Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juli 2017 - M 8 K 16.1426
Tenor
I. Die Verfahren M 8 K 16.1426 und M 8 K 16.5065 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Der Nutzungsuntersagungsbescheid der Beklagten vom 1.3.2016 mit dem Az. 603- … wird aufgehoben.
II. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.10.2016 mit dem Aktenzeichen 613- … wird aufgehoben.
III. Es wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb der LED-Videowall hinter vier Fenstern des 1. OG des Gebäudes N* … Straße …, Fl.Nr. 492/0, Gemarkung …, baurechtlich nicht genehmigungspflichtig und damit auch ohne gesonderte Baugenehmigung verfahrensfrei zulässig ist.
IV. Es wird festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb der LED-Videowall hinter vier Fenstern des 1. OG des Gebäudes N* … Straße …, Fl.Nr. 492/0, Gemarkung …, denkmalschutzrechtlich nicht erlaubnispflichtig und somit ohne gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erlaubnisfrei zulässig ist.
V. Hilfsweise – für den Fall der Annahme einer baurechtlichen Genehmigungspflichtigkeit der Errichtung und des Betriebes der LED-Videowall hinter vier Fenstern des Gebäudes N* … Straße …, Fl.Nr. 492/0, Gemarkung … * – wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die am …5.2016 beantragte baurechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der LED-Videowall zu erteilen.
VI.Hilfsweise – für den Fall der Annahme einer rein denkmalschutzrechtlichen Erlaubnispflichtigkeit der Errichtung und des Betriebes der LED-Videowall hinter vier Fenstern des Gebäudes N* … Straße …, Fl.Nr. 492/0, Gemarkung … * – wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die am …5.2016 mit beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der LED-Videowall zu erteilen.
die Klagen werden abgewiesen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro aus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Inhaber der Q. Apotheke.
3Unter dem 30. August 2010 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines am Mauerwerk zu befestigenden Eingangsportals aus rotem Aluminiumblech mit integrierten Einbauleuchten (Position 1), einer Folienbeschriftung der Fenster im Erdgeschoss mit farbigen, transluzenten Hochleistungsfolien, die das „Apotheken-A“, die Abbildung eines stilisierten fliegenden Vogels und den Schriftzug „Wir helfen – Q. apotheke – Kompetenz in Gesundheit“ aufweisen sollen (Position 2), sowie für die Erneuerung einer weißen Acrylglasschale mit dem in roter Farbe aufgebrachten Schriftzug „Q. Apotheke“ an der nach Süd-Westen gerichteten Außenwand (Position 3).
4Mit Schreiben vom 27. September 2010 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Die zur Genehmigung gestellten Positionen seien als Werbeanlagen einzuordnen und verstießen gegen im Einzelnen bezeichnete Vorschriften der „Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen sowie über deren äußere Gestaltung (Werbesatzung) für den Bereich Innenstadt der Stadt D. -S. vom 20.12.2004“ .
5Mit Schreiben vom 29. September 2010 nahm der Kläger Stellung. Er machte geltend: Das zur Genehmigung gestellte Eingangsportal sei nicht als Werbeanlage, sondern als Gestaltungselement zu beurteilen. Seine Errichtung sei zulässig, denn es wirke nicht verunstaltend. Der beabsichtigte Austausch der Acrylglasschale sei lediglich eine Reparatur des defekten Leuchtkastens mit Aktualisierung des Schriftzugs und vom Bestandsschutz umfasst. In der unmittelbaren Umgebung seiner Apotheke befänden sich zahlreiche Werbeanlagen, die von der Beklagten unbeanstandet errichtet oder erneuert worden seien. Die Werbesatzung sei von § 86 Abs. 1 Nr. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht gedeckt. Die Vorschrift erlaube den Erlass örtlicher Bauvorschriften zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung. Eine solche Bausubstanz sei in der Umgebung seiner Apotheke, namentlich dem Bereich des Busbahnhofs D. -S. , nicht anzutreffen.
6Unter dem 9. März 2011 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter Verweis auf entgegenstehende Vorschriften der Werbesatzung ab.
7Am 18. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: 27 Werbeanlagen seien im Geltungsbereich der Werbesatzung nach deren Inkrafttreten errichtet oder erneuert worden. Das zur Genehmigung gestellte Eingangsportal sei selbst dann zulässig, wenn es – wovon er nicht ausgehe – als Werbeanlage zu qualifizieren sei. Die Folienbeschriftung der Schaufensterscheiben (Position 2) sei keine Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW. Sie sei nicht „ortsfest“, sondern werde lediglich vorübergehend angebracht. Der unter Position 3 des Bauantrags zur Genehmigung gestellte Austausch der Acrylglasschale sei erforderlich, weil die vorhandene Glasschale mit zunehmendem Alter spröde geworden sei und – etwa bei extremen Temperaturschwankungen, Hagel oder Sturm – zu brechen drohe. Eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes sei mit dem Austausch nicht verbunden.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 9. März 2011 zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für die mit Bauantrag vom 30. August 2010 bezeichneten Vorhaben zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor: Sollte die Werbesatzung ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht gewesen sein, sei dieser Fehler durch ihre rückwirkende Neubekanntmachung geheilt. Dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben hätten im Zeitpunkt der Antragstellung Vorschriften der Werbesatzung entgegen gestanden. Zudem rage das zur Genehmigung gestellte rote Aluminiumportal über die Grundstücksgrenze hinaus und stelle damit einen Überbau der öffentlichen Verkehrsfläche dar.
13Mit Schreiben vom 13. Juni 2014, eingegangen am 18. Juni 2014, hat der Kläger – auf den gerichtlichen Hinweis in der Ladungsverfügung vom 7. Mai 2014 und erneut im Ortstermin am 2. Juni 2014 – weitere Unterlagen zur Vervollständigung des Bauantrags vorgelegt, darunter – neben Fotos der Folientransparente auf den Fensterscheiben – eine Fotomontage, die nicht die Postionen des Bauantrags abbildet, sondern die Neugestaltung des Eingangsportals einschließlich der Überdachung des Eingangsbereichs in Weiß mit blau-türkis-farbenen Schriftzügen, den Abbildungen stilisierter Vögel, einem roten „Apotheken-A“, und einem grünen Kreuz sowie eine im gleichen Design gestaltete Blende an der Stelle der bisherigen Position 3. Die Fotomontage enthält den Zusatz, die Farben könnten von den Originalfarben abweichen. Beigefügt ist eine Zeichnung der in der Fotomontage dargestellten Werbeblenden im Maßstab 1:50 vor grauem Hintergrund. Eine weitere Fotomontage mit beigefügter Skizze zeigt eine ebenfalls im beschriebenen Design gehaltene Blende, die an der südwestlichen Hauswand angebracht werden soll. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er an den Positionen 1 bis 3 des ursprünglichen Bauantrags festhalte, nicht aber an den am 18. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Bauvorlagen.
14Die Berichterstatterin hat am 2. Juni 2014 einen Ortstermin durchgeführt und die gewonnen Eindrücke der Kammer vermittelt. Auf das Protokoll des Ortstermins wird verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
17Das mit dem Bauantrag vom 30. August 2010, an dem der Kläger festhält, zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) genehmigungsbedürftig.
18Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 - 66, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist.
19Das zur Genehmigung gestellte Eingangsportal ist eine bauliche Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 BauO NRW, denn es soll durch Anbringung an das Gebäude mit dem Erdboden verbunden werden und aus Bauprodukten, überwiegend aus Aluminium, bestehen. Das Eingangsportal ist aufgrund seiner roten Farbe zudem – jedenfalls in Zusammenschau mit den gleichzeitig wahrnehmbaren, an der Fassade des Gebäudes bereits vorhandenen (bzw. gleichzeitig mit der Errichtung des Eingangsportal zu erneuernden) ebenfalls roten Schriftzügen „Q. Apotheke“ und dem „Apotheken-A“ (großes gotisches A auf weißem Grund mit in weißer Ausführung eingezeichnetem Arzneikelch mit Schlange) – Werbeanlage im Sinne des § 13 BauO NRW. § 13 BauO NRW gilt für Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen), die dessen Abs. 1 Satz 1 als ortsfeste Einrichtungen definiert, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zählen hierzu insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Die rote Farbe des Eingangsportals entspricht einer charakteristischen Bemalung. Sie nimmt die gleichfarbigen Schriftzüge und Symbole auf und steigert die Wahrnehmbarkeit und den Wiedererkennungswert der Q. -Apotheke. Damit hat sie Hinweisfunktion im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
20Bei der auszutauschenden Acrylglasschale mit Beschriftung und der Beklebung der Fenster handelt es sich um andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, an die § 13 BauO NRW Anforderungen stellt. Sowohl die Acrylglasschale als auch die Folien weisen mit der vorgesehenen Beschriftung ausdrücklich auf die Q. -Apotheke hin. Sie sind ortsfest, denn sie werden am Gebäude angebracht. Darauf, dass die Folien jederzeit ohne Substanzverlust entfernt werden können, kommt es – ungeachtet der Richtigkeit dieser Behauptung und entgegen der Auffassung des Klägers – nicht an. Eine Einrichtung muss nicht untrennbar mit einem Gebäude oder dem Erdboden verbunden sein, um örtlich gebunden zu sein. Ausreichend ist eine Verbindung von gewisser Dauer, die jedenfalls ab einem Zeitraum von mehreren Monaten anzunehmen ist.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1988 – 11 B 849/88 – juris Rn 6 in Bezug auf ein während der Bauzeit aufgestelltes Baustellenschild; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 13 Rn 83.
22Die Folien sollten von Beginn an für einen mehrmonatigen, wenn nicht gar mehrjährigen Zeitraum als Werbung am Ort der Leistung dienen. Belegt wird dies durch die von der Beklagten im Januar 2011 angefertigten Fotos und den Umstand, dass sie im Ortstermin und damit seit mehreren Jahren, angebracht waren.
23Die Anwendung der Vorschriften der BauO NRW ist nicht ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 6 BauO NRW ausgeschlossen. Insbesondere handelt es sich bei den Werbefolien des Klägers nicht um Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift. Hierzu gehören zum einen alle zum Verkauf angebotenen Waren oder Darstellungen dieser Waren und die zum Ausstellen erforderlichen Gegenstände wie z.B. Tische und Schaufensterpuppen. Zum anderen gehört hierzu alles, was der Ausschmückung und Präsentation der Waren dient, also insbesondere den Zweck verfolgt, die im Schaufenster ausgestellten Waren für den Betrachter gefälliger zu machen oder etwa zu beleuchten. Wird dagegen die Geschäftsbezeichnung selbst im Schaufenster präsentiert, handelt es sich nicht um eine Schaufensterdekoration, sondern um einen von Auslagen und Dekoration zu unterscheidenden Hinweis auf das Gewerbe oder den freien Beruf.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1998 – 11 A 2725 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 10 L 1529/05.
25Die Klebefolien weisen mit dem Schriftzug „Q. apotheke“ gerade auf die Berufsausübung des Klägers als Apotheker hin und dienen nicht – jedenfalls nicht allein – der Präsentation von Waren. Soweit es sich bei den Klebefolien um Anschläge im Sinne des § 13 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW handelt, steht auch dies einer Anwendung der Vorschriften der Bauordnung NRW nicht entgegen. Sie sind jedenfalls nicht an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen im Sinne dieser Vorschrift angebracht.
26Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 10 L 1529/05.
27Die zur Genehmigung gestellten Positionen 1 bis 3 sind nicht gemäß § 65 BauO NRW genehmigungsfrei. Eine Genehmigungsfreiheit ergibt sich insbesondere nicht aus Abs. 1 Nr. 33 dieser Vorschrift, nach der Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m² genehmigungsfrei sind. Die Positionen 1 - 3 des Bauantrags weisen bereits je einzeln betrachtet eine Größe von mehr als 1 m² auf. Bei zusammenhängend wirkenden Werbeanlagen im Sinne einer Gesamtwerbeanlage kommt es zudem nicht auf die Größe der einzelnen Anlagen, sondern auf das Maß der Gesamtanlage an, da anderenfalls das Genehmigungserfordernis leicht umgangen werden könnte.
28Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 10 L 1529/05.
29Die Anlagen sind als zusammenhängend wirkende Werbeanlagen in diesem Sinne anzusehen. Sie haben zum einen dieselbe Zielrichtung, nämlich auf die Q. -Apotheke und deren Leistungen hinzuweisen. Zum anderen sind sie, wie aus der dem Genehmigungsantrag beigefügten Fotomontage ersichtlich ist, in Inhalt, Erscheinungsbild, Größe und Platzierung in den jeweiligen Schaufenstern, am Eingang und an der Fassade des Gebäudes so aufeinander abgestimmt, dass sie in ihrer Gesamtheit wahrgenommen werden und so gemeinsam werbend wirken.
30Die Voraussetzungen der Nrn. 33 a bis 36 des § 65 Abs. 1 BauO NRW sind nicht erfüllt. Insbesondere werden auch die Werbefolien – wie ausgeführt – nicht lediglich vorübergehend, sondern für eine gewisse Dauer angebracht. Der Begriff vorübergehend setzt nach dem Sinn und Zweck des § 65 BauO NRW voraus, dass die Werbeanlagen auf jeden Fall nur für eine eng begrenzte Zeit bestehen bleiben, denn nur dann ist die Freistellung ausnahmsweise gerechtfertigt.
31Vgl. Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 65 Rn 121, 119.
32Dies ist bei Werbefolien, die jedenfalls für mehrere Monate angebracht werden, nicht der Fall.
33Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 10 L 1529/05 –.
34Die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung liegen nicht vor.
35Die Beklagte kann schon deshalb nicht zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet werden, weil der darauf gerichtete Bauantrag der Klägerin mit den dazu vorgelegten Unterlagen nicht bescheidungsfähig ist. Hierauf hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 7. Mai 2014 sowie im Ortstermin am 2. Juni 2014 hingewiesen. Die Bescheidung eines (von Beginn an) nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 – juris Rn 4, vgl. weiterhin OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 – 3 A 191/97 –, BRS 62 Nr. 172.
37Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauvorlagen dienen dabei der Konkretisierung des Bauvorhabens, so dass sie in jeder (maßgeblichen) Hinsicht eindeutig sein müssen.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150 = juris Rn 30; Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris Rn 4.
39Diesen Anforderungen werden die vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht gerecht. Sie weisen erhebliche Mängel auf, die Anlass für eine Zurückweisung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben hätten. Sie genügen – auch nach zweimaligem gerichtlichem Hinweis – nicht den Anforderungen, die § 14 Verordnung über bautechnische Prüfungen für das Land Nordrhein-Westfalen (BauPrüfVO NRW) an Bauvorlagen für Werbeanlagen stellt. Der Kläger hat insbesondere keine § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BauPrüfVO NRW entsprechende Bauzeichnung vorgelegt.
40Die mit dem Bauantrag vom 30. August 2010 vorgelegte Fotomontage der roten Aluminium-Umrahmung des Eingangsportals enthält zwar eine Reihe von Breiten- und Höhenangaben (wenn auch ohne Angabe des Maßstabs), es ist aber – zum Beispiel – nicht zu erkennen, wie weit die Aluminiumverkleidung vor die Außenwand des Gebäudes treten und damit – angesichts der sich aus dem Liegenschaftsplan ergebenden Grenzständigkeit des Gebäudes – möglicherweise auf öffentlichem Grund stehen soll. Die mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 nachgereichten Fotomontagen sind nicht geeignet, den Bauantrag vom 30. August 2010 zu konkretisieren, denn sie stellen nach Austausch der ursprünglichen Positionen 1 und 3 insoweit andere Werbeanlagen dar. Zudem haben sie den Austausch einer weiteren Werbeanlage zum Gegenstand, die bisher nicht in Rede stand. Im Übrigen genügen auch sie nicht den Anforderungen des § 14 BauPrüfVO NRW. Zwar weisen sie im Maßstab 1:50 die Maße der jeweiligen Werbeanlagen nach, es fehlen jedoch die Maße bezogen auf den Anbringungsort und die Angabe der Farben mit Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BauPrüfVO NRW sowie die Angabe der geschätzten Herstellungskosten nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BauPrüfVO.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom
II.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf den Grundstücken FlNr. 213 und 217/1 der Gemarkung ...
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 215 ...), das mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebaut, in der Stadtmitte der Antragsgegnerin belegen und Teil des geschützten Ensembles „...“ ist. Dieses Gebäude grenzt im hinteren Bereich nach Norden hin an das Grundstück FlNr. 213.
Unter dem
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2016 aufzuheben. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.3035 geführt wird, ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, suchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Bauge-
nehmigung der Antragsgegnerin vom
2. anzuordnen, dass die Bauherrin mit sofortiger Wirkung die Bauarbeiten
auf dem Grundstück FlNr. 217 einstellt.
Zur Begründung wird im Antragsschriftsatz auf die Klagebegründung im Verfahren M 1 K 16.3035 verwiesen. Dort wird ausgeführt, dass das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich liege und sich dabei nach Art, Maß, Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die angestrebte bauliche Nutzung stelle einen großflächigen Einzelhandel dar, der im faktischen Mischgebiet unzulässig sei und gegen den Gebietserhaltungsanspruch verstoße. Aufgrund seiner erheblichen Dimensionierung, die deutlich über das hinausgehe, was in der Umgebung vorzufinden sei, verstoße das Vorhaben auch gegen das Einfügensgebot bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche. Hinsichtlich der Bauweise werde missachtet, dass sich in der Außenmauer, an die angebaut werden solle, Fenster für Aufenthaltsräume befänden und diese bereits seit unvordenklicher Zeit bestünden. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, insbesondere hinsichtlich der Fenster im klägerischen Anwesen. Sie seien die einzig vorhandene Belichtung und Belüftung der hinter diesen Fenstern befindlichen Aufenthaltsräume, wo sich in den oberen Geschossen eine Wohnküche und im Erdgeschoss eine Gaststätte befänden. Im Innenhof zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen der Antragstellerin seien im rückwärtigen Bereich elf Stellplätze für Kraftfahrzeuge angeordnet, die rücksichtslose Immissionen auf das Anwesen der Antragstellerin auslösten. Nachdem die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einschließe und das Landesamt für Denkmalpflege in seiner Stellungnahme vom ... Mai 2016 dem Vorhaben widersprochen habe, werde das denkmalschutzrechtliche Abwehrrecht geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2016
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im faktischen Mischgebiet auch bei einer Überschreitung der regelmäßigen Grenze für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb planungsrechtlich genehmigungsfähig sei und die Überschreitung der Grenze keine nachbarschützenden Belange berühre. Sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Zahl der Geschosse füge es sich in die Umgebung ein; gleiches gelte hinsichtlich der geschlossenen Bauweise. Angesichts dessen habe die Antragstellerin auch nicht auf den dauerhaften Bestand der Fenster vertrauen dürfen. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht als rücksichtslos. Zwar verschlechtere sich die Belichtung der Wohnungen durch den Wegfall der Fenster, gleichwohl bleibe die Belichtung durch die auf der südöstlichen Seite des Gebäudes der Antragstellerin vorhandenen Fenster gewahrt. Hinsichtlich der sieben Stellplätze im Innenhof, die für die geplanten Wohnungen vorgesehen und deren Nutzung bisher baurechtlich für das Gewerbe der Beigeladenen beschränkt gewesen seien, sei von einem vermehrten Verkehr abends und teilweise auch nachts auszugehen. Eine schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass die Mischgebietswerte der TA Lärm eingehalten würden. Ob die Antragstellerin demnach durch den Lärm dieser Stellplätze so beeinträchtigt werde, dass deren Anordnung dort im Ergebnis rücksichtslos sei, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere weil dort auch schon bisher Stellplätze der Nachbarn und eine Garage vorhanden gewesen seien. Zudem zeige sich dadurch, dass mittels Fassadengestaltung des streitbefangenen Vorhabens auf das Ensemble „...“ mit der gewählten Lochfassade und dem Mansardendach mit Dachglaube in einer modernen architektonischen Formensprache eingegangen werde, dass nicht von einer Denkmalbeeinträchtigung auszugehen sei, die das Maß der Erheblichkeit überschreite. Im Vergleich zum abgebrochenen Gebäude, das kein Einzeldenkmal gewesen sei, sei hinsichtlich der Wirkung zur ... und damit auf das unmittelbar angebaute Wohn- und Geschäftshaus der Antragstellerin sogar von einer Verbesserung des Gesamterscheinungsbildes auszugehen.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung lässt sie durch ihre Verfahrensbevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, dass das Vorhaben weder gegen Bauplanungs- noch gegen Denkmalschutzrecht verstoße. Ein Verstoß gegen das Gebot des Einfügens liege nicht vor, im Übrigen ergebe sich hieraus kein unmittelbarer Anfechtungsgrund gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung, da sich die Antragstellerin hierauf nur berufen könne, wenn dadurch unmittelbar eine besondere Beeinträchtigung ihrer Interessen resultiere. Dies sei nicht der Fall. Zudem füge sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Jedenfalls resultiere auch hieraus keine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin. Das gelte auch hinsichtlich der drei Fensteröffnungen, die infolge des Bauvorhabens geschlossen würden. Es bestünden keine überwiegenden Interessen der Klägerin am Bestand dieser Fenster, auf deren Erhalt sie auch keinen rechtlichen Anspruch habe. Auch drittschützende denkmalschutzrechtliche Normen seien nicht verletzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten in diesem und im Hauptsacheverfahren M 1 K 16.3035 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
1. Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vom
Das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung der Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Das gilt ungeachtet des durch die in § 212a Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl 2003, 48). Aus diesem Grund ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer gerichtlicher Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als voraussichtlich rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Erweist sich der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Für den Fall, dass keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden. Stellen sich die Erfolgsaussichten als gänzlich offen dar, findet im Übrigen eine reine Interessenabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 ff.).
Vorliegend sind die Erfolgsaussichten der Klage im Ergebnis offen, weil insbesondere die Fragen der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des streitigen Vorhabens und der damit gegebenenfalls einhergehenden Rechtsverletzung der Antragstellerin weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren bedürfen. In der deshalb vorzunehmenden Interessenabwägung setzt sich das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin durch.
a. Nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung ist ohne weitere Ermittlungen nicht auszuschließen, dass das Vorhaben gegen drittschützende Vorschriften des Denkmalschutzrechts verstößt. Gleiches gilt für die Wahrung des Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der von den Kfz-Stellplätzen des Bauvorhabens in der Nachtzeit auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkende Immissionen.
aa. Die Baugenehmigung verletzt mit gewisser Wahrscheinlichkeit drittschützende Normen des Denkmalschutzrechts.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedarf die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern (Art. 1 Abs. 2 DSchG) einer Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG bedarf auch die Veränderung eines Ensembles (Art. 1 Abs. 3 DSchG) einer Erlaubnis, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die Baugenehmigung umfasst gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Damit sind die denkmalschutzrechtlichen Belange vom Prüfprogramm der bauaufsichtlichen Zulassung erfasst. Art. 6 DSchG kann dabei Drittschutz vermitteln, weil der Eigentümer eines Baudenkmals durch die Errichtung eines Vorhabens in der Nähe seines Denkmals in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt sein kann (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Errichtung des Vorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals oder Ensembles erheblich auswirkt. Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzrecht kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 21). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
Die erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals oder Ensembles liegt nicht nur vor, wenn ein das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch, wenn die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 30). Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 26).
Nach der Stellungnahme des Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) vom ... Mai 2016 wurde das auf dem Grundstück FlNr. 213 vorhandene Gebäude vollständig abgebrochen, ohne dass eine fachbehördliche Stellungnahme hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisbedürftigkeit und ggf. -fähigkeit eingeholt worden wäre. Der dort beseitigte bauliche Bestand (Gebäude mit vier Vollgeschossen und sieben Fensterachsen) war nach Einschätzung des Landesamtes ein bedeutender Bestandteil des Ensembles „...“, weil er die Geschichtlichkeit des Ortes und die Information über die früheren städtebaulichen Strukturen der Stadt ... unmittelbar verkörpert und so für die historische Erscheinungsweise des Ensembles eine besondere Bedeutung dargestellt hat. Als solches war er nach Überzeugung der Fachbehörde substantieller Bestandteil des Ensembles gewesen. Das streitbefangene Bauvorhaben überragt nach Auffassung des Landesamtes die aus viergeschossigen Einzeldenkmälern bestehende Häuserzeile entlang der ... (Nr. ..., ..., ...) erheblich, wobei die Fassade mit großformatigen Befensterungen bzw. Eckloggien einen Fremdkörper im Ensemble darstellt. In gleicher Weise erheblich betroffen sei die Wirkung der unmittelbar gegenüberliegenden romanischen ...-kirche als ältester Kirchenbau der Stadt. Vor diesem Hintergrund lehnte das Landesamt das streitbefangene Vorhaben unter Bezugnahme auf das zu schützende Erscheinungsbild des Ensembles sowie wenn der damit einhergehenden erheblichen Störung für die unmittelbar benachbarten Einzeldenkmäler ..., ... und ... und die ...-kirche nachdrücklich ab.
Trotz der von der Antragsgegnerin ins Feld geführten, im 18., 19. und 20. Jahrhundert bereits erfolgten Eingriffe in die ursprüngliche mittelalterliche Torsituation und der Veränderungen am ...-platz durch die Errichtung des Hotels „...“ (vgl. Bescheid vom 14. Juni 2016, S. 18 f. und Vermerk vom 24. Mai 2016) geht das Landesamt nach wie vor von einem Ensemble i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 3 DSchG und beim Anwesen der Antragstellerin von einem Einzeldenkmal nach Art. 1 Abs. 1 und 2 DSchG aus. Dafür, dass dieser Einschätzung zutrifft, spricht nicht zuletzt die Fachexpertise dieser Behörde. Das Landesamt ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung berufene Fachbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG). Dabei sind Genehmigungsbehörden und Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts ein tatsächliches Gewicht zu (BayVGH, U. v. 18.7.2013 a. a. O. Rn. 27), da diesen der besondere fachbehördlich-sachverständige Wissens- und Kenntnisstand zugrunde liegt.
Folglich ist eine erhebliche Beeinträchtigung sowohl des denkmalgeschützten Einzelgebäudes der Antragstellerin als auch des Ensembles „...“ nicht auszuschließen. Dies ergibt sich aus der Situierung des Bauvorhabens unmittelbar an der ... und direkt gegenüber der romanischen ...-kirche mit der damit einhergehenden engen Nähe- und Sichtbeziehung. Die Kammer wird im Klageverfahren durch Beweiserhebung, etwa im Rahmen eines Augenscheins, den in der fachlichen Stellungnahme vom ... Mai 2016 beschriebenen Eindruck in natura zu erleben und die denkmalfachliche Würdigung - namentlich auch mit Blick auf die gegenläufigen Ausführungen der Antragsgegnerin - nachzuvollziehen haben. Nach Aktenlage ist es nicht auszuschließen, dass das streitbefangene Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf den Gesamteindruck der einzelnen Baudenkmäler entlang der ... und das dortige Ensemble zeitigt und diese vorhabenbedingt erheblich in ihrem Wesen und überlieferten Erscheinungsbild beeinträchtigt.
bb. Zudem erweist sich das Vorhaben hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Lärmimmissionen durch Kfz-Stellplätze im Innenhof voraussichtlich als rechtswidrig.
Bei der Überprüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG) und dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (vgl. vorliegend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt die Grenzen und damit auch das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, können die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) und die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm ist dabei als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu betrachten, die - vorbehaltlich abweichender Einzelfallerkenntnisse - jedenfalls im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.
Die auch in der Nacht nutzbaren Pkw-Stellplätze des Vorhabens der Beigeladenen sind jedenfalls teilweise (insbesondere Stellplätze 6, 7 und 11) so situiert, dass der als immissionsschutzfachliche Orientierungshilfe heranzuziehende Mindestabstand nach Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007, S. 106 f.) erheblich unterschritten wird. Im Mischgebiet ist hiernach zur Wahrung des Nacht-Maximalpegelkriteriums gemäß Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm von dort 65 dB(A) ein horizontaler Mindestabstand zwischen dem kritischen Immissionsort - hier den Fenstern an der Rückseite des Gebäudes ..., die nach Südosten hin ausgerichtet sind, - und dem Rand des nächstgelegenen Pkw-Stellplatzes von 15 m einzuhalten. Nach den genehmigten Plänen wird dieses Mindestabstandsmaß bei den Stellplätzen 6, 7 und 11, deren Rand jeweils nur ca. 1 bis 2 m von der Südostfassade des Anwesens der Antragstellerin abgerückt ist, deutlich unterschritten (vgl. Stellplatzplan vom 1. Juni 2016). Hierauf hat das Landratsamt Berchtesgadener Land in seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 7. Juni 2016 im Lichte des schalltechnischen Gutachtens der ...-gesellschaft mbH vom 6. Juni 2016 (vgl. insoweit Seite 19) ausdrücklich hingewiesen. Dabei kann sich die Beigeladene auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da die nunmehr vorgesehenen Stellplätze jedenfalls teilweise (vgl. Stellplätze 6 bis 11) der neu zugelassenen Wohnnutzung zugeordnet sind, diese auch zur Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 Satz 1 Nr. 2 der TA Lärm) genutzt werden sollen und daher von einem vermehrten Verkehr abends und teilweise nachts auszugehen ist (vgl. ausdrücklich so: Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2016, Seite 4).
Aus diesem Grund erweist sich das streitige Vorhaben gegenüber der Antragstellerin insoweit voraussichtlich als rücksichtslos.
cc. Nachdem im Hinblick auf den Denkmalschutz die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind und sich das Vorhaben des Weiteren wegen der Anordnung der Kfz-Stellplätze im Innenhof mit Blick auf deren nächtliche Nutzbarkeit voraussichtlich gegenüber der Antragstellerin als rücksichtlos erweist, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen als originäre Ermessensentscheidung des Gerichts anzustellen. Sie ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im tenorierten Umfang anzuordnen ist, um die Schaffung vollendeter Tatsachen abzuwenden. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ist es nach Auffassung der Kammer geboten, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen ist mit baulichen Eingriffen verbunden, die geeignet sind, das Gesicht des davon betroffenen Stadtkerns von ... jedenfalls entlang der ... und das Einzeldenkmal der Antragstellerin in seiner Wirkung erheblich zu verändern. Würde es der Beigeladenen in dieser Situation der Ungewissheit gestattet, unter Ausnutzung der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs von der Baugenehmigung unbeschränkt Gebrauch zu machen, so würden hierdurch, abhängig vom Baufortschritt, möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen, die zur Folge haben könnten, dass unmittelbar nicht nur Rechtspositionen der Antragstellerin, die ihrem nachbarlichen Schutz dienen, sondern mittelbar auch Belange, die im öffentlichen Interesse des Denkmalschutzes stehen, nicht mit dem Gewicht zum Tragen kommen, die ihnen im Rahmen der baurechtlichen Genehmigungsverfahrens von Rechts wegen gebühren. Die von der Beigeladenen auf der Basis einer nicht bestandskräftigen, sondern lediglich kraft Gesetzes (§ 212a BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung getroffenen betrieblichen, personellen und finanziellen Dispositionen (vgl. Antragserwiderung der Beigeladenen vom 1. August 2016, S. 10 f.) stehen dem nicht entgegen, da diese hinsichtlich der vorgenannten Verfahrenssituation letztlich auf eigenes Risiko der Beigeladenen erfolgt sind. Die Nachteile, die der Beigeladenen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstehen, erscheinen weniger gravierend als die Schäden, die im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes drohen könnten. Sie erschöpfen sich darin, dass die Baumaßnahmen zurückgestellt werden müssen, bis im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob die im Verfahren M 1 K 16.3035 beklagte Baugenehmigung den rechtlichen Anforderungen, die dem Nachbarschutz dienen, genügt. Zudem ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die nächtliche Nutzung gerade der Kfz-Stellplätze im Innenhof, die der genehmigten Wohnnutzung zugeordnet sind, mit Blick auf ihre Situierung voraussichtlich als rücksichtslos erweist. Auch daraus ergeben sich im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung weitere erhebliche Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
b. Voraussichtlich erfolglos bleibt die Klage der Antragstellerin dagegen, soweit sie sich mit Blick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche auf eine Nachbarrechtsverletzung beruft. Das bauplanungsrechtlich hier unstreitig nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben der Beigeladenen verletzt das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Antragstellerin nicht.
Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 51.12 - juris Rn. 21).
Das ist hier voraussichtlich nicht der Fall.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB - vorliegend höchstwahrscheinlich i. V. m. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) - in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO umschriebenen etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs.1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25.00 - juris LS 1). Sonach vermag die Antragstellerin mit ihrem entsprechenden Vortrag zur Überschreitung der Geschossfläche i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von Rechts wegen nicht durchzudringen.
Ob das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Größe der Grund- und Geschossfläche (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO) sowie auch hinsichtlich seiner Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet, kann dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 a. a. O. juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.).
Dass die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, ist indes nicht ersichtlich. Eine hierfür erforderlich „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus;
Gleiches gilt voraussichtlich auch mit Blick auf den durch den grenzständigen Anbau des streitbefangenen Vorhabens an das Gebäude der Antragstellerin ausgelösten Verlust von mehreren Fenstern der nördlichen Außenwand ihres Gebäudes zum bisherigen Innenhof hin. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt einem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist auch insoweit erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris RdNr. 17). So liegt der Fall nach dem vorstehend Ausgeführten auch hier; für eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin ist nichts erkennbar. Dies umso mehr deswegen, weil für die Annahme einer solchen Wirkung auf ein Nachbargebäude grundsätzlich dann kein Raum bleibt, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn - wie hier - die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5;
Das Bauvorhaben der Beigeladenen löst im Übrigen voraussichtlich auch keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus. Bodenrechtlich beachtliche und somit bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet oder erhöht, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und - etwa wegen einer möglichen Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage - das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 a. a. O. juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 17). Wegen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksüberbauung können städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Das ist etwa der Fall, wenn eine bauliche Massierung zu einer sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - juris Rn. 6). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird von der Antragstellerin nicht aufgezeigt. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern das Bauvorhaben wegen der Überschreitung des Nutzungsmaßes ein Bedürfnis nach Bauleitplanung auslösen könnte. Ebenso wenig wird aufgezeigt, weshalb sich eine mögliche Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben unzumutbar gerade auch auf das Grundstück der Antragstellerin auswirken könnte. Die Unzumutbarkeit solcher Auswirkungen gerade für die Antragstellerin ist für die Kammer auch nicht ersichtlich.
2. Dem Antrag zu 2., der gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf den Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Sicherungsmaßnahme in Gestalt einer Anordnung der Baueinstellung gerichtet ist, ist indes der Erfolg zu versagen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vorliegend eine Missachtung der von der Kammer angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. Juli 2016 durch die Antragsgegnerin oder die Beilgeladene zu befürchten stünde und es zur Wahrung des nachbarlichen Abwehrrecht der Antragstellerin sonach bereits vorsorglich auch des Erlasses einer Sicherungsmaßnahme in Form der - zusätzlich zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung - begehrten Baueinstellung bedürfte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße, FlNr. ..., Gemarkung ..., das mit seiner Westseite an den ... Bach grenzt. Auf dem Grundstück steht eine 19 m lange und 7 m breite Garagenanlage, die mit ihrer südlichen Längsseite auf der entsprechenden Grundstücksgrenze errichtet wurde.
(Lageplan aufgrund Einscannens evtl. nicht mehr maßstabsgetreu)
Mit Schreiben vom
Nach mehreren Fristverlängerungen nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom
Nach einer Stellungnahme vom
1. Das im beiliegenden Plan rot umrandete Gebäude ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu beseitigen.
2. Die Einfriedung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu beseitigen.
3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Verpflichtungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:
- Für Ziffer 1:Euro 5.000,--
- Für Ziffer 2:Euro 2.500,--.
4. … Gebühren und Auslagen gemäß beiliegender Kostenrechnung …
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Beseitigung angeordneten baulichen Anlagen formell rechtswidrig seien, da eine Baugenehmigung nicht vorliege. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht sei nicht gegeben. Die planungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 35 BauGB; zwischen der Bebauung an der ... Str. 39 bis 36 e sowie der Bebauung an der ... Str. 95 g und 95 e betrage der Abstand rund 70 m. Nach Süden hin öffne sich der Außenbereich weiter. Der Flächennutzungsplan stelle diese Fläche als ökologische Ausgleichsfläche dar; ferner liege das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet des ... Baches. Die vorhandenen baulichen Anlagen widersprächen der Eigenart der Landschaft bzw. werde das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt bzw. verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB). Das Gebäude lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück seien zwischen 1999 und 2011 gleichfalls bauliche Anlagen errichtet worden; das Gebäude diene somit als Bezugsfall zur Errichtung weiterer baulicher Anlagen, die im Außenbereich nicht zulässig seien und ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erforderlich machten. Die Anlagen seien auch nie genehmigt worden oder genehmigungsfähig gewesen. Den Nachweis für die Ausführungen im Schreiben vom 29. April 2013 sei die Klagepartei schuldig geblieben, obwohl der Beleg des Bestandsschutzes grundsätzlich Sache des Eigentümers sei. Eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung hierüber sei auch nicht gefunden worden. Hinzu komme, dass der überbaubare Bereich der ... bzw. ... Straße jeweils durch eine rückwärtige Baugrenze begrenzt werde, außerhalb derer das Garagengebäude liege. Gründe für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Das Garagengebäude widerspreche darüber hinaus dem Bauordnungsrecht, da es mit einer Länge von ca. 19,5 m an das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... angrenze. Mit einer Tiefe von 7 m und einer Grundfläche von ca. 136 m² überschreite es die Ausmaße einer maximalen Grenzbebauung gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Ziffer 1 BayBO.
Gründe für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 BayBO lägen nicht vor. Im Falle einer Betrachtung des Grundstücks nach § 34 BauGB würde sich keine Änderung an dem baurechtswidrigen Zustand ergeben.
Die Beseitigungsanordnung ergehe in pflichtgemäßer Ermessensausübung und sei auch im Hinblick auf den Einwand, dass hiermit wertvolle wirtschaftliche Substanz zerstört werde, verhältnismäßig. Ein schutzwürdiges Vertrauen des von der Beseitigungsanordnung Betroffenen hinsichtlich des Fortbestandes der illegal geschaffenen baulichen Anlage bestehe nicht. Es sei Sache des Eigentümers, sich zunächst, gegebenenfalls durch Erkundigungen bei der Bauaufsichtsbehörde, Klarheit über die Genehmigungsbedürftigkeit seines Vorhabens zu verschaffen und sodann ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Soweit der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, handele er auf eigenes Risiko und könne den rechtlichen Folgen nicht deren vorgebliche Unverhältnismäßigkeit entgegenhalten. Das Recht zum bauaufsichtlichen Einschreiten sei auch nicht verwirkt, da eine bloße Duldung einer rechtswidrigen baulichen Anlage den späteren Erlass einer Beseitigungsverfügung nicht hindere. Ein Vertrauenstatbestand durch positives Tun der Beklagten sei nicht gesetzt worden. Das langjährige Bestehen des Gebäudes sowie gegebenenfalls auch der Einfriedung führe zu keiner anderen Beurteilung; spätestens durch den Abbruch der weiteren ehemals vorhandenen Gewerbebauten und einer eigenständigen Nutzung habe das Gebäude eine andere Bedeutung erlangt.
Der Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vertieft. Die Garage genieße keinen Bestandsschutz; auch wenn sie vor 1961 errichtet worden sein sollte, habe sie § 3 der Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936 widersprochen. Selbst wenn jemals Bestandsschutz gegeben gewesen wäre, sei dieser inzwischen wieder erloschen, da an der Garagenanlage erhebliche Bauarbeiten vorgenommen, insbesondere Heizungen und Wasserleitungen installiert worden seien. Die Ermessenserwägungen seien sachgerecht, der Gesundheitszustand der Klägerin sei kein Rechtfertigungsgrund für ungenehmigtes Bauen im Außenbereich. Persönliche Umstände seien bei der Vollzugsfrist berücksichtigt worden. Eine Duldungsanordnung sei nicht geeignet, rechtmäßige Zustände herzustellen. Es bestehe auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da die Anlagen auf den im Süden an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücken bereits aufgegriffen und zur Beseitigung angeordnet worden seien.
Mit Schriftsätzen vom
Das Gericht hat am
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, insbesondere auch den streitgegenständlichen Bescheid vom
Gründe
Die Klage ist zulässig.
Soweit die Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheids vom
I.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung der Garagenanlage (Ziffer 1 des Bescheids vom
Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Eine Beseitigungsanordnung kann ergehen, wenn die zu beseitigende Anlage sich in ihrem Bestand als formell und materiell illegal darstellt (BayVGH, B.v. 20.1.2003 - 20 ZB 99.3616 - juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Vorgaben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung erfüllt. Das nicht verfahrensfreie Vorhaben ist nicht genehmigt und damit formell rechtswidrig und widerspricht auch materiellem Recht, so dass nicht auf andere Weise - durch Erteilung einer Baugenehmigung - rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
1. Eine Genehmigung der Garagenanlage existiert entgegen den Spekulationen bzw. Aussagen der Klagepartei nicht. Die Klagepartei, die insoweit nachweispflichtig ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2002 - 2 B 96.3258 - juris Rn. 17; VG München, U.v. 21.7.2008 - M 8 K 07.2169 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 1.10.2003 - 2 B 96.3308 - juris Rn. 18), hat diesen Nachweis nicht erbracht. Da in den Behördenakten ebenfalls keine entsprechende Genehmigung existiert, kann nur von deren Nichtvorhandensein ausgegangen werden.
2. Die streitgegenständliche Garagenanlage genießt auch keinen Bestandsschutz.
Zwar belegen die von der Klagepartei im Verwaltungsverfahren vorgelegten Luftbilder, dass bereits im Mai 1956 in dem südöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks eine bauliche Anlage bestand. Allerdings ergibt sich aus dem Luftbild vom Mai 1956 - auch wenn dieses keine den späteren Luftbildern vergleichbare Bildqualität aufweist -, dass die Abmessungen dieses Gebäudes wohl ein Längen- und Breitenverhältnis von 2 : 1 aufwiesen. Dieses Verhältnis der Länge zur Breite der baulichen Anlage entspricht aber weder der heutigen Anlage noch der auf dem Luftbild vom Juni 1965 klar zu erkennenden; bereits hier ergibt sich ungefähr das Verhältnis von Länge zur Breite von ca. 3 : 1, wie es sich auch heute in etwa darstellt.
Ganz klar erkennbar ist aber beim Vergleich der Luftbilder vom Mai 1956 und Juni 1965, dass die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandene bauliche Anlage im Juni 1965 deutlich weiter nach Norden versetzt worden ist. Seinerzeit existierte die wohl heute noch vorhandene Zuwegung der FlNr. ... von der ... Straße in Richtung Westen auf den ... Bach zu, die sich allerdings damals zum Zwecke der Erschließung der dort noch vorhandenen (Gewerbe-)Bauten nach einem 90 °-Knick östlich des ... Baches nach Süden fortsetzte. Sowohl an dem auf den Luftbildern eindeutig erkennbaren 90 °-Knick als auch der südlichen Giebelwand des im Eckbereich dieses Weges seinerzeit noch vorhandenen Satteldachgebäudes ist erkennbar, dass das im Jahre 1956 existierende Gebäude 1965 nicht mehr bestand, sondern an seiner Stelle deutlich weiter nördlich ein neues - wohl auch größeres - Gebäude errichtet worden war. Demnach ist ein etwaiger Bestandsschutz unabhängig von einer von der Klagepartei behaupteten Genehmigungsfreiheit im Jahre 1956 an der Rechtslage im Jahre 1965 zu messen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung 1962 (vom 1.8.1962, GVBl. Nr. 14 S. 179 - 204) war das Vorhaben weder genehmigungs- noch anzeigefrei, Art. 84 BayBO 1962.
Anhaltspunkte, dass das Gebäude 1965 genehmigungsfähig gewesen wäre, bestehen ebenfalls nicht, zumal dessen damalige Nutzung nicht belegt ist.
3. Die streitgegenständliche Garagenanlage ist auch nicht genehmigungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das Grundstück der Klägerin dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist.
3.1 Soweit man bei der Zuordnung des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., vom Innenbereich ausgehen würde, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Wie sich aus den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baulinienplänen (Baulinienfestsetzung vom 25.6.1910, genehmigt am 25.2.1911 - Nr. 34/B und vom 5. November 1957 Nr. IV/5-13369 U 1, genehmigt am 10.7.1958) ergibt, liegt das streitgegenständliche Grundstück außerhalb der Bauräume in einer hier festgesetzten Grünfläche.
Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baulinienfestsetzung bzw. deren wirksamen Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 BBauG bestehen nicht. Die streitgegenständliche Garagenanlage widerspricht somit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 3 BauGB.
3.1.2 Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 23 BauNVO nicht auf übergeleitete Baulinienpläne anwendbar ist (BVerwG, U.v. 23.08.1968 - IV C 103.66
3.1.3 Ein Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der Baugrenzen steht der Klägerin nicht zu, da durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden würden.
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110 - juris;
Es liegt auf der Hand, dass das Ziel der Festsetzung, auf beiden Seiten des ... Bachs eine diesen von der ... Straße bis zur Stadtgrenze begleitende Grünfläche festzusetzen, durch die Errichtung von baulichen Anlagen in dieser Grünfläche - zumal eines Ausmaßes wie der streitgegenständlichen - konterkariert werden und zu Bezugsfällen führen würde.
Dies gilt auch, wenn man hier aufgrund der Unanwendbarkeit des § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Lichte des § 23 Abs. 5 BauNVO betrachten würde, weil dessen Nichtanwendbarkeit bei übergeleiteten Baugrenzen und Baulinien ansonsten zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen führen würde. Die streitgegenständliche Garagenanlage erfüllt aufgrund ihrer Größe und Massivität nicht die Voraussetzung einer untergeordneten Nebenanlage und dient aufgrund ihres Nutzungszwecks und ihrer Zuordnung weder den in dem Baugebiet gelegenen Grundstücken noch dem Baugebiet selbst.
3.2 Für die Zuordnung des streitgegenständlichen Grundstücks zum Außenbereich, § 35 BauGB, spricht, dass die Bebauung auf der FlNr. ... von der Bebauung ... Str. 36 - 36 e im Nordosten und der ... Str. 95 - 95 e im Westen bzw. Nordwesten und auch der ... Str. 99 im Westen deutlich abgesetzt und im Süden bzw. Südosten von freier Landschaft umgeben ist. Soweit deshalb das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, ist es nicht genehmigungsfähig, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt und ihm als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB mehrere Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Dies sind zum einen der Flächennutzungsplan, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine ökologische Ausgleichsfläche darstellt, ferner § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB, Lage im Landschaftsschutzgebiet und im Widerspruch zur Eigenart der Landschaft stehend, sowie auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 7 BauGB, weil das Gebäude die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Unabhängig davon, dass das streitgegenständliche Garagengebäude nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht zulassungsfähig ist, besteht auch hier ein Widerspruch zu § 30 Abs. 3 BauGB, wie bereits oben unter Ziffer 3.1 dargestellt.
4. Abgesehen von der planungsrechtlichen Unzulässigkeit hat die Beklagte auch zu Recht einen Widerspruch zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts festgestellt. Das streitgegenständliche Garagengebäude steht mit seiner südlichen Außenwand mit einer Länge von 19 m auf der südlichen Grundstücksgrenze und hält somit entgegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BayBO nicht den notwendigen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m ein. Die Grenzgaragenprivilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Ziffer 1 BayBO kann das streitgegenständliche Gebäude nicht in Anspruch nehmen, da es die Gesamtlänge von 9 m bei weitem überschreitet.
4.1 Entgegen der Ansicht der Klagepartei liegen auch die Voraussetzungen für eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht vor. Tatbestandsvoraussetzung für eine solche Abweichung ist eine atypische Fallkonstellation.
Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16;
Entgegen der Ansicht der Klagepartei liegt eine derartige Atypik nicht vor. Ein langjähriger - rechtswidriger - Bestand begründet keine Atypik. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine rechtswidrige abstandsflächenrechtliche Situation durch eine Grundstücksteilung entstanden ist. Andernfalls würden entgegen der Gesetzesintention bewusst herbeigeführte, dem Abstandsflächenrecht widersprechende bauliche Zustände grundsätzlich durch Erteilung einer Abweichung legitimiert werden können.
5. Die Beklagte hat bei dem Erlass der Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Garagenanlage auch rechtsfehlerfrei von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (Art. 76 BayBO). Sie hat sich bei ihrer Ermessensausübung mit allen relevanten Gesichtspunkten ausführlich auseinandergesetzt und das private Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der Garagenanlage mit den öffentlichen Interessen an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes abgewogen. Hierbei hat sie zu Recht das Interesse der Klägerin auch im Hinblick auf die von ihr getätigten Investitionen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und auch der Vermeidung einer Bezugsfallgefahr zurückgestellt. Soweit die Klägerin die Notwendigkeit der Erhaltung der Garagenanlage auf ihren Gesundheitszustand stützt, sind diese subjektiven Interessen als nicht grundstücksbezogen bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Beseitigungsanordnung unbeachtlich.
Die Ermessensausübung der Beklagten ist auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG nicht zu beanstanden.
Zwar ist der Klägerin dahingehend Recht zu geben, dass die Baurechtsbehörde mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das ihr eingeräumte Ermessen in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Aus diesem Grund ist es ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich nur gegen einzelne Bauvorhaben einzuschreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet wäre, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemein gültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände. Vielmehr ist es der Bauaufsichtsbehörde unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ebenso darf die Behörde sich zunächst auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 5;
Vorliegend hat die Beklagte nicht nur das streitgegenständliche Garagengebäude, sondern in der Umgebung auch weitere nicht genehmigte und genehmigungsfähige Nebengebäude, und zwar unabhängig von ihrer Vergleichbarkeit, aufgegriffen. Insoweit kann der Beklagten kein fehlendes Einschreitenskonzept vorgehalten werden. Soweit in keinem räumlichen Zusammenhang stehende, weiter entfernte nicht genehmigte bzw. genehmigungsfähige bauliche Anlagen (noch) nicht aufgegriffen wurden, begründet dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie oben festgestellt, kann auch im Hinblick auf Art. 3 GG von der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangt werden, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen.
6. Das unter Ziffer 3 Spiegelstrich 1 angedrohte Zwangsgeld ist auf der Grundlage der Art. 29, 31, 36 VwZVG ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Zwangsgeldhöhe von Euro 5.000,-- im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG von mindestens Euro 15,-- und höchstens Euro 50.000,-- unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Unterbleiben der Beseitigung als im unteren Bereich einer möglichen Zwangsgeldhöhe angesiedelt, durchaus angemessen. Das gleiche gilt auch für die Fristsetzung von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung; diese Frist ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Einschränkungen der Klägerin noch angemessen.
II.
Im Hinblick auf die Feststellungen unter Ziffer I.5 war der Bescheid, soweit er unter Ziffer 2 die Beseitigung der Einfriedung des Grundstücks FlNr. ... anordnet, aufzuheben. Bezüglich dieser Anordnung fehlt ein entsprechendes Einschreitenskonzept. Im östlichen und im südlichen Bereich des östlichen Teils des Grundstücks FlNr. ... befinden sich Einfriedungen, die nicht genehmigungsfähig sind, da dieser Teil der FlNr. ... zweifellos dem Außenbereich zuzuordnen ist. Das gleiche gilt für das Grundstück FlNr. ..., das auf seiner Westseite entlang des Baches und auf seiner Nordseite gegenüber dem Wegegrundstück mit einem ca. 1,50 m hohen Maschendrahtzaun eingezäunt ist. Dieser Maschendrahtzaun setzt sich nach Osten entlang der Nordgrenze der FlNr. ... fort. Die Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... sind zweifellos ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnen, weshalb die hier befindlichen Einfriedungen nicht genehmigungsfähig sind. Anders als die Einfriedung des streitgegenständlichen Grundstücks hat die Beklagte die nicht zulässigen Einfriedungen auf den östlichen und dem südlichen Nachbargrundstück nicht aufgegriffen. Bezüglich der Einfriedung auf dem streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich daher zumindest um ein systemloses, wenn nicht willkürliches Vorgehen, zumal auch auf dem östlichen Teil der FlNr. ... neben der nicht genehmigungsfähigen Einfriedung ein Nebengebäude vorhanden ist, das die Beklagte nach ihren eigenen Angaben aufgegriffen hat. Es hätte sich daher vorliegend aufgedrängt, die rechtswidrigen Zustände auf dem östlichen Teil der FlNr. ... - sowie auf dem streitgegenständlichen Grundstück - insgesamt zu bereinigen oder gänzlich auf Verfügungen bezüglich der Einfriedungen zu verzichten. Insoweit ergibt sich kein sachlicher Grund, dass eine solche Gesamtbereinigung nur auf dem streitgegenständlichen Grundstück stattgefunden hat, wenn die Beklagte im Übrigen gegen die nicht zulässigen Einfriedungen auf den Nachbargrundstücken nicht vorgeht.
III.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Unter dem ... Juni 2015 stellte die Klägerin bei der Gemeinde ... den Antrag auf Nutzungsänderung zum „Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers“ in das Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 Gemarkung ..., Gemeinde ... (...). Unter dem ... Juli 2015 beantragte sie zudem die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung Nr. 0.1.1. des Bebauungsplans „Nr. 34 „… Straße I“ über die Art der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan sieht ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ohne Ausnahmen nach dessen Absatz 3 vor. Der Bebauungsplan wurde am 7. Dezember 1999 von der Gemeinde als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom 30. Juli 2015 wegen eines Formfehlers rückwirkend zum 29. März 2000 in Kraft gesetzt. Derzeit gilt er in der Fassung der 4. Änderung vom 14. April 2010. Die Gemeinde ... hat mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 14. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen versagt.
Aufgrund einer Nachfrage des Landratsamts ... (Landratsamt)
Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Regierung von Oberbayern am
Mit Schreiben vom
Zwischenzeitlich wurden beim Landratsamt immer wieder Nachbarn der Klägerin vorstellig, die u. a. darauf hinwiesen, dass pornographische Filme gedreht würden und Fotoshootings und entsprechender Pkw-Verkehr stattfänden, was zu Störungen führe.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom ... März 2016, der bei Gericht am 18. März 2016 eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt,
den Bescheid vom
hilfsweise das Landratsamt zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren, wonach es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Nutzung innerhalb der Variationsbreite des Wohnbegriffs handele. Es käme zu keinen Schall- und Lichtimmissionen. Auch finde kein Publikums- oder sonstiger Kundenverkehr statt. Insbesondere würden keine Filmproduktionen mehr vor Ort erfolgen, sondern ausschließlich ein Erotikchat in Zimmerlautstärke und ohne Beteiligung Dritter. Zulässig sei somit die isolierte Anfechtung der Versagung der Baugenehmigung, da die Chattätigkeit als Wohnen zu qualifizieren sei. Es handele sich um einen Telearbeitsplatz. Sofern die Chattätigkeit der Klägerin nicht mehr als zulässige Wohnnutzung anzusehen sei, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Gemeinde ... habe das gemeindliche Einvernehmen mit Blick auf die nachbarlichen Interessen in rechtswidriger Weise versagt, weil der Ausübung der Chattätigkeit durch die Klägerin keine nachbarlichen Belange entgegenstünden. Auch ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 „... Straße I“ würden in unzulässiger Weise mehrere Gewerbebetriebe unterhalten. Soweit die Tätigkeit der Klägerin als bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen werde, müsse konsequenterweise auch gegen weitere gewerbliche Nutzungen im Baugebiet bauordnungsrechtlich eingeschritten werden. Ein willkürliches Herausgreifen von Einzelfällen sei unzulässig. Aus diesem Grunde sei auch die Nutzungsuntersagung rechtswidrig. Die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des nicht störenden Gewerbes der Klägerin im Wege der Erteilung einer Befreiung führe im Rahmen der Ermessensbetätigung dazu, dass eine Nutzungsuntersagung nicht hätte verfügt werden dürfen. Schließlich werde im Rahmen der Nutzungsuntersagung nicht zwischen den Erotikchats und der Produktion erotischen Bild- und Fotomaterials unterschieden. Allein darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daraus resultiere auch eine Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung, da nicht erkennbar sei, für welchen Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nummer 2 des Bescheids in Aussicht gestellten Nutzungsuntersagungen ein Zwangsgeld fällig werde.
Das Landratsamt hat die Prozessvertretung der Regierung von Oberbayern übertragen. Diese äußerte sich mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags den streitbefangenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
Hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens zu den Nummern 2 (Nutzungsuntersagung) und 3 (Zwangsgeldandrohung) des streitbefangenen Bescheids vom
Zwar ist im Hinblick auf die Spezialität der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) eine allein auf die Aufhebung einer behördlichen Ablehnung gerichtete Anfechtungsklage in der Regel ausgeschlossen (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 82 ff.). Allerdings ist vorliegend ein Ausnahmefall gegeben. Die Klägerin hatte zunächst unter dem ... Juni 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers in das Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 beantragt und zudem unter dem ... Juli 2015 auch einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 0.1.1 über die Art der baulichen Nutzung gestellt. Daraufhin erfolgte die Ablehnung dieses Antrags in Nummer 1 des streitbefangenen Bescheids vom 15. Februar 2016. Auf der Grundlage ihrer zwischenzeitlich, d. h. nach Stellung des Antrags auf Baugenehmigung, geänderten materiellen Rechtsansicht, wonach es sich bei der beantragten Nutzungsänderung um eine solche handele, die sich innerhalb der Bandbreite des Wohnbegriffs bewege und daher nicht genehmigungspflichtig sei, besitzt die Klägerin vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr isoliertes Kassationsbegehren. Denn damit vertritt die Klägerin nunmehr die Auffassung, es liege kein Fall der baurechtlichen Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 Hs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) vor. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift allerdings nicht vor, dann bedarf es für die inmitten stehende Maßnahme auch keiner Baugenehmigung. Der Bauherr kann für ein solches Bauvorhaben auch nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beantragen. Tut er es trotzdem und entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, etwa weil sie die Verfahrensfreiheit übersieht, gleichwohl (positiv wie negativ) über den Antrag, dann ist diese Entscheidung rechtswidrig und kann vom Bauherrn im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 55 Rn. 74). Die Klägerin hat mithin primär kein rechtliches Interesse mehr an dem Erlass der begehrten Genehmigung. Vielmehr ist es ihr im Hauptantrag konsequenter Maßen allein darum zu tun, den negativen Rechtsschein der behördlichen Ablehnungsentscheidung hinsichtlich ihres Bauantrags zu beseitigen. Es ist anerkannt, dass in einer Fallkonstellation wie hier, in der die Behörde aus materiell-rechtlichen Gründen einen Antrag auf Erteilung einer Gestattung abgelehnt hat, die für die begehrte Tätigkeit oder Maßnahme nicht erforderlich ist, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung besteht (vgl. Wysk, a. a. O. Rn. 85).
II.
Die Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts vom
1. Das Landratsamt hat den Bauantrag auf Einbau eines Darstellungs- und Schaustellereizimmers auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 zu Recht abgelehnt.
1.1 Das Vorhaben der Klägerin ist baugenehmigungspflichtig. Nach Art. 55 Abs. 1 Hs.1 BayBO bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin hält sich nicht mehr im Rahmen der baurechtlich zulässigen Wohnnutzung, sondern überschreitet diesen, weshalb eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung gegeben ist.
Die zulässige Art der baulichen Nutzung bestimmt sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Grundstück Fl. Nr. 998/5 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 „... Straße I“ der Gemeinde ... Der Bebauungsplan wurde am 7. Dezember 1999 von der Gemeinde ... als Satzung beschlossen und wegen eines Ausfertigungsmangels mit Bekanntmachung vom 30. Juli 2015 rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens am 29. März 2000 in Kraft gesetzt. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen mit Blick auf § 214 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.7.2012 - 1 ZB 11.1737 - juris Rn. 13 f.); sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. Er gilt derzeit in der Fassung der 4. Änderung vom 13. April 2010, die am 14. April 2010 in Kraft getreten ist, und sieht für die Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Klägerin ein allgemeines Wohngebiet vor. Nach der textlichen Festsetzung Nummer 0.1.1 bestimmt sich die Art der baulichen Nutzung nach § 4 BauNVO, wobei Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sind. Somit ist vorliegend allein § 4 Abs. 2 BauNVO Zulässigkeitsmaßstab für die Art der baulichen Nutzung.
1.2 Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet Wohngebäude zulässig. Die Bandbreite des Wohnbegriffs ermöglicht es dabei auch, hierunter einen Telearbeitsplatz oder ein herkömmliches Arbeitszimmer zu fassen. Dies deshalb, weil eine solche Nutzung städtebaulich neben dem Wohnen nicht in Erscheinung tritt und daher die Eigenschaft als Wohnraum nicht infrage stellt. Anders ist die Rechtslage dann, wenn das Arbeitszimmer als betrieblicher Mittelpunkt mit städtebaulich relevanter Außenwirkung, wie Kunden- und Lieferverkehr, genutzt wird. Eine solche Nutzung hat städtebaulich ein eigenständiges Gewicht und überschreitet die Bandbreite des Wohnbegriffs. Wesentlich ist also, ob die Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient und dabei auch nach außen in Erscheinung tritt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB/BauNVO, Stand Mai 2016, § 3 BauNVO Rn. 40 m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt, hält sich die mit der beantragten Baugenehmigung verfolgte gewerbliche Tätigkeit der Klägerin (vgl. Betriebsbeschreibungen vom 28.8. und
Bei der insoweit gebotenen, den Regelungen der Baunutzungsverordnung generell zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu rechtsgrundsätzlich BVerwG, U. v. 7.5.1971 - IV C 76.68
Vorliegend ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin für die mit dem streitbefangenen Bauantrag (auch) verfolgte Tätigkeit bei der Gemeinde ... am ... April 2015 die Hauptniederlassung des Gewerbes „Schauspielerin und Darstellerin“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 angemeldet hat. Bereits dieser Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) kommt auch für das Bauplanungsrecht nicht unerhebliche Indizwirkung zu (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 15.11.2012 - 1 ZB 11.1632 - juris Rn. 12). Nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt die Klägerin Liveaufnahmen im Internet im Rahmen eines Erotikchats aus dem antragsgegenständlichen Zimmer zu übertragen. Sie arbeitet dazu an bis zu fünf Tagen pro Woche jeweils bis zu acht Stunden, auch wenn sie daneben zahlreichen weiteren beruflichen Aktivitäten (Fotoshootings, Filmdrehs, Aufenthalte auf Erotikmessen) im Rahmen ihres Gewerbebetriebs nachgeht. Die Einnahmen aus Provisionen für die Verbreitung des Erotikchats machen etwa 20 bis 25 v. H. der Gesamteinnahmen der Klägerin aus.
Bereits daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass auf dem Grundstück der Klägerin eine mehr als nur gelegentliche, sondern dauerhafte und regelmäßige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in bauplanungsrechtlich erheblichem Umfang stattfindet. Dies umso mehr deshalb, weil auf dem Grundstück der Klägerin auch von ihrer Kollegin, Frau V. S., zum ... Mai 2016 ein Gewerbe als „Schauspielerin und Darstellerin“ angemeldet worden ist. Damit verlässt die Nutzung der Wohnräume auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 den Rahmen dessen, was städtebaulich unter einem Telearbeitsplatz oder einem herkömmlichen Arbeitszimmer verstanden werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine gewerbliche Hauptniederlassung, die städtebaulich neben dem Wohnen nicht nur untergeordnete Bedeutung hat.
Bei der maßgeblich anzustellenden typisierenden Betrachtung tritt diese gewerbliche Tätigkeit auch nach außen hin in städtebaulich relevanter Weise in Erscheinung.
Aus den bei den Behördenakten befindlichen Ausdrucken aus dem Internet ergibt sich, dass sowohl die Klägerin unter ihrem Künstlernamen N. H. als auch Frau V. S. unter ihrem Künstlernamen M. E. zu sogenannten Userdrehs einladen, bei denen sich Kunden vor Ort zur Anfertigung von pornographischem Bild- und Filmmaterial einfinden. So wirbt die Klägerin unter dem Portal „...“ mit ihrem Künstlernamen N. H. damit, dass sie als Pornodarstellerin immer neue männliche Amateurdarsteller suche. Als Treffpunkt gibt sie dabei „bei mir“ an. Dazu kommt, dass die Klägerin unter ihrem Künstlernamen N. H. nach Aktenlage am ... April 2016 die sogenannte „...“ veranstaltet hat, für die mit mehrfarbigen, professionell gestalteten Flugzetteln geworben wurde. Bereits damit zeigt sich, dass, jedenfalls bei typisierender Betrachtung, der Gewerbebetrieb der Klägerin auch vor Ort auf Außenwirkung und entsprechende Wahrnehmung in der Nachbarschaft angelegt ist. Dies bestätigt sich zudem in dem Umstand, dass, ebenfalls ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotografien, vor dem Gebäude der Klägerin sowie in der näheren Umgebung regelmäßig mit auffälligen Werbeaufdrucken für Internetportale mit pornographischem Inhalt versehene Kraftfahrzeuge parken. Insbesondere die Klägerin selbst wirbt unter ihrem Künstlernamen N. H. unter Verweis auf ihre Homepage mit einem entsprechenden und großen Aufkleber auf ihrem Pkw. Schließlich gibt die Klägerin auch dadurch, dass sie nach eigenem Bekunden das zur Nutzungsänderung nachgesuchte Zimmer durch Milchglasfolie gegen jegliche Einblicke von außen schützt, zu erkennen, dass sie selbst eine entsprechende Abschirmung ihres Gewerbebetriebs nach außen hin für notwendig erachtet. Zudem liegt es nahe, dass die Klägerin, die - wie ausgeführt - vor Ort die Hauptniederlassung ihres Gewerbebetriebs unterhält, die Räumlichkeit auch für persönliche Kontakte mit Geschäftspartnern, insbesondere zu Besprechungen, aber auch gegebenenfalls zu sonstigen gewerblichen Zwecken nutzt.
Aus alledem ergibt sich bei typisierender Betrachtung eine Beeinträchtigung der Wohnruhe und des Wohnfriedens. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Erkenntnisse überschreitet die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin den Rahmen dessen, was auch nach heutiger Anschauung unter einem Telearbeitsplatz oder einem herkömmlichen Arbeitszimmer in einer Wohnung zu verstehen ist, deutlich. Die zur Genehmigung nachgesuchte gewerbliche Nutzung ist jedenfalls geeignet, eine gewerbliche Betriebsamkeit in das - hier aufgrund der Unzulässigkeit von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO beschränkte - allgemeine Wohngebiet hinein zu tragen, die diesem Gebietstyp gerade fremd ist. Somit kann offen bleiben, ob es in der Vergangenheit aufgrund von Tätigkeiten, die nach den eigenen Bekundungen der Klägerin über das hinausgegangen sind, was Gegenstand der Betriebsbeschreibungen vom 28. August und 29. September 2015 ist, insbesondere im Rahmen des Drehens von pornographischen Filmen zu konkreten Störungen der Wohnruhe und des Wohnfriedens gekommen ist. Ebenso kann offenbleiben, ob solche Störungen zukünftig - aufgrund des mit dieser Beschreibung nunmehr bauantragsgegenständlich zum Ausdruck gebrachten, vor Ort nur eingeschränkten Tätigkeitsumfangs - noch zu erwarten steht.
1.3 Die begehrte Nutzung ist auch nicht auf der Grundlage von § 13 BauNVO genehmigungsfähig. Danach sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den meisten Baugebieten - namentlich auch in allgemeinen Wohngebieten - zulässig. Die Klägerin geht keinem Beruf im Sinne des § 13 BauNVO nach.
Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist dadurch gekennzeichnet, dass in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Kreis an Interessenten Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56.80 - juris). Da der Begriff des „Freiberuflers“ bauplanungsrechtlich nicht gesondert definiert ist, kann insoweit zu seiner Ausfüllung auf die in § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) enthaltenen „Berufekataloge“ zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, a. a. O.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O. § 13 BauNVO, Rn. 17). Dort wird die freiberufliche Tätigkeit als „selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ bzw. als „persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung“ umschrieben und sodann eine Reihe von Berufen, die diese Merkmale erfüllen - und zu denen die Tätigkeiten als Porno-/Erotikdarstellerin bzw. Webcamgirl nicht gehören - im Einzelnen bezeichnet. Diese gewerbliche Tätigkeit stellt auch keine der Freiberuflichkeit gleichgestellte Tätigkeit von Gewerbetreibenden dar. Hinsichtlich der qualitativen Anforderungen setzt eine solche gleichgestellte Tätigkeit zwar nicht zwingend voraus, dass diese auf Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung betrieben wird (vgl. VGH BW, B. v. 1.8.2005 - 5 S 1117/05 - juris). Gleichwohl bedarf es, auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe, eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen; diesem Standard genügt die vorbeschriebene darstellerische Tätigkeit der Klägerin nicht. Sie ist vielmehr als sonstige, „schlichte“ gewerbliche Tätigkeit bzw. Dienstleistung zu qualifizieren, die der Verordnungsgeber durch § 13 BauNVO gerade nicht allgemein zulassen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O. § 13 BauNVO, Rn. 26).
1.4 Auch die Voraussetzungen einer Befreiung von der Festsetzung des Gebietstyps „Allgemeines Wohngebiet“ in Nummer 0.1.1 des Bebauungsplans Nr. 34 „... Straße I“ liegen nicht vor. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB nur befreit werden, wenn namentlich die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Befreiung zum Zweck der Genehmigung der streitigen Nutzung berührt jedoch die Grundzüge der Planung.
Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.7.2008 - 4 B 11.08 - juris). Was dabei zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110;
Die Gemeinde ... hat ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem nur die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig sind. Zwar ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB Abweichungen von der festgesetzten Art der Nutzung nicht ausnahmslos die Grundzüge der Planung berühren und mithin auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist. Allerdings spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Abweichung von den für einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Mindestvoraussetzungen, also insbesondere den Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die Grundzüge eher berührt sind, als bei der Befreiung von anderen Festsetzungen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 31 Rn. 14). Maßgeblich ist also im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Festsetzung, von der eine Befreiung begehrt wird, Bestandteil eines Planungskonzepts ist, dass das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein „roter Faden“ durchzieht, so dass eine Abweichung zu weiterreichenden Folgen führt.
Dies zugrunde gelegt, berührt das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung. Die Zulassung der Befreiung würde das Planungskonzept der Gemeinde ..., das im Plangebiet sämtliche Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen hat und dort eine gewerbliche Betätigung - mit Ausnahme des nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO insbesondere zur Gebietsversorgung noch zulässigen - möglichst umfänglich vermeiden will, erheblich beeinträchtigen und den entsprechenden planerischen „roten Faden“ im Plangefüge an der zentralen Stelle der Art der baulichen Nutzung gefährden.
Die Klägerin beabsichtigt sich auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 - auch zusammen mit einer weiteren Erotikdarstellerin - als Webcamgirl im Rahmen von Erotikchats mit Bildübertragung im Internet gewerblich zu betätigen. Zudem unterhält sie vor Ort die Hauptniederlassung ihres Gewerbebetriebs als „Schauspielerin und Darstellerin“. Diese Nutzung ist, wie bereits ausgeführt, geeignet, gewerbliche Tätigkeiten in einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Gebietstyp zuzulassen, die diesem typischerweise fremd sind. Wie vorstehend ausgeführt, weist die beantragte Nutzung ihrer Art und ihrem Umfang nach Störungspotential auf, das den Wohnfrieden und die Wohnruhe bei typisierender Betrachtung zu beeinträchtigen geeignet ist. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, dass, wie die Betriebsbeschreibung ausführt, weder Lärm- noch Lichtemissionen, die vom Vorhaben herrühren, in der Nachbarschaft zu erwarten stehen. In Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Betriebs der Klägerin liegt es nahe, dass auch zukünftig im Zusammenhang mit dem gewerblichen Erotikchat und den sonstigen von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen im (pornographischen) Erotikgewerbe Tätigkeiten erfolgen werden, die aufgrund ihrer Außenwirkung einem Wohngebiet fremd sind. Es ist sonach nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt, insbesondere unter Bezugnahme auf die Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde … im Beschluss ihres Gemeinderats vom 14. Juli 2015, die beantragte Befreiung nicht erteilt hat. Zwar haben Landratsamt und Gemeinde maßgeblich auf die Würdigung der nachbarlichen Interessen und dabei wesentlich auf die Störung der Nachbarschaft im Rahmen der früheren (uneingeschränkten) Tätigkeit der Klägerin, insbesondere auf das Drehen von pornographischen Filmen und den dabei entstandenen Wohnunfrieden in der Nachbarschaft, abgestellt. Dies ist aber unerheblich, da die Befreiung nach Auffassung der Kammer, wie ausgeführt, tatbestandlich bereits daran scheitert, dass das Vorhaben Grundzüge der Planung berührt.
2. Auch die unter Nummer 2 des streitbefangenen Bescheids des Landratsamts verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Wie vorstehend ausgeführt erweist sich das antragsgegenständliche Bauvorhaben als nach Art. 55 Abs. 1 Hs. 1 BayBO genehmigungspflichtig und als nach §§ 30,31 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich nicht zulassungsfähig. Vor diesem Hintergrund konnte das Landratsamt nach Art. 76 Satz 2 BayBO nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) eine entsprechende Nutzungsuntersagung gegen die Klägerin aussprechen. Das Landratsamt hat seine Ermessenserwägungen im streitbefangenen Bescheid in ausreichender Weise begründet (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Insbesondere hat es dabei auch erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein Verbot der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der Anordnung von Nutzungsuntersagungen zu entnehmen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt den sachlichen Grund zur Differenzierung insbesondere darin gesehen hat, dass die von der Klägerin beantragte Nutzung sowohl von der Gemeinde … als auch von dem benachbarten Grundstückseigentümern als Störung empfunden wurde, während dies bei den weiteren im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 „… Straße I“ befindlichen Büros und Betriebsstätten nicht der Fall war. Zudem hat das Landratsamt sämtliche ihm bekannten und benannten Büros- und Betriebsstätten im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans geprüft und dies zum Gegenstand seiner weiteren entsprechenden Erwägungen gemacht (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 9.8.2016, Seite 6 ff.). Die Überprüfungen des Landratsamts haben ergeben, dass diese Fälle mit dem der Klägerin nicht vergleichbar sind und derzeit kein Einschreiten gebieten. Die Klägerin wird mithin nicht in rechtswidriger Weise ungleich behandelt. Das Landratsamt konnte hinsichtlich der übrigen Büros und Betriebsstätten in dem Wohngebiet zutreffend von einem Einschreiten absehen.
3. Die in Nummer 3 des Bescheides erlassene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz (VwZVG). Die Anfechtungsklage bleibt auch insoweit ohne Erfolg, da von Rechts wegen nicht gegen diese Androhung zu erinnern ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt. Sie ist so formuliert, dass für die Klägerin ausreichend klar wird, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsgeld fällig wird. Das Zwangsgeld wurde für den Fall angedroht, dass die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. 998/5 nicht innerhalb einer Woche nach Eintreten der Bestandskraft zum Zwecke für Erotikchats und zur Produktion erotischen Bild- und Fotomaterials eingestellt wird. Damit ist noch hinreichend klar formuliert, dass das Zwangsgeld auch für den Fall fällig wird, dass zumindest eine Form der genannten erotischen bzw. pornographischen gewerblichen Nutzung nach Fristablauf (noch oder wieder) ausgeübt wird.
Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Verpflichtungen ist dann nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also mit anderen Worten „pflichtenscharf“ ausgestaltet sein. Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbstständiger Pflichten, unterliegt dies jedoch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den Pflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen Pflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen. Hiervon kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der Formulierung der Nummer 3 des Bescheides ausgegangen werden (vgl. z. B. VG Augsburg, B. v. 10.7.2013 - Au 5 S 13.670 - juris Rn. 54).
4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 7.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.