Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.613

published on 18/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.613
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 3 K 12.1594, 14/01/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 ist.

II. Hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen in Ziffer I Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 wird auf die Anschlussberufung der Kläger der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 insoweit aufgehoben, als er die Pflicht der Kläger zur Wehrbedienung nach Nr. 3.4.2 der genannten Bescheide betrifft. Im Übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung.

III. Ziffer II Satz 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 wird geändert und erhält folgenden Fassung:

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts Augsburg in Ziffer II Satz 2 des Urteils vom 14. Januar 2014 ist gegenstandslos.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

V. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Kläger, gemeinsam mit anderen Triebwerksbetreibern die Schützenanlage eines Wehrs an der Brenz zu unterhalten und zu bedienen.

Die Brenz, ein Gewässer erster Ordnung, teilt sich im Stadtgebiet G... in zwei Arme, die sich flussabwärts wieder zu einem Gewässerbett vereinigen. Die Kläger betreiben am rechten Brenzarm aufgrund eines alten Rechts die M...mühle. Unterhalb hiervon befindet sich am rechten Flussarm noch die S...mühle, am linken Brenzarm liegen die N...mühle und die U... Mühle. An den vier Triebwerken wird die Brenz jeweils durch ein (Streich-)Wehr aufgestaut.

Etwa 400 m vor der Teilung der Brenz zweigt an der rechten Uferseite der sogenannte „Flutgraben“ ab, der unterhalb der dortigen Triebwerke wieder in den rechten Brenzarm einmündet. Die Wasserzuführung von der Brenz in den Flutgraben erfolgt über das streitgegenständliche Streichwehr im S...park, das sogenannte „S...-Wehr“. Soweit der Abfluss der Brenz die Leistungsfähigkeit der Triebwerke übersteigt, kann durch manuelle Bedienung der Schützenanlage des Wehrs Wasser aus der Brenz in den Flutgraben ausgeleitet werden. Die Bedienung der beweglichen Schützen des S...-Wehrs erfolgte bis mutmaßlich zum Ende des Zweiten Weltkriegs durch die Stadt G... und seitdem durch die jeweiligen Betreiber der vier Triebwerke. Im Bereich des Wehrs wird der Flutgraben durch einen Fußgängersteg der Stadt G... überbrückt, der auf den seitlichen Wangenmauern des S...-Wehrs aufliegt. Als Fischwanderhilfe dient der wenige Meter oberhalb des s...-Wehrs abzweigende sogenannte „Umgehungsbach“, dem über ein Drosselbauwerk Wasser aus der Brenz zufließt und der unterhalb des S...-Wehrs in den Flutgraben mündet.

Wegen seines damaligen baufälligen Zustands wurde das S...-Wehr in den 1980er-Jahren saniert. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 erteilte das Landratsamt Dillingen a.d. Donau der Stadt G... auf deren Antrag hin hierfür eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 59 Abs. 3 BayWG a.F. Mit einem weiteren, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 12. Dezember 1988 verpflichtete das Landratsamt die Stadt G... zur Unterhaltung des Wehrs und zur Übernahme der Verkehrsversicherungspflicht für das Wehr und den Fußgängersteg. Die „Gemeinschaft der Triebwerkseigentümer“ wurde verpflichtet, die beweglichen Teile am Wehr zu bedienen und einen Betriebsbeauftragten zu benennen. Ferner wurden die Unterhaltungskosten bezüglich einzelner Bauteile des Wehrs und des Stegs zwischen der Stadt G..., dem Freistaat Bayern und den Betreibern der an den Brenzarmen liegenden Triebwerke aufgeteilt.

Gegen diese Bescheide vom 12. Dezember 1988 erhoben die früheren Betreiber der M...mühle Widerspruch, der nicht förmlich verbeschieden wurde. Die Regierung von Schwaben wies das Landratsamt darauf hin, dass die Bescheide rechtswidrig seien, weil es sich bei der Sanierung des S...-Wehrs nicht um eine Benutzungs-, sondern um eine Ausbauanlage handle; dem Landratsamt wurde deshalb empfohlen, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen und in dem zu erlassenden Bescheid die Bescheide vom 12. Dezember 1988 aufzuheben.

Nach Vorlage der auf den 14. Januar 1994 datierten Planunterlagen leitete das Landratsamt Dillingen a.d. Donau zunächst ein Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung des S...-Wehrs ein, in dem die Rechtsvorgänger der Kläger Einwendungen erhoben. In der Folgezeit fanden wiederholt Verhandlungen zwischen dem Landratsamt, den Fachbehörden, der Stadt G... und den Triebwerksbetreibern statt.

Nach Anhörung der Kläger nahm das Landratsamt Dillingen a.d. Donau mit Bescheid vom 16. November 2012 die wasserrechtliche Anlagengenehmigung vom 12. Dezember 1988 zurück und widerrief den weiteren, zur Frage der Unterhaltung und Bedienung des Wehrs ergangenen Bescheid vom 12. Dezember 1988 (Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 16.11.2012). Unter Nr. 3.1 erteilte das Landratsamt dem Freistaat Bayern die Plangenehmigung für das S...-Wehr. Die unter Nr. 3.4 des Bescheids geregelten „Nebenbestimmungen“ enthalten folgende Bestimmungen:

„3.4.1 Unterhaltung

Die Unterhaltungslast am S...-Wehr wird zwischen dem Freistaat Bayern, der Stadt G... und den Triebwerksbetreibern wie folgt aufgeteilt:

Massivbauwerk (Wehrboden mit Sicherungsmaßnahmen) und Wangenmauern:

Freistaat Bayern 90%

Stadt G. 10%

Fußgängersteg:

Stadt Gl... ... 100%

Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen:

Triebwerkseigentümer 100%

Vorschläge für eine Aufteilung auf die Triebwerke entsprechend der Wasserkraftnutzung:

U... Mühle, ... 18,2%

N...mühle, ... 18,2%

M...mühle, ... 42,4%

S...mühle, ... 21,2%

3.4.2 Bedienung der beweglichen Teile

Die Wehrbedienung ist von den Eigentümern der Triebwerke „u... Mühle“, „S...mühle“, „M...mühle“ und „N...mühle“ zu übernehmen. Bei Hochwasser muss ständig gewährleistet sein, dass nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann.

3.4.3 Restwassermenge

Die unter der östlichen Schützentafel eingebauten Betonaufkantungen (10 cm) sind zu erhalten, so dass ständig eine sich selbst einstellende Restwassermenge in den Flutgraben zufließt.“

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 14. Januar 2014 den Bescheid vom 16. November 2012 aufgehoben, soweit in Nr. 3.4.1 den Klägern als Triebwerkseigentümern die Unterhaltungslast an der Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen am S...-Wehr übertragen wird. Soweit die Klage gegen die Nr. 3.4.2 und 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012 gerichtet war, hat es die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat gegen den stattgebenden Teil des Urteils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Kläger haben Anschlussberufung eingelegt, die sich gegen die Klageabweisung im Hinblick auf Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 richtet.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat das Landratsamt Dillingen a.d. Donau am 8. September 2016 einen Ergänzungs- und Änderungsbescheid zum Bescheid vom 16. November 2012 erlassen, den die Beteiligten zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben. Darin wird Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 dahingehend ergänzt, dass die Triebwerkseigentümer die Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtungen zu 100% als Gesamtschuldner zu tragen hätten und der Freistaat Bayern als Gewässereigentümer der Brenz diese Unterhaltung durch die Triebwerksbetreiber zu dulden habe. Der im Bescheid vom 16. November 2012 vorgesehene Vorschlag für die Aufteilung der Unterhaltungslast ist im Bescheid vom 8. September 2016 nicht mehr enthalten. In Satz 1 der Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 wird ergänzend aufgenommen, dass die Triebwerkseigentümer die Wehrbedienung als Gesamtschuldner zu übernehmen hätten. Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Hochwasser muss durch das Bedienen der beweglichen Schützentafeln durch die Triebwerksbetreiber als Gesamtschuldner gewährleistet sein, dass nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann.“

Außerdem wird im Bescheid vom 8. September 2016 klargestellt, dass die in Nr. 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012 genannten Betonaufkantungen vom Freistaat Bayern in ihrem Bestand zu erhalten seien.

Im Berufungsverfahren begehrt der Beklagte die Klageabweisung im vollen Umfang. Die Übertragung der Unterhaltungslast auf die Triebwerksbetreiber beruhe auf Art. 23 Abs. 3 und 4 BayWG. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts finde Art. 37 BayWG nur auf selbständige Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässers geworden seien, Anwendung. Das S...-Wehr sei wegen seiner Länge und Ausführung sowie wegen des primär verfolgten Zwecks der Wehranlage als Gewässerbestandteil anzusehen. Die beweglichen Schützen dienten als Hochwasserentlastung für die Kraftwerke.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2014 abzuändern und die Nebenbestimmungen Nr. 3.4.1 und 3.4.2 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbescheids aufzuheben.

Das Erstgericht habe zu Recht festgestellt, dass keine rechtliche Grundlage für die Übertragung der Unterhaltungspflicht bestehe. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten zutreffe, diene die Schützenanlage dem Hochwasserschutz und der Sicherung einer Mindestwasserführung und damit nicht alleine oder auch nur überwiegend den Kraftwerksbetreibern. Die Verpflichtung zur Bedienung der Schützenanlage erfülle die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG nicht. Zudem sei die Anordnung zu unbestimmt und im Hinblick auf die Risiken im Falle eines Jahrhunderthochwassers unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Kläger ist hingegen zulässig und begründet.

1. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 vorgesehene Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtung des S...-Wehrs auf die Kläger ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat diese Verfügung daher im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Nachdem die Beteiligten den Ergänzungs- und Änderungsbescheid vom 8. September 2016 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben, erstreckt sich die Aufhebung auch auf die in diesem Bescheid vorgenommene Änderung der Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012, soweit sie die Kläger betrifft.

1.1 Gegen die Zulässigkeit der von den Klägern gegen diese Verpflichtung erhobenen Klage bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt hat den Klägern die Unterhaltungslast für die beweglichen Teile des S...-Wehrs im Rahmen der dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt, erteilten Plangenehmigung auferlegt. Nachdem diese sie belastende Regelung gegenüber den Klägern als notwendig Hinzugezogenen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG; vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 13 Rn. 40) Bindungswirkung entfaltet (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 48), steht ihnen im Rahmen der hiergegen statthaften Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu.

1.2 Die Einwendungen der Kläger gegen die Übertragung der Unterhaltungslast greifen auch in der Sache durch. Die ihnen auferlegte Pflicht unterfällt der in § 39 WHG 2010, Art. 22 BayWG 2010 geregelten Gewässerunterhaltungspflicht (vgl. im Folgenden unter 1.2.1). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellt die Bestimmung des Art. 37 BayWG 2010 zur Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen hierzu keine vorrangige spezialgesetzliche Regelung dar (vgl. unter 1.2.2). Vorliegend sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 für eine Übertragung der Unterhaltungslast auf die Kläger nicht erfüllt (vgl. unter 1.2.3).

1.2.1 Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltung des S...-Wehrs und damit auch dessen beweglicher Teile als Teil der Gewässerunterhaltung den Bestimmungen der §§ 39 ff. WHG 2010 und Art. 22 ff. BayWG 2010 unterliegt.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers dessen Pflege und Entwicklung als öffentlichrechtliche Verpflichtung, wozu nach der in Satz 2 beispielhaften Aufzählung auch die Erhaltung des Gewässerbetts und des Ufers gehört (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 WHG 2010). Danach 40 erstreckt sich die Unterhaltungslast auch auf das S...-Wehr, weil es aufgrund seiner Ausgestaltung und Funktion als Bestandteil des Gewässers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG 2010, konkret des Gewässerufers der Brenz, anzusehen ist.

Dies ergibt sich zum einen aus der Ausführung und Lage des S...-Wehrs. Während ein Wehr, das von einem zum anderen Ufer reicht und ausschließlich nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dient, regelmäßig als selbstständige Anlage im Sinne von § 36 WHG 2010, Art. 20 BayWG anzusehen ist (Czychowski/Reinhard, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 6 m.w.N.), verläuft das S...-Wehr als seitliche Einfassung der Brenz und grenzt in diesem Bereich den Fluss auch nach unten ab. Es ist damit nicht zusätzlich zum Gewässerbett und seinem Ufer errichtet (OVG NW, U.v. 23.10.1975 - IX A 91/74 - OVGE 31, 223/231; OVG Hamburg, U.v. 23.2.1984 - Bf II 64/82 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 22.3.1990 - 1 A 73/88 - ZfW 1991, 129/132), sondern ist selbst Uferbestandteil, weshalb seine Unterhaltung zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich ist (HessVGH, U.v. 26.2.1997 - 7 UE 2907 - NVwZ-RR 1997, 612/613; NdsOVG, U.v. 10.12.2008 - 13 LC 2/06 - juris Rn. 33 m.w.N.). Nach dem Ordnungsprinzip des Art. 22 BayWG 2010 ist die Erfüllung der Unterhaltungspflicht vorrangig öffentlichrechtlichen Unterhaltungsträgern übertragen worden, um Gefährdungen des Wasserhaushalts zu begegnen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 22 BayWG Rn. 6). Es wäre mit der Zielsetzung, die Erhaltung der Gewässer in einem ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit entsprechenden Zustand sicherzustellen, nicht zu vereinbaren, die Unterhaltung von Anlagen, die Teil eines Gewässers bzw. des Ufers und damit Gewässerbestandteil sind, aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten einheitlichen Verantwortlichkeit für den Gewässerunterhalt herauszulösen und damit die ordnungsgemäße Gewässer- und Uferunterhaltung infrage zu stellen (vgl. OVG NW, U.v. 23.10.1975 - IX A 91/74 - OVGE 31, 223/230; HessVGH, U.v. 26.2.1997 - 7 UE 2907 - NVwZ-RR 1997, 612/613).

Auch die Funktion des Wehrs, die von Teilen der Literatur und Rechtsprechung als maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Einordnung als selbstständige Anlage oder als Gewässerbestandteil angesehen wird (Czychowsky/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 23 m.w.N.), spricht dafür, dass das S...-Wehr dem Gewässer selbst zuzuordnen ist und seine Unterhaltung von der Gewässerunterhaltungslast des § 39 WHG 2010, Art. 20 BayWG 2010 umfasst ist. Denn das S...-Wehr dient der Einfassung der Brenz, der Regulierung des Wasserflusses sowie der Hochwasserentlastung und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken. Dagegen dient das Wehr nicht unmittelbar der Energiegewinnung durch die an den beiden Brenzarmen gelegenen Kleinkraftwerke; diese erfolgt vielmehr durch das Aufstauen der Brenz durch die an den jeweiligen Triebwerken gelegenen Streich-Wehre. Das S...-Wehr ist daher nicht als Benutzungsanlage einzuordnen, weil es nicht unmittelbar zur Verwirklichung eines Gewässerbenutzungstatbestands erforderlich ist. Den Triebwerksbetreibern dient das streitgegenständliche Wehr lediglich insoweit, als sie durch die Bedienung seiner Schützenanlage den Abfluss der Brenz in den Flutgraben regulieren können, soweit dieser die Leistungsfähigkeit der Triebwerke übersteigt. Hierdurch verliert es aber weder den Charakter als Uferbestandteil noch seine Funktion, den Wasserabfluss zu sichern. Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass zudem die seitlichen Außenwangen des S...-Wehrs als Auflage für den Fußgängersteg genutzt werden. Es ist daher mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes 2010 vereinbar, das S...-Wehr nicht als eine selbstständige Anlage im Sinne von § 36 WHG 2010, Art. 20 BayWG 2010 zu behandeln, sondern als Bestandteil des Gewässers einzuordnen, auch wenn es nicht ausschließlich wasserwirtschaftlichen Zielen dient (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2009 - 7 B 14.09 - NVwZ 2010, 267).

1.2.2 Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ist diese Einordnung auch nicht entbehrlich. Denn die vom Verwaltungsgericht als vorrangig angesehene Vorschrift des Art. 37 BayWG 2010 findet auf Anlagen, die Bestandteile des Gewässers sind, keine Anwendung.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung obliegt grundsätzlich dem Beklagten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG 2010). Unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 besteht für die Kreisverwaltungsbehörde die Möglichkeit, die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Soweit das Erstgericht meint, diese Vorschriften kämen nicht zum Tragen, weil die Unterhaltungslast für sämtliche wasserwirtschaftliche Anlagen und damit auch für solche, die Bestandteil des Gewässers sind, in Art. 37 BayWG 2010 spezialgesetzlich geregelt ist, verkennt es den Regelungsgehalt dieser Bestimmung.

Gemäß Art. 37 Satz 1 BayWG 2010 haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Nach Satz 2 der Norm sind sonstige Anlagen so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden. Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung zur Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern nach Art. 59 Abs. 8 BayWG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung und weitet diese dort enthaltenen Verpflichtungen aus auf alle Anlagen an, in, über und unter einem Gewässer (sonstige Anlagen) sowie auf wasserwirtschaftliche Anlagen, die aufgrund einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet worden sind (Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 2). Dabei ist der Anlagenbegriff in Art. 37 Satz 1 und 2 BayWG 2010 weit auszulegen (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Mai 2015, Art. 37 Rn. 4 m.w.N.). Das hat jedoch nicht zur Folge, dass Anlagen, die als Teil des Gewässers einzuordnen sind, unter diese Vorschrift fallen. Denn Art. 37 BayWG 2010 beinhaltet ausschließlich Regelungen zur Anlagenunterhaltungspflicht, nicht aber zur Gewässerunterhaltung. Daher erstreckt sich die Bestimmung des Art. 37 BayWG 2010 lediglich auf solche Anlagen, die nicht Bestandteil des Gewässers sind und die daher nicht dem Unterhaltsregime der §§ 39 bis 42 WHG 2010 und der Art. 22 bis 27 BayWG 2010 unterliegen (vgl. Ell in Drost a.a.O. Rn. 4 und 8 a.E.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat sich der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG 2010 gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 58 Abs. 8 BayWG a.F., die sich nicht auf Gewässerbestandteile erstreckte (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand Oktober 2009, Art. 59 Rn. 135), insoweit nicht erweitert. Das Erstgericht begründet seine gegenteilige Meinung damit, dass Art. 37 Satz 1 BayWG 2010 nunmehr im Gegensatz zu Art. 58 Abs. 8 BayWG a.F. auf Anlagen Bezug nimmt, die Gegenstand einer Planfeststellung oder Plangenehmigung sind. Daraus zieht es den Schluss, dass auch Anlagen, die dem Gewässerausbau dienen, von der Vorschrift erfasst sein müssten, weil nur diese der Planfeststellungsoder Plangenehmigungspflicht nach § 68 Abs. 1 und 2 WHG 2010 unterfielen. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht jedoch, dass aus dieser Änderung nicht zwangsläufig folgt, dass auch unselbständige Anlagen, die Bestandteil eines Gewässers sind, unter Art. 37 BayWG 2010 fallen (insoweit unzutreffend - ohne Begründung -Czychowski/Reinhardt, WHG, § 36 Rn. 7; vgl. hierzu auch ders. a.a.O. § 36 Rn. 23). Soweit Art. 37 BayWG 2010 auf planfestgestellte bzw. plangenehmigte Anlagen Bezug nimmt, erstreckt sich die Regelung lediglich auf selbstständige Anlagen, die dem Gewässerausbau dienen - wie etwa Dämme, die notwendig sind, um die Herstellung des Gewässers zu bewerkstelligen (vgl. Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 8), oder auf selbständige Baulichkeiten im Zusammenhang mit einer Nassauskiesung. Für Gewässerbestandteile ist dagegen nach den Vorgaben des Landesgesetzgebers der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG 2010 nicht eröffnet (vgl. LT-Drs. 16/2868 S. 44).

Demzufolge hat das Verwaltungsgericht die Begründetheit der Klage gegen die Übertragung der Unterhaltungslast an der Schützenanlage des S...-Wehrs auf die Kläger zu Unrecht auf einen Vorrang des Art. 37 BayWG 2010 gestützt, der die Unterhaltungslast dem Unternehmer einer wasserwirtschaftlichen Anlage auferlegt und keine Übertragungsmöglichkeit auf andere Private vorsieht. Das S...-Wehr -und damit auch seine beweglichen Teile - ist vielmehr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG 2010 grundsätzlich vom Beklagten zu unterhalten, so dass die Übertragung der Unterhaltungslast auf Dritte nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 erfolgen kann.

1.2.3 Die in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 verfügte Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage mit Bedienungseinrichtung des S...-Wehrs auf die Kläger ist jedoch rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht vorliegen.

Nach dieser Bestimmung kann die Kreisverwaltungsbehörde die Unterhaltungslast für ein Gewässer auf Dritte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird. Die Verpflichtung der Kläger, mit den anderen Triebwerksbetreibern als Gesamtschuldner die beweglichen Teile des S...-Wehrs, das entsprechend vorstehenden Ausführungen einen Gewässerbestandteil darstellt, zu unterhalten, ist daher von Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht gedeckt, weil die Schützenanlage nicht ausschließlich („allein“) ihnen einen materiellen Vorteil bringt und ihr Unterhaltungsaufwand auch nicht durch die Kläger und die anderen Triebwerksbetreiber verursacht wird.

Die Bedienung der Schützenanlage des S...-Wehrs steuert die Menge des von der Brenz in den Flutgraben abgeleiteten Wassers. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 wird im Hochwasserfall durch die Veränderung der Schützen sichergestellt, dass die Wassermenge in den beiden Brenzarmen die Leistungsfähigkeit der Turbinen an den Wasserkraftanlagen nicht übersteigt. Der Vertreter der Fachbehörde hat aber weiter eingeräumt, dass dieser Hochwasserschutz nicht nur den Triebwerksbetreibern zugutekommt, sondern hierdurch die Überschwemmungsgefahr für sämtliche Anlieger an den beiden Brenzarmen reduziert wird. Nach seinen eindeutigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dient die Bedienung des S...-Wehrs damit entgegen früheren schriftsätzlichen Behauptungen nicht ausschließlich den Triebwerksbetreibern, sondern auch der Stadt g... bzw. den sonstigen Anliegern an den beiden Brenzarmen. Hinzu kommt, dass bei Niedrigwasser durch das S...-Wehr auch die für Fische erforderliche Mindestwassermenge im Flutgraben sichergestellt wird. Unabhängig von der von den Beteiligten unterschiedlich beurteilten Frage, ob von der Wehranlage überwiegend die Kraftwerksbetreiber profitieren oder ob ihre Bedienung überwiegend im Interesse der Stadt bzw. der Anlieger der Brenzarme liegt, kann jedenfalls ein ausschließlicher Vorteil der Kläger und der mitverpflichteten Triebwerksbetreiber, wie ihn Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 als Voraussetzung für eine Übertragung der Unterhaltungslast vorsieht, nicht festgestellt werden.

Nachdem auch weder von Beklagtenseite vorgetragen wird noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Aufwand für die Unterhaltung des S...-Wehrs durch die Kläger und die anderen Triebwerksbetreiber verursacht wird, liegen damit schon die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht vor.

Darüber hinaus spricht auch viel dafür, dass die vorgenommene Übertragung der Unterhaltungslast für die Schützenanlage des S...-Wehrs auf die Kläger ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Denn der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausführung der Schützentafel fehlerhaft erfolgt sei, weil ihre Höhe nicht dem Eichpfahlmaß am S...Wehr entspreche (Niederschrift vom 29.9.2016 S. 4). Nach seinen Angaben müsste die oberste Holzbohle der Schützentafel abgenommen werden. Hiervon habe man aber im Hinblick darauf, dass noch nicht rechtskräftig entschieden sei, wer als Träger der Unterhaltungslast für diese Maßnahme aufzukommen habe, bislang abgesehen. Damit hat sich das Landratsamt bei der Übertragung der Unterhaltungslast indes von sachfremden Überlegungen leiten lassen. Denn ungeachtet des Umstands, dass ein alleiniger Nutzen der Triebwerksbetreiber an der Bedienung der Schützenanlage entsprechend obigen Ausführungen ohnehin nicht feststellbar ist, dient die Übertragungsmöglichkeit nach Art. 23 Abs. 3 BayWG 2010 nicht dazu, die Kosten für eine fehlerhafte Ausführung von dem für den Bau verantwortlichen Unterhaltsträger auf Dritte zu übertragen, die hierauf keinen Einfluss hatten.

Das Verwaltungsgericht hat daher der Klage gegen die Übertragung der Unterhaltungslast in Nr. 3.4.1 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2016 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

2. Die Anschlussberufung (§ 127 VwGO) der Kläger ist dagegen zulässig und begründet. Die Verpflichtung der Kläger, gesamtschuldnerisch mit den anderen Triebwerksbetreibern die beweglichen Teile des S...-Wehrs zu bedienen (vgl. Nr. 3.4.2 des Bescheids vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungsund Änderungsbescheids vom 8. September 2016), ist rechtswidrig und - weil die Kläger hierdurch offensichtlich belastet werden - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

Die Übertragung der Bedienpflicht ist von den Voraussetzungen der vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 nicht gedeckt. Danach kann das Landratsamt im Rahmen der Gewässeraufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts oder zur Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen anordnen.

2.1 Die Verpflichtung, durch die Bedienung der Schützenanlage des S...-Wehrs sicherzustellen, dass im Hochwasserfall nicht mehr Wasser in der Brenz verbleibt, als durch Turbinen und Leerschüsse der Triebwerke abgeführt werden kann, kann zwar als eine Maßnahme zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Wasserhaushalts im Sinne der genannten Vorschrift gewertet werden. Eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts liegt bei jeder nachteiligen Veränderung gegenüber dem vorherigen Zustand vor (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 100 Rn. 34). Entsprechend vorstehenden Ausführungen dient die Bedienung des Wehrs dem Hochwasserschutz und damit der Gefahrenabwehr. Auch die Erforderlichkeit der Bedienung der Schützenanlage im Hochwasserfall steht nicht infrage.

2.2 Die angefochtene Bedienpflicht kann jedoch wegen der vom Landratsamt vorgenommenen Adressatenauswahl keinen Bestand haben. Nachdem die aufsichtsbehördliche Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 ein ordnungsrechtliches Eingriffsinstrument auf dem Gebiet des Wasserrechts darstellt, kommt als Adressat vor allem in Betracht, wer für sein Verhalten und das Verhalten der seiner Aufsicht oder Weisung unterstehenden Personen oder für den Zustand der in seinem Eigentum oder seiner tatsächlichen Gewalt stehenden Sachen verantwortlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 LStVG; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 100 Rn. 59 m.w.N.). Unter diesen Gesichtspunkten kann die Verantwortlichkeit der Kläger zur Bedienung des S...Wehrs offensichtlich nicht begründet werden. Auch der Grundsatz des Vorteilsausgleichs, der die Inanspruchnahme Einzelner rechtfertigen kann (vgl. etwa zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht BayVerfGH, U.v. 30.12.1971 - 236 IV 70 -BayVBl 1972, 552/553), vermag im vorliegenden Fall die vorgenommene Adressatenauswahl nicht zu begründen. Denn entsprechend obigen Ausführungen profitieren nicht nur die Kläger und die mitverpflichteten weiteren Triebwerksbetreiber von der Bedienung des S...-Wehrs, sondern auch die Stadt g... und die weiteren Anlieger an den beiden Brenzarmen. Eine Regelung, wonach die Kläger vorrangig vor den anderen genannten Personen heranzuziehen wären, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Nr. 9.5 VollzBekLStVG). Daher ist die einseitige Inanspruchnahme der Kläger und der anderen Kraftwerksbetreiber nicht gerechtfertigt. Eine Trennung der Unterhaltungslast von der Bedienpflicht ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zulässig und ermessensfehlerhaft.

2.3 Im Hinblick auf die Ermessensentscheidung des Landratsamts bestehen ferner insofern rechtliche Bedenken, als es die von der Klägerseite vorgebrachten haftungsrechtlichen Einwände nicht berücksichtigt hat. Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden, weil es hierauf nicht mehr ankommt. Die Kläger haben schlüssig dargelegt, durch die Verpflichtung zur Bedienung der Schützenanlage bestehe das Risiko, gegenüber den anderen Triebwerksbetreibern sowie sonstigen Anliegern der Brenz und des Flutgrabens haften zu müssen, ohne dass hierfür eine realisierbare Versicherungsmöglichkeit bestehe. Unabhängig von der Möglichkeit von Bedienungsfehlern sei bei extremem Hochwasser (HQ 100) nicht auszuschließen, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Bedienung der Schützenanlage die in die beiden Brenzarme gelangende Wassermenge die Leistungsfähigkeit der Turbinen übersteige. Gleichermaßen könnten in diesem Fall je nach Einstellung der Schützenanlage entweder die am Flutgraben gelegenen Grundstücke oder Flächen von Anliegern an den beiden Brenzarmen überflutet werden. Angesichts dessen erscheint es jedenfalls zweifelhaft, ob das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessensausübung die Haftungsrisiken sachgerecht ermittelt und gewertet hat.

3. Der Beklagte trägt als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Hinblick auf die erfolgreiche Anschlussberufung der Kläger ist der Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 zu ändern und die Kostentragungspflicht des Beklagten entsprechend zu erhöhen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die verbleibende anteilige Kostentragungspflicht der Kläger beruht auf ihrem erstinstanzlichen Unterliegen in Bezug auf ihre Klage gegen Nr. 3.4.3 des Bescheids vom 16. November 2012, die sie nicht zum Gegenstand der Anschlussberufung gemacht haben.

Nachdem der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 aufgehoben worden ist, ist der erstinstanzliche Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gegenstandslos.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/01/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.