Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 9 N 15.528

published on 19/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 9 N 15.528
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan - A.28 - der Antragsgegnerin.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin billigte mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 den Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Einleitung des Satzungsverfahrens für den Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28. Die geplante Bauflächenausweisung befindet sich an der östlichen Peripherie des Kernbereiches der Innenstadt der Antragsgegnerin im direkten Anschluss an den Ringpark und ist auf allen Seiten von Straßen begrenzt. In dem ursprünglich vom zwischenzeitlich aufgegebenen Kloster „St. Benedikt“ genutzten Areal soll die bestehende Klostergebäudesubstanz erhalten und wieder nutzbar gemacht werden sowie gleichzeitig innerstädtischer Freiraum, der bislang als private Freifläche genutzt wurde, einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Durch innerstädtische Nachverdichtung soll vorhandener und optimal erschlossener Stadtraum insbesondere auch im Hinblick auf Infrastruktur, ÖPNV und Versorgung nachhaltig weiterentwickelt werden. Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist insoweit die Schaffung zeitgemäßen Wohnraums im Wege der innerstädtischen Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen, wobei durch die Erhaltung eines zentralen Grünbereiches im Innenhofbereich und weitgehende Begrünungsmaßnahmen die Eingriffe auch dort möglichst gering gehalten und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Durch das Vorhaben werden innerstädtische Baulandreserven genutzt, um den in der Stadt W. bestehenden Bedarf an Wohnraum zu decken. In der Wohnanlage sollen 93 neue Wohnungen und 2 Büros, hiervon 45 barrierefrei, neu errichtet werden. Zugleich soll mit Wiedernutzbarmachung des Brachlandes, das vor dem Krieg in vielfältiger Weise genutzt wurde, der Ortsteil erneuert bzw. fortentwickelt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Die öffentliche Auslegung, auf die mit Bekanntmachung vom 6. Juli 2012 hingewiesen wurde, erfolgte vom 16. Juli 2012 bis 17. August 2012. Der Antragsteller erhob hierbei mit Schreiben vom 14. August 2012 sowie mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 16. August 2012 Einwendungen. In der Zeit vom 29. Juli 2013 bis 13. September 2013 wurde der Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt, worauf mit Bekanntmachung vom 19. Juli 2013 hingewiesen wurde. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 13. September 2013, weiterer damaliger Bevollmächtigter vom 13. September 2013 sowie als Mitunterzeichner der Schriftsätze vom 10. und 12. September 2013 erhob der Antragsteller wiederum zahlreiche Einwendungen.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 23. Januar 2014 über die Einwendungen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28. Die Ausfertigung erfolgte am 21. Februar 2014 und die Bekanntmachung am 26. Februar 2014.

Am 20. Februar 2015 hat der Antragsteller, der in der St.-Benedikt-Str. ..., getrennt durch die St.-Benedikt-Str. unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben St.-Benedikt-Str. ... und ... und außerhalb des Bebauungsplangebiets eine B... betreibt, Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er macht eine Existenzbedrohung seiner B... sowie formelle und materielle Fehler der Bauleitplanung geltend.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den am 26. Februar 2014 bekanntgemachten Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten - A.28“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Antragstellers, insbesondere eine Gefährdung des Betriebs in existenzbedrohender Weise, sei nicht ersichtlich. Die im Bauleitplanverfahren vorgebrachten Einwendungen seien angemessen gewürdigt und abgewogen worden. Unterstellt, es lägen überhaupt beachtliche Fehler vor, so sei deren Rüge verfristet, da Ausführungen hierzu und eine Begründung des Antrags erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt seien.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei der Bebauungsplan formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen.

Die Beigeladene zu 2 und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben keinen Antrag gestellt.

Der Kläger entzog mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 seinen Bevollmächtigten die Prozessvollmacht. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 6. August 2015 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und der Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Bereits am 20. Februar 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1 die bauaufsichtliche Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Anbaus von Internat in 30 Appartement-Wohnungen, der Errichtung von Balkonanlagen auf der West- und Ostseite, St.-Benedikt-Str. ... (jetzt Friedrich-Ebert-Ring 3), die am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht wurde. Ebenfalls am 20. Februar 2014 wurde die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes in ein Appartementwohngebäude (Boardinghaus), der Einrichtung von Wohnungen (1. OG bis 3. OG, DG, Spitzboden) und einer Arztpraxis (EG) sowie der Errichtung eines Außenaufzugs, St.-Benedikt-Str. ..., erteilt und am 26. Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 14. August 2014 wurde von der Antragsgegnerin die Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Pkw-Stellplätzen (TG), Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW, St. Benedikt-Straßen 5, 7, Rottendorfer Str. 2a, 2b, 2c erteilt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 14. August 2014 wurde der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten sowie die Errichtung von 5 Pkw-Stellplätzen und Mülltonneneinhausung, Friedrich-Ebert-Ring 2 genehmigt und am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Am 7. August 2015 wurde die Genehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau eines bestehenden Schulungs- und Seminargebäudes mit Appartements und einem Kirchenraum zu einem Wohngebäude mit Wohnungen und Appartements, St.-Benedikt-Str. ... erteilt und am 12. August 2015 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 17. August 2015, öffentlich bekannt gemacht am 19. August 2015, genehmigte die Antragsgegnerin eine Planänderung zur Neuerrichtung des Dachstuhles, dem Anbau von Balkonen (Haus 2), zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Schulungs- und Seminargebäudes sowie dem Einbau eines Labors mit Ambulanzbereich im EG und im UG (Haus 2 und 3), St.-Benedikt-Str. ... Gegen sämtliche Genehmigungen hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Oktober 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers gebeten, Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis zu machen. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 26. Februar 2016 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluss Stellung zu nehmen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer solchen Entscheidung steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen, weil der Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.2.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 2; U. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.8.2014 - 14 N 14.104 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Über den Normenkontrollantrag kann zudem entschieden werden, obwohl der Antragsteller seinem Bevollmächtigten das Mandat entzogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Denn die Mandatsentziehung wird gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam (§ 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

2. Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig.

a) Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht ausreichend durch einen zur Vertretung befugten Bevollmächtigten geltend gemacht.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Erforderlich aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) außerhalb des Bebauungsplangebiets Betroffener geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. In diesem Rahmen ist das Normenkontrollgericht aber nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären (BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nach § 67 Abs. 4 VwGO durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die sich hieraus ergebende Vertretungspflicht umfasst dabei nicht nur Sachanträge, sondern auch alle Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (VGH BW, B. v. 30.6.2010 - 12 S 1184/10 - juris Rn. 3).

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers haben zunächst den Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 begründet. Diesen Schriftsatz hat der Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 ausdrücklich „widerrufen“; seine „Betroffenheit und die Antragsbegründung“ seien „völlig falsch vorgetragen“. Die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 10. August 2015 bestätigt, dass sich der Antragsteller von der Begründung des Normenkontrollantrags in Form des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015 explizit distanziert. Eine Begründung des Normenkontrollantrags und ein Vortrag zur Antragsbefugnis durch die nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgte nicht mehr.

Die vom Antragsteller persönlich eingereichten Schriftsätze genügen nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Dies gilt auch, soweit sich seine nachfolgenden Bevollmächtigten des Antragstellers durch jeweils im Nachgang zu den persönlichen Schreiben des Antragstellers eingereichte Schriftsätze die persönlichen Ausführungen des Antragstellers vollumfänglich zu eigen und zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemacht haben. Denn diese Schriftsätze lassen nicht erkennen, dass die Bevollmächtigten eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten vorgenommen und sich dieses zu eigen gemacht haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2012 - 8 B 58.12 - juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 67 Rn. 12).

b) Dem Antragsteller fehlt für seinen Normenkontrollantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis auch während des Prozesses entfallen kann. Maßgebend für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 20).

Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen eines Bebauungsplans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53 = juris Rn. 14). Ist ein Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, B. v. 29.9.2015 - 4 BN 25.15 - BayVBl 2016, 387 = juris Rn. 6). Allerdings veränderte sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder der einzelnen Festsetzung die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung. Hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung liegen indes bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann. Dies gilt umso mehr in einem Fall, in dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines einzigen Vorhabens bestimmt wird und dieses bereits genehmigt sowie verwirklicht ist (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl 2015, 864 = juris Rn. 26).

Hier ist das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet P.-scher Garten“ - A.28 festgesetzte Vorhaben mit gegenüber dem Antragsteller bestandskräftigen Baugenehmigungen vom 20. Februar 2014, 14. August 2014, 7. August 2015 und 17. August 2015 genehmigt worden. Der Antragsteller hat die seinem Betrieb gegenüberliegende Bebauung St.-Benedikt-Str. ... und ..., von der er seine rechtliche Betroffenheit ableiten könnte und für die die Baugenehmigung mit Bescheid vom ... erteilt wurde, nicht angegriffen. Insoweit erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts im Rahmen der Normenkontrolle für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als offensichtlich nutzlos (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 19). Der Antragsteller hat aber auch gegen die weiteren in Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen keine Rechtsbehelfe eingelegt.

Der - zur Nutzungsänderung vorgesehene - Baubestand und die (Neu-) Bauvorhaben, die den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschöpfen und nicht nur eine torsohafte Umsetzung darstellen, sind zudem bereits verwirklicht. Dies zeigt sich auf den von der Beigeladenen als Anlage zum Schreiben vom 15. Februar 2016 und von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schreiben vom 14. April 2016 vorgelegten Lichtbildern. Die entlang der St.-Benedikt-Straße, Dürerstraße und Rottendorfer Straße errichteten Wohnanlagen sind danach vollständig errichtet und (nahezu) fertiggestellt. Auf einen (nur) teilweise noch notwendigen Innenausbau sowie die Fertigstellung der Außenanlagen kommt es hierbei ebensowenig an, wie auf die aufgrund bestehender Nutzungsrechte seitens der derzeitigen Besitzer noch fehlende Errichtung eines Wohngebäudes (Haus 6) entlang der Rottendorfer Straße auf der dem Antragsteller abgewandten Seite des Plangebiets. Dies gilt auch für die Nutzungsänderung der Bestandsgebäude des ehemaligen Internats und eines Schulungs- und Seminargebäudes zu Gebäuden mit Appartements und einer Arztpraxis, die sich noch im Umbau befinden. Der Antragsteller hat damit keine reale Chance, sein eigentliches Ziel, die Bebauung des Platz’schen Gartens zu verhindern, zu erreichen. Aufgrund der Verwirklichung der maßgeblichen Bebauung, der örtlichen Situation, den Planungszielen der Antragsgegnerin und den zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger eingegangenen Verpflichtungen (vgl. insbesondere § 3 des Durchführungsvertrags zum Vorhaben- und Erschließungsplan) ist hier auch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin auf die Bebauung des Platz’schen Gartens verzichtet, die Baugenehmigungen zurücknimmt und den ursprünglichen Zustand der vom Antragsteller gewünschten parkähnlichen Anlage wiederherstellt. Genausowenig besteht ein konzeptioneller Zusammenhang der Planung in Form unmittelbarer Folgewirkungen für den Betrieb des Antragstellers (vgl. hierzu: VGH BW, U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 49).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 2 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
published on 01/06/2015 00:00

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published on 03/03/2015 00:00

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 30/06/2010 00:00

Tenor Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2010 - 11 K 4719/08 - zu gewähren sowie die Berufung gegen dieses Urteil z
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published on 09/07/2019 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch
published on 11/08/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.