Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - 10 B 14.2060

bei uns veröffentlicht am29.11.2016

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. März 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 12. April 1985 geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Klage gegen die durch den Beklagten verfügte Rücknahme der ihm erteilten (befristeten) ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis.

Der im Kosovo zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsene Kläger reiste, nachdem er am 24. Januar 2013 im Kosovo die deutsche Staatsangehörige D. Z. standesamtlich geheiratet hatte, am 9. März 2013 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und meldete sich in der Wohnung seiner Ehefrau an. Nach Abgabe der Erklärung der Ehegatten über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft am 20. März 2013 erteilte der Beklagte dem Kläger am 15. April 2013 eine bis 14. April 2014 gültige ehebezogene Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Am 24. September 2013 und 2. Dezember 2014 brachte die Ehefrau des Klägers zwei Kinder zur Welt.

Aufgrund richterlicher Anordnung wurde am 27. November 2013 wegen des Verdachts der Scheinehe die Wohnung der Ehefrau des Klägers durchsucht; dabei wurde der Bruder des Klägers B., nicht aber der Kläger selbst, angetroffen.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 nahm das zuständige Landratsamt die dem Kläger am 15. April 2013 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis ab dem Ausstellungstag zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 30. Januar 2014 zu verlassen, und für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis beruhe auf Art. 48 BayVwVfG. Die befristete Aufenthaltserlaubnis vom 15. April 2013 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nie bestanden habe. Letztere habe vielmehr mit dem Bruder des Klägers B. zusammengelebt. Das bloße formale Bestehen einer Ehe erfülle aber nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 AufenthG. Mangels familiärer Lebensgemeinschaft stehe dem Kläger auch kein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aufgrund der Geburt eines Kindes am 24. September 2013 zu. Die Rücknahme der rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung. Der Kläger habe insbesondere nicht auf den Bestand der Aufenthaltserlaubnis vertrauen dürfen, da er die Gründe der Rechtswidrigkeit selbst zu verantworten habe.

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. März 2014 den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2013 aufgehoben. Diesem obliege bei der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis die materielle Beweislast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen. Dem Kläger habe letztlich nicht nachgewiesen werden können, dass er im Zeitpunkt der Beantragung bzw. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit seiner deutschen Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt habe. Hierbei verbleibende Zweifel gingen zulasten des Beklagten. Das Gericht habe zwar erhebliche Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse im Einzelnen so wie von den in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen geschildert zugetragen hätten; die diesbezüglichen Aussagen wirkten mitunter abgesprochen und seien wenig wirklichkeitsnah. Darauf komme es jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger und seine Ehefrau im Kosovo unzweifelhaft rechtswirksam geheiratet hätten und keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Eheleute im Bundesgebiet nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten. Der Kläger und seine in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Ehefrau hätten übereinstimmend eine eheliche Lebensgemeinschaft seit der Einreise des Klägers bestätigt, ebenso die Schwiegermutter des Klägers, die nach dem Umzug des Ehepaars im Juni/Juli 2013 im selben Haus gelebt habe. Auch die Anwesenheit des Bruders bei der Durchsuchung der Wohnung und die in deren Wohnzimmer aufgehängten Fotografien belegten nicht, dass der Kläger und seine deutsche Ehefrau nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten. Hinreichende Beweise, dass in der Ehewohnung tatsächlich der Bruder B. lebe, bestünden nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen ausgewerteten Daten und Bildern vom Handy des Bruders und vom Laptop der Ehefrau des Klägers. Diese legten zwar durchaus nahe, dass der Bruder eine Beziehung mit der Ehefrau des Klägers unterhalte, belegten aber nicht, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger nicht bestehe. Auch die Zeugeneinvernahmen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen seien kein ausreichender Beweis dafür, dass der Kläger nicht mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2014 zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, eine Vielzahl äußerer Umstände spreche gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau. Nach allen vorliegenden Informationen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Ehefrau eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Bruder des Klägers geführt habe und nach wie vor führe. Das Erstgericht stütze seine Überzeugung vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft allein auf die Aussagen des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter. Es habe trotz festgestellter, teilweise erheblicher Widersprüche, abgesprochen wirkender und wenig wirklichkeitsnaher Angaben der Zeugen diesen im entscheidenden Punkt letztlich ohne nachvollziehbare Begründung vorbehaltlos geglaubt und den Sachverhalt nicht durch die Vernehmung weiterer Zeugen ausreichend aufgeklärt. Nach den übereinstimmenden Angaben ehemaliger Arbeitskolleginnen der Ehefrau des Klägers und der geschiedenen Ehefrau des Bruders des Klägers im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe die Ehefrau D. Z. ab Mitte 2012 ein Verhältnis mit B., mit dem Kläger selbst aber keinerlei nähere Beziehung gehabt. Auch habe B. nach den Schilderungen dieser Zeuginnen im September 2013 geäußert, dass er aus dem Krankenhaus komme und Papa geworden sei. Die Ehefrau des Klägers und sein Bruder B. hätten sich auf Facebook als Liebespaar präsentiert. Die im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen durchgeführte Hausdurchsuchung habe den Verdacht einer Scheinehe noch erhärtet. Dort sei der Bruder B. angetroffen worden; Hinweise oder Gegenstände, die auf einen Aufenthalt des Klägers hätten schließen lassen, seien dagegen nicht vorgefunden worden. Auch ein sonstiger Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, bestehe nicht. Eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und der Tochter L. bestehe nicht.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. März 2014 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die vorgelegten E-Mails, sichergestellten Fotos sowie die Zeugenaussagen insbesondere ehemaliger Mitarbeiterinnen seiner Ehefrau würden lediglich dafür sprechen, dass eine Beziehung zwischen seinem Bruder und seiner Ehefrau zeitweise bestanden habe oder bestehe. Nicht belegt sei damit jedoch, dass eine ernsthafte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen seiner Ehefrau und ihm nicht bestehe. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, persönliche Lebensverhältnisse oder -entscheidungen moralisch zu beurteilen.

Während des Berufungsverfahrens wurde vom Beklagten das Strafurteil des Amtsgerichts N. vom 8. Januar 2015 vorgelegt, wonach der Kläger und seine Ehefrau jeweils wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen (zu je 15 Euro) verurteilt wurden. Dieses Urteil wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil des Landgerichts A. vom 23. Juli 2015 unter Verwerfung der weitergehenden Berufung der Staatsanwaltschaft und der Berufungen der Angeklagten als unbegründet im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die beiden Angeklagten jeweils zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro bzw. 15 Euro verurteilt werden. In der Sache kommt das Landgericht wie zuvor schon das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger und seine Ehefrau zwar am 24. Januar 2013 im Kosovo standesamtlich geheiratet, jedoch weder zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Ehegattenerklärung am 20. März 2013 noch danach in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hätten. Das (Land-)Gericht sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme mit der Vernehmung der die Angeklagten während dieser Zeit begleitenden Zeugen und der ermittelnden Polizeibeamten vollends zu der Überzeugung gelangt, dass die von beiden Angeklagten bestens abgestimmte gegensätzliche Einlassung nicht der Wahrheit entspreche. Diese Überzeugung werde untermauert durch die in Augenschein genommenen Fotos sowie Filmaufnahmen der Hochzeitsfeierlichkeiten bzw. Szenen vor der Hochzeit und die auszugsweise verlesenen Kurznachrichten auf dem Handy des Bruders des Angeklagten. Auf die Gründe der Entscheidung des Landgerichts wird im Übrigen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung des Senats am 28. November 2016 wurden zur Frage des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau die geladenen Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. November 2016 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, die Behördenakten sowie die beigezogenen Strafakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 17. Dezember 2013 gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) des Klägers ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.), weil die darin erfolgte Rücknahme der befristeten ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach der für die Beurteilung dieser Verfügung maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demgemäß war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. Die fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhobene Anfechtungsklage ist trotz Ablaufs der ursprünglichen Geltungsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers (am 14. April 2014) zulässig. Sein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich schon daraus, dass er zuvor am 1. April 2014 beim Beklagten einen Verlängerungsantrag gestellt hat und damit im Erfolgsfall seiner Klage an einen rechtmäßigen Aufenthalt anknüpfen könnte (s. § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; vgl. auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: August 2016, II - § 84 Rn. 84).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Rücknahme der befristeten ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach der für die Beurteilung dieser Verfügung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (2.1.) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 2.2.).

2.1. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem der Beklagte die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zurückgenommen hat, ist nicht wie bei der Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 6). Denn diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Aufenthaltsrecht auch bei Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels beruht auf der Annahme, dass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus materiell-rechtlichen Gründen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen (BVerwG, B. v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 6 m. w. N.). Liegt wie hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts allerdings nach dem Ablaufzeitpunkt des zurückgenommenen (befristeten) Aufenthaltstitels und können sich demgemäß nachträglich eingetretene Tatsachen auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken, sondern Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung des abgelaufenen Titels haben, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Geltungsdauer des (befristeten) Aufenthaltstitels abzustellen (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs einer befristeten Aufenthaltserlaubnis vgl. bereits BayVGH, B. v. 16.8.2011 - 10 CS 11.432 - juris Rn. 30; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis vgl. BVerwG, B. v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 6; in diesem Sinne wohl auch VGH BW, U. v. 15.7.2009 - 13 S 2372/08 - juris Rn. 42; für den noch früheren Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeentscheidung [allerdings bei einer besonderen Konstellation]: VG Aachen, U. v. 12.5.2016 - 4 K 600/14 - juris Rn. 41 ff.).

2.2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (ursprünglichen) Geltungsdauer des befristeten Aufenthaltstitels des Klägers am 14. April 2014 lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, auf den der Beklagte den angefochtenen Bescheid zu Recht gestützt hat, vor (2.2.1.). Auch die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO; 2.2.2.).

2.2.1. Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die dem Kläger am 15. April 2013 erteilte und bis 14. April 2014 gültige ehebezogene Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG war von Anfang an rechtswidrig.

Unabhängig von der nicht mehr entscheidungserheblichen Frage, ob angesichts der nachfolgend dargelegten Gesamtumstände und erheblichen Ungereimtheiten auch bezüglich der Hochzeit im Kosovo davon auszugehen ist, dass die Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen D. Z. (im Folgenden: Ehefrau) tatsächlich wirksam geschlossen worden ist (zu dieser Voraussetzung vgl. Tewocht in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Kommentar, AufenthG § 28 Rn. 10 ff.), reicht jedenfalls allein das formale Band der Ehe für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu entfalten. Erst der bei den Eheleuten bestehende Wille, eine eheliche Lebensgemeinschaft (im Bundesgebiet) tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 3 m.w. Rspr-nachweisen). Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 4).

Davon ausgehend ist der Senat abweichend vom Erstgericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere auch aufgrund der im Rahmen seiner eigenen Beweiserhebung gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gelangt, dass bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des befristeten Aufenthaltstitels eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nie bestanden hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist deshalb auch von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen in den gegen den Kläger und seine Ehefrau ergangenen Strafurteilen des Amtsgerichts N. vom 8. Januar 2015 (1 Cs 309 Js 136646/13) und des Landgerichts A. vom 23. Juli 2015 (14 Ns 309 Js 136646/13, rechtskräftig seit 31.7.2015) wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) überzeugt. Der klägerische Einwand, dem Strafverfahren und den inzwischen gegen ihn ergangenen Strafurteilen liege ein anderer rechtlicher Ausgangspunkt als im Verwaltungsstreitverfahren zugrunde, greift nicht durch. Demzufolge hält die vom Verwaltungsgericht nach Beweislastgrundsätzen vorgenommene Bewertung bezüglich des Vorliegens bzw. Fehlens einer ehelichen Lebensgemeinschaft einer Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.

Entgegen den Einlassungen des Klägers und seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erneut als Zeugin vernommenen Ehefrau ist der Senat davon überzeugt, dass der geltend gemachte „Wechsel in der Beziehung“ vom Bruder des Klägers B. (im Folgenden: B.) zum Kläger nie stattgefunden hat, sondern die Ehefrau weiterhin mit B. eine Lebensgemeinschaft geführt hat und - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - auch derzeit noch führt. Der Vortrag des Klägers und der Ehefrau zu den näheren Umständen am Beginn ihrer „Beziehung“ bei einem Urlaub in Jesolo, zum Heiratsentschluss und zur Hochzeit selbst sowie zu ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Einreise des Klägers Anfang 2013 nach Deutschland wirkt nicht nur, wie schon das Erstgericht feststellt, „mitunter abgesprochen“ und „wenig wirklichkeitsnah“, sondern ist nicht zuletzt aufgrund der glaubhaften Aussagen der vom Senat als Zeuginnen vernommenen ehemaligen Arbeitskolleginnen der Ehefrau widerlegt. Die Behauptung der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, zunächst habe sie mit B. eine Affäre gehabt, was für sie aber immer so eine Art „Zwischending“ gewesen sei, das sie auf Dauer nicht mehr gewollt habe, sie habe aber auch noch nach Beginn der Beziehung mit dem Kläger „eine Art Verhältnis mit B.“, „zwar keine richtige Beziehung mehr, aber auch nicht nur ein freundschaftliches Verhältnis“ gehabt, ist daher nach Auffassung des Senats der - allerdings untaugliche - Versuch, die nachgewiesen fortdauernde enge (Liebes-)Beziehung zu B. möglichst plausibel zu erklären. Dass es sich dabei, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung meint, möglicherweise um ein „außereheliches Verhältnis der Ehefrau mit dem Bruder des Ehemannes“ neben der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger gehandelt habe, ist aus den nachfolgenden Gründen zur Überzeugung des Senats auszuschließen.

So hat die langjährige Arbeitskollegin der Ehefrau, die Zeugin A. W., bei ihrer Vernehmung glaubhaft angegeben, die Ehefrau sei nach Beendigung einer früheren Beziehung mit B. befreundet gewesen, der häufig mit Arbeitskollegen der Gerüstbaufirma Sch., darunter auch der Kläger, zum Brotzeitholen in die Metzgerei gekommen sei. Von der Ehefrau sei immer mal wieder über ihren Freund B. und später die Hochzeit, die Schwangerschaft und die Geburt der Tochter (L.) berichtet worden. Weiter hat die Zeugin ausgesagt, dass ihr die Ehefrau bei einem Besuch in deren Wohnung nach der Geburt der Tochter L. Bilder von ihrem (Ehe-)Mann B. (und nicht dem Kläger) gezeigt habe. Erst bei der polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren gegen den Kläger und die Ehefrau habe man ihr erstmals gesagt, dass letztere den Kläger (und nicht B.) geheiratet habe. Im Wesentlichen gleichlautende, wenn auch zum Teil noch detailliertere diesbezügliche Angaben hat die Zeugin bei früheren Vernehmungen durch die Polizei im Dezember 2013 und in der Folge durch die Strafgerichte am 8. Januar 2015 und 19. Juni 2015 gemacht. Auch bei diesen Vernehmungen hat sie immer schlüssig, konsequent und überzeugend bestätigt, dass die Ehefrau jedenfalls ab 2012 ein Verhältnis mit B. gehabt habe, mit diesem zusammen zunächst in der Wohnung in O. gewohnt habe und später in das Haus der Mutter nach M. umgezogen sei und ihr mehrfach von der Hochzeit mit B., ihrer Schwangerschaft und ihrer Tochter (mit B. als Vater) erzählt habe. Vom Kläger, der schon vor der von ihm behaupteten Einreise 2013 bei dem Bautrupp der Firma Sch. dabei gewesen sei, sei, wenn überhaupt, immer nur als dem Bruder des Lebensgefährten B. die Rede gewesen.

Diese glaubhaften Schilderungen werden im Kern bestätigt durch die Angaben der weiteren Zeuginnen I. K. und S. S., die ebenfalls über längere Zeit mit der Ehefrau in der Metzgerei O. in M. zusammengearbeitet haben. Auch sie haben übereinstimmend und glaubhaft die enge (Liebes-)Beziehung der Ehefrau zu B. geschildert und angegeben, dass demgegenüber von einer engeren Beziehung zum Kläger, der ebenfalls mit dem Bautrupp der Gerüstbaufirma öfter in die Metzgerei zum Einkauf der Brotzeit gekommen sei, nie die Rede gewesen sei.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholte Behauptung des Klägers, er sei nach der Hochzeit mit seiner Ehefrau im Kosovo erstmals im März 2013 nach Deutschland gekommen, sieht der Senat im Übrigen auch dadurch als widerlegt an, dass nach einer entsprechenden Mitteilung des Hauptzollamtes A. bei einer Kontrolle der Firma Sch. in M. unter anderem festgestellt wurde, dass der Kläger bereits im April 2012 auf einer Teilnehmerliste bei dieser Firma geführt worden ist.

Die Zeugin S. S. konnte sich glaubhaft noch sicher an eine Begebenheit im September 2013 erinnern, wo B. am Tag der Geburt der Tochter L. beim Brotzeiteinkauf in der Metzgerei auf ihre Frage hin geantwortet habe, er komme gerade aus dem Krankenhaus und sei Papa geworden. Dass B. sich auch sonst bei Besuchen in der Metzgerei als stolzer Vater seiner Tochter präsentiert habe, hat im Übrigen auch die Zeugin A. W. bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Dezember 2013 bestätigt. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die bei der Geburt der Tochter L. am 24. September 2013 anwesende Hebamme, die Zeugin K. G., bei ihrer Vernehmung durch den Senat im Gegensatz zu früheren Vernehmungen durch die Polizei und die Strafgerichte erstmals angegeben hat, sie sei sich zwar nicht ganz sicher, gehe aber davon aus, dass der Kläger bei der Geburt von L. anwesend gewesen sei. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 26. März 2014 hatte sie auf der ihr vorgelegten Wahllichtbildvorlage den Mann auf Bild 4 (B.) als den bei der Geburt der Tochter L. anwesenden Mann identifiziert. Auch bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht N. hat die Zeugin ausgesagt, sie könne nicht sagen, dass der (dort als Angeklagter) anwesende Kläger der bei der Geburt von L. anwesende Mann gewesen sei. Vielmehr hat die Zeugin auch dort auf der Wahllichtbildvorlage (Bl. 153 der Strafakten) den B. (Mann mit einem volleren Gesicht als der Kläger) als den bei der Geburt anwesenden Mann erkannt. Auf entsprechenden Vorhalt dieser früheren Angaben hat die Zeugin bei der Vernehmung durch den Senat eingeräumt, sie könne heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob nun der Kläger oder der auf Bild 4 der Wahllichtbildvorlage abgebildete B. beim Geburtstermin anwesend gewesen sei.

Aus den Angaben der Zeugin S. D., einer Mitbewohnerin des Hauses der (früheren) Wohnung der Ehefrau in der K.-Straße in O., die bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenfalls einen sehr zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass dort nicht etwa der Kläger, sondern B. mit der Ehefrau bis zum Auszug aus dieser Wohnung Ende Juni 2013 zusammengewohnt und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat. So hat die Zeugin glaubhaft berichtet, der Freund bzw. Lebensgefährte, der mit D. Z. (Ehefrau) dauerhaft in der Wohnung gelebt habe, sei von dort mehrmals in der Woche mit einem großen, häufig - auch über das Wochenende - vor diesem Anwesen geparkten Lkw der Gerüstbaufirma Sch. am Morgen weggefahren. Die Zeugin war sich im Übrigen auch noch bei der Vernehmung durch den Senat sicher, dass jedenfalls nicht der im Sitzungssaal anwesende Kläger dieser Freund bzw. Lebensgefährte gewesen sei, und hat - wenn auch nicht ganz so sicher - auf der ihr gezeigten, bei den Strafakten befindlichen Lichtbildtafel den Mann auf Bild 4 (B.) als den damaligen Lebensgefährten bzw. Freund identifiziert. Der Lkw der Gerüstbaufirma Sch. wurde im Übrigen unstreitig immer (nur) von B. geführt; der Kläger selbst hatte bzw. hat offensichtlich keinen deutschen Führerschein.

Weiter hat die Zeugin S. D. berichtet, dass einige Male in der Wohnung auch ein kleiner Junge im Alter von etwa fünf Jahren anwesend gewesen sei, der Papa gerufen habe. B. ist Vater eines Sohnes F. (aus einer früheren Ehe) in diesem Alter.

Die glaubhaften Angaben dieser Zeugin werden wiederum bestätigt durch den Vermieter der Wohnung der Ehefrau in der K.-Straße in O., Herrn P. W., der ebenfalls sowohl bei der polizeilichen Vernehmung im September 2013 als auch den späteren Zeugenvernehmungen vor dem Amtsgericht N. und dem Landgericht A. ausgesagt hat, dass seine Mieterin (die Ehefrau) mit B. zusammengewohnt habe. Auch er berichtete, dass es immer wieder Probleme mit dem vor dem Anwesen geparkten Lkw der Firma Sch. gegeben habe.

Unabhängig davon hat auch die frühere Ehefrau des B., Frau S. Z., gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten am 19. März 2014 angegeben, B. sei wohl bereits seit März 2011 mit D. Z. liiert gewesen und habe laut Aussage ihres Sohnes F., der gelegentlich bei seinem Vater in der Wohnung in der K.-Straße in O. gewesen sei, dort mit D. Z. zusammengelebt.

Wenn die Schwiegermutter des Klägers, die Zeugin E. W., demgegenüber bei ihrer Vernehmung durch den Verwaltungsgerichtshof angegeben hat, sie habe ihre Tochter während der Zeit, in der diese in der Wohnung in O. gewohnt habe, vielleicht zwei- oder dreimal besucht, wenn der Kläger dann nicht in der Arbeit gewesen sei, sei er dort gewesen, und man habe ihr im Übrigen erzählt, dass auch der Bruder des Klägers dort gelegentlich zu Besuch gewesen sei, wertet das der Senat wie die übrigen äußerst vagen, sehr allgemein gehaltenen und abgesprochen wirkenden Angaben dieser einen sehr unsicheren Eindruck hinterlassenden Zeugin als reine Gefälligkeitsangaben zugunsten ihrer Tochter und des Klägers. Auch das Amtsgericht N. und das Landgericht A. sind im Rahmen ihrer eingehenden und überzeugenden Beweiswürdigung aus diesen Gründen jeweils davon ausgegangen, dass diese Zeugin unglaubwürdig ist.

Nicht glaubhaft sind schließlich die Angaben des Klägers, seiner Ehefrau und - allerdings nur vom Hörensagen - der Zeugin E. W. zur Hochzeitsfeier im Kosovo, bei der nicht dem (auch nicht festlich gekleideten) Kläger, sondern in Vertretung des nicht anwesenden Vaters des Klägers dem B. die entscheidende Funktion zugekommen sein soll. Abgesehen von dem vorhandenen Bildmaterial dieser Feierlichkeiten und den bereits zuvor erwähnten Berichten der Ehefrau gegenüber ihren Arbeitskolleginnen spricht gegen diese klägerische Version, dass die geschilderten, angeblichen Hochzeitsgebräuche im Kosovo nach einer durch den Beklagten im Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes so gar nicht zutreffen.

Auch nach dem Umzug der Ehefrau in das Haus ihrer Mutter in der F.-Straße 1 in M. haben sich entgegen den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Zeugin E. W. die dargelegten Verhältnisse zur Überzeugung des Senats nicht geändert. Im Gegensatz zum Erstgericht bewertet der Senat die diesbezüglichen Angaben der Zeugin E. W., ihre Tochter und der Kläger hätten bei ihr im Haus ganz sicher immer zusammengewohnt, was sie beispielsweise dadurch habe feststellen können, dass der Schwiegersohn immer nach der Arbeit gekommen sei und sich in der Wohnung aufgehalten und übernachtet habe, nicht für glaubhaft, sondern wie ihre übrigen Angaben als Gefälligkeitsaussage.

Denn auch gegen diese Einlassung sprechen gewichtige und letztlich entscheidende Umstände. Bei der aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts A. vom 12. November 2013 am 27. November 2013 ab 6:05 Uhr durchgeführten Durchsuchung der Wohnung in der F.-Straße 1 in M. wurde in der Wohnung neben der Ehefrau nur B. im Schlafzimmer angetroffen, wobei nach den Feststellungen der die Maßnahme durchführenden Polizeibeamten im Ehebett offensichtlich zwei Personen genächtigt hatten. Auf Nachfrage hat D. Z. gegenüber diesen Polizeibeamten angegeben, nicht zu wissen, wo sich der Kläger aufhalte. Dazu hat die Zeugin D. Z. (Ehefrau) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erneut behauptet, am Abend vor der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung habe sie ihrem Ehemann gebeichtet, dass sie eine Zeitlang auch ein Verhältnis mit seinem Bruder gehabt habe, worauf der Ehemann gleich aus der Wohnung gestürmt sei, sie habe daraufhin B. angerufen und gebeten, auch zur Schlichtung des Konflikts zu ihr in die Wohnung zu kommen, und dieser habe dann dort - weil es schon so spät gewesen sei - übernachtet. Diese Schilderung ist jedoch schon vom behaupteten Ablauf her nicht glaubhaft und zur Überzeugung des Senats der bloße Versuch, die tatsächliche Lebensgemeinschaft mit B. zu verschleiern. Allein der im Wohnzimmer der Wohnung aufgehängte große Bilderrahmen „Family“ mit Fotos vor allem der Tochter L., der Ehefrau und B. (jeweils als Paar) sowie Hochzeitsbildern zeigt mehr als deutlich, dass eine (eheähnliche) Lebensgemeinschaft auch zum fraglichen Zeitpunkt nur mit B. bestand. Die spätere Einlassung der Ehefrau, sie habe damals noch keine geeigneten Fotos ihres Ehemanns (des Klägers) gehabt, erscheint bei dem ansonsten vorhandenen vielfältigen Bildermaterial geradezu absurd.

Dass nicht der Kläger, sondern B. in der Wohnung in der F.-straße 1 in M. zusammen mit der Ehefrau lebte, ergibt sich nicht zuletzt aufgrund der polizeilichen Feststellungen anlässlich zweier Kontrollen im September 2013 wegen einer Parkbehinderung und einer Halterüberprüfung eines Pkw. Dabei wurde jeweils B., aber nicht der Kläger, im Haus bzw. im Bereich dieses Anwesens angetroffen. B. gab dabei unter anderem an, der Fahrzeugführer des im Bereich der Wohnung geparkten Lkw zu sein und in der Wohnung zu nächtigen, da er in M. arbeite.

Damit sind aber zur Überzeugung des Senats die im Übrigen in dieser Hinsicht nicht widerspruchsfreien Einlassungen der Zeuginnen D. Z. (Ehefrau) und E. W. widerlegt, B. habe den Kläger fast täglich zur Arbeit abgeholt und am Abend wieder nach Hause gebracht, sei gelegentlich auch zum Essen geblieben und, wenn es besonders spät geworden sei, (als Gast) über Nacht in der Wohnung geblieben.

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung bestätigen schließlich auch die Ergebnisse der Auswertung des bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Notebooks (der Ehefrau) und des Handys (des B.) sowie des Facebook-Profils der Ehefrau, dass diese und B. ein fest liiertes Paar waren und sind. Demgegenüber finden sich für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass „daneben“ auch eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestanden habe bzw. haben könnte, bis auf die aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaften Einlassungen des Klägers, der Ehefrau und der Mutter bzw. Schwiegermutter keinerlei belastbare Anhaltspunkte.

2.2.2. Der Beklagte ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch aus anderen Rechtsgründen - unabhängig von der tatsächlich nicht bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft - keinen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis erworben hat, der einer Rücknahme des ehebezogenen Aufenthaltstitels entgegenstehen könnte (vgl. dazu BVerwG, U. v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 18, wonach in einem solchen Fall ein Widerruf oder eine Rücknahme eines [unbefristeten] Aufenthaltstitels [mit Wirkung für die Zukunft] nicht erfolgen darf). Insbesondere kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für die minderjährige eheliche Tochter L. nicht in Betracht. Denn insoweit kommt es, worauf der Beklagte zutreffend abgestellt hat, entscheidend auf die tatsächliche Ausübung dieses Sorgerechts an (vgl. z. B. Tewocht in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Kommentar, AufenthG § 28 Rn. 24). Eine gelebte Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und der Tochter L. besteht aber aus den oben eingehend dargelegten Gründen zur Überzeugung des Senats ebenso wenig wie die behauptete eheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau. Vielmehr ist der Beklagte im angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Vater-Kind-Beziehung (allenfalls) zwischen B. und dem Kind L. besteht.

Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat das ihm zustehende Rücknahmeermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Dabei durfte er insbesondere davon ausgehen, dass ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf den Bestand seines befristeten Aufenthaltstitels schon deshalb nicht gegeben ist, weil er diesen Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung der Ausländerbehörde über das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau erlangt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Eurofestgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - 10 B 14.2060

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - 10 B 14.2060

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - 10 B 14.2060 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - 10 B 14.2060 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - 10 B 14.2060 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zug
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - 10 B 14.2060.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2019 - 10 C 18.1641

bei uns veröffentlicht am 08.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsger

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Sept. 2017 - M 12 K 16.5689

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis.
Der 1952 geborene Kläger stammt aus dem früheren Jugoslawien. Er reiste am 11. Oktober 1991 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. April 1995 wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 1995 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Er erhielt daraufhin am 28. August 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 27. Juli 2005 unanfechtbar.
Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 7. Juli 2009 wurde der Kläger wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
- Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 27. September 1999 wegen falscher Versicherung an Eides statt zu 50 Tagessätzen à 30,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22. Mai 2001 wegen Betrugs durch Unterlassen zu 60 Tagessätzen à 40,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 10. Dezember 2004 wegen Betrugs in zwei Fällen zu 140 Tagessätzen à 10,- EUR;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 23. Oktober 2007 wegen Diebstahls zu 15 Tagessätzen à 15 EUR.
10 
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 hörte die Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis an und führte in diesem Zusammenhang aus, dass nach § 52 AufenthG der Aufenthaltstitel widerrufen werden könne, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter erlösche oder unwirksam werde. Der Widerruf stehe im Ermessen der Behörde. Trotz seines langjährigen Aufenthalts habe er sich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Er sei derzeit arbeitslos und könne seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden.
11 
Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 führte der Kläger aus, seiner Auffassung nach sei ein Widerruf des Aufenthaltsrechtes nicht gerechtfertigt, zumal er sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte. Seine gegenwärtigen Schwierigkeiten seien mit seinem Gesundheitszustand zu erklären. Er habe sich zwei Jahre lang wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandeln lassen müssen und leide weiterhin an Asthma und Bronchitis. Darüber hinaus liege bei ihm ein Nervenleiden vor. Aufgrund einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule habe er lange Zeit ärztlich behandelt werden müssen und nur auf Krücken laufen können. Gleichwohl sei er bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig zu sein. Derzeit sei er im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II bei der... ... gGmbH beschäftigt. Außerdem sei am 16. Dezember 2004 seine Ehefrau, mit der er aus seinem Heimatland geflüchtet sei, verstorben.
12 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zum 30. Mai 2006 und drohte ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 15. Juli 2006 das Bundesgebiet verlassen haben sollte, die Abschiebung nach Serbien/Montenegro an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lägen vor, weil seine Asylberechtigung wirksam widerrufen worden sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass er sich trotz seines Aufenthalts von ca. 15 Jahren in Deutschland nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse habe integrieren können. Denn er beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Darüber hinaus sei er mehrfach straffällig geworden. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht. Vielmehr habe er am 15. Februar 2006 in Pozega-Novi Pazar mit Frau ... geb. ... die Ehe geschlossen. Da seine Ehefrau nicht in Deutschland lebe, könne die eheliche Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland hergestellt werden.
13 
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. Mai 2006 Widerspruch.
14 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 änderte die Beklagte die in der Verfügung vom 18. Mai 2006 festgesetzte Ausreisefrist für den Kläger dahingehend ab, dass dieser innerhalb von fünf Wochen nach Bestandskraft oder Rechtskraft dieser Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen habe.
15 
Auch dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2006 Widerspruch ein.
16 
Zur Begründung des Widerspruchs machte er geltend, der Widerruf des Aufenthaltsrechts verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Denn nach der Rechtsprechung seien allgemeine Gefahren im Herkunftsstaat, die eine Rückkehr dorthin unzumutbar machten, nicht beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu prüfen, sondern insoweit sei Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts zu gewähren. Trotz widriger Umstände sei dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten die Integration gelungen. Er habe trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Schwerhörigkeit gute deutsche Sprachkenntnisse erworben. Trotz körperlicher Beeinträchtigungen habe er stets Bemühungen unternommen, erwerbstätig zu sein. Er habe zuletzt vom 15. März 2005 bis 10. Mai 2005 bei einer Firma gearbeitet, die von der Polizei geschlossen worden sei. Den Lohn für diese Tätigkeit habe er nicht erhalten. Obwohl er an die 200 Bewerbungen geschrieben habe, habe er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes keine neue Tätigkeit gefunden. Er leide nach einem Arbeitsunfall an einem Schaden seiner Wirbelsäule, sei zu 50 Prozent schwerhörig, habe ein Nervenleiden, Asthma bronchiale nach Tuberkulose und eine allergische Rhinitis. Über das Arbeitsamt habe er von November 2005 bis Mai 2006 einen 1-Euro-Job erhalten und sich danach wegen eines Nervenleidens vom 21. März 2006 bis 11. Juni 2006 in stationäre Behandlung begeben müssen. Im Krankenhaus habe ihm eine vom 8. Mai 2006 bis 8. August 2006 befristete Arbeit bei der ... gGmbH vermittelt werden können. Schließlich habe er in seiner Heimat auch keine Bleibe mehr.
17 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies mit Bescheid vom 3. August 2006 den Widerspruch als unbegründet zurück.
18 
Am 5. September 2006 erhob der Kläger Klage und wiederholte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen.
19 
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide entgegen.
20 
In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger ergänzend aus: Er verfüge derzeit über keinen gültigen Pass. Das jugoslawische Konsulat habe ihn aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen und er habe dies getan. Daraufhin sei der Pass zur Überprüfung einbehalten worden. ln Jugoslawien habe er keine Verwandten mehr. Die am 15. Februar 2006 geschlossene Ehe mit ... sei durch das Amtsgericht Novi Pazar am 18. Dezember 2007 wieder geschieden worden, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen worden sei. Denn die (geschiedene) Ehefrau habe kein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland bekommen, um hier mit ihm leben zu können und er habe nicht nach Novi Pazar zurückkehren und die Ehe dort führen wollen. Hier in Stuttgart lebe seine 1975 geborene Tochter, die - ebenso wie seine drei Enkel - die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Eine weitere Tochter lebe in der Schweiz und habe die dortige Staatsangehörigkeit. Seine beiden Brüder lebten ebenfalls in der Schweiz und seien zwischenzeitlich Schweizer Staatsbürger. Seine Schwester lebe in Frankreich. Da er weitere Geschwister nicht habe und seine Eltern gestorben seien, habe er in seiner Heimat keine näheren Verwandten mehr. Deshalb könne er auch nicht dorthin zurückkehren. Außerdem sei er schwer krank und müsse sich im Juni einer Herzoperation unterziehen. Aus all diesen Gründen könne ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden.
21 
Mit Urteil vom 1. April 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus: Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgelte, sei § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, nachdem das hierfür zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Januar 2004 sowohl die Asylberechtigung als auch die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG (Flüchtlingsanerkennung) widerrufen habe und diese Entscheidung seit 26. Juli 2005 unanfechtbar sei. Deshalb sei der Beklagten im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Möglichkeit eröffnet, die dem Kläger unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen.
22 
Diese Ermessensentscheidung der Beklagten, die nur im Rahmen des § 114 VwG0 einer gerichtlichen Überprüfung unterliege, könne rechtlich nicht beanstandet werden. Dabei sei bei der gerichtlichen Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen. Daraus folge, dass nach dem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 3. August 2006 entstandene neue Umstände, wie zum Beispiel die am 18. Dezember 2007 erfolgte Ehescheidung von der in Novi Pazar lebenden (geschiedenen) Ehefrau, nicht (mehr) zu berücksichtigen seien. Grundlage der Ermessensentscheidung sei vielmehr der Sachverhalt, der sich für die Behörde aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben des Klägers ergebe. Hiervon ausgehend sei die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Die Beklagte habe sich bei der Ausübung des Ermessens zunächst davon leiten lassen, dass grundsätzlich die Aufrechterhaltung der erteilten Aufenthaltserlaubnis dann nicht mehr sachgerecht sei, wenn der bisherige Aufenthaltsgrund, nämlich die Asylberechtigung, entfallen sei und dem Ausländer aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Deshalb bestehe am Widerruf einer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach Widerruf der Asylberechtigung grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, das allerdings keinen Vorrang vor anderen gleichgewichtigen gegenläufigen persönlichen oder öffentlichen Belangen habe. Zu den gegenläufigen persönlichen Belangen gehörten insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts sowie die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Die Beklagte habe diese Belange - soweit sie ihr ersichtlich gewesen seien - in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und mit dem öffentlichen Interesse abgewogen. Insbesondere habe die Beklagte den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt und dabei zutreffend erkannt, dass trotz dieses langen Aufenthalts eine persönliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht gelungen sei. Einer wirtschaftlichen Integration stehe nämlich insbesondere der Umstand entgegen, dass der Kläger seit Jahren seinen Lebensunterhalt nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Das Gericht verkenne zwar nicht, dass es für den Kläger nach seinem Arbeitsunfall im Jahr 1998 und einer Tuberkuloseerkrankung in den Jahren 2000 bis 2002 schwierig gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Da er - wie sich zuletzt aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 10. April 2006 ergebe - gleichwohl als arbeitsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt worden sei, sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuzumuten. Welche Bemühungen er unternommen habe, um einen Arbeitsplatz zu finden und weshalb er gleichwohl keine Arbeit gefunden habe, sei von ihm nicht näher dargelegt worden. Des Weiteren habe die Beklagte fehlerfrei angenommen, dass der Kläger mehrfach straffällig geworden sei. Auch wenn es sich bei diesen strafrechtlichen Verfehlungen nicht um besonders schwerwiegende kriminelle Delikte handele, könnten diese gleichwohl als Indiz gegen eine Integration in die deutsche Gesellschaft gewertet werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen habe, dass er weiterhin in der Nähe seiner in Stuttgart wohnenden Tochter und deren Kinder leben wolle, handele es sich um einen Umstand, den er zuvor nicht vorgebracht habe und der von der Behörde demgemäß auch nicht habe berücksichtigt werden können. Schließlich habe im Rahmen der Ermessensentscheidung auch der Umstand berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger trotz seines langen Aufenthalts die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die ihm eine problemlose Kommunikation in schwierigeren Lebenslagen ermögliche. Insoweit sei auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass der Kläger entgegen seinem bisherigen Vorbringen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe, weshalb zur mündlichen Verhandlung auch ein Dolmetscher habe zugezogen werden müssen. Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht habe, er habe aufgrund seines langen Aufenthalts, der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungen in seinem Heimatstaat und wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz erhebliche Schwierigkeiten, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung. Die Beklagte habe insoweit nämlich zum einen berücksichtigt, dass der Kläger erst mit 39 Jahren in das Bundesgebiet gekommen sei, die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und sich deshalb auch wieder in die dortigen Lebensverhältnisse integrieren könne. Des Weiteren sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Erkrankungen des Klägers auch in seinem Heimatland behandelbar seien. Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Grad erreichten, der ein vom ausschließlich dafür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellendes Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könnte, sei vom Kläger weder vorgetragen worden noch dem Gericht sonst ersichtlich. Den unterhalb der Schwelle eines solchen Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegenden Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat komme nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen regelmäßig kein das öffentliche Interesse am Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung überwiegendes Gewicht zu. Im Übrigen habe die Beklagte diese mit einer Rückkehr in sein Heimatland verbundenen Schwierigkeiten im Rahmen der Ermessensentscheidung durchaus berücksichtigt. Der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung des Klägers verstoße schließlich auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Ein solcher Verstoß könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland quasi einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen wäre. Als „faktischer Inländer" könne der Kläger aber bereits deshalb nicht angesehen werden, weil er in die hiesigen Verhältnisse - wie dargelegt - nicht ausreichend integriert sei und es somit an einer entsprechenden Verwurzelung in Deutschland fehle. Der Widerrufsbescheid sei auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel widerrufen würde, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste. Der Kläger habe aber nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG seien offensichtlich nicht gegeben, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt (§ 25 Abs. 1 AufenthG), noch die Flüchtlingseigenschaft bzw. ein Abschiebeverbot festgestellt worden sei (§ 25 Abs. 2, 3 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG scheide deshalb aus, weil der Kläger nicht nur einen vorübergehenden, sondern einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstrebe. Schließlich könne der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. lm vorliegenden Fall seien rechtliche Ausreisehindernisse nicht ersichtlich. Die Ausreise sei ihm aber auch nicht etwa deshalb aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er derzeit über keinen gültigen Reisepass verfüge. Denn die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger auch die freiwillige Rückreise in sein Heimatland nicht möglich wäre, was dieser gegebenenfalls durch einen Ausreiseversuch nachzuweisen hätte. Einen solchen Nachweis habe der Kläger jedoch nicht geführt. Damit lägen im vorliegenden Falle bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Die mit Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 gesetzte Ausreisefrist sei rechtlich unbedenklich.
23 
Das Urteil wurde dem Kläger am 2. Mai 2008 zugestellt.
24 
Auf den am 30. Mai 2008 gestellten und am 2. Juli 2007 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2008 – dem Kläger am 28. August 2008 zugestellt – die Berufung zugelassen.
25 
Am 22. September 2008 hat der Kläger die Berufung unter Formulierung eines Antrags wie folgt begründet: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zu Unrecht von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgegangen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausweisungsentscheidungen sei auch im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Hiernach hätten aber die angegriffenen Entscheidungen als ermessensfehlerhaft aufgehoben werden müssen. Diese hätten nämlich nicht berücksichtigt, dass am 18. Dezember 2007 seine Ehe geschieden worden sei und er damit keinerlei soziale Bindungen zu seinem Heimatland mehr habe. Diese Ehe sei nie gelebt worden. Im Übrigen verletzten die Verfügungen im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt, den Tod seiner ersten Ehefrau und seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht seiner Krankheiten und Behinderungen könne er für seine ungenügenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verantwortlich gemacht werden. Die im Frühjahr 2008 geplante Herzoperation sei nicht durchgeführt worden. Er habe das Wagnis nicht eingehen wollen, da ein Bekannter bei einer Herzoperation gestorben sei. Er schreibe monatlich mindestens sechs bis acht Bewerbungen, aber ohne Erfolg. Er habe aufgrund seines Alters wohl keine reellen Chancen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 – 13 K 3323/06 – zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 18. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03. August 2006 aufzuheben.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Nach der bisherigen Rechtsprechung sei im Falle von Widerrufsentscheidungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe nur Ausweisungsfälle und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hiernach seien, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere habe die Tatsache der mittlerweile erfolgten Ehescheidung nicht berücksichtigt werden können.
31 
Für den Fall, dass der Senat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung als maßgeblich erachte, würden die Ermessenserwägungen jedoch ausdrücklich, wie folgt, ergänzt: Der Kläger halte sich zwar seit 17 Jahren in Deutschland auf, habe sich jedoch während dieser Zeit nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren können. Seinen Lebensunterhalt habe er in der Vergangenheit nicht bzw. nicht überwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die gesundheitlichen Probleme hätten nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem seien Nachweise über Bemühungen um einen Arbeitsplatz bzw. Nachweise, weshalb er keinen Arbeitsplatz bekommen habe, zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch fehlten aktuelle Atteste und Arztberichte über den gegenwärtigen Gesundheitszustand. Es lägen im Wesentlichen nur Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie ein Entlassungsbericht der ... Klinik vom April 2006 vor. Der Kläger sei nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2007 – rechtskräftig seit 2. Oktober 2008 – wegen Diebstahls verurteilt worden; es wiege besonders schwer, dass er diesen Diebstahl während des laufenden Verfahrens begangen habe. Gegen eine Integration spreche auch, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die eine problemlose Kommunikation möglich mache, was insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gezeigt habe, bei der eine Dolmetscherin habe hinzugezogen werden müssen. Familiäre Bindungen habe der Kläger abgesehen von einer volljährigen Tochter und deren drei Kindern im Bundesgebiet nicht. Zwar habe er von einem sehr intensiven Kontakt zu diesen gesprochen. Dies rechtfertige aber nicht die Belassung der Niederlassungserlaubnis. Denn nach einer freiwilligen Ausreise könne ihm regelmäßig zu Besuchsaufenthalten der Aufenthalt ermöglicht werden. Die Tatsache, dass im Jahre 2004 seine Ehefrau gestorben sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, denn er habe zu keinem Zeitpunkt sein Aufenthaltsrecht von seiner früheren Ehefrau abgeleitet. Auch habe er später sogar erneut geheiratet. Für seine Behauptung, diese Ehe sei wieder geschieden worden, habe er keinerlei Dokumente vorgelegt. Insgesamt habe das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse der Bundesrepublik zurückzustehen. Hierzu gehöre auch, dass Ausländer, die kein Asyl mehr genössen, wieder in ihr Heimatland zurückkehrten, zumal dann, wenn sie nicht in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik integriert seien bzw. eine solche Integration nicht mit dem erforderlichen Nachdruck betrieben hätten. An diesem Gesamtsachverhalt habe sich nichts dadurch geändert, dass angeblich die Ehe geschieden worden sei und er über keine familiären Bindungen zu seinem Heimatland mehr verfüge. Gerade die 2006 erfolgte Eheschließung habe gezeigt, dass er durchaus noch gewisse Kontakte zu seiner Heimat habe. Eine Reintegration sei durchaus zumutbar, zumal er erst im Alter von 39 Jahren diese verlassen habe und seine Muttersprache gut spreche. Die Krankheiten seien in der Heimat ebenfalls behandelbar.
32 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf das Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen vom 22. Februar 2008, 17. Oktober 2008, 7. November 2008 und 13. Juli 2009.
33 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (AS 1-112) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
41 
Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
41 
Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.