Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zulassung eines Bürgerbegehrens zum Thema „Kein Europäisches Zentrum für den Islam in München (ZIE-M)“.

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet: „Sind Sie dafür, dass in München kein Europäisches Zentrum für den Islam (ZIE-M) gebaut wird und dass die Stadt München deshalb alle Planungen zur Errichtung eines Islamischen Zentrums in München (ZIE-M) stoppt?“.

Die dem Bürgerbegehren auf dem Unterschriftsblatt beigefügten „Begründungen“ lauten wie folgt (Hervorhebungen im Original):

1. Bauherr des geplanten Zentrums ist ZIE-M e.V. Der erste Vorsitzende Imam Bajrambejamin Idriz und die zweite stellvertretende Vorsitzende Gönül Yerli sind beide leitend tätig in der Islamischen Gemeinde Penzberg (IGP). Die IGP wird seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht, laut Verfassungsschutzbericht steht die IGP in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görus (IGMG). Imam Idriz führte laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders Ibrahim el-Zayat aus. Imam Idriz hat zudem nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt, wenn es um den Koran und die Scharia ging. Auch der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann bestätigt: „Imam Idriz lügt“ (Münchner Merkur, 24.7.2010). ZIE-M e.V. ist daher als Bauherr nicht akzeptabel.

2. Laut Informationsbroschüre des Sozialreferates der Stadt München „Muslimisches Leben in München“, Ausgabe April 2005, besuchen etwa 4.500 Muslime das Freitagsgebet (0,33% der Bevölkerung), laut www.moscheesuche.de sind es ca. 7.500 Muslime (0,59% der Bevölkerung). Hierzu stehen über 40 Moscheen im Stadtgebiet verteilt zur Verfügung und es besteht bereits ein islamisches Zentrum in Freimann. Die Notwendigkeit für einen weiteren islamischen Bau mit über 6000 qm Fläche ist daher nicht nachvollziehbar.

3. Das geplante Zentrum für den Islam in Europa mit Gemeindehaus, Akademie, Moschee, evtl. Minarett, Bibliothek und Museum wird ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen.

4. Für eine erfolgreiche Integration ist die strikte Trennung von Staat und Religion oberstes Gebot. Ein islamisch orientiertes Zentrum kann für die Integration in die bayerische Kulturgemeinschaft hinderlich sein. Es wäre deshalb sinnvoll, staatliche Stellen ohne religiöse Einflussnahme für Integrationsmaßnahmen zu schaffen, die nicht nur einer kleinen religiösen Gruppe, sondern ALLEN Zuwanderern zugutekommen.

5. Im geplanten ZIE-M ist auch die Ausbildung von Imamen vorgesehen. Eine solche Ausbildung sollte jedoch unbedingt an einer staatlichen Hochschule und nicht in einem islamischen Zentrum stattfinden, deren Initiatoren durch den Verfassungsschutz beobachtet werden.

6. Der Bau des ZIE-M soll durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von Schardscha, einem Scharia-Staat (Scharia: religiös legitimiertes Gesetz des Islam), mitfinanziert werden. Der Stadtrat hat in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen ist. Nicht geklärt sind auch die Folge- bzw. Unterhaltskosten des Projektes, daher ist zu befürchten, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in Bayern beglichen werden müssen.

Auf den Unterschriftenlisten werden gemäß Art. 18a Abs. 4 GO als Vertreter der Kläger zu 2 und als zweiter Vertreter der Kläger zu 1 genannt, jeweils mit dem Zusatz „München“, angeführt. Die Vertreter werden u. a. ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrags berühren. Weiter heißt es dort: „Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gilt meine Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile.“ Auf der Rückseite der Unterschriftslisten befindet sich der Vermerk: „Liste bitte senden an: DIE FREIHEIT, Postfach 1355, 82181 Gröbenzell“.

Im September 2014 reichten die Kläger das Bürgerbegehren mit ca. 66.400 Unterstützerunterschriften bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 wies die Beklagte das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Das gem. Art. 18a Abs. 6 GO erforderliche Unterschriftenquorum von mindestens 32.736 Bürgern sei zwar erreicht worden, das Bürgerbegehren entspreche aber nicht den sonstigen gesetzlichen Anforderungen. Die Vertreter des Bürgerbegehrens müssten gem. Art. 18a Abs. 4 GO eindeutig identifizierbar sein, wozu regelmäßig die Angabe der Anschrift erforderlich sei. Die Angabe „München“ reiche dazu nicht aus, da zum 18. September 2014 sechs Personen mit dem Namen des Klägers zu 2 in München gemeldet gewesen und weitere drei Personen dieses Namens im Zeitraum der Unterschriftensammlung aus München weggezogen seien. Die Identifizierbarkeit werde auch nicht durch die Angabe einer Postfachadresse der Partei Die Freiheit (Landesverband Bayern) und durch einen Link auf die Webseite des Bayerischen Landesverbandes hergestellt. In der Begründung würden auch unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Für unbefangene Bürger ergebe sich aus den unter Nr. 1 und 5 gemachten Aussagen, dass wesentliche Personen des Vereins ZIE-M e.V. seit 2007 ununterbrochen vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Spätestens seit der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2011 am 23. März 2012 sei aber belegbar unrichtig, dass die IGP seit 2007 vom Verfassungsschutz beobachtet bzw. überwacht werde. Sie sei zwar zwischen 2007 und 2010 in den Verfassungsschutzberichten erwähnt worden, bereits der Bericht 2010 habe aber einschränkend ausgeführt, dass sich im Berichtsjahr keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergeben hätten. Ein Großteil der Unterschriften sei erst zu einem Zeitpunkt geleistet worden, zu dem die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung bereits festgestanden habe. Es handle sich um ein tragendes Begründungselement, auf das in zwei von sechs Punkten der Begründung Bezug genommen werde. Die Behauptung unter Nr. 6 der Begründung („Der Stadtrat hat in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen ist“) könne nur so verstanden werden, dass der Stadtrat als Gremium mittels Beschluss um einen finanziellen Zuschuss zum Bau des ZIE-M gebeten habe. Einen solchen Beschluss habe es jedoch nie gegeben, sondern nur einen entsprechenden Antrag mehrerer Fraktionen vom 19. März 2010, der vom Stadtrat nie beschlossen worden sei. Unter Nr. 3 der Begründung werde die rein spekulative Behauptung aufgestellt, dass das geplante Zentrum ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen werde, obwohl ein konkreter Standort für das ZIE-M nicht feststehe. Auch habe weder 2011 festgestanden noch stehe aktuell fest, dass der Emir von Katar als Großspender für den Bau des ZIE-M auftreten werde. Weiter sei die Bezeichnung des Projekts als Europäisches Zentrum für den Islam falsch, da damit suggeriert werde, dass es sich beim ZIE-M um ein Zentrum für die Gesamtheit der in Europa beheimateten Muslime handeln solle. Das ZIE-M habe aber laut dessen Initiatoren von Anfang an das Ziel verfolgt, auf der Grundlage des europäisch geprägten Islams eine Begegnungsstätte für Münchner Muslime und auch Nicht-Muslime zu schaffen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Rolle die Beklagte beim Bau des ZIE-M überhaupt spiele. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei zu unbestimmt und lasse nicht erkennen, welche Planungen die Beklagte stoppen solle und wie sie einen solchen Bürgerentscheid vollziehen solle. Eine Auslegung, wonach grundsätzlich islamische Sakralbauten verhindert werden sollten, verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit.

Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Kein europäisches Zentrum für den Islam in München (ZIE-M) zuzulassen.

Einen mit der Klage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beklagten vorläufig zu untersagen, einer Verwirklichung des ZIE-M dienende Stadtratsbeschlüsse zu fassen und sonstige Maßnahmen zu treffen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2015 wegen eines fehlenden Anordnungsanspruchs ab (Az. M 7 E 14.4965).

Mit Urteil vom 11. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Gericht halte an der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung fest, dass in der Begründung zur Fragestellung unzutreffende Behauptungen aufgestellt würden; die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Punkte könnten daher offenbleiben. Es sei mit der Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet würden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert werde. Die Kläger hätten in Nr. 1 der Begründung im Präsens dargelegt, dass die IGP laut Verfassungsschutzbericht in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görus (IGMG) stehe. Für die Feststellung, dass die IGP aktuell in Verbindung mit Fundamentalisten der IGMG stehe, gebe es aber keine Belege. Im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 werde ausdrücklich ausgeführt, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP vorlägen und man abwarten wolle, ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen sei. In den seither erschienenen Verfassungsschutzberichten werde die IGP nicht mehr erwähnt. Daraus sei zu schließen, dass seither entweder keine oder jedenfalls keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen und Tätigkeiten und somit auch nicht für Verbindungen zu „Fundamentalisten der IGMG“ vorlägen. Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem umfangreichen Vortrag der Kläger. Soweit dem Imam Idriz Verbindungen zu Ahmad Al-Khalifa angelastet würden, handle es sich nicht um eine der türkisch geprägten IGMG zuzurechnende Person. Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Verfassungsschutz die IGP aktuell beobachte oder nicht. Die fragliche Behauptung könne auch bei wohlwollender Auslegung nicht als unschädliche bloße Wertung bzw. Überzeugung der Kläger verstanden werden, die sie aus eigenen Erkenntnissen gewonnen hätten. Durch die Formulierung und durch die Verklammerung mit der vorhergehenden und der nachfolgenden Aussage werde beim Leser der Eindruck erweckt, die behaupteten aktuellen Verbindungen zu Fundamentalisten der IGMG seien ein Ergebnis der Beobachtung durch den Verfassungsschutz, also eine amtlich verifizierte Tatsache. Zudem werde die IGP dadurch in ein falsches Licht gerückt, dass in der Begründung zu dem Bürgerbegehren die Tatsache nicht mitgeteilt werde, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz im Berichtsjahr 2010 keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP gewonnen und seither auch nicht über derartige neue Erkenntnisse berichtet habe. Aufgrund der unterlassenen Mitteilung der das Bild abrundenden Tatsachen werde der Schluss auf aktuelle verfassungsfeindliche Bestrebungen nahegelegt, ohne deutlich zu machen, dass es sich lediglich um einen entsprechenden Verdacht der Kläger handle. Es liege auf der Hand, dass aktuelle Verbindungen zu Fundamentalisten und der herbeigeführte Eindruck aktueller verfassungsfeindlicher Bestrebungen für eine Meinungsbildung zu der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage sehr wesentlich, also abstimmungsrelevant seien und deshalb nicht zu den noch hinnehmbaren Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten in der Begründung eines Bürgerbegehrens gehörten. Unzutreffend sei ferner die Behauptung unter Nr. 6 der Begründung zum Bürgerbegehren, dass der Stadtrat der Beklagten in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat Bayern angeregt habe. Das Possessivpronomen „seinem“ suggeriere, dass der Stadtrat als Gremium einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Zur wahrheitsgemäßen Information der Bürger hätte mitgeteilt werden müssen, dass sich der Stadtrat den Antrag der Fraktionen nie zu Eigen gemacht bzw. ihn nicht weiterverfolgt habe.

Gegen das Urteil vom 11. November 2015 haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2015 abzuändern und

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Oktober 2014 zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Kein europäisches Zentrum für den Islam in München (ZIE-M)“ mit der Frage „Sind Sie dafür, dass in München KEIN europäisches Zentrum für den Islam (ZIE-M) gebaut wird und dass die Stadt München deshalb alle Planungen zur Errichtung eines islamischen Zentrums in München (ZIE-M) stoppt?“ zum Bürgerentscheid zuzulassen.

Der Begründungstext zum Bürgerbegehren sei im Sommer 2011 verfasst und seit Beginn der Unterschriftensammlungen am 14. Oktober 2011 bis zur Abgabe am 18. September 2014 inhaltlich nicht mehr verändert worden. Es sei nicht richtig, dass in der Aussage zur Überwachung der IGP durch den Verfassungsschutz eine unzutreffende Behauptung liege. Die IGP werde laut mehrerer Aussagen des Innenministers aus dem Jahr 2012 und des Verfassungsschutzpräsidenten aus den Jahren 2012 und 2013 weiterhin beobachtet. Es lägen auch verschiedene Tatsachen vor, die für eine fortdauernde Überwachung durch den Bayerischen Verfassungsschutz sprächen bzw. einen solchen Rückschluss zuließen. Dazu gehörten neben der Biographie und dem Ausbildungsgang des Imam Idriz sein nachweislich bis zum 19. September 2014 bestehender Kontakt zu dem Extremisten Ahmad Al-Khalifa, dessen Islamisches Zentrum (Freimanner Moschee) als Sitz der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) gelte und vom Verfassungsschutz beobachtet werde, sowie vermutete Kontakte zu einer bosnischen Terrorgruppe. Wie der bayerische Innenminister laut mehreren Zeitungsberichten im Juli 2010 erklärt habe, hätten führende Mitglieder der IGP Kontakte zu Personen, die wichtige Positionen bei der IGD und Milli Görüs hätten; Herr Idriz stehe in ständigem telefonischen Kontakt mit Spitzen dieser radikalen Organisationen. Die Herausnahme der IPG und ihres Imam Idriz aus dem Verfassungsschutzbericht sei ersichtlich politisch gewollt gewesen und entgegen der Einschätzung des Bayerischen Verfassungsschutzes erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe nicht geklärt, inwiefern tatsächlich eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz stattgefunden habe bzw. noch stattfinde, und auch nicht geprüft, ob die Äußerungen des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz und des bayerischen Innenministers in den Medien einer Unterrichtung in den Verfassungsschutzberichten gemäß Art. 15 BayVSG gleichzustellen seien. Es sei fraglich, ob die IPG und Imam Idriz sämtliche Kontakte zu extremistischen Personen abgebrochen hätten; dies sei nach den Verlautbarungen des Verfassungsschutzpräsidenten und des Innenministers als unwahrscheinlich anzusehen und hätte durch deren Vernehmung als Zeugen abschließend aufgeklärt werden können. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei Nr. 1 der Begründung werde bereits durch die Formulierung (Satzstellung, Verklammerung, nachfolgende Erläuterung) beim Leser der Eindruck erweckt, dass aktuell Verbindungen zu Fundamentalisten der IGMG bestünden und dass dies aus einer aktuellen Beobachtung durch den Verfassungsschutz folge. Das Fehlen einer zeitlichen Einschränkung hinsichtlich der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht führe nicht zum Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung. Die Formulierung des streitigen Satzes lasse eine Auslegung zu, wonach gemäß dem ersten Teilsatz die IGP seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht bzw. beobachtet werde und gemäß dem zweiten Teilsatz auf einen Verfassungsschutzbericht Bezug genommen werde, ohne eine Jahreszahl im Einzelnen zu benennen. Insoweit sei die Begründung in zwei voneinander unabhängige Teile aufspaltbar, die jeder für sich genommen eine wahre Tatsachenbehauptung darstellten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die aktuellen Verbindungen zu Fundamentalisten und der herbeigeführte Eindruck aktueller verfassungsfeindlicher Bestrebungen abstimmungsrelevant seien und nicht zu den noch hinnehmbaren Unrichtigkeiten in der Begründung eines Bürgerbegehrens gehörten, sei ebenfalls unzutreffend, da es sich bei der genannten Formulierung nur um eine von insgesamt sechs Begründungen des Bürgerbegehrens handle, die jeweils gleichwertig seien. Hinsichtlich der Nr. 6 der Begründung beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer unzutreffenden Auslegung. Die betreffende Aussage sei nur so zu verstehen, dass bereits ein Beschluss vorliege, der einen finanziellen Zuschuss erbitte. Trotz des Progressivpronomens „seinem“ könne ein durchschnittlicher Leser wegen der Wörter „Antrag“ und „angeregt“ nur den Rückschluss ziehen, dass noch kein Beschluss gefasst worden sei; eine unwahre Tatsachenbehauptung liege demnach nicht vor. Das Gericht habe auch völlig unberücksichtigt gelassen, dass das Bürgerbegehren seit dem Jahr 2013 politischer Gegenwehr ausgesetzt gewesen sei und diverse Gegenkampagnen initiiert worden seien. Die Beklagte habe ganz offensichtlich Maßnahmen ergriffen, die sich gegen das Bürgerbegehren gerichtet hätten, worin ein eklatanter Verstoß gegen das politische Neutralitätsgebot liege. Selbst wenn die unter Nr. 1 und Nr. 6 enthaltenen Begründungen wegen unzutreffender Tatsachen unzulässig sein sollten, seien die in den Nrn. 2, 3, 4 und 5 enthaltenen Begründungen zulässig, so dass das Bürgerbegehren zuzulassen sei. Die hiernach notwendige Prüfung einer Teilbarkeit der Begründung des Bürgerbegehrens habe das Verwaltungsgericht unterlassen. Der Erklärung am Ende des Unterschriftsbogens sei zu entnehmen, dass die Unterzeichner ihre Unterschrift auch im Fall der Unzulässigkeit einzelner Teile mit einer Fortgeltungswirkung für die übrigen Teile versehen hätten. Schon die Überschrift „Begründungen“ und die Nummerierung von 1 bis 6 machten deutlich, dass es sich um mehrere unterschiedliche Begründungen handle, die weder aufeinander aufbauten noch sich sachlich ergänzten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Täuschung der Stimmberechtigten ergebe sich daraus, dass in der Begründung eine Verbindung der IGP mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görüs (IGMG) mit einem Verweis auf den Verfassungsschutzbericht als amtlich verifizierte Tatsache hergestellt werde. Laut Art. 15 BayVSG informierten das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit im Rahmen der Verfassungsschutzberichte über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die Begründung zum Bürgerbegehren erwecke den Eindruck, dass es eine (auch derzeit noch) feststehende, durch das Landesamt für Verfassungsschutz verifizierte Tatsache sei, dass es tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der IGP gebe. Bereits im Verfassungsschutzbericht 2010 sei aber ausdrücklich erwähnt worden, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten vorlägen. Seither sei die IGP nicht mehr im Verfassungsschutzbericht erwähnt worden. Die vom Berufungskläger genannten Zeitungsartikel mit angeblichen Aussagen des bayerischen Innenministers bzw. des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz stünden dazu nicht im Widerspruch. Denn diese enthielten keinerlei Aussagen dazu, ob es weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen der IGP gebe. Würde es diese geben, wäre die IGP mit Sicherheit wieder in den Verfassungsschutzberichten erwähnt worden. Eine Befragung des Innenministers oder des Verfassungsschutzpräsidenten könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Nichterwähnung der IGP seit dem Jahr 2011 im Verfassungsschutzbericht eine feststehende Tatsache sei. Das Verwaltungsgericht habe auch richtig entschieden, dass mit der Nr. 6 der Begründung der falsche Eindruck erweckt werde, der Stadtrat habe in einem Beschluss einen finanziellen Zuschuss angeregt. Die Bezeichnung als „Antrag des Stadtrates“ könne nur so verstanden werden, dass der Stadtrat als kollegiales Gremium durch Beschluss einen Antrag auf finanziellen Zuschuss des Freistaates befürwortet habe. Für die Öffentlichkeit sei es entscheidend, ob ein entsprechender Antrag noch diskutiert werde oder ob eine Entscheidung durch den Stadtrat bereits gefallen sei. Denn daraus könne abgeleitet werden, welche Position die Stadt zu einem möglichen Bauvorhaben einnehme und wie konkret bisher bestehende Planungen der Stadt seien. Eine Zulassung des Bürgerbegehrens mit einer Teilbegründung sei nicht möglich, da eine nachträgliche Abänderung der Begründung die bereits in der Phase der Sammlung der erforderlichen Unterschriften liegende Beeinträchtigung der Abstimmungsfreiheit nicht ungeschehen machen könne.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und hält die Zurückweisung der Berufung ebenfalls für rechtens. Mit dem Verweis auf den Verfassungsschutzbericht in der Begründung werde auf eine objektive Quelle verwiesen, der zu entnehmen sei, dass die IGP sowie Imam Idriz verfassungswidriger Aktivitäten verdächtig seien. Im Verfassungschutzbericht 2010 sei jedoch ausdrücklich ausgeführt worden, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP vorlägen und man abwarten wolle, ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlich demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen sei. Da in den Verfassungsschutzbericht nur Organisationen aufgenommen würden, über die konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von verfassungswidrigen Bestrebungen und Tätigkeiten vorlägen, komme der Tatsache, ob eine Organisation dort erwähnt werde, große Bedeutung zu. Die in der Begründung getroffene Tatsachenbehauptung sei insoweit falsch, als das Präsens verwendet und so der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine aktuelle Tatsache, über die auch im Verfassungsschutzbericht berichtet werde. Der Passus, der Stadtrat habe in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angelegt, sei jedenfalls zur Irreführung geeignet. Das Bürgerbegehren sei im Übrigen weder in Teilen zulässig noch könne eine Heilung der Begründung erfolgen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2015 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger, die als Gesamtvertreter der Unterzeichner des Bürgerbegehrens gegen dessen Ablehnung im eigenen Namen unmittelbar Klage erheben können (Art. 18a Abs. 8 Satz 2 GO), haben keinen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das von den Klägern eingereichte Bürgerbegehren verstößt zumindest mit einer zentralen Aussage der Begründung gegen das verfassungsrechtlich radizierte Verbot unrichtiger und grob irreführender Tatsachenbehauptungen und konnte schon aus diesem Grund nicht als Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids zugelassen werden (Art. 18a Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1 GO). Auf die im Ablehnungsbescheid der Beklagten angesprochenen weiteren Fragen, z. B. ob zur Benennung der Vertreter auf den Unterschriftslisten die Angabe des Postfachs einer politischen Partei genügte und ob die Begründung noch andere entscheidungserhebliche Unrichtigkeiten enthielt, kommt es hier demnach nicht mehr an.

1. Ein zulässiges Bürgerbegehren muss nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO eine (auf allen Unterschriftslisten gleichlautende) Begründung enthalten. Mit diesem Erfordernis, das die für Volksbegehren geltende Regelung des Art. 74 Abs. 2 BV modifizierend aufgreift, soll sichergestellt werden, dass die Gemeindebürger, wenn sie von den Initiatoren des Bürgerbegehrens zur Unterschriftsleistung aufgefordert werden, schon in dieser ersten Phase des direktdemokratischen Verfahrens die Bedeutung und Tragweite der mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung erkennen können (vgl. zum Volksgesetzgebungsverfahren VerfGH, E. v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - VGH n. F. 53, 81/105). Da bereits mit der Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens das Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt in Gestalt der Abstimmungsfreiheit (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 BV) ausgeübt wird, ergeben sich aus der Bayerischen Verfassung auch Mindestanforderungen an die Richtigkeit der Begründung. Die Bürger können nur dann sachgerecht über die Unterstützung eines Bürgerbegehrens entscheiden und von ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen, wenn sie nicht durch den mit den Unterschriftslisten vorgelegten Begründungstext in wesentlichen Punkten in die Irre geführt werden. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck eines Plebiszits auch auf kommunaler Ebene nicht vereinbar, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens in einer entscheidungsrelevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder wenn die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig erläutert wird (vgl. VerfGH, a. a. O. 106).

2. An dieser ungeschriebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, die der Senat in einer Reihe neuerer Entscheidungen hervorgehoben hat (BayVGH, B. v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 2; B. v. 20.1.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rn. 31; B. v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 31; B. v. 14.10.2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 3 ff.; anders noch B. v. 14.3.2001 - 4 ZE 00.3658 - BayVBl 2002, 184) und die auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anerkannt ist (vgl. OVG NRW, U. v. 23.4.2002 - 15 A 5594/00 - NVwZ-RR 2002, 766; OVG SH, U. v. 19.12.2005 - 2 LB 19/05 - juris Rn. 41; VGH BW, B. v. 22.8.2013 - 1 S 1047/13 - juris Rn. 19; HessVGH, B. v. 20.8.2015 - 8 B 2125/14 - juris Rn. 6), fehlt es im vorliegenden Fall. Die unter Nr. 1 der „Begründungen“ getroffene Tatsachenbehauptung, die Islamische Gemeinde Penzberg (IGP) stehe „laut Verfassungsschutzbericht… in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görus (IGMG)“, war zum Zeitpunkt der Unterschriftensammlung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt eindeutig unzutreffend (a). Sie hat als möglicher Beweggrund für die Unterschriftsleistung so hohes Gewicht, dass schon allein aufgrund dieser Fehlinformation die Begründung des Bürgerbegehrens als irreführend angesehen werden muss (b). Die den Vertretern des Bürgerbegehrens erteilte Änderungsermächtigung vermag den Mangel nicht zu heilen (c). Ein Anspruch auf Zulassung des rechtswidrig zustande gekommenen Bürgerbegehrens lässt sich auch nicht aus möglichen Rechtsverstößen der Beklagten während der Phase der Unterschriftensammlung ableiten (d).

a) Die Aussage über im Verfassungsschutzbericht dargestellte Kontakte der IGP zur IGMG (korrekte Bezeichnung: „Islamische Gemeinschaft Millî Görüş“) bezieht sich erkennbar auf Feststellungen in Berichten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz aus den Jahren 2007 bis 2010. Nach den dort wiedergegebenen Erkenntnissen bestanden die Beziehungen der IGP zu der türkisch geprägten IGMG vor allem darin, dass die IGP bis zum Jahr 2006/2007 auf internen Mitgliedslisten der IGMG erschien und der IGP-Vorsitzende nach eigenen Angaben bis 2005 auch persönlich Mitglied der IGMG war; zudem wurden bei einer richterlich angeordneten Telefonüberwachung Gespräche des Penzberger Imams und IGP-Vorsitzenden u. a. mit dem IGMG-Generalsekretär im Zeitraum August 2007 bis Februar 2009 festgestellt (Verfassungsschutzbericht 2010, S. 34, abrufbar unter http://www.verfassungsschutz. bayern.de/mam/anlagen/jahresbericht_2010.pdf). In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem sich die IGP ohne Erfolg gegen die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2008 zur Wehr setzte, stellten das Verwaltungsgericht München (B. v. 3.5.2010, Az. 22 M 09.2155) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 17.7.2010, Az. 10 CE10.1201) fest, dass nach den vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Unterlagen noch im Jahr 2008 in der Moschee der IGP für eine IGMG-Veranstaltung in Ingolstadt geworben worden sei.

Schon der im März 2011 publizierte Verfassungsschutzbericht 2010 wies allerdings im Anschluss an die Erwähnung dieser zeitlich zurückliegenden Kontakte darauf hin, dass das von der IGP geplante Projekt ZIE-M in seiner Vereinssatzung mittlerweile eine Ausschlussklausel bezüglich extremistischer Mitglieder enthalte; ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen sei, bleibe abzuwarten, nachdem sich für das Berichtsjahr keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergeben hätten (Verfassungsschutzbericht 2010, a. a. O., S. 35). In dem ein Jahr später veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2011 (http://www.verfassungsschutz.bayern.de/mam/anlagen/verfassungsschutzbericht_2011.pdf) wurde die IGP an keiner Stelle mehr erwähnt; auch in allen nachfolgenden Berichten und sonstigen schriftlichen Bekundungen des Landesamtes für Verfassungsschutz finden sich keine Hinweise auf weiter fortbestehende oder wiederaufgenommene Kontakte der IGP zu der als extremistisch geltenden IGMG.

Angesichts des seit dem Bericht 2010 geänderten Inhalts der amtlichen Verlautbarungen kann die in der Begründung des Bürgerbegehrens in Präsensform getroffene Aussage, dass die IGP „laut Verfassungsschutzbericht“ mit der IGMG in Verbindung „steht“ (Nr. 1 Satz 3 Hs. 2), nur als objektiv unzutreffend bezeichnet werden. Denn dieser Halbsatz konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) nur so verstanden werden, dass ein (Landes- oder Bundes-)Amt für Verfassungsschutz in einem aktuellen Jahresbericht eine gegenwärtig bestehende Verbindung zwischen den genannten Organisationen erwähnt habe. Einem anderslautenden Textverständnis stand neben dem Wortlaut auch die inhaltliche und syntaktische Verknüpfung mit der im vorangehenden Halbsatz getroffenen Aussage entgegen, wonach die IGP vom Verfassungsschutz „seit 2007“ überwacht werde. Der unbefangene Leser musste hiernach von einer bis in die Gegenwart reichenden Überwachung ausgehen, so dass er von dem anschließenden Halbsatz nur eine Aussage über die zu diesem Zeitpunkt relevanten Erkenntnisse bezüglich einer etwaigen verfassungsfeindlichen Ausrichtung der IGP erwarten konnte, nicht dagegen den Hinweis auf eine die Vergangenheit betreffende Feststellung, an der das Verfassungsschutzamt in seinen neueren Berichten nicht mehr festhält.

Da die Behauptung einer „laut Verfassungsschutzbericht“ bestehenden Verbindung zur IGMG sich eindeutig auf die Gegenwart bezieht, kann diese Textpassage auch nicht dahingehend (um-)gedeutet werden, dass damit nur allgemein auf den Inhalt eines für zurückliegende Jahre (z. B. 2007, 2008 oder 2009) publizierten Verfassungsschutzberichts verwiesen werde, in dem von solchen Kontakten noch die Rede war. Ein solches Verständnis wäre mit dem objektiven Erklärungsgehalt der Aussage unvereinbar und ließe sich daher auch mit dem in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Gebot der grundsätzlich „wohlwollenden Auslegung“ eines mehrdeutig formulierten Bürgerbegehrens (dazu BayVGH, U. v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - VGH n. F. 50, 42/44 f. = BayVBl 1997, 276/277; U. v. 21.3.2012 - 4 B 11.221 - BayVBl 2012, 632 Rn. 21) nicht sachlich rechtfertigen. Während der Unterschriftensammlung, die nach Angaben der Kläger den Zeitraum vom 14. Oktober 2011 bis zum 18. September 2014 umfasste, ergab sich der aktuelle Erkenntnisstand zu verfassungsgefährdenden islamistischen Bestrebungen allein aus den - im März des jeweiligen Folgejahres veröffentlichten - Verfassungsschutzberichten 2010, 2011, 2012 und 2013. In keiner dieser amtlichen Äußerungen war jedoch, wie oben gezeigt, von bestehenden Verbindungen der IGP oder ihrer Repräsentanten zur IGMG die Rede; selbst die letztmalige Erwähnung der IGP im Berichtsjahr 2010 betraf nur zurückliegende Mitgliedschaften und Telefonkontakte zur IGMG und enthielt keinen Hinweis auf weiterhin fortgeführte Beziehungen zu dieser Organisation.

b) Die in der Verwendung der Gegenwartsform liegende unrichtige Tatsachenbehauptung, wonach eine aktuell bestehende Verbindung der IGP zur IGMG durch einen Verfassungsschutzbericht amtlich bestätigt werde, stellt im Gesamtgefüge der Begründung des Bürgerbegehrens kein bloß untergeordnetes Detail dar, sondern muss aus Sicht der Unterschriftsleistenden als entscheidungsrelevant angesehen werden.

Bei der insoweit vorzunehmenden Erheblichkeitsprüfung kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die beanstandete unzutreffende Sachaussage im Verhältnis zu den übrigen Teilen der Begründung quantitativ nur einen geringen Raum einnimmt (knapp zwei Zeilen) und sich in lediglich einem von sechs Punkten der „Begründungen“ findet. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens können dem aus der Abstimmungsfreiheit abzuleitenden Irreführungsverbot nicht dadurch entgehen, dass sie wahrheitswidrige Begründungselemente durch eine größere Zahl korrekter Aussagen kompensieren oder auf nicht zu beanstandende „Alternativbegründungen“ verweisen. Da den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens der auf den Unterschriftenlisten abgedruckte Begründungstext in seiner Gesamtheit vorliegt, muss auch dessen rechtliche Beurteilung einheitlich erfolgen; eine nachträgliche Teilung oder geltungserhaltende Reduktion kommt daher nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 4).

Maßgebend ist somit nicht die Frage, ob die Begründung auch ohne die inkriminierte Passage Bestand haben könnte, sondern ob die unrichtige Sachaussage im Kontext der übrigen Begründung als so gewichtig anzusehen ist, dass ohne sie möglicherweise weniger Unterzeichner das Bürgerbegehren unterstützt hätten. Eine solche Eignung zur Beeinflussung des Unterschriftsverhaltens darf allerdings nicht nur theoretisch bestehen, sondern muss nach allgemeiner Lebenserfahrung als konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit erscheinen (vgl. BVerwG, B. v. 17.3.1998 - 8 B 36/98 - juris Rn. 2 m. w. N. zum Erheblichkeitsgrundsatz bei Wahlfehlern). Als nicht kausal für das Ergebnis der Unterschriftensammlung können Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten oder Fehlangaben bei (kommunal-)politisch unstreitigen und auch objektiv unwichtigen Detailfragen angesehen werden, nicht dagegen Mängel bei tragenden Begründungselementen, auch wenn das Bürgerbegehren ausdrücklich auf mehrere gleichrangige Begründungsstränge gestützt wird (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 6; B. v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 31; OVG NRW, U. v. 23.4.2002 a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend eindeutig um einen ergebnisrelevanten Begründungsmangel. Die Aussage über eine vom Verfassungsschutz bestätigte Verbindung der IGP zur IGMG stand im Zusammenhang mit dem in Nr. 1 und Nr. 5 der Begründung unternommenen Versuch, mögliche Unterstützer des Bürgerbegehrens davon zu überzeugen, dass die in der IGP an leitender Stelle tätigen Initiatoren des Projekts ZIE-M wegen ihrer Kontakte zu islamistisch-fundamentalistischen Kreisen als Bauherrn nicht akzeptabel seien. Der zum Beleg hierfür angeführte allgemeine Hinweis, dass die IGP bzw. deren Leiter seit Jahren vom Verfassungsschutz „überwacht“ (Nr. 1) bzw. „beobachtet“ (Nr. 5) würden, erhielt seine besondere zeitliche Aktualität und inhaltliche Brisanz erst durch die zusätzliche Information, eine (gegenwärtig bestehende) Verbindung mit islamistischen Fundamentalisten werde im (aktuellen) Verfassungsschutzbericht erwähnt und sei damit eine amtlich festgestellte Tatsache.

Da gerade in der Bezugnahme auf die Amtsautorität der Verfassungsschutzbehörde das Spezifikum der erwähnten Sachaussage liegt, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob sich für den Zeitraum der Unterschriftensammlung (2011 bis 2014) auf andere Weise belegen lässt, dass ein Kontakt der IGP zur IGMG tatsächlich bestand. Einer diesbezüglichen weiteren Sachaufklärung etwa durch Vernehmung von Mitarbeitern des Landesamtes für Verfassungsschutz bedurfte es demnach nicht. Dass die IGP, wie von der Klägerseite vorgetragen, Mitglied im Zentralrat der Muslime in Deutschland ist, dem auch die IGMG offiziell angehört, ist darüber hinaus schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Beitritt zu diesem Dachverband erst im März 2015 und damit nach Ende der Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren erfolgte.

c) Der in der irreführenden Begründung des Bürgerbegehrens liegende Rechtsmangel kann nicht durch einen nachträglichen Verzicht der Kläger auf die beanstandete Sachaussage geheilt werden. Zwar findet sich auf den Unterschriftslisten ein Zusatz, der die gemäß Art. 18a Abs. 4 GO benannten Vertreter ermächtigt, „zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrages berühren“. Eine solche Vollmacht erlaubt jedoch keine inhaltliche Korrektur der Begründung nach Einholung der Unterschriften; sie lässt lediglich in Bezug auf die Fragestellung redaktionelle Änderungen sowie Präzisierungen und Aktualisierungen zu, die das erkennbare Ziel des Begehrens klarer als die bisherige Fassung zum Ausdruck bringen und einem späteren Bürgerentscheid zugrunde gelegt werden können (vgl. BayVGH. U. v. 22.6.2007 - 4 B 06.1224 - BayVBl 2008, 241/242 m. w. N.). Das nachträgliche Streichen wesentlicher Teile der Begründung würde dagegen den Willen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens verfälschen, weil damit fingiert würde, dass sie ihre Unterschrift auch bei einer anderen Begründung geleistet hätten.

d) Das mit einer irreführenden Begründung versehene Bürgerbegehren ist auch nicht wegen unzulässiger Behinderung der Unterschriftensammlung durch die Beklagte zuzulassen. Zwar spricht vieles dafür, dass mit der in der Form eines persönlichen Anschreibens des damaligen Oberbürgermeisters erfolgten Verteilung von Flyern, die vorrangig Warnungen und Wertungen in Bezug auf die hinter dem Bürgerbegehren stehenden Personen und Organisationen enthielten, gegen kompetenzrechtliche Vorgaben (Art. 37 GO) und gegen das bei Bürgerbegehren geltende Sachlichkeitsgebot (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.3.1997 - 4 ZE 97.874 - BayVBl 1997, 435) verstoßen wurde. Die von den Klägern insoweit gerügten Rechtsverletzungen betreffen jedoch nur ihr grundrechtsgeschütztes Recht auf ungehindertes öffentliches Werben um Unterschriften und nicht den mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruch aus Art. 18a Abs. 8 GO auf förmliche Zulassung des (mit einer hinreichenden Zahl von Unterschriften) eingereichten Bürgerbegehrens. Gegen rechtswidrige Behinderungen durch öffentliche Amtsträger und Behörden während der Phase der Unterschriftensammlung können sich die Initiatoren eines Bürgerbegehrens im Wege einer Unterlassungsklage und ggf. mittels eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 4 CE 11.407 - juris Rn. 8). Solche vorangegangenen Rechtsverstöße von Gemeindeorganen begründen dagegen kein Recht auf Zulassung eines Bürgerbegehrens, das wegen seiner irreführenden Begründung die aus der Abstimmungsfreiheit folgenden rechtlichen Mindestanforderungen verfehlt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Vertreter des Bürgerbegehrens zum Thema „Kein Europäisches Zentrum für den Islam in M. (ZIE-M)“ und reichten im September 2014 insgesamt ca. 66.400 Unterstützerunterschriften für das Bürgerbegehren bei der Antragsgegnerin ein. Dessen Fragestellung lautet „Sind Sie dafür, dass in M. kein Europäisches Zentrum für den Islam (ZIE-M) gebaut wird und dass die Stadt M. deshalb alle Planungen zur Errichtung eines Islamischen Zentrums in M. (ZIE-M) stoppt?“. Zur Begründung des Bürgerbegehrens wurde ausgeführt, Bauherr des geplanten Zentrums sei der eingetragene Verein ZIE-M. Dessen erster Vorsitzender Imam ... und die zweite stellvertretende Vorsitzende ... seien beide leitend in der Islamischen Gemeinde ... (IG...) tätig. Die IG... werde seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht. Laut Verfassungsschutzbericht stehe sie in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde M. G. (IGMG). Imam ... führe laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders Ibrahim El-Zayat aus. Er habe zudem nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt. Auch der bayerische Innenminister J. H. habe bestätigt, „Imam ... lügt“ (M. Merkur, ...2010). Der ZIE-M e. V. sei daher als Bauherr nicht akzeptabel. Laut Informationsbroschüre des Sozialreferats der Stadt M. „Muslimisches Leben in M.“, Ausgabe April 2005, besuchten etwa 4.500 Muslime das Freitagsgebet (0,33% der Bevölkerung). Laut www...de seien es ca. 7.500 Muslime (0,59% der Bevölkerung). Hierzu stünden über 40 Moscheen im Stadtgebiet verteilt zur Verfügung und es bestehe bereits ein islamisches Zentrum in Freimann. Die Notwendigkeit für einen weiteren islamischen Bau mit über 6.000 m² Fläche sei daher nicht nachvollziehbar. Das geplante Zentrum für den Islam in Europa mit Gemeindehaus, Akademie, Moschee, evtl. Minarett, Bibliothek und Museum werde ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen. Für eine erfolgreiche Integration sei die strikte Trennung von Staat und Religion oberstes Gebot. Ein islamisch orientiertes Zentrum könne für die Integration in die bayerische Kulturgemeinschaft hinderlich sein. Es wäre deshalb sinnvoll, staatliche Stellen ohne religiöse Einflussnahme für Integrationsmaßnahmen zu schaffen, die sich nur einer kleinen religiösen Gruppe, sondern allen Zuwanderern zugute kämen. Im geplanten ZIE-M sei auch die Ausbildung von Imamen vorgesehen. Eine solche Ausbildung sollte jedoch unbedingt an einer staatlichen Hochschule und nicht in einem islamischen Zentrum stattfinden, deren Initiatoren durch den Verfassungsschutz beobachtet würden. Der Bau des ZIE-M solle durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von K., einen Scharia-Staat (Scharia: religiös-legitimiertes Gesetz des Islam), mitfinanziert werden. Der Stadtrat habe in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen sei. Nicht geklärt seien auch die Folge- bzw. Unterhaltskosten des Projekts. Daher sei zu befürchten, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in ... beglichen werden müssten.

Als Vertreter des Bürgerbegehrens sind die Antragsteller jeweils mit ihrem vollen Namen und dem Zusatz „M.“, angeführt. Die Vertreter wurden ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrags berührten, sowie das Bürgerbegehren bis zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen gemeinschaftlich zurückzunehmen. Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gelte die Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wies die Antragsgegnerin das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gem. Art. 18 a Abs. 6 GO das erforderliche Unterschriftenquorum von mindestens 32.736 Bürgern sei zwar erreicht worden, das eingereichte Bürgerbegehren entspreche aber nicht den sonstigen gesetzlichen Anforderungen. So enthielten die Unterschriftenlisten keine Angaben, die eine hinreichende Identifizierbarkeit der gem. Art. 18 a Abs. 4 GO vertretungsberechtigten Personen zuließen. Die Begründung enthalte zudem eine Vielzahl unrichtiger Tatsachenbehauptungen und Spekulationen, die zu einer Verfälschung des Bürgerwillens führten. Zudem werde die Fragestellung durch die Begründung nicht hinreichend konkretisiert und stelle aufgrund ihrer Unbestimmtheit einen Verstoß gegen die Glaubensfreiheit dar. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müssten die Vertreter des Bürgerbegehrens gem. Art. 18 a Abs. 4 GO eindeutig identifizierbar sein, wozu regelmäßig die Angabe des vollen Namens sowie der jeweiligen Anschrift erforderlich sei. Die Angabe „M.“ reiche nicht aus. Zum 18. September 2014 seien allein sechs Personen mit dem Namen des Antragstellers zu 2) in M. gemeldet. Weitere drei Personen mit diesem Namen seien im Zeitraum der Unterschriftensammlung aus M. weggezogen. Zwar sei in diesem Zeitraum nur eine Person mit dem Namen des Antragstellers zu 1) gemeldet. Diese Information hätten die Unterzeichnenden aber nicht. Selbst wenn man unterstelle, dass der Zusatz „M.“ ausreiche, genüge dies aber nicht, um den beim Antragsteller zu 2) bestehenden Mangel zu heilen. Mangels eines anderen Hinweises auf der Unterschriftenliste könnten beide Vertreter nur gemeinschaftlich handeln. Unter dieser Prämisse seien die Unterschriften abgegeben worden. Für rechtsunkundige Initiatoren seien entsprechende Informationen sehr leicht zu erhalten. Die Identifizierbarkeit werde auch nicht durch die Angabe einer Postfachadresse der Partei Die Freiheit (Landesverband ...) sowie durch einen Link auf die Webseite des Bayerischen Landesverbandes hergestellt. Die Postfachadresse lasse keine Rückschlüsse auf die Vertreter zu. Über den Link sei allenfalls mittelbar eine Identifizierung des Antragstellers zu 1) möglich. Dies gelte aber nicht für den Antragsteller zu 2), der seit Ende 2011 nicht mehr in der Partei aktiv sei. Ferner würden in der Begründung unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Für unbefangene Bürger ergebe sich nach dem objektiven Empfängerhorizont aus den unter Nr. 1 und 5 gemachten Aussagen, dass wesentliche Personen des das Projekt ZIE-M betreibenden Vereins ZIE-M e. V. seit 2007 ununterbrochen vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Die Begründung stelle eine enge Verbindung zwischen ZIE-M e. V. und der IG ... und damit auch den namentlich aufgeführten Personen her. Die Bürger würden damit davon ausgehen, dass die Initiatoren zum Zeitpunkt der Unterschrift in Verdacht stünden, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen. Spätestens seit dem 23. März 2012, dem Tag der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2011 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, sei aber belegbar unrichtig, dass die IG ... seit 2007 vom Verfassungsschutz beobachtet bzw. überwacht werde. Richtig sei, dass sie zwischen 2007 und 2010 in den Verfassungsschutzberichten erwähnt werde. Bereits in dem Verfassungsschutzbericht 2010 werde einschränkend zur IG ... ausgeführt: „Der Imam der IG ... hat im Berichtsjahr verschiedene Veröffentlichungen herausgegeben, in denen er für einen mit dem Grundgesetz vereinbaren Islam eintritt. Die Vereinssatzung von ZIE-M wurde zwischenzeitlich um ein ausdrückliches Bekenntnis zum Grundgesetz und eine ausdrückliche Ausschlussklausel von extremistischen Mitgliedern ergänzt. Ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist, bleibt abzuwarten. Neue Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergeben sich im Berichtsjahr jedenfalls nicht.“ Ein Großteil der Unterschriften sei erst zu einem Zeitpunkt geleistet worden, zu dem die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung bereits festgestanden habe. In einem Artikel habe der Antragsteller zu 1) auf der Partei-Webseite von Die Freiheit Mitte 2012 berichtet, dass etwas mehr als 2.000 Unterschriften vorlägen. Obwohl seit 2011 allgemein bekannt sei, dass im Jahr 2010 dem Verfassungsschutz keine neuen Erkenntnisse bezüglich verfassungswidriger Aktivitäten durch die IG... vorgelegen hätten, enthält die Begründung der erst am 14. Oktober 2011 begonnen Unterschriftensammlung an zwei wesentlichen Stellen den Hinweis auf eine seit 2007 bestehende (und damit noch andauernde) Überwachung bzw. Beobachtung der IG... durch den Verfassungsschutz. Die unrichtigen Tatsachenbehauptungen stellten ein tragendes Begründungselement dar. Auf sie werde in zwei von sechs Punkten der Begründung Bezug genommen. Zum anderen werde die Tatsache der Überwachung durch den Verfassungsschutz auf den Unterschriftenlisten farbig hervorgehoben, um die Wichtigkeit gerade auch dieser Tatsache herauszustellen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Überwachung/Beobachtung durch den Verfassungsschutz für die Bürger eine überaus wichtige und damit besonders unterschriftsrelevante Information darstelle. Auch wenn es auf eine evtl. Täuschungsabsicht in Kenntnis der Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht ankomme, werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu 1) als einer der Vertreter des Bürgerbegehrens belegbare Kenntnis davon gehabt habe, dass die Begründung in wesentlichen Elementen nicht mehr den Tatsachen entspreche. Die Behauptung unter Nummer 6 der Begründung „Der Stadtrat hat in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen ist.“ könne nur so verstanden werden, dass der Stadtrat als Gremium mittels Beschluss den Freistaat ... um einen finanziellen Zuschuss zum Bau des ZIE-M gebeten habe. Einen solchen Beschluss habe es jedoch nie gegeben. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens würden sich wohl auf einen entsprechenden Antrag mehrerer Fraktionen vom 19. März 2010 beziehen, der jedoch vom Stadtrat nie beschlossen worden sei. Diese falsche Tatsachenbehauptung sei schon alleine deshalb von besonderer Relevanz, weil sie die einzige Aussage in der Begründung sei, die die in der Fragestellung behaupteten „Planungen“ der Antragsgegnerin konkretisiere. Da die Begründung folglich keinerlei wahre Tatsachen bezüglich des wesentlichen Punktes der Fragestellung - aller Planungen der Antragsgegnerin - enthalte, hätten die zur Begründung angeführten Argumente mit der zur Entscheidung gestellten Frage kaum etwas gemein. Die Frage erscheine dadurch insgesamt in einem falschen Licht, was zur Unzulässigkeit führe. Unter Nummer 3 der Begründung werde die rein spekulative Behauptung aufgestellt, dass das geplante Zentrum ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen werde. Da ein konkreter Standort für das ZIE-M nicht feststehe, sei der Verweis auf ein hohes Verkehrsaufkommen in der Innenstadt und die damit verbundene Behauptung eines Baus des ZIE-M in der Innenstadt rein spekulativ. Dasselbe gelte für die in Nummer 6 der Begründung enthaltenen Aussagen, dass der Bau des ZIE-M durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von K., einen Scharia-Staat, mitfinanziert werde und die Folge bzw. Unterhaltskosten des Projektes nicht geklärt seien. Nach Kenntnis der Antragsgegnerin habe weder 2011 festgestanden noch stehe aktuell fest, dass der Emir von K. als Großspender für den Bau des ZIE-M auftreten werde. Worauf sich die Befürchtung der Vertreter des Bürgerbegehrens stütze, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in ... beglichen werden müssten, sei nicht ersichtlich. Weiter sei die Bezeichnung des Projekts als Europäisches Zentrum für den Islam falsch. Es werde suggeriert, dass es sich beim ZIE-M um ein Zentrum für die Gesamtheit, der in Europa beheimateten Muslime handeln solle. Demgegenüber habe das ZIE-M laut dessen Initiatoren von Anfang an das Ziel verfolgt, auf der Grundlage des europäisch geprägten Islams eine Begegnungsstätte für Münchner Muslime und auch Nicht-Muslime zu schaffen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Rolle die Antragsgegnerin beim Bau des ZIE-M überhaupt spiele. Die Begründung sei geeignet, bei den Bürgern eine falsche Vorstellung über den Inhalt des Bürgerbegehrens hervorzurufen, sie mithin zu täuschen. Ferner genüge die Fragestellung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei weder erkennbar, worum es sich beim ZIE-M genau handele, noch, welche Planungen die Antragsgegnerin stoppen solle. Die Begründung enthalte nicht eine einzige wahre Aussage zu „Planungen der Antragsgegnerin“. Die Aussage zur Anregung eines Zuschusses durch den Stadtrat beim Freistaat ... sei unrichtig. Lasse man alle unrichtigen und rein spekulativen Inhalte der Begründung beiseite, so verbleibe zum Bauvorhaben selbst im Wesentlichen nur die Aussage, dass es sich um einen islamischen Bau mit voraussichtlich 6.000 m² Fläche handeln solle, der ein Gemeindehaus, eine Akademie, eine Moschee, evtl. ein Minarett, eine Bibliothek und ein Museum enthalten solle. Das Bauprojekt werde weder im Hinblick auf den Standort, noch die Finanzierung, die genaue Gestaltung, Folgekosten etc. genauer konkretisiert. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorhaben sei somit nicht möglich. Für die Antragsgegnerin bleibe unklar, wie sie einen solchen Bürgerentscheid vollziehen solle bzw. worauf sich die Bindungswirkung des Bürgerentscheides beziehen solle. Es stellten sich die Fragen, ob vom Beschluss ein „Planungsstopp umfasst sein solle, wenn andere Initiatoren ein entsprechendes Bauwerk planen würden“, und „ob sich das Bürgerbegehren inhaltlich bereits erledigt habe, weil die Initiatoren nicht mehr vom Verfassungsschutz beobachtet würden.“ Es sei unklar, ob sich die Situation ändere, wenn es keine Spende durch den Emir von K. gebe oder ob der Bürgerentscheid noch gelte, wenn eine kleinere Fläche als die genannten 6.000 m² für einen solchen Bau genutzt würden. Weiter frage sich, ob das Bürgerbegehren schon dann hinfällig sei, wenn die Antragsgegnerin und der Freistaat ... erklären würden, dass sie keinerlei Unterhalts- oder Folgekosten tragen würden. Die Fragestellung genüge deshalb nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei schon aus diesem Grunde unzulässig. Wenn aber die Abstimmungsfrage wegen ihrer Unbestimmtheit so auszulegen sei, dass grundsätzlich islamische Sakralbauten verhindert werden sollten, so verstieße dies gegen die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit. Das Grundgesetz garantiere neben den inneren Vorstellungen über eine Religion oder Weltanschauung und dem Bilden sowie Innehaben eines Glaubens (forum internum) das forum externum, die religiös-weltanschauliche Bekenntnis- und Ausübungsfreiheit. Dazu gehöre auch das Recht einer Glaubensgemeinschaft, die Gebäude zu errichten, die nach ihrem Selbstverständnis für die individuelle Religionsausübung ihrer Mitglieder erforderlich seien. Die Begründung des Bürgerbegehrens ziele letztendlich darauf ab, durch Desinformationen Ängste gegen das Projekt ZIE-M und die dahinterstehenden Personen zu schüren und die Initiatoren und damit mittelbar auch die muslimischen Mitbürger zu diskreditieren.

Gegen den am 7. Oktober 2014 versendeten Bescheid erhoben die Antragsteller am 4. November 2014 Klage (M 7 K 14.4964) auf Zulassung des Bürgerbegehrens und stellten verschiedene Unterlassungsansprüche zur Entscheidung, die die Fassung von Stadtratsbeschlüssen und sonstige Maßnahmen der Antragsgegnerin betreffen, die der Verwirklichung des ZIE-M bzw. MFI dienen. Gleichzeitig beantragten sie im Wege der einstweiligen Anordnung,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es vorläufig bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bürgerentscheides zu unterlassen,

a. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach ein der Stadt M. gehörendes Grundstück Nähe ... Straße ... an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „M. Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., verkauft werden soll,

hilfsweise, einen Stadtratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks Nähe ... Straße ... an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., zu treffen, ohne dass eine gleichzeitige Zweckvereinbarung enthalten ist, wonach das Grundstück nicht mit einem „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“ bzw. eines „Münchner Forum für Islam (MFI)“ bebaut werden darf.

b. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach ein der Stadt M. gehörendes Grundstück Nähe ...-Straße, an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „M. Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., verkauft werden soll,

hilfsweise, einen Stadtratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks Nähe ...-Straße an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., zu treffen, ohne dass eine gleichzeitige Zweckvereinbarung enthalten ist, wonach das Grundstück nicht mit einem „Zentrum für Islam in Europa - M. (ZIE-M)“ bzw. einem „Münchner Forum für Islam (MFI)“ bebaut werden darf.

c. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach die Stadt M. die für die Realisierung des Projektes „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein geeignetes Grundstück in M. schaffen wird.

d. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach sich die Stadt M. verpflichtet, sich für die finanzielle Unterstützung des Projektes „ZIE-M“ bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., durch den Freistaat ... einzusetzen.

e. Stadtratsbeschlüsse zu fassen, die in Zusammenhang mit dem Projekt „ZIE-M“ sowie mit dem Rechtsnachfolger, dem „Münchner Forum für Islam (MFI)“, stehen und eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung darstellen.

f. dem Bürgerbegehren entgegenstehende weitere Maßnahmen und weitere Planungen zur Errichtung und Umsetzung des „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“ sowie für dessen Rechtsnachfolger dem „Münchner Forum für Islam (MFI)“, vorzunehmen und mit deren Vollzug zu beginnen.

Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 3. Februar beantragten die Bevollmächtigten der Antragsteller, weitere im Einzelnen bezeichnete Aktenstücke beizuziehen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gem. § 123 VwGO, mit dem es der Antragsgegnerin vorläufig gerichtlich untersagt werden soll, an den Vorsitzenden des Vereins ZIE-M bzw. dessen Rechtsnachfolger MFI zwei bestimmte Baugrundstücke zu verkaufen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Projekt eines Münchner Forum für Islam zu schaffen, sich für eine staatliche finanzielle Förderung einzusetzen, sonstige dem Bürgerbegehren entgegenstehende Stadtratsbeschlüsse zu treffen und Maßnahmen oder Planungen vorzunehmen oder zu verwirklichen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar zulässig. Vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18 a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (BayVGH, B. v. 19. März 2007 - 4 CE 07. 416 - juris Rn. 16 m. w. N.). Der Inhalt einer Sicherungsanordnung darf allerdings nicht über den Umfang der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18 a Abs. 9 GO hinausgehen (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

Auch geht das Gericht davon aus, dass die von der Antragsgegnerin gerügte Bezeichnung der Antragsteller- und Klagepartei durch Angabe des Bürgerbegehrens mit dessen namentlich bezeichneten Vertretern unter Berücksichtigung des beigefügten streitgegenständlichen Bescheides und des Inhalts der Antrags- und Klageschrift in dem Sinne auslegungsfähig ist, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens und nicht dieses selbst Antragsteller bzw. Kläger sein sollen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 4; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Erg.Lfg. 2014, § 82 Rn. 4; zur Klagebefugnis nur der vertretungsberechtigten Personen Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in ..., Art. 18 a Abs. 8 GO Erl. 7).

Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens haben. Der Zulassungsanspruch scheitert bereits daran, dass in der Begründung zur Fragestellung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Behauptungen aufgestellt werden, die beim unterzeichnenden Bürger einen falschen Eindruck erwecken. Die weiteren Voraussetzungen und die zwischen den Beteiligten übrigen streitigen Punkte können daher offen bleiben.

Deshalb und, weil das Quorum gem. Art. 18 a Abs. 6 GO unstreitig erreicht worden ist, war es nicht erforderlich, wie von den Antragstellern beantragt, weitere Aktenstücke beizuziehen, die dazu geeignet sind, Schwierigkeiten zu belegen, die die Antragsteller nach ihrem Vortrag bei der Sammlung der Unterschriften von Seiten der Antragsgegnerin erfahren haben. Anfragen der Antragsgegnerin beim Landesamt für Verfassungsschutz, die die Antragsteller oder das von ihnen initiierte Bürgerbegehren betreffen, sind nicht entscheidungserheblich. Die die IGP betreffenden gerichtlichen Entscheidungen sind gerichtsbekannt.

Die Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gem. Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit (BayVGH, B. v. 14. Oktober 2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 9). Denn die Stimmberechtigten können bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen wollen, wie auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können (BayVGH, a. a. O.). Damit ist es unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (st. Rspr. vgl. BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

In Nummer 1 der Begründung zum streitgegenständlichen Bürgerbegehren wird im Präsens dargelegt, dass die Islamische Gemeinde ... (IG...) laut Verfassungsschutzbericht in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde ^^ (IGMG) stehe. Im unmittelbar nachfolgenden Satz wird im Imperfekt ausgeführt, dass Imam ... laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders El-Zayat ausgeführt habe. Während der letzte Satz nach den Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts M. vom 3. Mai 2010 - M 22 E 09.2155 - (S. 25 f., 55 ff.) eine zulässige Wertung des Inhalts der Telefonate darstellt, gibt es für die Feststellung, dass die IG... aktuell in Verbindung mit Fundamentalisten der IGMG stehe, keine Belege. Im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 wird ausdrücklich ausgeführt, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IG... vorlägen und man abwarten wolle, ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist (S. 35 a. E.). In den seither erschienenen Verfassungsschutzberichten wird die IG... nicht mehr erwähnt. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegende Behörde. Es ist davon auszugehen, dass es der Aufgabe aus Art. 15 Satz 1 BayVSG, die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zu unterrichten, gleichmäßig nachkommt. Aus der fehlenden Berichterstattung über die IG... und dessen Imam ist daher zu schließen, dass seither entweder keine oder jedenfalls keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen und Tätigkeiten (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010 - 10 CE 10.1830 - Rn. 23 f. m. w. N.) der IGP bzw. von dessen Imam, somit auch nicht für Verbindungen zu „Fundamentalisten der IGMG“ vorliegen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem umfangreichen Vortrag der Antragsteller. Auf Seite 24 ff. der Antragsschrift werden zunächst die aus dem Verfahren M 22 E 09.2155 bekannten Telefonate und die Einschätzung des Gesprächspartners und der Islamischen Gemeinde Deutschland (IGD) als extremistisch angeführt, sodann weitere Kontakte von Imam ... zu als extremistisch eingeschätzten Organisationen und Personen vor dem Jahr 2010 sowie weitere, auch im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 34) veröffentlichte Informationen zu dessen Person. Soweit dem Imam ... unter Verweis auf ein Foto vom September 2014 Verbindungen zu Ahmad Al-Khalifa angelastet werden (S. 34 f. der Antragsschrift), handelt es sich nicht um eine der IGMG zuzurechnende Person. Soweit die Antragsteller das von Beamten des bayerischen Innenministeriums im Jahr 2011 gegenüber der Wochenzeitung Die Zeit geäußerte Misstrauen hinsichtlich der Wahrhaftigkeit der Distanzierung von der IGMG anführen (S. 36 der Antragsschrift), handelt es sich um Einschätzungen, die ohne jeden Beleg nicht die Tatsachenbehauptung fortbestehender Verbindungen zu tragen vermögen.

Die fragliche Behauptung kann auch bei wohlwollender Auslegung nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in ..., Art. 18 a Abs. 4 GO Erl. 7 c) als unschädliche bloße Wertung bzw. Überzeugung der Antragsteller verstanden werden, die sie aus eigenen Erkenntnissen, wie aus den in der Antragsschrift in Bezug genommenen Veröffentlichungen, gewonnen haben. Hiergegen spricht nicht nur die Formulierung, in der ein der Beweiserhebung zugänglicher Sachverhalt zum Ausdruck kommt, sondern auch die Verklammerung mit der nur durch ein Komma getrennten Eingangsfeststellung, dass die IG... seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht werde, und der unmittelbar nachfolgenden, wie eine Erläuterung wirkenden Behauptung, Imam ... habe laut abgehörter Telefonate Anweisungen von El-Zayat ausgeführt. Hierdurch wird beim Leser der Eindruck erweckt, die behaupteten aktuellen Verbindungen zu Fundamentalisten der IGMG seien ein Ergebnis der Beobachtung durch den Verfassungsschutz, also eine amtlich verifizierte Tatsache.

Zudem wird die IGP dadurch in ein falsches Licht gerückt, dass in der Begründung zu dem Bürgerbegehren die Tatsache nicht mitgeteilt wird, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz im Berichtsjahr 2010 keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IG... gewonnen und seither auch nicht über derartige neue Erkenntnisse berichtet hat. Zwar machen die Antragsteller zu Recht geltend, dass aus dem Fehlen einer Berichterstattung nicht geschlossen werden kann, dass die IG... nicht vom Verfassungsschutz beobachtet wird, wofür wegen der Erkenntnisse aus der Vergangenheit einiges sprechen mag. Allerdings lautet die Darstellung in der Begründung zum Bürgerbegehren nicht, dass die IG... „nur“ beobachtet, sondern schlicht, dass sie überwacht wird. Es kann offen bleiben, ob eine Überwachung über eine Beobachtung hinausgehende Maßnahmen impliziert. Jedenfalls wird durch die Mitteilung einer Überwachung durch den Verfassungsschutz bei einem unbefangenen Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass eine Überwachung feststeht, z. B. aufgrund einer entsprechenden Berichterstattung, und dass es aktuell einen Anlass hierfür gibt. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass einem unterzeichnenden Bürger die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung bekannt ist, dass ein konkreter Anhaltspunkt zwar eine Beobachtung rechtfertigen mag, ggf. auch noch für mehrere Jahre im Nachhinein, mangels hinreichenden Gewichts aber nicht die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010, a. a. O., m. w. N.) weiter nicht, dass er aus der Nichterwähnung einer Berichterstattung die richtigen Schlüsse zieht, unter anderem, dass möglicherweise „nur“ eine Beobachtung stattfindet. Vielmehr wird aufgrund der unterlassenen Mitteilung der das Bild abrundenden Tatsachen der Schluss auf aktuelle verfassungsfeindliche Bestrebungen nahegelegt. Aus Nummer 1 der Begründung wird nicht deutlich, dass es sich hierbei lediglich um einen entsprechenden Verdacht der Antragsteller handelt.

Es liegt auf der Hand, dass aktuelle Verbindungen zu Fundamentalisten und der herbeigeführte Eindruck aktueller verfassungsfeindlicher Bestrebungen für eine Meinungsbildung zu der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage sehr wesentlich sind, also abstimmungsrelevant, und deshalb nach der Rechtsprechung nicht zu den noch hinnehmbaren Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten in der Begründung eines Bürgerbegehrens gehören (vgl. BayVGH, B. v. 25. Juni 2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 31). Immerhin wird auch in der Begründung zum Bürgerbegehren aus diesen Aussagen die Schlussfolgerung gezogen, dass der Verein ZIE-M e. V. als Bauherr nicht tragbar sei. Hinzu kommt, dass der verfassungsfeindliche Bestrebungen nahelegenden Darstellung der IG... in den Sätzen 3 und 4 der Nummer 1 der Begründung besonderes Gewicht durch die zentrale Stelle verliehen wird, an der die entsprechenden Aussagen getroffen werden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5., 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind Vertreterinnen des Bürgerbegehrens „Altstadt M. - Werte bewahren statt zerstören“. Die Beklagte wies das am 16. Juli 2013 eingereichte Begehren mit Bescheid vom 14. August 2013 als unzulässig zurück, da es falsche und irreführende Tatsachenbehauptungen enthalte. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Januar 2014 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens haben, da in dessen Begründung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden.

a) Dem Begehren mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, das denkmalgeschützte Gebäude am St.-platz ... (...) zu erhalten, um damit das Ensemble um die Frauenkirche mit den ehemaligen Klostergebäuden und dem Klostergarten vor weiterer Zerstörung zu schützen?“ ist eine teilweise unzutreffende Begründung beigefügt worden. Unter Punkt 1 der Begründung wird ausgeführt, bei dem Gebäude St.-platz ..., das für den Neubau eines Bekleidungsgeschäfts abgerissen werden solle, handle es sich „um das ehemalige Klostergebäude der Kapuziner, welches um 1640 zusammen mit der heutigen Frauenkirche errichtet wurde“. In Punkt 8 der Begründung ist erneut von einem „wertvollen, ca. 370 Jahre alten ehemaligen Klostergebäude am Stadtplatz 58“ die Rede. Tatsächlich stammen aber von dem heute existierenden Gebäude, das auf den Unterschriftenlisten abgebildet ist, nur noch ein kleinerer Teil der Fassade im Bereich des Erdgeschosses sowie einige Mauerzüge im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss aus der Zeit, in der sich an diesem Ort ein Kloster befand (ca. 1640 bis 1802), wie in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen baugeschichtlichen Gutachten vom Februar 2013 im Einzelnen dargelegt wird. Die Gutachter kommen dort (S. 53) zu dem Ergebnis, dass die erhaltenen Bauteile so fragmentarisch und die Funktionsänderungen der Räume in späteren Umbauphasen so einschneidend seien, dass die Rekonstruktion der ehemaligen Binnenstruktur des Klosters sehr schwierig sei; lediglich die Klosterküche könne auf der Grundlage der Quellen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit lokalisiert werden. Hieraus wird erkennbar, dass sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem Alter der vorhandenen Bausubstanz als auch nach der inneren Struktur und der Raumaufteilung nur noch sehr geringe Teile des heute bestehenden Gebäudes mit dem früheren Klostergebäude übereinstimmen. Die zur Begründung des Bürgerbegehrens getroffene Aussage, es handle sich um „das“ um 1640 zusammen mit der Frauenkirche errichtete Klostergebäude, vermittelt demgegenüber die unzutreffende Vorstellung, das Gebäude sei jedenfalls im Wesentlichen noch mit dem vor über 370 Jahren errichteten historischen Bauwerk identisch. Das Attribut „ehemalig“ ändert daran nichts, denn es kann nach dem Sinnzusammenhang nur so verstanden werden, dass die Nutzung für Zwecke des Klosters mittlerweile aufgegeben wurde; die fehlende Identität des heutigen Bauwerks mit dem früher vorhandenen Klostergebäude kommt darin nicht zum Ausdruck. Auch die Abbildung des heute bestehenden Gebäudes auf den Unterschriftslisten ist nicht geeignet, die durch die Angabe des Baujahrs „um 1640“ entstandene Fehlvorstellung auszuräumen, da ein nicht fachlich vorgebildeter Betrachter aufgrund der bloßen Ansicht einer historischen Hausfassade regelmäßig nicht in der Lage sein wird, das Jahr der Errichtung auch nur annähernd zu bestimmen.

Soweit in dem Zulassungsantrag eingewandt wird, bei dem historischen Alter eines Gebäudes gehe es nicht um eine reine Tatsachenfrage, sondern auch um eine Wertungsfrage, wobei es aus Sicht der Klägerinnen maßgeblich auf die Bewertung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ankomme, das die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit des Gebäudes bejahe, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Es trifft zwar zu, dass die Aussage, ein Gebäude sei vor 370 Jahren errichtet worden, aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) nicht im wörtlichen Sinne dahingehend verstanden werden kann, das Gebäude befinde sich noch vollständig im Originalzustand und sei in den zurückliegenden Jahrhunderten niemals restauriert oder technisch modernisiert worden. Mit der Angabe eines Errichtungsjahrs wird aber zum Ausdruck gebracht, dass über den bloßen Gebäudestandort hinaus eine Kontinuität auch hinsichtlich der wesentlichen Teile des Baukörpers besteht. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Nach den - von den Klägerinnen nicht bestrittenen - Feststellungen in dem vorgelegten bauhistorischen Gutachten hat bereits der Übergang des Gebäudes in Privatbesitz im Jahr 1803 ein grundlegende Umstrukturierung zum Zwecke einer Wohnhausnutzung mit sich gebracht, wobei erst in dieser Phase eine repräsentative Gestaltung der zweigeschossigen Fassade erfolgte; weitere einschneidende Umgestaltungen in Form von Anbauten und Aufstockungen um ein drittes Geschoss waren mit der 1854 erfolgten Umnutzung des Gebäudes als Schule verbunden (Gutachten vom Februar 2013, S. 53). Diese gravierenden, nicht allein der Erhaltung der Bausubstanz oder der Nutzbarkeit dienenden Änderungen schließen es aus, heute noch von einem „370 Jahre alten ehemaligen Klostergebäude“ zu sprechen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kubatur der bestehenden Bebauung noch relativ genau derjenigen zur Zeit des Klosters entspricht, so dass dem vorhandenen Gebäude nach Meinung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege auch in seiner heutigen Gestalt Denkmaleigenschaft zukommt (Schreiben vom 20.12.2013). Aus dem Umstand, dass ein historisches Gebäude als Denkmal eingestuft und damit als erhaltenswürdig angesehen wird, folgt noch nicht, dass es sich seit der erstmaligen Errichtung immer um ein- und dasselbe Gebäude gehandelt hat, solange nur die äußere Form des Baukörpers annähernd übereinstimmt.

b) Nicht zu beanstanden ist auch die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts getroffene Feststellung, dass die unrichtige Altersangabe des Gebäudes abstimmungsrelevant sei, weil davon ausgegangen werden müsse, dass der unterschriftsleistende Bürger der Frage des Alters eine große Bedeutung beimesse, wobei eine Bausubstanz als umso erhaltenswerter angesehen werde, je älter sie sei. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handelt es sich bei der Altersangabe des Gebäudes nicht um ein lediglich untergeordnetes Detail der Begründung, dessen Unrichtigkeit im Sinne einer bürgerfreundlichen Auslegung des Begehrens hingenommen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 5.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19/20) ist zwar nicht jede Unvollständigkeit der Begründung abstimmungsrelevant und muss daher zur Ablehnung des Bürgerbegehrens führen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei dem Alter des Gebäudes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, um ein zentrales Begründungselement, das durch die Wiederholung besonders betont wird und mit dem der ungewöhnliche Wert und die Erhaltungsbedürftigkeit des bestehenden Gebäudes Stadtplatz 58 unterstrichen werden soll. Die in der Begründung des Zulassungsantrags getroffene Aussage, bei dem Bürgerbegehren sei es „im Kern“ lediglich darum gegangen, „aus ästhetischen Gründen das Ensemble so zu erhalten, wie es ist“, lässt sich dagegen aus der Formulierung des Begehrens und seiner Begründung nicht ableiten. Sowohl in der Fragestellung als auch in den Einzelpunkten der Begründung wird wesentlich auf den Aspekt des Denkmalschutzes und damit auf die historische Erhaltungswürdigkeit abgestellt. Da dieser Aspekt mit dem (behaupteten) hohen Alter des zu schützenden Gebäudes in engem Zusammenhang steht, kann der unzutreffenden Angabe des Errichtungsjahrs keine bloß untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.

2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Klägerinnen tragen insoweit vor, der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass es bei unrichtigen Tatsachenangaben nicht auf eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens ankomme, könne hier nicht schematisch zur Anwendung kommen. Denn es bestehe die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterschriftenlisten weder die Öffentlichkeit noch die Klägerinnen von der Beklagten über das von ihr in Auftrag gegebene bauhistorische Gutachten und dessen Inhalt informiert worden seien; dieses sei vielmehr zunächst unter Verschluss gehalten und erst nach Einreichung des Bürgerbegehrens vollständig bekanntgegeben worden. Die Beklagte habe durch diese gegen das demokratische Fairnessgebot

verstoßende Geheimhaltung entscheidungserheblicher Erkenntnisse versucht, die Durchführung des Bürgerbegehrens mit allen Mitteln zu verhindern. Es stelle sich damit die grundsätzliche Frage, ob eine Gemeinde ein Bürgerbegehren auch dann als unzulässig ablehnen dürfe, wenn sachliche Fehler in einzelnen Begründungselementen darauf zurückzuführen seien, dass die Öffentlichkeit über die einschlägigen Erkenntnisse nicht rechtzeitig informiert worden seien, oder ob es in solchen Fällen geboten sei, das Bürgerbegehren zuzulassen und eventuell erforderliche Richtigstellungen im Rahmen des Wahlkampfs vor dem Bürgerentscheid vorzunehmen.

Mit diesem Vorbringen wird, selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen von einem Verstoß der Gemeindeorgane (Stadtrat, Bürgermeister) gegen eine (ungeschriebene) kommunalrechtliche Informationsverpflichtung ausginge, keine Grundsatzfrage aufgeworfen, die sich nicht schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beantworten ließe. Wie der Senat in früheren Entscheidungen dargelegt hat, ergeben sich die Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit. Denn die Stimmberechtigten können bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen wollen (Art. 18a Abs. 6 GO), wie auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid (Art. 18a Abs. 10 GO) nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können. Damit ist es unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rn. 31, v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - KommunalPraxis Bayern 2011, 155 f.; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18a Abs. 4 Anm. 8 c m. w. N.). Die Abstimmungsfreiheit besitzt Verfassungsrang und steht nicht zur Disposition der Gemeindeorgane, so dass deren (mögliches) Fehlverhalten im Vorfeld der Unterschriftensammlung es nicht rechtfertigen könnte, den Gemeindebürgern eine unzulässige Fragestellung zur Entscheidung vorzulegen. Die Zulassung eines mit einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung versehenen Bürgerbegehrens wäre auch nicht geeignet, einen in der Vorenthaltung wichtiger Informationen liegenden früheren Fairnessverstoß zu heilen, sondern würde zu einem rechtswidrigen Abstimmungsergebnis führen. Denn die unrichtigen Angaben zum Alter des Gebäudes müssten, da eine nachträgliche Richtigstellung der Begründung des Bürgerbegehrens ausscheidet (BayVGH, B. v. 9.12.2010, a. a. O., 156), auf den Stimmzetteln zum Bürgerentscheid mit abgedruckt werden, so dass die Abstimmungsberechtigten nicht nur in der Phase der Unterschriftensammlung, sondern sogar noch bei der eigentlichen Sachentscheidung über einen maßgeblichen Aspekt falsch informiert würden. Damit würden elementare Grundsätze einer fairen Abstimmung verletzt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die vorläufige Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzen-den Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Bei-geladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.

2

Am 28. Oktober 2002 beantragten die Kläger bei der Beigeladenen einen Bürgerentscheid. Zur Begründung verwiesen sie auf ein Bürgerbegehren, das von 210 Personen unterzeichnet wurde und die Kläger als Vertretungsberechtigte benennt. In dem Bürgerbegehren wurde folgende Frage gestellt:

3

„Soll der von der Gemeinde ... direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer ca. 32.000 qm großen landwirtschaftlichen Fläche nördlich .../westlich ... zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung unterbleiben?“

4

Dazu wurde folgende Begründung gegeben:

5

„Eine Neubausiedlung auf einer städtebaulich nicht integrierten Fläche - extreme Entfernung von der Bahn, Schule und sonstigen Infrastruktureinrichtungen etc. - verschandelt das Orts- und Landschaftsbild; sie zersiedelt und zersplittert eine B-Stadt prägende Fläche. Deshalb muss ihr direkter oder indirekter Erwerb durch die Gemeinde unterbleiben.“

6

Unter Hinweis auf die Begründung zum Bürgerbegehren beantragten die Kläger, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Die Beigeladene stellte fest, dass das nach § 16 g Abs. 4 GO erforderliche Quorum erfüllt ist und legte den Antrag dem Beklagten vor. Begleitend wurde ausgeführt, dass die Gemeinde sich zurzeit mit der Bauleitplanung für die in dem Bürgerbegehren genannte Fläche befasse. Ziel der gemeindlichen Planung sei es, jüngeren ... Familien den Erwerb von Grundeigentum zu ermöglichen, um diese an die Gemeinde zu binden und u.a. einer drohenden Überalterung der Bevölkerung ... vorzubeugen. Ein Entwurfsbeschluss liege vor, zur Zeit erfolge die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Parallelverfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 einschließlich Grünordnungsplan. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Es habe lediglich das Ziel, die Bauleitplanung der Gemeinde zu verhindern.

7

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 erklärte der Beklagte das Bürgerbegehren für unzulässig. Bei der Prüfung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sei der objektive Erklärungsinhalt bezüglich der Fragestellung mit seiner Begründung festzustellen. In der Formulierung zum Bürgerbegehren in Verbindung mit der Begründung werde hier ausgeführt, dass jegliche Besiedlung der Fläche unterbleiben solle. Damit erfolge der direkte Eingriff in die Bauleitplanung. Die Begründung des Bürgerbegehrens solle für die unterzeichnenden Bürger so erklären und darstellen, dass die Beteiligten eine Entscheidungsgrundlage an die Hand bekämen. Das Ziel und die Beweggründe des Bürgerbegehrens müssten hierbei deutlich zum Ausdruck kommen. Die vorgenommene Begründung stelle eine Täuschung des Personenkreises der Unterzeichnenden dar, da die Begründung vermeintliche Tatsachen enthalte, aber den wirklichen Gegebenheiten und den planerischen Gesichtspunkten widerspreche. So sei nach dem Gebietsentwicklungsplan Süd-West des Kreises ... in Abstimmung der Gemeinde, dem Kreis und der Landesplanung gerade diese Fläche als Bauland ausgewiesen, da der Standort historisch gewachsen sei und auf der Siedlungsachse liege. Unter landschaftspflegerischen Gesichtspunkten und den Planungen würden wegen der überaus attraktiven Landschaft mit ihren vielfältigen Elementen kaum geeignete Erweiterungsflächen als verfügbar erachtet. Die einzigen dafür in Frage kommenden Flächen befänden sich nach Ansicht der Planer im Ortsteil Querkamp am ... im östlichen Teil des Gemeindegebietes. Durch die Formulierung der Begründung werde eine Täuschung des Bürgerwillens herbeigeführt, so dass das Begehren unzulässig sei.

8

Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 06. Januar 2003 führten die Kläger aus, Gegenstand des Bürgerbegehrens sei ein Plebiszit zu der Frage, ob der von der Gemeinde ... direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer Fläche unterbleiben solle. Der Ankauf eines Grundstückes sei eine wichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde, über die ein Bürgerentscheid stattfinden könne. Das gelte auch dann, wenn eine Gemeinde zugleich einen Bauleitplan für dieses Grundstück aufstellen wolle. Hier sei das Bürgerbegehren zulässig, weil es den Erwerb verhindern solle, nicht aber die Bauleitplanung.

9

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2003 als unbegründet zurück. Das Bürgerbegehren richte sich zwar nicht in direkter Form gegen die Bauleitplanung, sondern ziele inhaltlich auf die Korrektur der Planung ab. Aus dieser Rechtsfolge sei die Unzulässigkeit zu begründen. Weitere Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens könnten sich aus der Begründung dazu ergeben. Es würden Gründe genannt, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprächen.

10

Am 24. Juli 2003 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass keiner der Tatbestände vorliege, über die ein Bürgerentscheid nach § 16 g Abs. 2 GO nicht stattfinde. Insbesondere finde kein Bürgerbegehren statt über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen. Das Bürgerbegehren ziele allein darauf ab, ob der beabsichtigte Erwerb der Fläche unterbleiben solle. Die Begründung beschreibe lediglich die für das Unterbleiben des Erwerbes tragenden Gründe. Da eine Neubausiedlung auf der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche das Orts- und Landschaftsbild verschandele und die Gemeinde diese Fläche zum Zwecke der Bebauung erwerben wolle, werde eine die Gemeinde prägende Fläche zersiedelt und zersplittert. Aus diesem Grunde sei es der Sinn des Bürgerbegehrens, den Ankauf des Grundstückes zu verhindern. Die Bürger würden allein über den Erwerb der Fläche durch die Gemeinde entscheiden. Dadurch werde die Bebauung der Fläche weder angesprochen noch in irgendeiner Form in Frage gestellt. Ebenso wenig werde die Aufstellung eines Bebauungsplanes verhindert.

11

Die Kläger haben beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2002 und vom 23. Juni 2003 zu verpflichten, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

13

Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Durch Urteil vom 30. September 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der beantragte Bürgerentscheid gemäß § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO nicht statthaft sei, denn er betreffe den Beschluss der Beigeladenen über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19. Maßgebend für das mit einem Bürgerbegehren verfolgte Anliegen sei der objektive Erklärungsgehalt, wie er in der Formulierung und Begründung des Antrages zum Ausdruck gebracht werde und von den Unterzeichnenden habe verstanden werden dürfen. Aus der Frage des Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit der Begründung ergebe sich, dass es den Klägern nicht um die Frage des Erwerbes des Grundstückes durch die Beigeladene gehe, sondern um die Verhinderung einer Neubausiedlung und dass insofern das Bürgerbegehren die Bauleitplanung der Beigeladenen betreffe. Bereits in der Frage werde nicht lediglich formuliert, ob der Erwerb der fraglichen Fläche unterbleiben solle, sondern schon hier werde der Zusammenhang zwischen Erwerb der Fläche im Zusammenhang mit dem Zweck der Errichtung der Neubausiedlung deutlich. Letzte Zweifel würden durch die Begründung des Bürgerbegehrens beseitigt. Daraus werde deutlich, dass es allein um die Verhinderung einer Neubausiedlung gehe und dass allein aus diesem Grunde der direkte oder indirekte Erwerb durch die Gemeinde unterbleiben solle. Abgestellt auf den objektiven Empfängerhorizont bedeute dies für den Leser, dass er darüber abstimme, ob er eine Neubausiedlung verhindern möchte oder nicht. Ein verständiger Bürger spreche sich mit seiner Unterschrift somit nicht gegen den Erwerb des Grundstücks durch die Gemeinde aus, sondern gegen die Errichtung einer Neubausiedlung. Dies solle aber nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO Ausdruck gefunden habe, nicht statthaft sein.

16

Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 01. März 2005 zugelassen. Nach Verlängerung der Begründungsfrist haben die Kläger am 15. April 2005 die Berufungsbegründung vorgelegt.

17

Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe den Ausschlusstatbestand des § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO falsch ausgelegt. Grundstücksbeschaffung und Bauleitplanung seien zwei zu trennende Regelungsbereiche, die nicht gleichgesetzt werden könnten. Das Bürgerbegehren betreffe nach seiner Formulierung und Begründung allein die Frage, ob die Gemeinde ... die streitgegenständliche Fläche erwerben solle. § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Bürgerentscheid über eine wichtige Selbstverwaltungsaufgabe, die - wie die Baulandbeschaffung - zwar in Verbindung mit der Bauleitplanung stehe, selbst aber keinen rechtlichen Bezug zu dieser aufweise, unzulässig sei. Nur die Bauleitplanung selbst, also der Satzungsbeschluss und die unselbständigen Teile des Bauleitplanverfahrens seien von der Bürgerentscheidsfähigkeit ausgenommen.

18

Das Verwaltungsgericht habe auch das Bürgerbegehren rechtsfehlerhaft ausgelegt. Für den objektiven Empfänger sei klar, dass sich das Bürgerbegehren nicht gegen die Bauleitplanung, sondern gegen den Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche richte. Sowohl die Fragestellung als auch die Begründung des Bürgerbegehrens seien auf die Grundstücksbeschaffung, nicht auf die Bauleitplanung bezogen. So sei es auch von allen angesprochenen Bürgern verstanden worden.

19

Das Bürgerbegehren sei auch dann zulässig, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass Gegenstand des Bürgerbegehrens die Errichtung einer Neubausiedlung sei. Auch das falle nicht unter den Ausschlusstatbestand von § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO, da es sich nicht um eine Maßnahme der Bauleitplanung handele. Die Errichtung einer Neubausiedlung habe faktischen Charakter, es gehe dabei um einen Realakt.

20

Das Bürgerbegehren sei auch nicht unabhängig von § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO auf Grund einer fehlerhaften Begründung unzulässig. Die Formulierung von Frage und Begründung des beantragten Bürgerentscheides entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere würden die zur Entscheidung berufenen Gemeindebürger durch die Formulierung des Themas nicht getäuscht. Mit der Begründung werde nicht behauptet, dass durch das Bürgerbegehren die Bauleitplanung für die bezeichnete Fläche verhindert werde. Auch die hinsichtlich der Belegenheit des Grundstücks gemachten Aussagen enthielten keine falschen Angaben. Ob eine Neubausiedlung das bestehende Orts- und Landschaftsbild zersiedele und eine die Gemeinde ... prägende Fläche zersplittere, sei naturgemäß ebenso Ansichtssache wie die Frage, ob die Entfernung der Fläche von Bahn, Schule oder sonstigen Infrastruktureinrichtungen extrem sei. Bei der Begründung eines Bürgerbegehrens handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um eine Meinung. Sie sei Stellungnahme im Meinungskampf um die Mehrheit bei der Abstimmung. Diese Meinung sei durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Aber selbst wenn man die kritisierten Begründungselemente als Tatsachenbehauptungen ansähe, führte das nicht zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, denn die Behauptungen träfen zu.

21

Schließlich meinen die Kläger, dass das Bürgerbegehren selbst dann nicht unzulässig sei, wenn man - mit dem Beklagten - unterstelle, dass die Begründung fehlerhaft sei. In diesem Falle sei es Aufgabe des Beklagten, die Formulierung unter Mitwirkung der Kläger in eine fehlerfreie Formulierung abzuändern und den Bürgerentscheid dann zuzulassen. An die Formulierung eines Bürgerbegehrens dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Aufgabe einer endgültigen und „wasserdichten“ Formulierung liege im Falle eines Bürgerbegehrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde. Jedenfalls sei die Versagung auf Grund einer missverständlichen Begründung unverhältnismäßig.

22

Die Kläger beantragen,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer vom 30. September 2004 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2002 und vom 23. Juni 2003 zu verpflichten, den Antrag auf einen Bürgerentscheid der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde ... über die Frage „Soll der von der Gemeinde direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer ca. 32.000 qm großen landwirtschaftlichen Fläche nördlich .../westlich ... zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung unterbleiben?“ für zulässig zu erklären,

24

hilfsweise,

25

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2002 und vom 23. Juni 2003 zu verpflichten, den Antrag auf einen Bürgerentscheid der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde ... über die Frage „Soll der von der Gemeinde direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer ca. 32.000 qm großen landwirtschaftlichen Fläche nördliche .../westlich ... zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung unterbleiben?“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

26

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Der Beklagte ist der Auffassung, dass auch die Bauleitplanung der Beigeladenen berührt werde, indem das Bürgerbegehren die Verhinderung der Neubausiedlung anstrebe. Maßgebend sei, welche Konsequenzen aus einer Annahme des Bürgerbegehrens zu ziehen wären. Bestehe die rechtlich einzige mögliche Konsequenz, den Bürgerentscheid umzusetzen, für die Gemeinde darin, Maßnahmen der Bauleitplanung zu ergreifen oder zu unterlassen, so seien Bürgerbegehren und Bürgerbescheid unzulässig. Allein darum gehe es den Klägern. Im Übrigen sei das Bürgerbegehren auch deswegen unzulässig, weil die Begründung dazu eine Täuschung des Bürgerwillens darstelle.

29

Die Beigeladene teilt diese Einschätzung. Wer das Bürgerbegehren lese, denke im Rahmen der gestellten Frage ausschließlich an den Erwerb einer Fläche und nur sekundär an den Zweck der Errichtung einer Neubausiedlung. Die Begründung demgegenüber stelle ausschließlich auf die Neubausiedlung ab, in der Folge dann weiter gerade auf die Verhinderung einer solchen Neubausiedlung. Das wiederum tangiere unmittelbar die Bauleitplanung. Weiter meint die Beigeladene, dass die fehlerhafte Begründung des Bürgerbegehrens auch zur Unzulässigkeit führe. Die kommunale Aufsichtsbehörde sei keineswegs verpflichtet, auf eine andere Formulierung hinzuwirken. Im Übrigen sei die zur Abstimmung gestellte Frage zu unbestimmt, weil unklar sei, was ein indirekter Erwerb der Fläche durch die Gemeinde bedeuten solle.

30

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

32

Die Kläger haben im Berufungsverfahren erklärt, dass ihre Klage gegen den Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg gerichtet sein soll. Das entspricht den Anforderungen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 6 Satz 2 AG VwGO, weil der Landrat die Aufgabe der Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden als untere Landesbehörde wahrnimmt. Es handelt sich um eine Klarstellung der ursprünglich gegen den Kreis gerichteten Klage. Sofern darin eine Klageänderung zu sehen sein sollte, wäre diese sachdienlich i.S.v. § 91 VwGO.

33

Mit dieser Klarstellung ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Die im eigenen Namen handelnden Kläger sind beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 1 VwGO) und als Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens und Adressaten des Bescheides vom 13. Dezember 2002 klagebefugt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310; Urt. v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451; Schliesky, Aktuelle Rechtsprobleme bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, DVBl. 1998, 169 ff). Da die Kläger eine für sie positive Entscheidung des Beklagten nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens anstreben, ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.07.1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997, 306, 307).

34

Die Klage ist jedoch nach Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

35

Das beantragte Bürgerbegehren erfüllt die Voraussetzungen des § 16 g GO. Der Beklagte hat nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Die Kläger haben als Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens einen formwirksamen Antrag nach § 16 g Abs. 3 Satz 1 GO bei der Beigeladenen gestellt. Dieser Antrag ist fristgerecht. Zwar ist das Bürgerbegehren auf ein Unterlassen gerichtet, doch richtet es sich nicht gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung. Die Beigeladene hat dem Beklagten am 09. November 2002 - also nach Antragstellung - mitgeteilt, ein förmlicher Beschluss der Gemeindevertretung, das Grundstück zu Zwecken der Errichtung einer Neubausiedlung zu erwerben, existiere bisher nicht. Die Entscheidung dieser Frage hinge noch von mehreren nicht endgültig geklärten Faktoren ab. Die Frist des § 16 g Abs. 3 Satz 3 GO greift daher nicht. Auch das Quorum des § 16 g Abs. 4 GO ist erfüllt.

36

Die zur Entscheidung gestellte Frage, ob der von der Gemeinde ... direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer ca. 32.000 qm großen landwirtschaftlichen Fläche nördlich .../westlich ... zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung unterbleiben soll, entspricht § 7 Abs. 1 Satz 1 DVO-GO in der seit dem 01. April 2003 geltenden Fassung (GVOBl. 2003, S. 52). Danach ist die mit dem Bürgerbegehren nach § 16 Abs. 3 GO einzubringende Frage so zu formulieren, dass sie das Ziel des Begehrens hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergeben sich keine Zulässigkeitsbedenken durch die Einbeziehung auch eines "indirekten“ Erwerbs durch die Gemeinde. Es liegt nahe, dass damit der Erwerb durch eine andere Rechtsperson gemeint ist, auf die die Beigeladene rechtlich begründeten Einfluss hat, etwa der Erwerb durch eine Gesellschaft, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.

37

Die Frage betrifft eine wichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Es geht dabei nicht nur um eine politische Willensäußerung. Wenn auch nicht eines der in § 16 g Abs. 1 Satz 2 GO aufgeführten Beispiele erfüllt ist, so ist dennoch der Erwerb einer Fläche in dieser Größe, die zur Bebauung ansteht, eine Selbstverwaltungsaufgabe mit erheblicher Bedeutung für die Gemeinde (vgl. zur Abgrenzung der wichtigen Angelegenheit OVG Greifswald, a.a.O., S. 307; Schliesky, Kommunalverfassungsrecht SH, GO, § 16 g Rdnr. 13 ff). Anders als in anderen Bundesländern (vgl. etwa OVG Koblenz, Urt. v. 25.11.1997 - 7 A 12417/96 -, NVwZ 1998, 425) ist der Katalog des § 16 g Abs. 1 Satz 2 GO nicht abschließend (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 13), wie durch das Wort „insbesondere“ deutlich gemacht wird.

38

Das Bürgerbegehren ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 6 GO unstatthaft. Richtig ist, dass die Regelungen des § 16 g Abs. 2 GO nicht nur Bürgerentscheide zu bestimmten Angelegenheiten ausschließen, sondern bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidungserheblich sind (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 144). Das Bürgerbegehren ist nach § 16 g Abs. 3 Satz 1 GO ein Antrag auf einen Bürgerentscheid und muss - um zulässig zu sein - den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 7 Abs. 5 Satz 3 DVO-GO). Dazugehört auch die Vereinbarkeit mit den Regelungen des § 16 g Abs. 2 GO. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift sollen Aufgaben, bei denen eine bürgerschaftliche Entscheidung nicht möglich oder unzweckmäßig ist oder die Gefahr einer unsachlichen Entscheidung bestehen kann, von vornherein ausgeschlossen werden. § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO lässt einen Bürgerentscheid nicht zu über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs können hier vorrangig am Gemeindewohl orientierte Entscheidungen der Gemeindevertretung den Belangen der Gemeinde am ehesten gerecht werden (LT-Drs. 12/592, S. 49). Vergleichbare Vorschriften in Gesetzen anderer Länder werden damit begründet, dass u.a. in den Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen eine Bürgerbeteiligung in formalisierter Form vorgesehen ist, die einer Erweiterung durch andere Partizipationsformen nicht zugänglich sein soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.2004 - 10 LA 84/04 -, NVwZ-RR 2005, 349, 350 zu § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 NdsGO). Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, seien vom Einflussbereich plebiszitärer Entscheidungen auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erforderten, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ pressen ließen (OVG Münster, Urt. v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766, 767). Es kann dahinstehen, ob die Kritik an der Begründung von Ausnahmetatbeständen dieser Art berechtigt ist (vgl. dazu Ritgen, Zu den thematischen Grenzen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, NVwZ 2000, 129, 133) oder ob der Ausschlusstatbestand des § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO rechtspolitisch verfehlt ist, da er Angelegenheiten ausnimmt, die für die Gemeindebürger regelmäßig von großem Interesse sein werden (so Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 57), denn jedenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung. Sie erfasst aber nicht das hier zur Überprüfung gestellte Bürgerbegehren.

39

Nach § 7 Abs. 9 Satz 2 DVO-GO ist ein Bürgerbegehren auch dann gegen den Beschluss einer Gemeindevertretung gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des beschlossenen Vorhabens anstrebt. Diese Bestimmung steht zwar in Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist des § 16 g Abs. 3 Satz 3 GO, ist jedoch auch für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob der Tatbestand es § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO erfüllt ist, denn die dort genannten Vorgänge erfordern entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung. So wird auch die Auffassung vertreten, dass es nicht darauf ankomme, ob sich ein Bürgerbegehren ausdrücklich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung über die Aufstellung eines Bebauungsplans richtet. Entscheidend sei allein, ob das Bürgerbegehren den Gegenstand "Aufstellung eines Bebauungsplanes" betreffe (so zu einer vergleichbaren Vorschrift der niedersächsischen Gemeindeordnung OVG Lüneburg, a.a.O.). Die vorstehend zitierte Entscheidung betraf ein Bürgerbegehren, das die Erhaltung einer Fläche als Parkanlage und Erholungsfläche für die Bürgerinnen und Bürger anstrebte und mit dem durch einen Bebauungsplan verfolgten Planungsziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Einkaufs- und Dienstleistungszentrums zu schaffen, als unvereinbar angesehen wurde. So liegt es hier nicht. Während ein Bürgerbegehren, das die Erhaltung einer Fläche in seinem gegenwärtigen Zustand anstrebt, und ein Bebauungsplan zur Errichtung baulicher Anlagen sich gegenseitig ausschließen, trifft das für ein Bürgerbegehren, das lediglich den Erwerb der Fläche durch die Gemeinde verhindern soll, nicht zu. Auch wenn zu vermuten ist, dass es den Initiatoren des Begehrens darum geht, die Fläche von einer Bebauung freizuhalten, bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre Bauleitplanung durchzuführen.

40

Eine andere rechtliche Beurteilung ist hier nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil es nach der Fragestellung um den Erwerb der Fläche zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung gehen soll und dadurch auch städtebauliche Belange berührt sein können. Der gemeindliche Zwischenerwerb von Grundstücken im Vorfeld der Bauleitplanung mit der Absicht, das künftige Bauland anschließend an die einheimische Bevölkerung weiter zu verkaufen, ist ungeachtet seiner Einordnung in das bürgerliche Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - IV C 18.91 -, NJW 1993, 2695) ein städtebaulicher Vertrag. Der Gesetzgeber billigt das Junktim von Bauleitplanung und Projekten zur Schaffung von Wohnraum für Einheimische in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ausdrücklich (Roithmaier, Der gemeindliche Zwischenerwerb als Aufgabenerfüllungsvertrag -..., NVwZ 2005, 56, 57). Ein städtebaulicher Vertrag in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Grundstückserwerb schon im Vorfeld der Bauleitplanung erfolgt, sondern dieser Rechtscharakter kann auch dann noch gegeben sein, wenn die Baureifmachung der Grundstücke bereits vorher erfolgt war (VGH München, Urt. v. 22.12.1998 - 1 B 94.3288 -, NVwZ 1999, 1008, 1011). Städtebauliche Verträge dieser Art werden aber durch die Regelung des § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO nicht erfasst. Es werden dadurch nicht Bürgerentscheide über städtebauliche Angelegenheiten jeder Art ausgeschlossen, sondern nur solche, die die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen zum Gegenstand haben. Wenn dies auch nicht - wie ausgeführt - ausdrücklich so formuliert sein muss, genügt eine tatsächliche Beziehung des Bürgerbegehrens zur Bauleitplanung dafür nicht.

41

Das Bürgerbegehren ist aber wegen der Begründung unzulässig. Das in § 16 g Abs. 3 Satz 4 GO normierte Erfordernis einer Begründung ist nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt eine Begründung abgegeben wird. Die vorgeschriebene Begründung soll einerseits die Bürgerschaft zu einer sachlichen inhaltlichen Auseinandersetzung veranlassen, andererseits der Gemeindevertretung das begehrte Anliegen zweifelsfrei deutlich machen (LT-Drs. 12/592 S. 50). Dieser Zweck kann nur erfüllt werden, wenn die Begründung zum einen die für sie tragenden Tatsachen im Wesentlichen richtig wiedergibt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766, 767) und zum anderen das Ziel und die Beweggründe des Bürgerbegehrens deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 116). Wenn auch gewisse Überzeichnungen und ein besonderes Herausstellen der Begründungselemente, die die Auffassung des Bürgerbegehrens stützen, hinzunehmen sind, ist das Bürgerbegehren wegen mangelhafter Begründung dann unzulässig, wenn diese als Täuschung des Bürgerwillens erscheint und nach den Maßstäben zur Beurteilung einer unzulässigen Wahlbeeinflussung als nicht mehr hinnehmbar anzusehen wäre (vgl. Schliesky, ebenda, m.w.N.). Das ist u.a. dann der Fall, wenn die zur Begründung angeführten Argumente zwar die eigentlichen Motive des Begehrens aufzeigen, aber mit der zur Entscheidung gestellten Frage nichts gemein haben und sie dadurch verfälschen. So liegt es hier.

42

Nach der Fragestellung wird mit dem Bürgerbegehren die Entscheidung erstrebt, den Erwerb eines bestimmten Grundstücks zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung zu unterlassen. Eine Begründung könnte dafür z. B. sein, dass die für den Ankauf erforderlichen finanziellen Mittel der Gemeinde anders verwendet werden sollten. Auch wäre das Argument denkbar, dass die angestrebte Besiedelung des Grundstücks durch private Unternehmen effektiver durchgeführt werden könnte. Gründe dieser Art beträfen den Eigentumserwerb und eine von der Gemeinde nach § 4 WoFG wahrzunehmende Aufgabe und stünden in erkennbarem Zusammenhang mit der Abstimmungsfrage. Im Gegensatz dazu werden hier jedoch zur Begründung ausschließlich abwägungsrelevante Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB herangezogen. Der Erwerb soll nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, sondern wegen der besonderen Lage des Grundstücks. Die zur Begründung genannten Erwägungen wie Entfernung zu Infrastruktureinrichtungen, Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes und Zersiedelung und Zersplitterung einer die Gemeinde prägende Fläche sind losgelöst von der Eigentumslage zu beurteilen, und zwar ausschließlich im Bauleitplanverfahren. Nicht der Erwerb durch die Beigeladene könnte diese Folgen haben, sondern die Umsetzung des von ihr beschlossenen Bebauungsplans. Der Beklagte hat deswegen im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass das Bürgerbegehren sich zwar nicht in direkter Form gegen die Bauleitplanung richte, aber inhaltlich auf die Korrektur der Planung abziele. Das ergibt sich zwar nicht aus der Fragestellung, wohl aber aus der Begründung. Wer der gegebenen Begründung folgt, wendet sich nicht eigentlich gegen den beabsichtigten Grundstückserwerb, sondern gegen den die Errichtung der Neubausiedlung ermöglichenden Bebauungsplan. Damit ist das Bürgerbegehren - wie ausgeführt - nicht nach § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO ausgeschlossen, aber wegen Verfälschung der Abstimmungsfrage unzulässig.

43

Diese Schlussfolgerung kann ohne die von den Klägern beantragte Beweiserhebung gezogen werden. Auf die Frage, ob die Bebauung die behaupteten negativen - ausschließlich städtebaulichen - Folgen haben wird, kommt es - wie ausgeführt - in diesem Verfahren nicht an. Insoweit bedurfte es weder einer Ortsbesichtigung noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ferner brauchten die von den Klägern als Zeugen benannten Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens nicht zu der Behauptung gehört zu werden, dass sie das Begehren als Abstimmung über den Ankauf des in Rede stehenden Grundstücks verstanden hätten. Es kommt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht auf die Vorstellung einzelner Personen an, sondern abzustellen ist dabei - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auf den „objektiven Empfängerhorizont“, d. h., wie konnte ein verständiger Leser die Fragestellung mit der gegebenen Begründung verstehen.

44

Ist nach alledem der Hauptantrag unbegründet, kommt auch die hilfsweise beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht in Betracht. Ein sog. Bescheidungsurteil wäre hier nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO denkbar. Danach dürfte die Sache noch nicht spruchreif sein, dabei aber feststehen, das die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Bedeutung erlangt eine solche Bescheidungsklage insbesondere dort, wo der Verwaltung in Bezug auf einen begünstigenden Verwaltungsakt ein Ermessens- und/oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdnr. 8). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens handelt es sich aber grundsätzlich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 144), die in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht hat daher generell ggf. die Spruchreife herbeizuführen. Ein Ermessensfehler mit der Folge einer Neubescheidung wäre etwa denkbar gewesen, wenn der Beklagte im Falle der Nichterreichung des Quorums nach § 16 g Abs. GO von der Ermächtigung des § 7 Abs. 6 Satz 2 DVO-GO keinen Gebrauch gemacht und keine Nachfrist gesetzt hätte. Darum geht es hier jedoch nicht. Es handelt sich auch nicht um die notwendige Aufklärung eines komplexen Sachverhaltes, bei dem in Ausnahmefällen die Zurückverweisung an die Verwaltung für zulässig gehalten wird. Gegenstand des Verfahren ist allein die rechtliche Prüfung des von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bei der Verwaltung gestellten Antrags. Wenn man der Auffassung folgt, dass eine für einen Bürgerentscheid geeignete Fragestellung für das Bürgerbegehren noch nicht erforderlich sei, sondern im Laufe des Verfahrens erarbeitet oder von der Kommunalaufsichtsbehörde festgelegt werden könne (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 104), betrifft dies die Anforderungen an die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (vgl. dazu OVG Koblenz, Urt. v. 06.02.1996 - 7 A 12861/95 -, NVwZ-RR 1997, 241), aber nicht die von den Klägern hilfsweise beanspruchte Mitwirkung des Beklagten bei der Formulierung von Fragestellung und Begründung, um erst die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens herbeizuführen. Im Übrigen tragen die Kläger selbst vor, dass es durch die zu leistende Hilfestellung nicht zu einer Verfälschung des Anliegens kommen dürfe. Dies setzte voraus, dass mit Fragestellung und Begründung inhaltlich dasselbe Ziel angestrebt werden würde (vgl. OVG Koblenz, a.a.O.). Hier gehen aber Fragestellung und Begründung - wie ausgeführt - inhaltlich völlig auseinander. Daher bleibt es allein die Aufgabe der Initiatoren des Bürgerbegehrens, ein nach § 16 g GO zulässiges Anliegen deutlich zu machen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich durch die Stellung eines eigenen Sachantrages am Prozessrisiko beteiligt, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind Vertreterinnen des Bürgerbegehrens „Altstadt M. - Werte bewahren statt zerstören“. Die Beklagte wies das am 16. Juli 2013 eingereichte Begehren mit Bescheid vom 14. August 2013 als unzulässig zurück, da es falsche und irreführende Tatsachenbehauptungen enthalte. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Januar 2014 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens haben, da in dessen Begründung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden.

a) Dem Begehren mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, das denkmalgeschützte Gebäude am St.-platz ... (...) zu erhalten, um damit das Ensemble um die Frauenkirche mit den ehemaligen Klostergebäuden und dem Klostergarten vor weiterer Zerstörung zu schützen?“ ist eine teilweise unzutreffende Begründung beigefügt worden. Unter Punkt 1 der Begründung wird ausgeführt, bei dem Gebäude St.-platz ..., das für den Neubau eines Bekleidungsgeschäfts abgerissen werden solle, handle es sich „um das ehemalige Klostergebäude der Kapuziner, welches um 1640 zusammen mit der heutigen Frauenkirche errichtet wurde“. In Punkt 8 der Begründung ist erneut von einem „wertvollen, ca. 370 Jahre alten ehemaligen Klostergebäude am Stadtplatz 58“ die Rede. Tatsächlich stammen aber von dem heute existierenden Gebäude, das auf den Unterschriftenlisten abgebildet ist, nur noch ein kleinerer Teil der Fassade im Bereich des Erdgeschosses sowie einige Mauerzüge im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss aus der Zeit, in der sich an diesem Ort ein Kloster befand (ca. 1640 bis 1802), wie in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen baugeschichtlichen Gutachten vom Februar 2013 im Einzelnen dargelegt wird. Die Gutachter kommen dort (S. 53) zu dem Ergebnis, dass die erhaltenen Bauteile so fragmentarisch und die Funktionsänderungen der Räume in späteren Umbauphasen so einschneidend seien, dass die Rekonstruktion der ehemaligen Binnenstruktur des Klosters sehr schwierig sei; lediglich die Klosterküche könne auf der Grundlage der Quellen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit lokalisiert werden. Hieraus wird erkennbar, dass sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem Alter der vorhandenen Bausubstanz als auch nach der inneren Struktur und der Raumaufteilung nur noch sehr geringe Teile des heute bestehenden Gebäudes mit dem früheren Klostergebäude übereinstimmen. Die zur Begründung des Bürgerbegehrens getroffene Aussage, es handle sich um „das“ um 1640 zusammen mit der Frauenkirche errichtete Klostergebäude, vermittelt demgegenüber die unzutreffende Vorstellung, das Gebäude sei jedenfalls im Wesentlichen noch mit dem vor über 370 Jahren errichteten historischen Bauwerk identisch. Das Attribut „ehemalig“ ändert daran nichts, denn es kann nach dem Sinnzusammenhang nur so verstanden werden, dass die Nutzung für Zwecke des Klosters mittlerweile aufgegeben wurde; die fehlende Identität des heutigen Bauwerks mit dem früher vorhandenen Klostergebäude kommt darin nicht zum Ausdruck. Auch die Abbildung des heute bestehenden Gebäudes auf den Unterschriftslisten ist nicht geeignet, die durch die Angabe des Baujahrs „um 1640“ entstandene Fehlvorstellung auszuräumen, da ein nicht fachlich vorgebildeter Betrachter aufgrund der bloßen Ansicht einer historischen Hausfassade regelmäßig nicht in der Lage sein wird, das Jahr der Errichtung auch nur annähernd zu bestimmen.

Soweit in dem Zulassungsantrag eingewandt wird, bei dem historischen Alter eines Gebäudes gehe es nicht um eine reine Tatsachenfrage, sondern auch um eine Wertungsfrage, wobei es aus Sicht der Klägerinnen maßgeblich auf die Bewertung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ankomme, das die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit des Gebäudes bejahe, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Es trifft zwar zu, dass die Aussage, ein Gebäude sei vor 370 Jahren errichtet worden, aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) nicht im wörtlichen Sinne dahingehend verstanden werden kann, das Gebäude befinde sich noch vollständig im Originalzustand und sei in den zurückliegenden Jahrhunderten niemals restauriert oder technisch modernisiert worden. Mit der Angabe eines Errichtungsjahrs wird aber zum Ausdruck gebracht, dass über den bloßen Gebäudestandort hinaus eine Kontinuität auch hinsichtlich der wesentlichen Teile des Baukörpers besteht. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Nach den - von den Klägerinnen nicht bestrittenen - Feststellungen in dem vorgelegten bauhistorischen Gutachten hat bereits der Übergang des Gebäudes in Privatbesitz im Jahr 1803 ein grundlegende Umstrukturierung zum Zwecke einer Wohnhausnutzung mit sich gebracht, wobei erst in dieser Phase eine repräsentative Gestaltung der zweigeschossigen Fassade erfolgte; weitere einschneidende Umgestaltungen in Form von Anbauten und Aufstockungen um ein drittes Geschoss waren mit der 1854 erfolgten Umnutzung des Gebäudes als Schule verbunden (Gutachten vom Februar 2013, S. 53). Diese gravierenden, nicht allein der Erhaltung der Bausubstanz oder der Nutzbarkeit dienenden Änderungen schließen es aus, heute noch von einem „370 Jahre alten ehemaligen Klostergebäude“ zu sprechen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kubatur der bestehenden Bebauung noch relativ genau derjenigen zur Zeit des Klosters entspricht, so dass dem vorhandenen Gebäude nach Meinung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege auch in seiner heutigen Gestalt Denkmaleigenschaft zukommt (Schreiben vom 20.12.2013). Aus dem Umstand, dass ein historisches Gebäude als Denkmal eingestuft und damit als erhaltenswürdig angesehen wird, folgt noch nicht, dass es sich seit der erstmaligen Errichtung immer um ein- und dasselbe Gebäude gehandelt hat, solange nur die äußere Form des Baukörpers annähernd übereinstimmt.

b) Nicht zu beanstanden ist auch die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts getroffene Feststellung, dass die unrichtige Altersangabe des Gebäudes abstimmungsrelevant sei, weil davon ausgegangen werden müsse, dass der unterschriftsleistende Bürger der Frage des Alters eine große Bedeutung beimesse, wobei eine Bausubstanz als umso erhaltenswerter angesehen werde, je älter sie sei. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handelt es sich bei der Altersangabe des Gebäudes nicht um ein lediglich untergeordnetes Detail der Begründung, dessen Unrichtigkeit im Sinne einer bürgerfreundlichen Auslegung des Begehrens hingenommen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 5.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19/20) ist zwar nicht jede Unvollständigkeit der Begründung abstimmungsrelevant und muss daher zur Ablehnung des Bürgerbegehrens führen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei dem Alter des Gebäudes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, um ein zentrales Begründungselement, das durch die Wiederholung besonders betont wird und mit dem der ungewöhnliche Wert und die Erhaltungsbedürftigkeit des bestehenden Gebäudes Stadtplatz 58 unterstrichen werden soll. Die in der Begründung des Zulassungsantrags getroffene Aussage, bei dem Bürgerbegehren sei es „im Kern“ lediglich darum gegangen, „aus ästhetischen Gründen das Ensemble so zu erhalten, wie es ist“, lässt sich dagegen aus der Formulierung des Begehrens und seiner Begründung nicht ableiten. Sowohl in der Fragestellung als auch in den Einzelpunkten der Begründung wird wesentlich auf den Aspekt des Denkmalschutzes und damit auf die historische Erhaltungswürdigkeit abgestellt. Da dieser Aspekt mit dem (behaupteten) hohen Alter des zu schützenden Gebäudes in engem Zusammenhang steht, kann der unzutreffenden Angabe des Errichtungsjahrs keine bloß untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.

2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Klägerinnen tragen insoweit vor, der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass es bei unrichtigen Tatsachenangaben nicht auf eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens ankomme, könne hier nicht schematisch zur Anwendung kommen. Denn es bestehe die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterschriftenlisten weder die Öffentlichkeit noch die Klägerinnen von der Beklagten über das von ihr in Auftrag gegebene bauhistorische Gutachten und dessen Inhalt informiert worden seien; dieses sei vielmehr zunächst unter Verschluss gehalten und erst nach Einreichung des Bürgerbegehrens vollständig bekanntgegeben worden. Die Beklagte habe durch diese gegen das demokratische Fairnessgebot

verstoßende Geheimhaltung entscheidungserheblicher Erkenntnisse versucht, die Durchführung des Bürgerbegehrens mit allen Mitteln zu verhindern. Es stelle sich damit die grundsätzliche Frage, ob eine Gemeinde ein Bürgerbegehren auch dann als unzulässig ablehnen dürfe, wenn sachliche Fehler in einzelnen Begründungselementen darauf zurückzuführen seien, dass die Öffentlichkeit über die einschlägigen Erkenntnisse nicht rechtzeitig informiert worden seien, oder ob es in solchen Fällen geboten sei, das Bürgerbegehren zuzulassen und eventuell erforderliche Richtigstellungen im Rahmen des Wahlkampfs vor dem Bürgerentscheid vorzunehmen.

Mit diesem Vorbringen wird, selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen von einem Verstoß der Gemeindeorgane (Stadtrat, Bürgermeister) gegen eine (ungeschriebene) kommunalrechtliche Informationsverpflichtung ausginge, keine Grundsatzfrage aufgeworfen, die sich nicht schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beantworten ließe. Wie der Senat in früheren Entscheidungen dargelegt hat, ergeben sich die Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit. Denn die Stimmberechtigten können bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen wollen (Art. 18a Abs. 6 GO), wie auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid (Art. 18a Abs. 10 GO) nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können. Damit ist es unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rn. 31, v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - KommunalPraxis Bayern 2011, 155 f.; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18a Abs. 4 Anm. 8 c m. w. N.). Die Abstimmungsfreiheit besitzt Verfassungsrang und steht nicht zur Disposition der Gemeindeorgane, so dass deren (mögliches) Fehlverhalten im Vorfeld der Unterschriftensammlung es nicht rechtfertigen könnte, den Gemeindebürgern eine unzulässige Fragestellung zur Entscheidung vorzulegen. Die Zulassung eines mit einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung versehenen Bürgerbegehrens wäre auch nicht geeignet, einen in der Vorenthaltung wichtiger Informationen liegenden früheren Fairnessverstoß zu heilen, sondern würde zu einem rechtswidrigen Abstimmungsergebnis führen. Denn die unrichtigen Angaben zum Alter des Gebäudes müssten, da eine nachträgliche Richtigstellung der Begründung des Bürgerbegehrens ausscheidet (BayVGH, B. v. 9.12.2010, a. a. O., 156), auf den Stimmzetteln zum Bürgerentscheid mit abgedruckt werden, so dass die Abstimmungsberechtigten nicht nur in der Phase der Unterschriftensammlung, sondern sogar noch bei der eigentlichen Sachentscheidung über einen maßgeblichen Aspekt falsch informiert würden. Damit würden elementare Grundsätze einer fairen Abstimmung verletzt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.