Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2015 - 3 B 13.920, 3 B 13.921, 3 B 13.922

14.12.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 10.2117, 19.10.2011

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 13.920

3 B 13.921

3 B 13.922

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 14. Dezember 2015

(VG München, Entscheidungen vom 19. Oktober 2011, Az.: M 5 K 10.2117, M 5 K 10.2218 und M 5 K 10.2219)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Dienstunfall

Anerkennung weiterer Unfallfolgen

Posttraumatische Belastungsstörung

Unfallausgleich

Unfallruhegehalt

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Unfallausgleichs, Unfallruhegehalt und Dienstunfallfolgen;

hier: Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Dezember 2015 am 14. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Verfahren 3 B 13.920, 3 B 13.921 und 3 B 13.922 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. M 5 K 10.2217) wird aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 26. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 13. April 2010 in Nr. 2 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren (Az. 3 B 13.920).

III.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (Az. M 5 K 10.2218) wird aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 13. April 2010 in Nr. 3 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2009 Unfallruhegehalt zu gewähren (Az. 3 B 13.921).

IV.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (Az. M 5 K 10.2219) wird aufgehoben. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 25. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 13. April 2010 in Nr. 1 wird im Hinblick auf die darin anerkannte Dienstunfallfolge der am 6. November 2007 voll remittierten Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2006 bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen (Az. 3 B 13.922).

V.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

VI.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 19... geborene Klägerin stand als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst der Beklagten.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit am Gymnasium in A. erlitt die Klägerin am 20. Oktober 2006 einen Dienstunfall. Sie befand sich als begleitende Lehrkraft in einem Bus auf der Rückfahrt von einem Schullandheimaufenthalt. Während dieser Fahrt kam es zu einer Kollision mit einem Lkw. Die Klägerin wurde dadurch aus ihrem Sitz geschleudert und stürzte in den Gang des Busses. Dabei verlor sie vorübergehend das Bewusstsein. Dieses Ereignis erkannte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. (Landesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Februar 2007 als Dienstunfall an. Als Dienstunfallfolgen wurde festgestellt: Halswirbelsäulendistorsion, multiple Prellungen im linken Oberarm - Schulterbereich, linken Oberschenkelbereich, rechten Hüftbereich sowie Rippenthoraxbereich links, Schädelprellung, Commotio Cerebri. Zugleich wurde mitgeteilt, dass eine Entscheidung über den Umfang der psychotherapeutischen Behandlungen sowie über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen auf psychotherapeutischem Fachgebiet nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erfolgen werde.

Infolge dessen holte das Landesamt ein neuropsychiatrisches Gutachten von Dr. S. vom 6. November 2007 sowie eine ergänzende Stellungnahme hierzu vom 13. Dezember 2007 ein. Diese kamen zum Ergebnis, die im Bescheid vom 26. Februar 2007 anerkannten Dienstunfallfolgen seien um folgende Diagnose: „Anpassung mit verlängerter depressiver Reaktion und Angstreaktion“, die am Untersuchungstag am 6. November 2007 voll remittiert war, zu ergänzen. Für die anderweitig festgestellte Diagnose einer „posttraumatischen Belastungsreaktion“ ergäben sich rückblickend keine sicheren Kriterien. Aufgrund dieser festgestellten Unfallfolgen habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom 20. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 von 100%, vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007 von 70%, vom 1. März 2007 bis 14. April 2007 von 40% und vom 15. April 2007 bis 9. Juni 2007 von 20% bestanden.

Diesen Feststellungen trat die Klägerin im Rahmen der Anhörung entgegen und legte ein fachärztlichalgesiologisches Gutachten von Dr. K. vom 24. Juni 2008 vor. Dieses kam zum Ergebnis, dass eine Anpassungsstörung noch bestehe.

Das Landesamt holte daraufhin mehrere Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. (BUM) ein. Bis auf das fachärztlichanästhesiologische Gutachten vom 13. November 2008, in denen als Unfallfolge ein posttraumatischer Kopfschmerz als episodischer Spannungskopfschmerz sowie eine leicht- bis mittelgradige Auswirkung des Schmerzes im Sinne des biopsychosozialen Modells festgestellt worden sei, kamen alle anderen Gutachten der BUM zu dem Ergebnis, dass sich auf ihren Fachgebieten keine Unfallfolgen näher nachweisen ließen.

Die Klägerin wurde auf eigenen Wunsch zum Schuljahr 2007/2008 an das M. Gymnasium in M. versetzt. Aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit wurde die Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in den Ruhestand versetzt. Die Ruhestandsversetzung beruht auf dem Gesundheitszeugnis der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. - MUS - vom 25. August 2008. Bei der Klägerin lägen im Untersuchungszeitpunkt erhebliche psychische Beeinträchtigungen in Form von depressivängstlicher Verstimmung, von deutlicher Verminderung von Belastbarkeit, Ausdauer, Konzentration, vor allem von Fähigkeit zu Kontakt, Durchsetzung und Umstellung vor. Hinzu kämen Schlafstörungen und weitere psychische Beschwerden. Im körperlichen Bereich habe ein Zustand nach maligner Erkrankung Anfang 2008 mit Operation und sehr belastenden Nachbehandlungen durch Bestrahlung bestanden. Hinzu kämen multiple schmerzhafte Beschwerden im Bewegungsapparat, Neigung zu Übergewicht und zur Erhöhung des Blutdrucks. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, die im Tätigkeitsprofil für Lehrer genannten Anforderungen zu erfüllen. Es wäre weiterhin mit häufigen, die dienstlichen Abläufe erheblich störenden Erkrankungen zu rechnen. Hinzu komme eine mangelnde Belastbarkeit in Stresssituationen. Es liege keine verbleibende Leistungsfähigkeit vor, auch nicht für mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, ebenso nicht für ein anderes Amt oder eine geringerwertigere Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 stellte das Landesamt als weitere Folgen des Dienstunfalls fest: Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, die am 6. November 2007 voll remittiert war, posttraumatischer Kopfschmerz als episodischer Spannungskopfschmerz sowie leicht- bis mittelgradige Auswirkungen des Schmerzes im Sinne eines biopsychosozialen Modells.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 wurde die Gewährung von Unfallausgleich abgelehnt, da unter Zugrundelegung der Gutachten und Stellungnahmen keine MdE von mindestens 25 v. H. über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten vorgelegen habe.

Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2009 lehnte das Landesamt die Gewährung von Unfallruhegehalt ab. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht auf die Folgen des Dienstunfalls zurückzuführen, da die nun vorliegende dysphorischdysthyme Verstimmung nach dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. J. ursächlich nichts mit dem Dienstunfall zu tun habe.

Die gegen die Bescheide vom 25., 26. und 29. Juni 2009 eingelegten Widersprüche wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2010 nach Einholung weiterer Gutachten ab.

Am 7. Mai 2010 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid des Landesamts vom 25. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben, soweit darin die Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion als Folge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2006 bis zum 6. November 2007 begrenzt wird (M 5 K 10.2219)

den Bescheid des Landesamts vom 26. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% zu gewähren (M 5 K 10.2217)

den Bescheid des Landesamts vom 29. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2009 Unfallruhegehalt zu gewähren (M 5 K 10.2218).

Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Die Klägerin habe weder Anspruch auf Feststellung einer über den 6. November 2007 hinausgehenden Anpassungsstörung als Folge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2006, noch auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 30%, noch auf Gewährung von Unfallruhegehalt. Es bestehe keine über den 6. November 2007 hinaus bestehende dienstunfallbedingte Anpassungsstörung (F 42.2). Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens von Dr. J. vom 18. März 2009, der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2010 und den Erläuterungen von Dr. J. hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2011 fest. Im Einzelnen habe der sachverständige Zeuge angegeben, dass er sich bezüglich seiner Einschätzung, dass die Anpassungsstörung bis zum 6. November 2007 voll remittiert gewesen sei, maßgeblich auf seinen Längschnitt der verschiedenen Gutachten und Befunde stütze und diese mit dem Querschnitt seiner eigenen Untersuchung am Untersuchungstag in Zusammenhang bringe. Das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. S. vom 6. November 2007 sei für ihn fachlich voll und ganz nachvollziehbar. Die Beobachtungen stünden auch im Einklang mit seinen eigenen Feststellungen. Denn im Rahmen seiner Begutachtung habe die Klägerin einen Arbeitsplatzkonflikt mit dem damaligen Direktor ihrer Schule und einem Kollegen, der mit ihr im Schullandheim gewesen sei, in den Vordergrund gestellt. Außerdem sei bereits damals die Brustkrebserkrankung im Raum gestanden. Der Zusammenhang des Arbeitsplatzkonfliktes, die Auseinandersetzung mit den Versicherungsträgern und der „Karriereknick“ hätten eine erhebliche psychische Störung - eine dysphorische Verstimmung - nach sich gezogen, jedoch sei die ursprüngliche dienstunfallbedingte Störung bereits zurückgebildet gewesen. Der sachverständige Zeuge habe auch zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass die im Ergebnis anders lautenden Gutachten und ärztlichen Atteste nicht gegen die fachliche Richtigkeit seiner Bewertung sprächen. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Basis einer MdE von 30%. Nach Einschätzung des Neurologen und Psychiaters Dr. S. habe eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 v. H. lediglich während eines Zeitraums von knapp sechs Monaten, vom 20. Oktober 2006 bis 14. April 2007 bei der Klägerin vorgelegen. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt, da es insoweit an der erforderlichen Kausalität zwischen dem von ihr erlittenen Dienstunfall und der Ruhestandsversetzung fehle.

Mit ihren - mit Beschluss vom 26. April 2013 zugelassenen - Berufungen verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juni 2013 zu den Fragen,

- ob die als Dienstunfallfolge anerkannte Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion bis zum 6. November 2007 begrenzt war bzw. wie lange die Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion andauerte,

- ob bei der Klägerin ab 20. Oktober 2006 auf Dauer eine MdE von 30 v. H. bestand und immer noch besteht,

- und ob die Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung der Klägerin ab 1. Januar 2009 führte, ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist

ein Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. Michael O., Universität R. (Abteilung für forensische Psychiatrie und Psychotherapie) eingeholt. Der Sachverständige hat unter dem 24. April 2014 sein Gutachten erstattet sowie mit Äußerung vom 20. Oktober 2014 ergänzend Stellung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Der Sachverständige Prof. Dr. O. hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 erläutert.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2015 ein neues Sachverständigengutachten eingeholt über die Fragen,

1. ob aufgrund des anerkannten posttraumatischen Kopfschmerzes (Bescheid v. 25.6.2009) eine psychische Erkrankung entstanden ist bzw. ob eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Unfalls vorliegt,

2. ob die als Dienstunfallfolge anerkannte Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion bis zum 6. November 2007 begrenzt war bzw. wie lange die Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion andauerte,

3. ob bei der Klägerin ab dem 20. Oktober 2006 auf Dauer eine MdE von 30 v. H. bestand und immer noch besteht,

4. ob die Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2008 führte, ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist.

Mit der Erstellung des entsprechenden Fachgutachtens wurde Prof. Dr. W., Max-Planck-Institut für Psychiatrie, beauftragt. Der Gutachter hat unter dem 16. Juli 2015 sein Gutachten erstattet sowie mit Äußerung vom 26. August 2015 ergänzend Stellung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2217) dahingehend abzuändern, dass der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 26. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren (3 B 13.920),

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2218) dahingehend abzuändern, dass der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 29. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin ab 1. Januar 2009 ein Unfallruhegehalt zu gewähren (3 B 13.921),

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2219) dahingehend abzuändern, dass der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 25. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 im Hinblick auf die darin anerkannte Dienstunfallfolge der am 6. November 2007 voll remittierten Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2010 bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen (3 B 13.922).

Der Beklagte beantragte, die Berufungen zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die eingeholten Gutachten sowie die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Verbindung der Berufungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

2. Die zulässigen Berufungen der Klägerin sind begründet. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2217) war der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 26. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren (3 B 13.920). Des Weiteren war unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2218) der Bescheid des Landesamts vom 29. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2009 ein Unfallruhegehalt zu gewähren (3 B 13.921). Darüber hinaus war unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2219) der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 25. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 im Hinblick auf die darin anerkannte Dienstunfallfolge der am 6. November 2007 voll remittierten Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2006 bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen (3 B 13.922).

II.

Richtungsweisend für den Fortgang der Verfahren ist die Tatsache, dass bei der Klägerin als Dienstunfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen ist (3 B 13.922).

Soweit die Klägerin ihren Antrag, die posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge anzuerkennen, erstmals im Berufungsverfahren gestellt hat, ist die Antragsänderung als Klageänderung zulässig (§ 91 VwGO). Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat sich in die geänderte Klage eingelassen, ohne ihr zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hält das Gericht die Änderung für sachdienlich.

Durch die Klageänderung ist der Antrag auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtshängig geworden. Damit finden Art. 100 Abs. 4 BayBeamtVG i. V. m. Art. 46 BayBeamtVG Anwendung. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren (§ 31 BeamtVG) und der nunmehrigen Rechtslage (Art. 46 BayBeamtVG) ergeben sich für den konkreten Fall nicht.

Unfallfolgen können nur dann durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden, wenn dieser zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Rechtssinne bildet. Diese unabdingbare Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (BVerwG U. v. 7.2.1989 - 2 B 179/88 - juris, BVerwG B. v. 23.10.2013 - 2 B 324.12 -juris; dieser Rechtsprechung folgend z. B. B.d. Senats v. 24.3.2006 -3 ZB 05.431 -juris).

Ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden im Sinn des Beamtenversorgungsrechts besteht dann nicht mehr, wenn eine weitere Bedingung für den Erfolg, also für den Körperschaden ausschlaggebende Bedeutung hatte. Von mehreren Ursachen ist jede dann als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sog. „Gelegenheitsursachen“ keine Ursachen im Sinn des Unfallfürsorgerechts, z. B. dann, wenn ein anlagebedingtes Leiden nur bei dienstlicher Gelegenheit ausgelöst wird, wenn es jedoch so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keine in ihrer Eigenart unersetzlicher Wirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Vorkommis zum selben Erfolg geführt hätte. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Rahmen der Amtsermittlung offen, ob die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, trifft die materielle Beweislast die Beamtin, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Grundsätze gelten (BVerwG, U. v. 1.3.2007 -2 A 9/04 - juris Rn. 8; B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris).

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hat. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. W. hat unter Einbeziehung des zuvor eingeholten gerichtlichen Gutachtens von Prof. Dr. O. sowie der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben sind.

In der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) findet sich unter der Diagnoseziffer F 43.1 „posttraumatische Belastungsstörung“ folgender Text: „Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmaßes (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein.“

Der Senat folgt dem Sachverständigen Prof. Dr. W., dass es sich bei dem Dienstunfallereignis vom 20. Oktober 2006 nicht um einen normalen Verkehrsunfall, wovon der zunächst bestellte gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. O. ausgegangen ist, handelt, sondern um ein Unfallereignis, das in Anbetracht der dienstlichen Stellung der Klägerin und des Unfallablaufes die Kriterien erfüllt, die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich sind. Auf den ersten Blick mag es sich zwar um einen „normalen“ Verkehrsunfall handeln, betrachtet man jedoch die Besonderheiten des Unfalls, ist von einem Unfall auszugehen, der die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung sowohl nach der ICD-10 als auch nach der DSM-IV erfüllt. Zunächst ist festzustellen, dass es sich nicht um einen privaten Verkehrsunfall handelte, sondern dass sich die Klägerin als Aufsichtsperson mit einer weiteren Kollegin auf der Rückfahrt von einem Schullandheimaufenthalt mit mehr als 30 Schülern befand. Die Klägerin war für das Wohl der ihr anvertrauten Schüler verantwortlich. Das Unfallereignis war für die Klägerin auch in der konkreten Situation nicht vorhersehbar, da sie sich nach der glaubhaften Dienstunfallschilderung zum Kollissionszeitpunkt entgegen der Fahrtrichtung zu den Schülern gewandt hatte, um diese zur Ruhe zu ermahnen. Ferner war die Klägerin durchaus vom Unfall selbst betroffen, sie stürzte auf den Mittelgang zu Boden, war kurzzeitig bewusstlos und unmittelbar danach auch auf die Hilfe ihrer Kollegin angewiesen, um wieder auf die Beine zu kommen. Der wichtigste Umstand für ein qualifiziertes Unfallereignis ist darin zu sehen, dass sich die Klägerin subjektiv hilflos und ausgeliefert fühlte und über einen längeren Zeitraum nach Eintritt des Unfalls die Situation nicht überblicken konnte. Diese Situation hat der Sachverständige für das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung als entscheidend angesehen. Der Sachverständige hat das Kriterium der Hilflosigkeit näher erläutert und dargelegt, dass es sich hierbei für die Klägerin um vier Problembereiche handelte: (1) Wie stark ist sie selbst verletzt. (2) Wie viele der Kinder und in welchem Ausmaß sind diese verletzt. (3) Wann ist mit professioneller Hilfe nach dem Unfall zu rechnen und (4) Wann wird sie gesichert aus dieser Situation wieder entlassen. Gerade diese Gesichtspunkte, die objektiv mit der Aufsichtspflicht der Klägerin als Lehrerin für die Schüler zusammenhängen, erfüllen in besonderer Weise das Kriterium der Hilflosigkeit. Der Sachverständige hat damit deutlich gemacht, dass es sich nicht um einen normalen Unfall handelt. Er hat auch ergänzend aufgezeigt, dass nach der aktuellen Literaturlage sog. „normale“ Verkehrsunfälle durchaus dazu geeignet sind, posttraumatische Belastungsstörungen hervorzurufen. Die hierzu verifizierten statistischen Angaben variieren sehr stark zwischen 8 und 40% der Verkehrsunfallereignisse. Der Sachverständige hält eine Häufigkeit von etwa 10% für realistisch und bezog sich hierbei auf das deutschsprachige Standardwerk zu posttraumatischen Belastungsstörungen von Dr. Andreas Maerker (S. 502 ff.).

Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass die Definition der posttraumatischen Belastungsstörung zwischen den verschiedenen psychiatrischen Klassifikationssystemen weitgehend übereinstimmt. Im deutschen Sprachraum und im Gesundheitssystem ist die ICD-10 anzuwenden. Im wissenschaftlichen Bereich orientiert sich die Psychiatrie jedoch überwiegend am DSM, dem Klassifikationssystem der amerikanischen psychiatrischen Vereinigung. Dieses arbeitet mit objektiven und subjektiven Merkmalen das Kriterium der posttraumatischen Belastungsstörung deutlicher als die ICD-10 Kriterien heraus. Es sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmalsvoraussetzungen nach der DSM-IV bei der Klägerin gegeben. Im sog. Kriterium A I wird entweder die Konfrontation mit den tatsächlichen Verletzungen oder drohendem Tod oder die Konfrontation mit einer ernsthaften Verletzung oder der Gefahr für die eigene oder fremde körperliche Unversehrtheit gefordert. Dieses Merkmal liegt vor, da aus dem Wortlaut sich nicht die Forderung ergibt, dass eine solche Verletzung tatsächlich eingetreten ist. Der Sachverständige ging davon aus, dass die Wortwahl „Gefahr“, obwohl unter den objektiven Kriterien genannt, ein erhebliches subjektives Moment enthält. Das Kriterium A 2, d. h. das subjektive Kriterium einer Reaktion mit Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen war bei der Klägerin ebenfalls gegeben.

Soweit der Beklagte eingewandt hat, es fehle an einer erheblichen psychischen Initialreaktion, hat der Sachverständige ergänzt, dass eine psychische Initialreaktion von keinen ihm bekannten psychiatrischen Kriterienkatalog als notwendig gefordert wird. Häufig treten posttraumatische Belastungsstörungen vielmehr verzögert auf, teilweise bis zu mehreren Monaten nach dem Ausgangsereignis. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Verlauf allerdings nicht vor, da bereits einige Tage nach dem Unfallereignis bei den ärztlichen Konsultationen die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden ist. Hinzu kommt, dass eine Initialreaktion im Sinne des Gefühls der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins bei der Klägerin durchaus vorgelegen hat.

Damit handelt es sich bei dem Unfall um ein Ereignis im Sinne der ICD-10 und der DSM-IV, das eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind bei der Klägerin auch die typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ab S. 100 ausführlich dargelegt, warum er die Kriterien B bis E einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 seit dem Unfallereignis als erfüllt ansieht. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigte sich in der Begutachtung sowohl in der klinischpsychiatrischen als auch in der psychologischen Untersuchung mit Anwendung strukturierter Untersuchungsverfahren. Durch die Durchführung einer Zusatzuntersuchung in Form eines standardisierten, strukturierten und diagnostischen Interviews und Selbst- sowie Fremdbeurteilungsskalen wird die Genauigkeit und die Sicherheit der Diagnosestellung erhöht. Aus diesen Gründen wurde im Rahmen der Begutachtung eine zusätzliche umfassende psychologische Diagnostik angewendet. Dies ermöglicht eine diagnostische Beurteilung durch eine weitere Fachperson, was zusätzlich die Sicherheit der Diagnose erhöht hat. Die psychologische Zusatzbegutachtung wurde daher auch unabhängig von der ärztlichen Begutachtung durchgeführt. Typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung ist auch die Bedeutung, die sog. Triggerreize für die Klägerin bis heute haben und die in Sinneseindrücken assoziiert sind, welche die Klägerin im Zeitraum nach dem Unfall bzw. im Zeitraum des subjektiven Erlebnisses der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertsein bemerkte. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Wahrnehmung des Geruchs von feuchtem Herbstlaub, um Kindergeschrei und um das Muster des Bodenbelags und des Sitzbezugs im verunfallten Omnibus. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wurden ärztlicherseits bereits im Oktober 2006 durch Dr. K. und Dr. O., einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, dokumentiert. Auch fanden bereits bei Dr. O. entsprechende therapeutische Gespräche zur Krisenintervention statt. Zudem finden sich in mehreren ärztlichen Berichten Hinweise auf Trauma, traumatische Schocksituationen, psychisches Trauma und psychologische Schulung zur Traumaverarbeitung. Im Gutachten des Gesundheitsamts des Landratsamts A. aus dem Jahr 2007 wurden ebenfalls Alpträume, vermehrte Schreckhaftigkeit und Ängstlichkeit dokumentiert. Zudem wurde ein Sanatoriumsaufenthalt empfohlen. Die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ findet sich auch in einem ärztlichen Attest von Dr. H. aus dem Jahr 2008 wieder. Ebenso in einem ärztlichen Bericht von Frau Dr. N., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin der Traumaambulanz, Klinikum rechts der I., wird Ende 2008 eine postraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und die typische Symptomatik beschrieben.

Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den abweichenden Vorgutachten auseinandergesetzt. Die erste ausführliche Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet hat 2007 durch Dr. S. stattgefunden. Dieser hat als dienstunfallabhängige Diagnose eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, gegenwärtig voll remittiert, diagnostiziert. In Anbetracht der weiteren Befunde der behandelnden Ärzte hat der Sachverständige dies aber nicht als Remission, sondern nur als vorübergehende Besserung gewertet. Die nach dieser Begutachtung auftretenden Symptome der Klägerin sozusagen als Neuerkrankung aufgrund anderer Ursachen zu werten, ist nach Auffassung des Sachverständigen schon deshalb unzutreffend, weil es sich hierbei unverändert um typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung handelte. Solche Symptome entstünden z. B. weder durch bloße Arbeitsplatz- oder Partnerschaftskonflikte noch durch die psychische Belastung infolge einer somatischen Erkrankung.

Bezüglich der Diskussion der seit 2006 gestellten unterschiedlichen Diagnosen (Anpassungsstörung, depressive Störung, Dysthymie, posttraumatische Belastungsstörung) ist der Sachverständige der Auffassung, dass in Anbetracht des schweren Ausprägungsgrads der posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin auch die Kriterien einer Anpassungsstörung oder die Kriterien einer depressiven Episode bzw. einer rezidivierenden depressiven Störung durchaus zwischenzeitlich oder auch durchgehend erfüllt sein können. Dennoch werden bei alleiniger Diagnose einer Anpassungsstörung oder Depression nur Teilaspekte der vorliegenden Symptome berücksichtigt und gerade die zahlreichen, für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen psychischen Symptome, wie sie bei der Klägerin vorlagen und weiterhin vorliegen, in keinster Weise miteinbezogen.

Nach Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. W. liegt bei der Klägerin zudem eine somatoforme Schmerzstörung vor, die durch einen andauernden schweren körperlichen Schmerz gekennzeichnet wird, der durch physiologische Ursachen nicht vollständig erklärt werden kann und im Zusammenhang mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen steht. Diese tritt nicht selten im Verlauf von posttraumatischen Belastungsstörungen auf und ist zum maßgeblichen Teil als Folge des Unfalls anzusehen. Sie kann jedoch nicht allein ursächlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, da derartige Störungen auch ohne vorherige Traumatisierung entstehen und durch andere psychosoziale Belastungsfaktoren aufrecht erhalten werden können. Jedoch ergibt sich bereits aus dem zeitlichen Verlauf der Beschwerden, dass ohne das Unfallereignis die somatoforme Störung zumindest nicht in dem nunmehr vorhandenen Schweregrad entstanden wäre. Die von der Klägerin beklagten Kopfschmerzen sind Bestandteil dieser Störung. Damit stellt der Dienstunfall eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die somatoforme Schmerzstörung dar.

Der Sachverständige hat auch ausgeschlossen, dass die psychischen Beschwerden überwiegend auf die Brustkrebserkrankung der Klägerin zurückgeführt werden können. Dies ergibt sich einerseits aus der typischen Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung, zum anderen aus den psychoonkologischen Feststellungen.

Hinweise auf Aggravation oder Dissimulation ergaben sich bei der Begutachtung nicht. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 ausgeführt, dass sich die Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht nur aus der klinischen Untersuchung, sondern auch aus der testpsychologischen Untersuchung, in der ein spezifisches Verfahren zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung vorgenommen wird, ergibt. In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, dass die Klägerin durch Prof. Dr. O. ebenso als völlig glaubwürdig eingeschätzt worden ist.

Der Sachverständige hat auch ausgeschlossen, dass die Kränkung, die die Klägerin nach dem Unfallereignis erlitten hat, die Entstehung der Störung erklären und das Unfallereignis als Kausalmoment ersetzen kann. Zwar hat der Sachverständige auch festgestellt, dass die Reaktion des sozialen Umfelds für die Beschwerden und den Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung wichtig sind. Es kommt durchaus darauf an, ob die Betroffenen Unterstützung erfahren würden oder nicht. Er ist der Meinung, dass sich der Krankheitsverlauf möglicherweise günstiger gestaltet hätte, wenn die Klägerin die Reaktion ihres Dienstherrn nicht oder als weniger kränkend erlebt hätte. Jedoch kann das Erfahren einer Kränkung bis heute die typischen psychopathologischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erklären.

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. W. an und folgt nicht den Feststellungen des zunächst beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Dr. O..Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 412 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch denselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet. Der Senat hat das eingeholte Gutachten von Prof. Dr. O. vom 24. April 2014 nicht als ausreichende Grundlage für eine Entscheidung angesehen. Er hat der Kopfschmerzproblematik, da sie von der Klägerin nach seiner Einschätzung bei seiner Untersuchung nicht in den Vordergrund gestellt wurde, keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Die Kopfschmerzproblematik hatte bei seiner psychiatrischen Begutachtung keine wesentliche Rolle gespielt. Darüber hinaus ist auffallend, dass anlässlich der psychologischen Begutachtung im Rahmen des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. O. vom 27. März 2014 durchaus Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben sind, insbesondere Angstzustände und Flashbacks. Auch auf das Moment der subjektiven Hilflosigkeit wurde in diesem psychologischen Zusatzgutachten hingewiesen. Mit diesen Feststellungen des von ihm beauftragten psychologischen Zusatzgutachtens hat sich Prof. Dr. O. jedoch nicht weiter auseinandergesetzt. Insgesamt hat der Senat das Gutachten von Prof. Dr. O. nicht als umfassend angesehen, dass darauf eine Entscheidung gestützt werden könnte. Der Senat hat auch nicht eine Ergänzung des Gutachtens als sinnvoll angesehen, sondern ist von der Notwendigkeit eines erneuten Gutachtens ausgegangen. Die durch den Beklagten beantragte Einholung eines weiteren Obergutachtens wurde mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 abgelehnt.

Der Senat ist davon überzeugt, dass als Dienstunfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung entstanden ist. Der Beklagte war danach zu verpflichten, eine posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

III.

Für die Verpflichtungsklage auf einen Unfallausgleich ist der maßgebliche Beurteilungszeitraum für die Anspruchsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U. v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 23; OVG Bremen, U. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris Rn. 55; OVG Lüneburg, B. v. 29.11.2000 - 2 L 3371/00 - juris Rn. 9). Damit ist auf die Sach- und Rechtslage am 13. April 2010 - Erlass des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des begehrten Unfallausgleichs - abzustellen und mithin auf das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 (BeamtVG 2006) geltenden Fassung (§ 108 Abs. 1 BeamtVG, Art. 117 BayBeamtVG), der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im maßgeblichen Zeitpunkt als Bundesrecht fortgalt.

Soweit im Laufe des Verfahrens der Antrag auf Unfallausgleich auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. auf 40 v. H. erhöht wurde, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung, da von einer Sachdienlichkeit auszugehen ist (§ 91 Abs. 1 VwGO) und sich der Beklagte darauf eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).

Ein (Ruhestands-)Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, erhält neben den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert (§ 35 Abs. 1 BeamtVG, Art. 52 Abs. 1 BayBeamtVG). Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 25 v. H. beträgt. Aufgrund des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. W., dem der Senat folgt, muss davon ausgegangen werden, dass die posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin in mehr oder weniger starker Ausprägung seit dem Unfall bis zum jetzigen Zeitpunkt durchgehend vorlag und dadurch die Erwerbstätigkeit der Klägerin beeinträchtigt war, was auch aus dem amtsärztlichen Gutachten, das im Rahmen der Ruhestandsversetzung erstellt wurde, hervorgeht. Demnach war die Erwerbsfähigkeit durch die unfallbedingten körperlichen Schäden sowie die somatoforme Schmerzstörung beeinträchtigt. Die infolge der posttraumatischen Belastungsstörung und der somatoformen Schmerzstörung vorliegenden Symptome beeinträchtigen die körperliche, geistige und soziale Funktionsfähigkeit der Klägerin in erheblichem Maße. Aktuell ist die Klägerin durch diese Symptome in einem so erheblichen Ausmaß beeinträchtigt, dass im Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze (2009) gemäß Ziffer 3.7 eine stärker behindernde Störung mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegt. Dass dieser Zustand anhand der Schilderungen und Unterlagen seit dem Unfallereignis in unterschiedlicher Ausprägung besteht, führte auch zur Versetzung in den Ruhestand. Die posttraumatische Belastungsstörung hat nach Einschätzung des Gutachters seit Beginn der Erkrankung eine chronische Verlaufsform angenommen. Der Sachverständige hat die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet bei der Klägerin auf durchschnittlich 40 v. H. eingeschätzt, wobei diese Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem Unfallereignis bis heute besteht. Demnach war der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren.

IV.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Unfallruhegehalt ist auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (1. Januar 2009) abzustellen. Nach § 36 BeamtVG in der am 31. August 2006 (BeamtVG 2006) geltenden Fassung (§ 108 Abs. 1 BeamtVG, Art. 117 BayBeamtVG) erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, der infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung war nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. W., dem der Senat auch in dieser Hinsicht folgt, überwiegend auf die durch den Dienstunfall bedingten körperlichen und psychischen Folgeerkrankungen zurückzuführen. Insoweit ist die Klägerin infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten. Demnach steht ihr gemäß § 36 BeamtVG Unfallruhegehalt zu.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Verfahren 3 B 13.920 auf 4.080 Euro, im Verfahren 3 B 13.921 auf 24.171,52 Euro sowie im Verfahren 3 B 13.922 auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus hinsichtlich des begehrten Unfallruhegehalts und des Unfallausgleichs; zweifacher Jahresbetrag) sowie auf § 52 Abs. 2 GKG (Anerkennung weiterer Unfallfolge).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

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(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

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(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Januar 2007 und der Bes

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Januar 2007 und der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Gesamt-MdE von 50 v. H. beginnend ab dem 1. Juli 2006 zu gewähren.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die am 17. Juni 2006 beantragte psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger erlitt am 12. Oktober 1988 bei einer Fortbildungsveranstaltung für Justizwachtmeister einen Unfall, der mit Bescheid der damaligen Bezirksfinanzdirektion M. (BFD M.; heute: Landesamt für Finanzen) vom 23. November 1988 als Dienstunfall anerkannt wurde. Einschließlich eines Erweiterungsbescheides vom 14. November 1989 wurden eine Clavikularluxation rechts Grad II (Tossy) mit Ruptur des Ligamentum acromio clavikularae, eine ACG-Arthrose rechts bei ehemaliger AVG-Sprengung Tossy III rechts sowie eine Armplexusschädigung rechts festgestellt. Aufgrund des Dienstunfalls wurde mit Bescheid der BFD M. vom 6. November 1995 Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v. H. ab 1. Juli 1994 bewilligt. In dem damaligen Verfahren hatte die frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 2. September 1994 ein Gutachten von Dr. R. vom 30. Juni 1994 vorgelegt, der ein somatisiert-depressives Syndrom im Rahmen einer neurotischen Fehlverarbeitung bei einer vermutlich hypochondrischen Grundhaltung festgestellt hat und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis ausgegangen ist. Die BFD M. ist dieser gutachterlichen Feststellung indes beim der Festlegung des Unfallausgleichs nicht gefolgt.

Der Kläger beantragte am 17. Juni 2006 die Zusage der Kostenübernahme einer psychologischen Weiterbehandlung und legte einen Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. ... vom 1. Juni 2006 vor. Aus dem Entlassungsbericht folgt, dass im Rahmen der psychologischen Mitbehandlung eine Stabilisierung erreicht werden konnte und dringend eine psychologische Weiterbehandlung zur Krankheitsverarbeitung empfohlen wird. Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. (Landesamt) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Juli 2007 unter Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten vom 29. Juni 2006 ab. Nach dem amtsärztlichen Gutachten sei die vorgesehene Behandlung zwar notwendig, sie stehe jedoch nicht ursächlich in Zusammenhang mit den anerkannten Dienstunfallfolgen.

Der Kläger beantragte mit einem weiteren Schreiben vom 17. Juni 2006 die Erhöhung der MdE auf 50 v. H.; mit Telefax vom 11. Juni 2007 änderte er den ursprünglichen Antrag vom 17. Juni 2006 dahingehend, dass er nunmehr eine Gesamt-MdE von 80 v. H. begehrt. Das Landesamt lehnte die - nicht weiter begründeten Anträge - mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 ab. Zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sei von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. ein fachärztlich-chirurgisches Gutachten eingeholt worden. Danach betrage die unfallbedingte MdE unverändert 25 v. H.

Nach erfolgten Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsätzen vom 2. März 2007 (Behandlungskosten) und vom 14. Februar 2008 (Unfallausgleich) Klage zum Verwaltungsgericht mit den zuletzt gestellten Anträgen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, die Kosten für die psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 70 v. H. zu gewähren.

Die Klagen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die eingeholten gutachterlichen Feststellungen nicht ausreichend seien.

Mit Urteil vom 7. September 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die psychischen Beschwerden des Klägers seien nicht auf den Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 zurückzuführen. Dies ergebe sich aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. D. vom 23. Juni 2009. Danach leide der Kläger an einer Anpassungsstörung bzw. somatoformen Schmerzstörung, die vor dem Hintergrund einer testpsychologischen wie klinisch festzustellenden paranoiden Persönlichkeitsstörung bzw. differentialdiagnostisch zu erwägenden wahnhaften Störungen ab 1991/1992 dadurch entstanden sei, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die getroffenen Entscheidungen bezüglich der Einschätzung seines Grads der Behinderung und des daraus abzuleitenden Dienstunfallausgleichs nicht habe akzeptieren können oder wollen und darauf mit der Entwicklung psychischer Beschwerden reagiert habe. Die psychischen Störungen seien nicht unmittelbar auf den erlittenen Dienstunfall zurückzuführen.

Der auf Grundlage einer - nicht näher substantiierten - Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 v. H. geltend gemachte Unfallausgleich stehe dem Kläger nicht zu. Nach der Einschätzung des gerichtlichen Gutachters bedingten die festgestellten psychischen Beschwerden/Störungen des Klägers (Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung) die Annahme einer Gesamt-MdE von 40 v. H. Da diese jedoch nicht unfallbedingt seien, blieben sie auf die Höhe der festgestellten unfallbedingten MdE ohne Einfluss.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, die Kosten für die psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 50 v. H. beginnend ab dem 1. Juli 2006 zu gewähren.

Der Kläger verweist auf das psychiatrische Gutachten von Herrn MedDir. Dr. H. bei dem Landgericht M. ... vom 14. April 2011 (das dort zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers eingeholt worden war), das den Dienstunfall anders als das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten Prof. Dr. D. als kausal für die psychische Erkrankung des Klägers ansieht und damit im Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten steht.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat der Senat Beweis erhoben über die Frage, ob die psychischen Beschwerden des Klägers durch den Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 verursacht sind, bejahendenfalls, ob die vom Kläger begehrte psychologische Behandlung zur Heilung oder Linderung dieser Beschwerden geeignet ist, sowie ferner wie hoch die insgesamt durch den Dienstunfall verursache Minderung der Erwerbsfähigkeit ist.

Unter dem 19. Februar 2014 legte der Sachverständige Prof. Dr. W. sein psychiatrisches und neurologisches Fachgutachten vor. Zusammenfassend könnten die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, differentialdiagnostisch einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, auch nach neurologischer und orthopädischer Einordnung des Schmerzsyndroms gestellt werden. Der Kläger sei aufgrund seines Schmerzsyndroms und der Persönlichkeitsänderung in seinem Alltag deutlich eingeschränkt. Sein Aktivitätsradius habe sich reduziert und sein Sozialleben stark negativ verändert, so dass es weiterhin erforderlich erscheine, eine regelmäßige ambulante psychologische und psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Hinsichtlich der Kausalitätsfrage sei anzuführen, dass es sich bei somatoformen Schmerzstörungen und den dadurch bedingten Persönlichkeitswandel grundsätzlich um ein multifaktorielles Geschehen handele. Einerseits sei das Unfallgeschehen die notwendige Bedingung, ohne die das weitere Krankheitsgeschehen nicht aufgetreten wäre, andererseits spielten anlage- und aufrechterhaltende Faktoren eine wichtige Rolle, zumal seit dem Unfallereignis bereits viele Jahre vergangen seien. Daher könne das heutige Beschwerdebild nicht mehr allein dem Dienstunfallereignis zugeordnet werden. Es kämen sicherlich andere Faktoren hinzu, die das Schmerzleben beeinflussen und aufrechterhalten, wie die erst nach dem Unfallereignis aufgetretenen Ehe- und Arbeitsplatzprobleme. Die Persönlichkeitsänderung sei im Wesentlichen eine Folge der Schmerzen, ggf. verstärkt durch weitere ungünstige Faktoren.

Von chirurgischer Seite sei bereits durch die einschlägigen chirurgischen Zusatzgutachten eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 25 v. H. erhoben worden. Da dem Dienstunfall die chronischen Schmerzen und in Folge auch psychiatrische Beschwerden gefolgt seien, sei der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die psychiatrischen Diagnosen und das Schmerzsyndrom zu ergänzen (30 - 40 v. H.). Aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) sei zusammenfassend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um insgesamt 50 v. H. gegeben. Allerdings könne die Minderung auf psychiatrischem Fachgebiet nicht insgesamt dem Unfallereignis zugeordnet werden, so dass die dienstunfallbedingte Gesamt-MdE 35 bis 40 v. H. betrage.

Der Beklagte erhebt Einwände gegen das Gutachten Prof. Dr. W.; es fehle eine Auseinandersetzung mit der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dem Anspruch des Klägers stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiernach werde Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien. Selbst der Antrag des Klägers vom 17. Juni 2006 liege außerhalb der 10-jährigen Ausschlussfrist. Das Gutachten Prof. Dr. W. gehe von einer Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers auf chirurgischem Gebiet in Höhe von 25 v. H. aus. Das orthopädische Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. W. vom 14. Januar 2014, das im Auftrag des Landesamts erstellt worden sei, gelange hingegen lediglich zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 20 v. H.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2015 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2015 führte er aus, dass die Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers von 50 v. H. nach seiner Überzeugung im Wesentlichen seit Juli 2006 besteht und dem Gesamtverlauf im zeitlichen Durchschnitt angemessen ist.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Dem Kläger ist ab dem 1. Juli 2006 Unfallausgleich für eine dienstunfallbedingte Gesamt-MdE von 50 v. H. zu gewähren (1.) und der Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die am 17. Juni 2006 beantragte psychologisch-ambulante (Weiter-)Behandlung des Klägers zu übernehmen (2.).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2006 auf der Grundlage einer Gesamt-MdE von 50 v. H.

1.1. Für die Verpflichtungsklage auf einen Unfallausgleich ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Anspruchsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, U. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris Rn. 55; OVG Lüneburg, B. v. 29.11.2000 - 2 L 3371/00 - juris Rn. 9; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, Stand: Okt. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 107; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 2. Band, Stand: Feb. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 87). Damit ist auf die Sach- und Rechtslage am 11. Januar 2008 - Erlass des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des begehrten Unfallausgleichs - abzustellen und mithin auf das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 (BeamtVG 2006) geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG, Art. 117 BayBeamtVG), das gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes im maßgeblichen Zeitpunkt als Bundesrecht fortgalt.

1.2. Ein (Ruhestands-)Beamter, der in Folge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, erhält neben den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 25 v. H. beträgt. Aufgrund dessen ist dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 1995 Unfallausgleich basierend auf einer MdE von 25 v. H. ab 1. Juli 1994 gewährt worden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 1.10.1994). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 (i. V. m. Abs. 1 Satz 1) BeamtVG 2006 wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. So liegt der Fall hier. Eine wesentliche Änderung ist eingetreten, weil die im Laufe der Jahre vom Kläger entwickelte „anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom)“ zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE führt, die nunmehr mit 50 v. H. zu bewerten ist (1.2.1.). Die Änderung ist zu berücksichtigen, weil sie zum einen kausal im Sinne der mitwirkenden Teilursache auf den Dienstunfall zurückzuführen ist (1.2.2.) und der Kläger die psychischen Beschwerden rechtzeitig als Dienstunfallfolge angezeigt hat (1.2.3.).

1.2.1. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 ist gegeben, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v. H. ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 v. H. erreicht oder unterschritten wird (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, Stand: Okt. 2015, § 35 Rn. 85; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 2. Band, Stand: Feb. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 69; BVerwG, U. v. 15.9.1966 - II C 95.64 - BVerwGE 25,46 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 18.10.2006 - 3 B 03.2950 - juris Rn. 31; Tz. 35.3.1 Satz 4 der Allgemeinen Vorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, GMBl 1980, 742). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der durch den Dienstunfall eingetretene Gesundheitszustand tatsächlich auch geändert hat, nicht lediglich dessen ärztliche Beurteilung (BVerwG, B. v 16.9.1980 - 6 B 44.80 - juris; BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 3 ZB 12.1391 - juris Rn. 6).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat Anspruch auf Unfallausgleich, der sich nunmehr auf der Grundlage einer Gesamt-MdE von 50 v. H. errechnet. Damit hat sich die Sachlage gegenüber dem Bescheid vom 6. November 1995 (Unfallausgleich basierend auf einer MdE von 25 v. H. ab 1. Juli 1994) wesentlich geändert. Der Unfallausgleich ist daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 vom Beklagten - unter Anerkennung einer anhaltenden somatoforme Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) - ab 1. Juli 2006 neu festzusetzen.

Der Senat legt seiner Entscheidung das von ihm eingeholte wissenschaftlich begründete psychiatrische und neurologische Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom 19. Februar 2014 (Gutachten Prof. Dr. W.), erläutert in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 und ergänzt mit Schreiben vom 18. März 2015, das er für schlüssig und nachvollziehbar erachtet, zugrunde.

Der Kläger leidet nach Prof. Dr. W. an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und (differentialdiagnostisch) Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (schwere, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom). Insoweit stimmt das Gutachten Prof. Dr. W. mit den weiteren hinsichtlich des Klägers erstellten psychiatrischen Gutachten überein. Dr. R. stellt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 30. Juni 1994, das er gegenüber dem Sozialgericht M. zur Frage der Einschätzung hinsichtlich des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz erstellte, ebenso wie Dr. B. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. September 1995 ein „somatisiert-depressives Syndrom“ fest. Prof. Dr. D. konstatiert in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2009 eine „Anpassungsstörung und somatoforme Störung“ und auch MedDir. H. diagnostiziert in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2011 eine „schwere andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom“.

1.2.2. Die Sachverständigen beurteilen jedoch die Frage, ob die psychischen Störungen auf den im Jahre 1988 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sind, unterschiedlich.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009, 347). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U. v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <339 f.>; vgl. weiter BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).

Dies zugrunde gelegt steht für den Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die nunmehr manifeste, sich im Laufe der Jahre entwickelte, „schwere, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom“ des Klägers ist. Der Senat schließt sich insoweit den Sachverständigen Dr. R., MedDir. Dr. H. und (insbesondere) Prof. Dr. W. an. Den Sachverständigen Dr. B. und Prof. Dr. D. folgt der Senat nicht. Hierfür sind die folgenden Überlegungen maßgeblich:

Dr. B. verneint eine Kausalität wegen einer vorbestehenden psychopathische Persönlichkeitsstruktur mit latent soziopathischen bzw. querulatorisch-rechthaberischen Tendenzen (vgl. Gutachten vom 13.9.1995, Bl. 30) ebenso wie Prof. Dr. D. in einem psychiatrischen Gutachten vom 23.6.2009. Dr. B. untersuchte den Kläger sieben Jahre nach dem Unfall und stellte eine psychische Entwicklung fest, die aus seiner Sicht ohne eine vorbestehende psychopathische Persönlichkeitsstruktur mit soziopathischen bzw. querulatorisch-rechthaberischen Tendenzen nicht zu erklären sei (vgl. Gutachten vom 13.9.1995, Bl. 30). Insoweit fußt das Gutachten auf einer nicht weiter begründeten Behauptung, wenngleich der Sachverständige darauf hinweist, dass eine egozentrische Blindheit des Klägers für seinen erheblichen eigenen Anteil am Zustandekommen des Unfalls auffiele, was wohl zum Beleg einer vorbestehenden psychopathischen Persönlichkeitsstruktur dienen soll. Auch Prof. Dr. D. stellte eine dienstunfallunabhängige paranoide Persönlichkeitsstörung fest und schlussfolgert, dass die psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung) dadurch entstanden seien, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die getroffenen Entscheidungen bezüglich der Einschätzung seines Grads der Behinderung und den daraus abzuleitenden Dienstunfallausgleich nicht habe akzeptieren können/wollen und deshalb Symptome einer Anpassungsstörung und somatoforme Störung entwickelt habe (vgl. Bl. 66/68 des Gutachtens). Prof. Dr. D. begründet seine Meinung damit, dass sich die Symptome bei dem Kläger nicht als unmittelbare Unfallfolge, sondern im Zusammenhang mit dem „Kampf“ des Klägers gegen die Ablehnung des von ihm geforderten Grades der Behinderung und entsprechend der Entschädigung durch den Dienstunfallausgleich entwickelt hätten. Die von ihm durchgeführten testpsychologischen und klinischen Untersuchungen ergäben eindeutige Hinweise auf das Vorliegen überdauernder, prämorbider Persönlichkeitsmerkmale, die die Kriterien einer (unfallunabhängigen) paranoiden Persönlichkeitsstörung erfüllten. Bei andauernden Persönlichkeitsänderungen handele es sich um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung nach extremer oder übermäßiger anhaltender Belastung oder nach schwerer psychiatrischer Krankheit entwickelt hätten. Eine derartige „andauernde Persönlichkeitsänderung“ werde meist als Folge „verheerender traumatischer Erfahrungen“ gesehen. Eine „andauernde Persönlichkeitsänderung“ sollte nur diagnostiziert werden, wenn diese als anhaltend und lebensverändernd anzusehen sei und ätiologisch auf eine „tiefgreifende, existenziell extreme Erfahrung“ zurückgeführt werden könne. Bei dem 1988 erlittenen Dienstunfall und seinen Folgen könne nicht von einer „tiefgreifenden, existentiell extremen Erfahrung“ bzw. einer „extremen oder übermäßigen anhaltenden Belastung“ gesprochen werden (immerhin könne der Kläger im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung seinen Dienst mittlerweile wieder für sechs Stunden, wenn auch unter Belastung, verrichten).

Anders wird die Frage der Kausalität von Dr. R. beurteilt, der in seinem Gutachten vom 30. Juni 1994 mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischem Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis ausgeht und das Vorliegen einer relevanten neurotischen Fehlhaltung vor dem Unfall verneint. Auch MedDir. Dr. H. verneint in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2011 relevante psychiatrische Auffälligkeiten vor dem Unfallereignis im Oktober 1988 (vgl. Bl. 22 des Gutachtens). Der Kläger litt auch nach den Feststellungen von Prof. Dr. W. an keinen wesentlichen somatischen Vor- und Grunderkrankungen, keinen psychiatrischen Vorerkrankungen und auch keiner Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vor dem Unfallereignis. Prof. Dr. W. stellte zwar psychiatrisch ausgeprägte negativistische sowie paranoide Persönlichkeitszüge fest, konnte jedoch keine eindeutigen Belege dafür finden, dass diese Auffälligkeiten bereits in der frühen Kindheit oder Jugend des Klägers bestanden hätten. Dieses Merkmal stelle - so Prof. Dr. W. - definitionsgemäß eine Voraussetzung für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung dar. Beim Kläger habe keine paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. differenzialdiagnostisch eine wahnhafte Störung entsprechend dem Gutachten Prof. Dr. D. festgestellt werden können. Vielmehr gehe er mit Dr. H. von einem chronischen Schmerzsyndrom aus, das nach dem Unfall und unter teilweise ungünstig geschilderten sozialen Interaktionen über die Jahre zu einer andauernden Veränderung der Wahrnehmung, des Denkens und des Verhaltens geführt habe. Aufgrund der deutlichen Ausprägung mit bisweilen unflexibel und eindeutig fehlangepasstem Verhalten sei es zu einem deutlichen subjektiven Leid sowie sozialen beruflichen Beeinträchtigungen im Sinne einer nachhaltigen Lebensänderung gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei es vorliegend entscheidend, ob beim Kläger bereits vor dem Dienstunfallereignis aus dem Jahr 1988 eine nachweisbare psychische Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe oder nicht. Sollte eine solche Persönlichkeitsstörung nachweisbar vorgelegen haben, dann wäre es sehr wahrscheinlich, dass das fragliche Dienstunfallereignis als eine von mehreren Teilursachen in der Kausalitätsbeurteilung an Gewicht verliere. Eine solche psychologische Auffälligkeit vor dem Dienstunfallereignis sei jedoch nicht nachweisbar. Damit sei das Dienstunfallereignis zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache. Um die Frage zu klären, sei der Kläger sowohl psychiatrisch als auch klinisch psychologisch untersucht worden. Hierbei hätten für den Zeitraum vor dem Dienstunfallereignis keine psychischen Veränderungen festgestellt werden können, auch keine sog. Disposition für die psychischen Auffälligkeiten. Da es zur wissenschaftlich anerkannten Definition einer Persönlichkeitsstörung gehöre, dass diese spätestens seit der Adoleszenz oder dem frühen Erwachsenenalter nachweisbar sein müsse, habe er sich der Einschätzung der Vorgutachter Prof. D. und Dr. B. nicht anschließen können. Er halte es für wesentlich plausibler, dass die beim Kläger zweifelslos vorhandenen auffälligen Wesenszüge in seiner Persönlichkeit im Zuge des Krankheitsverlaufs seit 1988 entstanden seien.

Der Senat folgt dem Gutachten von Prof. Dr. W., denn es hat überzeugend die Grundlagen herausgearbeitet, womit der Senat die Kausalitätsfrage beantworten konnte. Die Fragen des Beklagten zum Gutachten hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung klarstellend und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Theorie der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache klarstellend beantwortet. Die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. W. sind in sich stimmig und in allen Punkten nachvollziehbar. Insbesondere hat Prof. Dr. W. überzeugend begründet, warum er sich den der Einschätzung der Vorgutachter Dr. B. und Prof. Dr. D. nicht anzuschließen vermag.

Der Senat folgt auch der Bewertung der Gesamt-MdE durch Prof. Dr. W., die er unter Einbeziehung der MdE auf orthopädischem Gebiet in einer Höhe von 20 bzw. 25 v. H. mit 50 v. H. angibt, weil der Kläger offensichtlich durch die psychische Komponente an einer erheblichen Alltagsbeeinträchtigung leidet. Abweichungen um 5% in den zugrundeliegenden orthopädischen Einschätzungen seien aus seiner Sicht unerheblich. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Februar 2014 ursprünglich ausgeführt, die Minderung auf psychiatrischem Fachgebiet könne nicht insgesamt dem Unfallereignis zugeordnet werden, so dass die dienstunfallbedingte Gesamt-MdE 35 bis 40 v. H. betrage. Daran hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aber nicht festgehalten, nachdem ihm vom Senat die Rechtsprechung zur wesentlich mitwirkenden Teilursache erläutert worden war. Der Senat erachtet die Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit für schlüssig und überzeugend. Auch der Beklagte ist diesen nicht entgegen getreten.

1.2.3. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Anzeige - 2. September 1994 - geltenden Fassung (§ 45 BeamtVG 1994) wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 für die Meldung eines Dienstunfalls Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994). Unschädlich ist, dass sich schon früher Unfallfolgen gezeigt haben. § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 verlangt nur, dass „eine“ anspruchsbegründende Unfallfolge erst später bemerkbar geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (vgl. BVerwG. U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - IÖD 2002, 200 - juris Rn. 9).

Bemerkbar geworden ist eine Unfallfolge, wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist. Dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnen musste, genügt nicht (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 10).

Die Dienstunfallfolgen des Klägers beschränkten sich zunächst im Wesentlichen auf den orthopädischen Bereich. In einem sozialgerichtlichen Verfahren wegen des Grades der Schwerbehinderung des Klägers stellte Dr. R. mit Gutachten vom 30. Juni 1994 im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung - soweit ersichtlich erstmals - ein somatisiert-depressives Syndrom im Rahmen einer neurotischen Fehlverarbeitung bei einer vermutlich hypochondrischen Grundhaltung fest und ging mit „ausreichender Wahrscheinlichkeit“ von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis aus. Der Kläger legte dieses Gutachten mit Schreiben seiner (früheren) Bevollmächtigten vom 2. September 1994 in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 35 v. H. mit der Bitte um Berücksichtigung vor, was die Bezirksfinanzdirektion zum Anlass nahm, ein Gutachten zur Frage, ob auf psychiatrischem Gebiet Körperschäden bzw. Beschwerden vorliegen, die allein oder wesentlich bzw. annährend gleichwertig durch den Unfall verursacht worden sind. Das Gutachten Dr. R. vom 30. Juni 1994 genügt den inhaltlichen Anforderung an die Meldung einer erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar gewordenen anspruchsbegründenden Unfallfolge. Die Unfallfolgenanzeige wahrte die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994, wenn für den Kläger als medizinischer Laie erst durch das nervenärztliche Gutachten Dr. R. vom 30. Juni 1994 erkennbar wurde, dass seine psychischen Beschwerden unmittelbar auf den Dienstunfall beruhen könnten (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 11). Mit dem Gutachten Dr. R. und der dort geäußerten „ausreichenden Wahrscheinlichkeit“ eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis war die Unfallfolge für den Kläger im Sinne der vorstehenden Ausführungen „bemerkbar“ geworden. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bereits 1991/1992 psychische Beschwerden bemerkte, „gegenüber seinen Mitmenschen immer aggressiver“ wurde, da mit dieser Feststellung kein Bezug zum Unfallgeschehen hergestellt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass der Kläger wohl erst im Jahr 2006 anlässlich einer Rehamaßnahme in B. ... bewusst erkannt habe, dass eine Kausalität zwischen Dienstunfall und psychischen Beschwerden besteht.

Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahren zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ergebnisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 18).

Die von ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden sind erst nach etwa sechs Jahren nach dem Dienstunfall aufgetreten. In diesem Fall deckt die damalige Meldung des Dienstunfalls die später eingetretene weitere Unfallfolge nicht ab (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 21.9.2000 - 2 C 22/99 - NVwZ 2001, 328 - juris Rn. 13). Der selbstständige Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden soll, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 9).

Der Kläger hat nach Sachlage mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls - einer (andauernden) Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom - vor Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Jahren nicht rechnen können, weil ein entsprechender Zusammenhang aufgrund der Krankheitsentwicklung erst Jahre später erkennbar war.

2. Ist aus den vorstehenden Gründen der Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 ursächlich für die psychischen Beschwerden des Klägers, so ist die Ablehnung der Übernahme der hierfür erforderlichen Behandlungskosten gemäß Art. 33 BeamtVG 2006 rechtswidrig. Denn die für die Erstattung von Behandlungskosten hinsichtlich des beim Kläger vorliegenden Persönlichkeitsänderung erforderliche Voraussetzung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Heilbehandlung liegt - wie vorstehend dargestellt - aufgrund der unfallabhängigen Schädigung vor.

3. Der Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein, ohne rechtskundigen Rat, zu betreiben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.