrasse 2 greife nicht durch. Die planfestgestellte Alternative sei nach Abwägung aller für und gegen das Vorhaben streitenden privaten und öffentlichen Aspekte aufgrund ihrer verkehrlichen Vorteile und des besseren Schutzes der Bewohner O. vor Lärmimmissionen eine vertretbare Trassenvariante.

Das Vorhaben sei auch mit den wasserwirtschaftlichen Belangen vereinbar. Negative Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers seien nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts nicht zu befürchten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die geplante Westumgehung O. nicht als Staatsstraße, sondern als Kreisstraße einzustufen sei.

Die gesamte Staatsstraße ..., zumindest aber der hier streitbefangene Teilbereich von P. über E. bis O. erfülle ausschließlich die Qualifizierungsmerkmale einer Kreisstraße. Die Staatsstraße ... verlaufe nur durch zwei Landkreise, nämlich die Landkreise S. und F.. Sie binde den nördlichen Teil des Landkreises S. bis G. im Süden an die B 2 im Bereich der Stadt S. an. Umgekehrt werde dieser Landkreisteil nach Norden an die B 12, jetzt A 96 angebunden. Die Staatsstraße ... diene also dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, zwischen zwei benachbarten Landkreisen und dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz und sei auch mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße angebunden. Es gebe auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Staatsstraße, die einmal Staatsstraße gewesen sei, immer Staatsstraße bleiben müsse. Dies widerspreche Art. 7 BayStrWG, wonach eine Straße umzustufen sei, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung - wie hier - geändert habe. Im Übrigen habe schon in den 1960er Jahren, als die historische St ... durch das Teilstück von P. über E. nach O. durch Eintragung in das Straßenverzeichnis ergänzt worden sei, kein sachlicher Grund vorgelegen, innerhalb des Bundesstraßennetzes drei Gemeinden (P., E., O.) untereinander mit einer Staatsstraße zu verbinden. Dies sei wohl aus rein politischen Gründen so erfolgt. Dem Durchgangsverkehr habe das genannte Teilstück noch nie gedient. Der äußerst geringe, überörtliche Durchgangsverkehr sei hier ohne Bedeutung. Dasselbe müsse für einen überregionalen Schleichverkehr, der stark belasteten Bundesstraßen ausweiche, gelten. Solche Verkehre seien für die Klassifizierung und für die Bedeutung einer Netzfunktion ohne Belang, weil sich solche Verkehre, insbesondere in Ballungsräumen, immer wieder miteinander vermengten. Hinzu komme, dass sich auch das Bundesfernstraßennetz inzwischen qualitativ erheblich verändert habe. Im Osten werde nunmehr die A 8 mit der B 2 bei G. durch die A 99 verbunden. Damit sei der hier maßgebliche Siedlungsraum von einem Viereck an Bundesfernstraßen engmaschig umschlossen. Alle Straßen innerhalb dieses engmaschigen Tangentenvierecks hätten nur noch Zubringerfunktion und keine Netzfunktionen mehr im Sinn der Aufnahme von überregionalem Durchgangsverkehr. Darüber hinaus hätten sich auch erhebliche Veränderungen im Raum S. ergeben. Die B 2 von M. nach G. werde inzwischen von der A 95 überlagert bzw. ab S. sogar ersetzt. Die B 2 westlich des S. Sees habe dadurch ihre Netzfunktion als Bundesstraße verloren. Die B 2 von S. bis nach M., wo sie auf die A 95 treffe, diene nicht mehr dem weiträumigen Verkehr und sei abzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Bau einer Autobahn in Parallellage und in unmittelbarer räumlichen Nähe zu einer bisherigen Bundesstraße dazu führe, dass die Bundesstraße regelmäßig die Bestimmung verliere, dem weiträumigen Verkehr zu dienen (U. v. 3.5.2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 13). Denn nach der straßenplanerischen Konzeption solle beim Bau einer Bundesautobahn parallel zu einer vorhandenen Bundesstraße die Bundesautobahn künftig die Fernverkehrsfunktion übernehmen, die bisher die Bundesstraße erfüllt habe. So liege der Fall auch hier. Das Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus der Auffassung, dass eine Bundesstraße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr diene, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibe. Ziel- und Quellverkehr innerhalb einer Gebietskörperschaft könne auch nicht als durchgehender überörtlicher Verkehr behandelt werden. Im vorliegenden Fall habe der Verkehrsgutachter festgestellt, dass die Staatsstraße ... einen Ziel- und Quellverkehr von 70% aufweise.

Darüber hinaus hätten sich weitere Änderungen im Verkehrsnetz seit 1961 ergeben, insbesondere der sechsspurige Ausbau der A 8 und der Bau der A 99 im Westen von M., welche die A 8 mit der A 96 verbinde. Damit habe sogar die B 2 bei G., wo sie an die A 99 anschließe, und A. wegen der Parallellage zur A 8 ihre Bedeutung verloren.

Vor diesem Hintergrund fehle es an einem Verkehrsnetz zwischen Bundesfernstraßen und Staatsstraßen, das im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sei. Zudem müsse dem Merkmal „zu dienen bestimmt sind“ gedanklich auch das Merkmal „oder dienen“ hinzugefügt werden, weil sonst eine Abgrenzung zwischen den Bundesstraßen und den Kreisstraßen nicht mehr möglich sei, deren Einstufung entscheidend von den tatsächlichen Gegebenheiten abhänge.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms über die Staatsstraßen die nicht an Bundesfernstraßen liegenden zentralen Orte an das nationale sowie an das regionale Verkehrsnetz angebunden seien. Diese Zielvorgaben für Staatsstraßen seien hier durch Bundesfernstraßen übererfüllt. Für die Staatsstraßen ... und ... gebe es mithin keine bestimmungsgemäße Funktion mehr. Sie hätten deshalb auch nur noch regionale Bedeutung. Auch ein Blick in den Regionalplan zeige, dass als zentrale Entwicklungsachsen nur die Autobahnen A 8, A 96 usw. angesehen würden. Die Staatsstraßen ... und ... fänden sich im Regionalplan nicht mehr. Nach dem Regionalplan werde auch nur gefordert, dass Bundesstraßen durch Ortsumgehungen vom überörtlichen Durchgangsverkehr entlastet werden sollten. Staatsstraßen seien insoweit nicht erwähnt.

Im Übrigen würden alle im bisherigen Verfahren vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten. Hinsichtlich der geschützten Art Kiebitz sei noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Landesbund für Vogelschutz zwischenzeitlich weitere Gelege in der Nähe der Plantrasse festgestellt habe. Daraus ergebe sich, dass die neue Trasse den Lebensraum des Kiebitzes zerstören würde. Hinsichtlich der Hochwassergefährdung des Siedlungsraums von O. habe das Hochwassergeschehen 2013 zu der Erkenntnis geführt, dass der Bereich, in dem die Trasse verlaufen solle, als Retentionsraum dringend benötigt werde. Ansonsten drohe die Überschwemmung des südlichen Siedlungsraums von O. aufgrund eines Rückstaueffekts über die St., der im Hinblick auf den Damm, auf dem die Staatsstraße gebaut werden solle, entstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2014 und die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 22. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 verkennt insbesondere eklatant Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG; es ist zu ändern und die Klage abzuweisen.

1. Der gerügte Verfahrensfehler, der Planfeststellungsbeschluss hätte nicht im Anzeigenteil, sondern im redaktionellen Teil der Tageszeitungen veröffentlicht werden müssen, liegt nicht vor. Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG schreibt nicht vor, in welchem Teil der Tageszeitungen der Planfeststellungsbeschluss zu veröffentlichen ist. Durch die Überschrift „Bekanntmachung“ war auch für Jedermann ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um eine amtliche Bekanntmachung und nicht nur um eine Anzeige gehandelt hat. Im Übrigen hätte - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - eine insoweit fehlerhafte Bekanntmachung nur zur Folge gehabt, dass die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) nicht zu laufen begonnen hätte. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht, da der Kläger die Klagefrist eingehalten hat.

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch materiell keine Rechtsfehler auf.

Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die geplante Westumfahrung O. zutreffend als Staatsstraße eingestuft.

Nach Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Klassen eingeteilt. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG sind Staatsstraßen solche Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Diesen Voraussetzungen entspricht die St ... mit der geplanten Westumfahrung O. offensichtlich.

2.1 Der insbesondere maßgebende Faktor für die „Verkehrsbedeutung“ der Straße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Ihre Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist danach zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. Netzfunktion). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz. Diese festzustellen ist deshalb unerlässlich, weil den höheren Straßenklassen der Landesstraßen (Staats- und Kreisstraßen) ähnlich wie Bundesfernstraßen durch das Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG) eine besondere Zweckbestimmung in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zugewiesen ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG sind beispielsweise Staatsstraßen nur solche Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt sind“ (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 und 8 B 98.1631 - BayVBl 2000, 242/243 m. w. N. aus der st. Rspr. des BayVGH; bestätigt durch BVerwG, B. v. 8.10.1999 - 4 B 53.99 - BayVBl 2000, 249 f.). Aus dem Umstand, dass das Landesstraßenrecht den höherklassifizierten Staats- und Kreisstraßen die genannte überörtliche Verkehrsfunktion im Straßennetz zuweist, ist ferner abzuleiten, dass das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente steht und deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen kann. Diesem Gesichtspunkt kommt insbesondere deshalb besondere Bedeutung zu, weil im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte - wie besonders im Ballungsraum M. - der örtliche Verkehr auch und gerade auf höherqualifizierten Straßen, die häufig auch einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr deutlich überwiegt. Selbst bei dem Autobahnring um M. (A 99, A 985) wird davon ausgegangen, dass der örtliche und regionale Verkehr gegenüber dem überörtlichen bzw. Fernverkehr quantitativ weit im Vordergrund steht. Würde daher die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höherklassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Staatsstraßen, nicht möglich (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 243 m. w. N.). Hat eine (geplante) Straße eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz, gibt deshalb dieses Merkmal bei der Klassifizierung den Ausschlag.

2.2 Die Funktion einer Staatsstraße ergibt sich hier schon aus der Lage der Staatsstraße ... im überörtlichen Verkehrsnetz ohne Weiteres.

2.2.1 Die Staatsstraße St ... ist im Süden verknüpft mit der B 2 (S.-G.-...), mit der Bundesautobahn A 96 (M.-L., Anschlussstelle G.), nördlich von A. wiederum mit der B 2 (M.-A.) und mit der Staatsstraße St ... (O.). Im Bereich nördlich von A. bis P. verläuft der Staatsstraßenverkehr auf der B 2 (Versatz). Über die angeschlossene Staatsstraße ... besteht auch ein Anschluss an die B 471. Darüber hinaus wird letztlich auch ein Anschluss an das Autobahnnetz östlich von S. hergestellt (A 952, A 95).

Die Staatsstraße St ... stellt danach im weitesten Sinn eine Nord-Süd-Verbindung zwischen der B 471 (nördlich O.) mit der B 2 (bei S.) dar. Bereits diese Verknüpfungen mit dem Bundesfernstraßennetz weisen die St ... von ihrer Netzfunktion her als Staatsstraße aus. Dabei ist es für die Netzfunktion unschädlich, dass in diesem Umfeld westlich von M. eine Reihe qualifizierter Straßen auf engem Raum verlaufen. Für einen überaus verdichteten Ballungsraum wie das Umfeld von M. ist der Verlauf qualifizierter Straßen auf verhältnismäßig engem Raum charakteristisch.

2.2.2 Die Verkehrsbedeutung beurteilt sich nicht entscheidend nach den jeweils bestehenden tatsächlichen Verhältnissen. Vielmehr sind die planerischen Vorstellungen des jeweiligen Straßenbaulastträgers zu berücksichtigen. Dass solche Konzeptionen in Art. 3 Abs. 1 BayStrWG eine gesetzliche Stütze finden, belegt gerade der Gesetzeswortlaut, wonach es sich bei den Staatsstraßen um solche handelt, die dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt sind“. Darin drückt sich die Konzeption der Straßenbaulastträger über die Gestaltung des ihnen anvertrauten Netzes aus, insbesondere dokumentiert in den Ausbauplänen (vgl. Zeitler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Stand: Oktober 2013, Art. 3 Rn. 17). Diese konzeptionelle Zweckbestimmung ergibt sich hier aus dem siebten Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 1. Januar 2011, der die Westumfahrung O. mit der Maßnahmenbezeichnung „OU südwestlich O.“ als Projekt der Dringlichkeit 1 einstuft. Der Ausbauplan enthält ein starkes Indiz für die Netzfunktion als Staatsstraße (vgl. BayVGH, U. v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - juris Rn. 14).

2.3 Die Einwendungen des Klägers sind sämtlich unbegründet.

2.3.1 Die Auffassung des Klägers, es komme entscheidend auf die Quantität des von der Straße aufgenommenen Verkehrs an, insbesondere auf die Frage, ob die Straße überwiegend Durchgangsverkehr oder Ziel- und Quellverkehr aufnehme, widerspricht dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG und verkürzt die Netzfunktion; im Umkreis größerer Orte überwiegt stets der insoweit ausgelöste Verkehr.

2.3.2 Die Auffassung des Klägers, die St ... verliere durch das sog. Tangentenviereck, bestehend aus A 99, B 2, B 471 und A 8 ihre Netzfunktion, weil das sog. Tangentenviereck den großräumigen Verkehr (fast) vollständig aufnehme, geht fehl. Als Rechtsbegriff gibt es das „Tangentenviereck“ ohnedies nicht.

Die St ... bildet im sog. Tangentenviereck die Nord-Süd-Diagonale zwischen der B 471 nördlich O. und der B 2 bei P. und damit die einzige überregionale Nord-Süd-Verbindung in dem durch die Bundesfernstraßen B 471, A 8, A 99 und B 2 gebildeten Bundesfernstraßennetz. Außerdem verkennt der Kläger, dass die Netzfunktion der St ... weit über dieses als sog. Tangentenviereck beschriebene Bundesfernstraßennetz hinausreicht. Der Versatz der St ... zwischen der Gemeinde P. und nördlich der Gemeinde A. bildet keine Zäsur, wie der Kläger meint. Vielmehr wird lediglich der Staatsstraßenverkehr auf einem kleinen Teilstück über die B 2 geleitet. Hier setzt sich die St ... Richtung Süden bis zum Anschluss an die B 2 bei S. fort, wo sich sodann ein weiteres qualifiziertes Staatsstraßennetz (z. B. mit den Staatsstraßen St ... und St ...) anschließt. Die Annahme einer Zäsur beim Versatz der St ... zwischen A. und P. würde zu einer willkürlichen Aufspaltung in einen nördlichen und einen südlichen Teilabschnitt der Staatsstraße führen und damit zu einer nicht nachvollziehbaren Aufspaltung des Gesamtverlaufs eines einheitlichen Streckenzugs und seiner Verkehrsnetzfunktion. Die auf dem Konzept des Straßenbaulastträgers beruhende Netzfunktion ist nicht willkürlich teilbar, zumal auch bei einem Versatz ein Durchgangsverkehr im Netz ohne Weiteres möglich bleibt.

2.3.3 Der Einstufung der St ... als Staatsstraße steht auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen, dass sie „nur“ auf dem Gebiet zweier Landkreise (F. und S.) verläuft. Bei der hier gebotenen großräumigen Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - juris) ist hinsichtlich der Zweckbestimmung der Straße auf das Gesamtstraßennetz abzustellen (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 3 Rn. 22). Im vorliegenden Fall wird der Durchgangsverkehr allein schon durch die Verknüpfung der St ... mit der St ... weit über die beiden genannten Landkreise hinaus bis in die ... geleitet. Außerdem vermittelt die St ... auch einen Anschluss an die Autobahnen A 952 und A 95 östlich von S., insbesondere Richtung O. und G.-.... Insoweit liegt entsprechend der planerischen Konzeption des Beklagten auch keine lediglich dem überörtlichen Verkehr dienende Kreisstraße vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Letzteres Argument des Klägers ist rechtlich abwegig.

2.3.4 Der Einwand des Klägers, die St ... diene im Wesentlichen nur der Aufnahme von örtlichem Verkehr und überörtlichem Verkehr aus den Landkreisen, vor allem der Aufnahme von Ziel- und Quellverkehr, geht fehl.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG stellt für die Klassifizierung einer Straße als Staatsstraße nicht darauf ab, dass sie dem Durchgangsverkehr „dient“, sondern nur darauf, dass sie dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt“ ist. Auf die Frage nach der tatsächlichen Verkehrsbedeutung und damit nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen (vgl. BayVGH, U. v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - BayVBl 2003, 468), die mit dem Begriffsmerkmal des „Dienens“ aufgeworfen wird, kommt es deshalb bei der Einstufung einer Straße als Staatsstraße ausdrücklich nicht an.

Im Übrigen wäre insoweit zu berücksichtigen, dass die für die Verkehrsplanung benutzten Begriffe des Ziel- und Quellverkehrs oder des Binnenverkehrs im Gegensatz zum Durchgangsverkehr für die Auslegung der Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG ohnehin nichts hergeben würden, weil diese Begriffe ohne Rücksicht auf die Reichweite der anschließenden Verkehrsstrecke definiert werden als ein Verkehr, dessen Ende oder Entstehung innerhalb oder außerhalb des verkehrsplanerisch untersuchten Gebiets liegen (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.).

2.3.5 Die Auffassung des Klägers, bei der St ... fehle es überhaupt an jedem ins Gewicht fallenden Durchgangsverkehr, trifft im Übrigen nicht zu.

Nach den Verkehrsuntersuchungen (Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10.10.2007) wird die Westumfahrung O. auch dem Durchgangsverkehr in nicht unerheblichem Umfang dienen. Der prognostizierte Anteil am überörtlichen Durchgangsverkehr wird dabei mit 10% überörtlichem Verkehr bzw. 30% Schwerlastverkehr auf der bestehenden St ..., welche die Westumfahrung O. ersetzen soll, angegeben. Dies hat der Gutachter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht nochmals bestätigt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10.7.2012, S. 3). Es ist damit auch weiterhin ein nicht unerheblicher Durchgangsverkehr auf der St ... zu erwarten. Der Umstand, dass der örtliche Verkehr und der überörtliche Verkehr aus den Landkreisen überwiegen, lässt sich hier aus der Nähe zur ... erklären. Insoweit hat der Senat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte - wie hier im Ballungsraum M. - der örtliche Verkehr auch und gerade auf höherqualifizierten Straßen, die häufig auch einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr deutlich überwiegt. Würde die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höherklassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Staatsstraßen nicht möglich (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243 m. w. N.).

2.3.6 Die Auffassung des Klägers, die St ... erfülle schon deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Staatsstraße, weil sie kein Verkehrsnetz zusammen mit den Bundesfernstraßen bilde, da die Bundesstraßen B 2 und B 471 ihre Verkehrsbedeutung als Bundesstraßen verloren hätten und deshalb abzustufen seien, ist rechtlich abwegig.

Die Bundesstraßen B 2 und B 471 sind zum einen bestandskräftig als Bundesstraßen gewidmet. Diese Widmungen entfalten Tatbestandswirkung. Aufgrund der Tatbestandswirkung müssen alle Behörden, Gerichte und Rechtsträger den erlassenen Verwaltungsakt, d. h. die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung (hier die Widmung als Bundesstraße) ihren eigenen Entscheidungen ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung zugrunde legen (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 19 m. w. N.). Der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2013 (9 A 17/12) geht in diesem Zusammenhang bereits deshalb fehl, weil die Umstufung von Bundesstraßen - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand ist. Eine Umstufung der Bundesstraßen ist auch nicht beabsichtigt (vgl. zur B 2: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.9.2014).

Zum Anderen übersieht der Kläger auch insoweit wiederum, dass diese Straßen im Großraum M. und damit in einem extrem verdichteten Ballungsraum verlaufen. Dass hier auf oftmals engem Raum nebeneinander qualifizierte Straßen - Landes- und Bundesstraßen - bestehen, entspricht dem Wesen solcher verdichteter Räume. Sie befriedigen das dortige hohe Verkehrsbedürfnis.

Nach alledem bestehen keine Zweifel, dass die St ... im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zutreffend als Staatsstraße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG eingestuft worden ist.

2.3.7 Die Frage, ob die Staatsstraße ... von S. bis zur Staatsstraße ... als Staatsstraße zu qualifizieren ist oder abzustufen wäre, ist eine Rechtsfrage. Deshalb kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht in Betracht. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers war daher abzulehnen.

2.4 Die Planrechtfertigung des Vorhabens ist gegeben.

Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, vorliegend der straßenrechtlichen Planungsziele im Sinn des Art. 9 Abs. 1 BayStrWG - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m. w. N.).

2.4.1 Die Umgehungsstraße dient der Erhöhung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Staatsstraße, der Ableitung des Durchgangsverkehrs von Kraftfahrzeugen aus der Stadt O. und der Reduzierung des Ausweichverkehrs über Schleichwege (vgl. PFB C. 3.2, 5.28 ff., C. 3.2.4, 5.33 ff. und C. 3.2.4, 5.38 ff.).

2.4.1.1 Die von der Klägerseite im Wesentlichen infrage gestellte Entlastungsfunktion der geplanten Umgehung wurde in dem Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007 bestätigt. Danach werden für das Prognosejahr 2025 ca. 9.900 Kfz/24 h auf die Umgehung westlich O. verlagert. Der Lkw-Anteil am Verkehrsaufkommen wird mit 6% tags und 8% nachts prognostiziert. Daraus ergebe sich gegenüber dem Prognose-Null-Fall eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens in O. zwischen ca. 9,2% und 33%. Dabei wird z. B. für den Bereich R. Straße (St ...)/R. Platz eine Reduzierung von 3.700 Kfz/24 h (ca. 26%), für den Bereich R. Straße (St ...)/nördlich G.straße eine Reduzierung um 3.900 Kfz/24 h (ca. 33%), für den Bereich F. Straße (St ...)/Ortsrand eine Reduktion um 5.200 Kfz/24 h (ca. 30%) und für den Bereich F.er Straße (St ...)/R. Platz eine Reduktion um 3.800 Kfz/24 h (ca. 22%) gegenüber dem Prognose-Null-Fall prognostiziert (vgl. auch PFB C. 3.2.3, S. 32). Die Aussage in dem von der Klägerseite in Auftrag gegebenen Privatgutachten der Firma V.-... GmbH vom 4. April 2012, dass nur ein Verkehrsanteil von 7% bis 16% verlagerbar sei, hat der - auch dem Gericht als sehr erfahren bekannte - Verkehrsgutachter Prof. Dr.-Ing. ... als „falsch“ bewertet (vgl. „Anmerkungen zur Stellungnahme V.-... zur Südwestumfahrung O. [Staatsstraße ...]“ vom 8.6.2012, S. 1). Den detaillierten und schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. ... in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2012 sind die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr substanziiert entgegengetreten.

2.4.1.2 Erst recht fehlt es hinsichtlich der weiteren planerischen Gesichtspunkte, auf welche die Planfeststellungsbehörde die Planrechtfertigung gestützt hat, an einem hinreichend substanziierten Vortrag des Klägers, insbesondere zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität der Staatsstraßenverbindung ebenso wie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu u. a. ausgeführt, dass die Kreisverkehrsanlage am R. Platz so stark entlastet werde, dass sich im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr stets die nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) beste Verkehrsqualität A ergebe anstatt - wie bisher - die Verkehrsqualität C in der Zufahrt R. Straße und zudem der Rückstau in die R. Straße entfalle (PFB C. 3.2.3, S. 30/32). Auch die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Verkehrsteilnehmer werde durch die Verringerung des Verkehrs auf der St ... alt in der Ortsdurchfahrt und durch die Schaffung von leichteren Querungsmöglichkeiten wesentlich verbessert (PFB C. 3.2.3, S. 33). Diese Darlegungen sind plausibel.

2.4.1.3 Die weiter von der Klägerseite aufrechterhaltene Auffassung, ein Ausbau des Kreisverkehrs R. Platz mit Bypässen sei gegenüber der geplanten Umgehung die vorzugswürdige Lösung der dortigen Verkehrsprobleme, wird vom Verkehrsgutachter nicht geteilt. Prof. Dr.-Ing. ... hat bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass ein solcher Ausbau mit Bypässen allen städtebaulichen Zielen und den Bemühungen der Stadtverwaltung, die innerörtliche Verkehrsbelastung zu reduzieren, widerspräche (S. 4). Letztere Auffassung erscheint dem erkennenden Senat schlüssig und substanziiert.

Vor diesem Hintergrund können die Einwände gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens nicht durchgreifen.

2.5 Die Rügen hinsichtlich Raumordnung und Landesplanung greifen ebenfalls nicht durch.

2.5.1 Der Einwand, die der Planung zugrunde liegende landesplanerische Beurteilung vom 15. Mai 1995 sei nicht mehr aktuell, geht fehl.

Das Raumordnungsverfahren einschließlich der abschließenden landesplanerischen Beurteilung ist weder formelle noch materielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Die landesplanerische Beurteilung hat den Charakter einer vorbereitenden, fachgutachterlichen Untersuchung und Bewertung, der allein verwaltungsinterne Bedeutung zukommt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 4.6.2008 - 4 BN 12/08 - juris Rn. 2 m. w. N.). Selbst ein Unterbleiben des Raumordnungsverfahrens, das hier ohnehin nicht obligatorisch war (Art. 21 Abs. 1 BayLplG a. F. i. V. m. § 1 Nr. 8 der RoV a. F.), hätte die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt, weil der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe gehabt hätte (vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 29).

2.5.2 Die Ziele und Grundsätze des hier maßgeblichen Landesentwicklungsprogramms (LEP) 2006 werden beachtet. Nach BV 1.4.3 des LEP 2006 sollen Staatsstraßen, zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte, die - wie hier O. - nicht an Bundesstraßen liegen, an diese anbinden und damit auch die Voraussetzungen für die weitere Entwicklung dieser Orte schaffen. In der Begründung heißt es hierzu: „Als Neubaustrecken kommen vor allem Ortsumgehungen infrage, die zur Entlastung von Siedlungsgebieten beitragen.“ Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ziele und Grundsätze des Regionalplans (RP 14 BV Ziffer 3.2.6).

2.6 Die klägerischen Einwände gegen die Alternativenprüfung vermögen nicht durchzugreifen.

2.6.1 Die Auffassung des Klägers, die Auswahl der Wahltrasse 1 sei rechtsfehlerhaft, weil die Wahltrasse 2, insbesondere im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, eindeutig die bessere sei, trifft nicht zu.

Im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über die in Betracht kommenden Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen. Gerichtlicher Kontrolle ist die Variantenauswahl nur begrenzt zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U. v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31; U. v. 30.1.2008 - 9 A 27/06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36).

Die Planfeststellungsbehörde hat zwar die Wahltrasse 2 u. a. hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes als günstiger eingestuft als die Planfeststellungstrasse. Andererseits hat sie aber auch festgestellt, dass die Planfeststellungstrasse unter Lärmschutzgesichtspunkten ebenso wie hinsichtlich der verkehrlichen Belange deutliche Vorteile biete. Im Rahmen der Gesamtabwägung kam die Planfeststellungsbehörde unter Abwägung aller Belange zu dem Ergebnis, dass die Planfeststellungstrasse aufgrund ihrer verkehrlichen Vorteile und aufgrund des besseren Schutzes der Bewohner O. vor Lärmimmissionen im Sinn des § 50 Satz 1 BImSchG eine vertretbare Trassenvariante sei. Die Nachteile der Planfeststellungstrasse, insbesondere beim Naturschutz, müssten nicht zwingend zur Wahl einer anderen Trasse führen, zumal sämtliche Eingriffe in Natur- und Landschaft durch die vorgesehenen Gestaltungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen kompensiert würden und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt seien (s. PFB C. 3.3.2.3).

Vor dem Hintergrund dieser rechtsfehlerfreien, vom Kläger nicht ernsthaft infrage gestellten Abwägungsentscheidung kann keine Rede davon sein, dass sich die Wahltrasse 2 nach den oben genannten Grundsätzen hätte aufdrängen müssen.

2.6.2 Das Vorbringen des Klägers zu weiteren „Alternativen“ wie dem Einbau eines sogenannten Flüsterasphalts und Geschwindigkeitsbegrenzungen ist materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG), weil diese Fragen im Einwendungsverfahren nicht einmal ansatzweise thematisiert wurden (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180/182 Rn. 16). Es verkennt zudem die fachlichen Voraussetzungen für eine solche Argumentation.

2.7 Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die durch das Vorhaben beim Kläger hervorgerufenen Lärmimmissionen vor.

Die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden am klägerischen Anwesen (FlNr. .../... der Gemarkung O.) bei maximal 54,8 dB(A) tags und 46,5 dB(A) nachts deutlich unterschritten (vgl. PFB C. 3.4.2.2.1, S. 140 und Unterlage 7). Dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG wurde bereits bei der Trassenwahl Rechnung getragen (vgl. PFB C. 3.3.4.1 und C. 3.3.2.2.2, S. 46 ff.).

2.8 Auch im Hinblick auf die wasserrechtlichen Belange ist die Abwägung rechtsfehlerfrei.

Die Befürchtung des Klägers, der Damm, auf dem die geplante Straße verlaufen solle, verhindere im Hochwasserfall den Abfluss, so dass sich die Hochwassersituation für sein Anwesen verschärfe, trifft nicht zu.

Das Wasserwirtschaftsamt M. bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Hochwassersituation wegen der vorgesehenen Hochwasserdurchlässe für die Grundstücke des Klägers (FlNr. ... und .../... der Gemarkung O.) unverändert bleibe und deshalb auch für das Grundstück des Klägers und sein Anwesen durch das Bauvorhaben keine Verschlechterung eintreten werde. Auch dem Erhaltungsgebot für Retentionsraum nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 werde entsprochen. Änderungen des Überschwemmungsgebiets in Gestalt von Verlusten an Retentionsraum würden an anderer Stelle wieder ausgeglichen (vgl. im Einzelnen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.9.2014, S. 4 f.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts als der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 zuständigen Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu, die durch Einschätzungen, welche - wie hier - nicht durch hydrologische Sachverständigenäußerungen untermauert sind, nicht mit Erfolg infrage gestellt werden können (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris; B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.).

2.9 Die Einwände des Klägers zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz haben ebenfalls keinen Erfolg.

2.9.1 Der Vortrag des Klägers zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz ist weitgehend materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG).

Soweit der Kläger im Einwendungsverfahren (Einwendungsschreiben vom 19.2.2007, S. 7) pauschal Eingriffe in die „bestehende Natur und Landschaft und Tierwelt“ sowie in das Naherholungsgebiet und in wertvolle landwirtschaftliche Flächen gerügt hat, war dieses Vorbringen nicht hinreichend konkret, um der Planfeststellungsbehörde aufzuzeigen, in welcher Hinsicht sie diese Belange einer näheren Betrachtung unterziehen solle. Der Kläger hätte als betroffener Grundstückseigentümer der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennen müssen, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2008 - 9 A 27/06 - juris Rn. 31). Dies ist hier nicht geschehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, die Trasse beeinträchtige das örtliche Naherholungsgebiet und wertvolle landwirtschaftliche Flächen. Lediglich die geschützte Art Kiebitz wurde hier so konkret benannt, dass insoweit eine nähere Betrachtung durch die Planfeststellungsbehörde veranlasst war (s. u.2.9.2).

Im Übrigen wurden die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in die Abwägung einbezogen (PFB 3.3.5.); insoweit sind keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Der Beweisantrag, hinsichtlich der „negativen Veränderung des Landschaftsbilds“ und der Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Beweis durch Einnahme eines Augenscheins zu erheben, war schon wegen Präklusion dieser Einwände abzulehnen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gesamtabwägung in diesem Zusammenhang ist überdies einer Beweisaufnahme durch Augenschein nicht zugänglich, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt.

2.9.2 Die Auffassung des Klägers, der Lebensraum der geschützten Art Kiebitz werde durch das Vorhaben zerstört, trifft nicht zu.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass für die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art Kiebitz unter Berücksichtigung der unter A. 3.3.9 bis 3.3.15 des Planfeststellungsbeschlusses verfügten CEF-Maßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 erfüllt werden (vgl. PFB C. 3.3.5.1.2.3, S. 67/69). Nach der Einschätzung des fachlichen Naturschutzes wird insbesondere durch die Ausgleichsmaßnahme A 4 dem Kiebitz ein Ersatzbrutplatz zur Verfügung gestellt (CEF-Maßnahme), die gewährleistet, dass eine vorhabensbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Kiebitz-Population verhindert wird. Damit liege eine erhebliche Störung des Kiebitzes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 bei Durchführung der Maßnahme nicht vor. Ebenso wenig würden andere Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 erfüllt. Dieser Einschätzung des fachlichen Naturschutzes ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.

Der letztlich unsubstanziiert gebliebene Vortrag des Klägers, es seien „inzwischen weitere Gelege des artgeschützten Kiebitzes in der Nähe der Plantrasse festgestellt worden“, vermag die fachliche Beurteilung des Naturschutzes, der das Vorkommen der Art Kiebitz im Bereich und in der Umgebung der Plantrasse über langjährige Zeiträume (1993, 2003, 2005/2006 und 2008) erfasst und umfangreich untersucht hat (s. hierzu die Ausführungen der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2014, Niederschrift S. 4), nicht infrage zu stellen.

Dass andere Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BayNatSchG 2010 erfüllt würden, wurde weder substanziiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tatbestand

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Der Kläger, ein Landkreis, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. März 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 Magdeburg - Schwerin im Teilabschnitt Anschlussstelle Karstädt bis zur Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern (Verkehrskosteneinheit 1155 - VKE 1155), soweit er die Umstufung der bestehenden Bundesstraße 5 zur Kreisstraße zwischen der Landesstraße 13 bei Karstädt und der Landesstraße 134 bei Groß Warnow sowie der Landesstraße 133 zwischen der Bundesstraße 5 (alt) und Reckenzin jeweils zu Kreisstraßen festsetzt.

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Der hier in Rede stehende Planungsabschnitt ist 12,626 km lang. Er nimmt die aus Richtung Süden kommende Trasse an der vorhandenen L 131 bei Karstädt auf und schwenkt dann in nordwestliche Richtung. Nach der Querung der Löcknitzniederung verläuft die Trasse über rund neun Kilometer in nordöstlicher Parallellage zur bisherigen B 5 und umfährt mit einem Linksbogen die Ortslage Groß Warnow. Das Bauende liegt an der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern. An den Endpunkten des planfestgestellten Abschnitts wird über die Anschlussstelle Karstädt im Süden und Groß Warnow im Norden die Anbindung an das nachgeordnete Straßennetz hergestellt. Der Folgeabschnitt der Autobahn in Mecklenburg-Vorpommern (VKE 6) ist mit mittlerweile bestandskräftigem Beschluss vom 23. November 2012 planfestgestellt worden. Für den im Süden von Karstädt anschließenden Abschnitt (VKE 1154) ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet.

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Mit seiner am 21. Juni 2012 eingegangenen Klage rügt der Kläger im wesentlichen Folgendes: Der Beklagte habe die vorgesehene Abstufung nicht ausreichend angekündigt und eine Abwägung mit den Interessen des Klägers unterlassen. Die Voraussetzungen für eine Abstufung der B 5 (alt) lägen nicht vor, da sie zwischen Groß Warnow und Karstädt trotz der Parallellage mit der A 14 auch weiterhin überwiegend einem weiträumigen Verkehr dienen werde. Dies gelte insbesondere für den Mautvermeidungsverkehr. Folge man der Argumentation des Beklagten, dann erfülle die B 5 (alt) künftig auch nicht die Vorraussetzungen einer Kreisstraße, da die dann als ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Karstädt verlaufende Straße nur Bedeutung für diese Gemeinde habe.

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Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn 14 im Teilabschnitt zwischen der Anschlussstelle Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2012 insoweit aufzuheben, als er die Umstufung der Bundesstraße 5 zwischen der Landesstraße 13 und der Landesstraße 134 sowie der Landesstraße 133 zwischen der Bundesstraße 5 (alt) und Reckenzin jeweils zur Kreisstraße festsetzt.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er führt aus: Die Abstufung unterliege nicht dem Abwägungsgebot, sondern sei zu verfügen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Dies sei hier aufgrund der Parallellage der B 5 (alt) mit der A 14 der Fall. Die bisherige Fernverkehrsfunktion der Bundesstraße werde durch die Bundesautobahn übernommen. Der umzustufende Teilabschnitt der B 5 (alt) erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kreisstraße. Eine weitere Abstufung zu einer Gemeindestraße komme dagegen nicht in Betracht. Die B 5 (alt) sei in dem in Rede stehenden Abschnitt weder eine Gemeindeverbindungsstraße noch eine Ortsstraße. Mit der Abstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße verliere die L 133 ihre Anbindung an das Bundesfernstraßennetz. Ihre Funktion werde von den Landesstraßen 134 und 131, die den neuen Anschlussstellen der A 14 zugeführt würden, übernommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Abstufungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. § 2 Abs. 4 FStrG bietet die Rechtsgrundlage dafür, eine Bundesstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG weggefallen sind, entweder einzuziehen oder dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung). Die Abstufungsentscheidung setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Einvernehmen zwischen dem Bund und der für die Abstufungsentscheidung gemäß § 2 Abs. 6 FStrG zuständigen obersten Landesstraßenbehörde voraus. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2000 - 2 BvG 1/96 - (BVerfGE 102, 167 <173 f.>) entschieden hat, reicht die Verwaltungszuständigkeit des Bundes für "Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 GG nicht weiter als die damit korrespondierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Danach kann der Bund dem Land gegenüber keine Weisung zur Abstufung einer Bundesstraße in eine Straßenklasse nach Landesrecht erteilen. Dem Bund steht daher lediglich die Möglichkeit offen, eine als Bundesstraße entbehrlich gewordene Straße zu entwidmen oder dem Land nach Vereinbarung zu überlassen. Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber mit der durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 4015) geänderten Fassung des § 2 Abs. 4 FStrG Rechnung getragen (vgl. Sauthoff, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, § 2 Rn. 35 f.).

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Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat die vom (damaligen) Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Rahmen der Linienbestimmung geäußerte Einschätzung, dass die B 5 (alt) nach Fertigstellung und Verkehrsfreigabe der Neubautrasse ihre Funktion als Straße des weiträumigen Verkehrs verliert, geteilt und im Planfeststellungsbeschluss in einer den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (noch) genügenden Weise ausgesprochen. Dass eine Abstufung der B 5 (alt) Folge des Neubaus ist, ist zwar nicht - wie es wünschenswert gewesen wäre - im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses geregelt worden, sondern lediglich dem Bauwerksverzeichnis unter der Nr. 126 und der Bezugnahme hierauf im Erläuterungsbericht (S. 141 f.) zu entnehmen. Die dortige Formulierung, dass die im planfestgestellten Abschnitt gelegene Teilstrecke der B 5 mit der Fertigstellung der Baumaßnahme und der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck entsprechend ihrer zukünftigen Verkehrsbedeutung abgestuft und dem Träger der Straßenbaulast überlassen wird, der sich nach dem Landesrecht bestimmt, bringt die Regelungsabsicht des Beklagten jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Gleiches gilt für die weitere Entscheidung, die überlassene Teilstrecke als Kreisstraße umzustufen.

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2. Gegen die in § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG enthaltene Ermächtigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, die Abstufungsentscheidung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu treffen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar greift die verfahrensrechtliche Regelung des § 2 Abs. 6 FStrG bezogen auf die in einer Umstufung (Abstufung) als Teilregelung enthaltene Entscheidung über die Einstufung der entbehrlich gewordenen Bundesstraße in eine Straßenklasse nach Landesrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ein, soweit sie bestimmt, welche Landesbehörde insoweit zuständig ist und indem sie das bundesfernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren hierfür öffnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2000 a.a.O. S. 174). Gleichwohl ist die Regelung kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn - wie hier - zwischen Bund und Land eine Vereinbarung über die "Überlassung" der Straße getroffen worden ist, geht es um eine einheitliche Entscheidung über die Abstufung und Neueinstufung, die nur in ihrer Gesamtheit gerichtlich überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 21. Juni 1988 - 2 UE 2651/84 - NVwZ-RR 1989, 338, 339). Es wäre daher sachwidrig für die beiden Teilregelungen getrennte Entscheidungen mit jeweils eigenen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Verfahrensregelungen vorzusehen (vgl. Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 6. Aufl. 2012, § 2 Rn. 55). Daher ist die Verfahrensregelung des § 2 Abs. 6 FStrG, soweit sie sich auf die Neueinteilung entbehrlicher Bundesstraßen in eine Straßenklasse nach dem Landesrecht erstreckt, kraft Sachzusammenhangs von der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG gedeckt (vgl. zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <299 f.> und Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33 <47 f.).

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3. Die Abstufungsentscheidung weist keinen Verfahrensfehler auf. Der Kläger ist als Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen vor der Entscheidung ordnungsgemäß angehört worden. Wie aus der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einladung vom 14. Dezember 2006 zum Abstimmungstermin am 18. Januar 2007 hervorgeht, ist der Kläger im Rahmen der Planaufstellung vom Vorhabenträger ausdrücklich über das Umstufungskonzept des Beklagten informiert worden. Im Planfeststellungsverfahren ist der Kläger erneut förmlich beteiligt worden. Einer darüber hinausgehenden Beteiligung und einer Ankündigung der Abstufung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 FStrG bedurfte es nicht. Diese allgemeine fernstraßenrechtliche Verfahrensregelung, wonach die beabsichtigte Abstufung nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden soll, wird durch die Sonderregelung des Absatzes 6 für Abstufungsentscheidungen innerhalb von Planfeststellungsbeschlüssen verdrängt. Die Ankündigung wird danach durch das planfeststellungsrechtliche Anhörungsverfahren (§ 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG) ersetzt.

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4. Die Annahme des Beklagten, dass die B 5 (alt) ihre Bedeutung für den weiträumigen Verkehr durch den Neubau verlieren wird, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden (Netzzusammenhang) und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (Verkehrsbedeutung). Aus der Verwendung der Konjunktion "oder" ergibt sich, dass die Verkehrsbedeutung einer Straße als Bundesfernstraße sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen ("dienen") als auch durch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") erreicht werden kann. Dass beide Kriterien einander nicht gleichzusetzen sind, sondern gleichberechtigt nebeneinander stehen (Grupp a.a.O. § 1 Rn. 22), entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 49.02 - juris Rn. 4 f.). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben bleibt eine dem weiträumigen Verkehr dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße auch dann eine Bundesstraße, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr zu nehmen, scheitert. Dagegen dient die Straße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibt (Herber, in: Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kap. 9 Rn. 9.2 S. 342; Grupp a.a.O. § 1 Rn. 23). Sind bei einer Bundesstraße nach diesen Maßstäben "... die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG weggefallen", haben die Entscheidungsträger die Folgerungen aus dieser durch anderweitige rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen einschließlich planerischer Entscheidungen entstandenen Änderung der Verkehrsbedeutung einer bisherigen Bundesfernstraße zu ziehen; eine planerische oder anderweit gestaltende Aufgabe ist ihnen insoweit nicht übertragen (vgl. zu § 2 Abs. 4 FStrG a.F. Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 4 C 34.76 - Buchholz 407.4 § 2 FStrG Nr. 1 S. 2 f.).

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Ausgehend hiervon hat der Beklagte zu Recht den Verlust der weiträumigen Verkehrsfunktion der B 5 (alt) nach Ingebrauchnahme der A 14 bejaht. Eine in Parallellage und in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einer neu gebauten Autobahn verlaufende Bundesstraße verliert regelmäßig die Bestimmung, dem weiträumigen Verkehr zu dienen. Nach der straßenplanerischen Konzeption soll beim Bau der Bundesautobahn parallel zu einer vorhandenen Bundesstraße die Bundesautobahn künftig die Fernverkehrsfunktion übernehmen, die bisher die Bundesstraße erfüllt hat. Die Bundesstraße ist nach dieser Konzeption nicht mehr dem Fernverkehr "zu dienen bestimmt" und wird wegen der Vorteile der besonderen baulichen Gestaltung von Autobahnen gerade für den weiträumigen Verkehr auch tatsächlich diesem regelmäßig nicht mehr (überwiegend) "dienen" (vgl. Herber a.a.O. Kap. 10 Rn. 17 S. 385 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 L 293.03 - NordÖR 2005, 323). So liegt es auch hier.

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Dass der Neubauabschnitt der A 14 zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs bestimmt ist, wird schon aus seinen Anfangs- und Endpunkten im Autobahnnetz mit direkter Anbindung an die A 24 in der Nähe von Schwerin und die A 2 bei Magdeburg deutlich. Die neue Autobahn soll ausweislich der Begründung im Planfeststellungsbeschluss (S. 81) dazu beitragen, eine Lücke im Autobahnnetz im Verlauf der weiträumigen Nord-Süd-Verbindung zwischen Wismar im Norden und Dresden im Südosten zu schließen, und die Anbindung des Autobahnnetzes an das Transeuropäische Netz sowie die Fernstraßenerreichbarkeit im Großraum zwischen den Metropolräumen Berlin - Hamburg - Hannover verbessern. Gleichzeitig folgt aus dem Verlauf der zukünftigen Autobahn in unmittelbarer Nähe und "absoluter" Parallellage zur B 5 (alt), dass diese zukünftig ihre bisherige Bestimmung, den weiträumigen Verkehr aufzunehmen, verlieren soll. Dies gilt nicht nur für den Nord-Süd-Verkehr zwischen Schwerin und Magdeburg, der in beide Richtungen auf den Folgeabschnitten der A 14 weitergeführt wird, sondern auch für den Ost-West-Verkehr zwischen Berlin und Hamburg. Auch für diese Verkehrsrelation wird die Fernverkehrsfunktion der B 5 (alt) in dem hier in Rede stehenden Abschnitt durch die A 14 "unterbrochen".

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Die autobahnparallele B 5 (alt) wird nach Ingebrauchnahme der A 14 im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Karstädt und Groß Warnow auch tatsächlich nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dienen. Der Gutachter des Beklagten, der für den Vorhabenträger die Verkehrsprognosen erstellt hat, hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Vorteile einer Autobahn hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowie der erzielbaren Reisegeschwindigkeit so deutlich ausfielen, dass sich der weiträumige Verkehr einschließlich des mautpflichtigen Verkehrs bei der Routenwahl regelmäßig für die in Parallellage und in unmittelbarer räumlicher Nähe verlaufende Autobahn entscheiden werde. Dies hätten die für den streitgegenständlichen Abschnitt durchgeführten Modellberechnungen bestätigt. Danach habe der nach Fertigstellung der VKE 1155 und der B 5 (alt) zu erwartende Verkehr unterhalb der Nachweisgrenze gelegen, d.h. es sei mit maximal 2 000 Kfz/24 h zu rechnen. Wegen der Vorteile, die die Autobahn gegenüber einer lediglich zweistreifigen Bundesstraße biete, sei auch der Umstand, dass der von der B 5 aus südlicher Richtung kommende Verkehr nicht direkt auf die Anschlussstelle Karstädt geführt werden könne, sondern einen kurzen Zubringer (B 5 n) benutzen müsse, unerheblich. Angesichts dieser eindeutigen Aussagen des Verkehrsgutachters hat der Senat keine Zweifel daran, dass der B 5 (alt) im Abschnitt zwischen Karstädt und Groß Warnow künftig keine Bedeutung mehr für den weiträumigen Verkehr zukommt. Der Beklagte musste daher entgegen der Ansicht des Klägers die Abstufungsentscheidung nicht bis zur Fertigstellung der Autobahn zurückstellen, um durch Verkehrszählungen festzustellen, wie sich der Verkehr tatsächlich entwickelt. Ebenso wenig musste mit der Entscheidung bis zur Fertigstellung weiterer Abschnitte der A 14 zugewartet werden.

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5. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Einstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, GVBl I S. 358, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 - GVBl I Nr. 24 - BbgStrG), dessen Anwendung in erstinstanzlichen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 4 A 9.93 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 3). Keinen Bedenken unterliegt es allerdings, dass der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Landesstraße nach § 3 Abs. 2 BbgStrG verneint hat. Danach sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Nach den Ausführungen des Gutachters zur zukünftigen Verkehrsbedeutung der B 5 (alt) besteht für den Senat kein Zweifel, dass der B 5 (alt) auch für den übergreifenden durchgehenden Verkehr im Sinne der genannten Definition keine Bedeutung zukommen soll und sie diese auch tatsächlich nicht mehr haben wird. Dies gilt unabhängig davon, in welche Klasse die Straße im Folgeabschnitt auf dem Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern nach den dortigen landesrechtlichen Bestimmungen eingestuft worden ist. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die B 5 (alt) dort in dem Planfeststellungsbeschluss für die VKE 6 in eine Landesstraße abgestuft worden. Auch wenn dieser Entscheidung die Annahme eines weiträumigen oder zumindest regional durchgehenden Verkehrs in Mecklenburg-Vorpommern zugrunde liegt, stellt dies nicht in Frage, dass der regionale Durchgangsverkehr in dem hier maßgeblichen Bereich über den in unmittelbarer Parallellage geplanten Abschnitt der A 14 abgewickelt wird.

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Fehlerhaft ist die Entscheidung allerdings, soweit sie die B 5 (alt) als Kreisstraße klassifiziert. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG sind Kreisstraßen solche Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Indem § 3 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG auf den überörtlichen Verkehr abstellt, grenzt er die Kreisstraßen von den Gemeindestraßen ab, die als Gemeindeverbindungsstraßen dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen und als Ortsstraßen überwiegend dem Verkehr innerhalb geschlossener Ortslagen dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 4 BbgStrG). Das Umstufungskonzept hat den Verkehr zwischen den der Gemeinde Karstädt zugehörenden Ortsteilen Karstädt und Groß Warnow für den Zweck der Klassifizierung der künftigen Verkehrsbedeutung der B 5 als "überörtlich" gewertet, obwohl es ihn gleichzeitig "seiner räumlichen Funktion" nach als örtlichen "Nachbarschaftsverkehr" einstuft. Dies steht mit der gesetzlichen Konzeption des Brandenburgischen Straßengesetzes zur Einteilung der öffentlichen Straßen in verschiedene Klassen nicht in Einklang. Nach § 3 Abs. 2 bis 4 BbgStrG knüpfen die gesetzlichen Definitionen der Straßenklassen maßgeblich daran an, ob sich der Verkehr innerhalb der Grenzen einer Gebietskörperschaft (Land, Kreis, Gemeinde) abspielt oder über das Gebiet einer oder mehrerer Gebietskörperschaften hinausreicht. Diese Einstufungskriterien verlören ihre Funktion, wenn der Ziel- und Quellverkehr innerhalb einer Gebietskörperschaft als durchgehender überörtlicher Verkehr behandelt werden könnte. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BbgStrG sind Gemeindeverbindungsstraßen Straßen, die bestimmungsgemäß überwiegend den Verkehrsbeziehungen zwischen benachbarten Gemeinden oder zwei Ortsteilen einer Gemeinde dienen, ohne dass Raum für die vom Beklagten in seinem Umstufungskonzept vorgenommene Umdeutung eines innerhalb einer Gemeinde stattfindenden oder zwischengemeindlichen Verkehrs in einen Durchgangsverkehr bestünde. Dass sich das Umstufungskonzept, das der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde legt, von den gesetzlichen Vorgaben des Brandenburgischen Straßengesetzes löst, wird ferner daraus deutlich, dass die Abstufung zur Gemeindestraße mit der Begründung verneint wurde, die Verkehrsanbindung der vorhandenen B 5 diene auch nach einem Neubau der A 14 "nicht nur dem Verkehr benachbarter Gemeinden" (S. 8 unten). Mit dieser Formulierung übersieht das Konzept, dass eine Gemeindeverbindungsstraße nicht "nur", sondern lediglich "überwiegend" dem örtlichen Verkehr zu dienen bestimmt sein muss.

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Auch im gerichtlichen Verfahren ist es dem Beklagten nicht gelungen, plausibel zu machen, dass der Abschnitt der B 5 (alt) seiner (Netz-)Funktion nach einem überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist oder diesem jedenfalls tatsächlich dienen wird. Der Verkehr von den Ortsteilen Karstädt und Groß Warnow sowie dem zwischen diesen liegenden Ortsteil Garlin in die Nachbarstädte Grabow im Norden und Perleberg im Süden über die B 5 (alt) stellt einen solchen überörtlichen Verkehr nicht dar, sondern Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BbgStrG. Daran ändert nichts, dass mit dem Verkehr in diese benachbarten Gemeinden gleichzeitig Landes- und Kreisgrenzen überschritten werden. Hierdurch wird der Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden nicht zum überörtlichen Durchgangsverkehr (so zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 29. August 1996 - 1 A 12998/95 - juris Rn. 30 ff.). Für die über die benachbarten Städte hinausgehenden Fahrten werden die Bewohner von Groß Warnow bzw. Karstädt die A 14 benutzen. Allein für den Verkehr aus dem Ortsteil Garlin mag anderes gelten. Dafür, dass dieser Verkehr den örtlichen Verkehr überwiegt, spricht aber nichts. Schließlich spielt die B 5 (alt) auch für den überörtlichen Verkehr in Ost-West-Richtung erkennbar keine Rolle. Groß Warnow ist insoweit an die L 134 und Karstädt an die L 13 angebunden. Über die Kreisstraße 7047 ist auch der Ortsteil Garlin an die L 13 angebunden.

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6. Erweist sich die Abstufungsentscheidung hinsichtlich der Einstufung der B 5 (alt) zwischen Karstädt und Groß Warnow in eine Kreisstraße als fehlerhaft, so ergreift dieser Fehler auch die ausschließlich nach Landesrecht (§ 7 Abs. 2 und 6 i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgStrG) zu beurteilende Umstufungsentscheidung hinsichtlich der Landesstraße L 133 zwischen der Bundessstraße 5 (alt) und Reckenzin (Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 250). Diese stellt sich nämlich lediglich als Folgeentscheidung der Abstufung der B 5 (alt) dar, mit der der Beklagte der Tatsache Rechnung trägt, dass mit der Abstufung der B 5 (alt) zur Kreisstraße die L 133 (alt) ihren zweiten Anschluss an das Bundes- und Landesstraßennetz verliert und ihre Eigenschaft als Zubringer zu einer Bundesstraße von den Landesstraßen 134 und 131 übernommen wird, die an die neuen Anschlussstellen der A 14 angebunden werden. Ergänzend sei erwähnt, dass hinsichtlich der Mitregelung der Abstufung von Landesstraßen durch den auf Bundesrecht gestützten Planfeststellungsbeschluss keine Bedenken bestehen. Zum einen ist § 7 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 5 BbgStrG nicht zu entnehmen, dass diese Vorschrift nur Planfeststellungsverfahren nach Landesrecht erfassen soll, zum anderen ist § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG nicht als abschließende Regelung zu verstehen, die solche landesrechtlichen Vorschriften, die den Maßgaben des § 2 Abs. 6 FStrG im Übrigen entsprechen, sperrt (Art. 72 Abs. 1 GG).

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.