Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2016 - 9 NE 16.1229

bei uns veröffentlicht am27.09.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt (10.000 Euro je Antragstellerin).

Gründe

I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den am 25. Januar 2016 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan „Am Nützelbach“.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. 2270 und 2272 Gemarkung Gerolzhofen; die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 2271 Gemarkung Gerolzhofen. Diese Grundstücke grenzen an das Plangebiet unmittelbar an. Mit dem Bebauungsplan soll der Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin nachgekommen werden. Die Zufahrt zum Plangebiet soll von der Berliner Straße aus über das Grundstück Fl.Nr. 3683 Gemarkung Gerolzhofen erfolgen, das zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 2272 und 2271 Gemarkung Gerolzhofen der Antragstellerinnen liegt. Hierzu ist auch auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 2272 Gemarkung Gerolzhofen, auf dem sich Garagen befinden, eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

Gegen den Bebauungsplan haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Juni 2016 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 9 N 16.1228).

Gleichzeitig haben sie beantragt,

den Bebauungsplan „Am Nützelbach“ der Antragsgegnerin vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin habe bereits mit Erdarbeiten/Baggerarbeiten zur Erschließung des Baugebiets begonnen. Es liege damit eine „faktische Invollzugsetzung“ des Bebauungsplans vor. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei damit einer Überprüfung auf seine formelle und materielle Rechtmäßigkeit zugänglich.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei u. a. deshalb unzulässig, weil der Bebauungsplan noch nicht in Kraft gesetzt worden sei und daher noch keine Rechtswirkungen entfalten könne. Ein vorbeugender Rechtsschutz sei im Rahmen des einstweiligen Normenkontrollantrags - ebenso wie auch im Rahmen des Normenkontrollantrags - nicht möglich. Daran würden auch die von den Antragstellerinnen erwähnten Maßnahmen im Planbereich des gegenständlichen Bebauungsplans nicht ändern, zumal sie nicht aufgrund der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans getätigt worden seien. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil unstatthaft.

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag über die Gültigkeit von Bebauungsplänen. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Senat auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwendung von schweren Nachteilen oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Beide Bestimmungen setzen voraus, dass der Bebauungsplan sich nicht erst im Stadium seiner Entstehung befindet, sondern bereits erlassen worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 2.6.1992 - 4 N 1/90 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 15.12.1999 - 1 NE 99.3162 - juris Rn. 6; B. v. 30.7.1999 - 26 NE 99.2007 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B. v. 26.9.2012 - OVG 10 S 14.12 - juris Rn. 7). Dies setzt eine förmliche Verkündung oder eine sonstige tatsächliche Handlung voraus, aus der sich ergibt, dass die Satzung als Rechtsnorm gelten soll. Erlassen ist eine Satzung erst dann, wenn sie aus Sicht des Normgebers bereits Geltung für sich in Anspruch nimmt. Die Satzung muss also als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden sein (vgl. BVerwG, B. v. 15.10.2001 - 4 BN 48/01 - juris Rn. 3). Entscheidend ist dabei, ob die Tätigkeit der am Rechtssetzungsverfahren Beteiligten aus ihrer Sicht beendet ist und - vor allem - ob die Norm aus der Sicht des Normgebers formelle Geltung beansprucht. Geht der Normgeber davon aus, dass es sich um eine in diesem Sinn bereits erlassene Norm handelt, ist der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, B. v. 2.6.1992 - 4 N 1/90 - juris Rn. 14). Fehlt es jedoch - wie hier - an der Bekanntmachung des Bebauungsplans und geht dementsprechend auch die Antragsgegnerin als Normgeberin davon aus, dass der Plan noch nicht in Kraft gesetzt worden ist, so kann er nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein (vgl. BVerwG, B. v. 15.10.2001 - 4 BN 48/01 - juris Rn. 3). Eine vorbeugende Normenkontrolle gegen noch nicht in Kraft gesetzte Regelungen kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht (BVerwG, B. v.23.12.2009 - 8 BN 1.09 - juris Rn. 9).

Der Bebauungsplan „Am Nützelbach“ wurde zwar vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 25. Januar 2016 als Satzung beschlossen, aber bisher nicht bekannt gemacht. Auch sonst hat die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben, dass sie selbst von der formellen Geltung des Bebauungsplans ausgeht. Vielmehr haben ihre Bevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 21. Juli 2016 und 7. September 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan noch nicht in Kraft gesetzt worden ist und daher noch keine Rechtswirkung entfaltet. Im Übrigen spricht auch die bisher fehlende Ausfertigung des Bebauungsplans durch den 1. Bürgermeister der Antragsgegnerin dagegen, dass sie von der formellen Geltung des Bebauungsplans ausgeht.

Die von den Antragstellerinnen aufgeführten Baumaßnahmen der Antragsgegnerin ändern daran - auch soweit sie den Planbereich des Bebauungsplans betreffen - nichts, weil allein ein teilweiser „faktischer Vollzug“ eines Bebauungsplans die Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht ersetzen kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen lassen die erwähnten Arbeiten für eine Wasserleitung, die begonnenen Erdarbeiten/Baggerarbeiten und die Errichtung einer Trafostation nicht ohne weiteres erkennen, welche konkrete Motivation und welche rechtlichen Erwägungen hinter der Entscheidung der Antragsgegnerin stehen, mit der Ausführung dieser Arbeiten zu beginnen. Sie können daher auch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Antragsgegnerin bereits mit Beginn der genannten Arbeiten als Rechtsnorm gelten soll und die Antragsgegnerin von der Geltung der Vorschrift ausgeht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 9 N 16.1228

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch

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Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf insgesamt 40.000 Euro (20.000,- Euro je Antragstellerin) festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Am N.“ der Antragsgegnerin.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 leitete die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Am N.“ für einen Teilbereich der Grundstücke FlNr. 3681 und 3682 Gemarkung G. ein. Mit dem Bebauungsplan soll der Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin nachgekommen werden. Die Zufahrt zum Plangebiet soll von der B. Straße aus über das Grundstück FlNr. … Gemarkung G. erfolgen, das zwischen den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung G. liegt. Auf einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. … Gemarkung G., auf dem sich Garagen befinden, wird zudem eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung G. ist die Antragstellerin zu 2; die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung G.

Im Bauleitplanverfahren haben die Antragstellerinnen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin beschloss am 25. Januar 2015 über die eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 haben die Antragstellerinnen Normenkontrollantrag betreffend den Bebauungsplan „Am N.“ erhoben. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung, der mit Beschluss vom 27. September 2016 (Az. 9 NE 16.1228) abgelehnt wurde, weil der Normenkontrollantrag mangels Bekanntgabe des Bebauungsplans nicht statthaft sei.

Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, der Normenkontrollantrag sei statthaft, weil die Antragsgegnerin mit der Erschließung des Baugebiets begonnen habe und der Bebauungsplan faktisch vollzogen werde. Ein Abwarten bis zur Bekanntgabe der Norm sei nicht erforderlich. Der Bebauungsplan greife unzulässig in das Eigentum der Antragstellerinnen ein, verstoße gegen den Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, verletze das Entwicklungsgebot und sei im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Garagengrundstücks, der Zufahrt hierzu sowie von Leitungen abwägungsfehlerhaft.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Bebauungsplan „Am N.“ der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Normenkontrollantrag sei nicht statthaft. Im Übrigen hätten die Antragstellerinnen keine schutzwürdigen Rechte. Eine Beeinträchtigung des Garagengrundstücks liege nicht vor, wie auch die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellerinnen zeige. Die Belange der Antragstellerinnen seien im Übrigen zutreffend abgewogen worden.

Mit Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt am 4. November 2017 setzte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Am N.“ in Kraft. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört. Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, dass der bereits erhobene Normenkontrollantrag durch die nunmehr vorliegende Bekanntmachung statthaft geworden sei.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer solchen Entscheidung steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen, weil der Antrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.528 - juris Rn. 20 m.w.N.).

2. Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig.

Gegenstand eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann grundsätzlich nur eine bereits bekanntgemachte Rechtsnorm sein (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2016 - 9 NE 16.1229 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 28.7.2015 - 7 D 37/15.NE - juris Rn. 14; OVG RhPf, B.v. 6.7.2017 - 6 B 11128/17 - juris Rn. 2). Hier war der Bebauungsplan „Am N.“ zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 16. Juni 2016 mangels Bekanntmachung noch nicht in Kraft getreten, weshalb der Normenkontrollantrag nicht statthaft ist.

Der Normenkontrollantrag ist aber auch durch die zwischenzeitliche Bekanntmachung des Bebauungsplans „Am N.“ im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. November 2017 und dessen dadurch bewirktes Inkrafttreten nicht zulässig geworden. Denn der Gegenstand, der mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird, muss bereits im Zeitpunkt der Einlegung dieses Rechtsbehelfs rechtlich existieren. Insoweit handelt es sich um eine „echte“ Zugangsvoraussetzung, deren Fehlen nicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts geheilt werden kann (OVG RhPf, B.v. 6.7.2017 - 6 B 11128/17 - juris Rn. 3 f. m.w.N.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Vorb. § 40 Rn. 11).

Ein Ausnahmefall, der aus prozessökonomischen Gründen ein nachträgliches „Hineinwachsen“ in die Zulässigkeit angemessen erscheinen lassen könnte, liegt hier nicht vor. Die Antragstellerinnen haben nach Inkrafttreten des Bebauungsplans innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen den Anforderungen des §§ 81, 82 VwGO entsprechenden Schriftsatz (mehr) eingereicht, aus dem sich ergibt, dass sich der - (zunächst) unzulässig erhobene - Normenkontrollantrag auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan erstrecken soll. Die bloße Sachstandsanfrage der Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 18. April 2018 genügt hierfür nicht. Dem steht auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen, weil es den Antragstellerinnen unbenommen geblieben ist, den Bebauungsplan nach dessen Inkrafttreten mit einem zulässigen Normenkontrollantrag form- und fristgerecht anzugreifen und eine nicht wiedergutzumachende Rechtsschutzlücke - auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigungen, unabhängig von einer Klagebefugnis der Antragstellerinnen (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2010 - 7 B 3128/10.NE - juris Rn. 11 f.) - nicht ersichtlich ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.