Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 7c Sicherheitsgenehmigung
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Allgemeines Eisenbahngesetz Inhaltsverzeichnis
Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.
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(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für
(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und den für die Eisenbahn
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published on 19/10/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sich
published on 02/03/2015 00:00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2014 wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassun
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