Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - 16a D 12.1217
Gericht
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2012 wird abgeändert. Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 auf ein Jahr verhängt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der am ... 1949 geborene Beklagte machte 1969 das Abitur. Er studierte Erziehungswissenschaften und legte im Jahr 1974 die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen und die Zweite Prüfung 1977 ab. Am 22. April 1974 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter für den Volksschuldienst ernannt. Am 13. September 1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt, mit Wirkung vom 13. März 1980 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Der Beklagte erhielt folgende dienstliche Beurteilungen:
1979 Entspricht voll den Anforderungen
1983 Entspricht voll den Anforderungen
1987 Entspricht voll den Anforderungen
1991 Entspricht voll den Anforderungen
1995 Entspricht voll den Anforderungen
2009 Leistung, die die Anforderungen im Wesentlichen erfüllt.
Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder, den 1976 geborenen Sohn T. und den 1979 geborenen Sohn C.
Er wurde mit Wirkung vom 30. September 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält monatliche Versorgungsbezüge aus der BesGr. A 12/11 in Höhe von 2.862,56 €, wobei entsprechend der Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. September 2012 25 v. H. der monatlichen Ruhegehaltsbezüge einbehalten werden.
Der Beklagte ist - mit Ausnahme des vorliegend vorgeworfenen Sachverhalts - weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 leitete die Landesanwaltschaft Bayern gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein (vgl. Bl. 3 der Disziplinarakte = DA). Mit Verfügungen vom 16. Juli 2010 (vgl. Bl. 114 DA) und vom 15. November 2010 (vgl. Bl. 286 DA) wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Handlungen ausgedehnt. Der Beklagte wurde jeweils nach Art. 22 BayDG über seine Rechte sowie die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung belehrt.
Am 23. Mai 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, im Jahr 1976 wiederholt an seiner damals 14-jährigen Schwägerin sexuelle Handlungen vollbracht zu haben, pornografische Darstellungen auf seinem Dienst-PC geladen zu haben, eine Kollegin sexuell belästigt zu haben, sich unangemessen in der Schule und im Unterricht verhalten zu haben und Schülern bei der Abnahme von Prüfungen zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss in unzulässiger Weise Hilfestellung geleistet zu haben:
1. Sexuelle Handlungen gegenüber Monika M., geb. ... 1961
1.1. Missbrauchsvorwurf 1976
Dem Beklagten wird insoweit vorgehalten, während eines nicht mehr genau feststellbaren Zeitraums im Jahr 1976, wahrscheinlich aber von Frühjahr bis Herbst des Jahres, seine 14-jährige Schwägerin, Monika M., sexuell belästigt zu haben.
Während dieser Zeit wohnte der Beklagte gemeinsam mit seiner schwangeren Frau J. (der Schwester von Frau M.) in deren Elternhaus, da ihr eigener Hausbau noch nicht abgeschlossen war. Frau M. teilte sich während dieser Zeit ein Zimmer mit ihrer zweiten Schwester A.
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten sei der Beklagte immer wieder abends, wenn Frau M. aufgrund ihres Alters bereits im Bett gewesen sei und ihre Schwester A. noch zusammen mit der Familie habe fernsehen dürfen, zu Frau M. ins Zimmer gekommen. Bei diesen Gelegenheiten habe er sich zu ihr ins Bett gesetzt und habe ihr zunächst den Rücken, später dann das Gesäß massiert. Im weiteren Verlauf der abendlichen Besuche habe er sie mit der Zunge am Körper gestreichelt und sei wiederholt mit seinen Fingern in ihre Scheide eingedrungen. Einmal habe er sein entblößtes Geschlechtsteil auf ihr ebenfalls entblößtes Geschlecht gelegt und habe sie gefragt, ob ihr das gefalle. Als sie „Nein“ gesagt habe, habe er damit aufgehört. Erst mit dem Auszug in das fertig gestellte Eigenheim hätten die abendlichen Besuche aufgehört.
1.2. „Masturbation“
Nachdem die Familie des Beklagten in ihr Eigenheim umgezogen war, besuchte Frau M. des Öfteren ihre Schwester (die Ehefrau des Beklagten). Der Beklagte soll während dieser Besuche auf der Galerie masturbiert haben. Frau M. habe ganz deutlich einschlägige Geräusche gehört.
1.3. Verbale Belästigung („Ich muss dich haben …“)
Während eines weiteren Besuches von Frau M. bei der Familie des Beklagten sei ihre Schwester nicht zu Hause gewesen. Nachdem Frau M. zum Beklagten ins Wohnzimmer gegangen sei, habe er laut gerufen: „Ich muss dich haben, ich muss dich haben!“. Frau M. sei sogleich in Panik die Treppe nach unten ins Badezimmer gelaufen, um sich dort einzuschließen und auf ihre Schwester zu warten. Der Beklagte sei ihr bis zur Badezimmertüre gefolgt, habe sich bei Frau M. entschuldigt und habe gesagt, dass er ihr nichts tun würde. Da ihre Schwester auch nach längerem Abwarten nicht erschienen sei, sei Frau M. schließlich aus dem Haus geflüchtet.
2. Vorfälle ab dem Jahr 2000
2.1. Nutzung dies Dienstrechners
2.1.1. Speicherung pornografischer Dateien (keine kinderpornografischen Darstellungen)
Der Beklagte war im Jahr 2006 als Systembetreuer an der Volksschule B. tätig.
Der Kläger wirft ihm vor, er habe auf dem für die Lehrer zugänglichen Dienst-PC (wahrscheinlich in Zusammenhang mit privaten E-Mails) sowie auf mindestens einer DVD (datiert auf das Jahr 2004) pornografische Dateien (keine kinderpornografischen Darstellungen) gespeichert. Auf der DVD, die nicht mehr vorliegt, wären pornografische Bilder zu sehen gewesen, u. a. mit sexuellen Handlungen von Tieren. Die DVD habe der Beklagte teilweise offen auf dem Lehrertisch deponiert.
2.1.2. Private E-Mails mit sexuellem Hintergrund auf dem Dienst-PC
Der Beklagte soll den Dienst-PC u. a. für private Mails mit sexuellem Hintergrund und für private Kontaktanzeigen unter Verwendung des Passworts „Diddy8“ benutzt haben. Er habe das Forum www.nakedsurfers.net besucht und sich dort ausgetauscht (vgl. zu den Einzelheiten der dort geführten Korrespondenz Bl. 12 f. der Akte des Staatl. Schulamts M. a. Inn).
2.1.3. Private E-Mails
Der Beklage habe auf seinem E-Mail-Account bei „freenet“ verschiedene E-Mails im Postfach gehabt, z. B.
Von „t...de“ „t...de“ „t...de“ „t...de“ „t...de“ „t...de“ „t...de“ „t...de“ „t...de“ |
Betreff Erstes Date: Dumm gelaufen Sei clever, mach’nen Dreier Biologieunterricht mal anders Drum heirate nie Blondine mal wieder. Zu geil So ein Miststück Wer braucht schon die Chefetage… Beamte wieder Trabifreunde aller Länder |
2.2. Belästigung einer Kollegin
Der Beklagte habe sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 oder 2007 an der Volksschule B. seiner damaligen Kollegin, Frau Sch., die vor ihrem Klassenzimmer auf dem Gang mit erhobenen Armen stand, um ein Plakat aufzuhängen, von hinten genähert und ihr mit beiden Händen an die Brüste gefasst.
2.3. Unangemessenes Verhalten in der Schule
2.3.1. Bild für den Ethikunterricht
Der Beklagte sei zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 an der Volksschule B. in das Zimmer der damaligen Schulsekretärin, Frau Gertraud R. gekommen und habe gefragt: „Gerti, magst mal sehen?“. Er habe ihr zeigen wollen, was für ein tolles Foto er im Ethikunterricht verwende. Es soll sich um eine Aufnahme seines erigierten Penis gehandelt haben. Bei der Ethikgruppe habe es sich um eine kleine, rein türkische Mädchengruppe gehandelt.
2.3.2. Schuljahr 2003/2004 - 7. Klasse
Der Beklagte habe im Schuljahr 2003/2004 zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in der 7. Klasse ein pädagogisch unangemessenes Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern gezeigt.
Die Klasse habe im Unterricht fast keine Hefteinträge geschrieben, so dass die Schülerinnen und Schüler nicht genau wussten, was sie lernen sollten. Die Formeln und Merksätze seien über das Schulbuch vermittelt worden. Der Beklagte habe im Unterricht auch zu viel über „Nebensächliches“ gesprochen, so dass die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht nicht mehr folgten und wichtige Informationen zum Unterrichtsstoff überhörten. Es habe auch lediglich einmal pro Woche eine schriftliche Hausaufgabe aufgegeben, die in ca. 10 Minuten erledigt werden konnte, und im Übrigen fast nur mündliche Hausaufgaben. Die Schülerinnen und Schüler hätten die Kurzproben, die ihnen auch nicht mit nach Hause gegeben worden seien, gegenseitig korrigiert. Angesagte Proben seien oft sehr kurzfristig verschoben oder nicht gehalten worden.
Schließlich habe der Beklagte auch während des Unterrichts auf Ebay ersteigerte Artikel, wie z. B. Turnschuhe, Feuerzeuge und PC-Spiele, an Schülerinnen und Schüler verkauft.
2.3.3. Schuljahr 2005/2006 - 7. Klasse
Der Beklagte habe zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt im Schuljahr 2005/2006 in der 7. Klasse der Schülerin Theresa W. bei der Fertigung des Klassenfotos an den Hintern gefasst.
2.3.4. „Tampon“
Der Beklagte habe sich am 14. Februar 2008 während einer Vertretungsstunde in der Klasse 9c der Volksschule B. einen Tampon, den sich Schülerinnen zuvor während des Unterrichts zugeworfen hatten, mit der Bemerkung „Ist das ein Ohrenstöpsel?“ in seine Ohren und die Nase gestopft. Anschließend habe er den Tampon auf das Waschbecken im Klassenzimmer gelegt.
2.3.5. Schuljahr 2009/2010 - 4. Klasse
Der Beklagte habe sich im Schuljahr 2009/2010 während der Vertretung der Klassenlehrerin in der 4. Klasse der Volksschule B. in unangemessener Art und Weise verhalten. So habe er z. B. die Hausaufgaben weder mit den Schülerinnen und Schülern aufgeschrieben, noch habe er sie kontrolliert. Die Schülerinnen und Schüler hätten sich nicht gezielt auf Proben vorbereiten können, da in den Heften Einträge fehlten und damit zeitweise keine Lernunterlagen vorhanden gewesen seien. Bei Diktaten habe er erst diktiert, dann habe er eine spaßige Bemerkung gemacht, um anschließend wieder zu diktieren. Die Schülerinnen und Schüler seien dadurch abgelenkt worden. Im Rahmen der Kartenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern habe er Erdteile mit Tieren und deren Aussehen verglichen und habe dabei für die Körperteile Begriffe verwendet, die die Eltern für unangemessen hielten.
2.4. Hauptschulabschluss 2005
Der Beklagte habe im Jahr 2005 bei der Abnahme der Prüfungen zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss, Wahlfach Informatik, einzelnen Schülern in unzulässiger Weise Hilfestellung gegeben. Der betroffene Prüfungsteil habe wiederholt werden müssen.
III.
Mit Urteil vom 27. März 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass sich die in der Klageschrift geschilderten Ereignisse im Jahr 1976 tatsächlich so ereignet hätten und führte im Wesentlichen aus:
Es stehe aufgrund der Zeugenaussage der Schwägerin des Beklagten fest, dass dieser sie im Jahr 1976 sexuell missbraucht habe. Die Zeugin sei glaubwürdig. Anhaltspunkte für einen „Rachefeldzug“, wie der Beklagte meine, seien für das Gericht nicht erkennbar. Die Zeugin habe vielmehr persönliche Erschwernisse auf sich genommen. Sie - und nicht der Beklagte, der die erst 14-jährige missbraucht habe - werde nämlich für den Zerfall der Familie verantwortlich gemacht. Zudem habe der Beklagte die Übergriffe auf seine Schwägerin eingeräumt, auch wenn er diese mit dem Argument heruntergespielt habe, die Übergriffe hätten nicht in der Schule, sondern in der Familie stattgefunden. Gerade deswegen wirke aber das außerdienstliche Fehlverhalten besonders schwer. Der Beklagte habe die familiäre Situation (streng katholisches Elternhaus, in dem eine sexuelle Aufklärung nicht stattgefunden habe) und die beengten Wohnverhältnisse ausgenutzt. Die Zeugin habe sich niemanden anvertrauen können. Hätte sie es getan, hätte sie damit rechnen müssen, dass ihr die Schuld zugewiesen worden wäre. Niemand in der Familie hätte einem Volksschullehrer, der als Lehrer damals (1976) auf dem Land großes Ansehen genossen habe, der jung verheiratet gewesen sei und die Geburt seines ersten Kindes erwartet habe, solche Übergriffe zugetraut.
Erschwerend wirke sich die Ausbildung des Beklagten als Volksschullehrer aus. Sein Studium sei sehr stark von Pädagogik geprägt. Dem Beklagen habe bewusst sein müssen, welche seelischen Schäden er bei einer katholisch erzogenen, kindlichen 14-jährigen anrichte.
Der sexuelle Missbrauch seiner Schwägerin sei ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen. Gerade die Familie stelle einen geschützten Raum dar.
Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Umstand, dass die Übergriffe zu Beginn der Berufstätigkeit des Beklagten stattgefunden hätten und er sich jetzt im Ruhestand befinde, nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Wäre das Verhalten damals (1976) bekannt geworden, hätte er gar nicht als Lehrer in das Beamtenverhältnis übernommen werden dürfen. Dass die damalige sexuelle Belästigung noch heute auf die Zeugin einwirke, zeige der Umstand, dass sie nach wie vor in therapeutischer Behandlung sei.
Allein wegen der damaligen Vorfälle könnten der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten kein Vertrauen mehr entgegenbringen.
Die Übrigen dem Beklagten vorgeworfenen innerdienstlichen Pflichtverletzungen seien für das Gericht aufgrund der umfangreichen Ermittlungen ebenfalls erwiesen. Sie allein würden allerdings die Aberkennung des Ruhegehalts nicht rechtfertigen. Sie zeigten aber, dass der Beklagte sich auch im schulischen Bereich nicht mit der gebotenen Distanz verhalten habe. Er sei gegenüber einer Kollegin und gegenüber einer Schülerin übergriffig geworden, er habe das Foto eines erigierten Penis im Ethik-Unterricht bei einer türkischen Mädchengruppe als Unterrichtsmaterial verwendet, er habe pornografische Bilder auf dem Dienst-PC gespeichert, damit seine Frau davon nichts bemerke. Auch sonst sei seine Unterrichtsgestaltung nicht tadellos gewesen (Spiele mit dem Tampon, mangelnde Vorbereitung, unzulässige Hilfestellung).
Die Gesamtschau der außerdienstlichen und innerdienstlichen Vorfälle führe dazu, dass weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit dem Beklagten noch ein Restvertrauen entgegenbringen könnten. Der Beklage habe als Lehrer, aber auch als Mitglied seiner Familie vollständig versagt.
IV.
Mit der gegen die Entscheidung fristgerecht eingelegten Berufung beantragt der Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte habe von Anfang an zugegeben, dass es in geringem Umfang zu Zärtlichkeiten zwischen ihm und Frau M. gekommen sei. Er habe seine Schwägerin aber nur ein einziges Mal intim gestreichelt. Ansonsten habe er ihr den Rücken massiert. Der Beklagte sei niemals mit den Fingern in die Scheide eingedrungen. Die Begegnungen zwischen dem Beklagten und Frau M. in deren Schlafzimmer im Jahre 1976 beschränkten sich auf ganz wenige Male, es habe sich ca. um drei Besuche im Zimmer der Zeugin M. gehandelt.
Der weitere Vorwurf, der Beklagte habe auf der Galerie in seinem Haus während der Anwesenheit von Frau M. deutlich hörbar masturbiert, sei unrichtig.
Das Verhalten des Beklagten sei nicht zu billigen. Es stelle sich jedoch als wesentlich weniger schwerwiegend dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Auch werde dieses Verhalten, das mehr als 35 Jahre zurück liege, nicht durch weitere Verhaltensweisen des Beklagten bestätigt. Vorfälle mit sexuellem Hintergrund habe es nicht gegeben. Weder habe der Beklagte die Schülerin Theresa W. in irgendeiner Weise sexuell belästigt, noch sei dies bei der Kollegin der Fall gewesen.
Was die aufgefundene CD betreffe, sei festzustellen, dass diese nicht mehr vorhanden sei, so dass sich insoweit kein Beweis führen lasse. Hinsichtlich der Dateien auf dem Computer sei festzustellen, dass der Beklagte auf dem dienstlichen Rechner keine privaten Dateien abgespeichert habe. Vielmehr habe der Beklagte über diesen PC nur seine privaten E-Mails abgerufen. Diese seien bei dem persönlichen Provider des Inhabers des E-Mail-Accounts gespeichert, nicht jedoch auf einem bestimmten PC. Diese privaten E-Mails des Beklagten seien unter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen ausgespäht worden. Voraussetzung dafür, diese E-Mails zu lesen, sei es gewesen, das Passwort des Beklagten zu knacken. Ein solches Ausspähen privater E-Mails, die passwortgeschützt seien, stelle sich als eindeutiger Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen dar. Das Ergebnis dieser rechtswidrigen Handlung könne nicht dazu verwendet werden, den Beklagten zu belasten.
Das vom Beklagten gezeigte Fehlverhalten sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass dem Beklagten die Ruhestandsbezüge aberkannt werden müssten. Der Beklagte habe sich während seiner gesamten übrigen Beamtentätigkeit nichts zuschulden kommen lassen.
Als weitere Milderungsgründe seien im vorliegenden Fall noch folgende Umstände zu berücksichtigen:
Der Beklagte sei während seiner gesamten Beamtenzeit weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe seine Dienstpflichten stets ordnungsgemäß und engagiert erfüllt. Der Beklagte sei durch das gesamte Verfahren bereits sehr hart bestraft. Er habe infolge der gegen ihn erhobenen Vorwürfe schwere Depressionen bekommen und sei nach einem Klinikaufenthalt vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Er leide noch heute darunter, dass seine engagierte Lebensarbeit als Lehrer nur noch negativ dargestellt werde. Weiter sei für den Beklagten äußerst belastend, dass seine Ehefrau massiv unter den ihrem Mann gemachten Vorwürfen leide. Sie unterliege schweren Depressionen und sei in beständiger psychotherapeutischer Behandlung.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 9. April 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung erklärt und schriftliche Fassungen seiner Erklärungen (hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Vorwürfe und seines Schlussworts) übergeben, die zum Gerichtsakt genommen worden sind. In der mündlichen Verhandlung wurden Monika M. und Friedrich A. (der Ehemann der Schwester A.) als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Disziplinarakten der Landesanwaltschaft Bayern sowie die Personalakte der Regierung von O., eine Aktenheftung des Staatlichen Schulamts im Landkreis M. a. Inn und eine Aktenheftung der Grundschule K. vorgelegen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Wer der Prostitution
- 1.
in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder - 2.
in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,