Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. März 2018 - 11 BV 17.2414

bei uns veröffentlicht am08.03.2018

Tenor

I. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2016 werden aufgehoben.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L auf Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems.

Für den Kläger bestanden folgende Eintragungen im Verkehrszentralregister/Fahreignungs-Bewertungssystem:

 

(Kursiv dargestellt sind die umstrittenen Einstufungen)

Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger zum Tattag 21. September 2013 eine Punktereduzierung zugutekommt, da er diese Ordnungswidrigkeit vor der Verwarnung vom 11. November 2013 begangen hatte und deshalb die nachfolgenden Tilgungen vom 4. Dezember 2013 und 30. Juni 2015 sowie die Reduzierung vom 5. Dezember 2013 wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung dazu geführt haben, dass der Kläger wieder in die Stufe 1 zurückgefallen ist. Dies hätte zur Folge, dass er vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nochmals (nach neuem Recht) hätte verwarnt werden müssen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Landratsamt Donau-Ries (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 14. Juni 2016 mit, der Kläger habe vier Punkte erreicht und setzte das Landratsamt erstmals in Kenntnis über die Ordnungswidrigkeiten vom 21. September 2013, 12. September 2015 und 24. Februar 2016.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 hörte das Landratsamt den Kläger daraufhin zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, da er durch die Ordnungswidrigkeit vom 12. September 2015 acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe. Eine weitere Verwarnung wegen eines erneuten Erreichens von sechs oder sieben Punkten durch die Ordnungswidrigkeit vom 12. September 2015 „von unten“ sei nicht erforderlich gewesen. Mit Bescheid vom 13. September 2016 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

Die gegen den Bescheid vom 13. September 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Oktober 2017 abgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Der am 25. September 2014 nach neuem Recht eingetragene Punkt für die Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2013 könne berücksichtigt werden. Auf die Frage, mit welcher Gesetzesfassung die Warn- und Erziehungsfunktion des Punktesystems entfallen sei, komme es nicht an. Aufgrund der stets gleichlautenden und seit 1. Mai 2014 gültigen Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sei auf die Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2013 jedenfalls nicht das Gesetz in der bis zum 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Der Punkt für diese Ordnungswidrigkeit sei nach der Übergangsvorschrift nach neuem Recht einzutragen gewesen und werde bei der Umrechnung nicht berücksichtigt, sondern sei zu den aus der Umrechnung resultierenden Punkten zu addieren. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 StVG in der Fassung vom 1. Mai 2014, gültig bis 4. Dezember 2014, komme nicht in Betracht, da keine Überschreitung von sechs oder acht Punkten ohne Ergreifung der notwendigen Maßnahme vorliege.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, der der Beklagte entgegentritt. Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er ohne Verschulden die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt habe. Die langjährige und zuverlässige Kanzleimitarbeiterin, die das Schriftstück erstellt habe, habe den unterschriebenen Schriftsatz einen Tag vor Ablauf der Frist an das Verwaltungsgericht faxen wollen. Sie sei gemäß der allgemeinen Kanzleianweisung vorgegangen, habe bei der Kontrolle des Übertragungsberichts aber übersehen, dass das Fax nicht ordnungsgemäß übermittelt worden sei, sondern „Keine Antwort“ vermerkt war. Sie habe das Sendeprotokoll in den dafür vorgesehen Ordner abgelegt, das Schriftstück durch Setzen eines Häkchens nach dem Vermerk „per Fax vorab“ gekennzeichnet und in den Postauslauf gelegt. Dann habe sie den handschriftlichen Fristenzettel vernichtet und veranlasst, dass die Frist durch eine andere Mitarbeiterin in der EDV gelöscht worden sei, da sie die Frist nicht selbst habe löschen können, da sie sie eingetragen habe. Das Schriftstück sei noch am gleichen Tag nachmittags zur nächsten Postfiliale gebracht worden. Es sei daher auch zu erwarten gewesen, dass die Sendung am nächsten Tag und damit noch innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht ankommt.

In der Sache sei das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft, da der Punkt für die Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2013 nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger habe daher keine acht Punkte erreicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2017 und den Bescheid vom 13. September 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Auffassung des Erstgerichts sei zutreffend. Im Übrigen habe das Kraftfahrt-Bundesamt die Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2013 dem Landratsamt erstmals im Jahr 2016 mitgeteilt. Es finde daher auf diese Ordnungswidrigkeit die ab 5. Dezember 2014 geltende Rechtslage Anwendung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

1. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). Das Verschulden der Büroangestellten seiner Prozessvertreterin ist ihm nicht zuzurechnen. Auf die Frage, ob am Tag des Fristablaufs in der Kanzlei die erforderliche allabendliche Erledigungskontrolle durchgeführt worden ist (vgl. BGH, B.v. 23.2.2016 – II ZB 9/15 – Rn. 16; B.v. 7.1.2015 – IV ZB 14/14 – juris Rn. 8 a.E.; B.v. 4.11.2014 – VIII ZB 38/14 – NJW 2015, 253 Rn. 9; OVG Saarland, B.v. 20.5.2014 – 1 A 458/13 – juris Rn. 12), zu der kein Vortrag der Klägerbevollmächtigten erfolgt ist, kommt es nicht an. Denn selbst wenn eine solche Kontrolle durchgeführt worden wäre, hätte das Faxprotokoll nicht nochmals inhaltlich überprüft werden müssen (vgl. BGH, B.v. 23.2.2016 a.a.O. Rn. 16) und der Fehler wäre nicht aufgedeckt worden. Die möglicherweise fehlende Kontrolle wäre daher nicht ursächlich für die Fristversäumnis gewesen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 3 CE 16.1015 – juris Rn. 36). Die übrige Handhabung der Fristkontrolle lässt kein Organisationsverschulden der Prozessvertreterin erkennen.

2. Die Berufung ist begründet. Das Urteil vom 16. Oktober 2017 sowie der Bescheid vom 13. September 2016 sind aufzuheben, da der Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zwar durch die Ordnungswidrigkeit vom 24. Februar 2016 acht Punkte (neu) im Fahreignungsregister erreicht. Die Fahrerlaubnis konnte ihm jedoch nicht entzogen werden, da er das Maßnahmesystem nicht ordnungsgemäß durchlaufen hat, sondern vor der Entziehung seiner Fahrerlaubnis erneut nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG hätte schriftlich verwarnt werden müssen.

2.1 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – DAR 2014, 711 Rn. 13 m.w.N.). Somit ist hier, da kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, auf die Zustellung des Bescheids vom 13. September 2016 abzustellen. Zugrunde zu legen ist daher das Straßenverkehrsgesetz vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217).

2.2 Auf die Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2013 ist nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG die Rechtslage ab dem 1. Mai 2014 anzuwenden, da diese Ordnungswidrigkeit zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst am 1. September 2014 rechtskräftig geahndet und am 25. September 2014 im Fahreignungsregister gespeichert worden ist. Darüber hinaus findet auf diese Ordnungswidrigkeit die Bonusregelung des § 4 Abs. 6 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes i.d.F. vom 28. August 2013, gültig ab 1. Mai 2014 (StVG [1.5.2014], BGBl I S. 3310) Anwendung, da die dafür anfallenden Punkte unter der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage entstanden sind (vgl. OVG NW, U.v. 28.9.2017 – 16 A 980/16 – NJW 2018, 643 Rn. 66, 71) und die Punktereduzierung zu diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen erfolgte (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 4 StVG Rn. 87). Dass das Kraftfahrt-Bundesamt das Landratsamt – entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG – erstmals im Jahr 2016 über diese Ordnungswidrigkeit informiert hat, ändert nichts daran, dass der Punkt mit der rechtskräftigen Ahndung entstanden ist und daher für die Entstehung und ggf. zugleich anwendbare Bonusregelungen die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt maßgeblich ist. Eine § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG entsprechende Regelung, dass für die Anwendbarkeit der Bonusregelung die Kenntnis der Behörde von den Punkten erforderlich ist, gab es bis zur Rechtsänderung am 5. Dezember 2014 nicht. Auch eine diesbezügliche Übergangsvorschrift, die z.B. alle den Behörden noch nicht bekannten Eintragungen erfasst, hat der Gesetzgeber bewusst nicht erlassen, da er davon ausging, es handele sich bei der Rechtsänderung am 5. Dezember 2014 nur um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 9).

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde den Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten schriftlich zu verwarnen und ihm nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat sie für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (sog. „Tattagsprinzip“). Nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG (1.5.2014) verringert sich der Punktestand auf sieben Punkte, wenn der Fahrerlaubnisinhaber acht Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat.

2.3 Bei Anwendung dieser Vorschriften auf die Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2013 hat der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zwar acht Punkte (neu) erreicht. Da er das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG aber nicht ordnungsgemäß durchlaufen hat, konnte ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.

Zum Tattag 21. September 2013 hatte der Kläger acht Punkte (neu) im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht, die nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG (1.5.2014) auf sieben Punkte (neu) zu reduzieren waren, da ihn das Landratsamt erst am 11. November 2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung bis zum 30. April 2014 (StVG a.F.) verwarnt hat.

Bei der Berechnung ist unerheblich, ob zuerst die unter Berücksichtigung der Ordnungswidrigkeit vom 15. Mai 2013 angefallenen 18 Punkte (alt) nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. auf 17 Punkte (alt) reduziert und gemäß der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG in sieben Punkte (neu) umgerechnet werden und dann der eine neue Punkt für die Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2013 dazugerechnet wird, wodurch der Kläger zum Tattag acht Punkte (neu) erreicht hätte. Es stünde ihm dann eine weitere Reduzierung auf sieben Punkte (neu) nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG (1.5.2014) zu. Zum gleichen Ergebnis würde die Umrechnung der erreichten 18 Punkte (alt) in acht Punkte (neu) führen. Dann wären unter Hinzurechnung des neuen Punkts für die Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2013 die erreichten neun Punkte (neu) nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG (1.5.2014) auf sieben Punkte (neu) zu reduzieren.

In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine echte Punktereduzierung handelt, die auch bei nachfolgenden Tilgungen erhalten bleibt (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 4 StVG Rn. 90).

2.4 Durch die Tilgung und Reduzierung von insgesamt drei Punkten (alt) am 4. und 5. Dezember 2013, die nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG (1.5.2014) von dem nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG (1.5.2014) sich ergebenden Punktestand abzuziehen waren, kam es nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG zu einer erneuten Umrechnung von den dadurch verbliebenen 14 Punkten (alt) in sechs Punkte (neu).

Durch die Tilgung von weiteren drei Punkten (alt) am 30. Juni 2015 kam es zu einer weiteren Umrechnung der verbliebenen 11 Punkte (alt) in fünf Punkte (neu).

Durch die Ordnungswidrigkeit vom 12. September 2015, die mit zwei Punkten (neu) bewertet ist, hat der Kläger mithin sieben Punkte (neu) von einem vorherigen Stand von fünf Punkten (neu) erreicht und wäre nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erneut schriftlich zu verwarnen gewesen. Eine solche Verwarnung erfolgte aber nicht.

Mit den Ordnungswidrigkeiten vom 24. Februar 2016 und 12. April 2016, die jeweils mit einem Punkt (neu) bewertet sind, hat der Kläger dann zwar acht oder mehr Punkte (neu) erreicht. Da er die zweite Stufe des Fahreignungsbewertungssystems jedoch nicht ordnungsgemäß durchlaufen hat, konnte ihm die Fahrerlaubnis nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen werden.

2.5 Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, es komme nicht darauf an, ob der Gesetzgeber schon mit der Änderung des § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zum 1. Mai 2014 von der Warn- und Erziehungsfunktion abgerückt ist, da auf die Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2013 nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG jedenfalls nicht die bis zum 30. April 2014 anwendbare Fassung des Straßenverkehrsgesetzes Anwendung finde, kann dem nicht gefolgt werden. Die Übergangsvorschrift gibt nichts dafür her, ob die ab dem 1. Mai 2014 geltende Rechtslage an der Warn- und Erziehungsfunktion festhalten wollte und diese erst mit der weiteren Gesetzesänderung vom 5. Dezember 2014 abgeschafft worden ist. Die Übergangsvorschrift regelt auch nicht, dass auf Eintragungen im Fahreignungs-Bewertungssystem zwischen dem 1. Mai 2014 und dem 5. Dezember 2014, die der Behörde erst nach dem 5. Dezember 2014 bekannt geworden sind, hinsichtlich der Bonusregelungen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde anzuwenden ist.

Unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber schon mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zum 1. Mai 2014 die Warn- und Erziehungsfunktion abgeschafft hat und dem Kläger damit keine Punktereduzierung zu gewähren war (vgl. OVG NW, U.v. 28.9.2017 – 16 A 980/16 – NJW 2018, 643; B.v. 14.4.2015 – 16 B 257/15 – VRS 128, 213; SächsOVG, B.v. 7.7.2015 – 3 B 118/15 – juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 4 StVG Rn. 88 mit Hinweis darauf, dass eine Änderung des § 4 Abs. 4 StVG, wonach die Rückstufung nicht mehr automatisch erfolgt, geplant, aber noch nicht erfolgt sei).

Dabei ist zu beachten, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG a.F. sich mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG (1.5.2014) weitgehend deckt. Die geringfügige sprachliche Änderung von „wird sein Punktestand auf … reduziert“ in „verringert sich der Punktestand auf … Punkte“ deutet nicht darauf hin, dass damit eine grundlegende inhaltliche Änderung einhergehen sollte. Auch die Normierung des in der Rechtsprechung entwickelten Tattagsprinzips in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG (1.5.2014) steht nach seinem Wortlaut einer Weitergeltung des Warn- und Erziehungsprinzips nicht entgegen. Vielmehr legt der Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 StVG (1.5.2014), wonach sich der Punktestand bei Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Anzahl von Punkten verringert, in Zusammenschau mit dem Tattagsprinzip nahe, dass unabhängig vom Ergreifen einer Maßnahme zum Tattag automatisch eine Punkteverringerung eintritt.

Erst mit der Änderung zum 5. Dezember 2014 ist § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG grundlegend umformuliert worden. Die Punktereduzierung hängt nach dem Wortlaut nunmehr nicht mehr davon ab, ob ein bestimmter Punktestand erreicht oder überschritten wird, sondern vom Ergreifen einer Maßnahme. Nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG kommt es darüber hinaus für die Berechnung des Punktestands nunmehr darauf an, ob die Behörde Kenntnis von den Punkten erlangt hat. Eine dementsprechende Formulierung war in der ab 1. Mai 2014 gültigen Fassung des Straßenverkehrsgesetzes aber nicht enthalten.

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG (1.5.2014) ergibt sich nicht, dass die Warn- und Erziehungsfunktion mit der Rechtsänderung vom 1. Mai 2014 abgeschafft werden sollte. In den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 4 (BT-Drs. 799/12, S. 69 ff.) wird nicht ausgeführt, dass die Warn- und Erziehungsfunktion nicht mehr gelten solle und aus welchen Gründen sich der Gesetzgeber für eine Änderung des Systems entschieden habe. Nur auf Seite 72 der BT-Drs. 799/12 wird bei der Begründung für die Einführung des Tattagsprinzips in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ausgeführt, das Tattagsprinzip sei zur Vermeidung von taktischen Rechtsmitteln angezeigt, auch wenn das neue Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punkteabzug nicht mehr vorsehe. Darüber hinaus war in der ursprünglich vorgeschlagenen Gesetzesfassung in § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG eine ausdrückliche Normierung des Warn- und Erziehungsprinzips für den Fall vorgesehen war, dass der Fahrerlaubnisinhaber an einem Fahreignungsseminar teilgenommen hatte (BT-Drs. 799/12, S. 4). Dieser Vorschlag ist jedoch nicht übernommen worden (vgl. Streichung des § 4 Abs. 6 BT-Drs. 17/14125, S. 3). Der Begründung zu § 4 Abs. 7 StVG, der dann wortgleich als § 4 Abs. 6 StVG beschlossen worden ist, kann demgegenüber nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber von der Warn- und Erziehungsfunktion Abstand nehmen wollte. Vielmehr ist der frühere § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG a.F., der den Punkteabzug regelte, weitgehend wortgleich übernommen worden. Die bloß beiläufige Erwähnung auf Seite 72 der BT-Drs. 799/12, ein Punkteabzug sei nicht mehr vorgesehen, reicht nicht aus, um der Gesetzesbegründung eine eindeutige Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion zu entnehmen.

Auch Sinn und Zweck der Vorschriften lassen nicht erkennen, dass schon mit der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 eine Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion einhergehen sollte. Die Warn- und Erziehungsfunktion lag dem früheren Punktesystem zugrunde, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Entstehung von Punkten auf den Tattag abzustellen war und damit die entsprechende Punktezahl schon mit der Tat erreicht oder überschritten wurde (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 3 C 3.07 – BVerwGE 132, 48 = juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.11.2012 – 3 B 5.12 – juris Rn. 4). Mit der ausdrücklichen Normierung des Tattagsprinzips und der Beibehaltung der Formulierungen hinsichtlich der Punktereduzierung in § 4 Abs. 5 StVG (1.5.2014) steht es mit Sinn und Zweck der Vorschriften in Einklang, weiterhin anzunehmen, dass bis zur ausdrücklichen Abkehr mit der Rechtsänderung zum 5. Dezember 2014 die Warn- und Erziehungsfunktion fortbestand.

Aufgrund der unterbliebenen (nochmaligen) Verwarnung konnte das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht entziehen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. März 2018 - 11 BV 17.2414

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. März 2018 - 11 BV 17.2414

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. März 2018 - 11 BV 17.2414 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem


(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 65 Übergangsbestimmungen


(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. März 2018 - 11 BV 17.2414 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. März 2018 - 11 BV 17.2414 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2016 - 3 CE 16.1015

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - II ZB 9/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 9/15 vom 23. Februar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax a

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 16 B 257/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - IV ZB 14/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - VIII ZB 38/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 38/14 vom 4. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd a) Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätz

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Mai 2014 - 1 A 458/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 32/12 - wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens fal

Referenzen

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 9/15
vom
23. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes
per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig
und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend
zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle
nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - OLG Köln
LG Aachen
ECLI:DE:BGH:2016:230216BIIZB9.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2015 aufgehoben. Dem Beklagten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3. März 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Beklagte zu 1 begehrt Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Er wollte gegen das ihm am 5. März 2015 zugestellte Urteil am Gründonnerstag, dem 2. April 2015, Berufung einlegen. Die zweite Seite des Schriftsatzes, auf dem sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 und die Erklärung, dass Berufung eingelegt werden soll, befan- den, wurde durch das Telefaxgerät nicht übertragen. Am 8. April 2015, einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, ging der Originalschriftsatz vollständig beim Berufungsgericht ein.
2
Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Beklagte zu 1 im Wesentlichen geltend gemacht: Bei der Faxübertragung am 2. April 2015 sei die zweite Seite des Schriftsatzes nicht eingezogen worden. Die Organisationsanweisung in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten sehe für fristgebundene Rechtsmittel vor, dass bei einer Übertragung per Telefax anhand des Sendeberichts kontrolliert werde, ob die Empfängernummer richtig sei, alle Seiten des Schriftstücks übertragen worden seien und ein OK-Vermerk vorhanden sei. Die Bürovorsteherin H. habe verabsäumt, die Seitenzahl der übertragenen Seiten zu kontrollieren. Frau H. sei ausgebildete Rechtsfachwirtin , die neben der Mitarbeiterin L. seit vielen Jahren beanstandungslos den Fax- und Postversand fristgebundener Schriftstücke abwickle.
3
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1.
4
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu 1 zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verwehrt. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Beklagten zu 1 in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
Der Beklagte zu 1 hat zwar die Berufungsfrist versäumt. Ihm war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Berufungseinlegung gehindert war (§ 233 ZPO).
8
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Wiedereinsetzungsgesuch lasse sich bereits nicht entnehmen, welche konkrete Bürokraft für die Fristenkontrolle Verantwortung getragen habe. Eine solche Darlegung sei für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens jedoch geboten. Es müsse eindeutig feststehen, welche Fachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig sei. Darüber hinaus sei eine Anordnung in der Kanzlei des Rechtsanwalts des Beklagten zu 1, durch die gewährleistet sei, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft werde, nicht dargetan. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre aufgefallen, dass der Rechtsfachwirtin H. die Kontrolle der Blattzahl durchgegangen sei.
9
b) Mit diesen Erwägungen kann dem Beklagten zu 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Den Beklagten zu 1 trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Die Fristversäumung beruht nicht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1, sondern auf einem dem Beklagten zu 1 nicht zurechenbaren Versäumnis der Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten bei der Versendung des Berufungsschriftsatzes per Telefax.
10
aa) Die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax stellt eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der jedenfalls eine voll ausgebildete und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden darf (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14, juris Rn. 9). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle - soweit hier von Bedeutung - dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, MDR 2010, 1416 Rn. 11).
11
Der Beklagte zu 1 hat glaubhaft gemacht, dass diese Anforderung im Büro seines Prozessbevollmächtigten beachtet wird. Die Bürokräfte des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 haben eidesstattlich versichert, dass sie im Rahmen der Büroorganisation angehalten seien, die im Sendebericht angegebene Blattzahl mit der Blattzahl des Schriftstücks zu vergleichen. Sie dürften Fristen erst streichen, nachdem die Empfängernummer, die Blattzahl und der OK-Vermerk überprüft worden seien. Die Bürovorsteherin H. habe verabsäumt, die Seitenzahl der übertragenen Seiten zu kontrollieren. Deren Verschulden ist dem Beklagten zu 1 nicht zuzurechnen.
12
bb) Es liegt auch kein sonstiges für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 vor.
13
(1) Auf die vom Berufungsgericht vermisste Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Kompetenzabgrenzung bei der Fristenkontrolle kommt es schon deshalb nicht an, weil sich bei der Versäumung der Berufungsfrist keine Gefahr verwirklicht hat, der durch diese Sorgfaltsanforderung vorgebeugt werden soll.
14
Zwar ist es richtig, dass für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts eindeutig feststehen muss, welche Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, das heißt die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 10; Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9). Denn bei einer Überschneidung von Kompetenzen werden Fehlerquellen eröffnet, weil die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98, VersR 2000, 515 f.). Diese Gefahr hat sich vorliegend nicht verwirklicht. Ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist war allein eine Nachlässigkeit bei der Ausgangskontrolle des Übersendungsprotokolls und die hierauf beruhende fehlerhafte Streichung der Frist im Fristenkalender durch eine von zwei zuständigen Bürokräften.
15
Unabhängig davon liegt bereits kein Organisationsverschulden vor. Die Zuständigkeit für die Fristnotierung im Kalender und die Fristüberwachung darf innerhalb eines Arbeitstages wechseln. Zu fordern ist nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig feststeht, welche Fachkraft jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 13). Einen solchen zulässigen Zuständigkeitswechsel hat der Beklagte zu 1 glaubhaft gemacht. Die beiden Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten haben eidesstattlich versichert, dass beide für die Fristüberwachung zuständig und angehalten seien, Fristen erst zu streichen, nachdem sie das Sendeprotokoll kontrolliert haben. Am 2. April 2015 habe die Bürovorsteherin H. die Büroangestellte L. am Nachmittag bei der Faxübermittlung abgelöst. Die nach der Ablösung ausschließlich zuständige Bürovorsteherin H. habe dann das Sendeprotokoll - unzureichend - kontrolliert und die Berufungsfrist gestrichen.
16
(2) Die von einem Rechtsanwalt im Rahmen der Fristenkontrolle geforderte allabendliche Ausgangskontrolle umfasst entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls.
17
Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Diese Überprüfung dient auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei , gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 17 f.).
18
Dies bedeutet aber nicht, dass das Übersendungsprotokoll abends erneut inhaltlich zur prüfen ist, wenn wie vorliegend die allgemeine Anweisung besteht, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen. Nur dann, wenn diese allgemeine Kanzleianweisung fehlt, kann nicht von einer insoweit bereits durchgeführten wirksamen Ausgangskontrolle durch die Büroangestellten ausgegangen werden und nur dann muss die Prüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend auch eine inhaltliche Prüfung des Sendeprotokolls umfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 13).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 03.03.2015 - 10 O 193/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.06.2015 - 3 U 48/15 -

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung geltend. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 3. Mai 2013 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. August 2013, einem Samstag, verlängert. Mit Verfügung vom 6. August 2013, der Beklagten am 8. August 2013 zugegangen, hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass bis zum 5. August 2013 keine Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei. Mit einem am 21. August 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

Dazu hat sie ausgeführt, die Berufungsbegründung müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte habe den Schriftsatz am 1. August 2013 vor einer mehrtägigen Abwesenheit unterzeichnet und mit den Akten auf den in der Kanzlei für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt. Auf dem zugehörigen Verfügungsblatt in den Akten habe seine Sekretärin seinem Diktat entsprechend handschriftlich verfügt, dass die Berufungsbegründungsschrift an das Oberlandesgericht zu versenden sei und ihm die Akten anschließend wieder vorzulegen seien. Eine namentlich nicht zu ermittelnde Kanzleimitarbeiterin habe den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das auf demselben Tisch befindliche Postausgangsfach gelegt. Sodann habe diese Mitarbeiterin auf dem Verfügungsblatt neben der Versendungsverfügung das Datum "01.08." vermerkt. Im Fristenkalender sei die Berufungsbegründungsfrist wegen der Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift gestrichen worden. Auf diese Weise werde fristgebundene Post in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten durchweg bearbeitet. Wie jeden Tag sei das Postausgangsfach geleert und die Post zur etwa 200 Meter entfernten Postfiliale gebracht worden. Bei Rückkehr des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten am 4. August 2013 sei das Postausgangsfach leer gewesen. Er habe sich vor Ablauf des 5. August 2013 vergewissert, dass neben der Übersendungsverfügung in den Akten ein Datum vermerkt gewesen sei, dass sich die Berufungsbegründungsschrift nicht mehr in den Akten befunden habe und dass dort stattdessen eine für die Akten vorgesehene Abschrift eingeheftet gewesen sei.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die Organisation des Postausgangs in einer Anwaltskanzlei beachtet und nicht die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.

6

1. Nach seiner Ansicht hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt hat. Sie habe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig am 1. oder 2. August 2013 in den Postlauf gelangt sei. Sie habe im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, wann, von wem und in welcher Weise die Berufungsbegründungsschrift zur Post gegeben worden sei. Demgegenüber habe die Beklagte nur vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Schriftsatz auf den für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt habe. Wer den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt habe, sei nicht aufklärbar. Es sei auch nicht dargelegt, wer dafür nach dem kanzleiinternen Organisationsplan zuständig gewesen sei und wer den Schriftsatz habe zur Post bringen müssen. Dass den Bürokräften der Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung des Schriftsatzes ein Versehen unterlaufen sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Das neben der Übersendungsverfügung vermerkte Datum "01.08.", die gestrichene Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und die Beschaffenheit des Tisches, die ein Herunterfallen von Schriftstücken ausschließe, reichten nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Berufungsbegründungsschrift weder in den Kanzleiräumen, noch auf dem Weg zur Postfiliale verloren gegangen sei. Jedenfalls sei ihr Vorbringen ungeeignet, ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auszuschließen. Es sei insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Behandlung fristgebundener Post ausreichend zuverlässiges und regelmäßig überwachtes Personal mit abgegrenzten Aufgabenbereichen eingesetzt werde. Für ein Organisationsverschulden spreche vielmehr, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach drei Wochen nicht mehr hätten aufklären können, wer die Berufungsbegründungsschrift postfertig gemacht habe.

7

2. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden liegt.

8

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZR 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB 23/02, NJW-RR 2003, 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380 unter II 1; jeweils m.w.N.). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10). Zunächst muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und versandfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 8; vom 16. Dezember 2013 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR 2014, 645 Rn. 10; jeweils m.w.N. ). Vor dem Streichen der Frist hat sich die damit betraute Bürokraft anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu vergewissern, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 aaO; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 unter II 2 b; jeweils m.w.N.). Ferner gehört dazu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Bürokraft nochmals und abschließend prüft, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Schriftsätzen übereinstimmen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 9 f.; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564).

9

b) Gemessen daran hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt. Sie hat die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Berufungsbegründung in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dass dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist.

10

aa) Die Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht nicht den genannten Vorgaben. Eine Anordnung an die dortigen Bürokräfte, vor dem Streichen der Frist anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu überprüfen, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihrem erkennbar auf den Einzelfall bezogenen Vortrag, die Berufungsbegründungsfrist sei wegen Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift im Fristenkalender gelöscht worden, ist eine allgemeine Anweisung an die Bürokräfte nicht zu entnehmen. Zu einer nochmaligen abendlichen Fristenkontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.

11

bb) Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte selbst hat die Bearbeitung der Berufungsbegründungsschrift nicht ausreichend kontrolliert. Es reicht nicht, dass er sich noch vor Ablauf des 5. August 2013 vergewisserte, dass das Datum "01.08." auf dem Verfügungsblatt in den Akten vermerkt war und sich anstelle des Originals der Berufungsbegründungsschrift das dafür vorgesehene Doppel in den Akten befand. Weder das auf dem Verfügungsblatt vermerkte Datum, noch das Fehlen des Originals der Berufungsbegründungsschrift oder das in den Akten abgeheftete Doppel lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich postfertig in das Postausgangsfach der Kanzlei gelegt wurde.

12

cc) Die unzureichende Kontrolle der ausgehenden Post ist ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen. Es reicht aus, dass eine mögliche Ursächlichkeit für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, VersR 2001, 85 unter 2). Das ist der Beklagten nicht gelungen. Hätten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen zur Durchführung der beschriebenen Ausgangskontrolle bestanden, wäre bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Bürokraft ein möglicher Fehler bei der Bearbeitung des Schriftsatzes innerhalb der Kanzlei aufgefallen.

13

Die Ursächlichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die Berufungsbegründung trotz unzureichender Kontrolle ordnungsgemäß bearbeitet worden und in den Postausgang gelangt ist. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung postfertig gemacht und tatsächlich zur Post gegeben wurde. Die vorgelegten Versicherungen an Eides statt des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten und von dessen Sekretärin reichen nicht aus, weil beide nicht mit der Bearbeitung des Schriftsatzes betraut waren.

Mayen                                  Felsch                                       Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                        Dr. Schoppmeyer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 38/14
vom
4. November 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze
mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen,
ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben.
Sie soll vielmehr auch gewährleisten, festzustellen, ob möglicherweise in einer
bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch
aussteht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2000
- V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II mwN).

b) Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene
Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Das ist
auch bei einer elektronischen Kalenderführung erforderlich, denn sie darf keine
hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten
(im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2000
- V ZB 1/00 aaO mwN).
BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 - LG Kassel
AG Kassel
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die
Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 4.800,36 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. März 2014 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin vom 17. April 2014 wurde auf dem Postweg übermittelt und ging erst am 23. April 2014 (Mittwoch ) beim Landgericht ein. Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift beantragte die Klägerin mit beim Landgericht am 30. April 2014 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
2
Zur Begründung ihres Antrags hat sie angeführt und glaubhaft gemacht, die seit mehreren Jahren in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beschäftigte Mitarbeiterin, die bislang äußerst sorgfältig und fehlerfrei gearbeitet habe, habe die im elektronisch geführten Fristenkalender ordnungsgemäß eingetragene Berufungseinlegungsfrist am 17. April 2014 bei der ihr aufgetragenen Löschung zweier anderer Fristen unzutreffend als erledigt gekennzeichnet. Dabei habe sie die in der Kanzlei geltenden allgemeinen Anweisungen zur Fristenkontrolle missachtet. Danach dürfe eine Notfrist erst gelöscht werden, wenn diese tatsächlich erledigt sei, also entweder beim Gericht eingereicht und dies in einem von der zuständigen Mitarbeiterin zu unterzeichnenden Vermerk bestätigt worden sei oder wenn ein Schriftsatz per EGVP übermittelt und das Empfangsbekenntnis ausgedruckt und zur Akte genommen worden sei. Im Bereich der Ausgangspost werde eine sogenannte "Rotmappe" für Eil- und Fristensachen geführt. In diese Mappen würden die Schriftsätze in ablaufenden Notfristen einsortiert , so dass diese nochmals optisch gesondert sichtbar seien.
3
Die zuständige Kanzleimitarbeiterin habe die vorzeitige Streichung der Frist für unschädlich gehalten, da ihr bekannt gewesen sei, dass der Schriftsatz schon unterschriftsreif erstellt gewesen sei und sie beabsichtigt habe, ihn am selben Tag noch bei Gericht abzugeben. Bei Sortieren der Ausgangspost am Nachmittag des 17. April 2014 habe sie dann aber die inzwischen unterzeichnete Berufungsschrift nicht in die "Rotmappe" für Eil- und Fristsachen einsortiert, sondern zur regulären Post gelegt, diese dann aber infolge erheblichen Arbeitsanfalls am 22. April 2014, also am Tag des Fristablaufs, nicht zum Gericht gebracht , weil sich nur wenige Schriftstücke in der Ausgangspost befunden hätten. Hierbei habe sie übersehen, dass sich darunter auch die in der vorliegenden Sache gefertigte Berufungsschrift befunden habe.
4
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt , es komme nicht darauf an, ob die Berufungsfrist infolge eines der Klägerin nicht anzulastenden Fehlverhaltens der Kanzleiangestellten (Löschung der Frist im Kalender vor tatsächlichem Postausgang; Nichteinsortieren in die für Eil- und Fristsachen vorgesehene "Rotmappe"; Nichteinreichen der Post bei Gericht am Dienstag nach Ostern) nicht fristgerecht beim Berufungsgericht eingegangen sei. Denn ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden und für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewordenes, eigenständiges Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten liege jedenfalls darin begründet , dass er nicht alles ihm Zumutbare veranlasst habe, damit die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt werde. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehöre unter anderem eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die gewährleiste, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werde. Dass eine solche selbständige und abschließende Kontrolle der Fristen im Büro des Klägervertreters durchgeführt werde, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. In der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bestehe lediglich die Handhabung, dass Notfristen erst bei tatsächlicher Erledigung im Fristenkalender gelöscht werden dürften, und dass Eil- und Fristsachen im Rahmen der Ausgangspost durch eine für die Gerichtspost geführte "Rotmappe" kontrolliert würden. Bei Durchführung einer abendlichen Ausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders wäre aber die noch nicht erfolgte Absendung der Berufungsschrift festgestellt worden.

II.

5
Die nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt.
6
1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN). Auch beruht die angefochtene Entscheidung - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht auf einem grundlegenden Fehlverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
7
2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltlichen Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze die Wiedereinsetzung in die ver- säumte Berufungsfrist rechtsfehlerfrei versagt und das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig verworfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen worden, dass die Fristversäumung auf einem - ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) - anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 ZPO) in der abendlichen Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beruht.
8
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
9
b) Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO Rn. 10). Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2009 - III ZB 26/07, aaO; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris aaO; jeweils mwN). Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, aaO mwN).
10
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, dient die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Dies stellt zwar eine wichtige Funktion der Ausgangskontrolle am Ende jeden Arbeitstages dar. Darin erschöpft sich der Sinn und Zweck dieser zusätzlichen Ausgangskontrolle jedoch nicht. Vielmehr soll die erneute und abschließende Überprüfung auch dazu dienen, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, aaO mwN). Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen , dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Das ist auch bei einer elektronischen Kalenderführung erforderlich , denn sie darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Über- prüfungssicherheit bieten (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 aaO mwN).
11
c) Dass eine solche selbständige und abschließende Endkontrolle integraler Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist, hat diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Sie hat lediglich die Verfahrensweise bezüglich der Löschung von Notfristen im Fristenkalender und der Sammlung von Schriftsätzen in Eil- und Fristsachen in einer farblich auffälligen "Rotmappe" beschrieben. Dagegen lässt sich weder dem Vortrag der Klägerin noch der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Kanzleimitarbeiterin oder der anwaltlichen Versicherung des Klägervertreters entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seiner Kanzlei eine allabendliche Ausgangskontrolle eingeführt hat, bei der vor Büroschluss die in verschiedenen Mappen oder Fächern abgelegten Schriftsätze mit dem Inhalt des Fristenkalenders abgeglichen werden. Demensprechend beschränkt sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Ursächlichkeit dieses anwaltlichen Organisationsverschuldens in Abrede zu stellen.
12
d) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das Fehlen einer wirksamen allabendlichen Ausgangskontrolle von Fristsachen anhand des Fristenkalenders für die Versäumung der Berufungsfrist zumindest mitursächlich geworden. Die Berufungsfrist lief am Osterdienstag, dem 22. April 2014 ab. Das Fristende war korrekt im elektronischen Fristenkalender eingetragen und im Laufe des Nachmittags des 17. April 2014 als erledigt markiert worden. Die als erledigt ausgewiesene Frist war - was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Führung eines Fristenkalenders unverzichtbar ist - als solche aber noch erkennbar. In dem in der Kanzlei des Klägervertreters verwendeten elektronischen Fristenkalender werden Fristsachen rot markiert angezeigt. Die Lö- schung einer Frist erfolgt dadurch, dass die Mitarbeiterin den entsprechenden Fristeneintrag anklickt und an der hierfür vorgesehenen Stelle einen Haken setzt. Neben dem Fristeneintrag wird dann die Anmerkung "erledigt" angezeigt; gleichzeitig verschwindet die Rotmarkierung.
13
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es daher bei dem vom Klägervertreter verwendeten elektronischen Fristenkalender technisch durchaus möglich, im Falle eines ordnungsgemäßen allabendlichen Abgleichs der Post mit den Kalendereinträgen diejenigen Fristen aufzudecken, die zu Unrecht als erledigt gekennzeichnet worden sind. Dazu hätte es allerdings der für eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle unverzichtbaren, in der Kanzlei des Klägervertreters allerdings nicht praktizierten Handhabung bedurft, sämtliche für den jeweiligen Tag eingetragenen Fristsachen (auch diejenigen, in denen die Fristen als erledigt bezeichnet worden sind) am Ende des Arbeitstages anhand der Ausgangspost (und gegebenenfalls der Akten) darauf zu überprüfen, ob sich die in diesen Sachen zu erstellenden Schriftsätze in der für Eil- und Fristsachen bestimmten "Rotmappe" oder - falsch einsortiert - in der regulären Post, befinden, beziehungsweise ob sie - gemäß dem in den Akten befindlichen Erledigungsvermerk - bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgesandt worden sind. Der Rechtsanwalt, der gesonderte Mappen für eilbedürftige Post führt, muss, um eine wirksame Endkontrolle zu schaffen, auch geeignete organisatorische Vorkehrungen dagegen treffen, dass von dem Abgleich mit dem Fristenkalender solche Schriftstücke ausgenommen werden, die versehentlich in die reguläre Post gelangt sind.
14
Hätte in der Kanzlei des Klägervertreters eine entsprechende Anordnung zur Durchführung der beschriebenen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiterin die Berufungsfrist nicht versäumt worden. Bei einem Abgleich sämtlicher in der Ausgangspost befindlicher Schriftstücke mit den für den 22. April 2014 im Fristenkalender enthaltenen Eintragungen wäre offenbar geworden, dass die im Streitfall vor Erledigung der Fristsache gelöschte Frist tatsächlich noch nicht erledigt war, weil die gefertigte Berufungsschrift noch nicht abgesandt war, sondern sich in der regulären Ausgangspost befand und daher von der Mitarbeiterin noch am selben Abend hätte bei Gericht eingereicht werden müssen. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14). Im Streitfall kommt hinzu, dass sich am 22. April 2014 nach den Angaben der Mitarbeiterin in dem für die Gerichtspost bestimmten Postausgangsfach , in dem die Berufungsschrift (versehentlich) abgelegt war, nur wenige Schriftstücke befanden, so dass der Schriftsatz mit geringem Prüfungsaufwand hätte entdeckt werden können. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 11.03.2014 - 451 C 1403/13 -
LG Kassel, Entscheidung vom 30.05.2014 - 1 S 134/14 -

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 32/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.597,45 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig. Der Senat hat dies bereits in seinem Beschluss vom 5.11.2013 entschieden und im Einzelnen dargelegt, dass der Zulassungsantrag nicht binnen der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden und daher als unzulässig zu verwerfen ist.

Hieran ist festzuhalten. Denn der am 12.11.2013 eingereichte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist bleibt ohne Erfolg. Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn die Einhaltung der Frist ohne Verschulden versäumt wurde, wobei der säumige Beteiligte sich nach den §§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Vorliegend hat der Kläger binnen der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und auch in seinen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 31.1.2014 keinen Sachverhalt dargelegt bzw. entsprechend den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, nach welchem sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist verhindert war.

In der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu den Sorgfaltpflichten eines Rechtsanwalts gehört, seine Kanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Er muss - unabhängig davon, ob er einen herkömmlichen oder einen elektronischen Fristenkalender führt - geeignete Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere darf eine elektronische Kalenderführung keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders.(BGH, Beschluss vom 17.4.2012 - VI ZB 55/11 -, juris Rdnr. 8, und BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 - 2 B 6/08 -, juris Rdnr. 9, jeweils mit m.w.N.; Prütting/Gehrlein, ZPO, Kommentar, 5. Aufl. 2013, § 233 Rdnr. 47)

Verwendet der Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, so muss er den spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Datensätze (Programm- oder Tippfehler) durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung tragen und spezielle Kontrollen einrichten, die sicherstellen, dass jede fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt wird.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.11.2008 - 4 LC 234/07 -, juris) Dass in Bezug auf die Vermeidung von Fehlern bei der Eingabe von Datensätzen besondere organisatorische Vorgaben notwendig sind, ist in der Rechtsprechung(BGH, Beschlüsse vom 23.3.1995 - VII ZB 3/95 -, juris Rdnr. 6, vom 20.2.1997 - IX ZB 111/96 -, juris Rdnr. 6, vom 12.10.1998 - II ZB 11/98 -, juris Rdnr. 5, vom 12.12.2005 - II ZB 33/04 -, juris Rdnr. 4 f., vom 2.2.2010 - XI ZB 23 und 24/08 -, juris Rdnr. 12, und vom 17.4.2012, a.a.O., Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.8.1999 - 4 A 8/99 -, juris Rdnr. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.11.2008, a.a.O., Rdnr. 6) und der einschlägigen Kommentarliteratur(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 60 S. 359; Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2013, § 233 Rdnr. 16 d; Saenger, ZPO, Handkommentar, 3. Aufl. 2009, § 233 Rdnr. 37; Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 60 Rdnr. 72 (vgl. Inbezugnahme der Rechtsprechung in Fußnote 212); Musielak, ZPO, Kommentar, 7. Aufl. 2009, § 233 Rdnr. 21) seit langem geklärt.

Entgegen der Annahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31.1.2014 eröffnen sich nicht nur in Bezug auf die Eingabe von Datensätzen, sondern ebenso hinsichtlich des Löschens von Fristen EDV-spezifische Fehlerquellen. Zur Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sind daher auch insoweit besondere Sicherheitsvorkehrungen unumgänglich. So muss das verwendete Computerprogramm bestimmten Anforderungen genügen und der Prozessbevollmächtigte hat zudem geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die einem versehentlichen Verstreichenlassen von Fristen zuverlässig entgegenwirken.

Grundsätzlich gilt insoweit zunächst, dass ein Anwalt durch allgemeine Anweisungen sicherstellen muss, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht.(BGH, Beschlüsse vom 12.11.2013 - II ZB 11/12 -, juris Rdnr. 16, und vom 20.9.2007 - I ZB 108/05 -, juris Rdnr. 5; Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 233 Rdnr. 44) Diesen Anforderungen wird die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Klägers gerecht.

Dieser hat das Bestehen und den Inhalt der diesbezüglich seinem Personal erteilten Anordnungen in der Antragsschrift und dem Schriftsatz vom 31.1.2014 im Einzelnen dargelegt und durch seine eidesstattliche Versicherung vom 11.11.2013 glaubhaft gemacht. Hiernach ist das Abarbeiten und Löschen von Fristen an eine strenge organisatorische Vorgabe geknüpft. Fristen dürfen nur entweder auf ausdrückliche Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers oder nach ordnungsgemäßer und fristwahrender Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes, d.h. bei Vorliegen eines Telefaxsendebelegs oder einer Quittung des Gerichts, gelöscht werden. Die zuständige Bürokraft darf den Arbeitsplatz erst verlassen, wenn alle Fristen für den jeweiligen Tag abgearbeitet sind oder der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich selbst um ggf. noch offene Fristen kümmert und diese dann auch selbst löscht. Durch eine allgemeine Anweisung dieses Inhalts ist sichergestellt, dass das Büropersonal im Fristenkalender eingetragene Fristen nicht eigenmächtig ändern oder löschen darf. Das Löschen der verfahrensgegenständlichen Zulassungsantragsbegründungsfrist durch die zuständige und bisher stets zuverlässige Bürokraft, dem nach den kanzleiinternen Recherchen nur ein Versehen zugrunde gelegen haben kann, geht daher nicht auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurück.

Dies allein heißt indes nicht, dass dieser seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Ein Anwalt, der einen elektronischen Fristenkalender führt, muss seine Büroorganisation so ausrichten, dass allen Gefahren, die dieser Art der Fristennotierung und -kontrolle immanent sind, entgegengewirkt wird. So birgt die elektronische Fristennotierung und -kontrolle im Gegensatz zum herkömmlich geführten Fristenkalender die Gefahr, dass gelöschte oder infolge eines technischen Defekts oder eines Bedienungsfehlers „verloren gegangene“ Daten nicht mehr oder allenfalls nur unter großen Schwierigkeiten rekonstruiert werden können und daher nicht mehr in allen Fällen gewährleistet ist, dass aktuell ausgedruckte Computerlisten zuverlässig auf ihre Vollständigkeit oder die Richtigkeit einzelner Löschungen überprüft werden können. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat diese Gefahren zum Anlass zur Feststellung genommen, dass insofern dieselben Bedenken bestehen, die bei herkömmlich geführten Kalendern gegen lose Blätter oder eine Fristenkontrolle anhand von turnusmäßig erstellten Kalenderauszügen gelten, die dazu geführt haben, dass diese Arten der Fristenkontrolle nicht als ausreichend angesehen werden. Demgemäß werden besondere Vorkehrungen gefordert, durch die Datenverluste infolge von Bedienungs- oder Systemfehlern ausgeschlossen werden, wobei deren Fehlen als Organisationsverschulden qualifiziert wird.(OLG München, Beschluss vom 2.5.1989 - 21 U 2463/89 -, NJW 1990, S. 191 f.) Hiernach ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation nicht genügt, wenn ein elektronischer Fristenkalender so geführt wird, dass am Tag des Fristablaufs zuvor als erledigt gekennzeichnete Sachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen und ein vorheriges versehentliches Löschen der Frist daher bei der Endkontrolle am Tag des Fristablaufs nicht mehr erkannt werden kann. Denn - so Bundesgerichtshof(BGH, Beschlüsse vom 2.3.2000 - V ZB 1/00 -, NJW 2000, 1957 und vom 11.10.2000 - IV ZB 17/00 -, NJW 2001, 76 f.; ebenso: Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl. 2010, § 233 Rdnr. 23 (S. 775); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 71. Aufl. 2013, § 233 Rdnr. 126 (EDV; Elektronischer Kalender)) - die zur Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltpflicht gebotene Anordnung, dass eine dazu beauftragte Bürokraft am Ende eines jeden Arbeitstages zu prüfen hat, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen, gehe in Fällen einer versehentlich aus dem Fristenkalender nicht mehr ersichtlichen Fristlöschung ins Leere. Um dies zu vermeiden, müsse sichergestellt sein, dass auch eine versehentlich gelöschte bzw. versehentlich als erledigt vermerkte Frist am Tag des Fristablaufs noch in der Fristenliste dieses Tages - wenn auch mit dem Zusatz „gelöscht“ - erscheint.

Diese Rechtsprechung überzeugt uneingeschränkt. Den hiernach maßgeblichen Anforderungen wird die im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers praktizierte Fristenkontrolle ausgehend von seinen Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags indes nur teilweise gerecht.

Zwar genügt die von ihm verwendete Anwaltssoftware offenbar dem Erfordernis, dass auch eine bereits vor Fristablauf gelöschte Frist am Tag des Fristablaufs noch im Fristenkalender ausgewiesen ist. Denn aus den zur Akte gereichten Ausdrucken aus dem elektronischen Fristenkalender ergibt sich, dass unter der Rubrik „Fristen“ am Tag des Fristablaufs, dem 28.10.2013, das Verfahren des Klägers noch registriert war, wenn auch mit dem Status „gelöscht“ und einem zeitlichen Hinweis, aus dem zu schließen war, dass das Löschen der Frist am 24.10.2013 erfolgt sein musste.

Allerdings reicht diese computertechnische Vorkehrung für sich genommen nicht als Vorsorge gegen ein versehentliches Löschen von Fristen in einem elektronischen Fristenkalender aus. Denn dass eine als gelöscht gekennzeichnete Frist am Tag des Fristablaufs noch auf dem Bildschirm sichtbar ist und in einem Ausdruck festgehalten werden kann, gewährleistet zwar vom Computerprogramm her die Möglichkeit einer Endkontrolle, ersetzt diese aber nicht und besagt insbesondere nichts darüber, ob die Frist zuvor richtigerweise oder aufgrund eines Versehens des Büropersonals gelöscht worden ist. Insoweit gebietet die anwaltliche Sorgfaltspflicht eine allgemeine Anweisung an das Büropersonal, am Tag des im Fristenkalender ausgewiesenen Fristablaufs zu überprüfen, ob tatsächlich alle Fristen abgearbeitet sind, was im Fall als „gelöscht“ gekennzeichneter Fristen die Anordnung der Überprüfung voraussetzt, ob das vorherige Löschen der Frist nach dem Verfahrensgang gerechtfertigt war oder auf ein Versehen zurückzuführen ist. Denn solange die Möglichkeit eines Versehens nicht auszuschließen ist, erreicht die Sicherheit der elektronischen Kalenderführung nicht diejenige einer handschriftlichen Kalenderführung.(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.10.2005 - 2 UF 133/05 -, juris Rdnr. 18)

Dass die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Anforderungen gerecht wird, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. So hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers innerhalb der maßgeblichen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO(BVerwG, Beschluss vom 19.4.2006 - 10 B 83/05 -, juris Rdnr. 9; BGH, Beschluss vom 12.9.2013 - III ZB 7/13 -, juris Rdnr. 9) auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen vom 31.1.2014 weder schriftsätzlich vorgetragen noch durch den Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass das zuständige Büropersonal von ihm allgemein angewiesen ist, am Tag des Fristablaufs in allen im Fristenkalender verzeichneten Verfahren, also auch in solchen, in denen eine auf diesen Tag notierte Frist als bereits zuvor gelöscht gekennzeichnet ist, abschließend zu überprüfen, ob das Löschen der Frist gerechtfertigt war. Denn als Auslöser für das Löschen einer Frist kommen nicht nur die Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes, eine gewährte Fristverlängerung oder sonstige Verfahrensabläufe in Betracht, sondern ebenso ein versehentliches Bedienen der Löschtaste bzw. ein versehentliches Anklicken des Befehls „Löschen“. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine solche umfassende Endkontrolle allgemein angeordnet hat und deren Durchführung durch geeignete Maßnahmen überwacht, ergibt sich aus seinen Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auch nicht ansatzweise. Im Gegenteil sprechen seine Ausführungen im Schriftsatz vom 31.1.2014 dafür, dass er annimmt, dass die Rechtsprechung die Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht hinsichtlich des Löschens von Fristen nicht von einer – wie auch immer gearteten – Gegenprobe zur Vermeidung typischer Fehler bei der Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders abhängig macht. Fallbezogen erscheint naheliegend, dass der tätig gewordenen Bürokraft ihr nur vier Tage zurückliegendes Versehen vom 24.10.2013 am 28.10.2013 im Rahmen einer Endkontrolle aller für diesen Tag ausgewiesenen Fristen ohne großen Prüfungsaufwand sofort aufgefallen wäre, wenn sie gehalten gewesen wäre, auch als „gelöscht“ gekennzeichnete Fristen in ihre Endkontrolle einzubeziehen.

Demgemäß ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Organisationsverschulden anzulasten, das der Kläger sich nach Maßgabe der §§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist besteht daher nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es aus Sicht des Senats als absolut fernliegend erscheint, dass der Antrag in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte haben können.

Die dem Vorbringen des Klägers im Kern zu Grunde liegende Annahme, von einem Beamten dürfe bei Fehlen regelmäßiger Aufklärungsmaßnahmen seines Dienstherrn zur Korruptionsvermeidung nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass ihm nicht erlaubt ist, im Anschluss an eine Betriebsprüfung von der Vertreterin des geprüften Unternehmens einen Gutschein über einen Wellnesshotelaufenthalt im Wert von 1000 EUR anzunehmen, ist absolut lebensfremd. Dies gilt insbesondere, wenn man hinzunimmt, dass der zuletzt nach A 12 besoldete, damals wenige Monate vor seiner Pensionierung stehende Kläger ein langjährig erfahrener Beamter in gehobener Position war und von daher alle Voraussetzungen dafür bot, zu erkennen, dass die Entgegennahme eines solchen Geschenks unter den damaligen Gegebenheiten seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen muss. Fallbezogen tritt hinzu, dass der der Annahme des Gutscheins zu Grunde liegende Sachverhalt im Rahmen des Strafverfahrens, das zur Verurteilung des Klägers wegen Vorteilsannahme geführt hat, umfassend aufgeklärt wurde. Das der nunmehrige Versuch des Klägers, den Dienstherrn wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht in Gestalt unzureichender Aufklärung über die Gefahr von Korruption auf Einsatz der ihm auferlegten Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens in Anspruch zu nehmen, keinen Erfolg haben kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt. Im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beachtliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dieser Entscheidung werden in der Zulassungsbegründung ebenso wenig aufgezeigt wie sich die Annahme rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten bzw. einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aufdrängt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 43 Abs. 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin ist seit dem 1. Juli 19... am Neuen Museum in N... tätig. Zum 1. Dezember 1999 wurde sie zur Konservatorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 1. September 2002 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum 1. April 2008 zur Oberkonservatorin (BesGr. A14) befördert. In ihrer letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 erhielt die Antragstellerin 15 Punkte. Als Aufgabengebiete wurden darin die wissenschaftliche und organisatorische Betreuung von Wechselausstellungen und Projekten und die wissenschaftliche Mitarbeit an Publikationen, insbesondere Ausstellungspublikationen, beschrieben. Im Jahr 2009 und 2013 erhielt die Antragstellerin jeweils eine Leistungsprämie in Anerkennung besonderer Leistungen.

Durch Mitteilung vom 15. Dezember 2015 informierte der Antragsgegner über die Neuausrichtung im Team des Neuen Museums. Nach der ab 1. Januar 2016 geltenden Geschäftsverteilung wurde dem Oberkonservator Dr. T., der bisher die Sammlung leitete, auch die Zuständigkeit für die Ausstellungen übertragen, die bislang von der Antragstellerin betreut wurden. Der Antragstellerin wurde der Bereich der wissenschaftlichen Forschung zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO und beantragte,

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache ein ihrem Statusamt angemessenes, abstraktes sowie konkretes Funktionsamt zu übertragen und sie darauf amtsangemessen zu beschäftigen.

Eine Entscheidung in der Hauptsache sei nicht absehbar, die beantragte Regelung sei notwendig, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung würde der dargelegte Anordnungsanspruch in nicht reparabler Weise weiter verletzt. Die Antragstellerin sei nämlich (ohne Not) vor Kollegen, Kunden und auch öffentlich blamiert und bloßgestellt worden. Dies sei ihr nicht weiter zuzumuten, zumal ganz überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden. Die vorläufige Regelung sei für den Antragsgegner zumutbar, da die Hauptsache nicht vorweggenommen würde. Die der Antragstellerin zugewiesenen Aufgaben seien nicht amtsangemessen, sie habe keinerlei Projektverantwortung mehr, dürfe nur mehr zuliefernde Mitarbeit leisten und sei an der Konzeption von Projekten nicht mehr beteiligt. Die Aufgaben wie Recherche, Vorbereiten, Archivieren, Sammlungsdokumentation, Kurztexte, Archivarbeit etc. brächten es mit sich, dass die Antragstellerin in jeder Hinsicht weisungsgebunden sei und zwangsläufig dem jeweiligen Ressortleiter zuzuarbeiten habe. Die kuratoriale Eigenständigkeit und Kompetenz der Antragstellerin gehe damit verloren. Vor allem für Ausstellungen oder Sammlungen könne sie keine eigenen Entscheidungen mehr treffen. Problematisch sei auch, dass sie vollständig von der Außenwelt abgeschnitten sei und das Museum nach außen nicht mehr repräsentieren könne. Die Antragstellerin habe bisher in ihrem Ressort ihrem Statusamt entsprechend in der Rolle der Kuratorin die Projekte des Museums eigenständig, verantwortungsvoll und vertrauensvoll durchgeführt. Wie bei den anderen Ressortleitern auch, sei es hier notwendig gewesen, dass die Antragstellerin in Absprache mit den jeweiligen Künstlern auf Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit Konzepte entwickle, erstelle und verantworte. Sie sei gemäß ihrem Statusamt als Ressortleiterin alleinige Ansprechpartnerin für Außenstehende gewesen und habe u. a. Vorträge gehalten. Demgegenüber habe sie seit der Organisationsverfügung vom Dezember kein Referat mehr, das sie eigenverantwortlich und in Eigenregie innehabe und vertrauensvoll bearbeite. Seit Mitte Dezember werde sie wie eine wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt, erhalte keinerlei Mitspracherechte, keine Gestaltungsfreiheit, werde aus Entscheidungsprozessen und insbesondere aus allen museumsinternen und projektbezogenen Besprechungen (intern wie extern) ausgeschlossen. Sie habe kein künftiges Ausstellungsprojekt mehr zugesprochen bekommen, das sie eigenständig entwickeln und vorschlagen dürfe und solle stattdessen Zulieferarbeit, Textarbeit, Recherchen und redaktionelle Hilfestellungen für Projekte erledigen, in die sie sonst nicht eingebunden sei. Diese Tätigkeiten würden der Qualifikation der Antragstellerin nicht gerecht. Dem Konservator, insbesondere dem Oberkonservator, werde typischerweise ein eigenverantwortliches Ressort übertragen.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Im Laufe der letzten Jahre sei es immer häufiger zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen der Antragstellerin und der Museumsleitung bzw. der Antragstellerin und ihren Kolleginnen/Kollegen bzw. Dritten/Kooperationspartnern des Neuen Museums gekommen, die deutliche Zweifel an der Teamfähigkeit sowie der sozialen Kompetenz der Antragstellerin aufkommen ließen. Dies sei auch wiederholt mit der Antragstellerin thematisiert worden.

Im Oktober 2015 sei es zudem zu einem Vorfall gekommen, der das Vertrauensverhältnis zwischen der Museumsleitung und der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt habe. Die Antragstellerin habe vormittags das Dienstgebäude verlassen, ohne auszustempeln und bei ihrer Rückkehr wieder einzustempeln und habe somit gegen die geltende Dienstvereinbarung über die elektronische Zeiterfassung vom 1. April 2013 verstoßen. Dieses Fehlverhalten habe die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 letztendlich nach mehrfachem Abstreiten eingestanden. Mit dem Entzug der Ausstellungsleitung habe der Antragsgegner der Antragstellerin zugleich den Bereich „wissenschaftliche Forschung“, den er mit außergerichtlichem Schreiben vom 14. März 2016 noch einmal zusammengefasst und konkretisiert habe, übertragen. In diesem Bereich sei das Neue Museum nach Auffassung der Museumsleitung bislang nicht in dem Maße nach außen in Erscheinung getreten, wie es für ein Museum mit entsprechender Reputation üblich sei. Zum neuen Aufgabenbereich der Antragstellerin gehörten danach:

„1. Wissenschaftliche Projektarbeit, insbesondere die Erschließung, Recherche und Vorbereitung von ausgewählten Ausstellungen und Sammlungspräsentationen.

2. Wissenschaftliche Textarbeit sowie redaktionelle Erarbeitung von Katalogen;

3. Forschung und Vermittlung (Führungen und Vorträge/Vortragsreihen, Entwicklung und Durchführung von Forschungsprojekten);

4. Wissenschaftliche Erforschung von Sammlungsbeständen;

5. Ggf. Dokumentation und Inventarisierung sowie Mitarbeit beim Sammeln und Bewahren von Sammlungsbeständen;

6. Behandlung wissenschaftlicher Anfragen;

7. Betreuung des Museumsarchivs;

8. Einarbeitung und Betreuung von Volontären;

9. Begutachtung von Werken“.

Im Aufgabenbereich sei zudem die Organisation, Betreuung und Durchführung einzelner Reisen für Mitglieder der Museumsinitiative, die sie bereits seit Jahren erfülle. Zudem sei die Antragstellerin auf Vorschlag der Direktorin des Neuen Museums rückwirkend vom 1. April 2016 bis 31. März 2021 zum Mitglied der Ankaufskommission des Freistaats Bayern bestellt worden, die den Erwerb von Kunstwerken im Rahmen des Ankaufsprogramms der Bayerischen Staatsregierung durchführe, mit einem geschätzten monatlichen Zeitaufwand von 2 - 3 Tagen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es schon an einem Anordnungsanspruch, da keinerlei Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung bzw. für eine nicht angemessene Beschäftigung der Antragstellerin durch die Übertragung des Bereichs „Wissenschaftliche Forschung“ vorlägen. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin ein ihrem Statusamt entsprechendes abstraktes sowie konkretes Funktionsamt übertragen. Sie werde darauf amtsangemessen beschäftigt. Die Umsetzung bzw. die damit einhergehende Umstrukturierung und Änderung der Geschäftsverteilung sei einerseits zur Optimierung der Aufgabenerfüllung auf Basis eines bestmöglichen Personaleinsatzes und andererseits zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des täglichen Dienstbetriebs durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses erfolgt und damit sachlich begründet. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr auch die hervorragenden wissenschaftlichen Fähigkeiten der Antragstellerin nutzbar machen und zugleich das Betriebsklima verbessern wolle. Insbesondere die unter Ziff. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 genannten Tätigkeiten sowie die neue Aufgabe als Mitglied der Ankaufskommission seien solche, die eine umfangreiche wissenschaftlich fundierte Vorbildung und ein hohes Maß an durch berufliche Erfahrungen und Weiterbildung gewonnener Qualifikation voraussetze. Gerade hier kämen der Antragstellerin ihre Neigung zur und ihre Erfahrungen in der wissenschaftlichen Tätigkeit zugute, die sich wie ein roter Faden durch ihr bisheriges Wirken zögen (Promotion, Tätigkeit als wissenschaftliche Museumsassistentin, wissenschaftlich fundierte Veröffentlichungen, Lehrauftrag an Akademien und Lehreinrichtungen, Gutachtertätigkeiten etc.). Der Umfang und das Anforderungsprofil der neuen Tätigkeit entsprächen dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin als Oberkonservatorin in der BesGr. A 14.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ab. Voraussetzungen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise zuließen, lägen nicht vor. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lasse sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin mit der Leitung des Referats „Wissenschaftliche Forschung“ derzeit offensichtlich nicht mehr als Oberkonservatorin amtsangemessen beschäftigt und eine Veränderung des Aufgabenzuschnitts der Dienstaufgaben rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, aufgrund dessen ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, bestehe deshalb nicht. Zudem fehle es auch an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da im Falle eines Obsiegens in einem späteren Hauptsacheverfahren die vorgenommenen Änderungen in der Geschäftsverteilung des Neuen Museums jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass selbst durch eine für eine Übergangszeit nicht amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin ein unwiederbringlicher, nicht mehr rückgängig zumachender Nachteil entstünde, da ihr wieder ein eigenes Referat (Wissenschaftliche Forschung) übertragen worden und damit eine irreparable Rufschädigung nicht zu befürchten sei.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Ein Anordnungsanspruch liege vor. Insbesondere sei zu rügen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Sachvortrag der Antragstellerin zu den im Rahmen der amtsangemessenen Beschäftigung in den Blick zu nehmenden Dienstaufgaben einer Konservatorin auseinandergesetzt habe.

Vom 10-seitigen Beschwerdebegründungsschriftsatz gingen am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist lediglich sechs Seiten per Telefax ein. Es fehlten die Seiten 3, 4, 6 und 7. Das vollständige Original folgte einen Tag später (10. Juni 2016) per Post.

Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 13. Juni 2016, wonach der unvollständige Schriftsatz wohl nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO an die Beschwerdebegründung gerecht werde, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdebegründungsschriftsatz fristgerecht erstellt und am 9. Juni 2016 unterzeichnet worden sei. Gemäß der kanzleiinternen Anweisung sei dieser vorab gefaxt worden. Der Sendebericht sei von der Rechtsanwaltsgehilfin T. gegengezeichnet worden. Diese ordnungsgemäß ausgebildete und seit 25 Jahren in der Kanzlei beschäftigte Fachkraft habe dabei leider übersehen, dass die auf dem Sendebericht ausgewiesene Seitenzahl nicht der Seitenzahl der Beschwerdebegründung entsprochen habe, obwohl sie dies hätte kontrollieren müssen. Die Rechtsanwaltsgehilfin T. habe sich bisher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als sehr zuverlässig erwiesen. Es sei noch nie vorgekommen, dass ein Telefax nicht vollständig übermittelt worden sei. Im Rahmen der Kanzleiorganisation sei geregelt, dass in der Akte das Sendeprotokoll, aus dem sich die Telefaxnummer des Empfängers, das Datum der Übermittlung und die Zahl der übermittelten Seiten ergebe, zu Dokumentationszwecken hinter dem Schriftsatz abgeheftet werde. Diese drei Informationen würden von der jeweils zuständigen Kanzleimitarbeiterin überprüft und abgehakt. Außerdem werde mit Namenskürzel vermerkt, wer das Telefax versandt habe. Dieser Ablauf werde von den Rechtsanwälten der Sozietät regelmäßig stichprobenweise kontrolliert. Zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe legte der Bevollmächtigte eine Erklärung der Kanzleiangestellten vom 16. Juni 2016 vor, in der diese eidesstattlich versichert, dass sie den vom Faxgerät ausgedruckten Sendebericht kontrolliert und mit ihrem Namenskürzel versehen habe. Dabei habe sie übersehen, dass nur sechs von zehn Seiten übermittelt worden seien. Sie hätte vergessen, die Seitenzahl abzugleichen und deshalb auch keinen Haken gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass die Beteiligten in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht der Durchführung eines Mediationsverfahrens zugestimmt haben. Gleichzeitig wurde angeregt, ein Ruhen des Verfahrens im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Der Bevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Einhaltung der als zweckmäßig dargestellten Büroorganisation regelmäßig kontrolliere und die danach erforderliche Prüfung der übermittelten Seiten auch tatsächlich praktiziert werde. Die Kanzleiangestellte T. habe selbst eingeräumt, dass sie die kanzleiintern vorgesehene Kontrolle der Zahl der übermittelten Seiten nicht vorgenommen habe. Sie habe dies aber nicht als einmaliges Versäumnis bezeichnet. Der Erklärungsinhalt lasse vermuten, dass die Kontrolle der übermittelten Seiten auch in sonstigen Verfahren nicht regelmäßig geschehe. Die Kanzleiangestellte habe eine regelmäßige Kontrolle der 3-Haken-Regelung durch den Bevollmächtigen nicht versichert, sondern darauf verwiesen, dass eine nur lückenhafte Übermittlung eines Schriftsatzes noch nie vorgekommen sei. Hierauf berufe sich auch der Bevollmächtigte. Die Vorlage vergleichbarer Faxprotokolle mit jeweils drei Haken zur Glaubhaftmachung einer sonst regelmäßig den Anweisungen entsprechenden Ausgangskontrolle sei nicht erfolgt. Ebenso fehle es an einem Vortrag, ob die kanzleiintern unter Anweisung „4. Erledigung“ vorgesehene abendliche Kontrolle durch „S... und P...“ erfolgt sei. Ein entsprechender Auszug aus dem Fristenbuch liege nicht vor. Selbst wenn jedoch eine Wiedereinsetzung in Betracht käme, so fehle es gegenwärtig offenkundig an einem Anordnungsgrund, da sich die Beteiligten nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Eilverfahren im Hauptsacheverfahren auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens geeinigt hätten. Dies habe wohl das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz beseitigt.

Die Antragstellerin verweist mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juli 2016 auf eine Entscheidung des BGH vom 23. Februar 2016 (Az. II ZB 9/15 - juris Rn. 16), wonach bei einer kanzleiintern geforderten allabendlichen Erledigungskontrolle das Sendeprotokoll nicht erneut inhaltlich geprüft werden müsse, und beantragt mit Schriftsatz vom 12. Juli 2016 das Ruhen des Verfahrens. Aus der Erklärung der Kanzleiangestellten, es sei noch nie vorgekommen, dass ein Telefax nicht vollständig übermittelt worden sei, zu schließen, dass die Kontrolle der übermittelten Seiten in sonstigen Verfahren nicht regelmäßig erfolge, sei völlig fernliegend. Zahlreiche vergleichbare Faxkontrollen mit Haken und Namenskürzel könnten jederzeit beigebracht werden. Für die vom Antragsgegner geforderte Glaubhaftmachung, dass sonst immer entsprechend den Kanzleiregeln verfahren werde, müssten allerdings alle jemals erhaltenen Faxprotokolle vorgelegt werden. Dies übersteige den Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Alle diese Dokumente enthielten zudem nicht drei, sondern einen Haken, der das Vorliegen aller drei wesentlichen zu prüfenden Inhalte (Empfänger, Seitenzahl, Datum) bestätige. Fehle der Haken, mangele es an einem dieser drei Merkmale und die Frist könne nicht gestrichen werden. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich ebenfalls, dass alle Mitarbeiterinnen - auch die Kanzleiangestellte T. - die Kanzleianweisung beachteten und danach vorgingen. Vorliegend habe T. versehentlich den Haken nicht gesetzt und die Frist dennoch gestrichen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 wurde das Ruhen des Hauptsacheverfahrens (Az. AN 1 K 16.00810) im Hinblick auf die Durchführung einer Mediation angeordnet.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (1.), bleibt aber mangels Anordnungsgrund ohne Erfolg (2.).

1. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, weil dem Antragsteller Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu gewähren ist.

Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 ist dem Bevollmächtigten am 9. Mai 2016 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am Donnerstag, den 9. Juni 2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), ist beim Verwaltungsgerichtshof kein Schriftsatz eingegangen, der den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Per Telefax wurden lediglich sechs von zehn Seiten des Beschwerdebegründungsschriftsatzes übermittelt. Eine nachvollziehbare Darstellung der Beschwerdegründe liegt insoweit nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2005 - 1 CS 04.3045 - juris Rn. 15). Das vollzählige Original ging per Post erst nach Ablauf der Frist am 10. Juni 2016 ein.

Zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe legte der Bevollmächtigte das entsprechende Faxprotokoll mit Namenskürzel und ohne Haken bzw. eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten vom 16. Juni 2016 vor.

Für den Senat ist damit im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 24), dass die ordnungsgemäß ausgebildete und zur zweckmäßigen Ausgangskontrolle angewiesene Kanzleiangestellte ein einmaliges Versäumnis begangen hat, als sie die Beschwerdebegründungsfrist aus dem Fristenbuch strich, ohne die korrekte Seitenzahl des vorher versandten Telefaxes zu überprüfen und den entsprechenden Haken zu setzen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 20). Ein Organisationsmangel, welcher als Verschulden des Bevollmächtigten der Antragstellerin zuzurechnen wäre (§ 85 Abs. 2 ZPO), ist nicht ersichtlich.

Zwar erfordert die Einhaltung von Rechtsmittelbegründungsfristen eine gesteigerte Aufmerksamkeit (BayVGH, B.v. 8.9.2011 - 9 CS 11.1628 - juris Rn. 15). Im Rahmen seiner Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen, muss der Bevollmächtigte für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Bei einer Übermittlung per Telefax muss deshalb festgestellt werden können, dass das Schriftstück auch tatsächlich gesendet worden ist. Das setzt voraus, dass ein Sendebericht ausgedruckt und kontrolliert wird (BayVGH, B.v.24.2.2005 - 1 CS 04.3045 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Die sich aus den kanzleiinternen Anweisungen ergebende Ausgangskontrolle erweist sich unbestritten prinzipiell als zweckmäßig. Die Kanzleiangestellte T. hat eidesstattlich versichert, dass sie den vom Faxgerät ausgedruckten Sendebericht kontrolliert und mit ihrem Namenskürzel versehen habe. Dabei habe sie übersehen, dass nur sechs von zehn Seiten übermittelt worden seien. Sie habe vergessen, die Seitenzahl abzugleichen und deshalb auch keinen Haken gesetzt. Ein solcher Fehler sei ihr noch nie passiert. Die kanzleiinternen Regeln zur Fristenkontrolle würden von ihr und allen Mitarbeiterinnen beachtet und von den Rechtsanwälten stichprobenweise kontrolliert.

Einer weiteren Glaubhaftmachung - wie die Vorlage vergleichbarer Faxprotokolle mit Haken - bedurfte es nach Ansicht des Senats mangels Aussagekraft ebenso wenig wie eines Vortrags des Bevollmächtigten, dass die kanzleiintern unter „Anweisung 4“ (Erledigung) vorgesehene abendliche Fristenkontrolle durch „S... und P...“ auch tatsächlich erfolgt sei (vgl. hierzu BGH, B.v. 23.2.2016 - II ZB 9/15 - juris Rn. 16, wonach das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden muss). Die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, dürfen hierbei im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2001 - 1 BvR 436/01 - juris Rn. 10). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Büropersonal des Bevollmächtigten auch in der Vergangenheit nicht an die kanzleiinternen Anweisungen gehalten hat und ein solches den Kanzleiregeln widersprechendes Verhalten bei den stichprobenhaften Kontrollen hätte auffallen müssen, liegen nach Auffassung des Senats nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen.

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Unabhängig von der Frage der Vorwegnahme der Hauptsache hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin hiergegen - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen

Zwar kann im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht bereits deshalb die Eilbedürftigkeit verneint werden, weil das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 25. Juli 2016 das vorübergehende Ruhen des Verfahrens angeordnet hat (vgl. OVG Thüringen, B.v. 17.6.2009 - 2 EO 222/08 - juris Rn. 34). Allerdings gelten im Falle einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung, mit der - wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird - zumindest partiell die Hauptsache vorweggenommen wird, für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für die Antragstellerin zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Der Antragstellerin müssten also unzumutbar schwere, nicht anders abwendbare Nachteile drohen, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde (OVG NRW, B.v. 25.6.2001 - 1 B 789/01- juris Rn. 5; Sächsisches OVG, B.v. 7.7.2010 - 2 B 430/09 - juris Rn. 6). Solche besonderen Umstände, die es als unzumutbar erscheinen lassen, die Antragstellerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, sind vorliegend für den Senat nicht ersichtlich und wurden auch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine irreparable Rufschädigung - auch bei evtl. längerer Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren - nicht zu befürchten ist, weil der Antragstellerin wieder ein eigenes Referat übertragen wurde. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragstellerin mit der Übertragung des Referats „Wissenschaftliche Forschung“ nicht amtsangemessen beschäftigt ist oder die innerorganisatorischen Maßnahmen sachlich nicht gerechtfertigt waren, so könnten die behördeninternen Umstrukturierungen - unabhängig davon, ob diese als veränderter Aufgabenzuschnitt des Dienstpostens der Antragstellerin oder als Umsetzung zu qualifizieren sind, jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Ein endgültiger Rechtsverlust ist deshalb für die Antragstellerin nicht zu befürchten.

Selbst eine unterwertige Beschäftigung wäre von der Antragstellerin vorübergehend hinzunehmen (BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 AE 14.788 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12 m.w.N, wonach der Beamte auf Dauer nicht ohne seine Zustimmung unterwertig beschäftigt werden darf). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass sich zumindest im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der seit Januar 2016 geltenden Geschäftsverteilung und den im Schreiben des Antragsgegners vom 14. März 2016 unter Ziff. 1. -9. aufgeschlüsselten Aufgabenbereichen einschließlich der neuen Aufgabe als Mitglied der Ankaufskommission eine offensichtlich nicht mehr amtsangemessene Beschäftigung nicht ohne weiteres feststellen lasse. Eine besondere Schwere des Eingriffs, die ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens als unzumutbar erscheinen ließe, hält der Senat deshalb vorliegend für nicht gegeben (vgl. OVG NRW, B.v 25.6.2001 - 1 B 789/01- juris Rn. 9 ff.).

3. Dem Antrag der Antragstellerin, das Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO anzuordnen, musste das Gericht nicht nachkommen. Zwar ist die Zweckmäßigkeit des Ruhens des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz dann nicht grundsätzlich zu verneinen, wenn nach gegebenenfalls erfolglosem Abschluss des Mediationsverfahrens ein bestehender Anordnungsgrund wieder aufleben könnte (vgl. Beck-Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 21. Edition, Stand Juli 2016, § 251 ZPO, Rn. 5). Hier ist indes ein Ruhen des Verfahrens schon deshalb als nicht zweckmäßig anzusehen, weil vorliegend kein Anordnungsgrund vorliegt. Eine solche prozessuale Vorgehensweise widerspräche dem Sinn und Zweck des Eilrechtsschutzes, eine alsbaldige und vorläufige Entscheidung herbeizuführen (VG Bayreuth, B.v. 16.12.2014 - B 5 E 14.682 - juris Rn. 21).

Mangels Anordnungsgrund, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Die Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung ist Prüfungsgegenstand des Hauptsacheverfahrens, dem die weitere Sachaufklärung vorbehalten bleibt. Welche Umstände und Gründe letztendlich für die Änderung der Geschäftsverteilung und für den veränderten Aufgabenzuschnitt der Antragstellerin bzw. für eine Umsetzung maßgeblich waren und ob diese als sachlich gerechtfertigt anzusehen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ist die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, 47 Abs. 1 GKG, wobei die Hälfte des Regelstreitwerts anzusetzen ist (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 2013).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.