Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 16. Jan. 2018 - Vf. 52-VI-15

published on 16.01.2018 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 16. Jan. 2018 - Vf. 52-VI-15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1.Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.  

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 22. September 2011 Az. 32-4354.3-St2069-003 für den Neubau der St 2069 Eichenau - Olching, Umfahrung westlich Olching von Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+652,592 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2014 Az. 8 B 13.72.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des am 11. Dezember 2016 verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführers. Dieser war Eigentümer des verpachteten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching, das durch die geplante Straße durchschnitten wird. Außerdem war er Nießbraucher des ca. 120 m von der Trasse entfernten und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching, das der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2001 von ihren Eltern übereignet worden war.

2. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 stellte die Regierung von Oberbayern den Plan für den Neubau der St 2069 Umfahrung westlich Olching auf einer Länge von ca. 1,65 km fest.

Mit Urteil vom 10. Juli 2012 Az. M 2 K 11.5776 gab das Verwaltungsgericht München der hiergegen erhobenen Klage des ursprünglichen Beschwerdeführers statt und hob den Planfeststellungsbeschluss auf. Auf der geplanten Straße werde primär örtlicher und landkreisinterner Verkehr stattfinden. Der Planfeststellungsbeschluss habe die Umfahrung daher zu Unrecht als Staatsstraße eingestuft.

Aufgrund der vom Freistaat Bayern eingelegten Berufung hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. September 2014 auf und wies die Klage ab. Die Einstufung des Vorhabens als Staatsstraße im Planfeststellungsbeschluss aufgrund der planerischen Vorstellungen des Straßenbaulastträgers sei zutreffend. Bei einer Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz gebe dieses Merkmal für die Klassifizierung einer (geplanten) Straße den Ausschlag. Die Planrechtfertigung des Vorhabens sei aufgrund der Entlastungsfunktion gegeben. Die Einwände hinsichtlich Raumordnung und Landesplanung, hinsichtlich des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes und hinsichtlich der Alternativenprüfung griffen nicht durch. Es lägen auch keine Abwägungsfehler im Hinblick auf die Lärmimmissionen und die wasserrechtlichen Belange vor.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 Az. 9 B 12.15 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Revision sei weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz und auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

II.

1. Mit der am 17. September 2015 vom Vater der jetzigen Beschwerdeführerin eingereichten Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 Alt. 1 BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 118 Abs. 1 BV) und des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) gerügt.

Die geplante Trasse durchschneide das an einen Landwirt verpachtete Grundstück Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching sei nur ca. 120 m von der Trasse entfernt. Die Verletzung des Eigentumsrechts ergebe sich aus der unzutreffenden Klassifizierung der planfestgestellten Straße, bei der es sich nicht um eine Staatsstraße, sondern aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung allenfalls um eine Kreisstraße handle. Die Einordnung in eine bestimmte Straßenklasse habe wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer und Anlieger und unterliege der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Die korrekte Einordnung sei unerlässlich, um die Belange der betroffenen Bürger richtig einschätzen und gewichten zu können. Um von unnötiger Inanspruchnahme von Grund und Boden verschont zu bleiben, habe der Grundstückseigentümer ein Recht darauf, dass die Straße in die richtige Klassifikation eingestuft werde. Das Verwaltungsgericht habe entscheidend auf die tatsächlichen verkehrlichen Gegebenheiten abgestellt und der Neubaustrecke, die nur zu einem geringen Anteil von überregionalem Durchgangsverkehr genutzt werde, die Funktion einer Staatsstraße zutreffend aberkannt.

Da Bundes-, Staats- und Kreisstraßen das überörtliche Straßennetz bildeten, verböten es die Grundrechte der Gleichbehandlung und des Eigentums, diese Straßen unterschiedlich zu definieren. Dem widerspreche die gesetzliche Regelung im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, wonach bei Staatsstraßen die Verkehrsbedeutung nur an das Merkmal „zu dienen bestimmt“ anknüpfe, während bei Kreisstraßen - ebenso wie im Bundesfernstraßengesetz bei Bundesstraßen - die Verkehrsbedeutung mit dem Merkmal „dienen oder zu dienen bestimmt“ beschrieben sei. Das führe dazu, dass Bundes- und Kreisstraßen, die nicht mehr ihrer ursprünglichen Funktion dienten, abzustufen seien, während bei Staatsstraßen eine Änderung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse folgenlos bleibe. Für die Ungleichbehandlung gebe es keine sachlichen Gründe. Der Gesetzgeber müsse deshalb den verfassungswidrigen Regelungswiderspruch beheben und Staatsstraßen nach denselben Kriterien definieren wie Kreis- und Bundesstraßen. Diesen Widerspruch habe der Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet und auch übersehen, dass die geplante Westumfahrung Olching nach Auffassung des Gutachters vor allem Verkehr zwischen den unmittelbaren Nachbargemeinden und innerhalb des Landkreises anziehe, nicht aber überörtlichen Durchgangsverkehr. Dabei handle es sich um Verkehr, für den eine Kreis- oder Gemeindeverbindungsstraße die gebotene Straßenklassifikation sei. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit dieser gutachterlichen Äußerung habe der Verwaltungsgerichtshof das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.

2. Nach dem Tod des ursprünglichen Beschwerdeführers hat dessen Prozessbevollmächtigter auf Nachfrage mitgeteilt, die als Miterbin eingesetzte Tochter wolle das Verfahren fortführen. Sie sei bereits seit 2001 Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching. Das Grundstück Fl.Nr. 794 sei ihr im Testament ihres verstorbenen Vaters im Wege des Vorausvermächtnisses zugesprochen worden. Ihre ebenfalls als Erbin eingesetzte Schwester habe mitteilen lassen, dass sie an der Erfüllung des Vorausvermächtnisses mitwirken wolle.

3. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, die jedenfalls unbegründet sei. In der Beschwerde werde nur der Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren wiederholt. Sie genüge daher nicht dem Substanziierungsgebot. Soweit eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gerügt werde, habe das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Prüfung vorgenommen mit der Folge, dass dem Verfassungsgerichtshof insoweit die erforderliche Entscheidungskompetenz fehle. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, weil keine Verletzung subjektiver Verfassungsrechtspositionen erkennbar sei. Die Klassifizierung der Umfahrung als Staatsstraße verletze nicht das Eigentumsgrundrecht. Es sei schon nicht ersichtlich, welche nachteiligen Auswirkungen die Einstufung als Staatsstraße auf die beiden Grundstücke haben könne. Im Zweifel sei die Funktion der Straße im Verkehrsnetz für ihre Klassifikation maßgeblich. Der Gleichheitssatz sei ebenfalls nicht verletzt. Er binde den Normgeber jeweils nur innerhalb seines Kompetenzbereichs. Daher müsse die Regelung im Bundes-fernstraßengesetz ebenso wie die Rechtslage in anderen Bundesländern außer 10 Betracht bleiben. Die landesrechtliche Festlegung abweichender Voraussetzungen für die Einordnung von Staats- und Kreisstraßen stelle ebenfalls keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Selbst wenn die gesetzliche Regelung für Staatsstraßen um das Tatbestandsmerkmal „dienen“ erweitert würde, wäre die Umfahrung aufgrund ihrer Netzfunktion für den Durchgangsverkehr als Staatsstraße klassifiziert worden. Das Vorbringen des ursprünglichen Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum geringen Anteil des überörtlichen Durchgangsverkehrs sei für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Außerdem befasse sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausdrücklich mit diesem Einwand. Daher liege auch keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit das Vorhaben das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück betrifft, kann die jetzige Beschwerdeführerin, die selbst als Eigentümerin dieses Grundstücks den Rechtsweg nicht erschöpft hat, das von ihrem Vater als Nießbraucher eingeleitete Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dessen Tod nicht fortführen (1.). Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts der landesverfassungsgerichtlichen Nachprüfung der vorausgehenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entgegen (2.). Im Übrigen ist eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substanziiert dargetan (3.).

1. Die Tochter des ursprünglichen, im Lauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens verstorbenen Beschwerdeführers hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erklären lassen, sie wolle das Verfahren fortführen. Eine Fortführung ist, soweit eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) gerügt wird, nur hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching möglich.

Mit dem Tod des Beschwerdeführers tritt grundsätzlich Erledigung eines anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ein. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt nur ausnahmsweise für solche Rügen in Betracht, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn das Verfahren vermögensrechtlicher Art ist und von dem oder den Erben weiterverfolgt wird oder wenn besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Fortführung rechtfertigen (vgl. BVerfG vom 10.5.1957 BVerfGE 6, 389/442 f.; vom 3.3.2004 BVerfGE 109, 279/304; vom 4.11.2009 BVerfGE 124, 300/318; vom 31.3.2017 - 1 BvR 290/17 - juris Rn. 3; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 11).

a) Eine Fortführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch die Tochter des ursprünglichen Beschwerdeführers kommt hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts vorliegend nur in Betracht, soweit das Vorhaben das verpachtete und landwirtschaftlich genutzte Grundstück Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching betrifft. Der ursprüngliche Beschwerdeführer war bis zu seinem Tod Eigentümer dieses Grundstücks und hat es in seinem Testament der jetzigen Beschwerdeführerin als Vorausvermächtnis zugesprochen. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall insoweit die Fortführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch die jetzige Beschwerdeführerin.

b) Hinsichtlich des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching kann die Tochter des ursprünglichen Beschwerdeführers das von diesem als Nießbraucher eingeleitete Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortführen. Dieses Grundstück war ihr von ihren Eltern bereits 2001 aufgrund eines Überlassungsvertrags unter Einräumung eines Nießbrauchs übereignet worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist am 18. Dezember 2005 verstorben. Mit dem Tod des ursprünglichen Beschwerdeführers ist auch dessen Nießbrauch erloschen (§ 1061 Satz 1 BGB) und daher nicht auf die Erben übergegangen. Hinsichtlich dieses erloschenen Rechts scheidet die Fortführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall aus.

Auch als Grundstückseigentümerin kann die Beschwerdeführerin das Verfahren hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching nicht fortführen. Am verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen das Straßenbauvorhaben hat sie sich nicht beteiligt. Kläger war lediglich ihr Vater unter Berufung auf sein Nutzungsrecht an diesem Grundstück. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG der Rechtsweg zu erschöpfen. Dieses Erfordernis kann die jetzige Beschwerdeführerin nicht dadurch umgehen, dass sie nunmehr als Erbin in das Verfassungsbeschwerdeverfahren eintritt, obwohl sie bereits seit 2001 Eigentümerin des betroffenen Grundstücks ist und davon abgesehen hat, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungs-beschluss in Anspruch zu nehmen. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Sache über die höchstpersönliche Betroffenheit des ursprünglichen Beschwerdeführers hinaus grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukäme (vgl. insoweit BVerfGE 124, 300/318).

2. Ebenfalls unzulässig ist die im Wege der Rechtsnachfolge fortgeführte Verfassungsbeschwerde, soweit der ursprüngliche Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) durch den Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren geltend gemacht hat.

Es kann dahinstehen, ob nach dem Tod des ursprünglichen Beschwerdeführers dessen Erben als Rechtsnachfolger im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß Art. 66, 120 BV eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt im eigenen Interesse geltend machen können. Vorliegend kommt eine Prüfung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rüge des Vaters der jetzigen Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2015 zurückgewiesen wurde.

Die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in dem zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsatz vom 9. Februar 2015 (S. 18 bis 20) stimmen nahezu wörtlich mit den Ausführungen in der Begründung der Verfassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 14. September 2015, S. 12 bis 14) überein. Bereits gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Vater der jetzigen Beschwerdeführerin vortragen lassen, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er sich nicht mit der gutachterlichen Äußerung auseinandergesetzt habe, wonach die geplante Westum-fahrung Olching vor allem Verkehr zwischen den unmittelbaren Nachbargemeinden und innerhalb des Landkreises anziehe, nicht aber überörtlichen Durchgangsverkehr.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Rahmen der Prüfung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeführt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entlastungsfunktion der geplanten Umgehung ließen unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) erkennen. Das Berufungsgericht habe den Akteninhalt sowie das Vorbringen der Beteiligten zutreffend berücksichtigt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. K. („Anmerkungen zur Stellungnahme V. …“) vom 8. Juni 2012 sowie dessen weitere Stellungnahme („Planfeststellung St 2069 Südwestumfahrung Olching …“), die ebenfalls vom 8. Juni 2012 datiere, dahin verstehe, dass darin die Auffassung des Klägers in Bezug auf die Entlastungswirkung der geplanten Umgehung bestätigt werde, setze sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts. Ein Verfahrensfehler werde hiermit jedoch nicht dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. deren hinreichende Darlegung sachlich geprüft und verneint. Diese Entscheidung kann als Akt der Bundesgewalt nicht mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV angegriffen werden (VerfGH vom 7.5.1993 VerfGHE 46, 160/163). Ob die sachliche Prüfung und Verneinung einer Gehörsverletzung auf Grundlage des Beschwerdevorbringens durch das Bundesverwal 18 tungsgericht im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO der Nachprüfung einer hiermit identischen Rüge gegen die vorausgehende landesgerichtliche Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof entgegensteht, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/56 f.; BayVBl 2016, 671 Rn. 18). Diese Frage ist nunmehr dahingehend zu entscheiden, dass das der Fall ist. Die Rüge einer Gehörsverletzung in einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen ein verwaltungsgerichtliches Berufungsurteil ist unzulässig, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit einer identischen Rüge gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sachlich geprüft und zurückgewiesen hat. Dem Verfassungsgerichtshof fehlt insoweit die erforderliche Entscheidungskompetenz. Eine landesverfassungsgerichtliche Kontrolle des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die gerügte Gehörsverletzung würde im Ergebnis eine mittelbare Kontrolle der Entscheidung eines Bundesgerichts bedeuten, zu der der Verfassungsgerichtshof nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht befugt wäre (vgl. zum zivilprozessualen Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO VerfGH vom 15.9.2009 VerfGHE 62, 178/182 ff.; vom 4.5.2010 BayVBl 2010, 561 f.; zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO StGH Baden-Württemberg vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 - juris Rn. 105).

3. Hinsichtlich der verbleibenden Rüge der Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Möglichkeit der Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte nicht hinreichend plausibel dargelegt wird.

Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in der Verfassungsbeschwerde zu bezeichnen. Auf der Grundlage des Vortrags muss die behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 20.7.2016 - Vf. 74-VI-15 - juris Rn. 17; vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 27). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

a) Dies gilt zum einen, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Definition von Staatsstraßen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG, BayRS 91-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 375) geändert worden ist, verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).

aa) Zwar kann mit der Verfassungsbeschwerde auch geltend gemacht werden, eine belastende Entscheidung beruhe auf gleichheitswidrigem Landesrecht (vgl. VerfGH vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 14). Ist, wie hier, (auch) die Anwendung einer Rechtsvorschrift auf einen bestimmten Sachverhalt streitig, so ist die Verfassungsmäßigkeit der Norm lediglich Vorfrage, nicht Prüfungsgegenstand der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist inzident zu überprüfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VfGHG), da eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen würde, ebenfalls verfassungswidrig wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.1988 VerfGHE 41, 140/145; vom 16.12.1992 VerfGHE 45, 157/161; vom 14.12.2011 VerfGHE 64, 212/215 f.; vom 20.12.2012 - Vf. 25-VI-12 - juris Rn. 18).

bb) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde allerdings, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus abweichenden Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) zur Begriffsbestimmung von Bundesstraßen und in vergleichbaren Vorschriften anderer Länder zur Definition von Staatsbzw. Landesstraßen herleiten will.

Der Gleichheitssatz bindet jeweils nur den Kompetenzträger, der regelnd tätig wird. Unterschiedliche Regelungen entsprechen der föderalen Struktur Deutschlands (vgl. VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/110; vom 14.7.1994 VerfGHE 47, 165/177; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19; vom 29.10.2012 VerfGHE 65, 247/255; vom 5.3.2013 BayVBl 2013, 463/465; vom 10.9.2014 - Vf. 105-VI-13 juris Rn. 33; vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 72). Die Behauptung, ein Rechtsakt des Freistaates Bayern verstoße gegen Art. 118 Abs. 1 BV, kann also nicht darauf gestützt werden, dass der Bund oder ein anderes Land abweichende Regelungen getroffen hat. Dass die Klassifizierung der Staatsstraßen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG („zu dienen bestimmt sind“) anders geregelt ist als die Klassifizierung der Bundesfernstraßen („dienen oder zu dienen bestimmt sind“), kann eine Verletzung des Gleichheitssatzes von vornherein nicht begründen. Gleiches gilt für die Legaldefinitionen anderer Länder.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die unterschiedliche Begriffsbestimmung von Staats- und Kreisstraßen in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayStrWG verletze sie in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung, ist dies nicht schlüssig aufgezeigt.

(1) Die vom Geltungsbereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erfassten Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in verschiedene Klassen eingeteilt (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Aus der Einteilung ergeben sich unter anderem die Straßenbaulast (Art. 41, 42 BayStrWG) und unterschiedliche Beschränkungen für die Errichtung baulicher Anlagen (Art. 23, 24 BayStrWG).

Staatsstraßen sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Demgegenüber definiert Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG Kreisstraßen als Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschließen.

(2) Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Gesetzgeber müsse die Definition der Staatsstraßen an diejenige für Kreisstraßen angleichen und um das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erweitern, liegt darin die Rüge eines gesetzgeberischen Unterlassens. Hierzu müsste die Beschwerdeführerin darlegen, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsbestimmung der Bayerischen Verfassung (hier Art. 103 Abs. 1 i.V. m. Art. 118 Abs. 1 BV) zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.2.2013 VerfGHE 66, 6/13 m. w. N; vom 9.5.2016 BayVBl 2016, 625 Rn. 100). Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür (VerfGH vom 11.4.2017 - Vf. 12-VII-16 - juris Rn. 26). Der Gesetzgeber handelt jedoch nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise er dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragen will. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die gerügte Unterlassung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (VerfGH vom 11.4.2017 - Vf. 12-VIII-16 - juris Rn. 26 m. w. N.). Dass allein die Erweiterung der Legaldefinition für Staatsstraßen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG um das (alternative) Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ dem Gleichbehandlungsgebot entspräche, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht entnehmen.

(3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden betroffene Grundstückseigentümer durch die für Kreisstraßen getroffene Regelung im Vergleich zur Begriffsbestimmung von Staatsstraßen auch nicht stärker und effektiver geschützt. Insbesondere setzt Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG nicht voraus, dass eine Kreisstraße dem maßgeblichen Verkehr dienen und zu dienen bestimmt sein müsste. Vielmehr spricht der Wortlaut („oder“) eindeutig dafür, dass es ausreicht, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

In diesem Sinn werden Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG und die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, wonach Bundesfernstraßen öffentliche Straßen sind, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind, auch von der Rechtsprechung und Literatur verstanden. So führt das Bundesverwaltungsgericht zu § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG aus, aus der Verwendung der Konjunktion „oder“ ergebe sich, dass die Verkehrsbedeutung einer Straße als Bundesfernstraße sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen („dienen“) als auch durch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion („zu dienen bestimmt“) erreicht werden könne. Dass beide Kriterien einander nicht gleichzusetzen seien, sondern gleichberechtigt nebeneinander stünden, entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers (BVerwG vom 23.10.2002 - 4 B 49.02 - juris Rn. 4; vom 3.5.2013 NVwZ 2013, 1220 Rn. 12; ebenso Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 3 Rn. 17).

Die unterschiedliche Regelung führt auch nicht zu einer für die betroffenen Grundstückseigentümer nachteiligen Abstufungssperre bei Staatsstraßen im Fall einer Änderung der Verkehrsbedeutung. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist eine Straße in die entsprechende Straßenklasse (Art. 3 BayStrWG) umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat (Aufstufung, Abstufung). Das gleiche gilt nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße kann nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG - wie bereits ausgeführt - sowohl durch ihre tatsächliche Funktion („dienen“) als auch durch die ihr zugedachte Verkehrsfunktion („zu dienen bestimmt“) erreicht werden. Spiegelbildlich zu dieser Einteilung führt damit der Wegfall der tatsächlichen Verkehrsfunktion einer Kreisstraße nicht notwendig zu einer Abstufung, solange das alternative und gleichrangige Tatbestandsmerkmal der ihr zugedachten Funktion noch erfüllt ist. Damit kann nach der gesetzlichen Regelung - ebenso wie bei Staatsstraßen -allein die der Kreisstraße zugedachte Funktion einer Abstufung entgegenstehen. Allerdings billigt die Rechtsprechung dem Entscheidungsträger bei Wegfall der tatsächlichen Verkehrsbedeutung einer Straße ohnehin keinen planerischen oder anderweit gestaltenden Entscheidungsspielraum zu. Vielmehr hat er die gerichtlich voll überprüfbare Einstufung nach objektiven Kriterien vorzunehmen und die Straße im Fall einer durch rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen entstandenen Änderung der Verkehrsbedeutung gegebenenfalls entsprechend umzustufen (so BVerwG vom 3.5.2013, a. a. O., Rn. 12 m. w. N. für Bundesstraßen). Dass bei Staatsstraßen neben der Zweckbestimmung („zu dienen bestimmt“) auch objektive Kriterien erfüllt sein müssen, ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen deskriptiven Einteilungsvoraussetzung, wonach Staatsstraßen solche sind, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden. Damit enthält die Legaldefinition für Staatsstraßen bereits jetzt ein objektives Tatbestandsmerkmal, das ähnlich wie bei Kreisstraßen („dienen“) an die tatsächliche Verkehrsbedeutung anknüpft. Die von den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, für die Einstufung einer Straße als Staatsstraße bzw. für deren Beibehaltung seien allein die subjektiven, durch keine objektiven Gegebenheiten gestützten Planungsabsichten des Entscheidungsträgers maßgeblich, erweist sich damit als haltlos.

b) Soweit die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Klageabweisung im Berufungsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof erhebt, enthält die Beschwerdebegründung keine substanziierte Darlegung der Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte.

aa) Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2014. Wendet sich die Beschwerdeführerin, wie hier, gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 55; vom 19.2.2015 BayVBl 2015, 410 Rn. 15 jeweils m. w. N.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 21). Eine solche umfassende materielle Prüfung liegt dem (mit der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof nicht angreifbaren) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 nicht zugrunde, da das Bundesverwaltungsgericht lediglich das Vorliegen der vom Vater der Beschwerdeführerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe verneint und damit keine materielle, sondern eine Prozessentscheidung getroffen hat. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ändert somit nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt beruht. Der ebenfalls angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 22. September 2011 kann nur in den engen Grenzen in die Prüfung einbezogen werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 33 m. w. N.).

bb) Gerichtliche Entscheidungen können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur in engen Grenzen überprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen allgemein auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob das Gericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen hat, die ein subjektives Recht verbürgen. Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht (hier des Straßen- und Wegerechts) ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 30 ff.).

cc) Dass im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung ein Verfassungsverstoß vorliegen würde, etwa weil der Verwaltungsgerichtshof den Wertgehalt des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) und dessen Ausstrahlungswirkung bei der Anwendung des Straßen- und Wegerechts verkannt hätte, lässt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen. Sie bezeichnet zwar Art. 103 Abs. 1 BV als verletzt, beschränkt sich aber darauf, die - wie bereits ausgeführt -nicht plausibel dargelegte Unvereinbarkeit des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG mit Art. 118 Abs. 1 BV aufzuzeigen, die vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen und im Stil einer Rechtsmittelbegründung die nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlerhafte Einstufung des Vorhabens als Staatsstraße nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG darzulegen. Aus den Ausführungen geht nicht hervor, worin die darüber hinausgehende Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere eine Missachtung des Eigentumsgrundrechts, konkret liegen soll. Eine Prüfung der einfachrechtlichen Richtigkeit des Urteils ist dem Verfassungsgerichtshof jedoch verwehrt.

IV.

Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30.09.2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kost
published on 31.03.2017 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt. Gründe 1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 22. September 2011, mit dem der Plan für die westliche Umfahrung von O. (St ...) festgestellt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung O., das an einen Landwirt verpachtet ist und von der geplanten Trasse der Umgehungsstraße durchschnitten wird. Außerdem ist der Kläger Nießbraucher des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung O., das ca. 120 m von der Trasse entfernt liegt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 beantragte das Straßenbauamt M. (jetzt: Staatliches Bauamt F.) die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der St ... Umfahrung westlich O.. Die Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 4. Januar 2007 bis 7. Februar 2007 u. a. bei der Stadt O. öffentlich zur Einsicht aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist (21.2.2007) alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aufgrund verschiedener Einwendungen erstellte das Staatliche Bauamt F. die erste Tektur vom 23. Januar 2009, die einen Kreisverkehrsplatz bei Straßen-Kilometer 5,110 vorsieht; sie basiert zudem auf einer Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung und einem neuen Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007. Die geänderten Planunterlagen lagen u. a. in der Stadt O. nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 20. April 2009 bis 22. Mai 2009 öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Planänderungen mit Ablauf der Einwendungsfrist (5.6.2009) ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aufgrund des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 8. bis 12. März 2010 erfolgte die zweite Tektur vom 26. Oktober 2010, die insbesondere eine Unterführung des entlang des S. verlaufenden Wegs mit einer lichten Höhe von 1,80 m vorsieht. Außerdem wurden detaillierte Abflussberechnungen zu den Auswirkungen verschiedener Hochwasserfälle erstellt. Die Planunterlagen der zweiten Tektur wurden nicht erneut ausgelegt, sondern den Betroffenen mit Schreiben vom 25. November 2010 übermittelt.

In seinen Einwendungen gegen die ursprüngliche Planung und die erste Tektur (Einwendungsschreiben vom 19.2.2007 und 2.6.2009) zog der Kläger insbesondere die Planrechtfertigung in Zweifel. Die Entlastungswirkung der Umgehungsstraße sei sehr gering. Der Eingriff in die bisher vom Verkehr verschonte Landschaft, die teilweise FFH- und Landschaftsschutzgebiet sei sowie wertvolle landwirtschaftliche Flächen aufweise, sei deshalb nicht gerechtfertigt, zumal auch das Lebensumfeld der geschützten Art Kiebitz gefährdet werde. Darüber hinaus werde auch das Gebiet als Naherholungsgebiet, das für ein gesundes Wohnumfeld unerlässlich sei, erheblich beeinträchtigt. Für die Wohnbebauung am Ortsrand von O. entstehe neuer Lärm. Auch die Hochwassersituation werde durch die Höherlegung des Straßenkörpers um 2 m und durch das Brückenbauwerk zu Ungunsten des Wohngrundstücks des Klägers verändert. Der Variantenvergleich sei fehlerhaft, da die Wahltrasse 2 eindeutig die bessere sei. Aufgrund aller dieser Auswirkungen vermindere sich auch der Wert der klägerischen Grundstücke. Für die Planung fehle es zudem an einer aktuellen landesplanerischen Beurteilung. Seit dem Raumordnungsverfahren von 1995 hätten sich wesentliche Veränderungen ergeben. Schließlich habe die Staatsstraße ... inzwischen die ihr gesetzlich zugewiesenen Funktion im östlichen Teil des Landkreises F. verloren. Sie sei nicht geeignet, die im Wesentlichen durch Ziel- und Quellverkehr sowie Binnenverkehre von O. und seinen Nachbargemeinden geprägten Verkehrsprobleme zu lösen. Hierfür sei vielmehr nur eine Kreisstraße geeignet. Das sog. Tangentenviereck, bestehend aus A 8, A 99, B 471 und B 2, sei insoweit noch nicht ausreichend leistungsfähig, als die B 2 durch die Stadt F. verlaufe. Vor der Planung einer Umgehungsstraße im Südwesten von O. müsse deshalb zunächst das Tangentenviereck bei F. geschlossen werden.

Die Einwände hinsichtlich der landesplanerischen Beurteilung, der Planrechtfertigung, der Verkehrslärmentwicklung und des Variantenvergleichs wurden im Rahmen der Einwendungen gegen die erste Tektur wiederholt und vertieft.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 stellte die Regierung von ... den Plan für die Staatsstraße ... E.-O., Umfahrung westlich O. (Bau-km 0+00 bis Bau-km 1+652, 592; Straßen-km 23,420 (St ...) bis Straßen-km 5,110 (St ...) mit Nebenbestimmungen fest.

Das Verwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 mit Urteil vom 10. Juli 2012 aufgehoben.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei, weil die geplante Ortsumfahrung O. als Staatsstraße eingestuft worden sei. Die geplante Straße habe nicht die Funktion einer Staatsstraße, weil auf ihr der Durchgangsverkehr innerhalb des Staatsgebiets im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG nicht überwiegen, sondern primär örtlicher und landkreisinterner Verkehr stattfinden werde und die St... im Verkehrsnetz auch nicht die Funktion einer Staatsstraße habe.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die geplante Westumfahrung O. nach der verkehrsplanerischen Konzeption der Staatsbauverwaltung die Funktion einer Staatsstraße im Straßennetz einnehmen solle. Dies komme schon im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 1. Januar 2011, der die Westumfahrung O. mit der Maßnahmenbezeichnung „OU südwestlich O.“ als Projekt der Dringlichkeit 1 einstufe, zum Ausdruck. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Bedeutung und Funktion der St ... auf ihrer gesamten Länge durch den Freistaat Bayern ständig weiter gestärkt werde (z. B. durch die seit 27.10.2012 unter Verkehr befindlichen Strecken der St ... mit dem Ausbau südlich A., ...- und ..., den Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2013 für die St ... Westtangente S. und das Planfeststellungsverfahren für die St ... Ortsumfahrung westlich G.). Zu berücksichtigen sei auch, dass die St ... seit Jahrzehnten mit anderen Staatsstraßen untereinander und zusammen mit Bundesstraßen ein weiträumiges Verkehrsnetz bildeten. Bei der Frage nach dem Netzzusammenhang und einer überörtlichen Funktion sei eine großräumige Betrachtungsweise geboten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die St ... faktisch in zwei Teilstrecken zerfalle und der nördliche streitrelevante Teil (rd. 6,61 km) zwischen der B 2 (E.) und der St ... (O.) nur Verkehrsbeziehungen im Landkreis F. vermittle, führe zu einer nicht nachvollziehbaren, willkürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Streckenzugs und seiner Verkehrsnetzfunktion. Insbesondere bilde die B 2 zwischen A. und P. keine Zäsur für die St .... Die bestandskräftige Widmung der St ... als Staatsstraße in der Straßenbaulast des Freistaats Bayern könne nicht durch einen kurzen Überlagerungsbereich mit einem anderen Straßenzug (B 2) infrage gestellt werden. Die St ... vermittle zusammen mit den angebundenen Bundesfern- und Staatsstraßen überregionale Verkehrsbeziehungen zwischen dem südlichen, westlichen und nördlichen Ballungsraum M.. Das sog. Tangentenviereck sei nur teilweise in der Lage, den großräumigen Verkehr aufzunehmen (z. B. wegen der Tonnagebeschränkung auf der B 2 in F.). Die St ... verbessere somit die Verkehrsbeziehung (Nord-Süd-Diagonale) zwischen B 2 und B 471 und biete eine leistungsfähige Alternative für den großräumigen Verkehr durch seine Verknüpfung mit dem bestehenden Verkehrsnetz. Es bestehe eine einer Staatsstraße vorbehaltene Netzfunktion als Teil des überörtlichen Straßennetzes.

Der geplanten Westumfahrung O. könne der Charakter einer Staatsstraße auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil auf ihr kein überwiegender Durchgangsverkehr stattfinde. Im Einzugsbereich einer Großstadt wie der Landeshauptstadt M. komme im Hinblick auf die vielfältigen Straßenverknüpfungen anerkanntermaßen der Quantität des vorgefundenen Verkehrs kaum Aussagekraft zu. Vielmehr sei im Einzugsbereich einer Großstadt vor allem auf die Funktion der Straße im Verkehrsnetz abzustellen. Die Verkehrsbelastung als solche, aber auch hohe Anteile des örtlichen Verkehrs im Verhältnis zum überörtlichen Verkehr änderten nichts daran, dass die Netzfunktion der geplanten Straße maßgeblich bleibe. Im Übrigen diene die Westumfahrung O. zumindest in einem nicht unerheblichen Umfang auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Nach dem Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007 sei mit einem Anteil am überörtlichen Durchgangsverkehr von 10% bzw. 30% Schwerlastverkehr zu rechnen.

Auch die Planrechtfertigung für das Vorhaben liege vor. Der Bau der Straße sei gerechtfertigt, weil er der Erhöhung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Staatsstraße diene, den Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen aus der Stadt O. ableite und den Ausweichverkehr über Schleichwege reduziere.

Die Rüge mangelnder Aktualität der landesplanerischen Beurteilung berühre die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht.

Der Vortrag des Klägers zum Natur- und Artenschutz sowie zur Alternativenprüfung sei weitgehend materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG). Die Einwendungen zum Natur- und Landschaftsschutz seien im Einwendungsverfahren nicht hinreichend konkret vorgebracht worden. Lediglich die Beeinträchtigung der geschützten Vogelart Kiebitz sei konkret gerügt worden. Insoweit habe die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung jedoch ergeben, dass unter Berücksichtigung der verfügten CEF-Maßnahmen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt würden.

Auch die Einwendungen hinsichtlich der fachplanerischen Alternativenprüfung seien im Wesentlichen präkludiert. Der nicht präkludierte Vortrag zur Vorzugswürdigkeit der Wahltrasse 2 greife nicht durch. Die planfestgestellte Alternative sei nach Abwägung aller für und gegen das Vorhaben streitenden privaten und öffentlichen Aspekte aufgrund ihrer verkehrlichen Vorteile und des besseren Schutzes der Bewohner O. vor Lärmimmissionen eine vertretbare Trassenvariante.

Das Vorhaben sei auch mit den wasserwirtschaftlichen Belangen vereinbar. Negative Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers seien nach der Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts nicht zu befürchten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die geplante Westumgehung O. nicht als Staatsstraße, sondern als Kreisstraße einzustufen sei.

Die gesamte Staatsstraße ..., zumindest aber der hier streitbefangene Teilbereich von P. über E. bis O. erfülle ausschließlich die Qualifizierungsmerkmale einer Kreisstraße. Die Staatsstraße ... verlaufe nur durch zwei Landkreise, nämlich die Landkreise S. und F.. Sie binde den nördlichen Teil des Landkreises S. bis G. im Süden an die B 2 im Bereich der Stadt S. an. Umgekehrt werde dieser Landkreisteil nach Norden an die B 12, jetzt A 96 angebunden. Die Staatsstraße ... diene also dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, zwischen zwei benachbarten Landkreisen und dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz und sei auch mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße angebunden. Es gebe auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Staatsstraße, die einmal Staatsstraße gewesen sei, immer Staatsstraße bleiben müsse. Dies widerspreche Art. 7 BayStrWG, wonach eine Straße umzustufen sei, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung - wie hier - geändert habe. Im Übrigen habe schon in den 1960er Jahren, als die historische St ... durch das Teilstück von P. über E. nach O. durch Eintragung in das Straßenverzeichnis ergänzt worden sei, kein sachlicher Grund vorgelegen, innerhalb des Bundesstraßennetzes drei Gemeinden (P., E., O.) untereinander mit einer Staatsstraße zu verbinden. Dies sei wohl aus rein politischen Gründen so erfolgt. Dem Durchgangsverkehr habe das genannte Teilstück noch nie gedient. Der äußerst geringe, überörtliche Durchgangsverkehr sei hier ohne Bedeutung. Dasselbe müsse für einen überregionalen Schleichverkehr, der stark belasteten Bundesstraßen ausweiche, gelten. Solche Verkehre seien für die Klassifizierung und für die Bedeutung einer Netzfunktion ohne Belang, weil sich solche Verkehre, insbesondere in Ballungsräumen, immer wieder miteinander vermengten. Hinzu komme, dass sich auch das Bundesfernstraßennetz inzwischen qualitativ erheblich verändert habe. Im Osten werde nunmehr die A 8 mit der B 2 bei G. durch die A 99 verbunden. Damit sei der hier maßgebliche Siedlungsraum von einem Viereck an Bundesfernstraßen engmaschig umschlossen. Alle Straßen innerhalb dieses engmaschigen Tangentenvierecks hätten nur noch Zubringerfunktion und keine Netzfunktionen mehr im Sinn der Aufnahme von überregionalem Durchgangsverkehr. Darüber hinaus hätten sich auch erhebliche Veränderungen im Raum S. ergeben. Die B 2 von M. nach G. werde inzwischen von der A 95 überlagert bzw. ab S. sogar ersetzt. Die B 2 westlich des S. Sees habe dadurch ihre Netzfunktion als Bundesstraße verloren. Die B 2 von S. bis nach M., wo sie auf die A 95 treffe, diene nicht mehr dem weiträumigen Verkehr und sei abzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Bau einer Autobahn in Parallellage und in unmittelbarer räumlichen Nähe zu einer bisherigen Bundesstraße dazu führe, dass die Bundesstraße regelmäßig die Bestimmung verliere, dem weiträumigen Verkehr zu dienen (U. v. 3.5.2013 - 9 A 17.12 - juris Rn. 13). Denn nach der straßenplanerischen Konzeption solle beim Bau einer Bundesautobahn parallel zu einer vorhandenen Bundesstraße die Bundesautobahn künftig die Fernverkehrsfunktion übernehmen, die bisher die Bundesstraße erfüllt habe. So liege der Fall auch hier. Das Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus der Auffassung, dass eine Bundesstraße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr diene, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibe. Ziel- und Quellverkehr innerhalb einer Gebietskörperschaft könne auch nicht als durchgehender überörtlicher Verkehr behandelt werden. Im vorliegenden Fall habe der Verkehrsgutachter festgestellt, dass die Staatsstraße ... einen Ziel- und Quellverkehr von 70% aufweise.

Darüber hinaus hätten sich weitere Änderungen im Verkehrsnetz seit 1961 ergeben, insbesondere der sechsspurige Ausbau der A 8 und der Bau der A 99 im Westen von M., welche die A 8 mit der A 96 verbinde. Damit habe sogar die B 2 bei G., wo sie an die A 99 anschließe, und A. wegen der Parallellage zur A 8 ihre Bedeutung verloren.

Vor diesem Hintergrund fehle es an einem Verkehrsnetz zwischen Bundesfernstraßen und Staatsstraßen, das im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sei. Zudem müsse dem Merkmal „zu dienen bestimmt sind“ gedanklich auch das Merkmal „oder dienen“ hinzugefügt werden, weil sonst eine Abgrenzung zwischen den Bundesstraßen und den Kreisstraßen nicht mehr möglich sei, deren Einstufung entscheidend von den tatsächlichen Gegebenheiten abhänge.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms über die Staatsstraßen die nicht an Bundesfernstraßen liegenden zentralen Orte an das nationale sowie an das regionale Verkehrsnetz angebunden seien. Diese Zielvorgaben für Staatsstraßen seien hier durch Bundesfernstraßen übererfüllt. Für die Staatsstraßen ... und ... gebe es mithin keine bestimmungsgemäße Funktion mehr. Sie hätten deshalb auch nur noch regionale Bedeutung. Auch ein Blick in den Regionalplan zeige, dass als zentrale Entwicklungsachsen nur die Autobahnen A 8, A 96 usw. angesehen würden. Die Staatsstraßen ... und ... fänden sich im Regionalplan nicht mehr. Nach dem Regionalplan werde auch nur gefordert, dass Bundesstraßen durch Ortsumgehungen vom überörtlichen Durchgangsverkehr entlastet werden sollten. Staatsstraßen seien insoweit nicht erwähnt.

Im Übrigen würden alle im bisherigen Verfahren vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten. Hinsichtlich der geschützten Art Kiebitz sei noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Landesbund für Vogelschutz zwischenzeitlich weitere Gelege in der Nähe der Plantrasse festgestellt habe. Daraus ergebe sich, dass die neue Trasse den Lebensraum des Kiebitzes zerstören würde. Hinsichtlich der Hochwassergefährdung des Siedlungsraums von O. habe das Hochwassergeschehen 2013 zu der Erkenntnis geführt, dass der Bereich, in dem die Trasse verlaufen solle, als Retentionsraum dringend benötigt werde. Ansonsten drohe die Überschwemmung des südlichen Siedlungsraums von O. aufgrund eines Rückstaueffekts über die St., der im Hinblick auf den Damm, auf dem die Staatsstraße gebaut werden solle, entstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2014 und die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 22. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 verkennt insbesondere eklatant Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG; es ist zu ändern und die Klage abzuweisen.

1. Der gerügte Verfahrensfehler, der Planfeststellungsbeschluss hätte nicht im Anzeigenteil, sondern im redaktionellen Teil der Tageszeitungen veröffentlicht werden müssen, liegt nicht vor. Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG schreibt nicht vor, in welchem Teil der Tageszeitungen der Planfeststellungsbeschluss zu veröffentlichen ist. Durch die Überschrift „Bekanntmachung“ war auch für Jedermann ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um eine amtliche Bekanntmachung und nicht nur um eine Anzeige gehandelt hat. Im Übrigen hätte - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - eine insoweit fehlerhafte Bekanntmachung nur zur Folge gehabt, dass die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) nicht zu laufen begonnen hätte. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht, da der Kläger die Klagefrist eingehalten hat.

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch materiell keine Rechtsfehler auf.

Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die geplante Westumfahrung O. zutreffend als Staatsstraße eingestuft.

Nach Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Klassen eingeteilt. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG sind Staatsstraßen solche Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Diesen Voraussetzungen entspricht die St ... mit der geplanten Westumfahrung O. offensichtlich.

2.1 Der insbesondere maßgebende Faktor für die „Verkehrsbedeutung“ der Straße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Ihre Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist danach zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. Netzfunktion). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz. Diese festzustellen ist deshalb unerlässlich, weil den höheren Straßenklassen der Landesstraßen (Staats- und Kreisstraßen) ähnlich wie Bundesfernstraßen durch das Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG) eine besondere Zweckbestimmung in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zugewiesen ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG sind beispielsweise Staatsstraßen nur solche Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt sind“ (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 und 8 B 98.1631 - BayVBl 2000, 242/243 m. w. N. aus der st. Rspr. des BayVGH; bestätigt durch BVerwG, B. v. 8.10.1999 - 4 B 53.99 - BayVBl 2000, 249 f.). Aus dem Umstand, dass das Landesstraßenrecht den höherklassifizierten Staats- und Kreisstraßen die genannte überörtliche Verkehrsfunktion im Straßennetz zuweist, ist ferner abzuleiten, dass das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente steht und deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen kann. Diesem Gesichtspunkt kommt insbesondere deshalb besondere Bedeutung zu, weil im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte - wie besonders im Ballungsraum M. - der örtliche Verkehr auch und gerade auf höherqualifizierten Straßen, die häufig auch einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr deutlich überwiegt. Selbst bei dem Autobahnring um M. (A 99, A 985) wird davon ausgegangen, dass der örtliche und regionale Verkehr gegenüber dem überörtlichen bzw. Fernverkehr quantitativ weit im Vordergrund steht. Würde daher die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höherklassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Staatsstraßen, nicht möglich (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 243 m. w. N.). Hat eine (geplante) Straße eine Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz, gibt deshalb dieses Merkmal bei der Klassifizierung den Ausschlag.

2.2 Die Funktion einer Staatsstraße ergibt sich hier schon aus der Lage der Staatsstraße ... im überörtlichen Verkehrsnetz ohne Weiteres.

2.2.1 Die Staatsstraße St ... ist im Süden verknüpft mit der B 2 (S.-G.-...), mit der Bundesautobahn A 96 (M.-L., Anschlussstelle G.), nördlich von A. wiederum mit der B 2 (M.-A.) und mit der Staatsstraße St ... (O.). Im Bereich nördlich von A. bis P. verläuft der Staatsstraßenverkehr auf der B 2 (Versatz). Über die angeschlossene Staatsstraße ... besteht auch ein Anschluss an die B 471. Darüber hinaus wird letztlich auch ein Anschluss an das Autobahnnetz östlich von S. hergestellt (A 952, A 95).

Die Staatsstraße St ... stellt danach im weitesten Sinn eine Nord-Süd-Verbindung zwischen der B 471 (nördlich O.) mit der B 2 (bei S.) dar. Bereits diese Verknüpfungen mit dem Bundesfernstraßennetz weisen die St ... von ihrer Netzfunktion her als Staatsstraße aus. Dabei ist es für die Netzfunktion unschädlich, dass in diesem Umfeld westlich von M. eine Reihe qualifizierter Straßen auf engem Raum verlaufen. Für einen überaus verdichteten Ballungsraum wie das Umfeld von M. ist der Verlauf qualifizierter Straßen auf verhältnismäßig engem Raum charakteristisch.

2.2.2 Die Verkehrsbedeutung beurteilt sich nicht entscheidend nach den jeweils bestehenden tatsächlichen Verhältnissen. Vielmehr sind die planerischen Vorstellungen des jeweiligen Straßenbaulastträgers zu berücksichtigen. Dass solche Konzeptionen in Art. 3 Abs. 1 BayStrWG eine gesetzliche Stütze finden, belegt gerade der Gesetzeswortlaut, wonach es sich bei den Staatsstraßen um solche handelt, die dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt sind“. Darin drückt sich die Konzeption der Straßenbaulastträger über die Gestaltung des ihnen anvertrauten Netzes aus, insbesondere dokumentiert in den Ausbauplänen (vgl. Zeitler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Stand: Oktober 2013, Art. 3 Rn. 17). Diese konzeptionelle Zweckbestimmung ergibt sich hier aus dem siebten Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern vom 1. Januar 2011, der die Westumfahrung O. mit der Maßnahmenbezeichnung „OU südwestlich O.“ als Projekt der Dringlichkeit 1 einstuft. Der Ausbauplan enthält ein starkes Indiz für die Netzfunktion als Staatsstraße (vgl. BayVGH, U. v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - juris Rn. 14).

2.3 Die Einwendungen des Klägers sind sämtlich unbegründet.

2.3.1 Die Auffassung des Klägers, es komme entscheidend auf die Quantität des von der Straße aufgenommenen Verkehrs an, insbesondere auf die Frage, ob die Straße überwiegend Durchgangsverkehr oder Ziel- und Quellverkehr aufnehme, widerspricht dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG und verkürzt die Netzfunktion; im Umkreis größerer Orte überwiegt stets der insoweit ausgelöste Verkehr.

2.3.2 Die Auffassung des Klägers, die St ... verliere durch das sog. Tangentenviereck, bestehend aus A 99, B 2, B 471 und A 8 ihre Netzfunktion, weil das sog. Tangentenviereck den großräumigen Verkehr (fast) vollständig aufnehme, geht fehl. Als Rechtsbegriff gibt es das „Tangentenviereck“ ohnedies nicht.

Die St ... bildet im sog. Tangentenviereck die Nord-Süd-Diagonale zwischen der B 471 nördlich O. und der B 2 bei P. und damit die einzige überregionale Nord-Süd-Verbindung in dem durch die Bundesfernstraßen B 471, A 8, A 99 und B 2 gebildeten Bundesfernstraßennetz. Außerdem verkennt der Kläger, dass die Netzfunktion der St ... weit über dieses als sog. Tangentenviereck beschriebene Bundesfernstraßennetz hinausreicht. Der Versatz der St ... zwischen der Gemeinde P. und nördlich der Gemeinde A. bildet keine Zäsur, wie der Kläger meint. Vielmehr wird lediglich der Staatsstraßenverkehr auf einem kleinen Teilstück über die B 2 geleitet. Hier setzt sich die St ... Richtung Süden bis zum Anschluss an die B 2 bei S. fort, wo sich sodann ein weiteres qualifiziertes Staatsstraßennetz (z. B. mit den Staatsstraßen St ... und St ...) anschließt. Die Annahme einer Zäsur beim Versatz der St ... zwischen A. und P. würde zu einer willkürlichen Aufspaltung in einen nördlichen und einen südlichen Teilabschnitt der Staatsstraße führen und damit zu einer nicht nachvollziehbaren Aufspaltung des Gesamtverlaufs eines einheitlichen Streckenzugs und seiner Verkehrsnetzfunktion. Die auf dem Konzept des Straßenbaulastträgers beruhende Netzfunktion ist nicht willkürlich teilbar, zumal auch bei einem Versatz ein Durchgangsverkehr im Netz ohne Weiteres möglich bleibt.

2.3.3 Der Einstufung der St ... als Staatsstraße steht auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen, dass sie „nur“ auf dem Gebiet zweier Landkreise (F. und S.) verläuft. Bei der hier gebotenen großräumigen Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - juris) ist hinsichtlich der Zweckbestimmung der Straße auf das Gesamtstraßennetz abzustellen (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 3 Rn. 22). Im vorliegenden Fall wird der Durchgangsverkehr allein schon durch die Verknüpfung der St ... mit der St ... weit über die beiden genannten Landkreise hinaus bis in die ... geleitet. Außerdem vermittelt die St ... auch einen Anschluss an die Autobahnen A 952 und A 95 östlich von S., insbesondere Richtung O. und G.-.... Insoweit liegt entsprechend der planerischen Konzeption des Beklagten auch keine lediglich dem überörtlichen Verkehr dienende Kreisstraße vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Letzteres Argument des Klägers ist rechtlich abwegig.

2.3.4 Der Einwand des Klägers, die St ... diene im Wesentlichen nur der Aufnahme von örtlichem Verkehr und überörtlichem Verkehr aus den Landkreisen, vor allem der Aufnahme von Ziel- und Quellverkehr, geht fehl.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG stellt für die Klassifizierung einer Straße als Staatsstraße nicht darauf ab, dass sie dem Durchgangsverkehr „dient“, sondern nur darauf, dass sie dem Durchgangsverkehr „zu dienen bestimmt“ ist. Auf die Frage nach der tatsächlichen Verkehrsbedeutung und damit nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen (vgl. BayVGH, U. v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 - BayVBl 2003, 468), die mit dem Begriffsmerkmal des „Dienens“ aufgeworfen wird, kommt es deshalb bei der Einstufung einer Straße als Staatsstraße ausdrücklich nicht an.

Im Übrigen wäre insoweit zu berücksichtigen, dass die für die Verkehrsplanung benutzten Begriffe des Ziel- und Quellverkehrs oder des Binnenverkehrs im Gegensatz zum Durchgangsverkehr für die Auslegung der Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG ohnehin nichts hergeben würden, weil diese Begriffe ohne Rücksicht auf die Reichweite der anschließenden Verkehrsstrecke definiert werden als ein Verkehr, dessen Ende oder Entstehung innerhalb oder außerhalb des verkehrsplanerisch untersuchten Gebiets liegen (vgl. Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.).

2.3.5 Die Auffassung des Klägers, bei der St ... fehle es überhaupt an jedem ins Gewicht fallenden Durchgangsverkehr, trifft im Übrigen nicht zu.

Nach den Verkehrsuntersuchungen (Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10.10.2007) wird die Westumfahrung O. auch dem Durchgangsverkehr in nicht unerheblichem Umfang dienen. Der prognostizierte Anteil am überörtlichen Durchgangsverkehr wird dabei mit 10% überörtlichem Verkehr bzw. 30% Schwerlastverkehr auf der bestehenden St ..., welche die Westumfahrung O. ersetzen soll, angegeben. Dies hat der Gutachter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht nochmals bestätigt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10.7.2012, S. 3). Es ist damit auch weiterhin ein nicht unerheblicher Durchgangsverkehr auf der St ... zu erwarten. Der Umstand, dass der örtliche Verkehr und der überörtliche Verkehr aus den Landkreisen überwiegen, lässt sich hier aus der Nähe zur ... erklären. Insoweit hat der Senat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte - wie hier im Ballungsraum M. - der örtliche Verkehr auch und gerade auf höherqualifizierten Straßen, die häufig auch einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr deutlich überwiegt. Würde die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höherklassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Staatsstraßen nicht möglich (vgl. BayVGH, U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243 m. w. N.).

2.3.6 Die Auffassung des Klägers, die St ... erfülle schon deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Staatsstraße, weil sie kein Verkehrsnetz zusammen mit den Bundesfernstraßen bilde, da die Bundesstraßen B 2 und B 471 ihre Verkehrsbedeutung als Bundesstraßen verloren hätten und deshalb abzustufen seien, ist rechtlich abwegig.

Die Bundesstraßen B 2 und B 471 sind zum einen bestandskräftig als Bundesstraßen gewidmet. Diese Widmungen entfalten Tatbestandswirkung. Aufgrund der Tatbestandswirkung müssen alle Behörden, Gerichte und Rechtsträger den erlassenen Verwaltungsakt, d. h. die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung (hier die Widmung als Bundesstraße) ihren eigenen Entscheidungen ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung zugrunde legen (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 19 m. w. N.). Der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2013 (9 A 17/12) geht in diesem Zusammenhang bereits deshalb fehl, weil die Umstufung von Bundesstraßen - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand ist. Eine Umstufung der Bundesstraßen ist auch nicht beabsichtigt (vgl. zur B 2: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.9.2014).

Zum Anderen übersieht der Kläger auch insoweit wiederum, dass diese Straßen im Großraum M. und damit in einem extrem verdichteten Ballungsraum verlaufen. Dass hier auf oftmals engem Raum nebeneinander qualifizierte Straßen - Landes- und Bundesstraßen - bestehen, entspricht dem Wesen solcher verdichteter Räume. Sie befriedigen das dortige hohe Verkehrsbedürfnis.

Nach alledem bestehen keine Zweifel, dass die St ... im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zutreffend als Staatsstraße im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG eingestuft worden ist.

2.3.7 Die Frage, ob die Staatsstraße ... von S. bis zur Staatsstraße ... als Staatsstraße zu qualifizieren ist oder abzustufen wäre, ist eine Rechtsfrage. Deshalb kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht in Betracht. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers war daher abzulehnen.

2.4 Die Planrechtfertigung des Vorhabens ist gegeben.

Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, vorliegend der straßenrechtlichen Planungsziele im Sinn des Art. 9 Abs. 1 BayStrWG - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m. w. N.).

2.4.1 Die Umgehungsstraße dient der Erhöhung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Staatsstraße, der Ableitung des Durchgangsverkehrs von Kraftfahrzeugen aus der Stadt O. und der Reduzierung des Ausweichverkehrs über Schleichwege (vgl. PFB C. 3.2, 5.28 ff., C. 3.2.4, 5.33 ff. und C. 3.2.4, 5.38 ff.).

2.4.1.1 Die von der Klägerseite im Wesentlichen infrage gestellte Entlastungsfunktion der geplanten Umgehung wurde in dem Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. Oktober 2007 bestätigt. Danach werden für das Prognosejahr 2025 ca. 9.900 Kfz/24 h auf die Umgehung westlich O. verlagert. Der Lkw-Anteil am Verkehrsaufkommen wird mit 6% tags und 8% nachts prognostiziert. Daraus ergebe sich gegenüber dem Prognose-Null-Fall eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens in O. zwischen ca. 9,2% und 33%. Dabei wird z. B. für den Bereich R. Straße (St ...)/R. Platz eine Reduzierung von 3.700 Kfz/24 h (ca. 26%), für den Bereich R. Straße (St ...)/nördlich G.straße eine Reduzierung um 3.900 Kfz/24 h (ca. 33%), für den Bereich F. Straße (St ...)/Ortsrand eine Reduktion um 5.200 Kfz/24 h (ca. 30%) und für den Bereich F.er Straße (St ...)/R. Platz eine Reduktion um 3.800 Kfz/24 h (ca. 22%) gegenüber dem Prognose-Null-Fall prognostiziert (vgl. auch PFB C. 3.2.3, S. 32). Die Aussage in dem von der Klägerseite in Auftrag gegebenen Privatgutachten der Firma V.-... GmbH vom 4. April 2012, dass nur ein Verkehrsanteil von 7% bis 16% verlagerbar sei, hat der - auch dem Gericht als sehr erfahren bekannte - Verkehrsgutachter Prof. Dr.-Ing. ... als „falsch“ bewertet (vgl. „Anmerkungen zur Stellungnahme V.-... zur Südwestumfahrung O. [Staatsstraße ...]“ vom 8.6.2012, S. 1). Den detaillierten und schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. ... in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2012 sind die Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr substanziiert entgegengetreten.

2.4.1.2 Erst recht fehlt es hinsichtlich der weiteren planerischen Gesichtspunkte, auf welche die Planfeststellungsbehörde die Planrechtfertigung gestützt hat, an einem hinreichend substanziierten Vortrag des Klägers, insbesondere zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität der Staatsstraßenverbindung ebenso wie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu u. a. ausgeführt, dass die Kreisverkehrsanlage am R. Platz so stark entlastet werde, dass sich im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr stets die nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) beste Verkehrsqualität A ergebe anstatt - wie bisher - die Verkehrsqualität C in der Zufahrt R. Straße und zudem der Rückstau in die R. Straße entfalle (PFB C. 3.2.3, S. 30/32). Auch die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Verkehrsteilnehmer werde durch die Verringerung des Verkehrs auf der St ... alt in der Ortsdurchfahrt und durch die Schaffung von leichteren Querungsmöglichkeiten wesentlich verbessert (PFB C. 3.2.3, S. 33). Diese Darlegungen sind plausibel.

2.4.1.3 Die weiter von der Klägerseite aufrechterhaltene Auffassung, ein Ausbau des Kreisverkehrs R. Platz mit Bypässen sei gegenüber der geplanten Umgehung die vorzugswürdige Lösung der dortigen Verkehrsprobleme, wird vom Verkehrsgutachter nicht geteilt. Prof. Dr.-Ing. ... hat bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass ein solcher Ausbau mit Bypässen allen städtebaulichen Zielen und den Bemühungen der Stadtverwaltung, die innerörtliche Verkehrsbelastung zu reduzieren, widerspräche (S. 4). Letztere Auffassung erscheint dem erkennenden Senat schlüssig und substanziiert.

Vor diesem Hintergrund können die Einwände gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens nicht durchgreifen.

2.5 Die Rügen hinsichtlich Raumordnung und Landesplanung greifen ebenfalls nicht durch.

2.5.1 Der Einwand, die der Planung zugrunde liegende landesplanerische Beurteilung vom 15. Mai 1995 sei nicht mehr aktuell, geht fehl.

Das Raumordnungsverfahren einschließlich der abschließenden landesplanerischen Beurteilung ist weder formelle noch materielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Die landesplanerische Beurteilung hat den Charakter einer vorbereitenden, fachgutachterlichen Untersuchung und Bewertung, der allein verwaltungsinterne Bedeutung zukommt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 4.6.2008 - 4 BN 12/08 - juris Rn. 2 m. w. N.). Selbst ein Unterbleiben des Raumordnungsverfahrens, das hier ohnehin nicht obligatorisch war (Art. 21 Abs. 1 BayLplG a. F. i. V. m. § 1 Nr. 8 der RoV a. F.), hätte die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt, weil der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe gehabt hätte (vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 29).

2.5.2 Die Ziele und Grundsätze des hier maßgeblichen Landesentwicklungsprogramms (LEP) 2006 werden beachtet. Nach BV 1.4.3 des LEP 2006 sollen Staatsstraßen, zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte, die - wie hier O. - nicht an Bundesstraßen liegen, an diese anbinden und damit auch die Voraussetzungen für die weitere Entwicklung dieser Orte schaffen. In der Begründung heißt es hierzu: „Als Neubaustrecken kommen vor allem Ortsumgehungen infrage, die zur Entlastung von Siedlungsgebieten beitragen.“ Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ziele und Grundsätze des Regionalplans (RP 14 BV Ziffer 3.2.6).

2.6 Die klägerischen Einwände gegen die Alternativenprüfung vermögen nicht durchzugreifen.

2.6.1 Die Auffassung des Klägers, die Auswahl der Wahltrasse 1 sei rechtsfehlerhaft, weil die Wahltrasse 2, insbesondere im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, eindeutig die bessere sei, trifft nicht zu.

Im Rahmen der fachplanerischen Alternativenprüfung ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über die in Betracht kommenden Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen. Gerichtlicher Kontrolle ist die Variantenauswahl nur begrenzt zugänglich. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst überschritten, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde, sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U. v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31; U. v. 30.1.2008 - 9 A 27/06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36).

Die Planfeststellungsbehörde hat zwar die Wahltrasse 2 u. a. hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes als günstiger eingestuft als die Planfeststellungstrasse. Andererseits hat sie aber auch festgestellt, dass die Planfeststellungstrasse unter Lärmschutzgesichtspunkten ebenso wie hinsichtlich der verkehrlichen Belange deutliche Vorteile biete. Im Rahmen der Gesamtabwägung kam die Planfeststellungsbehörde unter Abwägung aller Belange zu dem Ergebnis, dass die Planfeststellungstrasse aufgrund ihrer verkehrlichen Vorteile und aufgrund des besseren Schutzes der Bewohner O. vor Lärmimmissionen im Sinn des § 50 Satz 1 BImSchG eine vertretbare Trassenvariante sei. Die Nachteile der Planfeststellungstrasse, insbesondere beim Naturschutz, müssten nicht zwingend zur Wahl einer anderen Trasse führen, zumal sämtliche Eingriffe in Natur- und Landschaft durch die vorgesehenen Gestaltungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen kompensiert würden und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt seien (s. PFB C. 3.3.2.3).

Vor dem Hintergrund dieser rechtsfehlerfreien, vom Kläger nicht ernsthaft infrage gestellten Abwägungsentscheidung kann keine Rede davon sein, dass sich die Wahltrasse 2 nach den oben genannten Grundsätzen hätte aufdrängen müssen.

2.6.2 Das Vorbringen des Klägers zu weiteren „Alternativen“ wie dem Einbau eines sogenannten Flüsterasphalts und Geschwindigkeitsbegrenzungen ist materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG), weil diese Fragen im Einwendungsverfahren nicht einmal ansatzweise thematisiert wurden (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180/182 Rn. 16). Es verkennt zudem die fachlichen Voraussetzungen für eine solche Argumentation.

2.7 Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die durch das Vorhaben beim Kläger hervorgerufenen Lärmimmissionen vor.

Die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht werden am klägerischen Anwesen (FlNr. .../... der Gemarkung O.) bei maximal 54,8 dB(A) tags und 46,5 dB(A) nachts deutlich unterschritten (vgl. PFB C. 3.4.2.2.1, S. 140 und Unterlage 7). Dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG wurde bereits bei der Trassenwahl Rechnung getragen (vgl. PFB C. 3.3.4.1 und C. 3.3.2.2.2, S. 46 ff.).

2.8 Auch im Hinblick auf die wasserrechtlichen Belange ist die Abwägung rechtsfehlerfrei.

Die Befürchtung des Klägers, der Damm, auf dem die geplante Straße verlaufen solle, verhindere im Hochwasserfall den Abfluss, so dass sich die Hochwassersituation für sein Anwesen verschärfe, trifft nicht zu.

Das Wasserwirtschaftsamt M. bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass die Hochwassersituation wegen der vorgesehenen Hochwasserdurchlässe für die Grundstücke des Klägers (FlNr. ... und .../... der Gemarkung O.) unverändert bleibe und deshalb auch für das Grundstück des Klägers und sein Anwesen durch das Bauvorhaben keine Verschlechterung eintreten werde. Auch dem Erhaltungsgebot für Retentionsraum nach § 78 Abs. 3 WHG 2010 werde entsprochen. Änderungen des Überschwemmungsgebiets in Gestalt von Verlusten an Retentionsraum würden an anderer Stelle wieder ausgeglichen (vgl. im Einzelnen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.9.2014, S. 4 f.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts als der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 zuständigen Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu, die durch Einschätzungen, welche - wie hier - nicht durch hydrologische Sachverständigenäußerungen untermauert sind, nicht mit Erfolg infrage gestellt werden können (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris; B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.).

2.9 Die Einwände des Klägers zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz haben ebenfalls keinen Erfolg.

2.9.1 Der Vortrag des Klägers zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz ist weitgehend materiell präkludiert (Art. 74 Abs. 4 Satz 1 und 3 BayVwVfG).

Soweit der Kläger im Einwendungsverfahren (Einwendungsschreiben vom 19.2.2007, S. 7) pauschal Eingriffe in die „bestehende Natur und Landschaft und Tierwelt“ sowie in das Naherholungsgebiet und in wertvolle landwirtschaftliche Flächen gerügt hat, war dieses Vorbringen nicht hinreichend konkret, um der Planfeststellungsbehörde aufzuzeigen, in welcher Hinsicht sie diese Belange einer näheren Betrachtung unterziehen solle. Der Kläger hätte als betroffener Grundstückseigentümer der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennen müssen, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2008 - 9 A 27/06 - juris Rn. 31). Dies ist hier nicht geschehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, die Trasse beeinträchtige das örtliche Naherholungsgebiet und wertvolle landwirtschaftliche Flächen. Lediglich die geschützte Art Kiebitz wurde hier so konkret benannt, dass insoweit eine nähere Betrachtung durch die Planfeststellungsbehörde veranlasst war (s. u.2.9.2).

Im Übrigen wurden die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in die Abwägung einbezogen (PFB 3.3.5.); insoweit sind keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Der Beweisantrag, hinsichtlich der „negativen Veränderung des Landschaftsbilds“ und der Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Beweis durch Einnahme eines Augenscheins zu erheben, war schon wegen Präklusion dieser Einwände abzulehnen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gesamtabwägung in diesem Zusammenhang ist überdies einer Beweisaufnahme durch Augenschein nicht zugänglich, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt.

2.9.2 Die Auffassung des Klägers, der Lebensraum der geschützten Art Kiebitz werde durch das Vorhaben zerstört, trifft nicht zu.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass für die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Art Kiebitz unter Berücksichtigung der unter A. 3.3.9 bis 3.3.15 des Planfeststellungsbeschlusses verfügten CEF-Maßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 erfüllt werden (vgl. PFB C. 3.3.5.1.2.3, S. 67/69). Nach der Einschätzung des fachlichen Naturschutzes wird insbesondere durch die Ausgleichsmaßnahme A 4 dem Kiebitz ein Ersatzbrutplatz zur Verfügung gestellt (CEF-Maßnahme), die gewährleistet, dass eine vorhabensbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Kiebitz-Population verhindert wird. Damit liege eine erhebliche Störung des Kiebitzes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 bei Durchführung der Maßnahme nicht vor. Ebenso wenig würden andere Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 erfüllt. Dieser Einschätzung des fachlichen Naturschutzes ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.

Der letztlich unsubstanziiert gebliebene Vortrag des Klägers, es seien „inzwischen weitere Gelege des artgeschützten Kiebitzes in der Nähe der Plantrasse festgestellt worden“, vermag die fachliche Beurteilung des Naturschutzes, der das Vorkommen der Art Kiebitz im Bereich und in der Umgebung der Plantrasse über langjährige Zeiträume (1993, 2003, 2005/2006 und 2008) erfasst und umfangreich untersucht hat (s. hierzu die Ausführungen der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2014, Niederschrift S. 4), nicht infrage zu stellen.

Dass andere Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BayNatSchG 2010 erfüllt würden, wurde weder substanziiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

1. Nach Mitteilung seines Sohnes ist der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 verstorben.

2

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; BVerfGK 9, 62 <69>).

3

Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt hier nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen verfolgt.

4

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.