Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Juli 2017 - 6 B 11128/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0706.6B11128.17.00
bei uns veröffentlicht am06.07.2017

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der am 7. Juni 2017 bei Gericht eingegangene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO – mit dem der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung der am 16. Juni 2017 bekannt gemachten Sperrzeitverordnung begehrt – ist unzulässig.

2

Nach der ständigen Rechtsprechung kann Gegenstand eines Normenkontrollantrags – sowie eines entsprechenden Eilantrages – nur eine bereits bekanntgemachte Rechtsnorm sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – 8 BN 1.09 –, juris, und vom 2. Juni 1992 – 4 N 1.90 –, NVwZ 1992, 1088; OVG RP, Urteil vom 1. August 1979 – 10 C 20/79.OVG –, AS RP 15, 348; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 47 Rn. 144; Unruh, in: HK-VerwG, 3. Aufl. 2013, § 47 VwGO Rn. 27 und Rn. 136).

3

Ein nachträgliches „Hineinwachsen“ in die Zulässigkeit durch die Bekanntmachung der Vorschrift während des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist zur Überzeugung des Senats grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, wonach der Gegenstand, der mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird, bereits im Zeitpunkt der Einlegung dieses Rechtsbehelfs rechtlich existieren muss. Ein vor Erlass einer Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf wird nicht von selbst zulässig, wenn dann eine tatsächlich angreifbare Entscheidung ergeht (vgl. hierzu bereits grundlegend – zur Unzulässigkeit eines vorsorglichen Widerspruchs – BVerwG, Beschluss vom

4

8. Dezember 1977 – VII B 76.77 –, juris Rn. 2 = NJW 1978, 1870 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 11). Das (rechtliche) Vorhandensein des Beschwerdegegenstandes ist in diesem Sinne keine bloße Sachurteilsvoraussetzung – deren Fehlen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. ggf. dem Schluss der mündlichen Verhandlung geheilt werden könnte –, sondern eine „echte“ Zugangs- bzw. Prozessvoraussetzung, die bereits bei Stellung des Antrags erfüllt sein muss (so im Ergebnis auch NdsOVG Beschluss vom 10. Juli 2008 – 1 MN 34/08 –, juris Rn. 5 ff., vgl. ferner zur Ablehnung einer „Wartepflicht“ des Gerichts SächsOVG, Beschluss vom 22. Januar 1998 – 1 S 770/97 –, NVwZ 1998, 527 [528] und BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 BN 1/09 –, juris Rn. 12).

5

Unabhängig von der Frage, ob es von dem vorstehenden Grundsatz im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – insbesondere wenn ansonsten eine nicht wiedergutzumachende Rechtsschutzlücke entstünde – Ausnahmen geben kann, kommt eine solche Ausnahme hier jedenfalls bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich der am 7. Juni 2017 eingereichte Eilantrag – der sich auf einen mit eingereichten „Entwurf“ einer „Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach vom ...2017“ bezog – von der am 16. Juni 2017 bekannt gemachten Sperrzeitverordnung der Beklagten in erheblichem Umfang unterscheidet. § 2 der bekannt gemachten Sperrzeitverordnung enthält nämlich im Unterschied zu dem vorherigen Entwurf einen zweiten Absatz, in dem Ausnahmen von der in Absatz 1 geregelten Sperrzeitverlängerung normiert sind. Auch aufgrund der fehlenden Identität zwischen erwartetem und bekannt gemachten Norminhalt kann folglich der am 7. Juni 2017 gestellte Antrag nicht auf die am 16. Juni 2017 bekannt gemachte Sperrzeitenverordnung bezogen werden.

6

Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Inkrafttretens der Sperrzeitverordnung ist aus den gleichen Gründen unzulässig.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 54.4 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 9 N 16.1228

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.