Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2016 - 1 B 12.2353

bei uns veröffentlicht am22.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 11 K 09.3000, 15.07.2010

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Abbruch eines Gebäudes, das im Bereich des Ensembles S.-straße liegt, einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, und ob diese Erlaubnis ggf. zu erteilen ist.

Das Anwesen des Klägers befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 179, Gemarkung P., in der F.-straße ... Das Haus steht seit 2007 leer. Im Dezember 2008 zeigte der Kläger die Beseitigung des Gebäudes an und beantragte gleichzeitig die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes mit einer Grundfläche von 70‚13 m² und einer Wohnfläche von 130‚03 m².

Nach Einschätzung des vom Beklagten eingeschalteten Landesamts für Denkmalpflege sei das Gebäude F.-straße ... Bestandteil des Ensembles S.-straße. Das Ensemble‚ das sich vom alten P.er Ortskern in östlicher Richtung gegen den Fuß des W. im ansteigenden Gelände des S. ausdehne und dessen Hauptachse - dem Bachlauf des F. folgend - die S.-straße und in deren Verlängerung die F.-straße (ehemals: Obere Gasse) darstelle‚ sei geprägt von seiner weitgehend einheitlichen Bebauung aus der Zeit nach dem großen Flächenbrand von 1863. Beim zeitnah erfolgten Wiederaufbau der bäuerlichen Anwesen sei aus Brandschutzgründen die in Holzbauweise errichtete Bautradition aufgegeben worden. An ihrer Stelle seien nunmehr verputzte Bruchsteinbauten mit ziegelgedeckten Steildächern getreten. Die historische Bebauung der F.-straße bestehe aus einer dicht aneinander gereihten‚ dem offenen Bachlauf des F. folgenden Zeile giebelständiger Bauernhäuser. Einige davon besäßen noch Giebeltennen. Das in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtete Gebäude F.-straße ...‚ ein zweigeschossiger‚ giebelständiger Satteldachbau mit breitem Dachvorstand und verziertem Giebelschrot gehöre zu jenem einheitlichen‚ das Ensemble in besonderer Weise prägenden Wiederaufbau nach dem großen Flächenbrand von 1863. Wie in einer sekundären Vermauerung am straßenseitigen Giebel noch ablesbar‚ gehöre das Gebäude zu den bäuerlichen Anwesen mit Giebeltenne. Als prägender baulicher Bestandteil des Ensembles aus der Zeit des Wiederaufbaus und aufgrund seines besonderen geschichtlichen Zeugniswertes gehöre das weitgehend intakt überlieferte Gebäude zu den das Ensemble S.-straße konstituierenden Bauten. Das Gebäude sei sanierungsfähig. Aufgrund seiner besonderen Bedeutung für das Ensemble S.-straße bzw. seiner Eigenschaft als Ensemble konstituierender Bau müssten gegen den Abbruch des historischen Anwesens erhebliche denkmalpflegerische Bedenken erhoben werden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen‚ dass das Ensemble S.-straße nach einer jüngst erfolgten Überprüfung durch Abbrüche und Neubauten bereits massive Verluste im historischen, das Ensemble prägenden Baubestand, erfahren habe‚ die den Denkmalwert reduziert hätten. Weitere erhebliche Verluste an historischem das Ensemble konstituierenden Baubestand würden zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Ensembles nach Art. 1 Abs. 3 DSchG führen. Der Bau- und Umweltausschuss des Beklagten beschloss am 16. Februar 2009, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag nicht zu erteilen. Am Schutz des Denkmalensembles S.-straße - wie aller anderen Denkmalensembles im Ortsbereich des Marktes - werde festgehalten.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Juni 2009 unter Wiedergabe der Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege den Antrag auf denkmalpflegerische Erlaubnis zum Abbruch des streitgegenständlichen Anwesens ab. Gewichtige Gründe sprächen für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auf Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid nach Einnahme eines Augenscheins aufgehoben und festgestellt‚ dass für die Beseitigung des Gebäudes eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den Abbruch des Gebäudes sei eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht notwendig‚ weil ein denkmalgeschütztes Ensemble im hier maßgeblichen Bereich mangels Vorhandensein eines Einzelbaudenkmals nicht mehr vorliege. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2009 sei aufzuheben‚ weil er in seiner Begründung ausdrücklich das Gegenteil bestimmt habe. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen‚ weil die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis in einer solchen Konstellation nicht möglich sei. Die Zurückstellung des Bauantrags durch den Beklagten sei zwar fragwürdig, da zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden könne, es spräche jedoch nichts dagegen, die Frage, ob das klägerische Gebäude unter Denkmalschutz stehe, isoliert zu klären. Gebäudemehrheiten‚ zu denen kein Einzelbaudenkmal (mehr) gehöre‚ könnten zwar aus Gründen der Ortsbildpflege erhaltenswert sein; im Sinn des Denkmalschutzgesetzes könnten sie jedoch kein Ensemble sein‚ und zwar auch dann nicht‚ wenn sie unter Beachtung eines historischen Stadt-‚ Platz- oder Straßengrundrisses errichtet worden seien. Wolle man auch Gebäudemehrheiten ohne herausragende Einzelobjekte als Ensemble ansehen‚ was mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht Einklang zu bringen sei‚ so würden alle Gebäudemehrheiten‚ die insgesamt ein erhaltungswürdiges historisches Ortsbild ausmachen‚ zu den Ensembles gehören. Damit wäre die Grenze zur Ortsbildpflege überschritten. Zumal bei größeren Ensembles werde man‚ auch wenn der Wortlaut des Gesetzes das nicht zwingend erfordere‚ im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes‚ die Baukultur der Vergangenheit zu erhalten‚ fordern müssen‚ dass eine angemessene Zahl von Einzelbaudenkmälern vorhanden sei. Im gesamten Bereich der F.-straße sowie im weiteren Verlauf der vom F.platz abzweigenden R.-straße‚ S.-straße und der B...gasse befinde sich jedoch kein Einzelbaudenkmal mehr. Die am Ende der B...gasse befindlichen drei Einzelbaudenkmäler sowie das am Ende der S.-straße (Nr. ...) eingetragene Gebäude‚ das möglicherweise ein Einzelbaudenkmal sei‚ lägen so weit von der F.-straße entfernt und abgekoppelt von jeder Blickbeziehung, dass sie das Orts-‚ Platz- oder Straßenbild in der F.-straße nicht mehr beeinflussen könnten. Hinzu komme‚ dass weite Bereiche des Ensembles bereits neu gebaut oder jedenfalls die Gebäude so verändert worden seien‚ dass sie das Ensemble nicht mehr prägen würden. Die Frage, ob die Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Nachweis der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes geeignet gewesen wäre, könne daher offen bleiben.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Für die Beseitigung des Gebäudes sei eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis‚ da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen würden. Dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG könne nicht zwingend entnommen werden‚ dass mindestens eine der zu einem Ensemble gehörenden baulichen Anlagen ein Einzeldenkmal sein müsse. Art. 1 Abs. 3 DSchG verlange nur‚ dass das Orts-‚ Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei. Dies lasse die Auslegung zu‚ dass nicht jede bauliche Anlage des Ensembles‚ sondern die baulichen Anlagen als Gesamtheit erhaltungswürdig sein müssten. Ausweislich der Kartierung des Landesamts für Denkmalpflege seien innerhalb des Ensembles S.-straße fünf bauliche Anlagen gemäß Art. 1 Abs. 2 DSchG als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen: Zwei Bauernhäuser (B...gasse ... und ...)‚ der A...brunnen (S.-straße)‚ der F.brunnen (F.platz) und eine Haustür (S.-straße ...). In drei Fällen (R.-straße ...‚ R.-straße ...‚ S.-straße ...) müsse die Denkmaleigenschaft der Bauten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 DSchG noch geprüft werden. Bei 35 Gebäuden‚ vorwiegend ehemalige Bauernhäuser‚ sei eine Bausubstanz noch aus dem 19. Jahrhundert oder älter festzustellen. Diese Bauten seien als bauliche Anlagen mit besonderem Aussagewert ensemblekonstituierend und würden das Ensemble maßgeblich prägen. Der früher von den Anwohnern vielfach genutzte und heute zumindest noch in Teilbereichen offen geführte F.bach stelle einen weiteren Wert innerhalb des Ensembles dar. Das Landesamt für Denkmalpflege habe nach Einbindung des Landesdenkmalrats den Grund für die Anerkennung eines Denkmalensembles in der historischen, städtebaulichen und volkskundlichen Bedeutung des „Wiederaufbaus“ nach dem großen Brand im 19. Jahrhundert gesehen. Als prägender Bestandteil des Ensembles aus der Zeit des Wiederaufbaus und aufgrund seines besonderen geschichtlichen Zeugniswertes sei das weitgehend intakt überlieferte Gebäude eines der das Ensemble S.-straße konstituierenden Bauten. Auch ein Gebäude in einem Ensemble‚ das für sich genommen kein Denkmal sei‚ könne dann einen unverzichtbaren Bestandteil eines Ensembles bilden‚ wenn es die Geschichtlichkeit des Ortes und die Information über die früheren städtebaulichen Zusammenhänge unmittelbar verkörpere und so für die historische Erscheinungsweise des Ensembles von besonderer Bedeutung sei. Das Gebäude weise weder im statisch-konstruktiven noch in anderen Bereichen Schadensbilder auf‚ bei denen die Erhaltungsfähigkeit des Ensemblebaus in Frage gestellt wäre. Auch die an der rückwirkenden Giebelwand feststellbare Mauerfeuchte aufgrund des hier anstehenden Geländes könne im Rahmen einer Gesamtinstandsetzung des Anwesens beseitigt werden. Ein Abbruch sei aufgrund der besonderen Bedeutung des streitgegenständlichen Gebäudes für das Ensemble S.-straße nicht hinnehmbar. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten belege nicht die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Sanierung. Die vorliegende Kostenberechnung für die Sanierung des Bestandsgebäudes stelle sich aus denkmalfachlicher Sicht als überzogen dar und könne in wesentlichen Teilen nicht nachvollzogen werden.

Der Beklagte beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2010 die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger, der nach der Berufungsbegründung des Beklagten Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt‚

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sowie die beantragte denkmalpflegerische Erlaubnis zum Abbruch des bestehenden Anwesens F.-straße ... zu erteilen, soweit festgestellt werde, dass eine solche Erlaubnis erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend das Vorliegen eines schützenswerten Ensembles verneint und dementsprechend eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Beseitigung des klägerischen Gebäudes nicht für erforderlich gehalten. Im Bereich des Gebäudes des Klägers liege kein schützenswertes Ensemble mehr vor. Die schützenswerten Bereiche lägen so weitab, dass das Orts-‚ Platz- oder Straßenbild in der F.-straße von den Einzeldenkmälern nicht mehr beeinflusst werden könne. Der Straßenzug‚ in dem kein Einzeldenkmal mehr feststellbar sei‚ sei davon nicht geprägt. Weite Bereiche des behaupteten Ensembles seien neu gebaut oder die Gebäude so verändert‚ dass sie nicht mehr als prägend angesehen werden könnten. Der behauptete Ensembleschutz sei im Ergebnis nichts anderes als Ortsbildpflege und nicht Denkmalpflege. Die Einzeldenkmäler F.brunnen und A...brunnen seien nicht geeignet‚ die Ensembleeigenschaft im Bereich des Anwesens des Klägers zu begründen. Allein Lage und Ausgestaltung dieser beiden Einzeldenkmäler belegten‚ dass hier nur die Brunnenanlage selbst und eine darum herum gegebene spezielle Platzsituation angesprochen sei. Im Übrigen sei der im Jahr 1899 gestiftete F.brunnen nahezu vollständig erneuert worden, der Brunnentrog abgetragen und neu geschalt und betoniert worden, so dass ein vollständiger Neubau des Brunnens vorliege. Nur die Brunnensäule entspreche noch dem ursprünglichen Zustand. Damit habe der Brunnen seine Denkmaleigenschaft weitestgehend verloren. Die Festlegung eines Ensembleumfangs sei nur dann mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG auch im Rahmen des Art. 1 Abs. 3 DSchG erfüllt seien. Nach den vom Beklagten erneut vorgelegten Unterlagen werde deutlich‚ dass in dem Bereich der F.-straße kein denkmalgeschützter Bereich mehr gegeben sei‚ und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Einzeldenkmals‚ noch unter Ensemblegesichtspunkten. Die noch vorhandenen Einzeldenkmäler hätten keine Wirkung auf diesen Bereich mehr. Darüber hinaus sei das Gebäude des Klägers auch nicht erhaltensfähig‚ eine lediglich denkmalgerechte Instandsetzung des Gebäudes sei in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar. Eine historische Struktur sei allenfalls noch hinsichtlich der Außenmauer überhaupt erkennbar. Im Inneren habe das Gebäude deutliche Umbauten und Veränderungen erfahren‚ vor allem aber sei der Bauzustand so‚ dass allenfalls noch geringe Restbestände des ehemals historischen Gebäudes erhalten bleiben könnten‚ wenn man lediglich eine Sanierung unter Denkmalschutzgesichtspunkten durchführe. Angesichts des massiven Schimmelbefalls auch der Außenwände sei bereits fraglich‚ inwieweit diese erhalten werden könnten‚ vor allem seien aber die Kosten‚ die dadurch entstünden, für den Kläger nicht tragbar. Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung belege dies überdeutlich. Die Erhaltung der historischen Holzbalkendecke sei nicht zumutbar, ebenso sei eine vollständige Neuerstellung des Dachtragwerks sowie des Balkons erforderlich. Im Hinblick auf die massive Schimmelbildung müsse auch der Außen- und Innenputz vollständig erneuert werden, da er mit bloßen Ausbesserungsmaßnahmen nicht zu beseitigen sei. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis‚ dass bei einem Erhalt des Gebäudes mit einhergehender denkmalgeprägter Sanierung des Hauses Kosten entstehen würden‚ die aus den daraus erzielenden Einnahmen nicht gedeckt werden könnten.

Die Landesanwaltschaft Bayern unterstützt - ohne eigene Antragstellung - als Vertreter des öffentlichen Interesses den Antrag des Beklagten. Ihrer Ansicht nach sei das Anwesen Bestandteil des Ensembles S.-straße. Der Ensembleschutz zöge selbst dann eine Erlaubnispflichtigkeit einer Beseitigung des streitbefangenen Gebäudes gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 3 DSchG nach sich‚ wenn ein für den Nähebereich des zur Beseitigung anstehenden Gebäudes relevantes Einzeldenkmal innerhalb des Ensembles nicht existiere. Ob ein Ensemble schutzwürdig sei‚ beurteile sich entscheidend danach, ob das Orts,- Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei. Dafür könne einzelnen Denkmälern zwar Indizwirkung zukommen‚ konstitutive Voraussetzung sei deren Existenz indes gerade nicht. Diese Rechtsauffassung überschreite die Wortlautgrenze von Art. 1 Abs. 3 DSchG nicht, stehe mit den Erwägungen des historischen Gesetzgebers in Einklang und sei nach dem Sinn und Zweck des Ensembleschutzes zudem auch geboten. Unter Berücksichtigung dieser Gesetzeslage habe der Landesdenkmalrat in der Folge in der 109. Sitzung vom 18. Juli 1983 beschlossen, in Ausnahmefällen positive Voten für Ensembleeintragungen nicht davon abhängig zu machen, dass sich im Ensemble zumindest ein Einzelbaudenkmal befinde. Dabei sei insbesondere an die Plansiedlungen des späten 19. und des 20. Jahrhunderts gedacht worden, deren Einzelbauten aufgrund der baulichen Qualität und Überlieferung in der Regel nicht die Bedeutungsschwelle eines Einzelbaudenkmals erreichen würden. Auch das streitgegenständliche Ensemble S.-straße sei im Übrigen Zeugnis eines planmäßigen Wiederaufbaus (nach dem Brand 1863), wobei hier - im Unterschied zu den genannten Plansiedlungen - ohnehin mehrere Einzelbaudenkmäler vorlägen. Beim Ensembleschutz komme es allein auf den Erhalt historischer Bausubstanz aufgrund der objektiven Bedeutung des Denkmals im Lichte der Tatbestandsmerkmale nach Art. 1 Abs. 1 DSchG an‚ während hingegen die Ortsbildpflege - unabhängig vom Vorhandensein historischer Bausubstanz oder geschichtlicher Zeugnisse - die Gestaltung eines ansprechenden‚ das ästhetische Empfinden der Bürger angenehm berührenden Erscheinungsbildes der bebauten Ortsteile sicherstellen wolle. Es komme nach dem Sinn und Zweck des Bayerischen Denkmalschutzrechts für den Ensembleschutz gerade nicht darauf an‚ ob und ggf. wie viele einzelne Baudenkmäler im Ensemble vorhanden seien. Der Denkmalwert eines Objekts sei nämlich auch dann zu bejahen‚ wenn sich die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar aus sich selbst heraus visuell erschließe‚ es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln könne. Dies lege schließlich auch der Dualismus der beiden alternativen Tatbestandsmerkmale in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 DSchG nahe‚ da die beiden Alternativen dieser Vorschrift („… wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.“) ebenfalls das so vertretene Normverständnis von Art. 1 Abs. 3 DSchG stützen würden. Im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Ensemble vorhandenen fünf in die Denkmalliste aufgenommenen Einzelbaudenkmäler sowie die 35 weiteren Gebäude mit besonderer‚ den Aussagewert des Ensemble bestimmender Wirkung‚ komme es‚ da die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zusätzlich postulierte „prägende Wirkung“ bzw. „Ausstrahlungswirkung“ der Einzeldenkmäler für das Ensemble im Bereich des streitgegenständlichen Gebäudes im Gesetz keine Stütze finde‚ entscheidend allein auf die Teilhabe des Gebäudes an einem erhaltenswerten optischen Gesamteindruck des Ensembles an. Die beiden zentral gelegenen Brunnen seien dabei bei der Bestimmung des Ensembleumfangs zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass das Denkmalschutzgesetz grundsätzlich auch Veränderungen an Einzelbaudenkmälern oder an Ensembles zulasse, ohne dass dies von vornherein zu einem Wegfall der Denkmaleigenschaft führen würde. Dieser grundsätzlichen „Offenheit“ des Denkmalschutzgesetzes für Veränderungen würde es widersprechen, wenn mit einem Wegfall der Denkmaleigenschaft eines zu einem Ensemble gehörenden Einzelbaudenkmals in jedem Fall zwingend die Ensembleeigenschaft entfallen würde, obwohl das historische Orts-, Platz- oder Straßenbild im Übrigen weiterhin erhaltungswürdig sei. Hier müsse in Ausnahmefällen der Erhalt der Ensembleeigenschaft möglich sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen der beim Ortstermin am 21. April 2016 getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift mit der beigefügten Fotodokumentation verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die hilfsweise gestellte Anschlussberufung des Klägers nicht zu entscheiden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2009, mit dem die denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung für das Gebäude F.-straße ..., FlNr. 179, Gemarkung P., versagt wurde, zu Recht aufgehoben. Für die Beseitigung des Gebäudes ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem in die Denkmalliste eingetragenen Ensemble S.-straße (noch) um ein Ensemble nach Art. 1 Abs. 3 DSchG handelt (1.) ist jedenfalls das Gebiet im Bereich der F.-straße nicht (mehr) Teil des unterstellten Ensembles S.-straße (2.).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 DSchG bedarf der Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert dabei eine weite Auslegung des die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestands (OVG Berlin-Bbg, U. v. 21.2.2008 - 2 B 12.06 - BRS 73 Nr. 204; VGH BW, U. v. 27.6.2005 - 1 S 1674/04 - ÖffBauR 2005, 140). Ensembles genießen dabei den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler, ensembleprägende Bestandteile sollen grundsätzlich erhalten werden (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477). Der Schutzanspruch des Ensembles zielt insoweit allerdings stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, U. v. 3.1.2008 a. a. O.).

1. Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellungen hat der Senat erhebliche Zweifel an der Ensemblequalität des in der Denkmalliste nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG unter der Aktennummer... (vgl. http://www.geodaten.bayern.de/Bayernatlas-klassik) eingetragenen Ensembles S.-straße, das sich nach den Ausführungen in der Denkmalliste durch eine einheitliche Bauweise auszeichnet, mit der den brandschutztechnischen Anforderungen nach dem großen Flächenbrand von 1863 Rechnung getragen wurde.

1.1 Ausgangspunkt der Erwägungen ist Art. 1 Abs. 3 DSchG. Danach kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig ist, wobei die Eintragung in die Denkmalliste dabei nur deklaratorische Bedeutung hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Zwar verlangt das Gesetz nicht, dass es sich um Gebäude mit den gleichen Stilmerkmalen handeln muss, da auch verschiedene, einander ausschließende, nicht abgeschlossene Planungen bzw. „willkürliche Zusammenhänge“ als Zeugnis früherer Entwicklungen zu einem erhaltenswerten Orts-, Platz- oder Straßenbild und damit zu einem Ensemble führen können (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Spennemann, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 54). Jedoch bedarf es eines festzustellenden Funktionszusammenhangs oder eines gemeinsamen Grundprinzips, um den Gebäuden einen sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort zu vermitteln (vgl. Martin in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 44).

Wie der Senat festgestellt hat, gibt es in dem in der Denkmalliste beschriebenen Gebiet, das neben der S.-straße auch die F.-straße, die R.-straße, die B...gasse und die ...-Straße umfasst, keine die Bauweise nach der Brandkatastrophe prägende Einzelbaudenkmäler. Denn unabhängig davon, ob der F.brunnen nach der dokumentierten baulichen Veränderung im Sockel noch ein (Einzel-)Denkmal darstellt (vgl. die Beschreibung in der Denkmalliste unter der Aktennummer ..., wonach das Denkmal die historisierende Bronzefigur des heiligen Florian auf hoher Mittelsäule inmitten eines Steinbeckens umfasst), stellen weder der F.brunnen sowie der A...brunnen, die in der Beschreibung des Ensembles S.-straße aufgeführt werden als besondere Akzentuierung des Straßenzugs S.-straße, noch die unter der Aktennummer ... aufgeführte neugotische Haustüre nach 1863 im Anwesen S.-straße ... das Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler dar. Auch die Anwesen B...gasse ... und ... die ebenfalls als Einzelbaudenkmäler unter der Aktennummer ... bzw. ... in die Denkmalliste eingetragen sind, vermögen das unterstellte Ensemble S.-straße nicht zu prägen. Die beiden Anwesen, die die landwirtschaftlichen Anwesen im Werdenfelser Land mit flachgeneigten, ehemals mit Holzschindeln gedeckten Dächern repräsentieren, sind Zeugnis der vor dem großen Brand Ende des 18. Jahrhunderts und in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts errichteten Bauernhäuser. Das gilt auch für das Gebäude S.-straße ..., das ebenfalls vor dem großen Brand errichtet wurde, im Übrigen aber wegen der Neuausführung von Erdgeschoss und erstem Obergeschoss seinen Status als Einzelbaudenkmal verloren hat. Die Gebäude in der B.-straße stellen ersichtlich den Vorbestand vor dem großen Brand dar, repräsentieren aber nicht die Bedeutung der einheitlichen Bebauung nach dem großen Brand von 1863 in den genannten Straßenzügen. Wie im Berufungsverfahren festgestellt, sind nach den Ausführungen des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege keine weiteren Einzelbaudenkmäler zu verzeichnen, insbesondere ergab die Überprüfung der Anwesen R.-straße Nr. ... und S.-straße Nr. ... keine Einstufung als Einzelbaudenkmäler.

1.2 Fehlt es aber an Einzelbaudenkmälern, die den Charakter des Ensembles prägen, so kommt der Rechtsfrage, ob Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal (mehr) gehört, als Ensemble anzusehen sind, maßgebliche Bedeutung zu. Nach Auffassung des Senats setzt der Ensembleschutz das Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler voraus.

a) Ensembles stellen unzweifelhaft zentrale Bestandteile des Denkmalschutzgesetzes dar (Art. 1 Abs. 3 DSchG). Sie umfassen räumliche Gesamtheiten aus denkmalgeschützten Anlagen und Anlagen, die für sich genommen nicht als Denkmäler einzustufen sind, aber zusammen insgesamt ein erhaltungswürdiges Orts-, Platz- oder Straßenbild als Erscheinungsform tiefer liegender baulicher Qualitäten ergeben. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG beschreibt eine städtebauliche Situation, in der durch mehrere einzelne Gebäude, die nicht alle für sich Baudenkmäler sein müssen, eine Gesamtheit entstanden ist, die als Ganzes von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung ist (vgl. BayOblG, B. v. 25.3.1993 - 3 ObOWi 17/93 - NVwZ 1994, 828). Obwohl dafür der optische Eindruck der Gesamtheit, also das ganzheitliche Erscheinungsbild, entscheidend ist, kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf das Vorliegen von das Ensemble prägenden Einzelbaudenkmälern verzichtet werden, da sich der Gesamteindruck auf die Mehrheit von Anlagen in einem Ensemble und das öffentliche Erhaltungsinteresse bezieht. Zudem formuliert Art. 1 Abs. 3 DSchG im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 DSchG und der Fiktion in Art. 1 Abs. 2 Satz 3 DSchG, dass Ensembles zu den Baudenkmälern gehören können. Auch diese Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 DSchG spricht für die Annahme, dass in einem Ensemble eine nennenswerte Anzahl von Baudenkmälern nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG (sog. Einzelbaudenkmäler) vorhanden sein müssen. Gebäudemehrheiten, zu denen kein Einzelbaudenkmal mehr gehört, können zwar aus Gründen der Ortsbildpflege erhaltenswert sein, sie sind aber keine Ensemble mehr, und zwar selbst dann nicht, wenn sie unter Beachtung eines historischen Stadt-, Platz- oder Straßengrundrisses errichtet wurden (vgl. dazu Martin in Martin/Krautzberger, a. a. O. Rn. 49; Eberl in Eberl/Martin/Spennemann, a. a. O. Art. 1 Rn. 54, 54a, 56). Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis findet sich auch in der Rechtsprechung wieder (vgl. BayOblG, B. v. 25.3.1993 a. a. O.; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 1 ZB 11.2164 - juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris, Rn. 3; B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 5; U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - a. a. O.; U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris Rn. 18; BVerwG, U. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - juris Rn. 17, das zwar im Zusammenhang mit dem ortsrechtlichen Verbot zur Lichtreklame steht, aber zum Indiz des Ensembleschutzes für die Einheitlichkeit der historischen Altstadt ausführt und es dabei genügen hat lassen, dass die Altstadt von einigen künstlerisch wertvollen Gebäuden geprägt wird und insgesamt den Charakter einer mittelalterlichen Stadt bewahrt hat; BayVGH, B. v. 9.12.2011 - 15 ZB 09.3143 - juris Rn. 12, der ebenfalls im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf das vorstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt).

b) Dagegen überzeugt das Argument des Beklagten, dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 DSchG könne nicht zwingend entnommen werden, dass mindestens eine der zu einem Ensemble gehörenden baulichen Anlagen ein Einzeldenkmal sein müsse, vielmehr nur erforderlich sei, dass das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig sei, im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen unter Buchst. a) nicht. Gleichermaßen ist der von dem Beklagten weiter gezogene Rückschluss auf eine in der 109. Sitzung des Landesdenkmalrats vom 18. Juli 1983 getroffene Entscheidung, in Ausnahmefällen positive Voten für Ensembleeintragungen nicht davon abhängig zu machen, dass sich im Ensemble zumindest ein Einzelbaudenkmal befindet, was ein Beleg für die weite Auslegung des Art. 1 Abs. 3 DSchG sei, nicht überzeugend. Unabhängig von der Stellung des Landesdenkmalrats nach Art. 14 DSchG zeigt auch die Formulierung „in Ausnahmefällen“, dass in einem Ensemble notwendigerweise zumindest ein Einzelbaudenkmal vorhanden sein muss und der Ensembleschutz nicht von Anfang an als selbstständige Kategorie neben dem Schutz von Einzelbaudenkmälern verstanden wurde. Bereits in den Empfehlungen vom 19. April 1977 im Zusammenhang mit Baumaßnahmen (IMS Nr. II B 4-9130-22, veröffentlicht in Simon/Busse Anhang 422) führt der Landesdenkmalrat zu den charakteristischen Merkmalen eines Ensembles unter Nr. 1.1.1 „Städtebauliche Struktur“ aus, dass dazu u. a. auch das Straßenschema, die Viertelsbildung, die Maßstäblichkeit der Bebauung sowie das Verhältnis der Baumassen zueinander, zu herausragenden Baudenkmälern und Blickpunkten und zu charakteristischen Vegetationsbereichen zählen und stellt damit ersichtlich darauf ab, dass in einem Ensemble prägende Einzelbaudenkmäler vorhanden sein müssen.

c) Eine Auslegung des Art. 1 Abs. 3 DSchG, wonach bauliche Anlagen als Gesamtheit (im Sinn von „nicht jede für sich“) erhaltungswürdig sind, kann aber auch nicht der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs-7/2033 vom 14.2.1972, Seite 9) entnommen werden. Darin wird wie folgt zu Art. 1 Abs. 2 DSchG (jetzt Art. 1 Abs. 3 DSchG) ausgeführt: „(...) Im Einklang mit den in vielen europäischen Ländern zu beobachtenden Bestrebungen des Denkmalschutzes, nicht nur einzelne Gebäude zu erhalten, die gelegentlich inmitten von lauter modernen Neubauten wie Fremdkörper wirken können, sondern durch Erhaltung von Häusergruppen, von Straßenzügen und Plätzen ein besseres Abbild der Geschichte zu geben, legt Art. 1 Abs. 2 fest, dass auch eine Mehrheit von Gebäuden ein Baudenkmal sein kann (Ensembleschutz). Baudenkmal ist hier nicht oder jedenfalls nicht nur ein einzelnes Gebäude, sondern ein Platz oder eine Straße. (…)“. Anhaltspunkte dafür, dass der angestrebten Unterschutzstellung von Häusergruppen, Straßenzügen und Plätzen - unabhängig von der Frage, wie viele Einzelbaudenkmäler in einem Ensemble vorhanden sein müssen - ein gänzlicher Verzicht auf das Vorhandensein eines Einzelbaudenkmals entnommen werden könnten, liegen nicht vor.

d) Die von dem Beklagten in den Blick genommen Auslegung orientiert sich vielmehr an der in anderen Bundesländern aufgrund von anderslautenden Gesetzesbestimmungen festgelegten Unterschutzstellung von Siedlungen ohne herausragendes Einzeldenkmal als Ensemble (vgl. dazu Eberl in Eberl/Martin/Spennemann, a. a. O. Art. 1 Rn. 54, 54a, 56 m. w. N. sowie die Formulierungen in § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 19 DSchG Baden-Württemberg, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Brandenburg, § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG Hamburg, § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Mecklenburg-Vorpommern, § 3 Abs. 3 Satz 1 DSchG Niedersachsen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 5 DSchG Rheinland-Pfalz, § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Saarland, § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 21 DSchG Sachsen und § 2 Abs. 3 Nr. 3 DSchG Schleswig-Holstein). Von dieser Möglichkeit ausdrücklich zu bestimmen, dass ein Emsemble auch dann vorliegt, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt, hat der bayerische Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht.

Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht die vom Oberverwaltungsgericht Hamburg in der Entscheidung vom 16. Mai 2007 (2 Bf 298/02 - NVwZ-RR 2008, 300) zu § 2 Nr. 2 DSchG vom 3. Dezember 1973 (HbgGVBl S. 466) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HbgGVBl S. 267) vorgenommene Auslegung entgegen, wonach die geschichtliche Bedeutung eines Ensembles nicht voraussetze, dass zumindest einem seiner Bestandteile für sich genommen diese Eigenschaft zuerkannt werden könne. Nach dieser Vorschrift werden als Denkmäler (auch) Mehrheiten von unbeweglichen Sachen geschützt, zusammen mit ihrem Zubehör und ihren Ausstattungen und den mit ihnen verbundenen Garten- und Parkanlagen (Ensemble), zu denen auch städtebauliche Einheiten, insbesondere kennzeichnende Straßen-, Platz- und Quartiersbilder gehören können, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Unabhängig davon, dass bereits die Formulierung in § 2 Nr. 2 DSchG i. d. F. vom 3. Dezember 1973 abweichend von der Formulierung im Bayer. Denkmalschutzrecht in Art. 1 Abs. 3 DSchG darauf abstellt, dass gerade nicht (mindestens) ein Denkmal vorhanden sein muss, stellt das Gericht in seiner Entscheidung zutreffend auf die (mit den Bayer. Denkmalschutzrecht nicht vergleichbare) Historie des Hamburger Denkmalschutzgesetzes ab, indem es ausführt, dass die Ursprungsfassung des § 2 DSchG i. d. F. vom 3. Dezember 1973 weder diese noch eine vergleichbare Formulierung enthielte und nach der Begründung des damaligen Gesetzesentwurfs (Bü-Drs. VII/2883 Seite 9) die Unterschutzstellung von Gebäudegruppen und Gesamtanlagen unabhängig davon sei, ob sich unbewegliche Denkmäler darin befänden. Mit der durch das Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 bewirkten Neugliederung der Gegenstände des Denkmalschutzes in § 2 DSchG habe der Gesetzgeber eine Orientierung an der Systematik und den Begriffsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eine Vereinfachung der Definitionen und eine Vermeidung zuvor aufgetretener Abgrenzungsschwierigkeiten bezweckt. Anhaltspunkte dafür, dass zugleich die Voraussetzungen für den Ensembleschutz verschärft hätten werden sollen, seien den Materialien nicht zu entnehmen (vgl. OVG Hamburg, U. v. 16.5.2007 a. a. O.). Damit verbunden ist ausweislich des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes i. d. F. vom 5. April 2013 die nunmehr geltende Formulierung in § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG, wonach ein Ensemble ein Mehrheit baulicher Anlagen (…) ist, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt.

e) Ferner ist nach Auffassung des Senats auch in den Blick zu nehmen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG - der mit Wirkung vom 1. August 2003 in das Denkmalschutzgesetz eingefügt wurde (vgl. GVBl S. 475) - die Erlaubnispflicht einer Veränderung baulicher Anlagen, die für sich genommen kein Baudenkmal sind, davon abhängt, dass die Veränderung sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 3). Diese Regelung dient zwar der Verwaltungsvereinfachung und sollte insbesondere für Nicht-Baudenkmäler in Ensembles die bis dahin grundsätzlich auch bei baulichen Änderungen im Inneren dieser Gebäude bestehende Genehmigungsbedürftigkeit entfallen lassen, sie lässt im Übrigen aber die Genehmigungsbedürftigkeit im Ensemble unverändert (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4). Das Erscheinungsbild des Ensembles wird aber durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (Art. 1 Abs. 3 DSchG), das wiederum nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen wie Fronten und/oder Giebeln besteht, sondern aus einem Gesamteindruck (vgl. Eberl in Eberl/Martin/Spennemann a. a. O. Art. 1 Rn. 61). Auch das spricht gewichtig dafür, dass das Anliegen des Denkmalschutzes, die Substanz der Objekte zu erhalten, nur dann zu rechtfertigen ist, wenn Einzelbaudenkmäler das Ensemble als Ganzes maßgeblich prägen.

Diese vom Senat für zutreffend gehaltene Auslegung des Art. 1 Abs. 3 DSchG orientiert sich schließlich auch an dem vom Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG angeordneten Substanzschutz, der in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 BV zu bringen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Denkmalschutz einen hohen Stellenwert eingeräumt, zugleich aber eine ausreichende Berücksichtigung der Eigentümerbelange gefordert (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Lösung von Konfliktfällen erfolgt im Erlaubnisverfahren anhand der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Danach kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Zwar gilt die Regelung ihrem Wortlaut nach nur für die auf einzelne Baudenkmäler bezogenen Fälle des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 DSchG, doch ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch für den in dieser Regelung nicht genannten Fall der Erlaubnis zur Ensembleveränderung ebenfalls eine Versagungsmöglichkeit vorsehen wollte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 5). Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, das Bestehen eines Ensembles auch ohne ein Einzelbaudenkmal anzunehmen, hätte es nahegelegen, in Art. 6 Abs. 2 DSchG eine gesonderte Regelung für die Veränderung eines Gebäudes, das selbst kein Baudenkmal ist, jedoch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles hat (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG), vorzusehen, um eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer von Nicht-Baudenkmälern zu vermeiden, die aus der pauschalen Forderung nach Substanzerhaltung resultieren kann.

2. Letztlich kann aber die Ensemblequalität des Gebiets im streitgegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die F.-straße, in der sich das Gebäude des Klägers befindet, ersichtlich nicht (mehr) Teil des Ensembles S.-straße, dessen Schutzbedürftigkeit nach Art. 1 Abs. 3 DSChG zugunsten des Beklagten unterstellt wird. Der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes bedarf daher keiner Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 DSchG.

2.1 Das Gebäude F.-straße ... erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen, die es selbst zu einem Baudenkmal im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG qualifizieren würden.

2.2 Darüber hinaus ist das Gebäude auch - unabhängig von der vorliegend unter Nr. 1. thematisierten Rechtsfrage - nicht Teil des unterstellten Ensembles S.-straße. Insoweit fehlt es im Bereich der F.-straße ersichtlich an ausreichender historischer Bausubstanz, die das unterstellte Ensemble prägen könnte. Das Verwaltungsgericht ist somit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Bereich der F.-straße ein denkmalgeschütztes Ensemble nicht mehr vorliegt. Dabei hat es angesichts des flächenmäßig großen Ensembles S.-straße zutreffend für die Beurteilung der denkmalschützerischen Aspekte auf den Nahbereich um das klägerische Anwesen und damit auf die F.-straße abgestellt (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris Rn. 3; U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris 31).

Ohne dass es dabei auf die vom Verwaltungsgericht angeführte fehlende Prägung der F.-straße durch die Einzelbaudenkmäler B...gasse ... und ... ankommt, da die Tatsache, dass insoweit kein Blickkontakt besteht, grundsätzlich den historischen Bezug des Gebäudes zum Ensemble und seine Funktion für dieses nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 3.8.2000 - 2 B 97.1119 - juris Rn. 19), ist nach den vom Senat im Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen im Bereich der F.-straße keine historische Bausubstanz mehr vorhanden, die das Ensemble prägen könnte. Ein insoweit erhaltungswürdiges Ort-, Platz- oder Straßenbild als ein Zeugnis geschichtlicher Ereignisse ist im Bereich der F.-straße nicht mehr vorhanden.

Ein Einzelbaudenkmal ist im Bereich der F.-straße selbst nicht vorhanden. Auch im Übrigen ist die F.-straße, in der zwar einzelne historische Bauten saniert wurden (vgl. Niederschrift vom 21. April 2014 - Hausnummern ... und ...), im Gegensatz zu den Bereichen ...t...-Straße, B...gasse sowie R.-straße, die durchgehend noch historische Bausubstanz aufweisen, maßgeblich geprägt von Neubauten (vgl. Niederschrift vom 21. April 2014 - Hausnummern ... und die Nebengebäude gegenüber Nr. ...) bzw. von einem sanierten historischen Bau direkt neben dem Gebäude des Klägers, der sich insbesondere aufgrund der erkennbaren Erhöhung des Kniestocks nicht von einem Neubau unterscheidet (vgl. Niederschrift vom 21. April 2014 - Hausnummer ...). Auch der Blick in die F.-straße aus westlicher Sicht vom F.platz aus ist geprägt durch den Neubau R.-straße ... sowie die Gebäude F.-straße ... und ..., die - im Gegensatz zu den sonstigen giebelständigen Gebäuden in der F.-straße - traufseitig errichtet sind. Auch die Neubauten in dem Bereich R.-straße ... und ..., die zwar jenseits des F.bachs stehen, die F.-straße jedoch wesentlich prägen, stehen nur teilweise giebelständig zur F.-straße hin, wie das für die historische Bauweise kennzeichnend ist.

Da jedenfalls im Bereich der F.-straße keine ausreichende historische Bausubstanz mehr vorhanden ist, kommt es ungeachtet der vom Beklagten nicht zu beanstandenden Zielrichtung, im Ensemble - im Gegensatz zu der bisherigen Handhabung - möglichst alle relevanten Gebäude mit historischer Substanz zu erhalten, für den Fortbestand des unterstellten Ensembles S.-straße nicht mehr auf den Erhalt des streitgegenständlichen Gebäudes des Klägers an.

3. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gebäude des Klägers erhaltungsfähig ist und ob nach Sanierung eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Nutzung möglich ist. Auch über die Anschlussberufung des Klägers ist nicht zu entscheiden, weil sie nur für den Fall erhoben worden ist, dass für den Abbruch eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil sein Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Senat geht in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro aus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2004 - 5 K 1472/03 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Eigentümerin der Bartholomäuskirche in Nordheim; sie wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Verfügung, mit der ihr aufgegeben wird, eine auf dem südlichen Kirchendach angebrachte Photovoltaikanlage zu beseitigen.
Die wohl im zwölften Jahrhundert erstmals errichtete Pfarrkirche wurde nach einem ersten Brand im Jahre 1693 anfangs des 18. Jahrhunderts im barocken Stil unter Einbeziehung des gotischen Chorturms, der mit einem oktogonalen Stockwerksaufsatz versehen wurde, wieder aufgebaut. Nach einem weiteren Brand in Jahren 1810 wurde das Kirchenschiff 1820 vergrößert. Der Kirchturm wurde in den Jahren 1872/73 umgestaltet; 1905/1906 wurde die Kirche, auch in ihrer Innenraumgestaltung, renoviert. Im April 1945 wurde die Kirche bis auf die Umfassungswände des Schiffes und des Turmes zerstört und danach von 1946 bis 1949 nach den Plänen von Prof. Hannes Mayer in Anlehnung an die barocke Architektur, die sowohl für die Kirche vor ihrer Zerstörung prägend war als auch für das historische Ortsbild - etwa durch das benachbarte Pfarrhaus - bedeutend ist, wieder aufgebaut. Die den 1980er Jahren durchgeführte letzte Renovierung hat am Erscheinungsbild des Wiederaufbaus wenig geändert.
Nach der Einschätzung des Landesdenkmalamts vom März 2001 ist die Pfarrkirche heute vor allem ein Dokument des Wiederaufbaus der Kirchen nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges in der Region; sie stehe zugleich beispielhaft für das Werk eines bedeutenden Architekten. Die Pfarrkirche sei des weiteren untrennbar mit der Geschichte des Ortes verbunden und präge durch die erhöhte Lage mitten im Ort das Ortsbild.
Die Kirche, die seit den 1920er Jahren im Landesverzeichnis der Baudenkmale nach Art. 97 Abs. 7 württ. BauO verzeichnet war, wurde am 16.11.2001 auf Antrag des Landesdenkmalamts wegen gravierender baulicher Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg wie auch danach aus dem Denkmalbuch gelöscht; die Eigenschaft als Kulturdenkmal bleibe davon unberührt.
Bereits im Winter 2000/2001 ließ die Klägerin trotz der vom Landesdenkmalamts vorgebrachten Bedenken die Photovoltaikanlage - bestehend aus 60 in drei aufeinander folgenden Reihen angeordneten Modulen auf einer Fläche von ca. 50 Quadratmetern - im unteren Bereich des südlichen Kirchendachs montieren, das zuvor nach Sturmschäden mit anthrazitfarbenen Ziegeln neu eingedeckt worden war. Die Anlage steht im Eigentum des eingetragenen Vereins „Schöpfung bewahren“; dieser Verein hatte Spendengelder gesammelt, um der Klägerin die Beteiligung an einer von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg unterstützten Initiative zu ermöglichen, die die Förderung regenerativer Energiequellen als Ausdruck der Schöpfungstheologie begreift.
Nach Anhörung der Klägerin ordnete das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 25.09.2002 die Beseitigung der Solaranlage an, da sie das Erscheinungsbild der Pfarrkirche, bei der es sich um ein Kulturdenkmal i.S. von § 2 DSchG handele, erheblich beeinträchtige, und denkmalschutzrechtliche Interessen die ökologischen Belange überwögen.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies die Klägerin insbesondere nochmals darauf, dass die auf dem Dach der Kirche installierte Anlage Teil einer ökologischen Initiative im gesamten Kirchenbezirk sei; dabei sei davon auszugehen, dass eine Anlage umso mehr schöpfungstheologische Aussagekraft erhalte, je exponierter das Gebäude sei. Des weiteren lasse sich bei kritischer Prüfung der Denkmalschutz höchstens für den Kirchturm, nicht aber für die Kirche als Ganzes aufrechterhalten, denn das Gesicht der Kirche im Inneren und Äußeren habe sich in der jüngsten Vergangenheit zu sehr verändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach den sachkundigen Stellungnahmen des Landesdenkmalamts sei die Bartholomäuskirche ein Kulturdenkmal. Die Solaranlage sei nicht genehmigungsfähig, weil sie das Erscheinungsbild der Kirche erheblich beeinträchtige; sie werde als belastend empfunden, da sie den ruhigen Gesamteindruck der Kirche störe und als technischer Fremdkörper wahrgenommen werde. Bei einer Abwägung sei darauf abzustellen, dass sie von weither sichtbar sei; auch Farbe und Ausführungsart fielen negativ ins Gewicht, wenn von einer - dem denkmalpflegerischen Grundsatz der Materialgerechtigkeit entsprechenden - Eindeckung mit roten Biberschwanzziegeln ausgegangen werde. Eine Duldung der bewusst rechtswidrig errichteten Anlage komme wegen der Präzedenz- und Öffentlichkeitswirkung nicht in Betracht. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Klägerin sei als Eigentümerin der Kirche, die die Baumaßnahme entweder veranlasst oder zumindest geduldet habe, die richtige Adressatin der Verfügung. Dieses Vorgehen sei sachnäher, als den Verein „Schöpfung bewahren“ als Eigentümer der Anlage in Anspruch zu nehmen.
Am 03.04.2003 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Kirche liege nicht vor; vielmehr füge sich die Solaranlage harmonisch ein. Eine Anpassung an rote Biberschwanzziegel sei nicht geboten, da solche Ziegel von der Dachkonstruktion nicht getragen werden könnten. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerhaft. So habe der Widerspruchsbescheid verkannt, dass das Kirchendach der optimale Standort für die Anlage sei; hier sei zu beachten, dass die Kirche kein besonders schützenswertes Kulturdenkmal sei. Die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und des Grundrechts der Religionsfreiheit, die vom religiösen Selbstverständnis geprägt würden, würden verkannt; sie wolle durch die Anbringung der Solaranlage der Schöpfungstheologie Rechnung tragen und somit gegen eine Historisierung, Ästhetisierung und Musealisierung des Kirchengebäudes vorgehen. Auch die Bedeutung von Art. 20a GG sei verkannt worden. Schließlich habe sie die Löschung der Kirche im Denkmalbuch als Zustimmung verstehen dürfen.
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Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend zum Widerspruchsbescheid vorgetragen: Eine traditionelle Biberschwanz-Einfachdeckung sei technisch möglich gewesen. Die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid seien insoweit zu ergänzen, als das Denkmalschutzgesetz und seine Anwendung im konkreten Fall eine zulässige Beschränkung des der Klägerin zukommenden kirchlichen Selbstbestimmungsrechts als auch - soweit überhaupt einschlägig - der Religionsausübungsfreiheit der Klägerin seien. Nach Maßgabe des Grundsatzes der praktischen Konkordanz werde das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch eine Beseitigung der Anlage nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, da für die Klägerin insbesondere die konkrete Möglichkeit bestehe, die Anlage auf einem anderen Gebäude der Kirchengemeinde anzubringen. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG sei auf die gesetzgeberische Konkretisierung angewiesen.
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Mit Urteil vom 09.03.2004 hat das Verwaltungsgericht - nach Einnahme eines Augenscheins - die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Beseitigungsverfügung lägen nicht vor, denn die Solaranlage sei denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig. Die Bartholomäuskirche sei ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG. Die diesbezügliche Bewertung des Landesdenkmalamts sei zutreffend. Dies gelte insbesondere für die heimatgeschichtlichen Gründe; des weiteren rechtfertigten die sachkundigen Darlegungen des Landesdenkmalsamts die Annahme wissenschaftlicher Gründe für die Bau- und Architekturwissenschaft. Die Solaranlage sei genehmigungspflichtig, denn sie beeinträchtige das Erscheinungsbild der Kirche. Sie sei wegen ihrer Größe sowie der Lage auf dem hohen Kirchendach, wodurch sie auch noch aus einer weiteren Entfernung gut einsehbar sei, als gewisse nachteilige Veränderung zu bewerten; dabei sei auch die mehr oder weniger deutlich wahrnehmbare Spiegelungswirkung  zu beachten.
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Die Errichtung der Solaranlage sei jedoch genehmigungsfähig. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung sei nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich sei und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebiete. An die - gesetzlich nicht geregelten - Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung bei „einfachen“ Kulturdenkmalen nach § 2 DSchG könnten jeweils nicht höhere Anforderungen gestellt werden als für die Erteilung denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen in den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 19 Abs. 2 DSchG. Die Solaranlage störe den Gesamteindruck der Kirche nicht empfindlich. Dabei sei bei der Frage der noch hinzunehmenden beeinträchtigenden Veränderungen eines Kulturdenkmals nach dem Schutzgrund und nach der Bedeutung des Denkmalwerts zu differenzieren. So stünden Identität und Erscheinungsbild bei einem Kulturdenkmal aus künstlerischen Gründen mehr im Vordergrund als etwa bei heimatgeschichtlichen Gründen. Im vorliegenden Falle wirke die Solaranlage auf den wissenschaftlichen Schutzgrund so gut wie gar nicht ein. Hier komme dagegen ein Einfluss der Solaranlage auf den heimatgeschichtlichen Schutzgrund in Betracht. Die Veränderung eines Teils des südlichen Kirchendachs führe jedoch nicht zu einer gewichtigen Minderung der mit der Kirche verknüpften heimatgeschichtlichen Identität, die vorrangig im Erscheinungsbild der Kirche wurzele, das durch Alter und die Lage in der Ortsmitte geprägt sei. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds sei die gegenwärtige Eindeckung des Daches mit anthrazitfarbenen Dachziegeln zugrunde zu legen. Es sei nämlich derzeit völlig offen, ob der Beklagte die Beseitigung der jetzt vorhandenen Dachziegel anordnen werde. Der farbliche Unterschied zwischen Solaranlage und Dachziegeln sei eher dezent. Auch habe Art und Weise der Montage der Anlage zu keinem Eingriff in die Substanz des Daches geführt. Schließlich sei das übrige Kirchendach auch nicht völlig frei von technischem Zubehör. Für die Frage der Erheblichkeit der Veränderung durch die Solaranlage mit Blick auf die heimatgeschichtliche Bedeutung der Kirche könne schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sich in den letzten Jahren auch andere Teile der Kirche sowie die Außenanlage verändert hätten. So sei der Kirchturm anlässlich der Renovierung der Kirche in den Jahren 1989/90 mit einer anderen Turmhaube versehen worden. Mit der Ortskernsanierung in den Jahren 2000/01 seien andere, auf den westlichen Haupteingang der Kirche zuführende Treppen gebaut worden. Auch unter dem Aspekt der Fernwirkung der Solaranlage rechtfertige sich nicht die Annahme einer handgreiflichen Veränderung der Kirche. Auch aus größerer Entfernung wirke die Solaranlage in ihrer flächenhaften Erscheinung im Vergleich zum übrigen wahrnehmbaren Teil der Kirche als untergeordnet. Bei wertender Betrachtung könne die Frage nach der wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht losgelöst von der Frage nach dem Grund für das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes beantwortet werden. Bestehe das Erhaltungsinteresse vornehmlich aus heimatgeschichtlichen Gründen, so fielen bauliche Veränderungen im Detail weniger ins Gewicht, zumal wenn es nur um die optische Wirkung der Dacheindeckung gehe. Denn gerade bei Dacheindeckungen, die einem natürlichen Verschleiß unterlägen und in gewissen Abständen ohnehin erneuert werden müssten, seien Veränderungen eher hinzunehmen. Zu berücksichtigen sei des weiteren, dass der Nutzung der Sonnenenergie ein hoher Stellenwert zukomme. Auch müsse sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, die Anlage auf einem anderen Gebäude zu errichten.
13 
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Photovoltaikanlage sei nicht genehmigungsfähig. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass nur bei erheblichen Beeinträchtigungen die Genehmigung versagt werden dürfe. Das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG, wo von einer unerheblichen Beeinträchtigung die Rede sei, könne mangels planwidriger Lücke zur Auslegung von § 8 DSchG nicht her-angezogen werden. Es sei zweifelhaft, ob bei der Frage nach der hinzunehmenden beeinträchtigenden Veränderung eines Kulturdenkmals nach dem Schutzgrund und der Bedeutung des Denkmalwerts differenziert werden könne. Die Schutzgründe - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - stünden gleichberechtigt nebeneinander. Dabei sei zu beachten, dass die in Art. 3c LV verankerte Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang sei.  Die geschichtliche Bedeutung sei die Grundkategorie der Denkmalerkenntnis; deswegen sei die Ansicht, dass eine größere Beeinträchtigung hinzunehmen sei, wenn ein Kulturdenkmal nur aus heimatgeschichtlichen Gründen geschützt sei, verfehlt. Unabhängig hiervon werde das Kulturdenkmal jedenfalls erheblich beeinträchtigt. So werde die Kirche aus Richtung Süden wegen der als technischer Fremdkörper wirkenden Photovoltaikanlage nicht mehr als historisches Gebäude erkennbar.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2004 - 5 K 1472/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
20 
Der Senat hat die Kirche in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Erwägungen stattgegeben. Die angefochtene Beseitigungsverfügung des Landratsamts Heilbronn vom 15.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Denkmalschutzbehörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 DSchG lagen nicht vor. Danach haben die Denkmalschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (siehe § 1 Abs. 1 DSchG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Generalklausel ermächtigt grundsätzlich auch zu einer Anordnung, mit der dem Eigentümer als Pflichtigem (§ 7 PolG) die Beseitigung einer gegen das Denkmalschutzrecht verstoßenden Veränderung eines Kulturdenkmals (1.) aufgegeben wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232 f.). Die Photovoltaikanlage bedarf zwar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer Genehmigung; ihre Installation erfolgte somit formell rechtswidrig (2.). Sie entspricht jedoch den materiell-rechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzrechtes; die demnach gegebene Genehmigungsfähigkeit steht der Beseitigungsanordnung entgegen (3.).
23 
1. Bei der Bartholomäuskirche handelt es sich um ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 DSchG; an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
24 
Das Landesdenkmalamt, dessen sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233>), hat die Denkmalfähigkeit der Kirche in der schriftlichen Stellungnahme vom März 2001 aufgrund der wissenschaftlichen und auch wegen der heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen, wobei in den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den heimatgeschichtlichen Gründen größeres Gewicht beigemessen worden ist; den Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung hat es demgegenüber nicht in Anspruch genommen. Uneingeschränkt folgt der Senat dieser Bewertung bezüglich der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung.
25 
a) Das Merkmal der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität. Sie ist dann gegeben, wenn eine Sache das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht oder zumindest den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Für eine in diesem Sinne besondere Qualität der Kirche ist hier nichts ersichtlich. Der Senat konnte sich aufgrund des Augenscheins zwar davon überzeugen, dass die Kirche in ihrem jetzigen Zustand auch nach der Umgestaltung der Außenanlagen im Rahmen der Ortskernsanierung einen gefälligen Eindruck macht. Als herausragendes Beispiel des Kirchenbaus kann sie aber nicht angesehen werden, auch wenn sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch Elemente der Formensprache vergangener Epochen geprägt ist; insoweit fehlt es nämlich auch weitgehend an originaler Bausubstanz.
26 
b) Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233> m.w.N.). In dieser Hinsicht verweist das Landesdenkmalamt nachvollziehbar auf die Bedeutung der Kirche für die Bau- und Architekturwissenschaft. Nach der sachkundigen Einschätzung spiegelt die Bartholomäuskirche modellhaft die Bewältigung des Wiederaufbaus der evangelischen Kirchen der Region nach dem Zweiten Weltkrieg wider; er erfolgte nach den Plänen des renommierten Architekten Prof. Hannes Mayer, dessen Wirken in besonderer Weise durch die Traditionsgebundenheit gekennzeichnet ist. Der Kirche kann insoweit ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden.
27 
c) Den Darlegungen des Landesdenkmalamts zur Einstufung der Kirche aus heimatgeschichtlichen Gründen vermag der Senat demgegenüber nur zum Teil zu folgen. Da allein das Alter eines Objekts für sich genommen keinen Wert darstellt, der seine Denkmalfähigkeit begründet, ist der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung näher zu spezifizieren: Er ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden („Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt („Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Hiernach lässt sich nach Auffassung des Senats die heimatgeschichtliche Bedeutung nicht aus der Tatsache begründen, dass die Kirche das Ortsbild maßgeblich prägt; denn ein Bezug zum fraglichen Schutzgrund folgt daraus noch nicht. Auch die Markierung der historischen Ortsmitte ist für die heimatgeschichtliche Bedeutung von nur geringem Gewicht. Das Landesdenkmalamt beruft sich schließlich darauf, dass die Pfarrkirche unzertrennlich mit der Geschichte des Orts verbunden sei, und sieht dies beispielhaft belegt durch den Wechsel des Patronatsrechts an der Kirche, das Wirken eines Pfarrers in der Reformationszeit sowie der Rolle der Kirche als des Zentrums des geistigen Lebens und diakonischer Tätigkeit in der Gemeinde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Kirche diese Zeitläufte zwar „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss sie davon aber auch „Zeugnis ablegen“. Inwieweit die Kirche den Wechsel in der Ortsherrschaft zu veranschaulichen geeignet sein könnte, ist indessen nicht zu erkennen. Ein Erinnerungswert bezüglich des ersten evangelischen Pfarrers in Nordheim und dessen Rolle im Bauernkrieg wird schon deswegen gemindert, weil die Kirche seither grundlegend umgestaltet wurde und - wenn überhaupt - nur noch mit Teilen des Turms dem Erscheinungsbild zur damaligen Zeit entspricht. Ein der Kirche zukommender Assoziationswert hinsichtlich der kulturellen und sozialen Verhältnisse am Ort wird vom Landesdenkmalamt eher pauschal begründet. Insbesondere wird nicht deutlich, dass die Bartholomäuskirche im aktuellen Bewusstsein der Bevölkerung für die genannten vergangenen Verhältnisse steht. Das vom Landesdenkmalamt angeführte Zitat aus dem Heimatbuch trägt hierzu nichts bei; denn es handelt davon, dass sich Heimat in der Zuwendung zum Mitmenschen verwirkliche; eine historische Dimension ist damit nicht angesprochen. Allerdings steht die Pfarrkirche für kirchliche Traditionen; insoweit verweist sie auch auf deren Aktualisierung am jeweiligen Ort. Allzu hoch ist der so zum Ausdruck kommende heimatgeschichtliche Wert jedoch nicht zu bemessen. Heimatgeschichtliche Bedeutung hat die Kirche aber jedenfalls deswegen, weil sie durch verschiedene Stilelemente eine lange und wechselhafte Geschichte dokumentiert.
28 
d) An der Erhaltung der Bartholomäuskirche besteht schließlich nach der hierzu erforderlichen Abwägung der denkmalpflegerischen Belange ein öffentliches Interesse (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238 <240> m.w.N.). Der Senat zweifelt nicht daran, dass die Denkmalwürdigkeit der Kirche, d.h. die Notwendigkeit ihrer Erhaltung, in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist, die - wie vom Landesdenkmalamt dargelegt - der Kirche in ihrer Eigenschaft als Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen offensichtlich einen beachtlichen Rang einräumen. Für den Senat steht aber auch fest, dass die örtliche Bevölkerung und insbesondere die Mitglieder der Kirchengemeinde - ungeachtet des Streits über das zulässige Maß von Veränderungen - die Kirche nicht nur um ihrer aktuellen Funktion willen, sondern auch als Kulturdenkmal für erhaltenswert erachtet; das haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen wäre anderenfalls die Pflege auch des althergebrachten Erscheinungsbildes nicht erklärlich.
29 
2. Als Kulturdenkmal darf die Kirche nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Zu Recht sieht der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der Solaranlage auf dem Kirchendach als gegeben an. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 <59>). Die Solaranlage ist als nachteilige Veränderungen des Erscheinungsbildes der Kirche ohne weiteres wahrzunehmen, da sie die bislang einheitliche Dachfläche teilt und insbesondere durch die je nach Lichtverhältnissen und Standort des Betrachters deutlich hervortretende Spiegelungswirkungen eine gewisse „Unruhe“ schafft.
30 
3. Die nicht genehmigte Photovoltaikanlage ist aber, wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, genehmigungsfähig; dabei kann sich die Klägerin auf einen Rechtsanspruch auf Genehmigung berufen.
31 
a) Das Verwaltungsgericht hat seinen Erwägungen den in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsatz zugrunde gelegt, wonach die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63). An diesem rechtlichen Maßstab ist ungeachtet der vom Beklagten vorgebrachten Einwände festzuhalten. Er folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.
32 
§ 15 Abs. 1 DSchG benennt für eingetragene Kulturdenkmale materiell-rechtliche Maßstäbe für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ebenso wenig wie § 8 Abs. 1 DSchG. Der Annahme eines Genehmigungsanspruches bei nur unerheblicher Veränderung steht indessen der Zweck der Norm entgegen. § 15 Abs. 1 DSchG zielt auf einen strikten Schutz von Erscheinungsbild und Substanz des eingetragenen Kulturdenkmals. Dies erschließt sich bereits aus § 15 Abs. 1 Nr. 2, der jegliche Veränderung der genannten Merkmale dem Genehmigungserfordernis unterstellt, sowie im Gegenschluss aus § 15 Abs. 3 DSchG. Einen Anspruch auf Genehmigung bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals räumt § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG dem Eigentümer von Grundstücken in der Umgebung des Kulturdenkmals ein, die wegen der Erstreckung des Schutzes des Erscheinungsbildes besonderen Bindungen unterliegen. Damit wird allein eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmals durch Veränderungen in seiner Umgebung privilegiert, während für das eingetragene Kulturdenkmal selbst strengere Anforderungen gelten mit der Folge, dass auch bei unerheblichen Beeinträchtigungen ein Genehmigungsanspruch nicht gewährt wird (vgl. Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, § 15 Rn. 2 f.).
33 
Nicht eingetragene Kulturdenkmale genießen demgegenüber einen im Vergleich hierzu geringeren Schutz. Dieses Stufenverhältnis zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Kulturdenkmal kommt schon in den unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über die Genehmigungspflicht zum Ausdruck; die präventive Kontrolle ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG im Vergleich zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG deutlich zurückgenommen. Dem ist dann - auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der keine übermäßige Belastung des Eigentümers erlaubt - durch Einräumung eines Genehmigungsanspruchs bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes Rechnung zu tragen (vgl. Strobl u.a., a.a.O., § 8 Rn. 5.).
34 
b) Die Beeinträchtigung der Kirche durch die Photovoltaikanlage ist als unerheblich einzustufen; der Klägerin steht folglich ein Genehmigungsanspruch zu.
35 
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/90 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
36 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. So ist auch seitens der Denkmalbehörden anerkannt, dass jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmal die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann (vgl. hierzu Niederschrift über das sog. „Kirchengespräch“ im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 09.07.2001, VAS / 25 ). Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (siehe hierzu bei Ermessensentscheidungen OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997 - 2 B 33/91 -, NVwZ-RR 1997, 591 <595>; so auch Moench/Otting, NVwZ 2000, 515 <518>; Strobl u.a., a.a.O., § 2 Rn. 26 und § 8 Rn. 5 a.E.). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 <240 f.>; siehe auch Fritzsch, VBlBW 2004, 414 <415>).
37 
Auf dieser Grundlage spricht in aller Regel viel dafür, bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Veränderung eines Kulturdenkmales zunächst zwischen der künstlerischen Bedeutung einerseits und der wissenschaftlichen und der heimatgeschichtlichen Bedeutung andererseits zu unterscheiden. Bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Dies gilt bei der wissenschaftlichen Bedeutung dann allerdings nicht, wenn das Kulturdenkmal als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität leidet und deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt wird.
38 
Hiernach ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Kirche vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe nicht empfindlich stört.
39 
Die Veränderungen auf dem Dach wirken auf die die Denkmaleigenschaft begründenden Bedeutungsebenen nur unwesentlich ein. Für die wissenschaftliche Bedeutung spielt die Traditionsgebundenheit des Wiederaufbaus insbesondere in der Fassaden- und in der Innenraumgestaltung eine zentrale Rolle; hierauf bezogene Studien und Erkenntnisse hindert die Solaranlage auf dem Dach nicht. Die heimatgeschichtliche Bedeutung wäre nur dann merklich betroffen, wenn die Veränderungen die Eigenschaft der Kirche als historisches Gebäude mit dokumentarischem Charakter in Frage zu stellen geeignet wären. Davon kann aber nach Ansicht des Senats entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht die Rede sein. Die Photovoltaikanlage als letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen prägt die Kirche nicht in einer Weise, die ihre geschichtsträchtige Dimension verdrängt. Dies gilt auch dann, wenn die Kirche aus größerer Entfernung betrachtet wird; denn das - auch im wörtlichen Sinne - herausragende Kennzeichen und Erkennungszeichen der Kirche ist der Turm, der sich aus der ihn umgebenden Dachlandschaft deutlich abhebt. Schließlich wird die Veränderung als solche nicht als belastend empfunden. Bei dieser Bewertung ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, zutreffend von der jetzigen Eindeckung des Daches mit anthrazitfarbenen Ziegeln ausgegangen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1983 - 5 S 229/83 -, NVwZ 1984, 191). Auf die tatsächlichen Verhältnisse ist umso mehr abzustellen, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass derzeit nicht geplant sei, der Klägerin eine Umdeckung aufzugeben; vielmehr würden gegebenenfalls erst bei der nächsten regulären Eindeckung denkmalschutzrechtliche Vorgaben gemacht. Auf dem so gedeckten Dach tritt die Photovoltaikanlage je nach den Lichtverhältnissen meist nur zurückhaltend in Erscheinung und wirkt auch aus größerer Entfernung nie dominant; davon konnte sich der Senat durch den beim Augenschein gewonnenen unmittelbaren Eindruck sowie - was die „Fernwirkung“ angeht - anhand der vorgelegten Photographien überzeugen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Erwägungen stattgegeben. Die angefochtene Beseitigungsverfügung des Landratsamts Heilbronn vom 15.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Denkmalschutzbehörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 DSchG lagen nicht vor. Danach haben die Denkmalschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (siehe § 1 Abs. 1 DSchG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Generalklausel ermächtigt grundsätzlich auch zu einer Anordnung, mit der dem Eigentümer als Pflichtigem (§ 7 PolG) die Beseitigung einer gegen das Denkmalschutzrecht verstoßenden Veränderung eines Kulturdenkmals (1.) aufgegeben wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232 f.). Die Photovoltaikanlage bedarf zwar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer Genehmigung; ihre Installation erfolgte somit formell rechtswidrig (2.). Sie entspricht jedoch den materiell-rechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzrechtes; die demnach gegebene Genehmigungsfähigkeit steht der Beseitigungsanordnung entgegen (3.).
23 
1. Bei der Bartholomäuskirche handelt es sich um ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 DSchG; an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
24 
Das Landesdenkmalamt, dessen sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233>), hat die Denkmalfähigkeit der Kirche in der schriftlichen Stellungnahme vom März 2001 aufgrund der wissenschaftlichen und auch wegen der heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen, wobei in den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den heimatgeschichtlichen Gründen größeres Gewicht beigemessen worden ist; den Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung hat es demgegenüber nicht in Anspruch genommen. Uneingeschränkt folgt der Senat dieser Bewertung bezüglich der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung.
25 
a) Das Merkmal der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität. Sie ist dann gegeben, wenn eine Sache das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht oder zumindest den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Für eine in diesem Sinne besondere Qualität der Kirche ist hier nichts ersichtlich. Der Senat konnte sich aufgrund des Augenscheins zwar davon überzeugen, dass die Kirche in ihrem jetzigen Zustand auch nach der Umgestaltung der Außenanlagen im Rahmen der Ortskernsanierung einen gefälligen Eindruck macht. Als herausragendes Beispiel des Kirchenbaus kann sie aber nicht angesehen werden, auch wenn sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch Elemente der Formensprache vergangener Epochen geprägt ist; insoweit fehlt es nämlich auch weitgehend an originaler Bausubstanz.
26 
b) Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233> m.w.N.). In dieser Hinsicht verweist das Landesdenkmalamt nachvollziehbar auf die Bedeutung der Kirche für die Bau- und Architekturwissenschaft. Nach der sachkundigen Einschätzung spiegelt die Bartholomäuskirche modellhaft die Bewältigung des Wiederaufbaus der evangelischen Kirchen der Region nach dem Zweiten Weltkrieg wider; er erfolgte nach den Plänen des renommierten Architekten Prof. Hannes Mayer, dessen Wirken in besonderer Weise durch die Traditionsgebundenheit gekennzeichnet ist. Der Kirche kann insoweit ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden.
27 
c) Den Darlegungen des Landesdenkmalamts zur Einstufung der Kirche aus heimatgeschichtlichen Gründen vermag der Senat demgegenüber nur zum Teil zu folgen. Da allein das Alter eines Objekts für sich genommen keinen Wert darstellt, der seine Denkmalfähigkeit begründet, ist der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung näher zu spezifizieren: Er ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden („Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt („Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Hiernach lässt sich nach Auffassung des Senats die heimatgeschichtliche Bedeutung nicht aus der Tatsache begründen, dass die Kirche das Ortsbild maßgeblich prägt; denn ein Bezug zum fraglichen Schutzgrund folgt daraus noch nicht. Auch die Markierung der historischen Ortsmitte ist für die heimatgeschichtliche Bedeutung von nur geringem Gewicht. Das Landesdenkmalamt beruft sich schließlich darauf, dass die Pfarrkirche unzertrennlich mit der Geschichte des Orts verbunden sei, und sieht dies beispielhaft belegt durch den Wechsel des Patronatsrechts an der Kirche, das Wirken eines Pfarrers in der Reformationszeit sowie der Rolle der Kirche als des Zentrums des geistigen Lebens und diakonischer Tätigkeit in der Gemeinde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Kirche diese Zeitläufte zwar „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss sie davon aber auch „Zeugnis ablegen“. Inwieweit die Kirche den Wechsel in der Ortsherrschaft zu veranschaulichen geeignet sein könnte, ist indessen nicht zu erkennen. Ein Erinnerungswert bezüglich des ersten evangelischen Pfarrers in Nordheim und dessen Rolle im Bauernkrieg wird schon deswegen gemindert, weil die Kirche seither grundlegend umgestaltet wurde und - wenn überhaupt - nur noch mit Teilen des Turms dem Erscheinungsbild zur damaligen Zeit entspricht. Ein der Kirche zukommender Assoziationswert hinsichtlich der kulturellen und sozialen Verhältnisse am Ort wird vom Landesdenkmalamt eher pauschal begründet. Insbesondere wird nicht deutlich, dass die Bartholomäuskirche im aktuellen Bewusstsein der Bevölkerung für die genannten vergangenen Verhältnisse steht. Das vom Landesdenkmalamt angeführte Zitat aus dem Heimatbuch trägt hierzu nichts bei; denn es handelt davon, dass sich Heimat in der Zuwendung zum Mitmenschen verwirkliche; eine historische Dimension ist damit nicht angesprochen. Allerdings steht die Pfarrkirche für kirchliche Traditionen; insoweit verweist sie auch auf deren Aktualisierung am jeweiligen Ort. Allzu hoch ist der so zum Ausdruck kommende heimatgeschichtliche Wert jedoch nicht zu bemessen. Heimatgeschichtliche Bedeutung hat die Kirche aber jedenfalls deswegen, weil sie durch verschiedene Stilelemente eine lange und wechselhafte Geschichte dokumentiert.
28 
d) An der Erhaltung der Bartholomäuskirche besteht schließlich nach der hierzu erforderlichen Abwägung der denkmalpflegerischen Belange ein öffentliches Interesse (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238 <240> m.w.N.). Der Senat zweifelt nicht daran, dass die Denkmalwürdigkeit der Kirche, d.h. die Notwendigkeit ihrer Erhaltung, in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist, die - wie vom Landesdenkmalamt dargelegt - der Kirche in ihrer Eigenschaft als Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen offensichtlich einen beachtlichen Rang einräumen. Für den Senat steht aber auch fest, dass die örtliche Bevölkerung und insbesondere die Mitglieder der Kirchengemeinde - ungeachtet des Streits über das zulässige Maß von Veränderungen - die Kirche nicht nur um ihrer aktuellen Funktion willen, sondern auch als Kulturdenkmal für erhaltenswert erachtet; das haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen wäre anderenfalls die Pflege auch des althergebrachten Erscheinungsbildes nicht erklärlich.
29 
2. Als Kulturdenkmal darf die Kirche nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Zu Recht sieht der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der Solaranlage auf dem Kirchendach als gegeben an. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 <59>). Die Solaranlage ist als nachteilige Veränderungen des Erscheinungsbildes der Kirche ohne weiteres wahrzunehmen, da sie die bislang einheitliche Dachfläche teilt und insbesondere durch die je nach Lichtverhältnissen und Standort des Betrachters deutlich hervortretende Spiegelungswirkungen eine gewisse „Unruhe“ schafft.
30 
3. Die nicht genehmigte Photovoltaikanlage ist aber, wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, genehmigungsfähig; dabei kann sich die Klägerin auf einen Rechtsanspruch auf Genehmigung berufen.
31 
a) Das Verwaltungsgericht hat seinen Erwägungen den in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsatz zugrunde gelegt, wonach die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63). An diesem rechtlichen Maßstab ist ungeachtet der vom Beklagten vorgebrachten Einwände festzuhalten. Er folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.
32 
§ 15 Abs. 1 DSchG benennt für eingetragene Kulturdenkmale materiell-rechtliche Maßstäbe für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ebenso wenig wie § 8 Abs. 1 DSchG. Der Annahme eines Genehmigungsanspruches bei nur unerheblicher Veränderung steht indessen der Zweck der Norm entgegen. § 15 Abs. 1 DSchG zielt auf einen strikten Schutz von Erscheinungsbild und Substanz des eingetragenen Kulturdenkmals. Dies erschließt sich bereits aus § 15 Abs. 1 Nr. 2, der jegliche Veränderung der genannten Merkmale dem Genehmigungserfordernis unterstellt, sowie im Gegenschluss aus § 15 Abs. 3 DSchG. Einen Anspruch auf Genehmigung bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals räumt § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG dem Eigentümer von Grundstücken in der Umgebung des Kulturdenkmals ein, die wegen der Erstreckung des Schutzes des Erscheinungsbildes besonderen Bindungen unterliegen. Damit wird allein eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmals durch Veränderungen in seiner Umgebung privilegiert, während für das eingetragene Kulturdenkmal selbst strengere Anforderungen gelten mit der Folge, dass auch bei unerheblichen Beeinträchtigungen ein Genehmigungsanspruch nicht gewährt wird (vgl. Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, § 15 Rn. 2 f.).
33 
Nicht eingetragene Kulturdenkmale genießen demgegenüber einen im Vergleich hierzu geringeren Schutz. Dieses Stufenverhältnis zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Kulturdenkmal kommt schon in den unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über die Genehmigungspflicht zum Ausdruck; die präventive Kontrolle ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG im Vergleich zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG deutlich zurückgenommen. Dem ist dann - auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der keine übermäßige Belastung des Eigentümers erlaubt - durch Einräumung eines Genehmigungsanspruchs bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes Rechnung zu tragen (vgl. Strobl u.a., a.a.O., § 8 Rn. 5.).
34 
b) Die Beeinträchtigung der Kirche durch die Photovoltaikanlage ist als unerheblich einzustufen; der Klägerin steht folglich ein Genehmigungsanspruch zu.
35 
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/90 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
36 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. So ist auch seitens der Denkmalbehörden anerkannt, dass jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmal die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann (vgl. hierzu Niederschrift über das sog. „Kirchengespräch“ im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 09.07.2001, VAS / 25 ). Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (siehe hierzu bei Ermessensentscheidungen OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997 - 2 B 33/91 -, NVwZ-RR 1997, 591 <595>; so auch Moench/Otting, NVwZ 2000, 515 <518>; Strobl u.a., a.a.O., § 2 Rn. 26 und § 8 Rn. 5 a.E.). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 <240 f.>; siehe auch Fritzsch, VBlBW 2004, 414 <415>).
37 
Auf dieser Grundlage spricht in aller Regel viel dafür, bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Veränderung eines Kulturdenkmales zunächst zwischen der künstlerischen Bedeutung einerseits und der wissenschaftlichen und der heimatgeschichtlichen Bedeutung andererseits zu unterscheiden. Bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Dies gilt bei der wissenschaftlichen Bedeutung dann allerdings nicht, wenn das Kulturdenkmal als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität leidet und deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt wird.
38 
Hiernach ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Kirche vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe nicht empfindlich stört.
39 
Die Veränderungen auf dem Dach wirken auf die die Denkmaleigenschaft begründenden Bedeutungsebenen nur unwesentlich ein. Für die wissenschaftliche Bedeutung spielt die Traditionsgebundenheit des Wiederaufbaus insbesondere in der Fassaden- und in der Innenraumgestaltung eine zentrale Rolle; hierauf bezogene Studien und Erkenntnisse hindert die Solaranlage auf dem Dach nicht. Die heimatgeschichtliche Bedeutung wäre nur dann merklich betroffen, wenn die Veränderungen die Eigenschaft der Kirche als historisches Gebäude mit dokumentarischem Charakter in Frage zu stellen geeignet wären. Davon kann aber nach Ansicht des Senats entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht die Rede sein. Die Photovoltaikanlage als letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen prägt die Kirche nicht in einer Weise, die ihre geschichtsträchtige Dimension verdrängt. Dies gilt auch dann, wenn die Kirche aus größerer Entfernung betrachtet wird; denn das - auch im wörtlichen Sinne - herausragende Kennzeichen und Erkennungszeichen der Kirche ist der Turm, der sich aus der ihn umgebenden Dachlandschaft deutlich abhebt. Schließlich wird die Veränderung als solche nicht als belastend empfunden. Bei dieser Bewertung ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, zutreffend von der jetzigen Eindeckung des Daches mit anthrazitfarbenen Ziegeln ausgegangen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1983 - 5 S 229/83 -, NVwZ 1984, 191). Auf die tatsächlichen Verhältnisse ist umso mehr abzustellen, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass derzeit nicht geplant sei, der Klägerin eine Umdeckung aufzugeben; vielmehr würden gegebenenfalls erst bei der nächsten regulären Eindeckung denkmalschutzrechtliche Vorgaben gemacht. Auf dem so gedeckten Dach tritt die Photovoltaikanlage je nach den Lichtverhältnissen meist nur zurückhaltend in Erscheinung und wirkt auch aus größerer Entfernung nie dominant; davon konnte sich der Senat durch den beim Augenschein gewonnenen unmittelbaren Eindruck sowie - was die „Fernwirkung“ angeht - anhand der vorgelegten Photographien überzeugen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss vom 24. Juni 2005
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag, die Berufung zuzulassen, wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteil (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenso wenig wie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Beklagte konnte die Beseitigung der auf dem Gebäude der Kläger ohne denkmalrechtliche Erlaubnis errichteten Solaranlage anordnen, weil sie mit Belangen des Denkmalschutzes nicht vereinbar ist (1.1). Da auch keine Ermessensfehler festzustellen sind (1.2), hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

1.1 Die auf dem flachen Dach des Gebäudes der Kläger aufgestellte Solaranlage bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG der Erlaubnis, weil das Gebäude, das selbst kein Baudenkmal darstellt, Teil der unter Ensembleschutz stehenden Altstadt von W. ist und die Solaranlage sich auf deren Erscheinungsbild auswirken kann. An dem - ungeachtet der Ausführungen des Landesamts - bestehenden Ensembleschutz, den die Altstadt wegen ihrer historischen Gebäude und ihres aus dem 17. Jahrhundert herrührenden geschlossenen Stadtbilds genießt, vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die von flachen Pult- oder Satteldächern beherrschte Dachlandschaft ihre charakteristische Ausprägung erst im 19. Jahrhundert gefunden hat. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass die Photovoltaikanlage der Kläger mit einer Fläche von 90 m² und einer Höhe von 1,85 m nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG nicht genehmigt werden kann, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Das Verwaltungsgericht hat nach einer umfangreichen Beweiserhebung festgestellt, dass die Anlage der Kläger das Ensemble in einem bedeutsamen Bereich erheblich beeinträchtigt und sich trotz der vorhandenen Dachaufbauten als Fremdkörper darstellt, der insbesondere von höher gelegenen Standorten aus störend in Erscheinung tritt. Diesen Feststellungen setzen die Kläger, nach deren Auffassung die Photovoltaikanlage wegen zahlreicher Dachaufbauten optisch nicht besonders ins Gewicht falle, lediglich ihre eigene Bewertung entgegen, ohne im Zulassungsantrag die behaupteten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nachvollziehbar zu belegen. Ihr allgemeiner Hinweis, dass heutzutage im Hinblick auf Denkmalbelange optimierte Solaranlagen selbst an Baudenkmalen akzeptiert würden, genügt der auf den konkreten Fall bezogenen Darlegungspflicht des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht.

1.2 Entgegen der Auffassung der Kläger musste der Beklagte das Vorgehen gegen die Kläger nicht vom Vorliegen eines umfassenden Konzepts abhängig machen, auf welche Weise den ohne Genehmigung im Altstadtbereich errichteten Photovoltaikanlagen zu begegnen ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bauordnungsbehörde ihr Ermessen beim Erlass von Beseitigungsanordnungen nicht willkürlich, d. h. nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben darf. Allerdings darf sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 99.98 - BauR 1999, 734). So liegt der Fall hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beseitigung der klägerischen Anlage angeordnet wurde, weil konsequent gegen neu entstehende Anlagen vorgegangen wird, um eine weitere Verfestigung der vorhandenen illegalen Solaranlagen in der Altstadt zu unterbinden. Diese Begründung lässt ebenso wie die Einstufung des Vorgangs als Musterprozess den Vorwurf willkürlichen Verhaltens entfallen (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 4 B 106.91 - BayVBl. 1992, 597).

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von den Klägern gestellte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung einer Photovoltaikanlage in einem denkmalschutzrechtlichen Ensemble genehmigt werden kann, ist abhängig von der konkreten Situation und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

3. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Soweit die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil sie nicht zur Klageerwiderung des Beklagten hätten Stellung nehmen können und weil ihnen die denkmalfachliche Bestandsaufnahme, die das Landratsamt und die Stadt W. gemeinsam erstellt hatten, nicht rechtzeitig überlassen worden sei, haben sie bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Zum einen fehlt jeder Hinweis, welche Argumente sie gegen die Stellungnahme des Beklagten vorgebracht hätten, zum andern übersehen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Ermessenskontrolle nicht entscheidungserheblich auf den Inhalt der Bestandsaufnahme abgestellt hat. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit von ihnen aufgeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt und ihnen damit das rechtliche Gehör verwehrt, verkennen sie, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Kläger ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr ausführlich mit den störenden Auswirkungen der von ihm als Fremdkörper eingestuften Solaranlage beschäftigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Mit diesem Beschluss, der nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO), wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.