Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Vertreter des Bürgerbegehrens zum Thema „Kein Europäisches Zentrum für den Islam in M. (ZIE-M)“ und reichten im September 2014 insgesamt ca. 66.400 Unterstützerunterschriften für das Bürgerbegehren bei der Antragsgegnerin ein. Dessen Fragestellung lautet „Sind Sie dafür, dass in M. kein Europäisches Zentrum für den Islam (ZIE-M) gebaut wird und dass die Stadt M. deshalb alle Planungen zur Errichtung eines Islamischen Zentrums in M. (ZIE-M) stoppt?“. Zur Begründung des Bürgerbegehrens wurde ausgeführt, Bauherr des geplanten Zentrums sei der eingetragene Verein ZIE-M. Dessen erster Vorsitzender Imam ... und die zweite stellvertretende Vorsitzende ... seien beide leitend in der Islamischen Gemeinde ... (IG...) tätig. Die IG... werde seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht. Laut Verfassungsschutzbericht stehe sie in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde M. G. (IGMG). Imam ... führe laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders Ibrahim El-Zayat aus. Er habe zudem nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt. Auch der bayerische Innenminister J. H. habe bestätigt, „Imam ... lügt“ (M. Merkur, ...2010). Der ZIE-M e. V. sei daher als Bauherr nicht akzeptabel. Laut Informationsbroschüre des Sozialreferats der Stadt M. „Muslimisches Leben in M.“, Ausgabe April 2005, besuchten etwa 4.500 Muslime das Freitagsgebet (0,33% der Bevölkerung). Laut www...de seien es ca. 7.500 Muslime (0,59% der Bevölkerung). Hierzu stünden über 40 Moscheen im Stadtgebiet verteilt zur Verfügung und es bestehe bereits ein islamisches Zentrum in Freimann. Die Notwendigkeit für einen weiteren islamischen Bau mit über 6.000 m² Fläche sei daher nicht nachvollziehbar. Das geplante Zentrum für den Islam in Europa mit Gemeindehaus, Akademie, Moschee, evtl. Minarett, Bibliothek und Museum werde ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen. Für eine erfolgreiche Integration sei die strikte Trennung von Staat und Religion oberstes Gebot. Ein islamisch orientiertes Zentrum könne für die Integration in die bayerische Kulturgemeinschaft hinderlich sein. Es wäre deshalb sinnvoll, staatliche Stellen ohne religiöse Einflussnahme für Integrationsmaßnahmen zu schaffen, die sich nur einer kleinen religiösen Gruppe, sondern allen Zuwanderern zugute kämen. Im geplanten ZIE-M sei auch die Ausbildung von Imamen vorgesehen. Eine solche Ausbildung sollte jedoch unbedingt an einer staatlichen Hochschule und nicht in einem islamischen Zentrum stattfinden, deren Initiatoren durch den Verfassungsschutz beobachtet würden. Der Bau des ZIE-M solle durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von K., einen Scharia-Staat (Scharia: religiös-legitimiertes Gesetz des Islam), mitfinanziert werden. Der Stadtrat habe in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen sei. Nicht geklärt seien auch die Folge- bzw. Unterhaltskosten des Projekts. Daher sei zu befürchten, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in ... beglichen werden müssten.

Als Vertreter des Bürgerbegehrens sind die Antragsteller jeweils mit ihrem vollen Namen und dem Zusatz „M.“, angeführt. Die Vertreter wurden ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrags berührten, sowie das Bürgerbegehren bis zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen gemeinschaftlich zurückzunehmen. Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gelte die Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wies die Antragsgegnerin das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gem. Art. 18 a Abs. 6 GO das erforderliche Unterschriftenquorum von mindestens 32.736 Bürgern sei zwar erreicht worden, das eingereichte Bürgerbegehren entspreche aber nicht den sonstigen gesetzlichen Anforderungen. So enthielten die Unterschriftenlisten keine Angaben, die eine hinreichende Identifizierbarkeit der gem. Art. 18 a Abs. 4 GO vertretungsberechtigten Personen zuließen. Die Begründung enthalte zudem eine Vielzahl unrichtiger Tatsachenbehauptungen und Spekulationen, die zu einer Verfälschung des Bürgerwillens führten. Zudem werde die Fragestellung durch die Begründung nicht hinreichend konkretisiert und stelle aufgrund ihrer Unbestimmtheit einen Verstoß gegen die Glaubensfreiheit dar. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müssten die Vertreter des Bürgerbegehrens gem. Art. 18 a Abs. 4 GO eindeutig identifizierbar sein, wozu regelmäßig die Angabe des vollen Namens sowie der jeweiligen Anschrift erforderlich sei. Die Angabe „M.“ reiche nicht aus. Zum 18. September 2014 seien allein sechs Personen mit dem Namen des Antragstellers zu 2) in M. gemeldet. Weitere drei Personen mit diesem Namen seien im Zeitraum der Unterschriftensammlung aus M. weggezogen. Zwar sei in diesem Zeitraum nur eine Person mit dem Namen des Antragstellers zu 1) gemeldet. Diese Information hätten die Unterzeichnenden aber nicht. Selbst wenn man unterstelle, dass der Zusatz „M.“ ausreiche, genüge dies aber nicht, um den beim Antragsteller zu 2) bestehenden Mangel zu heilen. Mangels eines anderen Hinweises auf der Unterschriftenliste könnten beide Vertreter nur gemeinschaftlich handeln. Unter dieser Prämisse seien die Unterschriften abgegeben worden. Für rechtsunkundige Initiatoren seien entsprechende Informationen sehr leicht zu erhalten. Die Identifizierbarkeit werde auch nicht durch die Angabe einer Postfachadresse der Partei Die Freiheit (Landesverband ...) sowie durch einen Link auf die Webseite des Bayerischen Landesverbandes hergestellt. Die Postfachadresse lasse keine Rückschlüsse auf die Vertreter zu. Über den Link sei allenfalls mittelbar eine Identifizierung des Antragstellers zu 1) möglich. Dies gelte aber nicht für den Antragsteller zu 2), der seit Ende 2011 nicht mehr in der Partei aktiv sei. Ferner würden in der Begründung unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Für unbefangene Bürger ergebe sich nach dem objektiven Empfängerhorizont aus den unter Nr. 1 und 5 gemachten Aussagen, dass wesentliche Personen des das Projekt ZIE-M betreibenden Vereins ZIE-M e. V. seit 2007 ununterbrochen vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Die Begründung stelle eine enge Verbindung zwischen ZIE-M e. V. und der IG ... und damit auch den namentlich aufgeführten Personen her. Die Bürger würden damit davon ausgehen, dass die Initiatoren zum Zeitpunkt der Unterschrift in Verdacht stünden, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen. Spätestens seit dem 23. März 2012, dem Tag der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2011 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, sei aber belegbar unrichtig, dass die IG ... seit 2007 vom Verfassungsschutz beobachtet bzw. überwacht werde. Richtig sei, dass sie zwischen 2007 und 2010 in den Verfassungsschutzberichten erwähnt werde. Bereits in dem Verfassungsschutzbericht 2010 werde einschränkend zur IG ... ausgeführt: „Der Imam der IG ... hat im Berichtsjahr verschiedene Veröffentlichungen herausgegeben, in denen er für einen mit dem Grundgesetz vereinbaren Islam eintritt. Die Vereinssatzung von ZIE-M wurde zwischenzeitlich um ein ausdrückliches Bekenntnis zum Grundgesetz und eine ausdrückliche Ausschlussklausel von extremistischen Mitgliedern ergänzt. Ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist, bleibt abzuwarten. Neue Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergeben sich im Berichtsjahr jedenfalls nicht.“ Ein Großteil der Unterschriften sei erst zu einem Zeitpunkt geleistet worden, zu dem die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung bereits festgestanden habe. In einem Artikel habe der Antragsteller zu 1) auf der Partei-Webseite von Die Freiheit Mitte 2012 berichtet, dass etwas mehr als 2.000 Unterschriften vorlägen. Obwohl seit 2011 allgemein bekannt sei, dass im Jahr 2010 dem Verfassungsschutz keine neuen Erkenntnisse bezüglich verfassungswidriger Aktivitäten durch die IG... vorgelegen hätten, enthält die Begründung der erst am 14. Oktober 2011 begonnen Unterschriftensammlung an zwei wesentlichen Stellen den Hinweis auf eine seit 2007 bestehende (und damit noch andauernde) Überwachung bzw. Beobachtung der IG... durch den Verfassungsschutz. Die unrichtigen Tatsachenbehauptungen stellten ein tragendes Begründungselement dar. Auf sie werde in zwei von sechs Punkten der Begründung Bezug genommen. Zum anderen werde die Tatsache der Überwachung durch den Verfassungsschutz auf den Unterschriftenlisten farbig hervorgehoben, um die Wichtigkeit gerade auch dieser Tatsache herauszustellen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Überwachung/Beobachtung durch den Verfassungsschutz für die Bürger eine überaus wichtige und damit besonders unterschriftsrelevante Information darstelle. Auch wenn es auf eine evtl. Täuschungsabsicht in Kenntnis der Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht ankomme, werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu 1) als einer der Vertreter des Bürgerbegehrens belegbare Kenntnis davon gehabt habe, dass die Begründung in wesentlichen Elementen nicht mehr den Tatsachen entspreche. Die Behauptung unter Nummer 6 der Begründung „Der Stadtrat hat in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen ist.“ könne nur so verstanden werden, dass der Stadtrat als Gremium mittels Beschluss den Freistaat ... um einen finanziellen Zuschuss zum Bau des ZIE-M gebeten habe. Einen solchen Beschluss habe es jedoch nie gegeben. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens würden sich wohl auf einen entsprechenden Antrag mehrerer Fraktionen vom 19. März 2010 beziehen, der jedoch vom Stadtrat nie beschlossen worden sei. Diese falsche Tatsachenbehauptung sei schon alleine deshalb von besonderer Relevanz, weil sie die einzige Aussage in der Begründung sei, die die in der Fragestellung behaupteten „Planungen“ der Antragsgegnerin konkretisiere. Da die Begründung folglich keinerlei wahre Tatsachen bezüglich des wesentlichen Punktes der Fragestellung - aller Planungen der Antragsgegnerin - enthalte, hätten die zur Begründung angeführten Argumente mit der zur Entscheidung gestellten Frage kaum etwas gemein. Die Frage erscheine dadurch insgesamt in einem falschen Licht, was zur Unzulässigkeit führe. Unter Nummer 3 der Begründung werde die rein spekulative Behauptung aufgestellt, dass das geplante Zentrum ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen werde. Da ein konkreter Standort für das ZIE-M nicht feststehe, sei der Verweis auf ein hohes Verkehrsaufkommen in der Innenstadt und die damit verbundene Behauptung eines Baus des ZIE-M in der Innenstadt rein spekulativ. Dasselbe gelte für die in Nummer 6 der Begründung enthaltenen Aussagen, dass der Bau des ZIE-M durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von K., einen Scharia-Staat, mitfinanziert werde und die Folge bzw. Unterhaltskosten des Projektes nicht geklärt seien. Nach Kenntnis der Antragsgegnerin habe weder 2011 festgestanden noch stehe aktuell fest, dass der Emir von K. als Großspender für den Bau des ZIE-M auftreten werde. Worauf sich die Befürchtung der Vertreter des Bürgerbegehrens stütze, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in ... beglichen werden müssten, sei nicht ersichtlich. Weiter sei die Bezeichnung des Projekts als Europäisches Zentrum für den Islam falsch. Es werde suggeriert, dass es sich beim ZIE-M um ein Zentrum für die Gesamtheit, der in Europa beheimateten Muslime handeln solle. Demgegenüber habe das ZIE-M laut dessen Initiatoren von Anfang an das Ziel verfolgt, auf der Grundlage des europäisch geprägten Islams eine Begegnungsstätte für Münchner Muslime und auch Nicht-Muslime zu schaffen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Rolle die Antragsgegnerin beim Bau des ZIE-M überhaupt spiele. Die Begründung sei geeignet, bei den Bürgern eine falsche Vorstellung über den Inhalt des Bürgerbegehrens hervorzurufen, sie mithin zu täuschen. Ferner genüge die Fragestellung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei weder erkennbar, worum es sich beim ZIE-M genau handele, noch, welche Planungen die Antragsgegnerin stoppen solle. Die Begründung enthalte nicht eine einzige wahre Aussage zu „Planungen der Antragsgegnerin“. Die Aussage zur Anregung eines Zuschusses durch den Stadtrat beim Freistaat ... sei unrichtig. Lasse man alle unrichtigen und rein spekulativen Inhalte der Begründung beiseite, so verbleibe zum Bauvorhaben selbst im Wesentlichen nur die Aussage, dass es sich um einen islamischen Bau mit voraussichtlich 6.000 m² Fläche handeln solle, der ein Gemeindehaus, eine Akademie, eine Moschee, evtl. ein Minarett, eine Bibliothek und ein Museum enthalten solle. Das Bauprojekt werde weder im Hinblick auf den Standort, noch die Finanzierung, die genaue Gestaltung, Folgekosten etc. genauer konkretisiert. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorhaben sei somit nicht möglich. Für die Antragsgegnerin bleibe unklar, wie sie einen solchen Bürgerentscheid vollziehen solle bzw. worauf sich die Bindungswirkung des Bürgerentscheides beziehen solle. Es stellten sich die Fragen, ob vom Beschluss ein „Planungsstopp umfasst sein solle, wenn andere Initiatoren ein entsprechendes Bauwerk planen würden“, und „ob sich das Bürgerbegehren inhaltlich bereits erledigt habe, weil die Initiatoren nicht mehr vom Verfassungsschutz beobachtet würden.“ Es sei unklar, ob sich die Situation ändere, wenn es keine Spende durch den Emir von K. gebe oder ob der Bürgerentscheid noch gelte, wenn eine kleinere Fläche als die genannten 6.000 m² für einen solchen Bau genutzt würden. Weiter frage sich, ob das Bürgerbegehren schon dann hinfällig sei, wenn die Antragsgegnerin und der Freistaat ... erklären würden, dass sie keinerlei Unterhalts- oder Folgekosten tragen würden. Die Fragestellung genüge deshalb nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei schon aus diesem Grunde unzulässig. Wenn aber die Abstimmungsfrage wegen ihrer Unbestimmtheit so auszulegen sei, dass grundsätzlich islamische Sakralbauten verhindert werden sollten, so verstieße dies gegen die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit. Das Grundgesetz garantiere neben den inneren Vorstellungen über eine Religion oder Weltanschauung und dem Bilden sowie Innehaben eines Glaubens (forum internum) das forum externum, die religiös-weltanschauliche Bekenntnis- und Ausübungsfreiheit. Dazu gehöre auch das Recht einer Glaubensgemeinschaft, die Gebäude zu errichten, die nach ihrem Selbstverständnis für die individuelle Religionsausübung ihrer Mitglieder erforderlich seien. Die Begründung des Bürgerbegehrens ziele letztendlich darauf ab, durch Desinformationen Ängste gegen das Projekt ZIE-M und die dahinterstehenden Personen zu schüren und die Initiatoren und damit mittelbar auch die muslimischen Mitbürger zu diskreditieren.

Gegen den am 7. Oktober 2014 versendeten Bescheid erhoben die Antragsteller am 4. November 2014 Klage (M 7 K 14.4964) auf Zulassung des Bürgerbegehrens und stellten verschiedene Unterlassungsansprüche zur Entscheidung, die die Fassung von Stadtratsbeschlüssen und sonstige Maßnahmen der Antragsgegnerin betreffen, die der Verwirklichung des ZIE-M bzw. MFI dienen. Gleichzeitig beantragten sie im Wege der einstweiligen Anordnung,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es vorläufig bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bürgerentscheides zu unterlassen,

a. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach ein der Stadt M. gehörendes Grundstück Nähe ... Straße ... an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „M. Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., verkauft werden soll,

hilfsweise, einen Stadtratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks Nähe ... Straße ... an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., zu treffen, ohne dass eine gleichzeitige Zweckvereinbarung enthalten ist, wonach das Grundstück nicht mit einem „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“ bzw. eines „Münchner Forum für Islam (MFI)“ bebaut werden darf.

b. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach ein der Stadt M. gehörendes Grundstück Nähe ...-Straße, an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „M. Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., verkauft werden soll,

hilfsweise, einen Stadtratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks Nähe ...-Straße an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., zu treffen, ohne dass eine gleichzeitige Zweckvereinbarung enthalten ist, wonach das Grundstück nicht mit einem „Zentrum für Islam in Europa - M. (ZIE-M)“ bzw. einem „Münchner Forum für Islam (MFI)“ bebaut werden darf.

c. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach die Stadt M. die für die Realisierung des Projektes „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein geeignetes Grundstück in M. schaffen wird.

d. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach sich die Stadt M. verpflichtet, sich für die finanzielle Unterstützung des Projektes „ZIE-M“ bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., durch den Freistaat ... einzusetzen.

e. Stadtratsbeschlüsse zu fassen, die in Zusammenhang mit dem Projekt „ZIE-M“ sowie mit dem Rechtsnachfolger, dem „Münchner Forum für Islam (MFI)“, stehen und eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung darstellen.

f. dem Bürgerbegehren entgegenstehende weitere Maßnahmen und weitere Planungen zur Errichtung und Umsetzung des „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“ sowie für dessen Rechtsnachfolger dem „Münchner Forum für Islam (MFI)“, vorzunehmen und mit deren Vollzug zu beginnen.

Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 3. Februar beantragten die Bevollmächtigten der Antragsteller, weitere im Einzelnen bezeichnete Aktenstücke beizuziehen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gem. § 123 VwGO, mit dem es der Antragsgegnerin vorläufig gerichtlich untersagt werden soll, an den Vorsitzenden des Vereins ZIE-M bzw. dessen Rechtsnachfolger MFI zwei bestimmte Baugrundstücke zu verkaufen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Projekt eines Münchner Forum für Islam zu schaffen, sich für eine staatliche finanzielle Förderung einzusetzen, sonstige dem Bürgerbegehren entgegenstehende Stadtratsbeschlüsse zu treffen und Maßnahmen oder Planungen vorzunehmen oder zu verwirklichen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar zulässig. Vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18 a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (BayVGH, B. v. 19. März 2007 - 4 CE 07. 416 - juris Rn. 16 m. w. N.). Der Inhalt einer Sicherungsanordnung darf allerdings nicht über den Umfang der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18 a Abs. 9 GO hinausgehen (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

Auch geht das Gericht davon aus, dass die von der Antragsgegnerin gerügte Bezeichnung der Antragsteller- und Klagepartei durch Angabe des Bürgerbegehrens mit dessen namentlich bezeichneten Vertretern unter Berücksichtigung des beigefügten streitgegenständlichen Bescheides und des Inhalts der Antrags- und Klageschrift in dem Sinne auslegungsfähig ist, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens und nicht dieses selbst Antragsteller bzw. Kläger sein sollen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 4; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Erg.Lfg. 2014, § 82 Rn. 4; zur Klagebefugnis nur der vertretungsberechtigten Personen Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in ..., Art. 18 a Abs. 8 GO Erl. 7).

Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens haben. Der Zulassungsanspruch scheitert bereits daran, dass in der Begründung zur Fragestellung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Behauptungen aufgestellt werden, die beim unterzeichnenden Bürger einen falschen Eindruck erwecken. Die weiteren Voraussetzungen und die zwischen den Beteiligten übrigen streitigen Punkte können daher offen bleiben.

Deshalb und, weil das Quorum gem. Art. 18 a Abs. 6 GO unstreitig erreicht worden ist, war es nicht erforderlich, wie von den Antragstellern beantragt, weitere Aktenstücke beizuziehen, die dazu geeignet sind, Schwierigkeiten zu belegen, die die Antragsteller nach ihrem Vortrag bei der Sammlung der Unterschriften von Seiten der Antragsgegnerin erfahren haben. Anfragen der Antragsgegnerin beim Landesamt für Verfassungsschutz, die die Antragsteller oder das von ihnen initiierte Bürgerbegehren betreffen, sind nicht entscheidungserheblich. Die die IGP betreffenden gerichtlichen Entscheidungen sind gerichtsbekannt.

Die Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gem. Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit (BayVGH, B. v. 14. Oktober 2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 9). Denn die Stimmberechtigten können bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen wollen, wie auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können (BayVGH, a. a. O.). Damit ist es unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (st. Rspr. vgl. BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

In Nummer 1 der Begründung zum streitgegenständlichen Bürgerbegehren wird im Präsens dargelegt, dass die Islamische Gemeinde ... (IG...) laut Verfassungsschutzbericht in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde ^^ (IGMG) stehe. Im unmittelbar nachfolgenden Satz wird im Imperfekt ausgeführt, dass Imam ... laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders El-Zayat ausgeführt habe. Während der letzte Satz nach den Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts M. vom 3. Mai 2010 - M 22 E 09.2155 - (S. 25 f., 55 ff.) eine zulässige Wertung des Inhalts der Telefonate darstellt, gibt es für die Feststellung, dass die IG... aktuell in Verbindung mit Fundamentalisten der IGMG stehe, keine Belege. Im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 wird ausdrücklich ausgeführt, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IG... vorlägen und man abwarten wolle, ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist (S. 35 a. E.). In den seither erschienenen Verfassungsschutzberichten wird die IG... nicht mehr erwähnt. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegende Behörde. Es ist davon auszugehen, dass es der Aufgabe aus Art. 15 Satz 1 BayVSG, die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zu unterrichten, gleichmäßig nachkommt. Aus der fehlenden Berichterstattung über die IG... und dessen Imam ist daher zu schließen, dass seither entweder keine oder jedenfalls keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen und Tätigkeiten (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010 - 10 CE 10.1830 - Rn. 23 f. m. w. N.) der IGP bzw. von dessen Imam, somit auch nicht für Verbindungen zu „Fundamentalisten der IGMG“ vorliegen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem umfangreichen Vortrag der Antragsteller. Auf Seite 24 ff. der Antragsschrift werden zunächst die aus dem Verfahren M 22 E 09.2155 bekannten Telefonate und die Einschätzung des Gesprächspartners und der Islamischen Gemeinde Deutschland (IGD) als extremistisch angeführt, sodann weitere Kontakte von Imam ... zu als extremistisch eingeschätzten Organisationen und Personen vor dem Jahr 2010 sowie weitere, auch im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 34) veröffentlichte Informationen zu dessen Person. Soweit dem Imam ... unter Verweis auf ein Foto vom September 2014 Verbindungen zu Ahmad Al-Khalifa angelastet werden (S. 34 f. der Antragsschrift), handelt es sich nicht um eine der IGMG zuzurechnende Person. Soweit die Antragsteller das von Beamten des bayerischen Innenministeriums im Jahr 2011 gegenüber der Wochenzeitung Die Zeit geäußerte Misstrauen hinsichtlich der Wahrhaftigkeit der Distanzierung von der IGMG anführen (S. 36 der Antragsschrift), handelt es sich um Einschätzungen, die ohne jeden Beleg nicht die Tatsachenbehauptung fortbestehender Verbindungen zu tragen vermögen.

Die fragliche Behauptung kann auch bei wohlwollender Auslegung nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in ..., Art. 18 a Abs. 4 GO Erl. 7 c) als unschädliche bloße Wertung bzw. Überzeugung der Antragsteller verstanden werden, die sie aus eigenen Erkenntnissen, wie aus den in der Antragsschrift in Bezug genommenen Veröffentlichungen, gewonnen haben. Hiergegen spricht nicht nur die Formulierung, in der ein der Beweiserhebung zugänglicher Sachverhalt zum Ausdruck kommt, sondern auch die Verklammerung mit der nur durch ein Komma getrennten Eingangsfeststellung, dass die IG... seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht werde, und der unmittelbar nachfolgenden, wie eine Erläuterung wirkenden Behauptung, Imam ... habe laut abgehörter Telefonate Anweisungen von El-Zayat ausgeführt. Hierdurch wird beim Leser der Eindruck erweckt, die behaupteten aktuellen Verbindungen zu Fundamentalisten der IGMG seien ein Ergebnis der Beobachtung durch den Verfassungsschutz, also eine amtlich verifizierte Tatsache.

Zudem wird die IGP dadurch in ein falsches Licht gerückt, dass in der Begründung zu dem Bürgerbegehren die Tatsache nicht mitgeteilt wird, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz im Berichtsjahr 2010 keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IG... gewonnen und seither auch nicht über derartige neue Erkenntnisse berichtet hat. Zwar machen die Antragsteller zu Recht geltend, dass aus dem Fehlen einer Berichterstattung nicht geschlossen werden kann, dass die IG... nicht vom Verfassungsschutz beobachtet wird, wofür wegen der Erkenntnisse aus der Vergangenheit einiges sprechen mag. Allerdings lautet die Darstellung in der Begründung zum Bürgerbegehren nicht, dass die IG... „nur“ beobachtet, sondern schlicht, dass sie überwacht wird. Es kann offen bleiben, ob eine Überwachung über eine Beobachtung hinausgehende Maßnahmen impliziert. Jedenfalls wird durch die Mitteilung einer Überwachung durch den Verfassungsschutz bei einem unbefangenen Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass eine Überwachung feststeht, z. B. aufgrund einer entsprechenden Berichterstattung, und dass es aktuell einen Anlass hierfür gibt. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass einem unterzeichnenden Bürger die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung bekannt ist, dass ein konkreter Anhaltspunkt zwar eine Beobachtung rechtfertigen mag, ggf. auch noch für mehrere Jahre im Nachhinein, mangels hinreichenden Gewichts aber nicht die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010, a. a. O., m. w. N.) weiter nicht, dass er aus der Nichterwähnung einer Berichterstattung die richtigen Schlüsse zieht, unter anderem, dass möglicherweise „nur“ eine Beobachtung stattfindet. Vielmehr wird aufgrund der unterlassenen Mitteilung der das Bild abrundenden Tatsachen der Schluss auf aktuelle verfassungsfeindliche Bestrebungen nahegelegt. Aus Nummer 1 der Begründung wird nicht deutlich, dass es sich hierbei lediglich um einen entsprechenden Verdacht der Antragsteller handelt.

Es liegt auf der Hand, dass aktuelle Verbindungen zu Fundamentalisten und der herbeigeführte Eindruck aktueller verfassungsfeindlicher Bestrebungen für eine Meinungsbildung zu der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage sehr wesentlich sind, also abstimmungsrelevant, und deshalb nach der Rechtsprechung nicht zu den noch hinnehmbaren Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten in der Begründung eines Bürgerbegehrens gehören (vgl. BayVGH, B. v. 25. Juni 2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 31). Immerhin wird auch in der Begründung zum Bürgerbegehren aus diesen Aussagen die Schlussfolgerung gezogen, dass der Verein ZIE-M e. V. als Bauherr nicht tragbar sei. Hinzu kommt, dass der verfassungsfeindliche Bestrebungen nahelegenden Darstellung der IG... in den Sätzen 3 und 4 der Nummer 1 der Begründung besonderes Gewicht durch die zentrale Stelle verliehen wird, an der die entsprechenden Aussagen getroffen werden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5., 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2015 - M 7 E 14.4965

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2015 - M 7 E 14.4965 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2015 - M 7 E 14.4965 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2014 - 4 ZB 14.707

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro fes

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 7 K 14.4964

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung du
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2015 - M 7 E 14.4965.

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 7 K 14.4964

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung du

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juli 2016 - 4 BV 16.105

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckun

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Vertreter des Bürgerbegehrens zum Thema „Kein Europäisches Zentrum für den Islam in M. (ZIE-M)“ und reichten im September 2014 ca. 66.400 Unterstützerunterschriften für das Bürgerbegehren bei der Beklagten ein. Dessen Fragestellung lautet „Sind Sie dafür, dass in M. kein Europäisches Zentrum für den Islam (ZIE-M) gebaut wird und dass die Stadt M. deshalb alle Planungen zur Errichtung eines Islamischen Zentrums in M. (ZIE-M) stoppt?“. Zur Begründung des Bürgerbegehrens wurde ausgeführt, Bauherr des geplanten Zentrums sei der eingetragene Verein ZIE-M. Dessen erster Vorsitzender Imam B. I. und die zweite stellvertretende Vorsitzende G. Y., seien beide leitend in der Islamischen Gemeinde P. (IGP) tätig. Die IGP werde seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht. Laut Verfassungsschutzbericht stehe sie in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli G. (IGMG). Imam I. führe laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders I. E. Z. aus. Er habe zudem nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt. Auch der bayerische Innenminister J. H. habe bestätigt, „Imam I. lügt“ (Münchner Merkur, 24.7.2010). Der ZIE-M e.V. sei daher als Bauherr nicht akzeptabel. Laut ... des Sozialreferats der Stadt M. „Muslimisches Leben in M.“, Ausgabe April 2005, besuchten etwa 4.500 Muslime das Freitagsgebet (0,33% der Bevölkerung). Laut www.moscheebesuche.de seien es ca. 7.500 Muslime (0,59% der Bevölkerung). Hierzu stünden über 40 Moscheen im Stadtgebiet verteilt zur Verfügung und es bestehe bereits ein islamisches Zentrum in Freimann. Die Notwendigkeit für einen weiteren islamischen Bau mit über 6.000 m² Fläche sei daher nicht nachvollziehbar. Das geplante Zentrum für den Islam in Europa mit Gemeindehaus, Akademie, Moschee, evtl. Minarett, Bibliothek und Museum werde ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen. Für eine erfolgreiche Integration sei die strikte Trennung von Staat und Religion oberstes Gebot. Ein islamisch orientiertes Zentrum könne für die Integration in die bayerische Kulturgemeinschaft hinderlich sein. Es wäre deshalb sinnvoll, staatliche Stellen ohne religiöse Einflussnahme für Integrationsmaßnahmen zu schaffen, die sich nur einer kleinen religiösen Gruppe, sondern allen Zuwanderern zugutekämen. Im geplanten ZIE-M sei auch die Ausbildung von Imamen vorgesehen. Eine solche Ausbildung sollte jedoch unbedingt an einer staatlichen Hochschule und nicht in einem islamischen Zentrum stattfinden, deren Initiatoren durch den Verfassungsschutz beobachtet würden. Der Bau des ZIE-M solle durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von Katar, einen Scharia-Staat (Scharia: religiös legitimiertes Gesetz des Islam), mitfinanziert werden. Der Stadtrat habe in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen sei. Nicht geklärt seien auch die Folge- bzw. Unterhaltskosten des Projekts. Daher sei zu befürchten, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in Bayern beglichen werden müssten.

Als Vertreter des Bürgerbegehrens sind die Kläger, an erster Stelle der Kläger zu 2) und an zweiter Stelle der Kläger zu 1), jeweils mit dem Zusatz M., angeführt.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 wies die Beklagte das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gem. Art. 18 a Abs. 6 GO erforderliche Unterschriftenquorum sei zwar erreicht worden, das eingereichte Bürgerbegehren entspreche aber nicht den sonstigen gesetzlichen Anforderungen. So enthielten die Unterschriftenlisten keine Angaben, die eine hinreichende Identifizierbarkeit der gem. Art. 18 a Abs. 4 GO vertretungsberechtigten Personen zuließen. Die Begründung enthalte zudem eine Vielzahl unrichtiger Tatsachenbehauptungen und Spekulationen, die zu einer Verfälschung des Bürgerwillens führten. Zudem werde die Fragestellung durch die Begründung nicht hinreichend konkretisiert und stelle aufgrund ihrer Unbestimmtheit einen Verstoß gegen die Glaubensfreiheit dar. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müssten die Vertreter des Bürgerbegehrens gem. Art. 18 a Abs. 4 GO eindeutig identifizierbar sein, wozu regelmäßig die Angabe des vollen Namens sowie der jeweiligen Anschrift erforderlich sei. Die Angabe „M.“ reiche nicht aus. Zum 18. September 2014 seien allein sechs Personen mit dem Namen des Klägers zu 2) in M. gemeldet. Weitere drei Personen mit diesem Namen seien im Zeitraum der Unterschriftensammlung aus M. weggezogen. Zwar sei in diesem Zeitraum nur eine Person mit dem Namen des Klägers zu 1) gemeldet. Diese Information hätten die Unterzeichnenden aber nicht. Es sei fraglich, ob der Zusatz „M.“ ausreiche. Selbst wenn man dies unterstelle, genüge dies aber nicht, um den beim Kläger zu 2) bestehenden Mangel zu heilen. Mangels eines anderen Hinweises auf der Unterschriftenliste könnten beide Vertreter nur gemeinschaftlich handeln. Unter dieser Prämisse seien die Unterschriften abgegeben worden. Für rechtsunkundige Initiatoren sei es sehr leicht möglich, sich über die Notwendigkeit der Angabe einer Anschrift zu informieren. Die Identifizierbarkeit werde auch nicht durch die Angabe einer Postfachadresse der Partei Die Freiheit (Landesverband Bayern) sowie einen Link auf die Webseite des Bayerischen Landesverbandes hergestellt. Die Postfachadresse lasse keine Rückschlüsse auf die Vertreter zu. Über den Link sei allenfalls mittelbar eine Identifizierung des Klägers zu 1) möglich. Dies gelte aber nicht für den Kläger zu 2), da dieser seit Ende 2011 nicht mehr in der Partei aktiv sei. Ferner würden in der Begründung unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Für unbefangene Bürger ergebe sich nach dem objektiven Empfängerhorizont aus den unter Nr. 1 und 5 gemachten Aussagen, dass wesentliche Personen des das Projekt ZIE-M betreibenden Vereins ZIE-M e.V. seit 2007 ununterbrochen vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Die Begründung stelle eine enge Verbindung zwischen ZIE-M e.V. und der IGP und damit auch den namentlich aufgeführten Personen her. Die Bürger würden damit davon ausgehen, dass die Initiatoren zum Zeitpunkt der Unterschrift in Verdacht stünden, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen. Spätestens seit dem 23. März 2012, dem Tag der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2011 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, sei aber belegbar unrichtig, dass die IGP seit 2007 vom Verfassungsschutz beobachtet bzw. überwacht werde. Richtig sei, dass sie zwischen 2007 und 2010 in den Verfassungsschutzberichten erwähnt werde. Bereits in dem Verfassungsschutzbericht 2010 werde einschränkend zur IGP ausgeführt: „Der Imam der IGP hat im Berichtsjahr verschiedene Veröffentlichungen herausgegeben, in denen er für einen mit dem Grundgesetz vereinbaren Islam eintritt. Die Vereinssatzung von ZIE-M wurde zwischenzeitlich um ein ausdrückliches Bekenntnis zum Grundgesetz und eine ausdrückliche Ausschlussklausel von extremistischen Mitgliedern ergänzt. Ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist, bleibt abzuwarten. Neue Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergeben sich im Berichtsjahr jedenfalls nicht.“ Ein Großteil der Unterschriften sei erst zu einem Zeitpunkt geleistet worden, zu dem die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung bereits festgestanden habe. In einem Artikel habe der Kläger zu 1) auf der Partei-Webseite von Die Freiheit Mitte 2012 berichtet, dass etwas mehr als 2.000 Unterschriften vorlägen. Obwohl seit 2011 allgemein bekannt sei, dass im Jahr 2010 dem Verfassungsschutz keine neuen Erkenntnisse bezüglich verfassungswidriger Aktivitäten durch die IGP vorgelegen hätten, enthält die Begründung der erst am 14. Oktober 2011 begonnen Unterschriftensammlung an zwei wesentlichen Stellen den Hinweis auf eine seit 2007 bestehende (und damit noch andauernde) Überwachung bzw. Beobachtung der IGP durch den Verfassungsschutz. Die unrichtigen Tatsachenbehauptungen stellten ein tragendes Begründungselement dar. Auf sie werde in zwei von sechs Punkten der Begründung Bezug genommen. Zum anderen werde die Tatsache der Überwachung durch den Verfassungsschutz auf den Unterschriftenlisten farbig hervorgehoben, um die Wichtigkeit gerade auch dieser Tatsache herauszustellen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Überwachung/Beobachtung durch den Verfassungsschutz für die Bürger eine überaus wichtige und damit besonders unterschriftsrelevante Information darstelle. Auch wenn es auf eine evtl. Täuschungsabsicht in Kenntnis der Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht ankomme, werde darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2) als einer der Vertreter des Bürgerbegehrens belegbare Kenntnis davon gehabt habe, dass die Begründung in wesentlichen Elementen nicht mehr den Tatsachen entspreche. Die Behauptung unter Nr. 6 der Begründung „Der Stadtrat hat in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen ist.“ könne nur so verstanden werden, dass der Stadtrat als Gremium mittels Beschluss den Freistaat Bayern um einen finanziellen Zuschuss zum Bau des ZIE-M gebeten habe. Einen solchen Beschluss habe es jedoch nie gegeben. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens bezögen sich wohl auf einen entsprechenden Antrag mehrerer Fraktionen vom 19. März 2010, der jedoch vom Stadtrat nie beschlossen worden sei. Diese falsche Tatsachenbehauptung sei schon alleine deshalb von besonderer Relevanz, weil sie die einzige Aussage in der Begründung sei, die die in der Fragestellung behaupteten „Planungen“ der Landeshauptstadt M. konkretisierten. Da die Begründung folglich keinerlei wahre Tatsachen bezüglich des wesentlichen Punktes der Fragestellung - aller Planungen der Stadt M. - enthalte, hätten die zur Begründung angeführten Argumente mit der zur Entscheidung gestellten Frage kaum etwas gemein. Die Frage erscheine dadurch insgesamt in einem falschen Licht, was zur Unzulässigkeit führe. Unter Nr. 3 der Begründung werde die rein spekulative Behauptung aufgestellt, dass das geplante Zentrum ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen werde. Da ein konkreter Standort für das ZIE-M nicht feststehe, sei der Verweis auf ein hohes Verkehrsaufkommen in der Innenstadt und die damit verbundene Behauptung eines Baus des ZIE-M in der Innenstadt rein spekulativ. Dasselbe gelte für die in Nr. 6 der Begründung enthaltenen Aussagen, dass der Bau des ZIE-M durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von Katar, einen Scharia-Staat, mitfinanziert werde und die Folge bzw. Unterhaltskosten des Projektes nicht geklärt seien. Nach Kenntnis der Beklagten habe weder 2011 noch aktuell festgestanden, dass der Emir von Katar als Großspender für den Bau des ZIE-M auftreten werde. Worauf sich die Befürchtung der Vertreter des Bürgerbegehrens stütze, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in Bayern beglichen werden müssten, sei nicht ersichtlich. Weiter sei die Bezeichnung des Projekts als Europäisches Zentrum für den Islam falsch. Es werde suggeriert, dass es sich beim ZIE-M um ein Zentrum für die Gesamtheit der in Europa beheimateten Muslime handeln solle. Demgegenüber habe das ZIE-M laut dessen Initiatoren von Anfang an das Ziel verfolgt, auf der Grundlage des europäisch geprägten Islams eine Begegnungsstätte für Münchner Muslime und auch Nicht-Muslime zu schaffen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Rolle die Beklagte beim Bau des ZIE-M überhaupt spiele. Die Begründung sei geeignet, bei den Bürgern eine falsche Vorstellung über den Inhalt des Bürgerbegehrens hervorzurufen, sie mithin zu täuschen. Ferner genüge die Fragestellung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei weder erkennbar, worum es sich beim ZIE-M genau handele, noch, welche Planungen die Beklagte stoppen solle. Die Begründung enthalte nicht eine einzige wahre Aussage zu „Planungen der Beklagten“. Die Aussage zur Anregung eines Zuschusses durch den Stadtrat beim Freistaat Bayern sei unrichtig. Lasse man alle unrichtigen und rein spekulativen Inhalte der Begründung beiseite, so verbleibe zum Bauvorhaben selbst im Wesentlichen nur die Aussage, dass es sich um einen islamischen Bau mit voraussichtlich 6.000 m² Fläche handeln solle, der ein Gemeindehaus, eine Akademie, eine Moschee, evtl. ein Minarett, eine Bibliothek und ein Museum enthalten solle. Das Bauprojekt werde weder im Hinblick auf den Standort, noch die Finanzierung, die genaue Gestaltung, Folgekosten etc. genauer konkretisiert. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorhaben sei somit nicht möglich. Für die Beklagte bleibe unklar, wie sie einen solchen Bürgerentscheid vollziehen solle bzw. worauf sich die Bindungswirkung des Bürgerentscheides beziehen solle. Es stellten sich die Fragen, ob vom Beschluss ein „Planungsstopp umfasst sein solle, wenn andere Initiatoren ein entsprechendes Bauwerk planen würden“, und „ob sich das Bürgerbegehren inhaltlich bereits erledigt habe, weil die Initiatoren nicht mehr vom Verfassungsschutz beobachtet würden.“ Es sei unklar, ob sich die Situation ändere, wenn es keine Spende durch den Emir von Katar gebe oder ob der Bürgerentscheid noch gelte, wenn eine kleinere Fläche als die genannten 6.000 m² für einen solchen Bau genutzt würden. Weiter frage sich, ob das Bürgerbegehren schon dann hinfällig sei, wenn die Beklagte und der Freistaat Bayern erklären würden, dass sie keinerlei Unterhalts- oder Folgekosten tragen würden. Die Fragestellung genüge deshalb nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei schon aus diesem Grunde unzulässig. Wenn aber die Abstimmungsfrage wegen ihrer Unbestimmtheit so auszulegen sei, dass grundsätzlich islamische Sakralbauten verhindert werden sollten, so verstieße dies gegen die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit. Das Grundgesetz garantiere neben den inneren Vorstellungen über eine Religion oder Weltanschauung und dem Bilden sowie Innehaben eines Glaubens (forum internum) das forum externum, die religiös-weltanschauliche Bekenntnis- und Ausübungsfreiheit. Dazu gehöre auch das Recht einer Glaubensgemeinschaft, die Gebäude zu errichten, die nach ihrem Selbstverständnis für die individuelle Religionsausübung ihrer Mitglieder erforderlich seien. Die Begründung des Bürgerbegehrens ziele letztendlich darauf ab, durch Desinformationen Ängste gegen das Projekt ZIE-M und die dahinterstehenden Personen zu schüren und die Initiatoren und damit mittelbar auch die muslimischen Mitbürger zu diskreditieren.

Gegen den am 7. Oktober 2014 versendeten Bescheid ließen die Kläger am 4. November 2014 Klage erheben mit dem Antrag

den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Kein europäisches Zentrum für den Islam in M. (ZIE-M) zuzulassen.

Gleichzeitig machten sie einen vorläufigen Unterlassungsanspruch und diverse Hilfsanträge geltend, mit dem Ziel, die Beklagte bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bürgerentscheides daran zu hindern, zur Verschaffung eines Baugrundstücks für das ZIE-M bzw. MFI einen Stadtratsbeschluss zu fassen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus wurden Unterlassungsansprüche im Wege einer einstweiligen Anordnung (M 7 E 14.4965) verfolgt. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. März 2015 lehnte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 wurde eine DVD mit einer Reportage des Bayerischen Fernsehens aus dem Jahre 2012 als Beweis für die Tatsache überreicht, dass insbesondere der Vorsitzende des ZIE-M, B. I. vom Verfassungsschutz beobachtet worden sei und nach wie vor noch beobachtet werde.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hält an der bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung fest, dass in der Begründung zur Fragestellung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Behauptungen aufgestellt werden, die beim unterzeichnenden Bürger einen falschen Eindruck erwecken. Die weiteren Voraussetzungen und die zwischen den Beteiligten übrigen streitigen Punkte können daher offen bleiben.

Deshalb und, weil das Quorum gem. Art. 18 a Abs. 6 GO unstreitig erreicht worden ist, war es nicht erforderlich, wie von den Klägern beantragt, weitere Aktenstücke beizuziehen, die dazu geeignet sind, Schwierigkeiten zu belegen, die die Kläger nach ihrem Vortrag bei der Sammlung der Unterschriften von Seiten der Beklagten erfahren haben. Anfragen der Beklagten beim Landesamt für Verfassungsschutz, die die Kläger oder das von ihnen initiierte Bürgerbegehren betreffen, sind nicht entscheidungserheblich. Die die IGP betreffenden gerichtlichen Entscheidungen sind gerichtsbekannt.

Die Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gem. Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit (BayVGH, B. v. 14. Oktober 2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 9). Denn die Stimmberechtigten können bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen wollen, wie auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können (BayVGH, a. a. O.). Damit ist es unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (st. Rspr. vgl. BayVGH, a. a. O., m. w. N.; ebenso VGH BW, U. v. 21. April 2015 - 1 S 1949/13 - juris Rn. 70 zum Projekt Stuttgart 21; OVG NW, B. v. 30. Mai 2014 - 15 B 522/14 - juris Rn. 7 m. w. N.). Unschädlich sind demgegenüber gewisse Überzeichnungen und bloße Unrichtigkeiten in Details (vgl. VGH BW, a. a. O.), zumal die Vertreter des Bürgerbegehrens während der Zeit der Unterschriftensammlung eintretende Änderungen der Sachlage oftmals nicht voraussehen können (BayVGH, B. v. 25. Juni 2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 31). Auch darf in der Begründung für ein Bürgerbegehren geworben werden. Sie darf daher Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen enthalten, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind (VGH BW a. a. O.; vgl. auch OVG NW, a. a. O.).

Wegen des Verfassungsrangs der Abstimmungsfreiheit und der Rechtswidrigkeit des Abstimmungsergebnisses bei Zulassung eines mit einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung versehenen Bürgerbegehrens (BayVGH, a. a. O., Rn. 9) kann es nicht darauf ankommen, ob einer Unrichtigkeit eine Täuschungsabsicht der Vertreter des Bürgerbegehrens zugrunde liegt (vgl. VGH BW, a. a. O.; BayVGH, a. a. O., Rn. 8) oder ob die Bürger, die ihre Unterschrift geleistet haben, die unrichtige Begründung tatsächlich zur Kenntnis genommen haben.

Die Kläger haben in Nummer 1 der Begründung zum streitgegenständlichen Bürgerbegehren im Präsens dargelegt, dass die Islamische Gemeinde Penzberg (IGP) laut Verfassungsschutzbericht in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görus (IGMG) stehe. Im unmittelbar nachfolgenden Satz wird im Imperfekt ausgeführt, dass Imam I. laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders E.-Z. ausgeführt habe. Während der letzte Satz nach den Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2010 - M 22 E 09.2155 - (S. 25 f., 55 ff.) eine zulässige Wertung des Inhalts der Telefonate darstellt, gibt es für die Feststellung, dass die IGP aktuell in Verbindung mit Fundamentalisten der IGMG stehe, keine Belege. Im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 wird ausdrücklich ausgeführt, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP vorlägen und man abwarten wolle, ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist (S. 35 a. E.). In den seither erschienenen Verfassungsschutzberichten wird die IGP nicht mehr erwähnt. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegende Behörde. Es ist davon auszugehen, dass es der Aufgabe aus Art. 15 Satz 1 BayVSG, die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zu unterrichten, gleichmäßig nachkommt. Aus der fehlenden Berichterstattung über die IGP und dessen Imam ist daher zu schließen, dass seither entweder keine oder jedenfalls keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen und Tätigkeiten (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010 - 10 CE 10.1830 - Rn. 23 f. m. w. N.) der IGP bzw. von dessen Imam, somit auch nicht für Verbindungen zu islamistischen „Fundamentalisten der IGMG“ vorliegen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem umfangreichen Vortrag der Kläger. Auf Seite 24 ff. der Klageschrift werden zunächst die aus dem Verfahren M 22 E 09.2155 bekannten Telefonate und die Einschätzung des Gesprächspartners und der Islamischen Gemeinde Deutschland (IGD) als extremistisch angeführt, sodann weitere Kontakte von Imam I... zu als extremistisch eingeschätzten Organisationen und Personen vor dem Jahr 2010 sowie weitere, auch im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 34) veröffentlichte Informationen zu dessen Person. Soweit dem Imam I... unter Verweis auf ein Foto vom September 2014 Verbindungen zu A. A.-K. angelastet werden (S. 34 f. der Klageschrift), handelt es sich nicht um eine der türkisch geprägten IGMG zuzurechnende Person. Soweit die Kläger das von Beamten des bayerischen Innenministeriums im Jahr 2011 gegenüber der Wochenzeitung Die Zeit geäußerte Misstrauen hinsichtlich der Wahrhaftigkeit der Distanzierung von der IGMG anführen (S. 36 der Klageschrift), handelt es sich um Einschätzungen, die ohne jeden Beleg nicht die Tatsachenbehauptung fortbestehender Verbindungen zu tragen vermögen. Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Verfassungsschutz die IGP aktuell beobachtet oder nicht.

Die fragliche Behauptung kann auch bei wohlwollender Auslegung nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18 a Abs. 4 GO Erl. 7 c) als unschädliche bloße Wertung bzw. Überzeugung der Kläger verstanden werden, die sie aus eigenen Erkenntnissen, wie aus den in der Klageschrift in Bezug genommenen Veröffentlichungen, gewonnen haben. Hiergegen spricht nicht nur die Formulierung, in der ein der Beweiserhebung zugänglicher Sachverhalt zum Ausdruck kommt, sondern auch die Verklammerung mit der nur durch ein Komma getrennten Eingangsfeststellung, dass die IGP seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht werde, und der unmittelbar nachfolgenden, wie eine Erläuterung wirkenden Behauptung, Imam I. habe laut abgehörter Telefonate Anweisungen von E.-Z. ausgeführt. Hierdurch wird beim Leser der Eindruck erweckt, die behaupteten aktuellen Verbindungen zu Fundamentalisten der IGMG seien ein Ergebnis der Beobachtung durch den Verfassungsschutz, also eine amtlich verifizierte Tatsache.

Zudem wird die IGP dadurch in ein falsches Licht gerückt, dass in der Begründung zu dem Bürgerbegehren die Tatsache nicht mitgeteilt wird, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz im Berichtsjahr 2010 keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP gewonnen und seither auch nicht über derartige neue Erkenntnisse berichtet hat. Zwar machen die Kläger zu Recht geltend, dass aus dem Fehlen einer Berichterstattung nicht geschlossen werden kann, dass die IGP nicht vom Verfassungsschutz beobachtet wird, wofür wegen der Erkenntnisse aus der Vergangenheit einiges sprechen mag. Allerdings lautet die Darstellung in der Begründung zum Bürgerbegehren nicht, dass die IGP „nur“ beobachtet, sondern schlicht, dass sie überwacht wird. Es kann offen bleiben, ob eine Überwachung über eine Beobachtung hinausgehende Maßnahmen impliziert. Jedenfalls wird durch die Mitteilung einer Überwachung durch den Verfassungsschutz bei einem unbefangenen Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass eine Überwachung feststeht, z. B. aufgrund einer entsprechenden Berichterstattung, und dass es aktuell einen Anlass hierfür gibt. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass einem unterzeichnenden Bürger die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung bekannt ist, dass ein konkreter Anhaltspunkt zwar eine Beobachtung rechtfertigen mag, ggf. auch noch für mehrere Jahre im Nachhinein, mangels hinreichenden Gewichts aber nicht die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010, a. a. O., m. w. N.), weiter nicht, dass er aus der Nichterwähnung einer Berichterstattung die richtigen Schlüsse zieht, unter anderem, dass möglicherweise „nur“ eine Beobachtung stattfindet. Vielmehr wird aufgrund der unterlassenen Mitteilung der das Bild abrundenden Tatsachen der Schluss auf aktuelle verfassungsfeindliche Bestrebungen nahegelegt. Aus Nummer 1 der Begründung wird nicht deutlich, dass es sich hierbei lediglich um einen entsprechenden Verdacht der Kläger handelt.

Es liegt auf der Hand, dass aktuelle Verbindungen zu Fundamentalisten und der herbeigeführte Eindruck aktueller verfassungsfeindlicher Bestrebungen für eine Meinungsbildung zu der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage sehr wesentlich sind, also abstimmungsrelevant, und deshalb nach der Rechtsprechung nicht zu den noch hinnehmbaren Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten in der Begründung eines Bürgerbegehrens gehören (vgl. BayVGH, B. v. 25. Juni 2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 31). Immerhin wird auch in der Begründung zum Bürgerbegehren aus diesen Aussagen die Schlussfolgerung gezogen, dass der Verein ZIE-M e.V. als Bauherr nicht tragbar sei. Hinzu kommt, dass der verfassungsfeindliche Bestrebungen nahelegenden Darstellung der IGP in den Sätzen 3 und 4 der Nummer 1 der Begründung besonderes Gewicht durch die zentrale Stelle verliehen wird, an der die entsprechenden Aussagen getroffen werden.

Ferner trifft die Behauptung unter Nummer 6 der Begründung zum Bürgerbegehren nicht zu, dass der Stadtrat der Beklagten in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat Bayern angeregt habe. Wie die Beklagte zu Recht angeführt hat, erweckt diese Formulierung den Eindruck, dass der Stadtrat sich beim Freistaat Bayern dafür eingesetzt hat bzw. einzusetzen beabsichtigt, einen Zuschuss aus staatlichen Mitteln zu leisten. Das Possessivpronomen „seinem“ suggeriert, dass der Stadtrat als Gremium einen entsprechenden Antrag gestellt hat, was aber eine politische Willensbildung bzw. einen Stadtratsbeschluss voraussetzen würde. Es ist nicht zu erwarten, dass ein durchschnittlich informierter, objektiver Leser aus diesem Satz den zutreffenden Schluss zieht, dass zunächst politische Fraktionen nur einen Antrag mit dem Ziel gestellt haben, eine entsprechende Forderung auf die Tagesordnung des Stadtrates bzw. seiner Ausschüsse zu setzen, um darüber eine Diskussion zu führen oder eine Abstimmung herbeizuführen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Sachverhalt allgemein bekannt ist. Umgekehrt ist aber davon auszugehen, dass die Meinungsbildung zu der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage spürbar dadurch beeinflusst wird, ob sich die Beklagte für einen finanziellen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu einem auf großes öffentliches Interesse stoßenden Bauprojekt einer Religionsgemeinschaft verwendet oder nicht. Zur wahrheitsgemäßen Information der Bürger hätte daher mitgeteilt werden müssen, dass sich der Stadtrat diesen Antrag der Fraktionen nie zu eigen gemacht bzw. ihn nicht weiter verfolgt hat.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Das Gericht hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, um eine obergerichtliche Klärung der Anforderungen, die an die Begründung eines Bürgerbegehrens zu stellen sind, zu fördern.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind Vertreterinnen des Bürgerbegehrens „Altstadt M. - Werte bewahren statt zerstören“. Die Beklagte wies das am 16. Juli 2013 eingereichte Begehren mit Bescheid vom 14. August 2013 als unzulässig zurück, da es falsche und irreführende Tatsachenbehauptungen enthalte. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Januar 2014 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens haben, da in dessen Begründung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden.

a) Dem Begehren mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, das denkmalgeschützte Gebäude am St.-platz ... (...) zu erhalten, um damit das Ensemble um die Frauenkirche mit den ehemaligen Klostergebäuden und dem Klostergarten vor weiterer Zerstörung zu schützen?“ ist eine teilweise unzutreffende Begründung beigefügt worden. Unter Punkt 1 der Begründung wird ausgeführt, bei dem Gebäude St.-platz ..., das für den Neubau eines Bekleidungsgeschäfts abgerissen werden solle, handle es sich „um das ehemalige Klostergebäude der Kapuziner, welches um 1640 zusammen mit der heutigen Frauenkirche errichtet wurde“. In Punkt 8 der Begründung ist erneut von einem „wertvollen, ca. 370 Jahre alten ehemaligen Klostergebäude am Stadtplatz 58“ die Rede. Tatsächlich stammen aber von dem heute existierenden Gebäude, das auf den Unterschriftenlisten abgebildet ist, nur noch ein kleinerer Teil der Fassade im Bereich des Erdgeschosses sowie einige Mauerzüge im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss aus der Zeit, in der sich an diesem Ort ein Kloster befand (ca. 1640 bis 1802), wie in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen baugeschichtlichen Gutachten vom Februar 2013 im Einzelnen dargelegt wird. Die Gutachter kommen dort (S. 53) zu dem Ergebnis, dass die erhaltenen Bauteile so fragmentarisch und die Funktionsänderungen der Räume in späteren Umbauphasen so einschneidend seien, dass die Rekonstruktion der ehemaligen Binnenstruktur des Klosters sehr schwierig sei; lediglich die Klosterküche könne auf der Grundlage der Quellen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit lokalisiert werden. Hieraus wird erkennbar, dass sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem Alter der vorhandenen Bausubstanz als auch nach der inneren Struktur und der Raumaufteilung nur noch sehr geringe Teile des heute bestehenden Gebäudes mit dem früheren Klostergebäude übereinstimmen. Die zur Begründung des Bürgerbegehrens getroffene Aussage, es handle sich um „das“ um 1640 zusammen mit der Frauenkirche errichtete Klostergebäude, vermittelt demgegenüber die unzutreffende Vorstellung, das Gebäude sei jedenfalls im Wesentlichen noch mit dem vor über 370 Jahren errichteten historischen Bauwerk identisch. Das Attribut „ehemalig“ ändert daran nichts, denn es kann nach dem Sinnzusammenhang nur so verstanden werden, dass die Nutzung für Zwecke des Klosters mittlerweile aufgegeben wurde; die fehlende Identität des heutigen Bauwerks mit dem früher vorhandenen Klostergebäude kommt darin nicht zum Ausdruck. Auch die Abbildung des heute bestehenden Gebäudes auf den Unterschriftslisten ist nicht geeignet, die durch die Angabe des Baujahrs „um 1640“ entstandene Fehlvorstellung auszuräumen, da ein nicht fachlich vorgebildeter Betrachter aufgrund der bloßen Ansicht einer historischen Hausfassade regelmäßig nicht in der Lage sein wird, das Jahr der Errichtung auch nur annähernd zu bestimmen.

Soweit in dem Zulassungsantrag eingewandt wird, bei dem historischen Alter eines Gebäudes gehe es nicht um eine reine Tatsachenfrage, sondern auch um eine Wertungsfrage, wobei es aus Sicht der Klägerinnen maßgeblich auf die Bewertung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ankomme, das die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit des Gebäudes bejahe, kann dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Es trifft zwar zu, dass die Aussage, ein Gebäude sei vor 370 Jahren errichtet worden, aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) nicht im wörtlichen Sinne dahingehend verstanden werden kann, das Gebäude befinde sich noch vollständig im Originalzustand und sei in den zurückliegenden Jahrhunderten niemals restauriert oder technisch modernisiert worden. Mit der Angabe eines Errichtungsjahrs wird aber zum Ausdruck gebracht, dass über den bloßen Gebäudestandort hinaus eine Kontinuität auch hinsichtlich der wesentlichen Teile des Baukörpers besteht. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Nach den - von den Klägerinnen nicht bestrittenen - Feststellungen in dem vorgelegten bauhistorischen Gutachten hat bereits der Übergang des Gebäudes in Privatbesitz im Jahr 1803 ein grundlegende Umstrukturierung zum Zwecke einer Wohnhausnutzung mit sich gebracht, wobei erst in dieser Phase eine repräsentative Gestaltung der zweigeschossigen Fassade erfolgte; weitere einschneidende Umgestaltungen in Form von Anbauten und Aufstockungen um ein drittes Geschoss waren mit der 1854 erfolgten Umnutzung des Gebäudes als Schule verbunden (Gutachten vom Februar 2013, S. 53). Diese gravierenden, nicht allein der Erhaltung der Bausubstanz oder der Nutzbarkeit dienenden Änderungen schließen es aus, heute noch von einem „370 Jahre alten ehemaligen Klostergebäude“ zu sprechen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kubatur der bestehenden Bebauung noch relativ genau derjenigen zur Zeit des Klosters entspricht, so dass dem vorhandenen Gebäude nach Meinung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege auch in seiner heutigen Gestalt Denkmaleigenschaft zukommt (Schreiben vom 20.12.2013). Aus dem Umstand, dass ein historisches Gebäude als Denkmal eingestuft und damit als erhaltenswürdig angesehen wird, folgt noch nicht, dass es sich seit der erstmaligen Errichtung immer um ein- und dasselbe Gebäude gehandelt hat, solange nur die äußere Form des Baukörpers annähernd übereinstimmt.

b) Nicht zu beanstanden ist auch die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts getroffene Feststellung, dass die unrichtige Altersangabe des Gebäudes abstimmungsrelevant sei, weil davon ausgegangen werden müsse, dass der unterschriftsleistende Bürger der Frage des Alters eine große Bedeutung beimesse, wobei eine Bausubstanz als umso erhaltenswerter angesehen werde, je älter sie sei. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handelt es sich bei der Altersangabe des Gebäudes nicht um ein lediglich untergeordnetes Detail der Begründung, dessen Unrichtigkeit im Sinne einer bürgerfreundlichen Auslegung des Begehrens hingenommen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 5.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19/20) ist zwar nicht jede Unvollständigkeit der Begründung abstimmungsrelevant und muss daher zur Ablehnung des Bürgerbegehrens führen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei dem Alter des Gebäudes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, um ein zentrales Begründungselement, das durch die Wiederholung besonders betont wird und mit dem der ungewöhnliche Wert und die Erhaltungsbedürftigkeit des bestehenden Gebäudes Stadtplatz 58 unterstrichen werden soll. Die in der Begründung des Zulassungsantrags getroffene Aussage, bei dem Bürgerbegehren sei es „im Kern“ lediglich darum gegangen, „aus ästhetischen Gründen das Ensemble so zu erhalten, wie es ist“, lässt sich dagegen aus der Formulierung des Begehrens und seiner Begründung nicht ableiten. Sowohl in der Fragestellung als auch in den Einzelpunkten der Begründung wird wesentlich auf den Aspekt des Denkmalschutzes und damit auf die historische Erhaltungswürdigkeit abgestellt. Da dieser Aspekt mit dem (behaupteten) hohen Alter des zu schützenden Gebäudes in engem Zusammenhang steht, kann der unzutreffenden Angabe des Errichtungsjahrs keine bloß untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.

2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Klägerinnen tragen insoweit vor, der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass es bei unrichtigen Tatsachenangaben nicht auf eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens ankomme, könne hier nicht schematisch zur Anwendung kommen. Denn es bestehe die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterschriftenlisten weder die Öffentlichkeit noch die Klägerinnen von der Beklagten über das von ihr in Auftrag gegebene bauhistorische Gutachten und dessen Inhalt informiert worden seien; dieses sei vielmehr zunächst unter Verschluss gehalten und erst nach Einreichung des Bürgerbegehrens vollständig bekanntgegeben worden. Die Beklagte habe durch diese gegen das demokratische Fairnessgebot

verstoßende Geheimhaltung entscheidungserheblicher Erkenntnisse versucht, die Durchführung des Bürgerbegehrens mit allen Mitteln zu verhindern. Es stelle sich damit die grundsätzliche Frage, ob eine Gemeinde ein Bürgerbegehren auch dann als unzulässig ablehnen dürfe, wenn sachliche Fehler in einzelnen Begründungselementen darauf zurückzuführen seien, dass die Öffentlichkeit über die einschlägigen Erkenntnisse nicht rechtzeitig informiert worden seien, oder ob es in solchen Fällen geboten sei, das Bürgerbegehren zuzulassen und eventuell erforderliche Richtigstellungen im Rahmen des Wahlkampfs vor dem Bürgerentscheid vorzunehmen.

Mit diesem Vorbringen wird, selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen von einem Verstoß der Gemeindeorgane (Stadtrat, Bürgermeister) gegen eine (ungeschriebene) kommunalrechtliche Informationsverpflichtung ausginge, keine Grundsatzfrage aufgeworfen, die sich nicht schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beantworten ließe. Wie der Senat in früheren Entscheidungen dargelegt hat, ergeben sich die Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit. Denn die Stimmberechtigten können bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen wollen (Art. 18a Abs. 6 GO), wie auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid (Art. 18a Abs. 10 GO) nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können. Damit ist es unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rn. 31, v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - KommunalPraxis Bayern 2011, 155 f.; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18a Abs. 4 Anm. 8 c m. w. N.). Die Abstimmungsfreiheit besitzt Verfassungsrang und steht nicht zur Disposition der Gemeindeorgane, so dass deren (mögliches) Fehlverhalten im Vorfeld der Unterschriftensammlung es nicht rechtfertigen könnte, den Gemeindebürgern eine unzulässige Fragestellung zur Entscheidung vorzulegen. Die Zulassung eines mit einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung versehenen Bürgerbegehrens wäre auch nicht geeignet, einen in der Vorenthaltung wichtiger Informationen liegenden früheren Fairnessverstoß zu heilen, sondern würde zu einem rechtswidrigen Abstimmungsergebnis führen. Denn die unrichtigen Angaben zum Alter des Gebäudes müssten, da eine nachträgliche Richtigstellung der Begründung des Bürgerbegehrens ausscheidet (BayVGH, B. v. 9.12.2010, a. a. O., 156), auf den Stimmzetteln zum Bürgerentscheid mit abgedruckt werden, so dass die Abstimmungsberechtigten nicht nur in der Phase der Unterschriftensammlung, sondern sogar noch bei der eigentlichen Sachentscheidung über einen maßgeblichen Aspekt falsch informiert würden. Damit würden elementare Grundsätze einer fairen Abstimmung verletzt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.