Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 9 N 16.1228

bei uns veröffentlicht am09.07.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf insgesamt 40.000 Euro (20.000,- Euro je Antragstellerin) festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Am N.“ der Antragsgegnerin.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 leitete die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Am N.“ für einen Teilbereich der Grundstücke FlNr. 3681 und 3682 Gemarkung G. ein. Mit dem Bebauungsplan soll der Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin nachgekommen werden. Die Zufahrt zum Plangebiet soll von der B. Straße aus über das Grundstück FlNr. … Gemarkung G. erfolgen, das zwischen den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung G. liegt. Auf einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. … Gemarkung G., auf dem sich Garagen befinden, wird zudem eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung G. ist die Antragstellerin zu 2; die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung G.

Im Bauleitplanverfahren haben die Antragstellerinnen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin beschloss am 25. Januar 2015 über die eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 haben die Antragstellerinnen Normenkontrollantrag betreffend den Bebauungsplan „Am N.“ erhoben. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung, der mit Beschluss vom 27. September 2016 (Az. 9 NE 16.1228) abgelehnt wurde, weil der Normenkontrollantrag mangels Bekanntgabe des Bebauungsplans nicht statthaft sei.

Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, der Normenkontrollantrag sei statthaft, weil die Antragsgegnerin mit der Erschließung des Baugebiets begonnen habe und der Bebauungsplan faktisch vollzogen werde. Ein Abwarten bis zur Bekanntgabe der Norm sei nicht erforderlich. Der Bebauungsplan greife unzulässig in das Eigentum der Antragstellerinnen ein, verstoße gegen den Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, verletze das Entwicklungsgebot und sei im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Garagengrundstücks, der Zufahrt hierzu sowie von Leitungen abwägungsfehlerhaft.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Bebauungsplan „Am N.“ der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Normenkontrollantrag sei nicht statthaft. Im Übrigen hätten die Antragstellerinnen keine schutzwürdigen Rechte. Eine Beeinträchtigung des Garagengrundstücks liege nicht vor, wie auch die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellerinnen zeige. Die Belange der Antragstellerinnen seien im Übrigen zutreffend abgewogen worden.

Mit Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt am 4. November 2017 setzte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Am N.“ in Kraft. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört. Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, dass der bereits erhobene Normenkontrollantrag durch die nunmehr vorliegende Bekanntmachung statthaft geworden sei.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer solchen Entscheidung steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen, weil der Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.528 - juris Rn. 20 m.w.N.).

2. Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig.

Gegenstand eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann grundsätzlich nur eine bereits bekanntgemachte Rechtsnorm sein (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2016 - 9 NE 16.1229 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 28.7.2015 - 7 D 37/15.NE - juris Rn. 14; OVG RhPf, B.v. 6.7.2017 - 6 B 11128/17 - juris Rn. 2). Hier war der Bebauungsplan „Am N.“ zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 16. Juni 2016 mangels Bekanntmachung noch nicht in Kraft getreten, weshalb der Normenkontrollantrag nicht statthaft ist.

Der Normenkontrollantrag ist aber auch durch die zwischenzeitliche Bekanntmachung des Bebauungsplans „Am N.“ im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. November 2017 und dessen dadurch bewirktes Inkrafttreten nicht zulässig geworden. Denn der Gegenstand, der mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird, muss bereits im Zeitpunkt der Einlegung dieses Rechtsbehelfs rechtlich existieren. Insoweit handelt es sich um eine „echte“ Zugangsvoraussetzung, deren Fehlen nicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts geheilt werden kann (OVG RhPf, B.v. 6.7.2017 - 6 B 11128/17 - juris Rn. 3 f. m.w.N.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Vorb. § 40 Rn. 11).

Ein Ausnahmefall, der aus prozessökonomischen Gründen ein nachträgliches „Hineinwachsen“ in die Zulässigkeit angemessen erscheinen lassen könnte, liegt hier nicht vor. Die Antragstellerinnen haben nach Inkrafttreten des Bebauungsplans innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen den Anforderungen des §§ 81, 82 VwGO entsprechenden Schriftsatz (mehr) eingereicht, aus dem sich ergibt, dass sich der - (zunächst) unzulässig erhobene - Normenkontrollantrag auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan erstrecken soll. Die bloße Sachstandsanfrage der Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 18. April 2018 genügt hierfür nicht. Dem steht auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen, weil es den Antragstellerinnen unbenommen geblieben ist, den Bebauungsplan nach dessen Inkrafttreten mit einem zulässigen Normenkontrollantrag form- und fristgerecht anzugreifen und eine nicht wiedergutzumachende Rechtsschutzlücke - auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigungen, unabhängig von einer Klagebefugnis der Antragstellerinnen (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 3128/10.NE - juris Rn. 11 f.) - nicht ersichtlich ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt (10.000 Euro je A

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 9 N 15.528

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der am 7. Juni 2017 bei Gerich

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2015 - 7 D 37/15.NE

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Tenor Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2016 - 9 NE 16.1229

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt (10.000 Euro je A

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan - A.28 - der Antragsgegnerin.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin billigte mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 den Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Einleitung des Satzungsverfahrens für den Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28. Die geplante Bauflächenausweisung befindet sich an der östlichen Peripherie des Kernbereiches der Innenstadt der Antragsgegnerin im direkten Anschluss an den Ringpark und ist auf allen Seiten von Straßen begrenzt. In dem ursprünglich vom zwischenzeitlich aufgegebenen Kloster „St. Benedikt“ genutzten Areal soll die bestehende Klostergebäudesubstanz erhalten und wieder nutzbar gemacht werden sowie gleichzeitig innerstädtischer Freiraum, der bislang als private Freifläche genutzt wurde, einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Durch innerstädtische Nachverdichtung soll vorhandener und optimal erschlossener Stadtraum insbesondere auch im Hinblick auf Infrastruktur, ÖPNV und Versorgung nachhaltig weiterentwickelt werden. Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist insoweit die Schaffung zeitgemäßen Wohnraums im Wege der innerstädtischen Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen, wobei durch die Erhaltung eines zentralen Grünbereiches im Innenhofbereich und weitgehende Begrünungsmaßnahmen die Eingriffe auch dort möglichst gering gehalten und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Durch das Vorhaben werden innerstädtische Baulandreserven genutzt, um den in der Stadt W. bestehenden Bedarf an Wohnraum zu decken. In der Wohnanlage sollen 93 neue Wohnungen und 2 Büros, hiervon 45 barrierefrei, neu errichtet werden. Zugleich soll mit Wiedernutzbarmachung des Brachlandes, das vor dem Krieg in vielfältiger Weise genutzt wurde, der Ortsteil erneuert bzw. fortentwickelt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Die öffentliche Auslegung, auf die mit Bekanntmachung vom 6. Juli 2012 hingewiesen wurde, erfolgte vom 16. Juli 2012 bis 17. August 2012. Der Antragsteller erhob hierbei mit Schreiben vom 14. August 2012 sowie mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 16. August 2012 Einwendungen. In der Zeit vom 29. Juli 2013 bis 13. September 2013 wurde der Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt, worauf mit Bekanntmachung vom 19. Juli 2013 hingewiesen wurde. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 13. September 2013, weiterer damaliger Bevollmächtigter vom 13. September 2013 sowie als Mitunterzeichner der Schriftsätze vom 10. und 12. September 2013 erhob der Antragsteller wiederum zahlreiche Einwendungen.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 23. Januar 2014 über die Einwendungen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28. Die Ausfertigung erfolgte am 21. Februar 2014 und die Bekanntmachung am 26. Februar 2014.

Am 20. Februar 2015 hat der Antragsteller, der in der St.-Benedikt-Str. ..., getrennt durch die St.-Benedikt-Str. unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben St.-Benedikt-Str. ... und ... und außerhalb des Bebauungsplangebiets eine B... betreibt, Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er macht eine Existenzbedrohung seiner B... sowie formelle und materielle Fehler der Bauleitplanung geltend.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den am 26. Februar 2014 bekanntgemachten Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten - A.28“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Antragstellers, insbesondere eine Gefährdung des Betriebs in existenzbedrohender Weise, sei nicht ersichtlich. Die im Bauleitplanverfahren vorgebrachten Einwendungen seien angemessen gewürdigt und abgewogen worden. Unterstellt, es lägen überhaupt beachtliche Fehler vor, so sei deren Rüge verfristet, da Ausführungen hierzu und eine Begründung des Antrags erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt seien.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei der Bebauungsplan formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen.

Die Beigeladene zu 2 und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt.

Der Kläger entzog mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 seinen Bevollmächtigten die Prozessvollmacht. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 6. August 2015 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und der Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Bereits am 20. Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1 die bauaufsichtliche Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Anbaus von Internat in 30 Appartement-Wohnungen, der Errichtung von Balkonanlagen auf der West- und Ostseite, St.-Benedikt-Str. ... (jetzt Friedrich-Ebert-Ring 3), die am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht wurde. Ebenfalls am 20. Februar 2014 wurde die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghaus), der Einrichtung von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, DG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie der Errichtung eines Außenaufzugs, St.-Benedikt-Str. ..., erteilt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 14. August 2014 wurde von der Antragsgegnerin die Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Pkw-Stellplätzen (TG), Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW, St. Benedikt-Straßen 5, 7, Rottendorfer Str. 2a, 2b, 2c erteilt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 14. August 2014 wurde der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten sowie die Errichtung von 5 Pkw-Stellplätzen und Mülltonneneinhausung, Friedrich-Ebert-Ring 2 genehmigt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Am 7. August 2015 wurde die Genehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements, St.-Benedikt-Str. ... erteilt und am 12. August 2015 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 17. August 2015, öffentlich bekannt gemacht am 19. August 2015, genehmigte die Antragsgegnerin eine Planänderung zur Neuerrichtung des Dachstuhles, dem Anbau von Balkonen (Haus 2), zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie dem Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG (Haus 2 und 3), St.-Benedikt-Str. ... Gegen sämtliche Genehmigungen hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Oktober 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers gebeten, Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis zu machen. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 26. Februar 2016 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluss Stellung zu nehmen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer solchen Entscheidung steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen, weil der Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.2.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 2; U. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.8.2014 - 14 N 14.104 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Über den Normenkontrollantrag kann zudem entschieden werden, obwohl der Antragsteller seinem Bevollmächtigten das Mandat entzogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Denn die Mandatsentziehung wird gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam (§ 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

2. Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig.

a) Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht ausreichend durch einen zur Vertretung befugten Bevollmächtigten geltend gemacht.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Erforderlich aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) außerhalb des Bebauungsplangebiets Betroffener geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. In diesem Rahmen ist das Normenkontrollgericht aber nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nach § 67 Abs. 4 VwGO durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die sich hieraus ergebende Vertretungspflicht umfasst dabei nicht nur Sachanträge, sondern auch alle Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (VGH BW, B. v. 30.6.2010 - 12 S 1184/10 - juris Rn. 3).

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers haben zunächst den Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 begründet. Diesen Schriftsatz hat der Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 ausdrücklich „widerrufen“; seine „Betroffenheit und die Antragsbegründung“ seien „völlig falsch vorgetragen“. Die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 10. August 2015 bestätigt, dass sich der Antragsteller von der Begründung des Normenkontrollantrags in Form des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015 explizit distanziert. Eine Begründung des Normenkontrollantrags und ein Vortrag zur Antragsbefugnis durch die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgte nicht mehr.

Die vom Antragsteller persönlich eingereichten Schriftsätze genügen nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Dies gilt auch, soweit sich seine nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers durch jeweils im Nachgang zu den persönlichen Schreiben des Antragstellers eingereichte Schriftsätze die persönlichen Ausführungen des Antragstellers vollumfänglich zu eigen und zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemacht haben. Denn diese Schriftsätze lassen nicht erkennen, dass die Bevollmächtigten eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten vorgenommen und sich dieses zu eigen gemacht haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2012 - 8 B 58.12 - juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 12).

b) Dem Antragsteller fehlt für seinen Normenkontrollantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis auch während des Prozesses entfallen kann. Maßgebend für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 20).

Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 = juris Rn. 14). Ist ein Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, B. v. 29.9.2015 - 4 BN 25.15 - BayVBl 2016, 387 = juris Rn. 6). Allerdings veränderte sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder der einzelnen Festsetzung die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung. Hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung liegen indes bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann. Dies gilt umso mehr in einem Fall, in dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines einzigen Vorhabens bestimmt wird und dieses bereits genehmigt sowie verwirklicht ist (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl 2015, 864 = juris Rn. 26).

Hier ist das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28 festgesetzte Vorhaben mit gegenüber dem Antragsteller bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 20. Februar 2014, 14. August 2014, 7. August 2015 und 17. August 2015 genehmigt worden. Der Antragsteller hat die seinem Betrieb gegenüberliegende Bebauung St.-Benedikt-Str. ... und ..., von der er seine rechtliche Betroffenheit ableiten könnte und für die die Baugenehmigung mit Bescheid vom ... erteilt wurde, nicht angegriffen. Insoweit erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts im Rahmen der Normenkontrolle für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als offensichtlich nutzlos (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 19). Der Antragsteller hat aber auch gegen die weiteren in Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen keine Rechtsbehelfe eingelegt.

Der - zur Nutzungsänderung vorgesehene - Baubestand und die (Neu-) Bauvorhaben, die den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschöpfen und nicht nur eine torsohafte Umsetzung darstellen, sind zudem bereits verwirklicht. Dies zeigt sich auf den von der Beigeladenen als Anlage zum Schreiben vom 15. Februar 2016 und von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schreiben vom 14. April 2016 vorgelegten Lichtbildern. Die entlang der St.-Benedikt-Straße, Dürerstraße und Rottendorfer Straße errichteten Wohnanlagen sind danach vollständig errichtet und (nahezu) fertiggestellt. Auf einen (nur) teilweise noch notwendigen Innenausbau sowie die Fertigstellung der Außenanlagen kommt es hierbei ebensowenig an, wie auf die aufgrund bestehender Nutzungsrechte seitens der derzeitigen Besitzer noch fehlende Errichtung eines Wohngebäudes (Haus 6) entlang der Rottendorfer Straße auf der dem Antragsteller abgewandten Seite des Plangebiets. Dies gilt auch für die Nutzungsänderung der Bestandsgebäude des ehemaligen Internats und eines Schulungs- und Seminargebäudes zu Gebäuden mit Appartements und einer Arztpraxis, die sich noch im Umbau befinden. Der Antragsteller hat damit keine reale Chance, sein eigentliches Ziel, die Bebauung des Platz’schen Gartens zu verhindern, zu erreichen. Aufgrund der Verwirklichung der maßgeblichen Bebauung, der örtlichen Situation, den Planungszielen der Antragsgegnerin und den zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger eingegangenen Verpflichtungen (vgl. insbesondere § 3 des Durchführungsvertrags zum Vorhaben- und Erschließungsplan) ist hier auch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin auf die Bebauung des Platz’schen Gartens verzichtet, die Baugenehmigungen zurücknimmt und den ursprünglichen Zustand der vom Antragsteller gewünschten parkähnlichen Anlage wiederherstellt. Genausowenig besteht ein konzeptioneller Zusammenhang der Planung in Form unmittelbarer Folgewirkungen für den Betrieb des Antragstellers (vgl. hierzu: VGH BW, U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 49).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 2 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt (10.000 Euro je Antragstellerin).

Gründe

I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den am 25. Januar 2016 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan „Am Nützelbach“.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. 2270 und 2272 Gemarkung Gerolzhofen; die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 2271 Gemarkung Gerolzhofen. Diese Grundstücke grenzen an das Plangebiet unmittelbar an. Mit dem Bebauungsplan soll der Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin nachgekommen werden. Die Zufahrt zum Plangebiet soll von der Berliner Straße aus über das Grundstück Fl.Nr. 3683 Gemarkung Gerolzhofen erfolgen, das zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 2272 und 2271 Gemarkung Gerolzhofen der Antragstellerinnen liegt. Hierzu ist auch auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 2272 Gemarkung Gerolzhofen, auf dem sich Garagen befinden, eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

Gegen den Bebauungsplan haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Juni 2016 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 9 N 16.1228).

Gleichzeitig haben sie beantragt,

den Bebauungsplan „Am Nützelbach“ der Antragsgegnerin vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin habe bereits mit Erdarbeiten/Baggerarbeiten zur Erschließung des Baugebiets begonnen. Es liege damit eine „faktische Invollzugsetzung“ des Bebauungsplans vor. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei damit einer Überprüfung auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit zugänglich.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei u. a. deshalb unzulässig, weil der Bebauungsplan noch nicht in Kraft gesetzt worden sei und daher noch keine Rechtswirkungen entfalten könne. Ein vorbeugender Rechtsschutz sei im Rahmen des einstweiligen Normenkontrollantrags - ebenso wie auch im Rahmen des Normenkontrollantrags - nicht möglich. Daran würden auch die von den Antragstellerinnen erwähnten Maßnahmen im Planbereich des gegenständlichen Bebauungsplans nicht ändern, zumal sie nicht aufgrund der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans getätigt worden seien. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil unstatthaft.

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag über die Gültigkeit von Bebauungsplänen. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Senat auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwendung von schweren Nachteilen oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Beide Bestimmungen setzen voraus, dass der Bebauungsplan sich nicht erst im Stadium seiner Entstehung befindet, sondern bereits erlassen worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 2.6.1992 - 4 N 1/90 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 15.12.1999 - 1 NE 99.3162 - juris Rn. 6; B. v. 30.7.1999 - 26 NE 99.2007 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B. v. 26.9.2012 - OVG 10 S 14.12 - juris Rn. 7). Dies setzt eine förmliche Verkündung oder eine sonstige tatsächliche Handlung voraus, aus der sich ergibt, dass die Satzung als Rechtsnorm gelten soll. Erlassen ist eine Satzung erst dann, wenn sie aus Sicht des Normgebers bereits Geltung für sich in Anspruch nimmt. Die Satzung muss also als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden sein (vgl. BVerwG, B. v. 15.10.2001 - 4 BN 48/01 - juris Rn. 3). Entscheidend ist dabei, ob die Tätigkeit der am Rechtssetzungsverfahren Beteiligten aus ihrer Sicht beendet ist und - vor allem - ob die Norm aus der Sicht des Normgebers formelle Geltung beansprucht. Geht der Normgeber davon aus, dass es sich um eine in diesem Sinn bereits erlassene Norm handelt, ist der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, B. v. 2.6.1992 - 4 N 1/90 - juris Rn. 14). Fehlt es jedoch - wie hier - an der Bekanntmachung des Bebauungsplans und geht dementsprechend auch die Antragsgegnerin als Normgeberin davon aus, dass der Plan noch nicht in Kraft gesetzt worden ist, so kann er nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein (vgl. BVerwG, B. v. 15.10.2001 - 4 BN 48/01 - juris Rn. 3). Eine vorbeugende Normenkontrolle gegen noch nicht in Kraft gesetzte Regelungen kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht (BVerwG, B. v.23.12.2009 - 8 BN 1.09 - juris Rn. 9).

Der Bebauungsplan „Am Nützelbach“ wurde zwar vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 25. Januar 2016 als Satzung beschlossen, aber bisher nicht bekannt gemacht. Auch sonst hat die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben, dass sie selbst von der formellen Geltung des Bebauungsplans ausgeht. Vielmehr haben ihre Bevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 21. Juli 2016 und 7. September 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan noch nicht in Kraft gesetzt worden ist und daher noch keine Rechtswirkung entfaltet. Im Übrigen spricht auch die bisher fehlende Ausfertigung des Bebauungsplans durch den 1. Bürgermeister der Antragsgegnerin dagegen, dass sie von der formellen Geltung des Bebauungsplans ausgeht.

Die von den Antragstellerinnen aufgeführten Baumaßnahmen der Antragsgegnerin ändern daran - auch soweit sie den Planbereich des Bebauungsplans betreffen - nichts, weil allein ein teilweiser „faktischer Vollzug“ eines Bebauungsplans die Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht ersetzen kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen lassen die erwähnten Arbeiten für eine Wasserleitung, die begonnenen Erdarbeiten/Baggerarbeiten und die Errichtung einer Trafostation nicht ohne weiteres erkennen, welche konkrete Motivation und welche rechtlichen Erwägungen hinter der Entscheidung der Antragsgegnerin stehen, mit der Ausführung dieser Arbeiten zu beginnen. Sie können daher auch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Antragsgegnerin bereits mit Beginn der genannten Arbeiten als Rechtsnorm gelten soll und die Antragsgegnerin von der Geltung der Vorschrift ausgeht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der am 7. Juni 2017 bei Gericht eingegangene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO – mit dem der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung der am 16. Juni 2017 bekannt gemachten Sperrzeitverordnung begehrt – ist unzulässig.

2

Nach der ständigen Rechtsprechung kann Gegenstand eines Normenkontrollantrags – sowie eines entsprechenden Eilantrages – nur eine bereits bekanntgemachte Rechtsnorm sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – 8 BN 1.09 –, juris, und vom 2. Juni 1992 – 4 N 1.90 –, NVwZ 1992, 1088; OVG RP, Urteil vom 1. August 1979 – 10 C 20/79.OVG –, AS RP 15, 348; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 47 Rn. 144; Unruh, in: HK-VerwG, 3. Aufl. 2013, § 47 VwGO Rn. 27 und Rn. 136).

3

Ein nachträgliches „Hineinwachsen“ in die Zulässigkeit durch die Bekanntmachung der Vorschrift während des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist zur Überzeugung des Senats grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, wonach der Gegenstand, der mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird, bereits im Zeitpunkt der Einlegung dieses Rechtsbehelfs rechtlich existieren muss. Ein vor Erlass einer Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf wird nicht von selbst zulässig, wenn dann eine tatsächlich angreifbare Entscheidung ergeht (vgl. hierzu bereits grundlegend – zur Unzulässigkeit eines vorsorglichen Widerspruchs – BVerwG, Beschluss vom

4

8. Dezember 1977 – VII B 76.77 –, juris Rn. 2 = NJW 1978, 1870 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 11). Das (rechtliche) Vorhandensein des Beschwerdegegenstandes ist in diesem Sinne keine bloße Sachurteilsvoraussetzung – deren Fehlen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. ggf. dem Schluss der mündlichen Verhandlung geheilt werden könnte –, sondern eine „echte“ Zugangs- bzw. Prozessvoraussetzung, die bereits bei Stellung des Antrags erfüllt sein muss (so im Ergebnis auch NdsOVG Beschluss vom 10. Juli 2008 – 1 MN 34/08 –, juris Rn. 5 ff., vgl. ferner zur Ablehnung einer „Wartepflicht“ des Gerichts SächsOVG, Beschluss vom 22. Januar 1998 – 1 S 770/97 –, NVwZ 1998, 527 [528] und BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 BN 1/09 –, juris Rn. 12).

5

Unabhängig von der Frage, ob es von dem vorstehenden Grundsatz im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – insbesondere wenn ansonsten eine nicht wiedergutzumachende Rechtsschutzlücke entstünde – Ausnahmen geben kann, kommt eine solche Ausnahme hier jedenfalls bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich der am 7. Juni 2017 eingereichte Eilantrag – der sich auf einen mit eingereichten „Entwurf“ einer „Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach vom ...2017“ bezog – von der am 16. Juni 2017 bekannt gemachten Sperrzeitverordnung der Beklagten in erheblichem Umfang unterscheidet. § 2 der bekannt gemachten Sperrzeitverordnung enthält nämlich im Unterschied zu dem vorherigen Entwurf einen zweiten Absatz, in dem Ausnahmen von der in Absatz 1 geregelten Sperrzeitverlängerung normiert sind. Auch aufgrund der fehlenden Identität zwischen erwartetem und bekannt gemachten Norminhalt kann folglich der am 7. Juni 2017 gestellte Antrag nicht auf die am 16. Juni 2017 bekannt gemachte Sperrzeitenverordnung bezogen werden.

6

Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Inkrafttretens der Sperrzeitverordnung ist aus den gleichen Gründen unzulässig.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 54.4 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.