Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 9 N 15.528

bei uns veröffentlicht am19.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan - A.28 - der Antragsgegnerin.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin billigte mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 den Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Einleitung des Satzungsverfahrens für den Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28. Die geplante Bauflächenausweisung befindet sich an der östlichen Peripherie des Kernbereiches der Innenstadt der Antragsgegnerin im direkten Anschluss an den Ringpark und ist auf allen Seiten von Straßen begrenzt. In dem ursprünglich vom zwischenzeitlich aufgegebenen Kloster „St. Benedikt“ genutzten Areal soll die bestehende Klostergebäudesubstanz erhalten und wieder nutzbar gemacht werden sowie gleichzeitig innerstädtischer Freiraum, der bislang als private Freifläche genutzt wurde, einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Durch innerstädtische Nachverdichtung soll vorhandener und optimal erschlossener Stadtraum insbesondere auch im Hinblick auf Infrastruktur, ÖPNV und Versorgung nachhaltig weiterentwickelt werden. Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist insoweit die Schaffung zeitgemäßen Wohnraums im Wege der innerstädtischen Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen, wobei durch die Erhaltung eines zentralen Grünbereiches im Innenhofbereich und weitgehende Begrünungsmaßnahmen die Eingriffe auch dort möglichst gering gehalten und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Durch das Vorhaben werden innerstädtische Baulandreserven genutzt, um den in der Stadt W. bestehenden Bedarf an Wohnraum zu decken. In der Wohnanlage sollen 93 neue Wohnungen und 2 Büros, hiervon 45 barrierefrei, neu errichtet werden. Zugleich soll mit Wiedernutzbarmachung des Brachlandes, das vor dem Krieg in vielfältiger Weise genutzt wurde, der Ortsteil erneuert bzw. fortentwickelt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Die öffentliche Auslegung, auf die mit Bekanntmachung vom 6. Juli 2012 hingewiesen wurde, erfolgte vom 16. Juli 2012 bis 17. August 2012. Der Antragsteller erhob hierbei mit Schreiben vom 14. August 2012 sowie mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 16. August 2012 Einwendungen. In der Zeit vom 29. Juli 2013 bis 13. September 2013 wurde der Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt, worauf mit Bekanntmachung vom 19. Juli 2013 hingewiesen wurde. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 13. September 2013, weiterer damaliger Bevollmächtigter vom 13. September 2013 sowie als Mitunterzeichner der Schriftsätze vom 10. und 12. September 2013 erhob der Antragsteller wiederum zahlreiche Einwendungen.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 23. Januar 2014 über die Einwendungen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28. Die Ausfertigung erfolgte am 21. Februar 2014 und die Bekanntmachung am 26. Februar 2014.

Am 20. Februar 2015 hat der Antragsteller, der in der St.-Benedikt-Str. ..., getrennt durch die St.-Benedikt-Str. unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben St.-Benedikt-Str. ... und ... und außerhalb des Bebauungsplangebiets eine B... betreibt, Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er macht eine Existenzbedrohung seiner B... sowie formelle und materielle Fehler der Bauleitplanung geltend.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den am 26. Februar 2014 bekanntgemachten Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten - A.28“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Antragstellers, insbesondere eine Gefährdung des Betriebs in existenzbedrohender Weise, sei nicht ersichtlich. Die im Bauleitplanverfahren vorgebrachten Einwendungen seien angemessen gewürdigt und abgewogen worden. Unterstellt, es lägen überhaupt beachtliche Fehler vor, so sei deren Rüge verfristet, da Ausführungen hierzu und eine Begründung des Antrags erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt seien.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei der Bebauungsplan formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen.

Die Beigeladene zu 2 und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt.

Der Kläger entzog mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 seinen Bevollmächtigten die Prozessvollmacht. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 6. August 2015 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und der Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Bereits am 20. Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1 die bauaufsichtliche Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Anbaus von Internat in 30 Appartement-Wohnungen, der Errichtung von Balkonanlagen auf der West- und Ostseite, St.-Benedikt-Str. ... (jetzt Friedrich-Ebert-Ring 3), die am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht wurde. Ebenfalls am 20. Februar 2014 wurde die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghaus), der Einrichtung von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, DG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie der Errichtung eines Außenaufzugs, St.-Benedikt-Str. ..., erteilt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 14. August 2014 wurde von der Antragsgegnerin die Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Pkw-Stellplätzen (TG), Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW, St. Benedikt-Straßen 5, 7, Rottendorfer Str. 2a, 2b, 2c erteilt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 14. August 2014 wurde der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten sowie die Errichtung von 5 Pkw-Stellplätzen und Mülltonneneinhausung, Friedrich-Ebert-Ring 2 genehmigt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Am 7. August 2015 wurde die Genehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements, St.-Benedikt-Str. ... erteilt und am 12. August 2015 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 17. August 2015, öffentlich bekannt gemacht am 19. August 2015, genehmigte die Antragsgegnerin eine Planänderung zur Neuerrichtung des Dachstuhles, dem Anbau von Balkonen (Haus 2), zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie dem Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG (Haus 2 und 3), St.-Benedikt-Str. ... Gegen sämtliche Genehmigungen hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Oktober 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers gebeten, Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis zu machen. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 26. Februar 2016 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluss Stellung zu nehmen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer solchen Entscheidung steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen, weil der Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.2.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 2; U. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.8.2014 - 14 N 14.104 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Über den Normenkontrollantrag kann zudem entschieden werden, obwohl der Antragsteller seinem Bevollmächtigten das Mandat entzogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Denn die Mandatsentziehung wird gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam (§ 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

2. Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig.

a) Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht ausreichend durch einen zur Vertretung befugten Bevollmächtigten geltend gemacht.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Erforderlich aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) außerhalb des Bebauungsplangebiets Betroffener geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. In diesem Rahmen ist das Normenkontrollgericht aber nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nach § 67 Abs. 4 VwGO durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die sich hieraus ergebende Vertretungspflicht umfasst dabei nicht nur Sachanträge, sondern auch alle Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (VGH BW, B. v. 30.6.2010 - 12 S 1184/10 - juris Rn. 3).

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers haben zunächst den Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 begründet. Diesen Schriftsatz hat der Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 ausdrücklich „widerrufen“; seine „Betroffenheit und die Antragsbegründung“ seien „völlig falsch vorgetragen“. Die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 10. August 2015 bestätigt, dass sich der Antragsteller von der Begründung des Normenkontrollantrags in Form des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015 explizit distanziert. Eine Begründung des Normenkontrollantrags und ein Vortrag zur Antragsbefugnis durch die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgte nicht mehr.

Die vom Antragsteller persönlich eingereichten Schriftsätze genügen nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Dies gilt auch, soweit sich seine nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers durch jeweils im Nachgang zu den persönlichen Schreiben des Antragstellers eingereichte Schriftsätze die persönlichen Ausführungen des Antragstellers vollumfänglich zu eigen und zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemacht haben. Denn diese Schriftsätze lassen nicht erkennen, dass die Bevollmächtigten eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten vorgenommen und sich dieses zu eigen gemacht haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2012 - 8 B 58.12 - juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 12).

b) Dem Antragsteller fehlt für seinen Normenkontrollantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis auch während des Prozesses entfallen kann. Maßgebend für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 20).

Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 = juris Rn. 14). Ist ein Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, B. v. 29.9.2015 - 4 BN 25.15 - BayVBl 2016, 387 = juris Rn. 6). Allerdings veränderte sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder der einzelnen Festsetzung die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung. Hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung liegen indes bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann. Dies gilt umso mehr in einem Fall, in dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines einzigen Vorhabens bestimmt wird und dieses bereits genehmigt sowie verwirklicht ist (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl 2015, 864 = juris Rn. 26).

Hier ist das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28 festgesetzte Vorhaben mit gegenüber dem Antragsteller bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 20. Februar 2014, 14. August 2014, 7. August 2015 und 17. August 2015 genehmigt worden. Der Antragsteller hat die seinem Betrieb gegenüberliegende Bebauung St.-Benedikt-Str. ... und ..., von der er seine rechtliche Betroffenheit ableiten könnte und für die die Baugenehmigung mit Bescheid vom ... erteilt wurde, nicht angegriffen. Insoweit erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts im Rahmen der Normenkontrolle für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als offensichtlich nutzlos (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 19). Der Antragsteller hat aber auch gegen die weiteren in Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen keine Rechtsbehelfe eingelegt.

Der - zur Nutzungsänderung vorgesehene - Baubestand und die (Neu-) Bauvorhaben, die den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschöpfen und nicht nur eine torsohafte Umsetzung darstellen, sind zudem bereits verwirklicht. Dies zeigt sich auf den von der Beigeladenen als Anlage zum Schreiben vom 15. Februar 2016 und von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schreiben vom 14. April 2016 vorgelegten Lichtbildern. Die entlang der St.-Benedikt-Straße, Dürerstraße und Rottendorfer Straße errichteten Wohnanlagen sind danach vollständig errichtet und (nahezu) fertiggestellt. Auf einen (nur) teilweise noch notwendigen Innenausbau sowie die Fertigstellung der Außenanlagen kommt es hierbei ebensowenig an, wie auf die aufgrund bestehender Nutzungsrechte seitens der derzeitigen Besitzer noch fehlende Errichtung eines Wohngebäudes (Haus 6) entlang der Rottendorfer Straße auf der dem Antragsteller abgewandten Seite des Plangebiets. Dies gilt auch für die Nutzungsänderung der Bestandsgebäude des ehemaligen Internats und eines Schulungs- und Seminargebäudes zu Gebäuden mit Appartements und einer Arztpraxis, die sich noch im Umbau befinden. Der Antragsteller hat damit keine reale Chance, sein eigentliches Ziel, die Bebauung des Platz’schen Gartens zu verhindern, zu erreichen. Aufgrund der Verwirklichung der maßgeblichen Bebauung, der örtlichen Situation, den Planungszielen der Antragsgegnerin und den zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger eingegangenen Verpflichtungen (vgl. insbesondere § 3 des Durchführungsvertrags zum Vorhaben- und Erschließungsplan) ist hier auch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin auf die Bebauung des Platz’schen Gartens verzichtet, die Baugenehmigungen zurücknimmt und den ursprünglichen Zustand der vom Antragsteller gewünschten parkähnlichen Anlage wiederherstellt. Genausowenig besteht ein konzeptioneller Zusammenhang der Planung in Form unmittelbarer Folgewirkungen für den Betrieb des Antragstellers (vgl. hierzu: VGH BW, U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 49).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 2 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 15. Januar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2001, bekanntgemacht in deren Amtsblatt am 15. Juni 2001.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligten mit Schreiben vom 1. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss in Betracht kommt, da der Antrag auf Normenkontrolle mangels Einhaltung der Antragsfrist offensichtlich unzulässig ist.

Dem ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 entgegengetreten. Die Baumschutzverordnung sei zwischenzeitlich funktionslos geworden. Es widerspräche der Intention des Gesetzgebers nach Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, die Antragsfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe der Rechtsvorschrift auch bei funktionslos gewordenen Rechtsvorschriften anzuwenden und den Rechtsschutz auf die Inzidentkontrolle zu verlagern. Eine Funktionslosigkeit trete in der Regel nicht bereits innerhalb eines Jahres ein.

Die Antragsgegnerin sowie die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses halten den Normenkontrollantrag sowohl für unzulässig als auch für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Über den Antrag kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierzu nicht (BVerwG, B.v. 2.1.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 1888); sie wurden angehört.

Das Gericht befindet darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, nach richterlichem Ermessen (BVerwG, B.v. 20.12.1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139). Dieses Verfahrensermessen wird hier nicht durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt. Danach hat jedermann ein Recht darauf, dass in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen öffentlich verhandelt wird, wobei auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter den Schutzzweck der Norm fallen können (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 5 m. w. N. zu beamtenrechtlichen Streitigkeiten; BayVGH, B.v. 8.11.2010 - 1 N 10.2394 - juris Rn. 2 m. w. N. zu Normenkontrollen bei Bebauungsplänen). Ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Rechtsschutzbegehren als offensichtlich unzulässig eingestuft wird (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 2 BN 1.13 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.11.2010 a. a. O.; B.v. 4.4.2011 - 14 N 11.88 - juris Rn. 9 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig, da die Antragsfrist bereits seit Jahren verstrichen ist.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die angegriffene Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2001 wurde am 15. Juni 2001 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Der Antrag auf Normenkontrolle wurde jedoch erst am 15. Januar 2014 gestellt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, die streitgegenständliche Baumschutzverordnung sei zwischenzeitlich funktionslos geworden. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Fristerfordernis im Fall von Normenkontrollanträgen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zukommt, wenn die Feststellung eingetretener Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans beantragt wird (offen gelassen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71 und im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 51; gegen die Anwendung der Frist: u. a. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 290 und BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 10.2781 - BayVBl 2013, 305; für die Anwendung der Frist: u. a. Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 47 Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, gilt jedenfalls für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - wie hier - die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift auch dann, wenn der Antragsteller geltend macht, die Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig oder - insoweit vergleichbar - funktionslos geworden (BVerwG, B.v. 22.7.2013 - 7 BN 1.13 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 187 m.w.N).

Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausführt, spricht hierfür eindeutig der Wortlaut der Vorschrift. Aus den Gesetzgebungsmaterialien bzw. aus Sinn und Zweck der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergeben sich keine Anhaltspunkte oder Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des Fristerfordernisses. Die Einführung der Antragsfrist und ihre nachfolgende Verkürzung zeigen, dass eine prinzipale Normenkontrolle nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift zulässig sein soll. Im Übrigen soll es bei den außerhalb von § 47 VwGO gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten und der in diesen Verfahren gegebenen Befugnis der Verwaltungsgerichte bleiben, die Rechtsvorschrift inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen (vgl. BT-Drs. 13/3993 S. 10; BVerwG, B.v. 22.7.2013 a. a. O.).

Außerhalb des Städtebaurechts überlässt § 47 VwGO den Ländern die Entscheidung, ob die Normenkontrolle gegen im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften eröffnet werden soll oder nicht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); ein lückenloser Rechtsschutz im Wege der prinzipalen Normenkontrolle wird insoweit nicht gewährleistet und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerwG, B.v. 2.4.1993 - 7 B 38.93 - NVwZ-RR 1993, 513). Über die bestehenden Klagemöglichkeiten kann jedes subjektive Recht durchgesetzt werden; damit ist den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt.

Würden Normenkontrollanträge in Ländern, die die Normenkontrolle eröffnet haben, in der hier in Rede stehenden Konstellation ohne Einhaltung einer Frist zugelassen, würde dies dem Ziel des Bundesgesetzgebers widersprechen, die Zulässigkeit von Normenkontrollen im Interesse der Rechtssicherheit zeitlich zu beschränken. Die durch die Nichtanwendung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO entstehende Lücke könnte auch im Wege der Rechtsfortbildung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Insbesondere bei nachträglich eingetretener Funktionslosigkeit ist in aller Regel kein kalendarisch fixierbares einmaliges Ereignis eingetreten, das die Frist (erneut) in Lauf setzen könnte. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist für eine solche Rechtsfortbildung kein Raum (BVerwG, B.v. 27.7.2013 a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. mit den Empfehlungen in Nr. 29.2, 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2010 - 11 K 4719/08 - zu gewähren sowie die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet, wie sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen zum Antrag auf Berufungszulassung ergibt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2010 - 11 K 4719/08 - ist unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO) durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten in ordnungsgemäßer Weise die Gründe hat darlegen lassen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Eine ordnungsgemäße Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung kann wegen Ablaufs der gesetzlichen Begründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO auch nicht mehr nachgeholt werden.
Die sich aus § 67 Abs. 4 VwGO ergebende Vertretungspflicht hat für alle Prozesshandlungen Geltung und umfasst daher nicht nur Sachanträge, sondern auch alle Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Vertretungszwang dient dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert damit eine sachkundige Erörterung des Streitfalls, vor allem im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Nicht nur von nicht vertretenen Beteiligten gestellte Anträge, sondern auch deren Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art sind danach rechtlich unbeachtlich (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl., § 67 RdNrn. 28, 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429 = VBlBW 1999, 260).
In dem zu entscheidenden Fall hat zwar der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß stellen sowie ebenfalls durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.06.2010 - an sich noch fristgerecht - den Zulassungsantrag begründen lassen. Indes stammen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in jenem Schriftsatz nach der Überzeugung des Senats nicht von diesem selbst, sondern von dem Kläger persönlich. Dieses ergibt sich daraus, dass die Ausführungen mit den Ausführungen in einem dem Senat zuvor am 21.06.2010 zugegangenen eigenen Schriftsatz des Klägers nahezu vollständig identisch sind. Offensichtlich hat der Kläger die von ihm selbst verfasste Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung seinem Prozessbevollmächtigten in Dateiform überlassen, der diese dann lediglich in seinen eigenen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22.06.2010 hineinkopiert hat. Hierbei hat der Prozessbevollmächtigte sogar die von dem Kläger stammenden Hervorhebungen in Fettdruck und auch dessen vollständige Textgliederung in Unterabschnitte und Absätze in einem Gesamtumfang von nahezu 40 Seiten (vgl. AS 45 bis AS 123) übernommen. Ersichtlich handelt es sich danach bei den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht um dessen eigene Ausarbeitung, sondern um eine solche des Klägers, welche der Prozessbevollmächtigte lediglich - unbesehen - übernommen hat.
Aus dem Zweck des Vertretungszwangs folgt indes, dass der Bevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen Ausführungen zu eigen gemacht hat und erkennen lässt, dass er in eigener Person eine Prüfung und Sichtung sowie eine rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat. Deshalb ist etwa eine unzulässige Umgehung von § 67 Abs. 4 VwGO gegeben, wenn seitens eines postulationsfähigen Prozessvertreters pauschal auf Schriftsätze, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfasst hat, Bezug genommen oder dessen Inhalt unbesehen übernommen wird (Kopp/Schenke, a.a.O., § 67 RdNr. 40). Die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, welche keine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes hinsichtlich von Zulassungsgründen durch den Rechtsanwalt, der sie unterzeichnet hat, erkennen lässt, genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 19.08.1993 - 6 B 42.93 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81). Die bloße Vorlage eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens seiner Partei genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Rechtsanwalt selbst eine eigene Prüfung nicht vorgenommen hat (vgl. zur Begründung einer Revision BVerwG, Beschluss vom 06.09.1965 - VI C 57, 63 -, BVerwGE 22, 38). Der Sinn des Vertretungszwangs, die Rechtsmittelführung im Interesse der Rechtspflege in die Hände insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule zu legen, wird verfehlt, wenn der Rechtsanwalt sich allein darauf beschränkt, die Ausführungen seines Mandanten zu unterschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1987 - 7 B 151.87 -, juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 10.09.1985 - VIII R 263/83 -, BFH/NV 1996, 175, Beschluss vom 06.05.1986 - III R 270/84 -, BFH/NV 1986, 628 und Beschluss vom 27.11.1991 - III B 566/90 -, BFH/NV 1992, 686; BSG, Beschluss vom 17.10.1984 - 9b BU 46/84 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 13.04.1999 - 7 ZC 99.863 -, BayVBl. 1999, 543; Nieders. OVG, Beschluss vom 07.08.2003 - 12 ME 283/03 -, NJW 2003, 3503; BFH, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999, a.a.O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., 18. Aufl., § 67 RdNr. 75). So soll durch den Vertretungszwang etwa gewährleistet werden, dass die Zulassungsschrift eine substantiierte, dem Zulassungsgericht die Durcharbeit der Prozessakten weitgehend ersparende Darlegung der Tatsachen enthält, aus denen sich ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig ergibt. Durch den sachgerechten Vortrag eines sachkundigen Prozessbevollmächtigten soll das Zulassungsgericht in die Lage versetzt werden, sich schnell und einfach über den Streitstoff zu unterrichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999, a.a.O.).
Eine ordnungsgemäße Begründung des Zulassungsantrags nach § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO ist nach allem in dem vorliegenden Fall innerhalb der einschlägigen Frist von zwei Monaten nicht vorgelegt worden, was die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2010 der ... sowie dem ...-... den Streit verkündet und zugleich deren Beiladung beantragt hat, weist der Senat wiederholt darauf hin, dass eine Streitverkündung im Verwaltungsprozess nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.02.2009 - 8 B 21.09 -, juris) sowie in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung eine Beiladung ausgeschlossen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.1999, VBlBW 2000, 814, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2008 - 2 N 164.07 -, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

2 N 13.2220

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Juni 2015

2. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Rechtsschutzbedürfnis, prozessuale Präklusion, Hochwasserschutz, Gutachten

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Stadt ...

vertreten durch die erste Bürgermeisterin, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen

Bebauungsplan Nr. 65 mit integriertem Grünordnungsplan „Zuchtverband ...“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Mai 2015

am 1. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 mit integriertem Grünordnungsplan „Zuchtverband S.“ der Antragsgegnerin, der am 31. Oktober 2012 bekannt gemacht wurde.

Das Bebauungsplangebiet liegt im Süden der Stadt M. an der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde H. sowie an der Bundesstraße 307 M. Das früher landwirtschaftlich genutzte Gelände liegt auf einer Höhe von ca. 718 üNN m am Fuß des Stadlbergs, weist einen Höhenunterschied von ca. 1 m auf und liegt ca. 1 m unter dem Niveau der Straße. Das Sondergebiet „Zuchtverband S.“ befindet sich auf einem ca. 3,9 ha großen Teilbereich des Grundstücks FlNr. 1715.

Die Antragsteller sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke im nordöstlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Wohngebiet. Das Wohnhaus der Antragstellerin zu 1 auf der FlNr. 546/8 liegt getrennt durch einen Feldweg in Höhe des Grundstücks FlNr. 1715. Das Grundstück des Antragstellers zu 2 mit der FlNr. 546/7 liegt daneben. Die Wohngrundstücke befinden sich in einer Entfernung von ca. 300 m zum festgesetzten Sondergebiet auf der FlNr. 1715.

Die Antragsteller machen geltend, sie seien antragsbefugt, weil ihre Wohngebäude, insbesondere die Kellerräume, bei einer Veränderung der Hochwassersituation sowie infolge von geänderten Druckverhältnissen des Grundwasserstands einer erhöhten Überflutungsgefahr ausgesetzt seien.

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend, dass neben der fehlerhaften Bezeichnung der Fläche des Bebauungsplans, die in der Begründung mit FlNr. 1720 anstatt mit FlNr. 1715/0 angegeben worden sei, weitere formale Fehler bestünden. So habe in der Stadtratssitzung am 21. Juni 2012, in der die Abwägung über die öffentlichen und privaten Belange getroffen worden sei, der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht vorgelegen. In der Sitzung des Stadtrats am 26. Juli 2012 sei eine Abwägung nicht mehr vorgenommen worden. Die Tatsache, dass die nunmehr verwirklichte Situationsvariante des Bebauungsplans weiter nördlich offenkundig höhere Kosten für den „noch zu planenden Deichbau“ zur Folge haben werde, sei damit nicht in die Abwägung eingeflossen. Im Umweltbericht des Bebauungsplans sei die Fläche für die geplante Viehversteigerungshalle mit 24.710 m² angegeben und dafür ein Ausgleichsfaktor von 0,8 angesetzt worden. Damit habe eine Pflicht zur Vorprüfung im Einzelfall nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Trotz der Ausführungen im Umweltbericht, der gebotenen Anrechnung der Parkplatzflächen und nachträglicher Tekturen in der Baueingabe gehe die Antragsgegnerin aber davon aus, dass die Schwellenwerte nicht erreicht würden.

Die Antragsteller hätten ferner insoweit beachtliche Einwendungen erhoben, als sie die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB rügten, nachdem in der Auslegungsbekanntmachung vom 30. Oktober 2011 ein ausreichender Hinweis darauf gefehlt habe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien.

Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Fehlern, weil die Planung eine erhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation für die Wohnbauten der Antragsteller bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten sei, und auch bei Hochwässern geringerer Jährlichkeit sowie eine Grundwassererhöhung mit konkreter Überschwemmungsgefahr bedinge. Die Darstellungen der Hochwassersituation/Überschwemmung M./K. vom 2. Juni 2013 belegten die grundsätzliche Gefährdung durch Überschwemmung der K. Straße nach Beginn der Bebauung auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans. Die Erhöhung der Gefahrenlage für die Wohnbebauung, insbesondere die Anwesen der Antragsteller, lasse sich anhand der sachverständigen Darlegungen des Antragstellers zu 2 vom 12. Juni 2013 erkennen. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan werde auf Seite 6 unter Punkt 2.2 „Schutzgut Wasser“ das private Gutachten von Max F. zitiert, nach dem der Schotterkörper zwischen dem Stadlberg und der Schlierachaue einen großen Grundwasserspeicher darstelle. Durch den Neubau der Versteigerungshalle mit der erfolgten Untergrundverdichtung werde der bestehende Abfluss des Oberflächenwassers und des Hochwassers aus dem T-bach in Richtung Bundesstraße verbaut und verhindert. Die Kiesterrasse, die vor der Bebauung Stau- und Sickerraum für die schnell zufließenden Hangwässer gewesen sei, stehe nach der Bebauung nicht mehr zur Verfügung. Die Überschwemmungsgefahr durch Hochwasser und die Druckverhältnisse des Grundwassers würden durch den Bebauungsplan ganz erheblich negativ beeinflusst.

Es liege eine fehlerhafte Abwägung vor, weil bestehende hydrogeologische Gutachten nicht beachtet bzw. Gutachten zitiert wurden, die der Antragsgegnerin tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Später eingeholte Berichte zum Hochwasserschutz des Ingenieurbüros S. von 2013 sowie das jetzt in Auftrag gegebene hydrogeologische Gutachten hätten am 21. Juni 2012 nicht beachtet werden können. Obwohl die heute beplante Fläche in der vorhergehenden Version der 38. Änderung des Flächennutzungsplans als Retentionsraum für Hochwasser vorgesehen gewesen sei, sei die Antragsgegnerin fehlerhafterweise davon ausgegangen, dass das Gebiet keine Bedeutung für den Hochwasserschutz habe. Die durch die angegriffene Planung hervorgerufenen Probleme seien zulasten der Antragsteller ungelöst geblieben, obwohl der Antragsgegnerin aus entsprechenden Hinweisen klar gewesen sei, dass der Hochwasserschutz zwar in einem gesonderten Verfahren aber doch zeitgleich zu planen gewesen wäre. Ihre Entscheidung, die Planung für den Hochwasserschutz zwischenzeitlich einzustellen, sei daher rechtswidrig.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner deshalb nichtig, weil er den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung widerspreche. Er entspreche nicht den Zielen des Landesentwicklungsprogramms und missachte Vorgaben des Regionalplans und der Alpenkonvention. Das Gebiet des Bebauungsplans sei aus dem Landschaftsschutzgebiet 550.01 „Schutz der Egartenlandschaft um M.“ herausgenommen worden. Nachdem es sich bei der Herausnahme allerdings nur um ein Teilgebiet des Grundstücks FlNr. 1715/0 gehandelt habe und das angrenzende Gebiet weiterhin Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets sei, sei auch im Plangebiet das Gebot zu achten, dass es keine Veränderung des Grundwassers geben dürfe. Vorranggebiete für Hochwasserschutz seien im Bereich M. bis heute nicht ausgewiesen worden.

Mit dem festgesetzten Sondergebiet „Zuchtverband S.“ seien Flächen mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung in einer Größe von ca. 3,9 ha in Anspruch genommen worden. Der zusätzlich zwingend notwendige Hochwasserschutz sei daher nur auf Flächen möglich, die im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet 550.01 lägen. Der Bebauungsplan stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der Begründungskarte zum Regionalplan „B 1 - Natur und Landschaft“ mit dem dort ausgewiesenen Bereich mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung.

Die Antragsteller beantragen:

1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 65 „Zuchtverband S.“ der Stadt M., bekannt gemacht am 30. Oktober 2012, ist nichtig.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 sei bereits unzulässig. Sie habe keine rechtzeitigen Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben.

Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB sei erst am 7. November 2013 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erhoben worden. Ebenso wenig sei der Bebauungsplan fehlerhaft, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Begründung irrtümlich als Teilbereich der FlNr. 1720 bezeichnet worden sei.

Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb formell fehlerhaft, weil der Vorhaben- und Erschließungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsvertrag bei der Stadtratssitzung am 21. Juni 2012 nicht vorgelegen habe. Vielmehr sei der vom Zuchtverband gefertigte Vorhaben- und Erschließungsplan bereits in der Stadtratssitzung am 21. Juli 2010 vorgestellt und gebilligt worden. Der endgültige Vorhaben- und Erschließungsplan habe dagegen bei der Stadtratssitzung am 26. Juli 2012 vorgelegen und sei mitbeschlossen worden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche liege deutlich unter 20.000 m².

Der Bebauungsplan leide nicht deshalb an einem materiellen Fehler, weil er gegen §§ 76 ff. WHG verstoße. Der Umgriff des Bebauungsplans liege nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet und auch nicht in einem vorläufig gesicherten Gebiet.

Der Bebauungsplan leide hinsichtlich des Belanges Hochwasserschutz nicht an einem Abwägungsfehler. Der Stadtrat der Antragsgegnerin habe in seiner Sitzung vom 21. Juni 2012 die Stellungnahmen aus sämtlichen Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange sowie den Öffentlichkeitsbeteiligungen behandelt und Beschluss gefasst. Wegen der räumlichen Nähe des Umgriffs des Bebauungsplans zu einem etwaigen späteren Hochwasserschutz für die Siedlung an der K-straße/F-weg sei einer der Schwerpunkte der Abwägung die Frage gewesen, ob und welche Auswirkungen der geplante Aussiedlungsstandort für den Zuchtverband auf den beabsichtigten Hochwasserschutz habe. Das Wasserwirtschaftsamt R- habe mit Schreiben vom 2. Mai 2012 erklärt, dass mit dem neuen, nördlicheren Standort für den Zuchtverband aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis bestehe. Es müsse lediglich der geplante Hochwasserschutz für den Ortsteil K- durch die Verschiebung des Standorts für den Zuchtverband entsprechend an die neue Situation angepasst werden.

Schließlich verstoße der Bebauungsplan auch nicht gegen die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB. Die Alpenkonvention sowie das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 entfalteten keine unmittelbare Rechtswirkung. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen Ziele der Raum- oder Landesplanung. Dies bestätige auch die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2012, soweit hinsichtlich Verkehr und Hochwasserschutz eine einvernehmliche Abstimmung mit den Fachbehörden erfolge und das Vorhaben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausreichend in das Landschaftsbild eingebunden werde. Das Wasserwirtschaftsamt R- habe mit Schreiben vom 2. Mai 2012 sein Einverständnis erklärt. Mit Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 10. Mai 2012 sei der geänderte Bebauungsplanentwurf begrüßt worden. Auch die untere Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 23. April 2012 und das Staatliche Bauamt R- mit Schreiben vom 18. April 2012 hätten gegen den geänderten Bebauungsplanentwurf weder unter dem Gesichtspunkt Straßenbau noch unter dem Gesichtspunkt Hochbau grundsätzliche Einwände erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) haben keinen Erfolg.

1. Die Anträge der Antragsteller sind bereits unzulässig.

1.1. Die Anträge sind unzulässig, da ihnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; B.v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 - BayVBl 1989, 665; U.v. 28.4.1999 - 4 CN 4.99 - UPR 1999, 350). Ist der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Allerdings veränderte sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder der einzelnen Festsetzung die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung. Hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung, liegen indes bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85/92). Dies muss umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB die Zulässigkeit eines einzigen Vorhabens bestimmt wird und dieses bereits genehmigt sowie verwirklicht ist. Vorliegend ist das Bauvorhaben des Zuchtverbands S- mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 14. Dezember 2012 zugelassen worden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 2 ZB 13.2610 - die Antragstellerin zu 1 betreffend; der Antragsteller zu 2 hatte keine Klage erhoben) und unstrittig bereits verwirklicht. Der seitens der Antragsteller zitierte Beschluss des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2014 (1 NE 14.1548 - NVwZ-RR 2015, 176) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, denn im dortigen Verfahren ging es um das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Dabei waren die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die erteilte, aber noch nicht bestandskräftige Baugenehmigung noch offen. Zudem war das Bauvorhaben noch nicht fertig gestellt. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2004 (4 CN 3.01 - UPR 2003, 30) lag ein Fall zugrunde, in dem die Festsetzungen des Bebauungsplans noch nicht vollständig umgesetzt waren. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller jedoch aufgrund der vollständigen Verwirklichung des Bauvorhabens unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance, ihr eigentliches Ziel zu erreichen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragsteller günstigeren Festsetzungen bezüglich des Bauvorhabens des Zuchtverbands S. aufstellen wird oder das Landratsamt die bestandskräftige Baugenehmigung zurücknimmt.

1.2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist zudem unzulässig, weil sie nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 47 Abs. 2a VwGO). Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Präklusion (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382), die auch dann greift, wenn es sich um Belange handelt, die sich der Gemeinde aufdrängen mussten, die also auch ohne diesbezüglichen Einwand abwägungsbeachtlich sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2010 - 15 N 09.135 - BayVBl 2010, 305; BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181). Auf diese Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hat die Antragsgegnerin auch in ihren Bekanntmachungen vom 27. Oktober 2011, 29. Dezember 2011 und 5. April 2012 hingewiesen. Die Antragstellerin zu 1 hat jedoch erst mit Schreiben vom 8. Dezember 2011, das bei der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2011 eingegangen ist, Einwendungen erhoben. Dies lag jedoch außerhalb der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die am 9. Dezember 2011, einem Freitag, endete. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Einwendungen hätten jedenfalls im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 13. April 2012 bis zum 15. Mai 2012 fristgerecht vorgelegen, übersieht sie, dass es sich dabei um eine wesentlich geänderte Planung handelte. Denn mit dieser Planung trat eine erhebliche Nordverschiebung des Vorhabenstandorts ein. Die Antragstellerin zu 1 wäre demnach gehalten gewesen, auf die wesentliche Änderung des geplanten Vorhabens mit ihren Einwendungen einzugehen. Ihre früheren Einwendungen, die ohnehin nicht fristgerecht erfolgten, konnten insoweit nicht ohne weiteres weiter gelten. Zwar ist ein Einwender nicht gehalten, bei einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB während eines bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung erneut Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - UPR 2010, 277). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ausnahmsweise keine Obliegenheit besteht, dass ein Antragsteller im Rahmen einer nochmaligen öffentlichen Auslegung Einwendungen erhebt, wenn er im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hat und aus Sicht der Gemeinde kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass ein Abwehrwille auch gegen die geänderte Planung fortbesteht (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88). Ein solcher Fall liegt aber hier ebenso wenig vor, weil die Antragstellerin zu 1 zuvor schon keine zulässigen Einwendungen erhoben hat. Im seitens der Antragstellerin zu 1 zitierten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris) hatte der Antragsteller dagegen bereits während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen erhoben. An der vorstehenden Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass die Stellungnahme der Antragstellerin zu 1 vom 8. Dezember 2011 in der Vorlage zur Sitzung des Stadtrats am 21. Juni 2012 aufgeführt wurde. Sie wurde aber nicht im Einzelnen behandelt. Denn die prozessuale Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO knüpft nicht an die Verfahrenspräklusion nach § 4a Abs. 6 BauGB, sondern nur an die Verspätung an (vgl. Grigoleit/Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 4a Rn. 31). Hinsichtlich der Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat die Antragstellerin zu 1 keine durchgreifenden Rügen vorgetragen (siehe unter Ziffer 2.1.4.).

2. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind ebenso unbegründet. Die von ihnen vorgetragenen Gründe für eine Ungültigkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) des Bebauungsplans Nr. 65 greifen nicht durch.

2.1. Der Bebauungsplan Nr. 65 leidet nicht an den von den Antragstellern vorgebrachten formellen Fehlern.

2.1.1. Soweit die Antragsteller behaupten, der angegriffene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil in der Begründung des Bebauungsplans das Vorhabensgrundstück mit der FlNr. 1720 anstatt mit der FlNr. 1715/0 angegeben werde, greift dies nicht durch. Denn aus dem ausgefertigten Plan selbst mit seinen Festsetzungen durch Planzeichen und Text (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BauGB) ist eindeutig zu erkennen, dass es sich um die FlNr. 1750 handelt. Die Begründung ist nicht normativer Bestandteil der Satzung und nicht Inhalt des Bebauungsplans, sondern ist diesem lediglich gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beizufügen (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.1986 - 4 N 1.85 - NVwZ 1986, 917; BVerwG, B.v. 23.12.1997 - 4 BN 23.97 - NVwZ-RR 1998, 538). Demnach ist im Zweifel der Inhalt des Plans selbst maßgeblich. Im Übrigen handelt es sich bei der Falschangabe in der Begründung um ein offensichtliches Schreibversehen (vgl. Art. 42 BayVwVfG).

2.1.2. Sofern die Antragsteller als formellen Fehler rügen, der Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB habe in der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juni 2012 nicht vorgelegen und damit nicht Eingang in die Abwägung gefunden, ist dem nicht zu folgen. Denn der Vorhaben- und Erschließungsplan ist bereits Gegenstand der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juli 2010 gewesen. Ferner wurde der Durchführungsvertrag, dessen Inhalt auch der Vorhaben- und Erschließungsplan ist, in der Sitzung des Stadtrats vom 15. September 2011 behandelt. In der Sitzung des Stadtrats vom 22. März 2012 wurde schließlich dem geänderten Vorhaben- und Erschließungsplan zugestimmt, wobei die Verschiebung des Vorhabenstandorts nach Norden im Bebauungsplan ebenfalls gebilligt wurde. In der Sitzung des Stadtrats vom 26. Juli 2012 wurde letztlich der fortentwickelte und abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan als satzungsrechtlicher Bestandteil (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65 beschlossen. Bei diesem Verfahrensgang sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 65 sich nicht der Tatsache bewusst gewesen wäre und bei seiner Abwägung berücksichtigt hätte, dass mit der Nordverschiebung des Vorhabenstandorts im Bebauungsplan auch eine Anpassung des Vorhaben- und Erschließungsplans einhergehen musste.

2.1.3. Die seitens der Antragsteller behauptete Pflicht zu einer Vorprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65 besteht nicht. Gemäß Nr. 18.7.2 der Anlage 1 ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen, falls eine zulässige Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine festgesetzte Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m² erreicht wird. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans zu beantworten ist. Der seitens der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ist deshalb unbehelflich. Vorliegend ist eine maximal zulässige bebaubare Grundfläche von 5.500 m² für ein Baufenster festgesetzt. Nachdem aber das Baufenster für die Versteigerungshalle ohnehin lediglich eine Grundfläche von rund 3.000 m² aufweist, beträgt die maximal zulässige bebaubare Grundfläche für beide Baufenster insgesamt allenfalls 8.500 m². Damit kann aber die Frage dahinstehen, inwieweit die vorgesehenen Parkflächen hier zu berücksichtigen sind. Denn aus dem Bebauungsplan ergibt sich eine für die Parkflächen vorgesehene Grundfläche von rund 6.000 m². Damit wird aber der in Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorgegebene Grenzwert von insgesamt 20.000 m² in keinem Fall erreicht.

2.1.4. Soweit die Antragsteller eine Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Auslegungsbekanntmachung vom 30. Oktober 2011 rügen, führt dies ebenso wenig zum Erfolg. Ein etwa beachtlicher Fehler im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wäre nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Jahresfrist für die Geltendmachung nicht eingehalten wurde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 65 wurde am 31. Oktober 2012 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht, während der Schriftsatz mit der entsprechenden Rüge erst am 8. November 2013 bei Gericht eingegangen ist. In der Bekanntmachung wurde auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolge nach § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Zudem lag der Antragsgegnerin das strittige Gutachten des Geologen Ernst F. vom 3. März 2006 nicht im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Sowohl im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. April 2013 an das Verwaltungsgericht als auch in deren Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Senats wurde dargetan, dass das Gutachten der Antragsgegnerin zwar bekannt gewesen sei, ihr aber nicht vorlegen habe. Auch seitens der Antragsteller wurde lediglich vorgetragen, dass aus einer Aussage in der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juni 2012 zu schließen sei, dass der Inhalt des Gutachtens der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei. Dass es jedoch der Antragsgegnerin tatsächlich vorgelegen hätte und damit als eine bestimmte Art umweltbezogener Information bei ihr verfügbar gewesen wäre, ist nicht zu erkennen.

2.2. Die seitens der Antragsteller behaupteten materiellen Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65 sind nicht gegeben. Erhebliche Abwägungsfehler liegen insoweit nicht vor.

2.2.1. Das Vorbringen der Antragsteller „die Druckverhältnisse des Grundwassers würden durch die streitgegenständliche Bauplanung ganz erheblich negativ beeinflusst“, ist nicht nachvollziehbar. Seitens der Antragsgegnerin wurde dargelegt, dass das Bauvorhaben des Zuchtverbands nicht unterkellert ist. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. (Art. 63 Abs. 3 BayWG) führte in der mündlichen Verhandlung des Senats aus, das Gebäude des Zuchtverbands selbst greife nicht in den Grundwasserstrom ein. Einzelne Bauteile, die beispielsweise der Regenwasserentwässerung dienten, könnten dies schon bewirken, aber deren Auswirkungen seien als gering zu beurteilen. Eine Auswirkung bis zu den Anwesen der Antragsteller könne nicht angenommen werden. Er nehme an, dass Aushebungen unterhalb der geplanten Halle zur Verbesserung des Untergrunds erfolgt seien. Unabhängig davon sei eine Verschlechterung der Grundwassersituation durch das Bauvorhaben nicht anzunehmen. Die Grundwasserfließrichtung gehe nach Norden und nicht zu den Anwesen der Antragsteller hin. Außerdem erfolge eine Trennung durch den im Osten fließenden T-bach. Diese Einschätzung des amtlichen Sachverständigen ist nach Auffassung des Senats nachvollziehbar. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob er während der Durchführung der Baumaßnahme selbst vor Ort gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Bauvorhaben des Zuchtverbands nicht erheblich in die bestehende Grundwassersituation eingreift. Dem sind die Antragsteller nicht durch substanziierte Ausführungen entgegengetreten.

2.2.2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 65 der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen §§ 76 ff WHG. Es liegt weder ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet (§ 76 Abs. 2 WHG) noch ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (§ 76 Abs. 3 WHG) vor. Damit finden die besonderen Schutzvorschriften des § 78 WHG auf das hier gegenständliche Plangebiet keine Anwendung.

In der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) hat die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) ohne Rechtsfehler behandelt. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine E-Mail des Herrn J. an den Herrn M. vom 22. März 2012 verweisen, führt dies nicht weiter. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. (Art. 63 Abs. 3 BayWG) hat in der mündlichen Verhandlung des Senats hierzu ausgeführt, falls die Versteigerungshalle tatsächlich tiefer gelegt sein sollte, habe dies auf die Hochwassersituation keinen Einfluss. Die Existenz des Gebäudes selbst sei hinsichtlich der Hochwassersituation zu betrachten. Zudem liege das Gebäude nicht im Überschwemmungsgebiet. Im Übrigen ist der Beweiswert von derartigen E-Mail-Nachrichten gering, weil sie selten ausformulierte und überdachte Aussagen enthalten (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 ZB 13. 2084 - juris; B.v. 9.2.2015 - 2 ZB 13.2610).

Soweit die Antragsteller auf den Plan auf Seite 234 der Bebauungsplanakten hinweisen, in dem die früher geplanten Rückhalteflächen dargestellt sind, liegt zwar nunmehr ein Teil des nach Norden verschobenen Bebauungsplangebiets in diesem Bereich. Damit wird aber eine Hochwasserschutzplanung mitnichten unmöglich gemacht. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R., dessen fachlicher Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund dessen Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) und aufgrund der Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 22 ZB 14.2633 - juris m. w. N.), hat hierzu erklärt, soweit sich in den vorgesehen Rückhalteflächen nunmehr das Gebäude des Zuchtverbands befinde, müssten diese verlegt werden. Eine Errichtung von Rückhaltemaßnahmen sei damit aber nicht ausgeschlossen. Durch schlichtes Bestreiten können derartige Beurteilungen nicht erschüttert werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - BayVBl 2003, 753).

Zur Frage der Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen (Rückhaltebecken mit Damm) wurde seitens der Antragsgegnerin erklärt, dies sei tatsächlich in einer früheren Änderungsplanung für den Flächennutzungsplan enthalten gewesen, aber wieder herausgenommen worden, weil man nicht der Planfeststellung habe vorgreifen wollen. Dass die Hochwasserschutzplanung derzeit nicht voranschreite, liege daran, dass es schwierig sei, die erforderlichen Flächen zu bekommen. Die Stadt habe sich aber inzwischen rund zwei Drittel der erforderlichen Flächen schon gesichert. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. bestätigte nochmals, auch mit dem jetzigen Standort des Gebäudes des Zuchtverbands sei weiterhin eine Hochwasserschutzmaßnahme in der Form eines Rückhaltebeckens möglich. Diese Hochwasserschutzmaßnahme käme aber immer in dem Landschaftsschutzgebiet zu liegen. Aus dem von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebenen Plan ist zu ersehen, dass das überwiegende Gemeindegebiet der Antragsgegnerin von der Landschaftsschutzverordnung erfasst wird, wobei die Herausnahme des Standorts für den Zuchtverband in diesem Plan noch nicht nachvollzogen ist. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin und des amtlichen Sachverständigen hat der Senat keine Zweifel daran, dass ein Rückhaltebecken mit Damm weiterhin errichtet werden kann. Die Frage der Herausnahme der dafür erforderlichen Flächen aus dem Gebiet der Landschaftsschutzverordnung wird sich dabei ebenso stellen, wie sie sich für die früher geplante Lage der Rückhalteflächen gestellt haben würde.

An vorstehender Beurteilung ändern auch die Ausführungen der Antragsteller zum Hochwasserereignis im Juni 2013 nichts. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. hat in der mündlichen Verhandlung des Senats hierzu erläutert, die Planungen bzw. Berichte der S. GmbH & Co. KG gingen von einer Hochwassersituation am T-bach und insbesondere dessen Ausuferung aus. Der Zweck der Hochwasserschutzplanungen sei auch, diese Ausuferungen des T-bachs in den Griff zu bekommen. Bei dem Hochwasserereignis im Jahr 2013 habe es sich dagegen um ein extremes Niederschlagsereignis gehandelt. Bei diesem seien die Böden nicht mehr aufnahmefähig gewesen, so dass der Abfluss des Wassers entsprechend der Geländelage in Richtung Norden zur K. Straße und schließlich auch in den T-bach erfolgt sei. Der Antragsteller zu 2 hält dem entgegen, bisher seien solche Regenereignisse immer in Richtung Nordwesten zur Bundesstraße hin abgelaufen. Nach Errichtung des Bauvorhabens mit entsprechender Verdichtung und Errichtung eines ca. 1 m hohen Damms durch den Zuchtverband sei der Abfluss des Wassers vom Gelände des Bauvorhabens sowie vom Verbandshof abgelenkt worden. Dem wird aber seitens der Antragsgegnerin entgegen gehalten, ein etwaiger vom Zuchtverband errichteter Damm sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Er riegle das Bebauungsplangebiet auch nicht vollständig ab, sondern es handle sich wohl um übrig gebliebenen Aushub. Etwaige Veränderungen im Abflussverhalten von Oberflächenwasser durch einen vom Zuchtverband errichteten Damm konnte und musste die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung nicht berücksichtigen. Dieser ist weder Inhalt der Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 9 BauGB noch konnte eine solche Maßnahme der Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bekannt sein.

Zudem hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. hierzu weiter ausgeführt, aus den Plänen und Modellen der Firma S. GmbH & Co. KG sei nicht zu ersehen, dass Wasser vom T-bach Richtung Westen zum Vorhabensgelände fließe. Dies spreche dagegen, dass Regenwasser bei Starkregenereignissen früher Richtung Verbandshof geflossen sei. Soweit heute am Bauvorhaben des Zuchtverbands nach diesen Modellen Wasser stehe, beruhe dies auf den dort vorhandenen Mulden. Bei den von Antragstellerseite angeführten Unterschieden in den Plänen der S. GmbH & Co. KG vom 19. Februar 2013 (dem Verwaltungsgericht vorgelegt) und vom 27. Februar 2013 (dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt), handelt es sich offensichtlich um dieses am Vorhabensstandort in Mulden stehende Niederschlagswasser. Hierzu erklärte der amtliche Sachverständige vom Wasserwirtschaftsamt R., das Wasser, das am Bauvorhaben durch Niederschläge anfalle, werde durch die dort vorhandenen großen Versickerungsanlagen beseitigt. Der Zuchtverband könne kein Interesse daran haben, dass sein Gelände unter Wasser stehe.

Soweit der Antragsteller zu 2 darauf hinweist, dass aus der Höhenlinienkarte in seiner Ausarbeitung zum Hochwasser vom Juni 2013 zu ersehen sei, dass der Verbandshof am tiefsten Punkt liege und deshalb das Oberflächenwasser dorthin abfließe, spricht dies nicht gegen die grundsätzliche Richtigkeit der Beurteilung durch den Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. Denn den Plänen der S. GmbH & Co. KG vom 19. Februar 2013 und vom 27. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass sich auch im Planzustand im Bereich des Bauvorhabens sowie an der Bundesstraße im Bereich des Verbandshofs weiterhin Niederschlagswasser sammeln wird. Die seitens des Antragstellers zu 2 vorgetragenen Anhaltspunkte für eine verstärkte Überschwemmung der Wohnanwesen am F-weg überzeugen demgegenüber nicht. Wie oben bereits ausgeführt, sieht der Bebauungsplan nicht die Errichtung eines ca. 1 m hohen Damms am Vorhabensstandort vor. Ebenso wenig werden im Plangebiet über 20.000 m² Boden versiegelt, wie bereits oben dargelegt wurde. Zudem ist nach den Festsetzungen im Bebauungsplan zumindest ein Teil der Parkflächen in wasserdurchlässiger Bauweise zu errichten.

Im Übrigen hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. unter Bezugnahme auf die Ausarbeitung des Antragstellers zu 2 erklärt, falls es doch zu in Richtung Norden abfließendem Oberflächenwasser aus Regenereignissen zwischen dem T-bach und dem Plangebiet komme, könne er zwar nicht genau angeben, wie sich dieses im Verlauf verhalte. Eine etwaige Hochwasserschutzmaßnahme in diesem Bereich würde aber auch insoweit den Anwesen jenseits der K-straße zugute kommen. Derartige Verhältnisse konnte und musste die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung durch den Stadtrat am 26. Juli 2012 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in der Abwägung jedoch nicht berücksichtigen. Denn die Antragsgegnerin durfte sich hierbei auf die fachlichen Ausarbeitungen durch die Firma S. GmbH & CO. KG verlassen. Nachdem diese auch für das Wasserwirtschaftsamt plant, musste die Antragsgegnerin an den von dieser gelieferten Daten ohne konkreten Anlass keine Zweifel hegen. Dagegen konnte das Hochwasserereignis vom Juni 2013, das auf ein extremes Niederschlagsereignis zurückzuführen war, logischerweise keine Berücksichtigung finden. Ebenso wenig musste sie die Auswirkung eines ca. 1 m hohen Damms, der nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans ist, auf den Abfluss von Oberflächenwasser bei ihrer Abwägung berücksichtigen.

Selbst bei Vorliegen eines Mangels im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Hochwassersituation wäre dieser nicht erheblich, weil er nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang kann nur angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Dies ist nicht regelmäßig schon deshalb der Fall, weil aus den Aufstellungsvorgängen eine Lücke im Abwägungsvorgang ersichtlich ist. Ein offensichtlicher Mangel kann auch nicht allein damit begründet werden, dass Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; BVerwG, B.v. 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - ZfBR 1995 145/147). Hierzu tragen die Antragsteller nichts von Substanz vor. Soweit sie erklären, maßgeblich sei im vorliegenden Fall, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt unvollständig und nicht mit der gebotenen Intensität ermittelt worden sei, beziehen sie sich auf einen Verfahrensfehler im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden kann (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). In den vorliegenden Bebauungsplanakten finden sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, die positiv und klar auf einen Abwägungsmangel hindeuten. Vielmehr ist den Normaufstellungsakten zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin ausführlich mit den Fragen des Hochwasserschutzes befasst hat. Insbesondere in der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juni 2012 ist eine ausführliche Abwägung zum Thema Hochwasserschutz erfolgt. Dass die Planungen für den Hochwasserschutz nicht in die vorliegende Bauleitplanung einbezogen wurden, kann nicht als Fehler im Abwägungsvorgang angesehen werden. Diese Frage war vielmehr bereits bei der Festlegung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zu beantworten. Hierbei hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, die Hochwasserschutzplanung von der Bauleitplanung zu trennen und der Planfeststellung zu überlassen. Es ist nach dem vorstehend Ausgeführten nichts dafür ersichtlich, dass die Schutzplanung bezüglich des Hochwassers durch die Bauleitplanung verhindert würde.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. Erforderlich hierfür ist es, dass nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33/39; BVerwG, B.v. 16.8.1995 - 4 B 92.95, NvWZ-RR 1996, 68). Auch insoweit haben die Antragsteller nichts Substanzielles vorgetragen. Es ergeben sich auch aus den Planunterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich des Hochwasserschutzes von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein könnte. Denn die Antragsgegnerin ging insbesondere in der Sitzung des Stadtrats vom 21. Juni 2012 davon aus, dass zwar die Planungen für den Hochwasserschutz angepasst werden müssten. Dies gelte aber nicht nur aufgrund der Standortwahl für den Zuchtverband, sondern auch aufgrund anderer Parameter, wie der Verfügbarkeit von Grundstücken, bzw. aufgrund von weiteren Untersuchungen bezüglich der geologischen und hydraulischen Verhältnisse. Die Antragsgegnerin war demnach der Auffassung, dass die Planungen für den Hochwasserschutz nicht durch die strittige Bauleitplanung verhindert würden. Es kann damit nicht angenommen werden, dass das Abwägungsergebnis, das auf einem Abstimmungsergebnis von 23:1 beruht, anders ausgefallen wäre, wenn der Stadtrat der Antragsgegnerin - wie von den Antragstellern verlangt - einer etwaigen Verschlechterung der Hochwassersituation ein größeres Gewicht in der Abwägung beigemessen hätte.

Die seitens der Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 (4 CN 1.10 - BayVBl 2012, 216) führt hier nicht weiter, denn diese befasst sich mit dem Verhältnis zweier aufeinanderfolgender Bebauungspläne der planenden Gemeinde. Im vorliegenden Fall stünde dagegen das Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan der Gemeinde und einer Planung der Planfeststellungsbehörde inmitten. Zudem befasst sich diese Entscheidung nur mit Fragen der Antragsbefugnis und sagt nichts dazu aus, inwieweit ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang offensichtlich ist und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein kann.

2.2.3. Soweit die Antragsteller Abwägungsfehler hinsichtlich der Wasserversorgung H. rügen, ist der Einwand bereits nicht fristgerecht im Sinn von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorgebracht worden. Im Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 taucht die Trinkwasserversorgung H. nur in den Ausführungen zur Antragsbefugnis im Zusammenhang mit angeblich fehlenden Gutachten auf. Im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrags erfolgten hierzu keine Aussagen. Auch in den Schriftsätzen vom 14. Juni 2013 und 17. Oktober 2013 im Nachbarklageverfahren findet die Wasserversorgung H. im Zusammenhang mit der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin keine Erwähnung. Erstmals im Schriftsatz vom 1. April 2015 nehmen die Antragsteller die Wasserversorgung H. in ihre Argumentation auf. Der Bebauungsplan ist jedoch bereits am 31. Oktober 2012 bekannt gemacht worden. Dass die Wasserversorgung H. in der Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 14. Juni 2013 im Nachbarklageverfahren Erwähnung fand, aber die Antragsteller sich diese Argumentation auch dort nicht ausdrücklich als Rüge zu Eigen machten, genügt für ein Geltendmachen im Sinn von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht.

Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist aber auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller erklären, aufgrund des Gutachtens F. und des früheren Gutachtens Max F. hätten sich der Antragsgegnerin weitere Ermittlungen aufdrängen müssen, werden lediglich Verfahrensfehler behauptet (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). Unabhängig davon sind auch solche nicht ersichtlich. Denn der Antragsgegnerin ist nach ihrer eigenen Aussage die Lage des aktuellen Wasserschutzgebiets der Gemeinde H. bekannt gewesen. Sie habe auch Kenntnis von den Planungen für eine Neuausweisung des Trinkwasserschutzgebiets gehabt. Von etwaigen Kollisionen habe sie mangels Stellungnahmen der Gemeinde H. jedoch keine Kenntnis erlangt. Nachdem selbst die Gemeinde H. im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine Einwendungen hinsichtlich ihres bestehenden Wasserschutzgebiets oder hinsichtlich zukünftiger Neuausweisungen erhoben hat, musste sich der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen, hierzu weitere Ermittlungen durchzuführen.

Im Übrigen hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärt, die Planungen für eine Neuausweisung des Trinkwasserschutzgebiets der Gemeinde H. hätten in Richtung Norden und Westen gezielt. Eine Ausweitung in Richtung Osten sei nicht geplant gewesen. Grundwasserflüsse vom Standort des Bauvorhabens Zuchtverband in Richtung auf das bestehende Wasserschutzgebiet der Gemeinde H. seien nicht gegeben. Damit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das bestehende Wasserschutzgebiet der Gemeinde H., das südwestlich des Plangebiets liegt, tangiert sein könnte. Auch die ins Auge gefassten Ausweitungen in Richtung Norden und Westen, die dem Gutachten des Geologen F. vom 3. März 2006 zugrunde lagen, wären nicht beeinträchtigt. Der seitens der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellte Beweisantrag war unbehelflich, weil eine sachverständige Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts R. vorliegt. Die Antragsteller haben nichts substanziiert dargetan, was insbesondere die Ausführungen des amtlichen Sachverständigen (Art. 63 Abs. 3 BayWG) in der mündlichen Verhandlung des Senats erschüttern könnte und weitere Ermittlungen erforderlich machen würde. Zudem haben sie erstmals in dem Beweisantrag behauptet, dass wahrscheinliche erhebliche negative Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung für die Bürger von M. im Raum stünden. Dieses Vorbringen ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB verspätet und wurde auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht weiter erläutert.

2.2.4. Die Rügen der Antragsteller, das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und den Regionalplan Oberland betreffend greifen nicht durch (§ 1 Abs. 4 BauGB).

Das Vorbringen der Antragsteller, der angegriffene Bebauungsplan stehe zu den Vorgaben der Begründungskarte zum Regionalplan „B1 - Natur- und Landschaft“ mit dem dort ausgewiesenen Bereich mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung in Widerspruch, ist unsubstanziiert. Das Plangebiet liegt hiernach zwar in einer Fläche mit besonderer Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung. Die Antragsteller legen jedoch nicht dar, gegen welche konkreten Ziele aus dem Regionalplan Oberland das Planungsvorhaben verstoßen soll. Im Übrigen geht der Umweltbericht ausführlich auf den Regionalplan Oberland ein und beschreibt die Auswirkungen auf Landschaftsbild sowie Erholung. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die Maßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft beschrieben. Fehler sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich.

Soweit die Antragsteller behaupten, die angegriffene Planung halte das Ziel 3.3.1.2 aus Teil B I des LEP 2006 nicht ein, trifft dies nicht zu. Hiernach sollen Gebiete außerhalb wasserrechtlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete sowie geeignete (re-)aktivierbare Flächen, die für den vorbeugenden Hochwasserschutz benötigt werden, als Vorranggebiete für den Hochwasserabfluss und -rückhalt (Vorranggebiete für Hochwasserschutz) in den Regionalplänen gesichert werden. Wie sich aus der Formulierung des Ziels bereits ergibt, handelt es sich hierbei jedoch um einen Auftrag an die Regionalplanung. Zudem ist der Begründung zu diesem Ziel zu entnehmen, dass es Standorte von Flutpoldern und Deichrückverlegungen gibt, die besonders als Vorranggebiete für Hochwasserschutz in Betracht kommen. Hierzu gehört das vorliegende Planungsgebiet nicht. Im Übrigen wurde vorstehend unter Ziffer 2.2.2. festgestellt, dass auch an dem jetzigen Standort des Planvorhabens weiterhin eine Hochwasserschutzmaßnahme in der Form eines Rückhaltebeckens möglich ist.

2.2.5. Der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen die am 6. März 1995 in Kraft getretene Alpenkonvention liegt nicht vor. Nach dem Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ zur Durchführung der Alpenkonvention sind die Vertragsparteien gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, bestehende Schutzgebiete im Sinn ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern, sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Soweit die Antragsteller diese Bestimmung gegen die hier betroffene Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Egartenlandschaft um M.“ ins Feld führen wollen, kann dies nicht zum Erfolg führen. Denn dieser Bestimmung kann ein zwingendes Verbot, Schutzgebiete zu verkleinern, nicht entnommen werden (vgl. VerfGH v. 13.9.2012 - Vf. 16-VII-11 - BayVBl 2013, 301). Ebenso wenig stellt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 insoweit unmittelbar anwendbares Recht dar, als es um die Ausweisung neuer Schutzgebiete geht. Denn die Formulierung „nach Möglichkeit“ ist zu ungenau, um eine konkrete Handlungsanweisung daraus herleiten zu können. Es bleibt vielmehr im Unklaren, wonach sich im konkreten Fall die Möglichkeit richten soll. Im Übrigen hat sich vorliegend der Umweltbericht auch mit der Alpenkonvention und dem Durchführungsprotokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ befasst. Durch ein Grün- und Freiflächenkonzept wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine integrierte Grünordnung mit eingeplant. Substanziierte Einwände hiergegen wurden seitens der Antragsteller nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Antragsgegnerin, der die planerischen Voraussetzungen für den Bau eines innerörtlich gelegenen Fachmarktzentrums auf dem sogenannten „...-Areal“ schafft. Dort befand sich ursprünglich ein Lebensmitteldiscounter mit ca. 700 m² Verkaufsfläche sowie ein Markt für Agrar- und Gartentechnik. Das ca. 2,3 ha umfassende Plangebiet wird begrenzt von der Bahnlinie im Norden, der westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. .../18 im Nordwesten, der B 34 im Südwesten, deren Fahrbahn noch Bestandteil des Plangebiets ist, sowie der ... im Osten; der mit Reihenhäusern samt Garagen bebaute Bereich an der Kreuzung B 34/... Straße gehört nicht mehr zum Plangebiet.
Der Antragsteller, der in Gottmadingen seit längerem einen Lebensmittelvollsortimenter an der ...-Straße betreibt, erwarb im Frühjahr 2012 das Miteigentum an dem Grundstück Flst.-Nr. .../12 (... Straße 2), das durch die ...-Straße vom Plangebiet getrennt ist. Im dort befindlichen Wohn- und Geschäftshaus wurde bis Ende des Jahres 2012 ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 950 m² Verkaufsfläche betrieben. Dieser Markt ist inzwischen in das Fachmarktzentrum umgezogen und hat seine Verkaufsfläche auf 1450 m² erweitert. Die Geschäftsräume auf dem Grundstück ...-Straße 2 vermietete der Antragsteller mit Vertrag vom 17.03.2012 ab dem 01.01.2013 für die Dauer von 15 Jahren an einen anderen Lebensmittelanbieter. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet I – Ortskern“, der dort ein Sondergebiet für Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis zu 1000 m² ohne Sortimentsbeschränkung festsetzt. Am 27.03.2012 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, diesen Bebauungsplan zu ändern und im Bereich des bisherigen Sondergebiets Lebensmitteleinzelhandel auszuschließen.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt - neben einem Mischgebiet auf einer nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche im Südosten des Plangebiets, die für Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1-7 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten und Lebensmitteleinzelhandel vorgesehen ist - im Plangebiet fünf Sondergebiete „Einzelhandel“ fest:
- SO 1 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt und Lebensmittelhandwerk (z.B. Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
- SO 2 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Schuhe auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 420 m² einschließlich der für einen Schuhmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
- SO 3 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt sowie Lebensmittelhandwerk (Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.450 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
10 
- SO 5 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
11 
- Textilien auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der für einen Textilfachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
12 
- SO 6 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
13 
- Drogerieartikel, Multimedia, Spielwaren auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² einschließlich der für einen Drogeriefachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche einschließlich Schreibwaren auf maximal 10 m² der Verkaufsfläche.
14 
Außerdem setzt der Plan ein Sondergebiet (SO 4) für eine Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von maximal 450 m² fest. Als Lärmschutzmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird bestimmt, dass die Einkaufswagenboxen so einzuhausen sind, dass die Einschubseite zum Markt hin orientiert ist und außer dieser keine Öffnungen verbleiben. Daneben enthält der Plan nicht verbindliche ergänzende Hinweise und Empfehlungen zum Lärmschutz.
15 
Die Erschließung des Plangebiets soll wie bisher über die B 34 erfolgen. Der Durchführungsvertrag enthält die Verpflichtung der Vorhabenträgerin, die Kosten für eine Abbiegespur auf der B 34 zu übernehmen, soweit deren Erforderlichkeit durch das Vorhaben verursacht und dies vom zuständigen Regierungspräsidium oder der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Konstanz innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme aller im Vertragsgebiet vorgesehenen Anlagen festgestellt werde.
16 
Die Verpflichtung zur Errichtung der Einzelhandelsbetriebe war nach dem Vertrag für den im Plangebiet bereits mit geringerer Verkaufsfläche vorhandenen Lebensmitteldiscounter bis zum 31.05.2013 und für die übrigen Einzelhandelsbetriebe bis zum 31.05.2014 zu erfüllen. Die Baugenehmigung für alle Märkte wurde vom Landratsamt Konstanz am 27.09.2012 erteilt und mit Bescheid vom 14.06.2013 um Lärmschutzauflagen ergänzt; der dagegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers und seine anschließende Klage blieben erfolglos. Für die vorgesehene Spielhalle wurde am 11.09.2014 eine gesonderte Baugenehmigung erteilt, die ebenfalls bestandskräftig ist. Alle Fachmärkte sowie die Spielhalle sind inzwischen errichtet und in Betrieb.
17 
Dem als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossenen angefochtenen Plan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
18 
Bereits im Jahr 2007 befasste sich die Antragsgegnerin mit der Entwicklung des unbeplanten ...-Areals und ließ eine Auswirkungsanalyse für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters von ca. 700 m² Verkaufsfläche auf ca. 1300 m² Verkaufsfläche sowie des vom jetzigen Grundstück des Antragstellers in das Plangebiet zu verlagernden Lebensmittelvollsortimenters von ca. 950 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche erstellen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der ebenfalls geplanten Erweiterung des vom Antragsteller an der ...... Straße betriebenen Lebensmittelmarkts von ca. 1000 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot nicht eingehalten wäre; im Lebensmitteleinzelhandel sei in Gottmadingen nur ein Verkaufsflächenzuwachs von maximal 1000 m² möglich. In ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2009 und 2010 zur Erweiterung der Lebensmittelmärkte um insgesamt 1750 m² Verkaufsfläche wurde dann ausgeführt, erhebliche Veränderungen der Wettbewerbssituation im Umland von Gottmadingen im Lebensmittelbereich führten zu einer Beeinträchtigung seiner zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum, so dass in städtebaulicher und raumordnerischer Sicht eine Beschränkung der gesamten in Gottmadingen zulässigen Lebensmittelverkaufsflächen nicht mehr erforderlich sei. Die Umlandgemeinden hätten inzwischen eine so starke Versorgungsstruktur aufgebaut, dass deren Gefährdung durch einen möglichen Flächenzuwachs in Gottmadingen nicht zu erwarten sei; ein solcher Zuwachs werde nur eine Verschärfung der Wettbewerbsauseinandersetzung innerhalb Gottmadingens zur Folge haben. Eine weitere Auswirkungsanalyse vom Juli 2011 für das jetzt geplante Fachmarktzentrum kam zu dem Ergebnis, das Vorhaben sei mit dem Integrationsgebot, dem Kongruenzgebot und dem Beeinträchtigungsverbot in Einklang zu bringen.
19 
Darauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.01.2012 die Aufstellung des jetzt angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung einschließlich der schalltechnischen Untersuchung und der Verkehrsuntersuchung wurde, wie am 19.04.2012 öffentlich bekannt gemacht, vom 27.04.2012 bis einschließlich 28.05.2012 öffentlich ausgelegt. Am 24.05.2012 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen, die er mit dem Normenkontrollantrag weiterverfolgt.
20 
Nach Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Fortschreibung des Schall- und des Verkehrsgutachtens unterzeichneten Antragsgegnerin und Vorhabenträger am 23.07.2012 den Durchführungsvertrag und beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2012 nach Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen den Plan als Satzung. Er wurde am 25.07.2012 ausgefertigt und am 06.06.2013 öffentlich bekannt gemacht.
21 
Am 02.08.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, er sei wegen fehlender Berücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange antragsbefugt. Die Antragsgegnerin hätte die existenzbedrohenden Auswirkungen des vorgesehenen Ausschlusses einer Lebensmitteleinzelhandelsnutzung auf seinem angrenzenden Grundstück bereits in die Abwägung des streitgegenständlichen Bebauungsplans einbeziehen müssen. Denn sie selbst habe beide Planungen miteinander verknüpft und wolle den durch die jetzige Planung entstehenden Überschuss an Lebensmittelverkaufsfläche durch den Ausschluss im „Sanierungsgebiet I - Ortskern“ kurzerhand abschöpfen. Bei solch einem engen konzeptionellen Zusammenhang zweier Pläne geböten der Rechtsschutz der Betroffenen und die Effektivität des Abwägungsanspruchs, die Antragsbefugnis des Betroffenen bereits im Normenkontrollverfahren gegen den ersten Plan zu bejahen.
22 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Nach den Auswirkungsanalysen, von denen die Antragsgegnerin ausgehe, sei im Gemeindegebiet eine Erweiterung der Lebensmittelverkaufsflächen um insgesamt 1750 m² möglich, ohne dass hierdurch raumordnerische Ziele verletzt würden. Bei gebotener Berücksichtigung des Bestandsmarkts des Antragstellers werde dieser Wert durch Realisierung der Planung aber um 400 m² überschritten. Über das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot könne man sich nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen, zumal der vorhandene Markt auf dem Grundstück des Antragstellers Bestandsschutz genieße und selbst beim dort vorgesehenen planerischen Einzelhandelsausschluss angesichts des abgeschlossenen Mietvertrags von einem Weiterbetrieb über mindestens 15 Jahre auszugehen sei.
23 
Auch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Die Antragsgegnerin habe erhebliche öffentliche und private Belange des Verkehrs und des Lärms entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft ermittelt; diese Fehler setzten sich im Abwägungsergebnis fort, das bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Belange aller Voraussicht nach anders ausgefallen wäre. Der Ausgleich der von der Planung berührten Belange sei in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtung der jeweiligen Belange außer Verhältnis stehe.
24 
Die Verkehrsuntersuchung enthalte zahlreiche Mängel. Die Behauptung, es werde eine worst-case-Betrachtung der zu erwartenden Kundenzahl vorgenommen, sei falsch. Für das Verkehrsaufkommen für den künftigen Discounter wie auch für den Drogeriemarkt seien entgegen der Darstellung in der Untersuchung nicht die Höchstwerte der von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen angegebenen Bandbreiten angesetzt worden. An diesem zu geringen Ansatz ändere die im Verlauf der Planung erfolgte Reduzierung der Verkaufsfläche für den Drogeriemarkt um 50 m² nichts, da der Bebauungsplan nach wie vor 1200 m² Verkaufsfläche für Drogerieartikel zulasse. Insgesamt werde das Verkehrsaufkommen deutlich unterschätzt.
25 
Der angenommene Anteil motorisierter Kunden von 70 % erscheine nach der Lebenserfahrung und der konkreten Lage des Plangebiets noch zu gering; danach sei davon auszugehen, dass praktisch alle Kunden mit dem Pkw kommen würden. Nicht überzeugen könne auch die Annahme des Verkehrsgutachters, wonach aufgrund der Konkurrenzsituation 20 % weniger Kunden zu den Lebensmittelmärkten kommen würden als bei „stand-alone“-Standorten. Im Gegenteil werde es wegen der Agglomerations- und Synergieeffekte zu mehr Verkehr kommen.
26 
Die Bestandserhebung zur Ermittlung des aktuellen Verkehrsaufkommens habe am 19.01.2012 zwischen 15:00 und 19:00 Uhr stattgefunden, obwohl der Januar nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen kein geeigneter Monat sei, um vergleichbare Verkehrsmengen zu erhalten. Außerdem sei ein zu geringer allgemeiner Steigerungsfaktor für den Straßenverkehr angesetzt worden, nämlich 7 % statt richtigerweise 13 % nach amtlichen Statistiken. Darüber hinaus würden im Vergleich zum Ursprungsgutachten erstmals Spitzenstundenbelastungen für den Beschäftigten- und Güterverkehr angenommen. Dies führe schon denklogisch zu einer Erhöhung der Verkehrszahlen im Vergleich zu den ursprünglichen Feststellungen der Gutachter. Im Widerspruch dazu komme das Gutachten aber nun zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den ursprünglichen gutachterlichen Feststellungen in den Spitzenstunden weniger Verkehr nach rechts über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiege und weniger Verkehr aus der Hauptzufahrt heraus nach links auf die B 34 abbiege. Gleichzeitig würden nach der Prognose fast doppelt so viele Kunden von der Bundesstraße aus nach links über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiegen. Es verwundere, dass dieser Mehrverkehr ohne gesonderte Linksabbiegespur zu bewältigen sein solle.
27 
Sowohl die Polizeidirektion Konstanz als auch das Landratsamt Konstanz hielten eine Linksabbiegespur für erforderlich. Dieser Konflikt sei im Bebauungsplan nicht gelöst worden. Die Errichtung einer Linksabbiegespur werde von der Feststellung des Regierungspräsidiums bzw. Landratsamts abhängig gemacht, dass sich innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums die Erforderlichkeit einer solchen Spur zeigen sollte. Die Antragsgegnerin habe damit nicht in ausreichendem Maß dafür Sorge getragen, dass sie selbst die Mittel zur Konfliktlösung in der Hand behalte. Mit Blick auf die schön gerechneten Zahlen im Gutachten sei von einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen, so dass bereits jetzt feststehe, dass es im Bereich der südlichen Zufahrt an der B 34 zu erheblichen Verkehrsstörungen kommen werde.
28 
Das Lärmgutachten vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Fehler des Verkehrsgutachtens schlügen auf dieses durch, weil die geschönten Werte von dort unbesehen übernommen würden. Außerdem enthalte das Lärmgutachten selbst mehrere methodische Fehler, die die ermittelten Lärmwerte verfälschten. Tatsächlich sei in der Umgebung des Fachmarktzentrums mit einer wesentlich höheren Lärmbelastung zu rechnen. Die Berechnungen des Lärmgutachtens zeigten, dass selbst bei Beachtung aller vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Richtwerte nur denkbar knapp eingehalten würden. Wenn also bereits bei optimistischer Betrachtung an gleich drei Immissionsorten nachts die Richtwerte erreicht seien, so würden diese in der Praxis tatsächlich überschritten werden. Nicht alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen würden berücksichtigt. Zudem setze das Gutachten den Schutzanspruch für die Immissionsorte im Besonderen Wohngebiet um 5 dB(A) zu niedrig an.
29 
Das Lärmgutachten sei auch deshalb zweifelhaft, weil es behaupte, dass die Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb des Antragstellers bei den Berechnungen berücksichtigt worden sei und trotz des Nebeneinanders des Fachmarktzentrums und des Bestandsmarkts die Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Gleichzeitig komme derselbe Gutachter in einer isolierten schalltechnischen Betrachtung des Bestandsmarkts jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Markt die Immissionsrichtwerte tagsüber bis 5 dB(A) und nachts bis 27 dB(A) überschreite.
30 
Der Antragsteller beantragt,
31 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24.07.2012 für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Sie vertritt die Auffassung, das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag sei entfallen, nachdem die Baugenehmigungen für die Märkte des Fachmarktzentrums sowie für die Spielhalle bestandskräftig und sämtliche Märkte und ebenso die Spielhalle fertig gestellt seien und ihren Betrieb aufgenommen hätten.
35 
Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Plan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch wenn bei einer Weiterführung des Marktes am Altstandort, dem Grundstück des Antragstellers, eine Überschreitung des vom Marktgutachter errechneten Werts um 400 m² Verkaufsfläche verbleibe, hätte dies keine raumordnerischen Wirkungen, sondern würde nur zu einer weiteren Intensivierung der Wettbewerbsauseinandersetzungen innerhalb der Gemeinde Gottmadingen führen. Die Antragsgegnerin plane, am Altstandort Lebensmittelhandel langfristig auszuschließen, und habe zu diesem Zweck bereits ein Planungsverfahren eingeleitet. Sie sei sich aber des Bestandsschutzes des bestehenden Marktes und der Möglichkeit eines Parallelbetriebs mit der Konsequenz eines verstärkten Wettbewerbs zwischen den einzelnen Lebensmittelanbietern bewusst. Der geplante Ausschluss sei aus Sicht der Gemeinde sinnvoll, aber keine zwingende Voraussetzung für eine raumordnerische Verträglichkeit des hier zu beurteilenden Bebauungsplans. Auch bei Überschreitung des Schwellenwertes von 10 % Umverteilungsquote komme es nicht zu einer Verletzung des Beeinträchtigungsverbots, weil der Planstandort städtebaulich integriert sei und selbst bei einzelnen Betriebsschließungen weder die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit des Gottmadinger Ortskerns in raumordnerisch relevanter Weise verschlechtert würden.
36 
Die Verkehrsbelange seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Es seien keine zu geringen Kundenzahlen, sondern die Höchstwerte der jeweils maßgeblichen Bandbreiten angesetzt worden. Die Behauptung des Antragstellers, es sei von 100 % motorisierter Kunden auszugehen, sei nicht nachvollziehbar. Das Zentrum generiere mehr als 70 % seines Umsatzes im zentralörtlichen Verflechtungsbereich, von wo aus es auch ohne Kraftfahrzeug gut zu erreichen sei. Hinzu komme, dass der Standort bewusst in der Nähe des Bahnhofs gewählt worden sei, um eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten und weniger Individualverkehr zu verursachen. Der angenommene Abschlag wegen des Konkurrenzeffektes der Lebensmittelmärkte i.H.v. 20 % liege im Bereich des üblichen Rahmens von 15-30 %. Es sei zwar zutreffend, dass die durchgeführte Verkehrserhebung nicht zu einem von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen empfohlenen Zeitpunkt durchgeführt worden sei. Die Empfehlung sei aber nicht verbindlich. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb die vorgenommene Verkehrserhebung ungeeignet sein und zu geringeren Verkehrsmengen führen solle als eine Erhebung zwei Monate später. Unterschiede der Verkehrszahlen in der Fassung des Gutachtens für die Offenlage einerseits und für den Satzungsbeschluss andererseits beruhten darauf, dass das Gutachten fortgeschrieben worden sei. Außerdem seien diese Unterschiede nicht abwägungsrelevant, weil beide Fassungen des Gutachtens zu identischen Ergebnissen kämen. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass eine Linksabbiegespur nicht erforderlich sei, und stütze sich dafür auf das Verkehrsgutachten. Um den vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass nach der Inbetriebnahme des Vorhabens über eine nachträgliche Errichtung einer Linksabbiegespur entschieden werden solle. Die Kosten dafür trage laut Durchführungsvertrag der Vorhabenträger. Bedenken gegen die Realisierbarkeit bestünden nicht.
37 
Auch die durch das Vorhaben verursachten Immissionen seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Die Festsetzung zur Einhausung der Einkaufswagenboxen könne ohne weiteres umgesetzt werden. Die Immissionen würden im Gutachten zutreffend berücksichtigt. Die Verlagerung eines Teils der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren begegne keinen rechtlichen Bedenken. Verhaltensbezogene und organisatorische Maßnahmen könnten im Bebauungsplan mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden. Ihre Umsetzung als Auflagen zur Baugenehmigung bedeute keinen Nachteil für die etwaigen Lärmbetroffenen, da diese gegen eine Baugenehmigung gerichtlich vorgehen könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zuständige Behörde nicht auf die Einhaltung der notwendigen Lärmschutzstandards achten werde. Der Parkplatzlärm sei auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz berücksichtigt worden.
38 
Die Markt-, Schall- und Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und des Antragstellers haben ihre Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung erläutert.
39 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zum angegriffenen Bebauungsplan sowie die Akten des Landratsamts Konstanz zur Baugenehmigung vom 27.09.2012 nebst Ergänzung vom 14.06.2013 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.