Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - 3 BV 13.1536

published on 08/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - 3 BV 13.1536
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Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 12.1456, 02/05/2013

Gericht

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 BV 13.1536

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Oktober 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 2. Mai 2013, Az.: Au 2 K 12.1456)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Landesbeamtenrecht

Feuerwehrbeamter

Anrechnung von Tätigkeiten vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende als Arbeitszeit

Rüstzeit

Vor- und Nachbereitungshandlungen

Entscheidung des Dienstherrn, dass die Tätigkeit zu dem Kreis der dienstlichen Aufgaben gehört

Geringer zeitlicher Aufwand

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Augsburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, An der Blauen Kappe 18, 86152 Augsburg,

- Beklagte -

wegen Dienstzeit;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Mai 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Mai 2013 wird abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1965 geborene Kläger ist als Hauptbrandmeister (BesGr. A 9) im Dienst der Beklagten tätig und dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz zugeordnet.

Mit Schreiben vom 14. März 2012 beantragte der Kläger die Anerkennung der aufgewendeten Zeit für folgende Tätigkeiten als Arbeitszeit:

Gang vom Hauseingang in die Stube vor den Spind

1,5 Minuten

Private Kleidung ausziehen und Uniform anziehen

3,0 Minuten

Gang zum Schaukasten mit dem Wachzettel (Positionsbestimmung des Tages)

1,5 Minuten

Treppe hinunter in die Fahrzeughalle auf die Rampe, Abhängen der Einsatzkleidung und diese zum jeweiligen Ständer der Position des Tages hängen

3,5 Minuten

Gang nach oben in den 1. Stock zur Ablöse des Kollegen

2,0 Minuten

Diese Zeit falle bei jedem Wachwechsel zweimal an. Hinzu komme die Zeit, die notwendig sei, um die Uniform, das Waschzeug, Persönliches sowie die Einsatzkleidung in einen Seesack zu verpacken, damit dieser in die andere Wache (von der Hauptwache zur Südwache oder umgekehrt) gebracht werden könne. Das Verpacken nehme 15 Minuten in Anspruch, das Auspacken weitere fünf. Damit fielen mit jedem Wachwechsel weitere 40 Minuten an, die zur Arbeitszeit zu zählen seien.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung der bezeichneten Zeiten als Arbeitszeit mit Schreiben vom 10. April 2012 ab. Die vom Kläger aufgeführten Sachverhalte stellten überwiegend Tätigkeiten dar, die lediglich im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben stünden. Er werde in seiner Dispositionsfreiheit hierdurch nicht so erheblich in Anspruch genommen, dass diese Tätigkeiten den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten seien.

Am 14. November 2012 erhob der Kläger Klage und beantragte,

die Beklagte zu verurteilen, die folgenden vom Kläger im Rahmen der Erbringung seines Dienstes zu erbringenden Tätigkeiten ab dem 15. März 2012 als Dienstzeit/Arbeitszeit anzuerkennen:

- Gang vom Hauseingang bis in die Stube vor den Spind

- Ausziehen der privaten Kleidung und Anziehen der Uniform

- Gang zum Schaukasten mit dem Wachzettel (Positionsbestimmung des Tages)

- Hinuntergehen der Treppe in die Fahrzeughalle auf die Rampe, Abhängen der Einsatzkleidung und Hängen der Einsatzkleidung zum jeweiligen Ständer der Position des Tages

- Gang nach oben in den ersten Stock zur Ablöse des Kollegen

- Verpacken der Uniform, Waschzeug, Persönliches sowie der Einsatzkleidung in einen Seesack bei Wachwechsel

- Auspacken der Uniform, Waschzeug, Persönliches sowie der Einsatzkleidung aus dem Seesack bei Wachwechsel

Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, insbesondere liege ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor. Die im Klageantrag genannten Tätigkeiten hätten einen besonderen Bezug zur Diensterfüllung. Daher stellten sie Dienstausübung dar; die erforderlichen Zeiten seien folglich Arbeitszeiten. Die Tätigkeiten seien zwingend an der Dienststelle vorzunehmen und verursachten auch einen zeitlichen Aufwand, der ins Gewicht falle.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 17. Dezember 2012,

die Klage abzuweisen.

Eine 24-Stunden-Schicht beginne laut der Dienstvereinbarung vom 28. Februar 2008 um 7:30 Uhr mit dem Antreten, dem Einteilen auf die Fahrzeuge und der Fahrzeugübernahme. Die vom Kläger beschriebenen Tätigkeiten seien im Rahmen seines Dienstverhältnisses durch die Dienstbezüge oder jedenfalls die sog. Feuerwehrzulage abgegolten. Als zusätzliche Dienstgeschäfte seien sie nicht zu werten, da sie den Kläger in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit nicht so erheblich in Anspruch nehmen würden, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten seien. Das Anlegen der Arbeits- bzw. Tagkleidung sei kein Dienstgeschäft, da dies bereits zu Hause geschehen könne. Die Einsatzkleidung werde im Fall eines Einsatzes darüber angezogen. Das Verpacken von Uniform, Waschzeug, Persönlichem sowie der Einsatzkleidung in seinen Seesack bei Wachwechsel sei nur bei Wechsel des Einsatzortes erforderlich, was beim Kläger im Jahre 2012 nur zweimal der Fall gewesen sei. Zudem erfordere das Verpacken keinen längeren Zeitaufwand, als das Ablegen der Einsatzkleidung bei einem gewöhnlichen Dienstschluss.

Mit Urteil vom 2. Mai 2013 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die vom Kläger seit 15. März 2012 aufgewendete Zeit für das Verbringen der Einsatzkleidung von dem Ständer auf der „Rampe“ zum Ständer beim Einsatzfahrzeug und umgekehrt vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende sowie die Zeit für das Einpacken der Einsatzkleidung in den Seesack und das Entpacken aus dem Seesack bei Wachwechsel (Wechsel zwischen Hauptfeuerwache und Südwache) Arbeitszeit/Dienstzeit ist. Soweit der Bescheid vom 10. April 2012 dem entgegensteht, wurde er aufgehoben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Nicht jede Inanspruchnahme durch den Dienstherrn sei Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne. Vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses seien insoweit Inhalt und Intensität der Inanspruchnahme in den Blick zu nehmen. Erforderlich sei, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenden Amts gehöre oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nehme, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten sei. Sei, wie hier, der Grenz- bzw. Überschneidungsbereich zwischen der Dienstausübung und der Freizeit des Beamten betroffen, bedürfe es auch einer Berücksichtigung der Interessen des Beamten und des Dienstherrn, die sich an dem wechselseitig bindenden Dienst- und Treueverhältnis und den dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten orientiere. Im vorliegenden Fall führten diese Grundsätze dazu, dass die Zeit für das Verbringen der Einsatzkleidung von dem Ständer auf der „Rampe“ zum Ständer beim Einsatzfahrzeug und umgekehrt vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende sowie die Zeit für das Einpacken der Einsatzkleidung in den Seesack und das Entpacken aus dem Seesack bei Wachwechsel als Arbeitszeit anzurechnen sei. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeiten zwingend erforderlich und ausnahmslos an der Dienststelle vorzunehmen seien. Die dafür erforderliche Zeit sei als Arbeitszeit anzurechnen. Tätigkeiten mit dienstlichem Bezug, die die Beamten in der Dienststelle vornehmen müssten, stellten regelmäßig Dienstausübung dar. Hierbei handele es sich auch um eine dienstliche Inanspruchnahme, die den Grad einer Heranziehung zum Dienst erreiche. Denn nur wenn dem Feuerwehrbeamten die Ausrüstung für den Fall des Ausrückens griffbereit an der richtigen Stelle zur Verfügung stehe, sei ein reibungsloser Einsatz denkbar. Die übrigen vom Kläger aufgezählten Tätigkeiten seien hingegen nicht als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung anzurechnen (wird ausgeführt).

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013 legte die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, soweit sie durch das Urteil beschwert wurde. Die Einordnung der vom Verwaltungsgericht als Arbeitszeit gewerteten Tätigkeiten sei unzutreffend, da diese nicht mit einem mehr als geringfügigen Aufwand verbunden seien, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung als tatbestandliche Voraussetzung für die Bewertung als Arbeitszeit fordere. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Feuerwehrbeamter 24-Stunden-Schichten mit einem Bereitschaftsdienstanteil von 15 Stunden und 55 Minuten zu erbringen habe. Die streitgegenständlichen Vorbereitungszeiten seien bereits wegen der geringeren dienstlichen Beanspruchung aufgrund überwiegender Bereitschaftszeiten nicht als Arbeitszeit zu sehen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er löse seinen Wachvorgänger in der Regel zwischen 7.10 Uhr bis 7.20 Uhr ab. Unmittelbar nach der Ablöse verbringe er seine Einsatzkleidung von der Rampe zum Fahrzeug. Am Ende seiner Schicht werde er abgelöst, danach trage er seine Einsatzkleidung zurück zur Rampe, wofür er ca. zwei Minuten brauche. Bei einem Wachwechsel packe er seinen dazu zur Verfügung gestellten Seesack nach der Ablöse. Dazu gehörten seine Stiefel, sein Helm, der Sicherheitsgurt, die Einsatzkleidung, zwei Hosen, die Hemden und persönliche Badeutensilien. Hierfür benötige er ca. 15 Minuten. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu, bis auf Einsatzjacke und -hose, Helm und Gürtel könne der Seesack bereits während der Bereitschaftszeit mit den erforderlichen weiteren Kleidungsstücken gepackt werden, so dass nach Schichtende nur die erstgenannten Gegenstände dort eingepackt werden müssten. Diese dauere allenfalls eine Minute. Der Seesack müsse auf der neuen Wache ausgepackt werden. Das könne der Kläger nur vor der Ablöse machen, da er sonst nicht einsatzbereit sei. Hierfür benötige er zwei Minuten.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 legte die Beklagte die bis zum 23. Februar 2015 gültige Dienstanweisung 2010/04 des Amts für Katastrophenschutz vor. Danach ist ein gleitendes Verlassen der Feuerwache bei einem funktionsbezogenen Wachwechsel möglich. Eine Ablösung erfolgt durch den im Aushang bekanntgegebenen Wachnachfolger. Dazu gehört auch eine vollständige Bereitstellung der Einsatzkleidung durch den ablösenden Kollegen am Kleidungsständer in der Fahrzeughalle. Die Beklagte führte hierzu aus, die Bereitstellung der Einsatzkleidung habe nicht notwendig vor der Ablöse zu erfolgen und werde an den Dienststellen der Beklagten folgerichtig auch nicht praktiziert, was den Interessen und Bedürfnissen der Feuerwehrdienstkräfte entgegenkomme.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.

Im Berufungsverfahren geht es - nach Klageabweisung im Übrigen - nur noch um den Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Zeit für das Verbringen der Einsatzkleidung (Einsatzjacke, -hose, Helm und Gürtel) von dem Ständer auf der „Rampe“ zum Ständer beim Einsatzfahrzeug vor Schichtbeginn und umgekehrt nach Schichtende sowie die Zeit für das Einpacken der Einsatzkleidung in den Seesack und das Entpacken aus dem Seesack bei Wachwechsel (Wechsel zwischen Hauptwache und Südwache) Arbeitszeit ist.

1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Senat hält die begehrte Feststellung für erforderlich und ausreichend, um dem Rechtsschutzziel des Klägers gerecht zu werden (vgl. VGH Mannheim, U. v. 28.7.2011 - 4 S 1676/10 - juris Rn. 13).

a. Hinsichtlich der Vorbereitungshandlung „Verbringen der Einsatzkleidung von dem Ständer auf der ‚Rampe‘ zum Ständer beim Einsatzfahrzeug“ besteht jedoch kein Feststellungsinteresse, da die begehrte gerichtliche Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 30). Die bereits zum 15. März 2012 bis heute gelebte Praxis bei den Feuerwehren der Beklagten, die die streitige Vorbereitungshandlung in den Schichtdienst und damit in die Dienstzeit einbezieht, trägt dem klägerischen Begehren bereits Rechnung, so dass ein Interesse für eine gerichtliche Feststellung nicht besteht.

Der Tagesablauf im 24-Stunden-Dienst auf den Feuerwachen der Beklagten ist in der Anlage 1 der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Beamten des feuertechnischen Dienstes im Amt für Brand und Katastrophenschutz vom 28. Februar 2008 geregelt. Dort ist jeweils ein Tagesablauf von 7.30 Uhr bis 7.30 Uhr am nächsten Tag beschrieben. Im Zusammenspiel mit der Dienstvereinbarung regelte die Dienstanweisung 2010/04 vom 23. Februar 2010, die bis zum 23. Februar 2015 gültig war, die näheren Modalitäten des Wachwechsels. Die Dienstanweisung sah für die Ablösung auch eine vollständige Bereitstellung der Einsatzkleidung durch den ablösenden Kollegen am Kleiderständer in der Fahrzeughalle vor. Die Formulierung lässt offen, ob die Bereitstellung der Einsatzkleidung zeitlich vor oder nach der Ablösung zu erfolgen hat. Für eine Bereitstellung vor der Ablösung spricht der übergeordnete Gesichtspunkt einer effektiven Einsatzbereitschaft. Die Dienstanweisung ist aber in dem Lichte zu betrachten, wie sie mit Wissen und Wollen des Dienstherrn gelebt und nach Ablauf der Gültigkeit weiter praktiziert wurde. Das Weisungsrecht zählt zu den typischen Instrumentarien des öffentlichen Dienstrechts. Dabei umfasst die Befugnis nicht nur Einzelweisungen (konkret-individuell), sondern eröffnet auch die Möglichkeit, Sachverhalte - wie hier - durch allgemeine Weisung in Form einer Dienstanweisung (abstrakt-generell) zu regeln (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2015, § 35 BeamtStG, Rn. 20). Die Weisungsbefugnis ist das Instrument, mit dem die Dienstleistungspflicht des Beamten konkretisiert und gesteuert wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 C 24/13 - juris Rn. 30), wobei die Dienstanweisung durch eine ständige Übung modifiziert bzw. konkretisiert werden kann. Hier hat sich mit Wissen und Wollen des Dienstherrn als ständige Übung herausgebildet, dass die Einsatzkleidung erst nach der erfolgten Ablösung und damit nach Dienstbeginn von der Rampe an den Ständer bei den Einsatzfahrzeugen gebracht wird. Es liegt im Ermessen des Dienstherrn statt eines statischen Wechsels sämtlicher Feuerwehrbeamten pünktlich um 7.30 Uhr zur Sicherstellung einer effektiven Einsatzbereitschaft eine gleitende individuelle (funktionsbezogene) Wachablösung zu erlauben und zu praktizieren. Schichtbeginn und -ende sind dadurch individuell. Mit der Ablösung des Wachvorgängers ist der Beamte im Dienst. Die für das anschließende Verbringen der Einsatzkleidung zu dem Ständer bei dem Einsatzfahrzeug erforderliche Zeit ist somit Arbeitszeit innerhalb des 24-Stunden-Dienstes, so dass eine Anerkennung als Arbeitszeit über die eigentliche Dienstzeit, wie sie der Kläger anstrebt, ins Leere geht.

b. Der Kläger hat hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungshandlungen „Verbringen der Einsatzkleidung von dem Ständer beim Einsatzfahrzeug zum Ständer auf der ‚Rampe“ und dem Komplex „Einpacken der Einsatzkleidung in den Seesack und Entpacken aus dem Seesack bei Wachwechsel (Wechsel zwischen der Hauptfeuerwache und Südwache)“ ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Anders als unter a. dargestellt, werden die letztgenannten Vor- und Nachbereitungshandlungen nicht innerhalb der 24-Stunden-Schicht getätigt und mithin nicht als Arbeitszeit bewertet. Steht fest, dass der Kläger mit den streitgegenständlichen Vorbereitungszeiten Arbeitszeit erbracht, die als solche hätte angerechnet werden müssen, kommt ein Ausgleichsanspruch nach Art. 87 Abs. 2 BayBG in Betracht. Zwar werden Fälle, in denen die zusätzliche Arbeit - wie hier - grundsätzlich oder regelmäßig erwartet oder geleistet wird, von der Bestimmung nicht erfasst, die ausdrücklich auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2015, Art. 87 BayBG Rn. 66). Für die regelmäßige Inanspruchnahme des Beamten ist Art. 87 Abs. 2 BayBG aber nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer Inanspruchnahme des Beamten über die festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.2011 - 2 C 32/10 - juris Rn. 9).

2. Die (soweit) zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

Unmittelbare normative Anknüpfungspunkte für die Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten in die Arbeitszeit einzubeziehen sind, finden sich weder im Bayerischen Beamtengesetz noch in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (Richtlinie). Nach dem auch für Beamte geltenden Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Diesem Wortlaut lässt sich kein Hinweis entnehmen, welche Tätigkeiten als dienstliche Verrichtungen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind. Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen für Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2011 - 2 B 38/11 - beck-online Rn. 5).

Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis rechtlicher Ausgangspunkt für die Beantwortung der hier streitigen Frage. Das Beamtenverhältnis ist dadurch geprägt, dass es als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) die Beteiligten wechselseitig und umfassend in Anspruch nimmt (vgl. VGH Mannheim, U. v. 28.7.2011 - 4 S 1676/10 - juris Rn. 18; OVG Münster, U. v. 2.12.2010 - 6 A 1546/10 - ZBR 2011, 273 - juris Rn. 33).

Nicht jede Inanspruchnahme des Beamten ist Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne. Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.9.2009 - 2 B 29/09 - juris Rn. 5; U. v. 29.1.1987 - 2 C 14/85 - ZBR 1987, 275 - juris Rn. 18). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in seiner Einschätzung, dass die streitigen Tätigkeiten im Grenz- bzw. Überschneidungsbereich zwischen Dienstausübung und Freizeit des Beamten liegen. In diesem Fall bedarf es einer Entscheidung des Dienstherrn, dass die jeweilige Tätigkeit zu dem Kreis der dienstlichen Aufgaben gehört. Der Dienstherr muss sich bei der Entscheidung, ob er eine Vorbereitungshandlung in die Dienstausübung einbezieht, von verschiedenen Gesichtspunkten leiten lassen. So stellen Tätigkeiten mit dienstlichem Bezug, die die Beamten in der Dienststelle vornehmen müssen, regelmäßig Dienstausübung dar und sind als Arbeitszeit zu bewerten, sofern sie mit einem mehr als geringfügigen zeitlichen Aufwand verbunden sind (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2011 - 2 B 38.11 - beck-online Rn. 6).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Beklagte den Antrag des Klägers, die streitigen Vorbereitungshandlungen als Dienstzeit bzw. Arbeitszeit anzuerkennen, mit Schreiben vom 10. April 2012 zu Recht unter Hinweis auf den geringen Grad der hierdurch ausgelösten dienstlichen Inanspruchnahme abgelehnt.

a. Die Nachbereitungshandlung „Verbringen der Einsatzkleidung von dem Ständer beim Einsatzfahrzeug zum Ständer auf der Rampe‘„ wird in der täglichen Praxis der Feuerwehrbeamten der Beklagten nach dem funktionsbezogenen Wachwechsel und damit nach Schichtende und außerhalb der (gleitenden) Arbeitszeit vorgenommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass diese Tätigkeit ca. zwei Minuten in Anspruch nimmt. Es handelt sich zwar um eine Tätigkeit mit dienstlichem Bezug, die der Kläger auf der Dienststelle vornehmen muss, so dass diese Tätigkeit regelmäßig zur Dienstausübung gehört, außer die Tätigkeit ist nur mit einem geringfügigen Zeitaufwand verbunden. Der zeitliche Aufwand fällt mit zwei Minuten nicht ins Gewicht fällt, so dass er als geringfügig zu bewerten ist.

b. Auch die Zeit für das Einpacken der Einsatzkleidung in den Seesack und das Entpacken aus dem Seesack bei Wachwechsel (Wechsel zwischen Hauptfeuerwache und Südwache) ist nicht als Arbeitszeit zu bewerten.

Im Berufungsverfahren ist nur noch das Ein- bzw. Auspacken der Einsatzkleidung (Einsatzjacke, -hose, Helm und Gürtel) streitgegenständlich. Das Verwaltungsgericht hat die benötigte Zeit zum Verpacken von Tagkleidung (Uniform), Waschzeug und Persönlichem nicht als Arbeitszeit angesehen, so dass für diese Zeiten bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Die Feuerwehrleute nehmen bei einem Wachwechsel ihre persönliche Einsatzkleidung mit. Diese wird in einen Seesack gepackt, der vom Fahrdienst zur Zweitwache gebracht wird. Die Parteien sind sich einig, dass für das Einpacken der Einsatzkleidung eine Minute, für das Auspacken zwei Minuten erforderlich sind. Beim Zeitbedarf für das Einpacken kann nicht zusätzlich berücksichtigt werden, dass der Kläger verschiedene Utensilien wie Maßband, Taschenlampe und Schlüsselbund in seiner Einsatzhose trägt, die er erst nach seinem Einsatz umpacken kann, da diese Gegenstände zwar für die Dienstausübung nützlich, aber nicht erforderlich sind. Maßband und Taschenlampe beispielsweise sind bereits im Einsatzfahrzeug vorhanden. Es verbleibt somit bei einem Zeitbedarf von ca. drei Minuten Vor- und Nachbereitungshandlung im Rahmen einer 24-Stunden-Schicht bei der Zweitwache. Angesichts des nur geringen zeitlichen Aufwand, sowie des Umstands, dass Wachwechsel nicht die Regel, sondern relativ selten erforderlich (zwei Wachwechsel im Jahr 2012, drei Wachwechsel im Jahr 2013 und keine Wachwechsel im Jahr 2014 bzw. dem ersten Halbjahr 2015) sind, musste der Dienstherr auch hier die Tätigkeit des Ein-und Auspackens nicht als Arbeitszeit bewerten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
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Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.