Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2019 - 16a D 15.2672

bei uns veröffentlicht am16.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 13 DK 14.5767, 24.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der 1985 geborene Beklagte wendet sich gegen seine vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

1. Er trat am 2. März 2004 den Dienst beim Kläger unter Ernennung zum Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst wurde er mit Wirkung vom 1. März 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt und im Juni 2010 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Zum 1. August 2010 wurde er zum Polizeiobermeister (BesGr A 8) ernannt.

2. Das Amtsgericht Aichach verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Cs 384 Js 153979/11) - rechtskräftig seit 20. Januar 2014 - auf der Grundlage von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 Euro. Der Beklagte hatte eine größere Menge von Arzneimitteln zum schnelleren Muskel- und Kraftaufbau bei sich zu Hause aufbewahrt.

Nachdem im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz die Wohnung des Beklagten am 22. März 2011 durchsucht und sein PC beschlagnahmt worden war, wurden bei der Auswertung der Datenbestände zahlreiche Dateien mit rechtsradikalem Inhalt festgestellt; zugleich wurde Literatur und entsprechendes Propagandamaterial aus der Zeit vor und nach 1945 in gedruckter und elektronischer Form sichergestellt, des weiteren verschiedene Dokumentar- und Spielfilme aus der Zeit vor 1945 und ein mit Hakenkreuz versehenes NS-Bajonett. Aus den sichergestellten Dateien ergeben sich Kontakte zu diversen Personen der Organisation „Nationales Augsburg“. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 leitete die Disziplinarbehörde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Am 27. Januar 2012 wurde ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde er unter anteiliger Einbehaltung seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben; ein hiergegen erhobener Antrag blieb erfolglos (VG München, B.v. 6.2.2014 - M 13 DA 13.5131).

Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Äußerung nach dem Abschluss der Ermittlungen. Hiervon machte er schriftlich am 14. November 2014 und persönlich am 17. November 2014 Gebrauch.

3. Mit der Disziplinarklage vom 19. Dezember 2014 verfolgt der Kläger das Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernen. Nach seiner Anhörung am 23. Juni 2015 in einem Erörterungstermin hat das Verwaltungsgericht dem Antrag mit Urteil vom 24. November 2015 entsprochen. Die in der Disziplinarklage getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt seien nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts zutreffend. Die privaten Kontakte des Beklagten zu Mitgliedern der rechtsradikalen Organisation „Nationales Augsburg“ bis ins Jahr 2010 seien unstrittig; er habe lediglich eine andere Bewertung seiner politischen Überzeugung vorgenommen und eine Nähe zu rechtem Gedankengut zurückgewiesen. Auch der rechtsradikale Inhalt der auf einem privaten Computer sowie einer externen Festplatte festgestellten Dateien, die er über Jahre gespeichert habe, sei eindeutig. Der Beklagte habe zum einen durch die von ihm begangene außerdienstliche Straftat gegen die sich aus § 34 Abs. 3 BeamtStG ergebende Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen, zum anderen durch die Sammlung rechtsradikaler Literatur und entsprechender weiterer Gegenstände gegen die aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verpflichtung, sich durch sein Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil vom 10. Mai 2012 seien für das Disziplinargericht bindend, da sie keinesfalls offenkundig unrichtig seien. Der Einlassung des Beklagten, er habe sich immer verfassungstreu verhalten, folge das Gericht angesichts der bei ihm aufgefundenen Datenträger mit rechtsradikalen Inhalten nicht. Erkenntnisse darüber, dass sich der Beklagte selbst rechtsradikal betätigt oder aktiv verfassungsfeindliche Taten unterstützt habe, lägen nicht vor. Allerdings zeigten sichergestellte Lichtbilder den Beklagten mit Mitgliedern der Organisation „Nationales Augsburg“ bei der gemeinsamen Ausführung des Hitler-Grußes sowie beim Umgang mit anderen Gegenständen mit nationalsozialistischer Bedeutung. Die Einlassungen des Beklagten, mit denen er die Vielzahl der gespeicherten Daten und die lange Aufbewahrungszeit begründen wolle, seien nicht überzeugend, insbesondere nicht der Hinweis darauf, er habe die Unterlagen im Rahmen seiner Ausbildung für eine Seminararbeit benötigt. Der Beklagte habe im Hinblick auf die festgestellte Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut und das damit fehlende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen. Gerade wegen der ihm zur Sicherung des Rechtsstaates und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung übertragenen polizeilichen Aufgaben habe er durch sein außerdienstliches Verhalten das Ansehen des Beamtentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG so schwer beeinträchtigt, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Milderungsgründe würden den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht aufwiegen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des positiven Persönlichkeitsbildes des Beklagten.

4. Der Beklagte begründet seine am 23. Dezember 2015 eingelegte Berufung damit, die Verurteilung durch das Amtsgericht Aichach vom 10. Mai 2012 könne nicht herangezogen werden, weil sich das angefochtene Urteil nicht mit den maßgeblichen Hintergründen auseinandersetze. Die Staatsanwaltschaft habe ihm angeboten, das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn er umfassend über die Nutzung von Anabolika bei der bayerischen Polizei aussage. Die Vorgesetzten des Beklagten hätten dem Beklagten hingegen zugesichert, dass eine strafrechtliche Verurteilung für ihn ohne nachhaltig beeinträchtigende Disziplinarmaßnahme bleiben werde, sollte er seine Polizeikollegen nicht mit einer Aussage belasten. Gegen diese Zusicherung verstoße bei Heranziehung des Rechtsgedankens des § 242 BGB die maßgeblich auf die strafrechtliche Verurteilung gestützte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte weise auch keine rechtsradikale Gesinnung auf. Das im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufgefundene Belastungsmaterial sei ausschließlich seiner Privatsphäre zuzuordnen und damit der Öffentlichkeit entzogen. Die auf dem beschlagnahmten PC vorhandenen Dateien mit rechtsradikalen Inhalten sowie die beschlagnahmte entsprechende Literatur und das Propagandamaterial hätten dem Beklagten als Recherchematerial für seine 2005 erstellte Facharbeit zu einem Thema aus dem Bereich des Rechtsextremismus gedient; im Rahmen der Ausbildung sei ihm vorgeführt worden, wie man rechtsradikales Gedankengut im Internet recherchiere. Der damalige Polizeilehrer H. habe bestätigt, dass die umfangreiche Recherche zum Thema Rechtsextremismus auch den Besuch rechtsradikaler Seiten sowie das Herunterladen entsprechender Daten erlaube. Eine Anweisung zur Datenlöschung nach Abschluss der Facharbeit habe nicht bestanden. Zudem habe der Beklagte angestrebt, sich für eine Verwendung in Bereich des Staatsschutzes zu qualifizieren. Auch das weiter beschlagnahmte NS-Propagandamaterial wie auch das Exemplar von „Mein Kampf“ und die Tonträger mit Marschmusik ließen keinen Schluss auf eine rechtsradikale Gesinnung zu. Die aufgefundenen Bücher stammten im Wesentlichen aus dem Nachlass der Großeltern. Die ihm vorgeworfenen Kontakte zu drei Mitgliedern der Vereinigung „Nationales Augsburg“ seien ausschließlich privater Natur ohne Auswirkung auf dienstliche Pflichten. Sie rührten noch aus der Jugendzeit und dort gemeinsam unternommenen sportlichen Aktivitäten her. Offensichtlich resultiere die Einstufung des Beklagten als rechtsradikal aus seiner Weigerung, als verdeckter Ermittler für den Staatsschutz Augsburg im Kreise der rechtsradikalen Vereinigung tätig zu werden; der Staatsschutz habe ihn entsprechend unter Druck gesetzt und konkrete Drohungen ausgesprochen. Die berechtigte Weigerung, als verdeckter Ermittler mit fragwürdigen Methoden eine gerichtsverwertbare Straftat eines Mitglieds der Vereinigung zur Anzeige zu bringen und damit gesetzeswidrig tätig werden, lasse jedoch den Schluss auf eine rechtsradikale Gesinnung nicht zu. Einziger Kontakt zu der Vereinigung sei anlässlich einer Geburtstagsfeier gewesen, von der ein Lichtbild existiere, das den Beklagten mit Hitler-Gruß zeige; diese einmalige Auffälligkeit im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit sei seiner erheblichen Alkoholisierung geschuldet. Schließlich sei völlig unklar, ob es eine Vereinigung „Nationales Augsburg“ als verfassungsfeindliche Organisation jemals gegeben habe. Auch hätten zu keiner Zeit Kontakte des Beklagten zu politischen Aktivitäten der Vereinigung bestanden. Etwaigen Verletzungen der Dienstpflicht stünden jedenfalls erhebliche Milderungsgründe entgegen, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigten. Der Beklagte sei allein schon durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die gesamten Begleitumstände ausreichend bestraft, denn er habe seine gesamte Existenz mit allen sozialen Kontakte einschließlich derjenigen zu den Freunden aus der Jugendzeit und den Zeiten gemeinsamer Sportausübung verloren. Seine Ehe sei gescheitert. Wegen seiner Weigerung, mit der Staatsanwaltschaft im Arzneimittelverfahren zusammenzuarbeiten, sei er besonders hart verurteilt worden. Im Falle seiner Entfernung müsse er eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten, weil er die noch laufenden Ratenzahlungen für die Geldstrafe sowie die Gerichtskosten nicht mehr begleichen könne. Im Jahre 2012 habe der Beklagte aufgrund des psychischen Drucks, den sowohl der Staatsschutz als auch der Dienstherr auf ihn ausgeübt hätten, einen Zusammenbruch mit der Folge einer mehrwöchigen stationären Behandlung gehabt. Die öffentliche Berichterstattung unter Angabe seines Namens und mit gut erkennbarem Lichtbild sei der letzte erhebliche Schlag für den Beklagten und seine Familie gewesen. Angeblich sei er auch in eine „schwarze Liste“ der Antifa aufgenommen worden. Damit stelle sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls als nicht mehr verhältnismäßig dar.

Der Beklagte legt mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 einen Bescheid des Landesversorgungsamtes vom 16. Oktober 2018 vor, mit dem ein Grad der Behinderung von 50 („1. Asperger Autismus, Depression: 50 / 2. Bronchialasthma: 20“) festgestellt wird. In diesem Bescheid wird auf einen Entlassungsbericht der Klinik des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie vom 13. August 2018 verwiesen, in der sich der Beklagte vom 12. März bis 12. April 2018 und vom 23. April bis 1. Juni 2018 in tagesklinischer Behandlung befand. Zuvor befand er sich bereits vom 9. Juni bis 21. Juli 2017 wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und des Verdachts auf Asperger-Spektrum-Störung (ICD 10 F32.2, F45.40 und F84.5) in stationärer Behandlung in einem Fachkrankenhaus in Braunlage. Die Klinik des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie bestätigt in ihrem Bericht vom 13. August 2018 das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung sowie einer „schweren Episode mit psychotischen Symptomen bei rezidivierender depressiver Störung“. Der Beklagte sei psychopathologisch gebessert, jedoch weiterhin - medikamentös und verhaltenstherapeutisch - behandlungsbedürftig in ambulante Behandlung entlassen worden.

Mit weiterem Begründungsschreiben vom 17. Dezember 2018 trägt die seit November 2018 tätige Bevollmächtigte des Beklagten vor, bei der bestehenden Autismus-Spektrum-Störung handele es sich um eine schwere seelischen Erkrankung, deren Vorliegen und die daraus folgende Schwerbehinderung neue Tatsachen darstellten. Da ein vorwerfbares Verhalten vor dem Hintergrund fehlender oder zumindest eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinn von §§ 20, 21 StGB nicht vorliege, werde eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich. Wegen der angeborenen Behinderung habe der Beklagte nicht in ihm zurechenbarer Weise den Anschein der Identifikation mit dem Nationalsozialismus setzen können. Die vom Verwaltungsgericht fälschlicherweise so bezeichnete verfassungsfeindliche Einstellung sei auf die Besonderheiten der Erkrankung des Autismus zurückzuführen, die auch Zwangshandlungen auslösen könne. Die Kontakte zu den als rechtsradikal eingestuften Personen seien hilflose Versuche des Beklagten gewesen, überhaupt soziale Kontakte aufzubauen. Beim Beklagten komme es immer wieder zu zwanghaftem Verhalten mit der Folge von Panikattacken mit Atemnot, wie sich aus der zusätzlich mit einem Einzel-GdB von 20% bewerteten Feststellung des Versorgungsamtes ergebe. Nach fast einem halben Jahr stationärer Therapien in Fachkrankenhäusern sei er medikamentös stabilisiert worden und könne sein alltägliches Leben bewältigen. Die Experimente mit diversen Anabolika seien ausschließlich vor dem Hintergrund des extremen Leidensdrucks des Beklagten zu verstehen und in dem Gefühl erfolgt, den Anforderungen des Lebens nicht gewachsen zu sein. Der Beklagte habe schon während seiner Ausbildung bei der Polizei 2004/05 Probleme wegen der nunmehr festgestellten krankheitsbedingten Eigenheiten gehabt und im Mai 2012 nach einer stationären Behandlung in der Waldhausklinik seinen Dienststellenleiter um eine Aussprache und Hilfestellung gebeten. Der vom Beklagten eingeschaltete Zentrale Psychologische Dienst (ZPD) der Polizei habe ihn „abgewimmelt“. Der Kläger habe erheblich gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, weil er nicht auf das wiederholte Angebot des Beklagten reagiert habe, sich einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen, um den gegen ihn ausgesprochenen Verdacht, er sei ein „extremistischer Schläfer“, als unbegründet zu widerlegen. Mehr als zehn Mal im Zeitraum von sieben Jahren habe der Beklagte vergeblich die Hinzuziehung des ZPD zu erreichen versucht. Schon im April 2011, als noch keine Vorwürfe wegen vermeintlicher Verfassungsuntreue im Raum gestanden hätten, habe der Beklagte die Anhörung des ihn seit seiner Kindheit therapierenden Psychologen G. beantragt, dessen Attest vom 13. September 1999 der damalige anwaltliche Vertreter des Beklagten übergeben habe. Aus einem Schriftsatz dieses Rechtsanwalts ergebe sich, dass der Beklagte sich etwa ab dem Jahr 2000 von der rechten Szene abgewandt habe (vgl. Bl. 145 d. Behördenakte).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2015

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die vorgebrachten Einwände überzeugten nicht. Es gebe keine Zusage, dass ein Disziplinarverfahren unterbleibe, sollte der Beklagte Kollegen mit seiner Aussage belasten. Auch sei eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für ein bestimmtes Verhalten nicht in Aussicht gestellt worden. Eine Sachbehandlung nach §§ 153,153a StPO sei schon wegen der Menge der festgestellten Dopingmittel nicht in Betracht gekommen. Der Vorwurf, der Beklagte sei mit dem Disziplinarverfahren überzogen worden, weil er sich geweigert habe, als verdeckter Ermittler für den Staatsschutz tätig zu werden, sei unzutreffend. Ihm sei, nachdem er als Zeuge zu seinen Kontakten zu drei der im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung belangten Personen ausgesagt habe, angeboten worden, auf die Beinahme seiner Zeugenaussage zu den Ermittlungsakten zu verzichten, sollte er bei der Aufdeckung der Führungsstrukturen der rechtsorientierten Organisation behilflich sein. Zudem seien die Durchsuchung der Wohnung des Beklagten und die dortige Sicherstellung der belastenden Dokumente bereits einige Tage vor seiner Ablehnung einer Zusammenarbeit - demnach nicht als Reaktion darauf - erfolgt. Die begründeten Zweifel an der Verfassungstreue des Beklagten ergäben sich nicht nur aus den nachgewiesenen Kontakten zu Personen mit entsprechender Gesinnung, wie durch verschiedene Fotografien belegt sei, die zeigten, dass er 2005 während eines Campingausflugs den Hitler-Gruß gezeigt und 2006 neben einem aus Steinen auf dem Boden angeordneten Hakenkreuz posiert habe. Bei der auf elektronischen Medien vorgefundenen Musik handele es sich um Werke mit eindeutig rechtsradikalen Texten, wobei es keine Rolle spiele, dass ihr Besitz strafrechtlich nicht verboten sei. Weiter stehe fest, dass der Beklagte etliche der beschlagnahmten Bücher selbst gekauft und nicht von seinen Großeltern geerbt habe. Die gespeicherten Dateien mit rechtsradikalem Inhalt, die er angeblich für seine Facharbeit benötigt habe, hätten spätestens nach deren Abschluss gelöscht werden müssen, zumal eine weitergehende Aufbewahrung nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich rechtfertige allein die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten seine Entfernung aus dem Dienst; er habe im Strafverfahren keine Angaben zur Herkunft der Medikamente gemacht, um nicht andere Personen - insbesondere Kollegen - zu belasten. Die als Folge des Disziplinarverfahrens eingetretenen persönlichen und finanziellen Belastungen seien verhältnismäßig und stellten keinen Milderungsgrund dar, sondern seien die Folge der Entfernung aus dem Dienst. Die öffentliche Berichterstattung über ein Dienstvergehen wirke sich für das Berufsbeamtentum regelmäßig vertrauensschädigend aus. Die Erkrankung des Beklagten und sein Klinikaufenthalt im Jahre 2012 hätten ihre Ursache nicht im Disziplinarverfahren, sondern in einem im Dienst erlittenen Zeckenbiss, der zu einer chronischen Borreliose geführt habe.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. Januar 2019, sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Die unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung kann nicht beanstandet werden, denn die Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX) des Beklagten wurde erst mit Bescheid des zuständigen Landesversorgungsamtes vom 16. Oktober 2018 - mit Wirksamkeit ab 11. April 2018 - festgestellt, damit mehr als drei Jahre nach Erhebung der Disziplinarklage vom 19. Dezember 2014. Zwar hat der Dienstherr gemäß § 178 SGB IX Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor Erhebung der Disziplinarklage gegen einen schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung zu beteiligen (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Kommentar, Stand August 2018, Art. 35 Rn. 55). Jedoch setzt eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die konstitutive Feststellung einer Schwerbehinderung zum maßgeblichen Zeitpunkt durch entsprechenden Bescheid voraus und weiter eine Unterrichtung des Dienstherrn hierüber durch den Beamten, in dessen Hand die entsprechende Mitteilung liegts (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 19 BayDG Rn. 32; BVerwG, B.v. 22.8.1990 - 2 B 15.90 - juris zur Entlassung eines Beamten auf Probe, der sich auf die Schwerbehinderung erst im Widerspruchsverfahren beruft). Damit führt eine in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn über seine Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen (BVerwG, B.v. 7.4.2011 - 2 B 79.10 - juris). Der an den Kläger gerichtete Vorwurf, er habe seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er angesichts der „Offenkundigkeit“ der Schwerbehinderung infolge der Autismus-Erkrankung nicht umgehend eine amtsärztliche Untersuchung in die Wege geleitet habe, die zu einer früheren Feststellung der Schwerbehinderung führen hätte können, trifft nicht zu.

II.

Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalte, die die Grundlage für die beiden dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegten Anschuldigungspunkte bilden, stehen zur Überzeugung des Senats fest.

1. Der Beklagte hat im Zeitraum der Jahre 2004 bis 2011 eine nationalsozialistisch geprägte Grundeinstellung gepflegt und erkennbar kundgetan, die mit seinem Diensteid auf das Grundgesetz und den Anforderungen an die Eignung für ein öffentliches Amt unvereinbar ist. Er hat sich insbesondere in erheblichem Umfang elektronische Dateien mit rechtsradikalem Inhalt verschafft, weiter entsprechende Bücher und Filme sowie Propagandamaterial aus der Zeit des Nationalsozialismus (und danach) gesammelt (vgl. i. Einzelnen: Disziplinarklage v. 19. 12.2014, 2. a, b). Spätestens ab 2004 und mindestens bis März 2011 hatte er privaten Umgang mit Mitgliedern der vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als rechtsradikal eingestuften Augsburger Kameradschaft „Nationales Augsburg“ (vgl. hierzu Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 134), mit denen er sich auf verschiedenen Fotografien bei privaten Anlässen u.a. beim Zeigen des Hitlergrußes und vor dem Hintergrund der Reichskriegsflagge präsentierte (Bl. 266 - 294 d. polizeilichen Ermittlungsakte). Allerdings weist er die ihm deswegen vorgeworfene Nähe zu und Identifizierung mit rechtsradikalem Gedankengut von sich. Dem schenkt der Senat keinen Glauben.

Auf eine rechtsradikale Einstellung weist bereits die zum Teil seit Jugendzeit bestehende und über gemeinsame sportliche Aktivitäten vertiefte Bekanntschaft mit Mitgliedern (P.K., M.K., C.E. und A.T.) der Kameradschaft „Nationales Augsburg“ hin, die der Beklagte auch nicht abstreitet; deren Geburtstage waren auf einer elektronischen „Geburtstagsliste“ (Bl. 139 d. polizeilichen Ermittlungsakte) auf seinem PC abgespeichert, mit ihnen bestanden nachgewiesene Kontakte über E-Mail, es gab gemeinsame private Geburtstagsfeiern und Urlaubsreisen. P.K. war außerdem Trauzeuge des Beklagten (Bl. 77 der polizeilichen Ermittlungsakte). Auch wenn der Beklagte nicht Mitglied der Kameradschaft war und angegeben hat, „lediglich mit der Privatperson K. befreundet“ gewesen und von ihm zu zwei Geburtstagsfeiern eingeladen worden zu sein, kann ihn dies schon angesichts der dort gefertigten Fotografien mit nationalsozialistischen Devotionalien und des mehrfach von verschiedenen Personen, darunter dem Beklagten, gezeigten Hitlergrußes nicht entlasten; dies gilt auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten, mit der Feier einhergehenden Alkoholisierung der Beteiligten.

Entscheidend für die Annahme einer rechtsradikalen Gesinnung sprechen die kriminalpolizeilich nachgewiesene „beispiellos umfangreiche Sammlung an politisch rechtsgerichteten Unterlagen, Bildern, Publikationen, Musik und Propagandafilmen“ sowie die Inhalte der ausgewerteten Dateien auf den sichergestellten Festplatten (Blatt 78 d. polizeilichen Ermittlungsakte). Die vorgebrachte Verteidigung, er habe die im Jahre 2007 heruntergeladenen und gespeicherten Dateien ausschließlich für seine im Rahmen der Ausbildung erforderliche Facharbeit benötigt, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Schon das Thema der Facharbeit - „Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wiese-Prozess“ - und erst recht ihre neunseitige Ausarbeitung vermögen die sichergestellte Sammlung von nationalsozialistischem Propagandamaterial im vorliegenden Umfang nicht zu rechtfertigen. Unabhängig von der fehlenden strafrechtlichen Relevanz des Besitzes der Dateien mit rechtsradikalem Inhalt und dem Umstand, dass eine förmliche „Löschungsanordnung“ durch die für die Ausbildung verantwortliche Stelle nicht erfolgt ist, hat sich der zuständige Ausbilder im Laufe der Ermittlungen dahingehend geäußert, dass spätestens nach der Bewertung der Facharbeit für eine weitere Aufbewahrung keine Notwendigkeit mehr bestanden habe. Nach all dem hält der Senat nach eigener Überzeugungsbildung (Art. 3 BayDG i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO) den in der Disziplinarklage vom 19. Dezember 2014 unter I.2. a, b ermittelten Sachverhalt, aus dem sich die Nähe des Beklagten zu rechtsradikalem Gedankengut ergibt, für zutreffend und macht sich insoweit die Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 6 bis 8) zu eigen.

2. Weiter steht für den Senat vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Aichach vom 10. Mai 2012 (S. 3, II.) fest, dass der Beklagte vorsätzlich unerlaubt Arzneimittel - insbesondere Anabolika - in nicht geringer Menge besessen hat, die zum schnelleren Muskelaufbau im Fitness- und Kraftsportbereich und damit zu Dopingzwecken im Sport geeignet und bestimmt waren. Dem Beklagten, der über einen Fitnessraum im eigenen Haus verfügte, konnte nachgewiesen werden, dass er Arzneimittel eingenommen hatte, deren Wirkstoffmengen an Dopingstoffen die nicht geringe Menge um das 13-fache überstieg (Strafurteil S. 5, 6, III.). Diese tatsächlichen, nicht offenkundig unrichtigen Feststellungen sind für den Senat gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend. Im Übrigen hat der Beklagte den zur Verurteilung führenden unerlaubten Besitz von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung zumindest im Hinblick auf den objektiven Straftatbestand eingeräumt (Strafurteil S. 7, V.).

III.

Der Beklagte hat durch das festgestellte Fehlverhalten (II.1.) gegen seine Grundpflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; 1.). Weiter hat er durch die Verwirklichung des der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts (II.2.) dem Gebot der Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. dem Arzneimittelgesetz) zuwider gehandelt. Durch jedes der beiden festgestellten Fehlverhalten hat er außerdem gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

1. Das unter II. 1. dargestellte Verhalten des Beklagten ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerten, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar. Sie stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar und erfasst deshalb das gesamte Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb seines Dienstes (Zängl, a.a.O. MatR/II Rn. 106 m.w.N.). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. Es muss zumindest erwartet werden, dass sich ein Beamter eindeutig von allen Bestrebungen distanziert, die den Staat und seine freiheitlich-demokratische Grundordnung angreift und diffamiert (BVerwG, U.v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 14 - 17; Zängl, a.a.O. MatR/II Rn. 102 m.w.N.). Allerdings können Disziplinarmaßnahmen in einem bestehenden Beamtenverhältnis nur dann ergriffen werden, wenn ein konkretes Dienstvergehen vorliegt. Hierfür reicht allein die „mangelnde Gewähr“ für ein jederzeitiges Eintreten des Beamten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aus; erforderlich ist der Nachweis einer Verletzung dieser Dienstpflicht (BVerwG, U.v. 17.11.2017 a.a.O. Rn. 20 f.). Das bloße Haben einer Überzeugung oder die bloße Mitteilung, man habe eine solche, ist für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreichend; vielmehr bedarf es einer Äußerung der verfassungsfeindlichen Gesinnung durch eine verfassungsfeindliche Handlung (Zängl, a.a.O., Rn. 108). Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa eine derartige Äußerung in der „plakativen Kundgabe“ durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt gesehen; unter bestimmten Umständen soll dies selbst dann gelten, wenn sich die Tätowierung im nicht sichtbaren Bereich des Körpers befindet, denn ein Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten erfordert nicht, dass das Dienstvergehen in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und hierüber berichtet worden ist (BVerwG, U.v. 17.11.2017 a.a.O. Rn. 24 f.).

Gemessen hieran belegen das in den Jahren 2006 bis 2010 fotografisch festgehaltene Verhalten sowie die Äußerung des Beklagten in einer E-Mail vom 26. November 2010 (zur Judäisierung im Musical „Tanz der Vampire“) verschiedene Kundgaben seiner verfassungsfeindlichen Einstellung nach außen hin, die über das bloße „Besitzen“ einer Meinung und auch über eine alltägliche Meinungsäußerung hinausgeht. Der Beklagte hat damit auch vor dem Hintergrund zahlreicher und langjähriger Kontakte zu Mitgliedern der rechten Szene in Augsburg seine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck gebracht. Auch wenn die kundgetanen - nationalsozialistisch und antisemitisch geprägten - Äußerungen und fotografisch dokumentierten Posen (Hitlergruß, mit Steinen gelegtes Hakenkreuz, Reichskriegsflaggen) nur einem ihm bekannten, ideologisch gleichgesinnten Empfängerkreis zugänglich sein sollten und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren, ändert dies nichts daran, dass damit die Kundgabe einer politischen Überzeugung verbunden war. Denn auch wenn sich der Beklagte nur im Kreise Gleichgesinnter verfassungsfeindlich betätigt und seine Überzeugung nur „intern“ gezeigt hat, sieht der Senat darin eine „Betätigung seiner politischen Auffassung“ im Sinne einer „gelebten Identifizierung“ (BVerwG, U.v. 17.11.2017 a.a.O. juris Rn. 29 für Tätowierungen). Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht des Beamten setzt wie dargestellt nicht die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung voraus; im Übrigen wurden die verschiedenen Arten der Kundgabe der verfassungsfeindlichen Einstellung des Beklagten 2011, wenn auch gegen seinen Willen, als Folge der Hausdurchsuchung doch öffentlich bekannt. Nach all dem sieht der Senat einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Kernpflicht zur Verfassungstreue (mindestens) für den Zeitraum 2006 bis März 2011 als erwiesen an. Dieser Pflichtenverstoß ist innerdienstlicher Art.

Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht, die als beamtenrechtliche Kernpflicht (etwa BVerwG, U.v. 12.3.1986 - 1 D 103.84 - juris Rn. 47) schon wegen ihrer Unteilbarkeit nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt ist, sondern auch das außerdienstliche Verhalten des Beamten betrifft, ist also wegen ihrer Dienstbezogenheit stets als Vergehen innerhalb des Dienstes zu werten. Demnach spielt keine Rolle, ob die pflichtwidrige Handlung am Dienstort und während der Dienstzeit oder - wie im vorliegenden Fall - außerhalb geschehen ist; die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen müssen nicht vorliegen (etwa BVerwG, U.v. 29.10.1981 - 1 D 50.80 - juris Rn. 56).

2. Dazu kommt als (außerdienstliche) Pflichtverletzung, durch die der Beklagte sowohl gegen die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten als auch das Gebot der Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hat, der unerlaubte Besitz von Medikamenten zum schnelleren Muskelaufbau, insbesondere von Anabolika (s. dazu II. 2.). Der Senat macht sich auch insoweit die Gründe (UA, S. 9,10, III. 1) des erstinstanzlichen Urteils zu eigen. Das der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Beklagten außerhalb seines Dienstes erfüllt die qualifizierenden Merkmale des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift ist das strafrechtlich geahndete, außerdienstliche Verhalten des Beklagten (hier: unerlaubter Besitz einer nicht geringen Menge an Medikamenten zu Dopingzwecken) nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2019, Bd. 2, § 47 BeamtStG Rn. 66 bis 74).

Die dargestellten Kriterien erfüllt der strafrechtlich geahndete Besitz von Dopingmitteln. Dieses außerdienstliche Verhalten ist geeignet, sich unmittelbar und in erheblicher Weise auf das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Öffentlichkeit in die Dienstausübung des Beklagten als Polizeibeamten auszuwirken. Begeht ein Beamter, dessen Aufgabe gerade auch in der Verfolgung von Straftaten besteht, selber Straftaten, ist damit nicht nur seine persönliche Autorität beeinträchtigt, sondern es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass die Polizei als Institution ihre Glaubwürdigkeit einbüßen kann. Dies gilt umso mehr, wenn die Straftat bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung und Diskussion war und ist.

3. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG verwirklicht. Der inner- und der außerdienstliche Pflichtenverstoß sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gleichzeitig verfolgt worden und führen zu einer Ahndung durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme (BVerwG, B.v. 6.6.2013 - 2 B 50.12 - juris Rn. 14). Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens wird von dem Gedanken getragen, dass die Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit erfordert, die jedoch notwendig eine einheitliche Betrachtung aller festgestellten Pflichtverletzungen voraussetzt, und zwar gleichgültig, ob sie innerdienstlicher oder außerdienstlicher Natur sind (Zängl, a.a.O. MatR/I Rn. 8 und Rn. 63 f. m.w.N.). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich hier nicht, da kein Maßnahmeverbot nach Art. 15 Abs. 2, Art. 16 BayDG einschlägig ist, das andernfalls unterlaufen werden könnte.

Die Verletzung der politischen Treuepflicht als Kernpflicht trifft mit dem strafrechtlich geahndeten Verstoß des Beklagten gegen das Arzneimittelgesetz als außerdienstliche Verfehlung zusammen, mit der sie das hier zur disziplinarrechtlichen Beurteilung anstehende Dienstvergehen bildet. Beide Verfehlungen stehen in einem „inneren Zusammenhang“ (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 8.9.2004 - 1 D 18.03 - juris Rn. 42 - 44; U.v. 25.08.2009 - 1 D 1.08 - juris Rn. 61; Müller, Beamtendisziplinarrecht, 1. Aufl. 2010, Rn. 133 f.). Eine zeitliche und sachliche Verklammerung ergibt sich hier daraus, dass der unerlaubte Besitz von Medikamenten zum schnelleren Muskelaufbau und die Einnahme dieser Mittel (auch) der Selbstdarstellung des Beklagten in rechtsradikalen Kreisen diente (vgl. Bl. 278 - 280 Auszüge aus der Ermittlungsakte Teil 3). Es ist demnach keine Zufälligkeit, dass die andauernde Verletzung der politischen Treuepflicht durch den Beklagten im Zuge einer Hausdurchsuchung offenbar wurde, deren Durchführung im Zusammenhang mit dem gegen ihn eröffneten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz stand; dieser Verdacht wiederum ergab sich aus einer Telefonüberwachung des der Kameradschaft „Nationales Augsburg“ nahestehenden C.E., dem der Beklagte am 27. Juli 2010 telefonisch die Weitergabe in seinem Besitz befindlicher Dopingmittel angeboten hatte (TKÜ-Protokoll v. 27.7.2010, Bl. 34 f. strafrechtliche Ermittlungsakte).

4. Der Senat geht im vorliegenden Fall davon aus, dass beide Pflichtverletzungen dem Beklagten vorwerfbar sind. Er war trotz einer offenbar seit frühester Kindheit bestehenden, erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Entwicklungsstörung (Asperger-Syndrom), die im Oktober 2018 zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 v.H. geführt hat, fähig, die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen einzusehen (vgl. Zängl, a.a.O., MatR/II Rn. 115, 116). Soweit die politische Treuepflicht des Beklagten betroffen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, dass nach allgemeiner Kenntnis eine nationalsozialistisch geprägte Ideologie und ihre Kundgabe der Pflicht zur Verfassungstreue diametral widersprechen; dies war auch dem Beklagten bewusst. Im Übrigen hatte er am 20. März 2003 eine Erklärung über seine Verfassungstreue (Bl. 18 der Personalakte) unterzeichnet, in der er ausdrücklich über seine Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG belehrt und darauf hingewiesen worden war, dass bei Verstößen mit einer Entfernung aus dem Dienst zu rechnen sei. Im Übrigen dürfte die Berufung auf eine „erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit“ (§ 21 i.V.m. § 20 StGB) im Hinblick auf das Erfordernis der Verfassungstreue von vornherein ins Leere gehen, denn der Begriff der Verfassungstreue setzt eine dauerhaft bestehende Einstellung voraus, die per se keinen Ansatzpunkt für die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB („wegen einer krankhaften seelischen Störung“) bieten kann. Ob für seine schon in jungen Jahren begonnene Hinwendung zu rechtsradikalen Kreisen und die damit verbundene Übernahme des Gedankenguts und entsprechender Verhaltensweisen die mit seiner Erkrankung - nach eigenen Angaben - verbundene Beeinträchtigung der sozialen Kommunikation oder sonstige persönliche und gesellschaftliche Umstände maßgeblich verantwortlich waren, ist daher unerheblich.

Soweit es die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln anbelangt, bestehen auch für diese Straftat keine Zweifel an einer vorsätzlichen und schuldhaften Begehung durch den Beklagten. Im Strafverfahren hatte er sich in erster Linie damit verteidigt, die Medikamente zur Bekämpfung vielfältiger Schmerzzustände zu benötigen und nicht zum Zwecke eines zielgerichteten Muskelaufbaus einzunehmen, ohne sich auf das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu berufen.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 11 BayDG - auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbilds und seiner bisherigen Diensterfüllung - zu Recht auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkannt. Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61; U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - jeweils in juris).

1. Das maßgebliche Kriterium dafür, welche Disziplinarmaßnahme in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu verhängen ist, bildet die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; U.v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jew. juris.) Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zu seinem Verschulden stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 18).

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 16; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 m.w. N.). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der „Tatbegehung“. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14). Der Gesichtspunkt „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, den Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und die konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008, a.a.O. Rn. 15). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - juris Rn. 53).

2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich im vorliegenden Fall, dass zwar die strafrechtlich geahndete Verfehlung des Beklagten für sich allein nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst führen würde; allerdings erfordert die festgestellte Verfassungsuntreue die Verhängung der Höchstmaßnahme (2.1). Es liegen keine Milderungsgründe vor, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnten (2.2). Sie ist nicht unverhältnismäßig (2.3).

2.1 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene außerdienstliche Straftat hervorgerufen worden ist, wird im Hinblick auf die grundsätzliche Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückgegriffen (stRspr BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 15), um zu gewährleisten, dass sich hieran der Umfang des Vertrauensverlustes mit dem Ziel einer nachvollziehbaren und gleichmäßigen disziplinarischen Ahndung der Dienstvergehen orientiert. Das Strafgericht hat den Beklagten wegen eines Verstoßes nach § 95 AMG in Verbindung mit der Dopingmittelverordnung verurteilt, wobei der Strafrahmen die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zulässt. Damit ist im Hinblick auf die vom Beklagten verwirklichte Straftat grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens möglich, also bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Allerdings erfordert die Bestimmung der Schwere der (außerdienstlichen) Verfehlung im Einzelfall weiter, auf einer zweiten Stufe den konkreten Strafausspruch zu betrachten, denn in ihm kommt auch die Schwere und Vorwerfbarkeit der Verletzungshandlung zum Ausdruck, die ebenso für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, U.v.10.12.2015 a.a.O. Rn. 18; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris).

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die lediglich mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen geahndete Straftat des unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln keine derart schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, dass jedenfalls ohne das Hinzutreten besonderer Tatumstände die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ergriffen werden könnte. Der Senat sieht sich in dieser Auffassung durch die vorliegende disziplinarrechtliche Rechtsprechung zum unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken bestätigt (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1998 - 1 D 111.97 - juris: Gehaltskürzung nach Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, unter Hinweis darauf, dass die Einnahme von Anabolika weit verbreitet sei und in freier Verantwortung des Einzelnen liege; VGH BW, U.v. 5.2.2004 - DL 17 S 11/03 - juris: Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten).

Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist jedoch allein schon im Hinblick auf den Vorwurf der festgestellten Verfassungsuntreue gerechtfertigt. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 33 Satz 3 BeamtStG) gehört zu den zentralen beamtenrechtlichen Grundpflichten und ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in den demokratischen Rechtsstaat von den für ihn tätigen Beamten, gerade auch von Polizeibeamten besonders zu beachten. Schon der bloße Anschein der Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus ist zu vermeiden; ein Sympathisieren mit diesen Zielen ist als besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung anzusehen (BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; OVG BB, U.v. 1.4.2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33). Zwar darf nicht übersehen werden, dass der Beklagte inner- oder außerhalb des Dienstes nicht mit nach außen gerichteten Handlungen, die eine Nähe zu nationalsozialistischen Gedankengut aufweisen, aufgefallen ist. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass er sich insbesondere infolge des privaten Umgangs mit Mitgliedern der Kameradschaft „Nationales Augsburg“ - zum Teil auch im öffentlichen Raum etwa auf Campingplätzen und in der Natur - deren rechtsextremen Bekundungen beigewohnt, sie teilweise unterstützt und sich jedenfalls nicht hiervon distanziert hat, obwohl ihn seine politische Treuepflicht dazu hätte veranlassen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 17; allg. zur politischen Treuepflicht: Zängl, a.a.O., MatR/II Rn. 102 ff., 112 - 114).

Die demnach bestehende Erforderlichkeit, den Beklagten wegen des langjährigen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht aus dem Dienst zu entfernen, wird durch die Pflichtverletzung, die sich in der strafrechtlichen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Medikamenten in nicht geringer Menge dokumentiert hat, verstärkt. Damit hat der Beklagte gezeigt, dass er sich auch im außerdienstlichen Verhalten nicht jederzeit an die Anforderungen hält, die gerade von ihm als für Recht und Gesetz zuständiger „verlängerter Arm des Staats“ erwartet werden. Beide Pflichtverletzungen haben zudem infolge der ausführlichen Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums im allgemeinen und insbesondere der Polizei in der Öffentlichkeit geführt; dabei entlastet es den Beklagten nicht, dass er hierfür lediglich mittelbar verantwortlich ist.

2.2 Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe, die im Ergebnis zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.

Zwar ist zu Gunsten des Beklagten festzustellen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist und seine Tätigkeit als Polizeibeamter ohne Beanstandungen ausgeübt hat. Seinen Verfehlungen liegt demgegenüber aber kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen zu Grunde (vgl. zu diesem für die Zugriffsdelikte entwickelten Milderungsgrund BVerwG, U.v. 26.02.1997 - 1 D 16.96 - juris; VGH BW U.v. 4.11.2008 - DL 16 S 616/08 - juris Rn. 39). Die Bejahung dieses Milderungsgrunds setzt voraus, dass der Beamte ohne hinreichende Überlegung, also quasi spontan oder kurzschlussartig gehandelt hat (BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. Rn. 33). Hiervon kann bei den beiden maßgeblichen Komplexen nicht gesprochen werden. Die Sammlung der rechtsradikalen Dateien und sonstigen sichergestellten Gegenstände sowie die bereits dargestellten, fotografisch dokumentierten Betätigungen im rechtsradikalen Umfeld entsprechen nach Überzeugung des Senats einer über einen längeren Zeitraum hin aufgebauten und gepflegten ideologischen Einstellung. Die Annahme eines spontanen Augenblicksversagens erscheint abwegig, selbst wenn man zugunsten des Beklagten eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung und Gruppendynamik etwa beim Zeigen des Hitlergrußes annehmen will. Auch im Hinblick auf den unerlaubten Besitz erheblicher Mengen von Medikamenten kann der Sache nach ein Augenblicksversagen nicht angenommen werden.

Mildernd kann sich zu Gunsten des Beklagten seine wohl von frühester Kindheit an durch eine Autismus-Spektrum-Störung beeinträchtigte Gesundheit auswirken, die den Charakter einer „angeborenen Behinderung“ trägt und die Grundlage für die 2018 erfolgte Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 v.H. war. Allerdings führte die Erkrankung nach den bereits dargestellten Ausführungen (III. 4.) nicht dazu, dass die Pflichtverletzungen als im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen anzusehen sind; die entsprechenden schriftsätzlichen Ausführungen hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen. Es ist anerkannt, dass die von § 21 StGB geforderte Erheblichkeit der Verminderung der Fähigkeit, das „Tatunrecht“ einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, im Disziplinarrecht von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten abhängt (BVerwG, U.v. 29. 5. 2008 - 2 C 59.07 - juris). Gerade bei der Verletzung von leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflichten (wie etwa der Pflicht zur Verfassungstreue) muss von einem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erwartet werden, dass er trotz verminderter Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht aufbringt; daher liegt in solchen Fällen die Erheblichkeitsschwelle höher als bei anderen Pflichtverletzungen (NdsOVG, U.v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 - juris Rn. 100). Im Fall des Beklagten sieht der Senat seine krankheitsbedingten Einschränkungen in der sozialen Kommunikation und Interaktion, außerdem sein Gefühl, den Anforderungen des Lebens nicht gerecht zu werden, sowie das Auftreten bestimmter sprachlicher Eigenarten nicht als Ursachen dafür an, dass die Einsicht in die Konsequenzen seiner Hinwendung zu rechtsradikalen Kreisen und zur nationalsozialistischen Ideologie erheblich vermindert gewesen wäre. Auch wenn seine Orientierung an verfassungsfeindlichem Gedankengut durch die genannten persönlichen Umstände erleichtert worden sein mag, ist sie nicht das Ergebnis einer vom Beklagten behaupteten „Zwangshandlung“ im Sinn einer quasi „unvermeidbaren Entwicklung“.

Der Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt während des Disziplinar- oder des sich anschließenden Klageverfahrens auch nur im Ansatz von dem ihm vorgeworfenen Verhalten und der zugrundeliegenden Ideologie glaubhaft distanziert, womit ein Milderungsgrund hätte einhergehen können. Er behauptet lediglich nach wie vor, keiner rechtsradikalen Gesinnung anzuhängen oder angehangen zu haben, sondern „staatsbejahend“ eingestellt zu sein. Seine Versuche, die Menge und den verfassungsfeindlichen Inhalt der aufgefundenen Dateien und Schriftstücke mit Hinweis auf „Erbstücke von den Großeltern“ zu erklären, ihren Besitz weiter mit der anzufertigenden Facharbeit zu begründen und sich auf das Fehlen einer Anordnung zu berufen, die entsprechenden Dateien nach Abgabe der Facharbeit zu löschen, erscheinen in ihrer Gesamtheit als Bagatellisierung der tatsächlichen Verhältnisse. Diesem Vortrag kommt daher eher maßnahmeverschärfender Charakter zu. Auch der Umstand, dass der Beklagte durch den hier streitgegenständlichen Sachverhalt keine strafrechtlichen Tatbestände erfüllt hat, kann sich nicht zu seinen Gunsten als Milderungsgrund auszuwirken, denn er ist insoweit nur dem selbstverständlichen Gebot der Achtung der Gesetze gerecht geworden.

Ebenso wenig vermag der im Zusammenhang mit der dargestellten Erkrankung gegen den Dienstherrn erhobene Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung einen Milderungsgrund darzustellen. Denn der Beklagte, der bis zur Aufdeckung seiner Pflichtverletzungen im März 2011 keine erheblichen krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten aufwies, hatte noch im Rahmen der Verbeamtung auf Lebenszeit (Erklärung vom 1. März 2010) angegeben, keine gesundheitlichen Probleme - gefragt war ausdrücklich auch nach psychischen Beschwerden und Erkrankungen - zu haben, so dass aus Sicht des Dienstherrn kein Anlass für die von ihm später erfolglos verlangte Einschaltung des ZPD der Polizei bestand. Seine besondere gesundheitliche Problematik war auch im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Aichach nicht thematisiert worden. Offenbar erstmals nach einer stationären Behandlung im Mai 2012 hat der Beklagte den Dienststellenleiter in einer Aussprache um Hilfestellung unter Einschaltung des ZPD gebeten. Zu diesem Zeitpunkt (Mai 2011) war jedoch das Disziplinarverfahren bereits eingeleitet und die Aufdeckung der Dienstpflichtverletzungen lag mehr als ein Jahr zurück; daher kann die behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Kläger nicht mehr in einem wie auch immer zu definierenden Zusammenhang mit den zuvor begangenen Dienstpflichtverletzungen stehen.

Soweit der Beklagte einen Milderungsgrund darin erkennen will, dass er unmittelbar nach Aufdeckung der Straftat und in Zusammenhang mit der Feststellung seiner Verfassungsuntreue durch die Staatsanwaltschaft einerseits und den Staatsschutz andererseits unter erheblichen psychischen Druck gesetzt wurde, liegen auch hierin keine mildernden Umstände. Zwar kann dem Beklagten geglaubt werden, dass die Staatsanwaltschaft ein erhebliches Interesse an einer umfassenden Aufklärung der Gerüchte über Anabolikamissbrauch in den Reihen der bayerischen Polizisten besaß und sich mögliche Kenntnisse des Beklagten in diesem Zusammenhang zunutze machen wollte, dieser jedoch aufgrund eines „großen Zusammengehörigkeitsgefühls“ nicht bereit war, bei der Aufdeckung der Hintergründe mitzuwirken. Ob es wegen dieser Haltung tatsächlich zu einer „besonders harten Verurteilung“ durch das Amtsgericht Aichach gekommen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls hätte es der Beklagte ohne falsch verstandene Solidarität in der Hand gehabt, durch eine umfassende Aussage mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und sich damit Milderungsgründe im Straf- und Disziplinarverfahren zu verschaffen. Entsprechendes gilt auch für die Weigerung, sich als „verdeckter Ermittler“ für die Behörden des Staatsschutzes in der rechtsradikalen Szene Augsburgs zu betätigen. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte selbstverständlich keinesfalls zur „Mitarbeit“ bei der Staatsanwaltschaft oder dem Staatsschutz in welcher Form auch immer verpflichtet war, sondern seine guten Gründe für eine Ablehnung der Kooperation besessen haben mag. Andererseits kann er aber weder wegen des auf ihn ausgeübten Drucks noch im Hinblick auf seine Weigerung Milderungsgründe im Rahmen der disziplinarrechtlichen Beurteilung in Anspruch nehmen.

Schließlich vermag der Senat auch darin keinen Milderungsgrund zu erkennen, dass er nach Aufdeckung der Vorwürfe im Frühjahr 2011 - auch infolge der damit verbundenen Berichterstattung in der Presse - erheblichen persönlichen Belastungen mit der Folge der Scheidung seiner Ehe ausgesetzt war und er „seine gesamte Existenz einschließlich aller sozialen Kontakte verloren“ hat. Diese erheblichen Konsequenzen hat der Beklagte durch sein hier zur Beurteilung stehendes Verhalten letztlich in zurechenbarer Weise selbst ausgelöst, auch wenn die Tragweite für ihn nicht in vollem Umfang absehbar gewesen sein sollte.

Die umfassende Würdigung aller vorgenannten, den Beklagten be- und entlastenden Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums ist bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht rückgängig machbar.

2.3 Die Disziplinarmaßnahme entspricht schließlich auch dem aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgenden Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Hier steht die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des mit ihr verfolgten Ziels und den vom Betroffenen hinzunehmenden Einbußen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes.

Gemessen hieran hat der Beklagte durch das Gewicht des Dienstvergehens das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig zerstört. Weil nicht davon ausgegangen werden kann, er werde dem Gebot der Verfassungstreue in Zukunft entsprechen, ist als angemessene Reaktion seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich und geeignet, um den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf den schuldhaften Pflichtverletzungen durch den Beklagten und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 55)

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - 16a D 13.1540

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifiz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2016 - 16a D 14.991

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der 19... geborene Beamte beendete 1978 seine Schullaufbahn mit dem qualifizie

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2014 - 16a D 12.2494

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der 1961 geborene Beklagte ist gelernter Landschaftsmeister und bewirt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 16a D 14.1992

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt. II.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Nov. 2008 - DL 16 S 616/08

bei uns veröffentlicht am 04.11.2008

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 10. Dezember 2007 - DL 13 K 4/06 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe   I

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Feb. 2004 - DL 17 S 11/03

bei uns veröffentlicht am 05.02.2004

Tenor Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2003 - DL 20 K 1/03 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben. Der Beamte wird in das Amt eines Polizeimeisters versetzt. Der Dienstherr

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

1.
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2.
Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3.
Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.

(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.

(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.

(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte sie eine Lehre als Buchbinderin, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss. Von 1979 bis 1990 war die Beklagte in der Verlags-Sortiments-Buchbinderei L. tätig. Zum 1. Juli 1990 wurde sie als Justizangestellte beim Oberlandesgericht M. eingestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurde die Beklagte zur Justizoberwachtmeisterin z. A. und mit Wirkung zum 1. Januar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Justizoberwachtmeisterin ernannt. Zum 1. Januar 1997 folgte die Ernennung zur Justizhauptwachtmeisterin, am 1. Mai 2003 die Ernennung zur Ersten Justizhauptwachtmeisterin und am 1. Januar 2011 zur Justizsicherheitssekretärin.

Die Beklagte ist ledig und bezieht um 50 Prozent gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 6.

In der letzten periodischen Beurteilung von 2008 erhielt die Beklagte das Gesamturteil 10 Punkte.

II. Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 (Az.: 821 Cs 125 Js 12277/10) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Im Urteil wurden folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

1. Am 16.2.2010 war die Angeklagte als Beamtin in der Posteinlaufstelle des AG M. in der I.-straße ... in M. eingesetzt. Im Posteinlauf dieses Tages befand sich ein Brief der Rechtsanwälte G. und Kollegen an die Gerichtsvollzieher Verteilerstelle des AG M., dem ein Schreiben vom 12.2.2010 und 30,- € Bargeld beilagen. Zu jeweils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten am 16.2.2010 öffnete die Angeklagte zunächst diesen Brief und stempelte das Schreiben - anstatt mit dem ihr selbst zugewiesenen Einlaufstempel - unberechtigt unter Ausnutzung der ihr aus ihrem Amt erwachsenen Möglichkeiten mit dem ihres Kollegen D. über die entsprechende Kennziffer 6 zugewiesenen Stempel, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen. Außerdem entnahm die Angeklagte den Bargeldbetrag von 30,- € und entwendete diesen, um ihn für sich zu behalten.

2. Zu einem weiteren nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2010 entwendete die Angeklagte ebenfalls in der Einlaufstelle des AG M. in der I.-straße in M. einen an ihren Kollegen W. persönlich andressierten, per Post eingegangenen Brief, der einen Handyakku Motorola BT 50 im Wert von 6,65 € enthielt, um ihn und seinen Inhalt zunächst für sich zu behalten und den Akku schließlich unter Vorspiegelung ihrer Eigentümerstellung bei ebay zu versteigern.

3. Am 15.6.2010 entwendete die Angeklagte erneut in der Einlaufstelle des Amtsgerichts M. in der I.-straße ... in M. ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes, als Warensendung präpariertes Päckchen ohne Inhalt, um es für sich zu behalten.

Auf die Berufung der Beklagten hielt das Landgericht M. I mit seit 17. Juli 2012 rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2012, das Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Das Urteil beruhte auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen.

Die Angeklagte gab ergänzend an, dass sie sich damals überfordert gefühlt habe. Seit Anfang 2010 gehe es der Mutter so schlecht, dass sie sich täglich um sie kümmern müsse. Darüber hinaus habe es in der Arbeit immer wieder Probleme gegeben, insbesondere Unstimmigkeiten mit Herrn W. Die 30,- € bzw. den Akku habe sie nicht benötigt. Sie habe sich aber, nachdem es kurz zuvor wieder eine Auseinandersetzung gegeben habe, zu der Kurzschlussreaktion hinreißen lassen.“

Von der Verfolgung des Falles 3 war gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom9. Juli 2012 abgesehen worden.

III.Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 12. August 2010 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügungen vom 12. November 2010 und 25. Mai 2011 ausgedehnt wurde. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das mittlerweile aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzte Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2012 fortgesetzt.

Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurden zunächst die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20 Prozent, mit Verfügung vom 7. März 2013 dann in Höhe von 50 Prozent einbehalten.

Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 14. Januar 2013 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Gebrauch machte.

IV. Am 22. Februar 2013 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Grundlage hierfür waren neben den dem Urteil des Amtsgerichts unter den Ziffern 1 -3 zugrundeliegende „Sachverhalte“, auch folgende innerdienstliche Vorwürfe:

1. - 3. (s. oben unter Abschnitt 2, Ziff. 1 - 3).

4. Die Beklagte habe entgegen des § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Zugangsstellen der Justizbehörden vom30. Juni 2006 die Abdrucke der Schriftsätze nicht abgestempelt, und zwar vom 2. Juni bis 8. Juni 2010 in 90% der Eingänge.

5. Die Beklagte habe wiederholt gegen § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden verstoßen, wonach der Eingang von Zahlungsmitteln dauerhaft mit Unterschrift zu bescheinigen ist.

6. Der frühere Leiter der Eingangsstelle V habe der Beklagten untersagt, privat zu kopieren. Dennoch habe die Beklagte täglich private Kopien, insbesondere aus der Süddeutschen Zeitung sowie den Speiseplänen gefertigt, ohne diese zu bezahlen. Erst ab März 2010 habe sie damit aufgehört.

7. Der Vorgesetzte W. habe der Beklagten untersagt, sich in erheblichem Umfang private Post an ihre Dienstanschrift zusenden zu lassen. Die Beklagte habe dennoch in der Zeit vom 19. April 2010 bis 28. Mai 2010 27 private Sendungen erhalten.

8. Die Beklagte habe während der Dienstzeit viele private Telefonate mit ihrem Handy geführt. Obwohl ihr Vorgesetzter (Herr P.) sie angewiesen habe, die privaten Telefonate deutlich zu reduzieren oder zu unterlassen, habe die Beklage am 9. Juni 2010 27 eingehende und 22 abgehende private Telefonate mit ihrem Handy geführt.

9. Im Dezember 2009 habe die Beklagte auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß) verwendet. Auf Hinweis habe sie diesen geändert.

10. Die Beklagte habe zumindest im April 2010 gegen die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frisch gewaschene Dienstbluse anzuziehen habe und die Diensthose spätestens nach drei Tagen zu wechseln, zu lüften und zu reinigen habe, verstoßen. Sie sei mit verschmutzter Dienstkleidung zum Dienst erschienen und habe einen unangenehmen Geruch verbreitet. Sie habe auch verschmutzte Dienstkleidung in ihrem Dienstschrank aufbewahrt.

11. Am 13. August 2010 habe die Beklagte Herrn Justizangestellten A. gefragt, wie er seinen Geburtstag verbracht habe. Auf seine Frage, woher sie diese Informationen habe, habe die Beklagte mitgeteilt: „ich sitze gerade über deinen Scheidungsakten von 1988“.

12. Am 14. Februar 2011 sei die Beklagte dienstunfähig erkrankt gewesen und habe für diesen Tag ein ärztliches Attest vorgelegt. Vom 15. Februar 2011 bis 21. Februar 2011 sei sie nicht zum Dienst erschienen und habe ihre Dienstunfähigkeit nicht angezeigt sowie keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Am 22. Februar 2011 sei die Beklagte nicht zum Dienst erschienen, habe jedoch telefonisch Urlaub beantragt, der ihr genehmigt worden sei. Für den 23. Februar 2011 habe sie sich erneut krank gemeldet. Am 24. Februar 2011 sei sie wiederum nicht zum Dienst erschienen. Sie habe dem Vorzimmer der Abteilung 3 mitgeteilt, dass sie bis 1. März 2011 krankgeschrieben sei. Am 25. Februar 2011 sei beim Amtsgericht M. ein Attest des Dr. med. O. vom 24. Februar 2011 eingegangen, das ihre Arbeitsunfähigkeit vom 14. Februar 2011 bis 1. März 2011 bescheinigt habe.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 wurde die Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht für erwiesen. Hinsichtlich des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl bestehe die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2012 (Ziff. 1 und 2 der Disziplinarklage). Die Entwendung der an den Kollegen W. adressierten Warensendung (Ziff. 3 der Disziplinarklage) habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenso eingeräumt wie die weiteren innerdienstlichen Dienstvergehen (Ziff. 4 -12 der Disziplinarklage), für die keine Bindungswirkung durch das Strafurteil bestehe. Der Umstand, dass sie auf den Kollegen W. sauer gewesen sei, weil er sie angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt habe, rechtfertige die Kollegendiebstähle in keiner Weise. Auch der Hinweis der Beklagten, keiner ihrer Kollegen habe nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung gearbeitet, könne sie nicht entlasten. Ebenso wenig der nunmehr angeführte Stress in der Arbeit und zu Hause. Hätten die behaupteten Umstände wirklich vorgelegen, hätte die Beklagte sich zum damaligen Zeitpunkt sicher darauf berufen. Insgesamt habe die Beklagte ein äußerst schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das Schwergewicht der innerdienstlichen Verfehlungen liege dabei auf den strafbaren Handlungen, nämlich dem Diebstahl, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Briefgeheimnisses und den beiden Kollegendiebstählen. Aber auch den Weisungsverstößen komme aufgrund ihrer Häufigkeit und Intensität erhebliche Bedeutung zu. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe ihr dienstlich anvertrautes Geld entwendet und um ihre Täterschaft nach außen zu verschleiern den Verdacht auf einen Kollegen gelenkt. Hierdurch habe sie eine Urkundenfälschung in einem besonders schwerem Fall begangen. Die Diebstähle der an den Kollegen W. gerichteten zwei Postsendungen stellten sich als Kollegendiebstähle, in einem Fall mit Verletzung des Briefgeheimnisses dar. Die Beklagte sei gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, indem sie den Diebstahl des Geldes durch die Verwendung des Stempels des Kollegen zu kaschieren suchte. Bei den Kollegendiebstählen sei sie ihrem Plan gefolgt, dem Kollegen zu schaden und ihn zu ärgern, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Die der Beklagten durch ärztliches Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 7. März 2013 bescheinigte außerordentliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter begründe weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Sowohl dem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes als auch dem Kollegendiebstahl komme disziplinarisch ein besonders erhebliches Gewicht zu, das in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führe. Hinzu komme, dass die Beklagte bei der Wegnahme der für den Kollegen W. eingegangenen Briefsendung eine typische Alltagssituation ausgenutzt habe. Der Zugriff auf Vermögenswerte des Kollegen wiege nicht weniger schwer, weil es sich bei der einen Postsendung lediglich um einen Handyakku im Wert von 6,65 Euro und bei der anderen um ein präpariertes Fangpäckchen gehandelt habe. Dies sei für die Beklagte bei der Tatbegehung nicht zu erkennen gewesen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten den geringen Wert der entwendeten Gegenstände mildernd berücksichtige, könne von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden, da die konkrete Tatausführung und ihr sonstiges dienstliches Verhalten sie zusätzlich belasteten. Sie sei leicht einsehbaren Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten inklusive einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen. Auch die Versetzung in die Hauptregistratur habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Sie habe dort unbefugt Einblick in die Scheidungsakte eines Kollegen genommen und weisungswidrig ein erforderliches Attest nicht bzw. erst verspätet vorgelegt. Zwar spreche die bisherige disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit zugunsten der Beklagten, dies führe aber nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Das Vertrauen in die Beklagte sei endgültig erloschen.

Ein in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 gestellter Antrag, Beweis zu erheben dafür, dass bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 eine erhebliche persönliche Überlastungs- und Ausnahmesituation durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und die Mobbingsituation am Arbeitsplatz bestanden habe, die für das Verhalten der Beklagten zumindest wesentlich mitursächlich gewesen sei, durch Einvernahme der behandelnden Ärztinnen Dr. S. und Dr. H. und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass lediglich die Dienstvergehen gemäß Ziffer 1 und 2 (der Disziplinarklage) in Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2016 erwachsen seien, nicht jedoch Ziffer 3. Hier sei vom Landgericht M. I gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abgesehen worden. Auch im Hinblick auf die rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte (Ziff. 1 und 2) sei keine Bindungswirkung gemäß Art. 25 und 55 BayDG eingetreten, da es zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten wegen dieser Vorfälle nur aufgrund einer Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO gekommen sei. Ein eigentliches Geständnis im klassischen Sinn habe im strafgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Eingangstempel in der Posteinlaufstelle nicht dauerhaft zugeordnet gewesen, sondern jeden Morgen neu verteilt worden seien. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass es bei den Eintragungen der Stempelnummern in Bezug auf die Bediensteten zu Verwechslungen gekommen sei. Der Verletzung des Briefgeheimnisses müsse die unzulässige Handhabung des Kollegen gegenübergestellt werden, sich private Warensendungen an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Vor der angeblichen Entwendung einer präparierten Warensendung ohne Inhalt sei es zu einer erheblichen Provokation der Beklagten durch den betroffenen Kollegen gekommen, zudem habe sie keinesfalls in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, den Milderungsgrund des Unterschreitens der Geringwertigkeitsschwelle wegen der Begleitdelikte (Urkundenfälschung, Verletzung des Briefgeheimnisses) auszuschließen, greife daher zu kurz. Die die Beklagte entlastenden Gesichtspunkte wie die bisherige Unbescholtenheit und die letzte dienstliche Beurteilung mit 10 Punkten hätten in der Prognoseentscheidung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Diese genüge deshalb insgesamt nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. So könne es bei einem einmaligen Fehlverhalten (Zugriffsdelikt) ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht kommen, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise auch nicht berücksichtigt, dass die der Beklagten vorgeworfenen Zugriffsdelikte durch eine gravierende Mobbingsituation gegen die Beklagte mit einem ihr gegenüber verbundenen Aggressionsverhalten sowie durch ihre persönliche Überlastung zumindest mitverursacht sein könnten. Für die prognostische Gesamtwürdigung hätte die Motivlage der Beklagten miteinbezogen werden müssen. Die Beklagte sei auch wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation gewesen, die ihre Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Vorfälle eingeschränkt habe. Zum Beweis seien ärztliche Atteste vorgelegt worden. Zudem werde auf die Stellungnahme der die Beklagten nunmehr behandelnden Therapeutin vom 3. September 2013 verwiesen. Ohne Begründung habe das Verwaltungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Beklagten verneint. Ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ebenfalls ohne Begründung als verspätet zurückgewiesen worden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Bindungswirkung der Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. I ausgegangen, zumal Zweifel an der Richtigkeit nicht bestünden. Die strafrechtlich rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte habe die Beklagte auch eingeräumt. Auch im Hinblick auf die weiteren Sachverhalte sei die Beklagte im Wesentlichen geständig gewesen, die Verfahrensabsprache wirke sich nicht auf die Bindungswirkung der Feststellungen aus. Das Verwaltungsgericht habe eine sorgsame Abwägung vorgenommen und das sonstige Verhalten der Beklagten bei der Tatausführung einfließen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Mobbingsituation, die im Übrigen auch nicht näher dargelegt worden sei, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben soll. Die von der Beklagten vorgebrachte außergewöhnliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter könne weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen. Hiervon sei auch das Landgericht M. I in seinem rechtskräftigen Urteil ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag deshalb zu Recht nicht nachgekommen. Im Übrigen sei nicht ansatzweise dargetan, worauf die angeblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten - gemessen an den vier Eingangskriterien der Vorschrift des § 20 StGB - beruhen sollte. Hierzu treffe die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 3. September 2013 ebenso wenig eine Aussage, wie zum Grad einer solchen Erkrankung bzw. Störung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu den Fragen,

- ob bei der Beklagten im Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorgelegen hat und deswegen ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

- Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

- Falls nein: Kam der Zustand der Beklagten in diesem Zeitraum der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat sie diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Laut Gutachten von Prof. Dr. W. vom 1. September 2015 wurde festgestellt, dass bei der Beklagten eine mittelgradige depressive Episode bestehe, sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen ergäben. Die psychosoziale Situation der Beklagten habe sich im Jahr 2010 aufgrund der Doppelbelastung durch die Veränderungen am Arbeitsplatz und die Versorgung der demenzkranken Mutter zwar als sehr schwierig dargestellt, ob dieser Zustand jedoch einer Minderung der Steuerungsfähigkeit gleichgekommen sei, müsse aus psychiatrischer Sicht mangels objektivierbarer Angaben und fehlender ärztlicher Unterlagen offenbleiben. Dagegen spreche das von der Beklagten in der Untersuchung eingeräumte normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 ließ die Klägerin sowohl formale als auch materielle Mängel des Gutachtens geltend machen. Das Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden, die in Bezug genommenen Zusatzgutachten würden nicht in unterschriebener Form vorliegen, sondern lediglich zitiert. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob diese vollständig und sinngemäß wiedergegeben seien. Die Ausführungen zur Motivlage der Beklagten würden eine unhaltbare Vermutung darstellen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. September 2015 (2 Ds 47 Js 40515/14) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à 20,-- Euro verurteilt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

1. Am 20.7.2014 gegen 20:00 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 (Zug-Nr. 6894) in Fahrtrichtung H., zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. den vom Geschädigten N... auf der Gepäckanlage vergessenen Rucksack der Marke Deuter an sich. Im Rucksack befand sich eine Digitalkamera der Marke Nikon P520 und weiße Kopfhörer der Marke WESC. Außerdem befand sich ein Anaphylaxie Notfallset mit einer Bestätigung des Hausarztes und Name und Adresse des Geschädigten im Rucksack. Die Angeklagte verließ die S-Bahn an der Haltestelle S.-H. und stieg in den zweiten Wagenteil, um den Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 400 Euro für sich zu behalten.

2. Am 28.9.2014 gegen 17:45 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 in Fahrtrichtung H. zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. die schwarze Tasche der Geschädigten S. an sich und verließ die Bahn an der Haltestelle S.-H., um die Tasche samt Inhalt für sich zu behalten. Die Geschädigte hatte zuvor den Sitzplatz gewechselt und die Tasche am ursprünglichen Platz vergessen. In der Tasche befand sich ein rosa Dirndl, zwei Paar Schuhe, eine Strickjacke, ein Lebkuchenherz, sowie eine Getränkeflasche im Gesamtwert von ca. 200 Euro.

Aufgrund dieser Sachverhalte wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2015 durch den Präsidenten des Amtsgerichts M. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet.

Der Senat hat am 11. Mai 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. I sowie die Disziplinarakten und Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der der Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt (Ziffer 1 und 2 der Disziplinarklage), wie er dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts M. vom 9. Juli 2012 steht fest, dass die Beklagte die Diebstähle unter Ziff. 1 und 2 - einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit einer Verletzung des Briefgeheimnisses - begangen hat (§§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB). Sie entwendete dienstlich anvertrautes Geld in Höhe von 30,- Euro unter Verwendung eines dem Kollegen zugewiesenen Stempels, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen, und nahm unter Verletzung des Briefgeheimnisses eines Kollegen dessen Warensendung in Form eines Handyakkus an sich. Diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 sind aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. I am 9. Juli 2012 rechtskräftig geworden. Hierauf wurde im Berufungsurteil ausdrücklich Bezug genommen (... Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen ...). Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Verwechslung bei der Verwendung der Stempel bzw. zur Verletzung des Briefgeheimnisses gehen deshalb ins Leere.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, wenn dem Strafurteil eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, B. v 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60 m. w. N.). Eine Bindungswirkung ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsurteil im Hinblick auf die Rechtsfolgen auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO beruht. Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen (BVerwG v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6). Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil.

2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte auch den unter Ziff. 3 der Disziplinarklage vorgeworfenen Diebstahl begangen hat.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts M. im Urteil vom 11. Januar 2012 ergibt sich, dass die Beklagte am 15. Juni 2010 ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes Päckchen ohne Inhalt entwendet hat, um es für sich zu behalten. Zwar erlangten diese tatsächlichen Feststellungen mangels ausdrücklicher Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen und anschließender Einstellung vor dem Landgericht M. I in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Bindungswirkung gem. Art. 25 Abs. 1 BayDG. Diese Feststellungen können aber gemäß Art. 25 Abs. 2, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG zugrunde gelegt werden (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Februar 2011, Art. 25 Rn. 20) und entfalten eine indizielle Wirkung.

Der Sachverhalt wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens und der Gutachtenserstellung durch die Beklagte auch eingeräumt. Ihren Vortrag, sie habe lediglich einen Scherz mit ihrem Kollegen W. machen wollen, hält der Senat angesichts der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht M. und dem eigenen Vorbringen der Beklagten für nicht glaubwürdig. Nach den Aussagen der drei Zeugen W., R. und D. trug die Beklagte ersichtlich ein Päckchen in Ihrer Hosentasche. Auf den Inhalt ihrer Hosentasche angesprochen, entleerte sie diese nur zögerlich und zog erst auf Nachfrage das fragliche Päckchen hervor. Bereits zuvor war die Beklagte vom Zeugen W. auf den Verlust des Päckchens angesprochen worden, ohne sich als dessen Besitzerin zu erkennen zu geben. Ein solches Verhalten spricht - auch angesichts des von der Beklagten geschilderten angespannten Verhältnisses mit dem Kollegen W. - ersichtlich nicht für einen Scherz. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2013 und der Begutachtung durch Prof. Dr. W. selbst zugegeben, dass sie am fraglichen Tag auf den Kollegen W. sauer gewesen sei. Er habe sie aus ihrer Sicht zu Unrecht angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt. Sie habe dann den Entschluss gefasst, ihm eine reinzuwürgen. Sie wollte ihn ärgern. Als Reaktion habe sie die Warensendung an sich genommen (Sitzungsprotokoll des VG M. vom 13. Mai 2013, S. 4).

Die sonstigen unter Ziff. 4 - 12 (der Disziplinarklage) aufgeführten Sachverhalte wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere mit dem unter Ziffer 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (in Verbindung mit einer Zielvereinbarung vom 20.12.2004) dargestellten Verhalten hat die Beklagte erhebliche Weisungsverstöße begangen. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 grundsätzlich alle dienstlichen Eingänge - auch Abdrucke -mit dem Eingangsstempel zu versehen hat. Dies wurde auch in den monatlichen Besprechungen immer wieder thematisiert. Gleichwohl kam sie in ca. 90 Prozent der Fälle dieser Anordnung nicht nach, obwohl sie im Juni 2010 nochmals auf die Dienstanweisung hingewiesen wurde. Die Anweisung nach § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M., wonach der Eingang von Zahlungsmitteln, die den Eingängen beiliegen, neben dem Eingangsstempel mit Unterschrift zu bescheinigen ist, wurde von der Beklagten ebenfalls dauerhaft missachtet. An das Verbot, private Kopien zu fertigen, private Telefonate zu reduzieren bzw. sich private Postsendungen an die Dienstadresse zustellen zu lassen, hielt sie sich eben so wenig wie an die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frischgewaschene Dienstbluse anzuziehen und die Diensthose spätestens nach 3 Tagen zu wechseln, ausreichend zu lüften und regelmäßig zu reinigen habe. Vom 15. Februar bis 22. Februar 2011 erschien die Beamtin weder zum Dienst noch zeigte sie ihre Dienstunfähigkeit an (Ziff. 12 der Disziplinarklage). Auch ein Attest wurde nicht vorgelegt. Zudem verwandte sie auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß; Ziff. 9 der Disziplinarklage) und teilte einem Kollegen mit, sie säße (angesichts ihrer Tätigkeit in der Registratur) gerade über dessen Scheidungsakten (Ziff.11 der Disziplinarklage).

III. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil sie schuldhaft ihr obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Sie hat dadurch gegen ihre Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB) sowie gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), ihre Pflicht, dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzen Folge zu leisten (§ 35 S. 2 BeamtStG i. V. m. der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 und § 21 UrlVO), ihre Pflicht, sich ihrem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten und ihr bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass die Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beamtin im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris), also vorliegend nach den innerdienstlichen Diebstählen, die sogenannte „Zugriffsdelikte“ darstellen.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.)

Für einen Beamten, der auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut zugreift - also unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung (z. B. Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung) ein sog. „Zugriffsdelikt“ begeht, galt aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als Richtschnur für die Maßnahmebestimmung (BVerwG, U. v. 10.1.2007 - 1 D 15.05; U. v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - jeweils in juris). Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zu zerstören (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris). Da die Verwaltung im Umgang mit öffentlichem und amtlich anvertrautem Gut auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen ist und eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist, muss derjenige, der diese Vertrauensgrundlage zerstört, mit einer Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 40).

Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben liegt hier in der Entwendung der dienstlichen Gelder in Höhe von 30,- Euro aus der an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts M. gerichteten Postsendung am 16. Februar 2010. Gleiches gilt für die zwei Kollegendiebstähle, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar sind, da ein solcher Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergiftet und den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise stört (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 21). In diesen Fällen der sog. „Zugriffsdelikte“, war bisher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. So auch im vorliegenden Fall der Beklagten.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (2 C 6.14 - juris) klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgebe; bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen sei vielmehr ebenfalls die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Hiervon ausgehend ergibt sich im Fall der Beklagten keine abweichende Beurteilung:

Im Hinblick auf die von der Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Die Strafgerichte haben die Beklagte vorliegend wegen eines Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit der Verletzung des Briefgeheimnisses gem. §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB bestraft. Zudem wurde ein weiterer Diebstahl tatbestandlich festgestellt, aber im Berufungsverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sowohl nach § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) als auch nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).

Vorliegend hat die Beklagte den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten verletzt, indem sie in einem Fall dienstlich anvertrautes Geld entwendete, wobei sie durch die Verwendung eines ihr nicht zugewiesenen Stempels zumindest in Kauf nahm, den Verdacht auf einen jungen Kollegen zu lenken, und damit zusätzlich noch den Tatbestand einer Urkundenfälschung verwirklichte. Im anderen Fall brachte sie unter Verletzung des Briefgeheimnisses eine an den Kollegen W. gerichtete Warensendung an sich. Ein weiteres an denselben Kollegen gerichtetes Päckchen steckte sie in ihre Hosentasche. Der Senat geht davon aus, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis in unheilbarer Weise zu zerstören. Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Ehrlichkeit der mit dienstlichen Geldern oder Gütern betrauten Beamten verlassen können.

Bei der Einordnung des Dienstvergehens der Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene erhebliche Freiheitsstrafe von acht Monaten - zur Bewährung ausgesetzt - zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (nunmehr BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 24; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38f.).

3. Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Sie sind bereits dann mit einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf einen der „anerkannten“ Milderungsgründe berufen.

3.1 Der in der Rechtsprechung entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt bei der Beklagten nicht zum Tragen. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248 a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50,- Euro anzusetzen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 26; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - Rn. 16), wobei bei einmaligem Fehlverhalten auch 200,- Euro als Grenze in Betracht kommen kann (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris). Diese Grenzen sind vorliegend zwar nicht überschritten, jedoch greift ein solcher Milderungsgrund nur unter der Voraussetzung, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und, dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall wird das Unrechtsbewusstsein der Beklagten nämlich nicht durch den Wert der entwendeten Sache - der vorliegend dem Zufall überlassen blieb - bestimmt, sondern durch äußere Umstände der Tatbegehung (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 29). Vorliegend hat die Beklagte drei Diebstähle, einmal einhergehend mit der Verletzung des Briefgeheimnisses und einmal einhergehend mit einer Urkundenfälschung, begangen. Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Geldes entkräftet, weil über die Zugriffsdelikte hinaus weitere Schutzgüter verletzt worden sind. Im Rahmen der konkreten Tatausführung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Verwendung eines fremden Stempels zumindest in Kauf genommen hat, den Verdacht auf einen Kollegen zu lenken. Als erschwerende Umstände, die die weitere Vertrauenswürdigkeit ausschließen, gelten auch wiederholte Diebstähle über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Oktober 2013, MatR II, Rn. 324 e).

Der Umstand, dass es sich bei der dritten Diebstahlshandlung, die letztendlich im Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, um ein präpariertes Päckchen ohne Inhalt handelte, kann im Hinblick auf die Geringwertigkeit keine Rolle spielen. Hiervon hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Tathandlung keine Kenntnis. Darüber hinaus hätte die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines präparierten Päckchens in den Postverlauf bei bereits bestehendem Verdacht zur Folge, dass je nach Wert der Einlage die Grenze zur Geringwertigkeit und damit die Disziplinarmaßnahme steuerbar wäre (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2015 a. a. O. Rn. 47).

3.2 Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als weiterer „anerkannter“ Milderungsgrund liegen ebenfalls nicht vor. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung im Strafurteil verneint worden, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindungswirkung eines Strafurteils nicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris m. w. N.). Angesichts dessen wird eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und diesen gleichgestellten Delikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 30.05 - juris Rn. 36; BayVGH, U. v. 20.4.2016 - 16a D 14.938 - juris Rn. 66). Gerade bei der Verletzung einer leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflicht muss nämlich von dem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis erwartet werden, dass er trotz der verminderten Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbringt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt in solchen Fällen also höher als bei anderen Pflichtverletzungen (OVG Lüneburg, U. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 - juris Rn. 100).

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 2 B 15.14 - juris Rn. 18). Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beamtin hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab.

Der Senat geht vorliegend davon aus, dass eine psychische Erkrankung (depressive Störung) der Beklagten - wenn sie überhaupt bereits zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten vorgelegen hat - nicht im Sinne des § 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit der Beklagten einzuschränken. Er folgt insofern dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. vom 1. September 2015, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat.

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten bestand hinreichender Anlass, der entscheidungserheblichen Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen nachzugehen. Im Gutachten wird jedoch ausgeführt, dass sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen nicht ergeben hätten. Zwar sei bei der Beklagten zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik festzustellen, die sich wahrscheinlich bereits in den letzten Jahren entwickelt habe, insbesondere in der Zeit der Doppelbelastung mit Veränderung des Arbeitsplatzes sowie Versorgung der erkrankten Mutter. Somit lasse sich zumindest ab dem 2. Halbjahr 2013 sicher das Vollbild einer depressiven Störung erkennen, was auch durch die Angaben der die Beklagte ambulant betreuenden psychologischen Psychotherapeutin G. vom 3. September 2013 bestätigt werde. Für die Jahre davor, insbesondere für den Zeitpunkt der Straftaten (Februar bis Juni 2010), ließen sich mangels Unterlagen bzw. Angaben der Beklagten jedoch keine gesicherte Aussagen über das Vorliegen einer depressiven Störung treffen. Aus psychiatrischneurologischer Sicht bestünden allerdings keine Anhaltspunkte für eine zugrunde liegende psychische Erkrankung, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten bei Begehung der Tathandlungen im Jahr 2010 hätte beeinflussen können. Zudem sei das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen von Aktivität dominiert gewesen, eine schwere depressive Störung würde jedoch eher Passivität erwarten lassen. Auch im Hinblick auf die im Jahr 2014 neu bekannt gewordenen Straftaten sei trotz der zu diesem Zeitpunkt gesicherten mittelgradigen Ausprägung einer depressiven Erkrankung eine Auswirkung auf die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten unwahrscheinlich. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Beklagte zwar über eine passivaggressive sowie paranoide Persönlichkeitsstrukturierung verfüge, diese jedoch keinesfalls den Schweregrad einer klinisch manifesten und relevanten Persönlichkeitsstörung erreiche. Bei der Beklagten zeige sich aus dem Gefühl der Unzufriedenheit und persönlichen Missachtung am Arbeitsplatz ein aus Gutachtersicht normalpsychologisch erklärbares Verhalten, welches definitions- und erfahrungsgemäß nicht von einer Person mit einem schweren depressiven Syndrom gezeigt werde.

Soweit die Beklagte hierin unhaltbare Vermutungen zu ihrer Motivlage sieht und insoweit Mängel am Gutachten vom 1. September 2015 aufzeigen will, kann sie nicht durchdringen. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. W. dienen im Rahmen des Gutachtensauftrags gerade dazu, das Verhalten der Beklagten als Ausdruck einer eher passivaggressiven sowie paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung von einer ebensolchen Persönlichkeitsstörung abzugrenzen. Diese Einschätzungen stellen den Kernbereich des psychiatrischen Gutachtens dar.

Das Gutachten vom 1. September 2015 ist auch ordnungsgemäß erstellt worden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendige Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren (BVerwG, U. v. 9.3.1984 - 8 C 97/83 - juris 23 ff.) Die Erstellung des vom erkennenden Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hält sich ersichtlich in diesem Rahmen. Prof. Dr. W. hat die volle Verantwortung für das erstattete Gutachten übernommen, indem er die in Bezug genommenen Zusatzgutachten ins Gutachten übernommen und seiner Unterschrift die Worte „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ vorangesetzt hat. Dies entspricht der gängigen Praxis. Die Vorlage der einzelnen Zusatzgutachten in unterschriebener Form bedurfte es deshalb nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Zusatzgutachten nicht ordnungsgemäß im Gutachten von Prof. Dr. W. wiedergegeben wurden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

3.3 Schließlich kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ der Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Taten ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06; U. v. 10.12.2015 a.a.O - jeweils in juris). Die Überwindung einer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bestehenden negativen Lebensphase kann sich mildernd bei der Maßnahmebemessung auswirken, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lebenssituation der Beamtin inzwischen gefestigt hat und sie sich künftig - ggf. in einem anderen Amt - pflichtgemäß verhalten wird. Erforderlich dabei ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die die Beklagte zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass sie die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60.14; B. v. 20.12.2013 - 2 B 35/13 - jeweils in juris).

Davon ausgehend, dass die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen müssen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72), hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass sich die Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Phase berufen kann. Selbst wenn vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Zugriffsdelikten (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O.) nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, ist vorliegend - zumindest aufgrund der Verletzung im Kernbereich der dienstlichen Pflichten - davon auszugehen, dass nur individuelle Extremsituationen disziplinarisch relevant sein können (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 13.778 - juris Rn. 65; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72). Ob eine solche bei der Beklagten, die sich zweifellos wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation befunden hat, tatsächlich vorlag, kann nach Auffassung des Senats aber dahingestellt bleiben. Aufgrund der weiteren von der Beklagten am 20. Juli 2014 und 28. September 2014 begangenen Diebstähle geht der Senat davon aus, dass die negative Lebensphase der Beklagten zumindest noch nicht überwunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die begleitende psychotherapeutische Behandlung abgebrochen hat. Ein insgesamt positive Prognose kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.

3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht.

3.5 Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen, welche grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung von Diebstahlsdelikten im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht käme insoweit, dass ein Beamter vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470; BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - jeweils in juris). Dies ist hier jeweils nicht der Fall.

4. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen. Weitere Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen wären und die über den Kreis der so genannten „anerkannten Milderungsgründe“ hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 6/14 - juris Rn. 36), sind nicht ersichtlich. Zwar sieht der Senat durchaus, dass sich die Beklagte aufgrund der Belastung mit der Pflege der Mutter im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten in einer persönlichen Überlastungssituation befunden hat, zu der sicherlich auch die durch vorangegangenen Vorgesetzen- und Kollegenwechsel angespannte Situation am Arbeitsplatz beigetragen hat. Für eine angebliche Mobbingsituation bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Hierzu wurde von der Beklagten substantiiert nichts vorgetragen. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 1. September 2015 ebenfalls auf die schwierige psychosoziale Situation der Beklagten infolge der Doppelbelastung hingewiesen, aber zugleich auch festgestellt, dass aus seiner Sicht eher das normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz als Ursache für das Verhalten der Klägerin bestehe.

Die Beklagte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die gute Beurteilung mit 10 Punkten für den Zeitraum 2004 bis 2007 spricht zwar ebenso für die Beklagte wie die Tatsache, dass sie weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Allerdings sind diese Umstände allein nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einer Beamtin, die das in sie gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40). Zulasten der Beklagten sind die zahlreichen weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 4 - 12 der Disziplinarklage), insbesondere die erheblichen Weisungsverstöße - zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass die Beklagte im Grundsatz nicht geneigt ist, Anordnungen von Vorgesetzten, die ihren eigenen Ansichten zuwider laufen, umzusetzen. Aus den Akten (Akten des Generalstaatsanwalts Band I, Bl. 114) ergibt sich, dass sich dieses Verhalten auch an der neuen Dienststelle (Registratur) fortsetzte. Dort kam es auch zu weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 11 und 12 der Disziplinarklage). Im Rahmen der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild der Beamtin führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beamtin und ist dieser daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der im Jahr 19... geborene Beklagte beendete seine Schullaufbahn 1996 mit der mittleren Reife. Danach arbeitete er eineinhalb Jahre bei einer Sicherheitsfirma. 1998 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. 1999 folgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Im Jahr 2000 legte er die Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „ausreichend (3,92)“ ab. Im Jahr 2000 wurde er zum Polizeimeister ernannt. Seine Probezeit wurde 2003 um ein Jahr verlängert, anschließend wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. 2005 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und 2008 zum Polizeihauptmeister ernannt. Im Oktober 2006, Oktober 2008, Oktober 2009 und Oktober 2010 erhielt der Beklagte jeweils eine Leistungsprämie in Höhe von 400,- Euro, 750,- Euro, 400,- Euro bzw. 500,- Euro für überdurchschnittliches Engagement auf dem Gebiet der „Bekämpfung der Straßenkriminalität“.

Der verheiratete Beklagte ist Vater von 2005 geborenen Zwillingen. Er erhält um 5 Prozent gekürzte Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9.

In seinen letzten periodischen Beurteilungen aus den Jahren 2005, 2008 und 2011 erhielt der Beklagte 11, 13 und 15 Punkte.

II.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts R … (Az: 27 Cs 106 Js 23429/11) vom 1. März 2012, geändert in der Höhe des Tagessatzes durch Beschluss des Amtsgerichts R … vom 11. Juli 2012, rechtskräftig seit 26. Juli 2012, wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,-- € verurteilt.

Dem Strafbefehl liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„1. Am 14.10.2011 gegen 0.00 Uhr verletzten Sie in der W …straße, … R … vor dem Lokal „G …“ den F.M.R. ohne rechtfertigenden Grund, indem Sie ihm zunächst ins Gesicht schlugen. Als Sie daraufhin - zur Verteidigung in den Schwitzkasten genommen wurden - schlugen Sie mit der rechten Hand links in den Bauch des Geschädigten R. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, einen leichten Kratzer an der rechten Wange und zwei leichte Striemen unter dem rechten Auge, welche sich bereits am nächsten Morgen zurückgebildet hatten.

Die Staatsanwalt hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

2. Am 14.10.2011 gegen 0.15 Uhr wurden Sie am N …platz in … R … von den Polizeibeamten E. und St. aufgefordert stehen zu bleiben. Aufgrund des unter Ziffer 1 benannten Vorfalls sollte Ihre Identität festgestellt werden. Nachdem Sie sich weigerten stehen zu bleiben, wurden Sie von beiden Polizeibeamten an Ihren Armen festgehalten. Sie rissen sich los und zeigten sich deutlich aggressiv. Infolgedessen wurden Sie aufgefordert, sich auf den Boden zu legen und wurden durch PHK E. über die Folgen des Nichtbefolgens belehrt. Trotz dessen leisteten Sie den Anweisungen keine Folge. Sie wurden daraufhin polizeilich festgehalten. Diesem erwehrten Sie sich massiv, indem Sie sich mit Ihren Armen und Beinen sperrten und mit beiden Beinen um sich schlugen. Sie wurden zu Boden gebracht, schlugen aber auch dort liegend noch wild um sich. Hierbei schubsten Sie PHMin St. ohne rechtfertigenden Grund, so dass sie zu Boden fiel und sich wie von Ihnen zumindest billigend in Kauf genommen, eine Prellung an der rechten Schulter und des linken Handballens zuzog. Bei der sich anschließenden Fesselung traten Sie mit den Füßen wild um sich. Sie traten mehrfach gegen den linken Oberschenkel und den Po der PHMin St.. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, ein Hämatom am linken Schienbein. Die Geschädigte erlitt durch die Verletzungen nicht unerhebliche Schmerzen. Die Polizeibeamten waren für Sie durch das Tragen der Uniform als Amtsträger erkennbar. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Eine bei Ihnen am 14.10.2011 gegen 1.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille.“

2. Mit Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 (Az: 813 Cs 120 Js 223834/12), rechtskräftig seit 12. September 2013, wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Am 19.10.2012 war der Angeklagte gemeinsam mit Kollegen als Polizeibeamter in der Nähe des U-Bahnhofs S.- …-Platz in M … gegen 14.30 Uhr bei der Fahndung nach einem flüchtenden Einbrecher eingesetzt. Als der Angeklagte den Tatverdächtigen R. gestellt hatte, hatte dieser nach dem Angeklagten geschlagen. Ihm war danach zunächst die Flucht gelungen. Er konnte jedoch von Kollegen festgenommen werden. Als die Kollegen POK K. und POM C. Herrn R. an die Ecke G … Straße, H …straße in M … gegen 14.35 Uhr führten, kam der Angeklagte aus etlicher Entfernung hinzu, sagte zunächst „ja ja, das ist er“. Sodann ging der Angeklagte auf den von den Kollegen K. und C. gefesselten und abgeführten Herrn R. zu, sagte zu den Kollegen: „So, jetzt schauts mal kurz weg“. Der Angeklagte nahm dann mit der linken Hand den von ihm gehaltenen Teleskopschlagstock und schlug, nachdem Herr R. sinngemäß geäußert hatte: „Nicht schlagen“ mit dem herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks relativ leicht in die Bauchregion des Festgenommenen. Wie der Angeklagte wusste, hatte er dazu keinen rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund. Herr R. erlitt leichte Schmerzen jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt auf Grund der Gesamtsituation erheblich eingeschränkt.“

III.

Aufgrund des Vorfalls vom 13./14. Oktober 2011 wurden am 14. Oktober 2011 gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG - Bayerisches Disziplinargesetz - disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet, mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 ausgedehnt und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2013 vorläufig des Dienstes enthoben, 5 Prozent seiner Bezüge sowie die jährliche Sonderzahlung werden seitdem einbehalten. Das Disziplinarverfahren wurde nach Abschluss des weiteren Strafverfahrens fortgesetzt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 wurde der Beklagte abschließend gehört. Seine Bevollmächtigte äußerte sich mit Schreiben vom 6. Februar 2014. Von der Beteiligungsmöglichkeit der Personalvertretung machte der Beklagte keinen Gebrauch.

IV.

Am 21. März 2014 erhob das Polizeipräsidium M … Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Grundlage hierfür seien die ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 1. März 2012 und dem Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 zur Last gelegten Sachverhalte. Der Beklagte habe sich nicht seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig verhalten und die Gesetze nicht beachtet. Er habe damit ein schweres, den Kernbereich der Dienstpflichten betreffendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten; eine mildere, disziplinarrechtliche Ahndung sei nicht veranlasst. Durch die vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung habe sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht, er habe auch die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht nicht beachtet, durch das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, der Achtung und dem Vertrauen, das sein Beruf erfordere, gerecht zu werden. Bei einem Polizeibeamten, dem gerade der Schutz der Rechtsordnung obliege und der in dieser Funktion auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, leide die Wertschätzung und das Ansehen, die er als Amtsträger nach außen genieße, durch die Begehung einer solchen Straftat beträchtlich. Durch das außerdienstliche Verhalten sei der Beklagte dem Bild und dem Anspruch der Allgemeinheit an einen Polizeibeamten in keiner Weise gerecht geworden. Das Fehlverhalten des Beklagten sei folglich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest und rechtfertigten die verhängte Disziplinarmaßnahme. Das Schwergewicht der Verfehlung liege dabei auf der innerdienstlichen Körperverletzung. Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begehe, ohne dass ein Fall von Notwehr oder Putativnotwehr vorliege, verstoße in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletze den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Durch sein Verhalten habe der Beklagte zusammen mit den außerdienstlichen Körperverletzungen, dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und dem Nachtatverhalten die Vertrauensgrundlage zum Dienstherrn und zur Öffentlichkeit in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Mildernd könne zwar zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er vom Geschädigten zuvor geschlagen worden sei, dieser Provokation komme jedoch mangels Unmittelbarkeit kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Erheblich erschwerend falle zu Lasten des Beklagten ins Gewicht, dass er den Geschädigten mit seinem Schlagstock geschlagen habe, als dieser ihm bereits verhaftet und gefesselt, flankiert von Kollegen gegenüber gestanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Geschädigte in einem völlig wehrlosen Zustand befunden, von ihm sei keinerlei Gefahr gegenüber dem Beklagten mehr ausgegangen. Zu seinen Lasten sei auch zu gewichten, dass er die Körperverletzung quasi als Racheakt an dem Geschädigten vorgenommen habe. Bevor er den Schlag mit seinem Schlagstock ausgeführt habe, habe er dies seinen Kollegen angekündigt. Auch das Nachtatverhalten spreche gegen den Beklagten, da seine Kollegen mangels Geständnis gezwungen gewesen seien, als Zeugen im Strafverfahren auszusagen. Im Disziplinarverfahren habe er weiterhin versucht, sein Verhalten zu beschönigen und abweichend vom medizinischen Gutachter, der die zwei als druckschmerzhaft beschriebenen Stellen an der Brustkorbseite links als Treffpunkte des eingesetzten Schlagstocks erklärte, daran festgehalten, dass er den Geschädigten nur gepackt und geschüttelt habe. Weitere Milderungsgründe, insbesondere eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat, seien nicht ersichtlich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei auch die Persönlichkeit des Beklagten zu berücksichtigen. Hier seien sowohl die dienstliche Äußerung vom 1. Oktober 2012, das Persönlichkeitsbild des Dienstvorgesetzten vom 17. Dezember 2013 sowie die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung festgestellte mangelnde Einsicht des Beklagten sowie der Umstand eingeflossen, dass der Beklagte unter Alkoholeinfluss zu Gewaltexzessen neige, wie sein Verhalten und die Verlängerung der Probezeit wegen alkoholbedingter Vorfälle belegten. Hieraus ergebe sich ein deutlich negativ geprägtes Persönlichkeitsbild des Beklagten und eine negative Zukunftsprognose. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass die Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit geführt habe. Deshalb sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz der guten Beurteilungen des Beklagten und fehlenden disziplinarrechtlichen Vorbelastung geboten.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 26. August 2014, am 12. September 2014 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.

Die Sachverhalte, die dem Verfahren zugrunde lägen, seien unstreitig. Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2012 bestehe die Bindungswirkung des Strafurteils vom 21. Mai 2013. Dennoch sei das Verwaltungsgericht hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Angriff des Geschädigten und der späteren Verletzung durch den Beklagten von einem Sachverhalt ausgegangen, der weder den Feststellungen im Strafurteil noch dem Beklagtenvorbringen so zu entnehmen sei. Das Gericht verneine zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorangegangenen Provokation und der vom Beklagten begangenen Körperverletzung. Zwischen dem Angriff auf den Beklagten und dessen gegen den Tatverdächtigten verübten Schlag hätten nur wenige Minuten gelegen. Das Gericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass sich aus dem schriftlichen Gutachten keine Verletzungen ergäben, die sich mit einem Schlagstockschlag in Übereinstimmung bringen ließen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht habe der Sachverständige erklärt, es habe an der linken Brustkorbseite zwei druckschmerzhafte Punkte gegeben, die eventuell auf eine Berührung mit dem Schlagstock zurückzuführen seien. Laut Sachverständigem müsse die Intensität dieses Schlags im untersten Bereich gelegen haben. Der Beklagte selbst könne sich nicht erinnern, den Tatverdächtigen geschlagen zu haben. Wenn dies so gewesen sei, dann habe er den Schlagstock so gehalten, dass er nur wenige Zentimeter über die Hand des Beklagten hinausgestanden hätte. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten im Strafurteil eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugestanden worden sei, da er vom Geschädigten zuvor erheblich verletzt worden sei. Diese Verletzung sei wesentlich schwerer gewesen sei als die Verletzung, die der Beklagte später dem Tatverdächtigen beigebracht habe. Er habe erhebliche Kopfschmerzen gehabt und aus dem Ohr geblutet. Der Beklagte habe ein Schädelhirntrauma erlitten, weshalb er die folgende Nacht auf der Intensivstation habe verbringen müssen und zwei weitere Tage im Krankenhauses geblieben sei. Die vorangegangene massive Provokation des Beklagten hätte insoweit berücksichtigt werden müssen, so dass lediglich auf Zurückstufung zu erkennen gewesen wäre. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung, mit welcher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begründet werde, beziehe sich nicht auf vergleichbare Körperverletzungen im Amt. Bei der vorliegenden Handlung liege die Gewalteinwirkung - wie auch der medizinische Sachverständige festgestellt habe - im untersten Bereich. Auch die guten Beurteilungen des Beklagten und sein bisheriges Verhalten hätten mildernd in die Betrachtung des Gerichts einfließen müssen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung werde auf die Disziplinarklageschrift vom 19. März 2014 und den Schriftsatz vom 26. Juni 2014 verwiesen. Ergänzend führt der Kläger aus, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass es an einer Unmittelbarkeit zwischen der Provokation und der späteren Tat des Beklagten fehle. Sowohl aus den Feststellungen im Strafurteil als auch aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich eine räumliche und zeitliche Zäsur. Die fehlende Unmittelbarkeit folge insbesondere daraus, dass sich der Geschädigte bereits in gefestigtem polizeilichem Gewahrsam befunden habe als der Beklagte aus „etlicher“ Entfernung dazugekommen sei. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht mit der im Strafurteil angenommenen verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten durchaus auseinander gesetzt, aber festgestellt, dass diese weder zu dessen Gunsten noch als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei. Gleiches gelte für das Persönlichkeitsbild des Beklagten und dessen dienstliches Verhalten. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Es sei aber nicht geeignet gewesen, den eingetretenen Vertrauensverlust zu relativieren.

Der Senat hat am 18. Januar 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft R* … und der Staatsanwaltschaft M …, die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M* … sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts M* … vom 21. Mai 2013, zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte am 19. Oktober 2012 gemäß § 340 Abs. 1 StGB eine Körperverletzung im Amt begangen, als er den Einbrecher R., der ihn im Rahmen einer vorangegangenen Verfolgungsjagd durch einen Schlag auf den Kopf verletzt hatte, kurz nach dessen Verhaftung durch Kollegen mit dem von ihm parallel zum linken Unterarm gehaltenen Teleskopschlagstock, von dem ein Stück aus der Hand herausragte, in die Bauchregion schlug. Davor hatte er, während er auf den gefesselten und abgeführten R. aus etlicher Entfernung zuging, seine Kollegen K. und C aufgefordert, jetzt kurz mal wegzuschauen. Herr R., der den Beklagten zuvor noch gebeten hatte, ihn nicht zu schlagen, erlitt durch den relativ leichten Schlag leichte Schmerzen, jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen.

2. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt, der dem seit dem 26. Juli 2012 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R … (Az.: 27 Cs 106 Js 23429/11) zugrunde liegt, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts ebenfalls erwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, mit dem gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,-- Euro verhängt worden ist, sind zwar nicht bindend (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55, 25 Abs. 1 BayDG), der Senat kann sie dennoch gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen. Diesen Vorfall hat der Beklagte in vollem Umfang eingeräumt. Weitere Ermittlungen waren deshalb nicht veranlasst. Es steht fest, dass er am 14. Oktober 2011 gegen Mitternacht in erheblich alkoholisiertem Zustand (2,09 Promille) nach einer privaten Feier, den F.M.R. ohne rechtfertigenden Grund ins Gesicht geschlagen hat, als dieser für sich und seine Begleitung die Jacken zurückforderte, die der Beklagte aus dem Lokal mitgenommen und fälschlicherweise aufgrund seines alkoholisierten Zustands für seine eigene und die eines Kollegen gehalten hatte. Als er daraufhin zur Verteidigung in den Schwitzkasten genommen wurde, schlug der Beklagte mit der rechten Hand in den Bauch des Geschädigten R. und verletzte ihn leicht im Gesicht. Gegen seine Identitätsfeststellung durch zwei als Polizeibeamte erkennbare Kollegen setzte er sich massiv zur Wehr, zeigte sich deutlich aggressiv und weigerte sich, den polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten. Er trat mit den Beinen um sich, schubste eine Kollegin und trat mit den Füßen wild um sich, wobei er die Polizeibeamtin mehrfach am Körper traf. Hierdurch erlitt die Kollegin Hämatome und nicht unerhebliche Schmerzen.

III.

Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG verwirklicht, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.

1. Bei der Körperverletzung im Amt im Rahmen der Verfolgungsjagd vom 19. Oktober 2012 liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 340 Abs. 1 StGB, § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

2. Bei den Körperverletzungshandlungen und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 223 Abs. 1, 113 Abs. 1 StGB) im Rahmen des Vorfalls vom 14. Oktober 2011 handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Das hierbei gezeigte Verhalten des Beklagten war nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Beklagte hat gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert. Zwar kann außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führt und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird jedoch in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter außer Dienst in erheblich alkoholisiertem Zustand vorsätzliche Körperverletzungsdelikte begeht und massiven Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen seiner Kollegen leistet. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 22). Erhebliche vorsätzliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. insgesamt zur disziplinarrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher vorsätzlicher Straftaten von Polizeibeamten BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 10 ff.).

IV.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG einheitlich zu würdigen.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. In Anbetracht der erheblichen, zu Gunsten des Beklagten heranzuziehenden Milderungsgründe geht der Senat - auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten, seines bisherigen dienstlichen Verhaltens und seiner erbrachten Leistungen - vorliegend davon aus, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht eingetreten ist. Aufgrund des schwerwiegenden Dienstvergehens war der Beklagte aber gemäß Art. 10 BayDG um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7 - Eingangsamt) zurückzustufen. Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats ausreichend, aber auch erforderlich.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist oder ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingetreten ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 16a D 12.2519 - juris Rn. 66).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufge-führten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen (Art. 6 Abs. 1 BayDG). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - juris Rn. 52; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB, für die der Beklagte zu 7 Monaten Freiheitsstrafe - zur Bewährung ausgesetzt - verurteilt wurde.

Nur dann, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, dass aufgrund des Fehlverhaltens ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Beamten eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 27).

3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten ist. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen (zum Tatzeitpunkt) verhindert gleichzeitig, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 a.a.O. Rn. 22; U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Gesetzgebers bestimmt auf diese Weise, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bisher in bestimmten Fallkonstellationen, z.B. bei Zugriffsdelikten, maßgeblich auf andere Kriterien, wie z.B. die Schadenshöhe abgestellt hat, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris).

Das Amtsgericht M … hat den Beklagten wegen des ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Tatvorwurfs der Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die dabei im Falle des Beklagten zur Anwendung gekommene Strafnorm des § 340 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Begeht ein Beamter wie vorliegend innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 33 m.w.N.).

3.1 Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung im vorliegenden Fall war deshalb zunächst die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG.

Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, sind alle be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U.v. 18.6.2015 a.a.O. - jeweils in juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich ausdrücklich klargestellt, dass die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens nur in Betracht kommt, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 - juris Rn. 29). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 23.7.2013 - 2 C 63.11 . juris Rn. 13). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich in besonderer Weise (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. - juris Rn. 36).

3.2 Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wiegt, der Beklagte - insbesondere unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorliegend weder als verhältnismäßig noch als erforderlich anzusehen ist. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten.

Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt am 19. Oktober 2012 gemeinsam mit Kollegen im Rahmen der Fahndung nach einem flüchtenden Einbrecher eingesetzt. Gegen 14:30 Uhr gelang es ihm, den Tatverdächtigen R. zu stellen. Durch einen Schlag auf den Kopf des Beklagten konnte sich der Tatverdächtige befreien und flüchten. Wenig später gelang es jedoch den Kollegen des Beklagten, den Flüchtigen festzunehmen. Als der Beklagte gegen 14:35 Uhr hinzukam, ging er auf den gefesselten Tatverdächtigen zu, forderte seine Kollegen auf, mal kurz wegzuschauen, nahm den parallel zum linken Unterarm gehaltenen Teleskopschlagstock und schlug den Tatverdächtigen mit dem aus der Hand herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks relativ leicht in die Bauchregion. Dieser erlitt leichte Schmerzen, jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen.

Der Beklagte hat hierdurch in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorlag, und damit als Polizeivollzugsbeamter in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstoßen und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat insofern davon aus, dass aufgrund des räumlichen und zeitlichen Abstands zwischen dem Angriff auf den Beklagten und der Körperverletzung im Amt kein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse missbraucht, das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit erschüttert und in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei beeinträchtigt. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, juris Rn. 22). Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, zu deren Kernpflichten es gehört, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25).

Zu Lasten des Beklagten spricht dabei vorliegend, dass er eine bereits gefesselte und damit widerstandsunfähige Person quasi im Rahmen eines „Racheakts“ körperlich misshandelt hat (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: November 2012, MatR/II Rn. 435/ 438, wonach vorsätzliche Tätigkeiten aus Rache gegen einen bereits Festgenommenen disziplinarrechtlich schwer wiegen und nur bei Vorliegen mildernder Umstände eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme noch als ausreichend erscheint.). Auch der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass es sich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. juris Rn. 25).

Zu Gunsten des Beklagten greifen vorliegend jedoch beträchtliche Milderungsgründe, die dazu führen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht geboten ist.

Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung, zum anderen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris).

Vorliegend kann nach Auffassung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Beklagte am 19. Oktober 2012 aufgrund der vorangegangenen Verfolgungsjagd in einer außergewöhnlichen Einsatz- und Stresssituation befunden hat. Dem Senat ist zwar bewusst, dass der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter bzw. als Mitglied einer zivilen Einsatzgruppe mit solchen besonderen Situationen vertraut ist. So wurden dem Beklagten für seinen besonderen Einsatz bei der Bekämpfung von Straßenkriminalität mehrfach (im Jahr 2006, 2008, 2009 und 2010) Sonderprämien gewährt. Gleichwohl geht der Senat aufgrund der der Körperverletzung im Amt vorausgegangen Verfolgungsjagd, in deren Verlauf der Beklagte durch den Geschädigten R. mit einem Schlag an den Kopf verletzt wurde, davon aus, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Nach dessen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der auch durch seinen Kollegen POM C* … bestätigt wurde (s. Zeugenvernehmung des POM C … am 7. November 2012 im Ermittlungsvermerk der Kriminalpolizei vom 14.12.2012), schlug der Geschädigte R. dem Beklagten ins Gesicht, als dieser ihn festzunehmen versuchte, und verstrickte ihn in ein Gerangel. Hierbei konnte er fliehen und wurde vom Beklagten verfolgt. Die Verfolgung endete an einem Tor, über das der Geschädigte sprang. Hinter dem Tor wurde er von den Kollegen des Beklagten verhaftet und gefesselt. Als der Beklagte, dessen Kleidung aufgrund der Verfolgungsjagd zerrissen war und aus dessen Ohr infolge eines Risses in der Ohrmuschel Blut rann, um das Gebäude herum ging, um den Dieb zu identifizieren, kam es zur gegenständlichen Körperverletzung im Amt. Nach seinem eigenen Bekunden lag zwischen dem Ende der Verfolgungsjagd und dem Wiedersehen mit R. ca. eine Minute bzw. 100m Weg. Selbst bei einem etwas größeren zeitlichen Abstand - das Strafurteil vom 21. Mai 2013 hat 5 Minuten vom Beginn der Verfolgungsjagd bis zur Tat festgestellt - geht der Senat davon aus, dass die vorangegangenen, mit der Verfolgungsjagd zusammenhängenden Ereignisse zu einer zum Tatzeitpunkt noch nachwirkenden psychischen Ausnahmesituation beim Beklagten geführt haben, auch wenn aufgrund des räumlichen und zeitlichen Abstands die Provokation des Geschädigten R. die Tat des Beklagten nicht entschuldigen kann.

Dem Klinikbericht vom 15. November 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Verfolgungsjagd auch nicht unmaßgeblich auf den Gesundheitszustand des Beklagten ausgewirkt haben. Zwar habe er im Anschluss an den Vorfall zunächst weiter gearbeitet, sich dann aber gegen 22:30 Uhr mit dem Krankenwagen in die Ambulanz der RoMed Klinik in B** … fahren lassen, nachdem bei ihm in häuslicher Umgebung Augenflimmern, Übelkeit und Erbrechen aufgetreten seien. Bei der Aufnahme habe er über starke Kopfschmerzen stirnseitig und innere Unruhe berichtet. In der Nacht vom 19. auf den 20. Oktober 2012 wurde der Beklagte aufgrund der diagnostizierten Schädel- und Beckenprellung stationär intensiv-medizinisch überwacht. Dies spricht dafür, dass der Beklagte durch den Schlag auf den Kopf und die anschließende Verfolgungsjagd gesundheitlich nicht unerheblich beeinträchtigt wurde.

Für das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation beim Beklagten ist auch heranzuziehen, dass der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Strafgericht zu seiner Einschätzung befragte Sachverständige Dr. B. erklärte, aufgrund der gesamten Umstände sei nicht auszuschließen, dass beim Beklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten. In der Folge wurde im Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt war und im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beklagten ein Augenblicksversagen berücksichtigt.

Nach Auffassung des Senats kann sich der Beklagte zwar vorliegend nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit mit der Folge berufen, dass dann die Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden könnte (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 34; U.v. 11.1.2012 - 2 B 78/11 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf die leicht einsehbare Kernpflicht des Beklagten, bereits in Gewahrsam genommene, wehrlose Tatverdächtige nicht zu verletzen, und angesichts seiner vor der Tat an die Kollegen gerichteten Aufforderung, wegzuschauen, legt das gezeigte Verhalten nahe, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt noch über einen ausreichenden Rest an Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügte.

Gleichwohl hält der Senat dem Beklagten aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse eine psychische Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt mildernd zu Gute, die zu einem Augenblicksversagen des Beklagten geführt hat, das in seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung nicht anders als eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit gesehen werden kann.

Zu Gunsten des Beklagten ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass er den Geschädigten R. mit dem herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks lediglich relativ leicht in der Bauchregion getroffen hat. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. im Untersuchungsbefund vom 25. Oktober 2012 zufolge lag die Intensität des Schlags nach objektivierbaren Gesichtspunkten im untersten Bereich und hatte keine schwerwiegenden oder bleibenden Folgen. Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen im Amt grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wirkt sich die vorliegend vergleichsweise geringe Intensität im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten aus (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O Rn. 32: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der nach vorangegangenem Angriff mit seinem Schlagstock aus stabilem Hartgummi achtmal auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihn erheblich verletzte; OVG NW, U.v. 10.3.1999 - 6d A 255/98.O - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der den Geschädigten im Rahmen einer Festnahme mit einem Schlagstockhagel überfiel, obwohl dieser keinerlei Anstalten machte, sich den polizeilichen Anordnungen zu widersetzen; VGHBW, U.v 4.11.2008 - DL 16 S 616/08 - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der einem eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten nach vorangegangener Provokation infolge massiver Gewalteinwirkung einen doppelten Kieferbruch zufügte, so dass der Geschädigte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte und seither seinen Kiefer nicht mehr vollständig öffnen kann und U.v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 53: Höchstmaßnahme bei einem Justizvollzugsbeamten, der einem Untersuchungshäftling nach einer vergleichsweisen belanglosen Provokation mit solcher Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden stürzte, in der Folgezeit zweimal kurz bewusstlos wurde und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie ein Monokelhämatom erlitt, während sich der Beamte infolge des Schlags den Mittelhandknochen brach und rund 3 Monate dienstunfähig erkrankt war; OVG NW, U.v. 26.2.2014 - 3d A 2472/11.O - juris Rn. 47: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der in einer alltäglichen Einsatzsituation einen völlig arglosen Geschädigten mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffes zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte).

Zugunsten des Beklagten kann vorliegend auch gewertet werden, dass der Geschädigte selbst an der Strafverfolgung kein Interesse zeigte und keinen Strafantrag gestellt hat. Trotz Schlagstockeinsatzes erfolgte zudem keine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, was den Schluss nahe legt, dass in der Art und Weise des konkreten Schlagstockeinsatzes durch den Beklagten keine gesteigerte Gefahr für erhebliche Verletzungen beim Geschädigten bestand (vgl. Schönke/Schröder a.a.O. § 224 Rn.1).

Zugunsten des Beklagten spricht auch, dass er bisher (bis auf die zugrunde gelegten Verurteilungen) weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und er aufgrund seines überobligatorischen Einsatzes mehrfach Leistungsprämien erhalten hat. Auch seine hervorragenden dienstlichen Leistungen, die im Rahmen der letzten periodischen Beurteilung zu einer Bewertung mit 15 Punkten geführt haben, wirken sich im Rahmen der Prognoseentscheidung günstig aus.

Erschwerend wirkt sich zu Lasten des Beklagten allerdings der außerdienstliche Vorfall vom 14. Oktober 2011 aus, bei dem er sich in erheblich alkoholisiertem Zustand fremder Jacken bemächtigte und diese - irrtümlich für die eigenen haltend - körperlich gegen die tatsächlichen Eigentümer verteidigte, erheblichen Widerstand bei der Identitätsfeststellung gegenüber Kollegen leistete und hierbei eine Kollegin körperlich misshandelte. Auch wenn der Vorfall mit der Körperverletzung im Amt nicht vergleichbar ist, tritt er zu dieser mit nicht unerheblichem disziplinarischem Eigengewicht hinzu, zumal es sich ebenfalls um Körperverletzungsdelikte handelt. Jedoch ist zugunsten des Beklagten hierbei zu berücksichtigen, dass er bei Tatbegehung erheblich alkoholisiert war und sich in einem Zustand befand, der einer verminderten Schuldfähigkeit zumindest nahe kam. Auch das verhängte Strafmaß in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,-- Euro bewegt sich gemessen an den verwirklichten Delikten am untersten Rand einer möglichen Strafzumessung.

Der Senat geht davon aus, dass das inner- und außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten insgesamt - auch aufgrund der negativen Presseberichterstattung - zu einer schweren Schädigung des Ansehens der Polizei und des Berufsbeamtentums geführt hat, welche nur ausnahmeweise angesichts der besonderen Umstände und der hervorragenden Beurteilungen des Beklagten keinen endgültigen Vertrauensverlust mit sich bringt. Gerade auch im Hinblick auf die außerdienstlichen Pflichtverletzungen sieht der Senat zwar eine gewisse rücksichtslose Grundhaltung des Beklagten einhergehend mit der Neigung, sich im Hinblick auf die eigene Person über (dienstliche) Vorschriften hinwegzusetzen, jedoch geht der Senat - ähnlich wie der Dienstherr im Persönlichkeitsbild des Beklagten vom 1. Oktober 2012 - angesichts der hervorragenden Leistungen des Beklagten - noch von einer positiven Zukunftsprognose aus. Auch im dortigen Persönlichkeitsbild wurde seine Eignung als Polizeibeamter aufgrund der außerdienstlichen Pflichtverletzungen nicht grundsätzlich in Frage gestellt, vielmehr wurde ihm erhebliches Potential bescheinigt. Soweit das zweite Persönlichkeitsbild vom 17. Dezember 2013 dem Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 19. Oktober 2012 eine Neigung zu innerdienstlichen Gewaltexzessen bescheinigt und insoweit zu einer negativen Zukunftsprognose gelangt, teilt der S enat diese Sichtweise auf den Beklagten im Hinblick auf die dargelegte psychische Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt und die Art und Weise der Tatbegehung unter Einbeziehung der bisherigen tadellosen Führung des Beamten seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Beklagte in Zukunft auch im privaten Bereich beim Umgang mit Alkohol besondere Vorsicht walten lässt und seine Dienstaufgaben pflichtgemäß erfüllen wird.

Im Rahmen der Gesamtschau der den Beklagten be- und entlastenden Umstände ist deshalb - auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten - zwar keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, aber eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung des Beamten um zwei Stufen in das Eingangsamt geboten. Diese Disziplinarmaßnahme ist aufgrund der erheblichen Milderungsgründe schuldangemessen und im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und den damit einhergehenden Vertrauensschaden verhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Der 19... geborene Beamte beendete 1978 seine Schullaufbahn mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss. Zum 1. März 1983 trat er als Polizeianwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Freistaats Bayern ein. Zum 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach erfolgreicher Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (3,04)“ und der Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister zum 1. August 1986, wurde der Beklagte am 1. Februar 1989 zum Polizeimeister, am 1. Februar 1992 - nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - zum Polizeiobermeister und am 1. Juli 1996 zum Polizeihauptmeister ernannt. Nach der Ablegung der Anstellungsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (2,81)“ folgte zum 1. November 2000 die Ernennung zum Polizeikommissar und am 1. November 2003 die Ernennung zum Polizeioberkommissar. Am 1. Februar 2007 wurde der Beklagte zum Polizeihauptkommissar befördert.

Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er verrichtete seinen Dienst bei der GPS (Grenzpolizeistation) S. als Dienstgruppenleiter, bevor er mit Wirkung zum 19. Juli 2007 zur AG DNA des Polizeipräsidiums N. abgeordnet wurde. Der Beklagte bezieht gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 11. In seiner letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2006 erhielt er eine Gesamtbewertung von 11 Punkten.

II. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) wurde der Beklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, wegen Betrugs, einer Strafvereitelung im Amt, einer Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie einer Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte in der Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2009 vor dem Landgericht H. zurück.

Im Urteil des Amtsgerichts W. wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Am 4.9.2004 kamen gegen 11.00 Uhr die Zeugen S. und F. in einem Pkw zur Einreise in die BRD. Nachdem der kontrollierende Beamte D. den Eindruck gewann, dass der Fahrer S. unter Drogeneinfluss steht, wurde sowohl ein Drogenschnelltest, der sog. „Mashan-Test“, als auch ein „Drug-wipe“-Test durchgeführt. Dies geschah in Anwesenheit des Polizeibeamten D. und des stv. Dienstgruppenleiters der Dienstgruppe A, des Zeugen S. Nachdem der Mashan-Test ergeben hatte, dass S. nicht unter Drogeneinfluss stand, ordnete der Polizeibeamte S. auf die Bedenken des Zeugen D. hin noch einen Drug-wipe-Test an, der ebenfalls negativ verlief. Der Zeuge S. hatte beim Mashan-Test bezüglich THC eine schwache Linie gesehen, sie dem Beamten D. gezeigt und ihn aufgeklärt, dass auch eine schwache Linie eine Linie sei und deshalb kein Verdacht auf Drogenaufnahme besteht, die eine Blutentnahme rechtfertigen könnte. Der Zeuge S. wurde sodann aus polizeilichem Gewahrsam entlassen. D. war mit den Feststellungen von S. nicht einverstanden. Er traf danach den Beklagten S., der Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Dienstgruppe B war. Er teilte ihm seine Bedenken mit und zeigte ihm den Mashan-Test. Der Angeklagte, der wusste, dass S. schon mangels Verdachtes auf Drogen aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden war, ordnete trotz der schwach sichtbaren Linie für THC im Mashan-Test eine Blutentnahme an. S. wurde wieder in Gewahrsam genommen und zur Blutentnahme ins Krankenhaus M. verbracht. Dort wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung der Blutprobe führte zu dem Ergebnis, dass S. keinerlei Drogen im Blut hatte. Bei Anordnung der Blutentnahme hatte der Beklagte S. zumindest billigend in Kauf genommen, dass kein Verdacht gegen den Zeugen S. vorliegt, der eine Blutentnahme und damit einen körperlichen Eingriff rechtfertigt.

2. Als Dienstgruppenleiter war der Beklagte dafür verantwortlich, dass in der sog. „Kuhhaut“, die von den Angehörigen seiner Schicht geleisteten Dienststunden ordnungsgemäß erfasst werden. In der Nacht vom 7.9. auf den 8.9.2006 verrichtete der Angeklagte zusammen mit dem Kollegen S. Nachtdienst bei der GPS S. Ihren Dienst traten beide am 8.9.2006 um 0.00 Uhr an und beendeten ihn spätestens um 07.05 Uhr. Um für sich und dem S. jeweils nicht geleistete Arbeitsstunden gutgeschrieben zu bekommen, erfasste der Angeklagte für sich und S. als Dienstende jeweils 07.45 Uhr. Das Dienstende wurde dann auch in das Zeiterfassungsprogramm ZEPRA übertragen. Aufgrund der Differenz zwischen geschriebener und geleisteter Dienstzeit wurden dem Beklagten und S. auf ihrem Dienstkonto der Absicht des Beklagten entsprechend Arbeitszeiten gutgeschrieben, die diese nicht geleistet hatten. Der Arbeitgeber Freistaat Bayern konnte währenddessen nicht über die von ihnen geschuldete Arbeitskraft verfügen.

3. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2006 fand der Beklagte oder ein anderes Mitglied seiner B-Schicht der GPS S. in den Räumen der GPS einen Brocken Haschisch mit einem Gewicht von 1,1 g. Diesen Brocken Haschisch nahm der Beklagte in seinen Besitz und legte ihn in seinen dienstlichen Spind, ohne den Vorgang zu erfassen. Am 13.9.2006 sahen andere Beamte den in dem Spind des Beklagten liegenden Haschischbrocken und teilten dies am 14.9.2006 dem Dienststellenleiter H. mit. Dieser wies den Beklagten an, zu dem Haschischfund einen Vorgang zu schaffen und das Verfahren als ein Verfahren gegen Unbekannt der Staatsanwaltschaft H. vorzulegen. Der Beklagte bat daraufhin den Kollegen S., die Sachbearbeitung zu übernehmen, was dieser auch tat. Nachdem weder der Beklagte noch S. wussten, wann das Rauschgift gefunden wurde, sahen beide in ihrem Terminkalender nach, wann sie gemeinsam Nachtdienst hatten. Sie stellten fest, dass der letzte gemeinsame Nachtdienst am 5.7.2006 stattfand, weshalb sie sich einigten, diesen Tag als Tattag zu erfassen. Am 16.9.2006 legte S. einen Vorgang den Haschischfund betreffend an, aus dem hervorging, dass das Rauschgift am 5.7.2006 gegen 20.00 Uhr im Eingangsbereich gefunden worden sei. Die Anzeige kam am 19.10.2006 in den Auslauf an die Staatsanwaltschaft H. Dort wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Beklagte wusste, dass das Liegenlassen des Rauschgiftes ohne jedwede Ermittlungstätigkeit und durch die Tatsache, dass ein fingiertes Auffindedatum der Staatsanwaltschaft H. mitgeteilt wurde, es unmöglich gemacht wurde, die Person zu ermitteln, die das Rauschgift in den Räumen der GPS verloren oder weggeworfen hatte.

4. Im Dezember 2006 war die Privatperson M., ein Freund des Kollegen L., öfters in den Dienstgebäuden der GPS S. Dies war jeweils zu den Zeiten, als der Beklagte Dienstgruppenleiter war und seine Schicht Dienst hatte. Der Beklagte ließ es zu, dass M. personenbezogene Daten abfragen konnte und solche in Erfahrung brachte, die nicht für ihn bestimmt waren und die gegen den Zugang durch Dritte besonders geschützt waren. Für die Nachtschicht vom 16.12. auf den 17.12.2006 lud der Beklagte den M. sogar ein, am Dienst der B-Schicht teilzunehmen. M. durchsuchte dann gemeinsam mit dem Polizeibeamten R. zwei unbekannte Personen, die sich in Gegenwart des M. bis auf die Unterhose entkleiden mussten. M. trug währenddessen Einweghandschuhe und durchsuchte mit Wissen und Wollen des R. Kleidungsstücke und den Geldbeutel der unbekannten Personen. Als eine dieser Personen fragte, wer die Person in Zivil sei, antwortete ihm der Polizeibeamte R., es handle sich um einen Polizeibeamten in Zivil. Der Beklagte hatte nichts unternommen, um seine Untergebenen dahingehend zu belehren, dass M. an keinerlei dienstlichen Handlungen teilnehmen dürfe. Er ließ M. schalten und walten, wie dieser es wollte. Er kontrollierte ihn in keinster Weise. Im Gegenteil gab er ihm während des Nachtdienstes vom 16.12. auf den 17.12.2006 die dienstliche PIN zur Öffnung der Eingangstüre zur GPS S. bekannt. Dies hatte zur Folge, dass es M. mittels der PIN möglich war, das Dienstgebäude unkontrolliert zu betreten. Bei dieser PIN handelte es sich um ein Dienstgeheimnis, welches dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter mitgeteilt worden war. Durch die Preisgabe dieses Geheimnisses wurden wichtige öffentliche Interessen, nämlich die Sicherheit der bei der GPS S. Dienst tuenden Beamten konkret gefährdet.

III. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums N./... vom 18. Dezember 2007 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG ausgesetzt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums N. vom 19. Dezember 2007 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten.

Das Polizeipräsidium M., das mittlerweile das Disziplinarverfahren in seiner Eigenschaft als Disziplinarbehörde übernommen hatte, verfügte mit Entscheidung vom 17. März 2008 die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten. Zugleich wurden 30 Prozent seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung einbehalten.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 2. März 2011 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Hiervon machte er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juli 2011 Gebrauch. Der Beklagte beantragte darin eine ergänzende mündliche Anhörung, auf die mit Telefonat vom 29. November 2011 verzichtet wurde. Auf Antrag des Beklagten wurde der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... beteiligt.

[13] IV. Am 19. März 2012 erhob das Polizeipräsidium M. Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Folgende Dienstpflichtverletzungen wurden ihm vorgehalten:

„1. Unberechtigte Blutentnahme bei S.

2. Falsche Eintragung von Dienststunden in der Nacht vom 7.9.2006 auf 8.9.2006.

3. Am 28.6.2006 hat der Beklagte für sich sowie die Beamten S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hatten.

4. An einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2004 hat der Beklagte den Beamten S. für den Spätdienst mit Dienstbeginn 12.30 Uhr im Dienstplan eingetragen, obwohl dieser frühestens um 13.15 Uhr zum Dienst erschienen war.

5. An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte 2006 hat der Beklagte den Beamten S. im Nachtdienst mit Dienstende für 4.00 Uhr eingetragen, obwohl dieser be-reits um 1.00 Uhr die Dienststelle verlassen hatte.

6. Irgendwann zwischen Ende Juli 2005 und 4. August 2005 hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. aus der Einsatztasche des Beamten H. eine Packung Drogenschnelltests des Herstellers ESA im Wert von 20,- EUR und einen Drug-wipe-Test im Wert von ca. 10,- EUR entwendet.

7. Liegenlassen des Rauschgiftes im August/September 2006 in seinem Spind ohne jedwede Ermittlungstätigkeit.

8. Unerlaubter Aufenthalt der Privatperson M. im Bereich der GPS S., Teilnahme am Dienst der B-Schicht sowie Weitergabe der PIN an M.

9. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. im Frühjahr 2006 die damals 13jährige Privatperson T.-... zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B ab ca. 22.00 Uhr eingeladen und ihn dabei bei Verkehrskontrollen und Einreisekontrollen zusehen lassen. Dadurch erlangte diese Privatperson Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel und erlangte unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten.

10. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich 2004 oder 2005, seinen damals 12- oder 13-jährigen Sohn M. zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B mitgebracht, wodurch sein Sohn Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel erlangte und unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten erhielt.“

Die unter 1., 2., 7., 8. dargestellten Sachverhalte stünden aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 fest. Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien gemäß Art. 25 BayDG im gegenständlichen Disziplinarverfahren bindend. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2014 wurde der Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Anhörungsrechte des Beklagten seien ordnungsgemäß gewahrt worden. Formelle Fehler seien der Disziplinarbehörde nicht unterlaufen, der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Hinsichtlich des Sachverhalts (Vorwurf Nr. 1, 2, 7 und 8) stütze sich die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009. Die Feststellungen im Urteil stellten sich in keiner Weise als offensichtlich unzutreffend dar, so dass die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss gemäß Art. 55 Satz 1, 2. Hs. BayDG nicht gegeben seien. Hinsichtlich des Vorfalls vom 28. Juni 2008 (Vorwurf Nr. 3 der Disziplinarklage), der vom Strafurteil nicht erfasst sei, stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte an diesem Tag zusammen mit seinen Mitarbeitern S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen habe, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hätten. Die weiteren Vorwürfe unter Ziff. 4, 5, 6, 9 und 10 der Disziplinarklage halte die Kammer angesichts der vom Dienstherrn angestrebten Entfernung aus dem Amt für nicht entscheidungserheblich. Diese seien von ihrem Gewicht her nicht geeignet, die ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (mit) zu tragen. Die gravierendste Pflichtverletzung, nach der sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie richte, stelle die Beiziehung der Privatperson Dominik M. zu dienstlichen Handlungen und die Weitergabe einer dienstlichen PIN an ihn dar. Auch das Strafgericht habe hierin eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter habe der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitgewirkt habe bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen habe können. Besonders verantwortungslos habe der Beklagte durch die Preisgabe der dienstlichen PIN an die Privatperson gehandelt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit stelle einen besonders schwerwiegenden Kernpflichtverstoß dar. Ein Polizeibeamter, der derlei Straftaten begehe, beschädige nicht nur das Ansehen der Polizei, er büße auch das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen und das Vertrauen der Bevölkerung ein. Erschwerend wirke sich aus, dass durch die Preisgabe der PIN Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet worden sei. Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiege schwer. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch seinen Mitarbeitern in der Schicht entsprechende Vergünstigungen gewährt habe und nicht geleistete Dienstzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben habe. Ein solches Verhalten störe den Betriebsfrieden. Durch solche Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn werde das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich beeinträchtigt. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehöre zu den Grundpflichten eines Beamten. Von ihrer Erfüllung hänge es im Wesentlichen ab, ob der öffentliche Dienst seinen Aufgaben gerecht werden könne. Auch das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die unbefugte Anordnung zur Blutentnahme stelle eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Bei der Bewertung erkenne die Kammer allerdings an, dass der Beklagte jedenfalls geglaubt habe, gute Gründe für seine Vorgehensweise gehabt zu haben. Auch durch seine Strafvereitelungshandlung, als der Beklagte den von der B-Schicht gefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige gebracht habe, habe der Beklagte eine Kernpflichtverletzung begangen. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt würden oder deren Aufklärung erschwert werde, leide nicht nur das Ansehen der Polizei. Dies habe auch für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung negative Auswirkungen. Die äußerst schwerwiegenden, über einen längeren Zeitraum bestehenden Kernpflichtverletzungen offenbarten tiefgreifende Persönlichkeitsmängel. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, aber auch der Kollegen in eine pflichtgemäße Amtsführung durch den Beklagten sei zerstört. Der Beklagte habe sich über einen längeren Zeitraum selbstherrlich über Vorschriften, die störten, hinweggesetzt und dem engeren und vertrauten Teil seiner Umgebung Vergünstigungen gewährt. Das verwirklichte Dienstvergehen wiege so schwer, dass mangels ausreichender Milderungsgründe die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen sei.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils vom 14. März 2014 die Klage abzuweisen, hilfsweise ein milderes Disziplinarmittel zu verhängen.

Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass das Gericht zwar rechtlich zutreffend die Feststellungen des Amtsgerichts W. zugrunde gelegt habe, aber die angebotenen Beweise, welche die Schwere der Schuld beträfen - und damit auch den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens - nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt hätte. So habe der Beklagte etwa den Drogentest beim Komplex „Körperverletzung und Freiheitsberaubung“ in der Frühbesprechung der Dienstschicht „herumgehen lassen“. Alle Beamten seien der Meinung gewesen, dass der Test schwach positiv sei, insofern könne es nicht als schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen werden, wenn der Beklagte die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet habe. Dies hätte zumindest schuldmindernd berücksichtigt werden müssen. Auch bezüglich des zweiten Komplexes der „Ordnungsgemäßen Erfassung von geleisteten Dienststunden“ stütze sich das erstinstanzliche Gericht ausschließlich auf die Feststellungen des Amtsgerichts W. und damit auf den Zeugen H. Evidente Zweifel an diesen Feststellungen hätten eine erneute Beweisaufnahme gerechtfertigt. Nach der Aktenlage stehe zudem fest, dass der Zeuge S. nach dem IGVP um 7 Uhr eine Anzeige aufgenommen habe. Es dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass diese nicht bereits um 7:05 Uhr beendet gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde ebenso wie hinsichtlich des Tatkomplexes M. auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Im Hinblick auf den Haschischfund sei es quasi sicher, dass der Täter niemals aufgefunden worden wäre. Es hätte noch nicht einmal nachvollzogen werden können, an welchem Tag das Haschisch abgelegt worden sei. Bei dem Fundort (Wartehalle) handele es sich unstreitig um einen öffentlich zugänglichen Raum, in welchem bei den 2006 noch sehr zahlreichen Grenzkontrollen täglich Dutzende, manchmal über 100 Passanten pro Tag eingetreten seien. Im Hinblick auf die vom Gericht als gravierendste Pflichtverletzung angesehene Weitergabe der PIN habe es verkannt, dass insoweit die Privatperson M. nach der Eingangstüre der Dienststelle das ständig besetzte Büro habe passieren müssen und damit keinerlei Gelegenheit gehabt hätte, unerkannt in das Gebäude einzudringen. Dies hätte auch für Dritte gegolten. Im Übrigen werde auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund sei die Entfernung aus dem Dienst - auch angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit den Taten und der sehr positiven beamtenrechtlichen Vorgeschichte - als unangemessen anzusehen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine rechtswidrige Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Amt ihr schweres disziplinäres Gewicht nicht aufgrund einer Mehrheitsentscheidung im Kollegengremium verliere. Eine Gefährdung von Kolleginnen und Kollegen bzw. der polizeilichen Institution trete schon dann ein, wenn ein Unbefugter Zutritt zum Gebäude erhalte und damit die Gelegenheit habe, die Bediensteten an der Pforte unter Umständen in feindseliger Absicht zu überraschen. An der Höchstmaßnahme sei festzuhalten, der Vertrauensverlust werde durch eine lange Verfahrensdauer nicht behoben.

Der Senat hat am 28. September 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft H. (1-10), die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts zugrunde liegt (Ziffer 1, 2, 7 und 8 der Disziplinarklage), steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

1.1. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) steht fest, dass der Beklagte eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, einen Betrug, eine Strafvereitelung im Amt eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht begangen hat (§§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB).

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60). Anhaltspunkte hierfür sind allerdings nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte eingeräumt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts W. vom Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend zugrunde gelegt wurden.

Mit dem Vortrag, es seien angebotene Beweise, welche die Schwere der Schuld und damit den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens beträfen, nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden, kann der Beklagte eine Lösung vom Strafurteil nicht begründen. Das Amtsgericht W. ist im Falle der Verurteilung des Beklagten wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Anordnung der Blutentnahme beim Zeugen S. billigend in Kauf genommen hat, ohne Vorliegen eines die Blutentnahme und damit den körperlichen Eingriff rechtfertigenden Verdachts zu handeln. Auf die Einlassung des Beklagten, er habe die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet, kommt es insoweit nicht an. Dieser Umstand war allenfalls im Rahmen der Strafzumessung bzw. der Maßnahmebemessung im Disziplinarklageverfahren zu berücksichtigen. Dem Strafgericht war bekannt, dass unter den anwesenden Beamten aufgrund der schwachen Linie bezüglich des THC-Nachweises Uneinigkeit über das Ergebnis des Mashan-Tests bestand. Allerdings war der zweite Drogentest, ein Drug-wipe-Test, unstreitig negativ. Spätestens nachdem auch dieses Ergebnis vorlag, hätte der Beklagte von einem negativen Befund ausgehen müssen. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Einschätzung, für die angeordnete Blutentnahme habe kein entsprechender Tatverdacht vorgelegen, hegt der Senat deshalb keinen Zweifel.

Soweit sich das Strafgericht im Hinblick auf den Tatkomplex „Ordnungsgemäße Erfassung von Dienststunden für die Nacht vom 7./8. September 2006“ (Ziff. 2 der Disziplinarklage) auf den Zeugen H. stützt, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier bestehen nach Überzeugung des Senats keine Gründe für die Lösung von den Feststellungen des Strafurteils. Evidente Zweifel, die eine neue Beweisaufnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Das Amtsgericht W. kam in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Beklagte sowie einige Mitarbeiter (darunter der Kollege S.) ihren Dienst spätestens um 7.05 Uhr am Morgen des 8. September 2006 beendet hatten. Die Angabe des Dienstendes mit 7.45 Uhr war - auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags - in jedem Fall unzutreffend. Das Vorbringen des Beklagten, nach Aktenlage stehe fest, dass der Zeuge S. um 7 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen habe, so dass auszuschließen sei, dass er seinen Dienst bereits um 7.05 Uhr beendete, betrifft nicht den abgeurteilten Sachverhalt der Nacht vom 7./8. September 2006, auf den sich auch die Aussage des Zeugen H. bezog, sondern den Vorfall vom 28. Juni 2006 (Ziff. 3 der Disziplinarklage).

Auch im Hinblick auf die Tatkomplexe „M.“ (Ziff. 8 der Disziplinarklage) bzw. „Haschischfund“ (Ziff. 9 der Disziplinarklage) enthält das Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte, die die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Auf die Fragen, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Täter im Rahmen einer Strafvereitelung tatsächlich zu ermitteln gewesen wäre bzw. ob sich eine konkrete Gefahr im Rahmen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses tatsächlich realisiert hätte, kommt es für die Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände nicht an. Die Voraussetzungen für eine Lösung vom Strafurteil liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, das sich ausführlich mit der Frage der Lösung vom Strafurteil beschäftigt hat, wird insoweit verwiesen.

1.2 Zur Überzeugung des Gerichts steht ebenfalls fest, dass der Beklagte am 28. Juni 2006 für sich und seine Mitarbeiter S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen hat, obwohl alle die Dienststelle bereits spätestens um 7.30 Uhr verlassen hatten. Der Beklagte hat diesen Vorwurf selbst bestätigt, als er einräumte, am 28. Juni 2006 gegen 7.30 Uhr die Dienststelle verlassen und danach vor der Dienststelle noch eine Zigarette geraucht zu haben. Dabei habe er mit den Kollegen noch Fälle besprochen, was wiederum eine Viertelstunde gedauert habe; daran habe er schließlich noch die übliche Viertelstundenschreibung drangehängt. Diese Verfahrensweise sei üblich, aber natürlich dauerhaft fehlerhaft und dienstpflichtwidrig gewesen (s. S. 5 der Stellungnahme des Beklagten zur vorläufigen Dienstenthebung, Akte 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.). Soweit der Beklagte vorbringt, der Kollege S. habe um 7.00 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen, so vermag der Senat hierin keinen zeitlichen Widerspruch zum vorgeworfenen Sachverhalt zu erkennen.

III. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F.) begangen, weil er schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Er hat dadurch gegen seine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG, Art. 69 BayBG a. F.), die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB) sowie gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F.), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F.) und seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.) verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U. v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Weitergabe der PIN und der Duldung der Teilnahme der Privatperson M. an polizeilichen Maßnahmen bzw. die Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch diese Privatperson. Zu Recht hat das Strafgericht hierin die gravierendste Pflichtverletzung bzw. eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions-und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 13). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a. a. O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten sei. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistete die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

Im Hinblick auf die vom Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Strafgericht hat den Beklagten u. a. wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, Körperverletzung nach § 340 StGB, Betrug nach § 263 StGB, Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258 a StGB und Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB verurteilt. Bei diesen Delikten reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB bzw. zur Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB, für die das Gesetz einen Strafrahmen von drei bzw. zwei Jahren vorsieht. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - hier bis zu fünf Jahren - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Vorliegend hat der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, als er die dienstliche PIN an die Privatperson M. weitergegeben hat und dessen zum Teil auch aktive Teilnahme an polizeilichen Handlungen duldete. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitwirkte, bei denen sich die betroffenen Personen bis auf die Unterhose ausziehen mussten, bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen konnte. Zugleich hat er durch die Preisgabe der PIN einem Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet. Zugleich hat er durch Weitergabe der PIN an eine Privatperson die Gefahr der unkontrollierbaren Kenntnisnahme durch einen Personenkreis außerhalb des Polizeidienstes geschaffen. Auf die Frage, ob die Privatperson M. oder sonstige Dritte aufgrund des ständig besetzten Büros nach der Eingangstür der Dienststelle tatsächlich unerkannt in das Gebäude hätten eindringen können, kommt es für die Dienstpflichtverletzung nicht an. Die konkrete Gefährdung der sich auf der Dienststelle befindlichen Kollegen liegt bereits darin, dass Unbefugten überhaupt die Möglichkeit gegeben wurde, selbstständig ins Gebäude zu gelangen.

Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiegt schwer. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehört zu den Grundpflichten eines Beamten. Der Dienstherr ist bei den Eintragungen der Arbeitszeit auf die Ehrlichkeit der Mitarbeiter angewiesen. Wer in diesem Bereich unwahre Angaben macht, um sich einen Vorteil zu verschaffen, verletzt seine Dienstpflicht in hohem Maße. Durch Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn wird das Ansehen des Berufsbeamtentums in erheblicher Weise beeinträchtigt. Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beklagte nicht nur sich, sondern auch seinen Mitarbeitern nicht geleistete Arbeitszeiten eintrug und so entsprechende Vergünstigungen verschaffte. Dies hat der Beklagte auch selbst eingeräumt, als er anlässlich einer Dienstgruppenleiterbesprechung äußerte, dass er auf diese Weise seinen Mitarbeitern, die viel arbeiteten, „Zuckerle“ zukommen lassen wolle. Nach Aussagen des Zeugen H. in seiner Einvernahme vom 22. August 2007 (s. Aktenordner 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.) führte dieses Verhalten des Beklagten zu einer Störung des Betriebsfriedens, da sich nicht begünstigte Kollegen entsprechend benachteiligt fühlten.

Die unbefugte Anordnung der Blutentnahme stellt ebenfalls eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Selbst wenn der Beklagte tatsächlich glaubte, gute Gründe für seine Vorgehensweise zu haben und sich in seiner Einschätzung durch andere bestätigt gesehen hat, ordnete er entgegen des Aussagegehalts der zwei durchgeführten Drogentests eine Blutentnahme an, obwohl ihm bewusst war, dass sich der Dienstgruppenleiter der vorangegangenen, ursprünglich zuständigen Schicht aufgrund der negativen Ergebnisse der beiden Drogentests gegen eine Blutentnahme entschieden und den betroffenen Fahrer bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen hatte. Hierdurch missbrauchte der Beklagte die zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschütterte nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit; er beeinträchtigte auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Ausmaß.

Auch als der Beklagte den aufgefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige brachte, beging er eine Kernpflichtverletzung, da er als Polizeibeamter bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches mitzuwirken hat. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt oder deren Aufklärung erschwert werden, leidet darunter auch das Ansehen der Polizei, unabhängig von der Frage, ob der Sachverhalt bei richtiger Sachbehandlung aufgeklärt worden wäre.

Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar sprechen die guten Beurteilungen und das Persönlichkeitsbild vom 1. Februar 2010 zugunsten des Beklagten, ebenfalls die Tatsache, dass er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diese Umstände, die grundsätzlich im Rahmen der Erfüllung der Dienstpflichten von jedem Beamten erwartet werden können, reichen nach Auffassung des Senats angesichts der in den zahlreichen Kernpflichtverletzungen zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsmängel des Beklagten, die sich auch in seinem - sich nach „Gutsherrenart“ über die Vorschriften hinwegsetzenden - Verhalten widerspiegeln, nicht aus, ihm noch einen Rest an Vertrauen zuzubilligen.

Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angemessen, aber auch geboten. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 11.5.2010 - 2 B 5/10 - juris Rn. 4, B. v. 28.2.2013 - 2 C 62/11 - juris Rn. 59). Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 53).

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhält-nismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinar-maßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet,
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
4.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
5.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder
5a.
entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Tenor

Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2003 - DL 20 K 1/03 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Polizeimeisters versetzt.

Der Dienstherr trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beamten im Berufungsverfahren.

Gründe

 
I.
1. Der am 26.09.1972 geborene Beamte wurde nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Jahre 1992 am 01.09.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeianwärter in den Polizeivollzugsdienst eingestellt. Am 01.09.1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister und zum 01.08.1994 zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei am 25.01.1995 mit der Note „gut“ (2,33) wurde er am 01.02.1995 zum Polizeimeister und am 01.10.1997 zum Polizeiobermeister befördert. Am 26.09.1999 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zuletzt wurde der Beamte am 14.10.1999 mit dem Gesamturteil „gut“ (1,75) beurteilt.
Der Beamte ist verheiratet und hat eine zwei Jahre alte Tochter. Seine Frau leitet Schwimmkurse und verdient zwischen 500,-- und 1.000,-- EUR monatlich. Der Beamte studiert nunmehr Rechtswissenschaften an der Universität XXX und befindet sich im sechsten Fachsemester.
Disziplinarrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 12.12.2000 - 50 Cs 352 Js 17048/00 - wurde der Beamte wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Seit etwa 1986 betreiben Sie Kraftsport. Etwa seit 1995 benutzen Sie Dopingmittel, um Ihre eigene Körperkraft zu stärken. Etwa ab 1999 erwarben Sie in der Regel bei Wettkämpfen im In- und Ausland größere Mengen Anabolika, von denen Sie einen Teil selbst verwendeten, aber den überwiegenden Teil gewinnbringend weiter verkauften. Bei den Anabolika handelte es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel. Unter anderen kauften bzw. verkauften Sie die Testosteron-Präparate „Sustanon“ und „Deca-Durabolin“. Neben vielen Kraftsportlern, die als Abnehmer unbekannt geblieben sind, lieferten Sie unter anderem auch diese verschreibungspflichtigen Doping-Präparate an XXX, der in der XXX wohnt. Dieser erwarb in einigen Fällen verschreibungspflichtige Dopingmittel von Ihnen. Im einzelnen wurden folgen „Geschäftsvorfälle“ bekannt:
1. Im November 1998 erwarben Sie anlässlich eines Urlaubs in Ägypten Anabolika, die sie dann nach Deutschland verbrachten. Der Gesamtwert der erworbenen Anabolika betrug etwa 4.000,-- DM. Ein Viertel dieser Menge verbrauchten Sie selbst, die restlichen drei Viertel verkauften Sie an diverse Kraftsportler unter anderem auch XXX zum Verkaufspreis von 5.500,-- DM.
2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 1998/Anfang 1999 erwarben Sie erneut Anabolika zum Einkaufspreis von ca. 4.000,-- DM. Wieder verbrauchten Sie etwa ein Viertel der Einkaufsmenge für sich selbst, die restlichen drei Viertel verkauften Sie unter anderem an XXX und an einen kanadischen Kraftsportkollegen zum Verkaufspreis von insgesamt 4.500,-- DM.
3. Anlässlich der Weltmeisterschaft in XXX/Österreich im November 1998 erwarben Sie für 10.000,-- DM Anabolika. Etwa ein Drittel dieser Menge verwendeten Sie in der Folgezeit für sich selbst, veräußerten etwa ein Drittel der Ware an Wettkampfkollegen aus den Vereinigen Staaten von Amerika, Kanada und der Schweiz zum Verkaufspreis von 9.000,-- DM und ein weiteres Drittel nach der Rückkehr nach Deutschland an andere inländische Kraftsportler zum Verkaufspreis von ca. 6.000,-- DM.
4. Anlässlich der Europameisterschaft in XXX in Österreich im Mai 1999 erwarben Sie für ca. 10.000,-- DM Anabolika, die Sie komplett an andere Kraftsportler - unter anderem auch XXX - zum Gesamtverkaufspreis von 15.000,-- DM weiter veräußerten.
10 
5. Im August 1999 fand ein Trainingslager in XXX/Österreich statt. Von dem erworbenen Anabolikawert in Höhe von 4.000,-- DM verbrauchten Sie etwa die Hälfte selbst, die andere Hälfte verkauften Sie an unbekannte Kraftsportler für insgesamt 3.500,-- DM weiter. Auch erfolgte insoweit ein Postversand an einen in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Kraftsportler.
11 
6. Anlässlich des Welt-Cups in XXX/Österreich Ende 1999 wurden von Ihnen Anabolika im Gesamtwert von 10.000,-- DM erworben. Insoweit wurden ca. 40 % der erworbenen Anabolika von Ihnen selbst verbraucht, die restlichen 60 % wurden in Deutschland an XXX  und andere namentlich nicht bekannte Kraftsportler zum Gesamtverkaufspreis von 9.000,-- DM weiter veräußert.
12 
7. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 1999/Anfang 2000 erwarben Sie für ca. 15.000,-- DM Anabolika in XXX. Etwa 20 % dieser Anabolika verwendeten Sie selbst, die restlichen 80 % wurden zum Gesamtwert von 15.000,-- DM an andere namentlich nicht bekannte Kraftsportler weiter veräußert.
13 
8. Anlässlich der Europa-Meisterschaft im Mai 2000 in XXX in Österreich hatten Sie Anabolika im Wert von 10.000,-- DM erworben. Abzüglich eines Eigenanteils von 10 % verkauften Sie die restlichen 90 % zum Preis von mindestens 11.000,-- DM an diverse Kraftsportler in Deutschland.
14 
9. Aus der Lieferung diverser Dopingmittel an XXX hatte dieser noch etwa 2.500,-- DM Schulden bei Ihnen. Mitte 2000 vermittelte Ihnen XXX einen weiteren Interessenten namens XXX. Nach telefonischem und schriftlichen Kontakt bestellte dieser Interessent bei Ihnen 70 Dosen „Thais“, 100 Ampullen á 250 mg Sustanon und weitere 100 Ampullen á 200 mg Deca-Durabolin. Sie erklärten sich bereit, diese Dopingmittel zu beschaffen und an den Interessenten zu verkaufen. Über Ihren Lieferanten bestellten Sie die gewünschten Präparate, die Ihnen am Wochenende 21./23. Juli 2000 geliefert wurden. Absprachegemäß trafen Sie mit dem Interessenten XXX am 23.07.2000 um die Mittagszeit in XXX zusammen, um ihm die Anabolika zu verkaufen. Mit Ihrem PKW XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX wurden die Anabolika zum Übergabeort an der XXX gebracht. Anschließend bezahlte der Interessent XXX 15.000,-- DM und erhielt dafür die bestellten Anabolika. Anschließend wurden Sie festgenommen.“
15 
Der Strafbefehl ist seit dem 16.01.2001 rechtskräftig.
16 
3. Bereits mit Verfügung vom 26.07.2000 war gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Zugleich war der Beamte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Verfügung vom 31.01.2000 (richtig: 31.01.2001) wurde das ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder aufgenommen und gleichzeitig die vorläufige Dienstenthebung sowie die mit Verfügung vom 04.09.2000 angeordnete Einbehaltung anteiliger Dienstbezüge aufgehoben. Außerdem wurde der Beamte angewiesen, zum 01.02.2001 seinen Dienst beim Bezirksdienst des Polizeireviers XXX aufzunehmen. Mit Verfügung vom 26.07.2001 zog das Innenministerium Baden-Württemberg das förmliche Disziplinarverfahren an sich und enthob den Beamten wiederum mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes. Der Beamte wurde am 09.10.2002 angehört, wobei er keine Angaben machte. Am 16.10.2002 legte die Untersuchungsführerin den Untersuchungsbericht vor.
II.
17 
1. Am 15.01.2003 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde beim Verwaltungsgericht XXX die Anschuldigungsschrift vom 20.12.2002 vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, er habe sich eines Dienstvergehens im Sinne von § 95 Abs. 1 LBG i.V.m. §§ 73, 74 LBG schuldig gemacht, indem er etwa seit 1995 Dopingmittel zur Stärkung der eigenen Körperkraft eingenommen und zumindest seit Ende 1998 bis Mitte 2000 in der Regel bei Wettkämpfen im In- und Ausland größere Mengen Anabolika erworben habe, von denen er einen Teil für sich selbst verwendet, aber den überwiegenden Teil gewinnbringend weiterverkauft habe. Bei dem Fehlverhalten handele es sich um ein vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen, dessen Schwere das weitere Verbleiben im Dienst als nicht mehr tragbar erscheinen lasse.
18 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung angehört. Hierbei erklärte er, die Angaben im Strafbefehl stimmten schon. Es erkläre sich aber alles aus der im Leistungssport herrschenden Atmosphäre. Es sei allgemein üblich, dass derartige Präparate eingenommen würden. Er habe seine Leistung steigern wollen und sei in seinem Leistungssport auch von der Polizei gefördert worden. Er habe sich immer verbessern und auf keinen Fall verschlechtern wollen. Ohne entsprechende Mittel sei das nicht möglich. Jeder Sportler kaufe, wo es gerade etwas gebe. Er sei bei internationalen Wettkämpfen ins Ausland gekommen, wo er habe einkaufen können. Bei diesen Gelegenheiten habe er „Sammelbestellungen“ aufgenommen und „Sachen“ mitgebracht. Einen Teil habe er für sich verwendet. Den weiteren Teil habe er an andere verkauft. Er habe aber nur an Sportkollegen verkauft, nicht beispielsweise an Fitnessstudios. Im Gegenzug habe er aber auch von anderen in gleicher Weise profitiert. Mit den Einnahmen habe er seine eigenen Mittel bezahlt. Seine Motivation sei aber nicht Gewinnstreben gewesen. In der Zwischenzeit habe er sich völlig von seiner Vergangenheit gelöst. Direkt nach dem Vorfall sei er vom Leistungssport zurückgetreten. Er sei auch umgezogen, da sich sein ganzer Bekanntenkreis aus Mitgliedern des XXX und Sportlerkollegen zusammengesetzt habe, von denen er sich habe zurückziehen wollen.
19 
Mit Urteil vom 24.03.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des zuletzt erdienten Ruhegehalts bewilligt; wegen der Begründung wird auf die Akten Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Beamten am 14.06.2003 zugestellt.
20 
Mit Schriftsatz vom 13.07.2003, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 14.07.2003, hat der Beamte Berufung eingelegt, mit der er eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anstrebt.
21 
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2003 - DL 20 K 1/03 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anzuordnen.
23 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde hat beantragt,
24 
die Berufung des Beamten zurückzuweisen.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sämtliche Akten vorgelegen, die Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren.
III.
26 
Die - zulässige - Berufung, mit welcher der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anstrebt, ist begründet. Allerdings vermag der Senat die Auffassung des Beamten, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, nicht zu folgen (1.). Er hält jedoch die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in der Sache nicht für geboten. Vielmehr ist dessen Versetzung aus dem Amt des Polizeiobermeisters in das Amt des Polizeimeisters erforderlich, aber auch ausreichend, um ihm den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen (2.).
27 
1. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet nicht an wesentlichen Verfahrensmängeln.
28 
a) Soweit der Beamte geltend macht, die Anschuldigungsschrift vom 20.12.2000 leide an erheblichen Mängeln, weil hinsichtlich sämtlicher Anschuldigungen jeglicher Beweisantritt fehle und kein einziges Beweismittel genannt sei, kann er damit nicht durchdringen. Gemäß § 61 Satz 2 LDO soll die Anschuldigungsschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die anderen für die Entscheidung, insbesondere über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und die Beweismittel geordnet darstellen. Unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorschrift möglicherweise eher um eine Ordnungsvorschrift handelt mit der Folge, dass in einem Verstoß kein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen ist, der den Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beamten beeinflussen könnte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16.07.2003 - DB 17 S 6/03 - zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG), genügt die vorliegende Anschuldigungsschrift den Anforderungen des § 61 Satz 2 LDO. Sie verweist auf das anhängig gewesene strafrechtliche Ermittlungsverfahren und gibt unter Punkt 1 bis 9 die auch im Strafbefehl vom 12.12.2000 aufgeführten „Geschäftsvorfälle“ nahezu wörtlich wieder. Auf Seite 4 des genannten Strafbefehls wird als Beweismittel das Geständnis des Beamten angeführt. Damit steht zum einen zweifelsfrei fest, welcher Sachverhalt angeschuldigt sein soll, und da ein Teil der Vorfälle zum Teil überhaupt erst aufgrund des Geständnisses des Beamten bekannt wurde, war zum anderen nie zweifelhaft, dass die angeschuldigten Vorfälle wesentlich auf seinen eigenen Angaben beruhten.
29 
b) Auch mit seinem Vorbringen, wonach der Strafbefehl in der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht verlesen, sondern sein Inhalt lediglich zum Vorhalt gemacht worden sei, kann der Beamte keinen Erfolg haben, denn sein Vortrag entspricht bereits nicht den Tatsachen. Auf Seite 2 der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung der Disziplinarkammer vom 24.03.2003 ist festgehalten, dass die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten sowie des Strafbefehls vorgetragen hat. Im Übrigen ist nur für den Fall, dass die Niederschriften zum Beweis dienen sollen, eine Verlesung erforderlich (Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 7. Aufl., § 74 Anm. 3). Danach war im vorliegenden Fall eine Verlesung des Strafbefehls nicht geboten, denn das Verwaltungsgericht hat maßgeblich auf die Aussage des Beamten in der Hauptverhandlung abgestellt, wonach dieser den in der Anschuldigungsschrift zugrundegelegten Sachverhalt ausdrücklich bestätigt hat.
30 
2. In der Sache hält der Senat eine Degradierung des Beamten (§ 10 LDO) für die angemessene Disziplinarmaßnahme, wobei der Senat in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt ausgeht, welcher im Strafbefehl festgestellt und der Anschuldigungsschrift zugrundegelegt wurde. Diesen Sachverhalt hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat im Wesentlichen bestätigt, auch wenn er die angeführten Beträge heute nicht mehr genau nachvollziehen konnte und das ihm vorgeworfene Gewinnstreben in dem genannten Ausmaß verneint hat.
31 
Mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten, nämlich dem Erwerb und dem Handeltreiben mit größeren Mengen Anabolika über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren bei Wettkämpfen im In- und Ausland, hat der Beamte ein außerdienstliches Dienstvergehen von erheblichem disziplinarem Gewicht begangen. Zwar wurden dem Beamten für die Sportwettkämpfe Sonderurlaub gewährt, jedoch ist der vom Beamten ausgeübte Sport als außerdienstliche sportliche Betätigung anzusehen (vgl. z.B. das Schreiben der Polizeidirektion XXX vom 15.12.1999, Personalakten Unterordner A, AS. 206). Im Übrigen hat der Beamte lediglich die Gelegenheit des durch diesen Sport bedingten Auslandsaufenthalts genutzt, um an die Arzneimittel günstig heranzukommen und sie anschließend zumindest auch mit Gewinn zu veräußern. Für die disziplinarrechtliche Einordnung des angeschuldigten Verhaltens ist daher § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG maßgeblich. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; hierbei handelt es sich um die disziplinarrechtliche Sanktion der besonderen Beamtenpflicht aus § 73 Satz 3 LBG, wonach das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Ein Polizeibeamter, dessen Hauptaufgabe darin besteht, Straftaten zu verhindern oder zu deren Aufklärung beizutragen, verstößt zudem grundsätzlich in besonderem Maße gegen seine Beamtenpflichten, wenn er selbst - wie hier - vorsätzlich Straftaten begeht. Denn damit hat er die ihn gerade als Polizeibeamten in besonderem Maß treffende Pflicht verletzt, das Recht zu achten (vgl. § 71 Abs. 1 LBG), und hat im Kernbereich der Aufgaben eines Polizeibeamten versagt. Dies bedeutet jedoch für sich genommen noch nicht, dass stets die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verwirkt wäre (§ 11 LDO); vielmehr sind immer die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls mitzubedenken. Im vorliegenden Fall ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Beamte nicht mit Drogen, sondern mit Anabolika gehandelt hat. Bei dieser Sachlage kommt eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur disziplinaren Bewertung von Drogen- und Rauschgiftdelikten, die in der Regel die Entfernung aus dem Dienst als alleinige disziplinarrechtlich angemessene Maßnahme erscheinen lassen, nicht in Betracht. Zum einen hat der Gesetzgeber anabole Steroide nicht in die Anlagen des § 1 BTMG aufgenommen, so dass Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen schon deshalb keineswegs nahe liegt. Zum zweiten entzieht sich das Handeltreiben mit Anabolika im Hinblick auf die vielfältigen Verwirklichungsformen einer einheitlichen disziplinaren Bewertung (so schon BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 1 D 111.97 -, NVwZ 1999, 881), und schließlich sind die Einsicht in Unrechtsgehalt und Strafbarkeit des Handeltreibens mit Anabolika sowie die moralische Bewertung eines solchen Verhaltens in weiten Kreisen der Bevölkerung durchaus unterschiedlich ausgeprägt. Dies bestätigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beamte, ohne dass der Dienstherr dem widersprochen hätte, stets vorgetragen hat, er habe die fraglichen Medikamente in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft legal oder zumindest problemlos beschaffen können, und dass vergleichbare Verhaltensweisen etwa in Österreich nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
32 
Im Rahmen der nach allem gebotenen Einzelabwägung wiegt im vorliegenden Falle besonders schwer, dass der Beamte über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren in erheblichem Umfang Handel mit Anabolika betrieben, dabei jeweils gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen (§ 6 a AMG) und sich somit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG strafbar gemacht hat. Erschwerend fällt darüber hinaus der vom Beamten erzielte Gewinn ins Gewicht. Zwar hat er bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung vor dem Senat beteuert, sein Handeln sei nicht von Gewinnstreben gesteuert gewesen, andererseits hat er aber eingeräumt, dass er sich auf das ihm unter Anschuldigungspunkt 9 vorgehaltene Geschäft mit XXX nur deshalb eingelassen habe, um nicht auf seinen „3.000,-- DM sitzen zu bleiben“, die ihm dieser noch schuldig geblieben sei. Auch wenn ein Gewinnstreben nicht der Hauptgrund dafür gewesen sein mag, dass der Beamte die jeweiligen Geschäfte tätigte, so war es dem Beamten dennoch durchaus recht, dass er mit dem erzielten Gewinn durch den Verkauf von Anabolika an andere Sportlerkollegen die Kosten für seinen eigenen Bedarf an Anabolika decken konnte.
33 
Diesen Erschwerungsgründen stehen indessen Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen, im vorliegenden Einzelfall von der höchsten Disziplinarmaßnahme, nämlich der Entfernung aus dem Dienst, abzusehen und lediglich eine Degradierung auszusprechen. So kann dem Beamten geglaubt werden, dass es sein vorrangiges Ziel gewesen ist, als Sportler immer bessere Leistungen zu erbringen, und dass er sich anfangs des Unrechtsgehalts seiner Handlungsweise nicht bewusst war; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass er mit Medikamenten Handel getrieben hat, die man nach seiner unbestrittenen Darstellung in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft ohne Rezept beziehen oder in Apotheken ohne Probleme kaufen kann. Hinzu kommt, dass es, wie vom Beamten glaubhaft geschildert, in der „geschlossenen Gesellschaft“ von Verein und Nationalmannschaft durchaus üblich war, Anabolika zu konsumieren. Schließlich ist zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er die Konsequenzen aus seinem gesetzeswidrigen Verhalten gezogen hat, indem er keinen Kraftsport mehr betreibt, sich sowohl aus seinem örtlichen Verein als auch aus der Nationalmannschaft zurückgezogen und er sich einen völlig neuen Bekanntenkreis an einem anderen Ort aufgebaut hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits erwähnten, ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 09.12.1998 - 1 D 111.97 - a.a.O.) sogar nur eine Gehaltskürzung für die angemessene Disziplinarmaßnahme erachtet. Indessen weicht der vorliegende Fall insofern davon ab, als der Beamte nicht nur über ein halbes Jahr, sondern nahezu zwei Jahre lang Handel mit Anabolika betrieben hat und dementsprechend auch nicht nur zu einer Geldstrafe, sondern zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung verurteilt wurde. Aus diesen Gründen hält der Senat die Versetzung des Beamten in das Amt eines Polizeimeisters für die angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme, um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 4 LDO.
35 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 10. Dezember 2007 - DL 13 K 4/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der am ... in ... geborene Beamte wurde nach Erlangung der mittleren Reife zum 01.09.1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am 01.09.1977 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Wirkung vom 01.03.1979 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt und anschließend im Streifendienst beim Polizeirevier ... eingesetzt. Am 07.03.1980 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister und am 16.06.1981 zum Polizeimeister ernannt. Am 29.08.1985 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Am 11.09.1985 wurde er zum Polizeiobermeister und - nach seiner Verwendung als Streifenführer beim Polizeirevier ... - am 18.08.1995 zum Polizeihauptmeister ernannt. Ab dem 01.10.1997 wurde der Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Dienstgruppenführers beauftragt. Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurde ihm das Amt eines Polizeihauptmeisters der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage übertragen. Nach erfolgreicher Absolvierung des .... Ausbildungslehrgangs für lebensältere Beamte zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurde der Beamte mit Wirkung vom 01.05.1999 zum Polizeikommissar ernannt. Am 20.12.2000 erfolgte die Ernennung zum Polizeioberkommissar (Bes.-Gr. A 10). Zum 14.02.2002 wurde er aus dienstlichen Gründen zum Polizeirevier ... umgesetzt und dort den Dienstgruppen als Sachbearbeiter zugewiesen. Zuletzt wurde der Beamte zum Stichtag 01.05.2004 mit einem Gesamtergebnis von 3,50 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) beurteilt.
Der Beamte ist ledig. Nach der mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 26.10.2003 angeordneten Einbehaltung von 50 % der Besoldungsbezüge (monatliche 2.802,68 EUR brutto) verdient er derzeit ca. 1.344,43 EUR. Er hat Schulden in Höhe von ca. 80.000,-- EUR, die er in monatlichen Raten in Höhe von 500,-- EUR abzahlt.
Der Beamte ist bislang weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
2. Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 11.03.2003 wurden gegen den Beamten disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 27 LDO wegen des Verdachts eines Dienstvergehens angeordnet. Unter Hinweis auf ein wegen Körperverletzung im Amt durchgeführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... - ... - (Körperverletzung des ... durch Polizeibeamte während seines Aufenthalts auf dem Polizeirevier ... am 15.06.2001) wurde dem Beamten angelastet, seine Pflichten als diensthabender Dienstgruppenleiter des Polizeireviers ... am Tattag verletzt zu haben. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, durch eine nicht den Tatsachen entsprechende Abfassung des Vorkommnisberichts in der Tatnacht der Verschleierung des wahren Sachverhalts zumindest Vorschub geleistet zu haben. Mit Verfügung vom 02.09.2003 erweiterte die Polizeidirektion ... die Vorermittlungen gegen den Beamten konkret um den Verdacht der Körperverletzung im Amt zum Nachteil des .... Zugleich leitete sie gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ein und enthob ihn gemäß § 89 LDO vorläufig des Dienstes. Das förmliche Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf das in gleicher Sache wieder aufgenommene strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft ... - ... -) gemäß § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt. Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 26.10.2003 wurde gemäß § 90 LDO die Einbehaltung von 50 % der Besoldungsbezüge angeordnet.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 25.08.2004 - ... - wurde der Beamte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung im Amt tatmehrheitlich in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Beamten wurde dieses Urteil aufgehoben. Mit Urteil vom 05.10.2005 - ... - verurteilte ihn das Landgericht ... wegen Körperverletzung im Amt zu der Freiheitsstrafe von 11 Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Beamte freigesprochen und seine weitergehende Berufung verworfen. Das seit 13.10.2005 rechtskräftige Strafurteil enthält in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
„1. Vorgeschichte
Dem eigentlichen Tatgeschehen ging eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den Zeugen ...... in dem Lokal „...“ in ... voraus. Hierbei kam es gegen 02.30 Uhr zwischen den alkoholisierten Beteiligten zu verbalen Meinungsverschiedenheiten, die in einer körperlichen Auseinandersetzung endeten. Die durchgeführten Alkomat-Tests ergeben folgende Werte:
...: 1,24 mg/l, ...: 0,82 mg/l, ...: 0,86 mg/l, ...: 0,58 mg/l. Eine bei ... um 04.13 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,43 Promille.
Aufgrund der verbalen Meinungsverschiedenheiten hatte ... in dem Lokal „...“ den ... in den Schwitzkasten genommen und gewürgt, worauf ... auf ... mit den Fäusten einschlug. Anschließend gerieten ... und ... in Streit, wobei sie sich kämpfend auf dem Boden unter dem Tisch hin und her wälzten. Während dieser Rangelei packte ... einen Holzstuhl, den er auf die am Boden liegenden Personen warf und hierbei ... am Rücken traf. ... zog sich bei der Auseinandersetzung eine Schürfwunde an der rechten Backe in der Gegend des Jochbeins zu und klagte außerdem über Rippenschmerzen. Ansonsten trug er keine wesentlichen Verletzungen davon. Er verspürte weder Schmerzen im Kieferbereich noch blutete er äußerlich am Mund oder im Mund.
10 
Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung rief die Wirtin, die Zeugin ..., die Polizei, die die Gaststätte „...“ durch zwei Streifenwagen des Polizeireviers ... und mit einer Unterstützungsstreife des Polizeireviers ... anfuhr und die beteiligten ... nach vorläufiger Festnahme zum Polizeirevier ... verbrachten. Hierbei wurde ... von den Polizeibeamten PM ... und POM ... und die restlichen Beteiligten durch die Streifenwagenbesatzungen PM ... und POM in ... sowie PM ... und PHM ... transportiert.
11 
Auf dem Polizeirevier versahen neben den Angeklagten die Polizeibeamten PHM ..., PHM ..., POM in ... und POM ... ihren Dienst. Beim Eintreffen auf dem Polizeirevier führten die Polizeibeamten ... und ... auf Weisung des Angeklagten ... im hinteren Teil des Polizeireviers einen Atemalkohol-Vortest bei ..., PHM ... bei ... und der Angeklagte ... bei ... durch. Gegen 03.00 Uhr oder kurz danach begegneten sich ... und ... im Publikumsraum des Polizeireviers, worauf es zwischen den beiden zu Streitigkeiten kam. Dies veranlasste den Angeklagten ... den ... unter Anwendung von unmittelbarem Zwang aus dem Publikumsraum zu bringen und ihn im Flur an den Zigarettenautomaten zu schließen. Dabei wurde er vom PHM ... unterstützt. Hierbei ging es laut zur Sache.
12 
Nachdem der Angeklagte ... den ... nach Durchführung des Alkomat-Tests, der von 03.13 Uhr bis 03.21 Uhr dauerte, in den Publikumsraum verbrachte und diesen dort dem Angeklagten ... zur Entlassung übergeben hatte, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ... und ..., in deren Verlauf ... mehrfach provozierte und schließlich einen Aktenordner auf den Boden fegte. Der hinzugekommene Angeklagte ... brachte den ... deshalb zu Boden und fixierte ihn dort mit einem Haltegriff. Der am Boden liegende ... wurde dann vermutlich von einem nicht ermittelbaren Polizeibeamten mit kurzen braunen Haaren, ca. 30 Jahre alt, getreten. Ob daneben der Angeklagte ... dem am Boden liegenden Geschädigten mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, ließ sich nicht nachweisen. Das Verfahren gegen die Angeklagten ... und ... und den insoweit nicht angeklagten POM ... wurde jeweils gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass der Schlag ins Gesicht des... zwar von ... tatsächlich geführt worden, aber gerechtfertigt gewesen sei und nicht ermittelt werden konnte, welcher der Polizeibeamten ... den Tritt versetzt hatte.
13 
Im Anschluss an diesen Vorfall brachten die Angeklagten ... und ... sowie POM ... zum Zellentrakt. Hierbei fassten ... und ... den ... rechts und links am Arm, um diesen festzuhalten. ... wehrte sich allerdings nicht und lief selbst. Ob es dann vor dem Zellentrakt unterhalb des Treppenabgangs erneut zu einer Tätlichkeit der Polizeibeamten gegen ... kam, blieb offen. Dies erschien aber nach der Berufungshauptverhandlung eher unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen die Angeklagten ... und ... sowie gegen POM ... insoweit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil eine genaue Tatbeteiligung nicht ermittelt werden konnte. ... wurde anschließend in die Arrestzelle 2 eingesperrt und randalierte dort über einen längeren Zeitraum so laut, dass es im ganzen Polizeirevier zu hören war. Er trat und klopfte dabei immer wieder gegen die Stahltür. Die Arrestzelle 1 war die ganze Zeit über in einer Haftsache von einem Drogendealer besetzt. Ca. um 04.15 Uhr sollte ... erneut entlassen werden. Er wurde deshalb wieder in den Publikumsraum verbracht. Da ... nicht gehen wollte, kam es zunächst erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ... und .... ... stand im Wachraum, ... im Publikumsraum, also dem Vorraum des Wachraums, der für den eigentlichen Publikumsverkehr gedacht ist. ... versuchte plötzlich über den Tresen hinweg ... am Kragen zu packen und erwischte ihn dort auch. Hiergegen wehrte sich .... Dieser rannte durch die Schwingtür zu ... in den Publikumsraum. Dort wurde ... von mehreren Beamten zu Boden gebracht. Unmittelbar anwesend waren hierbei ... und .... Wer ... im Einzelnen zu Boden brachte bzw. an der Aktion beteiligt war, ließ sich nicht sicher ermitteln und aufklären. Wahrscheinlich waren alle drei Polizeibeamten hierbei beteiligt. Ob der dann am Boden liegende ... von den Angeklagten getreten wurde, ließ sich nicht sicher aufklären (vgl. soweit unten VII.). ... sollte dann erneut in eine Arrestzelle verbracht werden. Hiergegen wehrte er sich allerdings heftig. Die drei Angeklagten trugen ... deshalb nach hinten zu den Arrestzellen. ... hielt ihn hierbei an den Füßen, ... und ... an den Armen fest. ... wehrte sich auch während des Transports heftig. Am Treppenabsatz zu den Zellen gelang es ihm, sich an dem Handlauf festzuhalten. Die Hand von ... wurde deshalb mit einfacher körperlicher Gewalt vom Handlauf entfernt, ohne dass es hierbei zu einer Verletzung des ... gekommen wäre.
14 
Eigentliches Tatgeschehen
15 
In der Zelle angekommen, legten die Beamten ... auf dem Rücken ab. ... begann, diesem seine persönlichen Gegenstände wegzunehmen. Plötzlich und unvermittelt trat ... um sich und traf dabei den Angeklagten ... an der Schläfe. Daraufhin packte der Angeklagte ... sofort wieder an den Beinen und fixierte ihn mit Blickrichtung zu den Füßen .... ..., der ... schon die ganze Zeit am linken Arm festgehalten hatte, verstärkte seinen Griff. Der Angeklagte ... konnte sich jetzt nicht mehr beherrschen und schlug dem ... mit großem Krafteinsatz mindestens zwei Mal heftig mit der Handkante oder dem Handballen ins Gesicht, um diesen zu verletzen. Als der Angeklagte ... realisierte was geschah, brachte er den Angeklagten ... mit den Worten: „..., es reicht!“ zur Besinnung. ..., der durch die Schläge einen doppelten Kieferbruch erlitten hatte, begann sofort stark aus dem Mund zu bluten. Innerhalb kurzer Zeit schwoll das Gesicht massiv an. Der Zeuge fiel in einen Dämmerzustand und spuckte viel Blut. Er wurde sodann von dem bereits zuvor herbeigerufenen Blutprobenarzt, dem Zeugen Dr. ..., untersucht, der die Einweisung des ... in eine Klinik anordnete. Sanitäter brachten sodann den schwer verletzten ... in die Kopfklinik, wo er noch am 15.06.2001 von 14.05 Uhr bis 17.17 Uhr wegen einer offenen Unterkieferfraktur operiert wurde. Die Diagnose der ... Klinik für Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten lautete: Doppelte, offene Unterkieferfraktur Kieferwinkel links, Paramedian rechts, Commotio cerebri, Ausschluss einer Contusio bulbi links, Lidschwellung links, Monokelhämatom links, postoperative Schwellung Unterkiefer links, Schmerz postoperativ, Thoraxprellung links, Alkoholrausch, Zustand nach Unterkieferreposition mit Miniplattenosteosynthese median/Paramedian (zweimal 4-Loch-Miniplatte) und Kieferwinkel links (6-Loch-Miniplatte), IMF am 15.06.2001. Die Operation machte auch die Extraktion einiger Zähne notwendig. Der Kiefer des Zeugen musste nach der Operation still gelegt werden. Dies geschah durch eine Verdrahtung, die eine Aufnahme fester Nahrung unmöglich machte. Der Zeuge nahm in der Folgezeit 15 kg Gewicht ab. Die Verletzungsfolgen sind weitestgehend ausgeheilt. Allerdings kann der Zeuge seinen Mund nicht mehr vollständig öffnen.“
16 
Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 28.11.2005 wurde die Fortführung des ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahrens angeordnet und dieses gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 LDO auf den Sachverhalt der Körperverletzung im Amt am 15.06.2001, wie er Gegenstand des Urteils des Landgerichts ... ist, beschränkt. Ferner wurde verfügt, dass von einer Untersuchung gemäß § 51 Abs. 2 LDO abgesehen wird.
II.
17 
1. Am 19.01.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, mit der durch das Landgericht ... strafgerichtlich abgeurteilten Verfehlung ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG i.V.m. § 73 LBG begangen zu haben.
18 
Die Disziplinarkammer hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört. Er gab an, dass das Polizeirevier ... eine problematische Klientel um sich herum habe. Er sei dort seit 25 Jahren tätig gewesen. Es sei eine recht belebte Nacht gewesen. Es sei sehr laut im Revier gewesen. Er sei tätlich gegen das Opfer vorgegangen. Das sei aber eine spontane Reaktion gewesen. Es seien Tätlichkeiten des Opfers vorausgegangen. Das Opfer habe nach ihm getreten. Er bereue heute die ganze Sache. Auch der gesamte Ablauf sei nicht korrekt gewesen. Dies würde ihm heute nicht mehr passieren. Er würde sich heute zu nichts mehr hinreißen lassen. Es sei auch zu einer Aussöhnung mit dem Opfer gekommen. Er habe das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- EUR gezahlt. Er habe nie bestritten, konkret selbst eingewirkt zu haben. Den Vorkommnisbericht 2001 habe er unmittelbar nach der Nacht, etwa 12 Stunden später, verfasst. Er habe eine knappe Fassung, die nicht allumfassend gewesen sei, geschrieben. Später habe er dann ausführlichere Angaben (Stellungnahme 2002) gemacht. Die Verletzungen des Opfers seien so nicht feststellbar gewesen. Auch der Arzt habe sie nicht festgestellt. Nach seiner subjektiven Meinung seien die Schläge nicht schwer gewesen. Er sei nicht der Auffassung gewesen, dass die Verletzungen schwer gewesen seien. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass er im Vorkommnisbericht nichts von seiner Einwirkung auf das Opfer, sondern insoweit nur davon berichtet habe, dass ... wiederholt infolge seiner unkontrollierten Bewegungen mit dem Kopf auf den Fußboden gestoßen sei: Beim Transport in die Zelle sei der Verletzte mit dem Kopf in der Zelle auf den Boden aufgeschlagen. Er habe insoweit keine Verletzungen gesehen. Er habe nicht erkannt, dass der Verletzte einen Kieferbruch erlitten habe. Er wisse, dass er dem Opfer ins Gesicht geschlagen habe. Heute würde er sich nicht mehr dazu hinreißen lassen. Er würde nicht einmal eine Ohrfeige geben. Er würde heute keinen knappen Vorkommnisbericht mehr abfassen, sondern umfänglicher schreiben.
19 
2. Mit Urteil vom 10.12.2007 - DL 13 K 4/06 - hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt. In tatsächlicher Hinsicht legte die Kammer ihrer Entscheidung die oben wiedergegebenen, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts... vom 05.10.2005 - ... - zugrunde. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens des Beamten ergebe, dass dieser sich einer nach Art und Ausmaß schwerwiegenden Verfehlung gegenüber seinen Dienstpflichten als Polizeioberkommissar schuldig gemacht und dadurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen habe. Der Beamte habe mit der strafgerichtlich geahndeten Verhaltensweise (Körperverletzung im Amt) vorsätzlich gegen die in § 73 Satz 3 LBG normierte Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Außerdem habe er dienstlich nicht rechtmäßig gehandelt (§ 75 Abs. 1 LBG), sein Amt nicht nach bestem Gewissen verwaltet (§ 73 Satz 2 LBG) und schuldhaft die ihm obliegende Pflicht verletzt, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG). Es sei unumgänglich, dieses Dienstvergehen durch Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme - der Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) - zu ahnden; eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme sei nicht in Betracht gekommen, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienstherrn absolut und objektiv untragbar geworden sei. Das Dienstvergehen des Beamten wiege sehr schwer. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begehe, ohne dass diese durch Notwehr oder Putativnotwehr gerechtfertigt sei, handele in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich missbrauche er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttere nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtige auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Maße. Die Allgemeinheit könne und dürfe mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt werde, zu deren Kernpflichten es gehöre, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitze einen besonders hohen Rang. Körperverletzungsdelikte habe der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. Daraus folge, dass bei einem Polizeibeamten, der sich einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig gemacht habe, die disziplinarische Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen sei. Vorliegend sprächen mehrere erschwerende Umstände gegen den Beamten. Zu seinen Lasten falle zunächst ins Gewicht, dass die von ihm begangene Körperverletzungshandlung von besonderer Brutalität zeuge. Der Beamte habe dem Geschädigten ... mit großem Krafteinsatz mindestens zweimal kräftig mit der Handkante oder dem Handballen in das Gesicht geschlagen, um diesen zu verletzen. Er habe nur durch den mahnenden Zwischenruf seines Kollegen ... - „..., es reicht“ - zur Besinnung gebracht werden können. Infolge der massiven Gewaltanwendung des Beamten habe sich der Geschädigte eine gravierende und folgenschwere Verletzung am Kopf zugezogen. Er habe einen doppelten Kieferbruch erlitten, der eine schwierige mehrstündige Operation erforderlich gemacht habe. Der Kiefer des Geschädigten habe hierbei durch eine Verdrahtung stillgelegt werden müssen, was die Aufnahme fester Nahrung unmöglich gemacht habe. Darüber hinaus sei die Extraktion einiger Zähne erforderlich gewesen. Der Geschädigte habe in der Folgezeit 15 Kilo Gewicht abgenommen, da er zwei Monate lang nur flüssige Nahrung habe zu sich nehmen können. Seinen Kiefer könne er seither nicht mehr vollständig öffnen. Das durch diese feststehenden Tatsachen belegte Eigengewicht des Körperverletzungsdelikts werde auch nicht durch die Begleitumstände der Tatbegehung entscheidend gemindert. Zwar sei der Beamte durch den der Tat unmittelbar vorausgehenden Tritt des Geschädigten gegen seine Schläfe provoziert worden. Seine eigene Gewaltanwendung habe jedoch nach Art und Ausmaß eine maßlose Überreaktion auf das Verhalten des ihm eindeutig unterlegenen und schutzlos ausgelieferten ... dargestellt. So habe es der in der Gewahrsamszelle von seinen Kollegen ... und ... unterstützte Beamte nach diesem Angriff nicht etwa bei einfachen und ohne erhebliche Körperkraft geführten Abwehrbewegungen belassen, um die Situation zu bereinigen bzw. eine weitere Eskalation zu verhindern. Vielmehr habe er sogleich die Beherrschung verloren und dem nach seiner eigenen Einschätzung erheblich alkoholisierten und zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alten ... mindestens zwei heftige Schläge in das besonders verletzungsempfindliche Gesicht versetzt. Der Beamte sei außerdem nicht in der Lage gewesen, seinen erheblichen Aggressionen selbst Einhalt zu gebieten. Erst aufgrund der deutlichen Worte seines Kollegen ... habe er von seinem Tun abgelassen. Dieser Verlust der Selbstkontrolle bei der Dienstausübung sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat aus einer besonders angespannten und turbulenten Situation auf dem Polizeirevier ... heraus begangen worden sei, weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der Beamte selbst habe im Verfahren auf seine über 20-jährige Berufserfahrung verwiesen. Er habe dem fraglichen Polizeirevier, das für die problematischsten Stadtteile ... zuständig sei, seit 1979 - nur unterbrochen durch einige Abordnungen - angehört. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er - anders als ein junger, unerfahrener Polizeibeamter - mit schwierigen Situationen, gerade auch im Bereich der Ingewahrsamnahme alkoholisierter Personen, vertraut gewesen sei, so dass von ihm auch unter den gegebenen Verhältnissen habe erwartet werden können, dass er sich nicht zu einer derartigen Überreaktion hinreißen lasse. Hinzu komme, dass auf dem Polizeirevier bereits vor dem Übergriff des Beamten über einen längeren Zeitraum hinweg lebhafter Betrieb geherrscht habe, wobei der Geschädigte ... immer wieder durch provozierende und aggressive Verhaltensweisen aufgefallen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine auch die nach 4.15 Uhr erfolgte Provokation des Beamten durch ... in der Gewahrsamszelle, obwohl sie dort plötzlich und unvermittelt stattgefunden habe, in einem anderen Licht. Die Situation sei, gemessen am Berufsalltag eines Polizeibeamten und den damit verbundenen Risiken, jedenfalls nicht durch so außergewöhnliche Besonderheiten geprägt gewesen, dass von einem lebens- und berufserfahrenen Beamten, der zudem als Dienstführer Vorbildfunktion für die Schicht habe, keine besondere Handlungsweise mehr hätte erwartet werden können. Bei dieser Sachlage könne deshalb auch nicht zu Gunsten des Beamten von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgegangen werden, zumal das Urteil des Amtsgerichts ... vom 25.08.2004 die Feststellung enthalte, dass der Beamte auf betrunkene Personen ohnedies häufig gereizt reagiere. Eine besonders negative Qualität erhalte der nach Art, Intensität und Ausmaß der Folgen schwerwiegende körperliche Übergriff zudem durch das Nachtatverhalten des Beamten. Bereits den Vorkommnisbericht über die Ereignisse in der betreffenden Tatnacht habe er zu seinen Gunsten manipuliert, indem er dort hineingeschrieben habe, dass ... sich, als er zum zweiten Mal in die Zelle habe getragen werden müssen, so heftig gewehrt und gewunden habe, dass er mehrfach mit dem Kopf auf den Fußboden aufgeschlagen sei. Diese Bemerkung habe eindeutig darauf abgezielt, eine Selbstverletzung des ... zu suggerieren, und habe keinerlei Hinweise auf eigene Einwirkungen des Beamten enthalten. Noch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 17.08.2004 habe der Beamte von spontan getätigten Abwehrbewegungen in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten gesprochen, die nicht geeignet gewesen seien, einen Kieferbruch herbeizuführen und betont, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und völlig korrekt gehandelt habe. Erst in der Berufungsinstanz und auf Empfehlung seines Verteidigers habe der Beamte bezüglich der abgeurteilten Körperverletzung im Amt ein Geständnis abgelegt sowie durch die einen Tag vor Verhandlungsbeginn am 14.09.2005 erfolgte Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR und eine von dem Geschädigten akzeptierte Entschuldigung einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Ziff. 1 StGB herbeigeführt. Diesem späten Geständnis könne disziplinarrechtlich nicht die von dem Beamten angenommene positive Bedeutung beigemessen werden. Das Gewicht des Wohlverhaltens werde entscheidend dadurch gemindert, dass es erst unter dem Druck der erstinstanzlichen Verurteilung, die zwingend die Entlassung des Beamten aus dem Dienst zur Folge gehabt hätte, und nach den belastenden Erklärungen seiner Mitangeklagten an den Tag gelegt worden sei. Die Disziplinarkammer habe sich in der Hauptverhandlung auch nicht davon überzeugen können, dass die verbalen Bekundungen des Beamten tatsächlich Ausdruck einer eindeutigen und ernsthaften Distanzierung von seinem Fehlverhalten seien. Die Aussagen des Beamten, dass er nie bestritten habe, konkret selbst auf den Geschädigten eingewirkt zu haben, dass dessen Verletzungen so nicht feststellbar gewesen seien, dass er nicht der Auffassung gewesen sei, dass die Verletzungen schwer seien und er die Verletzungen nicht gesehen habe, belegten ebenso wie seine Reaktionen auf den ihm vorgehaltenen Inhalt des Vorkommnisberichts und der Stellungnahme vom 27.06.2002, dass er nicht die Fähigkeit besitze, eine grundlegende Korrektur seiner eigenen Sichtweise vorzunehmen und sich rückhaltlos zu seinem Versagen zu bekennen. Anerkannte Milderungsgründe lägen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vor. Sonstige allgemeine Milderungsgründe könnten nicht durchgreifen, da der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt habe. Die Tatsache, dass sich der Beamte bis zu seinem Dienstvergehen in über 20 Jahren straf- und disziplinarrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen, und ihm gute Leistungen attestiert worden seien, könne nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr entgegengebracht habe, für die Zukunft irreparabel zerstört sei.
20 
3. Gegen das seinem Verteidiger am 24.01.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Anwaltsschriftsatz vom 25.02.2008 (Montag), eingegangen bei der Disziplinarkammer am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, es liege ein anerkannter Milderungsgrund vor. Die Disziplinarkammer habe verkannt, dass der bis zu dem fraglichen Vorfall weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getretene Beamte sich aufgrund der vorausgegangenen immer wieder provozierenden und aggressiven Verhaltensweise des Geschädigten - zuletzt durch den Tritt mit dem Fuß an seinen Kopf - zu einer einmaligen Augenblickstat habe hinreißen lassen, welche ihm persönlichkeitsfremd sei. Soweit die Disziplinarkammer auf eine Feststellung im Urteil des Amtsgerichts ... vom 25.08.2004 zurückgegriffen habe, wonach der Beamte auf betrunkene Personen ohnedies häufig gereizt reagiere, erscheine dies fehlerhaft. Das Urteil des Amtsgerichts ... sei aufgehoben worden. Im Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 05.10.2005, dessen Feststellungen allein Grundlage des Disziplinarverfahrens seien, sei nach einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme eine derartige Haltung des Beamten gerade nicht festgestellt worden. In den dienstlichen Beurteilungen seien die psychische Belastbarkeit, das bürgerfreundliche Verhalten, die Hilfsbereitschaft, die Zuverlässigkeit, die Verantwortungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit des Beamten als außergewöhnlich ausgeprägt bewertet worden. Bedenken begegne auch die Feststellung im Urteil der Disziplinarkammer, wonach das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr entgegengebracht habe, für die Zukunft irreparabel zerstört sei. Hiergegen spreche bereits, dass der Beamte auch nach dem Vorfall noch über zwei Jahre lang im Polizeidienst gewesen sei, wobei er diesen Dienst nicht nur beanstandungsfrei, sondern verantwortungsbewusst, engagiert und gewissenhaft ausgeübt habe. All diese für den Beamten sprechenden Umstände erlaubten die Schlussfolgerung, dass die vom Verwaltungsgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst - nahezu sieben Jahre nach dem Vorfall - gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
21 
Der Beamte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 10. Dezember 2007 - DL 13 K 4/06 - aufzuheben und ihn in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen.
23 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die der Tat des Beamten vorausgegangene Provokation nicht als über das Alltägliche hinausreichend bewertet werden könne. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine Passage in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 25.08.2004, wonach der Beamte auf betrunkene Personen ohnedies gereizt reagiere, sei allenfalls ein kleiner Mosaikstein für die gesamte Begründung der Disziplinarmaßnahme, dessen Wegfall die Begründetheit der Disziplinarmaßnahme nicht in Frage stelle. Zu den Ausführungen in der Berufungsbegründung zu den dienstlichen Beurteilungen des Beamten sei anzumerken, dass dieser in der letzten Regelbeurteilung zum 01.05.2004 mit einer Gesamtbewertung von 3,50 Punkten ein deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt habe; in seiner Vergleichsgruppe habe der Durchschnitt bei 3,70 Punkten gelegen. Das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten sei irreparabel zerstört. Der Umstand, dass der Beamte bis zum 04.09.2003 im Dienst belassen worden sei, sei der Unschuldsvermutung geschuldet. Erst mit Zustellung der Anklageschrift hätten sich die Vorwürfe soweit konkretisiert, dass eine vorläufige Dienstenthebung möglich gewesen sei. Eine vorherige Reaktion sei bedingt durch den Umstand, dass der Tathergang nicht zuletzt durch das Verhalten des Beamten nur mühevoll habe rekonstruiert werden können, aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht möglich gewesen.
26 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - auch die einschlägigen Personal- und Disziplinarakten sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft ... (6 Bände) vorgelegen.
III.
27 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 522) - LDO -, zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
28 
Die - zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist - wie sich bereits aus dem Berufungsschriftsatz vom 25.02.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt. Diese Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem schriftsätzlich angekündigten Antrag, sondern aus der Berufungsbegründung. Diese wendet sich nicht gegen die von der Disziplinarkammer im Anschluss an die strafgerichtlichen Feststellungen getroffenen Feststellungen zum subjektiven und objektiven Tatbestand des Dienstvergehens. Vielmehr wird sie allein mit der aus der Sicht des Beamten wegen Vorliegens von Milderungsgründen überzogenen Disziplinarmaßnahme begründet. Daher ist der Senat an die getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden.
29 
Infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht folglich bindend fest, dass der Beamte mit der vom Verwaltungsgericht - auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom 05.10.2005 (vgl. § 19 Abs. 1 LDO) - festgestellten Verfehlung (Körperverletzung im Amt) vorsätzlich die ihm aus § 73 Satz 2 und 3 (Pflicht, sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten; Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 74 Satz 2 (Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen) sowie § 75 Abs. 1 LBG (Pflicht zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln) obliegenden Beamtenpflichten verletzt und ein einheitliches - innerdienstliches - Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (vgl. § 11 LDO) gerechtfertigt und ggf. die Entscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags abzuändern oder aber, was der Beamte anstrebt, auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 LDO) zu erkennen ist.
30 
1. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass aufgrund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
31 
a) Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. Urteil des Senats vom 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris; BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 - juris m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - IÖD 1999, 224 = DÖD 2000, 39). Daraus folgt, dass bei rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzungen im Amt an Personen, denen gegenüber der Beamte Amtshandlungen vorzunehmen hatte, im Regelfall eine der nur im förmlichen Disziplinarverfahren statthaften Disziplinarmaßnahmen geboten ist. Körperverletzungsdelikte hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt (vgl. §§ 223 ff. StGB) und die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB über die Körperverletzung im Amt zum Ausdruck gebracht. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 - a.a.O. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - juris; OVG NRW, Urteil vom 10.03.1991 - 6d A 255/98.O - a.a.O.; vgl. auch Claussen/Janzen, BDO RdNr. 8 c u. 41 c zu Einleitung D). Mit Urteil vom 16.11.2006 (- DL 16 S 22/06 - a.a.O.) hat der Senat diese Rechtsprechung dahin modifiziert, dass bei derartigen Dienstvergehen die Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen und sie jedenfalls dann typischerweise die allein angemessene Maßnahme ist, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Dies bedeutet umgekehrt, dass jedenfalls schwere Provokationen oder gar Angriffe mildernd zu berücksichtigen sind. Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten; nicht außer Acht bleiben kann ferner, wenn es - etwa durch Presseveröffentlichungen - tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung des unabdingbaren Vertrauens in den Polizei- oder Justizvollzug gekommen ist. Schließlich ist auch in die Erwägungen einzubeziehen, ob es sich möglicherweise um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt hat.
32 
b) Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Gesamtbetrachtung ergibt, dass die vom Beamten begangene Körperverletzung im Amt schon für sich genommen, jedenfalls aber in Verbindung mit dem Nachtatverhalten das erforderliche Vertrauen in nicht wiederherzustellender Weise zerstört hat.
33 
aa) Mildernd ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tat durch den ihr unmittelbar vorausgehenden Tritt des Geschädigten gegen die Schläfe des Beamten - die diesen allerdings lediglich streifte und keine nennenswerte Verletzung verursachte - provoziert wurde.
34 
bb) Angesichts des Eigengewichts des Körperverletzungsdelikts und mehrerer erschwerender Umstände kann dieser Provokation vorliegend im Ergebnis aber kein entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen werden:
35 
(1) Die Körperverletzungshandlung selbst zeugt von besonderer Brutalität. Der Beamte hat dem Geschädigten mit großem Krafteinsatz mindestens zweimal heftig mit der Handkante oder dem Handballen in das Gesicht geschlagen, um diesen zu verletzen, und konnte nur durch den mahnenden Zwischenruf seines Kollegen zur Besinnung gebracht werden. Das Maß der Gewaltanwendung stand, wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat, völlig außer Verhältnis zu der vorangegangenen Provokation seitens des dem Beamten eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten. Infolge der massiven Gewaltanwendung zog sich der Geschädigte eine gravierende und folgenschwere Kopfverletzung (doppelter Kieferbruch) zu. Er konnte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen und kann seinen Kiefer seither nicht mehr vollständig öffnen.
36 
(2) Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der lebens- und berufserfahrene Beamte, der dem fraglichen Polizeirevier, das für die problematischsten Stadtteile ... zuständig ist, seit 1979 - unterbrochen nur durch einige Abordnungen - angehörte, mit schwierigen Situationen vertraut war und als Dienstführer zudem Vorbildfunktion für die Schicht hatte.
37 
(3) Gegen den Beamten spricht des weiteren sein Nachtatverhalten. Zu Recht hat die Disziplinarkammer es als erschwerend gewertet, dass der Beamte versucht hat, durch Abfassung eines unrichtigen Vorkommnisberichts sein vorangegangenes strafbares innerdienstliches Fehlverhalten zu verdecken. An dieser unrichtigen Darstellung hielt er auch in seiner im Ermittlungsverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2002 und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 17.08.2004 fest. Erst in der Berufungsinstanz hat der Beamte auf Rat seines Verteidigers ein Geständnis abgelegt sowie durch die einen Tag vor Verhandlungsbeginn erfolgte Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,-- EUR und eine von dem Geschädigten akzeptierte Entschuldigung einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Ziff. 1 StGB herbeigeführt. Es ist nicht erkennbar, dass dieses Geständnis von Reue und Einsicht des Beamten in sein gravierendes Fehlverhalten getragen wäre. Dagegen spricht, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer am 10.12.2007 erneut versucht hat, sein Verhalten zu beschönigen. Dass er in der heutigen Hauptverhandlung vor dem Senat sein „extremes Fehlverhalten“ uneingeschränkt eingeräumt und Reue gezeigt hat, vermag ihn vor diesem Hintergrund kaum zu entlasten. Was die mit der Berufung angeführte positive Beurteilung des Strafgerichts, die in der Strafaussetzung zur Bewährung zum Ausdruck kommt, anbelangt, sind die ganz unterschiedlichen Zwecksetzungen von Kriminalstrafen und Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das besondere Gewicht und die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlung, nicht die vorangegangenen strafrechtlichen Bewertungen. Im Unterschied zum Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris).
38 
(4) Schließlich ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat.
39 
cc) Milderungsgründe, aufgrund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor (vgl. zu diesem für die Zugriffsdelikte entwickelten Milderungsgrund etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -). Denn die Anwendung dieses Milderungsgrundes setzt voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat, weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann. Der Beamte hat hier nicht einmalig versagt, vielmehr bestand sein Versagen aus verschiedenen „Teilakten“ (Körperverletzung; Abfassung des unrichtigen Vorkommnisberichts; bewusstes Erschweren der Ermittlungen über Jahre hinweg).
40 
Auch wenn der Beamte disziplinarisch nicht vorbelastet ist, erscheint angesichts des Umfangs und der Nachdrücklichkeit seines Versagens das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch die beanstandungsfreie, langjährige Tätigkeit des Beamten, seine überwiegend guten Beurteilungen und die Schmerzensgeldzahlung (erst) nach Aufklärung der Tat nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte.
41 
Der Umstand, dass der Beamte nach dem Dienstvergehen noch über zwei Jahre im Polizeidienst war und diesen Dienst - was unterstellt werden kann, so dass es der schriftsätzlich angeregten Beweiserhebung nicht bedarf - verantwortungsbewusst, engagiert und gewissenhaft ausgeübt hat, spricht nicht dafür, dass seitens des Dienstherrn noch ein Restvertrauen in den Beamten vorhanden ist. Dass der Beamte erst im September 2003 vom Dienst suspendiert wurde, ist der Unschuldsvermutung geschuldet. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren war zunächst mit Verfügung vom 30.01.2003 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auf die Beschwerde des Geschädigten wurde das Ermittlungsverfahren erst am 11.06.2003 wieder aufgenommen. Erst nach der erneuten Vernehmung des Zeugen ... am 15.08.2003 bestanden hinreichende Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Beamten in Gestalt einer Körperverletzung im Amt, die den Erlass einer entfernungsvorbereitenden vorläufigen Dienstenthebung rechtfertigten.
42 
Nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände ist vor diesem Hintergrund wegen des eingetretenen endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlustes die Entfernung aus dem Dienst geboten und verhältnismäßig.
43 
Auch die zweifellos harten wirtschaftlichen Folgen, die die Entfernung aus dem Dienst für den Beamten nach sich zieht, können die angestrebte Milderung des Disziplinarmaßes nicht rechtfertigen. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das Gewicht und die Schwere des Dienstvergehens (vgl. Urteil des Senats vom 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, juris, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467); die wirtschaftlichen Einbußen, die mit einer Entfernung aus dem Dienst als der angemessenen und erforderlichen disziplinaren Ahndung des Fehlverhaltens eines Beamten verbunden sind, fallen in dessen Risikobereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris). Ihnen ist ggf. durch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 75 Abs. 1 LDO Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Senats vom 16.10.2000, a.a.O. und vom 25.03.1996 - D 17 S 20/95 -, juris).
44 
Die lange Verfahrensdauer vermag ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst zu führen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine disziplinarische Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits die mit einem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile auf den Beamten einwirken können mit der Folge, dass das durch das Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis durch die Verfahrensdauer gemindert wird oder sogar ganz entfallen kann. Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundene Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Diese Überlegungen greifen jedoch nicht, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Dienstverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen ist. Auf positive Veränderung zielende Maßnahmen können diesen Vertrauensverlust ebenso wenig beheben wie die aus einer langen Verfahrensdauer dem Beamten entstehenden Nachteile. Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; Beschluss vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 - NVwZ 1994, 574; Beschluss vom 09.09.1994 - 2 BvR 1989/94 - NVwZ 1996, 1199 <1200>; Beschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372). Vorliegend kann im Übrigen die lange Verfahrensdauer auch deshalb nicht zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, weil sie ihre Ursache im Wesentlichen in dessen eigenem Verhalten hat, welches die Ermittlungen wesentlich erschwerte und verzögerte.
45 
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 LDO in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr bewilligt. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Entscheidung abzuändern und etwa einen längeren Bewilligungszeitraum festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Er ist gehalten, sich als Arbeit suchend zu melden, sich fortwährend auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch telefonische Nachfragen oder eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Der auf ein Jahr festgesetzte Bewilligungszeitraum gibt dem 50jährigen, arbeitsfähigen Beamten, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ausreichend Gelegenheit für eine berufliche Umorientierung.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
47 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der 1961 geborene Beklagte ist gelernter Landschaftsmeister und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Hof mit Milchvieh und Bullenmast. Seit 1996 ist er ehrenamtlicher erster Bürgermeister der Gemeinde R. Mit Wirkung vom 18. Mai 1996 wurde er zum Standesbeamten des Standesamtsbezirks F. berufen. Nach eigenen Angaben ist er seit 1990 Vorstand der örtlichen Feuerwehr und seit knapp 30 Jahren Mitglied im örtlichen Pfarrgemeinderat. Für seine Tätigkeit als Bürgermeister erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von zuletzt 2.576,86 Euro brutto (inklusive Reisekosten und Telefonpauschale). Der Beklagte ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern.

II.

Gegen den Beklagten erging das Urteil des Amtsgerichts C. vom 15. Dezember 2004 (Az. 123 Js 13573/04) wegen Beleidigung und übler Nachrede mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 Euro.

In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 18. Juni 2008 (Az. 522 OWi 330 Js 11407/08) wegen fahrlässigen Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von 30 Euro verurteilt.

Disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

III.

Der Beklagte ist strafrechtlich weiter wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts T. - Schöffengericht - vom 9. April 2009 (Az. 525 Ls 300 Js 21379/08) wurde u. a. der Beklagte wegen Meineids gemäß § 154 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gemäß Bewährungsbeschluss vom selben Tage setzte das Amtsgericht die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Dem Beklagten wurde zudem auferlegt, 2000 Euro an eine soziale Einrichtung zu zahlen. Gegen das Urteil legten sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Berufungen wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht T. (Az. 6 Ns 300 Js 21379/8) am 17. Februar 2011 nach Durchführung der Beweisaufnahme zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts T. ist seit 17. Februar 2011 rechtskräftig.

Dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 9. April 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 19. 02. 2008 gegen 14.20 Uhr fuhr der Angeklagte E. mit dem VW-Bus -amtliches Kennzeichen …- 3630 auf der B 306 von I. kommend in Richtung des Ortsteils S., wobei der Angeklagte G. Beifahrer war und die Angeklagte S. auf dem Rücksitz saß. Sowohl der Angeklagte E. als auch der Angeklagte G. hatten den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt hierbei nicht angelegt. Diese Feststellung erfolgte durch PHK L., PI R., durch die Zieloptik seiner Laserpistole vom Typ Rigl FG 21 P, welche eine sechsfache Vergrößerung aufweist. Kontrollpunkt von PHK L. war auf der B 306 bei km 14,300. PHK L. erstattete Anzeige.

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren 520 OWi 320 Js 11437/08 wurde der Angeklagte E. mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 26. 06. 2008 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichtanliegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von Euro 30,- verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 21. 07. 2008 rechtskräftig. In der Hauptverhandlung am 26. Juni 2008 sagten die Angeklagten G. und S. als Zeugen nach ordnungsgemäßer Belehrung und unter Eid aus, dass der Betroffene E. den Sicherheitsgurt angelegt hatte. Diese Aussagen erfolgten bewusst wahrheitswidrig, da die Angeklagten G. und S. wussten, dass E. eben nicht angeschnallt war.

Im Verfahren gegen den Angeklagten G. (Az.: 522 OWi 330 Js 11407/08) wurden die Angeklagten E. und S. nach ordnungsgemäßer Belehrung als Zeugen in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts T. am 18. 06.2008 vernommen, wobei sie unter Eid angaben, dass G. angeschnallt gewesen sei. Auch diese Angaben erfolgten bewusst wahrheitswidrig, da sowohl dem Angeklagten E. und sowohl als auch der Angeklagten S. klar war, dass G. den Sicherheitsgurt nicht trug. Der Angeklagte G. wurde mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 18. 06. 2008 wegen fahrlässigen Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von Euro 30,- verurteilt. Das Urteil ist seit dem 31. 07. 2008 rechtskräftig.

Sowohl der Angeklagte G. als auch der Angeklagte E. hatten gegen ihre Verurteilungen keine Rechtsmittel eingelegt.“

Die Angeklagten E. und S. - Mitarbeiter in der Gemeinde R. - wurden mit dem selben Urteil des Amtsgerichts T. vom 9. April 2009 zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten wegen Meineides bzw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Meineids - die Vollstreckung jeweils ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt.

IV.

Mit Verfügung vom 14. März 2011 leitete der Landrat des Landkreises C. gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren ein und übertrug seine Disziplinarbefugnisse vollständig auf die Landesanwaltschaft B. Mit Schreiben vom 21. März 2011, dem Beklagten zugestellt am 24. März 2011, wurde der Beklagte über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet, belehrt und angehört. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 teilte die Landesanwaltschaft dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit und räumte ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung ein. Unter dem 23. November 2011 erklärte die Landesanwaltschaft gegenüber einem der Vertreter des Beklagten, der Vortrag, der Beklagte habe sich mit den Gemeindemitarbeitern E. und S. nicht abgesprochen, könne als wahr unterstellt werden.

V.

Am 20. Dezember 2011 erhob der Kläger ausgehend von einem innerdienstlichen Dienstvergehen Disziplinarklage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht R. beantragte er am 28. September 2012 die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 28. September 2012 wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gegeben sei eine außerdienstliche Verfehlung. Bei Meineid sei regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen, soweit nicht besondere Milderungsgründe vorlägen. Meineid gehöre zu denjenigen Delikten, die als Verbrechen ausgewiesen seien. Ein Meineid werde in der Bevölkerung als unehrenhaft angesehen, mit der Folge, dass ein Beamter, der sich des Meineids schuldig mache, regelmäßig an Achtung verliere. Überdies erschüttere er durch eine solche Tat tiefgreifend das Vertrauen, das seine dienstliche Umgebung und die Öffentlichkeit in ihn setze und auch setzen müsse. Von einem disziplinarisch minder schweren Fall des Meineids sei hier nicht etwa deshalb auszugehen, weil das Schöffengericht einen minderschweren Fall i. S. d. § 154 Abs. 2 StGB angenommen habe. Strafrecht und Disziplinarrecht hätten unterschiedliche Aufgaben und Zielsetzungen. Die Umstände der Tatbegehung wirkten zu Ungunsten des Beklagten. Er habe genug Zeit gehabt, sich auf seine Auftritte vor Gericht am 18. Juni 2008 und 26. Juni 2008 vorzubereiten. Am 18. Juni 2008 habe er es hingenommen, dass zwei Gemeindebedienstete zu seinen Gunsten einen Meineid schworen. Der verächtliche Umgang des Beklagten mit dem Recht lasse Rückschlüsse auf seine Gesinnung und sein weiteres Wirken als Bürgermeister zu. Er habe als Bürgermeister vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Bürger und Bedienstete müssten sich darauf verlassen können, dass er das Recht befolge. Durch sein Verhalten habe er das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch seiner Mitarbeiter in seine unbedingte Rechtstreue und die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Verhaltens zerstört.

VI.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts R. vom 28. September 2012 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Der Beklagte akzeptiere die Bindungswirkung des Strafurteils ebenso wie er die Entscheidung des Amtsgerichts T. am Ende im Wege der Rücknahme der Berufung akzeptiert und gleichermaßen respektiert habe. Gemessen an den Vorgaben des Art. 14 BayDG sei die Entscheidung des Erstgerichts allerdings falsch. Auch disziplinarrechtlich sei von einem minderschweren Fall des Meineids auszugehen. Der Beklagte habe sich in einer außergewöhnlichen sozialen Drucksituation befunden. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beklagten hätten die Gemeindemitarbeiter E. und S. unter Eid u. a. ausgesagt, dass der Beklagte angegurtet gewesen sei. Sie hätten sich damit dem Risiko eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Meineids ausgesetzt. Hätte der Beklagte eine Woche später im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen E. vor dem Amtsgericht Gegenteiliges ausgesagt, hätte er damit zugleich das Schicksal seiner langjährigen Angestellten besiegelt. Der Beklagte habe sich wohl aus falsch verstandener Solidarität vor seine Mitarbeiter gestellt. Irrelevant sei, dass es „nur“ um 30,- Euro gegangen sei. Vielmehr seien die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen. Da es keine Absprachen zwischen den Gemeindemitarbeitern und dem Beklagten gegeben habe, könne diesem auch nicht vorgeworfen werden, er habe es hingenommen, dass die Mitarbeiter zu seinen Gunsten einen Meineid schwörten. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Beklagte um die Gemeinde verdient gemacht habe. Zudem liege die Tat immerhin einige Jahre zurück, der Beklagte sei seinen Geschäften und ehrenamtlichen Verpflichtungen seither beanstandungsfrei nachgekommen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei unstreitig und zutreffend von einer Bindungswirkung des Strafurteils ausgegangen. Zu Recht habe es sich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme an der gesetzlichen Strafandrohung des Meineids orientiert. Eine außergewöhnliche soziale Drucksituation habe für den Beklagten objektiv nicht bestanden. Es sei für den Beklagten aufgrund der zeitlich vorangehenden Verhandlung vor dem Amtsgericht (18.Juni 2008) klar ersichtlich gewesen, was ihn bei seiner Zeugenaussage am 26. Juni 2008 erwartete. Er habe auch die wiederholten und umfangreichen Belehrungen des Strafrichters zum Meineid bzw. zur uneidlichen Falschaussage auf sich wirken lassen können. Hätte er in seinem Ordnungswidrigkeitenverfahren den Einspruch zurückgenommen, wären seine Mitarbeiter davor bewahrt worden, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Er hätte auch auf seine Mitarbeiter einwirken können, wahrheitsgemäß auszusagen. Zusammenfassend habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit endgültig zerstört. Einmal verlorenes Vertrauen könne auch in der Folgezeit nicht wieder hergestellt werden.

Mit Verfügung vom 15. November 2012 ist der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben worden.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, u. a. er bleibe bei seiner Aussage, wie bereits vor dem Amtsgericht, dass er angeschnallt gewesen sei. Des weiteren würden Mängel in der Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils geltend gemacht.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Gericht haben die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sowie die Disziplinarakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ausgesprochen.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts T. vom 9. April 2009 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1 und Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Mit der Bindung der Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil, das in einem sachgleichen Strafverfahren ergangen ist, sollen die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden genutzt und zugleich das Auseinanderfallen von Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten in ein- und derselben Sache verhindert werden. Es handelt sich hierbei um eine für Disziplinarverfahren gesetzlich bestimmte Ausnahme von der grundsätzlichen Freiheit des Gerichts bei der Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts (BVerwG, B. v. 1.3.2012 - 2 B 120/11 - juris Rn. 13).

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen (BVerwG a. a. O., BayVGH, U. v. 12.3.2013 -16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Es steht daher fest, dass der Beklagte vorsätzlich rechtswidrig und schuldhaft vor Gericht falsch geschworen, mithin einen Meineid begangen hat, § 154 Abs. 1, Abs. 2 StGB.

Der Senat hat keinen Anlass, sich von den Feststellungen des Strafgerichts gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 2, Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayDG zu lösen. Gemäß Art. 55 Halbsatz 2 BayDG ist das Disziplinargericht an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer Lösung ist u. a. auf solche Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unvertretbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten - wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 5. Februar 2014, nachdem er schriftsätzlich zuvor vorgetragen hatte, er habe im gesamten außergerichtlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahren mit keinem Wort daran festgehalten, dass er sich eben nicht des Meineids strafbar gemacht habe, weil er doch angeschnallt gewesen sei (Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 13.11.2012 S.5 2.Absatz, Bl.12 Gerichtsakte) - genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i. S. d. Art. 55 Halbsatz 2 BayDG ergeben kann. Auch reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, zu einem Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, B. v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 Rn. 5 f., BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38, BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 103).

Daran gemessen liegen keine Gründe vor, die dem Senat eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erlauben würden. Das Strafgericht hat nicht offensichtlich gegen seine Pflicht verstoßen, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären und alle in Betracht kommenden Beweismittel auszuschöpfen, § 244 Abs. 2 StPO. Es hat im Rahmen der Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit in der Hauptverhandlung vom 9. April 2009 u. a. den Zeugen Polizeibeamten L. ausführlich vernommen und gefertigte Lichtbilder zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Zudem hat das Gericht einen Augenschein durchgeführt. Dabei wurden an derselben Kontrollstelle und unter Einsatz des am 19. Februar 2008 verwendeten Lasergeräts acht Fahrten durchgeführt. Auch wusste das Gericht anlässlich der Nachstellung der damaligen Ereignisse bei der Durchsicht durch die Zieloptik teilweise nicht, ob der Beklagte sowie der ebenfalls Angeklagte E. angeschnallt waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht sodann gemäß § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden, in dem es den einzelnen Beweisen nachvollziehbar eine Bedeutung zugemessen hat. Der aus Art. 103 Abs. 2 GG abgeleitete Grundsatz „in dubio pro reo“, dessen Verletzung der Beklagte insoweit vorträgt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht anwendbar. Es handelt sich vielmehr um eine materiell -rechtliche Entscheidungsregel für den Fall, dass das Gericht nach der abgeschlossenen Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von einer entscheidungserheblichen äußeren oder inneren Tatsache zu gewinnen vermag (Fischer, Strafgesetzbuch, 61. Auflage, Rn. 34). Die Entscheidung des Strafgerichts ist in den Urteilsgründen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts offensichtlich unrichtig sein könnten, liegen mithin nicht vor.

III.

Durch den Meineid hat der Beklagte als Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister, Art. 34 Abs. 2 GO) ein außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der bis 31. Juli 2012 geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen und dadurch vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

Der Meineid ist als außerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen bemisst sich nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 21.8.1996 - 1 D 66/95 - juris Rn. 31). Zu fragen ist, ob das pflichtwidrige Verhalten des Beamten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, U. v. 19.8.2010 -2 C 5/10 - juris Rn. 9 m. w. N.). Davon ausgehend beging der Beklagte zwar die Ordnungswidrigkeit im Rahmen einer Dienstfahrt. Sein Zeugenauftritt im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Gemeindebediensteten E. vor dem Amtsgericht T. am 26. Juni 2008 erfolgte hingegen als Privatperson. Seine Zeugenstellung und die damit verbundenen Pflichten standen nicht in Zusammenhang mit dem Bürgermeisteramt. Hingegen wird es dem Beklagten in der Disziplinarklage nicht vorgeworfen, als Vorgesetzter auf seine Untergebenen E. und S. eingewirkt zu haben, im gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahren die Unwahrheit zu sagen.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich schuldhaft gegen seine auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie § 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen.

Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt auch ein Dienstvergehen dar. Denn es erfüllt die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Danach ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Davon ist auszugehen. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris), hat ausgeführt, dass schon ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. § 154 Abs. 2 StGB sieht in dem hier vom Amtsgericht angenommenen minder schweren Fall des Meineids eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Durch diese strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass dieses Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums und des Bürgermeisteramtes in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionstüchtigkeit nicht hingenommen werden kann.

Hinzu kommt, dass der Meineid einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten aufweist. Dafür genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellem Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris, BVerwG, B. v. 21.12.2010 -2 B 29/10 - juris). Dies ist zu bejahen. Zum einen lässt der geleistete Meineid des Beklagten insoweit Rückschlüsse auf dessen Dienstausübung im Amt des Bürgermeisters zu, als sich die Frage aufdrängt, ob er in Ausübung seines herausgehobenen Amtes seine Dienstpflichten wahrhaftig und verlässlich erfüllt. Zum anderen ist der Meineid geeignet, das Vertrauen der behördlichen Mitarbeiter und der gemeindlichen Öffentlichkeit in die Bürgermeisterstellung des Beklagten zu untergraben, mithin die Dienstausübung zu beeinträchtigen.

IV.

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1, 11 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 -2 C 59/07 - juris Rn. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, B. v. 15.4.2009 -2 B 1/09 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Aus den gesetzlichen Zumessungskriterien folgt die Verpflichtung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung ist danach die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn.16).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).

Für das außergerichtlich begangene Dienstvergehen des Meineids gibt es keine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist. Deshalb ist jeder Einzelfall individuell zu würdigen (BVerwG, U. v. 19.5.1998 - 1 D 37/97 - juris). Die Rechtsprechung ist differenziert. Der Bundesdisziplinarhof hat 1957 entschieden, dass ein Beamter, der einen Meineid leistet und sich einer falschen uneidlichen Aussage schuldig macht, selbst bei Zubilligung des Aussagenotstandes durch das Strafgericht ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt (U. v. 1.10.1957 - II D 10/57 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 1976 beim Meineid eines im Scheidungsrechtstreit als Partei vernommenen Beamten von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme abgesehen, diese aber erwogen (U. v. 4.11.1976 - I D 6.76 - juris). In den Urteilgründen heißt es u. a., dem Beamten habe in dem mit Erbitterung geführten Ehescheidungsprozess die Entscheidung für die Wahrheit schwerfallen müssen, sein Verhalten sei bis zu einem gewissen Grade verständlich, möglicherweise sei er mit 27 Jahren charakterlich noch nicht ausgereift gewesen. In einem Urteil vom 11. Dezember 1978 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Verurteilung wegen Meineids grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, allerdings für das Dienstvergehen des Meineids durch wahrheitswidriges Leugnen eines Ehebruchs die Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung ausgesprochen (1 D 78.77 - juris). Mit Urteil vom 21. Juni 1983 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen einen Beamten, der strafgerichtlich wegen fortgesetzten Meineids verurteilt worden war, bestätigt (1 D 55/82 - juris). Für den Meineid eines als Zeugen vor dem Familiengericht vernommenen Beamten zu einem außerehelichen Verhältnis mit der Ehefrau des dortigen Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gehaltskürzung als angemessen erachtet (U. v. 8.12.1987 - 1 D 34/87 - juris). Gegen einen Soldaten, der als Zeuge in einem familiengerichtlichen Verfahren einen Meineid leistete, stellt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ein (U. v. 3.4.2003 - 2 WD 46/02 - juris). In den Urteilsgründen heißt es u. a., Meineid stelle nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderndes Dienstvergehen dar, im vorliegenden Einzelfall seien aber die Voraussetzungen einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat gegeben. Der Beamte habe nicht aktiv falsch, sondern unvollständig ausgesagt, die Tat sei spontan, aus den Umständen des Augenblicks heraus zustande gekommen, ein gewisser Zwang, sich gegenüber der noch verheirateten Freundin in einer prekären Lage hilfsbereit zeigen zu müssen, sei nicht von der Hand zu weisen, der Meineid sei nur aus einer außergewöhnlich schwierigen Drucksituation heraus zu erklären. Zängl (Bayerisches Disziplinarrecht, Stand November 2012, MatR/II Rn. Rn. 475) führt (zusammenfassend) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, bei Meineid werde regelmäßig auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sein, wenn nicht besondere Milderungsgründe vorliegen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris) richtet sich die Schwere relevanter außerdienstlicher Straftaten in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen. Dadurch bringt der Gesetzgeber den Unwertgehalt eines Delikts verbindlich zum Ausdruck. Diese gesetzliche Wertung ist richtungsweisend für die Schwere des Dienstvergehens und damit für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das rechtskräftige Strafurteil ist vom Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Liegt - wie hier - ein Dienstbezug vor, so ist der Orientierungsrahmen bereits bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v.19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 24).

Ausgehend von diesem Orientierungsrahmen ist in der Gesamtschau der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt, Art. 6 Abs. 3, 11 BayDG.

Meineid gehört zu denjenigen Delikten, die als Verbrechen ausgewiesen sind (§ 154 i. V. m. § 12 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Er wird schon aus diesem Grunde in allen Bevölkerungskreisen als unehrenhaft angesehen. Das bedeutet, dass ein Beamter, der eine solche Tat begeht, sein Ansehen empfindlich schädigt, und zwar nicht nur innerhalb seiner Verwaltung und in der Beamtenschaft, sondern auch in der Öffentlichkeit. Daneben erschüttert er durch eine solche Tat tiefgreifend das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen. Er zeigt damit, dass man sich auf ihn nicht fest verlassen kann, da er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht bereit war, eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung, zu denen insbesondere gehört, unter Eid die reine Wahrheit zu sagen, zurückstehen zu lassen. Auch verletzt er die Treuepflicht, die er dem Staat schuldet und die von ihm verlangt, dass er die vom Staat eingesetzten Gerichte bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützt und nicht der zu diesen Aufgaben in erster Linie gehörenden Wahrheitsfindung entgegenwirkt (BVerwG, U. v. 4.11.1976 - I D 6.76, U. v. 21.6.1983 - 1 D 55/82 - jeweils juris).

Hinzu kommt, dass bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich der Persönlichkeit die herausgehobene Stellung des Beamten als erster Bürgermeister einer Gemeinde erschwerend ins Gewicht fällt. Vor diesem Hintergrund hat er in ungewöhnlicher Weise versagt. Ein erster Bürgermeister hat als Kommunalpolitiker sowie als Behördenvorstand in seiner Gemeinde eine überragende Stellung mit weitreichenden Befugnissen nach der bayerischen Gemeindeordnung und außerhalb dieses Gesetzes (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, GO, April 2012, Art. 34 Rn. 2, 3, 4). Dem stehen hohe Anforderungen an seine Führungsfähigkeiten und seine persönliche Integrität gegenüber. In der Behörde hat er Leitbildfunktion und muss geeigneter Orientierungspunkt für nachgeordnete Bedienstete sein. Zudem steht ein erster Bürgermeister als gewählter Repräsentant seiner Gemeinde unter besonderer Beobachtung nicht nur seiner Untergebenen, sondern auch der Gemeindebürger. Das Fehlverhalten eines ersten Bürgermeisters ist mithin in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit zu beschädigen. Davon ausgehend ist die Tatsache, dass ein erster Bürgermeister einen Meineid geleistet hat, als so gravierend anzusehen, dass er in seinem Amt untragbar wird und nicht in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.

Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre (BVerwG, U. v. 23.12.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13 bis 15).

Anhaltspunkte für besondere Milderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen eines Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, nicht gegeben. Die mildere Bewertung knüpft hier daran an, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist (BayVGH, U. v. 22.9.2010 - 16b D 08.314 - juris).

In einer solchen Lage befand sich der Beklagte nicht. Der Beklagte wusste aus der Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 18. Juni 2008 wie eine Zeugeneinvernahme mit Vereidigung abläuft, auch musste er mit der Vereidigung seiner Zeugenaussage am 26. Juni 2008 rechnen. Zwischen beiden Verhandlungen hatte er über eine Woche Zeit, sein Verhalten zu überdenken. Mithin war ihm die Tragweite seiner Tat bewusst. Zudem wurde er vor seiner Zeugenaussage, wie sich aus dem Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 26. Juni 2008 ergibt, gemäß § 57 StPO durch den Amtsrichter belehrt. Die Belehrung hielt ihn nicht von seiner Straftat ab.

Auch befand sich der Beklagte nicht in einer besonderen Konfliktlage. Zwar ist es richtig, dass er, hätte er in der Ordnungswidrigkeitenverhandlung vor dem Amtsgericht am 26. Juni 2008 gegen den betroffenen E. zugegeben, dass er selbst sowie E. nicht angeschnallt waren, Meineidsverfahren gegen E. und S. wegen deren Aussagen am 18. Juni 2008 heraufbeschworen hätte. Allerdings hätte der Beklagte durch den Verzicht auf einen Einspruch gegen den an ihn ergangenen Bußgeldbescheid die Verhandlung vor dem Amtsgericht am 18. Juni 2008 vermeiden und E. und S. ihren Zeugenauftritt ersparen können.

Auch der Umstand, dass das Strafgericht einen minderschweren Fall des Meineids annahm, § 154 Abs. 2 StGB, führt nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme. Strafgericht und Disziplinargericht haben unterschiedliche Aufgaben. Ebenso unterscheiden sich die Zielsetzungen der beiden Rechtsgebiete. Ein beamtenrechtliches Fehlverhalten kann durchaus zur disziplinaren Höchstmaßnahme führen, selbst wenn es strafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist. Zudem besteht ein unterschiedliches Gewicht in der Bewertung eines Vorwurfs als Straftat und als Dienstvergehen. Die Strafe dient der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht, der Prävention und dem Schuldausgleich. Auch die Resozialisierung des Täters ist ein Aspekt einer angemessenen Strafsanktion (vgl. BVerfG, U. v. 21.6.1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 273ff). Das Disziplinarverfahren dient dagegen in Wahrung der Funktion der öffentlichen Verwaltung der - auf andere Weise nicht zu erreichenden - einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses oder aber, sofern die Verfehlungen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses noch zulassen, der Warnung des schuldigen Beamten und seiner Erziehung zum künftigen Wohlverhalten. Die Annahme eines minderschweren Falles durch ein Strafgericht entfaltet mithin für das Disziplinarverfahren keine Verbindlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1983 - 1 D 55/82 - juris Rn. 0121, 22).

Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beamten ändern nichts daran, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet, er ist seinen dienstlichen Pflichten bislang beanstandungsfrei nachgekommen und ehrenamtlich engagiert. Besondere Milderungsgründe können daraus angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht entnommen werden.

Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezählten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Dienstpflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/3 - juris, U. v. 8.3.2005 - 1 D 1504 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).