nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 4 CN 7.16, 07.12.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Bebauungsplan IG 20.2 ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin zweier im Westen an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Reihenhaus (Fl. Nr. ... Gemarkung G.) bzw. einem Mehrfamilienhaus (Fl. Nr. … Gemarkung G.) bebauten Grundstücke, gegen den Bebauungsplan IG 20.2 der Antragsgegnerin, der ein 6-geschossiges Gebäude zulässt, in dem Einzelhandelsbetriebe, Büros und Gaststätten untergebracht werden sollen. Der Bebauungsplan wurde am 8. Oktober 2013 beschlossen und am 12. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

Derzeit ist das Plangebiet mit drei erdgeschossigen Hallen des ehemaligen Autohauses M. bebaut, von denen zwei Hallen im östlichen Bereich über ein Untergeschoss verfügen, das über die M. Straße angefahren werden kann. Mit der Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, nach Abriss der bestehenden Hallen die Voraussetzungen für die Errichtung eines repräsentativen dreiecksförmigen Gewerbecenters (Büro- und Geschäftshaus) zu schaffen. Das Plangebiet war bisher Teil des Bebauungsplans IG 20 aus dem Jahr 1970, der ein „Allgemeines Wohngebiet“ und die Nutzung „Autoreparaturwerkstätte/Tankstelle“ für die der Beigeladenen gehörenden Grundstücke Fl. Nr. …, ... und … festgesetzt hat. Der streitgegenständliche Bebauungsplan IG 20.2, der die Grundstücke der Beigeladenen überplant, setzt ein „eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)“ fest. Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Wohnungen und Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. Für das Gewerbecenter ist eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse von VI festgesetzt mit einer jeweils eigenen maximal zulässigen Grundfläche für jedes Geschoss. Innerhalb der dreiecksförmigen Ausdehnung steigen in dem zur westlichen Wohnbebauung hin orientierten Gebäudeteil die Wandhöhen terrassenförmig bis auf 25 m an. Die 220 Stellplätze sind teils unter- als auch oberirdisch vorgesehen. Bei den oberirdischen Stellplätzen ist im Westen des Gebäudes ein abgetrennter Bereich vorgesehen, der den Angestellten der angesiedelten Betriebe als Parkfläche zur Verfügung gestellt wird. Diese Parkplätze dürfen nur bis 20:00 Uhr genutzt werden. Die Tiefgarage wird über die M. Straße angefahren, die Tiefgaragenrampe ist einzuhausen. Die Zufahrt zur Anlieferzone des geplanten Lebensmittelmarktes, die sich im nordwestlichen Bereich des Plangebiets befindet, erfolgt von der L. Straße aus mit einer Ausfahrt zur M. Straße. Auch die Fläche für die Anlieferung ist vollständig einzuhausen. Entsprechend dem Gutachten der Firma T. vom 14. Januar 2013 zu den vorhandenen Verkehrsbelastungen durch die gewerblichen Nutzungen im Umfeld des Plangebiets und der schalltechnischen Untersuchung durch das Ingenieurbüro G. vom 8. Februar 2013 wurden Emissionskontingente je m² Grundstücksfläche bei einer emittierenden Fläche von 4.602 m² festgesetzt. Zugleich wurden für einige Immissionsorte Zusatzkontingente festgesetzt.

Am 30. Dezember 2013 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan leide an erheblichen Abwägungsmängeln, da er in einer Umgebung, die im Wesentlichen durch eine kleinteilige Wohnbebauung geprägt sei, die Errichtung eines Hochhauses im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ermögliche. Das 48 m breite Gebäude entwickle wegen seiner Bauhöhe und seiner Baumasse gegenüber den Grundstücken der Antragstellerin eine erdrückende und abriegelnde Wirkung. Das Gebäude für die Anlieferung nebst Tiefgaragenzufahrt - die sog. Einhausung - sei lediglich mit einem Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin festgesetzt worden, der größte Abstand in der Süd-West-Ecke dieses Gebäudes betrage lediglich 5 m bei einer Wandhöhe des Gebäudes von 6,10 m und einer Wandlänge von 25 m. Dieser Gebäudeteil halte an keiner Stelle zu ihrer Grundstücksgrenze die erforderliche Abstandsfläche von 1 H ein. Die abriegelnde Wirkung werde noch dadurch gesteigert, dass es in den Morgenstunden des Winterhalbjahrs zu einer vermehrten Verschattung insbesondere des Gebäudes auf der Fl. Nr. ... komme, was sie nicht hinnehmen müsse. Die planerische Festsetzung sei ein Etikettenschwindel, da mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets unter Ausschluss wesentlicher Nutzungen die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht mehr gewahrt werde. Auch die Immissionskonflikte zur angrenzenden Wohnbebauung seien nicht gelöst worden, so dass die Planung gegen das in § 50 BImSchG wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verstoße. Das vorgelegte schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros G... vom 8. Februar 2013 weise im Hinblick auf die sie betreffenden abwägungserheblichen Belange erhebliche Defizite auf und sei deswegen als Prognosegrundlage für die Konfliktbewältigung ungeeignet. Die Konfliktbewältigung werde, beispielsweise durch den offenen Umfang der Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss wie auch aufgrund des Umfangs der gastronomischen Nutzung unzulässig in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert. Schließlich sei - jedenfalls partiell - die Durchführbarkeit der Planung nicht gesichert. Dies betreffe die Festsetzungen der Anlieferzone nebst dazugehöriger Lkw-Zufahrt im Südosten des Plangebiets sowie der Lkw-Ausfahrt und die Festsetzung der Tiefgaragenzufahrt im nordwestlichen Bereich des Planungsgebiets. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 27. Januar 1991 in dem Verfahren ... vor dem Verwaltungsgerichtshof, zu dem die Antragsgegnerin beigeladen worden sei, sei eine Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht möglich. In diesem Gerichtsverfahren, das die Antragstellerin als damalige Klägerin gegen den damaligen Grundstückseigentümer und Bauherrn M. betrieben habe, sei im Zuge des Vergleichs festgehalten worden, dass an der Nordwand der geplanten Reparaturhalle keine Kraftfahrzeugzufahrt eingebaut werde und der Beigeladene auf die Errichtung der Abfahrtsrampe vom nördlichen Parkdeck zu den auf der Höhe des Kellerfußbodens gelegenen Parkflächen verzichte. Konsequenz und Ziel dieser Regelung sei ersichtlich gewesen, dass keinerlei Zu- und Abfahrtsverkehr entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück M. Straße … (Fl. Nr. ...) hin auf die M. Straße stattfinden konnte, also in dem nordwestlichen Bereich des jetzigen Planungsgebiets. Die Festsetzungen, die dort eine Lkw-Ausfahrt, eine Tiefgaragenzu- und -ausfahrt sowie die Pkw-Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen vorsähen, verstießen gegen den gerichtlichen Vergleich. Auch die privaten Belange der angrenzenden Wohngrundstücke der Antragstellerin seien nur mangelhaft abgewogen worden. Die Planung eines Gewerbebetriebs inmitten eines allgemeinen Wohngebiets verstoße gegen den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch, der den Eigentümern in geplanten oder sog. „faktischen“ Baugebieten zukomme.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan IG 20.2 („ehemaliges M.-Gelände“), bekannt gemacht am 12. Dezember 2013, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen mit der Maßgabe, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bebauungsplan IG 20.2 leide nicht an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere werde durch das im Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Antragstellerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Die Abstandsflächen, die sich allein nach dem Baugebiet richten, in dem sich das zu bebauende Grundstück befinde, würden auch im Hinblick auf die Einhausung des Anlieferungsbereichs für Lkw eingehalten. Ebenso sei die behauptete Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse nicht gegeben, da ausweislich der vorliegenden Verschattungsstudie die neue Verschattungssituation durch die Höhenabstufung der geplanten Bebauung ganzjährig keine Verschlechterung gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan mit sich bringe. Die allgemeine Zweckbestimmung als Gewerbegebiet werde durch ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig seien, gewahrt. Der vorgetragene Anspruch auf Gebietserhaltung gehe ins Leere, da es gerade Sinn des Bebauungsplans sei, Ortsteile fortzuentwickeln. Ferner stelle die festgesetzte Emissionskontingentierung sicher, dass die Antragstellerin durch die planbedingten Immissionen nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Die durch die Planung hervorgerufene Zusatzbelastung der Nachbarschaft durch Verkehrsgeräusche führe zu einer kaum wahrnehmbaren Steigerung der Geräuschbelastung um ca. 0,1 bis 0,2 dB(A). Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwieweit das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt sein solle, zumal der Bebauungsplan als Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten belasse und ein Ausgleich eventueller Interessenskonflikte im Baugenehmigungsverfahren erfolgen könne. Auch der gerichtliche Vergleich vom 27. September 1991 stehe der Erteilung einer für die Verwirklichung eines den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Vorhabens erforderlichen Baugenehmigung nicht entgegen, da er für die Antragsgegnerin keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung entfalte.

Unter dem 10. Dezember 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Gewerbecenters mit Einzelhandel, Büro, Hotel, Gastronomie und Tiefgarage“ auf den benannten Grundstücken der Gemarkung G. Über die dagegen von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage wurde noch nicht entschieden.

Die Beigeladene hält die Normenkontrollklage ebenfalls für unbegründet, stellt aber keinen Antrag.

Der Senat hat einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift einschließlich der beigefügten Fotodokumentation verwiesen. Im Übrigen wird auf die Normaufstellungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin zweier Nachbargrundstücke antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ein Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss bei einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag einen abwägungserheblichen eigenen Belang aufzeigen und darlegen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218; B. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229). Die Antragstellerin hat diesbezüglich dargelegt, dass der Bebauungsplan die Errichtung eines Hochhauses ermögliche, das wegen seiner Bauhöhe und seiner Baumasse sowie der Situierung des Gebäudes für die Anlieferung nebst Tiefgaragenzufahrt gegenüber ihren Grundstücken eine erdrückende und abriegelnde Wirkung entfalte. Zudem seien die Immissionskonflikte zur angrenzenden Wohnbebauung nicht gelöst worden, das vorgelegte schalltechnische Gutachten weise im Hinblick auf die sie betreffenden abwägungserheblichen Belange erhebliche Defizite auf. Gegenüber der damit geltend gemachten möglichen Rechtsverletzung fällt der Umstand, dass der durch die Nutzung im Plangebiet ausgelöste Zusatzverkehr nur zu einer Steigerung der vom Straßenverkehr ausgehenden Geräuschbelastung von ca. 0,1 bis 0,2 dB(A) führe (vgl. zur Abwägungsrelevanz OVG NW, U. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07 NE - BauR 2008, 1667), nicht ins Gewicht.

Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil sie während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Der Bebauungsplan wurde vom 3. Mai 2013 bis 6. Juni 2013 ausgelegt. Obwohl nach den vorgelegten Unterlagen unklar ist, ob die mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. Juni 2013 erhobenen Einwendungen am 5. Juni 2013 oder erst am 7. Juni 2013 der Antragsgegnerin zugingen, war eine weitere Aufklärung nicht erforderlich. Denn jedenfalls fehlt der Hinweis auf die Präklusionsregelung in der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. In diesem Sinn dürfte auch die Äußerung des Stadtbaumeisters der Antragsgegnerin im Rahmen der Anliegerbesprechung vom 5. Juni 2013 zu sehen sein, Stellungnahmen würden bis 14. Juni 2013 angenommen statt offiziell bis 6. Juni 2013.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet, weil für die Festsetzung der Emissionskontingente die Rechtsgrundlage fehlt (2.). Hingegen weist der angegriffene Bebauungsplan weder formelle Mängel auf noch verstößt er gegen das Gebot der Erforderlichkeit (1.).

1. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht wirksam zustande gekommen (1.1.) und entspricht auch dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (1.2).

1.1 In der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplans vom 25. April 2013 fehlt zwar der Hinweis auf die Präklusion verspäteter Stellungnahmen nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Dieser Mangel ist aber nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 214 Rn. 50a); im Übrigen wurden die Belange in der Entscheidung berücksichtigt.

1.2 Der Bebauungsplan ist aus den in seiner Begründung (Nr. 1) genannten Gesichtspunkten im Grundsatz städtebaulich erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Mit ihm beabsichtigt die Antragsgegnerin, im Rahmen einer sog. Angebotsplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gewerbecenters (Büro- und Geschäftshaus) auf dem ehemaligen „M.-Grundstück“ zu schaffen, um die Arbeits-, Versorgungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten für den Bereich N. zu erweitern und gleichzeitig die Rahmenbedingungen zu schaffen, an der prominenten Stelle am östlichen Ortseingang ein repräsentatives Gebäude zu errichten. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin den Ausschluss wesentlicher Nutzungen, die für ein Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO konstitutiv seien. Der Ausschluss bestimmter Arten von Betrieben und Anlagen ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets ist vorliegend ausweislich des dargelegten Planansatzes gewahrt, insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ein Planungsgebiet sui generis festgesetzt und damit gegen den Typenzwang verstoßen hat.

Der Verwirklichung der Planung stehen darüber hinaus keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen. Der am 27. September 1991 zwischen der Antragstellerin und dem Voreigentümer der von der Planung betroffenen Grundstücke unter Beteiligung der jetzigen Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossene gerichtliche Vergleich in dem Verfahren ... betreffend eine Baugenehmigung stellt keine Planungssperre dar. Der vorgelegte Vergleich enthält keine allgemeine Zufahrtsregelung für das überplante Gelände, sondern regelt Betriebsabläufe des damaligen Gewerbebetriebs, die die Antragstellerin als Nachbarin (beispielsweise zur Lärm- und Geruchsbelastung) unmittelbar betrafen. Der Regelungsinhalt des Vergleichs steht somit weder der inneren Erschließung des Plangebiets mit dem Ziel der Errichtung eines Gewerbecenters entgegen noch der Erteilung einer (neuen) Baugenehmigung.

2. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, weil der Festlegung von Emissionskontingenten einschließlich von Zusatzkontingenten in der textlichen Festsetzung D.5.1 die Rechtsgrundlage fehlt (2.1). Die rechtswidrige Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans (2.2).

2.1 Die Festsetzung D.5.1 setzt für eine emittierende Fläche von insgesamt 4.604 m² ein (einheitliches) Emissionskontingent von 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts je m² Grundstücksfläche fest. Die vorbezeichnete Fläche entspricht abzüglich der Grünflächen der gesamten Fläche des eingeschränkten Gewerbegebiets. Da der Bebauungsplan keine Regelungen enthält, wie das Emissionskontingent den in den einzelnen Geschossen des Gewerbecenters zulässigen Betrieben und Anlagen zugeordnet wird, scheidet § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der eine Gliederung nach dem Lärmverhalten der im jeweiligen Baugebiet zulässigen Betriebe und Anlagen erlaubt, als Rechtsgrundlage aus.

2.1.1 Im Bebauungsplan können für die in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sog. immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59; B. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - BauR 1998, 306). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebs oder einer Anlage, der als deren „Eigenschaft“ im Sinn von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebs und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist hingegen unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Anlagen oder Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Ein solcher Zaunwert bestimmt, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, nicht, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881).

Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (vgl. BVerwG, B. v. 9.3.2015 - 4 BN 26.14 - BauR 2015, 943 zur Gliederung innerhalb eines festgesetzten Baugebiets; BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Dabei dient die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplan nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen. Sie bezweckt zugleich eine sachgerechte Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nicht notwendig gleichmäßig, sondern auch gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen kann (vgl. OVG NW, U. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912).

Vorliegend fehlt es jedoch an dem erforderlichen Betriebs- oder Anlagenbezug. Nummer D.5.1 der textlichen Festsetzungen verknüpft die Emissionskontingente ohne Rücksicht auf den einzelnen Betrieb mit der gesamten Fläche des eingeschränkten Gewerbegebiets. Es fehlt damit eine Bindung an ein den einzelnen Betrieb beschreibendes Kriterium, wie beispielsweise die in den Geschossen in Anspruch genommene Fläche. Ein auf die Grundstücksfläche bezogener Schallleistungspegel reicht nur dann aus, wenn sich - wie im Regelfall eines Gewerbegebiets - auf einer bestimmten Grundstücksfläche nur ein Betrieb ansiedelt. Zwar führt das Gutachten des Ingenieurbüros G... vom 8. Februar 2013 auf Seite 13 zum Emissionsansatz die beabsichtigten Nutzungen in dem geplanten mehrstöckigen Gewerbecenter auf, nämlich eine Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.350 m², eine Büronutzung vom 1. bis zum 5. Obergeschoss mit einer Fläche von ca. 4.500 m², ein Restaurant im Dachgeschoss mit einer Nettogastraumfläche von ca. 180 m² sowie etwa 48 oberirdische und etwa 200 Stellplätze in der Tiefgarage. Nach Auffassung des Senats kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen durchaus davon ausgegangen werden, dass diese beabsichtigten Nutzungen den tatsächlichen Willen der Antragsgegnerin wiedergeben. Entsprechende Festsetzungen finden sich jedoch im Bebauungsplan nicht, vielmehr können sich in dem festgesetzten Baugebiet innerhalb des zulässigen Gebäudekomplexes in den verschiedenen Geschossen mehrere unterschiedliche Betriebe oder Anlagen ansiedeln. Damit fehlt es an einer ausreichenden Bestimmung, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen. Die von der Antragsgegnerin gewählte vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen widerspricht der Baunutzungsverordnung. Sie öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Bauantragssteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Nutzer nach Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 a. a. O.)

2.1.2 Eine Gliederung des Baugebiets ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf den betreffenden Grundstücksflächen nur ein einziger Betrieb oder eine einzige Anlage zulässig wäre und so das Problem der Zurechenbarkeit des Zaunwertes nicht besteht (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 a. a. O.). Lässt der Bebauungsplan nur die Ansiedlung eines einzigen Gewerbebetriebs im Baugebiet zu, stellt sich das Problem der sachgerechten Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen einzelnen Betrieben oder Anlagen nicht mehr. Dies gilt auch bei einer Angebotsplanung, die spezifisch auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet ist. Dann muss aber die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden, um der Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und den städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen (vgl. OVG NW, U. v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE - juris Rn. 171). Ob das der Fall ist, entscheidet sich nicht nach der Art und Weise der Realisierung des Bebauungsplans, sondern nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Danach muss ausgeschlossen sein, dass „hinter dem Zaun“ mehr als eine Anlage oder mehr als ein Betrieb als potentieller Lärmverursacher entstehen kann (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 a. a. O.).

An einer derartigen Konstellation fehlt es vorliegend. Die Planung zielt zwar ersichtlich auf die Realisierung eines konkreten Baukörpers (Gewerbecenter) mit bestimmten Nutzungen durch einen Investor ab. Nach den Festsetzungen im Bebauungsplan sind jedoch lediglich unter Nummer B.1.1. bestimmte Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen, nicht hingegen ist konkret festgelegt, wo die beabsichtigten, jedoch nicht näher dargelegten Nutzungen künftig möglich sein sollen. Dazu finden sich entsprechend der vorliegenden Angebotsplanung lediglich allgemeine Hinweise unter Nummer E.5.1 in den Hinweisen zum Immissionsschutz zur Verträglichkeit zwischen den geplanten Nutzungen und der schutzbedürftigen Wohnbebauung bzw. in der Begründung des Bebauungsplans unter Nummer 6.6. Nach dem Bebauungsplan sind somit auch andere als die bislang vorgesehenen Nutzungen in den einzelnen Geschossen denkbar sowie eine Realisation des Plans auch von mehreren Betreibern nach Einräumung von Nutzungsrechten mit unterschiedlichen Anlagen und Betrieben. Gleichermaßen kann auch die Festlegung der Zufahrtsbereiche keine Gewähr für die vorgesehe Planung bieten. Auch die vom Gutachter vorgenommene Überprüfung, ob die im Gebäude angedachten Nutzungen mit dem eingeräumten Ermessenskontingent zurechtkommen, vermag an der fehlenden Abbildung im Bebauungsplan ebenso wenig etwas zu ändern wie die Vergabe von Zusatzkontingenten, da auch dadurch das Problem der Zaunwerte nicht gelöst wird. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die Forderung der Betriebsbezogenheit nicht zur Bedeutungslosigkeit der Geräuschkontingentierung nach DIN 45691. Sie findet nach wie vor für Bebauungspläne Anwendung, in denen festgelegt ist, dass auf einer bestimmten Fläche nur ein Betrieb oder eine Anlage errichtet werden kann. Der Umstand, dass bei einer Angebotsplanung die künftigen Nutzungen noch nicht bekannt sind, vermag an der fehlenden Rechtsgrundlage nichts zu ändern. Denkbar erscheint nach Auffassung des Senats bei der vorliegenden Angebotsplanung eine ausdrückliche Festsetzung der zulässigen Nutzungen in den verschiedenen Geschossen nach § 1 Abs. 7 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO und die Festlegung von Emissionskontingenten für die einzelnen Geschosse. Auch eine Neuplanung mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan käme in Betracht. Demgegenüber erscheint ein vollständiger Verzicht auf die Festsetzung von Emissionskontingenten und der Aufnahme eines bloßen Hinweises dazu im Bebauungsplan nicht geeignet, den durch den Bebauungsplan ausgelösten Lärmkonflikt mit der benachbarten Wohnbebauung zu lösen.

2.1.3 Ausweislich der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorliegen, wonach auch mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe gegliedert werden können. Da es bereits an einer betriebsbezogenen Festsetzung im Bebauungsplan fehlt, besteht das Problem der Zurechenbarkeit des Zaunwertes unverändert fort. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO käme daher als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten im vorliegenden Fall auch dann nicht in Betracht, wenn die Antragsgegnerin über weitere Gewerbegebiete ohne Geräuschkontingentierung verfügen würde.

2.1.4 Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln in Betracht kommt, da Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur bauliche oder technische Maßnahmen sein können (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 a. a. O.).

2.2 Da die Antragsgegnerin an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung gebunden ist, führt die Festsetzung von Emissionskontingenten ohne Rechtsgrundlage zur Unwirksamkeit der Regelung, und zwar unabhängig von der Frage, ob sich das aus den Normaufstellungsakten erkennbare Planungsziel der Antragsgegnerin, die Sicherstellung des Schutzes der Nachbarschaft vor unzumutbaren Geräuschimmissionen, mit anderen planerischen Festsetzungen erreichen ließe (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - NVwZ 1995, 696). Da diese Festsetzung erkennbar eine zentrale Frage der Gesamtplanung betrifft, ist der gesamte Bebauungsplan unwirksam. Die gewerbliche Nutzung ist (auch) nach Ansicht der Antragsgegnerin in unmittelbarer Nachbarschaft zur vorhandenen Wohnbebauung nur hinnehmbar, wenn die Immissionsprobleme durch die im Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung der Emissionskontingente bewältigt worden sind. Der Verstoß führt daher nicht nur zur Teil-, sondern zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 a. a. O.).

3. Die weiteren, von der Antragstellerin problematisierten Aspekte der Planung sind daher nicht mehr entscheidungserheblich. Gleichwohl weist der Senat im Hinblick auf ein ergänzendes Bebauungsplanverfahren auf die folgenden Gesichtspunkte hin:

3.1 Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellungen verstoßen das Volumen und die Situierung des Gebäudes nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die terrassenförmig abgetreppte Westfassade des Gebäudekomplexes stellt zwar in ihrer Gesamtheit eine massive Bebauung dar, sie nimmt aber auf die vorhandene Wohnbebauung im Westen noch ausreichend Rücksicht.

3.1.1 Die abstandsflächenrechtliche Behandlung des geplanten Gebäudekomplexes einschließlich der Einhausung der Anlieferzone, insbesondere die Festsetzung der einzuhaltenden Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 BayBO (0,25 H), ist nicht zu beanstanden. Die sog. Einhausung der Anlieferzone hält bei einer Höhe der Einhausung von 6,10 m einen ausreichenden Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin ein. Dem steht nicht entgegen, dass das Gewerbegebiet auf ein Wohngebiet stößt. Denn die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet bleibt auch dann maßgebend, wenn das Grundstück an der Grenze des Baugebiets liegt. Deshalb ist es denkbar, dass identische Baukörper mit identischer Nutzung, die sich gegenüber, aber in verschiedenen Baugebieten liegen, unterschiedlich tiefe Abstandsflächen einzuhalten haben. Korrekturen können nur über Festsetzungen im Bebauungsplan (z. B. Baugrenzen im Gewerbegebiet) oder über die Zulassung einer Abweichung erfolgen (vgl. Dirnberger, Das Abstandsflächenrecht in Bayern, 3. Aufl. 2015, Rn. 174). Ergeben sich aufgrund von geringen Abstandsflächentiefen Nutzungskonflikte, sind auch hier die Lösungen über bauplanungsrechtliche Instrumente, insbesondere über das Rücksichtnahmegebot zu suchen (vgl. Dirnberger, a. a. O. Rn. 175). Ein solcher Nutzungskonflikt ist indes nicht erkennbar, da vorliegend bis auf 5 cm ein Abstand von ½ H eingehalten ist bei einem Abstand zwischen dem Wohnhaus an der M. Straße und der Einhausung von ca. 8 m.

Nach gefestigter Rechtsprechung scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Unabhängig davon kann wegen der terrassenförmigen Abtreppung von einer erdrückenden und abriegelnden Wirkung im Sinn eines monolithischen Blocks nicht die Rede sein. Die Grenze des Zumutbaren ist damit noch nicht überschritten.

3.1.2 Dies gilt gleichermaßen für die mit dem Gebäudekomplex verbundene Verschattungswirkung auf die Gebäude der Antragstellerin. Zwar erscheint es problematisch, dass die Verschattungsuntersuchung für die westlich an den Planbereich angrenzende Wohnbebauung den Neubau mit einer Bebauung nach dem „alten“ Bebauungsplan IG 20 aus dem Jahr 1970 unter Zugrundelegung einer Wandhöhe der zulässigen Gebäude von 9 m vergleicht (vgl. Begründung Nummer 7.5.4). Denn der „alte“ Bebauungsplan sieht im Bereich des sog. M.-Geländes unter den Festsetzungen A und D.1 als Maß der baulichen Nutzung II (E + D) und III (3 Vollgeschosse) nur für den Altbestand vor, so dass die in der Verschattungsuntersuchung zugrunde gelegte Wandhöhe von 9 m zum Grundstück der Antragstellerin nicht nachvollziehbar ist. Im Ergebnis ist allerdings eine unzumutbare Verschattung der Grundstücke der Antragstellerin nicht erkennbar, da sowohl bei Zugrundelegung der tatsächlich vorhandenen Bebauung als auch bei der nach dem angegriffenen Bebauungsplan zulässigen Bebauung die Grundstücke der Antragstellerin ausreichend besonnt werden. Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung an der Ostseite des Gebäudes an der M. Straße reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 8). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden, insbesondere auch im Bereich der sog. Einhausung, ist eine ausreichende Belichtung des Gebäudes der Antragstellerin gewährleistet. Denn nach der vorliegenden Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ im Hinblick auf die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3) sowie auf die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4) eingehalten.

3.1.3 Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass durch die Verkehrszunahme in der M. Straße sowie in der L. Straße eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Antragstellerin entstehen wird. Denn nach der vorgelegten Untersuchung der T. zur Verkehrserzeugung und Erschließung des Bauvorhabens „ehemals M.“ vom 14. Januar 2013, die der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 8. Februar 2013 zugrunde liegt, erhöht sich auf den beiden Straßen die tägliche Verkehrsmenge um jeweils 666 Kraftfahrzeuge. Die Zusatzbelastung durch Verkehrsgeräusche führt demnach nur zu einer (kaum wahrnehmbaren) Steigerung der Geräuschbelastung zum bisherigen Bebauungsplan um 0,1 bis 0,2 dB(A). Aus diesem Grund ist auch die Festlegung der zentralen Tiefgaragenzufahrt und der Tiefgaragenausfahrt im Nordwesten des Plangebiets der Antragstellerin gegenüber nicht rücksichtslos.

3.2 Angesichts der im Bebauungsplan IG 20 aus dem Jahr 1970 festgesetzten Nutzung einer Werkstatt und einer Tankstelle vermag der Senat auch keinen Verstoß gegen den sog. Gebietsbewahrungsanspruch im Sinn einer Perpetuierung einer durch die gewerbliche Nutzung entstandenen Fehlentwicklung zu erkennen. Der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt der innerhalb des Baugebiets zu einer nachbarlichen Gemeinschaft verbundenen Grundeigentümer, einer Gemeinschaft, die die Grundeigentümer wechselseitig berechtigt und verpflichtet. Dieser Interessenausgleich wird aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn von einem Bauherrn einseitig die Nutzungsarten des Baugebiets nicht beachtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364). Gegenüber der planenden Gemeinde geht diese Erwägung ins Leere, da es gerade Sinn des Bebauungsplans sein kann, die Entwicklung und den Umbau von Ortsteilen zu verfolgen. Dass es demgegenüber im Rahmen der Bauleitplanung einen im Abwägungsprozess zu berücksichtigenden Belang gibt, den bisherigen Zustand beizubehalten (vgl. dazu BVerwG, B. v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - BauR 2007, 331), führt nicht zu einem Abwägungsausfall. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.5.2008 - 1 N 07.3143 (BauR 2008, 1560) steht dem nicht entgegen. Denn auch danach ist hierfür maßgeblich auf die Würdigung des Einzelfalls abzustellen. Vorliegend setzt der Bebauungsplan IG 20 aus dem Jahr 1970 eine gewerbliche Nutzung fest, die angesichts der bestehenden besonderen Situation im Kreuzungsbereich der stark befahrenen Straßen über viele Jahre tatsächlich ausgeübt wurde. Die Antragstellerin konnte daher nicht darauf vertrauen, dass künftig ein allgemeines Wohngebiet anstelle einer gewerblichen Nutzung festgesetzt wird. Zugleich ging es der Antragsgegnerin darum, die Arbeits-, Versorgungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten an der prominenten Stelle zu verbessern.

3.3 Unwirksam sind hingegen die nachfolgend aufgeführten Festsetzungen im Bebauungsplan:

3.3.1 Die Verpflichtung zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente bzw. für den Fall der Abweichung von den vorstehend genannten Auflagen in den textlichen Festsetzungen D.5.1.2 und D.5.1.3 entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64, Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41). Gleichermaßen ist eine Ermächtigung nach § 9 BauGB nicht gegeben. Art. 81 BayBO und § 9 BauGB, der durch die Baunutzungsverordnung ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jeweils abschließend, eine Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288).

3.3.2 Die Festsetzungen D.5.3.1, mit der die Nutzung der oberirdischen Parkplätze auf die Tageszeit bis 20:00 Uhr beschränkt wird und D.5.3.4, mit der die Nutzung der Freibereiche der gastronomischen Einrichtungen auf die Tageszeit bis 22:00 Uhr begrenzt wird, sind nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt. Die Festsetzung der Nutzungszeiten kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden, weil es dabei weder um eine „Anlage“ oder „Vorkehrung“ zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen noch um eine „bauliche oder sonstige technische Vorkehrung“ zum Schutz, zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen geht (vgl. BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 43).

3.3.3 Auch die Verpflichtung in Nummer D.6.8, einen Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, ist unwirksam. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 15 der seit1. Januar 2008 geltenden BauVorlV vom 10. November 2007 (GVBl S. 792) besteht nur noch die Pflicht, im Lageplan den geschützten Baumbestand einzuzeichnen (im Gegensatz zu der zuvor geltenden Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BauVorlV vom 8. Dezember 1997).

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Festsetzung von Emissionskontingenten bei mehrgeschossigen Gebäuden wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Entscheidung in Nr. 1 der Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG). Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die der Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben, das die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, entfalte auch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung, sind nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 34 BauGB eine eigenständige bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeregelung enthalte und sich im vorliegenden Fall die unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben aufgrund einer massiven Verschattung des Gebäudes der Antragsteller in den Wintermonaten aus der Zusammenschau der Gebäudeausdehnung‚ der Gebäudehöhe‚ der Lage des Mehrfamilienhauses und der Überschreitung einer faktischen Baugrenze ergebe‚ überzeugt nicht.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (4 C 34.85 - NVwZ 1987, 128) bezieht sich das in dem Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Leitsatz 1). Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Aber auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328). Gemessen daran erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Situierung des Gebäudes noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf das Gebäude der Antragsteller als rücksichtslos.

1.1 Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Hinblick auf die vorgelegten Lagepläne hat der Senat zwar bereits erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine faktische Baugrenze vorliegt oder ob nicht vielmehr auf das weiter zur M...straße hin errichtete denkmalgeschützte Gebäude abzustellen ist. Jedenfalls ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragsteller nicht überschritten. Eine Unzumutbarkeit kommt nur dann in Betracht‚ wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt, beispielsweise wenn „übergroße“ Baukörper in geringem Abstand zu Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Vorhaben weicht in seiner äußeren Gestalt ausweislich der vorgelegten Lagepläne nach überbauter Grundfläche und Höhenentwicklung nicht derart gravierend von der Umgebungsbebauung ab‚ dass das Einfügensgebot in rücksichtsloser Weise verletzt wäre. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12‚38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe.

Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts‚ auch nach Errichtung des Neubaus bestehe der Eindruck lockerer Bebauung‚ nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur M...straße hin frei sei. Auch insoweit kann in der konkreten Grundstückssituation nicht von einer „erdrückenden Wirkung“ gesprochen werden, bei der das Gebäude der Antragsteller nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1986, a. a. O.).

1.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht‚ von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen und hat unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend dargelegt, dass keine Ausnahmesituation vorliegt, die trotz der in Art. 6 BayBO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würde.

Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südostseite des Gebäudes der Antragsteller reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden ist ungeachtet des vorgelegten Verschattungsgutachtens eine ausreichende Belichtung des Wohnhauses der Antragsteller gewährleistet. Denn auch nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ eingehalten. Dies gilt sowohl für die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3), als auch für die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4). Ausweislich des vorgelegten Gutachtens ist die Verminderung der Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche geringfügig. Am 17. Januar weist das Erdgeschoss noch eine Besonnungsdauer von einer Stunde und achtzehn Minuten aus, das Obergeschoss von drei Stunden und zweiunddreißig Minuten. Den Antragstellern mag zugestanden werden, dass dies im Gegensatz zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung darstellt und die Besonnungsdauer sich bei den vorhandenen Fenstern unterschiedlich auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie einen Anspruch darauf haben‚ dass die bisherige Bebauungssituation mit einem weit nach hinten zurückgesetzten Gebäude bestehen bleibt. Darüber hinaus ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragsteller selbst zu einer zusätzlichen Verschärfung der Situation beigetragen haben indem sie für ihr eigenes Gebäude an der südöstlichen Seite das sog. 16m-Privileg in Anspruch nehmen. Da es auf die bisherige Verschattung nicht entscheidungserheblich ankommt, kann somit dahingestellt bleiben, zu welcher Uhrzeit die von der Beigeladenen vorgelegten Fotos vom 10. Dezember 2014 aufgenommen wurden.

2. Der ergänzende Einwand der Antragsteller‚ die Baugenehmigung verstoße (auch) gegen Ziffer 5.1 der Örtlichen Bauvorschrift der Stadt B... vom 15. September 1992, da eine insoweit erforderliche Abweichung nicht erteilt worden sei, lässt bereits eine mögliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht erkennen. Er ist jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit‚ der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 N 12.2124

Im Namen des Volkes

Urteil

4. August 2015

15. Senat

P.-M. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, mangelnde Ermächtigungsgrundlage für Festsetzung der Vorlagepflicht schalltechnischer Gutachten im Baugenehmigungsverfahren, Bezugnahme auf DIN-Vorschrift im Satzungstext, rückwirkende Heilung eines Bekanntmachungsmangels im ergänzenden Verfahren, Bestimmtheit von Emissionskontingenten, Lärmschutzbelange in der Abwägung, Neuanlauf der Rügefrist nach Heilung des Bekanntmachungsmangels, Teilunwirksamkeit

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen Große Kreisstadt Sch., S-garten ..., Sch.,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ..,

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 4. August 2015 folgendes

Urteil:

I.

Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Großen Kreisstadt Sch. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 ist unwirksam.

II.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „T.“ der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. ..., und ... Gemarkung ... Der Bebauungsplan überplant das ca. 8,3 ha große, im Stadtgebiet südwestlich der Innenstadt und nordöstlich der Bahnlinie gelegene Gelände der ehemaligen ...Fabrik der Firma ..., deren Betrieb 1994 aufgegeben wurde. Der Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche zwei Sondergebiete (SO 1 und SO 2) mit der Zweckbestimmung Handel fest (u. a. Einzelhandelsbetriebe mit eingeschränktem Sortiment, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für freie Berufe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften; im SO 1 zusätzlich Kino und Diskothek). Neben öffentlichen Verkehrsflächen weist er außerdem im Nordwesten eine kleinere Fläche für den Gemeinbedarf - Öffentliche Verwaltungen sowie ein Mischgebiet aus. Im Osten ist angrenzend an die bestehende Wohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

In seiner Sitzung am 3. Februar 2009 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin für das Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans und machte diesen Beschluss am 26. März 2010 öffentlich bekannt. Am 20. Mai 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss den ersten Planentwurf, fasste den Auslegungsbeschluss und machte ihn am 27. Mai 2010 öffentlich bekannt. In der Zeit von 8. Juni 2010 bis 9. Juli 2010 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Nach einer Änderung der Planung billigte der Planungs- und Umweltausschuss am 27. Oktober 2010 einen zweiten Planentwurf und legte diesen nach öffentlicher Bekanntgabe am 2. November 2010 in der Zeit von 10. November 2010 bis 10. Dezember 2010 öffentlich aus. Am 16. Dezember 2010 billigte der Planungs- und Umweltausschuss eine dritte Änderung des Planentwurfs, deren Auslegung am 20. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zeit von 3. Januar 2011 bis 7. Februar 2011 erfolgte eine erneute (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Am 24. Februar 2011 billigte der Planungs- und Umweltausschuss schließlich die vierte Änderung des Planentwurfs und gab dies am 2. März 2011 öffentlich bekannt. In der Zeit von 10. März 2011 bis 11. April 2011 führte die Antragsgegnerin eine nochmalige (beschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durch. Die Antragstellerin erhob jeweils mit Schreiben vom 8. Juli 2010, 9. Dezember 2010, 4. Februar 2011 und 8. April 2011 Einwendungen. Am 14. Juli 2011 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in der Fassung vom 27. April 2011 als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 22. September 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Antragsgegnerin erfolgte am 23. September 2011.

Am 10. September 2014 hat die Antragsgegnerin dem Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren einen „Hinweis zur Zugänglichkeit von Normblättern, Richtlinien und Regelwerken etc.“ angefügt und die Originale mit einem Aufkleber versehen, wonach „die DIN 45691 sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin einzusehen“ und „DIN-Normblätter ferner beim ... Verlag GmbH, B. und K., zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archi. V. m.äßig niedergelegt (sind)“. Die Änderung wurde vom Oberbürgermeister am 10. September 2014 ausgefertigt und am 17. September 2014 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass die Änderung rückwirkend zum 23. September 2011 in Kraft tritt.

Bereits am 20. September 2012 hat die Antragsgegnerin Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf die DIN 45691 und diese wiederum auf weitere DIN-Vorschriften und Literaturstellen verweise, die von Stadt nicht zur Einsicht vorgehalten würden. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Heilung des Bekanntmachungsmangels sei unwirksam. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Eine Gliederung von Baugebieten nach Emissionsverhalten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO sei im Sondergebiet nicht möglich. Auch bilde die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der tatsächlichen Nutzungsarten nicht ab. Außerdem sei die Festsetzung in Buchst A Nr. 2.6. a und Nr. 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Der Bebauungsplan leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Diese könnten noch geltend gemacht werden, weil die Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erst mit der erneuten Bekanntmachung angelaufen sei. Die Lärmschutzbelange und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse des östlich an das Sondergebiet SO 2 angrenzenden allgemeinen Wohngebiets seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 würden an den Immissionsorten IO 6 und IO 7 im allgemeinen Wohngebiet die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm ohne aktiven Lärmschutz zwar gerade nicht überschritten; durch die Zunahme des Verkehrslärms sei aber insgesamt eine Überschreitung der Grenzwerte anzunehmen. Der Gutachter schlage insoweit einen passiven Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen vor; das sei den künftigen Bewohnern im Wohngebiet nicht zumutbar. Außerdem schlage der Gutachter eine Schallschutzmaßnahme durch einen 8 m hohen Baukörper vor; dies sei im Bebauungsplan nicht durch ein Baugebot umgesetzt worden. Weiterhin sei der Lärm von der Fabrikstraße und von dem geplanten Kreisverkehr mit zwei Abfahrten nicht in die Schallausbreitungsberechnung der schalltechnischen Untersuchung und damit auch nicht in die Abwägung einbezogen worden. Unter Zugrundelegung eines Gutachtes der ... vom 31. Mai 2013 ergebe sich im allgemeinen Wohngebiet - entgegen A.5.1.a der textlichen Hinweise des Bebauungsplan, dass der Orientierungswert der DIN 18005 nur nachts um maximal 4 dB (A) überschritten werde - ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A); auch tags würden mit bis zu 58 dB(A) die Orientierungswerte überschritten. Die festgesetzten Emissionskontingente seien entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977) nicht hinreichend bestimmt, weil die Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4 nicht mit denjenigen im Bebauungsplan übereinstimmten; Teile dieser Flächen seien im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt worden. Schließlich sei in der schalltechnischen Untersuchung die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

festzustellen, dass der am 14. Juli 2011 als Satzung beschlossene Bebauungs- und Grünordnungsplans „T.“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2014 unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

An den Immissionsorten IO 6 und IO 7 würden die Grenzwerte nicht überschritten. Baugebote seien im Bebauungsplan nicht erforderlich, da die Umsetzung des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren erfolge. Die Fabrikstraße sei keine relevante Lärmquelle, da in Buchst. A.2.4.a der Satzung ein Verbot der Einfahrt für Kraftfahrzeuge von Westen festgesetzt sei. In der schalltechnischen Untersuchung seien alle relevanten Verkehrswege bei Berechnung des Lärms berücksichtigt worden.

Die Landesanwaltschaft ... als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig (vgl. unten A.) und hinsichtlich Buchstabe A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch begründet (vgl. unten B.). Im Übrigen ist er unbegründet (vgl. unten C.). Dies führt zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. unten D.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin von mehreren im Plangebiet gelegenen Grundstücken und wendet sich unter anderem gegen Festsetzungen auf diesen Grundstücken; sie kann sich insoweit auf ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5/14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 9).

B. Der Antrag ist hinsichtlich Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) der textlichen Festsetzungen begründet; insoweit ist der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 3) und 6) des Satzungstextes zur Vorlage schalltechnischer Gutachten zum Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente entbehren einer Ermächtigungsgrundlage. Die Gemeinden sind weder aufgrund der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO noch aufgrund anderer landesgesetzlicher Regelungen (vgl. Art. 64,Art. 80 Abs. 4 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 BauVorlV) berechtigt, Vorschriften über im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Unterlagen zu erlassen (vgl. BayVGH, U. v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.); auch die in § 9 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten sehen eine entsprechende Ermächtigung nicht vor. Art. 81 BayBO und§ 9 BauGB, der durch die BauNVO ergänzt wird, regeln die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jedoch jeweils abschließend. Ein Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber insoweit nicht zu (vgl. BVerwG; U.v. 30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 8; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 288; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, S. 59).

C. Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen ist der Antrag unbegründet. Insoweit liegen weder formelle noch materielle Verstöße vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er entgegen der Auffassung der Antragstellerin ordnungsgemäß verkündet.

Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die mehrfache Bezugnahme in Buchst. A Nr. 2.6.a der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich - wie hier - erst aus dieser Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt oder erst aus dieser Vorschrift folgt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen zu ermitteln ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen vom Inhalt auch dieser DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12, 13; B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 158 = juris Rn. 4; B. v. 30.9.2014 - 4 B 49/14 - ZfBR 2015, 60; BayVGH, U.v. 20.5. 2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 14 ff.).

Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 und weiterer Regelwerke bei der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin sowie bei der... Verlag GmbH aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt auch für die in der DIN 45691 weiter in Bezug genommenen Regelungen, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht (z. B. Literaturangaben oder TA Lärm v. 26.8.1998, GMBl 1998, S. 503 ff.) oder für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich sind, weil sie für die in den textlichen Festsetzungen Buchst. Nr. 2.6.a getroffenen Regelungen nicht von Bedeutung sind. Dafür, dass diese Regelwerke entgegen den Angaben im ergänzenden Zusatztext und in der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung tatsächlich nicht bereitgehalten werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob für eine verlässliche und zumutbare Kenntnisnahme von den DIN-Vorschriften auch der allgemeiner Hinweis auf die ... Verlag GmbH als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt, auch wenn damit nicht unerhebliche Kosten verbunden sein können (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 16; Storost in Ule/Laubinger/Repkewitz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand Juli 2015, § 7 Rn. H2), muss daher nicht entschieden werden.

Da es sich bei dem Fehler der Bekanntmachung um einen im ergänzenden Verfahren behebbaren, die Identität des Bebauungsplans wahrenden Mangel handelt und der Bebauungsplan keine inhaltliche Änderung erfahren hat, der Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, konnte der Mangel der Bekanntmachung auch rückwirkend und ohne Entscheidung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2/99 - NVwZ 2001, 203 = juris Rn. 16 ff. zu § 215a Abs. 2 BauGB 1998; B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 7; VGH BW, U. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 43 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Okt. 2015, § 214 Rn. 159 ff., 171 und 179 ff.).

2. Der Bebauungsplan ist nicht deswegen materiell fehlerhaft, weil die textlichen Festsetzungen in Buchst. A Nr. 2.6.a 1) zum Immissionsschutz in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 unwirksam wären.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die im Bebauungsplan vorgenommene Gliederung von Baugebieten nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 zulässig.

Zwar finden nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO der § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO und damit auch§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Anwendung, wonach die in den§§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Möglich sind aber entsprechende Festsetzungen des Emissionsverhaltens durch „besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung“ im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - NVwZ 2003, 1259 = juris Rn. 16; U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - Rn. 31). Durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Herausnahme des § 11 aus§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO durch die Novelle von 1990 sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers nämlich lediglich klargestellt werden, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete der§§ 2 bis 9 in BauNVO in§ 1 Abs. 1 bis 10 BauNVO festgelegt sind, in den Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - a. a. O. unter Bezugnahme auf BR-Drs. 354/89 S. 40). Um eine solche Festsetzung handelt es sich hier.

b) Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht die Festsetzung der Emissionskontingente (früher: immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen und in der Planzeichnung nicht in Widerspruch zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit, weil die betreffenden Bezugsflächen in der schalltechnischen Untersuchung der... vom 13. Oktober 2010, Anlage 4, mit denjenigen im Bebauungsplan nicht vollständig übereinstimmen, sondern Teile dieser Flächen im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen oder Grünflächen festgesetzt sind.

Nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 (Az. 1 N 07.2977 - BauR 2010, 54 = juris Rn. 39) verlangt der Bestimmheitsgrundsatz, dass aus dem Bebauungsplan erkennbar ist, auf welche Flächen sich die Emissionskontingente beziehen. Das ist hier der Fall. Die betroffenen Flächen lassen sich zweifelsfrei den in Buchst. A Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen Baugebietsflächen „SO 1“ und „SO 2“ zuordnen; sie sind in der Planzeichnung orange markiert. Dass die schalltechnische Untersuchung der ... auf der Grundlage des zweiten Bebauungsplanentwurfs noch von größeren Flächen ausgegangen ist, ist insoweit unerheblich. Im Übrigen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Verringerung der festgesetzten gegenüber der in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Fläche nicht zu einer Erhöhung der Immissionspegel im allgemeinen Wohngebiet führt (vgl. Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit dem Einwand, der Bebauungsplan stehe in Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U.v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE - juris), weil die Emissionskontingentierung die Besonderheiten der Nutzungsarten nicht abbilde.

Nach dieser Entscheidung muss die Emissionskontingentierung in Sondergebieten spezifische Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachten. Soll mit dem Bebauungsplan ein bestimmtes Vorhaben ermöglicht werden, genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten regelmäßig nur dann dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird. Die Emissionskontingentierung muss der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden und die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen (OVG NRW, U.v. 9.11.2012, a. a. O., Rn. 167, 169 und 171).

Diesen Anforderungen widerspricht der angegriffene Bebauungsplan indes schon deswegen nicht, weil die Antragsgegnerin im Gegensatz zu dem vom Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall mit der Planung kein bestimmtes Vorhaben in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 in den Blick genommen hat, das verwirklicht werden soll. Vielmehr lässt der Bebauungsplan nach Buchst. A Nr. 2.1.a der textlichen Festsetzungen generell Einzelhandelsbetriebe (mit Sortimentsbeschränkungen), Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsräume, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke etc. zu.

3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3,§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 5.5.2015 BauR 2015, 1620/1622; BayVerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/239). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.5.2015 - Vf. 16-VII-14 - BayVBl 2015, 677 = juris Rn. 53 m. w. N.). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot verstößt. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin sind nicht berechtigt. Insoweit sind zwar die Rügemöglichkeiten nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfristet, obwohl die Antragstellerin diese Einwände nicht innerhalb eines Jahres nach der (ersten) Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 23. September 2011 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Da diese Bekanntmachung wegen der oben angeführten Mängel nicht geeignet war, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB aber erst nach der (zweiten) Bekanntmachung vom 17. September 2014 angelaufen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40/96 - ZfBR 1997, 206/207 = juris Rn. 8; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 215 Rn. 39; Petz in Berliner Kommentar, § 215 Rn. 23 und § 214 Rn. 171; SächsOVG, U.v. 14.2.1996 - 1 S 98/95 - SächsVBl 1997, 56) und wurde durch das Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 22. September 2014 (Blatt 131 ff. der Gerichtsakte) gewahrt. Die darin geltend gemachten Abwägungsmängel bezüglich des Gewerbe- und Verkehrslärms liegen jedoch nicht vor.

a) Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch den Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 zusammen mit dem Verkehrslärm auf den geplanten Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten würde, geht fehl.

Nach Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise und der den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Immissionsschutz zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 hält der Gewerbelärm in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 die Orientierungswerte der DIN 18005-1 - Beiblatt 1 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gerade noch ein bzw. unterschreitet sie geringfügig. Hingegen überschreitet der Verkehrslärm von den Planstraßen und bestehenden Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 nachts um 4 dB(A) (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise). Aus dieser Überschreitung lässt sich indes noch kein Abwägungsmangel ableiten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese Überschreitung erkannt, jedoch im Rahmen der Abwägung die öffentlichen Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) höher gewichtet. Dies ist - auch nach Beiblatt 1 Nr. 1.2 der DIN 18005-1 - zulässig, zumal jedenfalls die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden (vgl. schalltechnische Untersuchung der ... vom 13.10.2010, S. 18). Eine Gesamtsummierung von Gewerbelärm und Verkehrslärm ist wegen verschiedener Berechnungsmethoden nicht zulässig ist (vgl. Hinweis 1.2 des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1). Eine Ausnahme gilt insoweit allenfalls dann, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums, d. h. in einem allgemeinen Wohngebiet mit Mittelungspegeln von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 - NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 384 ff; Rn. 69; U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 53; U.v. 13.05.2009 - 9 A 72/07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69; B.v. 25.6.2013 - 4 BN 21/13 - juris Rn. 3). Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Berechnungen in dem von ihr beauftragten und vorgelegten Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 geltend macht, dass im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet entgegen Buchst. A. Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise, wonach letztlich von einer Geräuschbelastung von 49 dB(A) nachts und von 55 dB(A) tags ausgegangen werde, tatsächlich ein nächtlicher Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) und bis zu 58 dB(A) tags erreicht werden könne, zeigt sie ebenfalls keinen rechtlichen erheblichen Abwägungsmangel auf.

Zwar ist eine solche Erhöhung der Werte denkbar, wenn unter Ausnutzung der im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe von 9 m ein viertes (Dach-)Geschoss errichtet wird und deshalb der dem Sondergebiet nächst gelegene Immissionsort über 8,5 m und damit höher liegt als in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 angenommen. Da die Grenzwerte der 16. BImSchV in diesem Fall aber dennoch nicht überschritten werden und die Antragsgegnerin in Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei einer Überschreitung lediglich der Orientierungswerte architektonische Selbsthilfe durch Situierung der Aufenthaltsräume auf vom Lärm abgewandten Seiten möglich ist und eine Konfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren stattfinden soll, ist jedoch anzunehmen, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin bei Kenntnis dieses Mangels keine anderen Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen hätte, so dass der Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Im Übrigen ist das Privatgutachten der ... vom 31. Mai 2013 insoweit nicht überzeugend, als es auch die Vorbelastungen durch andere Verkehrswege (W... Straße) mit in seine Berechnungen einbezogen hat. Lärmvorbelastungen sind jedoch - anders als bei der Anwendung der Orientierungswerte (vgl. Nr. 1.2 Abs. 8 Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1) - im Rahmen der 16. BImSchV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2003 - 4 BN 19/03 - BRS 66 Nr. 57 = juris Rn. 19; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28/10 - BRS 76 Nr. 19 = juris Rn. 3; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24/12 - NVwZ 2014, 1454 = juris Rn. 26).

c) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin auch mit den Einwand, ein Abwägungsmangel liege deswegen vor, weil der Lärm des geplanten Kreisverkehrs der Planstraße A mit zwei Abfahrten nach Westen und Osten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei.

Zwar trifft es zu, dass der Verkehrslärm aus dem Kreisverkehr in der der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 nicht gesondert ausgewiesen ist (obwohl dieser in den als Anlage beigefügten Plänen der Untersuchung eingetragen ist); vielmehr hat der Gutachter seinen Berechnungen eine durchgehende Planstraße A mit genereller Geschwindigkeit der Fahrzeuge von durchgängig 50 km/h zugrunde gelegt. Nach den ergänzenden Stellungnahmen der ... vom 20. Januar 2013 (S. 5) und vom 12. November 2014 (S. 1) wäre bei Berücksichtigung des Kreisverkehrs jedoch eine geringere Fahrgeschwindigkeiten von 30 km/h anzusetzen, was insgesamt zu einer Reduzierung der Emissionspegel geführt hätte (vgl. auch VG Dresden, U.v. 9.7.2009 - 3 K 638/06 - juris Rn. 39; Nr. 1.4.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen 2006; Graf/Stähli, Weniger Lärm dank Verkehrskreisel?, Umweltpraxis Nr. 34/Juni 2003, Seite 33 f. [www...ch/...pdf]; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Wirkung von Maßnahmen zur Umweltentlastung, Teil 2 Kreisverkehre, Stand 22.2.2015, S. 2 f. [http://www...de/...pdf]. Auch die Zu- und Anfahrten zum Kreisverkehr führen nach diesen Stellungnahmen wegen geringer Fahrstrecke und Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass durch die Errichtung des Kreisverkehrs jedenfalls keine höhere Verkehrslärmbelastung verursacht wird und daher ein diesbezüglicher Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf Abwägungsergebnis ebenfalls nicht von Einfluss gewesen wäre.

d) Ebenso wenig ist ein Mangel der Abwägung darin zu sehen, dass im Bebauungsplan der von der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutz durch den Bau eines 8 m hohen Baukörpers im Sondergebiet SO 2 nicht als Verpflichtung festgesetzt wurde, in Buchst. A Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen und in der Bauzeichnung (Nutzungsschablone) vielmehr für das Sondergebiet SO 2 auf der Grundlage von § 18,§ 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO lediglich eine Mindestfirsthöhe von 8 m als „Angebotsplanung“ ausgewiesen ist.

Zwar sind „Bauverpflichtungen“ zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen durch (aufschiebend) bedingte Nutzungsfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB möglich (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 49). Ob eine Gemeinde eine solche Verpflichtung im Bebauungsplan festlegt, liegt jedoch in ihrem planerischen Ermessen. Eine Festsetzungspflicht bestand hierzu nicht.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung ableiten. Die Belange des Lärmschutzes und der gesunden Wohnverhältnisse gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zwar zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich daher Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben Maßnahmen des Schallschutzes nach sich ziehen. Dies folgt aus § 50 BImSchG. Durch zugelassene Bauvorhaben dürfen grundsätzlich keine Geräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde eine von ihr erkannte und in der Abwägung berücksichtigte Lärmschutzproblematik im Bebauungsplan stets selbst bewältigen muss. Von einer abschließender Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn dem Planungsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren nachfolgt, in dem der durch die Planung hervorgerufene Konflikt einer Lösung zugeführt werden kann (BVerwG, B.v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - NJW 1995, 2572 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 Rn. 25 m. w. N.). In diesen Fällen bleibt es der Gemeinde unbenommen, planerische Zurückhaltung zu üben. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Eine Konfliktbewältigung hinsichtlich der Lärmschutzfragen ist im Einzelfall ohne Weiteres in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren möglich und kann etwa im Wege von Auflagen geregelt werden, wenn durch die Lärmeinwirkungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

e) Ein Abwägungsfehler liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen vor, weil die Antragsgegnerin die Anordnung von passivem Lärmschutz durch Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen im allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachtet hat (vgl. Buchst. A Nr. 5.1.a der textlichen Hinweise sowie Ziff. II. der planlichen Hinweise). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vielmehr hat die Antragsgegnerin insoweit nur nachrichtliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen und entsprechende Vorkehrungen für die betreffenden Einzelvorhaben ausdrücklich dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass passive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen jedenfalls dann zumutbar sind, wenn aktiver Schallschutz nicht möglich ist; einen Anspruch auf Schlafen bei offenem oder gekippten Fenster gibt es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 - 4 C 4/05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 26 ff.; B.v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.; B.v. 7.6.2012 - 4 BN 6/12 - ZfBR 2012, 578 Rn. 7 f.; VGH BW, U.v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186 = juris Rn. 56; U.v. 8.10.2012 - 5 S 203/11 - UPR 2013, 160 = juris Rn. 106).

f) Zu Recht wurde bei der Ermittlung des Verkehrslärms die Fabrikstraße nicht mit in Schallausbreitungsberechnung einbezogen. Diese liegt zwar im Geltungsbereich des Plangebiets, erfährt durch die Planung aber keine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Straße entweder um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird (Abs. 1 Nr. 1), durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Abs. 1 Nr. 2) oder der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und macht auch die Antragstellerin nicht geltend.

g) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin schließlich mit dem Einwand, in der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 13. Oktober 2010 sei die gewerblich bedingte Vorbelastung nicht berücksichtigt. Da die Flächen nicht im Einwirkungsbereich von Geräuschen aus bestehenden Anlagen und Betrieben liegen, vielmehr ein seit 1994 brach liegendes Gelände einer ehemaligen ... Fabrik neu überplant wird, liegt eine gewerbliche Vorbelastung nicht vor (vgl. auch ergänzende Stellungnahme der ... vom 12.11.2014, S. 2).

D. Die Rechtswidrigkeit von Buchst. A Nr. 2.6.a. 3) und 6) der textlichen Festsetzungen hat Unwirksamkeit allein dieser Festsetzungen, nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, weil die übrigen (rechtmäßigen) Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 29; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 57).

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1,§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.