Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, mit der ihr aufgegeben wurde, die Schallemissionen zu ermitteln, die durch abgestellte Talent-2-Triebzüge der ... auf Abstellgleisen im Bahnhof ... ausgehen.

Der Bahnhof ... ist Endbahnhof des Streckenabschnitts ... - ... Spätestens seit Dezember 2013, zuvor kamen Triebfahrzeuge anderer Baureihen zum Einsatz, werden dort auf den Abstellgleisen nachts und am Wochenende Triebfahrzeuge (Talent-2-Triebzüge, Baureihe ET 442) durch die ... abgestellt. Die Abstellung erfolgt im wählbaren, elektronisch gesteuerten Modus „aufgerüstet Abstellen“. In diesem Steuerungsmodus erfolgen automatisiert, ohne Personaleinsatz, im Vorlauf zur Wiederinbetriebnahme nach der Abstellphase bei den Triebfahrzeuggarnituren Betriebsvorgänge wie z.B. Vorheizung, Druckprüfung u.a., die mit Geräuschentwicklungen verbunden sind. Die Abstellnutzung nachts und am Wochenende wurde der ... aufgrund einer vertraglichen Infrastrukturvereinbarung mit der Klägerin eingeräumt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sich seit 2005 Anwohner aus ... in unregelmäßigen Abständen über unzumutbare Lärmbelästigungen durch abgestellte Züge der ... beschweren. Seit dem Einsatz der Talent-2-Triebzüge in der Erprobungsphase (Spätsommer 2013) und im Hinblick auf den zum Fahrplanwechsel dauerhaften Einsatz dieser Züge hätten die Beschwerden zugenommen. Es wurde auf eine durch Anwohner vorgenommene orientierende Messung verwiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Daraufhin nahm die Klägerin schriftlich Stellung, verwies unter anderem auf § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und erläuterte, dass bestehende Bahnanlagen, die auf anderem gesetzlichen Weg zugelassen worden seien, planfestgestellten Anlagen gleichstehen würden. Der Bahnhof ... sei als Bestandteil und Endpunkt des Streckenabschnitts ...- ... mit Bayerischem Gesetz vom 17. Juni 1896 genehmigt und am 23. Mai 1898 eröffnet worden. Auch privatrechtliche Ausgleichansprüche nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen genehmigte (planfestgestellte) Bauvorhaben (Bahnanlagen) seien grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klägerin verwies darauf, dass die Anlage nach den Vorschriften der 16. BImSchV (Verkehrslärmverordnung) zu beurteilen sei und eine Anwendung der TA Lärm auf Eisenbahnen ausscheide. Zudem gäben die abgestellten Fahrzeuge keinerlei Anlass zu einer Lärmproblematik.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Februar 2014, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2014, ordnete die Beklagte an, dass die Klägerin die von den Abstellgleisen im Bahnhof ... ausgehenden Schallemissionen während der Abstellung der Talent-2-Triebzüge (Baureihe ET 442) der ... durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugelassenen Stelle ermitteln lässt (Nr. 1), die Immissionen auf Basis der TA-Lärm vom 26. August 1998 am, ebenfalls festzulegenden, maßgeblichen Immissionsort, insbesondere unter Berücksichtigung des Wohngebäudes ... 4, zu ermitteln sind (Nr. 2) und der Messbericht der beauftragten Stelle bis spätestens 31. März 2014 der Beklagten vorzulegen ist. In Nr. 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahmen Nrn. 1 - 3 angeordnet und in Nr. 5 des Bescheides bestimmt, dass die Kosten des Bescheides (Gebühren und Auslagen) die Klägerin zu tragen habe. Über die Höhe ergehe ein gesonderter Kostenbescheid.

Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, dass in der Vergangenheit auf die Anordnung behördlicher Maßnahmen verzichtet worden sei, da betriebliche Maßnahmen (Abstellung der Fahrzeuge möglichst weit vom nächstliegenden Wohngebäude entfernt) und das (freiwillige) Nachrüsten von Schalldämpfern zu einer Verbesserung der Lärmsituation geführt hätten. Durch den Einsatz der Talent-2-Triebzüge - spätestens seit Dezember 2013 - habe sich die Lärmsituation für die Anwohner deutlich verschlechtert, da ein von der Wohnbebauung abgerücktes Abstellen der Fahrzeuge nach Auskunft der ... aufgrund der Fahrzeuglänge sowie des Betriebskonzeptes nicht mehr möglich sei. Während sich die Beschwerden in der Vergangenheit auf das unmittelbar betroffene Wohngebäude bezogen hätten, träten seit dem Einsatz der Talent-2-Triebzüge auch Beschwerden von Anwohnern weiter entfernt liegender Wohngebäude auf. Von Anwohnern während der Abstellung durchgeführte orientierende Messungen mit einem beim Landratsamt entliehenen Messgerät hätten Dauerschallpegel von 55 dB(A) am geöffneten Fenster des unmittelbar betroffenen Wohngebäudes ergeben. Als Spitzenpegel beim Ablassen der Druckluft seien bis zu 75 dB(A) festgestellt worden. Die Anwohner hätten darüber hinaus im Internet Tonaufnahmen bereitgestellt, die die Geräuschbelastung der im Bahnhof ... abgestellten Talent-2-Triebzüge ebenfalls dokumentieren würden.

Rechtsgrundlage sei § 26 BImSchG. Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 5 BEVVG i.V.m. § 4 Abs. 5 AEG sei die Beklagte zuständig. Bei den zur Abstellung genutzten Gleisen handele es sich um eine nichtgenehmigungsbedürfte Anlage im Sinne des § 22 BImSchG. Eine Anwendung des § 41 BImSchG scheide aus, da die Geräusche - wie Vorheizen, Druckluftablassen, Klimaanlagen, Kompressoren und Lüfter - im ruhenden Verkehr erfolgen und nicht als durch Fahrvorgänge hervorgerufene Verkehrsgeräusche qualifiziert werden könnten. § 38 BImSchG sei nicht einschlägig, da sich diese Norm nur auf die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge beziehe und sonstige, von Fahrzeugen ausgehende Emissionen - wie zum Beispiel von Abstellanlagen - nicht erfasst würden. Die Klägerin sei Betreiberin der Gleisanlagen, da diese in ihrem Eigentum stünden, von ihr wirtschaftlich genutzt würden und sie die Verfügungsgewalt hierüber habe. Es bestehe der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die TA-Lärm sowie der Verdacht schädlicher Umwelteinwirkungen, zumindest im Hinblick auf eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft, die durch die Abstellgleise hervorgerufen werden. Die Maßnahme diene als Grundlage für die weitere behördliche Bewertung der Angelegenheit. Nur anhand der zu ermittelnden Immissionen der Abstellanlage könne beurteilt werden, ob weitere behördliche Prüfungen oder auch aufsichtsrechtliche Schritte erforderlich seien. Die Maßnahme sei erforderlich; geeignetere, mildere Mittel und Bedenken gegen die Angemessenheit bestünden nicht.

Mit Eingang am 20. März 2014 bei der Beklagten erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Anordnung vom 18. Februar 2014. Die Anwendung der TA-Lärm sei ausgeschlossen. Ferner fehle es an einem Verdacht auf schädliche Umwelteinwirkungen durch die Abstellanlage, da keine Messungen vorlägen, die einen derartigen Verdacht begründen könnten. Die heranrückende Bebauung hätte sich selbst gegen die benachbarten, bereits vorhandenen und betriebenen Bahnanlagen schützen müssen. Festzuhalten sei, dass die abgestellten Triebzüge eine Zulassung nach TSI Noise besitzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 18. Februar 2014 zurückgewiesen. In der Widerspruchsbegründung werden die bisherigen Ausführungen zu § 26 BImSchG als Rechtsgrundlage der Anordnung sowie zur Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes, dem Anlagenbegriff, der Betreibereigenschaft, dem Befürchten von schädlichem Umwelteinwirkungen und der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung vertieft.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2014 aufzuheben.

In der Klagebegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung sei formell-rechtlich und materiell-rechtlich rechtswidrig. Das Landratsamt sei die zuständige Anordnungsbehörde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Satz 1 BImSchG lägen nicht vor.

Die Abstellgleise seien öffentliche Verkehrswege und deshalb vom Anlagenbegriff ausgenommen. Auch die Triebfahrzeuge selbst seien keine Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 1 BImSchG. Die Emissionen entstünden bei dem Vorheizvorgang der Triebfahrzeuge und seien somit vorbereitende Emissionen, die von § 38 BImSchG erfasst würden.

Es fehle an einem besonderen Anlass im Sinne des § 26 Satz 1 BImSchG, da die dem Tätigwerden der Beklagten zugrunde liegenden Nachbarbeschwerden keine tauglichen Anhaltspunkte für eine Anordnung nach § 26 Satz 1 BImSchG liefern könnten. Die Beschwerden seien nicht konkret genug, um schädliche Umwelteinwirkungen durch die Abstellanlage zu besorgen.

Die ... sei nicht Betreiberin der schallemitierenden „Anlage“. Aufgrund des zwischen der Klägerin und der ... geschlossenen Nutzungsvertrages sei die ... diejenige juristische Person, die als Hauptnutzerin der Service-Einrichtungen die tatsächliche Verfügungsgewalt und Sachherrschaft über die Abstellgleise ausübe. Sie treffe die Entscheidungen, wie und wann die Abstellgleise genutzt würden.

Die Anordnung sei nicht hinreichend bestimmt, da sie keine hinreichend bestimmten Angaben zum Messbereich gebe und das Messziel nicht genannt sei.

Es fehle an der Geeignetheit der Anordnung, weshalb diese gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Selbst wenn eine Überschreitung der maßgeblichen Beurteilungspegel im Wege der Anordnung ermittelt würde, könnten nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen mangels Rechtsgrundlage nicht angeordnet werden. Insbesondere sei § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht anwendbar. Diese Vorschrift sei tatbestandlich nicht einschlägig. Überdies sei die Nachbarschaft, wie sich aus dem vorgelegten Bebauungsplan ergebe, nicht schutzwürdig.

§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sei Ausdruck der erhöhten Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Soweit diese Regelung im hier vorliegenden Fall wegen der seit Jahrzehnten bereits bestandskräftigen Abstellanlage nicht einschlägig – weil damals noch nicht anwendbar – ist, hätten die einzelnen Lärmbetroffenen mögliche Schallimmisionen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Abstellanlage zu dulden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung werden die bisherigen Ausführungen vertieft und ergänzt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Anordnung der Beklagten vom 18. Februar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2014 ist formell-rechtlich und materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG).

1. Das Eisenbahn-Bundesamt ist gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) die zuständige Behörde für die vorliegende Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.

Die für Anordnungen nach § 26 BImSchG zuständigen Behörden sind grundsätzlich durch die Länder zu bestimmen (Artikel 84 Abs. 1 GG, für Bayern vgl. Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG). Diesen allgemeinen Zuständigkeitsregelungen gegenüber sind für einzelne Bereiche besondere Zuständigkeitsregelungen, wie vorliegend § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AEG, vorrangig. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AEG obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes die Überwachung auf Grund anderer Gesetze. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt, ist diese weit auszulegen und umfasst Anordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (vgl. Hansmann/Pabst in Landmann/Rohmer, UmweltR, BImSchG, 5/2015 § 26 Rn. 28, 29). Vor Inkrafttreten der Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes war § 38 Bundesbahngesetz (BBahnG) von Bedeutung. Danach hatte die Deutsche Bundesbahn bei allen dem Betrieb dienenden baulichen und maschinellen Anlagen selbst für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu sorgen. Die an die Stelle des § 38 BBahnG getretene Vorschrift des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2396) nannte zunächst lediglich Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen. Ob sie auch die Anordnung von Ermittlungen nach § 26 Abs. 1 BImSchG erfasste, war umstritten. § 4 Abs. 2 AEG ist durch Gesetz vom 11. Februar 1998 (BGBl. I S. 342) geändert worden. Mit der Änderung sollte erreicht werden, dass alle Aufgaben im Bahnbereich, die vor der Bahnreform vom Bund wahrgenommen wurden, auch weiterhin vom Bund wahrgenommen werden (vgl. BT-Drs. 13/6721, S. 2). Mit Gesetz vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1241) wurde § 4 Abs. 2 AEG zu § 4 Abs. 5 AEG (der dem heutigen § 4 Abs. 6 AEG entspricht), wobei Absatz 5 redaktionell ohne inhaltliche Änderung angepasst wurde (vgl. BT-Drs. 17/8364, S.8).

Die Rechtsauffassung der Klagepartei, das Landratsamt sei zuständig, weil es sich um eine Maßnahme handelt, die keinerlei Auswirkungen auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit von Bahnanlagen oder Schienenfahrzeugen habe, ist unzutreffend. Die Klagepartei stützt ihre Argumentation auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ... (Würzburg, U.v. 9.6.2010 – W 6 K 09.341 - juris). Das VG Würzburg befasst sich in seiner Entscheidung mit dem Eisenbahnaufsichtsrecht, insbesondere mit der Frage, ob sich aus dem Eisenbahnaufsichtsrecht ein Rechtsanspruch für Dritte auf behördliches Einschreiten (Anordnung eines Nachtfahrverbots) ergibt (vgl. zur Thematik BayVGH, B.v. 24.7.2008 – 22 ZB 07.1938 – juris Rn. 5), nicht aber mit einer Anordnung nach § 26 BImSchG. Für die vorliegende Anordnungszuständigkeit lassen sich aus der Entscheidung des VG Würzburg, die sowohl die ganz andere Thematik des Drittrechtsschutzes zum Gegenstand hat und sich zudem auch auf keine Eisenbahn des Bundes bezieht, deshalb keine Rückschlüsse ziehen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AEG für die Überwachung der Abstellgleise der... auf Grund anderer Gesetze, hier aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zuständig.

2. § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist im vorliegenden Fall anwendbar. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG steht einer Anwendbarkeit nicht entgegen. Die Vorschriften des BImSchG, einschließlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Für den Bau von Eisenbahnen verweist § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG auf die spezielleren §§ 41 bis 43 BImSchG. Die Sperrwirkung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG reicht indes nicht soweit, als dass Eisenbahnen auch außerhalb der Errichtung nur nach Maßgabe der § 41 BImSchG bis § 43 BImSchG zu beurteilen sind (vgl. Schulte/Michalk in Beck'scher Onlinekommentar, Umweltrecht, BImSchG, Stand 1.7.2015, § 2 Rn. 1).

Der Geltungsbereich der Vorschriften des BImSchG und im Speziellen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eröffnet, da es sich um den Betrieb einer Anlage, konkret einer ortsfesten Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, handelt. Der Anlagenbegriff wird in § 3 Abs. 5 BImSchG definiert. Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen im Sinne dieses Gesetzes ortsfeste Einrichtungen. Kennzeichnendes Merkmal einer ortsfesten Einrichtung ist die örtliche Begrenzung. Keine ortsfesten Einrichtungen sind daher Schienenwege, da sie nicht das die Anlagen kennzeichnende Merkmal der örtlichen Begrenzung aufweisen (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 29). Schienenwege werden in Nr. 2.1.7 der Anlage 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) definiert, als Gleisanlagen mit Unter- und Oberbau einschließlich einer Oberleitung, auf denen durch Fahrvorgänge Schallimmissionen hervorgerufen werden. Die Schallimmissionen können von den Rollgeräuschen, aerodynamischen Geräuschen, Aggregat- und Antriebsgeräuschen der Schienenfahrzeuge hervorgerufen werden. Betriebsanlagen, von denen andere Schallimmissionen ausgehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Die hier betroffenen Gleise werden im Rahmen der streitgegenständlichen Nutzung nicht als Schienenwege genutzt, sondern als fester Standort, d.h. ortsfeste Einrichtung, für das Abstellen von Talent-2-Triebzügen. Im Mittelpunkt steht nicht spezifischer Schienenlärm, d.h. durch Fahrgeräusche hervorgerufener Verkehrslärm. Die der Definition des Schienenwegs implizite funktionale Betrachtung hat zur Folge, dass Geräuschemissionen der Nutzungsart der Anlage entsprechend differenziert zuzuordnen sind. Demzufolge ist eine Abstellanlage bei Abstellnutzung als ortsfeste Einrichtung und andererseits bei Verkehrsbetrieb als Schienenweg immissionsschutzrechtlich anzusehen. Diese Betrachtungsweise ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bei der von der Klagepartei zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 9.9.2013 – 7 B 2/13, 7 B 3/17 B 3/13, 7 B 4/17 B 4/13 – juris Rn. 8) wurden im zugrunde liegenden Fall die Abstellgleise – anders als vorliegend - so genutzt, dass Schienenverkehrslärm entsteht, d.h. Lärm, der aus der Nutzung von Schienenwegen resultiert. Die Klagepartei trägt des Weiteren vor, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu Tank- und Rastanlagen (BayVGH, U.v. 18.2.2004, 8 A 02.40093) für die Einordnung der Abstellgleise als Verkehrswege sprechen würde. Die Tank- und Rastanlagen seien als Nebenbetriebe der jeweiligen Autobahn zugeordnet. Die Klagepartei lässt den gegebenen funktionalen Bezug des Lärms von Tank- und Rastanlagen als solcher des Verkehrswegs Straße, der im vorliegend zu entscheidenden Fall gerade nicht gegeben ist, außer Betracht. Zudem müssen Abstellanlagen sich nicht zwangsläufig in unmittelbarer Nähe zu einem Bahnhof befinden. Der von der streitgegenständlichen Nutzung der Abstellgleise ausgehende Lärm ist nicht Schienenverkehrslärm und ordnet sich diesem nicht unter.

Nicht einschlägig sind § 3 Abs. 5 Nr. 2 (Fahrzeuge) und Nr. 3 (Grundstücke) BImSchG, da der streitgegenständliche Bescheid die Abstellgleise als emittierende Anlage benennt („...die von Ihren Abstellgleisen...ausgehenden Schallemissionen...“) und die Talent-2-Triebzüge und das Grundstück deshalb als Ansatzpunkte für eine Überprüfung ausscheiden. Soweit auf einem Grundstück ortsfeste Einrichtungen betrieben werden, ist bereits § 3 Abs. 5 Nr. 1 und nicht Nr. 3 einschlägig. Dies hat zur Folge, dass die in § 3 Abs. 5 Nr. 3 enthaltene Ausnahme („ausgenommen öffentliche Verkehrswege“) nicht anwendbar ist. Wie sich aus der Systematik ergibt – es handelt sich um eine durch Komma abgetrennte Ergänzung in der Nr. 3 – gilt diese Ausnahme nur für Grundstücke nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. Selbst wenn eine Anwendbarkeit der Ausnahme auch hinsichtlich § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG bejaht werden würde, handelt es sich bei den Abstellgleisen aber jedenfalls nicht um öffentliche Verkehrswege. Die Ausnahme beruht darauf, dass öffentliche Verkehrswege nicht die für Anlagen charakteristische räumliche Begrenzung aufweisen (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 30, Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rn. 78). Wie bereits dargelegt, entstehen die Geräuschimmissionen aber nicht durch die Nutzung der Abstellgleise als Verkehrswege, sondern durch emittierende Vorgänge im Ruhezustand der auf den Abstellgleisen abgestellten Züge.

3. Es handelt sich bei den Abstellgleisen um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage. Zum Anlagenbegriff gelten die obigen Ausführungen (Nr. 2). Die Genehmigungsbedürftigkeit ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) geregelt. Ob eine Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist oder nicht, ist ausschließlich danach zu beurteilen, ob sie ihrer Art nach von der 4. BImSchV erfasst wird und ob die entsprechende Anlagenart im Anhang zur 4. BImSchV aufgeführt ist (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, 5/2015, Vorb. zu §§ 22 bis 25, Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall.

4. Die Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG richtet sich gegen die DB Netz AG als Betreiberin der Anlage.

Anlagenbetreiber ist, wer die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (BVerwG, U.v. 22.10.1998 - 7 C 38/97 – juris. Rn. 10). Anlagenbetreiber ist nicht notwendig der Eigentümer der Anlage (vgl. Pächterin als Anlagenbetreiberin BVerwG, U.v. 22.10.1998 - 7 C 38/97 – juris. Rn. 12). Dabei kommt es vor allem darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt (Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 81, 83). Bei der Feststellung der Betreibereigenschaft kommt entsprechenden Erklärungen und schlüssigem Verhalten eines Betroffenen Indizwirkung zu (BayVGH, B.v. 08.08.2006 - 22 ZB 06.1636 – juris Rn. 13).

Die Betreibereigenschaft der ... ergibt sich zunächst aus der Konzernstruktur der ... Als Holdingtöchterunternehmen bestehen einerseits Eisenbahnverkehrsunternehmen des ...Konzerns (z. B. ...), andererseits Eisenbahninfrastrukturunternehmen (z. B. ...). Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen betreibt die ... das Schienennetz und übt die Verfügungsgewalt hierüber aus. Die Betreiberverantwortung für diese Infrastruktur ist nicht durch vertragliche Regelungen auf die ... übergangen. Diese ist während der Vertragsdauer lediglich Nutzer, nicht Betreiber der Abstellanlage geworden. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen in Nr. 9.2 der Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtungen der ... 2015 (NBS 2015) Allgemeiner Teil (AT) Seite 14 unten. Dort wird Bezug genommen auf die ... als Betreiber der Anlage. Auch zeigt sich in Nr. 7.2 und 7.3 der Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtungen der ... 2015 (NBS 2015) Besonderer Teil (BT), dass die ... den bestimmenden Einfluss weiterhin ausübt. Auch hat die ... selbst mit Schreiben vom 19. Januar 2014 erklärt, dass sie als Betreiber der Infrastruktur den Sachverhalt aufarbeiten werde.

Soweit die Klagepartei geltend macht, dass die Fahrzeuge die Ursache der Geräusche seien und dies dazu führe, dass nicht auf den Betreiber der Abstellgleise, sondern auf den Betreiber der Fahrzeuge abzustellen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus Nr. 7.4 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) ergibt, werden Fahrzeuggeräusche, die in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zugerechnet; vorliegend also, da es sich jedenfalls um keine Schienenwegsnutzung der Abstellgleise handelt, den Abstellgleisen als Nutzung einer ortsfesten Anlage.

5. Es ist zu befürchten, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hervorgerufen werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Sie sind zu befürchten, wenn der Verdacht besteht, dass durch die Anlage diese schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht oder jedenfalls mit verursacht werden (VG Würzburg, B.v. 25.03.2014 - W 4 S 14.120 – juris Rn. 32). Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wobei die Anforderungen nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (OVG Lüneburg, B..v. 03.08.2007 - 12 LA 60/07- juris Rn. 9). § 26 BImSchG befasst sich mit der Ermittlung von Immissionen und nicht mit der Durchsetzung von weiteren Maßnahmen. Es handelt sich um eine Vorschrift, die ausschließlich der Klärung - als Überwachungsmaßnahme - dient, inwieweit relevante Immissionen vorliegen. Weder der Überwachungszweck der Anordnungsbefugnis in § 4 Abs. 6 AEG noch der Tatbestand des § 26 BImSchG selbst erfordern eine nachfolgende Umsetzungsmaßnahme. Als erheblich sind Beeinträchtigungen anzusehen, die den Betroffenen nicht zumutbar sind. Ob die ausgehenden Beeinträchtigungen das zumutbare Maß überschreiten, bestimmt sich nach der Schutzwürdigkeit der näheren Umgebung. Maßgeblich ist deren bauplanungsrechtliche Nutzbarkeit (BayVGH, U.v. 15.3.199 – 14 B 93.1542 – juris Rn. 14); diese wiederum beurteilt sich in beplanten Gebieten nach den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BVerwG, B.v. 06.08.1982 - 7 B 67/82 – juris Rn.3), im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 20 ... ist für die vorliegende rechtliche Prüfung nicht ausschlaggebend, da dieser sich örtlich nicht auf das Gebiet erstreckt, das sich in Nachbarschaft zu den Abstellgleisen befindet, sondern durch diesen Bebauungsplan weiter entfernt liegende Flächen überplant wurden. Bei dem von den Geräuschimmissionen betroffenen nächstgelegenen unbeplanten Gebiet handelt es sich nach Angaben des örtlich zuständigen Landratsamts (Baubehörde) um einen unbeplanten Innenbereich mit dem Gebietscharakter entsprechend einem Mischgebiet nach BauNVO. Für eine Einschränkung oder eine fehlende Schutzwürdigkeit ist nichts ersichtlich. Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, dass die streitgegenständlichen Geräuschemissionen von der Genehmigung der Bahnanlage umfasst wären. Diesem Ansatz der Klagepartei steht bereits entgegen, dass das Abstellen der Züge eine qualitativ andere Nutzung darstellt, als die Nutzung als Schienenweg, die Verkehrslärm hervorruft, ungeachtet dessen, dass der Vortrag der Klagepartei zur Genehmigung der Bahnanlage nicht belegt ist. Die Zumutbarkeit entfällt nicht dadurch, dass die Fahrzeuge die aktuellen gesetzlichen Grenzwerte für Neufahrzeuge (TSI Noise) einhalten und auf dieser Grundlage zugelassen worden sind. Die TSI Noise befasst sich mit europaweit einheitlichen Grenzwerten für den Schienenverkehr von Schienenfahrzeugen. Dies bedeutet nicht, dass in der konkreten Situation jedes Verhalten an jeder Stelle des Eisenbahnnetzes als zumutbar anzusehen ist. Vorliegend wurde die Beklagte aufgrund mindestens einer Nachbarbeschwerde bezüglich Lärm zur Nachtzeit, die sich ihrerseits auf eine Messung stützte, tätig. Ein ausreichender Verdacht lag daher vor.

6. Die Anordnung ist gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Es genügt, wenn die vom Anlagenbetreiber zu beauftragende Messstelle erkennen kann, was zu veranlassen ist (BVerwG, U.v. 27.05.1983 - 7 C 41/80 – juris Rn. 15,16). Das Messziel wurde von der Beklagten unter Bezugnahme des betroffenen Wohngebäudes konkretisiert. Als Grundlage der messtechnischen Erfassung der Immissionen wurde zutreffend die TA-Lärm vorgegeben.

7. Eine Anordnung nach § 26 BImSchG steht im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Behörde hat ihr Ermessen erkannt und ihre Ermessenserwägungen, wenn auch knapp, dargelegt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich mit Blick auf die Zweckrichtung des § 26 BImSchG (Interesse der Allgemeinheit schädliche Umwelteinwirkungen festzustellen) nicht sogar um einen Fall des intendierten Ermessens handelt (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2015 - 4 ZB 15.1029 – juris Rn. 7).

Zu beachten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, d.h. die Entscheidung muss zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) sein. Die Anordnung war insbesondere geeignet. Die Klagepartei führt an, dass die Ermittlungsergebnisse als Grundlage für behördliche Abhilfemaßnahmen untauglich seien und beleuchtet in diesem Zusammenhang § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Dabei verkennt die Klagepartei, dass § 26 BImSchG der Information der Behörde dient, um ihrer Überwachungsaufgabe gerecht zu werden. Welche Maßnahmen die Behörde zukünftig bei Vorliegen der Ermittlungsergebnisse trifft, ist nicht Gegenstand der Anordnung und nicht von § 26 BImSchG umfasst.

Die Klagepartei trägt ferner vor, dass die Maßnahme ungeeignet sei, da sie aufgrund des Anspruchs der Verkehrsunternehmen auf diskriminierungsfreien Zugang zur Schieneninfrastruktur keine Möglichkeit habe, die Nutzung der Abstellgleise einzuschränken oder nicht zuzulassen. Ungeachtet dessen, wie bereits ausgeführt, dass die Überwachungsaufgabe als Zweck einer Messanordnung nach § 4 Abs. 6 AEG, § 26 BImSchG keine nachfolgende Umsetzungsmaßnahme erfordert und folglich der gegen möglicherweise nachfolgende Umsetzungsmaßnahmen gerichtete Einwand des diskriminierungsfreien Zugangs schon nicht hinsichtlich der streitgegenständlichen Anordnung trägt, übersieht die Argumentation, dass die Nutzung einer Anlage im Sinne des BImSchG immer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erfolgen darf. Der Maßstab des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für alle potenziellen Nutzer gleichermaßen.

Die Anordnung ist auch nicht ungeeignet, weil es sich laut Klagepartei um eine nach dem Stand der Technik unvermeidbare Lärmbelästigung handele. Selbst wenn „Aufgerüstet Abstellen“ unumgänglich und konstruktionsbedingt erforderlich sein sollte, hat dies nicht die zwingende Folge, die hier betroffenen Abstellgleise dazu nutzen zu dürfen.

Aus alledem folgt, dass an der Rechtmäßigkeit der Anordnung keine Zweifel bestehen.

8. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 26 Messungen aus besonderem Anlass


Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissione

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes


(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit1.an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und2.an den Betriebgenügen. (2) Ist in einer Rechtsvorschrift ei

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen


(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 2 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bi

Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes


Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 24 K 14.5832 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 24 K 14.5832 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 4 ZB 15.1029

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 828,14 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 828,14 Euro festgesetzt.

Gründe

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig. Er erweist sich jedoch als unbegründet; die vom Kläger behaupteten Zulassungsgründe sind nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erkennbar.

1.1 Soweit er rügt, er sei nicht Bestattungspflichtiger i. S.v. Art. 15 BestG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV geworden, da der streitgegenständliche Bescheid vom 26. November 2009 eine solche Bestattungspflicht nicht feststelle, verkennt der Kläger, dass die Durchführung der Bestattung keine originär gemeindliche oder staatliche Aufgabe ist, sondern nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BestG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV den dort genannten Angehörigen obliegt. Diese bußgeldbewehrte (Art. 18 Abs. 1 Nr. 10 BestG) öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG. Das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - BayVBl 2009, 537 m. w. N.).

Aus der Pflicht, für die Durchführung der Bestattung zu sorgen, folgt zugleich die Verpflichtung, die für die notwendigen Amtshandlungen nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen, wie sie die Beklagte hier mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 26. November 2009 geltend gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 4 ZB 14.734 - juris Rn. 4). Nicht die „Bestimmung des Bestattungspflichtigen“ ist durch den streitgegenständlichen Bescheid erfolgt, sondern lediglich die Bestimmung desjenigen, von dem die Beklagte die Kostenerstattung verlangt (Auswahlentscheidung zwischen mehreren kraft Gesetzes Bestattungspflichtigen).

1.2 Der Kläger macht auch zu Unrecht geltend, die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme durch die Beklagte hätte nicht vorgelegen, da er schon mangels Kenntnis vom Ableben seines Vaters einer gegebenenfalls bestehenden Verpflichtung zur Bestattung nicht hätte nachkommen können. Dieser Vortrag trifft offensichtlich nicht zu. Laut voneinander unabhängigen Aktenvermerken von Frau U. (v. 5.11.2009) sowie der/dem Verwaltungsangestellten N. (v. 17.12.2013) hat die zeitweise als Betreuerin des Verstorbenen eingesetzte Frau P. dort mitgeteilt, dass sie den Kläger bereits am 4. November 2009, also am Tag nach dem Sterbefall, telefonisch vom Tod des Vaters unterrichtet hat. Obwohl der Kläger hierbei zunächst seine Bereitschaft geäußert hatte, sich um die Beerdigung des Vaters zu kümmern, erfuhr die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau U., am Nachmittag des 4. November 2009 durch einen Anruf des Seniorenheims N., die Angehörigen des Toten würden sich um die Bestattung nicht kümmern, da ihrer Meinung nach hierfür der Bezirk zuständig sei (vgl. Aktennotizen v. 17.12.2013 und v. 5.11.2009 in der vorgelegten Behördenakte). Danach ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Vaters des Klägers gesorgt werden würde. Da weder der Kläger noch sein Bruder eine Bereitschaft zu erkennen gegeben haben, selbst für die Bestattung zu sorgen, konnte und musste die Beklagte die Bestattung des Herrn D. in Auftrag geben.

1.3 Die weitere Rüge des Klägers, § 1 Abs. 1 BestV enthielte eine Rangfolge, wobei schon das bloße Vorhandensein eines vorrangig Verpflichteten die Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen ausschließe, trifft so nicht zu. Vielmehr sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen gemäß § 15 Satz 1 BestV unbeschadet ihres Grades der Verwandtschaft oder Schwägerschaft gleichzeitig verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Diese Personen stehen dem Verstorbenen im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander schon allein aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Allerdings soll die Gemeinde - sollte sie den nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG verpflichteten Angehörigen bestimmen - den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen (§ 15 Satz 2 BestV). Das Gleiche gilt auch bei der Geltendmachung der im Rahmen der Ersatzvornahme angefallenen Kosten. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ergibt, sind die dort genannten Personen zur Leichenschau (und damit auch zur Bestattung) nur verpflichtet, „wenn sie geschäftsfähig sind“. Die Ehefrau des Verstorbenen lag zum Todeszeitpunkt des Vaters des Klägers bereits im Koma und konnte daher Rechtsgeschäfte nicht mehr selbstständig vollwirksam vornehmen (vgl. § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB). Ist eine in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannte Person geschäftsunfähig, entfällt daher deren Bestattungsverpflichtung und damit auch die Möglichkeit, diese Person zum Kostenersatz heranzuziehen.

1.4 Soweit der Kläger des weiteren rügt, die Beklagte habe von ihrem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht und willkürlich entschieden, verkennt er, dass es sich hier um einen Fall des intendierten Ermessens handelt, d. h. dass in der Regel nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme eines Pflichtigen ermessensfehlerfrei ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - a. a. O.). Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Bei der Bestattungspflicht und der daraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z. B. schwere Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen), die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55). Solche Umstände sind vorliegend nicht dargetan.

Der Kläger und sein Bruder sind im selben Grad mit dem Verstorbenen verwandt. Gleichrangig Pflichtige sind Gesamtschuldner i. S.v. § 421 BGB. Die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern die Beklagte heranzieht, fällt in ihren weiten Ermessensspielraum. Grenzen ergeben sich lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unrichtigkeiten. Ausreichend ist deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - NJW 1993, 1667). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Schuldnerauswahl der Beklagten vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte vielmehr ein Wahlrecht, ob sie beide Brüder als Gesamtschuldner anteilig in Anspruch nimmt oder ob sie sich nur an einen Gesamtschuldner wegen ihrer Forderung wendet (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 421 Rn. 12). Als Gläubigerin kann die Beklagte die Leistung zwar insgesamt nur einmal beanspruchen; der Kläger und sein Bruder wären vor einem Rechtsmissbrauch durch die Beklagte jedoch rechtlich dadurch geschützt, dass die Zahlung der Bestattungskosten durch einen der Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner wirkt und die Forderung gegenüber beiden Gesamtschuldnern zum Erlöschen bringt.

2. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt der Kläger nur, ohne in irgendeiner Weise darzutun, woraus diese sich ergeben sollen. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung klären.

3. Dem Verwaltungsgericht ist auch kein beachtlicher Verfahrensmangel unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wenn der Kläger insoweit vorträgt, er sei dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht einen Großteil seines Vortrags, zum Beispiel dass der streitgegenständliche Gebührenbescheid keine Ausführungen zu einer festlegenden Handlungspflicht enthalte, bei der Entscheidung nicht erwogen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zu Recht nicht berücksichtigt hat, da er nicht zutreffend ist (s.o. unter 1.).

4. Soweit der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Es wurde keine Rechtsfrage formuliert, die in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig und auch klärungsfähig wäre.

5. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen und Genehmigungen,
2.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.

(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.