Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2131

published on 29/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2131
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Unterhaltungslast für eine Wehranlage an der I.

Die Rechtsvorgängerin des Klägers führte in den Jahren 1927 bis 1934 an einer Teilstrecke der I. eine Regulierung dieses Gewässers und die Entwässerung des I.tals durch. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde unter anderem nordöstlich der I.mühle ein sogenanntes Hochwasserwehr errichtet. Durch nachträglichen Beschluss des Landrats des Landkreises M. vom 25. April 1939 wurde dem Kläger unter anderem die Erlaubnis zur Errichtung des Hochwasserwehrs erteilt (unter Punkt A I 1 f) und die Unterhaltungslast hierfür übertragen (unter Punkt B I 13). Des Weiteren wurde in dem Beschluss geregelt, dass die Triebwerksbesitzer im betroffenen Streckenabschnitt zu den Kosten der Unterhaltung der neuen Hochwasserwehre herangezogen werden könnten (unter Punkt B II 19).

Mit Bescheid des Landratsamts M. vom 14. März 1968 erfolgte eine Neuregelung des Kostenbeitrags der Triebwerksbetreiber; eine im Jahr 1983 angedachte Änderung der Unterhaltungslast an den I.wehren unter Aufhebung des Beschlusses vom 25. April 1939 und eine geplante Neuregelung der Kostenbeiträge wurden nicht wirksam.

In den vergangenen Jahrzehnten führte das Wasserwirtschaftsamt R. auf eigene Kosten diverse Unterhaltungsmaßnahmen und zumindest im Jahr 1992 umfassende Sanierungsarbeiten am Hochwasserwehr an der I.mühle durch.

Wegen des schlechten bauliche Zustands und der Unterströmigkeit des Wehrs verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 30. November 2015, bis spätestens 29. Februar 2016 ein Sanierungskonzept samt Ausführungs- und Zeitplan für die Instandsetzung der Wehranlage zu erstellen und danach unverzüglich die erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen, um das Hochwasserwehr wieder sicher und funktionsfähig zu machen, insbesondere die Betonsubstanz und Anlagenbauteile zu ertüchtigen und die Unterläufigkeit der Anlage zu beseitigen.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2016 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom der Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Landratsamt den Kläger zu Recht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zur Erstellung und Umsetzung eines Sanierungskonzepts für das Hochwasserwehr an der I.mühle verpflichtet hat, weil er für dieses Wehr unterhaltungspflichtig ist.

1.1 Die Zulassungsbegründung vermochte die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, der Kläger trage schon kraft Gesetzes die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr, nicht in Frage zu stellen.

Nach Art. 37 Satz 1 BayWG haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift auch auf Anlagen, die auf alten Rechten beruhen (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Februar 2017, Art. 37 Rn. 10). Danach trägt der Kläger die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr an der I.mühle, weil er als Adressat der mit Beschluss vom 25. April 1939 erteilten Erlaubnis zur Errichtung der Anlage Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist und das Wehr eine von Art. 37 Satz 1 BayWG erfasste wasserwirtschaftliche Anlage darstellt.

Der Einwand des Klägers, das Erstgericht habe den Umfang der Unterhaltungslast seitens des Anlagenbetreibers nach Art. 37 BayWG verkannt, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Vorschrift des Art. 37 BayWG auf Anlagen, die Bestandteile des Gewässers sind, keine Anwendung findet (BayVGH, U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.612 – juris Rn. 43; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris Rn. 43). Entgegen dem Vorbringen des Klägers stellt das im Streit stehende Wehr jedoch keinen Gewässerbestandteil dar, der als Teil des Gewässers jedenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben der Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten unterfiele (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG). Vielmehr handelt es sich bei dem Hochwasserwehr um eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG.

Der Anlagenbegriff des Art. 37 BayWG ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst neben Wasserbenutzungsanlagen, die unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestands erforderlich sind, jede ortsfeste oder bewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (Knopp in Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 37 Rn. 4 und 7; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 36 Rn. 4 ff. m.w.N.). Dabei unterscheidet die Vorschrift zwischen Anlagen, die einer wasserrechtlichen Zulassung – also einer Bewilligung oder Erlaubnis (§§ 8, 9 WHG, Art. 15 BayWG), einer Genehmigung (§ 36 WHG, Art. 20 BayWG), Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) – bedürfen (sog. wasserwirtschaftliche Anlagen, Art. 37 Satz 1 BayWG) und den nach anderen Vorschriften genehmigten oder sonst rechtmäßig errichteten Anlagen (sog. sonstige Anlagen, Art. 37 Satz 2 BayWG).

Das als Querbauwerk in die I. gebaute Hochwasserwehr bewirkt die Stauhaltung und Ableitung von Wasser in einen Seitenarm der I., an dem sich zwei Wasserkraftanlagen (I.mühle und O.mühle) befinden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Durch die Stauwirkung der Anlage, die durch die Bedienung der steuerbaren Klappe und durch das Schütz bei Hochwasser herabgesetzt werden kann, beeinflusst sie als ortsfeste Einrichtung den Wasserabfluss der I. Nachdem das Wehr dem Aufstauen des Gewässers dient, ist es unmittelbar zur Verwirklichung des Gewässerbenutzungstatbestands des § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG erforderlich und stellt damit eine Benutzungsanlage dar. Das streitbefangene Hochwasserwehr erfüllt daher die Voraussetzungen einer wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn von Art. 37 Satz 1 BayWG

Der Einwand des Klägers, nach Nr. 3.4.3.2.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 27.1.2014 [AllMBl. S. 57], Fortgeltung gemäß Bekanntmachung vom 31.5.2016 [AllMBl. S. 1555] – VVWas) seien Stauhaltungsdämme als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten, greift schon deshalb nicht durch, weil das hier im Streit stehende Wehr keinen Stauhaltungsdamm darstellt (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Slg. Wasser – Merkblatt Nr. 5.2/5, Stand 1.4.2009, unter 2, S. 3 f.), sondern vielmehr als Staustufe einzuordnen ist (vgl. DIN 4048 Teil 1, Januar 1987, Nr. 1.4 und 3.3). Darüber hinaus setzt diese Verwaltungsvorschrift, wie der Kläger selbst vorträgt, voraus, dass eine solche Einrichtung Teil des Gewässers ist. Das ist aber hier gerade nicht der Fall.

Schon nach seiner Ausführung ist das Hochwasserwehr an der I.mühle – im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 2016 (8 B 14.612 u.a. – juris Rn. 47) zugrunde lag – quer zur Wasserfließrichtung von einem Ufer bis zum anderen und damit zusätzlich zum Gewässerbett und zum Ufer errichtet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 6). Daher kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die ihm aufgegebene Wehrsanierung eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG darstellt; denn diese Bestimmung setzt eine Maßnahme zur Erhaltung des Gewässerbetts voraus.

Auch die Funktion des Wehrs, die neben seiner Ausgestaltung ein maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Einordnung als selbstständige Anlage oder als Gewässerbestandteil darstellt (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 26 Rn. 23 m.w.N.), spricht dafür, dass das streitgegenständliche Hochwasserwehr nicht dem Gewässer selbst zuzuordnen ist, sondern vielmehr eine selbständige Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG darstellt. Denn der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass das Hochwasserwehr an der I.mühle entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dem allgemeinen Hochwasserschutz dient (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Bereits im behördlichen Verfahren war seitens der Fachbehörde klargestellt worden, dass die Wehranlage – entgegen einer im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts R. vom 21. Juli 2015 angestellten Überlegung (Bl. 65 f. der Behördenakte) – keine wesentliche Bedeutung für den Hochwasserschutz für die Gemeinde A. hat (Bl. 80 f. der Behördenakte). Nach dem Vorbringen des Beklagten wirkt das Querbauwerk im Hochwasserfall vielmehr als Hindernis, dessen bewegliche Teile entsprechend bedient werden müssen, um Schäden für Ober- und Unterlieger zu vermeiden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Das im Streit stehende Hochwasserwehr ist daher eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage mit Funktionen außerhalb der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Gewässerbewirtschaftung. Sie dient ausschließlich den individuellen Interessen der Betreiber der Wasserkraftanlagen am Seitenarm der I. und damit keinen allgemeinen wasserwirtschaftlichen Zwecken. Das ergibt sich auch aus dem Beschluss vom 25. April 1939, der unter Punkt B.II.19 die Regelung zur Heranziehung der Triebwerksbesitzer zu einem Kostenbeitrag damit begründet, „dass einzig durch ihre Anlagen die neuen Hochwasserwehre erforderlich wurden“ (S. 11 des Beschlusses, vgl. Bl. 26 der Behördenakte). Hingegen kann entgegen dem klägerischen Vorbringen die Bestimmung unter Punkt B.II.20 des Beschlusses vom 25. April 1939, die die Unterhaltung und Bedienung der Triebwerksanlagen ausschließlich den Triebwerksbesitzern auferlegt (S. 11 des Beschlusses, vgl. Bl. 26 der Behördenakte), die in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung, bei dem Hochwasserwehr an der I.mühle handle es sich um einen Gewässerbestandteil, nicht stützen. Es trifft zwar zu, dass in der genannten Regelung zwischen den neu errichteten Hochwasserwehren und den Triebwerksanlagen unterschieden und bestimmt wird, wer im Streitfall darüber zu entscheiden hat, ob ein strittiger Bauteil Bestandteil einer Triebwerksanlage oder eines genossenschaftseigenen Hochwasserwehrs ist. Dem Kläger kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass das im Streit stehende Wehr Teil des Gewässers sei. Dass die Unterhaltungslast für die Triebwerksanlagen und für die Hochwasserwehre im Beschluss vom 25. April 1939 unterschiedlich geregelt ist, liegt vielmehr darin begründet, dass die Triebwerksanlagen jeweils im Eigentum des jeweiligen Triebwerkbesitzers stehen, während die Hochwasserwehre in das Eigentum des Klägers überführt wurden (vgl. unter Punkt A.II auf S. 3 sowie in den Gründen auf S. 14 des Beschlusses vom 25.4.1939, Bl. 34 und Bl. 23 der Behördenakte).

Nachdem das Hochwasserwehr an der I.mühle eine selbständige wasserwirtschaftliche Anlage darstellt, gehen die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zum Gewässerausbau und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers im Bereich der Gewässerunterhaltung ins Leere. Ebenso ist die seit der Errichtung des Hochwasserwehrs erfolgte Aufstufung der I. zu einem Gewässer erster Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG) ohne Belang, weil Art. 37 Satz 1 BayWG die Unterhaltungspflicht für wasserwirtschaftliche Anlagen unabhängig von der Einstufung des Gewässers dem Unternehmer auferlegt.

1.2 Es begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, wenn das Erstgericht ausführt, dass die gesetzliche Unterhaltungsverpflichtung nach Art. 37 Satz 1 BayWG nicht dadurch erloschen ist, dass das Wasserwirtschaftsamt über Jahrzehnte die Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr an der I.mühle übernommen hat.

Die Behauptung des Klägers, dieser Umstand stehe im Zusammenhang mit der Aufstufung der I., vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die gesetzliche Unterhaltungspflicht des Anlagenunternehmers nach Art. 37 Satz 1 BayWG, wie bereits ausgeführt, nicht auf die Einordnung des Gewässers abstellt. Wenn der Kläger weiter geltend macht, die vom Wasserwirtschaftsamt durchgeführten Unterhaltungsmaßnahmen seien nicht aus bloßer Gefälligkeit oder aufgrund eines Rechtsirrtums erfolgt, sondern stellten sich als bewusste und gewollte Maßnahmen zur Durchführung der gesetzlich obliegenden Unterhaltungslast des Beklagten dar, verkennt er, dass die Gewässerunterhaltungslast von der Pflicht zur Anlagenunterhaltung nach den gesetzlichen Vorgaben und nicht nach der Rechtsauffassung oder dem Willen der ausführenden Fachbehörde abzugrenzen ist.

Der Einwand, der Kläger habe im Vertrauen auf diese langjährige Praxis keine Veranlassung gehabt, eine Änderung der im Beschluss vom 25. April 1939 geregelten Unterhaltungspflicht zu beantragen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Entscheidung des Erstgerichts maßgeblich darauf abstellt, dass der Kläger bereits kraft Gesetzes nach Art. 37 S. 1 BayWG die Unterhaltungspflicht für das Hochwasserwehr an der I.mühle trägt (vgl. Ziff. I 2 c, S. 9 des Urteilsabdrucks). Diese Rechtsauffassung wird nach den vorstehenden Ausführungen durch die Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Darauf, dass das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt hat, dass sich die Unterhaltungsverpflichtung des Klägers darüber hinaus auch daraus ergebe, dass ihm diese mit Beschluss vom 25. April 1939 ausdrücklich übertragen worden war, kommt es daher nicht mehr an. Die vom Kläger geltend gemachten geschichtlichen Hintergründe des Beschlusses vom 25. April 1939 und sein Vortrag zu den inzwischen eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen können daher keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Insbesondere ist auch der vom Kläger mittlerweile gestellte Antrag auf Änderung der mit Beschluss vom 25. April 1939 erfolgten Übertragung der Unterhaltungslast ohne Belang.

1.3 Auch das Vorbringen, das Landratsamt hätte zumindest im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Umstand berücksichtigen müssen, dass das Wasserwirtschaftsamt über Jahrzehnte die Unterhaltungssaufgaben für das Hochwasserwehr an der I.mühle übernommen habe und dass der Kläger deshalb davon habe ausgehen können, dass er keine Unterhaltungsmaßnahmen mehr durchführen müsse, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Wie das Erstgericht zutreffend ausführt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensausübung maßgeblich auf die Gefahren abstellt, die mit einem Einsturz des Hochwasserwehrs verbunden wären. Nach den Angaben des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung könnte ein plötzlicher Zusammenbruch der Wehranlage möglicherweise zu ökologischen Schäden in Form von Uferanbrüchen und Austrocknung von Altarmen der I. führen. Zudem bestünde Gefahr für Leib und Leben von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Einsturzes auf dem Wehr aufhielten, etwa spielende Kinder (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 12.7.2016, Bl. 89 der VG-Akte). Angesichts dessen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass in der Vergangenheit entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht er, sondern das Wasserwirtschaftsamt die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen am Hochwasserwehr vorgenommen habe. Vielmehr erweist es sich als ermessensgerecht, dass das Landratsamt den nach den gesetzlichen Vorgaben unterhaltspflichtigen Kläger trotz der damit einhergehenden finanziellen Belastung zur umgehenden Sanierung des Hochwasserwehrs verpflichtet hat.

Das Landratsamt musste im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auch nicht berücksichtigen, dass der Kläger wegen der finanziellen Überforderung gezwungen sein könnte, das Hochwasserwehr aufzugeben, was nach seinem Vortrag die beschriebenen nachteiligen ökologischen Folgen nach sich ziehen würde. Denn nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG ist der Anlagenunternehmer verpflichtet, die bauliche Anlage so stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Der Kläger kann sich daher nicht darauf beschränken, das Wehr aufzugeben; vielmehr muss er in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass ein Rückbau erfolgt, durch den das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und der den Anforderungen der wasserrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. § 3 Nr. 10 WHG).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten damit begründet, dass Reichweite und Umfang der Entscheidung aus dem Jahr 1939 zur Zulassung der Errichtung der Hochwasserschutz- und Wehranlagen im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahrens nicht thematisiert worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihm in diesem Zusammenhang aufgezeigten Fragen nach der Bestandskraft des Beschlusses vom 25. April 1939, nach dem damaligem Verfahren und den seinerzeitigen Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es auf die Regelungen im Beschluss vom 25. April 1939 nicht an, weil der Kläger schon kraft Gesetzes gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG die Unterhaltungslast für das Hochwasserwehr an der I.mühle trägt.

Auch die Frage nach dem Verhältnis zwischen Anlagen- und Gewässerunterhaltung kann den Zulassungsantrag nicht begründen, weil diese entsprechend obigen Ausführungen ohne Weiteres aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Senats (U.v. 18.10.2016 – 8 B 14.612 – juris; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris) beantwortet werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 18/10/2016 00:00

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published on 20/12/2010 00:00

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.