Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - 16a D 12.1217

published on 09/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - 16a D 12.1217
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Verwaltungsgericht München, M 13 DK 11.2466, 27/03/2012

Gericht

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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2012 wird abgeändert. Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 auf ein Jahr verhängt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der am ... 1949 geborene Beklagte machte 1969 das Abitur. Er studierte Erziehungswissenschaften und legte im Jahr 1974 die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen und die Zweite Prüfung 1977 ab. Am 22. April 1974 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter für den Volksschuldienst ernannt. Am 13. September 1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt, mit Wirkung vom 13. März 1980 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Der Beklagte erhielt folgende dienstliche Beurteilungen:

1979 Entspricht voll den Anforderungen

1983 Entspricht voll den Anforderungen

1987 Entspricht voll den Anforderungen

1991 Entspricht voll den Anforderungen

1995 Entspricht voll den Anforderungen

2009 Leistung, die die Anforderungen im Wesentlichen erfüllt.

Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder, den 1976 geborenen Sohn T. und den 1979 geborenen Sohn C.

Er wurde mit Wirkung vom 30. September 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält monatliche Versorgungsbezüge aus der BesGr. A 12/11 in Höhe von 2.862,56 €, wobei entsprechend der Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. September 2012 25 v. H. der monatlichen Ruhegehaltsbezüge einbehalten werden.

Der Beklagte ist - mit Ausnahme des vorliegend vorgeworfenen Sachverhalts - weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 leitete die Landesanwaltschaft Bayern gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein (vgl. Bl. 3 der Disziplinarakte = DA). Mit Verfügungen vom 16. Juli 2010 (vgl. Bl. 114 DA) und vom 15. November 2010 (vgl. Bl. 286 DA) wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Handlungen ausgedehnt. Der Beklagte wurde jeweils nach Art. 22 BayDG über seine Rechte sowie die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung belehrt.

Am 23. Mai 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, im Jahr 1976 wiederholt an seiner damals 14-jährigen Schwägerin sexuelle Handlungen vollbracht zu haben, pornografische Darstellungen auf seinem Dienst-PC geladen zu haben, eine Kollegin sexuell belästigt zu haben, sich unangemessen in der Schule und im Unterricht verhalten zu haben und Schülern bei der Abnahme von Prüfungen zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss in unzulässiger Weise Hilfestellung geleistet zu haben:

1. Sexuelle Handlungen gegenüber Monika M., geb. ... 1961

1.1. Missbrauchsvorwurf 1976

Dem Beklagten wird insoweit vorgehalten, während eines nicht mehr genau feststellbaren Zeitraums im Jahr 1976, wahrscheinlich aber von Frühjahr bis Herbst des Jahres, seine 14-jährige Schwägerin, Monika M., sexuell belästigt zu haben.

Während dieser Zeit wohnte der Beklagte gemeinsam mit seiner schwangeren Frau J. (der Schwester von Frau M.) in deren Elternhaus, da ihr eigener Hausbau noch nicht abgeschlossen war. Frau M. teilte sich während dieser Zeit ein Zimmer mit ihrer zweiten Schwester A.

Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten sei der Beklagte immer wieder abends, wenn Frau M. aufgrund ihres Alters bereits im Bett gewesen sei und ihre Schwester A. noch zusammen mit der Familie habe fernsehen dürfen, zu Frau M. ins Zimmer gekommen. Bei diesen Gelegenheiten habe er sich zu ihr ins Bett gesetzt und habe ihr zunächst den Rücken, später dann das Gesäß massiert. Im weiteren Verlauf der abendlichen Besuche habe er sie mit der Zunge am Körper gestreichelt und sei wiederholt mit seinen Fingern in ihre Scheide eingedrungen. Einmal habe er sein entblößtes Geschlechtsteil auf ihr ebenfalls entblößtes Geschlecht gelegt und habe sie gefragt, ob ihr das gefalle. Als sie „Nein“ gesagt habe, habe er damit aufgehört. Erst mit dem Auszug in das fertig gestellte Eigenheim hätten die abendlichen Besuche aufgehört.

1.2. „Masturbation“

Nachdem die Familie des Beklagten in ihr Eigenheim umgezogen war, besuchte Frau M. des Öfteren ihre Schwester (die Ehefrau des Beklagten). Der Beklagte soll während dieser Besuche auf der Galerie masturbiert haben. Frau M. habe ganz deutlich einschlägige Geräusche gehört.

1.3. Verbale Belästigung („Ich muss dich haben …“)

Während eines weiteren Besuches von Frau M. bei der Familie des Beklagten sei ihre Schwester nicht zu Hause gewesen. Nachdem Frau M. zum Beklagten ins Wohnzimmer gegangen sei, habe er laut gerufen: „Ich muss dich haben, ich muss dich haben!“. Frau M. sei sogleich in Panik die Treppe nach unten ins Badezimmer gelaufen, um sich dort einzuschließen und auf ihre Schwester zu warten. Der Beklagte sei ihr bis zur Badezimmertüre gefolgt, habe sich bei Frau M. entschuldigt und habe gesagt, dass er ihr nichts tun würde. Da ihre Schwester auch nach längerem Abwarten nicht erschienen sei, sei Frau M. schließlich aus dem Haus geflüchtet.

2. Vorfälle ab dem Jahr 2000

2.1. Nutzung dies Dienstrechners

2.1.1. Speicherung pornografischer Dateien (keine kinderpornografischen Darstellungen)

Der Beklagte war im Jahr 2006 als Systembetreuer an der Volksschule B. tätig.

Der Kläger wirft ihm vor, er habe auf dem für die Lehrer zugänglichen Dienst-PC (wahrscheinlich in Zusammenhang mit privaten E-Mails) sowie auf mindestens einer DVD (datiert auf das Jahr 2004) pornografische Dateien (keine kinderpornografischen Darstellungen) gespeichert. Auf der DVD, die nicht mehr vorliegt, wären pornografische Bilder zu sehen gewesen, u. a. mit sexuellen Handlungen von Tieren. Die DVD habe der Beklagte teilweise offen auf dem Lehrertisch deponiert.

2.1.2. Private E-Mails mit sexuellem Hintergrund auf dem Dienst-PC

Der Beklagte soll den Dienst-PC u. a. für private Mails mit sexuellem Hintergrund und für private Kontaktanzeigen unter Verwendung des Passworts „Diddy8“ benutzt haben. Er habe das Forum www.nakedsurfers.net besucht und sich dort ausgetauscht (vgl. zu den Einzelheiten der dort geführten Korrespondenz Bl. 12 f. der Akte des Staatl. Schulamts M. a. Inn).

2.1.3. Private E-Mails

Der Beklage habe auf seinem E-Mail-Account bei „freenet“ verschiedene E-Mails im Postfach gehabt, z. B.

Von

„t...de“

„t...de“

„t...de“

„t...de“

„t...de“

„t...de“

„t...de“

„t...de“

„t...de“

Betreff

Erstes Date: Dumm gelaufen

Sei clever, mach’nen Dreier

Biologieunterricht mal anders

Drum heirate nie

Blondine mal wieder. Zu geil

So ein Miststück

Wer braucht schon die Chefetage…

Beamte wieder

Trabifreunde aller Länder

2.2. Belästigung einer Kollegin

Der Beklagte habe sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 oder 2007 an der Volksschule B. seiner damaligen Kollegin, Frau Sch., die vor ihrem Klassenzimmer auf dem Gang mit erhobenen Armen stand, um ein Plakat aufzuhängen, von hinten genähert und ihr mit beiden Händen an die Brüste gefasst.

2.3. Unangemessenes Verhalten in der Schule

2.3.1. Bild für den Ethikunterricht

Der Beklagte sei zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 an der Volksschule B. in das Zimmer der damaligen Schulsekretärin, Frau Gertraud R. gekommen und habe gefragt: „Gerti, magst mal sehen?“. Er habe ihr zeigen wollen, was für ein tolles Foto er im Ethikunterricht verwende. Es soll sich um eine Aufnahme seines erigierten Penis gehandelt haben. Bei der Ethikgruppe habe es sich um eine kleine, rein türkische Mädchengruppe gehandelt.

2.3.2. Schuljahr 2003/2004 - 7. Klasse

Der Beklagte habe im Schuljahr 2003/2004 zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in der 7. Klasse ein pädagogisch unangemessenes Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern gezeigt.

Die Klasse habe im Unterricht fast keine Hefteinträge geschrieben, so dass die Schülerinnen und Schüler nicht genau wussten, was sie lernen sollten. Die Formeln und Merksätze seien über das Schulbuch vermittelt worden. Der Beklagte habe im Unterricht auch zu viel über „Nebensächliches“ gesprochen, so dass die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht nicht mehr folgten und wichtige Informationen zum Unterrichtsstoff überhörten. Es habe auch lediglich einmal pro Woche eine schriftliche Hausaufgabe aufgegeben, die in ca. 10 Minuten erledigt werden konnte, und im Übrigen fast nur mündliche Hausaufgaben. Die Schülerinnen und Schüler hätten die Kurzproben, die ihnen auch nicht mit nach Hause gegeben worden seien, gegenseitig korrigiert. Angesagte Proben seien oft sehr kurzfristig verschoben oder nicht gehalten worden.

Schließlich habe der Beklagte auch während des Unterrichts auf Ebay ersteigerte Artikel, wie z. B. Turnschuhe, Feuerzeuge und PC-Spiele, an Schülerinnen und Schüler verkauft.

2.3.3. Schuljahr 2005/2006 - 7. Klasse

Der Beklagte habe zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt im Schuljahr 2005/2006 in der 7. Klasse der Schülerin Theresa W. bei der Fertigung des Klassenfotos an den Hintern gefasst.

2.3.4. „Tampon“

Der Beklagte habe sich am 14. Februar 2008 während einer Vertretungsstunde in der Klasse 9c der Volksschule B. einen Tampon, den sich Schülerinnen zuvor während des Unterrichts zugeworfen hatten, mit der Bemerkung „Ist das ein Ohrenstöpsel?“ in seine Ohren und die Nase gestopft. Anschließend habe er den Tampon auf das Waschbecken im Klassenzimmer gelegt.

2.3.5. Schuljahr 2009/2010 - 4. Klasse

Der Beklagte habe sich im Schuljahr 2009/2010 während der Vertretung der Klassenlehrerin in der 4. Klasse der Volksschule B. in unangemessener Art und Weise verhalten. So habe er z. B. die Hausaufgaben weder mit den Schülerinnen und Schülern aufgeschrieben, noch habe er sie kontrolliert. Die Schülerinnen und Schüler hätten sich nicht gezielt auf Proben vorbereiten können, da in den Heften Einträge fehlten und damit zeitweise keine Lernunterlagen vorhanden gewesen seien. Bei Diktaten habe er erst diktiert, dann habe er eine spaßige Bemerkung gemacht, um anschließend wieder zu diktieren. Die Schülerinnen und Schüler seien dadurch abgelenkt worden. Im Rahmen der Kartenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern habe er Erdteile mit Tieren und deren Aussehen verglichen und habe dabei für die Körperteile Begriffe verwendet, die die Eltern für unangemessen hielten.

2.4. Hauptschulabschluss 2005

Der Beklagte habe im Jahr 2005 bei der Abnahme der Prüfungen zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss, Wahlfach Informatik, einzelnen Schülern in unzulässiger Weise Hilfestellung gegeben. Der betroffene Prüfungsteil habe wiederholt werden müssen.

III.

Mit Urteil vom 27. März 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass sich die in der Klageschrift geschilderten Ereignisse im Jahr 1976 tatsächlich so ereignet hätten und führte im Wesentlichen aus:

Es stehe aufgrund der Zeugenaussage der Schwägerin des Beklagten fest, dass dieser sie im Jahr 1976 sexuell missbraucht habe. Die Zeugin sei glaubwürdig. Anhaltspunkte für einen „Rachefeldzug“, wie der Beklagte meine, seien für das Gericht nicht erkennbar. Die Zeugin habe vielmehr persönliche Erschwernisse auf sich genommen. Sie - und nicht der Beklagte, der die erst 14-jährige missbraucht habe - werde nämlich für den Zerfall der Familie verantwortlich gemacht. Zudem habe der Beklagte die Übergriffe auf seine Schwägerin eingeräumt, auch wenn er diese mit dem Argument heruntergespielt habe, die Übergriffe hätten nicht in der Schule, sondern in der Familie stattgefunden. Gerade deswegen wirke aber das außerdienstliche Fehlverhalten besonders schwer. Der Beklagte habe die familiäre Situation (streng katholisches Elternhaus, in dem eine sexuelle Aufklärung nicht stattgefunden habe) und die beengten Wohnverhältnisse ausgenutzt. Die Zeugin habe sich niemanden anvertrauen können. Hätte sie es getan, hätte sie damit rechnen müssen, dass ihr die Schuld zugewiesen worden wäre. Niemand in der Familie hätte einem Volksschullehrer, der als Lehrer damals (1976) auf dem Land großes Ansehen genossen habe, der jung verheiratet gewesen sei und die Geburt seines ersten Kindes erwartet habe, solche Übergriffe zugetraut.

Erschwerend wirke sich die Ausbildung des Beklagten als Volksschullehrer aus. Sein Studium sei sehr stark von Pädagogik geprägt. Dem Beklagen habe bewusst sein müssen, welche seelischen Schäden er bei einer katholisch erzogenen, kindlichen 14-jährigen anrichte.

Der sexuelle Missbrauch seiner Schwägerin sei ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen. Gerade die Familie stelle einen geschützten Raum dar.

Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Umstand, dass die Übergriffe zu Beginn der Berufstätigkeit des Beklagten stattgefunden hätten und er sich jetzt im Ruhestand befinde, nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Wäre das Verhalten damals (1976) bekannt geworden, hätte er gar nicht als Lehrer in das Beamtenverhältnis übernommen werden dürfen. Dass die damalige sexuelle Belästigung noch heute auf die Zeugin einwirke, zeige der Umstand, dass sie nach wie vor in therapeutischer Behandlung sei.

Allein wegen der damaligen Vorfälle könnten der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten kein Vertrauen mehr entgegenbringen.

Die Übrigen dem Beklagten vorgeworfenen innerdienstlichen Pflichtverletzungen seien für das Gericht aufgrund der umfangreichen Ermittlungen ebenfalls erwiesen. Sie allein würden allerdings die Aberkennung des Ruhegehalts nicht rechtfertigen. Sie zeigten aber, dass der Beklagte sich auch im schulischen Bereich nicht mit der gebotenen Distanz verhalten habe. Er sei gegenüber einer Kollegin und gegenüber einer Schülerin übergriffig geworden, er habe das Foto eines erigierten Penis im Ethik-Unterricht bei einer türkischen Mädchengruppe als Unterrichtsmaterial verwendet, er habe pornografische Bilder auf dem Dienst-PC gespeichert, damit seine Frau davon nichts bemerke. Auch sonst sei seine Unterrichtsgestaltung nicht tadellos gewesen (Spiele mit dem Tampon, mangelnde Vorbereitung, unzulässige Hilfestellung).

Die Gesamtschau der außerdienstlichen und innerdienstlichen Vorfälle führe dazu, dass weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit dem Beklagten noch ein Restvertrauen entgegenbringen könnten. Der Beklage habe als Lehrer, aber auch als Mitglied seiner Familie vollständig versagt.

IV.

Mit der gegen die Entscheidung fristgerecht eingelegten Berufung beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe von Anfang an zugegeben, dass es in geringem Umfang zu Zärtlichkeiten zwischen ihm und Frau M. gekommen sei. Er habe seine Schwägerin aber nur ein einziges Mal intim gestreichelt. Ansonsten habe er ihr den Rücken massiert. Der Beklagte sei niemals mit den Fingern in die Scheide eingedrungen. Die Begegnungen zwischen dem Beklagten und Frau M. in deren Schlafzimmer im Jahre 1976 beschränkten sich auf ganz wenige Male, es habe sich ca. um drei Besuche im Zimmer der Zeugin M. gehandelt.

Der weitere Vorwurf, der Beklagte habe auf der Galerie in seinem Haus während der Anwesenheit von Frau M. deutlich hörbar masturbiert, sei unrichtig.

Das Verhalten des Beklagten sei nicht zu billigen. Es stelle sich jedoch als wesentlich weniger schwerwiegend dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Auch werde dieses Verhalten, das mehr als 35 Jahre zurück liege, nicht durch weitere Verhaltensweisen des Beklagten bestätigt. Vorfälle mit sexuellem Hintergrund habe es nicht gegeben. Weder habe der Beklagte die Schülerin Theresa W. in irgendeiner Weise sexuell belästigt, noch sei dies bei der Kollegin der Fall gewesen.

Was die aufgefundene CD betreffe, sei festzustellen, dass diese nicht mehr vorhanden sei, so dass sich insoweit kein Beweis führen lasse. Hinsichtlich der Dateien auf dem Computer sei festzustellen, dass der Beklagte auf dem dienstlichen Rechner keine privaten Dateien abgespeichert habe. Vielmehr habe der Beklagte über diesen PC nur seine privaten E-Mails abgerufen. Diese seien bei dem persönlichen Provider des Inhabers des E-Mail-Accounts gespeichert, nicht jedoch auf einem bestimmten PC. Diese privaten E-Mails des Beklagten seien unter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen ausgespäht worden. Voraussetzung dafür, diese E-Mails zu lesen, sei es gewesen, das Passwort des Beklagten zu knacken. Ein solches Ausspähen privater E-Mails, die passwortgeschützt seien, stelle sich als eindeutiger Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen dar. Das Ergebnis dieser rechtswidrigen Handlung könne nicht dazu verwendet werden, den Beklagten zu belasten.

Das vom Beklagten gezeigte Fehlverhalten sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass dem Beklagten die Ruhestandsbezüge aberkannt werden müssten. Der Beklagte habe sich während seiner gesamten übrigen Beamtentätigkeit nichts zuschulden kommen lassen.

Als weitere Milderungsgründe seien im vorliegenden Fall noch folgende Umstände zu berücksichtigen:

Der Beklagte sei während seiner gesamten Beamtenzeit weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe seine Dienstpflichten stets ordnungsgemäß und engagiert erfüllt. Der Beklagte sei durch das gesamte Verfahren bereits sehr hart bestraft. Er habe infolge der gegen ihn erhobenen Vorwürfe schwere Depressionen bekommen und sei nach einem Klinikaufenthalt vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Er leide noch heute darunter, dass seine engagierte Lebensarbeit als Lehrer nur noch negativ dargestellt werde. Weiter sei für den Beklagten äußerst belastend, dass seine Ehefrau massiv unter den ihrem Mann gemachten Vorwürfen leide. Sie unterliege schweren Depressionen und sei in beständiger psychotherapeutischer Behandlung.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 9. April 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung erklärt und schriftliche Fassungen seiner Erklärungen (hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Vorwürfe und seines Schlussworts) übergeben, die zum Gerichtsakt genommen worden sind. In der mündlichen Verhandlung wurden Monika M. und Friedrich A. (der Ehemann der Schwester A.) als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Disziplinarakten der Landesanwaltschaft Bayern sowie die Personalakte der Regierung von O., eine Aktenheftung des Staatlichen Schulamts im Landkreis M. a. Inn und eine Aktenheftung der Grundschule K. vorgelegen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache (teilweise) Erfolg. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um ein Zehntel auf die Dauer von einem Jahr erkannt.

Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Zugrundelegung der in Art. 14 BayDG festgelegten Bemessungsfaktoren die angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

1. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats als Ergebnis der Beweisaufnahme zum Anschuldigungspunkt „Sexuelle Handlungen gegenüber Monika M.“ fest:

a. Der Beklagte hat im Jahre 1976 seine Schwägerin Monika M. sexuell belästigt. Er hat sie sowohl im Badezimmer (2-mal) als auch in deren Schlafzimmer (ca. 10-mal) gestreichelt (teils mit der Zunge) und ihr den Rücken und Po massiert. Er hat ihr auch die Genitalien gestreichelt und ist dabei mit dem Finger in sie eingedrungen. Bei einem seiner Besuche im Schlafzimmer hat der Beklagte sein entblößtes Geschlecht auf ihr ebenfalls entblößtes Geschlecht gelegt, ohne dass es zu weiteren Ereignissen gekommen wäre.

b. Bei einem weiteren Vorfall im Hause des Beklagten im Jahre 1977 hatte der Beklagte Monika M. mit dem Worten „Ich will dich, ich will dich…“ sein (sexuelles) Interesse bekundet, worauf sie sich ins Bad flüchtete und später das Haus (ohne weitere Belästigungen) verlassen konnte.

c. Die Sachverhalte a. und b. stehen fest zum einem aufgrund der Einlassungen des Beklagten in der Berufungsverhandlung, der ein zweimaliges Zusammentreffen im Badezimmer mit Streicheln und einen weiteren Besuch im Schlafzimmer mit intimen Streicheln des Geschlechts der Zeugin M. eingeräumt hat, zum anderen aufgrund der Ermittlungen der Disziplinarbehörde und der Einlassungen der Zeugin M., sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch in der Berufungsverhandlung. Monika M. hat das Geschehen - bis auf dessen Häufigkeit - in der Berufungsverhandlung von seinem Kern her übereinstimmend mit früheren Aussagen beschrieben. Es waren weder Steigerungen noch inhaltliche Abschwächungen insbesondere im Vergleich zu ihrer erstinstanzlichen Aussage festzustellen. Soweit sich die Zeugin in der Berufungsverhandlung nicht mehr an Details erinnern konnte, hat sie dies zum Ausdruck gebracht und nicht den Versuch unternommen, sie zu rekonstruieren. Dass sich die Zeugin zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr an alle Details erinnern kann, ist auch plausibel, da ein inzwischen 38 Jahre zurückliegendes Geschehen im Raum steht. Belastungseifer vermochte der Senat nicht zu erkennen, insbesondere auch kein Motiv hierzu.

Eine andere Einschätzung ist auch nicht in Anbetracht der Aussage des Zeugen A. geboten, der ausgeführt hatte, sein Schwager (der Ehemann von Monika M.) habe ein „Eindringen“ verneint. Aus den gesamten Umständen des Gesprächs, das unmittelbar nach Bekanntwerden des Ereignisses 1976 im Jahr 2010 geführt worden ist, und von dem Verdacht überschattet war, der Beklagte könne seine Schwägerin penetriert oder gar vergewaltigt haben, bezog sich seine Frage, ob es zu einem Eindringen gekommen sei, ersichtlich nicht auf die Finger. Der Beklagte hat ein intimes Streicheln am Geschlecht eingeräumt. Bei dieser Situation spricht mehr dafür als dagegen, dass der Finger (mehr oder minder intensiv) in den Körper eindringt. Insoweit bleibt die Zeugenaussage M. in sich stimmig.

Lediglich hinsichtlich der Häufigkeit der Besuche des Beklagten bei Monika M. sind Abstriche zu machen. Während sie hierzu bei ihrer Vernehmung im Disziplinarverfahren „immer wieder abends“ (vgl. Niederschrift über die nichtöffentliche Beweisaufnahme am 12.7.2010, Bl. 73/76 der Disziplinarakte) angegeben hatte, wurde sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konkreter und meinte, dass es mehr als zehn Vorfälle gewesen seien. Im Berufungsverfahren hingegen war von mindestens einmal in der Woche in einem Zeitraum, in dem ihre Schwester (die Ehefrau des Beklagten) schwanger war, bis zum Auszug in deren neues Haus die Rede. Diese erhebliche Steigerung - mindestens wöchentliche Besuche über Monate - ist nicht glaubhaft. Eine derartige massive Belästigung hätte die Zeugin bereits bei ihrer Anhörung durch die Landesanwaltschaft Bayern angegeben und nicht die Formulierung „immer wieder abends“ (vgl. Niederschrift über die nichtöffentliche Beweisaufnahme, Bl. 73/76 der Disziplinarakte) gewählt, die nur auf gelegentliche, nicht aber regelmäßige Besuche schließen lässt. Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung nur einen Besuch im Schlafzimmer eingeräumt und sich damit im Widerspruch zu einer Berufungsbegründung vom 9. Juli 2012 (vgl. Bl. 29/38 der VGH-Akte) gesetzt, in der er drei Besuche im Schlafzimmer eingeräumt hatte. Insgesamt geht der Senat von ca. 10 Besuchen im Schlafzimmer und zwei weiteren im Badezimmer aus.

Der Vorfall im Jahre 1977 („Ich will dich…“) wurde von der Zeugin Monika M. glaubhaft und stets in gleicher Weise geschildert und vom Beklagten letztlich eingestanden, wenngleich dieser sich lediglich daran erinnerte, dass er Monika M. in Angst versetzt haben musste und sich diese ins Bad geflüchtet hatte.

d. Keinen Glauben schenkt der Senat der Behauptung der Zeugin Monika M., der Beklagte habe bei ihren Besuchen in dessen Haus auf der Galerie masturbiert, während sie mit ihrer Schwester im darunter liegenden Wohnzimmer gesessen habe. Es ist kaum glaubhaft und widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass sich der Ehemann selbst befriedigt, während sich seine Ehefrau in Hör- und Sichtweite aufhält und Besuch hat. Die Ehefrau des Beklagten hat hierzu vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar versichert, sie hätte bemerkt, wenn sich ihr Mann - wie vorgeworfen - verhalten hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau ein derartiges Verhalten auch nur ansatzweise toleriert hätte. In diesem Sinn hat sich auch der Zeuge A. im Berufungsverfahren geäußert. Zu berücksichtigen war auch, dass die Zeugin angegeben hatte, dass sie die Geräusche damals nicht habe einordnen können und erst 2010 im Rahmen der disziplinarischen Ermittlungen realisiert habe, was sich da genau abgespielt habe. Zu diesem Zeitpunkt (2010), in dem die Zeugin M. die 34 Jahre zurück liegenden Ereignisse aufarbeitete, dürfte ihr Versuch, das damals vernommene Geräusch einzuordnen, davon getragen gewesen sein, dieses im Lichte der ihr 1976 zugefügten sexuellen Handlungen zu erklären, so dass nicht von einer objektiven Grundlage auszugehen ist.

2. Hinsichtlich der weiteren Vorfälle seit dem Jahr 2000 sind die Vorfälle unter 2.1. (Nutzung des Dienstrechners) entweder nicht nachgewiesen (a.) oder nicht verwertbar (b.).

a. Hinsichtlich der Nutzung des Dienstrechners hat der Kläger dem Beklagten zwar vorgeworfen, er habe darauf pornografische Daten gespeichert, ein Nachweis hierfür wurde indes nicht geführt. Die Klageschrift erschöpft sich insoweit in einer bloßen Behauptung.

Ein Nachweis dafür, dass die (zwischenzeitlich vernichtete) DVD mit pornografischen Dateien dem Beklagten gehört, konnte nicht geführt werden. Aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Beweisaufnahme vom 16. November 2010, Bl. 301/309 der Disziplinarakte ergibt sich vielmehr, dass es für die Schulleitung nicht nachvollziehbar war, woher die DVD kam, zumal der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Schule war. Herkunft und Besitzer der DVD konnten, so die Aussage der Rektorin an der Volksschule B., nicht nachweisbar zugeordnet werden. Hier wurde schlicht allein aufgrund (haltloser) Vermutungen dem Beklagten die DVD zugeordnet.

b. Soweit aufgrund des bekannten Passworts des Beklagten dessen private E-Mails ausgelesen worden sind, sind diese Dateien im Disziplinarverfahren nicht verwertbar.

Außerhalb des Disziplinarverfahrens, d. h. vor oder ohne dessen Einleitung (Art. 19 BayDG), besteht keine Befugnis des Dienstvorgesetzten, ohne Einwilligung des Betroffenen gezielt Verzeichnisse auf Arbeitsplatzrechnern und Servern zu durchsuchen, die dem Beamten zur personenbezogenen Datenablage zugewiesen sind. Darüber hinaus ist der Dienstvorgesetzte weder im Disziplinarverfahren noch bei „dienstlichen“ Ermittlungen zu einer heimlichen Durchsuchung befugt. Art. 29 BayDG setzt ebenso wie § 102 StPO voraus, dass die Ermittlungen dem Betroffenen gegenüber offengelegt werden. Eine Einwilligung des Beklagten liegt nicht vor. Dass sein Kennwort aufgrund einer Indiskretion bzw. wegen der Autovervollständigung bekannt war, ersetzt nicht die notwendige Einwilligung. Die gewonnenen Daten sind daher nicht verwertbar (vgl. Soiné, Durchsuchung persönlicher Datenspeicher und Grundrechtsschutz, NJW 2011, 2922 f.).

3. Hinsichtlich der Vorwürfe 2.3.1 (Bild für den Ethikunterricht) und 2.3.3. (Schuljahr 2005/2006 - 7. Klasse) bestehen aus Sicht des Senat keinerlei Anhaltspunkte, dass die Vorwürfe so stattgefunden haben.

a. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte ein Bild mit seinem erigierten Penis für den Ethikunterricht einer rein türkischen Mädchenklasse verwendet hat. Die Zeugin R. hat vielmehr wiederholt und glaubhaft geschildert, dass auf dem Bild ein nackter Männerunterkörper zu sehen war und sie nicht mehr wisse, ob der Penis auf dem Bild erigiert gewesen sei. Der Beklagte habe ihr auch nicht gesagt, dass es sein Penis sei (vgl. Niederschrift über die nichtöffentliche Beweisaufnahme vom 16.11.2010, Bl. 301/313 der Disziplinarakte; Niederschrift über die nicht öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts München v. 22.10.2010, Bl. 341ff. der Disziplinarakte). Insoweit ist von Bedeutung, dass die Zeugin R. im Verfahren nach Art. 27 Abs. 2 BayDG darauf hingewiesen hat, dass ihr die Rektorin die Aussage (erigierter Penis des Beklagten) in den Mund gelegt habe (vgl. Bl. 342 - Rückseite - der Disziplinarakte).

b. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte während der Aufnahme eines Klassenfotos einer Schülerin vor allen Schülern und dem Fotografen an den Hintern gefasst hat. Es entspricht eher der Lebenswirklichkeit, dass die Schülerin vom Beklagten ins Bild geschoben werden sollte und er dabei unabsichtlich an den Hintern kam. Der Kläger konnte keinen Nachweis für den von ihm angenommenen Geschehensablauf liefern, zumal die Zeuginnen (vgl. Niederschrift über die nicht öffentliche Beweisaufnahme vom 4.8.2010, Bl. 193/200 und Schreiben vom 22.10.2010, Bl. 147 der Disziplinarakte) den Vorfall nicht gesehen hatten, sondern nur vom Hören kannten und eine Einvernahme der betroffenen Schülerin unterblieben ist.

4. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die in der Disziplinarklage genannten - weiteren - Vorfälle [vgl. 2.2 (Belästigung einer Kollegin), 2.3.2 (Schuljahr 2003/2004 - 7. Klasse), 2.3.4 („Tampon“), 2.3.5 (Schuljahr 2009/2010 - 4. Klasse) und 2.4. (Hauptschulabschluss 2005) so ereignet haben, wie in der Disziplinarklage beschrieben.

Dies ergibt sich hinsichtlich der Belästigung der Kollegin Sch. aus deren Erklärung vor der Disziplinarbehörde (vgl. Niederschrift über die nicht öffentliche Beweisaufnahme vom 21.7.2010, Bl. 129/136 der Disziplinarakte). Deren ausgesprochen sachliche und zurückhaltende Schilderung des für sie peinlichen Vorgangs spricht für deren Richtigkeit, ebenso wie die Lebensnähe und Nachvollziehbarkeit in der Schilderung ihrer Empfindungen und Eindrücke. Insgesamt ist ihre Schilderung glaubhaft.

Den Vorfall mit dem Tampon und der Hilfeleistung beim Hauptschulabschluss 2005 hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Das ihm vorgeworfene Verhalten während des Unterrichts wird durch das Protokoll der Schulleiterin der Volksschule B. vom 4. Oktober 2010 (vgl. Bl. 7f. der Heftung Staatliches Schulamt im Landkreis M. a. Inn) bzw. dem Vermerk der Volksschule B. vom 26. Oktober 2009 (vgl. Bl. 20 der Heftung Staatliches Schulamt im Landkreis M. a. Inn ) belegt und wurde von dem Beklagten nicht bestritten.

III.

1. Durch das unter II.1. festgestellte Verhalten gegenüber der Zeugin M. hat der Beklagte den Straftatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975 (StGB 1975, BGBl I. S. 1) erfüllt (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung, vgl. BVerwG, B. v. 22.1.2014 - 2 B 102/13 - juris Rn. 16).

Eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem StGB 1975 scheidet tatbestandlich aus. Der Kläger hat in der Disziplinarklage auf § 178 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. verwiesen. Nach § 178 Abs. 1 StGB 1975 wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft, wer einen anderen mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nötigt, außereheliche sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen. Der Beklagte hat der Zeugin Meyer keine Gewalt im Sinne einer vis absoluta oder vis compulsiva (vgl. Lackner, StGB, 9. Auflage 1975, § 178 Anm. 2.a und § 177 Anm. 4.a) zugefügt, so dass eine sexuelle Nötigung ersichtlich ausscheidet.

Nach § 185 StGB 1975 wird die Beleidigung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. § 185 StGB stellt die Beleidigung unter Strafe, ohne das die Strafbarkeit begründende Verhalten näher zu umschreiben. Die Strafnorm soll Schutz vor Angriffen auf die Ehre gewähren (vgl. Lackner, StGB, 9. Auflage 1975, § 185 Anm. 1; Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 9. Auflage 1974, Vorbemerkung vor § 185 Rn. 1; Dreher, Strafgesetzbuch, 34. Auflage 1974, § 185 Anm. 1). Der Bundesgerichtshof hat in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts sexuelle Handlungen ohne nähere Begründung wegen „Missachtung der Persönlichkeit“ als Beleidigung gewertet (vgl. U. v. 8.12.1953 - 5 StR 252/53 - BGHSt 5, 143; U. v. 12.1.1956 - 4 StR 470/55 - BGHSt 9, 17). Allgemein anerkannt war § 185 StGB 1975 ein „Auffangtatbestand“, der es erlaubte, Handlungen allein deshalb zu bestrafen, weil sie der Tatbestandsverwirklichung eines Sittlichkeitsdelikts nahekamen (vgl. Beispiele aus der damaligen Rechtsprechung: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 9. Auflage 1974, § 185 Rn. 14; kritisch zur „Lückenbüßerfunktion“: Lackner, StGB, 9. Auflage 1975, § 185 Anm. 4a am Ende; in diesem Sinne später auch: BGH, U. v. 15.3.1989 - 2 StR 662/88 - BGHSt 36, 145 - juris; BGH, U. v. 14.5.1986 - 3 StR 504/85 - NJW 1986, 2442 - juris). Der Senat geht daher davon aus, dass sich der Beklagte unter Zugrundelegung der damaligen Rechtsprechung einer „einfachen“ Beleidigung mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr strafbar gemacht hat. Der Qualifizierungstatbestand einer tätlichen Beleidigung ist hingegen nicht erfüllt; der körperliche Zugriff auf die Zeugin M. erreicht im konkreten Einzelfall nicht die Schwelle einer Tätlichkeit im Sinne des § 185 StGB 1975.

Durch die Beleidigung hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG vom 18. Juli 1960 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1970 (GVBl. S. 327) - BayBG 1970 - begangen und dadurch vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

Die Beleidigung ist als außerdienstliche Pflichtverletzung i. S. v. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG 1970 zu bewerten, da sie nicht in das Amt des Beklagten eingebunden ist und sich als das Verhalten einer Privatperson darstellt. Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich schuldhaft gegen seine auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG 1970) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG 1970), verstoßen.

Das außerdienstliche Fehlverhalten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG 1970. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Obwohl Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG 1970 in seinem Wortlaut über die Formulierung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hinausgeht, ergibt sich hieraus jedoch keine Rechtsänderung, weil der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG 1970 entsprach. Für die Frage, ob der Beklagte im angeschuldigten Tathergang seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiell günstigeres neueres Recht gibt (vgl. BayVGH, U. v. 6.12.2013 - 16a D 12.1815 - juris Rn. 49; BVerwG, U. v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - NVwZ 2010, 713 - juris Rn. 33).

Der Regelung liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten gewandelt haben. Von ihnen wird kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nicht mehr generell geeignet, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG 1970 muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die beruflichen Erfordernisse ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten in konkretfunktionellen Sinn, d. h. aus seinem dienstlichen Aufgabenbereich, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint.

Ein außerdienstliches Verhalten verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht des Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG 1970, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse i. S. v. Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG 1970, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris). Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht des Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG 1970 hat disziplinarrechtliche Bedeutung, wenn die qualifizierten Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG 1970 erfüllt sind. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG 1970, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - BVerwGE 140, 185 - juris Rn. 23).

Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 48), hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das einen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen - wie hier bei der „einfachen“ Beleidigung - zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann.

Die Beleidigungen des Beklagten weisen einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten auf. Dafür genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkretfunktionellen Sinne zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris; BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 2 B 29/10 - juris). Dies ist zu bejahen. Zum einen lässt das Fehlverhalten des Beklagten insoweit Rückschlüsse auf dessen Dienstausübung als staatlich beamteter Lehrer zu, als sich die Frage aufdrängt, ob sich derartige Taten wiederholen könnten. Zum anderen ist das Fehlverhalten geeignet, das Vertrauen der Schüler, der Eltern, der Kollegen, der Vorgesetzten und der gesamten Öffentlichkeit in die Lehrerstellung des Beklagten zu untergraben, mithin die Dienstausübung zu beeinträchtigen.

2. Die unter II.2.4. festgestellten Sachverhalte (Belästigung einer Kollegin; Schuljahr 2003/2004 - 7. Klasse; „Tampon“; Schuljahr 2009/2010 - 4. Klasse und Hauptschulabschluss 2005) sind als vorsätzliche, innerdienstliche Pflichtverletzung im Sinn des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. (seit 1. April 2009: § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) zu werten.

Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 am 1. April 2009 für den Beamten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris; BayVGH, U. v. 15.12.2010 - 16a D 09.2858 - juris).

Der Beklagte hat diese Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, B. v. 24.10.2006 - 1 DB 6/06 - juris; BVerwG, U. v. 20.2.2011 - 1 D 55/99 juris). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist in allen fünf Fällen gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beamten gegenüber der Zeugin Sch. als Kollege und gegenüber den Schülern als ihr Lehrer.

Durch das unter II.2.4. festgestellte Verhalten (Belästigung einer Kollegin; Schuljahr 2003/2004 - 7. Klasse; „Tampon“; Schuljahr 2009/2010 - 4. Klasse und Hauptschulabschluss 2005) hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.; § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt.

Mit dem Angreifen der Brust der Zeugin Sch. hat der Beklagte gegen das für ihn als Beschäftigten (§ 7 Abs. 3 und § 24 Nr. 1 AGG) geltende Verbot der sexuellen Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen sexuell belästigt, beeinträchtigt erheblich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, stört den Dienstfrieden und verletzt in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen. Vor allem weibliche Bedienstete müssen im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein (BVerwG, B. v. 16.7.2009 - 2 AV 4/09 - juris).

Weniger schwer wiegen die weiteren Vorwürfe. Das gilt für den Vorwurf „Tampon“. Das Verhalten des Beklagten stellt ohne Zweifel keine angemessene pädagogische Reaktion auf Disziplinlosigkeit im Unterricht dar, was der Beklagte in der Berufungsverhandlung auch eingeräumt hat. Diesem unangemessenen Verhalten wäre für sich allein genommen jedoch noch keine disziplinare Relevanz beizumessen, in der Gesamtwürdigung hingegen schon. Hinsichtlich seiner Unterrichtsgestaltung, seinem unangemessenen pädagogischen Verhalten ist der Beklagte seiner Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F.) nicht nachgekommen. Die unzulässige Hilfe bei den Prüfungen zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss betrifft den Kernbereich der Schule, nämlich die Chancengleichheit der Schüler durch die Beschulung und die Notengebung und ist damit ebenfalls pflichtwidrig.

IV.

1. Die festgestellten Dienstvergehen des Beklagten sind als zwei einheitliche Dienstvergehen zu werten: Zum einem die sexuellen Handlungen gegenüber Monika M., zum anderen die dienstlichen Ereignisse ab dem Jahr 2000 [vgl. die unter II.2.4. festgestellten Sachverhalte: (Belästigung einer Kollegin; Schuljahr 2003/2004 - 7. Klasse; „Tampon“; Schuljahr 2009/2010 - 4. Klasse und Hauptschulabschluss 2005)].

Die isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist dann zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1991 - 1 D 26/91 - NVwZ-RR 1992, 571 - juris mit weiteren Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen sieht der Senat hier eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens als geboten an. Die sexuellen Handlungen gegenüber Frau Monika M. sind gegenüber den anderen Verfehlungen selbstständig. Zunächst ist festzustellen, dass zwischen den Verfehlungen kein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. BVerwG, U. v. 8.9.2004 - 1 D 18/03 - ZBR 2005, 91 - juris Rn. 42). Vielmehr liegen zwischen den Vorkommnissen 24 Jahre. Ein äußerer Zusammenhang der verschiedenen Verfehlungen ist damit offensichtlich nicht gegeben. Auch ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Verfehlungen ist zu verneinen. Bei den Vorfällen in den siebziger Jahren handelt es sich um außerdienstliche Vorfälle, die Vorkommnisse ab 2000 sind als innerdienstlich zu werten. Eine gemeinsame Klammer wird auch nicht durch den sexuellen Anstrich der Tatkomplexes „Belästigung einer Kollegin“ gezogen. Denn die Ereignisse 1976 einerseits und die Vorkommnisse andererseits bilden nach der Lebensauffassung jeweils eine Einheit und ihre Behandlung in getrennten Verfahren ist eine natürliche Aufspaltung nicht zusammengehörender Geschehen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2011 - 1 D 7/00 - BVerwGE 114, 50 - juris Rn. 17 zur Sachverhaltsidentität bei strafrechtlicher Entscheidung).

2. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris Rn. 53). Ruhestandsbeamten ist das Ruhegehalt abzuerkennen.

Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris 13).

Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, B. v. 15.4.2009 - 2 B 1/09 - juris Rn. 14).

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 15).

Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris 14). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgendes, wobei zwischen den sexuellen Handlungen gegenüber Monika M (hierzu a.) und den Vorfällen seit dem Jahr 2000 [vgl. den unter II.2.4. festgestellten Sachverhalte (Belästigung einer Kollegin; Schuljahr 2003/2004 - 7. Klasse; „Tampon“; Schuljahr 2009/2010 - 4. Klasse und Hauptschulabschluss 2005)] zu unterscheiden ist.

a. Hinsichtlich der sexuellen Handlungen gegenüber Monika M. geht der Senat bei Anlegung des aus der vorzitierten Rechtsprechung gewonnenen Maßstabs als Ausgangspunkt seiner Erwägungen für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme bei einem aktiven Beamten von einer Zurückstufung (Art. 10 BayDG) aus. Dieser Maßnahme entspricht - als einzige mildere Maßnahme gegenüber der Aberkennung des Ruhegehalts - bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung des Ruhegehalts gemäß Art. 12 BayDG.

Die übrigen Bemessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG verändern in der Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände die angezeigte Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts nicht. Der damals 26 Jahre alte Beklagte hat sich, obwohl er sich seiner pädagogischen Verantwortung bewusst sein musste, im familiären Umfeld an seiner jugendlichen Schwägerin „vergriffen“. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Übergriffe noch im unteren Bereich anzusiedeln waren und der Beklagte mit dem Respektieren des „Neins“ eine gewisse Zurückhaltung walten ließ.

Hinsichtlich der vom Senat für erforderlich gehaltenen Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts besteht jedoch ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs im Sinne des Art. 16 BayDG. Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayDG darf eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Dies ist hier der Fall. Zwischen der Vollendung des Dienstvergehens im Jahr 1977 bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Mai 2010 sind 33 Jahre vergangen.

b. Hinsichtlich der Vorfälle seit dem Jahr 2000 (Belästigung einer Kollegin; Schuljahr 2003/2004 - 7. Klasse; „Tampon“; Schuljahr 2009/2010 - 4. Klasse und Hauptschulabschluss 2005) stellt sich das Verhalten des Beamten unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls als ein mittelschweres Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung der Senat die Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres (vgl. Art. 12 BayDG) für ausreichend, aber auch erforderlich hält.

Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist im vorliegenden Fall die Belästigung der Kollegin Sch.

Bei körperlicher Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Regeleinstufung nicht angezeigt. Die Variationsbreite derartiger Zudringlichkeiten im Dienst ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher (sexueller) Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend eingebüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert ist, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (BVerwG, U. v. 29.7.2010, 2 A 4.09 - juris Rn. 199; BayVGH, U. v. 13.7.2011, 16a D 10.565 - juris Rn. 64). Erhebliches Gewicht kommt derartigen Verfehlungen durch die Häufigkeit, Anzahl der betroffenen Kolleginnen oder Kollegen und deren Dauer zu.

Bei der Maßnahmebemessung ist zu berücksichtigen, dass es ein einmaliges Ereignis war. Der flüchtige Griff an den Busen der Kollegin ist keine sexuelle Handlung im Sinne des Strafgesetzbuchs, weil sie im konkreten Einzelfall unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184g Nr. 1 StGB lag (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, § 184 g Rn. 15b).

Hinzu kommen die unzulässige Hilfe bei den Prüfungen zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie das Verhalten hinsichtlich des Vorwurfs „Tampon“.

Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er durchgängig durchschnittlich beurteilt wurde, was sich auf die Maßnahmebemessung jedoch nicht mildernd auswirkt.

Dem Senat erscheint daher eine Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres angemessen und geboten. Nach den Umständen des Einzelfalles erscheint es wegen der geringen Schwere der Pflichtverletzung angemessen, die Dauer der Maßnahme auf den untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens (von bis zu fünf Jahren) liegenden Zeitraum zu beschränken.

Der Senat hat den Kürzungsbruchteil der Ruhegehaltskürzung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: U. v. 21.3.2001 - 1 D 29.00 - BVerwGE 114, 88 - juris Rn. 20) auf 1/10 festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

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(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim
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Gründe 1 Die allein auf die Divergenzrüge nach § 70 Bbg LDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Annotations

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Wer der Prostitution

1.
in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2.
in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.