Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2016 - 22 B 16.976

published on 19/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2016 - 22 B 16.976
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Bundesverwaltungsgericht, 7 C 7.17, 22/11/2018

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Eisenbahn-Bundesamts (nachfolgend: EBA), Schallmessungen vorzunehmen.

1. Sie betreibt als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) die elektrifizierte Eisenbahnstrecke Penzberg-Kochel einschließlich des Endbahnhofs Kochel am See (nachfolgend: Kochel), an dem sie nachts und am Wochenende Triebzüge abstellt. Von den ehemals sechs Gleisen des Bahnhofs gibt es nur noch die Gleise mit den Nummern 2, 3 und 4, von denen die Gleise 2 und 3 beidseits eines Bahnsteigs neben dem Bahnhofsgebäude liegen, während das Gleis 4 ohne Bahnsteig am nördlichen Rand des Bahnhofsgeländes, in unmittelbarer Nähe der an das Gelände angrenzenden Wohnbebauung verläuft. Die Gleise 2 und 3 werden außer zum Abstellen von Zügen auch für den fahrplanmäßigen Verkehr genutzt; das Gleis 4 wurde als Abstellgleis bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2015 genutzt, seitdem ist es zwar bis zum Dezember 2017 an die DB Regio vermietet, wird aber derzeit nicht in Anspruch genommen. Am Bahnhof Kochel werden ausschließlich Personenzüge eingesetzt und abgestellt, derzeit Elektrotriebwagen vom Typ „Talent-2“ (Baureihe ET 442).

Diese Züge werden im elektronisch gesteuerten Modus „aufgerüstet“ abgestellt, bei dem sie mit ausgefahrenem Stromabnehmer dauernd am Oberleitungsnetz und in einem definierten Bereitschaftsmodus (sogenannte Fahrzeugzustände FZ 3 oder FZ 4) bleiben; als FZ 0 wird das Abstellen von Zügen bezeichnet, die ohne jegliche automatische Steuerung vollständig abgeschaltet sind. Je nach Fahrplan und Wochentag trifft der letzte Zug eines Tages erst nach Mitternacht, bis 1:02 Uhr, am Bahnhof Kochel ein; der erste Zug verlässt den Bahnhof schon ab 4:16 Uhr (Sommerfahrplan 2016). Das Herbeiführen des jeweiligen Fahrzeugzustands (FZ 3 oder FZ 4) nach der Einfahrt eines Zuges im Bahnhof Kochel dauert nur wenige Minuten; das automatisierte „Hochfahren“ des Zuges aus dem Fahrzeugzustand bis zur vollständigen Fahrbereitschaft kann indes bis etwa zwei Stunden in Anspruch nehmen. Während des „Hochfahrens“, aber auch davor während des Stands im jeweiligen Fahrzeugzustand FZ 3 oder FZ 4 verursachen verschiedene automatisch ablaufende technische Vorgänge Schallemissionen, z. B. durch das Ablassen von Druckluft, durch Klimaanlagen, Kompressoren und Lüfter der Fahrzeuge; nach Angabe des EBA hat der Bahnhof Kochel zudem eine Anlage zum Entleeren der Toiletten.

2. Die der Nutzung des Bahnhofs durch die Klägerin zugrundeliegenden rechtlichen Verhältnisse sind nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wie folgt (Klägerin vom 27.7.2016, S. 12/13; EBA vom 26.7.2015, S. 5):

a) Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit den Gleisanlagen am Bahnhof Kochel. Sie hat mit der DB Regio AG, Region Bayern Region Oberbayern (Eisenbahnverkehrsunternehmen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AEG), einen privatrechtlichen entgeltlichen Trassennutzungsvertrag abgeschlossen (§§ 14 ff. AEG i. V. m. der Eisenbahninfrastrukturbenutzungsverordnung - EIBV). Dabei wurden und werden die Gleise 2 und 3 als vorrangig dem Personenverkehr dienende, sog. „Betriebsführungsgleise“ behandelt, anders als das Gleis 4, das nur der Zugbildung und dem Abstellen dienen soll („Serviceeinrichtung“).

b) Bei den Betriebsführungsgleisen (hier: Gleise 2 und 3) richten sich Nutzung und Preise nach dem Trassenpreissystem (TPS) und den Servicenutzungsbedingungen (SNB) der Klägerin. Nach diesen Bedingungen darf auf einem Betriebsführungsgleis ein Zug nicht nur fahren, sondern auch kurzzeitig (max. jeweils 60 Minuten vor und nach einer Fahrt) abgestellt werden, ohne dass hierfür Zusatzkosten entstehen. Ein über diese Zeitspannen hinausgehendes Abstellen jedoch kostet derzeit pro Gleis und pro Tag (24 Stunden) pauschal 50 €, für jede weitere, über 1 Tag hinausgehende Stunde werden 3,61 € berechnet.

c) Die Nutzung von Serviceeinrichtungen (hier: Gleis 4) und das Entgelt hierfür richten sich nach den Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtungen (NBS) und das Anlagenpreissystem (APS) der Klägerin, die Einzelnutzungsverträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt. Nach Angabe der Klägerin wurden für die Nutzung von Gleis 4 dem Eisenbahnverkehrsunternehmen Beträge von 18.395 € (Fahrplan-Jahr 2014), 26.732 € (2015) bzw. 28.383 € (2016) in Rechnung gestellt.

3. Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 ordnete das EBA an, dass die Klägerin „die von Ihren Abstellgleisen im Bahnhof Kochel am See ausgehenden Schallemissionen während der Abstellung der Talent-2-Triebzüge (Baureihe ET 442) der DB Regio durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugelassenen Stelle ermitteln“ lasse (Nr. 1 des Bescheids), dass die „Immissionen … auf Basis der TA Lärm … am, ebenfalls festzulegenden, maßgeblichen Immissionsort, insbesondere unter Berücksichtigung des Wohngebäudes U. 4, zu ermitteln“ seien (Nr. 2), und dass der Messbericht der beauftragten Stelle dem EBA bis spätestens 31. März 2014 vorzulegen sei (Nr. 3). Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das EBA mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2014 zurück, woraufhin die Klägerin Anfechtungsklage erhoben hat.

4. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anfechtungsklage durch Urteil vom 29. Oktober 2015 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 12. Mai 2016 die Berufung gegen das Urteil vom 29. Oktober 2015 zugelassen.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016 vor dem Verwaltungsgerichtshof hat das EBA den angefochtenen Bescheid dahingehend präzisiert, dass die Bescheidsformulierung „von Ihren Abstellgleisen im Bahnhof Kochel am See ausgehenden Schallemissionen“ sich auf die Gleise 2, 3 und 4 funktionsbezogen zwischen dem Beginn des Ruhezustands des letzten Zuges am Abend und dem Ende des Ruhezustands des ersten Zuges am Morgen beziehe, wobei der letzte Zug, der den Bahnhof erreiche, und der erste Zug, der den Bahnhof verlasse, gemeint seien. Die Formulierung „während der Abstellung der Talent-2-Triebzüge“ beschreibe den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Fahrzeugzustände FZ 3, FZ 4 oder FZ 0 und dem Beginn des automatischen oder händischen Wiederaufrüstens der Triebzüge.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016 erhalten hat, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 und auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 zu Recht abgewiesen. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das EBA war für die streitgegenständliche Anordnung zuständig. Soweit die Klägerin anfänglich die Zuständigkeit des EBA angezweifelt und das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen für zuständig gehalten hat (diese Bedenken im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr vorgetragen hat), ist dem nicht zu folgen. Die streitgegenständliche Anordnung ist auf § 26 Satz 1 BlmSchG gestützt. Sie betrifft die Überwachung des Betriebs auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Gleisanlage am Bahnhof Kochel, mithin auf einer Gleisanlage „des Bundes“ (zum Kreis dieses Rechtsträgers ist nach der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundesbahn auch die Klägerin zu zählen), im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm. Hierfür ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AEG das EBA zuständig. Es geht um die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, eines „anderen Gesetzes“ im Sinn von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AEG. Nach Sinn und Zweck und nach der Entstehungsgeschichte von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AEG umfasst diese Vorschrift auch Anordnungen nach § 26 Satz 1 BlmSchG (vgl. Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BlmSchG, § 26 Rn. 28, 29).

2. Die streitgegenständliche Anordnung des EBA ist auch hinreichend bestimmt im Sinn des § 37 Abs. 1 VwVfG. Es genügt, wenn die vom Anlagenbetreiber zu beauftragende Messstelle erkennen kann, was zu veranlassen ist (BVerwG, U. v. 27.5.1983 - 7 C 41/80 - juris, Rn. 15,16). Sollten anfänglich Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf die bei der Messung zu erfassenden technischen Vorgänge und den Zeitraum der Messung bestanden haben, so sind diese Bedenken jedenfalls mit der Präzisierung der Anordnung durch das EBA in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016 vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeräumt worden.

3. Offen bleiben kann, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 oder die bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.

Hierauf kommt es vorliegend nicht an, weil sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der Lage bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht maßgeblich geändert hat. Ohne Einfluss ist insofern insbesondere, dass das Gleis 4 am Bahnhof Kochel seit ungefähr einem Jahr überhaupt nicht mehr benutzt wird. Denn dies kann sich jederzeit ändern. Die Beteiligten haben nämlich insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof überzeugend ausgeführt, das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das dieses Gleis angemietet habe, habe aus dem Mietvertrag weiterhin einen Anspruch darauf, das Gleis 4 benutzen zu dürfen. Zu bedenken sei außerdem, dass die Klägerin die Infrastruktur einschließlich des Gleises 4 bei entsprechendem Bedarf an Regionalverkehr auch einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf dessen Anfrage zur Verfügung stellen müsse, solange das Gleis nicht gemäß § 11 AEG stillgelegt worden sei (Protokoll der Verhandlung vom 6.10.2016, S. 2 oben). Ohne Einfluss ist zudem, dass mittlerweile Züge auch im mutmaßlich leiseren sogenannten Fahrzeugzustand 4 (FZ 4) abgestellt werden. Hinsichtlich des Ausmaßes des damit verbundenen Lärms besteht unverändert Ermittlungsbedarf.

4. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 26 Satz 1 BlmSchG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 BImSchG anzuwenden ist, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Gemäß § 26 Satz 2 BlmSchG ist hierbei die zuständige Behörde befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

4.1. Die Anwendbarkeit von § 26 BlmSchG als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung scheitert entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deswegen, weil es sich bei den vorliegend streitgegenständlichen Schallemissionen nicht um solche aus einer - vorliegend nicht genehmigungsbedürftigen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BlmSchG) - Anlage im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handeln würde. Die vorliegend streitgegenständliche Anordnung betrifft Lärmemissionen bzw. -immissionen aus einer den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegenden Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 5 Nr. 1, zumindest aber Nr. 3 BImSchG. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die während des im angefochtenen Bescheid nunmehr näher bestimmten Zeitraums auf dort nunmehr näher ausgeführte Weise genutzten Gleise sind als nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzusehen; insoweit ist nach dem Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Vorschriften, die einerseits dem Schutz vor Immissionen, insbesondere den vorliegend einschlägigen Lärmimmissionen, zum Ziel haben, andererseits dem öffentlichen Verkehr als Gemeinwohlbelang eine Sonderstellung einräumen, eine - auch vom Verwaltungsgericht zu Recht angewandte (UA, S. 11 unten, S. 12 oben) - funktionsbezogene Betrachtung geboten.

4.1.1. Es bedarf vorliegend keiner Festlegung, ob die zum Abstellen nicht genutzter Züge verwendeten Gleise a) als Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BlmSchG anzusehen sind (ortsfeste Einrichtung) oder b) als solche gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG (Grundstücke, die keine öffentlichen Verkehrswege sind und auf denen Emissionen verursachende Arbeiten durchgeführt werden).

Keine von beiden Fallgruppen würde vorliegen, wenn es sich hier um Schienenwege handelte. Schienenwege sind grundsätzlich nicht als ortsfeste Einrichtungen anzusehen, weil sie das - eine ortsfeste Einrichtung kennzeichnende - Merkmal der örtlichen Begrenzung nicht aufweisen (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 29). In § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG werden sie als Teilgruppe der öffentlichen Verkehrswege ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen. Allerdings werden die Gleise vorliegend nicht als Schienenweg genutzt. Wie sich aus Nr. 2.1.7 der Anlage 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV) i. d. F. der ÄndVO vom 18. Dezember 2014 (BGBl I S. 2269) ergibt, ist kennzeichnendes Merkmal von Schienenwegen im Sinn dieser Verordnung der Umstand, dass auf ihnen durch Fahrvorgänge Schallimmissionen hervorgerufen werden. Die Schallimmissionen können von den Rollgeräuschen, aerodynamischen Geräuschen sowie Aggregat- und Antriebsgeräuschen der Schienenfahrzeuge hervorgerufen werden. Betriebsanlagen, von denen andere Schallimmissionen ausgehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Gleisanlage kann somit als ortsfeste Einrichtung angesehen werden.

Das Gelände, auf dem sich die Gleise mit den abgestellten Zügen befinden, kann zudem als Grundstück angesehen werden, auf dem (in einem weit zu verstehenden Sinn) „Arbeiten durchgeführt“ werden, von denen Immissionen verursacht werden (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG). Dass diese „Arbeiten“ innerhalb des von der streitgegenständlichen Anordnung betroffenen Zeitraums (zwischen dem „Herunterfahren“ und dem „Hochfahren“) vollständig automatisiert ablaufen, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen. Für das Gleis 4 gilt dies ohne Weiteres, es trifft aber auch für die Gleise 2 und 3 zu.

4.1.2. In rechtlicher Hinsicht ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Anlage nur zeitweise und im Fall einer bestimmten Nutzung dem Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterfällt, während sie außerhalb dieser Nutzung anderen Rechtsvorschriften und Regelwerken unterliegt. So ist es z. B. denkbar, dass eine öffentliche Verkehrsfläche zeitweilig als Volksfestgelände genutzt wird. Dies wird auch bei anderen Fallkonstellationen als der vorliegenden deutlich. So kann einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen, das den von abgestellten LKW auf einem Grundstück ausgehenden Lärm betroffen hat (OVG NW, U. v. 26.11.1999 - 21 A 891/98 - NJW 2000, 2124), die Rechtsauffassung entnommen werden, dass ein Grundstück dann eine Anlage im Sinn des § 3 Abs. 5 BImSchG sein kann, wenn es zeitweilig als Abstell- und Parkplatz für LKW bestimmungsgemäß genutzt wird und bei dieser Nutzung (durch das Fahren auf dem Grundstück und das Laufenlassen der Kühlaggregate) schädliche Umwelteinwirkungen (in Gestalt von Lärm) entstehen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im dortigen Fall den Anlagenbegriff gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG lediglich deswegen verneint, weil auf dem fraglichen Grundstück lärmemittierende LKW nur gelegentlich abgestellt wurden, ferner weil die Eigentümer lediglich gegen eine solche Grundstücksnutzung durch Dritte nicht eingeschritten sind, ohne selbst eine derartige Zweckbestimmung vorzunehmen (OVG NW, U. v. 26.11.1999 - 21 A 891/98 - a. a. O., Rn. 13 bis 19). Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Fall des OVG Nordrhein-Westfalen u. a. dadurch, dass das streitgegenständliche Abstellen der Triebzüge nicht nur gelegentlich und nicht außerhalb der von der Klägerin vorgenommenen Zweckbestimmung geschieht.

4.1.2.1. Im Fall öffentlicher Schienenwege ist zwischen der Benutzung der Schiene als Verkehrsweg, nämlich zum Transport von Personen und Gütern vom Ausgangspunkt zum Zielpunkt, einerseits und der Nutzung der Schiene als bloßem „Stellplatz“ außerhalb des Transportzwecks andererseits zu unterscheiden; nur im ersteren Fall sind die mit der Nutzung des Schienenwegs verbundenen Lärmemissionen und -immissionen der Anwendung des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entzogen. Diese Unterscheidung kommt sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien der einschlägigen Rechtsnormen zum Ausdruck.

So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3/97 - BayVBl 1999, 310, Rn. 26, 27, ausgeführt, dass der Begriff des Schienenwegs im Sinn des Immissionsschutzrechts nicht identisch ist mit dem vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG als Legaldefinition eingeführten Terminus „Betriebsanlagen der Eisenbahn“, zu denen auch die für den Betrieb notwendigen Anlagen und die Bahnstromfernleitungen gehören. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf den - gegenüber dem Planfeststellungsrecht anderen - Zweck des Immissionsschutzrechts hingewiesen, der darin liegt, den Schienenweg der Eisenbahn „als potentielle Quelle von Lärmemissionen zu erfassen“, womit diejenigen Betriebsanlagen-Teile gemeint sind, die typischerweise geeignet sind, auf die Lärmverursachung Einfluss zu nehmen. Dazu gehören die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich einer Oberleitung (BVerwG, U. v. 20.5.1998 -11 C 3/97 - a. a. O., Rn. 26, m. w. N.).

Zwar kann hieraus allein noch nicht gefolgert werden, ein Schienenweg werde nur dann als „öffentlicher Verkehrsweg“ - und nicht als Anlage im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - genutzt, wenn auf ihm ein Transportvorgang stattfindet. Dafür spricht aber die vom Gesetzgeber beabsichtigte besondere Beurteilung von Lärm emittierenden Schallquellen und Betriebsvorgängen im öffentlichen Verkehr, die im systematischen Zusammenwirken verschiedener Normen- und Regelwerke sowohl in Bezug auf die (Neu-)Errichtung oder Änderung von Verkehrsanlagen als auch im Betrieb der errichteten oder geänderten Anlagen zum Ausdruck kommt (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, § 3 Abs. 5 Nr. 2 Halbsatz 2, §§ 38 bis 43 BImSchG; Verkehrslärmschutzverordnung). Diese Herausnahme des Verkehrslärms aus dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht wirkt sich - vom Gesetzgeber gewollt - in der Regel privilegierend zugunsten der Verkehrslärm verursachenden Schallquellen und Betriebsvorgänge aus. Die hiermit bezweckte Bevorzugung soll indes nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jeglicher (möglichen) Nutzung von Verkehrswegen zugutekommen, sondern nur der Nutzung im ureigenen Zweck eines solchen Verkehrswegs, nämlich der Fortbewegung. Dies wird dadurch deutlich, dass es zu § 1 (Anwendungsbereich) der 16. BImSchV in der Begründung des Verordnungsgebers heißt, die Verordnung regele den bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung zu treffenden Schutz der Nachbarschaft vor Lärm, der durch Fahrvorgänge auf Straßen und Schienenwegen hervorgerufen wird (BR-Drs. 661/89 vom 27.11.1989, S. 32 - Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof).

Die grundlegende Unterscheidung zwischen „Fahrvorgängen“ auf der Schiene einerseits und von Betriebsvorgängen andererseits, die zwar durch oder an auf Schienen befindliche Schienenfahrzeuge stattfinden, jedoch nicht von Fahrvorgängen hervorgerufen werden, ist auch anlässlich der Änderung der 16. BImSchV zum Ausdruck gekommen. In der neu gefassten Anlage 2 zu § 4 der 16. BImSchV wird im Abschnitt 2 („Begriffe, Festlegungen“), Unterabschnitt 2.1 („Bahntechnische Begriffe“) zur Definition der Schienenwege (dies sind gemäß Nr. 2.1.7 „Gleisanlagen mit Unter- und Oberbau einschließlich einer Oberleitung, nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.9, auf denen durch Fahrvorgänge Schallimmissionen hervorgerufen werden“) erläuternd angemerkt, „die Schallimmissionen können von den Rollgeräuschen, aerodynamischen Geräuschen, Aggregat- und Antriebsgeräuschen der Schienenfahrzeuge hervorgerufen werden“ (vgl. BT-Drs. 18/2849 vom 13.10.2014, S. 9/10, Anl. 2 - Schall 03 -, 2.1.7). Noch deutlicher wird die Auffassung des Verordnungsgebers in der BT-Drs. 18/1280 (vom 30.4.2014), wo es auf S. 88 zu den Unterschieden zwischen der bisherigen „Schall 03“ sowie der „Akustik 04“ und der neuen „Schall 03“ erläuternd heißt: „Beschränkung des Geltungsbereiches auf Fahrvorgänge auf Schienenwegen und damit keine Anwendung für Geräusche, die nicht durch Fahrvorgänge auf Schienen verursacht werden, z. B. Geräusche aus Containertransportanlagen in Umschlagbahnhöfen oder Aggregatgeräusche stehender Züge in Zugabstellanlagen und Endhaltestellen; diese Geräuscharten werden nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt und bewertet“.

Die Unterscheidung zwischen „Fahrvorgängen“ auf der Schiene bzw. unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen („Verkehrsanlagen“ im Unterschied zu „Nebenanlagen“) einerseits und solchen Bahnanlagen oder Anlagenteilen oder von Betriebsvorgängen andererseits, die zwar durch oder an auf Schienen befindliche Schienenfahrzeuge stattfinden, jedoch nicht von Fahrvorgängen hervorgerufen werden, liegt auch der Rechtsprechung zugrunde, soweit sie Fälle betraf, die der vorliegend streitgegenständlichen Konstellation ähnelten. Im schon genannten Urteil vom 20. Mai 1998 (Az. 11 C 3/97, a. a. O., Rn. 26 und 27) hat das Bundesverwaltungsgericht - wie dargelegt - zwischen den Betriebsanlagen der Bahn im Allgemeinen und der typischen Eignung des Schienenwegs, auf die Lärmverursachung Einfluss zu nehmen (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof), unterschieden.

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg befassen sich mit den von einer Abstellanlage und Instandhaltungsanlage für eine Eisenbahn ausgehenden Lärmimmissionen, die nach § 22 Abs. 1 BImSchG und nicht nach § 41 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen seien (VGH BW, U. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - juris, Rn. 29), bzw. mit dem Regelungszweck des § 41 Abs. 1 BImSchG, der den Schutz vor Verkehrsgeräuschen zum Ziel habe (VGH BW, U. v. 3.2.2006 -5 S 1451/05 - juris, Rn. 40).

Auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 2000 (VGH BW, U. v. 8.11.2000 - 10 S 2317/99 - NVwZ 2001, 1184, Rn. 30), das zwar nicht den Schienenverkehr, aber jedenfalls die Abgrenzung einer Fahrzeugbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr einerseits von der Benutzung für andere Zwecke andererseits und somit gleichfalls die Frage betroffen hat, wann das anlagenbezogene Lärmschutzregime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der TA Lärm anzuwenden ist, spricht entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 1.2.2016, S. 8) nicht gegen vorliegende Ansicht. Die Klägerin führt das genannte Urteil, bei dem es um die Beurteilung der Lärmemissionen und -immissionen eines Mähdreschers beim Ernteeinsatz auf einem Feld ging, zu Recht zum Beleg dafür an, dass bei der Prüfung, ob im Fall lärmemittierender Fahrzeuge eine Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG vorliegt, zwischen der Verwendung als Beförderungs- und Transportfahrzeug im Verkehr einerseits und der Verwendung zu einem andern Zweck - dort als Arbeitsgerät - andererseits zu unterscheiden ist.

Nicht zu folgen ist der Klägerin dagegen, soweit sie - ausgehend vom zuletzt genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - meint, vorliegend könnten die streitgegenständlichen Emissionen der Triebzüge deswegen, weil diese nicht als Arbeitsgerät oder Lager für andere Gegenstände dienten, nicht als Emissionen einer Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG angesehen werden. Es handelt sich vorliegend bei den Emissionen, soweit sie von der streitgegenständlichen Anordnung (funktionsbezogen und zeitlich eingegrenzt) erfasst werden, auch nicht um Emissionen, die den Fahrvorgang vorbereiten, ihn begleiten oder aus ihm nachfolgenden Tätigkeiten herrühren würden und daher nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung aus dem Anwendungsbereich des § 26 BImSchG herausfallen sollen (vgl. Hansmann/Hofmann in: Landmann/Rohmer, BlmSchG, 76. EL Mai 2015, § 38, Rn. 19). Denn die hierzu bei Landmann/Rohmer genannten Beispiele - Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, Beladungs- und Entlade-Vorgänge, laufender Motor bei Fahrtunterbrechungen - haben einen wesentlich engeren Bezug zum Fahrvorgang als die vorliegend streitgegenständliche „Betriebsruhe“ zwischen zwei Fahrplanzyklen im Sinne eines Zeitraums, in dem keine Fahrvorgänge stattfinden. Dahinstehen kann, ob die - nach den Angaben der Klägerin (Antwort vom 27.7.2016) - nur wenige Minuten dauernden Vorgänge nach dem täglichen Abstellen des letzten fahrplanmäßigen Triebzugs oder die - bis zu zwei Stunden dauernden - automatischen technischen Abläufe beim täglichen „Hochfahren“ eines Zugs bis zu dessen vollständiger Einsatzbereitschaft vollständig als derartige, den Fahrvorgang vorbereitende „Tätigkeiten“ angesehen werden könnten. Denn diese Vorgänge werden von der streitgegenständlichen Anordnung - wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016 konkretisiert wurde - nicht erfasst. Allein streitgegenständlich sind vielmehr die zwischen dem „Herunterfahren“ und dem „Hochfahren“ stattfindenden, Lärmemissionen auslösenden automatischen technischen Vorgänge. Diese indes sind nicht als den Fahrvorgang „vorbereitende“ Vorgänge anzusehen; erst recht sind sie - entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 1.2.2016, S. 8 unten) - keine zwingende Voraussetzung für den anschließenden Fahrvorgang. Diese Vorgänge finden während der Betriebsruhe des Bahnhofs Kochel statt und lassen sich dadurch klar von den Fahrvorgängen abgrenzen. Zum Zeitraum der „Betriebsruhe“ hat der Justiziar der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 6.10.2016, S. 2, 3) erklärt, Betriebsruhe herrsche am Bahnhof Kochel ab ca. 10 Minuten nach dem Eintreffen des letzten Zuges eines Tages bis ca. 5 Minuten vor der Abfahrt des ersten Zuges. In diesem Zeitraum sei das für den Bahnhofsbetrieb erforderliche Stellwerk nicht mit dem Fahrdienstleiter besetzt und deshalb dürfe in dem Zeitraum kein Zug fahren. Dieser betriebstechnische Umstand, der möglicherweise nicht von Dauer sein wird, ist allerdings nicht zwingend erforderlich für die Annahme einer Betriebsruhe zwischen zwei Fahrplanzyklen. Der Eintritt der Betriebsruhe des Bahnhofs Kochel und deren Ende stellen jeweils eine markante Zäsur dar.

Der vorliegend vertretenen Rechtsansicht steht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2013 (BVerwG, B. v. 9.9.2013 -7 B 2/13 u. a. - juris) entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung formuliert, auf Lärmauswirkungen einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Anlage zum Abstellen von Schienenfahrzeugen, somit allein bezogen auf die Nutzung von Schienenwegen der Eisenbahn als potentielle Quelle von Lärmimmissionen, finde § 41 BImSchG mit den Maßgaben der Verkehrslärmschutzverordnung Anwendung (BVerwG, B. v. 9.9.2013, a. a. O., Rn. 8). Letztgenannte Aussage ist vor dem Hintergrund des Streitgegenstands im dort entschiedenen Fall und der aufgeworfenen Rechtsfragen zu sehen: Es ging um die Klage von Wohngrundstückseigentümern, die sich gegen den Lärm auf dem geplanten ca. 1,2 km langen, an ihr Grundstück angrenzenden Zuführungsgleis zu einer Abstellanlage zur Wehr setzten (BVerwG, B. v. 9.9.2013, a. a. O., Rn. 2). Hierbei handelte es sich unstreitig um Fahrgeräusche.

4.1.2.2. Die Unterscheidung zwischen der Verwendung eines Eisenbahngleises einerseits als Verkehrsweg, auf dem der „Transport von A nach B“ stattfindet, und andererseits als bloßem „Stellplatz für schienengebundene Fahrzeuge“ kommt auch an anderen Stellen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zum Ausdruck. So nehmen gemäß § 2 Abs. 3a AEG Schienenwege in Serviceeinrichtungen eine Sonderstellung ein. Abstellgleise (also nicht nur die Gesamtheit mehrerer solcher Gleise als komplette „Abstellanlage“) erfahren ihrerseits als Serviceeinrichtung gemäß § 2 Abs. 3c Nr. 6 AEG eine gesonderte Regelung. Sie dienen dem Parken derzeit nicht benötigter Wagen, Wagengruppen oder ganzer Züge (Fehling in Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 121). Den Betreiber von Serviceeinrichtungen treffen im Vergleich zum Betreiber von Schienenwegen (§ 2 Abs. 3a AEG) weniger strenge Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG und § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV); ferner gelten mit einem bloßen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot geringere Anforderungen an die Zugangsentgelte (§ 14 Abs. 5 AEG). Das Betreiben von Serviceeinrichtungen ist - anders als das Betreiben von Schienenwegen - nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AEG grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftig und erfordert keine Sicherheitsgenehmigung (§ 7c Abs. 1 AEG - zu Allem siehe: Fehling, a. a. O., § 2 Rn. 105).

4.1.2.3. Die verschiedenartige Nutzung der Gleise - entweder zum Eisenbahnbetrieb oder zum reinen Abstellen - findet auch Niederschlag in den von der Klägerin genannten Nutzungs- und Preisbedingungen. So wird - auch innerhalb der Gleise 2 und 3, die als Betriebsführungsgleise vorrangig dem Personenverkehr dienen - zwischen einem (im Entgelt für die „Betriebsführung“ enthaltenen) kurzzeitigen Abstellen bis maximal 60 Minuten jeweils vor Abfahrt bzw. nach Ankunft des Triebzugs einerseits und einem - gesondert entgeltpflichtigen - Abstellen für einen längeren Zeitraum andererseits unterschieden (Schriftsatz vom 27.7.2016, S. 12). Beim Gleis 4 kommt hinzu, dass dieses nach Angabe der Klägerin (Schriftsatz vom 27.7.2016, S. 13) als Serviceeinrichtung ausschließlich der Abstellung und Zugbildung dient und einem vollständig anderen Tarifsystem (dem sogenannten Anlagenpreissystem - APS) unterliegt.

5. Es fehlt - entgegen der von der Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht verfochtenen Ansicht - vorliegend auch nicht an einem besonderen Anlass im Sinn des § 26 Satz 1 BlmSchG, weil die dem Tätigwerden des EBA zugrunde liegenden Nachbarbeschwerden nicht konkret genug gewesen wären. Die Ermittlung der von der Anlage ausgehenden Emissionen bzw. Immissionen darf gemäß § 26 Satz 1 BImSchG dann angeordnet werden, „wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden“. Für eine solche Befürchtung bedarf es zwar konkreter Anhaltspunkte, an sie dürfen aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Denn § 26 BlmSchG befasst sich mit der Ermittlung von Emissionen und Immissionen und nicht mit der Durchsetzung weiterer Maßnahmen.

5.1. Aktenkundig sind vorliegend nicht nur eine, sondern wiederholte Beschwerden von verschiedenen Anwohnern über einen längeren Zeitraum, in dem verschiedene Typen von Triebfahrzeugen eingesetzt worden sind. Die Anwohner haben zudem mit vom Landratsamt ausgeliehenen Geräten die an ihren Anwesen auftretenden Lärmimmissionen gemessen und hierbei - dem angefochtenen Bescheid zufolge - Dauerschallpegel von 55 dB(A) am geöffneten Fenster des (vermutlich am nächsten gelegenen) Wohngebäudes ermittelt; als Spitzenpegel beim Ablassen der Druckluft wurden bis zu 75 dB(A) festgestellt. Außerdem haben die Anwohner die Geräuschbelastung in Tonaufnahmen dokumentiert. Die vom EBA zu diesem Sachverhalt vor Erlass des angefochtenen Bescheids angehörte Klägerin hat die fachliche Fehlerfreiheit der Messungen und die Richtigkeit der ermittelten Pegel weder gegenüber dem EBA noch in den Gerichtsverfahren angezweifelt.

5.2. Der Erforderlichkeit der vom EBA angeordneten Messung kann die Klägerin auch nicht entgegen halten, dass die eingesetzten Fahrzeuge die aktuellen gesetzlichen Grenzwerte für Neufahrzeuge (TSI Noise) einhalten und auf dieser Grundlage zugelassen worden sind. Denn das Erfordernis, dass ein Schienenfahrzeugtyp europaweit einheitliche Grenzwerte einhalten muss, um eine allgemeine Zulassung zu erhalten, besagt nichts darüber, ob ein konkretes Fahrzeugs dieses Typs an einem bestimmten Ort für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt werden und bei seinem Einsatz immissionsseitig bestimmte Schallpegel verursachen darf.

5.3. Die von der Klägerin ins Feld geführte geminderte Schutzwürdigkeit der „herangerückten Wohnbebauung“ sowie deren Randlage zum Außenbereich sprechen nicht ausschlaggebend gegen die Messverpflichtung. Angesichts von gemessenen Mittelungspegeln von 55 dB(A) und Spitzenpegeln von 75 dB(A) schließen diese Gesichtspunkte die Befürchtung, dass es zu schädlichen Lärmimmissionen kommen könnte, keineswegs aus (vgl. Nr. 6.7 der TA Lärm: Gebotenheit einer Zwischenwertbildung, bei der die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete aber nicht überschritten werden sollen).

5.4. Die Befürchtung, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden, ist vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auch nicht zwischenzeitlich deswegen entfallen, weil das Eisenbahnverkehrsunternehmen seine Triebzüge derzeit nur im Fahrzeugzustand FZ 4 abstellt. Zu dieser, von der Klägerin schon in ihrer Antwort vom 27.7.2016 mitgeteilten Auskunft des Eisenbahnverkehrsunternehmens hat der Justiziar der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Eisenbahnverkehrsunternehmen habe diesbezüglich in einer E-Mail vom 16. August 2010 lediglich erklärt, es stelle „mittlerweile im Fahrzeugzustand 4 ab“. Die Vertreterin der Beklagten hat demgegenüber insoweit angegeben, dass sie keine Informationen aus der im Umfeld des Bahnhofs wohnenden Bevölkerung dazu habe, ob eine Verwendung des Fahrzeugzustands FZ 4 zu einer Verringerung der Lärmbeeinträchtigung geführt habe; auf die angeordnete streitgegenständliche Messanordnung könne deshalb nicht verzichtet werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 2). Dies ist nachvollziehbar.

6. Ermessensfehler der streitgegenständlichen Anordnung sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die seitens der Klägerin im Lauf des Verfahrens erhobenen Einwände ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem Zweck von § 26 BlmSchG die Feststellung schädlicher Umwelteinwirkungen (zur Vorbereitung der Bekämpfung solcher Einwirkungen) im Interesse der Allgemeinheit liegt und dass - wie dargelegt - die Behörde erst in einem weiteren Schritt nach Vorliegen der Messergebnisse darüber zu befinden hat, welche Maßnahmen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind. Derartigen Maßnahmen (und damit erst Recht der streitgegenständlichen Ermittlungsanordnung) steht auch keinesfalls von vornherein entgegen, dass die Klägerin - wie sie im Lauf des Verfahrens eingewandt hat - den Eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zur Schieneninfrastruktur gewähren muss und dadurch möglicherweise nur eingeschränkt auf die Nutzung der Gleise Einfluss nehmen kann. Insbesondere sind - unter der Voraussetzung, dass nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Messungen Lärmminderungsmaßnahmen überhaupt dem Grunde nach geboten sind - auch solche Schallschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwände) denkbar, mit denen der Zugang zur Infrastruktur und die Nutzbarkeit der Gleise in keiner Weise geschmälert wird.

7. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob der Lärm, der durch einen nach Fahrplanende und vor Fahrplanbeginn auf einem Endbahnhof abgestellten Zug außerhalb von Fahrvorgängen verursacht wird, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der TA Lärm zu beurteilen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/02/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die
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(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
3.
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1.
die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
2.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
3.
die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder

1.
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
2.
im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.

(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.

(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts-oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.

(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen.

(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.

(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.

(7b) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der Eisenbahnanlagen.

(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.

(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.

(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.

(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.

(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.

(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.

(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.

(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.

(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.

(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.

(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.

(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,

1.
Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann,
2.
selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.

(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.

(21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.

(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.