Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 9 N 16.1228
Tenor
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf insgesamt 40.000 Euro (20.000,- Euro je Antragstellerin) festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 9 N 16.1228
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 9 N 16.1228
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 9 N 16.1228 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt (10.000 Euro je Antragstellerin).
Gründe
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragsteller wenden sich gegen den noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Antragsgegnerin.
4Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin eines innerhalb des Plangebietes liegenden, bislang als Weide genutzten Grundstücks. Für den Antragsteller zu 1. ist aufgrund eines mit der Antragstellerin zu 2. geschlossenen notariellen Angebotsvertrages hinsichtlich dieses Grundstücks im Grundbuch eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen.
5Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 24. Februar 2015.
6Am 20. Mai 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen geltend, der Antrag sei zulässig; insbesondere erfordere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass sie auch schon gegen den noch nicht verkündeten Bebauungsplan vorgehen könnten. Der Bebauungsplan sei auch rechtswidrig, weil artenschutzrechtliche Belange nicht hinreichend geprüft und berücksichtigt worden seien.
7Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
81. den Bebauungsplan Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
92. hilfsweise, das Inkraftsetzen des Bebauungsplans J. Nr. 18-N „Nord-West“-Neuaufstellung der Antragsgegnerin zu untersagen.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Zur Begründung trägt sie vor, eine vorbeugende Normenkontrolle sei nicht statthaft. Zudem sei der Antragsteller zu 1. auch nicht antragsbefugt.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen.
14II.
15Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
16Das Normenkontrollbegehren hat keinen Erfolg. Es ist mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag unstatthaft.
17Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist grundsätzlich nur gegen bereits erlassene Normen statthaft, denn nur diese können allgemeinverbindlich für nichtig erklärt werden (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine solche Entscheidung ist jedoch gegen eine erst im Werden begriffene Norm nicht möglich. § 47 VwGO dient nicht der vorbeugenden, präventiven Überprüfung werdenden Rechts, sondern der dem Normerlass nachfolgenden Kontrolle. Ausgehend von dieser Zielrichtung ist dann von einer „erlassenen“ Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO auszugehen, wenn die Tätigkeit der am Rechtssetzungsverfahren Beteiligten aus ihrer Sicht beendet ist, die Norm also aus der Sicht des Normgebers formelle Geltung beansprucht.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2009 ‑ 8 BN 1.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 7 D 56/11.NE -, n. v.
19Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Bebauungsplanverfahren hat noch nicht seinen Abschluss gefunden. Der Bebauungsplan ist noch nicht i. S. d. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht worden und somit noch nicht in Kraft getreten. Bislang liegt somit lediglich ein Normentwurf, nicht jedoch geltendes Recht vor.
20Der Umstand, dass der Planentwurf gemäß § 33 BauGB Grundlage der Baugenehmigung vom 5. März 2015 ist, ändert nichts an der Unstatthaftigkeit des vorliegenden Normenkontrollantrags. Denn in der - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Zulassung von Bauvorhaben nach § 33 BauGB liegt keine für das Verfahren nach § 47 VwGO erforderliche Bekanntmachung des Bebauungsplans. Dass der planreife Planentwurf selbst noch keine kontrollfähige Rechtsnorm ist, ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB, wonach auch für das vorgreiflich genehmigte Vorhaben der spätere Bebauungsplan als Rechtsnorm verbindlich ist. Nicht der Plangeber ist an den Planentwurf gebunden, sondern der Vorhabenträger ist gegebenenfalls zur normkonformen Anpassung seines Vorhabens gehalten.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 ‑ 4 BN 48.01 -, BRS 64 Nr. 50 = BauR 2002, 445; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 7 D 56/11.NE -, n. v.
22Ob ein Normenkontrollantrag ausnahmsweise vor dem rechtsverbindlichen Erlass des Bebauungsplans statthaft sein könnte, wenn anderenfalls hinreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 ‑ 4 BN 48.01 -, BRS 64 Nr. 50 = BauR 2002, 445; OVG Schl.-H., Beschluss vom 29. März 1994
24- 1 M 14/94 -, NVwZ 1994, 916; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 47 Rn. 67
25bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
26Dass den Antragstellern über das Institut der Nachbarklage kein effektiver Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 5. März 2015 zur Verfügung stünde, ist - in Anbetracht der gegen die Baugenehmigung erhobenen Rechtsmittel - nicht ersichtlich. Eine fehlende Klagebefugnis hinsichtlich der Anfechtung der auf Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung begründet jedenfalls keine entsprechende Rechtsschutzlücke.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 - 7 B 328/10.NE -, juris.
28Eine derartige Rechtsschutzlücke ergibt sich auch nicht wegen der von den Antragstellern befürchteten Schaffung vollendeter Tatsachen, weil ein Normenkontrollantrag bei Inkrafttreten des Bebauungsplans mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Die bevorstehende Fertigstellung des Lebensmittelvollsortimenters würde ‑ wegen der fehlenden vollständigen Ausnutzung der Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans - nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller für den noch zu erhebenden Normenkontrollantrag nach Bekanntmachung des Bebauungsplans führen.
29Aus obigen Gründen ist der Normenkontrollantrag auch mit seinem auf Verhinderung des Inkrafttretens der bereits entworfenen Norm gerichteten Hilfsantrag unstatthaft.
30Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 47 Rn. 65, m. w. N.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
32Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
33Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der am 7. Juni 2017 bei Gericht eingegangene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO – mit dem der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung der am 16. Juni 2017 bekannt gemachten Sperrzeitverordnung begehrt – ist unzulässig.
- 2
Nach der ständigen Rechtsprechung kann Gegenstand eines Normenkontrollantrags – sowie eines entsprechenden Eilantrages – nur eine bereits bekanntgemachte Rechtsnorm sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – 8 BN 1.09 –, juris, und vom 2. Juni 1992 – 4 N 1.90 –, NVwZ 1992, 1088; OVG RP, Urteil vom 1. August 1979 – 10 C 20/79.OVG –, AS RP 15, 348; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 47 Rn. 144; Unruh, in: HK-VerwG, 3. Aufl. 2013, § 47 VwGO Rn. 27 und Rn. 136).
- 3
Ein nachträgliches „Hineinwachsen“ in die Zulässigkeit durch die Bekanntmachung der Vorschrift während des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist zur Überzeugung des Senats grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, wonach der Gegenstand, der mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird, bereits im Zeitpunkt der Einlegung dieses Rechtsbehelfs rechtlich existieren muss. Ein vor Erlass einer Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf wird nicht von selbst zulässig, wenn dann eine tatsächlich angreifbare Entscheidung ergeht (vgl. hierzu bereits grundlegend – zur Unzulässigkeit eines vorsorglichen Widerspruchs – BVerwG, Beschluss vom
- 4
8. Dezember 1977 – VII B 76.77 –, juris Rn. 2 = NJW 1978, 1870 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 11). Das (rechtliche) Vorhandensein des Beschwerdegegenstandes ist in diesem Sinne keine bloße Sachurteilsvoraussetzung – deren Fehlen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. ggf. dem Schluss der mündlichen Verhandlung geheilt werden könnte –, sondern eine „echte“ Zugangs- bzw. Prozessvoraussetzung, die bereits bei Stellung des Antrags erfüllt sein muss (so im Ergebnis auch NdsOVG Beschluss vom 10. Juli 2008 – 1 MN 34/08 –, juris Rn. 5 ff., vgl. ferner zur Ablehnung einer „Wartepflicht“ des Gerichts SächsOVG, Beschluss vom 22. Januar 1998 – 1 S 770/97 –, NVwZ 1998, 527 [528] und BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 BN 1/09 –, juris Rn. 12).
- 5
Unabhängig von der Frage, ob es von dem vorstehenden Grundsatz im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – insbesondere wenn ansonsten eine nicht wiedergutzumachende Rechtsschutzlücke entstünde – Ausnahmen geben kann, kommt eine solche Ausnahme hier jedenfalls bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich der am 7. Juni 2017 eingereichte Eilantrag – der sich auf einen mit eingereichten „Entwurf“ einer „Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach vom ...2017“ bezog – von der am 16. Juni 2017 bekannt gemachten Sperrzeitverordnung der Beklagten in erheblichem Umfang unterscheidet. § 2 der bekannt gemachten Sperrzeitverordnung enthält nämlich im Unterschied zu dem vorherigen Entwurf einen zweiten Absatz, in dem Ausnahmen von der in Absatz 1 geregelten Sperrzeitverlängerung normiert sind. Auch aufgrund der fehlenden Identität zwischen erwartetem und bekannt gemachten Norminhalt kann folglich der am 7. Juni 2017 gestellte Antrag nicht auf die am 16. Juni 2017 bekannt gemachte Sperrzeitenverordnung bezogen werden.
- 6
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Inkrafttretens der Sperrzeitverordnung ist aus den gleichen Gründen unzulässig.
- 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 8
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 54.4 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.