Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 10 BV 15.958

published on 10/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 10 BV 15.958
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Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz trägt die Beklagte, die Kosten für das Berufungsverfahren trägt die Klägerin.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Kostenentscheidung (Kostenlastentscheidung mit Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro) im Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 (Nr. 4).

Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte der Klägerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten für das Internet und für jede Betriebsstätte in M. (Nr. 1) und ordnete die Einstellung des Betriebs an (Nr. 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids legte die Beklagte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte eine Gebühr in Höhe von 300 Euro fest.

Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, in Bayern Oddset-Wetten an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Beide Klageanträge wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 überwiegend ab. Lediglich die Zwangsgelddrohung wurde teilweise aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zunächst beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2009 aufzuheben, soweit die Klage der Klägerin abgewiesen worden ist, und die Untersagungsverfügung aufzuheben sowie festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, im Gebiet der Beklagten Sportwetten zu festen Odds, ausgenommen Pferdesportereignisse, aus Bayern entgegenzunehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln.

Mit Beschluss vom 26. August 2009 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren aus, bis eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren bezüglich glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügungen und des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-316/07 u. a. vorliege.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt und von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werde. Sie verwies auf den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und das diesbezügliche Ausführungsgesetz und die darin enthaltene Experimentierklausel. Zudem erklärte die Beklagte, dass sie der Klägerin ab 1. Juli 2012 nicht mehr das staatliche Sportwettenmonopol entgegenhalten werde. Sie behielt sich aber eine Ergänzung der Ermessenserwägungen der Untersagungsverfügung vor.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 ordnete der Senat mit Einverständnis aller Beteiligten das Ruhen des Verfahrens wegen der noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen sportwettenrechtlichen Revisionsverfahren an.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste. Sie werde für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenhalten. Sie regte an, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erwiderte die Klägerin, dass eine Beendigung des Rechtsstreits nur in Betracht komme, wenn die Gebührenfestsetzung in der Untersagungsverfügung rückwirkend aufgehoben und die Gebühr rückerstattet werde.

Mit Schriftsätzen vom 8. September 2015, 28. Oktober 2015, 16. November 2015 und 18. Januar 2016 äußerten sich die Klägerin und die Beklagte zur Zulässigkeit und Begründetheit der erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage und zu einer etwaigen Kostenverteilung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Bei einer etwaigen Hauptsacheerledigung sei bezüglich der Kostenentscheidung folgendes zu berücksichtigen: Die Kostenentscheidung im Bescheid vom 19. Juni 2008 sei nach Erledigung der Grundverfügung nur noch daraufhin zu überprüfen, ob sie eine selbstständige Rechtsverletzung beinhalte. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung werde in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO nur summarisch überprüft. Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die Kostenentscheidung habe die Klägerin bislang nicht geltend gemacht. Zudem verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2015 (11 ZB 15.1104). Danach stehe einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung die Bestandskraft der Grundverfügung entgegen, wenn die Klage gegen die Grundverfügung unzulässig sei. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu.

Die Klägerin teilte auf Nachfrage des Senats mit, dass sie den Betrieb im Jahr 2008 aufgrund des Einschreitens der Beklagten gezwungenermaßen aufgegeben habe.

Sie erklärte mit Schriftsatz vom 18. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als er sich auf die Anfechtung der Nrn. 1, 2 und 3 der Untersagungsverfügung vom 19. Juni 2008 und den Feststellungsantrag beziehe. Bezüglich der Nr. 4 der Untersagungsverfügung werde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Beklagte und die Landesanwaltschaft haben mit Schreiben vom 21. April 2016 ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat das Verfahren, soweit es von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 BV 16.799 fortgeführt. Dieses Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 22. April 2016 eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts München insoweit für wirkungslos erklärt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 BV 09.1522 und 10 BV 12.1628, verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist bleibt ohne Erfolg. Das mit der Berufung noch verfolgte Klagebegehren (§ 88 VwGO), die Kostenentscheidung mit der Gebührenfestsetzung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids aufzuheben, ist zulässig, aber nicht begründet, weil die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Kosten des Bescheids aufzuerlegen und Gebühren in Höhe von 300 Euro festzusetzen, rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Kostenentscheidung mit der Gebührenfestsetzung ist ein belastender Verwaltungsakt, der nicht etwa mit der Erledigung des Grundverwaltungsaktes (Untersagungsverfügung) unwirksam wird. Die Klägerin ist trotz der Erledigung der Grundverfügung weiter belastet, da die Beklagte die bereits eingezogenen Bescheidsgebühren nicht zurückerstattet hat. Der Erstattungsanspruch der Behörde über die Bescheidsgebühren entsteht bei Erlass eines kostenpflichtigen Verwaltungsaktes mit seiner Bekanntgabe (Art. 11 KG). Er entfällt auch nicht rückwirkend durch den Fortfall der Regelungswirkung des Grundverwaltungsakts. Die Kostenentscheidung ist im Übrigen auch unabhängig von der Grundverfügung selbstständig anfechtbar (Art. 12 Abs. 3 KG). Die Anfechtungsklage ist daher zulässig.

2. Die Anfechtungsklage bleibt jedoch ohne Erfolg.

Rechtsgrundlage für die Kostenlastentscheidung und die Gebührenfestsetzung (Kostenentscheidung) sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 und Art. 6 KG i. V. m. Tarifnummer 2.II.1/1 des Kostenverzeichnisses in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Kostenentscheidung gültigen Fassung. Für sicherheitsrechtliche Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG sieht diese Tarifnummer einen Gebührenrahmen von 15 bis 600 Euro vor. Die für glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen in das Kostenverzeichnis aufgenommene Tarifnummer 2.IV.3.2 mit einem Gebührenrahmen von 500 bis 50.000 Euro war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft, so dass die Beklagte bei der Gebührenfestsetzung mangels spezieller Regelung auf den allgemeinen Gebührentatbestand für sicherheitsrechtliche Anordnungen zurückgreifen konnte.

2.1 Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebührenhöhe wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die festgesetzte Gebühr hält sich innerhalb des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Gebührenrahmens.

2.2 Soweit die Klägerin geltend macht, die Kostenentscheidung im Bescheid vom 19. Juni 2008 sei rechtswidrig, weil die Untersagungsverfügung (kostenpflichtige Amtshandlung) vor ihrer Erledigung rechtswidrig gewesen sei, verhilft dies der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg. Denn die Grundverfügung ist durch die Betriebsaufgabe der Klägerin bzw. die Befristung der Regelungswirkung der Untersagungsverfügung zum 1. Juli 2012 jedenfalls nicht von Anfang an unwirksam geworden (2.2.1). Zudem steht der Überprüfung der Kostenentscheidung die Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes entgegen (2.2.2).

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob es für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung (Grundverwaltungsakt) ankommt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Verwaltungskosten im Rechtsmittelverfahren nur auf die Fragen, ob es sich bei der Sachentscheidung um eine kostenpflichtige Amtshandlung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) handelt, ob derjenige, der für die Kosten in Anspruch genommen wird, der richtige Kostenschuldner ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG), und ob die Kostenhöhe richtig errechnet wurde, erstreckt. Die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung wird danach in dem die Kostenentscheidung betreffenden Rechtsmittelverfahren nicht überprüft (Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand: Dez. 2015, § 18 Rn. 277 m. w. N.). Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, dass bei einem alleine gegen die Kostenentscheidung gerichteten Anfechtungsrechtsbehelf auch die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung zu prüfen ist (vgl. Linhart, a. a. O., Rn. 278 m. w. N.). Als Argument hierfür dient vor allem Art. 16 Abs. 5 BayKG.

2.2.1 Einigkeit besteht jedoch insoweit, dass dann, wenn die Sachentscheidung von Anfang an z. B. durch Aufhebung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwirksam geworden ist, die Kostenentscheidung rechtswidrig wird und aufzuheben ist. Dies geschieht in der Regel in Zusammenhang mit der Aufhebung der Grundverfügung.

Vorliegend hat sich die Untersagungsverfügung durch Betriebsaufgabe zwar für die Zukunft erledigt (Art. 43 Abs. 2 5. Alt. BayVwVfG), sie ist jedoch für den vergangenen Zeitraum vom Erlass bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses wirksam geblieben. Bei Wegfall des Regelungsobjekts (hier der Betriebsstätten der Klägerin) bei betriebsbezogenen Anordnungen tritt die Erledigung auf andere Weise ein (Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212). Die Erledigung beendet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aber erst ex nunc (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 190; Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 46), so dass die Untersagungsverfügung für den Zeitraum vor dem erledigenden Ereignis ihre Wirksamkeit nicht verloren hat.

Dasselbe gilt, wenn man davon ausginge, dass erledigendes Ereignis erst die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015 war, die Untersagungsverfügung rückwirkend auf den 1. Juli 2012 zu befristen.

2.2.2 Eine Aufhebung der Kostenentscheidung im Bescheid vom 19. Juni 2008 aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung kommt nicht in Betracht, weil die kostenpflichtige Amtshandlung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG, Grundverfügung) bestandskräftig geworden ist.

Erledigt sich ein Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache, bestehen verschiedene Rechtsauffassungen darüber, ob und in welchem Umfang bei einer Anfechtungsklage gegen die weiter wirksame Kostenentscheidung (s.o. 2.2.1) die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zu überprüfen ist.

Teilweise wird die Meinung vertreten, dass nur eine an den Prüfungsmaßstab des § 161 Abs. 2 VwGO angelehnte kursorische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes stattfindet (BayVGH, B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 194, 548/54; B. v. 12.12.2011 - 11 ZB 11.2271 - juris Rn. 8), weil ansonsten bei einer Erledigung der Hauptsache über den „Umweg“ der Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen dem Rechtsgedanken aus § 161 Abs. 2 VwGO eine uneingeschränkte Überprüfung der Grundverfügung erreicht werden könnte (vgl. auch Széchényi, BayVBl 2013, 9). Dem wird entgegen gehalten, dass jedenfalls dann, wenn die Grundverfügung bestandskräftig geworden ist, aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auch die Kostenentscheidung insoweit keiner weiteren Überprüfung mehr unterzogen wird, weil der Betroffene für eine bestandskräftig angeordnete Maßnahme die Kosten zu tragen hat (BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 11 ZB 15.1104; für Vollstreckungsmaßnahmen: BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 12 f.). Das Bundesverwaltungsgericht ist schließlich bei der Überprüfung eines Leistungsbescheids für die Kosten einer Vorführmaßnahme davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, bei der Botschaft vorzusprechen, im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vollumfänglich zu überprüfen sei, weil sich die zugrunde liegende Anordnung durch Vollzug erledigt habe und der Verweis auf die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Anordnung eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes des Klägers darstelle (BVerwG, U. v. 8.5.2014 - 1 C 3.13 - juris Rn. 19).

Der Senat vertritt für die vorliegende Fallkonstellation, in der der Grundverwaltungsakt wegen Erledigung seine Wirksamkeit ex nunc verloren hat, die erhobene Anfechtungsklage insoweit unzulässig geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, die Auffassung, dass dann einer Überprüfung der (nicht nichtigen) Grundverfügung im Rahmen der fortgeführten Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung die Bestandskraft der Grundverfügung und damit die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden entgegenstehen. Würde nämlich in einem solchen Fall eine umfassende Überprüfung der Grundverfügung im Rahmen einer (isolierten) Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung verlangt, obwohl eine Anfechtungsklage gegen die Grundverfügung nicht mehr statthaft ist, könnte der Betroffene über den Umweg der Anfechtung der Kostenentscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine etwaige Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Grundverfügung umgehen (vgl. VGH BW, U. v. 11.9.2015 - 3 S 411/15 - juris Rn. 33 ff). Die vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 8.5.2015, a. a. O.) entschiedene Fallkonstellation ist insoweit nicht vergleichbar, weil sich die dortige Anordnung, die Grundlage für den später ergangenen Leistungsbescheid bildete, noch während der laufenden Rechtsbehelfsfrist durch Vollzug erledigte und mit dem Kostenerstattungsbescheid die Kosten der Durchführung dieser Maßnahme geltend gemacht wurden und nicht die Verwaltungskosten für die veranlasste Amtshandlung (Grundverfügung, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mit Beschluss des Senats vom 22. April 2016 im Verfahren 10 BV 16.799 wurde die Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 für wirkungslos erklärt. Soweit über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Beschluss vom 22. April 2016 entschieden worden ist (Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 19.6.2008 und rechtskräftiges Obsiegen der Klägerin wegen der teilweise fehlerhaften Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids) ist daher eine Kostenentscheidung im Rahmen dieses Urteils zu treffen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der auf das Obsiegen der Klägerin in der ersten Instanz entfallende Streitwert 12.500 Euro beträgt (die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes), der Streitwert für die angefochtene Kostenentscheidung des Bescheids, bezüglich der die Beklagte obsiegt hat, 300 Euro. Die Beklagte trägt daher die Kosten der ersten Instanz vollständig, weil sie hinsichtlich eines nur geringen Teils obsiegt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, weil sie insoweit vollständig unterlegen ist. Die Zwangsgeldandrohung war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 wird der Streitwert für die erste Instanz auf 12.800 Euro, für das Berufungsverfahren auf 300 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.400 Euro festg
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published on 29/01/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.