Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 4 BV 15.1540

published on 14/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - 4 BV 15.1540
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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Vermögen der B.-GmbH (im Folgenden: B. bzw. Insolvenzschuldnerin), über die am 1. Oktober 2010 beim Amtsgericht T. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er ist Rechtsnachfolger des früheren Insolvenzverwalters der B., der im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Gewerbesteuerguthaben der B. für die Jahre 2007 bis 2009.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 7. April 2010 gegenüber der B. ein Gewerbesteuerguthaben für 2007 in Höhe von insgesamt 26.958 Euro (25.488 Euro zuzüglich 1.470 Euro Zinsen) fest. Mit Bescheid vom 22. April 2010 setzte die Beklagte ein Gewerbesteuerguthaben für 2008 in Höhe von 6.836 Euro (keine Verzinsung) fest. Die festgesetzten Steuerguthaben in Höhe von insgesamt 33.794 Euro wurden mit einer Steuerverbindlichkeit der G.-GmbH (im Folgenden: G. bzw. Drittschuldnerin) verrechnet, deren Geschäftsführer G. zugleich Geschäftsführer der B. war (Aufrechnungsmitteilungen der Beklagten an die B. und die G. mutmaßlich vom 23.4.2010, Ausdrucksdatum der Neuausdrucke 22.4.2013). Mit Bescheid vom 4. Juli 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter der B., dem Rechtsvorgänger des Klägers, eine Gewerbesteuererstattung für 2009 in Höhe von insgesamt 10.609 Euro (10.452 Euro zuzüglich 157 Euro Zinsen) fest. Hiervon wurden 5.009 Euro vorgerichtlich an den Rechtsvorgänger des Klägers ausbezahlt.

Der Kläger ist - ebenso wie sein Rechtsvorgänger - der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auszahlung der festgesetzten Steuerguthaben einschließlich der festgesetzten Zinsen in Höhe von 39.394 Euro (26.958 Euro aus dem Bescheid vom 7.4.2010, 6.836 Euro aus dem Bescheid vom 22.4.2010 und 10.609 Euro aus dem Bescheid vom 4.7.2011, abzüglich der bereits erstatteten 5.009 Euro) zuzüglich Zinsen zu. Nach außergerichtlichem Schriftverkehr, u. a. einem Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2013, begehrte der Rechtsvorgänger des Klägers mit seiner beim Zivilgericht erhobenen, an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesenen Klage, die Beklagte zur Zahlung von 47.087,16 Euro nebst 6% Zinsen p.a. aus 37.750 Euro ab dem 1. August 2011 zu verurteilen. Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf den vollen Betrag der festgesetzten Steuererstattungen und Zinsen aus den Jahren 2007 bis 2009. Der Zahlungsanspruch bestehe auch aus insolvenzrechtlicher Anfechtung.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, es sei eine Aufrechnungsvereinbarung mit dem damaligen Geschäftsführer der B. und gleichzeitigen Geschäftsführer der G. über die Verrechnung der Gewerbesteuerrückforderung der B. mit einer Steuerforderung der Beklagten gegen die G. zustande gekommen. Die Verrechnung sei mit Aufrechnungsmitteilung vom 23. April 2010 sowohl an die Firma B. als auch an die Firma G. erfolgt. Ausweislich dieser Mitteilung finde eine Verrechnung bezüglich der Personenkonten beider Firmen statt, wenn hiergegen keine Einwände erhoben würden. Vorausgegangen sei ein Angebot der Beklagten an die B. vom 9. April 2010 hinsichtlich des damals festgestellten Guthabens von 26.958 Euro auf Verrechnung der beiden Personenkonten. Der Geschäftsführer der beiden Firmen habe hiergegen keine Einwände erhoben, sondern die Aufrechnung akzeptiert, indem er seine Steuerkanzlei zu einer entsprechenden Verbuchung auf beiden Firmenkonten angewiesen habe. Bei verschiedenen Vorsprachen sowohl in der Stadtkasse als auch beim Gewerbesteueramt der Beklagten habe der Geschäftsführer erklärt, mit der Verrechnung einverstanden gewesen zu sein. Dies habe er am 19. Dezember 2013 sowie am 31. Januar 2014 anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten bestätigt. Der Gewerbesteuerbescheid vom 4. Juli 2011 habe mit der Aufrechnung nichts zu tun, weil sich abzüglich der Vorauszahlung 2010 von 5.600 Euro das an den Rechtsvorgänger des Klägers ausbezahlte Guthaben von 5.009 Euro ergebe.

Mit Urteil vom 30. April 2015 (Tenor hinsichtlich des Zinsausspruchs berichtigt mit Beschluss vom 15.6.2015) gab das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend statt. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 40.193,10 Euro zuzüglich 6% Zinsen p.a. aus dem Betrag von 32.300 Euro ab 1. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund der zwischen den Beteiligten unstreitigen und bestandskräftigen Gewerbesteuerfestsetzungen seien Erstattungsansprüche (einschließlich Zinserstattungsansprüchen) für das Jahr 2007 in Höhe von 26.958 Euro, für das Jahr 2008 in Höhe von 6.836 Euro und für das Jahr 2009 in Höhe von 10.609 Euro entstanden. Der Rückzahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 4. Juli 2011 für das Gewerbesteuerjahr 2009 sei hinsichtlich des Teilbetrags von 5.009 Euro unstreitig durch Zahlung, hinsichtlich des vom Kläger noch geltend gemachten Betrags von 5.600 Euro durch Aufrechnung (Saldierung mit dem Vorjahresrest unmittelbar im Bescheid vom 4.7.2011) erloschen. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Rückerstattungsansprüche aus den Gewerbesteuerbescheiden vom 7. April 2010 und 22. April 2010 nicht erloschen. Eine wirksame Aufrechnung der Rückerstattungsforderungen gegen Forderungen der Beklagten gegenüber einem Drittunternehmen, der G., habe nicht stattgefunden. Für diese Forderungen habe keine Aufrechnungslage im Sinn einer Gegenseitigkeit der Forderungen bestanden. Es liege auch keine wirksame Aufrechnungs- oder Verrechnungsvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin B., der Drittschuldnerin G. und der Beklagten vor. Das Zustandekommen einer - grundsätzlich möglichen - Aufrechnungsvereinbarung habe die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts zu belegen vermocht. Im Schreiben der Beklagten vom 9. April 2010 könne zwar das Angebot eines Verrechnungs- oder Aufrechnungsvertrags liegen, jedoch fehle ein Nachweis über die Annahme dieses Angebots durch den damaligen Geschäftsführer sowohl für die Insolvenzschuldnerin wie auch für die Drittschuldnerin. Eine konkludente Annahme einer Aufrechnungsvereinbarung könne nicht darin gesehen werden, dass die Aufrechnungsmitteilungen der Beklagten (mutmaßlich) vom 23. April 2010 sowohl an die Insolvenzschuldnerin als auch an die Drittschuldnerin unwidersprochen geblieben seien. Ein Rückgriff auf das im Handelsrecht entwickelte Institut des Schweigens im kaufmännischen Verkehr sei im öffentlich-rechtlichen Verhältnis nicht möglich. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts dahingehend, ob der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin konkludent oder nachträglich gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten einer Verrechnung von Forderungen zwischen Beklagter, Insolvenzschuldnerin und Drittschuldnerin zugestimmt habe, sei nicht erforderlich gewesen. Auch wenn dies zutreffen sollte, wäre eine entsprechende Vereinbarung wegen des Schriftformerfordernisses des Art. 57 BayVwVfG formnichtig, auf das bei Gewerbesteuerverfahren der Gemeinden nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG - ungeachtet der Art. 18 und Art. 13 KAG - zurückzugreifen sei. Dem Kläger stehe damit ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Hauptforderung von 32.324 Euro zu. Hinzu komme die - von der Beklagten im Bescheid vom 7. April 2010 selbst festgesetzte - Verzinsung in Höhe von 1.470 Euro für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 12. April 2010. Für den in der Klageschrift geltend gemachten Zinsanspruch für die Rückforderung habe der Kläger zutreffend für den Zinslauf bis zum 31. Juli 2013 5.039,10 Euro aus dem Bescheid vom 7. April 2010 und 1.360 Euro aus dem Bescheid vom 22. April 2010 geltend gemacht, was einen hinzukommenden Zinsbetrag von 6.399,10 Euro ausmache. Hieraus ergebe sich der im Tenor zugesprochene Gesamtbetrag von 40.193,10 Euro. Die weitergehende Zinsforderung aus der Klageschrift sei abzuweisen, da die Zinsforderung insoweit bereits in der Klagehauptforderung enthalten sei.

Zur Höhe bzw. Tenorierung des Zahlungsanspruchs führte das Verwaltungsgericht im Berichtigungsbeschluss vom 15. Juni 2015 aus, im zugesprochenen Betrag von 40.193,10 Euro sei bereits die Verzinsung des Rückerstattungsbetrags bis einschließlich 31. Juli 2013 enthalten. Eine weitere Verzinsung sei deshalb nur für den Betrag von 32.300 Euro (eigentlicher Gewerbesteuer-Rückzahlungsanspruch aus den Bescheiden vom 7.4.2010 und 20.4.2010 in Höhe von 32.324 Euro ohne den Zinsbetrag von 1.470 Euro aus dem Bescheid vom 7.4.2010, da Zinsen als steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO nicht verzinst würden, abgerundet nach § 238 Abs. 2 AO auf 32.300 Euro) ab dem 1. August 2013 auszusprechen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als sie verurteilt worden ist, und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genieße die Verfahrensregelung des Bundes in der Abgabenordnung den Vorrang. Nach Art. 2 BayVwVfG komme das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht, auch nicht bezüglich der Formschrift des Art. 57 BayVwVfG, zur Anwendung. Auch das Kommunalabgabengesetz verweise auf die Geltung der Abgabenordnung. Dementsprechend habe eine dreiseitige Verrechnungsvereinbarung geschlossen werden können, deren Wirksamkeit allgemein anerkannt sei. Für die Aufrechnungserklärung sei gemäß § 226 AO i. V. m. § 388 BGB keine besondere Form vorgeschrieben. So könne eine Aufrechnung auch durch Umbuchung des Finanzamts erfolgen, wenn der Steuerpflichtige dieser nicht widerspreche. Unstreitig sei ein Erstattungsbetrag in Höhe von 33.794 Euro zuzüglich Zinsen entstanden, so dass eine entsprechende Klageforderung und Aufrechnungslage bestehe. Auch die Gegenseitigkeit sei angesichts der Personenidentität des Geschäftsführers der beiden Firmen zu bejahen, die unter derselben Anschrift in Freilassing geschäftsansässig gewesen seien. In ein und demselben Büro seien mehrere Firmen durch den Geschäftsführer G. als Geschäftsführer und geschäftsführendem Gesellschafter betrieben worden. Der Geschäftsführer sei hinsichtlich beider Geschäftsführertätigkeiten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen und habe dementsprechend das Drittaufrechnungsangebot jeweils annehmen können. Durch die Aufrechnungsmitteilung vom 23. April 2010 und das vorausgehende Verrechnungsangebot vom 9. April 2010 sei eine vom Geschäftsführer unwidersprochen akzeptierte Aufrechnungsvereinbarung zustande gekommen. Dieser habe überdies am 19. Dezember 2013 eine schriftliche Erklärung hinsichtlich seiner Zustimmung zur Verrechnung unterzeichnet. Mit Schreiben vom 16. September 2013 sei dem Insolvenzverwalter bezüglich der Aufrechnung Mitteilung gemacht worden. Auch habe der Geschäftsführer die Aufrechnung seinem Steuerberater mitgeteilt und damit durch sein Verhalten nach außen den Abschluss des Aufrechnungsvertrags bestätigt. Unabhängig davon wäre sogar eine stillschweigende Annahme nach den Grundsätzen der Annahmefiktion des Schweigens im kaufmännischen Verkehr ausreichend. Angesichts der laufenden und langjährigen gewerbesteuerrechtlichen Beziehung habe die Beklagte eine Reaktion des Geschäftsführers erwarten können, zumal sich dieser wegen seiner Gewerbesteuerschulden und Stundungen durchwegs im Kontakt mit dem Steueramt befunden habe, ohne jemals das Guthaben anzufordern.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, eine seitens der Beklagten eventuell erklärte Aufrechnung gehe ins Leere, weil die Verbindlichkeiten der G. den Forderungen der B. nicht synallagmatisch im Sinn des § 387 BGB gegenüber stünden. Ein für eine wirksame Verrechnung gemäß Art. 57 BayVwVfG erforderlicher schriftlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag liege nicht vor. Auf die in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG geregelte Ausnahme für Verfahren der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie als Kommune keine Finanzbehörde im Sinn der Abgabenordnung und des Gesetzes über die Finanzverwaltung sei. Die von der Beklagten vorgelegten Dokumente stellten keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar und seien wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern führte in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr aus, dass bei der Erhebung von Gewerbesteuern durch Kommunen die Abgabenordnung und nicht das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung finde. Am 19. November 2015 teilte die Klägerseite den Tod des bisherigen Klägers und die Bestellung des jetzigen Klägers zum neuen Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin mit. Es wurde um Rubrumsberichtigung gebeten und erklärt, dass der nunmehrige Kläger den Rechtsstreit aufnehme.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2016 wurden der Geschäftsführer G. sowie Frau S., Verwaltungsangestellte im Steueramt der Beklagten, zur Frage des Zustandekommens einer Verrechnungsabrede als Zeugen vernommen. Auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung sowie auf den sonstigen Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 40.193,10 Euro zuzüglich Zinsen an den Kläger verurteilt. Zwar geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die streitgegenständlichen Rechtsfragen allein anhand der Abgabenordnung zu beantworten sind und ein Rückgriff auf das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere auf das darin für öffentlich-rechtliche Verträge geregelte Schriftformerfordernis, nicht in Betracht kommt (dazu a). Auch unter Zugrundelegung des - insoweit abschließenden - Rechtsregimes der Abgabenordnung ist der dem Grund und der Höhe nach unstreitig entstandene Gewerbesteuererstattungsanspruch des Klägers jedoch nicht erloschen. Insbesondere kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vom Zustandekommen einer Verrechnungsvereinbarung zwischen den Beteiligten ausgegangen werden (dazu b).

a) Die streitgegenständlichen Rechtsfragen sind allein anhand der Abgabenordnung und nicht unter Rückgriff auf das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz zu beantworten (dazu aa). Die Zulässigkeit der im Streit stehenden Auf- bzw. Verrechnung beurteilt sich daher nach § 226 AO sowie anhand der von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Zustandekommen und Wirksamkeit von Verrechnungsvereinbarungen (dazu bb).

aa) Nach § 1 Abs. 2 AO gelten für die Realsteuern, soweit ihre Verwaltung kraft Landesrechts (siehe Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG) den Gemeinden übertragen worden ist, die im Einzelnen benannten Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend. Zu den Realsteuern zählt gemäß § 3 Abs. 2 AO die Gewerbesteuer, deren Verwaltung in Bayern nach Art. 18 KAG mit Ausnahme des Messbetrags- und des Zerlegungsverfahrens den Gemeinden übertragen ist. Die durch § 1 Abs. 2 AO angeordnete entsprechende Anwendung der Abgabenordnung dient der Rechtseinheit; sie soll gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen im Verwaltungsverfahren der Gemeinden auf dem Gebiet der Realsteuern nicht anders behandelt werden als diejenigen Steuerpflichtigen, die der Steuerverwaltung einer Bundes- oder Landesbehörde unterliegen (BVerwG, U. v. 20.8.1986 - 8 C 89.84 - NVwZ 1987, 55/56; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblatt, § 1 AO Rn. 60). Der Vorschriftenkatalog des § 1 Abs. 2 AO umfasst den weit überwiegenden Teil der Regelungen der Abgabenordnung, unter anderem die allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AO) und die Vorschriften des Fünften Teils der Abgabenordnung über das Erhebungsverfahren (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 AO). Hierzu gehören etwa die Bestimmung über die Aufrechnung nach § 226 AO ebenso wie die von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Zulässigkeit und Wirksamkeit von Aufrechnungs- bzw. Verrechnungsverträgen.

Die streitgegenständlichen Rechtsfragen betreffend die Gewerbesteuerverrechnung sind somit ausschließlich anhand des Rechtsregimes der vom Bundesgesetzgeber für maßgeblich erklärten Abgabenordnung zu beurteilen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BayVwVfG). Diese genießt bereits aufgrund der bundesgesetzlichen Anordnung den Vorrang vor landesrechtlichen Regelungen (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1986 - 8 C 89.84 - NVwZ 1987, 55/56; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 2 Rn. 58). Die vom Verwaltungsgericht thematisierte Frage einer Ausnahme vom Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG stellt sich daher ebenso wenig wie die Frage der Reichweite der (landesrechtlichen) Verweisung auf die Abgabenordnung nach Art. 13 KAG, die sich auf die Kommunalabgaben nach Art. 10 KAG und nicht auf die in der Verwaltungskompetenz der Gemeinden liegenden Steuern nach Art. 18 KAG bezieht. Eine (subsidiäre) Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, etwa des für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Schriftformerfordernisses nach Art. 57 BayVwVfG, kommt nach alledem nicht in Betracht.

bb) Die (einseitige) Aufrechnung mit Ansprüchen bzw. gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist in § 226 Abs. 1 AO geregelt, der auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB verweist (vgl. speziell zur Gewerbesteuer auch § 20 Abs. 3 GewStG). Davon zu unterscheiden ist die (zwei- oder mehrseitige) vertragliche Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuergläubiger über die Verrechnung wechselseitiger Forderungen in Form eines Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrags (vgl. hierzu und zum Folgenden Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 226 AO Rn. 150 ff. m. w. N.). Die Zulässigkeit eines solchen Verrechnungsvertrags ist nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Verrechnung öffentlich-rechtlicher Ansprüche anerkannt, und zwar namentlich dann, wenn es an den Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 226 AO - etwa an der Gegenseitigkeit der Forderungen - fehlt (vgl. BFH, U. v. 13.1.2000 - VII R 91/98 - BFHE 191, 5 Rn. 28). Anders als im Steuerfestsetzungsverfahren (dazu etwa Wünsch in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 78 Rn. 22) sind im Erhebungsverfahren nach §§ 218 ff. AO, das die Verwirklichung des festgesetzten Steueranspruchs betrifft, derartige Vereinbarungen grundsätzlich möglich.

Nach ständiger Rechtsprechung kann Vertragspartner des Finanzamts - bzw. hier der Gemeinde - der Steuerpflichtige selbst, aber auch ein dritter Forderungsinhaber sein, so dass mittels Verrechnungsvertrags im Ergebnis der in § 48 Abs. 1 AO geregelte Fall der Zahlung von Steuerschulden durch einen Dritten erreicht werden kann (vgl. BFH, U. v. 21.2.1989 - VII R 42/86 - BFH/NV 1989, 762). Die Umbuchung kann ein Angebot zum Abschluss eines Verrechnungsvertrags darstellen, das der Annahme des Berechtigten bedarf (vgl. BFH, U. v. 26.7.2005 - VII R 72/04 - BFHE 210, 8 Rn. 17). Im bloßen Schweigen des Steuerpflichtigen auf ein solches Verrechnungsangebot liegt allein noch keine Annahme des Vertragsangebots (BFH, U. v. 18.7.1989 - VII R 46/86 - BFH/NV 1991, 69). Der Abschluss eines Verrechnungsvertrags unterliegt keiner besonderen Form; schon zur Vermeidung von Beweisnachteilen empfiehlt sich aber eine schriftliche Fixierung (Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 226 AO Rn. 153).

b) An diesen Vorgaben gemessen ist der in Höhe von 40.193,10 Euro entstandene Gewerbesteuererstattungsanspruch (dazu aa) weder durch einseitige Aufrechnung der Beklagten (dazu bb) noch durch eine dreiseitige Verrechnungsvereinbarung zwischen der Beklagten, der Insolvenzschuldnerin B. und der Drittschuldnerin G. (dazu cc) erloschen.

aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein Gewerbesteuererstattungsanspruch für die Steuerjahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 40.193,10 Euro entstanden ist (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2, § 38 AO). Dies ergibt sich, wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat, aus den bestandskräftigen Bescheiden der Beklagten vom 7. April 2010 (Gewerbesteuerguthaben 2007 von 26.958 Euro, nämlich 25.488 Euro zuzüglich 1.470 Euro Zinsen) und vom 22. April 2010 (Gewerbesteuerguthaben 2008 von 6.836 Euro). Zu dem in Höhe von 33.794 Euro entstandenen Erstattungsanspruch kommen die Zinsen aus dem Bescheid vom 7. April 2010 (bis 31.7.2013) in Höhe von 5.039,10 Euro und die Zinsen aus dem Bescheid vom 22. April 2010 (bis 31.7.2013) in Höhe von 1.360 Euro hinzu, woraus sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Hauptforderung in Höhe von 40.193,10 Euro ergibt. Zu der darüber hinausgehenden Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 4. Juli 2011 betreffend das Gewerbesteuerguthaben 2009 über 10.609 Euro hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass dieser Betrag in Höhe von 5.009 Euro durch Auszahlung an den Rechtsvorgänger des Klägers und im Übrigen durch Aufrechnung bzw. Saldierung mit einem Vorjahresrest im Bescheid vom 4. Juli 2011 selbst erloschen ist. Dieser Betrag ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlich.

bb) Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist der sonach in Höhe von 40.193,10 Euro entstandene Erstattungsanspruch nicht durch einseitige Aufrechnung der Beklagten nach § 47 AO, § 226 AO i. V. m. §§ 387 ff. BGB erloschen. Die Beklagte konnte gegenüber den Gewerbesteuererstattungsforderungen der Insolvenzschuldnerin B. nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihr gegenüber der G. als Drittschuldnerin zustand. Diesbezüglich ermangelte es an der von § 387 BGB vorausgesetzten Aufrechnungslage im Sinn einer Gegenseitigkeit der Forderungen. Die Gegenseitigkeit fehlt nämlich auch, wenn Schuldner und Gläubiger verschiedene Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sind, obwohl an den Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind (Fritsch in Koenig, § 226 Rn. 10 f. m. w. N.). Dementsprechend bestand im Streitfall keine Schuldner- und Gläubigeridentität, auch wenn Herr G. Geschäftsführer sowohl der Insolvenzschuldnerin B. als auch der Drittschuldnerin G. war und die beide GmbHs ihren Geschäftssitz unter derselben Adresse hatten. Die Aufrechnungsmitteilungen der Beklagten jeweils in Höhe von 33.749 Euro an die Insolvenzschuldnerin und die Drittschuldnerin (mutmaßlich) vom 23. April 2010 (Ausdrucksdatum 22.4.2013) konnten daher nicht zu einem Erlöschen der Gewerbesteuererstattungsforderung der Insolvenzschuldnerin führen.

cc) Die grundsätzlich mögliche Behebung des Mangels der Gegenseitigkeit durch Abschluss eines Verrechnungsvertrags hat ebenfalls nicht stattgefunden. Das Zustandekommen einer dreiseitigen Verrechnungsvereinbarung zwischen der Beklagten, der Insolvenzschuldnerin B. und der Drittschuldnerin G. - die beiden letzteren vertreten durch den Geschäftsführer G. - konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Angesichts der verbleibenden Zweifel am Zustandekommen einer derartigen Abrede trifft die sich hierauf berufende Beklagte insoweit die materielle Beweislast (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 2a).

(1) Vorab ist festzuhalten, dass es für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht auf etwaige Handlungen, Unterlassungen oder Äußerungen des Steuerberaters des Zeugen G. bzw. der Sachbearbeiter der Steuerkanzlei, sondern auf das Tätigwerden des Zeugen G. selbst ankommt. Wie der Zeuge G. und die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben haben, war der Steuerberater nicht zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ermächtigt. Der Zeuge G. ging nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sein Steuerberater einen derartigen Verzicht auf Ansprüche der B. zugunsten der G., die einer Vermischung der beiden Firmen gleichkomme, nicht ohne seine Zustimmung erklärt hätte. Die Zeugin S. hat angegeben, dass die der Beklagten vorgelegte Vollmacht der Steuerkanzlei eine Empfangsvollmacht darstellte, die keine Ermächtigung zum selbstständigen Abschluss eines Verrechnungsvertrags enthalten habe. Eine wirksame Verrechnungsvereinbarung mit der Beklagten konnte somit nur durch den Geschäftsführer G. selbst geschlossen werden.

(2) Nach dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 9. April 2010 (Gerichtsakte VG Bl. 28, Gerichtsakte VGH Bl. 35) zwar ein Angebot zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung - bezogen auf das im Bescheid vom 7. April 2010 festgesetzte Gewerbesteuerguthaben 2007 in Höhe von 26.958 Euro - abgegeben hat. Eine Annahme dieses Angebots durch den Zeugen G. als Geschäftsführer der B. und der G. lässt sich jedoch nicht feststellen. Erst recht konnte keine wirksame Verrechnungsvereinbarung bezüglich des - erst mit Bescheid vom 22. April 2010 festgesetzten - Gewerbesteuerguthabens 2008 über 6.836 Euro zustande kommen. Für die Annahme eines Verrechnungsangebots ist nach den oben dargelegten Maßstäben der Abgabenordnung zwar keine schriftliche, wohl aber eine tatsächliche Annahmeerklärung in Form einer unzweideutigen Betätigung des Annahmewillens erforderlich. Eine bloße widerspruchslose Hinnahme - etwa in Anlehnung an das Rechtsinstitut des Schweigens im kaufmännischen Rechtsverkehr - kann im öffentlich-rechtlich geprägten (Steuer-)Rechtsverhältnis nicht zur Begründung einer Verrechnungsvereinbarung genügen (vgl. BFH, U. v. 18.7.1989 - VII R 46/86 - BFH/NV 1991, 69). Hiervon ging im Übrigen auch die Beklagte selbst in ihrem Angebotsschreiben vom 9. April 2010 aus, deren Passage („Mit Ihrem Einverständnis würden wir die beiden PKs miteinander verrechnen …“) ersichtlich auf eine Reaktion des Zeugen G. angelegt ist und aus den o.g. Gründen auch angelegt sein musste. Der formblattmäßige Hinweis in den maschinell erstellten Aufrechnungsmitteilungen (wohl) vom 23. April 2010 an die B. und die G. („Sollten Sie mit der von uns durchgeführten Aufrechnung nicht einverstanden sein, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung“) vermag daran nichts zu ändern und macht eine Annahme des Verrechnungsangebots nicht entbehrlich.

Eine derartige Angebotsannahme konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Aussage des Zeugen G., er könne sich an nichts erinnern, glaubhaft ist. Ausweislich des vorprozessualen Schriftverkehrs ging die Beklagte nämlich selbst davon aus, dass keine ausdrückliche Annahmeerklärung vorlag. So hat sie im Schreiben vom 11. Juli 2013 an den Rechtsvorgänger des Klägers mitgeteilt, man habe die Nicht-Antwort des Zeugen G. auf das Schreiben vom 9. April 2010 als stillschweigende Zustimmung gewertet. Dementsprechend hat auch die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, die Beklagte habe - nachdem sich der Kläger 14 Tage lang nicht auf das Schreiben vom 9. April 2010 hin gemeldet habe - am 23. April 2010 die Verrechnung vorgenommen. Sie sei vom Einverständnis des Zeugen G. ausgegangen, weil er mehrmals in anderen Angelegenheiten bei ihr gewesen sei und der Verrechnung niemals widersprochen habe. Dieses bloße Schweigen genügt jedoch gerade nicht zur Begründung einer Verrechnungsvereinbarung. Soweit die Zeugin S. im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärt hat, der Zeuge G. habe die Frage, ob die Verrechnung in Ordnung gehe, positiv bestätigt, handelt es sich um gesteigertes Vorbringen, das weder mit ihren Angaben zu Beginn der Befragung noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen ist.

(3) Die im Berufungsverfahren vorgelegte Bestätigung vom 19. Dezember 2013 (Eingangsdatum bei der Beklagten 17.2.2014, Gerichtsakte VGH Bl. 36), die der Zeuge G. nahezu vier Jahre nach dem streitgegenständlichen Geschehen unterzeichnet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Darin hat der Zeuge B. erklärt, dass er mit der Verrechnung im April 2010 einverstanden gewesen sei und auch eine Verrechnungsmitteilung erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge B. hierzu mitgeteilt, die Erklärung sei insoweit unzutreffend, als er schon bei ihrer Unterzeichnung nicht konkret gewusst habe, ob er sich mit einer solchen Verrechnung im Jahr 2010 einverstanden erklärt habe. Er habe die Vereinbarung unterschrieben, weil er zu dieser Zeit mit der Beklagten wegen der Gewährung einer Stundung hinsichtlich eines größeren Steuerbetrags in Kontakt gewesen sei. Unabhängig von der konkreten Unterzeichnungssituation ist das Schreiben nicht geeignet, das frühere Zustandekommen einer Verrechnungsvereinbarung mit hinreichender Sicherheit zu belegen. Dies ergibt sich letztlich aus der Zeugenaussage der Zeugin S. selbst, wonach sie die von ihr aufgesetzte Bestätigung vom Zeugen G. habe unterschreiben lassen, um für das laufende Gerichtsverfahren etwas Schriftliches in der Hand zu haben. Dies belegt, dass für die Beklagte nach ihrem Verständnis ersichtlich die Notwendigkeit bestand, in Ermangelung eines anderen Nachweises oder Hilfsmittels - etwa in Form eines Aktenvermerks - nachträglich einen Beleg für die von ihr vorgetragene Verrechnungsabrede zu kreieren.

(4) In Würdigung der Gesamtumstände des Falles verbleiben für den erkennenden Senat am Zustandekommen einer Verrechnungsvereinbarung erhebliche Zweifel, die sich zulasten der Beklagten auswirken. Diese trifft die materielle Beweislast für das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung, auf die sie sich als Erlöschensgrund für den Gewerbesteuererstattungsanspruch des Klägers beruft. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die Tragweite und (finanzielle) Bedeutung einer derartigen Verrechnungsvereinbarung, die angesichts ihrer wirtschaftlichen Größenordnung und des zugrundeliegenden Dreiecksverhältnisses mit Insolvenz- und Drittschuldnerin für alle Beteiligten keine alltägliche Situation darstellt. In dieser Situation hätte es für die Beklagte - wenn sie schon nicht den nachweissicheren Weg einer klaren schriftlichen Vereinbarung wählt - zumindest nahegelegen, einen entsprechenden Aktenvermerk zu fertigen und diesen den Beteiligten zur Kenntnis zu geben. Da nach alledem nicht vom Erlöschen des Erstattungsanspruchs ausgegangen werden kann, kommt es auf die erstinstanzlich diskutierten Fragen einer insolvenzrechtlichen Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.193,10 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).

(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.