Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 10 BV 15.958

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz trägt die Beklagte, die Kosten für das Berufungsverfahren trägt die Klägerin.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Kostenentscheidung (Kostenlastentscheidung mit Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro) im Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 (Nr. 4).

Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte der Klägerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten für das Internet und für jede Betriebsstätte in M. (Nr. 1) und ordnete die Einstellung des Betriebs an (Nr. 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids legte die Beklagte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte eine Gebühr in Höhe von 300 Euro fest.

Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, in Bayern Oddset-Wetten an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Beide Klageanträge wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 überwiegend ab. Lediglich die Zwangsgelddrohung wurde teilweise aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zunächst beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2009 aufzuheben, soweit die Klage der Klägerin abgewiesen worden ist, und die Untersagungsverfügung aufzuheben sowie festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, im Gebiet der Beklagten Sportwetten zu festen Odds, ausgenommen Pferdesportereignisse, aus Bayern entgegenzunehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln.

Mit Beschluss vom 26. August 2009 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren aus, bis eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren bezüglich glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügungen und des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-316/07 u. a. vorliege.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt und von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde. Sie verwies auf den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und das diesbezügliche Ausführungsgesetz und die darin enthaltene Experimentierklausel. Zudem erklärte die Beklagte, dass sie der Klägerin ab 1. Juli 2012 nicht mehr das staatliche Sportwettenmonopol entgegenhalten werde. Sie behielt sich aber eine Ergänzung der Ermessenserwägungen der Untersagungsverfügung vor.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 ordnete der Senat mit Einverständnis aller Beteiligten das Ruhen des Verfahrens wegen der noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen sportwettenrechtlichen Revisionsverfahren an.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste. Sie werde für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenhalten. Sie regte an, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erwiderte die Klägerin, dass eine Beendigung des Rechtsstreits nur in Betracht komme, wenn die Gebührenfestsetzung in der Untersagungsverfügung rückwirkend aufgehoben und die Gebühr rückerstattet werde.

Mit Schriftsätzen vom 8. September 2015, 28. Oktober 2015, 16. November 2015 und 18. Januar 2016 äußerten sich die Klägerin und die Beklagte zur Zulässigkeit und Begründetheit der erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage und zu einer etwaigen Kostenverteilung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Bei einer etwaigen Hauptsacheerledigung sei bezüglich der Kostenentscheidung folgendes zu berücksichtigen: Die Kostenentscheidung im Bescheid vom 19. Juni 2008 sei nach Erledigung der Grundverfügung nur noch daraufhin zu überprüfen, ob sie eine selbstständige Rechtsverletzung beinhalte. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung werde in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO nur summarisch überprüft. Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die Kostenentscheidung habe die Klägerin bislang nicht geltend gemacht. Zudem verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2015 (11 ZB 15.1104). Danach stehe einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung die Bestandskraft der Grundverfügung entgegen, wenn die Klage gegen die Grundverfügung unzulässig sei. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu.

Die Klägerin teilte auf Nachfrage des Senats mit, dass sie den Betrieb im Jahr 2008 aufgrund des Einschreitens der Beklagten gezwungenermaßen aufgegeben habe.

Sie erklärte mit Schriftsatz vom 18. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als er sich auf die Anfechtung der Nrn. 1, 2 und 3 der Untersagungsverfügung vom 19. Juni 2008 und den Feststellungsantrag beziehe. Bezüglich der Nr. 4 der Untersagungsverfügung werde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Beklagte und die Landesanwaltschaft haben mit Schreiben vom 21. April 2016 ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat das Verfahren, soweit es von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 BV 16.799 fortgeführt. Dieses Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 22. April 2016 eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts München insoweit für wirkungslos erklärt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 BV 09.1522 und 10 BV 12.1628, verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist bleibt ohne Erfolg. Das mit der Berufung noch verfolgte Klagebegehren (§ 88 VwGO), die Kostenentscheidung mit der Gebührenfestsetzung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids aufzuheben, ist zulässig, aber nicht begründet, weil die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Kosten des Bescheids aufzuerlegen und Gebühren in Höhe von 300 Euro festzusetzen, rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Kostenentscheidung mit der Gebührenfestsetzung ist ein belastender Verwaltungsakt, der nicht etwa mit der Erledigung des Grundverwaltungsaktes (Untersagungsverfügung) unwirksam wird. Die Klägerin ist trotz der Erledigung der Grundverfügung weiter belastet, da die Beklagte die bereits eingezogenen Bescheidsgebühren nicht zurückerstattet hat. Der Erstattungsanspruch der Behörde über die Bescheidsgebühren entsteht bei Erlass eines kostenpflichtigen Verwaltungsaktes mit seiner Bekanntgabe (Art. 11 KG). Er entfällt auch nicht rückwirkend durch den Fortfall der Regelungswirkung des Grundverwaltungsakts. Die Kostenentscheidung ist im Übrigen auch unabhängig von der Grundverfügung selbstständig anfechtbar (Art. 12 Abs. 3 KG). Die Anfechtungsklage ist daher zulässig.

2. Die Anfechtungsklage bleibt jedoch ohne Erfolg.

Rechtsgrundlage für die Kostenlastentscheidung und die Gebührenfestsetzung (Kostenentscheidung) sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 und Art. 6 KG i. V. m. Tarifnummer 2.II.1/1 des Kostenverzeichnisses in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Kostenentscheidung gültigen Fassung. Für sicherheitsrechtliche Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG sieht diese Tarifnummer einen Gebührenrahmen von 15 bis 600 Euro vor. Die für glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen in das Kostenverzeichnis aufgenommene Tarifnummer 2.IV.3.2 mit einem Gebührenrahmen von 500 bis 50.000 Euro war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft, so dass die Beklagte bei der Gebührenfestsetzung mangels spezieller Regelung auf den allgemeinen Gebührentatbestand für sicherheitsrechtliche Anordnungen zurückgreifen konnte.

2.1 Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebührenhöhe wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die festgesetzte Gebühr hält sich innerhalb des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Gebührenrahmens.

2.2 Soweit die Klägerin geltend macht, die Kostenentscheidung im Bescheid vom 19. Juni 2008 sei rechtswidrig, weil die Untersagungsverfügung (kostenpflichtige Amtshandlung) vor ihrer Erledigung rechtswidrig gewesen sei, verhilft dies der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg. Denn die Grundverfügung ist durch die Betriebsaufgabe der Klägerin bzw. die Befristung der Regelungswirkung der Untersagungsverfügung zum 1. Juli 2012 jedenfalls nicht von Anfang an unwirksam geworden (2.2.1). Zudem steht der Überprüfung der Kostenentscheidung die Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes entgegen (2.2.2).

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob es für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung (Grundverwaltungsakt) ankommt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Verwaltungskosten im Rechtsmittelverfahren nur auf die Fragen, ob es sich bei der Sachentscheidung um eine kostenpflichtige Amtshandlung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) handelt, ob derjenige, der für die Kosten in Anspruch genommen wird, der richtige Kostenschuldner ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG), und ob die Kostenhöhe richtig errechnet wurde, erstreckt. Die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung wird danach in dem die Kostenentscheidung betreffenden Rechtsmittelverfahren nicht überprüft (Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand: Dez. 2015, § 18 Rn. 277 m. w. N.). Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, dass bei einem alleine gegen die Kostenentscheidung gerichteten Anfechtungsrechtsbehelf auch die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung zu prüfen ist (vgl. Linhart, a. a. O., Rn. 278 m. w. N.). Als Argument hierfür dient vor allem Art. 16 Abs. 5 BayKG.

2.2.1 Einigkeit besteht jedoch insoweit, dass dann, wenn die Sachentscheidung von Anfang an z. B. durch Aufhebung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwirksam geworden ist, die Kostenentscheidung rechtswidrig wird und aufzuheben ist. Dies geschieht in der Regel in Zusammenhang mit der Aufhebung der Grundverfügung.

Vorliegend hat sich die Untersagungsverfügung durch Betriebsaufgabe zwar für die Zukunft erledigt (Art. 43 Abs. 2 5. Alt. BayVwVfG), sie ist jedoch für den vergangenen Zeitraum vom Erlass bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses wirksam geblieben. Bei Wegfall des Regelungsobjekts (hier der Betriebsstätten der Klägerin) bei betriebsbezogenen Anordnungen tritt die Erledigung auf andere Weise ein (Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212). Die Erledigung beendet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aber erst ex nunc (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 190; Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 46), so dass die Untersagungsverfügung für den Zeitraum vor dem erledigenden Ereignis ihre Wirksamkeit nicht verloren hat.

Dasselbe gilt, wenn man davon ausginge, dass erledigendes Ereignis erst die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015 war, die Untersagungsverfügung rückwirkend auf den 1. Juli 2012 zu befristen.

2.2.2 Eine Aufhebung der Kostenentscheidung im Bescheid vom 19. Juni 2008 aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung kommt nicht in Betracht, weil die kostenpflichtige Amtshandlung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG, Grundverfügung) bestandskräftig geworden ist.

Erledigt sich ein Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache, bestehen verschiedene Rechtsauffassungen darüber, ob und in welchem Umfang bei einer Anfechtungsklage gegen die weiter wirksame Kostenentscheidung (s.o. 2.2.1) die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zu überprüfen ist.

Teilweise wird die Meinung vertreten, dass nur eine an den Prüfungsmaßstab des § 161 Abs. 2 VwGO angelehnte kursorische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes stattfindet (BayVGH, B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 194, 548/54; B. v. 12.12.2011 - 11 ZB 11.2271 - juris Rn. 8), weil ansonsten bei einer Erledigung der Hauptsache über den „Umweg“ der Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen dem Rechtsgedanken aus § 161 Abs. 2 VwGO eine uneingeschränkte Überprüfung der Grundverfügung erreicht werden könnte (vgl. auch Széchényi, BayVBl 2013, 9). Dem wird entgegen gehalten, dass jedenfalls dann, wenn die Grundverfügung bestandskräftig geworden ist, aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auch die Kostenentscheidung insoweit keiner weiteren Überprüfung mehr unterzogen wird, weil der Betroffene für eine bestandskräftig angeordnete Maßnahme die Kosten zu tragen hat (BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 11 ZB 15.1104; für Vollstreckungsmaßnahmen: BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 12 f.). Das Bundesverwaltungsgericht ist schließlich bei der Überprüfung eines Leistungsbescheids für die Kosten einer Vorführmaßnahme davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, bei der Botschaft vorzusprechen, im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vollumfänglich zu überprüfen sei, weil sich die zugrunde liegende Anordnung durch Vollzug erledigt habe und der Verweis auf die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Anordnung eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes des Klägers darstelle (BVerwG, U. v. 8.5.2014 - 1 C 3.13 - juris Rn. 19).

Der Senat vertritt für die vorliegende Fallkonstellation, in der der Grundverwaltungsakt wegen Erledigung seine Wirksamkeit ex nunc verloren hat, die erhobene Anfechtungsklage insoweit unzulässig geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, die Auffassung, dass dann einer Überprüfung der (nicht nichtigen) Grundverfügung im Rahmen der fortgeführten Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung die Bestandskraft der Grundverfügung und damit die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden entgegenstehen. Würde nämlich in einem solchen Fall eine umfassende Überprüfung der Grundverfügung im Rahmen einer (isolierten) Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung verlangt, obwohl eine Anfechtungsklage gegen die Grundverfügung nicht mehr statthaft ist, könnte der Betroffene über den Umweg der Anfechtung der Kostenentscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine etwaige Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Grundverfügung umgehen (vgl. VGH BW, U. v. 11.9.2015 - 3 S 411/15 - juris Rn. 33 ff). Die vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 8.5.2015, a. a. O.) entschiedene Fallkonstellation ist insoweit nicht vergleichbar, weil sich die dortige Anordnung, die Grundlage für den später ergangenen Leistungsbescheid bildete, noch während der laufenden Rechtsbehelfsfrist durch Vollzug erledigte und mit dem Kostenerstattungsbescheid die Kosten der Durchführung dieser Maßnahme geltend gemacht wurden und nicht die Verwaltungskosten für die veranlasste Amtshandlung (Grundverfügung, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mit Beschluss des Senats vom 22. April 2016 im Verfahren 10 BV 16.799 wurde die Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 für wirkungslos erklärt. Soweit über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Beschluss vom 22. April 2016 entschieden worden ist (Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 19.6.2008 und rechtskräftiges Obsiegen der Klägerin wegen der teilweise fehlerhaften Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids) ist daher eine Kostenentscheidung im Rahmen dieses Urteils zu treffen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der auf das Obsiegen der Klägerin in der ersten Instanz entfallende Streitwert 12.500 Euro beträgt (die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes), der Streitwert für die angefochtene Kostenentscheidung des Bescheids, bezüglich der die Beklagte obsiegt hat, 300 Euro. Die Beklagte trägt daher die Kosten der ersten Instanz vollständig, weil sie hinsichtlich eines nur geringen Teils obsiegt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, weil sie insoweit vollständig unterlegen ist. Die Zwangsgeldandrohung war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 wird der Streitwert für die erste Instanz auf 12.800 Euro, für das Berufungsverfahren auf 300 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Er ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen M-... Am 19. Januar 2014 wurde damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h überschritten wurde.

Auf das Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2014 machte der Kläger Pflichtangaben gemäß § 111 OWiG. Daraufhin beauftragte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die Polizeiinspektion 13, München, mit weiteren Ermittlungen. Bei seiner telefonischen Anhörung machte der Kläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Daraufhin erließ das Polizeiverwaltungsamt am 19. März 2014 einen Bußgeldbescheid gegen den Kläger. Auf seinen Einspruch stellte das Amtsgericht Kaufbeuren das Verfahren ein, da der Tatnachweis nicht zu führen sei. Der Kläger hatte dem Gericht 12 Lichtbilder seines Bruders und seiner Cousins ohne Namen und Adressen vorgelegt und behauptet, diese kämen als Fahrer in Betracht.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 ordnete die Landeshauptstadt München die Führung eines Fahrtenbuchs bis 31. März 2015 für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-... (Nr. 1) und den Übergang der Anordnung im Falle des Verkaufs, der Verschrottung oder Stilllegung des Fahrzeugs an (Nr. 2). Das Fahrtenbuch ist dem Kreisverwaltungsreferat oder der von ihm bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem vom Kreisverwaltungsreferat festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und bis 30. September 2015 aufzubewahren (Nr. 3) sowie innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss (bis spätestens 30.4.2015), vorzulegen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5) und für die Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 4 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro angedroht (Nr. 6). Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 7 und 8) und ihm obliegt die Beschaffung des Fahrtenbuches (Nr. 9). Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 10).

Den dagegen erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 24. Februar 2015 abgelehnt (Az. M 23 S 14.5014). Die dagegen erhobene Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen 11 CS 15.1105 geführt.

Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen. Es seien Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden und die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Der Kläger habe nicht ausreichend an der Feststellung des Fahrers mitgewirkt. Weitere Ermittlungen seien daher nicht notwendig gewesen. Die Anordnung sei auch insgesamt ermessensgerecht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem am 12. Mai 2015 eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da die Bewertung der Ermessensausübung durch das Gericht nicht zutreffend sei. Die Rechtssache weise auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, da die gesetzlichen Vorschriften der §§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und § 31a StVZO kollidieren würden. Auf den Hinweis des Gerichts vom 23. Juli 2015, die Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids seien schon vor Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Zeitablauf erledigt gewesen, bat der Kläger um Mitteilung, ob die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme. Eine weitere Äußerung erfolgte trotz Fristverlängerung nicht. Die Beklagte stimmte einer Erledigterklärung schon vorab zu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zwar hat der Senat trotz der Erledigung der Nrn. 1, 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 1. Oktober 2014 durch Zeitablauf nach wie vor auch diesbezüglich über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, denn der Antrag ist weiterhin zulässig (1.). Es ist jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt bzw. es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor (2. bis 4).

1. Die Erledigung der Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids wirkt sich weder auf den Verfahrensgegenstand noch auf die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung aus. In Ermangelung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist der Senat daran gehindert, das Verfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beenden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch weiterhin zulässig, denn die Erledigung zwischen den Instanzen lässt die Beschwer nicht entfallen. Vielmehr kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Berufungsverfahren die prozessualen Folgerungen aus der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, B. v. 25.6.2015 - 9 B 69/14 - juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2015, Vorb. § 124 Rn. 43).

2. Hinsichtlich der Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids vom 1. Oktober 2014 hat der Antrag auf Zulassung der Berufung indes keinen Erfolg, denn der Kläger verfolgt trotz der objektiv vorliegenden Erledigungssituation (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris) sein Rechtsschutzbegehren unverändert fort. Er hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht angekündigt, die Hauptsache im Berufungsverfahren für erledigt zu erklären oder auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen (vgl. für einen solchen Fall BayVGH, B. v. 21.1.2008 - 11 ZB 07.371 - juris). Für eine Anfechtungsklage gegen Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 7; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 161 Rn. 12) und der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. Vorb. § 124 Rn. 43).

3. Auch hinsichtlich der Nrn. 3, 6, 9 und 10 des Bescheids bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Bezogen auf die Nebenbestimmungen nach Art. 36 BayVwVfG und die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 BayVwZVG hat der Kläger in seiner Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung keine eigenen Zulassungsgründe dargelegt, sondern er wendet sich ausschließlich gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage. Nachdem die Berufung hinsichtlich der Grundverfügung in Nr. 1 des Bescheids nicht zuzulassen ist (s. 2.), müsste für die Zulassung der Berufung hinsichtlich der Nebenbestimmungen und der Zwangsgeldandrohung ein Anspruch auf isolierte Aufhebung dieser Bestimmungen dargelegt werden (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 42 Rn. 24). Dies ist hier nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nebenstimmungen und die Zwangsgeldandrohung an Mängeln leiden.

4. Gegen die Kostenentscheidung in Nrn. 7 und 8 des Bescheids bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags legt keine Gründe dar, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage für die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung im Bescheid sprechen. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung scheidet in der vorliegenden Konstellation aus.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts einschließlich Nebenbestimmungen bei Anfechtungsklagen gegen gebührenpflichtige Verwaltungsakte im Falle der Erledigung des Grundverwaltungsakts und etwaiger Nebenbestimmungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidungen nur kursorisch zu berücksichtigen ist oder ob dabei die Rechtmäßigkeit des den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Grundverwaltungsakts in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 StVG, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG), denn der Kläger hat eine Erledigterklärung hinsichtlich der durch Zeitablauf erledigten Teile des Bescheids weder abgegeben noch angekündigt.

Wird die Anfechtungsklage trotz Erledigung des Grundverwaltungsakts aufrechterhalten und die Klage damit unzulässig, folgt die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung der Entscheidung über die Grundverfügung des Verwaltungsakts soweit keine besonderen Gründe für eine Abweichung vorliegen. Dies folgt aus den aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit abgeleiteten Wirkungen der Bestandskraft - insbesondere der Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden durch Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts - wonach der Betroffene für eine bestandskräftig angeordnete Maßnahme die Kosten zu tragen hat. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur im Falle der Erledigung der Grundverfügung während des Rechtsmittelverfahrens nach einer diesbezüglichen Erledigterklärung oder bei Erledigung der Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung möglich (vgl. BVerwG, U. v. 8.5.2014 - 1 C 3/13 - BVerwGE 149, 320 Rn. 19). Wird an der Anfechtungsklage gegen die Grundverfügung festgehalten und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil nicht zugelassen, so ist der Kläger verpflichtet, als Veranlasser der Amtshandlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG auch die Kosten des Bescheids zu tragen.

5. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2015 - 2 K 1060/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Bauantrags und die damit verbundene Erhebung von Verwaltungsgebühren durch den Beklagten.
Der Kläger erwarb eine durch Auflassungsvormerkung gesicherte Option, bis zum 27.9.2013 ein im Eigentum eines Dritten stehendes, auf der Gemarkung Ortenberg gelegenes Grundstück erwerben zu können. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des „Teilbebauungsplans für das Baugebiet Gewann Lindle“ der Gemeinde Ortenberg aus dem Jahr 1957.
Am 10.6.2013 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abbruch des auf dem betreffenden Grundstück vorhandenen Wohnhauses mit Schuppen und Garage und einer - nach Angaben des Klägers - überbauten Grundfläche von 165 m2 sowie zum Neubau eines Fünffamilienhauses mit einer überbauten Grundfläche einschließlich Nebenanlagen von 311 m2. Die zum Bauantrag angehörten Angrenzer erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben, insbesondere gegen die damit verbundene Grundflächenausnutzung.
Der Gemeinderat der Gemeinde Ortenberg beschloss in seiner Sitzung vom 15.7.2013 die Aufstellung des Bebauungsplans „Lindle 2013“ für ein auch das Baugrundstück umfassendes Plangebiet. Ziel der Planung solle „die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit einer sich in die Umgebung einfügenden Innenbereichsbebauung“ sein. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Satzung über die Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Gemeinde vom 19.7.2013 bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 16.7.2013 verweigerte die Gemeinde Ortenberg ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers.
Daraufhin lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 11.9.2013 den Bauantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Tenors des Bescheids) und setzte für diese Entscheidung gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 192 EUR fest (Nr. 2 des Tenors). Zur Begründung verwies das Landratsamt auf die Veränderungssperre und darauf, dass der Gemeinderat der Gemeinde sich bislang mit der Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht befasst habe.
Mit Schreiben vom 25.9.2013 erhob der Kläger unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Veränderungssperre und die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens im Übrigen Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.3.2014 unter Festsetzung einer Gebühr von 380 EUR zurückgewiesen. Zur Begründung wies das Regierungspräsidium im Wesentlichen darauf hin, die Veränderungssperre beziehe sich auf einen hinreichend konkreten Aufstellungsbeschluss, könne nicht als reine Verhinderungsplanung angesehen werden und sei daher wirksam.
Am 25.4.2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, Bescheid und Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie festzustellen, dass das Landratsamt verpflichtet gewesen sei, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Bauantrag habe sich unmittelbar vor Klageerhebung erledigt, da nicht nur die bis zum 27.9.2013 befristete Erwerbsoption ausgelaufen sei, sondern der bisherige Grundstückseigentümer das Grundstück an einen anderen übereignet habe. Ihm stünden gegenüber dem Beklagten und der Gemeinde Ortenberg Schadenersatzansprüche zu, da die Veränderungssperre als reine Verhinderungsplanung nichtig sei und deshalb die Baugenehmigung zu erteilen gewesen wäre. Diese Ansprüche wolle er in einem nachfolgenden Zivilprozess geltend machen. Anders als sein Bauantrag hätten sich der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid auch nicht erledigt, da er durch die ihm in diesen Bescheiden auferlegten Verwaltungsgebühren belastet bleibe.
Mit Urteil vom 30.1.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers sei unzulässig. Zwar habe sich sein ursprünglich verfolgtes Verpflichtungsbegehren erledigt, doch fehle es an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung. Da die Verwaltungsgerichte - wie sich aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergebe - nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden könnten, müsse dieses berechtigte Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme immer über das bloße Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinausgehen. An einem solchen besonderen Interesse fehle es hier. Weder sei mit einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich desselben Bauvorhabens zu rechnen, noch reiche die Absicht aus, Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten und die Gemeinde geltend machen zu wollen. Da sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers vor Klageerhebung erledigt habe, könne er Schadenersatzansprüche sogleich bei den Zivilgerichten geltend machen. Den Verlust von Früchten des Verwaltungsprozesses habe er nicht zu befürchten.
10 
Die isolierte Anfechtung von Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts sei unzulässig, da anderenfalls die dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgangen würden. Die Anfechtung von Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts - der Verwaltungsgebühr - sowie der Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid sei zwar zulässig, aber unbegründet. Argumente gegen die Höhe dieser Gebühren seien weder vorgebracht, noch sonst erkennbar. Die Frage der Rechtmäßigkeit der diesen Gebühren zugrunde liegenden Amtshandlungen (Ablehnung des Bauantrags, Ablehnung des Widerspruchs) könne bei einer isolierten Anfechtung der Gebührenbescheide nicht überprüft werden.
11 
Gegen das ihm am 23.2.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.3.2015 - die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung eingelegt und begründet. Er trägt vor, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts lasse sich nicht hinreichend erkennen, in welchem Umfang die Berufung beschränkt worden sei. Jedenfalls die Klage gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühren in Bescheid und Widerspruchsbescheid müsse Gegenstand der zugelassenen Berufung sein. Diese Klage, die er mit seinem Hauptantrag verfolge, sei auch zulässig und begründet. Denn den Bestimmungen des Landesgebührengesetzes lasse sich entnehmen, dass Verwaltungsgebühren nur für rechtmäßige Amtshandlungen erhoben werden könnten. Die Ablehnung seines Bauantrags und die Zurückweisung seines Widerspruchs hätten aber nicht dem Gesetz entsprochen. Denn die Veränderungssperre der Gemeinde Ortenberg sei unwirksam und sein Vorhaben habe sich in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt. Sei es nicht möglich, im Rahmen einer Anfechtung der Gebühren die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Bauantrags zu überprüfen, beantrage er hilfsweise die Feststellung, dass das Landratsamt zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6.2.2015 abzuändern und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr im Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 11.9.2013 sowie die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.3.2014 aufzuheben,
14 
hilfsweise,
15 
unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ortenaukreis vom 11.9.2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.3.2014 festzustellen, dass das Landratsamt verpflichtet war, die am 10.6.2013 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück ......... in Ortenberg zu erteilen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er erwidert, das Verwaltungsgericht habe die Berufung nur insoweit zugelassen, als der Kläger die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung isoliert angefochten habe. Für eine solche isolierte Anfechtung bestehe aber kein Rechtsschutzbedürfnis, auch nicht im Blick auf die festgesetzten Verwaltungsgebühren. Denn die Festsetzung von Verwaltungsgebühren erfordere nur die Wirksamkeit der gebührenpflichtigen Handlung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft. Ungeachtet dessen seien die Ablehnung des Bauantrags und somit auch die Zurückweisung des Widerspruchs in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgt, da die Veränderungssperre der Gemeinde Ortenberg wirksam sei.
19 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Verwaltungsakten des Landratsamts und des Regierungspräsidiums sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
A.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Dem Tenor des angefochtenen Urteils lässt sich keine Beschränkung der Zulassung der Berufung entnehmen. Zwar kann sich eine Zulassungsbeschränkung auch aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 12.7.2010 - 14 BV 09.1792 - juris; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 4; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 124a Rn. 9). Das setzt aber sowohl eine eindeutige Erkennbarkeit der erfolgten Beschränkung als auch eine hinreichende Teilbarkeit der Streitgegenstände voraus (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 B 68.04 - juris). An beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
23 
Auf Seite 10 des Urteilsabdrucks hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, „die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als in der bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist, inwieweit im Fall der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung und dem Gesichtspunkt der gleichzeitigen Belastung mit einer Gebührenfestsetzung begründet werden kann“. Bereits diese Formulierungen legen es nahe, dass das Verwaltungsgericht nur zur Begründung der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf einen bestimmten Aspekt abstellen, nicht aber die Zulassung der Berufung insoweit beschränken wollte. Hinzu kommt, dass die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens (Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Genehmigungserteilung, Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühren für die Ablehnungsentscheidung/Wider-spruchsentscheidung) im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht genannte Problematik miteinander verschränkt sind, worauf auch der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat.
B.
24 
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der mit der Berufung verfolgte Hauptantrag des Klägers, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aufzuheben, ist zulässig, aber unbegründet (dazu I.). Daher hat der Senat über den Hilfsantrag zu entscheiden, der jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt (II.).
I.
25 
Die Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist zulässig, aber unbegründet.
26 
1. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr im Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 11.9.2013 ist ein belastender Verwaltungsakt, der sich noch nicht erledigt hat, so dass gegen ihn die Erhebung einer Anfechtungsklage statthaft ist. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Kläger in erster Instanz sein Begehren auch ausdrücklich gegen die Gebühr im Widerspruchsbescheid gerichtet hat, die damit nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässiger weiterer Gegenstand seiner Klage ist. Sonstige Zulässigkeitshindernisse sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt § 24 Satz 1 LGebG eine selbständige Anfechtung von Verwaltungsgebühren zu.
27 
2. Die zulässige Klage dringt in der Sache nicht durch. Die festgesetzten Gebühren sind rechtmäßig und können daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
a) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr im Bescheid vom 11.9.2013 ist die auf § 4 Abs. 3 LGebG gestützte Verordnung des Landratsamts über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und untere Baurechtsbehörde i.d.F.v. 21.3.2011. Nach Nr. 10.01.01.01 des dazugehörigen Gebührenverzeichnisses setzt das Landratsamt für die Ablehnung eines Bauantrags eine Gebühr innerhalb eines bestimmten Rahmens fest. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid durch das Regierungspräsidium ist die auf § 4 Abs. 2 LGebG gestützte Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (GebVO MVI) i.d.F.v. 7.12.2012. Nach Nr. 7.1 des angefügten Gebührenverzeichnisses wird für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs eine Gebühr innerhalb eines bestimmten Rahmens erhoben.
29 
b) Gegen die Höhe beider Gebühren bestehen keine Bedenken. Insoweit wendet auch der Kläger nichts ein.
30 
c) Der Kläger macht jedoch geltend, da beide Gebührenverzeichnisse auf „die Ablehnung“ des Bauantrags bzw. „die Zurückweisung“ des Widerspruchs abstellten und nicht nur auf die Bearbeitung von Bauantrag oder Widerspruch, hätten beide Gebühren in seinem Fall nicht festgesetzt werden dürfen, da er bis zur Veräußerung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung gehabt habe. Dieser Auffassung begegnen mehrere Bedenken:
31 
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung bzw. des Grundverwaltungsakts ankommt. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - NVwZ 1991, 570). Dem Landesgebührengesetz Baden-Württembergs lässt sich nach Auffassung des Senats eine eindeutige Antwort hierzu nicht entnehmen, auch nicht den vom Kläger zitierten §§ 1, 5 und 7 LGebG. Teilweise wird vertreten, eine Gebühr, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wäre, könne auch nicht erhoben werden (so etwa Schlabach, Aktuelle Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte zu den Verwaltungsgebühren, VBlBW 2010, 104, 107; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Bad.-Württ., Stand April 2015, § 11 Rn. 3 wohl auch für den Fall, dass der Grundverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist). Stattdessen könnte aber nur auf die Wirksamkeit oder die Vornahme der Amtshandlung abgestellt werden (so im Ergebnis VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391 die Festsetzung einer Gebühr im Ausgangsbescheid; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.7.1996 - 8 S 1127/96 - NVwZ-RR 1997, 44 jedenfalls für die Festsetzung einer Gebühr für den Erlass des Widerspruchsbescheids).
32 
bb) Ebenso umstritten ist, wie dem Fortbestand der Belastung des Klägers durch die Verwaltungsgebühren nach Wegfall seines Interesses an der Erteilung des von ihm begehrten begünstigenden Verwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtung der Gebühren Rechnung getragen werden kann.
33 
(1) Nach Ansicht des Senats spricht Vieles für die vom Verwaltungsgericht angenommene Lösung, wonach eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebühr zugrundeliegende Amtshandlung (hier der Versagung der Erteilung der vom Kläger beantragten Baugenehmigung) im Verwaltungsrechtsweg nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens (oder auch eines Anfechtungsbegehrens gegen einen belastenden Grundverwaltungsakt) keiner Überprüfung mehr zugänglich ist (so Lascho, Die Erledigung des Verwaltungsakts als materiell-rechtliches und verwaltungsprozessuales Problem, S. 239; Ule, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl., S. 257). Diese Auffassung stellt den Kläger nicht rechtsschutzlos, da er im Rahmen eines unmittelbar in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgenden Schadenersatzbegehrens auch zu Unrecht erhobene Gebühren als Schaden geltend machen kann. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger im Falle einer Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung eine um das Vielfache höhere Gebühr hätte entrichten müssen (vgl. Nr. 52.10.02.01 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts).
34 
(2) Denkbar wäre auch, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebühr zugrundeliegenden Amtshandlung jedenfalls im Rahmen einer Anfechtungsklage deswegen nicht erreicht werden kann, weil dem Kläger dazu die Fortsetzungsfeststellungsklage offensteht. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und beiden Beteiligten davon aus, dass sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers unmittelbar vor Klageerhebung erledigt hat. Ein Verpflichtungsbegehren ist i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn es aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet geworden ist, also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 8 S 2245/10 - VBlBW 2013, 140 juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschl. v. 30.9.2014 - 20 ZB 11.1890 - juris Rn. 21; ähnlich Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 113 Rn. 65). Das war hier deswegen der Fall, weil unmittelbar vor Klageerhebung manifest geworden ist, dass der Klägers das Grundstück, für das er die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt hat, wegen der Veräußerung an einen Dritten auf absehbare Zeit nicht erwerben und bebauen kann. Eine Auftrennung in eine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens einerseits und eine fehlende Erledigung der Ablehnungsentscheidung als solcher andererseits ist nicht möglich, da mit einem Verpflichtungsantrag regelmäßig nur ein behaupteter Anspruch durchgesetzt werden soll (so auch Lascho, Die Erledigung des Verwaltungsakts als materiell-rechtliches und verwaltungsprozessuales Problem, S. 209).
35 
Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ferner notwendige besondere Feststellungsinteresse könnte mit dem Fortwirken der Verwaltungsgebührenentscheidung begründet werden. Die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen für die Bejahung des besonderen Feststellungsinteresses sind jedenfalls nicht abschließend (Wolff, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 284; Gerhardt, a.a.O., § 113 Rn. 94). Gegen die Bejahung eines besonderen Feststellungsinteresses allein durch eine Belastung mit Verwaltungsgebühren spricht allerdings, dass mit der weit überwiegenden Anzahl von belastenden Verwaltungsakten ebenso wie der Ablehnung von beantragten begünstigen Verwaltungsakten die Festsetzung von Verwaltungsgebühren einhergeht, so dass in nahezu allen Fällen trotz einer Erledigung des Begehrens in der Hauptsache eine Feststellung zum Erledigten erlangt werden könnte. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wäre dann überflüssig, weil eine Überprüfung erledigter Verwaltungsakte (oder erledigter Begehren auf deren Erlass) nahezu immer erreicht werden könnte.
36 
(3) In Betracht kommt schließlich auch, nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens im Rahmen der Anfechtung der Verwaltungsgebühren die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, die der Festsetzung der Verwaltungsgebühr zugrunde liegt, nur noch nach dem Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO summarisch zu überprüfen (so Bay. VGH, Beschl. v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ RR 1994, 548 für den Fall der Erledigung einer Anfechtungsklage gegen eine belastende Grundverfügung; Szechenyi, Das Verhältnis von Grundverwaltungsakt und Kostenentscheidung, BayVBl 2013, 9, 11). Denn dieser Maßstab gilt auch dann, wenn die Beteiligten einen Rechtsstreit - in der Regel auf Grund einer eingetretenen Erledigung - übereinstimmend für erledigt erklären.
37 
d) Welcher der unter aa) und bb) genannten Lösungsansätze zutreffend ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Bauantrag des Klägers zu Recht abgelehnt worden ist. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben zutreffend angenommen, dass § 3 Nr. 1 der Veränderungssperre der Gemeinde Ortenberg für das Gebiet „Lindle 2013“ der Erteilung der beantragten Baugenehmigung entgegengestanden hat. Die gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre erhobenen Argumente des Klägers greifen nicht durch.
38 
aa) Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Gemeinde Ortenberg am 15.7.2015 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Lindle 2013“ konnte mithin am 15.7.2015 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
39 
bb) Die Veränderungssperre liegt eine hinreichend konkretisierte Planungsvorstellung der Gemeinde Ortenberg zugrunde.
40 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss - gewissermaßen als inhaltlicher Kontrollmaßstab des Konkretisierungsgebots - zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Blick auf den praktisch wichtigsten öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung). Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören. Soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan (auch) die Art der baulichen Nutzung gesteuert werden, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen, wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung fehlen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - BRS 81 Nr. 130; Urt. des Senats v. 18.3.2015 - 3 S 601/14 - juris).
41 
Für den Erlass einer Veränderungssperre ist jedoch keine Planreife erforderlich. Es reicht aus, wenn absehbar ist, dass sich das von einer hinreichend konkreten positiven Konzeption getragene Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt; die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2007 - 8 S 1584/06 - VBlBW 2008, 143; Urt. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 - VBlBW 2006, 275).
42 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die in Rede stehende Veränderungssperre nicht zu beanstanden. Nach dem ihr zugrunde liegenden Entwurf des Bebauungsplans „Lindle 2013“ soll ein Gebiet überplant werden, in dem vorwiegend Wohnbebauung vorhanden ist sowie am südlichen Rand das Gebäude einer Winzergenossenschaft. Für dieses Gebiet gilt bislang der auf Grundlage des Badischen Aufbaugesetzes vom 25.1.1949 (Bad. GVBl. 1950, 29 - BadAufbauG -) erlassene „Teilbebauungsplan für das Baugebiet Gewann Lindle“ der Gemeinde Ortenberg aus dem Jahr 1957 als übergeleiteter Bebauungsplan (vgl. § 173 Abs. 3 BauGB 1960). Er besteht, § 8 BadAufbauG entsprechend, aus drei Bestandteilen: einem Baufluchtenplan, der Baugrenzen und Baulinien festsetzt, einem Gestaltungsplan, der die Anzahl der Vollgeschosse regelt, sowie der „Polizeiverordnung über Bebauungsvorschriften“ (im Folgenden PolV). Die Polizeiverordnung ist auf §§ 10 ff. PolG 1955 gestützt und enthält auch Reglungen zur Art der baulichen Nutzung (vgl. § 2 Abs. 1 PolV, wonach im Baugebiet „nur Gebäude erstellt werden dürfen, die ausschließlich zum Wohnen bestimmt sind. Einzelne gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe können zugelassen werden, soweit sich diese mit dem Charakter des Wohngebiets vereinbaren lassen“) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. § 3 PolV, „die Überbauung eines Grundstücks darf nicht mehr als 30 % der Grundstücksfläche betragen“).
43 
Nach § 18 Abs. 1 PolG 1955 traten solche Polizeiverordnungen allerdings spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Das galt auch für nach § 173 Abs. 3 BBauGB 1960 als Bebauungspläne übergeleitete baupolizeiliche Vorschriften (Urt. des Senats v. 12.3.2008 - 3 S 2588/06 - VBlBW 2009, 17; Urt. v. 22.10.1993 - 8 S 3087/92 - VBlBW 1994, 280). Die Wirksamkeit von Baufluchtenplan und Gestaltungsplan bleibt davon unberührt (vgl. nochmals Urt. des Senats vom 12.3.2008, a.a.O.). Somit sind derzeit im Geltungsbereich der Veränderungssperre nur noch Baugrenzen, Baulinien und die Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt. Ein erheblicher Teil der dem Planungswillen der Gemeinde entsprechenden Festsetzungen, die die Grundstückseigentümer im Plangebiet bislang beachtet haben, ist dagegen außer Kraft getreten. Nur noch ein „Plantorso“ besteht fort.
44 
Zur Erläuterung der aktuell verfolgten Planung führt die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans „Lindle 2013“ aus: „Anlass, Ziel und Zweck der Planung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit einer sich in die Umgebung einfügenden Innenbereichsbebauung“. Damit ist die Planung der Gemeinde Ortenberg darauf gerichtet, die im Plangebiet auf Grund der vormals gültigen Baupolizeiverordnung realisierte Art der baulichen Nutzung (vgl. nochmals § 2 PolV) und der erheblich beschränkten Grundflächenausnutzung (§ 3 PolV) erneut in vergleichbarer Weise festzusetzen („in die Umgebung einfügende Bebauung“). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre stand somit nicht nur der planerische Ausgangspunkt für begrenzende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb ihres Geltungsbereichs fest. Noch hinreichend konkretisiert war auch die angestrebte Art der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebiets, auf die es im Blick auf die Bestimmtheit der Planung besonders ankommt (so OVG Niedersachsen, Urt. v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14 - BauR 2015, 630). Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Ortenberg nach dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung vom 15.7.2013 ausgeführt hat, „welche Gebietscharakterisierungen in diesem Bereich sinnvoll werden, müsse allerdings im Verlauf des Aufstellungsverfahrens geprüft und überdacht werden“. Denn diese Äußerung ist vor dem Hintergrund der aus den Akten zu entnehmenden Vorgeschichte mit dem entstandenen „Planungstorso“ gerade nicht so zu verstehen, dass die Art der baulichen Nutzung als völlig offen angesehen worden ist, sondern vielmehr so, dass es - richtigerweise - dem Planaufstellungsverfahren vorbehalten bleibt, die in der außer Kraft getretenen Polizeiverordnung gewählten Begrifflichkeit zur Art der baulichen Nutzung in die Kategorien der heute geltenden Baunutzungsverordnung „zu übersetzen“.
45 
cc) Der angefochtenen Veränderungssperre mangelt es auch nicht am erforderlichen Sicherungsbedürfnis.
46 
Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, aber von vornherein verfehlt ist. Solches ist anzunehmen, wenn sich das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Urt. des Senats v. 18.3.2015 - 3 S 601/14 - juris). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob sich nach diesen Maßgaben die Veränderungssperre als ungeeignet und damit als unwirksam erweist, ist § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - BauR 1999, 873). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - NVwZ 1994, 274 m.w.N.).
47 
Nach diesen Maßgaben unterliegt das Sicherungsbedürfnis der angefochtenen Veränderungssperre keinen rechtlichen Bedenken.
48 
(1) Die von der Gemeinde Ortenberg angestrebte Regelung von Art und Maß der baulichen Nutzung, die sich in den Rahmen des in der Umgebung vorhandenen halten soll, kann unter Geltung von § 34 BauGB nicht in identischer Weise erreicht werden. Denn häufig lässt sich nur mit Schwierigkeiten abgrenzen, welchen Umgriff die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB maßgebliche „nähere Umgebung“ hat. Eine zeichnerische Festlegung über den Geltungsbereich einer Festsetzung durch einen Bebauungsplan führt zu eindeutigeren Ergebnissen. Ebenso kann es zu Streit führen, ob ein bestimmtes in der Umgebung vorhandenes Vorhaben noch zum zu beachtenden „Rahmen“ gehört, oder einen Fremdkörper bildet. Auch ein solcher Streit wird durch Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung vermieden.
49 
(2) Die Gemeinde Ortenberg hat auch keine unzulässige Verhinderungsplanung betrieben. Zwar trifft der Vortrag des Klägers zu, dass die Gemeinde gerade sein Bauvorhaben zum Anlass genommen hat, ein Planbedürfnis zu bejahen und eine Veränderungssperre zu beschließen. Das führt aber noch nicht zur Annahme einer unzulässigen Negativplanung. Eine derartige Planung liegt erst dann vor, wenn positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138; Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82). Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind aber selbst dann nicht als „Negativplanung“ wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Denn die Verhinderung bestimmter - von der Gemeinde unerwünschter Nutzungen - gehört gerade zu den Aufgaben der Bauleitplanung. Ein Bauleitplanung ist vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht und also vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DÖV 1991, 744; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 142).
50 
Das - oben - dargestellte positive Planungsziel der Gemeinde Ortenberg beinhaltet notwendigerweise die Verhinderung der Zulassung von Bauvorhaben mit hoher Grundflächenausnutzung. Das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben würde den konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zuwiderlaufen, so das auch die Erteilung einer Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) offensichtlich nicht in Betracht gekommen ist. Dass diese Ziele nur vorgeschoben sind, die Gemeinde stattdessen beschlossen hat, im gesamten Gemeindegebiet eine starke „Nachverdichtung“ durchzuführen, behauptet auch der Kläger nicht.
II.
51 
Bleibt der Hauptantrag somit ohne Erfolg, hat der Senat über den Hilfsantrag des Klägers, festzustellen, dass das Landratsamt verpflichtet war, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses zu erteilen, zu entscheiden.
52 
Dabei kann offen bleiben, ob dieser Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig ist oder ob dem Kläger nicht das erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt (vgl. nochmals I.2c)bb)(2)). Denn jedenfalls bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg. Das Landratsamt hat den Bauantrag des Klägers zu Recht abgelehnt (vgl. I.2d)).
III.
53 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
55 
Beschluss vom 11. September 2015
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 u. 3 GKG auf 50.000 EUR festgesetzt.
57 
Denn der Senat musste über den Hilfsantrag, den Fortsetzungsfeststellungsantrag, entscheiden, der dem Inhalt nach allerdings denselben Gegenstand wie die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtung der Gebührenentscheidung für die Ablehnung des Bauantrags betrifft. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Streitwert eines Fortsetzungsfeststellungsantrags dem des erledigten Antrags entspricht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.10.2005 - 1 C 04.2381 - BauR 2006, 671; Urt. des Senats v. 10.12.2014 - 3 S 950/14 -). Das war hier ein Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Fünffamilienhaus (vgl. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
A.
22 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Dem Tenor des angefochtenen Urteils lässt sich keine Beschränkung der Zulassung der Berufung entnehmen. Zwar kann sich eine Zulassungsbeschränkung auch aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 12.7.2010 - 14 BV 09.1792 - juris; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 4; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 124a Rn. 9). Das setzt aber sowohl eine eindeutige Erkennbarkeit der erfolgten Beschränkung als auch eine hinreichende Teilbarkeit der Streitgegenstände voraus (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 B 68.04 - juris). An beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
23 
Auf Seite 10 des Urteilsabdrucks hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, „die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als in der bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist, inwieweit im Fall der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung und dem Gesichtspunkt der gleichzeitigen Belastung mit einer Gebührenfestsetzung begründet werden kann“. Bereits diese Formulierungen legen es nahe, dass das Verwaltungsgericht nur zur Begründung der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf einen bestimmten Aspekt abstellen, nicht aber die Zulassung der Berufung insoweit beschränken wollte. Hinzu kommt, dass die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens (Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Genehmigungserteilung, Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühren für die Ablehnungsentscheidung/Wider-spruchsentscheidung) im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht genannte Problematik miteinander verschränkt sind, worauf auch der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat.
B.
24 
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der mit der Berufung verfolgte Hauptantrag des Klägers, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aufzuheben, ist zulässig, aber unbegründet (dazu I.). Daher hat der Senat über den Hilfsantrag zu entscheiden, der jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt (II.).
I.
25 
Die Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist zulässig, aber unbegründet.
26 
1. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr im Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 11.9.2013 ist ein belastender Verwaltungsakt, der sich noch nicht erledigt hat, so dass gegen ihn die Erhebung einer Anfechtungsklage statthaft ist. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Kläger in erster Instanz sein Begehren auch ausdrücklich gegen die Gebühr im Widerspruchsbescheid gerichtet hat, die damit nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässiger weiterer Gegenstand seiner Klage ist. Sonstige Zulässigkeitshindernisse sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt § 24 Satz 1 LGebG eine selbständige Anfechtung von Verwaltungsgebühren zu.
27 
2. Die zulässige Klage dringt in der Sache nicht durch. Die festgesetzten Gebühren sind rechtmäßig und können daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
a) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr im Bescheid vom 11.9.2013 ist die auf § 4 Abs. 3 LGebG gestützte Verordnung des Landratsamts über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und untere Baurechtsbehörde i.d.F.v. 21.3.2011. Nach Nr. 10.01.01.01 des dazugehörigen Gebührenverzeichnisses setzt das Landratsamt für die Ablehnung eines Bauantrags eine Gebühr innerhalb eines bestimmten Rahmens fest. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid durch das Regierungspräsidium ist die auf § 4 Abs. 2 LGebG gestützte Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (GebVO MVI) i.d.F.v. 7.12.2012. Nach Nr. 7.1 des angefügten Gebührenverzeichnisses wird für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs eine Gebühr innerhalb eines bestimmten Rahmens erhoben.
29 
b) Gegen die Höhe beider Gebühren bestehen keine Bedenken. Insoweit wendet auch der Kläger nichts ein.
30 
c) Der Kläger macht jedoch geltend, da beide Gebührenverzeichnisse auf „die Ablehnung“ des Bauantrags bzw. „die Zurückweisung“ des Widerspruchs abstellten und nicht nur auf die Bearbeitung von Bauantrag oder Widerspruch, hätten beide Gebühren in seinem Fall nicht festgesetzt werden dürfen, da er bis zur Veräußerung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung gehabt habe. Dieser Auffassung begegnen mehrere Bedenken:
31 
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung bzw. des Grundverwaltungsakts ankommt. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - NVwZ 1991, 570). Dem Landesgebührengesetz Baden-Württembergs lässt sich nach Auffassung des Senats eine eindeutige Antwort hierzu nicht entnehmen, auch nicht den vom Kläger zitierten §§ 1, 5 und 7 LGebG. Teilweise wird vertreten, eine Gebühr, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wäre, könne auch nicht erhoben werden (so etwa Schlabach, Aktuelle Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte zu den Verwaltungsgebühren, VBlBW 2010, 104, 107; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Bad.-Württ., Stand April 2015, § 11 Rn. 3 wohl auch für den Fall, dass der Grundverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist). Stattdessen könnte aber nur auf die Wirksamkeit oder die Vornahme der Amtshandlung abgestellt werden (so im Ergebnis VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391 die Festsetzung einer Gebühr im Ausgangsbescheid; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.7.1996 - 8 S 1127/96 - NVwZ-RR 1997, 44 jedenfalls für die Festsetzung einer Gebühr für den Erlass des Widerspruchsbescheids).
32 
bb) Ebenso umstritten ist, wie dem Fortbestand der Belastung des Klägers durch die Verwaltungsgebühren nach Wegfall seines Interesses an der Erteilung des von ihm begehrten begünstigenden Verwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtung der Gebühren Rechnung getragen werden kann.
33 
(1) Nach Ansicht des Senats spricht Vieles für die vom Verwaltungsgericht angenommene Lösung, wonach eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebühr zugrundeliegende Amtshandlung (hier der Versagung der Erteilung der vom Kläger beantragten Baugenehmigung) im Verwaltungsrechtsweg nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens (oder auch eines Anfechtungsbegehrens gegen einen belastenden Grundverwaltungsakt) keiner Überprüfung mehr zugänglich ist (so Lascho, Die Erledigung des Verwaltungsakts als materiell-rechtliches und verwaltungsprozessuales Problem, S. 239; Ule, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl., S. 257). Diese Auffassung stellt den Kläger nicht rechtsschutzlos, da er im Rahmen eines unmittelbar in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgenden Schadenersatzbegehrens auch zu Unrecht erhobene Gebühren als Schaden geltend machen kann. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger im Falle einer Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung eine um das Vielfache höhere Gebühr hätte entrichten müssen (vgl. Nr. 52.10.02.01 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts).
34 
(2) Denkbar wäre auch, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebühr zugrundeliegenden Amtshandlung jedenfalls im Rahmen einer Anfechtungsklage deswegen nicht erreicht werden kann, weil dem Kläger dazu die Fortsetzungsfeststellungsklage offensteht. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und beiden Beteiligten davon aus, dass sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers unmittelbar vor Klageerhebung erledigt hat. Ein Verpflichtungsbegehren ist i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn es aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet geworden ist, also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 8 S 2245/10 - VBlBW 2013, 140 juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschl. v. 30.9.2014 - 20 ZB 11.1890 - juris Rn. 21; ähnlich Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 113 Rn. 65). Das war hier deswegen der Fall, weil unmittelbar vor Klageerhebung manifest geworden ist, dass der Klägers das Grundstück, für das er die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt hat, wegen der Veräußerung an einen Dritten auf absehbare Zeit nicht erwerben und bebauen kann. Eine Auftrennung in eine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens einerseits und eine fehlende Erledigung der Ablehnungsentscheidung als solcher andererseits ist nicht möglich, da mit einem Verpflichtungsantrag regelmäßig nur ein behaupteter Anspruch durchgesetzt werden soll (so auch Lascho, Die Erledigung des Verwaltungsakts als materiell-rechtliches und verwaltungsprozessuales Problem, S. 209).
35 
Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ferner notwendige besondere Feststellungsinteresse könnte mit dem Fortwirken der Verwaltungsgebührenentscheidung begründet werden. Die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen für die Bejahung des besonderen Feststellungsinteresses sind jedenfalls nicht abschließend (Wolff, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 284; Gerhardt, a.a.O., § 113 Rn. 94). Gegen die Bejahung eines besonderen Feststellungsinteresses allein durch eine Belastung mit Verwaltungsgebühren spricht allerdings, dass mit der weit überwiegenden Anzahl von belastenden Verwaltungsakten ebenso wie der Ablehnung von beantragten begünstigen Verwaltungsakten die Festsetzung von Verwaltungsgebühren einhergeht, so dass in nahezu allen Fällen trotz einer Erledigung des Begehrens in der Hauptsache eine Feststellung zum Erledigten erlangt werden könnte. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wäre dann überflüssig, weil eine Überprüfung erledigter Verwaltungsakte (oder erledigter Begehren auf deren Erlass) nahezu immer erreicht werden könnte.
36 
(3) In Betracht kommt schließlich auch, nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens im Rahmen der Anfechtung der Verwaltungsgebühren die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, die der Festsetzung der Verwaltungsgebühr zugrunde liegt, nur noch nach dem Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO summarisch zu überprüfen (so Bay. VGH, Beschl. v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ RR 1994, 548 für den Fall der Erledigung einer Anfechtungsklage gegen eine belastende Grundverfügung; Szechenyi, Das Verhältnis von Grundverwaltungsakt und Kostenentscheidung, BayVBl 2013, 9, 11). Denn dieser Maßstab gilt auch dann, wenn die Beteiligten einen Rechtsstreit - in der Regel auf Grund einer eingetretenen Erledigung - übereinstimmend für erledigt erklären.
37 
d) Welcher der unter aa) und bb) genannten Lösungsansätze zutreffend ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Bauantrag des Klägers zu Recht abgelehnt worden ist. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben zutreffend angenommen, dass § 3 Nr. 1 der Veränderungssperre der Gemeinde Ortenberg für das Gebiet „Lindle 2013“ der Erteilung der beantragten Baugenehmigung entgegengestanden hat. Die gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre erhobenen Argumente des Klägers greifen nicht durch.
38 
aa) Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Auf Grund des vom Gemeinderat der Gemeinde Ortenberg am 15.7.2015 erlassenen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Lindle 2013“ konnte mithin am 15.7.2015 auch die angegriffene Veränderungssperre beschlossen werden.
39 
bb) Die Veränderungssperre liegt eine hinreichend konkretisierte Planungsvorstellung der Gemeinde Ortenberg zugrunde.
40 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss - gewissermaßen als inhaltlicher Kontrollmaßstab des Konkretisierungsgebots - zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Blick auf den praktisch wichtigsten öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung). Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören. Soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan (auch) die Art der baulichen Nutzung gesteuert werden, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen, wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung fehlen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13 - BRS 81 Nr. 130; Urt. des Senats v. 18.3.2015 - 3 S 601/14 - juris).
41 
Für den Erlass einer Veränderungssperre ist jedoch keine Planreife erforderlich. Es reicht aus, wenn absehbar ist, dass sich das von einer hinreichend konkreten positiven Konzeption getragene Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt; die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen typischerweise Aufgabe der im Bebauungsplanverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2007 - 8 S 1584/06 - VBlBW 2008, 143; Urt. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 - VBlBW 2006, 275).
42 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die in Rede stehende Veränderungssperre nicht zu beanstanden. Nach dem ihr zugrunde liegenden Entwurf des Bebauungsplans „Lindle 2013“ soll ein Gebiet überplant werden, in dem vorwiegend Wohnbebauung vorhanden ist sowie am südlichen Rand das Gebäude einer Winzergenossenschaft. Für dieses Gebiet gilt bislang der auf Grundlage des Badischen Aufbaugesetzes vom 25.1.1949 (Bad. GVBl. 1950, 29 - BadAufbauG -) erlassene „Teilbebauungsplan für das Baugebiet Gewann Lindle“ der Gemeinde Ortenberg aus dem Jahr 1957 als übergeleiteter Bebauungsplan (vgl. § 173 Abs. 3 BauGB 1960). Er besteht, § 8 BadAufbauG entsprechend, aus drei Bestandteilen: einem Baufluchtenplan, der Baugrenzen und Baulinien festsetzt, einem Gestaltungsplan, der die Anzahl der Vollgeschosse regelt, sowie der „Polizeiverordnung über Bebauungsvorschriften“ (im Folgenden PolV). Die Polizeiverordnung ist auf §§ 10 ff. PolG 1955 gestützt und enthält auch Reglungen zur Art der baulichen Nutzung (vgl. § 2 Abs. 1 PolV, wonach im Baugebiet „nur Gebäude erstellt werden dürfen, die ausschließlich zum Wohnen bestimmt sind. Einzelne gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe können zugelassen werden, soweit sich diese mit dem Charakter des Wohngebiets vereinbaren lassen“) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. § 3 PolV, „die Überbauung eines Grundstücks darf nicht mehr als 30 % der Grundstücksfläche betragen“).
43 
Nach § 18 Abs. 1 PolG 1955 traten solche Polizeiverordnungen allerdings spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Das galt auch für nach § 173 Abs. 3 BBauGB 1960 als Bebauungspläne übergeleitete baupolizeiliche Vorschriften (Urt. des Senats v. 12.3.2008 - 3 S 2588/06 - VBlBW 2009, 17; Urt. v. 22.10.1993 - 8 S 3087/92 - VBlBW 1994, 280). Die Wirksamkeit von Baufluchtenplan und Gestaltungsplan bleibt davon unberührt (vgl. nochmals Urt. des Senats vom 12.3.2008, a.a.O.). Somit sind derzeit im Geltungsbereich der Veränderungssperre nur noch Baugrenzen, Baulinien und die Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt. Ein erheblicher Teil der dem Planungswillen der Gemeinde entsprechenden Festsetzungen, die die Grundstückseigentümer im Plangebiet bislang beachtet haben, ist dagegen außer Kraft getreten. Nur noch ein „Plantorso“ besteht fort.
44 
Zur Erläuterung der aktuell verfolgten Planung führt die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans „Lindle 2013“ aus: „Anlass, Ziel und Zweck der Planung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mit einer sich in die Umgebung einfügenden Innenbereichsbebauung“. Damit ist die Planung der Gemeinde Ortenberg darauf gerichtet, die im Plangebiet auf Grund der vormals gültigen Baupolizeiverordnung realisierte Art der baulichen Nutzung (vgl. nochmals § 2 PolV) und der erheblich beschränkten Grundflächenausnutzung (§ 3 PolV) erneut in vergleichbarer Weise festzusetzen („in die Umgebung einfügende Bebauung“). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre stand somit nicht nur der planerische Ausgangspunkt für begrenzende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb ihres Geltungsbereichs fest. Noch hinreichend konkretisiert war auch die angestrebte Art der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebiets, auf die es im Blick auf die Bestimmtheit der Planung besonders ankommt (so OVG Niedersachsen, Urt. v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14 - BauR 2015, 630). Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Ortenberg nach dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung vom 15.7.2013 ausgeführt hat, „welche Gebietscharakterisierungen in diesem Bereich sinnvoll werden, müsse allerdings im Verlauf des Aufstellungsverfahrens geprüft und überdacht werden“. Denn diese Äußerung ist vor dem Hintergrund der aus den Akten zu entnehmenden Vorgeschichte mit dem entstandenen „Planungstorso“ gerade nicht so zu verstehen, dass die Art der baulichen Nutzung als völlig offen angesehen worden ist, sondern vielmehr so, dass es - richtigerweise - dem Planaufstellungsverfahren vorbehalten bleibt, die in der außer Kraft getretenen Polizeiverordnung gewählten Begrifflichkeit zur Art der baulichen Nutzung in die Kategorien der heute geltenden Baunutzungsverordnung „zu übersetzen“.
45 
cc) Der angefochtenen Veränderungssperre mangelt es auch nicht am erforderlichen Sicherungsbedürfnis.
46 
Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, aber von vornherein verfehlt ist. Solches ist anzunehmen, wenn sich das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Urt. des Senats v. 18.3.2015 - 3 S 601/14 - juris). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob sich nach diesen Maßgaben die Veränderungssperre als ungeeignet und damit als unwirksam erweist, ist § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275; BayVGH, Urt. v. 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - BauR 1999, 873). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - NVwZ 1994, 274 m.w.N.).
47 
Nach diesen Maßgaben unterliegt das Sicherungsbedürfnis der angefochtenen Veränderungssperre keinen rechtlichen Bedenken.
48 
(1) Die von der Gemeinde Ortenberg angestrebte Regelung von Art und Maß der baulichen Nutzung, die sich in den Rahmen des in der Umgebung vorhandenen halten soll, kann unter Geltung von § 34 BauGB nicht in identischer Weise erreicht werden. Denn häufig lässt sich nur mit Schwierigkeiten abgrenzen, welchen Umgriff die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB maßgebliche „nähere Umgebung“ hat. Eine zeichnerische Festlegung über den Geltungsbereich einer Festsetzung durch einen Bebauungsplan führt zu eindeutigeren Ergebnissen. Ebenso kann es zu Streit führen, ob ein bestimmtes in der Umgebung vorhandenes Vorhaben noch zum zu beachtenden „Rahmen“ gehört, oder einen Fremdkörper bildet. Auch ein solcher Streit wird durch Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung vermieden.
49 
(2) Die Gemeinde Ortenberg hat auch keine unzulässige Verhinderungsplanung betrieben. Zwar trifft der Vortrag des Klägers zu, dass die Gemeinde gerade sein Bauvorhaben zum Anlass genommen hat, ein Planbedürfnis zu bejahen und eine Veränderungssperre zu beschließen. Das führt aber noch nicht zur Annahme einer unzulässigen Negativplanung. Eine derartige Planung liegt erst dann vor, wenn positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138; Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82). Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind aber selbst dann nicht als „Negativplanung“ wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Denn die Verhinderung bestimmter - von der Gemeinde unerwünschter Nutzungen - gehört gerade zu den Aufgaben der Bauleitplanung. Ein Bauleitplanung ist vielmehr nur unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht und also vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DÖV 1991, 744; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 142).
50 
Das - oben - dargestellte positive Planungsziel der Gemeinde Ortenberg beinhaltet notwendigerweise die Verhinderung der Zulassung von Bauvorhaben mit hoher Grundflächenausnutzung. Das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben würde den konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zuwiderlaufen, so das auch die Erteilung einer Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) offensichtlich nicht in Betracht gekommen ist. Dass diese Ziele nur vorgeschoben sind, die Gemeinde stattdessen beschlossen hat, im gesamten Gemeindegebiet eine starke „Nachverdichtung“ durchzuführen, behauptet auch der Kläger nicht.
II.
51 
Bleibt der Hauptantrag somit ohne Erfolg, hat der Senat über den Hilfsantrag des Klägers, festzustellen, dass das Landratsamt verpflichtet war, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses zu erteilen, zu entscheiden.
52 
Dabei kann offen bleiben, ob dieser Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig ist oder ob dem Kläger nicht das erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt (vgl. nochmals I.2c)bb)(2)). Denn jedenfalls bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg. Das Landratsamt hat den Bauantrag des Klägers zu Recht abgelehnt (vgl. I.2d)).
III.
53 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
55 
Beschluss vom 11. September 2015
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 u. 3 GKG auf 50.000 EUR festgesetzt.
57 
Denn der Senat musste über den Hilfsantrag, den Fortsetzungsfeststellungsantrag, entscheiden, der dem Inhalt nach allerdings denselben Gegenstand wie die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtung der Gebührenentscheidung für die Ablehnung des Bauantrags betrifft. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Streitwert eines Fortsetzungsfeststellungsantrags dem des erledigten Antrags entspricht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.10.2005 - 1 C 04.2381 - BauR 2006, 671; Urt. des Senats v. 10.12.2014 - 3 S 950/14 -). Das war hier ein Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Fünffamilienhaus (vgl. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.