Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 ZB 16.1610

published on 28/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 ZB 16.1610
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 4 K 15.1727, 06/06/2016

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines mittlerweile erledigten Bürgerbegehrens.

Das Bürgerbegehren, für das neben dem Kläger zwei weitere Personen als Vertreter benannt waren, richtete sich gegen den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten, ein bestehendes Regenrückhaltebecken (RRB Grasweg) zu verfüllen und die Fläche als Bauland auszuweisen. Die mit Schreiben vom 14. November 2013 bei der Beklagten eingereichten Unterschriftenlisten enthielten die Frage: „Sind Sie dafür, dass das Biotop (Ökologische Fläche) am Grasweg erhalten bleibt?“.

Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde wies die Beklagte das Bürgerbegehren mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 als unzulässig zurück, da die Begründung aus naturschutzfachlicher Sicht unzutreffende Aussagen enthalte.

Hiergegen ließen die „Vertreter des Bürgerbegehrens…, vertreten durch Herrn F...“ am 16. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erklärte die jetzige Klägerbevollmächtigte, dass die Klage durch alle drei vertretungsberechtigten Personen erhoben worden sei; dazu wurde eine gemeinsam unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 ließen die Kläger vortragen, schon vor dem Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sei bis zum 6. Dezember 2013 das Biotop an der Nordseite komplett gerodet und teilweise mit der Verfüllung begonnen worden; insoweit seien vollendete Tatsachen geschaffen worden. Die Klage sei aber zumindest als Feststellungsklage weiterhin zulässig, da die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hätten. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse und der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüchen.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016, das im Rubrum nur den Kläger aufführt, wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass Klagepartei nicht „das Bürgerbegehren“ als solches sei, sondern die vertretungsberechtigte Person selbst, d. h. hier der Kläger. Seit der Neufassung von Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO reiche es aus, dass eine einzige vertretungsberechtigte Person für das Bürgerbegehren die Vertretung übernehme. Das ursprünglich verwendete Rubrum werde dementsprechend von Amts wegen korrigiert. Die nach der unstreitigen Erledigung der Hauptsache als Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da weder dargetan noch ersichtlich sei, dass sich im Gemeindegebiet vergleichbare Regenrückhaltebecken befänden, deren Wegfall im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten konkret anstünde. Die Klägerseite habe auch nicht konkret und substantiiert dargetan, worin ein eventuell ersatzfähiger Schaden liege. Im Übrigen begründe die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn eine Schadensersatzklage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit Sicherheit zu erwarten sei. Angesichts der eingetretenen vollständigen Erledigung sei auch kein schützenswertes Rehabilitationsinteresse erkennbar. Im Hinblick auf den Wegfall des Gegenstands des beantragten Bürgerbegehrens sei die Klage auch unbegründet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

a) In seiner gegenwärtigen Form dürfte das Rechtsschutzbegehren bereits daran scheitern, dass der - im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren - als alleiniger Rechtsmittelführer auftretende Kläger nur einer von drei (Gesamt-)Vertretern des Bürgerbegehrens ist, so dass er - mangels einer entsprechenden Ermächtigung in den Unterschriftenlisten - nicht als Einzelner gegen die Unzulässigerklärung gerichtlich vorgehen kann (vgl. BayVGH, U. v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219/220; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand September 2016, Art. 18 Abs. 4 GO Anm. 12a m. w. N.). Die gegenteilige Auffassung, von der offenbar das Verwaltungsgericht bei der „Korrektur“ des erstinstanzlichen Rubrums ausgegangen ist, kann sich nicht auf die im Jahr 2006 erfolgte Änderung des Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO stützen, wonach ein Bürgerbegehren nunmehr auch durch eine Einzelperson („bis zu drei Personen“) vertreten werden kann. Denn aus der damit eröffneten Wahlfreiheit hinsichtlich der Anzahl der zu benennenden Vertreter folgt nicht, dass nach der erfolgten Benennung von zwei oder drei vertretungsberechtigten Personen eine Einzelvertretung des Bürgerbegehrens in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zulässig wäre (Thum, a. a. O.; VG Würzburg, U. v. 9.2.2011 - W 2 K 10.1215 - KommPr BY 2011, 405).

Ob hiernach der vorliegende Zulassungsantrag schon wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers zwingend abzulehnen ist oder ob der Klägerseite wegen der unzutreffenden Rechtsbelehrung im erstinstanzlichen Urteil Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Antrags unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gegeben werden muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dem Erfordernis einer gemeinschaftlichen Antragstellung durch alle drei benannten Vertreter Rechnung getragen wäre, könnte das Zulassungsbegehren keinen Erfolg haben, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat die zuletzt in eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage geänderte Klage zu Recht wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage, die in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann statthaft ist, wenn die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags auf Zulassung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8 Satz 2 GO) bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2014 - 6 C 1/13 - NVwZ 2014, 883 Rn. 10 m. w. N.), setzt voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse daran hat, die Rechtswidrigkeit der erfolgten Zurückweisung durch Urteil förmlich feststellen zu lassen. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein; entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 20 m. w. N.). Eine solche Wirkung lässt sich aus den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Präjudizwirkung für künftige Prozesse aber nicht ableiten.

aa) Zur Wiederholungsgefahr wird im Zulassungsantrag ausgeführt, dass die Bürgerschaft der Beklagten unverändert bestrebt sei, eine Biotopfläche im Gemeindegebiet zu erhalten oder jedenfalls erneut anzusiedeln, nachdem das bestehende Biotop verfüllt worden sei. Zur Realisierung dieser Bestrebungen könne es wiederum ein Bürgerbegehren geben. Zudem sei eine nicht bezifferbare Anzahl von Sachverhalten denkbar, die zur Einleitung eines Bürgerbegehrens führen könnten, etwa im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten oder kommunalen Baumaßnahmen. Ein vollständig gleicher Sachverhalt sei für die Wiederholungsgefahr nicht gefordert. Es sei konkret zu befürchten, dass der Gemeinderat der Beklagten auch ein weiteres Bürgerbegehren mit einer unzutreffenden Begründung zurückweisen und erneut vollendete Tatsachen schaffen werde, bevor er über dessen Zulässigkeit entscheide.

Mit diesem Vorbringen werden keine konkreten Umstände aufgezeigt, die eine Wiederholungsgefahr begründen könnten. Denn diese kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B. v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360 m. w. N.). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8 m. w. N.). Von einer solchen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung ist hier schon deshalb auszugehen, weil keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass in absehbarer Zeit ein mit dem streitgegenständlichen Begehren im Wesentlichen vergleichbares Bürgerbegehren von denselben Personen betrieben werden könnte. Es spricht auch nichts dafür, dass die einem solchen künftigen Begehren beigefügte Begründung vom Gemeinderat der Beklagten wegen derselben Aussagen wie bei dem „Biotop am Grasweg“ als inhaltlich unzutreffend beanstandet werden könnte. Da sich die naturschutzfachliche Bewertung einer Fläche nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bestimmt, wäre die Aussagekraft einer im vorliegenden Verfahren getroffenen gerichtlichen Feststellung von vornherein auf das hier streitige Bürgerbegehren beschränkt; eine Verbesserung der klägerischen Rechtsposition für den Fall künftiger Auseinandersetzungen um andere Standorte ergäbe sich daraus nicht. Die in der Fortsetzungsfeststellungsklage zum Ausdruck kommende Absicht, der Beklagten ein (mögliches) früheres Fehlverhalten nachzuweisen und sie damit für die Zukunft zu einer rechtmäßigen Behandlung von Anträgen auf Zulassung von Bürgerbegehren anzuhalten, vermag die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht zu ersetzen.

bb) Die Zulässigkeit der Klage lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses begründen.

Im Zulassungsantrag wird dazu vorgetragen, durch die Ablehnung des Bürgerbegehrens sei signalisiert worden, die Vertreter des Bürgerbegehrens hätten kein zulässiges Begehren formuliert und damit ihrem Anliegen nicht die erforderliche Umsetzungsmöglichkeit eröffnet. Für die Vertreter sei es auch aufgrund ihrer persönlichen Stellung von erheblicher Bedeutung, nachweisen zu können, dass ein solcher Fehler nicht gemacht worden sei und dass sie das Bürgerbegehren mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und betreut hätten. Dass sich die Umsetzung des beantragten Bürgerbegehrens durch Schaffung vollendeter Tatsachen bereits erledigt habe, stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen seien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderats zwar Teile des Biotops bereits verfüllt gewesen, andere Teile hätten aber fortbestanden und daher durch ein für zulässig erklärtes Bürgerbegehren noch „gerettet“ werden können. Das Begehren habe sich damit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollständig erledigt gehabt.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse darzutun. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die in dem Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 getroffene Aussage, die Begründung des Bürgerbegehrens sei in naturschutzfachlicher Hinsicht unzutreffend, betrifft nur die ökologische Bewertung des Grundstücks und enthält kein ethisches Unwerturteil in Bezug auf die Person oder das Verhalten der Initiatoren und Vertreter des Bürgerbegehrens. Wird in Ausübung des materiellen Prüfungsrechts nach Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO festgestellt, dass die den Unterschriftenlisten beigefügte Begründung in entscheidungsrelevanter Weise unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte oder die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig darstelle (dazu zuletzt BayVGH, U. v. 4.7.2016 - 4 BV 16.105 - juris Rn. 27 f.), so lässt dies den sozialen Geltungsanspruch der Textverfasser jedenfalls solange unberührt, als damit nicht der Vorwurf einer gezielten Täuschung der Unterzeichner des Bürgerbegehrens verbunden ist. Eine solche moralische Bewertung lässt sich den Ausführungen im Bescheid vom 17. Dezember 2013 aber nicht einmal ansatzweise entnehmen. Dass die Sach- und Rechtslage auch aus Sicht der Beklagten keineswegs eindeutig war, folgt im Übrigen aus dem Umstand, dass deren Gemeinderat erst nach Einholung einer Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde zu dem Entschluss gelangt ist, die Begründung des Bürgerbegehren zu beanstanden.

cc) Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine Präjudizwirkung für künftige gerichtliche Verfahren begründen.

Im Zulassungsantrag wird zwar vorgetragen, die beantragte Feststellung diene der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses im Hinblick auf Ansprüche wegen der Verfüllung des Biotops vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Klage richtet sich aber nicht gegen diese faktische Vereitelung des geltend gemachten Zulassungsanspruchs, sondern gegen die förmliche Zurückweisung des Bürgerbegehrens. Dass dadurch den Vertretern ein irgendwie gearteter (materieller oder immaterieller) Schaden entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die gerichtliche Verfolgung von Ersatzansprüchen erscheint daher von vornherein als aussichtslos, so dass daraus auch kein Feststellungsinteresse abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42/14 - juris Rn. 17).

Zu Recht weist die Beklagte zudem darauf hin, dass die Absicht, eine Amtshaftungsklage oder sonstige zivilgerichtliche Leistungsklage zu erheben, dann kein schutzwürdiges Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes begründet, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.2004 - 3 B 117/03 - juris Rn. 4 m. w. N.). Unter diesen Umständen muss wegen des erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht angerufen werden, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist; ein Anspruch auf den jeweils „sachnäheren“ (Verwaltungs-)Richter besteht nicht. Die Prozesssituation stellt sich insoweit grundlegend anders dar als bei einer erst nach Klageerhebung eingetretenen Erledigung, bei der die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung daraus folgt, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte ihres bisherigen Prozesses gebracht werden darf (BVerwG, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall hatte sich der mit der Einreichung der Unterschriftenlisten verfolgte Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens vor Klageerhebung nicht etwa bloß teilweise, sondern bereits vollständig erledigt. Denn das im Umfeld des ehemaligen Regenrückhaltebeckens entstandene „Biotop“, um dessen Bewahrung es in dem Bürgerbegehren ging, war unstreitig noch vor der Entscheidung des Gemeinderats an seiner Nordseite komplett gerodet und teilweise verfüllt worden. Damit war eine Erhaltung der auf der Gesamtfläche entstandenen „Naturlandschaft“, wie sie in der Begründung des Bürgerbegehrens als Ziel genannt worden war, objektiv unmöglich geworden.

Dass Teile des Geländes sich auch bei Klageerhebung noch in einem unversehrten (naturnahen) Zustand befanden, führte nicht zu einer bloß partiellen Erledigung etwa dergestalt, dass eine nur auf diese Restfläche beschränkte Zulassung des Bürgerbegehrens in Betracht gekommen wäre. Zwar enthielten die Unterschriftenlisten den Zusatz, dass die Unterschriften im Falle einer Erledigung von Teilen des Begehrens „weiterhin für die verbleibenden Teile“ gelten sollten. Diese salvatorische Klausel rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Bürgerbegehren selbst bei einer nicht vorhersehbaren erheblichen Verkleinerung der zu schützenden Fläche noch von der erklärten Zustimmung der Unterzeichner gedeckt war. Da jedes Begehren nur „eine“ Fragestellung zum Gegenstand haben kann (Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO), darf auch schon in der Phase der Unterschriftensammlung nicht offenbleiben, auf welchen räumlichen Umgriff sich die künftige kommunale Abstimmung beziehen soll; plebiszitäre Hilfsanträge sieht das Gesetz nicht vor. Eine nachträgliche Anpassung der Fragestellung an die teilweise geänderten tatsächlichen Umstände würde auch in dem hier vorliegenden Fall den Willen der Unterzeichner verfälschen, da ihnen zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung das Gelände nur in seinem noch weitgehend unberührten Zustand vor Augen stand (vgl. BayVGH, U. v. 28.5.2008 - 4 BV 07.1981 - BayVBl 2009, 245 Rn. 34). Dass sie das Bürgerbegehren auch nach der Teilrodung und -auffüllung noch in ausreichender Zahl unterstützt, also dem ökologischen Schutzinteresse trotz des verringerten Umfangs der zu bewahrenden Fläche den Vorrang gegenüber einem unverändert fortbestehenden Bebauungsinteresse eingeräumt hätten, kann jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Annotations

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.