Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2131

bei uns veröffentlicht am29.01.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Unterhaltungslast für eine Wehranlage an der I.

Die Rechtsvorgängerin des Klägers führte in den Jahren 1927 bis 1934 an einer Teilstrecke der I. eine Regulierung dieses Gewässers und die Entwässerung des I.tals durch. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde unter anderem nordöstlich der I.mühle ein sogenanntes Hochwasserwehr errichtet. Durch nachträglichen Beschluss des Landrats des Landkreises M. vom 25. April 1939 wurde dem Kläger unter anderem die Erlaubnis zur Errichtung des Hochwasserwehrs erteilt (unter Punkt A I 1 f) und die Unterhaltungslast hierfür übertragen (unter Punkt B I 13). Des Weiteren wurde in dem Beschluss geregelt, dass die Triebwerksbesitzer im betroffenen Streckenabschnitt zu den Kosten der Unterhaltung der neuen Hochwasserwehre herangezogen werden könnten (unter Punkt B II 19).

Mit Bescheid des Landratsamts M. vom 14. März 1968 erfolgte eine Neuregelung des Kostenbeitrags der Triebwerksbetreiber; eine im Jahr 1983 angedachte Änderung der Unterhaltungslast an den I.wehren unter Aufhebung des Beschlusses vom 25. April 1939 und eine geplante Neuregelung der Kostenbeiträge wurden nicht wirksam.

In den vergangenen Jahrzehnten führte das Wasserwirtschaftsamt R. auf eigene Kosten diverse Unterhaltungsmaßnahmen und zumindest im Jahr 1992 umfassende Sanierungsarbeiten am Hochwasserwehr an der I.mühle durch.

Wegen des schlechten bauliche Zustands und der Unterströmigkeit des Wehrs verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 30. November 2015, bis spätestens 29. Februar 2016 ein Sanierungskonzept samt Ausführungs- und Zeitplan für die Instandsetzung der Wehranlage zu erstellen und danach unverzüglich die erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen, um das Hochwasserwehr wieder sicher und funktionsfähig zu machen, insbesondere die Betonsubstanz und Anlagenbauteile zu ertüchtigen und die Unterläufigkeit der Anlage zu beseitigen.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2016 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom der Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Landratsamt den Kläger zu Recht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zur Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzepts für das Hochwasserwehr an der I.mühle verpflichtet hat, weil er für dieses Wehr unterhaltungspflichtig ist.

1.1 Die Zulassungsbegründung vermochte die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, der Kläger trage schon kraft Gesetzes die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr, nicht in Frage zu stellen.

Nach Art. 37 Satz 1 BayWG haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift auch auf Anlagen, die auf alten Rechten beruhen (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Februar 2017, Art. 37 Rn. 10). Danach trägt der Kläger die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr an der I.mühle, weil er als Adressat der mit Beschluss vom 25. April 1939 erteilten Erlaubnis zur Errichtung der Anlage Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist und das Wehr eine von Art. 37 Satz 1 BayWG erfasste wasserwirtschaftliche Anlage darstellt.

Der Einwand des Klägers, das Erstgericht habe den Umfang der Unterhaltungslast seitens des Anlagenbetreibers nach Art. 37 BayWG verkannt, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Vorschrift des Art. 37 BayWG auf Anlagen, die Bestandteile des Gewässers sind, keine Anwendung findet (BayVGH, U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.612 – juris Rn. 43; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris Rn. 43). Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt das im Streit stehende Wehr jedoch keinen Gewässerbestandteil dar, der als Teil des Gewässers jedenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben der Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten unterfiele (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG). Vielmehr handelt es sich bei dem Hochwasserwehr um eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG.

Der Anlagenbegriff des Art. 37 BayWG ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst neben Wasserbenutzungsanlagen, die unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestands erforderlich sind, jede ortsfeste oder bewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (Knopp in Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 37 Rn. 4 und 7; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 36 Rn. 4 ff. m.w.N.). Dabei unterscheidet die Vorschrift zwischen Anlagen, die einer wasserrechtlichen Zulassung – also einer Bewilligung oder Erlaubnis (§§ 8, 9 WHG, Art. 15 BayWG), einer Genehmigung (§ 36 WHG, Art. 20 BayWG), Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) – bedürfen (sog. wasserwirtschaftliche Anlagen, Art. 37 Satz 1 BayWG) und den nach anderen Vorschriften genehmigten oder sonst rechtmäßig errichteten Anlagen (sog. sonstige Anlagen, Art. 37 Satz 2 BayWG).

Das als Querbauwerk in die I. gebaute Hochwasserwehr bewirkt die Stauhaltung und Ableitung von Wasser in einen Seitenarm der I., an dem sich zwei Wasserkraftanlagen (I.mühle und O.mühle) befinden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Durch die Stauwirkung der Anlage, die durch die Bedienung der steuerbaren Klappe und durch das Schütz bei Hochwasser herabgesetzt werden kann, beeinflusst sie als ortsfeste Einrichtung den Wasserabfluss der I. Nachdem das Wehr dem Aufstauen des Gewässers dient, ist es unmittelbar zur Verwirklichung des Gewässerbenutzungstatbestands des § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG erforderlich und stellt damit eine Benutzungsanlage dar. Das streitbefangene Hochwasserwehr erfüllt daher die Voraussetzungen einer wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn von Art. 37 Satz 1 BayWG

Der Einwand des Klägers, nach Nr. 3.4.3.2.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 27.1.2014 [AllMBl. S. 57], Fortgeltung gemäß Bekanntmachung vom 31.5.2016 [AllMBl. S. 1555] – VVWas) seien Stauhaltungsdämme als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten, greift schon deshalb nicht durch, weil das hier im Streit stehende Wehr keinen Stauhaltungsdamm darstellt (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Slg. Wasser – Merkblatt Nr. 5.2/5, Stand 1.4.2009, unter 2, S. 3 f.), sondern vielmehr als Staustufe einzuordnen ist (vgl. DIN 4048 Teil 1, Januar 1987, Nr. 1.4 und 3.3). Darüber hinaus setzt diese Verwaltungsvorschrift, wie der Kläger selbst vorträgt, voraus, dass eine solche Einrichtung Teil des Gewässers ist. Das ist aber hier gerade nicht der Fall.

Schon nach seiner Ausführung ist das Hochwasserwehr an der I.mühle – im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 2016 (8 B 14.612 u.a. – juris Rn. 47) zugrunde lag – quer zur Wasserfließrichtung von einem Ufer bis zum anderen und damit zusätzlich zum Gewässerbett und zum Ufer errichtet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 6). Daher kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die ihm aufgegebene Wehrsanierung eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG darstellt; denn diese Bestimmung setzt eine Maßnahme zur Erhaltung des Gewässerbetts voraus.

Auch die Funktion des Wehrs, die neben seiner Ausgestaltung ein maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Einordnung als selbstständige Anlage oder als Gewässerbestandteil darstellt (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 26 Rn. 23 m.w.N.), spricht dafür, dass das streitgegenständliche Hochwasserwehr nicht dem Gewässer selbst zuzuordnen ist, sondern vielmehr eine selbständige Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG darstellt. Denn der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass das Hochwasserwehr an der I.mühle entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dem allgemeinen Hochwasserschutz dient (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Bereits im behördlichen Verfahren war seitens der Fachbehörde klargestellt worden, dass die Wehranlage – entgegen einer im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts R. vom 21. Juli 2015 angestellten Überlegung (Bl. 65 f. der Behördenakte) – keine wesentliche Bedeutung für den Hochwasserschutz für die Gemeinde A. hat (Bl. 80 f. der Behördenakte). Nach dem Vorbringen des Beklagten wirkt das Querbauwerk im Hochwasserfall vielmehr als Hindernis, dessen bewegliche Teile entsprechend bedient werden müssen, um Schäden für Ober- und Unterlieger zu vermeiden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Das im Streit stehende Hochwasserwehr ist daher eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage mit Funktionen außerhalb der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gewässerbewirtschaftung. Sie dient ausschließlich den individuellen Interessen der Betreiber der Wasserkraftanlagen am Seitenarm der I. und damit keinen allgemeinen wasserwirtschaftlichen Zwecken. Das ergibt sich auch aus dem Beschluss vom 25. April 1939, der unter Punkt B.II.19 die Regelung zur Heranziehung der Triebwerksbesitzer zu einem Kostenbeitrag damit begründet, „dass einzig durch ihre Anlagen die neuen Hochwasserwehre erforderlich wurden“ (S. 11 des Beschlusses, vgl. Bl. 26 der Behördenakte). Hingegen kann entgegen dem klägerischen Vorbringen die Bestimmung unter Punkt B.II.20 des Beschlusses vom 25. April 1939, die die Unterhaltung und Bedienung der Triebwerksanlagen ausschließlich den Triebwerksbesitzern auferlegt (S. 11 des Beschlusses, vgl. Bl. 26 der Behördenakte), die in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung, bei dem Hochwasserwehr an der I.mühle handle es sich um einen Gewässerbestandteil, nicht stützen. Es trifft zwar zu, dass in der genannten Regelung zwischen den neu errichteten Hochwasserwehren und den Triebwerksanlagen unterschieden und bestimmt wird, wer im Streitfall darüber zu entscheiden hat, ob ein strittiger Bauteil Bestandteil einer Triebwerksanlage oder eines genossenschaftseigenen Hochwasserwehrs ist. Dem Kläger kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass das im Streit stehende Wehr Teil des Gewässers sei. Dass die Unterhaltungslast für die Triebwerksanlagen und für die Hochwasserwehre im Beschluss vom 25. April 1939 unterschiedlich geregelt ist, liegt vielmehr darin begründet, dass die Triebwerksanlagen jeweils im Eigentum des jeweiligen Triebwerkbesitzers stehen, während die Hochwasserwehre in das Eigentum des Klägers überführt wurden (vgl. unter Punkt A.II auf S. 3 sowie in den Gründen auf S. 14 des Beschlusses vom 25.4.1939, Bl. 34 und Bl. 23 der Behördenakte).

Nachdem das Hochwasserwehr an der I.mühle eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage darstellt, gehen die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zum Gewässerausbau und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers im Bereich der Gewässerunterhaltung ins Leere. Ebenso ist die seit der Errichtung des Hochwasserwehrs erfolgte Aufstufung der I. zu einem Gewässer erster Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG) ohne Belang, weil Art. 37 Satz 1 BayWG die Unterhaltungspflicht für wasserwirtschaftliche Anlagen unabhängig von der Einstufung des Gewässers dem Unternehmer auferlegt.

1.2 Es begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, wenn das Erstgericht ausführt, dass die gesetzliche Unterhaltungsverpflichtung nach Art. 37 Satz 1 BayWG nicht dadurch erloschen ist, dass das Wasserwirtschaftsamt über Jahrzehnte die Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr an der I.mühle übernommen hat.

Die Behauptung des Klägers, dieser Umstand stehe im Zusammenhang mit der Aufstufung der I., vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die gesetzliche Unterhaltungspflicht des Anlagenunternehmers nach Art. 37 Satz 1 BayWG, wie bereits ausgeführt, nicht auf die Einordnung des Gewässers abstellt. Wenn der Kläger weiter geltend macht, die vom Wasserwirtschaftsamt durchgeführten Unterhaltungsmaßnahmen seien nicht aus bloßer Gefälligkeit oder aufgrund eines Rechtsirrtums erfolgt, sondern stellten sich als bewusste und gewollte Maßnahmen zur Durchführung der gesetzlich obliegenden Unterhaltungslast des Beklagten dar, verkennt er, dass die Gewässerunterhaltungslast von der Pflicht zur Anlagenunterhaltung nach den gesetzlichen Vorgaben und nicht nach der Rechtsauffassung oder dem Willen der ausführenden Fachbehörde abzugrenzen ist.

Der Einwand, der Kläger habe im Vertrauen auf diese langjährige Praxis keine Veranlassung gehabt, eine Änderung der im Beschluss vom 25. April 1939 geregelten Unterhaltungspflicht zu beantragen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Entscheidung des Erstgerichts maßgeblich darauf abstellt, dass der Kläger bereits kraft Gesetzes nach Art. 37 S. 1 BayWG die Unterhaltungspflicht für das Hochwasserwehr an der I.mühle trägt (vgl. Ziff. I 2 c, S. 9 des Urteilsabdrucks). Diese Rechtsauffassung wird nach den vorstehenden Ausführungen durch die Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Darauf, dass das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt hat, dass sich die Unterhaltungsverpflichtung des Klägers darüber hinaus auch daraus ergebe, dass ihm diese mit Beschluss vom 25. April 1939 ausdrücklich übertragen worden war, kommt es daher nicht mehr an. Die vom Kläger geltend gemachten geschichtlichen Hintergründe des Beschlusses vom 25. April 1939 und sein Vortrag zu den inzwischen eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen können daher keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Insbesondere ist auch der vom Kläger mittlerweile gestellte Antrag auf Änderung der mit Beschluss vom 25. April 1939 erfolgten Übertragung der Unterhaltungslast ohne Belang.

1.3 Auch das Vorbringen, das Landratsamt hätte zumindest im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Umstand berücksichtigen müssen, dass das Wasserwirtschaftsamt über Jahrzehnte die Unterhaltungssaufgaben für das Hochwasserwehr an der I.mühle übernommen habe und dass der Kläger deshalb davon habe ausgehen können, dass er keine Unterhaltungsmaßnahmen mehr durchführen müsse, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Wie das Erstgericht zutreffend ausführt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensausübung maßgeblich auf die Gefahren abstellt, die mit einem Einsturz des Hochwasserwehrs verbunden wären. Nach den Angaben des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung könnte ein plötzlicher Zusammenbruch der Wehranlage möglicherweise zu ökologischen Schäden in Form von Uferanbrüchen und Austrocknung von Altarmen der I. führen. Zudem bestünde Gefahr für Leib und Leben von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Einsturzes auf dem Wehr aufhielten, etwa spielende Kinder (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Angesichts dessen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass in der Vergangenheit entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht er, sondern das Wasserwirtschaftsamt die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr vorgenommen habe. Vielmehr erweist es sich als ermessensgerecht, dass das Landratsamt den nach den gesetzlichen Vorgaben unterhaltspflichtigen Kläger trotz der damit einhergehenden finanziellen Belastung zur umgehenden Sanierung des Hochwasserwehrs verpflichtet hat.

Das Landratsamt musste im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auch nicht berücksichtigen, dass der Kläger wegen der finanziellen Überforderung gezwungen sein könnte, das Hochwasserwehr aufzugeben, was nach seinem Vortrag die beschriebenen nachteiligen ökologischen Folgen nach sich ziehen würde. Denn nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG ist der Anlagenunternehmer verpflichtet, die bauliche Anlage so stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Der Kläger kann sich daher nicht darauf beschränken, das Wehr aufzugeben; vielmehr muss er in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass ein Rückbau erfolgt, durch den das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und der den Anforderungen der wasserrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. § 3 Nr. 10 WHG).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten damit begründet, dass Reichweite und Umfang der Entscheidung aus dem Jahr 1939 zur Zulassung der Errichtung der Hochwasserschutz- und Wehranlagen im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahrens nicht thematisiert worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgezeigten Fragen nach der Bestandskraft des Beschlusses vom 25. April 1939, nach dem damaligem Verfahren und den seinerzeitigen Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es auf die Regelungen im Beschluss vom 25. April 1939 nicht an, weil der Kläger schon kraft Gesetzes gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr an der I.mühle trägt.

Auch die Frage nach dem Verhältnis zwischen Anlagen- und Gewässerunterhaltung kann den Zulassungsantrag nicht begründen, weil diese entsprechend obigen Ausführungen ohne Weiteres aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Senats (U.v. 18.10.2016 – 8 B 14.612 – juris; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris) beantwortet werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hofgrundstücks. Sie begehrt gegenüber der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Durchfahrt auf einer Wegfläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Über das im Außenbereich der Beklagten liegende Grundstück der Klägerin (FlNr. 869, Gemarkung O …) führt eine Straße (U … Weg), die im weiteren Verlauf an beiden Enden über ein einziges Wegegrundstück (FlNr. 865/2, Gemarkung O …) mit dem Straßennetz verbunden ist. Der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 sowie dem Bestandsverzeichnis (Gemeindeverbindungsstraße U … Weg, Eintragung vom 25. Juli 1988, unter Verweis auf die Eintragungsverfügung) lassen sich Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie deren Länge (1,630 km) entnehmen; es sind dort aber lediglich folgende Flurnummern bezeichnet: FlNr. 865/2, 984 1/2, 1013 1/2, jeweils Gemarkung O … Gleiches gilt für eine in den Akten befindliche „Widmung“ vom 16. August 1962, wonach die vorhandene Straße als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet wurde.

Im Jahr 2011 machte die Klägerin geltend, es sei durch Schwerlastverkehr mehrfach zu Beschädigungen auf ihrem Grundstück gekommen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungs Straße angebrachten Hindernisse zu beseitigen oder zurück zu bauen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571 - juris).

2. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen, die darauf gerichtet war, dass sie berechtigt sei, die auf ihrem Grundstück befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hofdurchfahrt von der öffentlich-rechtlichen Widmung erfasst sei, ungeachtet des Umstandes, dass das klägerische Grundstück in der Eintragungsverfügung nicht bezeichnet werde. Der Verlauf des Wegs sei aber hinreichend eindeutig gekennzeichnet und umfasse - denknotwendig - auch den als Fahrbahn asphaltierten Teil des klägerischen Anwesens. Hierfür spreche auch eine Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas, die (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Länge von 1,62 km ergeben habe. Das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstücksteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sei jedenfalls verwirkt. Dabei wurde auch auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 verwiesen, in der die Voreigentümer als Bezugsfall für Grundstückseigentümer genannt werden, die bereit gewesen seien, an Straßenausbaumaßnahmen in Form von Arbeitsleistungen mitzuwirken.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Maßgeblich hierfür ist, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem bestehenden Wegestück auf dem Grundstück FlNr. 869 der Gemarkung O … um eine öffentliche Straßenfläche handelt. Fragen der Verwirkung stellen sich damit nicht; auf entsprechende Erörterungen im Ersturteil kommt es nicht an. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1.1 Die Klägerin beruft sich in ihrem rudimentären Vorbringen darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen, in denen in der Widmungsverfügung oder im Bestandsverzeichnis die Angabe der Flurnummer fehlt, im Hinblick auf die Bestimmtheitserfordernisse nur ausnahmsweise ein Beschrieb des Wegs ausreichend ist. Hierfür müsse dessen Verlauf und Umfang eindeutig festliegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf eine Abweichung bei der Messung der Länge des Wegs um 10 m. Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen.

Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Zuge der Rechtsbereinigung ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) ist für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen abzustellen; in der Eintragung liegt der maßgebliche Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35, m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist als Grundsatz allerdings anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Widmung einer Straße, so dass in aller Regel nur diejenigen Straßenbestandteile erfasst werden, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummer in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12; vgl. auch B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14). Bei unklarem Verlauf eines Wegegrundstücks soll dadurch auch ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12, m.w.N.; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1997, 596), wie die Klägerin zutreffend ausführt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht ohnedies nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.).

Dabei lässt die Rechtsprechung des Senats allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 47 ff.; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468/471 f.; vgl. zur Hinnahme kleinerer Unklarheiten BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 42; U.v. 12.12.2000 a.a.O. S. 472). Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass „Lücken“ in der Beschreibung überbrückt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 43; vgl. auch U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562/563). So kann in Fällen, in denen kein weiteres Grundstück berührt wird, die Nichterwähnung eines einzelnen Wegegrundstücks unschädlich sein, wenn es die zwingende Verbindung zwischen zwei weiteren Wegegrundstücken bildet und der Umfang sowie der Verlauf des Wegs hinreichend bestimmt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 40 f., 48 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis zugrunde gelegt und ist aufgrund der vorgenommenen Auslegung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Wegeteil auf dem klägerischen Grundstück (FlNr. 869, Gemarkung O …) von der Eintragung erfasst wird, obwohl die maßgebliche Flurnummer im Bestandsverzeichnis fehlt; hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag. Soweit in der Entscheidung insofern von einer (wortlautgleichen) Eintragungsverfügung und einer (inhaltsgleichen) Widmung die Rede ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Eintragung BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35 und oben), ist dies zwar bezüglich der Widmung rechtsirrig, aber unerheblich. Die ebenfalls ausgesprochene Widmung ist nämlich überflüssig (Art. 67 Abs. 4 BayStrWG); da sie aber unanfechtbar ist, wäre ein darin liegender Mangel nur dann relevant, wenn sie nichtig wäre (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ein darin liegender Mangel wäre indes weder schwerwiegend noch offenkundig. Die Klägerin geht im Übrigen selbst - ebenso wie die Beklagte - von der Anwendbarkeit des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG aus.

Die knappen Ausführungen im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass, an der Eigenschaft des Wegeteils als öffentliche Straße zu zweifeln. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Verlauf und Umfang des gesamten Wegs unklar seien. Anfangspunkt (U … Weg, Abzweigung O …) und Endpunkt (O …, Kreuzung) der Gemeindeverbindungsstraße wurden - entgegen der Ansicht der Klägerin - hinreichend bestimmt. Der Wegeverlauf ist durch die mit Flurnummern aufgeführten Grundstücke (mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks) bezeichnet. Dies gilt vor allem für das Grundstück FlNr. 865/2, Gemarkung O …, das an das klägerische Grundstück sowohl im Nordwesten als auch im Südosten anschließt. In den Entscheidungsgründen wird schlüssig dargelegt, dass eine Unterbrechung des Wegs im Bereich des klägerischen Anwesens nicht vorgesehen war und dass die Verfügungen denknotwendigerweise eine Nutzung des asphaltierten Teils des klägerischen Hofgrundstücks voraussetzen, weil nur so der nordwestliche Beginn mit seiner südöstlichen Fortsetzung verbunden werden konnte und kann. Hierfür spricht nicht nur die identische Flurnummer, sondern auch die Funktion als Gemeindeverbindungs Straße, die nur bei einem durchgängigen Verlauf erfüllt werden kann. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander. Darüber hinaus wurde in den Entscheidungsgründen auf die Wegeführung in einem historischen Lageplan verwiesen, die auch für eine Durchgängigkeit spricht. Dies deckt sich mit der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung, die ebenfalls einen durchgehenden Wegeverlauf wiedergibt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Wegelänge zusätzliche Klarheit über den Verlauf bringen kann (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 40; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 42), wobei kleinere Ungenauigkeiten unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 50). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass bei einer Länge von 1,630 km die Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Abweichung von (nur) 10 m ergeben hat. Eine solche ist vielmehr bei Berücksichtigung der Gesamtumstände unerheblich. Insofern wurde auch nicht vorgetragen, dass dies der Länge der Hofdurchfahrt entspreche, die offenkundig länger ist. Im Übrigen stellt die Wegelänge nur einen Auslegungsgesichtspunkt dar.

Soweit die Klägerin behauptet, es sei im Vergleich zu den heutigen Feststellungen ein anderer Wegeverlauf eingetragen worden, wird dies nicht substanziiert. Das Urteil geht auf diesen Einwand ein. Daher wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern maßgebliche Abweichungen bestehen, woran es fehlt. Die Klägerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die Wegeführung auf dem klägerischen Grundstück selbst - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nicht deutlich feststellbar ist.

1.2 Der klägerische Vortrag, eine „etwaige Widmung“ sei gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls aufgrund der fehlenden Zustimmung des zum damaligen Zeitpunkt dinglich Verfügungsberechtigten nichtig, steht bereits im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen im Zulassungsverfahren. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass Art. 67 Abs. 4 BayStrWG, von dessen Anwendbarkeit sie ebenfalls ausgeht (vgl. oben), die Fiktion enthält, dass im Fall der Bestandskraft einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis eine nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt gilt. Grundsätzlich verkennt die Klägerin dabei, dass die Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG darauf abzielte, bestehende öffentliche Wegeflächen in das Regime des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu übernehmen. Auf einen Zustimmungstatbestand kommt es dabei nicht an. Diese Widersprüche im Vortrag, gerade auch um eine angeblich fehlende Zustimmung, werden nicht aufgeklärt. Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG (was schwerwiegende und offenkundige Fehler voraussetzte) sowie an der Unanfechtbarkeit der Eintragung hat die Klägerin auch insoweit nicht substanziiert geltend gemacht, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beklagten nach so langer Zeit nicht mehr angelastet werden könnte, keine vollständigen Akten vorzuweisen (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 55). Daher gilt gemäß Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die erforderliche Zustimmung als erteilt und der U … Weg als gewidmet. Auf eine etwaige vorangegangene Widmungsverfügung kommt es wie dargelegt nicht an.

1.3 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr die materielle Beweislast zu Unrecht zugewiesen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dargelegt. Nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt (vgl. oben), so dass die Beklagte insofern - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht beweisbelastet ist. Darauf, wer das Risiko in Bezug auf die Unerweislichkeit von Tatsachen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG trägt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 56), kommt es dagegen nicht an. Es wurden keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und der Tatbestandswirkung der längst unanfechtbaren Eintragung ins Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG dargelegt (vgl. oben).

1.4 Schließlich gehen die Ausführungen zur Verwirkung schon deshalb fehl, weil es auf sie nicht ankommt.

2. Die Klägerin hat sich nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, berufen und diesen vor allem nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die von ihr aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziffer 1 deutlich machen - im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149, m.w.N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft, fehlt es an einer hinreichenden Substanziierung.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2).

Die Klägerin hält ein Sachverständigengutachten für ein geeignetes und erforderliches Beweismittel, um die unterschiedlichen Längenangaben sowie Abweichungen zwischen dem in der Eintragungsverfügung beschriebenen Weg und dem heutigen Wegeverlauf festzustellen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat es jedoch in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift - unterlassen, einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, im Zulassungsantrag näher darzulegen, warum sich dem Gericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Wie bereits dargelegt, ist die vermeintliche Abweichung in Bezug auf die Länge des Wegs unwesentlich. Hinzu kommt, dass es - bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht darauf ankommt, ob es an anderer Stelle zu Abweichungen zwischen den Grundstücksgrenzen (der aufgeführten Flurstücke) und dem heutigen Wegeverlauf gekommen ist. Über den Verlauf auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat das Ausgangsgericht im Übrigen durch einen Augenschein bereits Beweis erhoben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Tenor

I.

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 ist.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts Augsburg in Ziffer II Satz 2 des Urteils vom 14. Januar 2014 ist gegenstandslos.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, gemeinsam mit anderen Triebwerksbetreibern die Schützenanlage eines Wehrs an der Brenz zu unterhalten.

Die Brenz, ein Gewässer erster Ordnung, teilt sich im Stadtgebiet G. in zwei Arme, die sich flussabwärts wieder zu einem Gewässerbett vereinigen. Der Kläger betreibt am linken Brenzarm aufgrund eines alten Rechts die N.-mühle. Unterhalb hiervon befindet sich am linken Flussarm noch die U. Mühle, am rechten Brenzarm liegen die M.-mühle und die S.-mühle. An den vier Triebwerken wird die Brenz jeweils durch ein (Streich-)Wehr aufgestaut.

Etwa 400 m vor der Teilung der Brenz zweigt an der rechten Uferseite der sogenannte „Flutgraben“ ab, der unterhalb der dortigen Triebwerke wieder in den rechten Brenzarm einmündet. Die Wasserzuführung von der Brenz in den Flutgraben erfolgt über das streitgegenständliche Streichwehr im S.-park, das sogenannte „S.-Wehr“. Soweit der Abfluss der Brenz die Leistungsfähigkeit der Triebwerke übersteigt, kann durch manuelle Bedienung der Schützenanlage des Wehrs Wasser aus der Brenz in den Flutgraben ausgeleitet werden. Die Bedienung der beweglichen Schützen des S.-Wehrs erfolgte bis mutmaßlich zum Ende des Zweiten Weltkriegs durch die Stadt G. und seitdem durch die jeweiligen Betreiber der vier Triebwerke. Im Bereich des Wehrs wird der Flutgraben durch einen Fußgängersteg der Stadt G. überbrückt, der auf den seitlichen Wangenmauern des S.-Wehrs aufliegt. Als Fischwanderhilfe dient der wenige Meter oberhalb des S.-Wehrs abzweigende sogenannte „Umgehungsbach“, dem über ein Drosselbauwerk Wasser aus der Brenz zufließt und der unterhalb des S.-Wehrs in den Flutgraben mündet.

Wegen seines damaligen baufälligen Zustands wurde das S.-Wehr in den 1980er-Jahren saniert. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 erteilte das Landratsamt Dillingen a.d. Donau der Stadt G. auf deren Antrag hin hierfür eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 59 Abs. 3 BayWG a. F. Mit einem weiteren, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 12. Dezember 1988 verpflichtete das Landratsamt die Stadt G. zur Unterhaltung des Wehrs und zur Übernahme der Verkehrsversicherungspflicht für das Wehr und den Fußgängersteg. Die „Gemeinschaft der Triebwerkseigentümer“ wurde verpflichtet, die beweglichen Teile am Wehr zu bedienen und einen Betriebsbeauftragten zu benennen. Ferner wurden die Unterhaltungskosten bezüglich einzelner Bauteile des Wehrs und des Stegs zwischen der Stadt G., dem Freistaat Bayern und den Betreibern der an den Brenzarmen liegenden Triebwerke aufgeteilt.

Gegen diese Bescheide vom 12. Dezember 1988 erhoben die früheren Betreiber der M.-mühle Widerspruch, der nicht förmlich verbeschieden wurde. Die Regierung von Schwaben wies das Landratsamt darauf hin, dass die Bescheide rechtswidrig seien, weil es sich bei der Sanierung des S.-Wehrs nicht um eine Be-nutzungs-, sondern um eine Ausbauanlage handle; dem Landratsamt wurde deshalb empfohlen, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen und in dem zu erlassenden Bescheid die Bescheide vom 12. Dezember 1988 aufzuheben.

Nach Vorlage der auf den 14. Januar 1994 datierten Planunterlagen leitete das Landratsamt Dillingen a.d. Donau zunächst ein Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung des S.-Wehrs ein, in dem der Kläger Einwendungen erhob. In der Folgezeit fanden wiederholt Verhandlungen zwischen dem Landratsamt, den Fachbehörden, der Stadt G. und den Triebwerksbetreibern statt.

Nach Anhörung des Klägers nahm das Landratsamt Dillingen a.d. Donau mit Bescheid vom 16. November 2012 die wasserrechtliche Anlagengenehmigung vom 12. Dezember 1988 zurück und widerrief den weiteren, zur Frage der Unterhaltung und Bedienung des Wehrs ergangenen Bescheid vom 12. Dezember 1988 (Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 16.11.2012). Unter Ziffer 3.1 erteilte das Landratsamt dem Freistaat Bayern die Plangenehmigung für das S.-Wehr. Die unter Ziffer 3.4 des Bescheids geregelten „Nebenbestimmungen“ enthalten folgende Bestimmungen:

„3.4.1 Unterhaltung

Die Unterhaltungslast am S.-Wehr wird zwischen dem Freistaat Bayern, der Stadt G. und den Triebwerksbetreibern wie folgt aufgeteilt:

Massivbauwerk (Wehrboden mit Sicherungsmaßnahmen) und Wangenmauern:

Freistaat Bayern 90%

Stadt G. 10%

Fußgängersteg:

Stadt G. 100%

Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen:

Triebwerkseigentümer 100%

Vorschläge für eine Aufteilung auf die Triebwerke entsprechend der Wasserkraftnutzung:

U. Mühle, ... 18,2%

N.-mühle, ... 18,2%

M.-mühle, ... 42,4%

S.-mühle, ... 21,2%

3.4.2 Bedienung der beweglichen Teile

Die Wehrbedienung ist von den Eigentümern der Triebwerke „U. Mühle“, „S.-mühle“, „M.-mühle“ und „N.-mühle“ zu übernehmen. Bei Hochwasser muss ständig gewährleistet sein, dass nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann.

3.4.3 Restwassermenge

Die unter der östlichen Schützentafel eingebauten Betonaufkantungen (10 cm) sind zu erhalten, so dass ständig eine sich selbst einstellende Restwassermenge in den Flutgraben zufließt.“

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 14. Januar 2014 den Bescheid vom 16. November 2012 aufgehoben, soweit in Nr. 3.4.1 dem Kläger als Triebwerkseigentümer die Unterhaltungslast an der Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen am S.-Wehr übertragen wird. Soweit die Klage gegen die Nr. 3.4.2 und 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012 gerichtet war, hat es die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat gegen den stattgebenden Teil des Urteils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat das Landratsamt Dillingen a.d. Donau am 8. September 2016 einen Ergänzungs- und Änderungsbescheid zum Bescheid vom 16. November 2012 erlassen, den die Beteiligten zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben. Darin wird Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 dahingehend ergänzt, dass die Triebwerkseigentümer die Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen zu 100% als Gesamtschuldner zu tragen hätten und der Freistaat Bayern als Gewässereigentümer der Brenz diese Unterhaltung durch die Triebwerksbetreiber zu dulden habe. Der im Bescheid vom 16. November 2012 vorgesehene Vorschlag für die Aufteilung der Unterhaltungslast ist im Bescheid vom 8. September 2016 nicht mehr enthalten. In Satz 1 der Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 wird ergänzend aufgenommen, dass die Triebwerkseigentümer die Wehrbedienung als Gesamtschuldner zu übernehmen hätten. Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Hochwasser muss durch das Bedienen der beweglichen Schützentafeln durch die Triebwerksbetreiber als Gesamtschuldner gewährleistet sein, dass nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann.“

Außerdem wird im Bescheid vom 8. September 2016 klargestellt, dass die in Ziffer 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012 genannten Betonaufkantungen vom Freistaat Bayern in ihrem Bestand zu erhalten seien.

Im Berufungsverfahren begehrt der Beklagte die Klageabweisung im vollen Umfang. Die Übertragung der Unterhaltungslast auf die Triebwerksbetreiber beruhe auf Art. 23 Abs. 3 und 4 BayWG. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts finde Art. 37 BayWG nur auf selbstständige Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässers geworden seien, Anwendung. Das S.-Wehr sei wegen seiner Länge und Ausführung sowie wegen des primär verfolgten Zwecks der Wehranlage als Gewässerbestandteil anzusehen. Die beweglichen Schützen dienten als Hochwasserentlastung für die Kraftwerke.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Das Erstgericht habe zu Recht festgestellt, dass keine rechtliche Grundlage für die Übertragung der Unterhaltungspflicht bestehe. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten zutreffe, diene die Schützenanlage dem Hochwasserschutz und der Sicherung einer Mindestwasserführung und damit nicht alleine oder auch nur überwiegend den Kraftwerksbetreibern.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 vorgesehene Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtung des S.-Wehrs auf den Kläger ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat diese Verfügung daher im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Nachdem die Beteiligten den Ergänzungs- und Änderungsbescheid vom 8. September 2016 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben, erstreckt sich die Aufhebung auch auf die in diesem Bescheid vorgenommene Änderung der Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012, soweit sie den Kläger betrifft.

1. Gegen die Zulässigkeit der vom Kläger gegen diese Verpflichtung erhobenen Klage bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt hat dem Kläger die Unterhaltungslast für die beweglichen Teile des S.-Wehrs im Rahmen der dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt, erteilten Plangenehmigung auferlegt. Nachdem diese ihn belastende Regelung gegenüber dem Kläger als notwendig Hinzugezogenen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG; vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 13 Rn. 40) Bindungswirkung entfaltet (vgl. Kopp/Ramsauer a. a. O. Rn. 48), steht ihm im Rahmen der hiergegen statthaften Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu.

2. Die Einwendungen des Klägers gegen die Übertragung der Unterhaltungslast greifen auch in der Sache durch. Die ihm auferlegte Pflicht unterfällt der in § 39 WHG 2010, Art. 22 BayWG 2010 geregelten Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. im Folgenden unter 2.1). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellt die Bestimmung des Art. 37 BayWG 2010 zur Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen hierzu keine vorrangige spezialgesetzliche Regelung dar (vgl. unter 2.2). Vorliegend sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 für eine Übertragung der Unterhaltungslast auf den Kläger nicht erfüllt (vgl. unter 2.3).

2.1 Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltung des S.-Wehrs und damit auch dessen beweglicher Teile als Teil der Gewässerunterhaltung den Bestimmungen der §§ 39 ff. WHG 2010 und Art. 22 ff. BayWG 2010 unterliegt.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers dessen Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung, wozu nach der in Satz 2 beispielhaften Aufzählung auch die Erhaltung des Gewässerbetts und des Ufers gehört (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 WHG 2010). Danach erstreckt sich die Unterhaltungslast auch auf das S.-Wehr, weil es aufgrund seiner Ausgestaltung und Funktion als Bestandteil des Gewässers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG 2010, konkret des Gewässerufers der Brenz, anzusehen ist.

Dies ergibt sich zum einen aus der Ausführung und Lage des S.-Wehrs. Während ein Wehr, das von einem zum anderen Ufer reicht und ausschließlich nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dient, regelmäßig als selbstständige Anlage im Sinne von § 36 WHG 2010, Art. 20 BayWG anzusehen ist (Czychowski/Reinhard, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 6 m. w. N.), verläuft das S.-Wehr als seitliche Einfassung der Brenz und grenzt in diesem Bereich den Fluss auch nach unten ab. Es ist damit nicht zusätzlich zum Gewässerbett und seinem Ufer errichtet (OVG NW, U. v. 23.10.1975 - IX A 91/74 - OVGE 31, 223/231; OVG Hamburg, U. v. 23.2.1984 - Bf II 64/82 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 22.3.1990 - 1 A 73/88 - ZfW 1991, 129/132), sondern ist selbst Uferbestandteil, weshalb seine Unterhaltung zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich ist (HessVGH, U. v. 26.2.1997 - 7 UE 2907 - NVwZ-RR 1997, 612/613; NdsOVG, U. v. 10.12.2008 - 13 LC 2/06 - juris Rn. 33 m. w. N.). Nach dem Ordnungsprinzip des Art. 22 BayWG 2010 ist die Erfüllung der Unterhaltungspflicht vorrangig öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsträgern übertragen worden, um Gefährdungen des Wasserhaushalts zu begegnen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 22 BayWG Rn. 6). Es wäre mit der Zielsetzung, die Erhaltung der Gewässer in einem ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit entsprechenden Zustand sicherzustellen, nicht zu vereinbaren, die Unterhaltung von Anlagen, die Teil eines Gewässers bzw. des Ufers und damit Gewässerbestandteil sind, aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten einheitlichen Verantwortlichkeit für den Gewässerunterhalt herauszulösen und damit die ordnungsgemäße Gewässer- und Uferunterhaltung infrage zu stellen (vgl. OVG NW, U. v. 23.10.1975 - IX A 91/74 - OVGE 31, 223/230; HessVGH, U. v. 26.2.1997 - 7 UE 2907 - NVwZ-RR 1997, 612/613).

Auch die Funktion des Wehrs, die von Teilen der Literatur und Rechtsprechung als maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Einordnung als selbstständige Anlage oder als Gewässerbestandteil angesehen wird (Czychowsky/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 23 m. w. N.), spricht dafür, dass das S.-Wehr dem Gewässer selbst zuzuordnen ist und seine Unterhaltung von der Gewässerunterhaltungslast des § 39 WHG 2010, Art. 20 BayWG 2010 umfasst ist. Denn das S.-Wehr dient der Einfassung der Brenz, der Regulierung des Wasserflusses sowie der Hochwasserentlastung und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken. Dagegen dient das Wehr nicht unmittelbar der Energiegewinnung durch die an den beiden Brenzarmen gelegenen Kleinkraftwerke; diese erfolgt vielmehr durch das Aufstauen der Brenz durch die an den jeweiligen Triebwerken gelegenen Streich-Wehre. Das S.-Wehr ist daher nicht als Benutzungsanlage einzuordnen, weil es nicht unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestands erforderlich ist. Den Triebwerksbetreibern dient das streitgegenständliche Wehr lediglich insoweit, als sie durch die Bedienung seiner Schützenanlage den Abfluss der Brenz in den Flutgraben regulieren können, soweit dieser die Leistungsfähigkeit der Triebwerke übersteigt. Hierdurch verliert es aber weder den Charakter als Uferbestandteil noch seine Funktion, den Wasserabfluss zu sichern. Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass zudem die seitlichen Außenwangen des S.-Wehrs als Auflage für den Fußgängersteg genutzt werden. Es ist daher mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes 2010 vereinbar, das S.-Wehr nicht als eine selbstständige Anlage im Sinne von § 36 WHG 2010, Art. 20 BayWG 2010 zu behandeln, sondern als Bestandteil des Gewässers einzuordnen, auch wenn es nicht ausschließlich wasserwirtschaftlichen Zielen dient (vgl. BVerwG, B. v. 17.11.2009 - 7 B 14.09 - NVwZ 2010, 267).

2.2 Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ist diese Einordnung auch nicht entbehrlich. Denn die vom Verwaltungsgericht als vorrangig angesehene Vorschrift des Art. 37 BayWG 2010 findet auf Anlagen, die Bestandteile des Gewässers sind, keine Anwendung.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung obliegt grundsätzlich dem Beklagten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG 2010). Unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 besteht für die Kreisverwaltungsbehörde die Möglichkeit, die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Soweit das Erstgericht meint, diese Vorschriften kämen nicht zum Tragen, weil die Unterhaltungslast für sämtliche wasserwirtschaftliche Anlagen und damit auch für solche, die Bestandteil des Gewässers sind, in Art. 37 BayWG 2010 spezialgesetzlich geregelt ist, verkennt es den Regelungsgehalt dieser Bestimmung.

Gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG 2010 haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Nach Satz 2 der Norm sind sonstige Anlagen so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden. Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung zur Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern nach Art. 59 Abs. 8 BayWG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung und weitet diese dort enthaltenen Verpflichtungen aus auf alle Anlagen an, in, über und unter einem Gewässer (sonstige Anlagen) sowie auf wasserwirtschaftliche Anlagen, die aufgrund einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet worden sind (Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 2). Dabei ist der Anlagenbegriff in Art. 37 Satz 1 und 2 BayWG 2010 weit auszulegen (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 4 m. w. N.). Das hat jedoch nicht zur Folge, dass Anlagen, die als Teil des Gewässers einzuordnen sind, unter diese Vorschrift fallen. Denn Art. 37 BayWG 2010 beinhaltet ausschließlich Regelungen zur Anlagenunterhaltungspflicht, nicht aber zur Gewässerunterhaltung. Daher erstreckt sich die Bestimmung des Art. 37 BayWG 2010 lediglich auf solche Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässers sind und die daher nicht dem Unterhaltsregime der §§ 39 bis 42 WHG 2010 und der Art. 22 bis 27 BayWG 2010 unterliegen (vgl. Ell in Drost a. a. O. Rn. 4 und 8 a.E.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat sich der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG 2010 gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 58 Abs. 8 BayWG a. F., die sich nicht auf Gewässerbestandteile erstreckte (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Oktober 2009, Art. 59 Rn. 135), insoweit nicht erweitert. Das Erstgericht begründet seine gegenteilige Meinung damit, dass Art. 37 Satz 1 BayWG 2010 nunmehr im Gegensatz zu Art. 58 Abs. 8 BayWG a. F. auf Anlagen Bezug nimmt, die Gegenstand einer Planfeststellung oder Plangenehmigung sind. Daraus zieht es den Schluss, dass auch Anlagen, die dem Gewässerausbau dienen, von der Vorschrift erfasst sein müssten, weil nur diese der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht nach § 68 Abs. 1 und 2 WHG 2010 unterfielen. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht jedoch, dass aus dieser Änderung nicht zwangsläufig folgt, dass auch unselbstständige Anlagen, die Bestandteil eines Gewässers sind, unter Art. 37 BayWG 2010 fallen (insoweit unzutreffend - ohne Begründung - Czychowski/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 7; vgl. hierzu auch ders. a. a. O. § 36 Rn. 23). Soweit Art. 37 BayWG 2010 auf planfestgestellte bzw. plangenehmigte Anlagen Bezug nimmt, erstreckt sich die Regelung lediglich auf selbstständige Anlagen, die dem Gewässerausbau dienen - wie etwa Dämme, die notwendig sind, um die Herstellung des Gewässers zu bewerkstelligen (vgl. Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 8), oder auf selbstständige Baulichkeiten im Zusammenhang mit einer Nassauskiesung. Für Gewässerbestandteile ist dagegen nach den Vorgaben des Landesgesetzgebers der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG 2010 nicht eröffnet (vgl. LT-Drs. 16/2868 S. 44).

Demzufolge hat das Verwaltungsgericht die Begründetheit der Klage gegen die Übertragung der Unterhaltungslast an der Schützenanlage des S.-Wehrs auf den Kläger zu Unrecht auf einen Vorrang des Art. 37 BayWG 2010 gestützt, der die Unterhaltungslast dem Unternehmer einer wasserwirtschaftlichen Anlage auferlegt und keine Übertragungsmöglichkeit auf andere Private vorsieht. Das S.-Wehr - und damit auch seine beweglichen Teile - ist vielmehr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG 2010 grundsätzlich vom Beklagten zu unterhalten, so dass die Übertragung der Unterhaltungslast auf Dritte nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 erfolgen kann.

2.3 Die in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 verfügte Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtung des S.-Wehrs auf den Kläger ist jedoch rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht vorliegen.

Nach dieser Bestimmung kann die Kreisverwaltungsbehörde die Unterhaltungslast für ein Gewässer auf Dritte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird. Die Verpflichtung des Klägers, mit den anderen Triebwerksbetreibern als Gesamtschuldner die beweglichen Teile des S.-Wehrs, das entsprechend vorstehenden Ausführungen einen Gewässerbestandteil darstellt, zu unterhalten, ist daher von Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht gedeckt, weil die Schützenanlage nicht ausschließlich („allein“) ihnen einen materiellen Vorteil bringt und ihr Unterhaltungsaufwand auch nicht durch den Kläger und die anderen Triebwerksbetreiber verursacht wird.

Die Bedienung der Schützenanlage des S.-Wehrs steuert die Menge des von der Brenz in den Flutgraben abgeleiteten Wassers. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 wird im Hochwasserfall durch die Veränderung der Schützen sichergestellt, dass die Wassermenge in den beiden Brenzarmen die Leistungsfähigkeit der Turbinen an den Wasserkraftanlagen nicht übersteigt. Der Vertreter der Fachbehörde hat aber weiter eingeräumt, dass dieser Hochwasserschutz nicht nur den Triebwerksbetreibern zugutekommt, sondern hierdurch die Überschwemmungsgefahr für sämtliche Anlieger an den beiden Brenzarmen reduziert wird. Nach seinen eindeutigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dient die Bedienung des S.-Wehrs damit entgegen früheren schriftsätzlichen Behauptungen nicht ausschließlich den Triebwerksbetreibern, sondern auch der Stadt G. bzw. den sonstigen Anliegern an den beiden Brenzarmen. Hinzu kommt, dass bei Niedrigwasser durch das S.-Wehr auch die für Fische erforderliche Mindestwassermenge im Flutgraben sichergestellt wird. Unabhängig von der von den Beteiligten unterschiedlich beurteilten Frage, ob von der Wehranlage überwiegend die Kraftwerksbetreiber profitieren oder ob ihre Bedienung überwiegend im Interesse der Stadt bzw. der Anlieger der Brenzarme liegt, kann jedenfalls ein ausschließlicher Vorteil des Klägers und der mitverpflichteten Triebwerksbetreiber, wie ihn Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 als Voraussetzung für eine Übertragung der Unterhaltungslast vorsieht, nicht festgestellt werden.

Nachdem auch weder von Beklagtenseite vorgetragen wird noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Aufwand für die Unterhaltung des S.-Wehrs durch die Kläger verursacht wird, liegen damit schon die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht vor.

Darüber hinaus spricht auch viel dafür, dass die vorgenommene Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage des S.-Wehrs auf den Kläger ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Denn der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausführung der Schützentafel fehlerhaft erfolgt sei, weil ihre Höhe nicht dem Eichpfahlmaß am S.-Wehr entspreche (Niederschrift vom 29.9.2016 S. 4). Nach seinen Angaben müsste die oberste Holzbohle der Schützentafel abgenommen werden. Hiervon habe man aber im Hinblick darauf, dass noch nicht rechtskräftig entschieden sei, wer als Träger der Unterhaltungslast für diese Maßnahme aufzukommen habe, bislang abgesehen. Damit hat sich das Landratsamt bei der Übertragung der Unterhaltungslast indes von sachfremden Überlegungen leiten lassen. Denn ungeachtet des Umstands, dass ein alleiniger Nutzen der Triebwerksbetreiber an der Bedienung der Schützenanlage entsprechend obigen Ausführungen ohnehin nicht feststellbar ist, dient die Übertragungsmöglichkeit nach Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht dazu, die Kosten für eine fehlerhafte Ausführung von dem für den Bau verantwortlichen Unterhaltsträger auf Dritte zu übertragen, die hierauf keinen Einfluss hatten.

Das Verwaltungsgericht hat daher der Klage gegen die Übertragung der Unterhaltungslast in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

3. Der Beklagte trägt als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens.

Nachdem der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 aufgehoben worden ist, ist der erstinstanzliche Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gegenstandslos.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 ist.

II. Hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen in Ziffer I Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 wird auf die Anschlussberufung der Kläger der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 insoweit aufgehoben, als er die Pflicht der Kläger zur Wehrbedienung nach Nr. 3.4.2 der genannten Bescheide betrifft. Im Übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung.

III. Ziffer II Satz 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 wird geändert und erhält folgenden Fassung:

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts Augsburg in Ziffer II Satz 2 des Urteils vom 14. Januar 2014 ist gegenstandslos.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

V. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Kläger, gemeinsam mit anderen Triebwerksbetreibern die Schützenanlage eines Wehrs an der Brenz zu unterhalten und zu bedienen.

Die Brenz, ein Gewässer erster Ordnung, teilt sich im Stadtgebiet G... in zwei Arme, die sich flussabwärts wieder zu einem Gewässerbett vereinigen. Die Kläger betreiben am rechten Brenzarm aufgrund eines alten Rechts die M...mühle. Unterhalb hiervon befindet sich am rechten Flussarm noch die S...mühle, am linken Brenzarm liegen die N...mühle und die U... Mühle. An den vier Triebwerken wird die Brenz jeweils durch ein (Streich-)Wehr aufgestaut.

Etwa 400 m vor der Teilung der Brenz zweigt an der rechten Uferseite der sogenannte „Flutgraben“ ab, der unterhalb der dortigen Triebwerke wieder in den rechten Brenzarm einmündet. Die Wasserzuführung von der Brenz in den Flutgraben erfolgt über das streitgegenständliche Streichwehr im S...park, das sogenannte „S...-Wehr“. Soweit der Abfluss der Brenz die Leistungsfähigkeit der Triebwerke übersteigt, kann durch manuelle Bedienung der Schützenanlage des Wehrs Wasser aus der Brenz in den Flutgraben ausgeleitet werden. Die Bedienung der beweglichen Schützen des S...-Wehrs erfolgte bis mutmaßlich zum Ende des Zweiten Weltkriegs durch die Stadt G... und seitdem durch die jeweiligen Betreiber der vier Triebwerke. Im Bereich des Wehrs wird der Flutgraben durch einen Fußgängersteg der Stadt G... überbrückt, der auf den seitlichen Wangenmauern des S...-Wehrs aufliegt. Als Fischwanderhilfe dient der wenige Meter oberhalb des s...-Wehrs abzweigende sogenannte „Umgehungsbach“, dem über ein Drosselbauwerk Wasser aus der Brenz zufließt und der unterhalb des S...-Wehrs in den Flutgraben mündet.

Wegen seines damaligen baufälligen Zustands wurde das S...-Wehr in den 1980er-Jahren saniert. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 erteilte das Landratsamt Dillingen a.d. Donau der Stadt G... auf deren Antrag hin hierfür eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 59 Abs. 3 BayWG a.F. Mit einem weiteren, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 12. Dezember 1988 verpflichtete das Landratsamt die Stadt G... zur Unterhaltung des Wehrs und zur Übernahme der Verkehrsversicherungspflicht für das Wehr und den Fußgängersteg. Die „Gemeinschaft der Triebwerkseigentümer“ wurde verpflichtet, die beweglichen Teile am Wehr zu bedienen und einen Betriebsbeauftragten zu benennen. Ferner wurden die Unterhaltungskosten bezüglich einzelner Bauteile des Wehrs und des Stegs zwischen der Stadt G..., dem Freistaat Bayern und den Betreibern der an den Brenzarmen liegenden Triebwerke aufgeteilt.

Gegen diese Bescheide vom 12. Dezember 1988 erhoben die früheren Betreiber der M...mühle Widerspruch, der nicht förmlich verbeschieden wurde. Die Regierung von Schwaben wies das Landratsamt darauf hin, dass die Bescheide rechtswidrig seien, weil es sich bei der Sanierung des S...-Wehrs nicht um eine Benutzungs-, sondern um eine Ausbauanlage handle; dem Landratsamt wurde deshalb empfohlen, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen und in dem zu erlassenden Bescheid die Bescheide vom 12. Dezember 1988 aufzuheben.

Nach Vorlage der auf den 14. Januar 1994 datierten Planunterlagen leitete das Landratsamt Dillingen a.d. Donau zunächst ein Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung des S...-Wehrs ein, in dem die Rechtsvorgänger der Kläger Einwendungen erhoben. In der Folgezeit fanden wiederholt Verhandlungen zwischen dem Landratsamt, den Fachbehörden, der Stadt G... und den Triebwerksbetreibern statt.

Nach Anhörung der Kläger nahm das Landratsamt Dillingen a.d. Donau mit Bescheid vom 16. November 2012 die wasserrechtliche Anlagengenehmigung vom 12. Dezember 1988 zurück und widerrief den weiteren, zur Frage der Unterhaltung und Bedienung des Wehrs ergangenen Bescheid vom 12. Dezember 1988 (Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 16.11.2012). Unter Nr. 3.1 erteilte das Landratsamt dem Freistaat Bayern die Plangenehmigung für das S...-Wehr. Die unter Nr. 3.4 des Bescheids geregelten „Nebenbestimmungen“ enthalten folgende Bestimmungen:

„3.4.1 Unterhaltung

Die Unterhaltungslast am S...-Wehr wird zwischen dem Freistaat Bayern, der Stadt G... und den Triebwerksbetreibern wie folgt aufgeteilt:

Massivbauwerk (Wehrboden mit Sicherungsmaßnahmen) und Wangenmauern:

Freistaat Bayern 90%

Stadt G. 10%

Fußgängersteg:

Stadt Gl... ... 100%

Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen:

Triebwerkseigentümer 100%

Vorschläge für eine Aufteilung auf die Triebwerke entsprechend der Wasserkraftnutzung:

U... Mühle, ... 18,2%

N...mühle, ... 18,2%

M...mühle, ... 42,4%

S...mühle, ... 21,2%

3.4.2 Bedienung der beweglichen Teile

Die Wehrbedienung ist von den Eigentümern der Triebwerke „u... Mühle“, „S...mühle“, „M...mühle“ und „N...mühle“ zu übernehmen. Bei Hochwasser muss ständig gewährleistet sein, dass nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann.

3.4.3 Restwassermenge

Die unter der östlichen Schützentafel eingebauten Betonaufkantungen (10 cm) sind zu erhalten, so dass ständig eine sich selbst einstellende Restwassermenge in den Flutgraben zufließt.“

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 14. Januar 2014 den Bescheid vom 16. November 2012 aufgehoben, soweit in Nr. 3.4.1 den Klägern als Triebwerkseigentümern die Unterhaltungslast an der Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen am S...-Wehr übertragen wird. Soweit die Klage gegen die Nr. 3.4.2 und 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012 gerichtet war, hat es die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat gegen den stattgebenden Teil des Urteils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Kläger haben Anschlussberufung eingelegt, die sich gegen die Klageabweisung im Hinblick auf Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 richtet.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat das Landratsamt Dillingen a.d. Donau am 8. September 2016 einen Ergänzungs- und Änderungsbescheid zum Bescheid vom 16. November 2012 erlassen, den die Beteiligten zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben. Darin wird Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 dahingehend ergänzt, dass die Triebwerkseigentümer die Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen zu 100% als Gesamtschuldner zu tragen hätten und der Freistaat Bayern als Gewässereigentümer der Brenz diese Unterhaltung durch die Triebwerksbetreiber zu dulden habe. Der im Bescheid vom 16. November 2012 vorgesehene Vorschlag für die Aufteilung der Unterhaltungslast ist im Bescheid vom 8. September 2016 nicht mehr enthalten. In Satz 1 der Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 wird ergänzend aufgenommen, dass die Triebwerkseigentümer die Wehrbedienung als Gesamtschuldner zu übernehmen hätten. Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Hochwasser muss durch das Bedienen der beweglichen Schützentafeln durch die Triebwerksbetreiber als Gesamtschuldner gewährleistet sein, dass nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann.“

Außerdem wird im Bescheid vom 8. September 2016 klargestellt, dass die in Nr. 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012 genannten Betonaufkantungen vom Freistaat Bayern in ihrem Bestand zu erhalten seien.

Im Berufungsverfahren begehrt der Beklagte die Klageabweisung im vollen Umfang. Die Übertragung der Unterhaltungslast auf die Triebwerksbetreiber beruhe auf Art. 23 Abs. 3 und 4 BayWG. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts finde Art. 37 BayWG nur auf selbständige Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässers geworden seien, Anwendung. Das S...-Wehr sei wegen seiner Länge und Ausführung sowie wegen des primär verfolgten Zwecks der Wehranlage als Gewässerbestandteil anzusehen. Die beweglichen Schützen dienten als Hochwasserentlastung für die Kraftwerke.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 abzuändern und die Nebenbestimmungen Nr. 3.4.1 und 3.4.2 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbescheids aufzuheben.

Das Erstgericht habe zu Recht festgestellt, dass keine rechtliche Grundlage für die Übertragung der Unterhaltungspflicht bestehe. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten zutreffe, diene die Schützenanlage dem Hochwasserschutz und der Sicherung einer Mindestwasserführung und damit nicht alleine oder auch nur überwiegend den Kraftwerksbetreibern. Die Verpflichtung zur Bedienung der Schützenanlage erfülle die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG nicht. Zudem sei die Anordnung zu unbestimmt und im Hinblick auf die Risiken im Falle eines Jahrhunderthochwassers unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Kläger ist hingegen zulässig und begründet.

1. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 vorgesehene Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtung des S...-Wehrs auf die Kläger ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat diese Verfügung daher im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Nachdem die Beteiligten den Ergänzungs- und Änderungsbescheid vom 8. September 2016 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben, erstreckt sich die Aufhebung auch auf die in diesem Bescheid vorgenommene Änderung der Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012, soweit sie die Kläger betrifft.

1.1 Gegen die Zulässigkeit der von den Klägern gegen diese Verpflichtung erhobenen Klage bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt hat den Klägern die Unterhaltungslast für die beweglichen Teile des S...-Wehrs im Rahmen der dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt, erteilten Plangenehmigung auferlegt. Nachdem diese sie belastende Regelung gegenüber den Klägern als notwendig Hinzugezogenen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG; vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 13 Rn. 40) Bindungswirkung entfaltet (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 48), steht ihnen im Rahmen der hiergegen statthaften Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu.

1.2 Die Einwendungen der Kläger gegen die Übertragung der Unterhaltungslast greifen auch in der Sache durch. Die ihnen auferlegte Pflicht unterfällt der in § 39 WHG 2010, Art. 22 BayWG 2010 geregelten Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. im Folgenden unter 1.2.1). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellt die Bestimmung des Art. 37 BayWG 2010 zur Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen hierzu keine vorrangige spezialgesetzliche Regelung dar (vgl. unter 1.2.2). Vorliegend sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 für eine Übertragung der Unterhaltungslast auf die Kläger nicht erfüllt (vgl. unter 1.2.3).

1.2.1 Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltung des S...-Wehrs und damit auch dessen beweglicher Teile als Teil der Gewässerunterhaltung den Bestimmungen der §§ 39 ff. WHG 2010 und Art. 22 ff. BayWG 2010 unterliegt.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers dessen Pflege und Entwicklung als öffentlichrechtliche Verpflichtung, wozu nach der in Satz 2 beispielhaften Aufzählung auch die Erhaltung des Gewässerbetts und des Ufers gehört (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 WHG 2010). Danach 40 erstreckt sich die Unterhaltungslast auch auf das S...-Wehr, weil es aufgrund seiner Ausgestaltung und Funktion als Bestandteil des Gewässers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG 2010, konkret des Gewässerufers der Brenz, anzusehen ist.

Dies ergibt sich zum einen aus der Ausführung und Lage des S...-Wehrs. Während ein Wehr, das von einem zum anderen Ufer reicht und ausschließlich nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dient, regelmäßig als selbstständige Anlage im Sinne von § 36 WHG 2010, Art. 20 BayWG anzusehen ist (Czychowski/Reinhard, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 6 m.w.N.), verläuft das S...-Wehr als seitliche Einfassung der Brenz und grenzt in diesem Bereich den Fluss auch nach unten ab. Es ist damit nicht zusätzlich zum Gewässerbett und seinem Ufer errichtet (OVG NW, U.v. 23.10.1975 - IX A 91/74 - OVGE 31, 223/231; OVG Hamburg, U.v. 23.2.1984 - Bf II 64/82 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.3.1990 - 1 A 73/88 - ZfW 1991, 129/132), sondern ist selbst Uferbestandteil, weshalb seine Unterhaltung zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich ist (HessVGH, U.v. 26.2.1997 - 7 UE 2907 - NVwZ-RR 1997, 612/613; NdsOVG, U.v. 10.12.2008 - 13 LC 2/06 - juris Rn. 33 m.w.N.). Nach dem Ordnungsprinzip des Art. 22 BayWG 2010 ist die Erfüllung der Unterhaltungspflicht vorrangig öffentlichrechtlichen Unterhaltungsträgern übertragen worden, um Gefährdungen des Wasserhaushalts zu begegnen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 22 BayWG Rn. 6). Es wäre mit der Zielsetzung, die Erhaltung der Gewässer in einem ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit entsprechenden Zustand sicherzustellen, nicht zu vereinbaren, die Unterhaltung von Anlagen, die Teil eines Gewässers bzw. des Ufers und damit Gewässerbestandteil sind, aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten einheitlichen Verantwortlichkeit für den Gewässerunterhalt herauszulösen und damit die ordnungsgemäße Gewässer- und Uferunterhaltung infrage zu stellen (vgl. OVG NW, U.v. 23.10.1975 - IX A 91/74 - OVGE 31, 223/230; HessVGH, U.v. 26.2.1997 - 7 UE 2907 - NVwZ-RR 1997, 612/613).

Auch die Funktion des Wehrs, die von Teilen der Literatur und Rechtsprechung als maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Einordnung als selbstständige Anlage oder als Gewässerbestandteil angesehen wird (Czychowsky/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 23 m.w.N.), spricht dafür, dass das S...-Wehr dem Gewässer selbst zuzuordnen ist und seine Unterhaltung von der Gewässerunterhaltungslast des § 39 WHG 2010, Art. 20 BayWG 2010 umfasst ist. Denn das S...-Wehr dient der Einfassung der Brenz, der Regulierung des Wasserflusses sowie der Hochwasserentlastung und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken. Dagegen dient das Wehr nicht unmittelbar der Energiegewinnung durch die an den beiden Brenzarmen gelegenen Kleinkraftwerke; diese erfolgt vielmehr durch das Aufstauen der Brenz durch die an den jeweiligen Triebwerken gelegenen Streich-Wehre. Das S...-Wehr ist daher nicht als Benutzungsanlage einzuordnen, weil es nicht unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestands erforderlich ist. Den Triebwerksbetreibern dient das streitgegenständliche Wehr lediglich insoweit, als sie durch die Bedienung seiner Schützenanlage den Abfluss der Brenz in den Flutgraben regulieren können, soweit dieser die Leistungsfähigkeit der Triebwerke übersteigt. Hierdurch verliert es aber weder den Charakter als Uferbestandteil noch seine Funktion, den Wasserabfluss zu sichern. Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass zudem die seitlichen Außenwangen des S...-Wehrs als Auflage für den Fußgängersteg genutzt werden. Es ist daher mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes 2010 vereinbar, das S...-Wehr nicht als eine selbstständige Anlage im Sinne von § 36 WHG 2010, Art. 20 BayWG 2010 zu behandeln, sondern als Bestandteil des Gewässers einzuordnen, auch wenn es nicht ausschließlich wasserwirtschaftlichen Zielen dient (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2009 - 7 B 14.09 - NVwZ 2010, 267).

1.2.2 Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ist diese Einordnung auch nicht entbehrlich. Denn die vom Verwaltungsgericht als vorrangig angesehene Vorschrift des Art. 37 BayWG 2010 findet auf Anlagen, die Bestandteile des Gewässers sind, keine Anwendung.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung obliegt grundsätzlich dem Beklagten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG 2010). Unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 besteht für die Kreisverwaltungsbehörde die Möglichkeit, die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Soweit das Erstgericht meint, diese Vorschriften kämen nicht zum Tragen, weil die Unterhaltungslast für sämtliche wasserwirtschaftliche Anlagen und damit auch für solche, die Bestandteil des Gewässers sind, in Art. 37 BayWG 2010 spezialgesetzlich geregelt ist, verkennt es den Regelungsgehalt dieser Bestimmung.

Gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG 2010 haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Nach Satz 2 der Norm sind sonstige Anlagen so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden. Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung zur Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern nach Art. 59 Abs. 8 BayWG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung und weitet diese dort enthaltenen Verpflichtungen aus auf alle Anlagen an, in, über und unter einem Gewässer (sonstige Anlagen) sowie auf wasserwirtschaftliche Anlagen, die aufgrund einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet worden sind (Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 2). Dabei ist der Anlagenbegriff in Art. 37 Satz 1 und 2 BayWG 2010 weit auszulegen (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 4 m.w.N.). Das hat jedoch nicht zur Folge, dass Anlagen, die als Teil des Gewässers einzuordnen sind, unter diese Vorschrift fallen. Denn Art. 37 BayWG 2010 beinhaltet ausschließlich Regelungen zur Anlagenunterhaltungspflicht, nicht aber zur Gewässerunterhaltung. Daher erstreckt sich die Bestimmung des Art. 37 BayWG 2010 lediglich auf solche Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässers sind und die daher nicht dem Unterhaltsregime der §§ 39 bis 42 WHG 2010 und der Art. 22 bis 27 BayWG 2010 unterliegen (vgl. Ell in Drost a.a.O. Rn. 4 und 8 a.E.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat sich der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG 2010 gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 58 Abs. 8 BayWG a.F., die sich nicht auf Gewässerbestandteile erstreckte (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Oktober 2009, Art. 59 Rn. 135), insoweit nicht erweitert. Das Erstgericht begründet seine gegenteilige Meinung damit, dass Art. 37 Satz 1 BayWG 2010 nunmehr im Gegensatz zu Art. 58 Abs. 8 BayWG a.F. auf Anlagen Bezug nimmt, die Gegenstand einer Planfeststellung oder Plangenehmigung sind. Daraus zieht es den Schluss, dass auch Anlagen, die dem Gewässerausbau dienen, von der Vorschrift erfasst sein müssten, weil nur diese der Planfeststellungsoder Plangenehmigungspflicht nach § 68 Abs. 1 und 2 WHG 2010 unterfielen. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht jedoch, dass aus dieser Änderung nicht zwangsläufig folgt, dass auch unselbständige Anlagen, die Bestandteil eines Gewässers sind, unter Art. 37 BayWG 2010 fallen (insoweit unzutreffend - ohne Begründung -Czychowski/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 7; vgl. hierzu auch ders. a.a.O. § 36 Rn. 23). Soweit Art. 37 BayWG 2010 auf planfestgestellte bzw. plangenehmigte Anlagen Bezug nimmt, erstreckt sich die Regelung lediglich auf selbstständige Anlagen, die dem Gewässerausbau dienen - wie etwa Dämme, die notwendig sind, um die Herstellung des Gewässers zu bewerkstelligen (vgl. Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 8), oder auf selbständige Baulichkeiten im Zusammenhang mit einer Nassauskiesung. Für Gewässerbestandteile ist dagegen nach den Vorgaben des Landesgesetzgebers der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG 2010 nicht eröffnet (vgl. LT-Drs. 16/2868 S. 44).

Demzufolge hat das Verwaltungsgericht die Begründetheit der Klage gegen die Übertragung der Unterhaltungslast an der Schützenanlage des S...-Wehrs auf die Kläger zu Unrecht auf einen Vorrang des Art. 37 BayWG 2010 gestützt, der die Unterhaltungslast dem Unternehmer einer wasserwirtschaftlichen Anlage auferlegt und keine Übertragungsmöglichkeit auf andere Private vorsieht. Das S...-Wehr -und damit auch seine beweglichen Teile - ist vielmehr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG 2010 grundsätzlich vom Beklagten zu unterhalten, so dass die Übertragung der Unterhaltungslast auf Dritte nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 erfolgen kann.

1.2.3 Die in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 verfügte Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtung des S...-Wehrs auf die Kläger ist jedoch rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht vorliegen.

Nach dieser Bestimmung kann die Kreisverwaltungsbehörde die Unterhaltungslast für ein Gewässer auf Dritte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird. Die Verpflichtung der Kläger, mit den anderen Triebwerksbetreibern als Gesamtschuldner die beweglichen Teile des S...-Wehrs, das entsprechend vorstehenden Ausführungen einen Gewässerbestandteil darstellt, zu unterhalten, ist daher von Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht gedeckt, weil die Schützenanlage nicht ausschließlich („allein“) ihnen einen materiellen Vorteil bringt und ihr Unterhaltungsaufwand auch nicht durch die Kläger und die anderen Triebwerksbetreiber verursacht wird.

Die Bedienung der Schützenanlage des S...-Wehrs steuert die Menge des von der Brenz in den Flutgraben abgeleiteten Wassers. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 wird im Hochwasserfall durch die Veränderung der Schützen sichergestellt, dass die Wassermenge in den beiden Brenzarmen die Leistungsfähigkeit der Turbinen an den Wasserkraftanlagen nicht übersteigt. Der Vertreter der Fachbehörde hat aber weiter eingeräumt, dass dieser Hochwasserschutz nicht nur den Triebwerksbetreibern zugutekommt, sondern hierdurch die Überschwemmungsgefahr für sämtliche Anlieger an den beiden Brenzarmen reduziert wird. Nach seinen eindeutigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dient die Bedienung des S...-Wehrs damit entgegen früheren schriftsätzlichen Behauptungen nicht ausschließlich den Triebwerksbetreibern, sondern auch der Stadt g... bzw. den sonstigen Anliegern an den beiden Brenzarmen. Hinzu kommt, dass bei Niedrigwasser durch das S...-Wehr auch die für Fische erforderliche Mindestwassermenge im Flutgraben sichergestellt wird. Unabhängig von der von den Beteiligten unterschiedlich beurteilten Frage, ob von der Wehranlage überwiegend die Kraftwerksbetreiber profitieren oder ob ihre Bedienung überwiegend im Interesse der Stadt bzw. der Anlieger der Brenzarme liegt, kann jedenfalls ein ausschließlicher Vorteil der Kläger und der mitverpflichteten Triebwerksbetreiber, wie ihn Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 als Voraussetzung für eine Übertragung der Unterhaltungslast vorsieht, nicht festgestellt werden.

Nachdem auch weder von Beklagtenseite vorgetragen wird noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Aufwand für die Unterhaltung des S...-Wehrs durch die Kläger und die anderen Triebwerksbetreiber verursacht wird, liegen damit schon die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht vor.

Darüber hinaus spricht auch viel dafür, dass die vorgenommene Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage des S...-Wehrs auf die Kläger ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Denn der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausführung der Schützentafel fehlerhaft erfolgt sei, weil ihre Höhe nicht dem Eichpfahlmaß am S...Wehr entspreche (Niederschrift vom 29.9.2016 S. 4). Nach seinen Angaben müsste die oberste Holzbohle der Schützentafel abgenommen werden. Hiervon habe man aber im Hinblick darauf, dass noch nicht rechtskräftig entschieden sei, wer als Träger der Unterhaltungslast für diese Maßnahme aufzukommen habe, bislang abgesehen. Damit hat sich das Landratsamt bei der Übertragung der Unterhaltungslast indes von sachfremden Überlegungen leiten lassen. Denn ungeachtet des Umstands, dass ein alleiniger Nutzen der Triebwerksbetreiber an der Bedienung der Schützenanlage entsprechend obigen Ausführungen ohnehin nicht feststellbar ist, dient die Übertragungsmöglichkeit nach Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht dazu, die Kosten für eine fehlerhafte Ausführung von dem für den Bau verantwortlichen Unterhaltsträger auf Dritte zu übertragen, die hierauf keinen Einfluss hatten.

Das Verwaltungsgericht hat daher der Klage gegen die Übertragung der Unterhaltungslast in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

2. Die Anschlussberufung (§ 127 VwGO) der Kläger ist dagegen zulässig und begründet. Die Verpflichtung der Kläger, gesamtschuldnerisch mit den anderen Triebwerksbetreibern die beweglichen Teile des S...-Wehrs zu bedienen (vgl. Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungsund Änderungsbescheids vom 8. September 2016), ist rechtswidrig und - weil die Kläger hierdurch offensichtlich belastet werden - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

Die Übertragung der Bedienpflicht ist von den Voraussetzungen der vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 nicht gedeckt. Danach kann das Landratsamt im Rahmen der Gewässeraufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts oder zur Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen anordnen.

2.1 Die Verpflichtung, durch die Bedienung der Schützenanlage des S...-Wehrs sicherzustellen, dass im Hochwasserfall nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann, kann zwar als eine Maßnahme zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Wasserhaushalts im Sinne der genannten Vorschrift gewertet werden. Eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts liegt bei jeder nachteiligen Veränderung gegenüber dem vorherigen Zustand vor (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 100 Rn. 34). Entsprechend vorstehenden Ausführungen dient die Bedienung des Wehrs dem Hochwasserschutz und damit der Gefahrenabwehr. Auch die Erforderlichkeit der Bedienung der Schützenanlage im Hochwasserfall steht nicht infrage.

2.2 Die angefochtene Bedienpflicht kann jedoch wegen der vom Landratsamt vorgenommenen Adressatenauswahl keinen Bestand haben. Nachdem die aufsichtsbehördliche Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 ein ordnungsrechtliches Eingriffsinstrument auf dem Gebiet des Wasserrechts darstellt, kommt als Adressat vor allem in Betracht, wer für sein Verhalten und das Verhalten der seiner Aufsicht oder Weisung unterstehenden Personen oder für den Zustand der in seinem Eigentum oder seiner tatsächlichen Gewalt stehenden Sachen verantwortlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 LStVG; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 100 Rn. 59 m.w.N.). Unter diesen Gesichtspunkten kann die Verantwortlichkeit der Kläger zur Bedienung des S...Wehrs offensichtlich nicht begründet werden. Auch der Grundsatz des Vorteilsausgleichs, der die Inanspruchnahme Einzelner rechtfertigen kann (vgl. etwa zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht BayVerfGH, U.v. 30.12.1971 - 236 IV 70 -BayVBl 1972, 552/553), vermag im vorliegenden Fall die vorgenommene Adressatenauswahl nicht zu begründen. Denn entsprechend obigen Ausführungen profitieren nicht nur die Kläger und die mitverpflichteten weiteren Triebwerksbetreiber von der Bedienung des S...-Wehrs, sondern auch die Stadt g... und die weiteren Anlieger an den beiden Brenzarmen. Eine Regelung, wonach die Kläger vorrangig vor den anderen genannten Personen heranzuziehen wären, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Nr. 9.5 VollzBekLStVG). Daher ist die einseitige Inanspruchnahme der Kläger und der anderen Kraftwerksbetreiber nicht gerechtfertigt. Eine Trennung der Unterhaltungslast von der Bedienpflicht ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zulässig und ermessensfehlerhaft.

2.3 Im Hinblick auf die Ermessensentscheidung des Landratsamts bestehen ferner insofern rechtliche Bedenken, als es die von der Klägerseite vorgebrachten haftungsrechtlichen Einwände nicht berücksichtigt hat. Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden, weil es hierauf nicht mehr ankommt. Die Kläger haben schlüssig dargelegt, durch die Verpflichtung zur Bedienung der Schützenanlage bestehe das Risiko, gegenüber den anderen Triebwerksbetreibern sowie sonstigen Anliegern der Brenz und des Flutgrabens haften zu müssen, ohne dass hierfür eine realisierbare Versicherungsmöglichkeit bestehe. Unabhängig von der Möglichkeit von Bedienungsfehlern sei bei extremem Hochwasser (HQ 100) nicht auszuschließen, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Bedienung der Schützenanlage die in die beiden Brenzarme gelangende Wassermenge die Leistungsfähigkeit der Turbinen übersteige. Gleichermaßen könnten in diesem Fall je nach Einstellung der Schützenanlage entweder die am Flutgraben gelegenen Grundstücke oder Flächen von Anliegern an den beiden Brenzarmen überflutet werden. Angesichts dessen erscheint es jedenfalls zweifelhaft, ob das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessensausübung die Haftungsrisiken sachgerecht ermittelt und gewertet hat.

3. Der Beklagte trägt als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Hinblick auf die erfolgreiche Anschlussberufung der Kläger ist der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 zu ändern und die Kostentragungspflicht des Beklagten entsprechend zu erhöhen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die verbleibende anteilige Kostentragungspflicht der Kläger beruht auf ihrem erstinstanzlichen Unterliegen in Bezug auf ihre Klage gegen Nr. 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012, die sie nicht zum Gegenstand der Anschlussberufung gemacht haben.

Nachdem der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 aufgehoben worden ist, ist der erstinstanzliche Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gegenstandslos.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 ist.

II. Hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen in Ziffer I Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 wird auf die Anschlussberufung der Kläger der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 insoweit aufgehoben, als er die Pflicht der Kläger zur Wehrbedienung nach Nr. 3.4.2 der genannten Bescheide betrifft. Im Übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung.

III. Ziffer II Satz 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 wird geändert und erhält folgenden Fassung:

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts Augsburg in Ziffer II Satz 2 des Urteils vom 14. Januar 2014 ist gegenstandslos.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

V. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Kläger, gemeinsam mit anderen Triebwerksbetreibern die Schützenanlage eines Wehrs an der Brenz zu unterhalten und zu bedienen.

Die Brenz, ein Gewässer erster Ordnung, teilt sich im Stadtgebiet G... in zwei Arme, die sich flussabwärts wieder zu einem Gewässerbett vereinigen. Die Kläger betreiben am rechten Brenzarm aufgrund eines alten Rechts die M...mühle. Unterhalb hiervon befindet sich am rechten Flussarm noch die S...mühle, am linken Brenzarm liegen die N...mühle und die U... Mühle. An den vier Triebwerken wird die Brenz jeweils durch ein (Streich-)Wehr aufgestaut.

Etwa 400 m vor der Teilung der Brenz zweigt an der rechten Uferseite der sogenannte „Flutgraben“ ab, der unterhalb der dortigen Triebwerke wieder in den rechten Brenzarm einmündet. Die Wasserzuführung von der Brenz in den Flutgraben erfolgt über das streitgegenständliche Streichwehr im S...park, das sogenannte „S...-Wehr“. Soweit der Abfluss der Brenz die Leistungsfähigkeit der Triebwerke übersteigt, kann durch manuelle Bedienung der Schützenanlage des Wehrs Wasser aus der Brenz in den Flutgraben ausgeleitet werden. Die Bedienung der beweglichen Schützen des S...-Wehrs erfolgte bis mutmaßlich zum Ende des Zweiten Weltkriegs durch die Stadt G... und seitdem durch die jeweiligen Betreiber der vier Triebwerke. Im Bereich des Wehrs wird der Flutgraben durch einen Fußgängersteg der Stadt G... überbrückt, der auf den seitlichen Wangenmauern des S...-Wehrs aufliegt. Als Fischwanderhilfe dient der wenige Meter oberhalb des s...-Wehrs abzweigende sogenannte „Umgehungsbach“, dem über ein Drosselbauwerk Wasser aus der Brenz zufließt und der unterhalb des S...-Wehrs in den Flutgraben mündet.

Wegen seines damaligen baufälligen Zustands wurde das S...-Wehr in den 1980er-Jahren saniert. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 erteilte das Landratsamt Dillingen a.d. Donau der Stadt G... auf deren Antrag hin hierfür eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 59 Abs. 3 BayWG a.F. Mit einem weiteren, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 12. Dezember 1988 verpflichtete das Landratsamt die Stadt G... zur Unterhaltung des Wehrs und zur Übernahme der Verkehrsversicherungspflicht für das Wehr und den Fußgängersteg. Die „Gemeinschaft der Triebwerkseigentümer“ wurde verpflichtet, die beweglichen Teile am Wehr zu bedienen und einen Betriebsbeauftragten zu benennen. Ferner wurden die Unterhaltungskosten bezüglich einzelner Bauteile des Wehrs und des Stegs zwischen der Stadt G..., dem Freistaat Bayern und den Betreibern der an den Brenzarmen liegenden Triebwerke aufgeteilt.

Gegen diese Bescheide vom 12. Dezember 1988 erhoben die früheren Betreiber der M...mühle Widerspruch, der nicht förmlich verbeschieden wurde. Die Regierung von Schwaben wies das Landratsamt darauf hin, dass die Bescheide rechtswidrig seien, weil es sich bei der Sanierung des S...-Wehrs nicht um eine Benutzungs-, sondern um eine Ausbauanlage handle; dem Landratsamt wurde deshalb empfohlen, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen und in dem zu erlassenden Bescheid die Bescheide vom 12. Dezember 1988 aufzuheben.

Nach Vorlage der auf den 14. Januar 1994 datierten Planunterlagen leitete das Landratsamt Dillingen a.d. Donau zunächst ein Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung des S...-Wehrs ein, in dem die Rechtsvorgänger der Kläger Einwendungen erhoben. In der Folgezeit fanden wiederholt Verhandlungen zwischen dem Landratsamt, den Fachbehörden, der Stadt G... und den Triebwerksbetreibern statt.

Nach Anhörung der Kläger nahm das Landratsamt Dillingen a.d. Donau mit Bescheid vom 16. November 2012 die wasserrechtliche Anlagengenehmigung vom 12. Dezember 1988 zurück und widerrief den weiteren, zur Frage der Unterhaltung und Bedienung des Wehrs ergangenen Bescheid vom 12. Dezember 1988 (Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 16.11.2012). Unter Nr. 3.1 erteilte das Landratsamt dem Freistaat Bayern die Plangenehmigung für das S...-Wehr. Die unter Nr. 3.4 des Bescheids geregelten „Nebenbestimmungen“ enthalten folgende Bestimmungen:

„3.4.1 Unterhaltung

Die Unterhaltungslast am S...-Wehr wird zwischen dem Freistaat Bayern, der Stadt G... und den Triebwerksbetreibern wie folgt aufgeteilt:

Massivbauwerk (Wehrboden mit Sicherungsmaßnahmen) und Wangenmauern:

Freistaat Bayern 90%

Stadt G. 10%

Fußgängersteg:

Stadt Gl... ... 100%

Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen:

Triebwerkseigentümer 100%

Vorschläge für eine Aufteilung auf die Triebwerke entsprechend der Wasserkraftnutzung:

U... Mühle, ... 18,2%

N...mühle, ... 18,2%

M...mühle, ... 42,4%

S...mühle, ... 21,2%

3.4.2 Bedienung der beweglichen Teile

Die Wehrbedienung ist von den Eigentümern der Triebwerke „u... Mühle“, „S...mühle“, „M...mühle“ und „N...mühle“ zu übernehmen. Bei Hochwasser muss ständig gewährleistet sein, dass nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann.

3.4.3 Restwassermenge

Die unter der östlichen Schützentafel eingebauten Betonaufkantungen (10 cm) sind zu erhalten, so dass ständig eine sich selbst einstellende Restwassermenge in den Flutgraben zufließt.“

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 14. Januar 2014 den Bescheid vom 16. November 2012 aufgehoben, soweit in Nr. 3.4.1 den Klägern als Triebwerkseigentümern die Unterhaltungslast an der Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen am S...-Wehr übertragen wird. Soweit die Klage gegen die Nr. 3.4.2 und 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012 gerichtet war, hat es die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat gegen den stattgebenden Teil des Urteils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Kläger haben Anschlussberufung eingelegt, die sich gegen die Klageabweisung im Hinblick auf Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 richtet.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat das Landratsamt Dillingen a.d. Donau am 8. September 2016 einen Ergänzungs- und Änderungsbescheid zum Bescheid vom 16. November 2012 erlassen, den die Beteiligten zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben. Darin wird Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 dahingehend ergänzt, dass die Triebwerkseigentümer die Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen zu 100% als Gesamtschuldner zu tragen hätten und der Freistaat Bayern als Gewässereigentümer der Brenz diese Unterhaltung durch die Triebwerksbetreiber zu dulden habe. Der im Bescheid vom 16. November 2012 vorgesehene Vorschlag für die Aufteilung der Unterhaltungslast ist im Bescheid vom 8. September 2016 nicht mehr enthalten. In Satz 1 der Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 wird ergänzend aufgenommen, dass die Triebwerkseigentümer die Wehrbedienung als Gesamtschuldner zu übernehmen hätten. Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Hochwasser muss durch das Bedienen der beweglichen Schützentafeln durch die Triebwerksbetreiber als Gesamtschuldner gewährleistet sein, dass nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann.“

Außerdem wird im Bescheid vom 8. September 2016 klargestellt, dass die in Nr. 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012 genannten Betonaufkantungen vom Freistaat Bayern in ihrem Bestand zu erhalten seien.

Im Berufungsverfahren begehrt der Beklagte die Klageabweisung im vollen Umfang. Die Übertragung der Unterhaltungslast auf die Triebwerksbetreiber beruhe auf Art. 23 Abs. 3 und 4 BayWG. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts finde Art. 37 BayWG nur auf selbständige Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässers geworden seien, Anwendung. Das S...-Wehr sei wegen seiner Länge und Ausführung sowie wegen des primär verfolgten Zwecks der Wehranlage als Gewässerbestandteil anzusehen. Die beweglichen Schützen dienten als Hochwasserentlastung für die Kraftwerke.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 abzuändern und die Nebenbestimmungen Nr. 3.4.1 und 3.4.2 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbescheids aufzuheben.

Das Erstgericht habe zu Recht festgestellt, dass keine rechtliche Grundlage für die Übertragung der Unterhaltungspflicht bestehe. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten zutreffe, diene die Schützenanlage dem Hochwasserschutz und der Sicherung einer Mindestwasserführung und damit nicht alleine oder auch nur überwiegend den Kraftwerksbetreibern. Die Verpflichtung zur Bedienung der Schützenanlage erfülle die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG nicht. Zudem sei die Anordnung zu unbestimmt und im Hinblick auf die Risiken im Falle eines Jahrhunderthochwassers unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Kläger ist hingegen zulässig und begründet.

1. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 vorgesehene Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtung des S...-Wehrs auf die Kläger ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat diese Verfügung daher im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Nachdem die Beteiligten den Ergänzungs- und Änderungsbescheid vom 8. September 2016 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben, erstreckt sich die Aufhebung auch auf die in diesem Bescheid vorgenommene Änderung der Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012, soweit sie die Kläger betrifft.

1.1 Gegen die Zulässigkeit der von den Klägern gegen diese Verpflichtung erhobenen Klage bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt hat den Klägern die Unterhaltungslast für die beweglichen Teile des S...-Wehrs im Rahmen der dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt, erteilten Plangenehmigung auferlegt. Nachdem diese sie belastende Regelung gegenüber den Klägern als notwendig Hinzugezogenen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG; vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 13 Rn. 40) Bindungswirkung entfaltet (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 48), steht ihnen im Rahmen der hiergegen statthaften Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu.

1.2 Die Einwendungen der Kläger gegen die Übertragung der Unterhaltungslast greifen auch in der Sache durch. Die ihnen auferlegte Pflicht unterfällt der in § 39 WHG 2010, Art. 22 BayWG 2010 geregelten Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. im Folgenden unter 1.2.1). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellt die Bestimmung des Art. 37 BayWG 2010 zur Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen hierzu keine vorrangige spezialgesetzliche Regelung dar (vgl. unter 1.2.2). Vorliegend sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 für eine Übertragung der Unterhaltungslast auf die Kläger nicht erfüllt (vgl. unter 1.2.3).

1.2.1 Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltung des S...-Wehrs und damit auch dessen beweglicher Teile als Teil der Gewässerunterhaltung den Bestimmungen der §§ 39 ff. WHG 2010 und Art. 22 ff. BayWG 2010 unterliegt.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers dessen Pflege und Entwicklung als öffentlichrechtliche Verpflichtung, wozu nach der in Satz 2 beispielhaften Aufzählung auch die Erhaltung des Gewässerbetts und des Ufers gehört (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 WHG 2010). Danach 40 erstreckt sich die Unterhaltungslast auch auf das S...-Wehr, weil es aufgrund seiner Ausgestaltung und Funktion als Bestandteil des Gewässers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG 2010, konkret des Gewässerufers der Brenz, anzusehen ist.

Dies ergibt sich zum einen aus der Ausführung und Lage des S...-Wehrs. Während ein Wehr, das von einem zum anderen Ufer reicht und ausschließlich nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dient, regelmäßig als selbstständige Anlage im Sinne von § 36 WHG 2010, Art. 20 BayWG anzusehen ist (Czychowski/Reinhard, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 6 m.w.N.), verläuft das S...-Wehr als seitliche Einfassung der Brenz und grenzt in diesem Bereich den Fluss auch nach unten ab. Es ist damit nicht zusätzlich zum Gewässerbett und seinem Ufer errichtet (OVG NW, U.v. 23.10.1975 - IX A 91/74 - OVGE 31, 223/231; OVG Hamburg, U.v. 23.2.1984 - Bf II 64/82 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.3.1990 - 1 A 73/88 - ZfW 1991, 129/132), sondern ist selbst Uferbestandteil, weshalb seine Unterhaltung zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich ist (HessVGH, U.v. 26.2.1997 - 7 UE 2907 - NVwZ-RR 1997, 612/613; NdsOVG, U.v. 10.12.2008 - 13 LC 2/06 - juris Rn. 33 m.w.N.). Nach dem Ordnungsprinzip des Art. 22 BayWG 2010 ist die Erfüllung der Unterhaltungspflicht vorrangig öffentlichrechtlichen Unterhaltungsträgern übertragen worden, um Gefährdungen des Wasserhaushalts zu begegnen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 22 BayWG Rn. 6). Es wäre mit der Zielsetzung, die Erhaltung der Gewässer in einem ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit entsprechenden Zustand sicherzustellen, nicht zu vereinbaren, die Unterhaltung von Anlagen, die Teil eines Gewässers bzw. des Ufers und damit Gewässerbestandteil sind, aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten einheitlichen Verantwortlichkeit für den Gewässerunterhalt herauszulösen und damit die ordnungsgemäße Gewässer- und Uferunterhaltung infrage zu stellen (vgl. OVG NW, U.v. 23.10.1975 - IX A 91/74 - OVGE 31, 223/230; HessVGH, U.v. 26.2.1997 - 7 UE 2907 - NVwZ-RR 1997, 612/613).

Auch die Funktion des Wehrs, die von Teilen der Literatur und Rechtsprechung als maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Einordnung als selbstständige Anlage oder als Gewässerbestandteil angesehen wird (Czychowsky/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 23 m.w.N.), spricht dafür, dass das S...-Wehr dem Gewässer selbst zuzuordnen ist und seine Unterhaltung von der Gewässerunterhaltungslast des § 39 WHG 2010, Art. 20 BayWG 2010 umfasst ist. Denn das S...-Wehr dient der Einfassung der Brenz, der Regulierung des Wasserflusses sowie der Hochwasserentlastung und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken. Dagegen dient das Wehr nicht unmittelbar der Energiegewinnung durch die an den beiden Brenzarmen gelegenen Kleinkraftwerke; diese erfolgt vielmehr durch das Aufstauen der Brenz durch die an den jeweiligen Triebwerken gelegenen Streich-Wehre. Das S...-Wehr ist daher nicht als Benutzungsanlage einzuordnen, weil es nicht unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestands erforderlich ist. Den Triebwerksbetreibern dient das streitgegenständliche Wehr lediglich insoweit, als sie durch die Bedienung seiner Schützenanlage den Abfluss der Brenz in den Flutgraben regulieren können, soweit dieser die Leistungsfähigkeit der Triebwerke übersteigt. Hierdurch verliert es aber weder den Charakter als Uferbestandteil noch seine Funktion, den Wasserabfluss zu sichern. Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass zudem die seitlichen Außenwangen des S...-Wehrs als Auflage für den Fußgängersteg genutzt werden. Es ist daher mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes 2010 vereinbar, das S...-Wehr nicht als eine selbstständige Anlage im Sinne von § 36 WHG 2010, Art. 20 BayWG 2010 zu behandeln, sondern als Bestandteil des Gewässers einzuordnen, auch wenn es nicht ausschließlich wasserwirtschaftlichen Zielen dient (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2009 - 7 B 14.09 - NVwZ 2010, 267).

1.2.2 Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ist diese Einordnung auch nicht entbehrlich. Denn die vom Verwaltungsgericht als vorrangig angesehene Vorschrift des Art. 37 BayWG 2010 findet auf Anlagen, die Bestandteile des Gewässers sind, keine Anwendung.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung obliegt grundsätzlich dem Beklagten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG 2010). Unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 besteht für die Kreisverwaltungsbehörde die Möglichkeit, die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Soweit das Erstgericht meint, diese Vorschriften kämen nicht zum Tragen, weil die Unterhaltungslast für sämtliche wasserwirtschaftliche Anlagen und damit auch für solche, die Bestandteil des Gewässers sind, in Art. 37 BayWG 2010 spezialgesetzlich geregelt ist, verkennt es den Regelungsgehalt dieser Bestimmung.

Gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG 2010 haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Nach Satz 2 der Norm sind sonstige Anlagen so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden. Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung zur Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern nach Art. 59 Abs. 8 BayWG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung und weitet diese dort enthaltenen Verpflichtungen aus auf alle Anlagen an, in, über und unter einem Gewässer (sonstige Anlagen) sowie auf wasserwirtschaftliche Anlagen, die aufgrund einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet worden sind (Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 2). Dabei ist der Anlagenbegriff in Art. 37 Satz 1 und 2 BayWG 2010 weit auszulegen (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 4 m.w.N.). Das hat jedoch nicht zur Folge, dass Anlagen, die als Teil des Gewässers einzuordnen sind, unter diese Vorschrift fallen. Denn Art. 37 BayWG 2010 beinhaltet ausschließlich Regelungen zur Anlagenunterhaltungspflicht, nicht aber zur Gewässerunterhaltung. Daher erstreckt sich die Bestimmung des Art. 37 BayWG 2010 lediglich auf solche Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässers sind und die daher nicht dem Unterhaltsregime der §§ 39 bis 42 WHG 2010 und der Art. 22 bis 27 BayWG 2010 unterliegen (vgl. Ell in Drost a.a.O. Rn. 4 und 8 a.E.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat sich der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG 2010 gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 58 Abs. 8 BayWG a.F., die sich nicht auf Gewässerbestandteile erstreckte (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Oktober 2009, Art. 59 Rn. 135), insoweit nicht erweitert. Das Erstgericht begründet seine gegenteilige Meinung damit, dass Art. 37 Satz 1 BayWG 2010 nunmehr im Gegensatz zu Art. 58 Abs. 8 BayWG a.F. auf Anlagen Bezug nimmt, die Gegenstand einer Planfeststellung oder Plangenehmigung sind. Daraus zieht es den Schluss, dass auch Anlagen, die dem Gewässerausbau dienen, von der Vorschrift erfasst sein müssten, weil nur diese der Planfeststellungsoder Plangenehmigungspflicht nach § 68 Abs. 1 und 2 WHG 2010 unterfielen. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht jedoch, dass aus dieser Änderung nicht zwangsläufig folgt, dass auch unselbständige Anlagen, die Bestandteil eines Gewässers sind, unter Art. 37 BayWG 2010 fallen (insoweit unzutreffend - ohne Begründung -Czychowski/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 7; vgl. hierzu auch ders. a.a.O. § 36 Rn. 23). Soweit Art. 37 BayWG 2010 auf planfestgestellte bzw. plangenehmigte Anlagen Bezug nimmt, erstreckt sich die Regelung lediglich auf selbstständige Anlagen, die dem Gewässerausbau dienen - wie etwa Dämme, die notwendig sind, um die Herstellung des Gewässers zu bewerkstelligen (vgl. Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 8), oder auf selbständige Baulichkeiten im Zusammenhang mit einer Nassauskiesung. Für Gewässerbestandteile ist dagegen nach den Vorgaben des Landesgesetzgebers der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG 2010 nicht eröffnet (vgl. LT-Drs. 16/2868 S. 44).

Demzufolge hat das Verwaltungsgericht die Begründetheit der Klage gegen die Übertragung der Unterhaltungslast an der Schützenanlage des S...-Wehrs auf die Kläger zu Unrecht auf einen Vorrang des Art. 37 BayWG 2010 gestützt, der die Unterhaltungslast dem Unternehmer einer wasserwirtschaftlichen Anlage auferlegt und keine Übertragungsmöglichkeit auf andere Private vorsieht. Das S...-Wehr -und damit auch seine beweglichen Teile - ist vielmehr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG 2010 grundsätzlich vom Beklagten zu unterhalten, so dass die Übertragung der Unterhaltungslast auf Dritte nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 erfolgen kann.

1.2.3 Die in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 verfügte Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtung des S...-Wehrs auf die Kläger ist jedoch rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht vorliegen.

Nach dieser Bestimmung kann die Kreisverwaltungsbehörde die Unterhaltungslast für ein Gewässer auf Dritte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird. Die Verpflichtung der Kläger, mit den anderen Triebwerksbetreibern als Gesamtschuldner die beweglichen Teile des S...-Wehrs, das entsprechend vorstehenden Ausführungen einen Gewässerbestandteil darstellt, zu unterhalten, ist daher von Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht gedeckt, weil die Schützenanlage nicht ausschließlich („allein“) ihnen einen materiellen Vorteil bringt und ihr Unterhaltungsaufwand auch nicht durch die Kläger und die anderen Triebwerksbetreiber verursacht wird.

Die Bedienung der Schützenanlage des S...-Wehrs steuert die Menge des von der Brenz in den Flutgraben abgeleiteten Wassers. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 wird im Hochwasserfall durch die Veränderung der Schützen sichergestellt, dass die Wassermenge in den beiden Brenzarmen die Leistungsfähigkeit der Turbinen an den Wasserkraftanlagen nicht übersteigt. Der Vertreter der Fachbehörde hat aber weiter eingeräumt, dass dieser Hochwasserschutz nicht nur den Triebwerksbetreibern zugutekommt, sondern hierdurch die Überschwemmungsgefahr für sämtliche Anlieger an den beiden Brenzarmen reduziert wird. Nach seinen eindeutigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dient die Bedienung des S...-Wehrs damit entgegen früheren schriftsätzlichen Behauptungen nicht ausschließlich den Triebwerksbetreibern, sondern auch der Stadt g... bzw. den sonstigen Anliegern an den beiden Brenzarmen. Hinzu kommt, dass bei Niedrigwasser durch das S...-Wehr auch die für Fische erforderliche Mindestwassermenge im Flutgraben sichergestellt wird. Unabhängig von der von den Beteiligten unterschiedlich beurteilten Frage, ob von der Wehranlage überwiegend die Kraftwerksbetreiber profitieren oder ob ihre Bedienung überwiegend im Interesse der Stadt bzw. der Anlieger der Brenzarme liegt, kann jedenfalls ein ausschließlicher Vorteil der Kläger und der mitverpflichteten Triebwerksbetreiber, wie ihn Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 als Voraussetzung für eine Übertragung der Unterhaltungslast vorsieht, nicht festgestellt werden.

Nachdem auch weder von Beklagtenseite vorgetragen wird noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Aufwand für die Unterhaltung des S...-Wehrs durch die Kläger und die anderen Triebwerksbetreiber verursacht wird, liegen damit schon die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht vor.

Darüber hinaus spricht auch viel dafür, dass die vorgenommene Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage des S...-Wehrs auf die Kläger ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Denn der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausführung der Schützentafel fehlerhaft erfolgt sei, weil ihre Höhe nicht dem Eichpfahlmaß am S...Wehr entspreche (Niederschrift vom 29.9.2016 S. 4). Nach seinen Angaben müsste die oberste Holzbohle der Schützentafel abgenommen werden. Hiervon habe man aber im Hinblick darauf, dass noch nicht rechtskräftig entschieden sei, wer als Träger der Unterhaltungslast für diese Maßnahme aufzukommen habe, bislang abgesehen. Damit hat sich das Landratsamt bei der Übertragung der Unterhaltungslast indes von sachfremden Überlegungen leiten lassen. Denn ungeachtet des Umstands, dass ein alleiniger Nutzen der Triebwerksbetreiber an der Bedienung der Schützenanlage entsprechend obigen Ausführungen ohnehin nicht feststellbar ist, dient die Übertragungsmöglichkeit nach Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht dazu, die Kosten für eine fehlerhafte Ausführung von dem für den Bau verantwortlichen Unterhaltsträger auf Dritte zu übertragen, die hierauf keinen Einfluss hatten.

Das Verwaltungsgericht hat daher der Klage gegen die Übertragung der Unterhaltungslast in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

2. Die Anschlussberufung (§ 127 VwGO) der Kläger ist dagegen zulässig und begründet. Die Verpflichtung der Kläger, gesamtschuldnerisch mit den anderen Triebwerksbetreibern die beweglichen Teile des S...-Wehrs zu bedienen (vgl. Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungsund Änderungsbescheids vom 8. September 2016), ist rechtswidrig und - weil die Kläger hierdurch offensichtlich belastet werden - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

Die Übertragung der Bedienpflicht ist von den Voraussetzungen der vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 nicht gedeckt. Danach kann das Landratsamt im Rahmen der Gewässeraufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts oder zur Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen anordnen.

2.1 Die Verpflichtung, durch die Bedienung der Schützenanlage des S...-Wehrs sicherzustellen, dass im Hochwasserfall nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann, kann zwar als eine Maßnahme zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Wasserhaushalts im Sinne der genannten Vorschrift gewertet werden. Eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts liegt bei jeder nachteiligen Veränderung gegenüber dem vorherigen Zustand vor (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 100 Rn. 34). Entsprechend vorstehenden Ausführungen dient die Bedienung des Wehrs dem Hochwasserschutz und damit der Gefahrenabwehr. Auch die Erforderlichkeit der Bedienung der Schützenanlage im Hochwasserfall steht nicht infrage.

2.2 Die angefochtene Bedienpflicht kann jedoch wegen der vom Landratsamt vorgenommenen Adressatenauswahl keinen Bestand haben. Nachdem die aufsichtsbehördliche Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 ein ordnungsrechtliches Eingriffsinstrument auf dem Gebiet des Wasserrechts darstellt, kommt als Adressat vor allem in Betracht, wer für sein Verhalten und das Verhalten der seiner Aufsicht oder Weisung unterstehenden Personen oder für den Zustand der in seinem Eigentum oder seiner tatsächlichen Gewalt stehenden Sachen verantwortlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 LStVG; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 100 Rn. 59 m.w.N.). Unter diesen Gesichtspunkten kann die Verantwortlichkeit der Kläger zur Bedienung des S...Wehrs offensichtlich nicht begründet werden. Auch der Grundsatz des Vorteilsausgleichs, der die Inanspruchnahme Einzelner rechtfertigen kann (vgl. etwa zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht BayVerfGH, U.v. 30.12.1971 - 236 IV 70 -BayVBl 1972, 552/553), vermag im vorliegenden Fall die vorgenommene Adressatenauswahl nicht zu begründen. Denn entsprechend obigen Ausführungen profitieren nicht nur die Kläger und die mitverpflichteten weiteren Triebwerksbetreiber von der Bedienung des S...-Wehrs, sondern auch die Stadt g... und die weiteren Anlieger an den beiden Brenzarmen. Eine Regelung, wonach die Kläger vorrangig vor den anderen genannten Personen heranzuziehen wären, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Nr. 9.5 VollzBekLStVG). Daher ist die einseitige Inanspruchnahme der Kläger und der anderen Kraftwerksbetreiber nicht gerechtfertigt. Eine Trennung der Unterhaltungslast von der Bedienpflicht ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zulässig und ermessensfehlerhaft.

2.3 Im Hinblick auf die Ermessensentscheidung des Landratsamts bestehen ferner insofern rechtliche Bedenken, als es die von der Klägerseite vorgebrachten haftungsrechtlichen Einwände nicht berücksichtigt hat. Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden, weil es hierauf nicht mehr ankommt. Die Kläger haben schlüssig dargelegt, durch die Verpflichtung zur Bedienung der Schützenanlage bestehe das Risiko, gegenüber den anderen Triebwerksbetreibern sowie sonstigen Anliegern der Brenz und des Flutgrabens haften zu müssen, ohne dass hierfür eine realisierbare Versicherungsmöglichkeit bestehe. Unabhängig von der Möglichkeit von Bedienungsfehlern sei bei extremem Hochwasser (HQ 100) nicht auszuschließen, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Bedienung der Schützenanlage die in die beiden Brenzarme gelangende Wassermenge die Leistungsfähigkeit der Turbinen übersteige. Gleichermaßen könnten in diesem Fall je nach Einstellung der Schützenanlage entweder die am Flutgraben gelegenen Grundstücke oder Flächen von Anliegern an den beiden Brenzarmen überflutet werden. Angesichts dessen erscheint es jedenfalls zweifelhaft, ob das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessensausübung die Haftungsrisiken sachgerecht ermittelt und gewertet hat.

3. Der Beklagte trägt als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Hinblick auf die erfolgreiche Anschlussberufung der Kläger ist der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 zu ändern und die Kostentragungspflicht des Beklagten entsprechend zu erhöhen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die verbleibende anteilige Kostentragungspflicht der Kläger beruht auf ihrem erstinstanzlichen Unterliegen in Bezug auf ihre Klage gegen Nr. 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012, die sie nicht zum Gegenstand der Anschlussberufung gemacht haben.

Nachdem der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 aufgehoben worden ist, ist der erstinstanzliche Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gegenstandslos.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.