Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Sept. 2016 - Au 5 K 14.1051, Au 5 K 15.1076

bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 werden aufgehoben.

II.

Die Kosten der Verfahren hat die Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid (Verfahren Au 5 K 14.1051) sowie eine Baugenehmigung (Verfahren Au 5 K 15.1076) der Beklagten jeweils zur Errichtung eines Stall- und Lagergebäudes, sowie Maschinenunterständen mit angeschlossener landwirtschaftlicher Nutzung zur Tierhaltung (im Wesentlichen Eselhaltung) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... im Stadtgebiet der Beklagten (...).

Die Beigeladene ist Eigentümerin der vorbezeichneten Grundstücke, die sich im Außenbereich befinden. In der Betriebsbeschreibung vom 7. November 2014 ist ausgeführt, dass die Beigeladene beabsichtigt, ca. 20 Esel im geplanten Stallgebäude (Offenstall) unterzubringen. Die geplanten Stallungen seien ausschließlich als Winterquartier für die Tiere gedacht. Der Tierbestand setze sich aktuell aus 20 Eseln und Hühnern zusammen.

Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...). Das betreffende Grundstück ist mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebaut. Die Grundstücke der Beigeladenen grenzen südlich bzw. südöstlich an das Grundstück der Kläger an.

Mit Bauvoranfrage vom 31. Januar 2013 begehrte die Beigeladene u. a. die Klärung der Fragen, ob das Bauvorhaben inklusive Erschließung und nach der geplanten Art und dem Maß der Nutzung planungsrechtlich zulässig sei.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... hat mit Stellungnahme vom 10. Mai 2015 ausgeführt, dass der Betrieb der Beigeladenen insgesamt 11,25 ha bewirtschafte. Er sei auf Dauer angelegt. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Sinne von § 201 Baugesetzbuch (BauGB) mit Schwerpunkt Eselhaltung zur Landschafts- und Biotoppflege. Das Futter werde überwiegend auf den betrieblichen Flächen erzeugt. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung seien gegeben.

1. Mit Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 (Gz. ...) wurde gegenüber der Beigeladenen festgestellt, dass die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... mit einem landwirtschaftlichen Gebäude bebaubar sind. Insbesondere ist ausgeführt, dass die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung der beantragten Landwirtschaft habe ergeben, dass Gewinne erzielt würden. Die immissionsschutzrechtlichen Belange (Lärm, Gerüche und Einwirkungen auf das Grundwasser) und die grünordnerischen Belange seien von den jeweiligen Fachbehörden geprüft worden und stünden dem Bauvorhaben nicht entgegen. Weiter sei die geplante Lage des Gebäudes auf dem Grundstück aus bauordnungsrechtlichen, planungsrechtlichen und umweltrechtlichen Aspekten zulässig. Das Grundstück sei nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die landwirtschaftliche Eselhaltung geeignet. Es sei im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme mit Auflagen/Hinweisen zum Immissionsschutz (Festlegung von Lärmgrenzwerten etc.) und zum Wasserrecht (Situierung der Mistlagerstätte etc.) zu rechnen.

Auf den weiteren Inhalt des Bauvorbescheides der Beklagten vom 6. Juni 2014 wird ergänzend verwiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 im Verfahren Au 5 K 14.1051 erhobene Klage. Die Kläger beantragen:

Der Vorbescheid der Beklagten zugunsten der Beigeladenen über die Errichtung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes zur Eseltierhaltung auf dem Baugrundstück ... der Gemarkung ..., Fl.Nr. ... vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... seien. Das Grundstück der Beigeladenen grenze südlich an das Grundstück der Kläger an. Beide Grundstücke befänden sich in der Kleinsiedlung „...“ zwischen ... ... und .... Die Umgebung sei ländlich geprägt durch ein angrenzendes FFH-Gebiet einerseits und weiten Außenbereichsarealen. Das genehmigungsgegenständliche Grundstück befinde sich im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Im Vorbescheid sei festgestellt worden, dass die von der Beigeladenen beabsichtigte Nutzung als landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei und Nachbarrechte gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) nicht verletzt seien. Der gegenständliche Vorbescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). Eine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung liege nicht vor. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Kläger. Von dem Vorhaben seien unzumutbare Emissionen zulasten der Kläger zu erwarten, unter anderem durch Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen. Aufgrund der besonderen Situation der Trinkwasserversorgung - im Siedlungsgebiet „...“ bestehe eine Einzelwasserversorgung durch einzelne Grundwasserbrunnen - sei mit einer Kontaminierung des Grundwassers zu rechnen.

Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 14. Juli 2014 wird ergänzend verwiesen.

Die Kläger haben ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 15. September 2014 ergänzt und vertieft. Die Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen durch die Beklagte sei unter der Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgt. Die Annahme einer Privilegierung des Vorhabens sei bei zutreffender Bewertung fehlerhaft, es sei vielmehr davon auszugehen, dass entweder eine bloße „Kopie“ einer Landwirtschaft im Sinne einer Liebhaberei vorliege, oder aber „über die Hintertür“ die Einführung einer gewerblichen Nutzung im Sinne einer Nutzung als „Freizeitpark“ beabsichtigt werde. Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten vom 26. November 2013 erziele das Unternehmen der Beigeladenen aktuell keinen Gewinn. Unter Zugrundelegung der Kriterien des § 201 BauGB fehle es zudem an einer hinreichenden eigenen oder überwiegend eigenen Futtergrundlage, da es der Beigeladenen an eigenen Flächen zur Futtergewinnung fehle. Darüber hinaus gingen erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB vom Bauvorhaben aus. Art und Umfang dieser Beeinträchtigungen führten zu einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes. Zurückzugreifen sei insofern auf die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), wonach es sich um Immissionen handle, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das übliche und zumutbare Maß werde überschritten. Das Vorhaben führe weiter zu einer erheblichen Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Kläger sowie insgesamt der Anwohner der Siedlung „...“ in ...-.... Im maßgeblichen Siedlungsbereich bestehe keine zentrale Wasserversorgung, stattdessen erfolge die Versorgung durch private Einzelwasserbrunnen. Die Bewohner bezögen ihr Trinkwasser über die Brunnen aus dem örtlichen Grundwasserstrom. Dieser verlaufe unstreitig lediglich ca. 1 m unter der Geländeoberkante, bei einer Fließrichtung von Südwest nach Nordost. Eselhaltung und Stallgebäude befänden sich südlich der Siedlung und damit bezogen auf das Anwesen der Kläger „oberstromig“. Dies habe zur Folge, dass das Wasser zunächst durch das Grundstück der Beigeladenen fließe, bevor es das klägerische Grundstück erreiche. Diese Tatsache führe zu einer konkreten Grundwassergefährdung. Die Nutzung mit 20 Eseln führe zum Anfall von erheblichen Mengen an Kot- und Urinausscheidungen der Tiere. Ein Esel verbrauche pro Tag ein Minimum an 3 Kilo Heu sowie 25 Liter Wasser pro Tag. Die korrespondierende Menge an Ausscheidungen sei erheblich und lasse sich speziell auch durch entsprechende Auflagen kaum effektiv reduzieren. Die Tiere bewegten sich auf dem Grundstück frei. Das beabsichtigte Stallgebäude sei als „Offenstall“ konzipiert, so dass sich die Tiere auf dem gesamten Grundstück sich verteilten und ihre Ausscheidungen letztlich überall hinterließen. Das Wohnhaus der Kläger befinde sich gerade einmal 30 m von den beabsichtigten Stallungen entfernt. § 48 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestimme, dass im Interesse der Reinhaltung des Grundwassers eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur dann erteilt werden dürfe, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sei. Weitere Beeinträchtigungen ergäben sich schließlich durch unzumutbare Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen der zu haltenden Tiere. Das atypische Verhalten von Eseln zeichne sich unter anderem dadurch aus, dass sie zum Teil markerschütternd schreien würden. Dies unterscheide die Eselhaltung auch maßgeblich von der Haltung anderer, vergleichbarer Nutztiere wie Pferde oder auch Rinder. Zudem gehe von den Tieren eine massive Geruchsbeeinträchtigung aus. Durch die Tierhaltung und den erheblichen Anfall an Exkrementen komme es zu einem starken Fliegenaufkommen.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 15. September 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. August 2014 im Verfahren Au 5 K 14.1051 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.

Mit Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Juni 2015 hat das Gericht zunächst Beweis erhoben über die Fragen, ob die mit dem Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2014 für zulässig erachtete landwirtschaftliche Nutzung (im Wesentlichen Eseltierhaltung) auf dem Grundstück der Kläger zu unzumutbaren Geruchseinwirkungen bzw. Geräuscheinwirkungen führt. Mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens wurden die Firma ..., Lärmschutz- und Akustik GmbH, ...,(Schallschutz) sowie die Firma ..., ...,(Geruch) beauftragt.

Das Gutachten der Firma ... zur Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen am klägerischen Grundstück vom 18. Februar 2016 kommt auf den Seiten 24 ff. zum Ergebnis, dass naturgemäß auf der Anlage selbst und in deren unmittelbaren Umgriff verhältnismäßig hohe Geruchsimmissionen auftreten. Die Ausdehnung der Geruchsimmissionen folge weitestgehend der Windrichtungshäufigkeitsverteilung. Die maximal prognostizierte Zusatzbelastung an Gerüchen trete aufgrund der diffusen Freisetzung direkt am Eselstall auf. Im vorliegenden Fall sei am klägerischen Wohnhaus von einer maximalen Immissionszusatzbelastung durch die Emissionsquellen von 0,12 (entspricht 12% der Jahresstunden) nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) auszugehen. Bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze steige die prognostizierte Geruchswahrnehmungshäufigkeit im Bereich des Gartens bis auf einen Maximalwert von 0,20 (20% der Jahresstunden) an. Durch die Modellierung des Stalls als Volumenquelle statt als Gebäude, die Positionierung des Hühnerstalls, sowie die ganzjährig durchgängig angenommene Belegung des Stalles seien konservative Ansätze gewählt worden. Unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Kläger sei davon auszugehen, dass aus Sicht des Sachverständigen der heranzuziehende Immissionswert von 0,20 (20% der Jahresgeruchsstunden) eingehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen im Geruchsgutachten der Firma ..., ..., vom 18. Februar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Das Schallschutzgutachten der Firma ..., ..., wurde dem Gericht am 12. Mai 2016 vorgelegt. Im Gutachten ist ausgeführt, dass es beim Schrei eines Esels zu einer Spitzenschallleistungspegel von 112,4 dB(A) für die Lautäußerung von Eseln, 93,8 dB(A) für Mastgänse und von 108,2 dB(A) für Hähne komme. Durch die große Entfernung würden durch die Gänse keine relevanten Spitzenpegel an den betrachteten Immissionspunkten auftreten. Die Spitzenpegel der Eselschreie und der Hahnenrufe seien getrennt voneinander betrachtet worden. Für die Berechnung sei der jeweils ungünstigste Ort für die Spitzenpegelemissionen bestimmt worden. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass die Frage, ob es durch die geplante Nutzung des Eselstalles zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen am Wohnhaus der Kläger komme, von der Anzahl der Einwirkungen abhänge. Eine Datenerhebung zur möglichen Anzahl der Eselschreie sei von den Beteiligten nicht gewünscht worden. Der maßgebliche Tagrichtwert von 60 dB(A) kann nach Aussage des Gutachters problemlos eingehalten werden. In der Nachtzeit überschreite bereits ein Eselschrei am angenommen ungünstigsten Standort die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte.

Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens der Firma ..., Lärmschutz- und Akustik GmbH, ..., vom 11. Mai 2016 wird ergänzend verwiesen.

Mit weiterem Beweisbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. November 2015 hat das Gericht Beweis erhoben zur Frage, ob die mit Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2014 für zulässig erachtete landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen für die private Wasserversorgungsanlage der Kläger führt. Mit der Begutachtung wurde Herr Dipl.-Geologe ..., ... beauftragt.

Das betreffende Sachverständigengutachten vom 5. Februar 2016 wurde dem Verwaltungsgericht am 8. Februar 2016 zugeleitet.

Gesamtbewertend kommt es auf den Seiten 14 ff. zum Ergebnis, dass das Umfeld der Brunnen im Bereich „...“ wegen der Bebauung mit landwirtschaftlicher Nutzung mit der Ausbringung von Gülle und Klärschlamm generell für eine Trinkwassergewinnung ungünstig sei. Dabei sei vor allem die Nutzung in grundwasseroberstromiger Richtung zu nennen. Die landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Eselweiden auf den Pachtflächen der Beigeladenen im Osten des ... dürfte von geringerer Bedeutung sein, weil der ... offensichtlich als Vorfluter für das Grundwasser wirke und dabei Grundwasser abführe. Die Förderraten aus den Privatbrunnen dürften zu gering sein, um an der Grundwasserfließrichtung gegenüber den natürlichen Verhältnissen Wesentliches zu ändern. Sofern Tiere auf den Flächen im Eselgarten weideten, sei es unvermeidlich, dass Kot und Urin auf den Grasboden und auch auf den Schotterweg gelangten. Die Grasnarbe stelle bei dem geringen Grundwasserflurabstand und möglicherweise fehlenden geringdurchlässigen Deckschichten über der Grundwasseroberfläche die einzige wesentliche Schutzschicht über dem Grundwasser dar. Wenn mehrere Esel auf einer Grasfläche stünden, sei vor allem bei nasser Witterung und im Winter damit zu rechnen, dass die Grasnarbe zertreten werde, so dass Keime in das Grundwasser gelangen könnten. Die Grundwasserfließrichtung sei nord-nordwestlich. Dies bedeute, dass die im Genehmigungsplan eingetragenen Weideflächen in Grundwasserfließrichtung unmittelbar oberstromig des Hausbrunnens der Kläger lägen. Die geringste Entfernung zur Weidefläche im Eselgarten gemäß Genehmigungsplan betrage rund 20 m. Der geplante Stallneubau liege weiter östlich und so - anders als die Weideflächen südlich des Wohnhauses der Kläger - nicht mehr unmittelbar grundwasseroberstromig, sondern mehr grundwasserseitstroms des Trinkwasserbrunnens der Kläger. Es sei daher unwahrscheinlich, dass ausgehend vom neuen Stallgebäude selbst Einflüsse auf den Trinkwasserbrunnen der Kläger ausgingen. Insgesamt stelle der Eselgarten vor allem wegen seiner Nähe zum Hausbrunnen der Kläger grundsätzlich ein zusätzliches Risiko dar, das über die von der Bebauung und der Landwirtschaft in der Umgebung ausgehenden Risiken hinausgehe. Man müsse aber auch feststellen, dass dieses Risiko bei Umsetzung der genehmigten Planung wie im Genehmigungsplan dargestellt, gegenüber dem derzeitigen Zustand eher geringer werde, da der neue Stall einen betonierten Boden mit überdachter Mistlege und ebenfalls betoniertem Boden erhalte. Eine tatsächliche, vom geplanten Eselgarten ausgehende, messbare Beeinträchtigung der Wasserqualität des Hausbrunnens der Kläger lasse sich aus den verfügbaren Wasseranalysenergebnissen nicht ableiten. Insofern sei nicht belegbar, dass der Eselgarten bisher zu unmittelbaren Nachteilen für die Wasserversorgungsanlage der Kläger geführt habe oder in der Zukunft führen werde.

Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens des Dipl.-Geologen ... vom 5. Februar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Die Beigeladene hat bislang im Verfahren Au 5 K 14.1051 keinen Antrag gestellt.

2. Mit weiterem Bescheid der Stadt ... vom 15. Juni 2015 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Tierhaltung mit Errichtung eines Stall- und Lagergebäudes, sowie Maschinenunterständen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ... (...) nach Maßgabe des Bescheides und der geprüften Bauvorlagen erteilt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Baumaßnahme um ein Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB handle. Die Privilegierung sei mehrfach vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ..., dem Planungsamt und der Unteren Naturschutzbehörde geprüft worden. Eine Gefährdung des Grundwassers durch die Eselhaltung sei nicht zu erwarten. Das Gesundheitsamt, die Untere Wasserrechtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt ... hätten die Situation geprüft und gingen überstimmend davon aus, dass sich die Belastungsverhältnisse des Trinkwassers durch die Eseltierhaltung nicht verschlechtern würden. Die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen, da dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden und die nicht zustimmende Nachbarschaft nicht in ihren Rechten verletzt werde. Die Nachbarschaft werde durch die positive Baugenehmigung nicht schwer und unerträglich betroffen. In Ziffer VII „Hinweise“ ist unter Gliederungspunkt B ausgeführt, dass der Beurteilungspegel des beim Betrieb entstehenden Lärms zusammen mit anderen Anlagen auf dem Betriebsgelände die Werte von tagsüber 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Anlieferungen dürften in der Zeit von 22 - 6 Uhr nicht erfolgen. Zum Wasserrecht ist in den Hinweisen unter Gliederungspunkt C verlangt, dass der Abstand zu bestehenden Hausbrunnen, die der privaten Wasserversorgung dienten mindestens 50 betragen müssten. Die Anlage sei grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten.

Auf den weiteren Inhalt des Baugenehmigungsbescheides der Beklagten vom 15. Juni 2015 wird ergänzend verwiesen.

Das Wasserwirtschaftsamt ... hat unter dem 18. Dezember 2014 zum Bauvorhaben Stellung genommen. Danach bestünden aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn insbesondere aufgrund der Sensibilität bezüglich der Trinkwassernutzung die Lagerung und der Umgang mit Stoffen, die schädlich auf das Grundwasser einwirken könnten, ordnungsgemäß gestaltet würden.

Die Kläger haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 im Verfahren Au 5 K 15.1076 Klage erhoben und beantragen:

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2015 zur Durchführung einer landwirtschaftlichen Nutzung zur Tierhaltung sowie zur Errichtung eines Stall- und Lagergebäudes mit Maschinenunterständen auf den Baugrundstücken ... der Gemarkung ..., Fl.Nrn. ..., ... wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Begründung im Verfahren Au 5 K 14.1051 (Vorbescheid) verwiesen.

Mit Gerichtsbeschluss vom 20. Juli 2015 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 21. September 2015 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.

Ohne Antragstellung hat die Beigeladene mit Schreiben vom 16. November 2015 ausgeführt, dass aus einer Hobbyzucht im Laufe der Jahre ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wiesen- und Weidewirtschaft, einschließlich Tierhaltung geworden sei. Die Tiere kämen in den Landschaftspflegeprojekten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grünordnung, der Unteren Naturschutzbehörde und für das Güterverkehrszentrum ... sowie für private Grundeigentümer zum Einsatz. Zu Beginn der Vegetationszeiten würden die Esel auf die hierfür vorgesehenen Flächen gebracht. Wenn sich das Jahr dem Ende zuneige und das Wasser auf den Weideflächen gefriere, würden die Esel an den beantragten Betriebsstandort gebracht, um dort zu überwintern. Hier würden sie die angrenzenden ökologischen Ausgleichsflächen von ca. 4 Hektar entlang des ... beweiden. Für den geplanten Eselstall werde eine Haltung von ca. 20 Eseln im Offenstall vorgesehen. Esel zeichneten sich als gute Futterverwerter aus. Sie kämen mit einer geringen Menge und zudem kargen Futter gut zurecht. In Folge der vergleichsweise sparsamen Nahrungsaufnahme und der guten Futterverwertung wiesen die Ausscheidungen von Esel einen neutraleren Geruch als die von Pferden auf. Esel seien Herdentiere. Eselhengste, sowie Eseleinzelhaltung oder auch unzureichend gefütterte Tiere neigten dazu, häufiger zu schreien. Es werde beabsichtigt, die Esel in einer Herde zu halten. Aus Rücksicht auf die Nachbarn würde kein Eselhengst gehalten. Den Eseln stünde immer ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung.

Auf den weiteren Vortrag im Schreiben vom 16. November 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Nach Beginn der Bauarbeiten durch die Beigeladene im März 2016 beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 15. März 2016 im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 5 S 16.409), die aufschiebende Wirkung der am 15. Juli 2015 erhobenen Klage (Az. Au 5 K 15.1076) anzuordnen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2016 wurde im Verfahren Au 5 S 16.409 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Kläger gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 15. Juni 2015 angeordnet. Hintergrund dieser Entscheidung waren die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten der Firma ..., ..., und Firma ..., ....

Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2016 wird ergänzend verwiesen. Dieser ist nachfolgend rechtskräftig geworden.

Die Beigeladene hat im Verfahren Au 5 K 15.1076 keinen Antrag gestellt.

Am 29. September 2016 fand in den Streitsachen Au 5 K 14.1051 und Au 5 K 15.1076 die mündliche Verhandlung statt, in der die gerichtlich beauftragten Sachverständigen informatorisch angehört wurden und ihre jeweiligen Gutachten erläutert haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte die beiden anhängigen Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden (§ 93 VwGO), da streitgegenständlich in beiden Verfahren die Frage ist, ob die Kläger durch den Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die nachfolgend erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 jeweils zur Errichtung eines Stall- bzw. Lagergebäudes mit Maschinenunterständen zur Tierhaltung (Eselhaltung) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... in sie schützenden Nachbarrechten verletzt sind.

Die zulässigen Klagen sind begründet. Der streitgegenständliche Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die nachfolgend der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Zulässigkeit der Klagen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte sich die Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 6. Juni 2014 nicht durch die zeitlich nachfolgend am 15. Juni 2015 erteilte Baugenehmigung erledigt haben (str.; vgl. zum Meinungsstand Decker in Simon/Busse BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 116 ff.). Bundesrechtlich ist nämlich nicht geregelt, dass ein - wie hier durch die rechtzeitige Klageerhebung der Kläger - noch nicht bestandskräftiger Bauvorbescheid durch eine später erteilte Baugenehmigung konsumiert wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Frage landesrechtlich zu regeln. Die Bayerische Bauordnung enthält sich jedoch einer solchen Regelung. Damit bedarf es nach Auffassung der Kammer einer Klärung der rechtlichen Frage, ob die Kläger bereits durch den Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in sie schützenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Dies gerade auch im Hinblick auf die weitgehende Bindungswirkung eines Vorbescheides für die nachfolgende Baugenehmigung, die besonders weitreichend ist, wenn - wie hier - die gesamte bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bereits im Vorbescheidsverfahren zur Überprüfung der Beklagten gestellt wurde.

2. Die Klagen sind auch begründet.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bauvorbescheides und der nachfolgenden Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Genehmigungserteilungen. Zwar wären nachträgliche Rechtsänderungen, die sich insgesamt zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - NVwZ 2008, 349). Änderungen, die zugunsten der Beigeladenen eingreifen könnten, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides steht einem Nachbar nicht schon dann zu, wenn der Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ihr mithin drittschützende Wirkung zukommt. Ein Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, NVwZ 1994, 686; OVG RHPf, B. v. 8.2.2012 - 8 B 1001/12. OVG -, BauR 2012, 931 f.).

Für einen Erfolg der Klagen genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff.)

a) Dies zugrunde gelegt machen die Kläger ohne Erfolg geltend, dass das landwirtschaftliche Vorhaben der Beigeladenen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) privilegiert sei und daher gewerbliche Emissionen von ihnen nicht hingenommen bzw. geduldet werden müssen. Denn die Vorschrift des § 35 BauGB - die Lage des geplantem Bauvorhabens und des Grundstücks der Kläger im Außenbereich ist unter den Beteiligten unstreitig - wirkt nicht per se nachbarschützend, sondern lediglich über das sog. nachbarliche Rücksichtnahmegebot, das als öffentlicher Belang zu berücksichtigen ist und dessen Verletzung vom Nachbarn gerügt werden kann. Die Kläger sind nicht Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit an einem gesetzmäßigen Verwaltungsvollzug (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.1995 - 14 CS 95.879 -, juris). Das Rücksichtnahmegebot ist dabei keine allgemeine Härteklausel, die über den Vorschriften des Städtebaurechts steht, sondern ein normgebundenes Instrument der Konfliktbewältigung zur bauplanungsrechtlichen Feinsteuerung im Einzelfall, das in den einzelnen bauplanungsrechtlichen Bereichen unterschiedlich ausgestaltet ist. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist als grundsätzlich drittschützend anerkannt die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, soweit es um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geht. Im Übrigen ist das Gebot der Rücksichtnahme als ungeschriebener Belang im gesetzlich nicht abgeschlossenen („insbesondere“) Katalog der berührten Belange im § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch im Außenbereich unter Umständen gewerbliche Emissionen zu dulden sein können.

Die Kläger können deshalb das Bauvorhaben nur abwehren, wenn es zulasten ihres Wohngrundstücks geeignet ist, im Außenbereich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorzurufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 BImSchG solche Emissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

b) Sowohl der Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 als auch die nachfolgende Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 verletzen das Gebot des Rücksichtnahme und damit nachbarschützende Rechte der Kläger, da sowohl der angefochtene Bauvorbescheid als auch die Baugenehmigung nicht hinreichend sicherstellen, dass die Kläger im Rahmen der genehmigten bzw. in Aussicht gestellten Nutzung des Stallgebäudes (Offenstall) mit angeschlossener Tierhaltung (Eselhaltung) keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind.

Sowohl der angefochtene Bauvorbescheid als auch die nachfolgende Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen entsprechen nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und verstoßen deshalb gegen das im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. als sonstiger ungeschriebener Belang enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

aa) Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes einschließlich aller seiner Nebenbestimmungen, da sie zum verfügenden Teil gehören. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Die Maßstäbe können sich im Einzelnen aus dem Fachrecht selbst ergeben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 3 und 5). Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (vgl. OVG NRW, B. v. 13.7.2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 ff.). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt begünstigend oder belastend betroffen werden, muss dies auch ihnen gegenüber hinreichend bestimmt sein. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, U. v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 -, BayVBl 1986, 143 ff.; Lechner in Simon/Busse, a. a. O., Art. 68 Rn. 472).

Die Baugenehmigungsbehörde ist demnach verpflichtet sicherzustellen, dass betroffene Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt werden. Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen, auf die der Nachbar einen Anspruch besitzt (BayVGH, U. v.16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris). Diesem Anspruch kann eine Baugenehmigung nur gerecht werden, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen zweifelsfrei feststellen kann und andererseits für Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit deutlich wird.

Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss aus der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - ersichtlich sein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts von Bauvorbescheid und Baugenehmigung herangezogen werden können (OVG NRW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 -, NVwZ - RR 2012, 132). Wenn der Bauvorbescheid bzw. die nachfolgende Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so sind Bauvorbescheid und Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. OVG RhPf, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12.OVG -, NVwZ - RR 2013, 794). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 -, juris).

bb) Dies zugrunde gelegt, fehlt es zunächst der Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit im Hinblick auf die Art und den Umfang der genehmigten Nutzungen. Auch wenn zur Bestimmung von Inhalt und Umfang der Genehmigung eine Bezugnahme auf Pläne, Gründe und sonstige erkennbare Umstände durchaus zulässig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, 17. Auflage 2016, § 37 Rn. 5, 6 und 12), ist im vorliegenden Fall die Reichweite der Genehmigung aus den genehmigten Unterlagen heraus gerade nicht hinreichend feststellbar. Insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Kläger durch die genehmigte landwirtschaftliche Nutzung schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt sind, und ob damit die von den genehmigten Vorhaben ausgehenden Emissionen zu unzumutbaren Lärmemissionen insbesondere auf dem Grundstück der Kläger führen, enthält die Baugenehmigung keine für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbargrundstücke hinreichend verlässlichen Angaben.

cc) Nach Auffassung der Kammer ist in der angefochtenen Baugenehmigung nicht mit hinreichender Sicherheit festgelegt, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben - Stallgebäude mit Maschinenunterständen und angeschlossener landwirtschaftlicher Nutzung - nachbarrechtskonform betrieben werden kann.

Ungeachtet der bestehenden und der Beklagten durchaus bekannten Konfliktlage zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung hat die Beklagte in der Baugenehmigung keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass von der genehmigten Errichtung eines Stallgebäudes (Offenstall) mit angeschlossener landwirtschaftlicher Nutzung keine unzumutbaren Belästigungen für das Anwesen der Kläger ausgehen.

Die von der Beklagten in der Baugenehmigung aufgenommen „Hinweise“ sind hierfür völlig unzureichend. Zwar sind Nebenbestimmungen im Grundsatz geeignet, Nachbarrechte zu sichern, wenn die Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Emissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2006 - 15 ZB 04.2453 -, juris). Als verbindliche Auflagen wurden unter Ziffer IV. des Genehmigungsbescheides vom 15. Juni 2015 jedoch lediglich Sicherheitsabstände zur bestehenden Hochspannungsleitung, naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen und Vorgaben zur Erfüllung der Stellplatzpflicht aus Art. 47 BayBO i. V. m. mit der Stellplatzsatzung der Beklagten getroffen. Hingegen wurde in Ziffer VII. unter „Hinweise“ unter anderem zum Immissionsschutz (Gliederungspunkt B) verfügt, dass der Stall und die Lagerung des Mistes so betrieben werden müssen, dass es am nächsten nordwestlich gelegenen Wohnhaus zu keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen kommt. Im Falle von Lautäußerungen der gehaltenen Tiere zur Nachtzeit seien diese weitgehend in geschlossenen Ställen zu halten. Der Beurteilungspegel des beim Betrieb entstehenden Lärms dürfe zusammen mit allen anderen Anlagen auf dem Betriebsgelände und mit dem Lärm anderer Betriebe die Grenzwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA-Lärm) nicht überschreiten. Anlieferungen dürften in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr (Nachtzeit nach TA-Lärm) nicht erfolgen.

dd) Hierbei handelt es sich sämtlich um Vorgaben, die die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die unmittelbar nordwestlich gelegene Wohnnutzung der Kläger sicherstellen sollen. Sofern diese Vorgaben für einen genehmigungskonformen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen jedoch lediglich als grundsätzlich unverbindliche „Hinweise“ im Baugenehmigungsbescheid festgesetzt wurden, ist die Beigeladene an die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht gebunden und sind diese demnach grundsätzlich auch nicht geeignet, die Sicherstellung des Gebots der Rücksichtnahme zugunsten der Kläger im Außenbereich zu gewährleisten. Gerade auch das im gerichtlichen Verfahren Au 5 K 14.1051 eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten zum Schallschutz der Firma ..., ..., belegt, dass es vorliegend der Festlegung von verbindlichen Nebenbestimmungen zur Haltung der Tiere bedarf, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte der TA-Lärm insbesondere zur Nachtzeit (Nr. 6.4 der TA Lärm) eingehalten werden. Zwar dürfte es sich so verhalten, dass eine Eselherde im Umfang von 20 Tieren die im Außenbereich maßgeblichen Tagzeitwerte von 60 dB(A) nicht überschreitet. Dies haben das Lärmschutzgutachten der Firma ... und die Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Allerdings hat das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der Fa. ... ebenfalls ergeben, dass bereits ein Eselschrei am ungünstigsten Standort in der maßgeblichen lautesten Nachtstunde (vgl. Nr. 6.4 a.E. TA Lärm) zu Lärmwertüberschreitungen von 0,6 dB(A) und zur Überschreitung des Maximalpegels von bereits 4 dB(A) führen. Dieser gutachterlich festgestellten Überschreitung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger zu 1 auf die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte verzichtet hat, indem er sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Äußerungen der Esel zur Nachtzeit subjektiv als weniger belastend empfinde (vgl. Protokoll über die Besprechung am 18. Juli 2016 bei der Fa. ..., ...). Denn bauplanungsrechtliche Anforderungen sind regelmäßig grundstücksbezogen und bestehen unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer konkreten immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation (zwischen dem Grundstück und einer emittierenden Anlage) Eigentümer des Grundstücks ist und ob dieser auf den ihm zustehenden Schutz Wert legt. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Daraus ergibt sich, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen; dieses Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen schließt es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, das ein Betroffener nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen. Auf die Befolgung dieses Gebots kann daher nicht individuell verzichtet werden (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BayVBl 2000, 632; BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114, Rn. 37; U. v.30.6.2015 - 22 B 14.564 - BayVBl 2016, 528 ff.).

ee) Die Einhaltung der vorbezeichneten Grenzwerte der TA Lärm wird nicht durch entsprechende Bestimmungen in der angegriffenen Baugenehmigung sichergestellt. Als bloßer Hinweis sind die Grenzwerte nach TA-Lärm für die Beigeladene grundsätzlich unverbindlich. Eine Verletzung von Nachbarrechten muss jedoch durch die insoweit allein maßgebliche Baugenehmigung selbst mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden und darf nicht vom - aus Sicht des Nachbarn und der Baugenehmigungsbehörde zufälligen - Umfang ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Genehmigungsinhaber abhängen (vgl. OVG RhPf, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12.OVG - NVwZ - RR 2013, 794).

ff) Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass auch die von der Beigeladenen gehaltene Tierzahl im Genehmigungsbescheid nicht festgelegt wurde. Zwar findet sich in der Betriebsbeschreibung, die der Beklagten am 31. Januar 2013 vorgelegt wurde, der Hinweis, dass sich der aktuelle Tierbestand der Beigeladenen aus 20 Eseln und Hühnern zusammensetze. In der nachfolgenden Betriebsbeschreibung der Beigeladenen vom 7. November 2014 findet sich die Aussage, dass das neue Gebäude für die Unterbringung von ca. 20 Eseln geeignet sei. Dessen ungeachtet hat die Beklagte es versäumt, die entsprechende Tierzahl im Bescheid festzulegen. Auch wurde keine der Betriebsbeschreibungen der Beigeladenen zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen ist die zu haltende Tierzahl ebenfalls nicht zu entnehmen. Ohne entsprechende Begrenzung der Tierzahl ist es für die Kläger aber nicht möglich, die zu erwartende Zahl von Einwirkungen hinreichend zuverlässig abzuschätzen. Aus Sicht der Kammer genügt es insoweit nicht, dass das von der Beigeladenen geplante Stallgebäude bautechnisch wohl lediglich für die Haltung von ca. 20 Eseln geeignet ist. Bereits ohne das streitgegenständliche Stallgebäude werden bereits jetzt in den Wintermonaten ca. 20 Esel auf dem Gelände gehalten. Hinzu kommt, dass es gerade nach den Aussagen der Beigeladenen im Verhalten von Eseln zu Unterschieden bzgl. der Art der gehaltenen Tiere kommt. So neigten insbesondere Hengste und Großesel zu einem verstärkten Schreiverhalten. Insoweit bedarf es weiterer Einschränkungen der Baugenehmigung hinsichtlich der zu haltenden Tiere. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass zukünftig auch die Gewinnung von Eselsmilch beabsichtigt ist, was eine geänderte Zusammensetzung der Herde mit sich bringen dürfte. Um sicher auszuschließen, dass am Wohngrundstück der Kläger keine unzumutbaren Geräuscheinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auftreten, ist es deshalb zwingend geboten, neben einer Begrenzung der Tierzahl auch die Art der zu haltenden Esel zu spezifizieren. Auch dies versäumt der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten. Durch diese Versäumnisse finden sich in der Baugenehmigung weder Nutzungszeitenbeschränkungen noch hinreichende Vorkehrungen dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte tatsächlich zum Schutz der Nachbarschaft eingehalten werden können. Da die angefochtene Baugenehmigung nahezu keine Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft und auch keine effektiven Kontrollmechanismen vorsieht, wird die Überwachung letztlich den betroffenen Nachbarn überantwortet, womit ständige Nachbarschaftskonflikte vorprogrammiert sind. Da die das Emissionsverhalten bzgl. der Tierhaltung der Beigeladenen regelnden Rahmenbedingungen, die die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme sicherstellen sollen, lediglich als unverbindliche Hinweis gefasst wurden, ist für die Beigeladene insbesondere zur Nachtzeit eine Vielzahl von emissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten offen. Eine die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme sichernde Nutzungsbeschränkung insbesondere hinsichtlich der Zahl der zu haltenden Tiere, der Zusammensetzung der Herde und zur Sicherstellung der Grenzwerte nach TA-Lärm zur Nachtzeit, findet sich in der angefochtenen Genehmigung nicht. Gerade in Fällen von Nutzungskonflikten mit Nachbarn bedarf jedoch eine Baugenehmigung gegebenenfalls einer weitergehenden Konkretisierung durch Aufnahme von Nebenbestimmungen im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG Genüge zu tun. Dem wird die angefochtene Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen nicht gerecht.

GG) Bedenken bestehen schließlich auch bezüglich der inhaltlichen Bestimmtheit des Baugenehmigungsbescheides im Hinblick auf die Belange des Wasserrechts. Den Klägern steht im Rahmen dieses Verfahrens ein grundsätzliches Berufen auf Belange der Wasserversorgung durchaus zu, da einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben eine private Trinkwasserversorgungsanlage im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme entgegenstehen kann, wenn Nachteile für die private Trinkwasserversorgungsanlage konkret und in nicht zumutbarer Weise zu erwarten sein können (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2001 - 15 B 96.1537 -, BayVBl 2002, 698 ff.).

Auch im Hinblick auf die im Genehmigungsbescheid vom 15. Juni 2015 unter Ziffer C I festgelegten „Hinweise“ zum Wasserrecht ist der Bescheid nicht hinreichend bestimmt und zu den genehmigten Planunterlagen widersprüchlich. In Ziffer 1b der Hinweise ist unter anderem bestimmt, dass die Anlage (Stallgebäude; JGS-Anlage) grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten sei. Diese Forderung entspricht gesetzeswiederholend der Bestimmung in Ziffer 2.2 des Anhangs 5 - Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften - der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Zum einen ist dem Hinweis im Genehmigungsbescheid bereits nicht zu entnehmen, wessen Hausbrunnen überhaupt gemeint ist. Überdies fällt auf, - worauf auch der vom Gericht bestellte Gutachter ... zutreffend hingewiesen hat - dass eine unterstromige Errichtung der geplanten Mistlege nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen bereits begrifflich ausgeschlossen ist. Die für die Lagerung von Festmist vorgesehene Stätte ist nach den genehmigten Plänen allenfalls grundwasserseitig des privaten Hauswasserbrunnens der Kläger gelegen. Wie dieser Widerspruch aufzulösen ist, oder ob es sich insoweit auch lediglich um einen unverbindlichen Hinweis im Genehmigungsbescheid der Beklagten handelt, bleibt letztlich offen.

hh) Zusammenfassend erweist sich die Baugenehmigung wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit des genehmigten Betriebsumfanges und der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung und Beurteilung möglicher unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbarschaft bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig. Auf die Frage, ob das Vorhaben gegen weitere drittschützende Vorschriften verstößt, kommt es für die Entscheidung daher nicht mehr an. Da einer möglichen Belästigung oder Störung der Nachbarn im Rahmen des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. als ungeschriebener Belang im Außenbereich drittschützende Wirkung zukommt, hat die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auch eine Rechtsverletzung der Kläger zur Folge.

c) Für den im Verfahren Au 5 K 14.1051 zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 gilt letztlich nichts anderes.

Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden.

aa) Nach Auffassung der Kammer hätte bereits der streitgegenständliche Vorbescheid zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes mit einer konkret lärmbezogenen Inhalts- oder Nebenbestimmung versehen werden müssen, in der mit Blick auf das spätere Genehmigungsverfahren zu regeln gewesen wäre, in welchem Umfang und mit welcher Ausgestaltung die Tierhaltung der Beigeladenen zu regeln ist, um eine Außenbereichsverträglichkeit auf dem klägerischen Grundstück sicherzustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend mit den von der Beigeladenen gestellten Fragen im Vorbescheidsverfahren die gesamte planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zur Überprüfung der Beklagten gestellt wurde. Mit dem Vorbescheid wird nach Maßgabe der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen über einen Teil des Gegenstandes der späteren Baugenehmigung vorweg und abschließend entschieden (vgl. Becker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 71 Rn. 21, 95, 98; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die Neue Bayerische Bauordnung: Stand September 2015, Art. 71 Rn. 3, 43 ff.).

bb) Soweit im Bauvorbescheidsverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens abgefragt wird (Bebauungsgenehmigung), ist auch das Rücksichtnahmegebot zugunsten betroffener Dritter zwingend zu prüfen (BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 -, juris Rn. 14; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 40). Ein Offenlassen oder ein „Verschieben“ auf das Baugenehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig (BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 -, juris Rn. 14). Damit waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen und damit auch die möglichen Lärmbelastungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots bereits grundsätzlich Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahrens. In Fällen von bereits im Vorfeld zu erkennenden Nachbarkonflikten ist im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen, die eine weitgehende uneingeschränkte Bindungswirkung zugunsten der Beigeladenen ausschließt. Dies gilt hier umso mehr, als von der Beklagten bereits im Vorbescheidsverfahren eine Betriebsbeschreibung seitens der Beigeladenen angefordert wurde.

cc) Dessen ungeachtet, wurde im Vorbescheid lediglich darauf verwiesen, dass die Beigeladene mit Auflagen bzw. Hinweisen zum Imissionsschutz „zu rechnen habe“. Diese Wortwahl, die es im Bauvorbescheidsverfahren offen lässt, ob später zugunsten der Sicherung von Nachbarrechten der Kläger verbindliche Auflagen festgesetzt oder lediglich unverbindliche Hinweise aufgenommen werden, schließt eine zuverlässige Beurteilung der für die Kläger zu erwartende Beeinträchtigungen bzw. Einwirkungen aus. Es handelt sich insoweit auch nicht lediglich um einen inhaltlich hinreichend bestimmten Auflagenvorbehalt, welcher im Bauvorbescheidsverfahren eventuell als ausreichend hätte angesehen werden können. Damit ist der Bauvorbescheid, der sich im Übrigen ebenso wie die Baugenehmigung zur Zahl der zu haltenden Tiere und deren Art nicht verhält, der Beigeladenen quasi vorbehaltlos erteilt und löst in diesem unbeschränkten Umfang Bindungswirkung aus. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung des Bauvorbescheids aus Art. 71 Satz 2 BayBO rechtlich bedenklich. Ohne Einschränkungen zum Rücksichtnahmegebot insbesondere im Hinblick auf Lärmemissionen bzw. wasserrechtliche Auswirkungen legt der Bauvorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zugunsten der Beigeladenen einschränkungslos fest. Insbesondere ist für die Kläger als Drittbetroffene dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht zu entnehmen, zu welchen Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten der Beigeladenen es im nachfolgenden Genehmigungsverfahren kommen wird. Diese Frage lässt der Bauvorbescheid ungeachtet der Verpflichtung, über das Rücksichtnahmegebot zwingend und abschließend zu entscheiden, in rechtswidriger Weise offen. Vor diesem Hintergrund kann auch der mit der Klage im Verfahren Au 5 K 14.1051 angegriffene Bauvorbescheid keinen Bestand haben. Gerade die weitreichende Bindungswirkung aus Art. 71 Satz 2 BayBO lässt es nicht zu, bereits im frühen Stadium des Bauvorbescheidsverfahrens - insbesondere in Fällen, in denen die Genehmigungsfähigkeit eines Gesamtbauvorhabens zur verfahrensmäßigen Überprüfung gestellt wird - diese Fragen offen zu lassen und einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu übertragen.

3. Nachdem weder Bauvorbescheid noch Baugenehmigung Vorkehrungen gegen eine (übermäßige) Nutzung durch die Beigeladene treffen, kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Klägern gegenüber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 6. Juni 2014 bzw. 15. Juni 2015 waren daher antragsgemäß aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene sich ohne Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).Rechtsmittelbelehrung:

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

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Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 B 14.564

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. Juli 2013, Az.: B 2 K 12.173)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Hühnermaststall;

Zulassung einer nächtlichen Abholung der Schlachttiere mehrmals jährlich unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte;

Versagung des gemeindlichen Einvernehmens;

öffentlicher Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen;

seltene Ereignisse im Sinn der TA Lärm;

Gebot der Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 wird geändert.

II.

Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 19. Juli 2013 erhalten hat, wird aufgehoben.

III.

Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt der Beklagte 1/10 der Kosten des Klageverfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage für 39.145 Tiere. Der Maststall soll in der Nähe des Ortsteils W. im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung W. entstehen, mit Nebenanlagen auf den südlich angrenzenden, nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143, auf denen sich die Hofstelle des Beigeladenen mit einer Maschinenhalle (FlNr. 1142) und weiteren Gebäuden (FlNr. 1143) befindet. Nach dem zur Genehmigung gestellten Betriebskonzept sollen die schlachtreifen Tiere jährlich acht bis neun Mal, davon maximal fünf Mal während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr), jeweils mit mehreren Lkw abgeholt werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1. Februar 2012 enthält hierzu u. a. die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4, wonach bei einer Überschreitung der in der vorausgehenden Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 genannten Immissionsrichtwertanteile für die Nachtzeit die Abholung der Masthähnchen nur in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres erfolgen darf und in diesen Fällen an den unter Nr. 3.1.3 genannten Immissionsorten IO 1 und IO 2 der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von 55 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.3 der TA Lärm eingehalten werden muss.

Der in der genannten Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 angeführte Immissionsort 1 (IO 1) befindet sich am Wohnhaus des Beigeladenen („A.“) auf dem Grundstück FlNr. 1144. Dieses grenzt östlich an eines der Baugrundstücke (FlNr. 1143) an und liegt unstreitig in einem faktischen Dorfgebiet; es hat zum geplanten Mastgeflügelstall einen Abstand von ca. 255 m (von Gebäudewand zu Gebäudewand). Der weitere Immissionsort IO 2 befindet sich am Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1172/5 („B.“, unstreitig faktisches WA-Gebiet), das nordöstlich an das Stallgrundstück angrenzt (Entfernung zum Stall ca. 198 m). Die Hofgrundstücke FlNrn. 1142 und 1143 und das Stallgrundstück werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „B.“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt.

Die Klägerin hatte vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr gemeindliches Einvernehmen versagt; das Landratsamt erteilte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen Nrn. 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies sodann die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab.

II.

Auf Antrag der Klägerin ließ der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2014 die Berufung insoweit zu, als das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hatte. Im Übrigen lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Berufungszulassungsantrag der Klägerin ab.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 aufzuheben,

hilfsweise: unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aufzuheben.

Sie macht - in Bezug auf die zugelassene Berufung - geltend, unzumutbare nächtliche Lärmimmissionen seien nicht nur am Immissionsort IO 1, sondern auch an weiteren Wohngrundstücken am „Bayerischen Berg“ zu erwarten. Hierbei sei auch der durch die Anlage entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts infolge einer Gemengelage sei nicht gerechtfertigt; eine solche Gemengelage bestehe nicht. Jedenfalls könnte selbst eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwerts um 5 dB(A) nicht die zugelassenen Lärmimmissionen von 55 dB(A) rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung erhöhter Lärmbeeinträchtigungen durch seltene Ereignisse im Sinn von Nr. 7.2 TA Lärm seien nicht erfüllt. Zum einen fehle es vorliegend an dem Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Lärmminderungsmaßnahmen; solche Maßnahmen seien aber geboten, bevor für seltene Ereignisse erhöhte Beurteilungspegel zugelassen würden. Der Anlagenbetreiber müsse dafür auch höhere Kosten in Kauf nehmen; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finde nicht statt. Vorliegend kämen z. B. eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall oder die Situierung des Stalleingangs auf der dem Wohngebiet abgewandten Seite in Betracht. Die Abholung der Schlachttiere während der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig, sie könnte auch tagsüber erfolgen; dies habe ein Außendienstmitarbeiter des Vertragspartners des Beigeladenen (Firma W.) erklärt. Fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, hierbei handele es sich um einen Aspekt der betriebswirtschaftlichen Organisation, die wegen des Schichtbetriebs des vorgesehenen Schlachthofs eine Nachtabholung bedinge und gerichtlich nicht nachprüfbar sei. Betriebliche Organisationsmöglichkeiten zur Lärmvermeidung seien im Gegenteil gerade zu berücksichtigen.

Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, tritt aber der Berufung entgegen. Die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei rechtens; unzumutbare Lärmbelästigungen in der Nacht entstünden nicht. Soweit die „regulären“ nächtlichen Immissionsrichtwerte am Immissionsort IO 1 überschritten seien, handle es sich bei diesem Messpunkt um das Wohnhaus des Beigeladenen selbst. Dieser habe als Bauherr wirksam auf die Einhaltung des gesetzlichen Lärmschutzes verzichtet. Die Ausstallung am Ende eines Mastdurchgangs sei ein seltenes Ereignis, das nach dem Betriebskonzept in maximal fünf Nächten jährlich stattfinde. Die nächtliche Abholung der Tiere sei auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Firma W. zurückzuführen; es handle sich um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die nicht zu beanstanden sei. Bei dieser Erwägung seien auch Belange des Tierschutzes mit einbezogen worden. Überdies seien die zu erwartenden Immissionsrichtwertüberschreitungen geringfügig, zudem sei die bereits erwähnte Gemengelage zu berücksichtigen. Soweit vor der Erlaubnis für Überschreitungen des Immissionsrichtwerts technische Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen seien, könnten vom Betreiber einer Anlage keine unzumutbar aufwendigen Maßnahmen verlangt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 halte sich sowohl in Bezug auf die Häufigkeit der seltenen Ereignisse als auch auf die Höhe der zugelassenen Überschreitung des ansonsten geltenden Immissionsrichtwerts innerhalb des von Nr. 6.3 und Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm eröffneten Rahmens. Bei der nach Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorzunehmenden Einzelfallprüfung, wie oft und in welchem Maß der Nachbarschaft Überschreitungen des „regulären“ Lärmimmissionsrichtwerts zugemutet werden könnten und welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls vorher unternommen werden müssten, habe die Behörde einen Spielraum. Vorliegend habe das Landratsamt rechtsfehlerfrei alle in Betracht kommenden Lärmschutzmaßnahmen geprüft, sie jedoch als unverhältnismäßig angesehen; dies ergebe sich aus S. 39-42 des Genehmigungsbescheids. Die nunmehr von den Betroffenen angesprochene Drehung des gesamten Vorhabens um 180 Grad würde zu einem Heranrücken der Abluftkamine an die Wohnbebauung und damit sogar zu einer Erhöhung der „Grund-Lärmbelastung“ der Nachbarschaft führen. Dass die Abholung der Schlachttiere auch tagsüber möglich sei, habe das Landratsamt berücksichtigt, indem es von den insgesamt acht notwendigen Abholungen nur maximal fünf während der Nachtzeit genehmigt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012. Die Berufung der Klägerin ist lediglich in Bezug auf die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 zugelassen worden. Diese Nebenbestimmung ist - entgegen der von der Klägerin weiter aufrecht erhaltenen Auffassung - rechtlich vom übrigen Genehmigungsinhalt abtrennbar und kann daher für sich genommen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sein. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugleich eine Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens liegt und dass die Einvernehmensversagung seitens der Klägerin als einheitliche Entscheidung, ohne ausdrückliche Differenzierung nach bestimmten Teilaspekten der beantragten Genehmigung, getroffen worden ist. Insofern kann zur weiteren Begründung auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2014 im Zulassungsverfahren (22 ZB 13.2381) Bezug genommen werden. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist außerdem lediglich ein Verwaltungsinternum im Genehmigungsverfahren; sie wird von den Verwaltungsgerichten bei der Prüfung entweder eines geltend gemachten Anspruchs auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder der Rechtmäßigkeit einer erteilten, aber von der Standortgemeinde angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung inzident überprüft. Aus alledem folgt, dass der von der Klägerin „vorsorglich“ gestellte, jedoch auf einen weitergehenden Ausspruch gerichtete Berufungshilfsantrag (unter Änderung des entgegenstehenden Urteils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens insgesamt aufzuheben) nicht Gegenstand der Berufung sein kann, soweit der Antrag über die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 hinausgeht.

2. Die Berufung ist begründet. Denn die im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen Genehmigung aufzuheben.

Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ (nicht für „seltene Ereignisse“ geltenden) Lärmimmissionsrichtwerte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren wird die Gemeinde dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 74 Abs. 1 BayBO nur ersetzen, wenn es nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert wurde, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist (BayVGH, U. v. 10.12.2007 - 1 BV 04.843 - BauR 2008, 654 und U. v. 24.3.2011 - 22 B 10.2320 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, B. v. 17.6.2003 -4 B 14/03 - BayVBl 2004, 185, Rn. 6). Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit nach den genannten Vorschriften entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Im vorliegenden Fall ist die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht vereinbar. Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte würde im vorliegenden Fall schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.

Die Schädlichkeitsgrenze wird im vorliegenden Fall durch die „regulären“, nicht für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte bestimmt; dies sind am Immissionsort IO 1 (FlNr. 1144, „A.“) 45 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - und am Immissionsort IO 2 (FlNr. 1172/5, „B.“) 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe d TA Lärm. Diese Immissionsrichtwerte würden bei Zulassung des strittigen nächtlichen Abholbetriebs überschritten werden. Dies führt zur Rechtswidrigkeit dieser Zulassungsentscheidung.

2.1. Ohne Erfolg wendet der Beigeladene hiergegen ein (u. a. Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.a auf S. 2), der Immissionsort IO 1 liege am Wohnhaus des Beigeladenen selbst, der wirksam auf die Einhaltung des Immissionswerts verzichtet habe. Denn bauplanungsrechtliche Anforderungen sind regelmäßig grundstücksbezogen und bestehen unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer konkreten immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation (zwischen dem Grundstück und einer emittierenden Anlage) Eigentümer des Grundstücks ist und ob dieser auf den ihm zustehenden Schutz Wert legt. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Daraus ergibt sich, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen; dieses Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen schließt es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, das ein Betroffener nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen. Auf die Befolgung dieses Gebots kann daher nicht individuell verzichtet werden (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BayVBl 2000, 632; BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114, Rn. 37). Der Verzicht des Beigeladenen auf seinen eigenen Schutz ist also am Immissionsort IO 1 ohne Belang; dasselbe gilt für den Umstand, dass der Eigentümer des Grundstücks am Immissionsort IO 2 keine Klage erhoben hat.

2.2. Ohne Belang ist auch, dass - wie der Beigeladene einwendet (Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.b auf S. 2) - nach der der Genehmigung zugrundeliegenden immissionsschutztechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros K... vom 6. Mai 2010 (nachfolgend: „GA K.“) in der Nacht während der Abholung der schlachtreifen Tiere ein Beurteilungspegel von nur ca. 48 dB(A) bzw. 47 dB(A), aber nicht 55 dB(A) erreicht würde. Allein maßgeblich ist nämlich, dass die streitgegenständliche Regelung dem Betreiber die Befugnis verleiht, über die für den Normalfall geltenden Immissionsrichtwerte hinaus Lärmimmissionen in dem nach der Regelung der Nr. 6.3 TA Lärm zulässigen Ausmaß zu erzeugen. Ihm wird dadurch z. B. auch die Möglichkeit eröffnet, bei Bedarf - soweit er den von der Genehmigung im Übrigen gesetzten Rahmen nicht verlässt - vom Betriebskonzept abzuweichen und gegebenenfalls die - nach dem Gutachten K. noch bestehenden - „Immissionsreserven“ zwischen 55 dB(A) und 48 dB(A) bzw. 47 dB(A) auszunutzen und möglicherweise lautere, aber weniger teure Fahrzeuge beim Verladen und dem Abtransport der Schlachttiere einzusetzen. Denn diesbezüglich enthält die angefochtene Genehmigung keine Vorgaben.

2.3. Der Beigeladene kann sich im vorliegenden Fall nicht auf Nr. 7.2 TA Lärm berufen; die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann damit nicht gerechtfertigt werden. Die in Nr. 6.3 TA Lärm genannten Werte sind Maximalwerte, die auch bei seltenen Ereignissen nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte sind nicht mit den Werten gleichzusetzen, die - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - konkret zumutbar sind (vgl. Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm).

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt zwar nicht, dass es sich bei dem strittigen nächtlichen Abholbetrieb um voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage handelt. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 6. Februar 2015 - 22 B 14.395 - juris dargelegt, dass es im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht stets eines Vorkommnisses mit „Eventcharakter“ bedarf, um die an die Nr. 7.2 TA Lärm geknüpften Rechtsfolgen auszulösen, sondern dass - unbeschadet der nach der Nr. 7.2 TA Lärm zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen - für die Bejahung des im Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „voraussehbaren Besonderheit“ jede dem Grund nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage ausreicht, die nach außen hin hervortritt und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergeht, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend ist (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 36). Im vorliegenden Fall geht es um seltene Ereignisse in diesem Sinn.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch keinen Zweifel daran gelassen, dass mit der Bejahung einer „voraussehbaren Besonderheit“ im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm noch nicht feststeht, ob der Anlagenbetreiber zu einer Überschreitung der ansonsten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte berechtigt ist (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 37). Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr auch davon ab, ob dem Anlagenbetreiber organisatorische und betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn von Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm abverlangt werden dürfen. Derartige Zumutbarkeitserwägungen werden dadurch, dass die Merkmale des vorgelagerten Begriffs der seltenen Ereignisse bejaht worden sind, nicht obsolet, sie prägen diesen Begriff nicht (vgl. auch OVG NW, B. v. 7.8.2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797, Rn. 14). Die Befugnis, bei seltenen Ereignissen die ansonsten einzuhaltenden Immissionswerte überschreiten zu dürfen, hängt demzufolge von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen ab, namentlich vom Resultat einer Abwägung der Interessen des Anlagenbetreibers mit den Belangen der Nachbarschaft (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 37). Die Prüfung, ob organisatorische oder betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm bestehen (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., TA Lärm, Nr. 7 Rn. 23), hat bei dieser Abwägung erhebliche Bedeutung.

2.3.2. Das Landratsamt hat aber organisatorischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Überschreitungen der „regulären“ Immissionsrichtwerte zu wenig Beachtung geschenkt. Im vorliegenden Fall ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht einzusehen, warum die strittigen Abholvorgänge nicht auch zur Tagzeit stattfinden können. Dass dies im konkreten Einzelfall nicht durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, leuchtet nicht ein.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, die Frage, ob die schlachtreifen Tiere tagsüber oder nachts abgeholt würden, betreffe die auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Vertragsfirma des Beigeladenen abgestimmte betriebswirtschaftliche Organisation und sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Dem ist nicht zu folgen. Aus dem Umstand, dass die TA Lärm - der als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte bindende Wirkung zukommt - ausdrücklich gebietet, zumutbare organisatorische und betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Überschreitungen des Lärmimmissionsrichtwerts zu ergreifen, ergibt sich, dass der Betreiber einer lärmemittierenden Anlage in der Wahl seines Betriebskonzepts gerade nicht völlig frei ist, sondern vielmehr hierbei Rücksicht auf die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geschützten Belange der Nachbarschaft nehmen muss.

Soweit der Vertreter des Veterinäramts am Landratsamt, Herr Dr. B., im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 19 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - angesprochen hat, lässt sich dieser Vorschrift - wie auch der gesamten Verordnung - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass eine Abholung in der Nacht vorgeschrieben sei oder überhaupt dem Tierschutz besser entsprechen würde. Den Einzelregelungen des § 19 TierSchNutztV - soweit sie vorliegend einschlägig sein können - zufolge muss der Halter von Masthühnern sicherstellen, dass die Hühnerställe insgesamt ausreichend hell sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV) und dass das Beleuchtungsprogramm binnen einer Woche nach der Einstallung und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin weitgehend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus nahekommt (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV). Eine Aussage dazu, ob dem Tierschutz besser durch eine nächtliche oder eine tagsüber stattfindende Abholung der Tiere gedient ist, lässt sich den genannten Anforderungen an das Beleuchtungsprogramm - die ohnehin nur bis drei Tage vor der Schlachtung gelten - nicht entnehmen. Auch die seitens des Beigeladenen erstmals im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 15.5.2014, S. 4) vorgetragenen Gesichtspunkte sind vor dem Hintergrund früherer Erklärungen nicht überzeugend. Der Beigeladene macht geltend, nach seinen Erfahrungen als Tierhalter seien die Tiere in den frühen Morgenstunden ruhiger und gerade in den Sommermonaten seien dann die Umgebungstemperaturen niedriger, was für die Tiere weniger Stress bedeute. Jedenfalls ist aus der angefochtenen Genehmigung und den Akten nicht ersichtlich, dass - entgegen der Behauptung des Beigeladenen im genannten Schriftsatz - bei der Frage, zu welcher Tageszeit schlachtreifes Geflügel abgeholt werden soll, Tierschutzgesichtspunkte irgendeine Bedeutung gehabt hätten; die vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. September 2014 seitens des Beigeladenen vorgelegte E-Mail des Schlachthofbetreibers (hierzu sogleich), wonach die Verladung der Tiere „zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich“ sein müsse, spricht vielmehr gerade für das Gegenteil, ebenso wie die Ausführungen des amtlichen Veterinärs (Dr. B.) im Erörterungstermin zum Tagesordnungspunkt „Tierschutz“ (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 und 9) und seine Aussage, dass die nächtliche Abholung der Tiere „wohl durch die ‚just in time‘-Arbeitsweise der Schlachthöfe bestimmt“ werde (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 Mitte). Aus dem Kontext des Erörterungstermins ergibt sich - entgegen dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 2.5.2014 im Verfahren 22 B 14.560, S. 4 unten) - gerade nicht, dass die Äußerung des Mitarbeiters der Vertragsfirma (Firma W.), Herrn B., zur Möglichkeit einer Abholung zur Tagzeit (protokolliert unter TOP 7 zum Thema „Lärm“, vor dem „Thema Tierschutz [TOP 8]) in erster Linie auf die Beurteilung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bezogen gewesen wäre.

Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren auch keine überzeugenden Gesichtspunkte dafür vortragen können, dass es nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus wirtschaftlichen oder andern Gründen unzumutbar wäre, die schlachtreifen Tiere außerhalb der immissionsschutzrechtlichen Nachtzeit abzuholen. Dagegen spricht zunächst die Aussage von Herrn B. im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010. Ausweislich des Protokolls (EÖ vom 31.5.2010, S. 8) erklärte er auf die Frage eines Einwenders, ob die schlachtreifen Tiere unbedingt zur Nachtzeit abgeholt werden müssten, dies sei nicht der Fall, es handele sich nur um ein „kann“. Er bestätigte außerdem, dass aus anderen Betrieben die Tiere auch tagsüber abgeholt würden. Zwar hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. September 2014 eine E-Mail der Betreiber desjenigen in Straubing ansässigen süddeutschen Schlachthofs vorgelegt, mit dem die Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W.) zusammenarbeitet („B.“ vom 17.7.2014 an den Beigeladenen, Bl. 205 der Akte 22 B 14.560). Dieser Nachricht zufolge sind die Schlachthofbetreiber zwar bereit, mit dem Beigeladenen einen neuen Vertrag zu schließen, aber ohne hierfür eine ausschließliche Tagverladung (offenbar versehentlich als „Nachtverladung“ bezeichnet) zuzusichern; es müsse „aus schlachtlogistischen Gründen die Verladung der Tiere zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich sein“, und dieser Vertragspassus sei somit nicht verhandelbar. Der Verwaltungsgerichtshof misst indes dieser im Gegensatz zur Auskunft im Erörterungstermin stehenden Stellungnahme angesichts ihres zeitlichen Zusammenhangs mit dem bevorstehenden Verhandlungstermin geringere Überzeugungskraft bei; sie ist daher nicht geeignet, die im Erörterungstermin gemachte Aussage zu entkräften. Außerdem können die Forderungen, die ein Großabnehmer von Geflügel an den Betreiber eines Maststalls stellt, nicht ohne Weiteres den Ausschlag geben bei der Antwort auf die Frage, wie die in Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorgeschriebene Abwägung auszufallen hat. Es ist zwar ohne Weiteres verständlich, dass eine maximale terminliche Flexibilität aus der Sicht eines jeden Unternehmens wünschenswert ist. Dies gilt auch für den Betrieb eines Schlachthofs. Dies bedeutet aber keine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Lärmschutzbelange Betroffener. Diese haben hier deshalb besonderes Gewicht, weil die nächtliche Abholung der schlachtreifen Masttiere dem Betriebskonzept zufolge durchschnittlich sechs Stunden dauern soll (vgl. GA K., S. 8 Mitte) und - nach den Angaben des Beigeladenen - mit Lärm durch Lkw-Fahrten verbunden ist, die sich über mehrere Stunden hinziehen (vgl. S. 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4.9.2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof: Maximal 4 eingesetzte Lkw, nicht mehr als 1 Lkw je Stunde). Wenn also die Abholung während der Nachtzeit erfolgt, ist nicht nur eine „Randzeit“ oder eine kurze Teilzeit der Nacht gestört, sondern dreiviertel der Nachtzeit sind betroffen. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, wird hierbei auch keine Rücksicht auf nachfolgende Arbeits- oder Schultage genommen. Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anpassung eines Geflügelmastbetriebs an die Erfordernisse des Nachbarschutzes sich überall so schwierig gestaltet wie im vorliegenden Fall (bedingt auch durch die Größe des Maststalls und dessen Nähe zur Wohnbebauung). Der Großabnehmer wird nur in wenigen Fällen auf vergleichbare Betriebszeitbeschränkungen eines Lieferanten stoßen, so dass deren betriebswirtschaftliche Relevanz für seinen Schlachthof zurücktritt.

2.3.3. Ein Weiteres kommt hinzu: Der Verwaltungsgerichtshof hält zwar den Ansatz für zutreffend, dem Grunde nach von einer Anzahl von der Hälfte der nach Nr. 7.2 TA Lärm maximal möglichen (10) Nächten auszugehen. Nicht mehr nachvollziehbar ist dagegen, dass das Landratsamt Überschreitungen in dem nach Nr. 6.3 TA Lärm höchstmöglichen Ausmaß (55 dB(A)) zugelassen hat. Dies ist auch bei sogenannten seltenen Ereignissen nicht generell, sondern nur dann zumutbar, wenn sich dies mit betrieblichen Erfordernissen in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lässt. Daran fehlt es hier jedoch. Nach der vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten immissionsschutztechnischen Stellungnahme sind in der Nacht durch die Abholung der schlachtreifen Tiere und die Lüftungsanlage des Stalls Beurteilungspegel von 47,9 dB(A) am Immissionsort IO 1 und 46,8 dB(A) am Immissionsort IO 2 zu erwarten (GA K., S. 12 Tabelle 6). Nachvollziehbar wäre insoweit allenfalls ein Spielraum bis 50 dB(A). Davon abgesehen ergibt sich aus der angefochtenen Genehmigung (S. 40), dass zum Einen die für die Ladevorgänge verwendeten Gabelstapler von der Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W.) bzw. deren für den Transport beauftragtem Unternehmen gestellt werden, dass zum Andern auf dem Markt andere Fahrzeuge mit einem um 2 dB(A) oder 3 dB(A) niedrigeren Schallleistungspegel verfügbar sind. Dass der Beigeladene - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärte - auf das von der Firma W. beauftragte Transportunternehmen „nur begrenzt Einwirkungsmöglichkeiten“ hat und dass nach Aussage der Umweltingenieurin die hauptsächlichen Geräusche nicht von den Fahrzeugmotoren, sondern vom Transport der Kisten mit Tieren herrührten, mag zutreffen. Dass der Beigeladene hier aber gar keine Einflussmöglichkeiten hätte, trägt er selber nicht vor. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, dass er zumindest einen „leisen Gabelstapler“ mit einem Schallleistungspegel von höchstens 103 dB(A) vorhalten könnte.

Aus den genannten Gründen war der Berufung in vollem Umfang stattzugeben, das angegriffene Urteil insoweit zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 1. Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 erhalten hat, aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Da er sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger - das waren ursprünglich der Kläger zu 1 und seine zwischenzeitlich verstorbenen Eltern - wandten sich mit einer Drittanfechtungsklage gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 22. November 2011 für den Neubau eines Hotels in maximal viergeschossiger Bauweise mit 54 Hotelzimmern sowie eines Parkhauses mit 470 Stellplätzen (aufgegliedert in 50 Stellplätze für die Hotelnutzung, 200 Stellplätze für die Anwohner- und Quartiersnutzung sowie 220 sonstige Stellplätze im Sinne einer öffentlichen Parkhausnutzung) auf einem innerstädtischen Areal (FlNr. ... und ... der Gemarkung Regensburg). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. November 1983 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ... „U.“. Das mit einem Wohnhaus (W.-str. ... und W.-str. ...) bebaute Grundstück der Kläger (FlNr. ... der Gemarkung Regensburg) liegt (außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans) südwestlich der beabsichtigten Parkhausein- und -ausfahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite der W.-straße.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2013 ab. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgten die (ursprünglichen) Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die verstorbenen Eltern des Kläger zu 1 von diesem und seiner Schwester - der Klägerin zu 2. - beerbt worden seien; diese nähmen den Rechtsstreit für ihre Eltern auf. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde die dreijährige Geltungsfrist des Vorbescheides (Art. 71 Satz 2 BayBO) nicht gemäß Art. 71 Satz 3 BayBO verlängert. Die Beigeladene hatte vor Ablauf der Geltungsfrist auch keinen Verlängerungsantrag gestellt. Im Anschluss an ein Hinweisschreiben des Senats haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 4. August 2016 (Kläger) und vom 12. August 2016 (Beklagte) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien beendet und einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2). Bei Anwendung dieses Maßstabes entspricht es der Billigkeit, die Kosten den Klägern (diesen untereinander als Gesamtschuldner) und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:

a) Die Erfolgsaussichten der Klage und der Berufung sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Ablauf der dreijährigen Geltungsfrist des streitgegenständlichen Vorbescheides gem. Art. 71 Satz 2 BayBO, vgl. das Hinweisschreiben des Gerichts vom 20. Juni 2016 sowie BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 1 BV 08.3157 - BayVBl. 2011, 439 f.) als offen zu bewerten. Auch wenn bei unterstellter Gültigkeit/Fortgeltung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1983 eher fraglich ist, ob mit Blick auf die umfangreichen Befreiungen die „Grundzüge der Planung“ gewahrt blieben (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), folgte aus einer entsprechenden objektiven Rechtsverletzung nicht automatisch eine für den Erfolg der Nachbaranfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidende subjektive Rechtsverletzung der Kläger. Ob der Bauvorbescheid vom 22. November 2011 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Kläger als Grundstücksnachbarn dienen, verstieß (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.) und ob daher die Berufung der Kläger nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und damit der Bauvorbescheid unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2013 aufgehoben worden wäre, hängt von diversen Sach- und Rechtsfragen ab, auf die im Rahmen der Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Detail nicht mehr einzugehen ist.

Dies betrifft u. a. die Frage hinsichtlich der Unwirksamkeit bzw. der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sowie die (hiermit zusammenhängende) Frage der Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs (unter Einbeziehung einer nur auf Basis eines gerichtlichen Augenscheins zu ermittelnden „richtigen“ bauplanungsrechtlichen Einordnung des Baugrundstücks [im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans] sowie des klägerischen Grundstücks am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO). Ebenfalls nicht abschließend entschieden werden muss, ob die im Vorbescheid thematisierten Befreiungen nachbarschützende Festsetzungen des (wirksamen?) Bebauungsplans betreffen und ob mit der in der Praxis nicht unüblichen Formulierung lediglich „in Aussicht gestellter“ Befreiungen bereits die Befreiung selbst mit Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) ausgesprochen wurde (so die Beklagte klarstellend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. März 2013; vgl. auch BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 - juris Rn. 26; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 69 m. w. N.), ob lediglich eine Zusicherung i. S. von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG abgegeben wurde (in diese Richtung S. 13 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts) oder ob diese Formulierung den Vorbescheid dem Vorwurf der Unbestimmtheit am Maßstab von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG aussetzt (vgl. VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 60).

b) Das Gericht sieht insbesondere die folgenden - in der Rechtsprechung (soweit ersichtlich) bislang nicht abschließend geklärten - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lärmbeurteilung als besonders schwierig an, was ausschlaggebend dafür ist, die Kosten des gesamten Rechtsstreits nicht lediglich gegeneinander aufzuheben, sondern der Beklagten und den Klägern jeweils hälftig aufzuerlegen:

aa) Es stellt sich zum einen die Frage, ob der streitgegenständliche Vorbescheid zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes mit einer konkret lärmbezogenen Inhalts- oder Nebenbestimmung hätte versehen werden müssen, in der mit Blick auf das spätere Genehmigungsverfahren zu regeln gewesen wäre, dass das Parkhaus baulich so zu gestalten und die Nutzung des geplanten Hotels (insbesondere hinsichtlich des Außenbereichs bzw. der Spielfläche sowie des Anlieferungs- und Busverkehrs) in der vorzulegenden Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV so zu regeln sei, dass die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet [60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts] in der Nachbarschaft und damit auch auf dem klägerischen Grundstück nicht überschritten werden.

Die Beklagte sah im behördlichen Verfahren keinerlei Veranlassung, der von dem streitgegenständlichen Vorhaben für die Nachbarschaft ausgehenden Lärmbelastung näher nachzugehen. Erst im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden eine schalltechnische Untersuchung der ... -GmbH vom 14. Februar 2013 und sodann eine ergänzende Stellungnahme desselben Fachbüros vom 6. März 2013 vorgelegt (vgl. auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ebenfalls eingereichte Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz der Beklagten vom 14. März 2013).

Ob die Prognose der Beklagten, wonach hinsichtlich des geplanten Parkhauses lediglich mit 1.100 Fahrbewegungen in 24 Stunden zu rechnen sei (hierauf stellt Variante B der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 ab), stichhaltig ist, kann im Rahmen der summarischen Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nicht aufgeklärt werden. Allgemein geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass hinsichtlich der Nutzungsfrequenz und damit auch für die Lärmbeurteilung eines Parkhauses grundsätzlich sachgerecht auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zurückgegriffen werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; VG Bayreuth, U. v. 18.12.2013 - B 2 K 13.628 - juris Rn. 52), was sich in Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wiederfindet (Ergebnis: 2.424 Bewegungen in 24 Stunden). Das Verwaltungsgericht hat insofern auf Basis der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013, ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 6. März 2013) ausgeführt, dass auch die auf Grundlage der Nutzungsberechnung nach der Parkplatzlärmstudie ermittelten Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb des Parkhauses die zur Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenzen des Rücksichtnahmegebots heranzuziehenden Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 der TA Lärm für ein Mischgebiet für die Tageszeit [60 dB(A)] am Anwesen der Kläger einhalten und dass auch der für ein Mischgebiet einschlägige nächtliche Richtwert [45 dB(A)] dort jedenfalls unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden kann (zur Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit beschränkter Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten: BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 ff. = juris Rn. 5 m. w. N.; zur Heranziehung der TA Lärm für die Lärmbeurteilung bei einem Parkhaus vgl. auch VG Hamburg, B. v. 13.11.2015 - 9 E 2858/15 - juris Rn. 40 ff.). Das Verwaltungsgericht dürfte dabei grundsätzlich auf Basis der TA Lärm - d. h. unabhängig von der Betrachtung grundrechtlich relevanter Lärmschwellen [s.u. unter bb)] - zu Recht von der Betrachtung eines Summenpegels aus Gewerbelärm (hier: Parkhauslärm) und Straßenverkehr abgesehen haben, vgl. Nr. 2.4, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 8.1.2013 a. a. O.; VG Karlsruhe, U. v. 19.11.2014 - 5 K 3789/12 - juris Rn. 76 ff.; VG Mainz, B. v. 7.10.2009 - 3 L 874/09.Mz. - juris Rn. 2 m. w. N.; zur vergleichbaren Rechtslage nach Maßgabe der 18. BImSchV: VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 101). Werden die prognostizierten Immissionswerte der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 sowie der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 6. März 2013 herangezogen, ergibt sich folgendes Bild:

- Sollte das klägerische Grundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) liegen, wären der hierfür gemäß Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm geltende Immissionsrichtwert für die ungünstigste Nachtstunde [40 dB(A)] nach Maßgabe der schalltechnischen Begutachtung überschritten. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wäre dann verletzt.

- Sollte nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts und nach dem Vortrag der Beklagten das klägerische Grundstück demgegenüber in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO) liegen, wäre von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) und damit von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger auszugehen, wenn der nach der TA Lärm zu bemessende Dauerschallpegel am klägerischen Grundstück tagsüber den Wert von 60 dB(A) und nachts den Wert von 45 dB(A) überschreitet. Insofern kommt die schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013 allerdings für das klägerische Grundstück hinsichtlich der beiden dort für die Variante C betrachteten Ausführungsalternativen (Seiten 18 ff. - Alternative 1: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade geschlossen, sonst offen; Alternative 2: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade, Ostfassade und Nordwestfassade geschlossen) zu einer nächtlichen Belastung (lautestes Stunde) von 44 dB(A) bzw. 45 dB(A). Danach könnte in den dort genannten baulichen Ausführungsvarianten auch bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie der für Mischgebiete relevante nächtliche Wert eingehalten werden.

In die Betrachtung der Lärmbelastung wurden allerdings die Nutzung der Außenflächen des geplanten Hotels (Spielanlagen) sowie der Lieferverkehr und der Busverkehr (Transport von Hotelgästen) für das Hotel nicht mit einbezogen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich Detailfragen zur Lärmsituation im späteren Baugenehmigungsverfahren klären und regeln lassen. Wird unterstellt, dass von einem faktischen Mischgebiet auszugehen ist und dass sich nach Maßgabe der TA Lärm die diesbezüglich einschlägigen Lärmrichtwerte jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen einhalten lassen, stellt sich dennoch die Frage, ob ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vorliegt, weil es im streitgegenständlichen Bauvorbescheid keinen regelnden Niederschlag (z. B. durch Neben- oder Inhaltsbestimmungen) gefunden hat, dass die Lärmwerte der TA Lärm ggf. nur bei Einhaltung bestimmter baulicher Voraussetzungen sowie nur für den Fall, dass sich die Immissionssituation durch die Nutzung der Außenflächen des Hotels (Spielanlagen), den Lieferverkehr und den Busverkehr (Transport von Hotelgästen) nicht relevant erhöht, eingehalten werden. Denn ein Bauvorbescheid stellt gem. Art. 71 BayBO eine verbindliche hoheitliche, auf drei Jahre zeitlich befristete Erklärung der Bauaufsichtsbehörde dar, dass einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nach Maßgabe des einschlägigen Prüfprogramms (vgl. Art. 59, 60 BayBO) keine Genehmigungshindernisse entgegenstehen. Mit dem Vorbescheid wird nach Maßgabe der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen über einen Teil des Gegenstandes der späteren Baugenehmigung feststellend vorweg und endgültig entschieden (zum Ganzen jeweils m. w. N.: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 21, 95, 98 f. m. w. N.; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art. 71 Rn. 3, 43 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 4 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863 f.).

Nach der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte ist, soweit nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gefragt wird, auch das Rücksichtnahmegebot zwingend zu prüfen (BayVGH, U. v. 9.9.1999 - 1 B 96.3475 - juris Rn. 25, 26; VG München, U. v. 19.1.2015 - M 8 K 14.90 - juris Rn. 190 ff.; Molodovsky a. a. O. Art. 71 Rn. 40 m. w. N.; Jäde, BayVBl. 2002, 33/40). Ein Offenlassen oder ein „Verschieben“ auf das Baugenehmigungsverfahren ist also grundsätzlich nicht zulässig (a.A. für das nordrheinwestfälische Bauordnungsrecht: VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Auch im vorliegenden Fall waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch Lärmbelastungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich im Ganzen Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Soweit hieraus in der Kommentarliteratur der Schluss gezogen wird, dass die spätere Baugenehmigung mit Blick auf prüfpflichtige öffentlichrechtliche Maßstäbe nur versagt oder mit Anforderungen (insbes. Nebenbestimmungen) verbunden werden kann, soweit die Bindungswirkung eines Vorbescheides nicht besteht (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 105), muss überlegt werden, ob jedenfalls für den Fall, dass - wie hier hinsichtlich der Nachtwerte bei Annahme eines faktischen Mischgebiets - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nur unter bestimmten Bedingungen „gerade so“ eingehalten werden können, zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes bereits im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen ist, die eine ggf. weitgehende Bindungswirkung zugunsten des Bauherrn (hier der Beigeladenen) ausschließt. Sofern - wie hier - ein (hinsichtlich der Lärmbelastung nicht völlig unproblematischer) Vorbescheid unter Verzicht auf eine diesbezügliche inhaltliche Zusatzregelung/Nebenbestimmung o.ä. gänzlich vorbehaltlos ergeht, würde sich im Falle seines Erwachsens in Bestandskraft ggf. die Frage stellen, ob damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch dessen Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot (auch in Bezug auf die Lärmbelastung) vollumfänglich und einschränkungslos feststehen. Ergänzende Nebenbestimmungen, die die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots etwa in Bezug auf Lärmfragen sichern könnten, wären dann bei der Erteilung der späteren Baugenehmigung ggf. ohne die (teilweise) Rücknahme des Vorbescheids gem. Art. 48 BayVwVfG nicht mehr zulässig.

Demgegenüber wird es in vereinzelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als möglich angesehen, dass im Vorbescheid nur die grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren festgestellt werde, während bauliche und betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen blieben (in diese Richtung: BayVGH, U. v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - NVwZ-RR 1993, 606 ff. = juris Rn. 51 ff.; B. v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein beantragter Vorbescheid über die „grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form“ zu erteilen ist, wenn das Vorhaben durch die Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen im Einklang mit den Vorgaben des Rücksichtnahmegebots ausgeführt werden kann, (BVerwG, U. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884 ff. = juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 75). Im vorliegenden Fall wäre aber näher zu hinterfragen gewesen, ob der hier gestellte Vorbescheidsantrag mit Blick auf den Konkretisierungsgrad der vorgelegten Pläne so auszulegen war, dass mit ihm bereits vollumfänglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit den wesentlichen Detailfragen zur Lärmbelastung sowie zum Rücksichtnahmegebot und damit mehr als die „grundsätzliche Bebaubarkeit“ erfragt wurde. Insoweit könnte der im Vorbescheid vom 22. November 2011 unter II. tenorierte allgemeine Vorbehalt („Weitere Nebenbestimmungen bleiben dem abschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.“) zu offen formuliert bzw. zu unbestimmt sein, um der Beigeladenen im späteren Genehmigungsverfahren die Berufung auf die Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) des Vorbescheides abzuschneiden. Soweit der Vorbescheid auf Seite 9 seiner Begründung die Möglichkeit anspricht, im abschließenden Baugenehmigungsbescheid Auflagen zur Fassadengestaltung zwecks Regelung der Lärmbelastung zu treffen, mag dies zwar insofern zusammen mit dem vorgenannten allgemeinen Nebenbestimmungsvorbehalt als noch hinreichend bestimmter Auflagenvorbehalt für Fragen der baulichen Ausführung angesehen werden können. Fraglich bleibt dies aber jedenfalls in Bezug auf ggf. hinzukommende Lärmbelastungen durch den Hotelbetrieb (Nutzung der Außenflächen/Spielflächen sowie Anlieferungs- und Busverkehr).

bb) Zudem war der Vorbescheid unter Lärmschutzgesichtspunkten auch deshalb rechtlich besonders problematisch, weil es bei Umsetzung des Vorhabens auf der Grundlage der von der Beklagten im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten schalltechnischen Begutachtung unter Einbezug des Verkehrslärms bei Zugrundelegung der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wohl zu einer Gesamtlärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich gekommen wäre.

Die von der Beklagten vertretene - und grundsätzlich ordnungsgemäße - getrennte Betrachtung von Verkehrs- und Gewerbelärm ohne Summenbildung (s.o.) beruht auf der Bewertung, dass Verkehrs- und Gewerbelärm nicht miteinander vergleichbar sind (Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; vgl. auch BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ff. = juris Rn. 390; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 102). Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise aber dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbelastung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 = juris Rn. 45; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 a. a. O.; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37). Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 ff. = juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ff. = juris Rn. 41 f.; U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; U. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120 ff. = juris Rn. 30; B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155 ff. und 199 ff. = juris Rn. 478; OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37; Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53). In Mischgebieten wird z.T. ein Aufschlag vertreten; hiernach soll die grundrechtliche Schwelle erst bei 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts liegen (vgl. VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 25.5.2016 - 11 L 3994/15 - juris Rn. 64). Speziell zur Nachtruhe (vgl. auch Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = juris Rn. 90 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB (A) zur Nachtzeit wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen (zu den entsprechenden Innenpegeln vgl. Hofmann/Koch in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 3 Rn. 156; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53), so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = Rn. 92; VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. auch OVG Berlin, B. v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004 ff. = juris Rn. 34).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach Aktenlage folgendes Bild: Die derzeitige Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr - d. h. ohne Erhöhung der Verkehrsbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben (entspricht den Lärmbegutachtungsvarianten A und B bei gleichbleibender Straßenbenutzung) - beträgt auf dem Grundstück der Kläger 71 dB(A) tags, 63 dB(A) nachts. Im Fall der Lärmbegutachtungsvariante C (also bei einer Nutzungsberechnung auf Basis der Parkplatzlärmstudie) mit 1.324 (2.424 - 1.100) zusätzlichen Fahrbewegungen kommt es unter der Voraussetzung, dass der gesamte Zusatzverkehr aus dem Parkhaus aus einer Richtung kommt und auch in derselben Richtung wieder abfährt, laut dem schalltechnischen Gutachten vom 14. Februar 2013 (dort Seiten 22 ff.) zu Erhöhungen der Immissionsgesamtbelastung der Kläger durch den Straßenverkehr um etwa 1 dB(A), also auf 71/72 dB(A) tags, 63/64 dB(A) nachts. Diese Darstellung wird in der (im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegten) fachlichen Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz des Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 14. März 2013 weiter präzisiert. Damit werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die aus grundrechtlicher Perspektive kritischen Werte (auch unter Berücksichtigung eines „Aufschlags“ für Mischgebiete) jedenfalls nachts überschritten bzw. die derzeit bestehende (in grundrechtlicher Hinsicht bereits kritische) Lärmsituation nochmals um etwa 1 dB(A) verschärft.

Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO, abschließend zu entscheiden, wo genau die grundrechtsrelevante Lärmschwelle zu ziehen ist und ob sich auch im grundrechtsrelevanten Bereich eine Verschärfung der Gesamtimmissionslage in einer Größenordnung von lediglich 1 bis 2 dB(A) unterhalb einer auch für subjektive Rechtsverletzungen maßgeblichen Relevanzschwelle bewegt (im Anwendungsbereich der TA Lärm vgl. z. B. deren Nr. 3.2.1 Abs. 2; hierzu Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241/124 f). Es spricht allerdings Einiges dafür, dass im grundrechtsrelevanten Bereich auch marginale Lärmerhöhungen zur Unzumutbarkeit führen (vgl. OVG NW, U. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - ZfBR 2009, 62 ff. = juris Rn. 136 ff. [die Relevanz bei einer Erhöhung um lediglich 0,2 dB(A) und damit deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle i.E. aber verneinend]; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.2.1 Rn. 25 m. w. N.; a.A. OVG Lüneburg, B. v. 21.12.2010 - 1 LA 274/09 - juris Rn. 28: es komme „regelmäßig auf das ‚3 dB(A)Kriterium‘ an, auch wenn 70 dB(A) überschritten werden“; ähnlich VG Oldenburg, U. v. 28.10.2009 - 4 A 1354/08 - juris Rn. 59 ff.). So sind nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Fachplanungsrecht bei der Beurteilung eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange der Nachbarschaft allgemein jedenfalls dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben (wie auch immer) ansteigt, auch wenn bereits vor dem Planungsfall die Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lagen (BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10 m. w. N.; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt sowie Satz 2 der 16. BImSchV; zum Nachbesserungsanspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29 m. w. N.: „Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt.“).

c) Die Gesamtschuldnerhaftung der Kläger für die Kosten folgt aus § 159 Satz 2 VwGO.

d) Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung im gerichtlichen Verfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren) keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Sächs. OVG, B. v. 11.10.2011 - 1 B 230/11 - juris). Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.