Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Sept. 2016 - Au 5 K 14.1051, Au 5 K 15.1076

published on 29/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Sept. 2016 - Au 5 K 14.1051, Au 5 K 15.1076
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 werden aufgehoben.

II.

Die Kosten der Verfahren hat die Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid (Verfahren Au 5 K 14.1051) sowie eine Baugenehmigung (Verfahren Au 5 K 15.1076) der Beklagten jeweils zur Errichtung eines Stall- und Lagergebäudes, sowie Maschinenunterständen mit angeschlossener landwirtschaftlicher Nutzung zur Tierhaltung (im Wesentlichen Eselhaltung) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... im Stadtgebiet der Beklagten (...).

Die Beigeladene ist Eigentümerin der vorbezeichneten Grundstücke, die sich im Außenbereich befinden. In der Betriebsbeschreibung vom 7. November 2014 ist ausgeführt, dass die Beigeladene beabsichtigt, ca. 20 Esel im geplanten Stallgebäude (Offenstall) unterzubringen. Die geplanten Stallungen seien ausschließlich als Winterquartier für die Tiere gedacht. Der Tierbestand setze sich aktuell aus 20 Eseln und Hühnern zusammen.

Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...). Das betreffende Grundstück ist mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebaut. Die Grundstücke der Beigeladenen grenzen südlich bzw. südöstlich an das Grundstück der Kläger an.

Mit Bauvoranfrage vom 31. Januar 2013 begehrte die Beigeladene u. a. die Klärung der Fragen, ob das Bauvorhaben inklusive Erschließung und nach der geplanten Art und dem Maß der Nutzung planungsrechtlich zulässig sei.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... hat mit Stellungnahme vom 10. Mai 2015 ausgeführt, dass der Betrieb der Beigeladenen insgesamt 11,25 ha bewirtschafte. Er sei auf Dauer angelegt. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Sinne von § 201 Baugesetzbuch (BauGB) mit Schwerpunkt Eselhaltung zur Landschafts- und Biotoppflege. Das Futter werde überwiegend auf den betrieblichen Flächen erzeugt. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung seien gegeben.

1. Mit Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 (Gz. ...) wurde gegenüber der Beigeladenen festgestellt, dass die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... mit einem landwirtschaftlichen Gebäude bebaubar sind. Insbesondere ist ausgeführt, dass die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung der beantragten Landwirtschaft habe ergeben, dass Gewinne erzielt würden. Die immissionsschutzrechtlichen Belange (Lärm, Gerüche und Einwirkungen auf das Grundwasser) und die grünordnerischen Belange seien von den jeweiligen Fachbehörden geprüft worden und stünden dem Bauvorhaben nicht entgegen. Weiter sei die geplante Lage des Gebäudes auf dem Grundstück aus bauordnungsrechtlichen, planungsrechtlichen und umweltrechtlichen Aspekten zulässig. Das Grundstück sei nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die landwirtschaftliche Eselhaltung geeignet. Es sei im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme mit Auflagen/Hinweisen zum Immissionsschutz (Festlegung von Lärmgrenzwerten etc.) und zum Wasserrecht (Situierung der Mistlagerstätte etc.) zu rechnen.

Auf den weiteren Inhalt des Bauvorbescheides der Beklagten vom 6. Juni 2014 wird ergänzend verwiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 im Verfahren Au 5 K 14.1051 erhobene Klage. Die Kläger beantragen:

Der Vorbescheid der Beklagten zugunsten der Beigeladenen über die Errichtung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes zur Eseltierhaltung auf dem Baugrundstück ... der Gemarkung ..., Fl.Nr. ... vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... seien. Das Grundstück der Beigeladenen grenze südlich an das Grundstück der Kläger an. Beide Grundstücke befänden sich in der Kleinsiedlung „...“ zwischen ... ... und .... Die Umgebung sei ländlich geprägt durch ein angrenzendes FFH-Gebiet einerseits und weiten Außenbereichsarealen. Das genehmigungsgegenständliche Grundstück befinde sich im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Im Vorbescheid sei festgestellt worden, dass die von der Beigeladenen beabsichtigte Nutzung als landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei und Nachbarrechte gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) nicht verletzt seien. Der gegenständliche Vorbescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). Eine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung liege nicht vor. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Kläger. Von dem Vorhaben seien unzumutbare Emissionen zulasten der Kläger zu erwarten, unter anderem durch Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen. Aufgrund der besonderen Situation der Trinkwasserversorgung - im Siedlungsgebiet „...“ bestehe eine Einzelwasserversorgung durch einzelne Grundwasserbrunnen - sei mit einer Kontaminierung des Grundwassers zu rechnen.

Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 14. Juli 2014 wird ergänzend verwiesen.

Die Kläger haben ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 15. September 2014 ergänzt und vertieft. Die Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen durch die Beklagte sei unter der Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgt. Die Annahme einer Privilegierung des Vorhabens sei bei zutreffender Bewertung fehlerhaft, es sei vielmehr davon auszugehen, dass entweder eine bloße „Kopie“ einer Landwirtschaft im Sinne einer Liebhaberei vorliege, oder aber „über die Hintertür“ die Einführung einer gewerblichen Nutzung im Sinne einer Nutzung als „Freizeitpark“ beabsichtigt werde. Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten vom 26. November 2013 erziele das Unternehmen der Beigeladenen aktuell keinen Gewinn. Unter Zugrundelegung der Kriterien des § 201 BauGB fehle es zudem an einer hinreichenden eigenen oder überwiegend eigenen Futtergrundlage, da es der Beigeladenen an eigenen Flächen zur Futtergewinnung fehle. Darüber hinaus gingen erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB vom Bauvorhaben aus. Art und Umfang dieser Beeinträchtigungen führten zu einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes. Zurückzugreifen sei insofern auf die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), wonach es sich um Immissionen handle, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das übliche und zumutbare Maß werde überschritten. Das Vorhaben führe weiter zu einer erheblichen Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Kläger sowie insgesamt der Anwohner der Siedlung „...“ in ...-.... Im maßgeblichen Siedlungsbereich bestehe keine zentrale Wasserversorgung, stattdessen erfolge die Versorgung durch private Einzelwasserbrunnen. Die Bewohner bezögen ihr Trinkwasser über die Brunnen aus dem örtlichen Grundwasserstrom. Dieser verlaufe unstreitig lediglich ca. 1 m unter der Geländeoberkante, bei einer Fließrichtung von Südwest nach Nordost. Eselhaltung und Stallgebäude befänden sich südlich der Siedlung und damit bezogen auf das Anwesen der Kläger „oberstromig“. Dies habe zur Folge, dass das Wasser zunächst durch das Grundstück der Beigeladenen fließe, bevor es das klägerische Grundstück erreiche. Diese Tatsache führe zu einer konkreten Grundwassergefährdung. Die Nutzung mit 20 Eseln führe zum Anfall von erheblichen Mengen an Kot- und Urinausscheidungen der Tiere. Ein Esel verbrauche pro Tag ein Minimum an 3 Kilo Heu sowie 25 Liter Wasser pro Tag. Die korrespondierende Menge an Ausscheidungen sei erheblich und lasse sich speziell auch durch entsprechende Auflagen kaum effektiv reduzieren. Die Tiere bewegten sich auf dem Grundstück frei. Das beabsichtigte Stallgebäude sei als „Offenstall“ konzipiert, so dass sich die Tiere auf dem gesamten Grundstück sich verteilten und ihre Ausscheidungen letztlich überall hinterließen. Das Wohnhaus der Kläger befinde sich gerade einmal 30 m von den beabsichtigten Stallungen entfernt. § 48 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestimme, dass im Interesse der Reinhaltung des Grundwassers eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur dann erteilt werden dürfe, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sei. Weitere Beeinträchtigungen ergäben sich schließlich durch unzumutbare Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen der zu haltenden Tiere. Das atypische Verhalten von Eseln zeichne sich unter anderem dadurch aus, dass sie zum Teil markerschütternd schreien würden. Dies unterscheide die Eselhaltung auch maßgeblich von der Haltung anderer, vergleichbarer Nutztiere wie Pferde oder auch Rinder. Zudem gehe von den Tieren eine massive Geruchsbeeinträchtigung aus. Durch die Tierhaltung und den erheblichen Anfall an Exkrementen komme es zu einem starken Fliegenaufkommen.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 15. September 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juli 2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. August 2014 im Verfahren Au 5 K 14.1051 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.

Mit Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Juni 2015 hat das Gericht zunächst Beweis erhoben über die Fragen, ob die mit dem Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2014 für zulässig erachtete landwirtschaftliche Nutzung (im Wesentlichen Eseltierhaltung) auf dem Grundstück der Kläger zu unzumutbaren Geruchseinwirkungen bzw. Geräuscheinwirkungen führt. Mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens wurden die Firma ..., Lärmschutz- und Akustik GmbH, ...,(Schallschutz) sowie die Firma ..., ...,(Geruch) beauftragt.

Das Gutachten der Firma ... zur Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen am klägerischen Grundstück vom 18. Februar 2016 kommt auf den Seiten 24 ff. zum Ergebnis, dass naturgemäß auf der Anlage selbst und in deren unmittelbaren Umgriff verhältnismäßig hohe Geruchsimmissionen auftreten. Die Ausdehnung der Geruchsimmissionen folge weitestgehend der Windrichtungshäufigkeitsverteilung. Die maximal prognostizierte Zusatzbelastung an Gerüchen trete aufgrund der diffusen Freisetzung direkt am Eselstall auf. Im vorliegenden Fall sei am klägerischen Wohnhaus von einer maximalen Immissionszusatzbelastung durch die Emissionsquellen von 0,12 (entspricht 12% der Jahresstunden) nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) auszugehen. Bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze steige die prognostizierte Geruchswahrnehmungshäufigkeit im Bereich des Gartens bis auf einen Maximalwert von 0,20 (20% der Jahresstunden) an. Durch die Modellierung des Stalls als Volumenquelle statt als Gebäude, die Positionierung des Hühnerstalls, sowie die ganzjährig durchgängig angenommene Belegung des Stalles seien konservative Ansätze gewählt worden. Unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Kläger sei davon auszugehen, dass aus Sicht des Sachverständigen der heranzuziehende Immissionswert von 0,20 (20% der Jahresgeruchsstunden) eingehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen im Geruchsgutachten der Firma ..., ..., vom 18. Februar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Das Schallschutzgutachten der Firma ..., ..., wurde dem Gericht am 12. Mai 2016 vorgelegt. Im Gutachten ist ausgeführt, dass es beim Schrei eines Esels zu einer Spitzenschallleistungspegel von 112,4 dB(A) für die Lautäußerung von Eseln, 93,8 dB(A) für Mastgänse und von 108,2 dB(A) für Hähne komme. Durch die große Entfernung würden durch die Gänse keine relevanten Spitzenpegel an den betrachteten Immissionspunkten auftreten. Die Spitzenpegel der Eselschreie und der Hahnenrufe seien getrennt voneinander betrachtet worden. Für die Berechnung sei der jeweils ungünstigste Ort für die Spitzenpegelemissionen bestimmt worden. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass die Frage, ob es durch die geplante Nutzung des Eselstalles zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen am Wohnhaus der Kläger komme, von der Anzahl der Einwirkungen abhänge. Eine Datenerhebung zur möglichen Anzahl der Eselschreie sei von den Beteiligten nicht gewünscht worden. Der maßgebliche Tagrichtwert von 60 dB(A) kann nach Aussage des Gutachters problemlos eingehalten werden. In der Nachtzeit überschreite bereits ein Eselschrei am angenommen ungünstigsten Standort die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte.

Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens der Firma ..., Lärmschutz- und Akustik GmbH, ..., vom 11. Mai 2016 wird ergänzend verwiesen.

Mit weiterem Beweisbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. November 2015 hat das Gericht Beweis erhoben zur Frage, ob die mit Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2014 für zulässig erachtete landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen für die private Wasserversorgungsanlage der Kläger führt. Mit der Begutachtung wurde Herr Dipl.-Geologe ..., ... beauftragt.

Das betreffende Sachverständigengutachten vom 5. Februar 2016 wurde dem Verwaltungsgericht am 8. Februar 2016 zugeleitet.

Gesamtbewertend kommt es auf den Seiten 14 ff. zum Ergebnis, dass das Umfeld der Brunnen im Bereich „...“ wegen der Bebauung mit landwirtschaftlicher Nutzung mit der Ausbringung von Gülle und Klärschlamm generell für eine Trinkwassergewinnung ungünstig sei. Dabei sei vor allem die Nutzung in grundwasseroberstromiger Richtung zu nennen. Die landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Eselweiden auf den Pachtflächen der Beigeladenen im Osten des ... dürfte von geringerer Bedeutung sein, weil der ... offensichtlich als Vorfluter für das Grundwasser wirke und dabei Grundwasser abführe. Die Förderraten aus den Privatbrunnen dürften zu gering sein, um an der Grundwasserfließrichtung gegenüber den natürlichen Verhältnissen Wesentliches zu ändern. Sofern Tiere auf den Flächen im Eselgarten weideten, sei es unvermeidlich, dass Kot und Urin auf den Grasboden und auch auf den Schotterweg gelangten. Die Grasnarbe stelle bei dem geringen Grundwasserflurabstand und möglicherweise fehlenden geringdurchlässigen Deckschichten über der Grundwasseroberfläche die einzige wesentliche Schutzschicht über dem Grundwasser dar. Wenn mehrere Esel auf einer Grasfläche stünden, sei vor allem bei nasser Witterung und im Winter damit zu rechnen, dass die Grasnarbe zertreten werde, so dass Keime in das Grundwasser gelangen könnten. Die Grundwasserfließrichtung sei nord-nordwestlich. Dies bedeute, dass die im Genehmigungsplan eingetragenen Weideflächen in Grundwasserfließrichtung unmittelbar oberstromig des Hausbrunnens der Kläger lägen. Die geringste Entfernung zur Weidefläche im Eselgarten gemäß Genehmigungsplan betrage rund 20 m. Der geplante Stallneubau liege weiter östlich und so - anders als die Weideflächen südlich des Wohnhauses der Kläger - nicht mehr unmittelbar grundwasseroberstromig, sondern mehr grundwasserseitstroms des Trinkwasserbrunnens der Kläger. Es sei daher unwahrscheinlich, dass ausgehend vom neuen Stallgebäude selbst Einflüsse auf den Trinkwasserbrunnen der Kläger ausgingen. Insgesamt stelle der Eselgarten vor allem wegen seiner Nähe zum Hausbrunnen der Kläger grundsätzlich ein zusätzliches Risiko dar, das über die von der Bebauung und der Landwirtschaft in der Umgebung ausgehenden Risiken hinausgehe. Man müsse aber auch feststellen, dass dieses Risiko bei Umsetzung der genehmigten Planung wie im Genehmigungsplan dargestellt, gegenüber dem derzeitigen Zustand eher geringer werde, da der neue Stall einen betonierten Boden mit überdachter Mistlege und ebenfalls betoniertem Boden erhalte. Eine tatsächliche, vom geplanten Eselgarten ausgehende, messbare Beeinträchtigung der Wasserqualität des Hausbrunnens der Kläger lasse sich aus den verfügbaren Wasseranalysenergebnissen nicht ableiten. Insofern sei nicht belegbar, dass der Eselgarten bisher zu unmittelbaren Nachteilen für die Wasserversorgungsanlage der Kläger geführt habe oder in der Zukunft führen werde.

Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens des Dipl.-Geologen ... vom 5. Februar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Die Beigeladene hat bislang im Verfahren Au 5 K 14.1051 keinen Antrag gestellt.

2. Mit weiterem Bescheid der Stadt ... vom 15. Juni 2015 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Tierhaltung mit Errichtung eines Stall- und Lagergebäudes, sowie Maschinenunterständen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ... (...) nach Maßgabe des Bescheides und der geprüften Bauvorlagen erteilt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Baumaßnahme um ein Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB handle. Die Privilegierung sei mehrfach vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ..., dem Planungsamt und der Unteren Naturschutzbehörde geprüft worden. Eine Gefährdung des Grundwassers durch die Eselhaltung sei nicht zu erwarten. Das Gesundheitsamt, die Untere Wasserrechtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt ... hätten die Situation geprüft und gingen überstimmend davon aus, dass sich die Belastungsverhältnisse des Trinkwassers durch die Eseltierhaltung nicht verschlechtern würden. Die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen, da dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden und die nicht zustimmende Nachbarschaft nicht in ihren Rechten verletzt werde. Die Nachbarschaft werde durch die positive Baugenehmigung nicht schwer und unerträglich betroffen. In Ziffer VII „Hinweise“ ist unter Gliederungspunkt B ausgeführt, dass der Beurteilungspegel des beim Betrieb entstehenden Lärms zusammen mit anderen Anlagen auf dem Betriebsgelände die Werte von tagsüber 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Anlieferungen dürften in der Zeit von 22 - 6 Uhr nicht erfolgen. Zum Wasserrecht ist in den Hinweisen unter Gliederungspunkt C verlangt, dass der Abstand zu bestehenden Hausbrunnen, die der privaten Wasserversorgung dienten mindestens 50 betragen müssten. Die Anlage sei grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten.

Auf den weiteren Inhalt des Baugenehmigungsbescheides der Beklagten vom 15. Juni 2015 wird ergänzend verwiesen.

Das Wasserwirtschaftsamt ... hat unter dem 18. Dezember 2014 zum Bauvorhaben Stellung genommen. Danach bestünden aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn insbesondere aufgrund der Sensibilität bezüglich der Trinkwassernutzung die Lagerung und der Umgang mit Stoffen, die schädlich auf das Grundwasser einwirken könnten, ordnungsgemäß gestaltet würden.

Die Kläger haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 im Verfahren Au 5 K 15.1076 Klage erhoben und beantragen:

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2015 zur Durchführung einer landwirtschaftlichen Nutzung zur Tierhaltung sowie zur Errichtung eines Stall- und Lagergebäudes mit Maschinenunterständen auf den Baugrundstücken ... der Gemarkung ..., Fl.Nrn. ..., ... wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Begründung im Verfahren Au 5 K 14.1051 (Vorbescheid) verwiesen.

Mit Gerichtsbeschluss vom 20. Juli 2015 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 21. September 2015 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.

Ohne Antragstellung hat die Beigeladene mit Schreiben vom 16. November 2015 ausgeführt, dass aus einer Hobbyzucht im Laufe der Jahre ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wiesen- und Weidewirtschaft, einschließlich Tierhaltung geworden sei. Die Tiere kämen in den Landschaftspflegeprojekten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grünordnung, der Unteren Naturschutzbehörde und für das Güterverkehrszentrum ... sowie für private Grundeigentümer zum Einsatz. Zu Beginn der Vegetationszeiten würden die Esel auf die hierfür vorgesehenen Flächen gebracht. Wenn sich das Jahr dem Ende zuneige und das Wasser auf den Weideflächen gefriere, würden die Esel an den beantragten Betriebsstandort gebracht, um dort zu überwintern. Hier würden sie die angrenzenden ökologischen Ausgleichsflächen von ca. 4 Hektar entlang des ... beweiden. Für den geplanten Eselstall werde eine Haltung von ca. 20 Eseln im Offenstall vorgesehen. Esel zeichneten sich als gute Futterverwerter aus. Sie kämen mit einer geringen Menge und zudem kargen Futter gut zurecht. In Folge der vergleichsweise sparsamen Nahrungsaufnahme und der guten Futterverwertung wiesen die Ausscheidungen von Esel einen neutraleren Geruch als die von Pferden auf. Esel seien Herdentiere. Eselhengste, sowie Eseleinzelhaltung oder auch unzureichend gefütterte Tiere neigten dazu, häufiger zu schreien. Es werde beabsichtigt, die Esel in einer Herde zu halten. Aus Rücksicht auf die Nachbarn würde kein Eselhengst gehalten. Den Eseln stünde immer ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung.

Auf den weiteren Vortrag im Schreiben vom 16. November 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Nach Beginn der Bauarbeiten durch die Beigeladene im März 2016 beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 15. März 2016 im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 5 S 16.409), die aufschiebende Wirkung der am 15. Juli 2015 erhobenen Klage (Az. Au 5 K 15.1076) anzuordnen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2016 wurde im Verfahren Au 5 S 16.409 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Kläger gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 15. Juni 2015 angeordnet. Hintergrund dieser Entscheidung waren die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten der Firma ..., ..., und Firma ..., ....

Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2016 wird ergänzend verwiesen. Dieser ist nachfolgend rechtskräftig geworden.

Die Beigeladene hat im Verfahren Au 5 K 15.1076 keinen Antrag gestellt.

Am 29. September 2016 fand in den Streitsachen Au 5 K 14.1051 und Au 5 K 15.1076 die mündliche Verhandlung statt, in der die gerichtlich beauftragten Sachverständigen informatorisch angehört wurden und ihre jeweiligen Gutachten erläutert haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte die beiden anhängigen Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden (§ 93 VwGO), da streitgegenständlich in beiden Verfahren die Frage ist, ob die Kläger durch den Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die nachfolgend erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 jeweils zur Errichtung eines Stall- bzw. Lagergebäudes mit Maschinenunterständen zur Tierhaltung (Eselhaltung) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... in sie schützenden Nachbarrechten verletzt sind.

Die zulässigen Klagen sind begründet. Der streitgegenständliche Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die nachfolgend der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Zulässigkeit der Klagen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere durfte sich die Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 6. Juni 2014 nicht durch die zeitlich nachfolgend am 15. Juni 2015 erteilte Baugenehmigung erledigt haben (str.; vgl. zum Meinungsstand Decker in Simon/Busse BayBO, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 116 ff.). Bundesrechtlich ist nämlich nicht geregelt, dass ein - wie hier durch die rechtzeitige Klageerhebung der Kläger - noch nicht bestandskräftiger Bauvorbescheid durch eine später erteilte Baugenehmigung konsumiert wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Frage landesrechtlich zu regeln. Die Bayerische Bauordnung enthält sich jedoch einer solchen Regelung. Damit bedarf es nach Auffassung der Kammer einer Klärung der rechtlichen Frage, ob die Kläger bereits durch den Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 in sie schützenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Dies gerade auch im Hinblick auf die weitgehende Bindungswirkung eines Vorbescheides für die nachfolgende Baugenehmigung, die besonders weitreichend ist, wenn - wie hier - die gesamte bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bereits im Vorbescheidsverfahren zur Überprüfung der Beklagten gestellt wurde.

2. Die Klagen sind auch begründet.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bauvorbescheides und der nachfolgenden Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Genehmigungserteilungen. Zwar wären nachträgliche Rechtsänderungen, die sich insgesamt zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - NVwZ 2008, 349). Änderungen, die zugunsten der Beigeladenen eingreifen könnten, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides steht einem Nachbar nicht schon dann zu, wenn der Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ihr mithin drittschützende Wirkung zukommt. Ein Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, NVwZ 1994, 686; OVG RHPf, B. v. 8.2.2012 - 8 B 1001/12. OVG -, BauR 2012, 931 f.).

Für einen Erfolg der Klagen genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff.)

a) Dies zugrunde gelegt machen die Kläger ohne Erfolg geltend, dass das landwirtschaftliche Vorhaben der Beigeladenen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) privilegiert sei und daher gewerbliche Emissionen von ihnen nicht hingenommen bzw. geduldet werden müssen. Denn die Vorschrift des § 35 BauGB - die Lage des geplantem Bauvorhabens und des Grundstücks der Kläger im Außenbereich ist unter den Beteiligten unstreitig - wirkt nicht per se nachbarschützend, sondern lediglich über das sog. nachbarliche Rücksichtnahmegebot, das als öffentlicher Belang zu berücksichtigen ist und dessen Verletzung vom Nachbarn gerügt werden kann. Die Kläger sind nicht Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit an einem gesetzmäßigen Verwaltungsvollzug (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.1995 - 14 CS 95.879 -, juris). Das Rücksichtnahmegebot ist dabei keine allgemeine Härteklausel, die über den Vorschriften des Städtebaurechts steht, sondern ein normgebundenes Instrument der Konfliktbewältigung zur bauplanungsrechtlichen Feinsteuerung im Einzelfall, das in den einzelnen bauplanungsrechtlichen Bereichen unterschiedlich ausgestaltet ist. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist als grundsätzlich drittschützend anerkannt die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, soweit es um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geht. Im Übrigen ist das Gebot der Rücksichtnahme als ungeschriebener Belang im gesetzlich nicht abgeschlossenen („insbesondere“) Katalog der berührten Belange im § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch im Außenbereich unter Umständen gewerbliche Emissionen zu dulden sein können.

Die Kläger können deshalb das Bauvorhaben nur abwehren, wenn es zulasten ihres Wohngrundstücks geeignet ist, im Außenbereich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorzurufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 BImSchG solche Emissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

b) Sowohl der Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 als auch die nachfolgende Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 verletzen das Gebot des Rücksichtnahme und damit nachbarschützende Rechte der Kläger, da sowohl der angefochtene Bauvorbescheid als auch die Baugenehmigung nicht hinreichend sicherstellen, dass die Kläger im Rahmen der genehmigten bzw. in Aussicht gestellten Nutzung des Stallgebäudes (Offenstall) mit angeschlossener Tierhaltung (Eselhaltung) keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind.

Sowohl der angefochtene Bauvorbescheid als auch die nachfolgende Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen entsprechen nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und verstoßen deshalb gegen das im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. als sonstiger ungeschriebener Belang enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

aa) Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes einschließlich aller seiner Nebenbestimmungen, da sie zum verfügenden Teil gehören. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Die Maßstäbe können sich im Einzelnen aus dem Fachrecht selbst ergeben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 3 und 5). Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (vgl. OVG NRW, B. v. 13.7.2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 ff.). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt begünstigend oder belastend betroffen werden, muss dies auch ihnen gegenüber hinreichend bestimmt sein. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, U. v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 -, BayVBl 1986, 143 ff.; Lechner in Simon/Busse, a. a. O., Art. 68 Rn. 472).

Die Baugenehmigungsbehörde ist demnach verpflichtet sicherzustellen, dass betroffene Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt werden. Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen, auf die der Nachbar einen Anspruch besitzt (BayVGH, U. v.16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris). Diesem Anspruch kann eine Baugenehmigung nur gerecht werden, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen zweifelsfrei feststellen kann und andererseits für Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit deutlich wird.

Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss aus der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - ersichtlich sein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts von Bauvorbescheid und Baugenehmigung herangezogen werden können (OVG NRW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 -, NVwZ - RR 2012, 132). Wenn der Bauvorbescheid bzw. die nachfolgende Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so sind Bauvorbescheid und Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. OVG RhPf, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12.OVG -, NVwZ - RR 2013, 794). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 -, juris).

bb) Dies zugrunde gelegt, fehlt es zunächst der Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit im Hinblick auf die Art und den Umfang der genehmigten Nutzungen. Auch wenn zur Bestimmung von Inhalt und Umfang der Genehmigung eine Bezugnahme auf Pläne, Gründe und sonstige erkennbare Umstände durchaus zulässig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, 17. Auflage 2016, § 37 Rn. 5, 6 und 12), ist im vorliegenden Fall die Reichweite der Genehmigung aus den genehmigten Unterlagen heraus gerade nicht hinreichend feststellbar. Insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Kläger durch die genehmigte landwirtschaftliche Nutzung schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt sind, und ob damit die von den genehmigten Vorhaben ausgehenden Emissionen zu unzumutbaren Lärmemissionen insbesondere auf dem Grundstück der Kläger führen, enthält die Baugenehmigung keine für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbargrundstücke hinreichend verlässlichen Angaben.

cc) Nach Auffassung der Kammer ist in der angefochtenen Baugenehmigung nicht mit hinreichender Sicherheit festgelegt, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben - Stallgebäude mit Maschinenunterständen und angeschlossener landwirtschaftlicher Nutzung - nachbarrechtskonform betrieben werden kann.

Ungeachtet der bestehenden und der Beklagten durchaus bekannten Konfliktlage zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung hat die Beklagte in der Baugenehmigung keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass von der genehmigten Errichtung eines Stallgebäudes (Offenstall) mit angeschlossener landwirtschaftlicher Nutzung keine unzumutbaren Belästigungen für das Anwesen der Kläger ausgehen.

Die von der Beklagten in der Baugenehmigung aufgenommen „Hinweise“ sind hierfür völlig unzureichend. Zwar sind Nebenbestimmungen im Grundsatz geeignet, Nachbarrechte zu sichern, wenn die Anlage bei regelmäßigem Betrieb so genutzt werden kann, dass die entstehenden Emissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2006 - 15 ZB 04.2453 -, juris). Als verbindliche Auflagen wurden unter Ziffer IV. des Genehmigungsbescheides vom 15. Juni 2015 jedoch lediglich Sicherheitsabstände zur bestehenden Hochspannungsleitung, naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen und Vorgaben zur Erfüllung der Stellplatzpflicht aus Art. 47 BayBO i. V. m. mit der Stellplatzsatzung der Beklagten getroffen. Hingegen wurde in Ziffer VII. unter „Hinweise“ unter anderem zum Immissionsschutz (Gliederungspunkt B) verfügt, dass der Stall und die Lagerung des Mistes so betrieben werden müssen, dass es am nächsten nordwestlich gelegenen Wohnhaus zu keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen kommt. Im Falle von Lautäußerungen der gehaltenen Tiere zur Nachtzeit seien diese weitgehend in geschlossenen Ställen zu halten. Der Beurteilungspegel des beim Betrieb entstehenden Lärms dürfe zusammen mit allen anderen Anlagen auf dem Betriebsgelände und mit dem Lärm anderer Betriebe die Grenzwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA-Lärm) nicht überschreiten. Anlieferungen dürften in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr (Nachtzeit nach TA-Lärm) nicht erfolgen.

dd) Hierbei handelt es sich sämtlich um Vorgaben, die die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die unmittelbar nordwestlich gelegene Wohnnutzung der Kläger sicherstellen sollen. Sofern diese Vorgaben für einen genehmigungskonformen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen jedoch lediglich als grundsätzlich unverbindliche „Hinweise“ im Baugenehmigungsbescheid festgesetzt wurden, ist die Beigeladene an die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht gebunden und sind diese demnach grundsätzlich auch nicht geeignet, die Sicherstellung des Gebots der Rücksichtnahme zugunsten der Kläger im Außenbereich zu gewährleisten. Gerade auch das im gerichtlichen Verfahren Au 5 K 14.1051 eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten zum Schallschutz der Firma ..., ..., belegt, dass es vorliegend der Festlegung von verbindlichen Nebenbestimmungen zur Haltung der Tiere bedarf, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte der TA-Lärm insbesondere zur Nachtzeit (Nr. 6.4 der TA Lärm) eingehalten werden. Zwar dürfte es sich so verhalten, dass eine Eselherde im Umfang von 20 Tieren die im Außenbereich maßgeblichen Tagzeitwerte von 60 dB(A) nicht überschreitet. Dies haben das Lärmschutzgutachten der Firma ... und die Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Allerdings hat das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der Fa. ... ebenfalls ergeben, dass bereits ein Eselschrei am ungünstigsten Standort in der maßgeblichen lautesten Nachtstunde (vgl. Nr. 6.4 a.E. TA Lärm) zu Lärmwertüberschreitungen von 0,6 dB(A) und zur Überschreitung des Maximalpegels von bereits 4 dB(A) führen. Dieser gutachterlich festgestellten Überschreitung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger zu 1 auf die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte verzichtet hat, indem er sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Äußerungen der Esel zur Nachtzeit subjektiv als weniger belastend empfinde (vgl. Protokoll über die Besprechung am 18. Juli 2016 bei der Fa. ..., ...). Denn bauplanungsrechtliche Anforderungen sind regelmäßig grundstücksbezogen und bestehen unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer konkreten immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation (zwischen dem Grundstück und einer emittierenden Anlage) Eigentümer des Grundstücks ist und ob dieser auf den ihm zustehenden Schutz Wert legt. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Daraus ergibt sich, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen; dieses Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen schließt es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, das ein Betroffener nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen. Auf die Befolgung dieses Gebots kann daher nicht individuell verzichtet werden (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BayVBl 2000, 632; BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114, Rn. 37; U. v.30.6.2015 - 22 B 14.564 - BayVBl 2016, 528 ff.).

ee) Die Einhaltung der vorbezeichneten Grenzwerte der TA Lärm wird nicht durch entsprechende Bestimmungen in der angegriffenen Baugenehmigung sichergestellt. Als bloßer Hinweis sind die Grenzwerte nach TA-Lärm für die Beigeladene grundsätzlich unverbindlich. Eine Verletzung von Nachbarrechten muss jedoch durch die insoweit allein maßgebliche Baugenehmigung selbst mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden und darf nicht vom - aus Sicht des Nachbarn und der Baugenehmigungsbehörde zufälligen - Umfang ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Genehmigungsinhaber abhängen (vgl. OVG RhPf, U. v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12.OVG - NVwZ - RR 2013, 794).

ff) Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass auch die von der Beigeladenen gehaltene Tierzahl im Genehmigungsbescheid nicht festgelegt wurde. Zwar findet sich in der Betriebsbeschreibung, die der Beklagten am 31. Januar 2013 vorgelegt wurde, der Hinweis, dass sich der aktuelle Tierbestand der Beigeladenen aus 20 Eseln und Hühnern zusammensetze. In der nachfolgenden Betriebsbeschreibung der Beigeladenen vom 7. November 2014 findet sich die Aussage, dass das neue Gebäude für die Unterbringung von ca. 20 Eseln geeignet sei. Dessen ungeachtet hat die Beklagte es versäumt, die entsprechende Tierzahl im Bescheid festzulegen. Auch wurde keine der Betriebsbeschreibungen der Beigeladenen zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen ist die zu haltende Tierzahl ebenfalls nicht zu entnehmen. Ohne entsprechende Begrenzung der Tierzahl ist es für die Kläger aber nicht möglich, die zu erwartende Zahl von Einwirkungen hinreichend zuverlässig abzuschätzen. Aus Sicht der Kammer genügt es insoweit nicht, dass das von der Beigeladenen geplante Stallgebäude bautechnisch wohl lediglich für die Haltung von ca. 20 Eseln geeignet ist. Bereits ohne das streitgegenständliche Stallgebäude werden bereits jetzt in den Wintermonaten ca. 20 Esel auf dem Gelände gehalten. Hinzu kommt, dass es gerade nach den Aussagen der Beigeladenen im Verhalten von Eseln zu Unterschieden bzgl. der Art der gehaltenen Tiere kommt. So neigten insbesondere Hengste und Großesel zu einem verstärkten Schreiverhalten. Insoweit bedarf es weiterer Einschränkungen der Baugenehmigung hinsichtlich der zu haltenden Tiere. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass zukünftig auch die Gewinnung von Eselsmilch beabsichtigt ist, was eine geänderte Zusammensetzung der Herde mit sich bringen dürfte. Um sicher auszuschließen, dass am Wohngrundstück der Kläger keine unzumutbaren Geräuscheinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auftreten, ist es deshalb zwingend geboten, neben einer Begrenzung der Tierzahl auch die Art der zu haltenden Esel zu spezifizieren. Auch dies versäumt der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten. Durch diese Versäumnisse finden sich in der Baugenehmigung weder Nutzungszeitenbeschränkungen noch hinreichende Vorkehrungen dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte tatsächlich zum Schutz der Nachbarschaft eingehalten werden können. Da die angefochtene Baugenehmigung nahezu keine Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft und auch keine effektiven Kontrollmechanismen vorsieht, wird die Überwachung letztlich den betroffenen Nachbarn überantwortet, womit ständige Nachbarschaftskonflikte vorprogrammiert sind. Da die das Emissionsverhalten bzgl. der Tierhaltung der Beigeladenen regelnden Rahmenbedingungen, die die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme sicherstellen sollen, lediglich als unverbindliche Hinweis gefasst wurden, ist für die Beigeladene insbesondere zur Nachtzeit eine Vielzahl von emissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten offen. Eine die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme sichernde Nutzungsbeschränkung insbesondere hinsichtlich der Zahl der zu haltenden Tiere, der Zusammensetzung der Herde und zur Sicherstellung der Grenzwerte nach TA-Lärm zur Nachtzeit, findet sich in der angefochtenen Genehmigung nicht. Gerade in Fällen von Nutzungskonflikten mit Nachbarn bedarf jedoch eine Baugenehmigung gegebenenfalls einer weitergehenden Konkretisierung durch Aufnahme von Nebenbestimmungen im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG Genüge zu tun. Dem wird die angefochtene Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen nicht gerecht.

gg) Bedenken bestehen schließlich auch bezüglich der inhaltlichen Bestimmtheit des Baugenehmigungsbescheides im Hinblick auf die Belange des Wasserrechts. Den Klägern steht im Rahmen dieses Verfahrens ein grundsätzliches Berufen auf Belange der Wasserversorgung durchaus zu, da einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben eine private Trinkwasserversorgungsanlage im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme entgegenstehen kann, wenn Nachteile für die private Trinkwasserversorgungsanlage konkret und in nicht zumutbarer Weise zu erwarten sein können (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2001 - 15 B 96.1537 -, BayVBl 2002, 698 ff.).

Auch im Hinblick auf die im Genehmigungsbescheid vom 15. Juni 2015 unter Ziffer C I festgelegten „Hinweise“ zum Wasserrecht ist der Bescheid nicht hinreichend bestimmt und zu den genehmigten Planunterlagen widersprüchlich. In Ziffer 1b der Hinweise ist unter anderem bestimmt, dass die Anlage (Stallgebäude; JGS-Anlage) grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten sei. Diese Forderung entspricht gesetzeswiederholend der Bestimmung in Ziffer 2.2 des Anhangs 5 - Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften - der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Zum einen ist dem Hinweis im Genehmigungsbescheid bereits nicht zu entnehmen, wessen Hausbrunnen überhaupt gemeint ist. Überdies fällt auf, - worauf auch der vom Gericht bestellte Gutachter ... zutreffend hingewiesen hat - dass eine unterstromige Errichtung der geplanten Mistlege nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen bereits begrifflich ausgeschlossen ist. Die für die Lagerung von Festmist vorgesehene Stätte ist nach den genehmigten Plänen allenfalls grundwasserseitig des privaten Hauswasserbrunnens der Kläger gelegen. Wie dieser Widerspruch aufzulösen ist, oder ob es sich insoweit auch lediglich um einen unverbindlichen Hinweis im Genehmigungsbescheid der Beklagten handelt, bleibt letztlich offen.

hh) Zusammenfassend erweist sich die Baugenehmigung wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit des genehmigten Betriebsumfanges und der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung und Beurteilung möglicher unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbarschaft bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig. Auf die Frage, ob das Vorhaben gegen weitere drittschützende Vorschriften verstößt, kommt es für die Entscheidung daher nicht mehr an. Da einer möglichen Belästigung oder Störung der Nachbarn im Rahmen des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. als ungeschriebener Belang im Außenbereich drittschützende Wirkung zukommt, hat die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auch eine Rechtsverletzung der Kläger zur Folge.

c) Für den im Verfahren Au 5 K 14.1051 zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Bauvorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 gilt letztlich nichts anderes.

Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden.

aa) Nach Auffassung der Kammer hätte bereits der streitgegenständliche Vorbescheid zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes mit einer konkret lärmbezogenen Inhalts- oder Nebenbestimmung versehen werden müssen, in der mit Blick auf das spätere Genehmigungsverfahren zu regeln gewesen wäre, in welchem Umfang und mit welcher Ausgestaltung die Tierhaltung der Beigeladenen zu regeln ist, um eine Außenbereichsverträglichkeit auf dem klägerischen Grundstück sicherzustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend mit den von der Beigeladenen gestellten Fragen im Vorbescheidsverfahren die gesamte planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zur Überprüfung der Beklagten gestellt wurde. Mit dem Vorbescheid wird nach Maßgabe der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen über einen Teil des Gegenstandes der späteren Baugenehmigung vorweg und abschließend entschieden (vgl. Becker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 71 Rn. 21, 95, 98; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die Neue Bayerische Bauordnung: Stand September 2015, Art. 71 Rn. 3, 43 ff.).

bb) Soweit im Bauvorbescheidsverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens abgefragt wird (Bebauungsgenehmigung), ist auch das Rücksichtnahmegebot zugunsten betroffener Dritter zwingend zu prüfen (BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 -, juris Rn. 14; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 40). Ein Offenlassen oder ein „Verschieben“ auf das Baugenehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig (BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 -, juris Rn. 14). Damit waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen und damit auch die möglichen Lärmbelastungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots bereits grundsätzlich Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahrens. In Fällen von bereits im Vorfeld zu erkennenden Nachbarkonflikten ist im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen, die eine weitgehende uneingeschränkte Bindungswirkung zugunsten der Beigeladenen ausschließt. Dies gilt hier umso mehr, als von der Beklagten bereits im Vorbescheidsverfahren eine Betriebsbeschreibung seitens der Beigeladenen angefordert wurde.

cc) Dessen ungeachtet, wurde im Vorbescheid lediglich darauf verwiesen, dass die Beigeladene mit Auflagen bzw. Hinweisen zum Imissionsschutz „zu rechnen habe“. Diese Wortwahl, die es im Bauvorbescheidsverfahren offen lässt, ob später zugunsten der Sicherung von Nachbarrechten der Kläger verbindliche Auflagen festgesetzt oder lediglich unverbindliche Hinweise aufgenommen werden, schließt eine zuverlässige Beurteilung der für die Kläger zu erwartende Beeinträchtigungen bzw. Einwirkungen aus. Es handelt sich insoweit auch nicht lediglich um einen inhaltlich hinreichend bestimmten Auflagenvorbehalt, welcher im Bauvorbescheidsverfahren eventuell als ausreichend hätte angesehen werden können. Damit ist der Bauvorbescheid, der sich im Übrigen ebenso wie die Baugenehmigung zur Zahl der zu haltenden Tiere und deren Art nicht verhält, der Beigeladenen quasi vorbehaltlos erteilt und löst in diesem unbeschränkten Umfang Bindungswirkung aus. Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung des Bauvorbescheids aus Art. 71 Satz 2 BayBO rechtlich bedenklich. Ohne Einschränkungen zum Rücksichtnahmegebot insbesondere im Hinblick auf Lärmemissionen bzw. wasserrechtliche Auswirkungen legt der Bauvorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zugunsten der Beigeladenen einschränkungslos fest. Insbesondere ist für die Kläger als Drittbetroffene dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht zu entnehmen, zu welchen Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten der Beigeladenen es im nachfolgenden Genehmigungsverfahren kommen wird. Diese Frage lässt der Bauvorbescheid ungeachtet der Verpflichtung, über das Rücksichtnahmegebot zwingend und abschließend zu entscheiden, in rechtswidriger Weise offen. Vor diesem Hintergrund kann auch der mit der Klage im Verfahren Au 5 K 14.1051 angegriffene Bauvorbescheid keinen Bestand haben. Gerade die weitreichende Bindungswirkung aus Art. 71 Satz 2 BayBO lässt es nicht zu, bereits im frühen Stadium des Bauvorbescheidsverfahrens - insbesondere in Fällen, in denen die Genehmigungsfähigkeit eines Gesamtbauvorhabens zur verfahrensmäßigen Überprüfung gestellt wird - diese Fragen offen zu lassen und einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu übertragen.

3. Nachdem weder Bauvorbescheid noch Baugenehmigung Vorkehrungen gegen eine (übermäßige) Nutzung durch die Beigeladene treffen, kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Klägern gegenüber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 6. Juni 2014 bzw. 15. Juni 2015 waren daher antragsgemäß aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene sich ohne Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).Rechtsmittelbelehrung:

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom
published on 18/08/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die K
published on 30/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 14.564 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. Juli 2013, Az.: B 2 K 12.173) 22. Senat Sachgebietsschlü
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.