Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 2 K 15.4405

published on 01/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 2 K 15.4405
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesenen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte gewässeraufsichtliche Anordnung des Landratsamts ... (Landratsamt) vom 7. September 2015, wonach sie bis zum 31. Oktober 2015 eine Sanierungsplanung für den Damm des ...-weihers vorzulegen und verschiedene Sofortmaßnahmen (Beseitigung des Altholzbestandes, Entfernung umgefallener Bäume, Wiederherstellung der wasserseitigen Dammböschung) durchzuführen hat. Der im Privateigentum stehende Weiher wird als Fischteich genutzt und dient der Naherholung.

Im Gemeindegebiet der Klägerin liegt die aus sechs Weihern bestehende ... Weiherkette, die durch den Aufstau des ...bachs entstanden ist. Nach den historischen Ermittlungen des Landratsamts handelte es sich bei fünf Weihern ursprünglich um klösterliche Fischweiher, die zwischen dem 12. und 17. Jahrhundert hergestellt wurden und im Zuge der Säkularisation zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Privatbesitz übergingen. Der Eigentümer des später hergestellten sechsten Weihers, nämlich des ...-weihers, wurde mit Bescheid vom 23. November 1977 zur Aufrechterhaltung des Ausbauzustands und zur Gewässerunterhaltung verpflichtet, während für die anderen Weiher keine Bescheide oder Eintragungen in das Wasserbuch vorliegen. Von der in den 1980er Jahren vertretenen Ansicht, dass für die Weiher nachträgliche Planfeststellungsverfahren durchzuführen seien, rückte das Landratsamt im Jahr 2010 wieder ab (Schreiben vom 17.3.2010, Bl. 185, Schreiben vom 5.5.2010, Bl. 187; alle Blattangaben beziehen sich auf die vorgelegte Verwaltungsakte). Eine frühere Überprüfung der Sicherheit der Deich- und Dammbauten durch das Wasserwirtschaftsamt ... (Wasserwirtschaftsamt, WWA) hatte ergeben, dass (auch) beim ...-weiher die Sicherheitsanforderungen noch erfüllt seien (WWA vom 8.5.1987, Bl. 122 f.). Seit 2004 wurden (auch) beim ...-weiher Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen für erforderlich gehalten (WWA vom 24.9.2004, Bl. 175 f.). Ab 2013 wurde die Standsicherheit der Dämme mehrerer Weiher zusätzlich durch Biberschäden beeinträchtigt (WWA vom 22.8.2013, Bl. 193). Das Wasserwirtschaftsamt stellte bei einer Ortseinsicht am 2. Dezember 2013 auch am ...-weiher erhebliche Wühlschäden durch Biber fest und beurteilte seine Dammsicherheit als problematisch, nachdem der Damm sowohl land- als auch wasserseitig extreme Durchwurzelungen und Unterspülungen aufwies und die Krone teilweise nur 2 m breit ist; um die allerdringlichsten Sicherheitsmängel abzustellen, seien baldmöglichst mehrere Sofortmaßnahmen durchzuführen (WWA vom 9.12.2013, Bl. 261). Bei einer Besprechung am 22. Januar 2014 wies das Wasserwirtschaftsamt die Klägerin darauf hin, dass der Damm am ...-weiher starke Mängel aufweist und Sanierungsmaßnahmen baldmöglichst umzusetzen sind; im Besprechungsvermerk vom 28. Januar 2014 (Bl. 273 ff.) heißt es abschließend, die Klägerin beauftrage als Trägerin der Unterhaltungslast umgehend ein geeignetes Ingenieurbüro mit der Erstellung von Sanierungskonzepten u. a. für den ...-weiher. Nachdem das Landratsamt mit Schreiben vom 4. Juni 2014 (Bl. 300) um Mitteilung des Sachstands gebeten hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2014 (Bl. 303) mit, ein Ingenieurbüro sei mit der Erstellung des Sanierungskonzepts beauftragt worden, mit den Arbeiten werde voraussichtlich im Herbst begonnen. Am 24. Juli 2014 stellte das Wasserwirtschaftsamt bei einer weiteren Ortseinsicht am östlichen Dammscheitel einen kreisförmigen Einbruch mit ca. 80 cm Durchmesser fest, bei dem es sich offensichtlich um einen neuerlichen Wühlschaden handle; Mängelbehebungen seien bisher nicht durchgeführt worden (WWA vom 29.7.2014, Bl. 313). Nachdem bei einer Besprechung am 17. Oktober 2014 die Frage der Unterhaltungslast thematisiert worden war (vgl. Niederschrift des Ingenieurbüros, Bl. 321 ff., 323), teilte das Landratsamt der Klägerin unter dem 5. November 2014 u. a. mit, (auch) der ...-weiher sei ein Gewässer III. Ordnung und die Unterhaltungslast der Klägerin umfasse auch die Erhaltung des Gewässerbetts und seiner Ufer (Bl. 354). Nach am 30. Juni und 23. Juli 2015 durchgeführten Ortseinsichten listete das Wasserwirtschaftsamt die an den Weihern, u. a. die am Damm des ...-weihers bestehenden Mängel auf, wobei es nochmals darauf hinwies, dass der Damm sehr starke Mängel aufweise und deswegen mit den Sanierungsplanungen umgehend zu beginnen sei; als Sofortmaßnahmen seien der Altholzbestand auf der Dammkrone und auf dem luftseitigen Damm einzuschlagen, die wasserseitigen Bäume seien einzuschlagen und die bereits in den ...-weiher gefallenen Bäume mit den dazugehörigen Wurzelstöcken seien zu entfernen, wobei die wasserseitige Dammböschung in diesem Bereich wieder ordnungsgemäß mit geeignetem Material herzustellen sei (Vermerk v. 04.08.2015, Bl. 506 ff.). Auf Anfrage des Landratsamts vom 5. Februar 2015 (Bl. 453) trat die Regierung ... mit Schreiben vom 15. Juni 2015 (Bl. 480) der Ansicht bei, dass für die Unterhaltung bzw. ggf. den zur Hochwasserentlastung erforderlichen Ausbau der Dämme u. a. des ...-weihers die Klägerin zuständig sei. Nachdem dies der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (Bl. 483) mitgeteilt worden war, bat sie am 23. Juli 2015 (Bl. 489) um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Unter dem 7. September 2015 erließ das Landratsamt folgenden Bescheid:

„1. Die Gemeinde ... hat bis zum 31.10.2015, im Falle der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides, dem Landratsamt ... eine Planung eines geeigneten Ingenieurbüros für die Sanierung des Dammes des ...-weihers in ..., FlNr. ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..., vorzulegen. Diese ist bezüglich der zugrunde zu legenden Bemessungsabflüsse vorab mit dem Wasserwirtschaftsamt ... abzustimmen.

2. Die Gemeinde ... hat bis zum 31.10.2015, im Falle der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides, folgende Sofortmaßnahmen durchzuführen:

- Der Altholzbestand auf dem Damm ist einzuschlagen.

- Die Bäume mit den dazugehörigen Wurzelstöcken, die bereits in den ...-weiher gefallen sind, sind zu entfernen. Die wasserseitige Dammböschung in diesem Bereich ist wieder ordnungsgemäß mit geeignetem Material herzustellen.

3. Frau ... wird verpflichtet, die Durchführung der in Nr. 2 genannten Maß- nahmen zu dulden.

4. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nrn. 1 bis 3 wird angeordnet. ...“

Das Landratsamt könne die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Abs. 1 bis 3 WHG gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG näher festlegen. Die Maßnahmen seien erforderlich, um einen Dammbruch mit der Folge von Personen- und erheblichen Sachschäden zu vermeiden. Die Sanierung des Dammes sei wegen der Gefahr erforderlich, dass es aufgrund der befürchteten Abrutschungen und umfallenden Bäume zu einem Dammbruch mit Personenschäden und erheblichen Sachschäden komme. Da im Zuge der Sanierung diverse Maßnahmen durchzuführen seien (vor allem Setzungsausgleich, Dammaufbau, Entfernung der Wurzelstöcke, Dammquerschnitt, Kronenbreite, Anpassung und Befestigung der Hochwasserentlastung, Grundablasssanierung, Sicherungsmaßnahmen gegen neuerliche Biberschäden) sei zunächst die Vorlage eines Sanierungskonzeptes erforderlich. Durch die Sofortmaßnahmen solle der Druck vom Damm genommen und bis zum Beginn der Sanierungsmaßnahmen die Gefahr eines Dammbruchs minimiert werden. Die Klägerin sei gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG zur Unterhaltung des...-weihers einschließlich des Dammes verpflichtet. Der Damm diene der Herstellung des Gewässers und sei keine Benutzungsanlage, ebenso der bestehende Überlauf, der nur ein ungeregeltes Überlaufen des Weihers verhindern solle und mit dem kein außerhalb des Gewässers liegender Zweck verfolgt werde. Art. 37 BayWG sei nicht einschlägig, weil der Damm Teil des Ufers und somit Bestandteil des Gewässers geworden sei. Da keine Sonderunterhaltungslast bestehe, sei die Klägerin zur Unterhaltung verpflichtet. Für die Ermessensausübung seien die Gefahrenlage, die Weigerung der Klägerin und das Fehlen von Alternativen maßgeblich; einem (planfeststellungspflichtigen) vollständigen Ablassen des in einem Landschaftsschutzgebiet liegenden Weihers stünden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie das berechtigte Interesse der Eigentümerin an der Nutzung des Weihers entgegen, von der die Klägerin eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen könne. Die Duldungspflicht der Eigentümerin ergebe sich aus § 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayWG. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, weil mit der Gefahr eines Dammbruchs eine Gefährdung von Menschen und die Möglichkeit erheblicher Sachschäden verbunden seien und dieser Zustand schnellstmöglich behoben werden müsse.

Am 6. Oktober 2015 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 7. September 2015 aufzuheben.

Der gleichzeitig gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Dezember 2016, Az. M 2 S 15.4406, abgelehnt.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 auf die Begründung des Eilantrags vom gleichen Tag verwiesen, in der u. a. ausgeführt wird: Die Dammsanierungsarbeiten seien nicht eilbedürftig, denn das diesbezügliche behördliche Verfahren sei bereits seit den 1980er Jahren - sehr zögerlich - betrieben und dann wieder eingestellt worden. Das Wasserwirtschaftsamt habe schon am 8. Mai 1987 eine Beseitigung der im Dammbereich wurzelnden Bäume für notwendig erachtet und angeregt, vom Grundstückseigentümer die Vorlage einer Sanierungsplanung zu fordern. 2004 habe das Wasserwirtschaftsamt erneut festgestellt, dass die Standsicherheit der Dämme der ... Weiherkette nicht hinreichend gegeben sei und Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich seien. Spätestens seit Ende 2013 seien auch Biberschäden bekannt gewesen, und schon in der gemeinsamen Besprechung vom 27. Januar 2014 sei der heute bestehende Sachverhalt beschrieben worden. Die Anordnung sei zu Unrecht gegen die Klägerin gerichtet, weil die nach § 39 WHG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG bestehende Unterhaltungspflicht der Gemeinde durch die speziellere Norm des Art. 37 BayWG verdrängt werde, die auch für Anlagen gelte, die auf alten Rechten und Befugnissen beruhen. Bei den Dämmen des ...-weihers handle es sich um eine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinne von Art. 37 BayWG und nicht um Gewässerbestandteile. Die Einordnung der Dämme als Stauhaltungsdämme im Sinne von Nr. 3.4.3.2.2 VVWas sei unzutreffend, ausweislich einer beigefügten gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. ... handle es sich bei dem sanierungsbedürftigen und untechnisch als Damm bezeichneten Absperrbauwerk um eine Talsperre. Zudem sei der Anlagenbegriff in Art. 37 Satz 1 BayWG weit auszulegen. Die Vorschrift könne nach der genannten Verwaltungsvorschrift zumindest als Auffangvorschrift herangezogen werden, wenn unklar sei, ob Anlagen Teil eines Gewässers oder selbstständige Anlagen sind.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015

Klageabweisung

und führte zur Begründung u. a. aus, der Damm sei Teil des Gewässers, für seine Unterhaltung seien die Gewässerunterhaltungsregelungen maßgeblich und Art. 37 BayWG solle nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs nur für Anlagen gelten, die nicht Teil des Gewässers geworden sind.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 7. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach die zuständige Behörde die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Abs. 1 bis 3 WHG näher festlegen kann. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere auch die Erhaltung des Gewässerbettes und die Erhaltung der Ufer (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 WHG). Die Klägerin ist für den ...-weiher, ein Gewässer III. Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG), Trägerin der Unterhaltungslast (§ 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG) und damit richtige Adressatin der Anordnung. Bei dem fraglichen Damm handelt es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinne von Art. 37 BayWG mit der Folge, dass die Grundstückseigentümerin zu Unterhaltungsmaßnahmen verpflichtet werden könnte.

2. Der angefochtene Bescheid bezieht sich räumlich auf die Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ..., obwohl nur die FlNr. ... ausdrücklich genannt wird. Nr. 1 des Bescheids verpflichtet zur Vorlage einer Sanierungsplanung für den Damm auf FlNr. ..., und dieses Grundstück umfasst nach der amtlichen Flurkarte nur das Gewässer und den unter dem Wasserspiegel anstehenden Dammfuß, jedoch nicht den nördlich der Wasserfläche auf dem (der gleichen Eigentümerin gehörenden) Grundstück FlNr. ... anstehenden und mit Bäumen bewachsenen Hauptteil des Dammes. Nr. 2 der Anordnung verpflichtet die Klägerin, als Sofortmaßnahmen den Altholzbestand auf dem Damm einzuschlagen, die bereits in den ...-weiher gefallenen Bäume mit den dazugehörigen Wurzelstöcken zu entfernen und die wasserseitige Dammböschung in diesem Bereich mit geeignetem Material wieder ordnungsgemäß herzustellen; dieser Teil der Anordnung enthält zwar keine Angabe einer Flurnummer, aber ihrem Inhalt nach kann objektiv nur der Damm auf dem Grundstück FlNr. ... gemeint sein, weil das Gewässergrundstück FlNr. ... keinen Baumbestand aufweist. Nr. 3 der Anordnung verpflichtet die Grundstückseigentümerin, die in Nr. 2 genannten Maßnahmen zu dulden. In den Gründen des Bescheids wird nicht auf ein bestimmtes Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, sondern nur auf den Damm des ...-weihers abgestellt, auf den sich die für den ...-weiher bestehende Unterhaltungslast nach Auffassung des Landratsamts erstreckt und der durch die in Nr. 2 des Tenors angeordneten Sofortmaßnahmen vor einem Bruch bewahrt werden soll. Objektiver Inhalt der Anordnungen in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids ist bei einer Gesamtschau der Regelung und ungeachtet der fehlenden Angabe der FlNr. ..., dass die Anordnungen für den Damm und die darauf stehenden Bäume gelten.

3. Die der Klägerin auferlegten Pflichten werden von der Unterhaltungslast (§ 39 WHG) umfasst, die der Klägerin als Regelunterhaltungslast im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG obliegt (a). Dagegen ist Art. 37 BayWG hier nicht einschlägig, weshalb die Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. ... und ... nicht nach dieser Vorschrift zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden kann (b).

a) Der Damm, der den ...-weiher an seinem Nordufer von dem mehrere Meter tiefer liegenden Gelände abgrenzt, ist Teil des Gewässers und seiner Ufer. Er wurde nach den Ermittlungen des Landratsamts zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt errichtet, um das Wasser des ...bachs anzustauen und damit einen Fischweiher herzustellen. Der Damm hat bis heute ausschließlich die Funktion, den ...-weiher als stehendes Gewässer zu erhalten. Er ist, soweit er den Wasserkörper begrenzt, Teil des Gewässerbettes, und darüber hinausgehend wasserseitig bis zur Deichkrone Teil der Ufer des ...-weihers; dabei spielt die Abgrenzung des eigentlichen Gewässers von seinem Ufer im Hinblick auf den räumlichen Umfang der Unterhaltungslast keine entscheidende Rolle, weil nach § 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG sowohl die Erhaltung des Gewässerbettes als auch die Erhaltung der Ufer zur Gewässerunterhaltung gehören. Die vorliegenden besonderen topografischen Verhältnisse, die Zweckbestimmung und die Funktion des Dammes sprechen dafür, dass nicht nur der Bereich bis zur Böschungsoberkante, sondern auch die Deichkrone und der landseitige Teil des Dammes noch dem ...-weiher und seinem Ufer zuzurechnen sind (zur Abgrenzung des Gewässers und seiner Ufer von den nicht von der Unterhaltungslast erfassten Landgrundstücken vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 1.9.2014, § 39 Rn. 8). Auch die Unterhaltung der Deichkrone und der landseitigen Böschung sind zwingend erforderlich, um den ...-weiher als Gewässer zu erhalten, ihr Verfall würde zum Dammbruch und zur Beseitigung des ...-weihers führen. Der ...-weiher liegt in einem kleinen Tal und wird im Osten, Süden und Westen vom natürlichen Gelände begrenzt, während der Damm das Wasser nach Norden absperrt und so die Existenz des ...-weihers überhaupt erst ermöglicht. Der Damm ist als Teil des ...-weihers und seiner Ufer anzusehen, weil er ausschließlich um des ...-weihers willen errichtet wurde und sein Bestand unabdingbare Voraussetzung für dessen weitere Existenz ist. Unerheblich ist auch, dass der Damm und mit ihm der ...-weiher vor mehreren hundert Jahren künstlich geschaffen wurde, denn § 39 Abs. 1 und 2 WHG gelten nach Abs. 3 dieser Vorschrift auch für ausgebaute Gewässer.

b) Die Regelunterhaltungslast der Klägerin wird nicht durch Art. 37 Satz 1 BayWG verdrängt. Nach dieser Vorschrift haben Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten; sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden. Der Anlagenbegriff in Art. 37 ist weit auszulegen und umfasst alle Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Größe oder wirtschaftliche Bedeutung, die auf gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck mittels besonderer Vorkehrungen angelegt werden (Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, BayWG, Stand 15.5.2015, Art. 37 Rn. 4). Zwar wird die Ansicht vertreten, dass die Anlagenunterhaltungspflicht nach Art. 37 Satz 1 BayWG alle Anlagen, sei es zur Herstellung oder zur Benutzung eines Gewässers, umfasst (Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern Bd. II, Stand Januar 2015, Art. 37 BayWG Rn. 8, der allerdings die Unterhaltung von Stauhaltungsdämmen zur Gewässerunterhaltung zählt). Dies gilt aber jedenfalls nicht für den Damm des ...-weihers.

Mit dem Damm wird keine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ausgeübt. Er dient lediglich dem Ausbau und Bestand des ...-weihers. Insbesondere liegt kein Aufstau des ...bachs und damit keine Benutzung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG durch den Damm als „Benutzungsanlage“ vor. Der ...bach mündet in den ...-weiher, der als kleiner See ein von dem Bach zu unterscheidendes Gewässer ist, und wird nicht aufgestaut. Selbst wenn man einen Aufstau des ...bachs oder des ...-weihers durch den Damm unterstellen würde, läge nach der Kollisionsnorm des § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG keine Benutzung vor. Die Funktion des Damms als Stauanlage erschöpft sich in der Aufrechterhaltung des Ausbauzustands des ...-weihers, ein darüber hinausgehender Zweck wird damit nicht mehr verfolgt (zur Abgrenzung der Gewässerbenutzung vom Ausbau siehe Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 1.9.2014, § 9 Rn. 93 ff.). Der Damm kann umso weniger als Benutzungsanlage gelten, als er und mit ihm auch der ...-weiher vor mehr als zwei Jahrhunderten hergestellt wurde und eine lang andauernde Verfestigung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Soweit der Wasserstand im ...-weiher heutzutage mittels des Grundablasses für fischereiliche Zwecke abgesenkt und wieder angehoben wird, werden zwar die Benutzungstatbestände des Aufstauens und Absenkens eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) erfüllt. Benutzungsanlage dafür ist jedoch der Grundablass und nicht der Damm. Dieser ist auch keine sonstige - vom ...-weiher zu unterscheidende - Anlage oder Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand und die Unterhaltung des ...-weihers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken, sondern Teil des ...-weihers und seiner Ufer.

Auch soweit der Damm dem Ausbau und dem Bestand des ...-weihers dient, wird die Verpflichtung zu seiner Unterhaltung nicht durch Art. 37 BayWG geregelt. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen Art. 59 Abs. 8 BayWG a. F., der zur Erhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an Gewässern verpflichtete; sie knüpft an § 36 WHG an, wonach Anlagen in, an, über und unter Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen sind, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht unnötig erschwert wird (Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, BayWG, Stand 15.5.2015, Art. 37 Rn. 41; Ell a. a. O. Rn. 3). Nur für derartige Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässers sind und für die die Vorschriften in §§ 39 - 42 WHG und Art. 22 - 27 BayWG über die Gewässerunterhaltung nicht gelten, begründet Art. 37 BayWG eine Unterhaltungslast (LT-Drs. 16/2868 S. 44; Ell a. a. O. Rn.4). Der ...-weiherdamm ist jedoch, wie bereits ausgeführt, Teil des ...-weihers und seiner Ufer, und für seine Unterhaltung gilt nicht Art. 37 BayWG, sondern es gelten die genannten Vorschriften zur Gewässerunterhaltungslast (vgl. Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern Bd. I, Stand März 2010, § 39 WHG Rn. 24). Auf Nr. 3.4.3.2.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts vom 27. Januar 2014 (AllMBl S. 57), wonach Stauhaltungsdämme als Teil des Gewässers zu unterhalten sind und bei Unklarheiten Art. 37 BayWG zumindest als Auffangvorschrift herangezogen werden kann, kommt es nicht weiter an. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der fragliche Damm überhaupt ein Stauhaltungsdamm i. S. dieser Verwaltungsvorschrift ist (wogegen die Begriffsbestimmungen in einschlägigen technischen Regelwerken sprechen, s. Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Umwelt Nr. 5.2/5, Stand 01.04.2009, S.3 sowie DIN 4048 Teil 1, Stand Januar 1987, Nr. 3.3).

Dabei wird nicht verkannt, dass der Fortbestand des ...-weihers und die anstehenden Sanierungsmaßnahmen in ganz erheblichem Umfang der derzeitigen Grundstückseigentümerin zugute kommen, deren am Ufer gelegene Gaststätte von der Lage am Weiher profitiert, die Inhaberin des Fischereirechts ist und auf die höchstwahrscheinlich die Unterhaltungslast durch Bescheid übertragen worden wäre, wenn sie oder ihre Rechtsvorgänger den ...-weiher samt Damm erst unter der Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes (alter oder neuer Fassung) hergestellt hätte. Der Klägerin bleibt es unbenommen zu prüfen, inwieweit sie von der Grundstückseigentümerin und gegebenenfalls von weiteren Personen, die von den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen einen Vorteil haben, Kostenbeiträge und Kostenvorschüsse verlangen und vom Landratsamt festsetzen lassen kann (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 BayWG).

4. An der Erforderlichkeit und Eilbedürftigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Sofortmaßnahmen bestehen keine Zweifel. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts weist der Damm starke Mängel auf. Das Wasserwirtschaftsamt hat seit 2013 auch am ...-weiher Wühlschäden durch Biber, Vermessungsschäden am Dammfuß und ausgespültes Feinmaterial im Bereich des Grundablasses festgestellt. Einzelne Bäume aus dem bewaldeten Damm sind bereits umgestürzt, wobei ihr Wurzelteller aus der Dammböschung herausgebrochen ist und die Stabilität und Dichtheit des Dammes zusätzlich beeinträchtigt hat. Nachdem die Dammkrone stellenweise nur 30 cm über der Stauhöhe liegt, könnte der Sturz eines auf der Dammkrone stehenden Baumes ein Loch in diese reißen, wobei eine effektive Verteidigung des Dammes bei der Kronenbreite von nur 2 m und wegen des Bewuchses zumindest schwierig wäre. Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bäume vom Wasserwirtschaftsamt bereits 1987 (Vermerk vom 8.5.1987, Bl. 122 f.) und erneut 2004 (Vermerk vom 5.11.2004, Bl. 175 f.) als Sicherheitsrisiko angesehen wurden, das Amt hielt damals aber noch keine Sofortmaßnahmen für erforderlich. Diese wurden erst seit 2013 (Vermerk vom 9.12.2013, Bl. 261 ff.) für erforderlich gehalten, der als weitere Sofortmaßnahme geforderte teilweise Abstau des ...-weihers wurde bereits durchgeführt (Vermerk vom 11.5.2015, Bl. 478). Soweit es durch die erst am 16. Januar 2015 (Bl. 374) erklärte Ansicht der Klägerin, für dammerhaltende Maßnahmen nicht zuständig zu sein, zu Verzögerungen gekommen ist, spricht dies nicht gegen, sondern eher für die Eilbedürftigkeit der angeordneten Maßnahmen.

Nachdem auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 7. September 2015 bestehen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-, wobei davon ausgegangen wird dass die Erstellung der Sanierungsplanung und die Durchführung der angeordneten Sofortmaßnahmen etwa 20.000 € kosten.).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Annotations

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1.
die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
2.
die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
3.
die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
4.
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

(1) Die zuständige Behörde kann

1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,
2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann

1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,
2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1.
die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
2.
die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
3.
die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
4.
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.