Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juli 2016 - 4 BV 16.105
vorgehend
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juli 2016 - 4 BV 16.105
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juli 2016 - 4 BV 16.105
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juli 2016 - 4 BV 16.105 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, es vorläufig bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bürgerentscheides zu unterlassen,
a. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach ein der Stadt M. gehörendes Grundstück Nähe ... Straße ... an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „M. Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., verkauft werden soll,
hilfsweise, einen Stadtratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks Nähe ... Straße ... an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., zu treffen, ohne dass eine gleichzeitige Zweckvereinbarung enthalten ist, wonach das Grundstück nicht mit einem „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“ bzw. eines „Münchner Forum für Islam (MFI)“ bebaut werden darf.
b. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach ein der Stadt M. gehörendes Grundstück Nähe ...-Straße, an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „M. Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., verkauft werden soll,
hilfsweise, einen Stadtratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks Nähe ...-Straße an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., zu treffen, ohne dass eine gleichzeitige Zweckvereinbarung enthalten ist, wonach das Grundstück nicht mit einem „Zentrum für Islam in Europa - M. (ZIE-M)“ bzw. einem „Münchner Forum für Islam (MFI)“ bebaut werden darf.
c. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach die Stadt M. die für die Realisierung des Projektes „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein geeignetes Grundstück in M. schaffen wird.
d. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach sich die Stadt M. verpflichtet, sich für die finanzielle Unterstützung des Projektes „ZIE-M“ bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., durch den Freistaat ... einzusetzen.
e. Stadtratsbeschlüsse zu fassen, die in Zusammenhang mit dem Projekt „ZIE-M“ sowie mit dem Rechtsnachfolger, dem „Münchner Forum für Islam (MFI)“, stehen und eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung darstellen.
f. dem Bürgerbegehren entgegenstehende weitere Maßnahmen und weitere Planungen zur Errichtung und Umsetzung des „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“ sowie für dessen Rechtsnachfolger dem „Münchner Forum für Islam (MFI)“, vorzunehmen und mit deren Vollzug zu beginnen.
den Antrag zurückzuweisen.
II.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
b) Nicht zu beanstanden ist auch die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts getroffene Feststellung, dass die unrichtige Altersangabe des Gebäudes abstimmungsrelevant sei, weil davon ausgegangen werden müsse, dass der unterschriftsleistende Bürger der Frage des Alters eine große Bedeutung beimesse, wobei eine Bausubstanz als umso erhaltenswerter angesehen werde, je älter sie sei. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handelt es sich bei der Altersangabe des Gebäudes nicht um ein lediglich untergeordnetes Detail der Begründung, dessen Unrichtigkeit im Sinne einer bürgerfreundlichen Auslegung des Begehrens hingenommen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 5.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19/20) ist zwar nicht jede Unvollständigkeit der Begründung abstimmungsrelevant und muss daher zur Ablehnung des Bürgerbegehrens führen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei dem Alter des Gebäudes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, um ein zentrales Begründungselement, das durch die Wiederholung besonders betont wird und mit dem der ungewöhnliche Wert und die Erhaltungsbedürftigkeit des bestehenden Gebäudes Stadtplatz 58 unterstrichen werden soll. Die in der Begründung des Zulassungsantrags getroffene Aussage, bei dem Bürgerbegehren sei es „im Kern“ lediglich darum gegangen, „aus ästhetischen Gründen das Ensemble so zu erhalten, wie es ist“, lässt sich dagegen aus der Formulierung des Begehrens und seiner Begründung nicht ableiten. Sowohl in der Fragestellung als auch in den Einzelpunkten der Begründung wird wesentlich auf den Aspekt des Denkmalschutzes und damit auf die historische Erhaltungswürdigkeit abgestellt. Da dieser Aspekt mit dem (behaupteten) hohen Alter des zu schützenden Gebäudes in engem Zusammenhang steht, kann der unzutreffenden Angabe des Errichtungsjahrs keine bloß untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.
verstoßende Geheimhaltung entscheidungserheblicher Erkenntnisse versucht, die Durchführung des Bürgerbegehrens mit allen Mitteln zu verhindern. Es stelle sich damit die grundsätzliche Frage, ob eine Gemeinde ein Bürgerbegehren auch dann als unzulässig ablehnen dürfe, wenn sachliche Fehler in einzelnen Begründungselementen darauf zurückzuführen seien, dass die Öffentlichkeit über die einschlägigen Erkenntnisse nicht rechtzeitig informiert worden seien, oder ob es in solchen Fällen geboten sei, das Bürgerbegehren zuzulassen und eventuell erforderliche Richtigstellungen im Rahmen des Wahlkampfs vor dem Bürgerentscheid vorzunehmen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die vorläufige Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzen-den Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Bei-geladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
- 2
Am 28. Oktober 2002 beantragten die Kläger bei der Beigeladenen einen Bürgerentscheid. Zur Begründung verwiesen sie auf ein Bürgerbegehren, das von 210 Personen unterzeichnet wurde und die Kläger als Vertretungsberechtigte benennt. In dem Bürgerbegehren wurde folgende Frage gestellt:
- 3
„Soll der von der Gemeinde ... direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer ca. 32.000 qm großen landwirtschaftlichen Fläche nördlich .../westlich ... zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung unterbleiben?“
- 4
Dazu wurde folgende Begründung gegeben:
- 5
„Eine Neubausiedlung auf einer städtebaulich nicht integrierten Fläche - extreme Entfernung von der Bahn, Schule und sonstigen Infrastruktureinrichtungen etc. - verschandelt das Orts- und Landschaftsbild; sie zersiedelt und zersplittert eine B-Stadt prägende Fläche. Deshalb muss ihr direkter oder indirekter Erwerb durch die Gemeinde unterbleiben.“
- 6
Unter Hinweis auf die Begründung zum Bürgerbegehren beantragten die Kläger, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Die Beigeladene stellte fest, dass das nach § 16 g Abs. 4 GO erforderliche Quorum erfüllt ist und legte den Antrag dem Beklagten vor. Begleitend wurde ausgeführt, dass die Gemeinde sich zurzeit mit der Bauleitplanung für die in dem Bürgerbegehren genannte Fläche befasse. Ziel der gemeindlichen Planung sei es, jüngeren ... Familien den Erwerb von Grundeigentum zu ermöglichen, um diese an die Gemeinde zu binden und u.a. einer drohenden Überalterung der Bevölkerung ... vorzubeugen. Ein Entwurfsbeschluss liege vor, zur Zeit erfolge die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Parallelverfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 einschließlich Grünordnungsplan. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Es habe lediglich das Ziel, die Bauleitplanung der Gemeinde zu verhindern.
- 7
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 erklärte der Beklagte das Bürgerbegehren für unzulässig. Bei der Prüfung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sei der objektive Erklärungsinhalt bezüglich der Fragestellung mit seiner Begründung festzustellen. In der Formulierung zum Bürgerbegehren in Verbindung mit der Begründung werde hier ausgeführt, dass jegliche Besiedlung der Fläche unterbleiben solle. Damit erfolge der direkte Eingriff in die Bauleitplanung. Die Begründung des Bürgerbegehrens solle für die unterzeichnenden Bürger so erklären und darstellen, dass die Beteiligten eine Entscheidungsgrundlage an die Hand bekämen. Das Ziel und die Beweggründe des Bürgerbegehrens müssten hierbei deutlich zum Ausdruck kommen. Die vorgenommene Begründung stelle eine Täuschung des Personenkreises der Unterzeichnenden dar, da die Begründung vermeintliche Tatsachen enthalte, aber den wirklichen Gegebenheiten und den planerischen Gesichtspunkten widerspreche. So sei nach dem Gebietsentwicklungsplan Süd-West des Kreises ... in Abstimmung der Gemeinde, dem Kreis und der Landesplanung gerade diese Fläche als Bauland ausgewiesen, da der Standort historisch gewachsen sei und auf der Siedlungsachse liege. Unter landschaftspflegerischen Gesichtspunkten und den Planungen würden wegen der überaus attraktiven Landschaft mit ihren vielfältigen Elementen kaum geeignete Erweiterungsflächen als verfügbar erachtet. Die einzigen dafür in Frage kommenden Flächen befänden sich nach Ansicht der Planer im Ortsteil Querkamp am ... im östlichen Teil des Gemeindegebietes. Durch die Formulierung der Begründung werde eine Täuschung des Bürgerwillens herbeigeführt, so dass das Begehren unzulässig sei.
- 8
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 06. Januar 2003 führten die Kläger aus, Gegenstand des Bürgerbegehrens sei ein Plebiszit zu der Frage, ob der von der Gemeinde ... direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer Fläche unterbleiben solle. Der Ankauf eines Grundstückes sei eine wichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde, über die ein Bürgerentscheid stattfinden könne. Das gelte auch dann, wenn eine Gemeinde zugleich einen Bauleitplan für dieses Grundstück aufstellen wolle. Hier sei das Bürgerbegehren zulässig, weil es den Erwerb verhindern solle, nicht aber die Bauleitplanung.
- 9
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2003 als unbegründet zurück. Das Bürgerbegehren richte sich zwar nicht in direkter Form gegen die Bauleitplanung, sondern ziele inhaltlich auf die Korrektur der Planung ab. Aus dieser Rechtsfolge sei die Unzulässigkeit zu begründen. Weitere Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens könnten sich aus der Begründung dazu ergeben. Es würden Gründe genannt, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprächen.
- 10
Am 24. Juli 2003 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass keiner der Tatbestände vorliege, über die ein Bürgerentscheid nach § 16 g Abs. 2 GO nicht stattfinde. Insbesondere finde kein Bürgerbegehren statt über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen. Das Bürgerbegehren ziele allein darauf ab, ob der beabsichtigte Erwerb der Fläche unterbleiben solle. Die Begründung beschreibe lediglich die für das Unterbleiben des Erwerbes tragenden Gründe. Da eine Neubausiedlung auf der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche das Orts- und Landschaftsbild verschandele und die Gemeinde diese Fläche zum Zwecke der Bebauung erwerben wolle, werde eine die Gemeinde prägende Fläche zersiedelt und zersplittert. Aus diesem Grunde sei es der Sinn des Bürgerbegehrens, den Ankauf des Grundstückes zu verhindern. Die Bürger würden allein über den Erwerb der Fläche durch die Gemeinde entscheiden. Dadurch werde die Bebauung der Fläche weder angesprochen noch in irgendeiner Form in Frage gestellt. Ebenso wenig werde die Aufstellung eines Bebauungsplanes verhindert.
- 11
Die Kläger haben beantragt,
- 12
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2002 und vom 23. Juni 2003 zu verpflichten, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 13
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Durch Urteil vom 30. September 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der beantragte Bürgerentscheid gemäß § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO nicht statthaft sei, denn er betreffe den Beschluss der Beigeladenen über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19. Maßgebend für das mit einem Bürgerbegehren verfolgte Anliegen sei der objektive Erklärungsgehalt, wie er in der Formulierung und Begründung des Antrages zum Ausdruck gebracht werde und von den Unterzeichnenden habe verstanden werden dürfen. Aus der Frage des Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit der Begründung ergebe sich, dass es den Klägern nicht um die Frage des Erwerbes des Grundstückes durch die Beigeladene gehe, sondern um die Verhinderung einer Neubausiedlung und dass insofern das Bürgerbegehren die Bauleitplanung der Beigeladenen betreffe. Bereits in der Frage werde nicht lediglich formuliert, ob der Erwerb der fraglichen Fläche unterbleiben solle, sondern schon hier werde der Zusammenhang zwischen Erwerb der Fläche im Zusammenhang mit dem Zweck der Errichtung der Neubausiedlung deutlich. Letzte Zweifel würden durch die Begründung des Bürgerbegehrens beseitigt. Daraus werde deutlich, dass es allein um die Verhinderung einer Neubausiedlung gehe und dass allein aus diesem Grunde der direkte oder indirekte Erwerb durch die Gemeinde unterbleiben solle. Abgestellt auf den objektiven Empfängerhorizont bedeute dies für den Leser, dass er darüber abstimme, ob er eine Neubausiedlung verhindern möchte oder nicht. Ein verständiger Bürger spreche sich mit seiner Unterschrift somit nicht gegen den Erwerb des Grundstücks durch die Gemeinde aus, sondern gegen die Errichtung einer Neubausiedlung. Dies solle aber nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO Ausdruck gefunden habe, nicht statthaft sein.
- 16
Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 01. März 2005 zugelassen. Nach Verlängerung der Begründungsfrist haben die Kläger am 15. April 2005 die Berufungsbegründung vorgelegt.
- 17
Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe den Ausschlusstatbestand des § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO falsch ausgelegt. Grundstücksbeschaffung und Bauleitplanung seien zwei zu trennende Regelungsbereiche, die nicht gleichgesetzt werden könnten. Das Bürgerbegehren betreffe nach seiner Formulierung und Begründung allein die Frage, ob die Gemeinde ... die streitgegenständliche Fläche erwerben solle. § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Bürgerentscheid über eine wichtige Selbstverwaltungsaufgabe, die - wie die Baulandbeschaffung - zwar in Verbindung mit der Bauleitplanung stehe, selbst aber keinen rechtlichen Bezug zu dieser aufweise, unzulässig sei. Nur die Bauleitplanung selbst, also der Satzungsbeschluss und die unselbständigen Teile des Bauleitplanverfahrens seien von der Bürgerentscheidsfähigkeit ausgenommen.
- 18
Das Verwaltungsgericht habe auch das Bürgerbegehren rechtsfehlerhaft ausgelegt. Für den objektiven Empfänger sei klar, dass sich das Bürgerbegehren nicht gegen die Bauleitplanung, sondern gegen den Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche richte. Sowohl die Fragestellung als auch die Begründung des Bürgerbegehrens seien auf die Grundstücksbeschaffung, nicht auf die Bauleitplanung bezogen. So sei es auch von allen angesprochenen Bürgern verstanden worden.
- 19
Das Bürgerbegehren sei auch dann zulässig, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass Gegenstand des Bürgerbegehrens die Errichtung einer Neubausiedlung sei. Auch das falle nicht unter den Ausschlusstatbestand von § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO, da es sich nicht um eine Maßnahme der Bauleitplanung handele. Die Errichtung einer Neubausiedlung habe faktischen Charakter, es gehe dabei um einen Realakt.
- 20
Das Bürgerbegehren sei auch nicht unabhängig von § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO auf Grund einer fehlerhaften Begründung unzulässig. Die Formulierung von Frage und Begründung des beantragten Bürgerentscheides entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere würden die zur Entscheidung berufenen Gemeindebürger durch die Formulierung des Themas nicht getäuscht. Mit der Begründung werde nicht behauptet, dass durch das Bürgerbegehren die Bauleitplanung für die bezeichnete Fläche verhindert werde. Auch die hinsichtlich der Belegenheit des Grundstücks gemachten Aussagen enthielten keine falschen Angaben. Ob eine Neubausiedlung das bestehende Orts- und Landschaftsbild zersiedele und eine die Gemeinde ... prägende Fläche zersplittere, sei naturgemäß ebenso Ansichtssache wie die Frage, ob die Entfernung der Fläche von Bahn, Schule oder sonstigen Infrastruktureinrichtungen extrem sei. Bei der Begründung eines Bürgerbegehrens handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um eine Meinung. Sie sei Stellungnahme im Meinungskampf um die Mehrheit bei der Abstimmung. Diese Meinung sei durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Aber selbst wenn man die kritisierten Begründungselemente als Tatsachenbehauptungen ansähe, führte das nicht zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, denn die Behauptungen träfen zu.
- 21
Schließlich meinen die Kläger, dass das Bürgerbegehren selbst dann nicht unzulässig sei, wenn man - mit dem Beklagten - unterstelle, dass die Begründung fehlerhaft sei. In diesem Falle sei es Aufgabe des Beklagten, die Formulierung unter Mitwirkung der Kläger in eine fehlerfreie Formulierung abzuändern und den Bürgerentscheid dann zuzulassen. An die Formulierung eines Bürgerbegehrens dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Aufgabe einer endgültigen und „wasserdichten“ Formulierung liege im Falle eines Bürgerbegehrens bei der Kommunalaufsichtsbehörde. Jedenfalls sei die Versagung auf Grund einer missverständlichen Begründung unverhältnismäßig.
- 22
Die Kläger beantragen,
- 23
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer vom 30. September 2004 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2002 und vom 23. Juni 2003 zu verpflichten, den Antrag auf einen Bürgerentscheid der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde ... über die Frage „Soll der von der Gemeinde direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer ca. 32.000 qm großen landwirtschaftlichen Fläche nördlich .../westlich ... zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung unterbleiben?“ für zulässig zu erklären,
- 24
hilfsweise,
- 25
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2002 und vom 23. Juni 2003 zu verpflichten, den Antrag auf einen Bürgerentscheid der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde ... über die Frage „Soll der von der Gemeinde direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer ca. 32.000 qm großen landwirtschaftlichen Fläche nördliche .../westlich ... zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung unterbleiben?“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 26
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
- 27
die Berufung zurückzuweisen.
- 28
Der Beklagte ist der Auffassung, dass auch die Bauleitplanung der Beigeladenen berührt werde, indem das Bürgerbegehren die Verhinderung der Neubausiedlung anstrebe. Maßgebend sei, welche Konsequenzen aus einer Annahme des Bürgerbegehrens zu ziehen wären. Bestehe die rechtlich einzige mögliche Konsequenz, den Bürgerentscheid umzusetzen, für die Gemeinde darin, Maßnahmen der Bauleitplanung zu ergreifen oder zu unterlassen, so seien Bürgerbegehren und Bürgerbescheid unzulässig. Allein darum gehe es den Klägern. Im Übrigen sei das Bürgerbegehren auch deswegen unzulässig, weil die Begründung dazu eine Täuschung des Bürgerwillens darstelle.
- 29
Die Beigeladene teilt diese Einschätzung. Wer das Bürgerbegehren lese, denke im Rahmen der gestellten Frage ausschließlich an den Erwerb einer Fläche und nur sekundär an den Zweck der Errichtung einer Neubausiedlung. Die Begründung demgegenüber stelle ausschließlich auf die Neubausiedlung ab, in der Folge dann weiter gerade auf die Verhinderung einer solchen Neubausiedlung. Das wiederum tangiere unmittelbar die Bauleitplanung. Weiter meint die Beigeladene, dass die fehlerhafte Begründung des Bürgerbegehrens auch zur Unzulässigkeit führe. Die kommunale Aufsichtsbehörde sei keineswegs verpflichtet, auf eine andere Formulierung hinzuwirken. Im Übrigen sei die zur Abstimmung gestellte Frage zu unbestimmt, weil unklar sei, was ein indirekter Erwerb der Fläche durch die Gemeinde bedeuten solle.
- 30
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 31
Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
- 32
Die Kläger haben im Berufungsverfahren erklärt, dass ihre Klage gegen den Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg gerichtet sein soll. Das entspricht den Anforderungen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 6 Satz 2 AG VwGO, weil der Landrat die Aufgabe der Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden als untere Landesbehörde wahrnimmt. Es handelt sich um eine Klarstellung der ursprünglich gegen den Kreis gerichteten Klage. Sofern darin eine Klageänderung zu sehen sein sollte, wäre diese sachdienlich i.S.v. § 91 VwGO.
- 33
Mit dieser Klarstellung ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Die im eigenen Namen handelnden Kläger sind beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 1 VwGO) und als Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens und Adressaten des Bescheides vom 13. Dezember 2002 klagebefugt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310; Urt. v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451; Schliesky, Aktuelle Rechtsprobleme bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, DVBl. 1998, 169 ff). Da die Kläger eine für sie positive Entscheidung des Beklagten nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens anstreben, ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.07.1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997, 306, 307).
- 34
Die Klage ist jedoch nach Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
- 35
Das beantragte Bürgerbegehren erfüllt die Voraussetzungen des § 16 g GO. Der Beklagte hat nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Die Kläger haben als Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens einen formwirksamen Antrag nach § 16 g Abs. 3 Satz 1 GO bei der Beigeladenen gestellt. Dieser Antrag ist fristgerecht. Zwar ist das Bürgerbegehren auf ein Unterlassen gerichtet, doch richtet es sich nicht gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung. Die Beigeladene hat dem Beklagten am 09. November 2002 - also nach Antragstellung - mitgeteilt, ein förmlicher Beschluss der Gemeindevertretung, das Grundstück zu Zwecken der Errichtung einer Neubausiedlung zu erwerben, existiere bisher nicht. Die Entscheidung dieser Frage hinge noch von mehreren nicht endgültig geklärten Faktoren ab. Die Frist des § 16 g Abs. 3 Satz 3 GO greift daher nicht. Auch das Quorum des § 16 g Abs. 4 GO ist erfüllt.
- 36
Die zur Entscheidung gestellte Frage, ob der von der Gemeinde ... direkt oder indirekt beabsichtigte Erwerb einer ca. 32.000 qm großen landwirtschaftlichen Fläche nördlich .../westlich ... zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung unterbleiben soll, entspricht § 7 Abs. 1 Satz 1 DVO-GO in der seit dem 01. April 2003 geltenden Fassung (GVOBl. 2003, S. 52). Danach ist die mit dem Bürgerbegehren nach § 16 Abs. 3 GO einzubringende Frage so zu formulieren, dass sie das Ziel des Begehrens hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergeben sich keine Zulässigkeitsbedenken durch die Einbeziehung auch eines "indirekten“ Erwerbs durch die Gemeinde. Es liegt nahe, dass damit der Erwerb durch eine andere Rechtsperson gemeint ist, auf die die Beigeladene rechtlich begründeten Einfluss hat, etwa der Erwerb durch eine Gesellschaft, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.
- 37
Die Frage betrifft eine wichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Es geht dabei nicht nur um eine politische Willensäußerung. Wenn auch nicht eines der in § 16 g Abs. 1 Satz 2 GO aufgeführten Beispiele erfüllt ist, so ist dennoch der Erwerb einer Fläche in dieser Größe, die zur Bebauung ansteht, eine Selbstverwaltungsaufgabe mit erheblicher Bedeutung für die Gemeinde (vgl. zur Abgrenzung der wichtigen Angelegenheit OVG Greifswald, a.a.O., S. 307; Schliesky, Kommunalverfassungsrecht SH, GO, § 16 g Rdnr. 13 ff). Anders als in anderen Bundesländern (vgl. etwa OVG Koblenz, Urt. v. 25.11.1997 - 7 A 12417/96 -, NVwZ 1998, 425) ist der Katalog des § 16 g Abs. 1 Satz 2 GO nicht abschließend (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 13), wie durch das Wort „insbesondere“ deutlich gemacht wird.
- 38
Das Bürgerbegehren ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 6 GO unstatthaft. Richtig ist, dass die Regelungen des § 16 g Abs. 2 GO nicht nur Bürgerentscheide zu bestimmten Angelegenheiten ausschließen, sondern bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidungserheblich sind (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 144). Das Bürgerbegehren ist nach § 16 g Abs. 3 Satz 1 GO ein Antrag auf einen Bürgerentscheid und muss - um zulässig zu sein - den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 7 Abs. 5 Satz 3 DVO-GO). Dazugehört auch die Vereinbarkeit mit den Regelungen des § 16 g Abs. 2 GO. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift sollen Aufgaben, bei denen eine bürgerschaftliche Entscheidung nicht möglich oder unzweckmäßig ist oder die Gefahr einer unsachlichen Entscheidung bestehen kann, von vornherein ausgeschlossen werden. § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO lässt einen Bürgerentscheid nicht zu über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs können hier vorrangig am Gemeindewohl orientierte Entscheidungen der Gemeindevertretung den Belangen der Gemeinde am ehesten gerecht werden (LT-Drs. 12/592, S. 49). Vergleichbare Vorschriften in Gesetzen anderer Länder werden damit begründet, dass u.a. in den Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen eine Bürgerbeteiligung in formalisierter Form vorgesehen ist, die einer Erweiterung durch andere Partizipationsformen nicht zugänglich sein soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.2004 - 10 LA 84/04 -, NVwZ-RR 2005, 349, 350 zu § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 NdsGO). Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, seien vom Einflussbereich plebiszitärer Entscheidungen auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erforderten, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ pressen ließen (OVG Münster, Urt. v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766, 767). Es kann dahinstehen, ob die Kritik an der Begründung von Ausnahmetatbeständen dieser Art berechtigt ist (vgl. dazu Ritgen, Zu den thematischen Grenzen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, NVwZ 2000, 129, 133) oder ob der Ausschlusstatbestand des § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO rechtspolitisch verfehlt ist, da er Angelegenheiten ausnimmt, die für die Gemeindebürger regelmäßig von großem Interesse sein werden (so Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 57), denn jedenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung. Sie erfasst aber nicht das hier zur Überprüfung gestellte Bürgerbegehren.
- 39
Nach § 7 Abs. 9 Satz 2 DVO-GO ist ein Bürgerbegehren auch dann gegen den Beschluss einer Gemeindevertretung gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des beschlossenen Vorhabens anstrebt. Diese Bestimmung steht zwar in Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist des § 16 g Abs. 3 Satz 3 GO, ist jedoch auch für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob der Tatbestand es § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO erfüllt ist, denn die dort genannten Vorgänge erfordern entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung. So wird auch die Auffassung vertreten, dass es nicht darauf ankomme, ob sich ein Bürgerbegehren ausdrücklich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung über die Aufstellung eines Bebauungsplans richtet. Entscheidend sei allein, ob das Bürgerbegehren den Gegenstand "Aufstellung eines Bebauungsplanes" betreffe (so zu einer vergleichbaren Vorschrift der niedersächsischen Gemeindeordnung OVG Lüneburg, a.a.O.). Die vorstehend zitierte Entscheidung betraf ein Bürgerbegehren, das die Erhaltung einer Fläche als Parkanlage und Erholungsfläche für die Bürgerinnen und Bürger anstrebte und mit dem durch einen Bebauungsplan verfolgten Planungsziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Einkaufs- und Dienstleistungszentrums zu schaffen, als unvereinbar angesehen wurde. So liegt es hier nicht. Während ein Bürgerbegehren, das die Erhaltung einer Fläche in seinem gegenwärtigen Zustand anstrebt, und ein Bebauungsplan zur Errichtung baulicher Anlagen sich gegenseitig ausschließen, trifft das für ein Bürgerbegehren, das lediglich den Erwerb der Fläche durch die Gemeinde verhindern soll, nicht zu. Auch wenn zu vermuten ist, dass es den Initiatoren des Begehrens darum geht, die Fläche von einer Bebauung freizuhalten, bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre Bauleitplanung durchzuführen.
- 40
Eine andere rechtliche Beurteilung ist hier nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil es nach der Fragestellung um den Erwerb der Fläche zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung gehen soll und dadurch auch städtebauliche Belange berührt sein können. Der gemeindliche Zwischenerwerb von Grundstücken im Vorfeld der Bauleitplanung mit der Absicht, das künftige Bauland anschließend an die einheimische Bevölkerung weiter zu verkaufen, ist ungeachtet seiner Einordnung in das bürgerliche Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - IV C 18.91 -, NJW 1993, 2695) ein städtebaulicher Vertrag. Der Gesetzgeber billigt das Junktim von Bauleitplanung und Projekten zur Schaffung von Wohnraum für Einheimische in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ausdrücklich (Roithmaier, Der gemeindliche Zwischenerwerb als Aufgabenerfüllungsvertrag -..., NVwZ 2005, 56, 57). Ein städtebaulicher Vertrag in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Grundstückserwerb schon im Vorfeld der Bauleitplanung erfolgt, sondern dieser Rechtscharakter kann auch dann noch gegeben sein, wenn die Baureifmachung der Grundstücke bereits vorher erfolgt war (VGH München, Urt. v. 22.12.1998 - 1 B 94.3288 -, NVwZ 1999, 1008, 1011). Städtebauliche Verträge dieser Art werden aber durch die Regelung des § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO nicht erfasst. Es werden dadurch nicht Bürgerentscheide über städtebauliche Angelegenheiten jeder Art ausgeschlossen, sondern nur solche, die die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen zum Gegenstand haben. Wenn dies auch nicht - wie ausgeführt - ausdrücklich so formuliert sein muss, genügt eine tatsächliche Beziehung des Bürgerbegehrens zur Bauleitplanung dafür nicht.
- 41
Das Bürgerbegehren ist aber wegen der Begründung unzulässig. Das in § 16 g Abs. 3 Satz 4 GO normierte Erfordernis einer Begründung ist nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt eine Begründung abgegeben wird. Die vorgeschriebene Begründung soll einerseits die Bürgerschaft zu einer sachlichen inhaltlichen Auseinandersetzung veranlassen, andererseits der Gemeindevertretung das begehrte Anliegen zweifelsfrei deutlich machen (LT-Drs. 12/592 S. 50). Dieser Zweck kann nur erfüllt werden, wenn die Begründung zum einen die für sie tragenden Tatsachen im Wesentlichen richtig wiedergibt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766, 767) und zum anderen das Ziel und die Beweggründe des Bürgerbegehrens deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 116). Wenn auch gewisse Überzeichnungen und ein besonderes Herausstellen der Begründungselemente, die die Auffassung des Bürgerbegehrens stützen, hinzunehmen sind, ist das Bürgerbegehren wegen mangelhafter Begründung dann unzulässig, wenn diese als Täuschung des Bürgerwillens erscheint und nach den Maßstäben zur Beurteilung einer unzulässigen Wahlbeeinflussung als nicht mehr hinnehmbar anzusehen wäre (vgl. Schliesky, ebenda, m.w.N.). Das ist u.a. dann der Fall, wenn die zur Begründung angeführten Argumente zwar die eigentlichen Motive des Begehrens aufzeigen, aber mit der zur Entscheidung gestellten Frage nichts gemein haben und sie dadurch verfälschen. So liegt es hier.
- 42
Nach der Fragestellung wird mit dem Bürgerbegehren die Entscheidung erstrebt, den Erwerb eines bestimmten Grundstücks zum Zwecke der Errichtung einer Neubausiedlung zu unterlassen. Eine Begründung könnte dafür z. B. sein, dass die für den Ankauf erforderlichen finanziellen Mittel der Gemeinde anders verwendet werden sollten. Auch wäre das Argument denkbar, dass die angestrebte Besiedelung des Grundstücks durch private Unternehmen effektiver durchgeführt werden könnte. Gründe dieser Art beträfen den Eigentumserwerb und eine von der Gemeinde nach § 4 WoFG wahrzunehmende Aufgabe und stünden in erkennbarem Zusammenhang mit der Abstimmungsfrage. Im Gegensatz dazu werden hier jedoch zur Begründung ausschließlich abwägungsrelevante Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB herangezogen. Der Erwerb soll nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, sondern wegen der besonderen Lage des Grundstücks. Die zur Begründung genannten Erwägungen wie Entfernung zu Infrastruktureinrichtungen, Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes und Zersiedelung und Zersplitterung einer die Gemeinde prägende Fläche sind losgelöst von der Eigentumslage zu beurteilen, und zwar ausschließlich im Bauleitplanverfahren. Nicht der Erwerb durch die Beigeladene könnte diese Folgen haben, sondern die Umsetzung des von ihr beschlossenen Bebauungsplans. Der Beklagte hat deswegen im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass das Bürgerbegehren sich zwar nicht in direkter Form gegen die Bauleitplanung richte, aber inhaltlich auf die Korrektur der Planung abziele. Das ergibt sich zwar nicht aus der Fragestellung, wohl aber aus der Begründung. Wer der gegebenen Begründung folgt, wendet sich nicht eigentlich gegen den beabsichtigten Grundstückserwerb, sondern gegen den die Errichtung der Neubausiedlung ermöglichenden Bebauungsplan. Damit ist das Bürgerbegehren - wie ausgeführt - nicht nach § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO ausgeschlossen, aber wegen Verfälschung der Abstimmungsfrage unzulässig.
- 43
Diese Schlussfolgerung kann ohne die von den Klägern beantragte Beweiserhebung gezogen werden. Auf die Frage, ob die Bebauung die behaupteten negativen - ausschließlich städtebaulichen - Folgen haben wird, kommt es - wie ausgeführt - in diesem Verfahren nicht an. Insoweit bedurfte es weder einer Ortsbesichtigung noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ferner brauchten die von den Klägern als Zeugen benannten Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens nicht zu der Behauptung gehört zu werden, dass sie das Begehren als Abstimmung über den Ankauf des in Rede stehenden Grundstücks verstanden hätten. Es kommt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht auf die Vorstellung einzelner Personen an, sondern abzustellen ist dabei - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auf den „objektiven Empfängerhorizont“, d. h., wie konnte ein verständiger Leser die Fragestellung mit der gegebenen Begründung verstehen.
- 44
Ist nach alledem der Hauptantrag unbegründet, kommt auch die hilfsweise beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht in Betracht. Ein sog. Bescheidungsurteil wäre hier nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO denkbar. Danach dürfte die Sache noch nicht spruchreif sein, dabei aber feststehen, das die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Bedeutung erlangt eine solche Bescheidungsklage insbesondere dort, wo der Verwaltung in Bezug auf einen begünstigenden Verwaltungsakt ein Ermessens- und/oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdnr. 8). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens handelt es sich aber grundsätzlich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 144), die in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht hat daher generell ggf. die Spruchreife herbeizuführen. Ein Ermessensfehler mit der Folge einer Neubescheidung wäre etwa denkbar gewesen, wenn der Beklagte im Falle der Nichterreichung des Quorums nach § 16 g Abs. GO von der Ermächtigung des § 7 Abs. 6 Satz 2 DVO-GO keinen Gebrauch gemacht und keine Nachfrist gesetzt hätte. Darum geht es hier jedoch nicht. Es handelt sich auch nicht um die notwendige Aufklärung eines komplexen Sachverhaltes, bei dem in Ausnahmefällen die Zurückverweisung an die Verwaltung für zulässig gehalten wird. Gegenstand des Verfahren ist allein die rechtliche Prüfung des von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bei der Verwaltung gestellten Antrags. Wenn man der Auffassung folgt, dass eine für einen Bürgerentscheid geeignete Fragestellung für das Bürgerbegehren noch nicht erforderlich sei, sondern im Laufe des Verfahrens erarbeitet oder von der Kommunalaufsichtsbehörde festgelegt werden könne (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 104), betrifft dies die Anforderungen an die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (vgl. dazu OVG Koblenz, Urt. v. 06.02.1996 - 7 A 12861/95 -, NVwZ-RR 1997, 241), aber nicht die von den Klägern hilfsweise beanspruchte Mitwirkung des Beklagten bei der Formulierung von Fragestellung und Begründung, um erst die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens herbeizuführen. Im Übrigen tragen die Kläger selbst vor, dass es durch die zu leistende Hilfestellung nicht zu einer Verfälschung des Anliegens kommen dürfe. Dies setzte voraus, dass mit Fragestellung und Begründung inhaltlich dasselbe Ziel angestrebt werden würde (vgl. OVG Koblenz, a.a.O.). Hier gehen aber Fragestellung und Begründung - wie ausgeführt - inhaltlich völlig auseinander. Daher bleibt es allein die Aufgabe der Initiatoren des Bürgerbegehrens, ein nach § 16 g GO zulässiges Anliegen deutlich zu machen.
- 45
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich durch die Stellung eines eigenen Sachantrages am Prozessrisiko beteiligt, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 46
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
b) Nicht zu beanstanden ist auch die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts getroffene Feststellung, dass die unrichtige Altersangabe des Gebäudes abstimmungsrelevant sei, weil davon ausgegangen werden müsse, dass der unterschriftsleistende Bürger der Frage des Alters eine große Bedeutung beimesse, wobei eine Bausubstanz als umso erhaltenswerter angesehen werde, je älter sie sei. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handelt es sich bei der Altersangabe des Gebäudes nicht um ein lediglich untergeordnetes Detail der Begründung, dessen Unrichtigkeit im Sinne einer bürgerfreundlichen Auslegung des Begehrens hingenommen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 5.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19/20) ist zwar nicht jede Unvollständigkeit der Begründung abstimmungsrelevant und muss daher zur Ablehnung des Bürgerbegehrens führen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei dem Alter des Gebäudes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, um ein zentrales Begründungselement, das durch die Wiederholung besonders betont wird und mit dem der ungewöhnliche Wert und die Erhaltungsbedürftigkeit des bestehenden Gebäudes Stadtplatz 58 unterstrichen werden soll. Die in der Begründung des Zulassungsantrags getroffene Aussage, bei dem Bürgerbegehren sei es „im Kern“ lediglich darum gegangen, „aus ästhetischen Gründen das Ensemble so zu erhalten, wie es ist“, lässt sich dagegen aus der Formulierung des Begehrens und seiner Begründung nicht ableiten. Sowohl in der Fragestellung als auch in den Einzelpunkten der Begründung wird wesentlich auf den Aspekt des Denkmalschutzes und damit auf die historische Erhaltungswürdigkeit abgestellt. Da dieser Aspekt mit dem (behaupteten) hohen Alter des zu schützenden Gebäudes in engem Zusammenhang steht, kann der unzutreffenden Angabe des Errichtungsjahrs keine bloß untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.
verstoßende Geheimhaltung entscheidungserheblicher Erkenntnisse versucht, die Durchführung des Bürgerbegehrens mit allen Mitteln zu verhindern. Es stelle sich damit die grundsätzliche Frage, ob eine Gemeinde ein Bürgerbegehren auch dann als unzulässig ablehnen dürfe, wenn sachliche Fehler in einzelnen Begründungselementen darauf zurückzuführen seien, dass die Öffentlichkeit über die einschlägigen Erkenntnisse nicht rechtzeitig informiert worden seien, oder ob es in solchen Fällen geboten sei, das Bürgerbegehren zuzulassen und eventuell erforderliche Richtigstellungen im Rahmen des Wahlkampfs vor dem Bürgerentscheid vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.